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1904/2022

Auswirkungen der Steuerschätzung aus Mai 2022 auf den Haushalt der Stadt Köln

Mitteilung Ausschuss 10.06.2022

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

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Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/202 
 
Vorlagen-Nummer 10.06.2022 
 1904/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 13.06.2022 
 
Auswirkungen der Steuerschätzung aus Mai 2022 auf den Haushalt der Stadt Köln 
Vom 10. bis 12. Mai 2022 fand die 162. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung statt. Zwischen-
zeitlich wurden dazu die Ergebnisse und Einordnungen vom Deutschen Städtetag übermittelt und es 
hat eine Auswertung und Übertragung für den Kölner Haushalt stattgefunden.  
 
Vorweg: Die Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung wird halbjährlich im Frühjahr und 
im Herbst eines jeden Jahres durchgeführt. Die letzte Steuerschätzung erfolgte vom 09. bis 11. No-
vember 2021 (s. Mitteilung 4165/2021) und damit nach Verabschiedung des Kölner Haushalts. Basis 
für die derzeit gültige Haushaltsplanung der Stadt Köln (Haushaltsplan 2022) war daher nicht die letz-
te November-Steuerschätzung, sondern die Mai-Steuerschätzung des Jahres 2021. Aus diesem 
Grund sind die Analysen des Deutschen Städtetags, welche auf die Veränderungen im Verhältnis zur 
Steuerschätzung November 2021 abstellen, nachfolgend nur nachrichtlich wiedergegeben und als 
zusätzliche Erläuterungen zu verstehen. Die Veränderungen, welche sich aus der aktuellen Steuer-
schätzung gegenüber der derzeitigen Haushaltsplanung der Stadt Köln ergeben, sind bei den Aus-
wertungen für Köln dargestellt (s. unter Ziff. II). 
 
I. Allgemeine Informationen zur Steuerschätzung 
Der Deutsche Städtetag führt aus: 
„Die Mai-Steuerschätzung weist gegenüber der November-Steuerschätzung an verschiedenen Berei-
chen deutliche Änderungen auf, die im Ergebnis zu deutlichen Verbesserungen der nominalen Ein-
nahmeerwartungen führen. Allerdings ist zu beachten, dass die vorliegende Steuerschätzung nicht 
die Steuersenkungen enthält, die seitens der Bundesregierung u.a. aufgrund der gestiegenen Ener-
giepreise geplant sind. Auch muss auf die Inflationsproblematik hingewiesen werden, die den Zu-
wachs an Steuereinnahmen entwertet. Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Projektion der ge-
samtwirtschaftlichen Entwicklung, die Basis der Steuerschätzung ist, keinen Lieferstopp von russi-
schem Erdgas unterstellt.  
 
Die der Steuerschätzung zugrunde gelegte gesamtwirtschaftliche Entwicklung beschreibt im Prinzip 
ein plausibles Szenario. Allerdings sind Chancen und Risiken ungleich verteilt: Es bestehen viele Ri-
siken einer schlechteren Entwicklung als unterstellt und nur sehr wenig Chancen auf eine bessere 
Entwicklung als unterstellt. Mit Blick auf die unterstellte gesamtwirtschaftliche Entwicklung kann die 
Steuerschätzung selbst – trotz der deutlichen Aufkommenssteigerungen – als vorsichtig bis ausge-
wogen bezeichnet werden.“ 
 
Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung und Methode der aktuellen Steuerschätzung:

2 
 
Die Steuerschätzung Mai 2022 basiert auf der Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung seitens der 
Bundesregierung, die im Rahmen der Steuerschätzung in eine Prognose zur Steuerentwicklung 
„übersetzt“ wird.  
In dieser Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung wird davon ausgegangen, dass der Angriffskrieg 
auf die Ukraine zwar zu merklichen, aber nicht zu dramatischen wirtschaftlichen Folgen in der Bun-
desrepublik führt. Die Folgen des Krieges beschränken sich in der Projektion im Wesentlichen auf 
erhöhte Preise für Energieträger. 
Insbesondere wird unterstellt, dass keine Probleme bei der Gasversorgung auftreten und somit keine 
dramatischen Lieferkettenproblematiken auftreten. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass keine 
neuerlichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie vorgenommen 
werden müssen. Auch wird das Arbeitskräfteangebot nicht durch steigende Infektionszahlen in den 
nicht-geimpften Bevölkerungsgruppen eingeschränkt (Quarantäne für Schulkinder und entsprechende 
Betreuungsaufwände für Eltern). Eine Verschärfung der bestehenden Lieferkettenproblematik auf-
grund von Corona-Maßnahmen in China wird nicht unterstellt. Die von vielen Beobachtern erwartete 
Zinswende im Euroraum wird in der Projektion ebenfalls nicht unterstellt. Die Projektion nimmt zudem  
einen nennenswerten kurzfristig einsetzenden Impuls aufgrund einer verstärkten Investitionstätigkeit 
der öffentlichen Hand an. 
Diese Ausführungen zu den Prognoseannahmen vorausgeschickt, fällt das reale Wachstum des Brut-
toinlandsprodukts (BIP) nach der Projektion in diesem Jahr aufgrund des Angriffskriegs auf die Ukrai-
ne deutlich geringer als geplant aus: Während hier bisher von 3,6% Wachstum ausgegangen wurde, 
wird nun für 2022 ein verringertes Wachstum von 2,2% und für 2023 von 2,5% prognostiziert. In den 
Jahren ab 2024 wird mit einer Normalauslastung und mit Wachstumsraten von 0,8 % p. a. gerechnet.  
Gerade steigende Energiepreise, aber auch die anhaltende Baukonjunktur, führen zu deutlichen 
Preissteigerungen. Die nominale Entwicklung, also die Entwicklung in jeweiligen Preisen, spiegelt 
dies wider. Das nominale BIP steigt in diesem Jahr voraussichtlich um 6,3 %, im Jahr 2023 mit leicht 
abgesenkter Inflation um 5,2 % und in den Folgejahren um jeweils 2,6 %. Der unterstellte starke Infla-
tionsanstieg steht im Einklang mit den Einschätzungen anderer Institutionen. 
Bei der Übertragung dieser wirtschaftlichen Projektion auf die Steuerentwicklung musste der Arbeits-
kreis Steuerschätzung in seiner aktuellen Sitzung nach Einschätzung des Deutschen Städtetags kei-
ne besonderen methodischen Schwierigkeiten bewältigen: Die Corona-Verwerfungen beim Steuer-
aufkommen des letzten Jahres können relativ gut abgeschätzt werden, sodass eine belastbare Aus-
gangsbasis für die Fortschreibung zur Geltung kommen konnte. Der Angriffskrieg auf die Ukraine 
führt nur in geringem Ausmaß zu sektorspezifischen Verschiebungen, sodass auch hieraus nur in 
geringem Umfang methodische Schwierigkeiten bestehen. Einzelaspekte wie die kaum verlässlich 
prognostizierbare Entwicklung von Kindergeldzahlungen an ukrainische Kinder werden, angesichts 
der ansonsten in der Steuerschätzung bestehenden Unsicherheiten, nicht als schwerwiegend einge-
schätzt. Die Berücksichtigung der sektorspezifischen Inflationsraten konnte mit der üblichen 
Schätztechnik erfolgen, die entsprechenden Annahmen in der Projektion der gesamtwirtschaftlichen 
Entwicklung wurden hinreichend genau dargestellt. 
Sehr deutlich wird aber von Seiten des Deutschen Städtetags darauf hingewiesen, dass extrem hohe 
Unsicherheiten bei der Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung als solcher bestehen! Aus 
dem oben genannten Projektionsannahmen erwachsen entsprechende Risiken und Unwägbarkeiten 
– z.B. im Fall eines Gaslieferstopps, stärkerer Unterbrechung der Lieferketten oder erneuten Corona-
bedingten Einschränkungen.  
Eine besondere Herausforderung stellt dieses Jahr daher auch die Abschätzung der Gewerbesteu-
erentwicklung vor Ort dar, bei der stadtspezifische Sondereffekte der letzten Jahre identifiziert und die

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Effekte der Steuerentlastungsmaßnahmen zu erfassen sind.  
 
II. Auswertung der Steuerschätzung Mai 2022 für die Stadt Köln     
Für die Haushaltsplanung von enormer Bedeutung sind zunächst die noch nicht beschlossenen und 
daher bei der Steuerschätzung des Arbeitskreises nicht berücksichtigten, aber bereits angekündigten 
und absehbaren Steuererleichterungen. Diese Steuererleichterungen sind nach dem Vorsichtsprinzip 
zu berücksichtigen und bei der „Übersetzung“ der Steuerschätzung auf die Belange der Stadt Köln als 
Risiko einzupreisen. Der Deutsche Städtetag empfiehlt angesichts großer regionaler Abweichungen 
die Ergebnisse der Steuerschätzung nicht ohne Modifikationen auf jede einzelne Kommune zu über-
tragen, sondern die geplanten Änderungen aus den geplanten Gesetzesänderungen wie folgt zu be-
rücksichtigen: 
 Das Steuerentlastungsgesetz bringt bundesweit Steuermindereinnahmen von mehr als 15 
Mrd. Euro allein im Jahr 2022 mit sich. Für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist 
für dieses Jahr ein Abschlag von ca. 5 Prozent vorzunehmen. 
 Das Vierte Corona-Steuerhilfe-Gesetz führt zu Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer, die 
je nach Jahr 1,2 bis 2,3 % des Aufkommens betragen können. 
 Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer dient dazu, das Existenzminimum steuerfrei zu 
stellen. Dies ist verfassungsrechtlich vorgegeben. Je nach Umfang der Inflation fällt auch die 
notwendige Anhebung des Grundfreibetrages unterschiedlich hoch aus – dies lässt für die in 
diesem Jahr zu beschließende Anhebung große Einnahmeausfälle erwarten. Sofern dann zu-
sätzlich – wie vom Bundesfinanzminister angestrebt – die Wirkung der sogenannten Kalten 
Progression gedämpft werden soll, sind jährliche Einnahmeausfälle in Höhe von 10 Mrd. Euro 
bundesweit durchaus denkbar. Dies würde zu einer Verringerung des Gemeindeanteils an der 
Einkommensteuer um 3 Prozent führen. 
Darüber hinaus wurden bei der Auswertung und Analyse der vorliegenden Steuerschätzungen inten-
siv die örtlichen Steuerentwicklungen der Stadt Köln betrachtet und analysiert, um die örtliche Steu-
erentwicklung unter Abwägung von Chancen und Risiken bestmöglich zu prognostizieren.  
Die vorliegende Steuerschätzung Mai 2022 führt für die Stadt Köln zu den nachfolgenden Ergebnis-
sen: 
Gewerbesteuer 
Für das Jahr 2022 kann unter Einbeziehung aller regionaler Parameter und Ausdifferenzierungen 
sowie den derzeit vorliegenden Erkenntnissen im Ergebnis derzeit ein Gewerbesteuerertrag in Höhe 
von 1.479,4 Mio. EUR (bisher 1.383,9 Mio. EUR) prognostiziert werden. Dabei wurden der derzeitige 
Stand des Anordnungssolls (s. Mitteilungsvorlage 1932/2022), der Kölner Branchenmix sowie die 
Einschätzungen der lokalen Wirtschaft zur weiteren Steuerentwicklung mithilfe einer Abfrage unter 
großen Steuerzahlern berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen: Bundesweit wird – ohne Berücksichtigung der Steuererleichterungen - mit einem Rück-
gang von -0,3 % (November-Prognose +2,5 %) und für das Jahr 2023 mit einem Anstieg von 3,6 % 
(November-Prognose 3,1 %) gegenüber dem jeweiligen Vorjahr gerechnet. Die Steigerungsraten fal-
len somit nach der Mai-Prognose in den kommenden Haushaltsjahren zunächst zurückhaltend aus 
und die Aufholeffekte verlagern sich nach 2024. Für die Folgejahre 2024 und 2025 werden bundes-
weit Steigerungsraten von 6,8 % und 5,6 % prognostiziert. Hintergrund dieser Bundesprognose ist die 
unterstellte konjunkturelle Erholung ab 2024.  
 
Unter Anpassung der Steigerungssätze aufgrund der geplanten Steuererleichterungen sowie der in 
Köln gegebenen Rahmenbedingungen (s.o.) und den damit einhergehenden Abweichungen bedeuten

4 
 
die Prognosen der Mai-Steuerschätzung für Köln in den Jahren 2022 bis 2023 zunächst leicht anstei-
gende und ab 2024 geringfügig reduzierte Gewerbesteuererträge gegenüber der bisherigen Planung 
zum Haushaltsplan 2022: 
 
Gewerbesteuer (in Mio. EUR) 
 Haushaltsplan 2022  
inkl. Mifrifi 
Mai-Steuerschätzung 
2022 Abweichung 
2022 1.383,9 1.479,4 95,5 
2023 1.494,6 1.510,5 15,9 
2024 1.591,8 1.578,5 -13,3 
2025 1.663,4 1.647,9 -15,5 
Gesamt 6.133,7 6.216,3 82,7 
Neu 2026  1.710,5  
Neu 2027  1.775,6  
 
Diese Ergebnisse zeigen, dass sich die mit der gebotenen Vorsicht getroffenen Annahmen zum 
Haushalt 2022 durch die Steuerschätzung Mai 2022 weitestgehend bestätigen. Die oben dargestell-
ten Werte werden daher als Planungsgrundlage für den Doppelhaushalt 2023/2024 (mit seiner neuen 
Mittelfristplanung bis 2027) berücksichtigt.  
 
Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer 
Mit Blick auf den derzeitigen Pandemie- und Kriegsverlauf ist festzustellen, dass der Arbeitsmarkt in 
Deutschland zumindest im Bereich mittlerer und höherer Beschäftigungsverhältnisse bemerkenswert 
stabil ist. Die Krise zeigt sich daher mit Blick auf die geplanten steuerlichen Erleichterungen bei der 
veranlagten Einkommensteuer, insbesondere durch die notwendige Anhebung des Grundfreibetrags 
sowie ggf. ebenfalls erfolgende Maßnahmen zur Abschwächung der kalten Progression.  
Aktuelle Hochrechnungen für das Jahr 2022 ergeben gegenüber dem Planansatz einen Mehrertrag in 
Höhe von rund 19,2 Mio. EUR. 
Für die Folgejahre (2023 – 2027) werden unter Berücksichtigung der Steuererleichterungen Steige-
rungsraten von 5,2 %, 4,2 %, 3,5 % und 4,2 % prognostiziert. Bis zum Jahr 2025 läge demnach der 
Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer gegenüber den Vergleichswerten aus der aktuell gültigen 
Mittelfristplanung kumuliert über die Jahre um insgesamt rund 26,9 Mio. EUR über den bisherigen 
Planwerten.  
 
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 
Die Entwicklung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ist von den verschiedenen, teilweise be-
fristeten Erhöhungen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer geprägt. Für den Gemeindeanteil an 
der Umsatzsteuer wird insgesamt für das aktuelle Jahr eine Minderung um -12,1 % (Mai-
Steuerschätzung 0,2 %) prognostiziert. Aktuelle Hochrechnungen für das Jahr 2022 ergeben auf-
grund des sehr guten IST des Jahres 2021 gegenüber dem Planansatz dennoch einen Mehrertrag in 
Höhe von rund 8,1 Mio. EUR.

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In den Folgejahren (2023 – 2027) wird mit wieder mit einer leichten Steigerung von 3,1 %, 2 % und 
jeweils 1,8 % gerechnet. 
 
Gesamtergebnis der Umsetzung der Steuerschätzung aus Mai 2022 auf den Haushalt der Stadt 
Köln 
 
Per Saldo ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung folgende Mehr-
/Mindererträge gegenüber dem Hpl. 2022 inkl. Mittelfristplanung bis 2025: 
 
2022 =  115,1 Mio. EUR 
2023 =   37,6 Mio. EUR 
2024 =  - 1,3 Mio. EUR 
2025 =  - 17,5 Mio. EUR 
 
Insgesamt können im Betrachtungszeitraum der gesamten mittelfristigen Finanzplanung (2022 – 
2025) und auf Basis der oben skizzierten Prämissen Mehrerträge in Höhe von 133,8 Mio. EUR erwar-
tet werden. Der größte Anteil hiervon entfällt auf das Jahr 2022. Besondere Spielräume für die Jahre 
2023/2024 ergeben sich nicht.  
 
Die Steuerschätzung bestätigt damit die für die aktuelle Haushaltsplanung konservativ getätigten Mo-
difizierungen bei den Steigerungsraten und die hierfür vorsichtige Betrachtung der Entwicklungen 
eventueller Unwägbarkeiten aufgrund der Corona-Krise. Ohne diese vorsichtige Planungsprämisse 
hätte die aktuelle Steuerschätzung erhebliche Mindererträge insbesondere in den Folgejahren zur 
Folge.  
Fazit 
Dank der angesichts der Corona-Auswirkungen aktuell etwas zurückgenommenen, vorsichtigeren 
Planung der Steuererträge im Kölner Haushalt führt die jüngste Steuerschätzung nicht zu größeren 
Verwerfungen im Kölner Haushalt. Hinzuweisen ist allerdings auf die skizzierten Unsicherheiten und 
die insgesamt erheblich gestiegenen Prognoserisiken. Wie die Steuerschätzung des Arbeitskreises 
Steuerschätzung und die Wirtschaftsprojektion der Bundesregierung hängt auch die zukünftige Steu-
erentwicklung davon ab, ob weitergehende, grundlegende konjunkturelle Verwerfungen z.B. in Folge 
eines Gasembargos oder dramatischer Lieferkettenprobleme vermieden werden können.  
 
 
Die nächste Steuerschätzung findet voraussichtlich vom 25. bis 27. Oktober 2022 statt.  
 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

13.06.2022 Finanzausschuss
TOP 2.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1904/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.06.2022
Erstellt
02.06.2022 15:21