1262/2024
Vorgabenbeschluss zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 74394/04 Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz
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Anlage 5: Äußerungen der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
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VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz - Unterrichtung Öffentlichkeit / 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 74394/04 – Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz – eingegangenen Stellungnahmen aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Rahmen eines Aushangs in der Zeit vom 31.03.2022 bis zum 19.04.2022 im Bürgeramt Porz über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtpla- nungsamt unterrichten und sich zur Planung äußern. Im Zeitraum der Beteiligung sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss der Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungs- planentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Auf das Recht auf den Bestandsschutz für die städtebauli- che Gestaltung der Wohngebiete wird beharrt. Nein. Der in Aufstellung befindliche (vorhabenbezogene) Bebauungs- plan überplant keine bestehenden Wohngebiete – der gegenwär- tig noch rechtswirksam Bebauungsplan Nr. 74394/02 setzt hier ein Gewerbegebiet fest. Aufgrund der neuen Planungsziele ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ein neuer Bebau- ungsplan aufzustellen. Anlage 5 VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz - Unterrichtung Öffentlichkeit - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.2 Dem Bebauungsplan Friedrichstraße in Köln-Porz wird wi- dersprochen. Ersatzloser Wegfall des Lebensmittel-Markts mit Bäckerei wird kritisiert, weil dieser der einzige in fuß- läufiger Nähe auf dieser Seite des Zentrums ist und des- wegen vor allem für die vielen älteren Anwohner von Be- deutung ist. Deswegen wird vorgeschlagen, den Lebens- mittelmarkt mit Bäckerei in das neue Bauvorhaben zu in- tegrieren. Nein Der Standort liegt nicht innerhalb des zentralen Versorgungsbe- reichs (ZVB) des Bezirkszentrums Porz gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln (EHZK 2013 sowie auch der Fortschreibung 2020, beschlossen durch den Rat im Februar 2023). Nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel oberhalb der Großflächigkeit ist daher zur Sicherung des ZBV städtebaulich nicht erwünscht. Darüber hinaus befinden sich in circa 800 m Entfernung zum Standort zwei Discounter an der Kaiserstraße. Das Bezirkszent- rum Porz mit mehreren Nahversorgern liegt nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernt; die verbrauchernahe Versorgung ist gewährleistet. Inzwischen wurde der REWE-Standort an der Friedrichstraße aufgegeben. Im September 2022 hat eine REWE- Filiale in der Neuen Mitte Porz eröffnet. 1.3 Auf der gegenüberliegenden Straßenseite besteht bereits seit 2012 ein Kindergarten der weiterhin genutzt werden kann. Nein Im Stadtteil Porz besteht ein Defizit an Kindertageseinrichtungen. Die Kindertageseinrichtung auf der gegenüberliegenden Straßen- seite ist eine provisorische Lösung, welche in das geplante Bau- vorhaben integriert werden soll. Mit den zwei sechsgruppigen Kindertageseinrichtungen wird ein Teil des Bedarfes für den Standort und den umliegenden Bestand gedeckt. 1.4 Unerklärlich ist, dass gegenüber seit Jahrzehnten Bauflä- che gibt, die nicht in Angriff genommen wird. Nein Für die Fläche gegenüber des Plangebiets sowie weiterführend zwischen der KVB-Trasse der Linie 7 und der Glashüttenstraße besteht seit 1982 der rechtwirksame Bebauungsplan Nr. 74394/03, welcher sowohl eine Einzelhandelsnutzung als auch eine Wohnnutzung mit Kindertageseinrichtung nicht zulässt. Dar- über hinaus besteht für dieselbe Fläche mit Bekanntgabe am 30.05.2012 der Aufstellungsbeschluss mit dem Arbeitstitel Glas- hüttenstraße, welcher die Entwicklung von Wohnungsbau mit ei- ner öffentlichen Grünfläche und einer Kindertageseinrichtung als zukünftige Nutzung der Fläche definiert. VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz - Unterrichtung Öffentlichkeit - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1.5 Der geringe Abstand der Wohnbebauung zur Bahnstrecke wird ebenfalls kritisiert. Ja Die erforderlichen baurechtlichen Abstände werden eingehalten. Durch passive und ggf. auch aktive Schallschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass trotz der Nähe zur Bahnstrecke gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. 2 2.1 Vorhaben liegt im ISEK-Gebiet und stellt Widerspruch zu den Zielen des ISEKs für den Stadtteil Porz da. Nein Das Planungsgebiet liegt zwar innerhalb des Integrierten Stadt- entwicklungskonzeptes (ISEK) Porz-Mitte, ist jedoch nicht mit ei- ner konkreten Maßnahme hinterlegt oder in der Fortschreibung (Beschluss 10.09.2022) als Potenzialfläche oder ähnliches ge- kennzeichnet. 2.2 Die geplante Bebauung dürfte die soziale Segregation in Porz eher verschärfen. Zum Teil 6-geschossiger Woh- nungsbau, sozial gefördert, dürfte sich nahtlos an die eher unausgewogene Zusammensetzung der Mieterstruktur der Papageiensiedlung anschließen. Nein Mit Anwendung des Kooperativen Baulandmodels (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 sollen 30 % der geplanten Ge- schossfläche für Wohnzwecke eine öffentliche Förderung erhal- ten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Planung zu einer Verschlechterung des sozialen Umfelds führt; sie erzeugt keine erkennbaren Konflikte. 2.3 Eine weitere Verstärkung der Mietstruktur wirkt sich auf den neuen Park aus und sollte im Beirat besprochen wer- den. Nein Gemäß der Geschäftsordnung des Beirates Porz-Mitte (beschlos- sen durch den Rat der Stadt Köln am 23.03.2021) soll der Beirat eine kontinuierliche Begleitung und politische Vorberatung bei der Umsetzung von Maßnahmen aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte und der weiteren Vorhaben im Zusammenhang mit der städtebaulichen Neuordnung des Zentrums von Porz sicherstel- len. Die Zuständigkeit der Ratsgremien und der Bezirksvertretung als Beschlussgremien bleiben unberührt. Siehe zudem Stellungnahme 2.1 VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz - Unterrichtung Öffentlichkeit - 4 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2.4 Das LANUV weist darauf hin, dass über dem Plangebiet Kaltluft von der Wahner Heide bis zur Porzer Innenstadt zufließt. Bei Gebäudehöhen von bis zu 20 Metern aber dürfte die Riegelwirkung der gegenüberliegenden Sied- lung nach Süden durch die Neubauten fortgesetzt werden, sodass die ohnehin absehbare Überhitzung der Porzer In- nenstadt durch das Unterbinden des Kaltluftzustroms ge- rade des Nachts erheblich verstärkt zu werden verspricht. Angesichts der Notwendigkeit eines klimaangepassten Städtebaus scheinen Gebäude in der vorgesehenen Höhe in Klimaluftzustromkanälen nicht zu vereinbaren. Ja Die Kaltluft, die die Porzer Innenstadt bei austauscharmen som- merlichen Wetterlagen in der zweiten Nachthälfte überströmt (so- genannter Rheintalwind) hat eine Mächtigkeit von ca. 100 m. Selbst bei Gebäudehöhen von 20 m wird die Planung den Rhein- talwind nicht beeinträchtigen. Dies umso mehr als die Planung mittlerweile deutlich reduziert wurde. Eine Auswirkung der Pla- nung auf das Temperaturgefüge der Porzer Innenstadt kann aus- geschlossen werden. Zudem werden die geplanten Begrünungs- maßnahmen eher minimal hitzemindernd wirken – gegenüber dem heutigen stark versiegelten Zustand.
Anlage 3: Städtebauliches Konzept
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2306 | FRIEDRICHSTRASSE PORZ | Johannes Füngeling M 1:500 | A3-Format | Stand 23.04.2024 Friedrichstraße Klingerstraße GleisbettMüll V III Kita B Kita A Drehleiter Drehleiter Radweg (neu) +2,0m Geh- u. Radweg 2.RW Privatgärten Privatgärten Stadthäuser ALaubengang TRH TRH Laubengang (Schallschutz) Loggien Geschosswohnungsbau Cinkl. Senioren- / R-Wohnen Ein- u. Ausfahrt Tiefgarage Außenlager ca. 50 qm Außenfläche Kita B ca. 650 qm Außenfläche Kita A ca. 705 qm II Müll WE BWE C WE A 4 Stadthäuser 39 Senioren / R-Wohnen Schallschutzwand (Bestand) Wartungsweg DB 6,0m Abstandsfläche DB III II FB ~15 FC ~30 Private Spielflächen für Kleinkinder (≤ 6 Jahre) Müll Quartiersplatz ca. 675 qm FA ~15 Stadthäuser BIV Loggien 5 Stadthäuser K 1 K 5 P 1 P 10 P 16 P 5 P 15 P 20 K 6 K 10 P 23 Fahrradstellplätze UG FU ~105 Tiefgarage II Städtebauliches Konzept Kenndaten: - 1 vierzügige Kita im Norden mit ca. 1.220 m2 BGF - 1 sechszügige Kita im Süden mit ca. 1.550 m2 BGF - ca. 9 Stadthäuser mit 4-5 Zimmern - Geschosswohnungsbau mit ca. 39 Wohneinheiten mit 1-3 Zimmern anteilig als Senioren- und R-Wohnungen ausgeführt. - insgesamt ca. 48 Wohneinheiten mit ca. 5.235 m2 BGF - PKW-Stellplätze in der Tiefgarage Anzahl nach Erfordernis (≥ 25) inkl. Bring- und Hohlverkehr der Kitas - Müllstandorte oberirdisch (dezentral) - Fahrradabstellplätze für Kitas und Besucher in den Außenanlagen - Fahrradstellplätze für Bewohner in der Tiefgarage * BGFW ohnen = GFWohnen * Es werden baurechtlich nur Vollgeschosse geplant! Anlage 3
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs (BauGB) statt: Die weitere Beteiligung erfolgt im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bezirksvertretung 7 [Porz] und der Stadtentwicklungsausschuss werden zu gegebener Zeit, wenn dieser Verfahrensschritt ansteht, mit einer Mitteilung informiert. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2: Geltungsbereich
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32363 5638 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 ..\..\..\..\..\BASISDATEN\Bibliotheken\logos\STK_schw_outline.tif 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Friedrichstraße in Köln - Porz Maßstab 1 : 2 500
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 1262/2024 Freigabedatum 10.05.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anhörung der Bezirksvertretung 7 [Porz] zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 74394/04 Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt das überarbeitet städtebauliche Planungskonzeptes (Anlage 3) zur Kenntnis; 2. beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 3 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf auszuarbeiten. Die eingegange- nen Äußerungen aus der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Nummer 2 Baugesetz- buch (BauGB) sind dabei – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – ge- mäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 4 und 5) zu berücksichtigen; 3. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschrän- kung zustimmt. Stadtentwicklungsausschuss 20.06.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 20.06.2024 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Die Porz 2020 Projektgesellschaft mbH (als Vorhabenträgerin) hat am 01.10.2020 einen An- trag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB für das Grundstück des ehemaligen, freigezogenen Vollsortimenters REWE an der Friedrich- straße 38 gestellt. Die Vorhabenträgerin möchte am Standort Wohnraum im Geschoßwoh- nungsbau (ca. 48 WE – davon mindestens 30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau) und zwei integrierten vier- bzw. sechsgruppigen Kindertageseinrichtungen. Für das Plangebiet „Friedrichstraße“ wurde der Verwaltung nunmehr ein überarbeitetes städ- tebauliches Konzept (Anlage 3) vorgelegt. Zur baulichen Realisierung des Vorhabens ist die Schaffung von neuem Planungsrecht in Form eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich. Ziel ist es, Wohnraum im Geschoßwoh- nungsbau unter Anwendung des kooperativen Baulandmodells und zwei Kindertageseinrich- tungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzusetzen. Verfahrensstand Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB wurde im Zeitraum 21.10.2020 bis 03.12.2020 durchgeführt. Der Stadtentwicklungs- ausschuss hat in seiner Sitzung am 27.01.2022 den Einleitungsbeschluss für das vorhaben- bezogene Bebauungsplanverfahren gefasst (Vorlagen-Nr. 3975/2021 – mit Änderungen). Der Beschluss wurde am 23.03.2022 im Amtsblatt der Stadt Köln ortsüblich bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit konnte sich vom 31. März 2022 bis 19. April 2022 mittels Aushang gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir- kungen der Planungen unterrichten und sich zur Planung äußern. Äußerungen aus der Öffentlichkeit zur Planung Im Beteiligungszeitraum sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen (An- lage 5), die sich auf folgende Themenschwerpunkte konzentrieren: - Integration eines Lebensmittelmarktes in das Vorhaben - Bedarf an Kindertageseinrichtungen - Abstand der Wohnbebauung zur Gleistrasse der Deutschen Bahn - Lage des Vorhabens innerhalb des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) Porz-Mitte (dazu auch Mittelungsvorlage-Nr. 4022/2022) - öffentlich geförderter Wohnungsbau - Kaltluftströme Geändertes städtebauliches Konzept Die Vorhabenträgerin hat in Abstimmung mit der Verwaltung ihre städtebauliche Konzeption modifiziert und ein konkretisiertes städtebauliches Planungskonzept vorgelegt (Anlage 3). Im 3 Vergleich zum Entwurfstand des Einleitungsbeschlusses (Vorlagen-Nr. 3975/2021 – mit Ände- rungen) stellt der aktuelle Entwurf eine lockerere Bebauung dar, die eine bessere Durchlüf- tung der neuen Nachbarschaft ermöglicht und sich sensibler in die bestehende Baustruktur einfügt. Zudem wird eine weitere dringend benötigte Kindertageseinrichtung geplant – die An- zahl der geplanten Wohneinheiten reduziert sich daher jedoch. Das städtebauliche Konzept sieht für die Mehrfamilienhäuser eine offene Gebäudestruktur be- stehend aus einem Winkel an der Nord- und Ost-Seite und einem Solitär an der Südwest- Ecke des Plangebiets vor, die der äußerlichen Form des Areals folgt. Der Nord-Ost-Winkel be- steht aus einem viergeschossigen und einem fünfgeschossigen Baukörper, die durch ein drei- geschossiges Verbindungselement verbunden sind. Der Sockelbereich des Bauriegels im Norden beherbergt eine vier-gruppige Kindertageseinrichtung und der Solitär im Südwesten beherbergt eine sechsgruppige Kindertageseinrichtung. Die jeweiligen Sockelbereiche weisen daher über zwei Geschosse eine größere Gebäudetiefe und -höhe als die Obergeschosse auf. Die zwei Obergeschosse über den Kindertageseinrichtungen sind als zweigeschossige Stadthäuser konzipiert, die die Unterbringung von 4-5 Zimmerwohnungen für Familien ermög- lichen. Die neun Stadthäuser stellen eine moderne Form des Reihenhauses auf einem Sockel dar. Das dreigeschossige Verbindungselement zwischen den im Norden gelegenen Stadthäu- sern und dem Geschosswohnungsbau im Osten ist ebenfalls für das Wohnen vorgesehen. Die Stellung der Gebäude, insbesondere die Stellung des fünfgeschossigen Riegels an der Bahntrasse zielt darauf ab, den Innenhof von den Lärmbelastungen zu schützen, die von der Bahntrasse ausgehen (für ausführliche Erläuterungen siehe Anlage 6). Insgesamt ist für das Wohnen eine Bruttogrundfläche oberirdisch von ca. 5.235 m² und für die zwei Kindertageseinrichtungen von ca. 2.770 m² geplant. Mindestens 30 % der Geschossflä- che Wohnen (ca. 1.570 m²) sollen im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus ent- stehen. Ergebnis der Prüfaufträge an die Verwaltung Im Rahmen der geänderten Beschlussfassung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (Vorlagen-Nr. 3975/2021 – mit Änderungen) hat der Stadtentwicklungsausschuss der Verwal- tung für die weitere Bearbeitung des Bauleitplanverfahrens verschiedene Prüfaufträge mitge- geben. Die Ergebnisse der Prüfung werden nachfolgend dargestellt: Parkplätze im Norden Im überarbeiteten städtebaulichen Konzept (Anlage 3) sind im nördlichen Bereich keine ober- irdischen Stellplätze mehr vorgesehen; hier ist jetzt die Tiefgaragenzufahrt vorgesehen. Geschossigkeit und Nutzung von Solarenergie Im Zuge der Überarbeitung des städtebaulichen Konzepts wurde die Geschossigkeit des östli- chen Gebäuderiegels entlang Bahngleise der Deutschen Bahn – in Anlehnung an die gegen- überliegende Wohnbebauung der Klingerstraße – auf fünf Geschosse erhöht. Auf den exten- siv begrünten Flachdächern sind Photovoltaik (PV)-Anlagen vorgesehen. Extensiv begrünte Flachdächer lassen sich mit einer PV-Anlage kombinieren und sind als Empfehlung der Leitli- nien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln aufgrund der Retentionsmöglichkeit Satteldächern vorzuziehen. Nutzung des nahegelegenen Parkhauses Zur Reduktion der Stellplatzflächen entlang der Friedrichstraße wurde seitens des Stadtent- wicklungsausschusses die Nutzung des nahegelegenen Parkhauses (am City Center Porz, Josefstraße 12) vorgeschlagen. Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Köln können notwendige Stellplätze, wenn diese nicht oder nur teilweise auf dem Baugrundstück selber hergestellt und dauerhaft unterhalten wer- den können, auch in einer zumutbaren Entfernung auf einem anderen geeigneten privaten Grundstück nachgewiesen, hergestellt und dauerhaft unterhalten werden, wenn die dauer- hafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Vorhabenträgerin ist daher an den Eigentümer des City Centers herangetreten. Da jedoch 4 seitens des Eigentümers keine Bereitschaft zur Eintragung einer entsprechenden Baulast be- steht, müssen die erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen wer- den. Qualifizierungsverfahren Die Zustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) in der Fas- sung der Bekanntgabe vom 10.05.2017 liegt seit dem 10.10.2020 vor. Nach Nr. 3 (1) i) Koop- BLM ist bei Vorhaben, bei denen Baurecht für mehr als 75 Wohneinheiten (WE) oder unab- hängig von der Anzahl der WE eine Geschossfläche für Wohnzwecke von 6.750 m² geschaf- fen werden, ein Qualifizierungsverfahren als Grundlage der Planung durchzuführen. Im Zuge der Konkretisierung des städtebaulichen Konzepts hat die Vorhabträgerin verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall jedoch zugunsten einer weiteren dringend erforderlichen Kindertagesein- richtung nur rund 5.235 m² Geschossfläche für Wohnzwecke realisiert werden sollen. Somit ist besteht – anders als ursprünglich dargestellt – nach den Vorgaben des KoopBLM keine Ver- pflichtung zur Durchführung eines Qualifizierungsverfahren. Einbindung der Sozialraumkoordination Die Sozialraumkoordination für das Sozialraumgebiet Porz-Mitte/Urbach wurde durch die Ver- waltung und die Vorhabenträgerin in das Verfahren eingebunden. Die Sozialraumkoordination wird kontinuierlich über die weiteren Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt. Auswirkungen auf den Klimaschutz Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens werden Maßnahmen zur Ein- haltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Bewertung der Umweltbelange statt. Hierfür werden verschiedene Um- weltgutachten erstellt. Das Plangebiet ist derzeit zu 100 % versiegelt. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes kön- nen nach dem derzeitigen Kenntnisstand positive Auswirkungen auf den Klimaschutz erzielt werden. Hoch verdichtete Gewerbeflächen werden in Wohnbauflächen umgewandelt, die auf- grund der heute geltenden Regelwerke zur Energieeinsparung und durch einen deutlichen hö- heren Anteil an Vegetationsflächen geringe Emissionen erwarten lassen. Die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zu den Leitlinien zum Klimaschutz Köln liegt mit Datum vom 28.03.2024 vor. Vorgabenbeschluss Die Verwaltung wird beauftragt, die Vorhabenträgerin aufzufordern, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes (Anlage 3) einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan- entwurf sowie Vorhaben- und Erschließungsplan auszuarbeiten. In der Fortführung des vorha- benbezogenen Bebauungsplanverfahren sind eingegangenen Äußerungen aus der Öffentlich- keit (gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) und der bisherigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlagen 4 und 5) zu berücksichtigen. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der überwiegende Teil des Plangebiets als Gewerbegebiet dargestellt. Durch die geplante überwiegende Wohnnutzung weicht der Be- bauungsplan von den Darstellungen des FNP ab. Da die geplanten Nutzungen die im beste- henden Umfeld vorhandenen Nutzungsstrukturen fortführen, ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung durch die Planung nicht beeinträchtigt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll der FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Städtebauliches Planungskonzept 5 Anlage 4 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Äußerungen aus der Öffentlich- keit (nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) Anlage 6 Erläuterungsbericht
Anlage 4: Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
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VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB / 2 Darstellung und Bewertung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 74394/04 – Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 16.10.2020 bis zum 03.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35 - Denkmalschutz Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 - Abfallwirtschaft Bitte die zuständigen städtischen Ämter beteiligen. Ja Die zuständigen städtischen Dienststellen wurden beteiligt. Anlage 4 VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 4.1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 - Immissions- schutz Sollte die Stadt Köln die Kindertagesstätte selber errichten oder betreiben, so besteht für Errichtung bzw. Betrieb auf- grund von § 3 der Zuständigkeitsverordnung Umwelt- schutz (ZustVU) für das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit. Wenn möglich, sollte im weiteren Verfahren eine entspre- chende Klarstellung dazu erfolgen. Nein Die geplanten Kindertageseinrichtungen werden von der Vorha- benträgerin errichtet und sollen von einem Verein, voraussichtlich der Arbeiterwohlfahrt (AWO), getragen werden. 4.2 Bei den Grundlagen dieser schalltechnischen Untersu- chung wird hinsichtlich der im Plangebiet vorgesehenen Bebauung teilweise deutlich von den Darstellungen in der als Anlage 3 bezeichneten Konzeption abgewichen. Auf- grund dieser unterschiedlichen Darstellungen ist keine de- taillierte Durchsicht dieser schalltechnischen Untersu- chung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass im wei- teren Bauleitplanverfahren entsprechend überarbeitete und abgestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Ja Die schalltechnische Untersuchung wird im weiteren Verfahren an die aktuelle Planung angepasst und ggf. mit der Bezirksregie- rung Köln, Dezernat 53 abgestimmt. 4.3 Vorsorglich wird eine Überprüfung angeregt, ob bei der geplanten Nutzung (vorwiegend Wohnen), die schalltech- nischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 für ein Mischgebiet tatsächlich sachgerecht ist. Ja Die für die Planung erforderlichen Orientierungswerte nach DIN 18005 werden für das geplante Gebiet überprüft. 4.4 Sollte es sich um eine städtische Kindertageseinrichtung handeln, ist im weiteren Bauleitplanverfahren auch auf mögliche Einwirkungen im Plangebiet durch elektrische und magnetische Felder durch die angrenzenden Bahnstromoberleitungen einzugehen. Ja Siehe laufende Nummer 4.1 Im Rahmen eines noch zu erstellenden Immissionsgutachtens (Aktualisierung der bestehenden schalltechnischen Untersu- chung) werden die elektromagnetischen Felder untersucht. VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 – Kampfmittelbeseitigung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histori- sche Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bomben- abwürfe. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani- schen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird die Durchführung der Sicher- heitsdetektion und der Baubegleitenden Kampfmittelräu- mung empfohlen. Ja Ein entsprechender Hinweis mit Angabe des aktuellen Aktenzei- chens, wird auf der Planzeichnung übernommen. 6 Handwerkskammer - HWK Keine grundsätzlichen Einwände. Mit der Planung und der erforderlichen Flächennutzungs- planänderung ist ein Flächenverlust an Gewerbefläche verbunden, der zukünftig mit einem adäquaten Ausgleich zu planen ist. Nein Laut Regionalplan liegt das Plangebiet im Allgemeinen Sied- lungsbereich und der derzeitig gültige Bebauungsplan Nummer 74394/02 legt für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbe- gebiet fest. Beide Darstellungen erlauben die Entwicklung einer Wohnnutzung. Der Stadtbezirk Porz verfügt mit dem Gewerbege- biet an der Neue Eiler Straße / Theodor-Heuss-Straße (Bebau- ungsplan Nummer 75409/02) und dem Gewerbe- und Industrie- gebiet an der Kaiserstraße (Bebauungsplan Nummer 75389/03) über zwei Standorte, welche noch über Entwicklungspotentiale verfügen. 7 7.1 Industrie- und Handelskammer - IHK Starke Bedenken. Es wird sich gegen die Aufgabe von Gewerbegebieten ausgesprochen, wenn nicht an anderer Stelle neue Flä- chen ausgewiesen werden. Nein Siehe laufende Nummer 5 7.2 Das Plangebiet steht unter sehr starker Verkehrslärmein- wirkung. Eine Wohnnutzung wird an dieser Stelle abge- lehnt. Nein Aufgrund der aktuellen Haushaltsprognose beläuft sich der Woh- nungsbedarf in der wachsenden Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 auf rund zusätzliche 66.000 Wohnungen. Neue VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Wohneinheiten sollen insbesondere in Form von Mehrgeschoss- wohnungsbau entstehen und entsprechend der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Köln möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen leistet die hier vorgesehene Planung. Dies wurde mit dem Einleitungs- beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.01.2022 definiert. Die Einwirkungen durch den Verkehrslärm werden im Rahmen ei- nes Immissionsgutachtens untersucht und auf Grundlage dessen werden Maßnahmen zum Schutz der Bewohnerinnen und der Bewohner getroffen und diese in den Bebauungsplan als Festset- zungen aufgenommen. 8 Nahverkehr Rheinland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 9 Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Köln Keine Bedenken Sofern durch das Bauvorhaben keine Eisenbahnbetriebs- anlagen überplant werden. Beteiligung der DB Netz AG als Betreiberin der Infrastruktur wird empfohlen. Kenntnisnahme Ja Entfällt Eisenbahnbetriebsanlagen werden durch das Bauvorhaben nicht überplant. Die DB Netz AG wurde über DB Immobilien beteiligt, siehe laufende Nummer 9. 10 10.1 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien - Region West Es befinden sich im Grenzverlauf des Grundstückes be- triebsnotwendige Anlagen (Masten), welche direkt angren- zend und somit als spannungsführend zu betrachten sind. Bei einer möglichen Bebauung ist ein Schutzabstand von min. ≥ 3,00 m zu den stromführenden Teilen der Oberlei- tung zwingend einzuhalten. Ja Der Schutzabstand zu stromführenden Teilen von mindestens 3,00m wird eingehalten. VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10.2 Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt sind der Deutschen Bahn zu gewähren. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller Betriebsanlagen der Eisen- bahn ist ständig und ohne Einschränkungen zu gewähr- leisten. Ja Alle notwendigen Maßnahmen werden gewährleistet. 10.3 Der Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten (Stütz- bereich) darf nicht ohne Vorlage eines geprüften stati- schen Nachweises ab- oder untergraben werden. Ja Der Einflussbereich von Eisenbahnverkehrslasten wird ohne sta- tistischen Nachweis nicht ab- oder untergraben. 10.4 Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseran- reicherungen im Bahnkörper auftreten. Ja Oberflächenwasser und sonstige Abwässer werden nicht auf Flä- chen der DB Netz AG geleitet. 10.5 Der Zugang der Bahnanlagen muss für Rettungskräfte und das Instandhaltungspersonal der Deutschen Bahn je- derzeit gewährleistet sein. Ja Der Zugang zu den Bahnanlagen wird durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. 10.6 Bei allen konkreten Bauvorhaben zur Bahntrasse hin, sind wir durch aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauan- trägen zu beteiligen. Ja Eine Beteiligung bei Bauvorhaben zur Bahntrasse hin wird ge- währleistet. 11 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 Untere Luftfahrtbehörde Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 12 Deutsche Flugsicherung GmbH - DFS Belange werden nicht berührt. Kenntnisnahme Entfällt 13 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 14 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 6 - / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 15 Polizeipräsidium Köln - Kriminalprävention/Opferschutz Keine Bedenken. Hinweis auf die Berücksichtigung von städtebaulichen und technischen kriminalpräventiven Aspekten und dazugehö- rige Beratungsangebote. Ja Die Vorhabenträgerin wurde informiert. 16 Finanzamt Köln-Porz Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 17 17.1 Stadtwerke Köln - SWK Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 17.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine Bedenken. Innerhalb des Gebäudes befindet sich eine Trafo-Station, die außer Betrieb genommen und vom Netzt abgetrennt werden muss. Es wird darum gebeten, für einen entspre- chenden Standort für die Trafo-Station eine Fläche von 1,20 m x 2,54 m x 1,44 m vorzumerken. Ja Ein Standort für die Trafo-Station wird mit der RheinEnergieAG abgestimmt und bei Erfordernis eine Fläche im weiteren Verfah- ren im Bebauungsplan festgesetzt. 18 18.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln - StEB Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, ist nach Prüfung der hyd- raulischen Kapazität die Einleitung des Niederschlagwas- sers in den vorhandenen Abwasserkanal zu erfolgen. Nein Da das Plangebiet bereits bebaut ist, besteht keine Versicke- rungspflicht gemäß §44 Abs.1 Landeswassergesetz. Eine Prüfung der hydraulischen Kapazität zur Einleitung des Nie- derschlagwassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgt im weiteren Verfahren. Unabhängig davon wird im weiteren Verfahren geprüft, ob eine Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich ist. VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 7 - / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 18.2 Geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge gegenüber Starkregenereignissen sind bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen umfassen bei- spielsweise: Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, No- tüberläufe, Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten und Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü- cke/Gebäude. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tief- garageneinfahrten und Hauseingänge zu legen. Ja Es wird ein Entwässerungskonzept, welches auch die Auswirkun- gen durch Starkregenereignisse berücksichtigt und geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge erarbeitet und mit den Stadtent- wässerungsbetrieben (Abteilung TP-1) im weiteren Verfahren ab- gestimmt. 18.3 Flusshochwasser und Grundhochwasser stellen für dieses Grundstück keine Gefahr dar. Kenntnisnahme Entfällt 19 Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH – AWB Auf die Einhaltung der RASt 06 und des §10 der Abfallsat- zung der Stadt Köln wird hingewiesen. Ja Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und der §10 der Abfallsatzung der Stadt Köln werden eingehalten. Die Abfallentsorgung kann über die Friedrichstraße oder den Kreis- verkehrs an der Klingerstraße erfolgen, eine Abstimmung mit den Abfallwirtschaftsbetrieben erfolgt im weiteren Verfahren. 20 Westnetz GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 21 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH -RMR Nicht betroffen. Falls eine Ausgleichsfläche notwendig ist muss sicherge- stellt werden, dass der Eingriff nicht im Schutzstreifen un- serer Leitungen stattfindet. In diesem Fall wird um eine er- neute Beteiligung gebeten. Nein Das Vorhaben wird im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB realisiert, sodass eine Ausgleichfläche nicht erforderlich ist. 22 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Nicht betroffen. VEP 74394/04 Friedrichstraße in Köln-Porz – Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB - 8 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Falls eine Ausgleichsfläche notwendig ist muss sicherge- stellt werden, dass der Eingriff nicht im Schutzstreifen un- serer Leitungen stattfindet. In diesem Fall wird um eine er- neute Beteiligung gebeten. Nein Siehe laufende Nummer 21. 23 GASCADE Gastransport GmbH Nicht betroffen. Falls eine Ausgleichsfläche notwendig ist muss sicherge- stellt werden, dass der Eingriff nicht im Schutzstreifen un- serer Leitungen stattfindet. In diesem Fall wird um eine er- neute Beteiligung gebeten. Nein Siehe laufende Nummer 21. 24 Nord-West-Ölleitung GmbH - NWO Nicht berührt Kenntnisnahme Entfällt 25 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 26 Esso Deutschland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/613
Vorlagen-Nummer
1262/2024
Stand: 08.08.2025
Sachstandsbericht
Anhörung der Bezirksvertretung 7 [Porz] zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfes [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nr. 74394/04
Arbeitstitel: Friedrichstraße in Köln-Porz
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. nimmt das überarbeitete städtebauliche Planungskonzept (Anlage 3) zur Kenntnis;
2. beauftragt die Verwaltung, für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel: Friedrichstraße in
Köln-Porz auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage
3 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf auszuarbeiten. Die eingegange-
nen Äußerungen aus der Öffentlichkeit nach § 13a Absatz 3 Nummer 2 Baugesetz-
buch (BauGB) sind dabei – wie auch die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB – ge-
mäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 4 und 5) zu berücksichtigen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Aktuell werden durch die Vorhabenträgerin alle notwendigen Gutachten und die Planentwürfe
mit Begründung für die Beteiligung der Dienststellen und sonstiger Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 2 BauGB vorbereitet. Geplant ist diese Beteiligung im 3./4. Quartal 2025.
Nächste Schritte:
Der nächste Verfahrensschritt wäre die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Be-
bauungsplanentwurfes. Hierzu werden die politischen Gremien gesondert mit einer Mitteilung
informiert.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Nach der Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann zur gegebenen
Zeit erneut über den Sachstand informiert werden.
Anlage 6: Erläuterungsbericht
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Anlage 6 - 1 | 3 - Bebauungsplan-Entwurf Nr. 74394/04 Arbeitstitel: „Friedrichstraße“ in Köln-Porz Vorgabenbeschluss – Städtebauliches Konzept – Stand 24.04.2024 Städtebauliches Konzept Auf dem Areal an der Friedrichstraße 38 im Stadtbezirk Porz im Südosten von Köln befindet sich aktuell ein leerstehender REWE-Supermarkt mit integriertem Bäcker und zahlreichen Stellplätzen, die von der Friedrichstraße aus erschlossen sind. Das Gelände mit einer Größe von ca. 0,55 ha ist im Bestand vollständig versiegelt. Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch ein Brückenbau- werk der Deutschen Bahn (Fußgängerbrücke über den Bahngleisen), im Osten durch die Bahn- gleise der Deutschen Bahn, im Süden durch das Grundstück einer Radiologie-Praxis und im Wes- ten durch die Friedrichstraße. Die Porz 2020 Projektgesellschaft mbH ist Eigentümerin der Grundstücke und beabsichtigt nach Rückbau der bestehenden Betriebsgebäude den Neubau von zwei Wohngebäuden mit rund 48 Wohneinheiten – davon mindestens 30 % öffentlich geförderter Wohnungsbau – und zwei inte- grierten vier- bzw. sechsgruppigen Kindertageseinrichtungen. Das städtebauliche Konzept sieht für die Mehrfamilienhäuser eine offene Gebäudestruktur beste- hend aus einem Winkel an der Nord-und Ost-Seite und einem Solitär an der Südwest-Ecke des Plangebiets vor, die der äußerlichen Form des Areals folgt. Der Nord-Ost-Winkel besteht aus ei- nem viergeschossigen und einem fünfgeschossigen Baukörper, die durch ein dreigeschossiges Verbindungselement verbunden sind. Der Sockelbereich des Bauriegels im Norden beherbergt eine viergruppige Kindertageseinrichtung und der Solitär im Südwesten beherbergt eine sechs- gruppige Kindertageseinrichtung. Die jeweiligen Sockelbereiche weisen daher über zwei Ge- schosse eine größere Gebäudetiefe und -höhe als die Obergeschosse auf. Die zwei Oberge- schosse über den Kindertageseinrichtungen sind als zweigeschossige Stadthäuser konzipiert, die die Unterbringung von 4-5 Zimmerwohnungen für Familien ermöglichen. Die neun Stadthäuser stellen eine moderne Form des Reihenhauses auf einem Sockel dar. Das dreigeschossige Verbin- dungselement zwischen den im Norden gelegenen Stadthäusern und dem Geschosswohnungsbau im Osten ist ebenfalls für das Wohnen vorgesehen. Die Stellung der Gebäude, insbesondere die Stellung des fünfgeschossigen Riegels an der Bahntrasse zielt darauf ab, den Innenhof von den Lärmbelastungen zu schützen, die von der Bahntrasse ausgehen. Insgesamt ist für das Wohnen eine Bruttogrundfläche oberirdisch von ca. 5.235 qm und für die zwei Kindertageseinrichtungen von ca. 2.770 qm geplant. Mindestens 30 % der Geschossfläche Wohnen (ca. 1.570 qm) sollen im Segment des öffentlich geförderten Wohnungsbaus entstehen. Freiraum Das städtebauliche Planungskonzept bedingt einen zentralen Freibereich (ca. 675 qm) mit Aufent- haltsmöglichkeiten und Treffpunkten, die barrierefrei gestaltet wird und die Kleinkindspielflächen für die geplanten Wohnungen aufnehmen kann. Die Begrünung des östlichen Wohnriegels wird über ausreichend große Freiflächen und Vorgärten für die Erdgeschosswohnungen sichergestellt. Darüber hinaus werden Pflanzungen und Baumpflanzungen im Bereich der privaten Spiel- und Freiflächen vorgesehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. 74394/04 – Arbeitstitel: „Friedrichstraße“ in Köln-Porz Begründung – Stand 24.04.2024 - 2 | 3 - Im Norden des winkelförmigen Geschosswohnungsbaus und im Osten des Solitärs sind die Au- ßenflächen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen geplant. Diese tragen zu dem grünen Charak- ter der neuen Nachbarschaft bei. Die Außenflächen der Kindertageseinrichtungen sind über einen Laubengang im 1. Obergeschoss und eine Außentreppe direkt von den Gruppenräumen aus zu erreichen. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze an der Bahntrasse ist eine Freifläche ausge- spart, die sowohl Privatgärten wie auch Wartungs- und Abstandflächen zu den Flächen der Deut- schen Bahn aufnehmen kann. Die rückwärtigen Privatgärten entlang der Bahntrasse sollen gänz- lich begrünt werden und ergänzen das Angebot an Außenflächen der Vorgärten für die Erdge- schosswohnungen. Erschließung und Stellplätze Die äußere Erschließung geht von der Friedrichstraße im Westen des Planungsgebiets aus. Über den Innenhof sind die fußläufigen Hauseingänge der Stadthäuser im Solitärgebäude und im Nor- den des Plangebietes sowie des fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses und der Erdgeschosswoh- nungen im östlichen Gebäuderiegel vorgesehen. Die integrierten Kindertageseinrichtungen werden separat vom Wohnen erschlossen. Der offene zentrale Hofbereich belebt die vorgesehene Neube- bauung und dient als städtebaulicher Auftakt in die neue Nachbarschaft. Dieses Zentrum des neuen Wohnkomplexes beherbergt eine gemeinschaftliche offene Fläche, die im Sinne eines Dorf- platzes genutzt werden kann. Alle baurechtlich notwendigen privaten Pkw-Stellplätze (ca. 15) der Mehrfamilienhäuser und die erforderlichen Stellplätze der Kindertageseinrichtungen (ca. 10) sollen in der Tiefgarage unterge- bracht werden, dessen Ein- und Ausfahrt sich im nördlichen Bereich des Plangebiets an der Fried- richstraße befindet. Die Stellplätze für den Bring- und Holverkehr der geplanten Kindertagesein- richtungen sind ebenfalls in der Tiefgarage geplant. Für die benötigten Fahrradstellplätze (ca. 165) sind für die Kindertageseinrichtungen und Besucher*innen Flächen im Außenraum und für die Be- wohner*innen in der Tiefgarage vorgesehen. Verfahren Für das Vorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Gemäß den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells sind unter anderem 30 % der neu entstehenden Geschossfläche Wohnen als geförderter Wohnungsbau zu realisieren, den ursächlichen Mehrbedarf im Bereich Kindertageseinrichtung innerhalb des Plange- bietes zu errichten und ein ausreichender Anteil an begrüntem Freiraum herzustellen (10 qm öf- fentliche Grünfläche und 2 qm öffentliche Spielplatzfläche pro Einwohner). Die Anwendungszu- stimmung der Vorhabenträgerin zum Kooperativen Baulandmodell mit Datum vom 10.10.2020 liegt vor. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt mindestens 30 % der neu entstehenden Geschossfläche für Wohnen als geförderter Wohnungsbau zu realisieren und weit mehr als den ursächlichen Mehrbe- darf im Bereich Kindertageseinrichtung innerhalb des Plangebietes zu errichten. Der Mehrbedarf an öffentlichen Grünflächen liegt bei einer geplanten Geschossfläche für das Wohnen von ca. 5.235 qm bei ca. 1.338 qm. Dieser liegt somit unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts von 10.000 qm und soll daher abgelöst werden. Der Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen liegt bei ca. 268 qm und somit unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts von 500 qm. Daher soll dieser ebenfalls abgelöst werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Nr. 74394/04 – Arbeitstitel: „Friedrichstraße“ in Köln-Porz Begründung – Stand 24.04.2024 - 3 | 3 - Die Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln in der am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlosse- nen Fassung verpflichten Vorhabenträger in Bebauungsplanverfahren, die darin festgelegten Kli- maschutzmaßnahmen umzusetzen. Mit Zustimmung zu Anwendung der Klimaschutzlinien werden die mit der Stadt Köln abgestimmten Anforderungen und Empfehlungen zum Klimaschutz in der weiteren Planung berücksichtigt. Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, kann der vorhabenbe- zogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dabei kommen die Ver- fahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB zur Anwendung. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zu- sammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Moni- toring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Fazit Um den hohen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Bezirk Porz zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, die Wohnfunktion zu stärken und diese in städtebaulich integrierter Lage langfristig zu sichern. Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen – wie auch zur Deckung des vordringlichen Be- darfs an Plätzen in Kindertageseinrichtungen – leistet die hier vorgesehene Planung. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1262/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.05.2024
- Erstellt
- 12.04.2024 09:50