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2366/2018

Nachfragen zur Beantwortung 1593/2018 Kulturzentrum am Neumarkt

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.07.2018

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 17.09.2018, TOP 6.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2082 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 23.07.2018 
 2366/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Kunst und Kultur 11.09.2018 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 17.09.2018 
 
Nachfragen zur Beantwortung 1593/2018 Kulturzentrum am Neumarkt 
In der Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft der Stadt Köln am 18.06.2018 gab es 
Nachfragen von der sachkundigen Bürgerin Frau Kirchmeyer, FDP-Fraktion, zum Kulturzentrum am 
Neumarkt. 
Sie fragte, ob man auch andere Leuchtkörper als die bisherigen verwenden könne. Die bisherigen 
Leuchten schienen ihr sehr leicht zu beschädigen und störanfällig zu sein (1).  
Sie erkundigte sich, warum der Gestaltungsbeirat bei der Umsetzung einer Notlösung ein Mitsprache- 
und Festlegungsrecht habe (2) und wollte wissen, wer QUANTUM ist (3). 
Weiterhin fragte Frau Kirchmeyer nach, warum im Rahmen der Neu- und Umgestaltung alte Urheber-
rechte berücksichtigt werden müssen (4). 
Schließlich fragte Frau Kirchmeyer, wieso und ob zwingend wieder bodengleiche Stelen hergestellt 
werden müssen (5). 
 
Die Verwaltung antwortet dazu:  
(1) Die Leuchten werden nicht mehr hergestellt. Es müssen neue Leuchten gefunden werden.  
Zum Schutz vor Vandalismus sollten sie einen höher angeordneten Leuchtkörper haben. Die Anzahl 
könnte dann bei ausreichender Ausleuchtung reduziert werden. Die unterschiedlichen Untergründe 
machen unterschiedliche Verankerungskonstruktionen erforderlich. Die Planung zur Beschaffung 
läuft. 
(2) Die Zuständigkeiten des Gestaltungsbeirates wurden bisher beachtet. 
(3) Die Firma Quantum ist der aktuelle Eigentümer der Tiefgarage, nicht der Pächter. 
(4) Das Urheberrecht ist ein Gesetz zum Schutze geistigen Eigentums. Dieses ist bei Bauwerken mit 
Architektenplanung zu beachten. 
Andernfalls könnten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. 
(5) Die Rettungszufahrt und die Durchfahrtsbreite müssen erhalten bleiben. 
Sitzkuben und Stolperstellen sind dabei zu vermeiden. 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

11.09.2018 Ausschuss Kunst und Kultur
TOP 8.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.09.2018 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2366/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.07.2018
Erstellt
17.07.2018 14:42