2636/2024
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplanentwurfes Nr. 76399/04 Arbeitstitel "Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach"
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Anlage 2 Begründung
356254 Zeichen
Stand: 14.08.2024 1/122
A N L A G E 2
Begründung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen
(Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a.
durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung,
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüber-
arbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 Wohneinheiten
Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt
entgegen zu setzen.
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt.
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser
Potentialflächen (7.08). Um diese Entwicklung zu ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018 –2040) stützt sich auf Daten der städtischen
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahre n bei n ur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr. Köln verzeichnet mit einem
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in
den Jahren 2020 und 2021 gesunken. Die B evölkerungsrückgänge in 2020 und 2021
resultieren aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus dem Ausland. Dies steht im
Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Zum 31.12.2022 hat die
Bevölkerungszahl in Köln einen neuen Höchststand er reicht. Das starke Bevölkerungs -
wachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge aus dem Ausland u.a.
aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüchteter aus der Ukraine.
1.2 Ziel der Planung
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren,
welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Demnach
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach
durch Grünst rukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege - und
Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren und mit den angrenzenden Quartieren
vernetzen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes soll zudem eine Fläche planungsrechtlich
gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule)
ermöglichen soll. Für die ehemals im Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweck bestimmung Friedhof besteht heute kein
Bedarf mehr.
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzie ller Beitrag zur
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Dies ist
auch dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen stadtentwicklungspolitischen
Ziel ( Vorlagen-Nr. 3443/2013) geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als
Mietwohnung oder als Wohneigentum – bereitzustellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich
aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2010–20291. Im Plangebiet sollen ca.
200–210 Wohneinheiten entstehen.
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB.
2. Verfahren
Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019).
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom
18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 8 Stellungnahmen ein.
Der soge nannte Vorgabenbeschluss ( Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die
Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung am 28.01.2021 gefasst.
Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetu ng Porz sowie dem
Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbe-
werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021).
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 2
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024.
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich
1 Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und Ergebnisse 2018. Ausblick 2019. Geschäftsbericht für das
Jahr 2018, Seite 113
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und de s Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße /
Josef-Broicher-Straße zu erweitern. Am 01.02.2024 beschloss der
Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches ( Vorlagen-Nr.
4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur
4 der Gemarkung Urbach).
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadtteil Urbach, wird von der Kennedystraße
erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 8,3 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 3, 157, 184, 294, 454
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, Flur 4
sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie Flurstück 262
der Gemarkung Eil, Flur 9.
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wurde der Geltungsbereich zugunsten einer
öffentlichen Grünfläche und de s Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / Josef -Broicher-
Straße erweitert. Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung
des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541
(teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach).
3.2 Vorhandene Struktur
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Großteil um landwirtschaftliche Nutzflächen, die über-
wiegend aus Acker flächen bestehen. Die westlich gelegene dreieckige Fläche entlang der
Straße „Im Falkenhorst“ stellt sich als Grünfläche dar und ist mit einer privaten,
vernachlässigten Spielplatznutzung belegt. Die Fläche ist von einem Baumbestand eingerahmt,
welcher die Abgrenzung zu den umliegenden Nutzungen darstellt. Innerhalb der Grünfläche
gibt es zudem weitere Einzelbaumstandorte. Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen
sind keine Baum- und Heckenstrukturen vorhanden.
Das Plangebiet stellt sich als überwiegend ebenes Gelände mit Geländehöhen zwischen 50,71
m und maximal 52,47 m ü. NHN dar. Hierbei steigt das Gelände bis zur Mitte des
Wettbewerbsgebietes von Nordwesten nach Südosten an und fällt danach wieder leicht auf
51,60 m ü. NHN. Zu den beiden Grenzen im Nordwesten und Südosten fällt das Gelände ab.
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes
Das Plangebiet li egt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern,
Geschosswohnungsbau und den Grünflächen am Rand der Stadt Köln. Im Norden wird das
Plangebiet durch zwei - bis dreigeschossige Wohngebäude begrenzt. Östlich schließen
Freiflächen und landwirtschaf tlich genutzte Flächen an. Im Süden befindet sich die
Kennedystraße. Westlich begrenzen eine 15-geschossige Bebauung an der Straße Im
Falkenhorst und ein Parkhaus das Plangebiet. Südwestlich steht ein weiteres 12-geschossiges
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Mehrfamilienhaus als Solitär an der Grenze zum Plangebiet.
Das bauliche Umfeld im Norden ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer
Bebauungsdichte (GRZ < 0,2), reiner Wohnnutzung und einer ein - bis zweigeschossigen
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus
Einfamilien-, Doppel - oder Reihenhäusern. Die einzige Ausnahme stellen die westlich
angrenzende Bebauung und der südliche Solitär dar. Des Weiteren befinden sich im Osten und
Süden größere, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. In fußläufiger Entfernung liegen der
Wildpark sowie der Vogelpark und das Wildgehege Leidenhausen.
3.2.3 Soziale Infrastruktur
Da es sich bei dem Plangebiet um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, ist keine soziale
Infrastruktur im Plangebiet vorhanden. Im Umfeld findet sich eine Vielzahl an Wohn-
folgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge eingegliedert ist.
Kindertagesstätten
Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich drei Kindertageseinrichtungen (Kita).
Nördlich im Stadtteil Eil liegt die städtische Kita in der Richard-Wagner-Straße. Westlich der
Frankfurter Straße liegen zudem die Kita Mauritiuskirche und die Kita Welfenwichtel e.V. an der
Martin-Luther-Straße.
Im Stadtteil Porz-Urbach gibt es zudem vier weitere Kindertagesstätten, die nicht in der näheren
Umgebung liegen.
Schulen
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Katholische Grundschule KGS Kupfergasse
an der Kreuzung Frankfurt Straße / Kaiserstraße. Im Stadtteil Porz-Urbach gibt es keine
weiteren Schulen.
Nahegelegene Schulen, die in den angrenzenden Stadtteilen Eil und Porz liegen, sind die
Gemeinschaftsgrundschulen GGS Unter Birken an der Schulstraße, an der
Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Gemeinschaftsgrundschule
Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen
Schulbesuch in Frage. An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach
sind Erweiterungen geplant.
Freizeitliche Einrichtungen
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen.
In fußläufiger Entfernung liegen die Spielplätze am Constanzenweg (Stadtteil Porz-Eil), an
der Martin-Luther-Straße und an der Stralsunder Straße. Weitere Spielplätze im Stadtteil
Porz-Urbach sind der Spielplatz am Schellenweg, an der Straße Unter den Erlen, am
Heinrich-Lob-Weg, an der Friedensstraße, an der Severinstraße und am Kastanienweg.
Zudem gibt es an der Straße Am Urbacher Wall, parallel zur Bundesautobahn A 59
verlaufend, eine Grünfläche mit einem Kinderspielplatz, einem Basketballplatz und einem
Fußballfeld.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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An der östlichen Stadtteilgrenze Urbachs zum Stadtteil Porz -Ost befindet sich die an der
Humboldtstraße gelegene Sportplatzanlage des Gymnasial -Sportverein Porz e.V. Im
Südwesten von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919
e.V. und des Rasensportverein Urbach 1912 e.V.
3.2.4 Nahversorung
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich2. Im
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innenstadt) nimmt
er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 27 %) ein. Gleiches gilt für
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs ( ca. 5 %), der ebenfalls unter dem
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 68 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9,
was vor allem auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist.
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist.
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Stadtteilzentrum entlang der Frankfurter
Straße und Kaiserstraße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker
und Friseure.
3.2.5 Begrünung und Freiraum
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite
große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hinaus gibt
es zahlreiche Feld - und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: einen
Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer -
mühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut.
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte
zusammenhängende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich
angrenzenden Erweiterungsfläche im Norden des Stadtteils dar.
Das Plangebiet verfügt überwiegend über Ackerflächen. Im nördlichen Bereich des
Wettbewerbsgebietes zwischen der angrenzenden Schubertstraße und der Ackerfläche liegt
eine dreieckige Fläche mit Gehölzen. Westlich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen
liegt eine Grünfläche, die mit einer Spielplatznutzung belegt ist und von Baumbestand
eingerahmt wird. Innerhalb der offen gestalteten Spielplatzfläche gibt es zudem weitere
2 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Fortschreibung 2020,
Seite 481ff
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Einzelbaumstandorte.
3.3 Erschließung
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung
verlaufende Bundesstraße 8 – Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und
die L84 Kenne dystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele
erreicht werden.
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist aktuell nicht erschlossen. Im Süden begrenzt die L 84 Kennedystraße das
Plangebiet, im Westen grenzt die Straß e Im Falkenhorst an und im Norden verläuft die
Schubertstraße.
In ca. 650 m Entfernung verläuft die Bundesautobahn A 59, welche den Anschluss an den
überörtlichen Verkehr herstellt.
Die Erschließung des Plangebietes wird zukünftig über eine Zufahrt von der Kennedystraße
aus erfolgen. Hierzu wird der bereits bestehende Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-
Broicher-Straße in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger
zukunftsfähig ausgebaut.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 151, 152, 160 und 165 ist
die Haltestelle Im Falkenhorst auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom
Plangebiet entfernt.
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestelle Köln, Porz (Rhein) Bf und die
Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt in max. 10 Fahrminuten erreicht werden. An der S -
Bahnhaltestelle halten die S-Bahnlinien S12, S13 und S19 sowie die Regionalbahn RB25. Mit
der Stadtbahnlinie 7, die durch wie westlichen Sta dtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet.
Fußverkehr
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fußwegeverbindungen
genutzt werden und die Verbindung in die umli egenden Quartiere und Freiraumstrukturen
sicherstellen.
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Radverkehr
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, jedoch verläuft entlang der
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes.
Diese R oute führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein.
Carsharing-Angebote
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken Rheinseite
der Stadt besser ausgebaut.
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters
Cambio. Die nächstgelegene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße Pfaffenpfad.
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft
des Plangebietes, al lerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt ausserhalb der
Geschäftsgebiete des flexiblen Anbieters ShareNow.
3.3.2 Technische Erschließung
Wasser-/Energieversorgung
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen
Versorgungsnetzen der Rhein Energie AG erfolgen. Im Plangebiet werden nach erster
Einschätzung der RheinEnergie AG zwei zusätzliche Trafostationen benötigt.
Abwasserentsorgung
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das künftig im
Plangebiet anfallende häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden
Kanalisation aufgenommen werden.
3.3.3 Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, wird aktuell
landwirtschaftlich genutzt und ist nahezu eben ausgebildet. Einzig im nordwestlichen Bereich
des Plangebietes fällt das Gelände leicht ab.
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im September 2021 und wurde als
Bohrstockkartierung durchgeführt. Insgesamt erfolgten 20 Ramm bohrungen/-sondierungen.
Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde (BB). Die Böden weisen
eine Mächtigkeit bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos
und wird infolge der landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig umgepflügt.
Untergeordnet wurden zudem Parabraunerden (LL), Pseudogley -Braunerden (SS-BB) und
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Pseudogley-Parabraunerden (SS -LL) angetroffen. Die Pseudogley-Braunerden und
Pseudogley-Parabraunerden ähneln im Aufbau den Bodentypen Braunerde und Para-
braunerde. Die Braunerde weist einen ca. 45 cm mächtigen Ah -Horizont auf, der auf die
landwirtschaftliche Nutzung und die dabei eingesetzten Meliorationsmaßnahmen
zurückzuführen ist.
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflu tlehm, der
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde.
Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m ü. NHN.
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grundwasserschutzzone III B.
3.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzter
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche für eine bauliche
Entwicklung erkannt.
Weder im innerstädt ischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.
Insbesondere um den zukünftigen Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen zu decken,
wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt.
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung
eingeräumt.
4. Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplan
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt.
Landesentwicklungsplan (LEP)
Östlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59)
verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV -
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung.
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein -Westfalen (2007) weit
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur
zu erzielen.
Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen
Wohnumfeldes beitragen.
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der
geplanten Bebauung beträgt 310 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 340 m (110
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 360 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit unterhalb
der Vorgaben des Landesentwicklungsplans.
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen
Grenzwerte der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische
Wechselfelder an Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende
Regelung enthält sowohl Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die
magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen.
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus fü r städtische Planungen zu
empfehlen.
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzw ertes geeinigt. Der interne städtische
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte.
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hoc hspannungsfreileitungen
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde.
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten
werden sollten:
Spannung [kV] Schutzabstände
städtischer
Vorsorgewert
Abstandsempfehlung
gem.
Abstandserlass NRW
Bestehende Abstände
im Plangebiet
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 360 m
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 340 m
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 310 m
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfernung an die Freileitung heran. Die
Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere
Entfernung zur Freileitungstrecke auf.
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen Wohn -
bebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten.
Regionalplan
Der Re gionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das
Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFAB) und im südwest-
lichen Teil in geringfügigem Umfang als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Demnach
liegt die geplante Wo hnbau- und Gemeinbedarfsfläche zum Großteil außerhalb des ASB,
grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungs-
entwicklung gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum-
ordnung bestätigt.
4.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als „Grünfläche“ dar, die
insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient.
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ist im Parallelverfahren (235.
Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB vorgesehen.
4.3 Planungsrechtliche Situation
Für den östlichen Teilabschnitt des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr. 76399/03
„Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 die Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser
sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof vor.
Südlich der Kennedystraße schließt das Gewerbegebiet entlang der Josef-Broicher-Straße an.
Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße“ i n Köln -Porz/ Urbach rege lt hier
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO mit Betriebsa rten nach Abstandsklassen gemäß
Abstandsliste zum Runderlass von 1990.
Für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Schubertstraße sichert der
Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstr.“, bekanntgemacht am 03.11.1971 die öffentliche
Verkehrsfläche.
Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungsplä ne Nr. 76399/03, 76390/02 und
76399/02 dem aktuellen Vorhaben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebauungspläne
für das Pla ngebiet in kleinen oder größeren Teilbereichen überplant und durch den neuen
ersetzt werden.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Beim Bebauungsplan Nr. 76399/03 bezieht sich die Änderung auf den westlichen Teil der
öffentlichen Grünfläche (Flurstücke 3, 184, 294 , 410 und 4 54). Die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 76399/02 beinhaltet die Umwandlung von öffentlicher Verkehrsfläche in
eine öffentliche Grünfläche (Flurstücke 411 und 412). Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 wird
hinsichtlich der Verkehrsfläche „Kennedystraße“ (L84) inkl. des Knotenpunktes Kennedystraße
/ Josef-Broicher-Straße überplant und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt (Flurstück 541).
Die übrigen Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur
Umsetzung und Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu
schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“
ohne Schutzfestsetzung dar.
Der Landschaftsplan wird im Rahmen des Bebau ungsplanverfahrens angepasst. Der
Landschaftsplan wird mit Inkrafttreten des B ebauungsplans außer Kraft gesetzt, sofern der
Träger der Landschaftsplanung i m Flächennutzungsplanänderungsverfahren keinen
Widerspruch einlegt.
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen die Änderung des
Flächennutzungsplans bislang keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235.
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der aktuellen Bevölkerungsprognose (Stand Dezember 2021 ) bildet ein B evölkerungs-
bestand von 1.072.306 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr
2050 wird eine Bevölkerungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohnern (+38.100 EW, +3,6 %)
vorausberechnet. Die Zahl der Haushalt e steigt um 24.000 (4,3 %) auf insgesamt 584.000
Haushalte (Vorlagen-Nr. 3926/2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr
2050 Bevölkerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis
2035“).
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 % bis 2040 realisieren zu
können, werden jährlich weiterhin zwischen 1 .900 und 2 .800 neue Wohneinheiten gebaut
werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2 700 Wohneinheiten
pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisieren, sind pro Jahr
zwischen 4 .000 und 5 .200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der zuletzt erstellte n
Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwohnungsbedarf je
nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf mindestens 43.900 und maximal 113.500
Wohneinheiten (Vorlage-Nr. 3435/2020 „Gutachten zur Ermittlung des künftigen
Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Vorgehensweise“).
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt.
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplan -
verfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen,
öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom
10.05.2017 in Kraft getreten. Die Investorin hat am 05.07.2019 die Anwendungszustimmung
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (Fassung vom 10.05.2017) unterzeichnet.
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kom mt bei
Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken.
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten. Grün - und
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an
Grünflächen zu decken.
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur Gmb H als Sieger
hervorging.
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubau-
vorhaben in Köln
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO 2-Emissionen im gesamten
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen
im Gebä udebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechts -
bestellung kommunaler Flächen vor.
Der vorliegende Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur
Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.
Die Anforderungen zum Kl imaschutz wie die Installation von Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie (Photovoltaik) auf den Gebäuden werden im städtebaulichen Vertrag
geregelt.
4.8 Köln-Katalog
Die Stadt Köln hat am 23.03.2023 den „Köln-Katalog – Typologien für kompakte, nachhaltige
und lebenswerte Quartiere“ als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (Vorlagen-
Nr. 3068/2022).
Der Köln -Katalog identifiziert das Plangebiet als ein Gebiet der „Inneren Stadt sowie
ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“, welches Quartiersdichten höher als 1,2
aufweisen sollte. Diese Quartiersdichte entspricht einer GFZ von > 2,0. Zudem sollte die
Planung einen Anteil von Nicht-Wohnen größer als 25 % und einen Anteil von Netto-Bauland
zwischen 35 und 55 % aufweisen.
Die vorliegende Planung weist mit festgesetzte n GFZ -Werten von 2,0 bzw. 2,1 für das
Allgemeine Wohngebiet und von 1,2 für die Fläche für Gemeinbedarf entsprechende
Dichtewerte auf. Auch der Anteil von Netto -Bauland in Höhe von 55 % und der Anteil von
Nicht-Wohnen in Höhe von 74 % liegt in bzw. sogar o berhalb der für die Kategorie „Inneren
Stadt sowie ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“ vorgeschlagenen
Parameter. Zudem weist die Planung mit der im Erdgeschoss im WA 2 geplanten
Kindertageseinrichtung und dem Schulstandort auf der Gemeinbeda rfsfläche eine hohe
Mischnutzung auf, die der Köln-Katalog als eine wichtige Grundlage für die Stadt der kurzen
Wege identifiziert hat.
Demnach entspricht die vorliegende Planung den Vorgaben des Köln-Katalogs.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
5.1 Städtebauliches Konzept
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation kaum
Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebauung nicht
gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bau liche Lösung,
welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und die
Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.
Die Idee lässt sich mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wir d an zentraler
Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch eine 5 -7-
geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche
Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit
verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Baukörper. Alle
Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen sich wiederum
zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im im Süden erfährt der Platz
eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche teilweise
als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz
und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders erleben. Neben dem zentralen
Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie
fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fungieren
dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 geht
zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes im
Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Platzes.
Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. Für
zu Fuß Gehende und Radfahr ende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum
südwestlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung
an den Königsforst.
Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei Tiefgaragen unterge-
bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu ebener Erde.
5.2 Freiraumplanerisches Konzept
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Der Platz verfügt
über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Durch die Kita im
Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz eine ganztägige Belebung.
Ein Baumhain auf dem Platz soll ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders
erlebbar machen . Neben dem zentralen Platz treten auch die privaten, aber öffentlich
zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung
auf und fungieren gleichzeitig als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Photovoltaiknutzung unter Einbeziehung
einer extensiven Begrünung. Mit den Photovoltaik -Anlagen k önnen die elektrischen
Energieverbräuche anteilig regenerativ gedeckt werden. Die weitgehende Begrünung unter
Einbeziehung von Dachflächen schafft ein angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit
dem auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag
zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung wird für den nördlichen Teil des Plangebietes ein
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Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es
soll ein Wohngebiet mit einer gewissen Durchmischung entstehen, in dem alle in einem WA
allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden
Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht werden sollen.
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem äß § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gest alterische
Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen)
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen
Verkehrs-/ Immissionsbelastung ausgeschlossen.
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 soll die
Entwicklung eines Schulstandortes, einer weiterführenden Schule, an diesem Standort
ermöglicht werden. Zur Sicherung wird die Fläche mit der Zweckbestimmun g – Schule –
festgesetzt.
Neben der (weiterführenden) Schule sollen darin auch die erforderliche 5-fach-Sporthalle sowie
typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, etc.,
möglich sein. Die Sporthalle soll nach Schulschluss ebenfalls Vereinen zur Verfügung stehen
können. Als Ergänzung sollen daher auch sonstige Bildungs -, sozial en, kulturellen und
sportlichen Zwecken zulässig sein.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet (WA) wird durch die
überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit
bestimmt und orientiert sich an den städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren
gekürten Siegerentwurfes von rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das
Planungskonzept ein Allgemeines Wohngebiet mit einer hohen Dichte vor, die sich aus den
einzelnen Höfen ergibt.
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen einen Wert von 0,5 auf.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) i. S. des § 20 Abs. 2 BauNVO liegt bei Werten zwischen 2,0
und 2,1.
Das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Fläche für den Gem einbedarf wird durch die
überbaubare Grundstücksfläche in Verbindung mit einer Grundflächenz ahl (GRZ), einer
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Geschossigkeit bestimmt.
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Gr undflächenzahlen (GRZ) überschreiten die
Orientierungswerte der BauNVO teilweise in einem geringem Maß. Der gesetzliche
Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 0,4 und wird mit den festgesetzten Werten von
0,5 in beiden Baufeldern überschritten.
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Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,1 werden die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt;
gleichzeitig wird die bauliche Realisierung des städteba ulichen Konzepts ermöglicht. Die mit
der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert.
Für die Errichtung von Tiefgaragen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO
die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit
ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulicher Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf.
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im
Geschosswohnungsbau zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen
entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen.
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im Allgemeinen
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung. Der
gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den festgesetzten
Werten von bis zu 2,1 in allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA -Grundstücke
liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 2,0.
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das städtebauliche Konzept, welches der
Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplanerische
Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausgewählt und wird nur unmaßgeblich
verändert zur Ausführung kommen.
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,9 werden die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt.
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen:
• Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils
Porz-Urbach stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur
Verfügung.
• Die privaten Stellplätze sind ausnahmslos unterirdisch vorgesehen, um ausreichend
Freiflächen für Kleinkinderspielflächen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzung zu
schaffen.
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen
Nebenanlagen überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt.
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was zur
Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswasser beiträgt und sich positiv auf
das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelemente
möglich, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten
können.
• Die lokale Regenwasserversickerung zum Ausgleich der verlorenen Bodenfunktion
hinsichtlich Grundwasserneubildung
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6.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei.
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem Allgemeinen Wohngebiet das Maß
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt.
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Am innenliegenden
Quartiersplatz weisen die Gebäude maximal sieben Geschosse vor, hin zu den Rändern des
Plangebietes nimmt die Geschossigkeit ab. Die beiden Hochpunkte liegen südlich und östlich
am Quartiersplatz. An den Übergängen zur Bestandsbebauung an der Schubertstraße und zum
zukünftigen Schulstandort hin, liegt die Geschossigkeit bei drei bis vier Geschossen.
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt.
Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung
garantiert.
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.
6.2.5 Technische Dachaufbauten
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen,
die als Höchstgr enze festgesetzt sind, im Geschosswohnungsbau um ein höchstzulässiges
Maß von bis zu 2, 00 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht einen notwendigen
Gestaltungsspielraum bei der Hochbau planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu
vermeiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der
baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht.
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt.
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen auf mehr als 30 % der Dachfläche
zulässig sind. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um bis zu 1,00 m überschritten werden.
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Anlagen zur Nutzung
solarer Strahlungsenergie mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante
zurücktreten.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.3.1 Bauweise
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene
Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete Entwicklung der vorgeschlagenen
Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds
angeschlossen. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum
Nachbargrundstück errichtet.
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert.
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf, sodass
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude
ermöglicht wird. Diese werden in Anlehnung an den städtebaulichen Entwurf teilweise mit
einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt.
6.3.3 Überschreitung der Baugrenzen
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch
diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente
ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen. In diesem Zusammenhang
erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch
Vordächer um bis zu 1,00 m, Balkone um bis zu 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker um
bis zu 1,50 m und durch Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können, wenn die
Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreitet.
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung
geringfügige Spielräume eingeräumt werden.
6.3.4 Abweichende Tiefen der Abstandsflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird für einige Abstandsflächen festgesetzt, dass das Maß
der Abstandsflächen 0 ,2 H bzw. 0,3 H beträgt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die
Außenwände an den festgesetzten Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe (Höhe
Oberkante GH nach Ziffer 1.2 a)) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich
erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4 h nicht an allen Stellen gewahrt werden.
Hiermit soll bereits auf de r Ebene der Bauleitplanung Klarheit darüber geschaffen werden,
dass die in Rede stehenden Gebäudekörper in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und
Höhe auch zur Realisierung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der
gewünschte städtebauliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann.
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden , sind im Einzelnen in
Kapitel 5 dargelegt. Angestrebt wird die Ausbildung eines großzügigen urbanen Platzes als
Nukleus für das Quartier, der durch die spezifische Typologie der 5-7-geschossigen Baukörper
seine räumlich Fassung erhält und zugleich über zahlreiche Öffnungen verfügt, sodass sich
eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Zur Umsetzung dieses Ziels, wird für das Plangebiet die Wertung aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO
NRW 2018 aufgegriffen und vor einingen Außenwänden eine reduzierte Abstandsflächentiefe
von 0, 3 H bzw 0, 2 H festgesetzt. Die Festsetzun g wird auf einzelne Abstands flächen
beschränkt. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemei nen
Wohngebieten wird auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Abstands flächen-
beschränkung verzichtet.
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemein en bauordnungsrechtlichen
Vorgaben überlagern sich die seitlichen Abstandsflächen vor den mit „a“ gekennzeichneten
Außenwänden in einem geringfügigen Maß mit den Abstandsflächen vor den gegenüber -
liegenden Außenwänden. Zwischen den Häusern 3 und 4 beträgt die Überlagerung 1,30 m,
zwischen den Häusern 1 und 2 beträgt sie 0,80 m und zwischen den Häusern 7 und 8 0,70 m.
Durch die Reduzierung des Abstandsfläche nfaktor auf 0,3 H können die Überschneidungen
der Abstandsflächen in allen Fällen verhindert werden.
Die seitlichen Abstandflächen vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden zwischen den
Häusern 4 und 5 überschneiden sich mit einem Wert von 7,22 m deutlich stärker. Daher wird
hierfür vor beiden sich gegenüberliegenden Außenwänden eine reduzierte Absta ndsfläche
von 0,2 H festgesetzt. Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktors auf 0,2 H können
die Überschneidungen verhindert werden.
Die Überschneidungen der Abstandsflächen kann als Indiz für weniger gesunde Wohn - und
Arbeitsverhältnisse gewertet werden. Vergleicht man die Grundrisspläne der Bereiche, in
denen sich die Abstandsflächen überlagern, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Alle Wohnungen, bei denen angrenzend eine Über lappung der Abstandsflächen zu
verzeichnen ist, sind laut Besonnungsgutachten an den betroffenen Fassaden ausreichend
besonnt. Zusätzlich weisen die meisten dieser Wohnungen durchgesteckte Grundrisse mit
mindestens einem Raum mit Fenstern zu einer weiteren ausreichend besonnten Fassade auf.
Vergleicht man unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen die Grundrisse der
Häuser mit den im Besonnungsgutachten dargestellten Bereichen, deren Besonnungszeit
unter 2 Stunden liegt, lässt sich folgendes feststellen:
Haus 7
Drei Wohnungen (EG, 1. OG und 2.OG im dreigeschossigen Gebäudeteil) in Haus 2.7 weisen
lediglich Fenster zur nördlichen und östlichen Fassade auf. Weder die nördliche noch die
östliche Fassade weisen eine Besonnungszeit von über 2 Stunden auf. Diese Wohnungen
sind nicht ausreichend besonnt.
Haus 8
Zwei Wohnungen in Haus 8 weisen Bereiche der Ostfassade auf, bei denen im Gutachten
nicht eindeutig klassifizierbar ist, ob alle betroffenen Fenster Besonnungszeiten von unter 2
Stunden aufweisen. Fenster zu einer anderen ausreichend besonnten Fassade existieren
nicht. In der ungünstigsten Interpretation der Darstellung sind zwei Wohnungen betroffen, die
keine ausreichende Besonnung aufweisen.
Zur Bewertung der Helligkeit der zukünftigen Wohnflächen nach DIN 5034 -1 wurde ein
Tageslichtgutachten (Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln ) erstellt. Auf S. 11 des
Tageslichtgutachtens wird deutlich, dass sich in Verlaufsberechnungen herausgestellt hat,
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer hinreichenden Tageslicht -
versorgung sinnvoll sind. Daher wurden in einigen Räumen (Haus 7 Wohneinheit 6 und 22;
Haus 8 Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster mit einer Breite von
2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt,
dass damit für diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 5034-1 erzielt sind.
Das Gutachten weis t nach, dass in allen Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten
Fenstern, ausreichend (Bewertung nach DIN 5034 -1) Helligkeit für eine Wohnnutzung
gegeben ist. Dies lässt den Schluss zu, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse
gewährleistet sind.
Die geringe Anzahl der Wohnungen, die eine Besonnung unter 2 Stunden aufweist, sowie der
Nachweis, dass jedoch alle Wohnungen im Plangebiet ausreichend Helligkeit aufweisen,
lassen die Bewertung zu, dass grundsätzlich von gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen
auszugehen ist.
Auf S. 14 im Kapitel 6 Zusammenfassung des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult, 2023)
wird deutlich, dass trotz der geminderten direkten Besonnung gesunde Wohnverhältnisse
hinsichtlich einer Belichtung gewahrt werden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass eine
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits- und Wohnräumen nachweisbar ist und von
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist.
6.4 Nebenanlagen
6.4.1 Nebenanlagen
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke des allgemeinen Wohngebietes zu unterstützen und
gleichzeitig eine Übermöblie rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür
festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Ausgenommen hiervon sind
Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen
für die Tiefgarage sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Die Ausnahmen sollen die Unterbringung
der aufgeführten Anlagen ermöglichen, ohne hierfür die überbaubaren Grundstücksflächen
unnötig ausdehnen zu müssen.
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung
wird festgesetzt, dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und
der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden.
6.4.2 Stellplätze und Tiefgaragen
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur
in den dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in der
Fläche für Gemeinbedarf (Schule) zulässig. Da die Planung auf dem Schulgrundstück noch
aussteht und hierfür keine unnötigen Einsch ränkungen gemacht werden soll, sollen die
Nebenanlagen auf der gesamten Fläche für Gemeinbedarf zulässig sein.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.5 Flächen für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule
Gemäß „Schulentwicklungsplanung Köln 2020“ sind die Platzkapazitäten in der Sekundarstufe
I und II im Stadtbezirk Porz mit Blick auf die kleinräumige Einwohnerprognose insgesamt mit
den dargestellten Standortszenarien sehr auskömmlich. Der Standort Schubertstraße im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde als
einer von maximal drei Standorten identifiziert, an denen ein Schulneubau für ein Gymnasium
schnellstmöglich realisiert werden kann, um dem, durch die Kombination der demografischen
Entwicklung und G9 entstehenden Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können.
Das Planungskonzept sieht die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende
Schule im südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches vor. D as hierfür vorgesehene
Grundstück eignet sich aufgrund der Lage, Größe und des Zuschnittes für diese besondere
Nutzung. Zur Sicherung der Ziele und Deckung der Bedarfe wird die Fläche als Gemein -
bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – festgesetzt.
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich nicht
zu den Baugebieten. Durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur baulichen
Gestaltung werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren
Rahmenbedingungen geschaffen, die eine hohe Flexibiltät bei der weiteren Planung nicht
ausschließen. Die Festsetzung einer Baugrenze, der Geschossigkeit sowie Dachform dient –
im Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit der
geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit der Umgebung.
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsichtigten
Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung die genaue
Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Freianlagen/Schulhof
etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Spielraum, der
im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird.
Die S chule soll eine 5 -fach-Sporthalle erhalten, die auch nach Schulschluss und an den
Wochenende für den Vereinssport genutzt werden kann. Als Ergänzung sollen daher auch
sonstige Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig sein. Die Sporthalle
soll als modern ausgestattete Sporthalle mit zahlreichen Tribünenplätzen ausgeführt werden.
Bei der Ausgestaltung der Sporthalle soll das zuständige Fachamt einegbunden werden.
6.6 Erschließung
6.6.1 Äußere Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene Kennedystraße . Im
Bereich der Zufahrt ins Gewerbegebiet Josef-Broicher-Straße wird der bereits vorhandene
Knotenpunkt in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger
zukunftsfähig ausgebaut und um eine nördliche Anbindung erweitert.
Die Kennedystraße ist derzeit „freie Strecke“ der L 84 und übt damit weder Erschließungs -
funktion aus, noch löst sie als solche aktuell eine Erschließungsbeitragspflicht gemäß §§ 127ff.
BauGB aus.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.6.2 Innere Erschließung
Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher-
Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünftigen
Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße nach
Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und umfahren
werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur geplanten
Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öf fentliche Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgaragen
erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich reduziert
sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden s ich an der süd -östlichen Grundstücksgrenze von
WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2.
Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und
Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung
ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord -Süd Richtung zur
Schubertstraße, als auch eine Durchquerung in Ost -West Richtung zu den angrenzenden
Landschaftsräumen ermöglicht.
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen von beziehungsweise zu der öffentlichen Verkehrsfläche
sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch soll, neben
der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltun g des
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und
Ausfahrtbereichen nicht berührt.
6.6.3 Ruhender Verkehr
Ruhender Verkehr / Tiefgarage
Die notwendigen Stellplätze für die geplanten Wohneinheiten werden in zwei Tiefgaragen
untergebracht.
Die Stellplätze des süd-westlich gelegenen Baufeldes WA1 sind in einer großen „L“-förmigen
Tiefgarage untergebracht. Die Ein - und Ausfahrt liegt süd-östlich des Baufeldes an der
Planstraße 1. Das Baufeld WA 2, welches durch die Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung vom anderen Baufeld getrennt ist, erhält eine eigene Tiefgarage, die von
der Planstraße 2 erschlossen wird und deren Ein- und Ausfahrt an der südlichen Baufeldgrenze
liegt.
Stellplätze Hol- und Bringverkehr (Kita)
Die Unterbringung der zwei notwendigen Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der
Kindertageseinrichtungen ist an der süd-östlichen Grundstücksgrenze des WA2 vorgesehen.
Die Stellplätze werden als Nebenanlage mit der Zweckbestimmun g „St Kita“ festgesetzt. Sie
liegen am Ende der in Nord -Süd Richtung verlaufenden Ersc hließungsstraße und werden
während der Hol- und Bringzeiten den Eltern der Kinder zur Verfügung stehen.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Öffentliche Stellplätze
Im öffentlichen Straßenraum der Haupterschließung sowie seitlich angrenzend an den zentral
gelegenen Quartiersplatz sind insgesamt ca. 17 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Die
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Fahrradabstellplätze
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht.
Mobilstation
Um einen Anreiz zur Verkehrswende zu schaffen und möglichst vielen Menschen den Zugang
zu Sharing-Angeboten zu ermöglichen, wird nördlich der geplanten Buswendeschleife vor dem
zukünftigen Schulstandort, am Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum
verkehrsberuhigten Bereich eine Mobilstation mit F lächen für E -Scooter, Leihräder und
Lastenräder errichtet. Zusätzlich werden an dieser Stelle im öffentlichen Straßenraum drei
Stellplätze für Carsharing realisiert.
6.6.4 Geh-, und Fahrrechte
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den Anschluss
an die westlich gelegene Spielplatz fläche herzustellen, wird für die vom Quartiersplatz
ausgehende Fläche ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt. Durch Vorkehrungen wie z.B. Beschilderung oder Verengung durch Drängelgitter
soll sichergestellt werden, dass eine durchgehende Befahrung der öffentliche n
Spielplatzfläche mit Fahrrädern verhindert wird.
6.6.5 Verkehrsuntersuchung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK
Verkehrsingenieure GmbH von März 2022 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten
Bauvorhabens und den verschiedenen Nutzun gen entstehende Verkehrsaufkommen in der
Größenordnung von zusätzlichen 1.485 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt.
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgt e auf Grundlage der
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. In einem Leistungsfähig -
keitsnachweis wurde die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der Grundlage der rechnerischen
Nachweise gemäß dem HBS 20153 bewertet. Der Rückbau des freilaufenden Rechtsabbieger
von der Kennedystraße auf die Frankfurter Straße (B8) ist nicht erforderlich. Aufgrund dessen,
3 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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dass auf dieser Seite entlang der Frankfurter St raße derzeit keine Fuß - oder
Radverkehrsanlagen exisitieren, wird vorerst auf den Rückbau des freilaufenden
Rechtsabbiegers verzichtet. Der Ausbau des Knotenpunktes Kennedystraße/Josef-Broicher-
Straße ist notwendig , um das Plangebiet zukünftig direkt an die Kennedystraße (L84)
anzuschließen.
Insgesamt ergeben sich unter Annahme der oben aufgeführten Umbaumaßnahmen sowohl für
die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-Planfall rechnerisch
mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten (QSV D). Im Vergleich zum P rognose-Nullfall
kommt es zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten.
Stellplatzreduzierung
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde.
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je
2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten
vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit.
Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.03.2022) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem
Wettbewerbsverfahren ca. 210 Wohneinheiten für die Ermittlu ng der notwendigen Stellplätze
und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zugrunde gelegt. Darüber hinaus
wurden für die Kita, die Ladeneinheit mit einer Verkaufsfläche von 300 m² und der
weiterführenden Schule Annahmen getroffen, die ebenfalls in die Berechnung einbezogen
wurden.
6.7 Technische Infrastruktur
Versorgung / Entsorgung
Zur Wärmeversorgung für die Schulnutzung werden Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz
kommen. Gleiches gilt vorraussichtlich auch für das neue Wohngebiet. Die ursprünglich
angedachte Wasser-Wasser-Konzeption kommt für die Wohngebäude vermutlich nicht zur
Umsetzung. Um die Luft-Wasser-Wärmepumpem oder andere zur Wärmeversorgung
notwendige Einrichtungen auch außerhalb der Gebäude zu ermöglichen, können
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den nicht
überbaubaren Grundstücks flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Flächen für
Gemeinbedarf zugelassen werden.
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen.
Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist ein Nachweis im Zuge der Baugenehmigung
in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen und der
zuständigen Brandschutzstelle zu führen.
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Telekommunikation
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt durch den Versorger.
Entwässerung
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegende
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser wird
über einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt.
6.7.1 Entwässerungskonzept
Öffentliche Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über
Tiefbeete, Mulden und Mulden -Rigolen-Systeme versickert. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt.
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete angeordnet werden . Diese Tiefbeete
funktionieren analog zu einem Mulden -Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassischen ge böschten Mulde. Die
Tiefbeete werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen
Vertrag gesichert.
Um die in Nord -Süd Richtung verlaufende Planstraße 1 zu entwässern, wird das Nieder -
schlagswasser über die Schulter in die öffen tliche Grünfläche geleitet. Hier findet eine
Flächenversickerung statt.
Der nachbarschaftliche Quartiersplatz Platz 1 trägt zur Regenwasserversickerung des
anfallenden Niederschlagwassers bei und soll entsprechend der Erschließungsplanung
unversiegelt hergestellt werden. Zudem ist der Platz mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu
begrünen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Private Flächen
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über
Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Nied erschlagswasser von
den Dach- und Grünflächen ohne eine Passage über einen belebten Oberboden versickern.
Die Anordnung eines Sedimenationsschachtes oder eines Sedimentationsanlage zwecks
mechanischer Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in die Versickerungsanlage gemäß
DWA A-102 ist vorzusehen. Gering belastetem Niederschlagswasser wird vor der Versickerung
eine Vorreinigung über Filteranlagen oder eine belebte Oberbodenpassage vorgeschaltet. Das
in den Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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auch über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung
zugeführt wird.
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden.
6.7.2 Starkregenkonzept
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB)
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für den nordwestlichen Teilbereich des
Plangebietes ein potentielles Überflutungsrisiko. Hier liegt der Geländetiefpunkt d es
Plangebietes. Im zentralen Bereich und im Südosten gibt es drei größere Teilbereiche mit einer
mäßigen Überflutungsgefährdung. Im restlichen Plangebiet liegt eine geringe Gefährdung vor.
Grundsätzlich wird vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Bei
Starkregen werden die Tiefbeete komplett eingestaut. Überschüssiges Oberflächenwasser wird
aufgrund der Quer- und Längsneigung der Straße n zu großen Mulden in den Quartiersplatz
geführt und neben der Planstraße in Retentionsflächen abgeleitet. Unter den Mulden werden
zusätzlich Rigolen eingebaut, um bei Starkregen bei Vollfüllung den Notüberlauf der Tiefbeete
zu aktivieren, über den das Oberflächenwasser der Rigole zufließt.
Die Rigolen und Mulden für Starkregen werden auf den 100-jährlichen Bemessungsregen der
Regendauer von 90 min ausgelegt.
Wohnungsbebauung
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100-jährlich) bei
51,10 müNHN ca. 20 –30 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt primär
Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten Randbereich.
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert.
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Quartiersplatz in
Tiefbeeten und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern das
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend
versickert.
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für das Plangebiet oder die
benachbarten Grundstücke entsteht nicht.
Schulgrundstück
Die Starkregenrisikokarte für das Schulgrundstück beschreibt bei einem 100 -jährlichen
Starkregen nur ein sehr mäßiges Einstaurisiko. Die Grundstücksfläche wird im südlichen
Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm eingestaut. Aufgrund der
Bestandstopografie fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Randbereich.
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waag recht
profiliert. Dadurch wird der Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche verteilt.
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Schulplatzflächen
in Mulden und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Ret entionsdächern das
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend
versickert.
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation auf dem Plangebiet oder die
benachbarten Grundstücke und die angrenzende Kennedystraße entsteht nicht.
6.7.3 Trafostation
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafo -
stationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des
anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in
Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der
Entwicklung der Elektromobilität und der Änderu ng anderer Rahmenbedingungen werden
Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert.
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten
Anzahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu
ergeben. Zur Verifizierung der benötigten Anzahl sind die benötig ten Leistungsbedarfe
frühestmöglich dem Versorgungsträger mitzuteilen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Wohnbebauung und den zukünftigen
Schulstandort jeweils eine Trafostation notwendig. Die beiden Trafostationen werden
oberirdisch auf den jeweiligen Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert. Im Rahmen der
Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstän de zu Trafostationen die
Einhaltung des stadtinternen Vorso rgewertes für die magneti sche Flussdichte von 1 μT
sichergestellt werden kann. Zur Wohnbebauung sind die notwendigen Mindestabstände von 3–
4 m einzuhalten. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im
Rahmen späterer Abstimm ungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen
festgelegt.
6.7.4 Müllentsorgung
Das Müllfahrzeug fährt über den ausgebauten Knotenpunkt Kennedystraße/ Josef-Broicher-
Straße in das Plangebiet. Das Plangebiet kann anschließend über die Planstraßen 1, 2 und 3
und den großen Quartiersplatz durchfahren werden.
Die Müllentsorgung im Allgemeinen Wohngebiet WA1 und WA 2 setzt sich aus Unter -
flurcontainern und oberirdischen Containern für den Biomüll zusammen. Die benötigten
Unterflurcontainer (12 x 5.000 l Fassungsvermögen) werden als Nebenanlage mit der
Zweckbestimmung „ Aw“ (Abfallwertstoffbehälter) festgesetzt und befinden sich an den
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jeweiligen Grundstücksgrenzen der Baufelder entlang der Verkehrsflächen. Die Standorte der
Unterflurcontainer sind hinsichtlich Ihrer Lage so gewählt, dass der problemlose Zugang für ein
4-achsiges Müllfahrzeug mit entsprechenden Stützfüßen und die darauf folgende Entleerung
der Container gewährleistet ist.
Zusätzlich zu den Unterflurcontainern sind Biomüllcontainer (9 x 660 l Fassungsvermögen)
vorgesehen, die wohnungsnah auf entsprechenden Flächen untergebracht werden.
Die Müllentsorgung in der Fläche für den Gemeinbedarf ist im Zuge der Hochbauplanung mit
den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) abzustimmen.
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom
10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öffentl ich
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur GF Wohnen maßgeblich, die
durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im Vergleich zum heutigen
Bestand zusätzliche GF Wohnen für die Einschätzung herangezogen.
Im Bestand befinden keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das Planvorhaben
entstehen Geschosswohnungsbauten, die in der Höhe (3- bis 7-geschossig) variieren und sich
um einen zentral gelegen en Quartiersplatz anordnen. Durch das Planvorhaben entstehen
22.718 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell entspricht dies,
bei einer durchschnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt ca.
252 Einheiten. Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau
werden für die Erstbelegungsquote 2,3 EW/WE (Einwohner pro Wohneinheit) angenommen.
Die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet liegt demnach bei 581 Einwohner*innen.
6.8.1 Kindertageseinrichtung
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 581 Personen entsteht ein Bedarf von 8,1 Plätzen
für U3-Kinder und 16,7 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht
einer Gruppe mit insgesamt 25 Plätzen. Aufgrund des geringen Mehrbedarfs von < 50
Betreuungsplätzen besteht für die Investorin keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten.
Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbedarfes aus den
beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ (Bebauungsplan
Nummer 76409/02 ; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3 ) und gemäß den
Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbewerb eine 3 -
gruppige Kita im Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den
Mehrbedarf der beiden Plangebiete decken.
Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreuungsplätzen (eine
Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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6.8.2 Schulentwicklungsplanung
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2, 3 Bewohnern von ca. 5-9 zusätzlichen
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,1 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I
auszugehen.
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS
Schulstraße, GGS Humboldtstraße. GGS Konrad -Adenauer-Straße sowie die KGS
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derz eit 4 Grundschulen in der
näheren Umgebung des Plangebietes.
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 2,5 Zügen. Es
stehen somit jährlich maximal 3 36 Schülerplätze zur Verfügung. In der Gesamtsumme der
Stadtteile Eil, Por z, Urbach, Elsdorf und Finkenberg ergibt sich erheblicher zusätzlicher
Platzbedarf, der nicht in benachbarten Stadtgebieten gedeckt werden kann. An der Elsdorfer
Str. (ehemals Kupfergasse 5-11) soll eine zweizügige Grundschule errrichtet werden. Aufgrund
des den Neubaus soll die Zügigkeit an der KGS Kupfergasse um einen Zug reduziert werden.
Damit erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 25 auf insgesamt 3 61 Schulplätze.
Für das Schuljahr 2025/26 ist zudem kurzfristig die Erweiterung der GGS Schulstraße um einen
Zug geplant.
Im Stadtbezirk Porz sind an den umliegenden Grundschulen folgende weitere Erweiterungen
und Neubauten geplant: In der Friedenstraße in Elsdorf soll eine neue zweizügige Grundschule
errichtet werden, welche jährliche eine Aufnahmekapazität von 50 Schüler *innen hat. Im
Stadtteil Porz soll die angedachte Erweiterung der Don-Bosco-Grundschule durch den Neubau
einer 2-zügigen Grundschule auf dem Grundstück Bonner Straße (südlicher Bereich) ersetzt
werden. Im Stadtteil Porz sollen dadurch wohnortnah neue Schulplätze geschaffen werden. Nur
durch die Summe der Maßnahmen ist es rechnerisch möglich, den erwarteten Bedarf an
Grundschulplätzen in der Planungsregion zu decken.
In Bezug auf weiterführende Schulen wurde im Aktionsbündnis Schulbau festgelegt, dass im
Plangebiet eine weiterführende Schule berücksichtigt werden soll. Der südliche Grundstücks-
teil des Plangebiet war als ein geeigneter Standort für eine derartige Schule identifiziert
worden, um dem, durch die Kombination der demografischen Entwicklung und G9 entstehen-
den Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. Dementsprechend sieht das Planungs-
konzept die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende Schule im südlichen
Teilbereich des Geltungsbereiches vor (siehe hierzu auch Abschnitt 6.5).
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen
Gemäß Kooperativem Baulandmodell (KoopBLM) und der Spielplatzbedarfsplanung soll in
dem neuen Quartier ein öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen werden. Der Bedarf ermittelt
sich anhand der nach KoopBLM errechneten zu erwartenden Einwohneranzahl von rund 581
Personen.
Die Planung sieht die Herstellung von insgesamt ca. 3.013 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor.
Durch die entstehende Wohnbebauung entsteht ein Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von
ca. 1.161 m². Zusätzlich werden knapp 1.900 m² der bestehenden Spielplatzfläche/Bolzplatz
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nach den Vorgaben und in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt qualitativ
verbessert und aufgewertet. Diese Fläche trägt u.a. dem Bedarf der bereits vorhandenen
Bebauung Im Falkenhorst Rechnung. In der zukünftigen Spielplatzplanung soll en die
bestehenden Funktionen (Tore) berücksichtigt und wieder eingeplant werden, die Herrichtung
eines Bolzplatzes ist aufgrund von zu erwartenden Lärmemissionen jedoch nicht vorgesehen.
Im Bebauungsplan wird eine Fläche von insgesamt 3.013 m² als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung –Spielplatz– festgesetzt und somit gesichert.
Der ermittelte Mehrbedarf wird in Abstimmung mit der Stadt Köln durch die qualitative
Aufbesserung der Spielplatzfläche auf den Flurstücken 407 und 408 ausgeglichen. Die
Aufwertung erfolgt auf Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € zzgl.
MwSt.170 € netto / m² x aktueller BKI Galabauarbeiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
städtebaulichen Vertrages zzgl. Planungskosten und MwSt.). Die Investorin trägt die Kosten
für die Herstellung des entstehenden Mehrbedarfs von 1.161 m². Regelungen hierzu werden
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
6.8.4 Private Spielplatzflächen
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu
errichtenden privaten Spielflä chen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugängig. Sie entstehen in einer
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.
6.8.5 Öffentliche Grünfläche
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt 4.6)
formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen und
öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Hier wird je
Einwohner*in im Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen
genannt.
Ausgehend von diesen Annahmen wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an
öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der
durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu
erwartende Einwohnerzahl von ca. 581 Einwohnern für das neue Wohnquartier löst einen
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche von insgesamt 5.806 m² aus.
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursä chliche Mehrbedarf von 5.806 m²
öffentlicher Grünfläche ist durch Ausgleichszahlungen abzulösen, da eine Umsetzung im
Plangebiet nicht möglich ist. Regelungen hierzu werden in den städtebaulichen Vertrag
aufgenommen.
6.8.6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Investorin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der insgesamt
geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Damit
soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum geleistet
werden.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
31/122
Um dieses Ziel zu sichern wird festgesetzt, dass in dem als allgemeines Wohngebiet WA1
festgesetzten Gebiet in den Wohngebäuden mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen
gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von WA1 und WA2 als Wohnnutzung zu errichten sind, die
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Der öffentlich
geförderte Wohnraum wird somit im deutlich größeren WA1 verortet. Gemäß des
Förderrichtlinien soll ein Drittel der Grundstücksflächen für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau als Grünfläche errichtet we rden, davon sollen mindesten 50 % als e in
Begegnungsort nutzbar sein. Es ist nicht geplant, die festgel egten Mindestwohnungsgrößen
von 35 m²/WE zu unterschreiten, Apartments sind ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Umsetzung dieser Ziele wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen
vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz, 10.09.2024 - Peutz
Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden
Lärmimmi- bzw. -emissionen untersucht und bewertet.
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben,
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die nun verpflich tenden
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet.
Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Wohnbebauung bereits heute und zukünftig durch
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen
liegen im östlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 7
dB(A) (das bedeutet 62 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 11 dB(A) (das
bedeutet 56 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) demnach nicht erreicht . Im Tageszeitraum wird die
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) ebenfalls nicht
erreicht.
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet treten, auch bei Berücksichtigung der
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, Überschreitungen der
schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum, auf. Die Beurteilungs-
pegel des Verkehrslärms liegen bei mindestens 52 dB(A) nachts, sodass die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 folglich um mindestens 7 dB(A) im Nachtzeitraum
überschritten werden. Im Tagzeitraum liegt an einem Großteil der betrachteten Immssionsorte
eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte um ca. 1 bis 5 dB(A) vor.
Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – liegen
die maximalen Beurteilungspegel in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße bei ca. 70 dB(A) im
Tagzeitraum und bei ca. 62 dB(A) im Nachtzeitraum. Die unter Berücksichtigung einer
Schutzbedürftigkeit gemäß einem Mischgebiet herangezogenen schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags werden um bis zu 10 dB(A) überschritten.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Im Nahbereich der Kennedystraße wird zudem die verwaltungsrechtliche Schwell e zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschritten. Eine Bewertung des Nachtzeitraums
erfolgte für die geplante Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule nicht. Für den
überwiegenden Teil der geplanten Gemeinbedarfsfläche werden jedoch geringere
Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms von ca. 60 bis 65 dB(A) ermittelt. Bei der
konkreten Gestaltung der Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ soll im südlichen straßennahen
Bereich eine weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Sporthalle errichtet werden, so dass die
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden.
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen an
den Gebäuden zu geben. Im Rahmen de r Schalltechnischen Untersuchung wurden a ktive
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes und im Nahbereich der Quellen
(Autobahn A59 und Kennedystraße) geprüft, jedoch wird aus folgenden Gründen von
entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. Lärmschutzwänden, abgesehen:
• Im Bereich des Plangebietes müsste eine wirksame aktive Lärmschutzmaßnahme eine
der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen. Dies ist bereits aus städtebaulichen
Aspekten nicht umsetzbar.
• Durch eine 4 m hohe Lärmschutzwand entlang der Autobahn A59 kommt es an den
geplanten Baugrenzen zu einer Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen um
bis zu 2 dB. Diese Minderung ermöglicht jedoch keine Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet.
• Der einwirkende Fluglärm, der bereits eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitraum bewirkt, relativiert die Minderung durch die
Lärmschutzwand an der Autobahn A 59.
• Unter Berücksichtigung einer 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der Kennedystraße
kann nur eine geringe Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der
geplanten Wohnnutzungen erzielt werden . Es ermöglicht keine Einhaltung der
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete.
Da aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden im vorliegenden Fall nur
eine geringe Schutzwirkung entfalten, der Aufwand in keinem Verhältnis zum Schutzzweck
steht und zudem keine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
bewirken, sind hier passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen,
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der
DIN 4109-1 und die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im
Nachtzeitraum.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien
Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der
Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist,
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Entwurfs ermittelten Nutzungs - und
Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltungen der Anforderungen der 18. BImSchV an
den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im Nachtzeitraum
auszugehen. Aus schallschutztechnischer Sicht ist eine entsprechende Nutzung (werktags und
sonntags Vereinsnutzung von 8:00 bis 22:00 Uhr sowie Mitternachtssportangebote von 22:00
bis 24:00 Uhr somit möglich.
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind insbesondere auch die hohen
Fluglärmimmissionen relevant, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm
anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) eine Überschreitung des
schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 5 dB(A) vorliegt.
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7
„Umweltbericht“ behandelt.
6.10 Bepflanzung und Begrünung
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind für
das allgemeine Wohngebiet, die Fläche für den Gemeinbedarf und die Erschließungsflächen
Begrünungsmaßnahmen und ihr dauerhaften Erhalt festgesetzt. Die grünordnerischen
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem
Klimaschutz.
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen / öffentliche Grünfläche
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, soweit sie nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätze n und sonstige n Nebenanlagen überbaut werden,
mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind.
Für einen attraktiv gestalteten Übergang von der Wohnbebauung zur Schubertstraße wird
festgesetzt, dass die im Norden des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche
gärtnerisch zu gestalten,randlich zur Schubertstraße einzufassen ist.
Um eine attraktive Gestaltung des öffentlichen Spielplatzes zu erreichen, die vorhandenen und
als zu erhaltenden Bäume zu ergänzen und für Schatten und Kühlung zu sorgen, wird die
Anpflanzung und der dauerhafte Erhalt von zwei standortgerechten Bäumen festgesetzt. Der
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des
Wohnumfeldes ist innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der f estgesetzten
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung die Pflanzung von insgesamt 28 mittel- oder
großkronige Bäume vorzusehen. Die Baumpflanzungen teilen sich wie folgt auf:
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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• Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume
• Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume
• Quartiersplatz: insgesamt mindestens 8 Bäume
Um einen ausreichenden Wurzelraum und ein gesundes Wachstum der Bäume sicher zu
stellen, wird eine Mindestgröße der Baumscheiben festgesetzt, d ie zur Verbesserung des
Kleinklimas zudem zu begrünen sind.
Um eine attraktive Freiraumgestaltung sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung,
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt,
dass innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule je 500 m²
Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Von
der Grundstücksfläche sind die notwendigen Stellplatzflächen mit den dazugehörigen
Verkehrsflächen ausgenommen, da für diese Flächen über eine gestalterische Festsetzung
eine gesonderte Regelung getroffen wird. Der dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die
gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand
vertretbar.
Zudem ist innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Norden des Plangebietes an
der Schubertstraße ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
Um das zukünftige Schulgebäude visuell von der Kennedystraße (L84) abzugrenzen und den
bestehenden, straßenbegleitenden Baumbestand zu ergänzen, wird eine Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die durch die Planzung eines
Gehölzstreifens einzugrünen ist.
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu
sichern, wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten HM51, Gräsern,
Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind und d ie Vegetationstragschicht mit einer
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht
auszubilden ist.
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert
werden können, werden geeignete Baumar ten, eine entsprechend angemessene
Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter - und Drainschicht und
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum festgesetzt.
6.10.4 Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die
Dachflächen von Gebäuden sowohl im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) als auch
innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Schule – extensiv zu begrünen sind und di e
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der
Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und
Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Dabei sind Ausnahmen insgesamt auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche für
Dachterrassen und technische Aufbauten, zulässig, um genügend Spielraum für die
notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur
Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung wird ein
Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung der Dachbegrünung hat auch
eine positive Wirkung auf das Kleinklima.
6.10.5 Fassadenbegrünung
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für eine attraktive
Fassadengestaltung wird festgesetzt, dass die in den Innenhöfen des Schulgebäudes
liegenden geschlossenen Fassadenseiten, soweit diese aufgrund brandschutzrechtlicher
Vorgaben zulässig sind, vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten
sind. Der dauerhafte Erhalt der Rankpflanzen sichert die gewünschte Qualität auch langfristig,
zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar.
6.10.6 Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Im Bebauungsplan werden 11 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens
18–20 cm zu ersetzen. Sechs der zum Erhalt festgesetzten Bäume liegen innerhalb der Fläche
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Die verbleibenden fünf Bäume befinden
sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Spielplatzfläche.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden insgesamt vier Flächen mit Bindung für den Erhalt
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die zusätzlich in den
Randbereichen des Bebauungsplanes bestehenden Bäume zu schützen. Eine Fläche befindet
sich in der nördlich von WA 1 gelegenen Grünfläche, eine Weitere im süd-westlichen Bereich
der Gemeinbedarfsfläche. Die dritte Fläche umfasst die festgesetzte öffentliche Grünfläche und
sichert den Baumbestand, der die öffentliche Spielplatzfläche umgibt. Notwendige Pflege-
rückschnitte oder die Durchführung von weiteren Maßnahmen zur Verkehrssicherung der
Bäume sind möglich. Zusätzlich wird der vorhabende Aufwuchs an der Kennedystraße durch
die Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gesichert. Die in
diesen Flächen vorhandenen Bäume und Sträucher müssen bei Verlust ebenfalls durch
gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang vo n mindestens 18 –20 cm
ersetzt werden.
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächen -
inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die
ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs werden Teilbereiche der
öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Auf der ca. 8.250 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum
(BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Bäumen, fruchttragenden
Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur
Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch wird ein
schonender Übergang zwischen Wohnbebauung und dem östlich gelegenen Friedhof
geschaffen und der Waldbereich zusätzlich vor Beeinträchtigungen durch die Neubebauung
geschützt.
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit einer
Größe von ca. 12.593 m² entwickelt. Die Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch Einsaat
von Regio -Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu
pflegen.
6.11 Gestalterische Festsetzungen
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen
gemäß § 89 BauO NRW 2018) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische
Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten,
Einfriedungen sowie Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen getroffen.
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten
Durch die Festsetzung von Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem
zugrundeliegenden Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße
Wohn- und Schulgebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur innerhalb der
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die
gewünschte Dachbegrünung.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die Gestaltung des Freiraums zielt auf ein attraktives und grünes Wohnumfeld mit hohen
Aufenthaltsqualitäten ab. Um auch die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in eine derartige
Grüngestaltung zu integrieren und zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden
Situationen sind Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer
Grundstücksflächen in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken
zu umpflanzen. Durch diese alternativen Möglichkeiten wird ein gewisser Gestaltungsspielraum
gewährt. Um zusätzliche Zaunanlagen neben Müllboxen vermeiden zu können wird festgesetzt,
dass die derart gestalteten Anlagen in die Grundstückseinfriedungen integriert werden können.
Um eine hohe Grüngestaltung zu erreichen und die versiegelte Fläche gering zu halten, sind
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen
sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen , Klein -
kinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.
Die Festsetzungen stellen einen verhältnismäßigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit dar, da
sie sich lediglich auf wenige Elemente beschränken und durch das Ziel eines attraktiven grünen
Umfeldes auf ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit abzielen.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Einfriedungen
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind
Grundstückseinfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA) nur als standortgerechte
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von
min. 1,00 m bis zu einer Höhe von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen
Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in
Einfriedungen integrierte Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Die Höhenbeschränkung dient neben dem Wunsch nach einer gestalterischen Einheit auch
dem Aspekt von Einsehbarkeit und sozialer Kontrolle, ohne das Bedürfnis nach Sozialabstand
einzuschränken. Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheiten sind als angemessen
einzustufen, da alternative Grundstückseinfriedungen angeboten werden.
Aus gestalterischen Gründen sind im allgemeinen Wohngebiet in den Draht - oder
Stabgitterzäunen Sichtschutzstreifen nicht zulässig. Auch dieses Verbot ist angemessen, da
dem Bedürfnis nach Sichtschutz durch das Anpflanzen von Hecken nachgekommen werden
kann. Durch das Anpflanzen von Hecken wird zudem dem Ziel eines attraktiven grünen
Umfeldes Rechnung getragen, das auf das berechtigte Interessen der Allgemeinheit abzi elt.
Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule
zuzuordnen sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter
Hecke zulässig. Durch die Alternative soll ein gewisser Spieraum bei der Gestaltung des
Schulgrundstückes situationsbezogen eingeräumt werden. Auf die Festsetzung einer
Höhenbeschränkung wird hier verzichtet, weil mögliche Vorgaben im Zusammenhang mit den
Schulneubauten dem entgegen stehen könnten.
Aus gestalterischen Gründen sind auch in der Fläche für Gemeinbedarf Sichtschutzstreifen in
den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig.
Stellplatzbegrünung
Um eine Begrünung und attraktive Gestaltung von Parkplätzen zu gewährleisten, ist innerhalb
der Fläche für Gemeinbedarf je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittel-
kroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in
gleichmäßigen Abständen zu verteilen.
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang werden nur auf Dachflächen zugelassen
und an den Fassaden oder auf Balkonen ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung soll erreicht
werden, dass die Fassaden und Balkone der Gebäude nicht durch das Anbringen solcher
indivduellen Anlagen ästhetisch beeinträchtigt werden, zumal eine Anbringung in der Regel
weder unauffällig noch substanzwahrend erfol gen kann. Dem berechtigten Bedürfnis nach
Informationsinteresse steht diese Festsetzung nicht entgegen, da durch die Zulässigkeit von
Parabolantenne auf den wenig oder nicht einsehbaren Dachflächen, alternative Standorte für
derartigen Anlagen angeboten werden, auch wenn diese in der Regel keinen direkten Zugang
durch die Nutzenden ermöglichen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eigentümer gemeinschaft
bzw. die Vermieter*innen einen entsprechenden Empfang des Rundfunk- und
Fernsehprogramms über eine Anlage auf dem Dach herstellen könnten. Zudem steht das
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Internet als Informations quelle grundsätzlich flächendeckend zur Verfügung , so dass die
Nutzer*innen auch bei einem Bedürfnis nach besonderen Informationsquellen diese auch ohne
individuelle Parabolantennen erreichen können.
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind im Plangebiet ausgeschlossen. Ihre besondere
Höhe und technische Anmutung führt zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes, die
auch nicht durch die Lage auf einer gering einsehbaren Dachfläche wesentlich abgemildert
würde. Eine derartige Anlage ist mit dem beabsichtigen Charakter des neuen Wohnquartiers
bzw. des Schulstandortes nicht vereinbar.
7. Umweltbericht
A Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen durch die
Entwicklung allgemeiner Wohngebiete (WA1 und WA2) mit 200 bis 210 Wohneinheiten und
einer Kindertagesstätte (Kita) im nördlichen Teil des Geltungsbereiches. Im südlichen Teil soll
mit Fläche f ür Gemeinbedarf Planungsrecht für eine weiterführende Schule ( sechs- bis
achtzügig) festgesetzt werden. Der Übergang zum östlich angrenzenden Landschaftsraum wird
durch die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘
gestaltet. Im Westen ist eine freiraumplanerische Qualifizierung einer Spielplatzfläche innerhalb
einer bestehenden Grünfläche vorgesehen.
Mit dem neuen Wohnquartier wird der Stadtteil Urbach weiterentwickelt. Die Bebauung der
Wohnhöfe soll aus kompakten Gebäudetypen (Geschosswohnungsbauten) bestehen, die als
Mehrfamilienhäuser genutzt werden. Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein begrünter
öffentlicher Platz, welcher vielfältige Blickbeziehungen zu den angrenzenden Wohnhöfen
ermöglicht. Durch die geplante gestaffelte Höhenentwicklung der Baukörper (Geschossigkeit III
bis V) werden die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der Umgebung aufgegriffen und das
neue Plangebiet in einen städtebaulichen Kontext gesetzt. Während der Quartiersplatz durch
die geplante Kita, eine Mobilitätsstation sowie eine kleine Ladeneinheit belebt wird, bilden die
halböffentlichen Wohnhöfe weitere durchgrünte Ruhepunkte . Innerhalb der allgemeinen
Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch eine GRZ von 0,5 geprägt. Die GFZ beträgt
im WA1 2,0 und im WA2 2,1 . Der ruhende private Verkehr soll im Allgemeinen Wohngebiet
innerhalb der geplanten Tiefgaragen untergebracht werden. Lediglich öffentliche
Besucherstellplätze sollen sich innerhalb der Verkehrsflächen befinden. Die Erschließung des
Quartiers und der Schule erfolgen über eine Planstraße, die im Süden an die Kennedystraße
(L 84) anbindet. Die entwässerungstechnische Erschließung zur Entwässerung des
anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die Schubertstraße im Norden. Das Schulgrundstück
soll einen Kanalanschluss an die Straße „Im Falkenhorst“ erhalten.Die soziale Infrastruktur
beinhaltet neben einer Kindertagesstätte eine weiterführende Schule im südlichen Bereich des
Plangebiets. Die Fläche wird als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘
festgesetzt. Für den Stadtteil Porz wird ein Gymnasium mit mindestens sechs Zügen für die
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie einer Fünffach -Sporthalle
benötigt.
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ist eine Durchgrünung des Quartiers durch die
Gestaltung des zentralen begrünten Platzes (Platz 1), die Begrünung der Tiefgaragenflächen
/Wohnhöfe und der Planstraßen mit quartiersspezifischen Baumarten sowie die Begrünung der
Dachflächen geplant. Durch eine wassersensible Quartiersentwicklung erfolgt eine effiziente
Anpassung der Entwässerung an die sich ändernden Niederschlagsverhältnisse. Die
Dachflächen bilden zudem die Basis für eine Photovoltaiknutzung. I m östlichen Teil des
Plangebietes wird ein zwanzig Meter breiter Waldsaum etabliert, der das Plangebiet ökologisch
aufwertet und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft dient. Der Waldsaum wird dem bestehenden Wald vorgelagert
und übernimmt vielfältige Aufgaben.
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des
Bebauungsplanes in Kapitel 1 beschrieben.
7.2 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 8,31
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert:
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m²
Allgemeine Wohngebiete 11.897
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590
davon Flächen mit Bindung zum
Erhalt von Bäumen und Sträuchern
(Baumreihe im Südwesten)
147
davon Flächen mit Bindung zum
Erhalt und zur Anpflanzung von
Bäumen und Sträuchern
(straßenbegleitende Gehölzbestand
an der Kennedystraße)
815
davon extensiv begrünte Dachfläche *
Verkehrsfläche (versiegelt) 9.667 Öffentliche Verkehrsfläche 17.591
Teilversiegelte Flächen 250 davon Baumbeete für Bäume (6 m²
pro)
246
Öffentliche Grünfläche 19.047
Parkartige Grünfläche mit
Spielplatz
10.345 Parkartige Grünfläche mit
Spielplatz
10.345
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332 davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332
davon Spielplatz 3.013 davon Spielplatzfläche 3.013
Vegetationsflächen 62.863 A1 – Ausgleichsfläche
Waldsaum
8.378
Ackerfläche 60.800 Grünfläche an der
Schubertstraße
324
Gehölzbestandene Fläche 883 davon Flächen mit Bindung
zum Erhalt von Bäumen und
Sträuchern
(straßenbegleitende
Gehölzbestand an der
Schubertstraße)
179
Sonstige krautige Fluren 1.180
Summe 83.125 m² Summe
(ohne Dachbegrünung und ohne
externe Ausgleichsfläche*)
83.125 m²
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen,
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG,
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere
Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von
Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein -Westfalen (LNatSchG NW) das
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksreg ierungen wie Wasserschutzzonen -
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angr enzenden Gemeinden
abgestimmt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2.
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes
Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung / europäische
Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten,
Beachtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG
NRW
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele
umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
Erholungswert von Natur und
Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW
Baumschutzsatzung
Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und
Naturbestände, Vermeidung von
Eingriffen
Tiere BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Vermeidung Verschlechterung
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und
Lebensgemeinschaften, Vermeidung
Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG,
FFH-RL, VRL,
LNatSchG NRW
Erhalt wildlebender Tier- und
Pflanzenarten, Erhalt von
Lebensräumen, Stärkung der
Biotopvernetzung, Entwicklung und
Wiederherstellung der Tier- und
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen;
Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG, LFoG
Ausgleich von Eingriffen in den
Naturhaushalt; Ausgleich bzw.
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und
standortgerecht
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG
Ausgleich von Eingriffen in das
Landschaftsbild; Wahrung und
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart,
Schönheit und dem Erholungswert
von Landschaft- und Ortsbild;
Wahrung des Charakters der
Kulturlandschaft
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und
Entwicklung von Bodenfunktionen,
Abwendung schädlicher
Bodenveränderungen und Einträge
Oberflächenwasser WHG,
Wasserrahmenrichtlinie
naturnahe Gestaltung von
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
, HWRM-RL und Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung;
naturnaher Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG,
Landeswassergesetz
NW,
Wasserschutzzonen-
Verordnung
Versickerung von
Niederschlagswasser,
Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz
NRW,
Klimaschutzkonzept
Köln
BNatDchG, LNatSchG,
BWaldG, LFoG NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und
Planung von Frischluftzufuhr durch
Grünflächen; Verbesserung des
Mikroklimas durch Baumpflanzungen
und Grünflächen; Maßnahmen zur
Klimawandelanpassung
Luftschadstoffe –
Emissionen/Immissionen
Bundesimmissionsschu
tzgesetz; BauGB, 39.
BImSchV, TA Luft;
Zielwerte der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte;
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Erhaltung der
bestmöglichen Luftqualität
in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung
zur Er-füllung von
bindenden Beschlüssen
der Europäischen
Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden
BauGB;
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz;
Luftreinhalteplan Köln
2021
Einhaltung Grenzwerte der 39.
BImSchV
Vermeidung von
Emissionen (nicht
Lärm/Luft, insbesondere
Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; Lichterlass
NW; LAI Hinweise; ;
LWG NRW, TA-Luft
Vermeidung von Emissionen;
Konfliktbewältigung; Sicherstellung
der sach- und fachgerechten
Entsorgung
Erneuerbare
Energien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss
Stadtentwicklungsauss
chuss zur solaren
Optimierung; EEG, DIN
5034;
EnergieeinsparVO,
Beschluss des Rates
der Stadt Köln zur
Klimaneutralität bis
2035 (06/2021),
Leitlinien Klimaschutz
Energieeffizient Planen, Verringerung
/ Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte
Baustandards
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Umweltbelang Fachgesetz /
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
der Stadt Köln
Lärm Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; TA Lärm;
DIN 4109; DIN 18005;
DIN 45691; 16.
BImSchV;
Freizeitlärmerlass; 18.
BImSchV, BauGB;
Lärmaktionsplan Stufe
III
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA-Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung
Erschütterungen Bundesimmissionsschu
tz-gesetz;
Abstandserlass; DIN
4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz
- Hochwasserschutz
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL;
HochwasserschutzG II
Hochwassersichere Baugebiete,
Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete;
Hochwasserrisikoprophylaxe
- Störfallrecht
Seveso-III-Richtlinie;
KAS-18, BImSchG; 12.
BImSchV
Einhaltung von Achtungs- und
angemessenen Sicherheitsabständen
- Magnetfeldbelastung
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz,
Abstandserlass NW,
städtischer
Vorsorgewert
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen
- Starkregenvorsorge
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit;
Ableitung von Niederschlagswasser;
Verhindern von Starkregengefahren
Besonnung / Belichtung Positionspapier
„Versorgung mit
Tageslicht /
Besonnung“ im
Stadtplanungsamt
Köln, 10/2021
Sicherung gesunder
Wohnverhältnisse
Kultur- und sonstige
Sachgüter
BauGB,
Denkmalschutzgesetz;
BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen, Resten historischer
Kulturlandschaften oder deren
Bestandteilen
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
44/122
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
7.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich
im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft er hebliche
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare
Ereignisse.
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase.
Es werden dur ch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende
Umweltauswirkungen beschrieben.
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Bestand
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln -Porz, im Stadtteil Urbach, nördlich der
Kennedystraße, östlich der Straße Im Falkenhorst, südlich der Schubertstraße und westlich
eines Waldstückes, welches zur ehemaligen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leidenhausen
gehört.
Der Geltungsbereich hat eine Flächengröße von circa 8,31 ha und erstreckt sich vornehmlich
über zwei Ackerschläge. Diese werden im Süden von einem begrünten W irtschaftsweg
unterbrochen. Im Westen des Plangebiets liegt eine Dreiecksfläche, die als Grünfläche mit
zentralem, privatem Spielplatz genutzt wird und von Gehölzbeständen (vornehmlich heimische
Laubbäume mittleren und hohen Alters) eingerahmt ist. Das Plangebiet grenzt im Westen an
die bestehende Wohnbebauung von Porz -Urbach heran, die unmittelbar angrenzend zur
Straße „Im Falkenhorst“ durch mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. Im Südwesten
stockt eine Baumreihe mittleren Alters, die den Parkplatz zur angrenzenden Wohnbebauung
abschirmt. Im Norden außerhalb des Geltungsbereichs liegt das Parkhaus Falkenhorst sowie
die Wohnbebauung entlang der Schubertstraße mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Entlang
der Schubertstraße schirmt ein Gehölzstreifen mit Laubbäumen geringen bis mittleren Alters
die Ackerfläche gegenüber der Straße ab . Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches führt
ein asphaltierter Wirtschaftsweg in den östlich angrenzenden Wald und zu dem im Norden
gelegenen Friedhof Leidenhausen. Im Süden des Geltungsbereiches liegt die Kennedystraße,
die durch Straßenbegleitgrün eingegrünt ist. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft
die Bundesautobahn BAB 59 in Nord -Südrichtung, daran anschließend folgen ausgedehnte
Waldgebiete des Königsforstes.
Die planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 7.4.2 beschrieben.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
45/122
7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)
Planungsrechtliche Situation:
Für den östlichen Teilabschnitt des Bebauungsplangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der
Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 , die
Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof vor. Die Friedhofserweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Im
nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtverbindliche Bebauungsplan Nr.
76399/02 in das Plangebiet herein und setzt eine Straßenverkehrsfläche im Bereich der
Gehölze und des Wirtschaftsweges fest. Zudem grenzt der Geltungsbereich an d en
bestehenden Bebauungspl an Nr. 76400/02 „Schubertstraße in Eil “. Im Süden regelt der
Bebauungsplan Nr. 76390.02 „ Antoniusstraße in Köln -Porz-Urbach“ (10.07.1995) die
Zulässigkeit von Vo rhaben und stellt die Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar.
Innerhalb der angrenzenden Gewerbeflächen werden Flächen zur Anpflanzung mit Bäumen
und Sträuchern festgesetzt.
Die bestehenden Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsp langebietes werden
mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes teilweise überplant und ersetzt. Die übrigen Flächen
sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die bestehende aktuelle planungsrechtliche Situation
beibehalten, so dass die festgesetzten Planinhalte der rechtskräftigen Bebauungspläne den
Umweltzustand für Teilbereiche des Plangebiets beschreiben. Für einen Großteil des
Plangebietes (50 % der Gesamtfläche) gilt der Bebauungsplan Nr. 76399.03 ‚Zentralfriedhof‘,
der eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt, so dass ohne
Aufstellung des Bebauungsplanes die heute vorhanden Ackerflächen als Öffentliche
Grünfläche umgenutzt werden könnten.
Die Nutzung als Friedhof er hält grundsätzlich die vorhandene Freifläche, die weiterhin durch
eine anthropogene Nutzung bestimmt ist. Inwiefern sich Auswirkungen auf die einzelnen
Umweltschutzgüter ergeben, hängt von der Intensität der Nutzung ab. Ggf. können sich für die
Schutzgüter Tiere, Pflanze, Klima geringfügige Verbesserungen aufgrund einer höheren
Strukturvielfalt und dauerhaften Begrünung ergeben. Genauso könnte durch die Anlage von
Wegeflächen und Einbauten eine Verschlechterung eintreten, die sich auch negativ auf die
Schutzgüter Boden und Wasser auswirken könnten. Eine Prognose über die tatsächlichen
Auswirkungen ist daher nur anhand einer konkreten Planung möglich, da die Gestaltung einer
Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber - oder Urnenfelder, Rasenfläche,
Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald) und wäre im Rahmen eines entsprechenden
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76399.02 „Schubertstraße“ ist für die nördlichen
Flächen eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Darstellung stimmt mit der Nutzung der
Wegeparzelle als asphaltierten Wirtschaftsweg überein, so dass sich keine erkennbaren
Veränderungen ergeben. Das bestehende Gehölz hingegen würde zugunsten einer
versiegelten Verkehrsfläche verloren gehen können. Durch die Rodung des dort stockenden
Gehölzbestandes würde ein strukturierendes Element des Landschaftsbildes verloren gehen
und die Pflanzen- und Tierwelt negativ beeinträchtigt werden. Mit dem Vegetationsverlust wäre
auch eine Reduzierung ihrer Funktion zur CO2-Speicherung, Luftfilterung und ihrer
Verdunstungsleistung verbunden, sowie ein Rückgang der biologischen Vielfalt. Die
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Versiegelung stellt zudem einen irreversiblen Eingriff in die anstehenden Bodenschichten und
deren Funktion als Schadstofffilter und -puffer für das Grundwasser dar. Zudem würde die
Überbauung eine Verringerung von natürlichen Versickerungsflächen im Plangebiet bewirken.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76390.02 „Antoniusstraße“ ist die Kennedystraße als
Verkehrsfläche festgesetzt. Straßenbegleitend sowie in der Straßenmitte ist ein Grünstreifen
sowie Straßenbegleitgrün vorgesehen. Die heutige Ausbausituation der Kennedystraße
entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan, so dass ohne Aufstellung des Bebauungsplans
davon ausgegangen werden kann, dass keine Veränderungen eintreten.
Der restliche Teil des Plangebietes wird gemäß § 35 BauGB als Außenbereich beurteilt und
landwirtschaftlich sowie als G rünfläche genutzt. Bei Nichtdurchführung der Planung werden
sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen des Umweltzustandes ergeben. Die heute
vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Grünfläche mit Gehölzen, Wegeflächen mit
grasreichen Randstrukturen sowie eine Baumreihe) im Plangebiet würden erhalten und die
derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände im Plangebiet würden mit
fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe zunehmen . Für die
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist keine Veränderung zu erwarten. Auch mittel- bis
langfristig ist von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Gleiches gilt für die
Grünfläche.
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre
im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu über prüfen. Daher wird
innerhalb der schutzgutbezogenen Bewertung der einzelnen Umweltgüter dieser Aspekt nicht
weiter betrachtet.
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereic h des Bebauungsplans erweitert den
Siedlungsraum nach Osten. Die Entwicklung eines neuen Wohnquartieres einschließlich der
notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schule) und Verkehr führt zu einer Versiegelung von
Fläche. 56 % des Plangebiets werden als Bauflächen für eine Wohn- oder Schulnutzung, 21 %
als Verkehrsflächen überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im Plangebiet
(Gesamtfläche: ca. 83.125 m²) beträgt circa 53% (entspricht 44.121 m² (davon Verkehrsfläche:
17.610 m², davon überbaubare Grundstücksfläche: 5.429 m², davon Tiefgaragenflächen: 3.811
m²).
Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (ca. 6 ha) innerhalb des
Bebauungsplangebietes entfallen komplett . Durch die Versiegelung von Fläch e gehen
fruchtbare Ackerböden verloren. Der Verlust im Plangebiet ist nach Bebauung der Flächen
letztlich irreversibel und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden-
und Wasserhaushalt, das Lokalklima und das Landschaftsbild. Zudem geht Fläche für die
Nahrungsmittelproduktion verloren. Um die zu erwartenden negativen Auswirkungen
abzumildern ist eine Durchgrünung im Plangebiet geplant, wie die Pflanzung von Straßen- und
Platzbäumen, die Vorgaben zur Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe und die extensive
Dachbegrünung der Flachdächer. Zudem kann durch die Festsetzung der Öffentliche n
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Grünfläche (A1) mit der Gestaltung eines Waldsaums im Osten des Geltungsbereichs auf ca.
8.378 m² eine hohe Bio diversität geschaffen werden, die m it positiven Effekten für die
Umweltgüter einhergehen. Die Veränderungen des Umweltzustandes innerhalb der Grünfläche
zur Aufwertung der Spielplatzfläche im Westen sind sehr gering, da sich die Art der Nutzung
nicht verändert und alle Gehölze auf der Fläche zum Erhalt festgesetzt werden.
Die Planung berücksichtigt den bestehenden Gehölz - und Baumbestand im Plangebiet und
integriert diesen sinnvoll in die Planung, so dass sein Erhalt weitestgehend gesichert ist. Im
Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird.
Hierzu wird der Quartiersplatz un d der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen
Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das
Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern.
Insgesamt erfolgt bei Durchführung der Planung eine grundsätzl iche Wesensänderung des
mittigen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Sie dlungsflächen. Im Osten kann die
Etablierung eines Waldsaums die Entwicklung des Umweltzustandes positiv beeinflussen. Im
Westen bleibt der bestehende Umweltzustand grundsätzlich erhalten. Hier ist mit temporären
Beeinträchtigungen während der Umgestaltung der Grünfläche zu rechnen.
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB
7.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt mit den in
Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Berücksichtigung in dieser ASP findet die durchgeführte
artenschutzrechtliche Prüfung ASP I des KÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022) für die
Dreiecksfläche im Westen des Plangebiets erarbeitet wurde, nachdem das Stadtplanungsamt
der Stadt Köln den Umgriff des Bebauungsplanes auf diese Flächen erweiter t hat, inkl. einer
ergänzenden Haselmauserfassung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II
des BÜROS RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017
(aktualisiert im Jahr 2019).
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/
RL TL/ RL NRBU, (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, *
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht
mehr gefährdet.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW
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des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status Gesetzlicher
Schutz
VS-RL RL
NB
RL
NW RL D
Amsel Revier im UG - - * * *
Blaumeise Revier im UG - - * * *
Buchfink Revier im UG - - * * *
Eichelhäher Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Elster Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Fitis Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - 2 V *
Gartenbaumläufer Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Grünspecht Nahrungsgast im UG -/+ - * * *
Kohlmeise Revier im UG - - * * *
Mauersegler Nahrungsgast im UG - - V *
Mönchsgrasmücke Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Rabenkrähe Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Ringeltaube Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Rotkehlchen Revier im UG - - * * *
Singdrossel Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - * * *
Wacholderdrossel Revier außerhalb der
Plangebietsgrenze
- - 1 V *
Zaunkönig Revier im UG - - * * *
Zilpzalp Revier im UG - - * * *
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Vögel
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten planungsrelevanter
Brutvogelarten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstelze
wurde nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen
„Allerweltsvogelarten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u . a.) besiedelt. 7 dieser
„Allerweltsvogelarten“ haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere 9 Arten
brüten außerhalb des Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht
1) wurde in dem östlich angrenzenden Gehölzstreife n verhört. Dies deckt sich mit den
Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit
hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des
Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes, ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit
den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b),
die die Art in dem östlichen Grünzug verorten konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt
es sich um ein Revier. In einem größeren Horst in der „Dreieck sfläche“ brütete 2024 eine
Ringeltaube (Durchmesser Horst ca. 50 cm). Lediglich der Grünspecht trat als Nahrungsgast
auf.
Die kartierten Vogelarten können der Tabelle 1 entnommen werden.
Säugetiere
Fledermäuse:
Die ASP I des BÜRO RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019 a) kam zu
dem Ergebnis, dass das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten
Zwergfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr potenziell als Nahrungshabitat
dienen kann, jedoch kein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Quartiere sind im Plangebiet
für die gebäudebewohnenden Arten nicht vorhanden. Lediglich die umliegenden Gebäude des
bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus als Sommerquartiere dienen.
Die parkähnliche Grünfläche im Westen des Plangebietes (Dreiecksfläche) verfügt über
Gehölze, die z.T. Spalten und Rindenrisse aufweisen. Ihre Eignung als Quartier ist aufgrund
fehlender Spuren unwahrscheinlich, wobei ein mögliches Vorkommen von Einzeltieren nicht
ausgeschlossen wird, da die Zwergfledermaus im gesamten Stadtgebiet verbreitet ist. (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022)
Haselmaus:
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen im Jahr 2022 nicht nachgewiesen werden. Da
im umliegenden Gebiet keine Populationen der Haselmaus bekannt sind und kaum
Nahrungsquellen (Beerensträucher, Hasel etc.) im Plangebiet vorhanden sind, ist von einem
Vorkommen von Haselmäusen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszugehen
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022).
Sonstige:
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel,
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im
Untersuchungsraum anzunehmen.
Amphibien und Reptilien
Nach de n gutachterlichen Einschätzungen stehen innerhalb des Plangebietes und dessen
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Wirkraum keine geeigneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für
Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse)
zur Verfügung. Ein Vorkommen im Plan gebiet wurde entsprechend ausgeschlossen (RASKIN
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR, 2019a und KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022).
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfah rens durchgeführten faunistischen
Erhebungen im Untersuchungsraum sind in der oben aufgeführten Tabelle 1
zusammengefasst.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im westlichen
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der Nutzung zu erwarten und
damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Für die Gehölze ist mittel bis
langfristig anzunehmen, dass sich mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad,
das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten, insbe sondere Fledermäuse und Vögel ,
erhöhen wird.
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würde eine Veränderung des
Lebensraumangebotes zu erwarten sein. Je nach Gestaltung der Friedhofsflächen könnten sich
v.a. mittel- und langfristig typischen Arten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen
sowie im südlichen Plangebiet würde die Herstellung einer versiegelten Verkehrsfläche die
Bedeutung als Lebensraum für die Fauna abwerten und das Störpotential erhöhen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum
Verlust von Ackerflächen sowie einzelner Gehölze kommt. Durch die Beanspruchung der
Fläche wird der zusammenhängende Landschaftsraum als Lebensraum für die Arten
verkleinert. Die Nutzung als Siedlungsfläche und die Aufsiedlung von Menschen verändert den
Lebensraum grundlegend, sodass ausschließlich Arten, die sich an eine anthropogen
beeinflusste Umwelt angepasst haben, im neu durchgrünten Plangebiet einen Lebensraum
finden (sogenannte Allerweltsarten).
Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten führen. Die Gehölze bieten
Ansiedlungsmöglichkeiten für störungstolerante Vogelarten (sog. „Allerweltsarten“).
Planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet und dessen Umfeld nicht erfasst. Zum Schutz
der Habitate wird der flächige Erhalt der Bäume im Plangebiet angestrebt und im
Bebauungsplan festgesetzt. Lediglich im Rahmen der Erschließungsplanung müssen einzelne
Gehölze aus bestehenden Beständen herausgenommen werden. Um eine Gefährdung von
Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, muss die geplante Rodung der Bäume
im Zeitraum Oktober bis Februar (außerhalb der Brutzeit) durch geführt werden. Der regional
gefährdete Fitis und die regional stark gefährdete Wacholderdrossel brüten außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, im Osten des Plangebiets. Beide Arten werden als
nicht störungsempfindlich eingestuft, so dass eine Verdrängung durch Bau- und Betriebslärm
nicht zu erwarten ist.
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet kein essentielles Nahrungshabitat dar. Da der
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Gehölzbestand des Friedhofes, die Waldfläche östlich des Plangebietes sowie die westliche
gehölzbestandene Grünfläche Bestand haben , bleiben mögliche Leitlinienstrukturen
unangetastet. Zudem wird durch die Anlage e ines Waldsaumes im östlichen Plangebiet als
lineares Landschaftselement eine weitere Leitstruktur als Jagdhabitat etabliert. Gegen optische
oder akustische Störungen während der Bauarbeiten (Tagesbaustelle) im Falle einer
Bebauung, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Daher lässt
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse
ebenfalls ausschließen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten für
die Vogel- und Fledermausarten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen gemäß den Artenschutzrechtlichen Prüfungen durch das Vorhaben
nicht ein.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw.
vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu
verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen vorgesehen:
ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar
Um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung
und Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender
Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten.
Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert.Durch folgende
Festsetzungen im Bebauungsplan können Beeinträchtigungen der Fauna verringert werden:
▪ Festsetzung zum Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen im Plangebiet:
- Erhalt aller Gehölze innerhalb der westlichen Grünfläche, Erhalt der Baumreihe im
Südwesten sowie partieller Erhalt des straßenbegleitenden Gehölzes im Süden und
Norden des Plangebietes.
▪ Festsetzung zur Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet:
- Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Tierwelt und
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Für den Biotopverbund in unserer
Kulturlandschaft sind sie als lineares Landschaftselement wichtig (z.B. als Leitstruktur
für Fledermäuse und Verbindungskorridor).
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und Pflanzung von Bäumen
Bewertung:
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen wird der zusammenhängende Landschaftsraum
als Lebensraum für die Arten verkleinert . Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust
von Bruthabitaten für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und
die Nutzung als Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum
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grundlegend. Die sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste
Umwelt angepasst haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue
sowie den Erhalt von Gehölzen bestehende Lebensraumstrukturen vor. Durch die Anlage
eines Waldsaums (Öffentliche Grünanlage „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine wertvolle
Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch an spruchsvolleren Arten mit differenzierteren
Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
7.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2019 und 2022
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte
Pflanzenarten wurden nicht gefunden. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB
2023) zu entnehmen.
Das Plangebiet wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feldweg
unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur mit Trampelpfad , die
seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz - und Feldahorn begleitet
wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölzstreifen,
der durch Arten wie Hainbuche, Stiel -Eiche, Ross -Kastanie, Schwarzer Holunder und
Wildrosen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein
asphaltierter Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu den im Norden
gelegenen Friedhof Leidenhausen führt. Der Weg kann über den anliegenden Parkplatz von
der Schubertstraße aus erschlossen werden. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz von
Gebüschen gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind und deren Kronen in
das Plangebiet hinein reichen. Das Plangebiet grenzt im Westen an die bestehende
Wohnbebauung von Porz -Urbach heran , die entlang der Straße „Im Falkenhorst“ durch
mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird.
Zwischen Ackerfläche und Bebauung befindet sich im westlichen Plangebiet eine parkartige
Grünfläche mit zentral gelegener Spielfläche und einer Fußball wiese sowie randlich
einrahmenden Gehölzen . Die Spielfläche ist als Rasenfläche ausgeprägt, auf der sich
einzelne, veraltete Spielgeräte, wie Schaukeln, ein Karussell, eine Rutsche und mehrere
Betonröhren befinden. Im Westen der Grünfläche befindet sich ein verbrachter Bolzplatz, der
eine schüttere Vegetation aufweist und als Ascheplatz angelegt war. Zudem befindet sich ein
Gartenhaus, ein Container, Tischtennisplatten sowie Picknicktische im südlichen Bereich der
Grünfläche. Die Rasenfläche wird von einzelnen Bäumen (Thuja, Blaue Stech -Tanne,
Hainbuche und Spitzahorn sowie eine Vogel-Kirsche) überstellt. Die Grünfläche wird randlich
von Gehölzen und Bäumen mittleren bis hohen Alters eingerahmt. Nahezu vollständig fehlt auf
der Fläche ein gebüschdominierter Unterwuchs. Im nördlichen Bereich wird der
Gehölzbestand vornehmlich von Hainbuchen, Zitter -Pappeln und Stiel -Eichen geprägt. Die
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südliche Spitze und die Randstrukturen zur Ackerfläche setzen sich aus Sand-Birken, Winter-
Linden, Spitz -Ahorn, Ross -Kastanie, Feldahorn, Vogelkirsche, Lärche und Hainb uche
zusammen. Im Nordwesten grenzt das Parkhaus Falkenhorst, das ebenfalls von Gehölzen
eingerahmt wird, an den Geltungsbereich heran und im Westen die Straße „Im Falkenhorst“.
Im Süden des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das Plangebiet. Zwis chen
Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, bestehend aus einheimischen
Gebüschen und kleineren Gehölzen (Stiel -Eiche, Sal -Weide, Vogel -Kirsche), der als
Straßenbegleitgrün angelegt wurde. Dem Straßenbegleitgrün vorgelagert befinde t ein
Wiesenstreifen. Im Süden der Kennedystraße liegt das Gewerbegebiet „Antoniusstraße“,
dessen Erschließung über die Kennedystraße erfolgt ist . Hinter einem straßenbegleitenden
Gebüsch-Streifen erstrecken sich Ackerflächen sowie eine bereits mit Hallen bebaute Parzelle.
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der insbesondere in Verbindung mit
seiner Umgebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch
seine große landwirtschaftliche Nutzfläche größtenteils eine monotone Ebene. Den
Strukturreichtum bringt die durch Bäume eingefasste Grünfläche in das Plangebiet hinein.
Zudem wird das Plangebiet von Gehölzbeständen eingefasst, wobei insbesondere der östlich
angrenzende Laubwald eine hohe Wertigkeit besitz. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches
verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord -Südrichtung die als Barriere gegenüber den
ausgedehnten Waldgebieten des Königsforstes und seinen Arten wirkt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Ni chtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Für die
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sowie für die Baumbestände ist damit kurzfristig
keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der
Reifegrad und Habitus der Bäume erhöhen.
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würden im Osten des Geltungsbereiches
die Ackerflächen in Friedhofsfläche umgewandelt werden können, wobei sich der Biotopwert
kurzfristig aufgrund der Neuanlage nicht erhöhen würde. Je nach Gestaltung der
Friedhofsflächen könnte sich mittel- und langfristig, z.B. durch das Einbringen von Gehölzen,
artenreichen Wiesenmischungen, o.ä., der Wert der Fläche steigern. Im nördlichen und
südlichen Plangebiet besitzen die festgesetzten Verkehrsflächen keinen Wert für die Flora.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und
einer Überprägung bestehender Vegetationsstrukturen im Plangebiet (ca. 77 % der Fläche
werden überbaut). Betroffen sind insbesondere die Ackerflächen, die zu 100 % verloren
gehen. Die Öffentliche Grünfläche im Westen erfährt nur geringfügige Veränderungen. So soll
die Spielplatzfläche innerhalb der Grünfläche umgestaltet werden und ein attraktiveres
Spielangebot geschaffen werden.
Im Rahmen de r Auslobung des vorgeschalteten städtebaulich -freiraumplanerischen
Wettbewerbs wurden die zu schützenden und zu erhaltenden Gehölzbestände
gekennzeichnet. Eingriffe in die Gehölzbestände werden durch umfangreiche Festsetzungen
zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan vermieden. So werden alle Bäume innerhalb der
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im Westen liegenden Grünfläche sowie eine Baumreihe im Südwesten innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche zum Erhalt festgesetzt. Lediglich im Süden sowie im Norden des
Geltungsbereiches muss aufgrund der Ersc hließungsplanung partiell in bestehende
straßenbegleitende Gehölzbestände eingegriffen werden. Im Süden muss für die Anbindung
der Planstraße 1 an die Kennedystraße das bestehende Straßenbegleitgrün (Gehölzstreifen)
unterbrochen werden und ein Mindestabstand der Bäume zur neu geplanten Straße
eingehalten werden, so dass 20 Laubbäume geringen Alters gefällt werden müssen. Dafür soll
der verbleibende straßenbegleitenden Gehölzbestand durch die Anpflanzung von Bäumen
und Sträuchern ergänzt werden. Im Zuge der Erstellung einer Feuerwehraufstellfläche und der
Erschließung eines Gebäudes im WA1 müssen 13 Laubbäume im Norden des
Geltungsbereichs aus einem bestehenden Gehölz entnommen werden. Die verbleibenden
Bestände der Gehölze werden zum Erhalt festgesetzt.
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Biotopstrukturen in das Plangebiet eingebracht.
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer circa 8.378 m² großen öffentlichen Grünfläche, die
als Waldsaum ausgestaltet wird und ein wertvolles Element zur Strukturanreicherung im
Plangebiet darstellt. Der Waldsaum wird stufig aufgebaut und verfügt über eine Traufzone mit
lichtliebenden Laubbaumarten und fruchttragenden Bäume, wie Wildapfel und Wildbirne. In
der anschließenden Strauchzone finden sich Arten wie Holunder, Schlehe, Hasel, Brombeere
und Heckenrose. Den Abschluss bildet die Krautzone bzw. der Krautsaum, der je nach
Ausprägung Arten wie Brennnessel, Fingerhut oder Gräser beherbergt.
Die Gestaltung des zentralen Platzes als Quartierswiese, die Bepflanzung der neu gestalteten
Straßen- und Platzfläche mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen
innerhalb der einzelnen Wohnhöfe als Rasenfläche mit Sträuchern und Bäumen, die
Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schule) sowie die extensive
Dachbegrünung der Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes
bei. Die Begrünungsmaßnahmen dienen der Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut
Pflanze.
Die bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft können durch die Begrünungsmaßnahmen
im Plangebiet nur gemindert werden . Der damit einhergehende Biotopverlust kann im
Plangebiet nur partiell im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsraum“ (A1) ausgeglichen
werden. Daher ist zusätzlich die Realisierung einer externen Ausgleichsmaßnahme
umzusetzen (siehe Kap. 7.2.20).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Erhalt von Bäumen und Gehölzstrukturen:
Die Bestandsbäume im Bebauungsplan werden weitestgehend zum Erhalt festgesetzt.
Innerhalb der Gehölzbereiche zwischen Schubertstraße und WA1 müssen aufgrund von
Feuerwehraufstellflächen einzelne Bäume gefällt werden. Die verbleibenden
Gehölzgruppen werden zum Erhalt festgesetzt. Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf
werden i m südwestlichen Plangebiet eine Baumreihe aus Laubbäumen durch eine
Erhaltungsfestsetzung gesichert. Zudem w erden bis auf einen alle Bäume auf der
westlichen Öffentlichen Grünfläche ‚Spielplatz‘ erhalten. Im Süden soll das
straßenbegleitende Gehölz partiell erhalten und durch entsprechende Anpflanzung ergänzt
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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werden.
▪ Festsetzung einer Öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsfläche (A1):
Die öffentliche Grünfläche ist als Waldsaum auszugestalten, der auf einer Breite von 20 m
aus einer Traufzone (Waldmantel) sowie einem Strauch - und Krautsaum stufig aufgebaut
wird. Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für ei ne artenreiche Pflanzenwelt und
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Zudem kann der Waldsaum zum Schutz des
nachgelagerten Waldes wichtige Funktionen übernehmen.
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen:
Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete sind die Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe mit
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen zu gestalten. Die Grundstücksflächen,
soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut
werden, sind mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen.
▪ Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen:
Im Bereich des zentralen Platz 1 und der Straßenverkehrsfläche ist die Pflanzung von
mindestens 28 mittel- oder großkronigen Laubbäum en vorgesehen. Im Zuge der
Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt zwischen der Versickerung über die
Tiefbeete und der Regenwasserbewirtschaftung der im Straßenraum angesiedelten
Baumscheiben hergestellt werden. Zudem sind innerhalb der Spielplatzflä che und der
nördlich gelegenen Grünfläche zwei weitere Bäume zu pflanzen. Innerhalb der Fläche für
Gemeinbedarf ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen
Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum zu
pflanzen.
▪ Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen:
- Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in
der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen.
- Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten
sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rank-
pflanzen zu begrünen.
Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche ( Umwandlung von Acker in
Extensives Grünland (Glatthaferwiese). Die Ausgleichsfläche liegt in der Gemarkung Libur,
Flur 1, Flurstück 319 und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 12.593 m². Bewertung:
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung der vorhandenen
Vegetation (ca. 77 % der Fläche werden überbaut). Die Ackerschläge entfallen vollständig.
Die im Westen liegende Grünfläche wird nur geringfügig verändert, indem die Spielplatzfläche
qualitativ aufgewertet wird. Der parkartige Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso
werden die Bestandsbäume im restlichen Geltungsbereich teilweise zum Erhalt festgesetzt.
Partielle Eingriffe werden aufgrund der Erschließungsplanung im Norden sowie im Süden in
die straßenbegleitenden Gehölzbestände notwendig, wobei insgesamt 33 Bäume vornehmlich
geringen Alters gefällt werden müssen . Im Rahmen der Neuplanung werden neue
Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer ca.
8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche (A1), die als Waldsaum gestaltet werden soll und mit
einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergeht. Die geplanten Festsetzungen /
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Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der
Quartierswiese, die Begrünung d er Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das
Schutzgut Pflanze zu bewerten , besitzen jedoch nur eine Gestaltungs - und Minderungs -
funktion.
7.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist überwiegend unbebaut. Der Haupanteil des Plangebietes (73 %) wird
landwirtschaftlich als Acker genutzt (ca. 6 ha). 1 3 % der Fläche entfallen auf die
gehölzbestandene Parkanlage mit integrierten Spielflächen (Erweiterungsfläche), jeweils
weitere 1 % auf krautige Fluren sowie die straßenbegleitenden Gehölze und Baumreihen. Der
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt durch die Kennedystraße und den
bestehenden Wirtschaftsweg 12%.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Anteil an Offenfläche auch bei einer
Nutzungsänderung in Friedhofsfläche größtenteils erhalten bleiben. Bei Umsetzung der
rechtskräftigen Bebauungspläne könnte sich der Versieglungsgrad im Norden und Süden
erhöhen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden ca. 6 ha landwirtschaftlich genutzten
Ackerflächen im Plangebiet überbaut und gehen vollständig verloren. Damit verschwindet nicht
nur ein Stück Kulturland sondern auch Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion und
-versorgung der Bevölkerung. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsflächen ist irreversi bel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Die Zunahme der voraussichtlichen Versiegelung im Bebauungsplangebiet
beträgt im gesamten Plangebiet circa 44.121 m² (Verkehrsfläche, überbaubare
Grundstücksfläche und Tiefgaragenflächen), das entspricht 53 % der Gesamtfläche. 22 % der
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben durch die Festsetzung von
Öffentlicher Grünfläche als Biotopflächen dauerhaft gesichert. Die Festsetzungen beinhalten
zudem den umfangreichen Erhalt von Gehölzen. Auf 10 % der öffentlichen Grünfläche werden
durch die Gestaltung eines Waldsaumes strukturreiche Flächen für Natur und Landschaft
angelegt.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldsaum“,
„Parkanlage“ und „Spielplatzfläche“ soiwe die Realisierung der externen Ausgleichsfläche
tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Offenflächen bei.
Bewertung:
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante
Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion sowie die
natürliche Bodenfunktion gehen dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet
steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als
erheblich eingestuft werden. Gemindert wird diese Flächenin anspruchnahme durch die
Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von
Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichern.
7.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Zur Erarbeitung eines „Bodenschutzkonzepts“ wurden feldbodenkundliche Kartierungen durch
die Ingenieurgesellschaft MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2023a) im Plangebiet
durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierungen sowie die hieraus abgeleitete
Bodenfunktionsbewertung werden nachfolgend dargestellt:
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesigen Terrassensand der Älteren
Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit
unterschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind.
Der im Plangebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde. Die Böden der Ackerflächen
weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im
nordwestlichen, mittigen und südlichen Plangebiet innerhalb der Ackerfläche sowie der
parkartigen Grünfläche vor. Untergeordnet stehen Parabraunerde, Pseudogley -Braunerden
und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung findet am nordöstlichen und am
östlichen Rand des großen Ackerschlages im Plangebietes sowie in der nordöstlichen Ecke
der Erweiterungsfläche statt. Innerhalb der Grünfläche befindet sich ein Bolzplatz der
anthropogen überformt ist und als Rohboden klassifiziert wird (Lockersyrosem – Syrosem). Es
wurde ein sehr hoch verdichteter Unterboden (Tiefe 20 cm) festgestellt, dem grober Schotter
in einer Mächtigkeit von 10 cm sowie verdichteter Lehm mit 1 cm Deckung aufliegt.
Die natürlich anstehenden Böden im Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum. Die südliche Spitze der Grünfläche zeichnet sich
durch eine sehr gute nutzbare Feldkapazität aus. Weiterhin werden die Böden im Plangebiet
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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vornehmlich durch eine mittlere Kationenaustauschkapazität charakterisiert. Die potenzielle
Kationenaustauschkapazität ist ein Ausdruck für die natürliche Bodenfruchtbarkeit des
Bodens. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie liegt keine oder eine sehr
geringe Erosi onsgefährdung der Böden durch Wasser vor. Die standörtliche
Erosionsempfindlichkeit durch Wasser ist als gering einzustufen. Die örtlich kleinflächig
vorherrschende mittlere Erosionsgefährdung hängt mit lokalen Gegebenheiten zusammen. Im
Hinblick auf eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner
Bodenart eine deutlich erhöhte Erodierbarkeit durch Wasser (z.B. bei Starkregen) auf, was
insbesondere während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Die Erosionsempfindlichkeit der
Böden durch Wind ist für die Ackerflächen verbreitet gering, für die Grünfläche als sehr gering
bewertet. Zudem zeigt sich, dass die Böden im Plangebiet aufgrund ihres Tongehaltes bei
hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind und als besonders verdichtungsempfindl ich
eingestuft werden.
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zeigen,
dass das Plangebiet größtenteils ein sehr geringes Biotopentwicklungspotenzial aufweist. Die
Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörpe r im Wasserkreislauf wird im Plangebiet
als verbreitet mittel, lokal aber auch gering und hoch dargestellt. Die Ackerflächen weisen
hauptsächlich eine hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf. Die Grünfläche
im Westen zeigt ein heterogenes Bild von sehr gering bis sehr hoch. Das Rückhaltevermögen
für nicht sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie
Nitrat, Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist mittel bis hoch.
Verbreitet weisen die B öden also ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden der Ackerflächen verfügen
über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Grünfläche ist
aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der geringen Seltenheit als gering bewertet.
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für die Ackerflächen verbreitet als hoch
bewertet. Die Böden der westlich gelegenen Grünfläche haben eine mittlere Funktionali tät.
Der Bolzplatz hat aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der sehr hohen
Unterbodenverdichtung eine geringe Funktionalität. Dies zeigt, dass vor allem die Böden der
Ackerflächen aufgrund ihrer hohen Funktionalität im Sinne des BBodSchG zu schütze n und
ggf. auszugleichen gilt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die anstehenden Böden , die nicht durch
Bebauungspläne überplant sind, mit ihren vielfältigen Funktionen erhalten bleiben .
Insbesondere im Bereich der westlichen Ackerfläche sind die anstehenden Parabraunerden
durch ihre sehr hohe Bodenfunktion wertvoll.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes „Zentralfriedhof Porz“ würde zu einer
Nutzungsänderung im Plangebiet und damit zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung,
Aushub und Versiegelung führen können. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der
natürlich anstehend Böden erhalten bleiben kann. Eine Bewertung der Eingriffe ist nur anhand
einer konkreten Planung möglich und wäre im Rahmen eines nachstehenden
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne
„Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte der Versieglungsgrad erhöht werden, wodurch
die anstehenden Braunerden und Pseudogley -Parabraunerden einen dauerhaften Verlust
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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erfahren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust an
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgaragen) geht der natürlich
anstehende Boden für immer verloren. Der vollständige Verlust der Böden ist vorhabenbedingt
unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation.
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der zum Erhalt festgesetzten Gehölzflächen bleibt
der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem
abgrabungsbedingten Verlust an Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der
Haupt-Gefährdungspotenziale dar. Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo
Baubedarfsflächen und Arbeitsräume eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht
die Gefahr einer schädlichen Boden verdichtung. Durch das erarbeitete Bodenschutzkonzept
der Mull & Partner Ingenieurgesellschaft soll vermieden werden, dass die Böden im Zuge der
Baumaßnahme verdichtet werden. So werden der zukünftige Waldsaum, die
gehölzbestandenen Bereiche der Grünfläche sowie die zu erhaltenden Gehölzflächen als
Tabuflächen ausgewiesen. Tabufläche sind Teilflächen, die nicht baulich ode r temporär
genutzt werden und im Zuge der Baumaßnahme durch ortsfeste Bauzäune gegen Befahren
oder Materialablagerung geschützt werden.
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) kann durch die Aufgabe der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der dauerhaften Schaffung einer
Vegetationsdecke neben dem Erhalt sogar der Prozess der Bodenbildung wieder einsetzten
und langfristig eine Weiterentwicklung der Böden gefördert werden.
Bodenkompensation
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden
Auswirkungen der anlage - und betriebsbedingten Bodeneingriffe, (Vollversiegelung,
Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), temporäre Umlagerung von Oberboden
(Oberbodenabtrag) / Substrataustausch (Spielpatz) die zu unvermeidbaren
Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, quantifiziert. Der
vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe
und Teilfunktionsverluste auf 18,14 ha-Wertpunkte.
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu de n Kompensationsmaßnahmen innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage des Waldsaums im Osten des
Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung) , die extensive Dachbegrünung von
Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Vers ickerungselementen in Form von
Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen.
Innerhalb des Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Kompensationswirkung von insgesamt 5,24 ha-Wertpunkten erzielt.
Außerhalb des Geltungsbereichs kann eine für den externen naturschutzfachlichen Ausgleich
festgesetzte Fläche in Köln-Libur als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahme auch
für die Bodenkompensation herangezogen werden. Auf einer Fläche 4 von 24.217 m² wird
intensiv genutzter Acker in eine Glatthaferwiese umgewandelt. Die Kompensationsleistung der
schutzgutbezogenen Maßnahme der Nutzungsextensivierung beläuft sich auf 12,11 ha -
Wertpunkte.
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Ko mpensationsbedarf (18,4
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (17,35 ha -Wertpunkte) nicht zu 100 %
ausgeglichen werden kann. Es verbleibt ein Defizit von 0,78 ha-Wertpunkten. Dies entspricht
einer Ausgleichsflächengröße von 0,16 ha bei einer Nutzungsextensivierung oder
Erstaufforstung intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. (MULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen B oden in einem rekultivierbarem Zustand zu
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerun gsflächen, die
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung
des Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein
Bodenschutzplan bei, der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen,
die währ end der Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen
Grünflächen ‚A1‘ und die Parkanlage als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 3 als
Baustraße und die Platzfläche als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
▪ Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen und durch die Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen.
Der natürlich anstehende Boden innerhalb der öffentlichen Grünfläche „A1“ sowie de r
Gehölzfläche an der Kennedystraße wird in seiner Funktion nachhaltig gefördert bei
Reduzierung des Stoffeintrages.
▪ Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen durch die
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilvers iegelung, Modellierung, etc.)
kann fast vollständig kompensiert werden . Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die
4 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m² und wird sowohl für das Bebauungsplanverfahren Nr.
76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ wie auch für das vorliegende Verfahren genutzt.
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Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen Ausgleichswirkung. Die
externe Ausgleichsfläche in Köln -Porz-Libur – Gemarkung Li bur Flur 1, Flurstück 319
(ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen
Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv
genutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio -Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen
wirken sich positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT
2023b).
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast
vollständig kompensieren.
Bewertung:
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit
hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort
anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Die Neuversiegelung des natürlich
anstehenden Bodens ist negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert und
der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion,
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur -
und Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt.
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop - und
Bodenschutz fast vollständig ausgeglichen werden kann.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.
7.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht
vorgesehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet und dessen Umgebung
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
7.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): GW-Neubildung, GW-Stände, GW-Fließrichtung, ggf.
Verweis auf 7.5.16 bei Lage in Wasserschutzzone
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘
zugeordnet.
Im Bereich des Bebauungsplangebietes liegt der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“
27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter bildet. Es handelt sich um
einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis ergiebigen
Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird im 3.
Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Aufgrund einer signifikanten Belastung mit
perfluorierten Tensiden (PFT) wird der chemische Zustand des Grundwasserkörper als
schlecht bewertet.
Die hydrogeologischen Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten
Grundwasserleiter durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei
ca. 41,5 m NHN , der höchste bisher gemessene Grundwasserstand liegt bei 43,5 m NHN.
(Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a).
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich
anstehend Bodens weitestgehend vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper
zugeführt werden. Lediglich die Straßenverkehrsfläche der Kennedystraße wird in den Kanal
entwässert.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich für das westliche Plangebiet kurzfristig keine
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Mittel- und langfristig kann die Umsetzung der
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Bebauungspläne durch Versiegelung und Nutzungsänderung (Friedhof) die
Versickerungsfähigkeit der Böden verändern und die Grundwasserneubildungsrate redu -
zieren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Veränderung GW -Neubildung,
Umgang mit Niederschlagswasser
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsflächen mit sich zieht. Die
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, was sersensiblen
Entwässerungsplanung. Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Fflächen wird
vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden
im Randbereich des Straßenraums und des Quartiersplatzes angeordnet. Der Transport des
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt mit Quer-
und Längsgefälle. Die Niederschlagswasser der Planstraße 1 werden flächenhaft über die
Schulter in die öffentliche Grünfläche entwässert. Durch die Ableitung von Oberflächenwasser
der Straßen in Mulden - und Flächenversickerungsbereiche benetzt das Oberflächenwasser
die Versickerungsbereiche und steht auch dort temporär.
Die Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem jeweiligen Grundstück selbst.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung der Wohnbebauung
hauptsächlich unterirdisch über Füllkörperrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb
der Grundwasserschutzzone III B befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der
Dachflächen vorgereinigt. Das auf den Gründächern anfallende Niederschlagswasser weist
eine geringere Belastung auf, hier ist keine Vorbehandlung nötig . Das anfallende
Niederschlagswasser im Bereich der Schule wird über Mulden, Rigolen, Baumrigolen und
Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Aus Sicherheitsgründen wird die Einstauhöhe der
Mulden im Schul grundstück nicht mehr als 30 cm tief geplant. Die Entwässerung des
Bereiches westlich der Sporthalle erfolgt durch die Baumrigolen und die darunter angeordnete
Kiesrigole. (IPL CONSULT 2024).
Die Wasserbilanz beschreibt die mengenmäßige Aufteilung der Wass erhaushaltsgrößen
Niederschlag, Abfluss, Versickerung und Verdunstung. Das Hauptziel einer naturnahen
Niederschlagswasserbeseitigung ist der weitgehende Erhalt eines naturnahen
Wasserhaushaltes. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, d ass sich
die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die
Versickerungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbaues verbessern. Durch die vorliegende
Entwässerungsplanung wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert. (IPL
CONSULT 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
▪ Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten.
▪ In Abstimmung mit der Stadt Köln und den StEB Köln, AöR wird das Plangebiet als
Pilotprojekt für eine wassersensible Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue -
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green-streets) geplant und entwickelt . Die Erschließungsplanung basiert auf einer
zukunftsfähigen, wassersensiblen Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette
Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem
Kanal zugeführt wird:
▪ Flächenversickerung des Oberflächenwasser der Straßen im Bereich der Öffentlichen
Grünflächen „Waldsaum“ (A1).
▪ Versickerung des Niederschlagwassers über Tiefbeete innerhalb der
Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartierswiese zur Entwässerung der
öffentlichen Verkehrsflächen.
▪ Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privat en Baufelder der
Wohnbebauung über Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen.
▪ Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb des Schulgeländes über Mulden,
Rigolen, Baumrigolen und Mulden-Rigolen-Systeme.
▪ Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdäch ern. Begrünte
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind, tragen zu einer Reinigung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und
Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung).
▪ Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in denen das Niederschlagswasser
durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Bewertung:
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert
werden. Das anfallende Nie derschlagswasser wird über Tiefbeete , Mulden und Mulden -
Rigolen-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) dient zudem als
Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flächenversickerung entwässert werden soll.
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind.
Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung
der Direktabfluss des Oberflächenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung
erhöht und die Verdunstung im Einzugsgebiet gesteigert wird. (IPL CONSULT 2024).
7.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich sind keine anlagebedingten Emittenten durch Industrie/Gewerbe oder
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Wohnen vorhanden. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen) ergeben. Diese
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der
Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht.
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße,
Kennedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen
aus der Ve rbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und
Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken ,
bei. Mit ca. 8.405 bis 11.027 Kfz -Fahrten pro 24 h auf der Kennedystraße und mit ca. 7.053
bis 9.939 Kfz-Fahrten pro 24 h auf der Frankfurter Straße sind die Verkehrshauptachsen im
näheren Umfeld des Plangebietes durch den Verkehr belastet. Die unmittelbar an das
Plangebiet angrenzende Schubertstraße weist mit 573 und 768 Kfz -Fahrten pro 24 Stunden
vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten pro Tag auf ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021).
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der
Privathaushalte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. So kann Hausbrand aus
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist für das westliche Plangebiet von keiner
Änderung der jetzigen Emissionsbelastung auszugehen . Die Nutzung und Anlage der
östlichen Grünfläche als Friedhofsfläche stellt keine Quelle für Luftschadstoffen dar. Lediglich
die damit verbunden Besucherverkehre könnten zu einer höheren Emissionsbelastu ng im
Plangebiet führen . Eine mögliche Erweiterung der Straßenverkehrsflächen in Norden des
rechtskräftigen Bebauungsplanes ginge vermutlich mit einem Anstieg der
Emissionsbelastungen einher, da bei einer verbreiterten Straßenfläche mit Mehrverkehr zu
rechnen wäre.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung ist mit einer Zunahme der Emissionen aus einem erhöhten
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro PEUTZ CONSULT GmbH (2022a) hat im Rahmen
der Vorbereitung des Bebauung splanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach durchgeführt. Aus der geplanten
Wohnnutzung und der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer
Zusatzverkehr von 635 Kfz/ 24h, welche über die Planstraße 1 an das Straßennetz
angebunden wird. Der zusätzliche Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden
Straßen (Kennedystraße und Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die
Zusatzverkehre stellenweise zu e iner marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -
Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³ führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die
Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der
Fahrbahnen der Planstraßen sogar ab. Dies ist durch di e abschirmende Wirkung der neuen
Bebauung gegenüber den Immissionen von der A59 begründet. Ausnahme ist die Fahrbahn
der Planstraße 2 an der es im Bereich der Einmündung in das Allgemeinen Wohngebiet zu
Erhöhungen von 0,2 µg/m³ kommt. Eine Erhöhung der Konzentration von 0,3 µg/m³ ergibt sich
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an der Grenze zur Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ an der Planstraße 1, sowie im Bereich
der Kennedystraße.
Die Einplanung eines Mobilitätshubs im Bereich der Schule kann zur Reduzierung des MIV-
Anteils beitragen.
Bei Umsetzung der Planung k ann es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung
durch die Entwicklung von Wohnbau- und Schulfläche kommen. Das Energiekonzept sieht die
Wärmeversorgung der Wohnbereiche über Wärmepumpen vor. Im Bereich de r
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen vorgesehen.
Wenn die Wärmepumpen mit erneuerbar erzeugtem Strom betrieben werden, beträgt der CO2-
Ausstoß nahezu 0 t CO2/Jahr.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen)
kann durch die Umsetzung eines ressourcen - und klimaschonenden Energiekonzepts
vermindert werden (siehe Kap. 7.5.15). So wird der geforderte Standard KfW 40 EE in der
Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung wird nach Anforderung
der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt. Die Umsetzung der
Nutzung von oberflächennaher Geothermie mit Grundwas ser als regenerativer
Energiequelle in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser -Wärmepumpen stellt einen
Baustein zur ressourcen- und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten
Energiemengen dar. Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hau sdach
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden
müssen.
▪ Planung einer Mobilitätsstation im Eingangsbereich zur Schule für E-Scooter, Leihräder
und Lastenfahrräder.
Bewertung:
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht. Für das Plangebiet kann
bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Prognose -Nullfall keine
negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass nicht mit
Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist . Die zu erwartenden
Zusatzverkehre führen zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -Konzentrationen.
Ein ressourcen- und klimaschonende s Energiekonzept führt zu einer Reduzierung der
Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.
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7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz
der menschlichen Gesundheit:
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro
Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³
(Stundenmittelwerte)
PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des
Tagesmittelwertes pro Jahr
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftrei nhalteplans der Stadt Köln
und außerhalb der Umweltzone.
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr
zusammen. Die Hintergrundbelastu ng im Plangebiet wurde anhand von Messwerten
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. Entsprechend der Luftschadstoff -
untersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018 -2020 eine urbane Hintergrundbelastung
mit einem NO 2-Mittelwert von 25,7 µg/m³ un d einem PM 10-Mittelwert von 15,7 µg/m³
angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station Köln -
Rodenkirchen (LUQS -Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch gemittelt. Für die
Ermittlung der PM 2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die Messwerte der
Station Köln -Chorweiler genutzt, die ein en arithmetischen Mittelwert von 10,5 µg/m³
(Messjahre 2018 -2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgeh enden Hintergrundbelastung
auszugehen.
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung könnten erhöhte Besucherverkehre, durch bei Umsetzung
der Öffentliche n Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof, eine Zunahme von
Luftschadstoff-Immissionen bewirken. Von der Nutzung selbst gehen keine oder nur geringe
Luftschadstoffemissionen aus. Ebenso würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei
Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne mit einer höheren Verkehrsdichte
einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Ob sich daraus eine
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Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb der Genehmigungsverfahren geprüft werden.
Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außenbereich könnte eine
Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2025):
Der Prognose -Nullfall 2025 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge
für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025.
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen, dass der Grenzwert zum Stickstoffdioxid
(NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im Nullfall 2025 an allen I mmissionsorten mit maximal
28,5 µg/m³ sowie im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Im Allgemeinen
Wohngebiet werden an den Plangebäuden Werte zwischen 26,6 und 26,8 µg/m³ berechnet,
für die Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ liegen die Werte zwischen 26,9 bis 28,1 µg/m³. Der
Höchstwert von 28,5 µg/m³ wurde für die Nordfassade der Gebäude im Gewerbegebiet des
angrenzenden B-Planes Nr. 76390/02 berechnet. Auf den Fahrbahnen sowie im unmittelbaren
Nahbereich der BAB 59 liegen NO 2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im Jahresmittel
vor.
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkei t, dass dieser Grenzwert
nicht eingehalten wird, beträgt im Nullfall 202 5 1,7 %. Nach gutachterlicher Einschätzung ist
dieser Wert ein unkritisches Ergebnis. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für
Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) zeigen, dass im Prognosenul lfall die Grenzwerte
(Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten
deutlich eingehalten werden. Die mit 16,8 µg/m³ höchste PM 10-Belastung im gesamten
Untersuchungsgebiet tritt an der Nordfassade im Gewerbegebiet des Bebauungsplan Nr.
76390/02 an der Kennedystraße auf. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,6
µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird
auch der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im J ahr mit einem PM 10-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen Immissionsorten
deutlich eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration
von 11,0 µg/m³ im Plangebiet und 11,1 µg/m³ außerhalb des Plangebietes deutlich eingehalten
wird (PEUTZ CONSULT GMBH 2022a).
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2025):
Der Prognose -Planfall 202 5 betrachtet die Plansituation, definiert als die
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie
gemäß dem Bebauungsplan ‚ Leidenhausener Straße ‘, geplante Bebauung gemäß den
Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚ Östlich im Fal kenhorst‘, Bestandsstraßennetz,
Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für
das Jahr 2025.
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Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt zu Veränderungen des
lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert.
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der
Verkehrsmenge. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der
Grenzwert zum Stickstoffdioxid (NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten
Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden
im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2025 innerhalb des
Geltungsbereiches max. 1,6 % und außerhalb des Geltungsbereiches max. 1,7 %
(Immissionsort: Nordfassade GE, B-Plangebiet Nr. 76390/02).
Nach Realisierung der Planung werden die relevanten Grenzwerte zum PM10-Jahremittelwert
von 40 µg/m³ an allen Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³ sowie im gesamten
Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Im Plangebiet liegen die Berechnungswerte bei
maximal 16,8 µg/m³. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem
PM10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen
Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten.
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ergeben sich maximal 3 Überschreitungstage an den
Plangebäuden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration
von 11,1 µg/m³ an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet
deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen: z. B. Begrünungsmaßnahmen als Sauerstofflieferant / Filter
▪ Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen
‚Quartierswiese‘ und ‚Waldsaum‘, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung,
Begrünung der Tiefgaragen, Erhalt von Gehölzen ) im Plangebiet können zur Reduktion
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der
ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung
Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stick oxide und flüchtige
organische Stoffe) filtern.
Bewertung:
Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und durch Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante
Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet
führen.
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV zu den
Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid ( NO2) sowie
Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub ( PM10) und Stickstoffdioxid ( NO2) für das Prognosejahr
2025 sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen
Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.
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7.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Zur Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro
Peutz Consult GmbH (2022b) eine klimatologische Stellungnahme erarbeitet.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Umwelt-
und Verbraucherschutzamt 2 013) wird der Nordwesten (Schubertstraße und Teile der
Grünfläche) und Süden (Kennedystraße) des Plangebietes als „belastete Siedlungsfläche“ der
Belastungsklasse 3 zugeordnet. Die gehölzbestandene Grünfläche und die Ackerflächen im
restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflächen“ der Belastungsklasse 4 dar. Klimaaktive
Freiflächen sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von
hoher Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung. Das Gebiet weist
große Freiflächenanteile auf, die grundsätzlich im Sinne des Klimaschutzes von Bebauung
freigehalten werden sollte n. Auch in der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP -
Freiräumen der Stadt Köln ist das Plangebiet als klimaaktive Fläche dargestellt. Die
angrenzenden Wohngebiete werden im FNP als Wohngebiete identifiziert, die eine hohe
Hitzebelastung aufweisen.
Die Auswertung der vorhandenen klimatologischen Grundlagendaten durch das Büro Peutz
Consult GmbH (2022b) zeigt , dass das Plangebiet eine wichtige Ausgleichsfunktion für die
westlich anschließenden, dicht bebauten Bereiche von Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet
in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die aus Richtung Ost bzw. Südost
einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Richtung des überwärmten Teils von
Köln Porz geleitet wird . Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die
Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultie renden thermischen Windsysteme bei
Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und
des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu Beginn der
Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsric htungen mit einer
Kaltluftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus
östlichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln
Porz geleitet. Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt s ich das Phänomen des
Rheintalwindes, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im
Umfeld des Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des
Plangebietes im Bestand legt dar, dass die Freifl ächen im Plangebiet bei einer
angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³/Stunde/m² 937.656 m³/Stunde Kaltluft
entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen
Strömungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer
geringfügigen Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im
Bestand sehr gut durchlüftet. Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation
herrschen im Plangebiet insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die
Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere
Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
71/122
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begren zten
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Eine Nutzungsänderung von Acker zu Friedhofsfläche wird
keinen relevanten Einfluss auf die Klimaaktivität der Fläche nehmen, zumal der Friedhof
Leidenhausener Straße auch partiell als „ klimaaktive Freifläche“ der Belas tungsklasse 4
zugeordnet wird. Die mögliche Mehrversiegelung im Süden und Norden des Plangebietes
sowie der Wegfall von Gehölzen nimmt Einfluss auf das lokale Mikroklima und könnte zu einer
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Bebauung des Plangebietes werden sich die mikroklimatischen Eigenschaften und
Funktionen des Plangebietes wie nachfolgend dargestellt verändern:
Kaltluft: Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich infolge der Erhöhung des
Versiegelungsgrades die Kaltluftproduktion der Plangebietsfläche verringern. Die stündliche
Kaltluftproduktion nimmt um 23,3 % ab. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die
Fläche für Gemeinbedarf als unbebaute Fläche einbezogen w orden. Es ist also davon
auszugehen, dass sich durch die Realisierung der Schule im süd westlichen Teil des
Plangebietes die Kaltluftproduktion noch weiter verringern wird. Auch eine Veränderung der
Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshindernisse
insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem Einsetzen
des Rheintalwindes zu erwarten . Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des
Planvorhabens kann davon ausgegangen werden, dass sich in den frühen Nachtstunden im
Luv (östlich) und Lee (westlich) des Plangebiets aufgrund von Stau- und Umlenkungseffekten
eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms, nördlich und südlich des Planvorhabens aufgrund
der umgelenkten Strömung hingegen eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird.
Ein nachhaltiges Versiegen der Kaltluftströmung mit einem daraus folgenden Verlust der
Kühlleistung in den angrenzenden Siedlungsgebieten ist daher auszuschließen. Im Verlauf
einer typischen windschwachen Strahlungsnacht steigt die Intensität und die Mächtigkeit des
Kaltluftstroms deutlich an, bis kurz vor Sonnenaufgang das Maximum erreicht wird, so dass
sich keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die westlich und nordwestlich im Lee des
Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben werden.
Erwärmung/Durchlüftung: Abschätzungen aus anderen Simulationsrechnungen zeigen, dass
sich in den Abend- und Nachtstunden innerhalb des Wohnquartiers eine Temperaturzunahme
einstellen wird, da die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien tagsüber die einfallende
Strahlung absorbieren und speichern. In den Abend - und Nachtstunden wird diese
gespeicherte Wärme wieder an die Umgebungsluft abgegeben, wodurch die effektive
Abkühlung reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu Erwärmungseffekten im Plangebiet bei.
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die
Windgeschwindigkeit wird sich aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. Aufgrund der
angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plangebietes mit einer reduzierten
Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittagsstunden zu Hitzebelastungen
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
72/122
führen kann. Für die angrenzende Wohnbebauung an der Schubertstraße ergibt sich bei
südöstlicher Hauptanströmungsrichtung, insbesondere durch die Höhe der geplanten
Gebäude, eine Reduktion der Durchlüftun g. Eine durchgreifende Verschlechterung der
Belüftungssituation über die Wohngebäude entlang der Schubertstraße hinaus ist nicht zu
erwarten.
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne
beschienenen Bereichen mit ni edrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung
von schattenspendenden Bäumen auf der Quartierswiese und innerhalb der privaten
Grünflächen, die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im
Plangebiet sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet
und innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische
Belastungssituation aus.
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens
werden sic h nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der
Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlüftungs - als auch an der Einstrahlungssituation
keine relevanten Veränderungen ergeben. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgl eichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind verschiedene
Begrünungsmaßnahmen und sonstige Minderungsmaßnahmen vorgegeben, die eine
mindernde Wirkung in Bezug auf die oben genannten Punkte haben werden:
▪ Die angestrebte Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und
Straßenbäume, Begrünung der privaten Grünflächen und der Tiefgaragen mit Bäumen
und Sträuchern, extensive Dachbegrünung, etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen
tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion bei, die zur Abkühlung der lokalen
Wohnbebauung führt.
▪ Die wassersensible Stadtplanung (Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor
Ort über Mulden und Tiefbeete sowie die Anlage von Retentionsflächen) sow ie eine
extensive Dachbegrünung der Flachdächer /Retentionsdach kann sich positiv auf die
Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur Minderung von Überwärmung
im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen.
▪ Eine Fassadenbegrünung kann effektiv zur Abkühlung der Bodenschichten beitragen. Die
in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten sind
daher - soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit
Rankpflanzen zu begrünen..
▪ Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) sowie innerhalb der
Anpflanzungsflächen in der Gemeinbedarfsfläche können die gepflanzten Bäume (Wald)
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung, CO2-Speicher) übernehmen.
Bewertung:
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation negativ.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vor gesehene Planung reduziert. Im Sinne
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen wie sie im Plangebiet vorhanden sind
von Bebauung freizuhalten.
Klimatische Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der
Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in
den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.
Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs -
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden
Belastungen gemindert werden. Die Beeinträchtigung des Umweltgutes „Klimaanpassung“ ist
dennoch als negativ zu bewerten.
7.5.8 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Elemente des Landschaftsbilds, Sichtbeziehung(en),
Erholungseignung
Das Erscheinungsbild des Bebauungsplangebietes stellt sich als ländlich geprägter Raum dar,
in dem die Ackernutzung vorherrscht. Das Bebauungsplangebiet ist durch zwei Ackerschläge
geprägt, die an den Randbereichen von Strukturelementen, wie Gehölze n, Baumreihen und
Wald eingerahm t werden. Auch die Grünfläche im Westen ist von Gehölzen umgeben.
Weitläufige Sichtbeziehungen sind aufgrund der einrahmenden Gehölzkulissen nur
eingeschränkt vorhanden. Weithin sichtbar sind die im Westen außerhalb des Plangebiets
liegenden Hochhäuser von Porz-Eil.
Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der
angrenzenden Wohnbebauung, in Bezug auf die Spielplatzanlage/ Grünfläche. Die
vorhandenen Wirtschaftswege und Trittpfade verbinden die Wohnsiedlung mit dem östlich
angrenzenden Waldbereichen und der Hundewiese Porz und werden für einen Spaziergang
und oder als Hundeauslauffläche genutzt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Bio topstrukturen im
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes wird sich der Reifegrad und Habitus der
Gehölzbestände mit fortschreitendem Alter erhöhen. Bei einer Umwandlung in Friedhofsfläche
kommt es zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes. Eine Prognose über die damit
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Eine mögliche Erweiterung der Verkehrsflächen im nördlichen Bereich des Plangebietes ist
mit Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden. Ein mögl icher Wegfall von Gehölzen kann
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz -Urbach vor, wofür Freifläche in
Siedlungsfläche umgewandelt wird. Der Charakter des Plangebiets verändert sich
grundlegend.
Das Ortsbild des neuen Quartiers greift städtebaulich eine eigenständige bauliche Lösung auf,
da sich aus Sicht des Architekturbüro Severin allein aufgrund der Entfernung kaum
Anknüpfungspunkte zum bestehenden Ortsteil Urbach ergeben und die Nachbarbebauung
nicht gegensätzlicher sein könnte. Die städtebauliche Idee beschreibt das Architekturbüro mit
dem Begriff „Stadtnest“. An zentraler Stelle soll ein großzügiger Platz als Nukleus ausgebildet
werden. Der Platz wird durch eine 3-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst.
Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen
ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit verleihen. So setzt der städtebauliche Entwurf
auf eine eigenständige bauliche Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen
der Nachbarschaft vermittelt und die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und
weiterentwickelt.
Die durch Bäume und Tiefbeete begrünte Platzfläche ‚Platz 1‘ soll als grüne Insel zwischen
dem Landschaftsraum und der neu geschaffenen Urbanität vermittelt. D ie Gestaltung der
Tiefgaragenflächen und Wohnh öfe mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von
Straßenbäumen beeinflussen das Ortsbild positiv. Der Aufbau eines stufigen und
strukturreichen Waldsaums im Osten des Plangebiets bereichert das Landschaftsbild.
Die Gehölzkulisse der westlichen Fläche ble ibt aufgrund der umfassenden Festsetzung zum
Erhalt der Bäume vollständig erhalten, so dass das Erscheinungsbild keine Änderung erfährt.
Die Spielplatzfläche wird im Inventar der Spielgeräte qualitativ aufgewertet und ansprechender
gestaltet, so dass freiraumplanerisch eine positive Entwicklung zu erwarten ist. Mit dem Erhalt
weiterer Gehölzstrukturen im Plangebiet durch die entsprechenden Festsetzungen, können
weitere Strukturen des Landschaftsbilds erhalten werden.
Auf der Fläche für Gemeinbedarf ist mit dem Bau großer Gebäudekomplexe und einer
Sporthalle auszugehen. Konkrete Planungen liegen für diesen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht vor. Der Bebauungsplan hat vorsorglich eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen
entlang der Kennedystraße vorgesehen, um den zu erwartenden Hallenkörper in das
Landschaftsbild einzubinden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Erhaltungsfestsetzungen für landschaftsbildprägende Elemente im Plangebiet: Gehölze
innerhalb der westlichen Grünfläche, Baumreihe im Südwesten der Fläche für
Gemeinbedarf sowie im Süden sowie Teilerhalt einer Gehölzinsel im Norden des
Plangebiets.
▪ Die Anlage des begrünten und mit Bäumen überstandenen Platz 1 , die Pflanzung vo n
Straßenbäumen sowie die Begrünung der Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe sowie der
Grundstücksfläche der Fläche für Gemeinbedarf beeinflussen das Ortsbild positiv.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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▪ Die Anlage der öffentlichen Grünfläche „ Waldsaum“ (A1) beeinflusst das Landschaftsbild
positiv, da ein vielschichtiger Waldsaum dem bestehenden Wald im Osten des
Plangebietes vorgelagert wird und das Landschaftsbild bereichert.
▪ Die ergänzende Pflanzung im Bereich des straßenbegleitenden Gehölzes an der
Kennedystraße dient der Eingrünung des Plangebiet und der zu erwartenden Hallenkörper
der Schule.
Bewertung:
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts -
bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von
Siedlungsfläche.
Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf s um und trägt damit zu einer
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird durch eine
3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als Nukleus
ausgebildet wird, geprägt. Die umliegende Gehölzkulisse wird die Gebäude aufgrund der
geplanten Höhenentwicklung nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig strukturierte Räume
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
„A1“ im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das Landschaftsbild und
schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald und somit eine Einbettung in
das Landschaftsbild.
7.5.9 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet wird vornehmlich intensiv als Ackerfläche genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind hier nur geringfügig vorhanden,
was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Die angrenzenden
krautreicheren und gehölzbestandenen Übergangsbereiche und der Wald im Osten sowie die
baumbestandene Gehölzfläche im Westen stellen artenrei chere Biotope dar , wobei die
Siedlungsnähe Einfluss auf die Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere
nimmt. Dieses wird in den faunistischen Kartierergebnissen deutlich, bei denen ausschließlich
die sogenannten Allerweltsarten im Plangebiet vorgefunden wurden. Extremstandorte mit
besonderer Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorh andenen Biotopstrukturen im
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzuneh men, dass die biologische Vielfalt mit
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze zunehmen wird. In den
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der intensiven Nutzung zu
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
76/122
erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt.
Für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur
Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre
es vorstellbar, dass sich bei einer Planung , die den Struktur- und Artenreichtum im Gebiet
erhöht, die biologische Vielfalt ebenfalls verbessert. Im Norden (Schubertstraße) wäre gemäß
dem rechtskräftigen Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche
durch Versiegelung möglich. Dies würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und
Gehölze einhergehen. Die versiegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt
mehr bieten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 77 % des Plangebietes vor. Die
wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt sind Flächenverbrauch
für Siedlungen und Verkehr, Bodenversiegelung sowie Veränderungen natür licher
Lebensräume. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes geht der Verlust von Offenfläche
(vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an Ackerland gebundene Arten
verloren.
Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen
(Quartierswiese, begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume )
den Verlust der biologischen Vielfalt nur mindern , da deren Natürlichkeit und
Entwicklungspotenzial stark eingeschränkt ist. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer
hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet.
Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische
Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope.
Die geplante Öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) verfügt hingegen über ein höheres
Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaffen. Die geplante Maßnahme beinhaltet eine
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung u.a. auch durch das Einbringen heimischer
Arten, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig ist und diese erhöhen kann.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
▪ Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage
eines strukturreichen Waldsaums innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1)
wird eine Biotopstruktur in die Landschaft eingebracht, die die biologische Vielfalt fördert.
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet , wie die Anlage der
Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe, Baumpflanzungen oder die
Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen
Diversität einheimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet fördern.
Eine entsprechende Artenauswahl soll im Rahmen der Ausführungsplanung
Berücksichtigung finden.
▪ Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage
einer extensiven Wiese können Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden, die
die biologische Vielfalt fördern , wobei die Flächen nicht im engen räumlichen
Zusammenhang zum Plangebiet liegen.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bewertung:
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebie tes vor. Diese geht mit
dem Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und dem damit verbundenen potenziellen
Lebensraum für an Acker gebundene Arten einher. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen
wird sich weiter verringern.
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische
Vielfalt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering
zu bewerten . Eine Verschlechterung der Bestandssituation kann durch die geplanten
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung
von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von blütenreichen Arten und einer
hohen Diver sität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt innerhalb der
bebauten Bereiche gefördert werden.
Die Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die M aßnahme der Waldsaumentwicklung
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl
unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann.
7.5.10 Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen
geprägt. Der fruchtbare Boden wird seit Jahr zehnten ackerbaulich genutzt, so dass das
Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
anthropogenen Einflüssen unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge prägt. Die Art der intensiven
Nutzung nimmt Einfluss auf den Boden durch Bodenverdichtung, auf das Wasser und auf die
Luft durch Einträge sowie auf die Artenvielfalt im Plangebiet . Die Flora sowie Fauna ist von
einem eher weit verbreiteten Arteninventar geprägt. In den östlich angrenzenden
Waldbereichen ist eine höhere Naturnähe in der Biotopausstattung gegeben . Auch die
gehölzbestandene Parkanlage im Westen dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen . Die
dort vorhandenen Böden übernehmen , mit Ausnahme des Bolzplatzes, ihre natürliche
Funktion als Filter -, Speicher - und Lebensraum . Das Plangebiet übernimmt klimatisch
wirksame Funktionen, die sich positiv auf die angrenzenden Siedlungsbereiche auswirken. In
den bebauten Bereichen ist das Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes
stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation würde sich für das westliche Plangebiet nicht
verändern. Bei einer Nutzungsänderung im Bereich des Bebauungsplanes ‚Zentralfriedhof’
könnte eine Friedhofsnutzung das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft je nach Nutzungsintensität beeinflussen .
Insbesondere eine Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Vegetationsstandort und Tieren als Lebensra um dienen und zur natürlichen Versickerung
beitragen, würde das Wirkungsgefüge beeinträchtigen. Auch die Umsetzung des
Bebauungsplans „Schubertstraße“ könnte mit einer Versiegelung von Fläche einher gehen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Bebauung eines großen Teil s des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen
sein. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das
gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die
Planung sieht eine Überprägung der Flächen im Plangebiet von ca. 77 % vor.
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versickerungsfähige
Bodenoberfläche werden innerhalb der neu gestalteten öffentlichen Grünfläche
„Ausgleichsfläche A1“ im östlichen Plangebiet erhalten bzw. neu angelegt, wodurch das
Wirkungsgefüge auf einer Fläche von 8.406 m² erhalten bleibt. Ebenso bleibt das bestehende
Wirkungsgefüge innerhalb der Grünfläche mit den zum Erhalt festgesetzten Gehölzen im
Westen des Plangebietes erhalten.
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie eine extensiven Dachbegrünung
der Flachdächer , verzögert de n Abfluss von Niederschlagswasser und führt zu einer
Verbesserung des Mikroklimas. Die Anpflanzung von Bäumen u.a. im Straßenraum, die
Gestaltung der Quartierswiese und der privaten Grünflächen ermöglichen eine R eduzierung
der zu erwartenden Hitzebelastungen im Plangebiet und stellt vor allem ubiquitären Arten
neuen Lebensraum zur Verfügung. Insgesamt können durch die geplanten Begrünungen
einzelne Funktionen im Zusammenspiel der Schutzgüter erhalten bleiben und d ie zu
erwartenden Auswirkungen gemindert werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den
einzelnen Umweltbelangen ge nannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu
berücksichtigen.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver- und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge
nicht mehr vorhanden ist.
Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen inne rhalb des
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige Funktion, da hier das
Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist.
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich
der Autobahn BAB 59 in circa 1, 3 km Entfernung zum Plangebiet erstreckt sich das FFH -
Gebiet „Wahner Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-
401).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m)
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen.
7.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
7.5.12.1 Lärm
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine schalltechnische
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2024)
durchgeführt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Auf das Plangebiet
wirken in erster Linie Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen, insbesondere der
Kennedystraße und der A 59 ein. Weiterhin wird der Verkehr durch die folgenden öffentlichen
Straßen b eeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirschgraben,
Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße.
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in mehr als 600 m Abstand zu
Plangebiet eine Zugstrecke. Für die Schienenverkehrsimmissionen wird gemäß den Angaben
des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages - und
Nachzeitraum berücksichtigt.
Fluglärm: Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärm erfolgt gemäß den Abstimmungen mit
dem Umweltamt der Stadt Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den
Schallimmissionsplänen des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes von 50 dB(A) tags und
nachts.
Gesamtverkehrslärm: Neben de n Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet
die hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden
angemessenen Dauerschallpegel von 50 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des
schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im
Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im
Nachtzeitraum um 5 dB(A) auslösen.
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nach ts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Geltungsbereich liegen im südlichsten Teil
des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße, vor. (PEUTZ CONSULT GMBH,
2024).
Gewerbelärm: Für das westlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung
durch Dauerparker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das
Parkhaus im direkten Umfeld zu schutzbedür ftiger Wohnbebauung, so dass davon
ausgegangen werden kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle
darstellt. Gemäß Bebauungsplan Nr. 76390/02 der Stadt Köln wurden südlich der
Kennedystraße Gewerbegebiete festgesetzt.
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die
auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt.
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet
einwirken können, sind nicht bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert.
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung
für die Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens durchgeführt.
Hiermit wird die für den Bestand formulierte Situation beschrieben, so dass die Nullvariante
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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dem Bestand entspricht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Beurteilung der Schallsituation wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
die nachfolgend aufgeführten Orientierungswerte und Immissionsgrenzwerte und
Immissionsrichtwerte herangezogen:
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau , Beiblatt 1). Die Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte ist anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis
22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen.
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenverkehr
Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 45
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16.
BImSchV nicht überschritten werden.
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alteheime 57 47
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
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Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben
in Form von Richt- oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei Beurteilungspegel
oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von einer
Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. Nach
einem Urteil des OVG Koblenz (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az: 1 C 11636/98) ist bei
Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblich keit
von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der
Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. (…) Da
Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes
auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az
2 D 27/15.NE)“ (PEUTZ CONSULT GMBH 2024: 11, Kapitel 4.2.).
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen werden auf Grundlage 18.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm -
schutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.07.1991, zuletzt geändert am 08.10.2021) (PEUTZ
CONSULT GMBH 2024).
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV
Wochentag Beurteilungszeitraum
[Stunden]
Beurteilungszeit
[Stunden]
Immissionsrichtwert IRW
WR WA MI GE
[dB(A)]
werktags
08:00 - 20:00 Uhr 12 (außerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
06:00 - 08:00 Uhr 2 (innerhalb der
Ruhezeiten) 45 50 55 60
20:00 – 22:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste
Nachtstunde) 35 40 45 50
sonn- und
feiertags
09:00 – 13:00 Uhr
15:00 – 20:00 Uhr
9 (außerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der
Ruhezeiten) 45 50 55 60
13:00 – 15:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
20:00 – 22:00 Uhr 2 (Innerhalb der
Ruhezeiten) 50 55 60 65
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste
Nachtstunde) 35 40 45 50
Verkehrslärm:
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und
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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten
Nutzungen definiert.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im
Bereich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit
maximalen Beurteilungspegeln von ca. 7 0 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter
Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet 5 werden die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im
Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße
erreicht. Eine Bewertung des Nachtzeitraums erfolgt für die geplante Schule nicht.
Im allgemeinen Wohngebiet liegen bei fr eier Schallausbreitung die höchsten
Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 62 dB(A) tags und bis zu 56
dB(A) nachts an den der Planstraße 2 zugewandten Fassaden vor ( PEUTZ CONSULT GMBH
2024: Anlage 7.2, Immissionsort 4). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden demnach um 7
dB tags und um 11 dB nachts überschritten. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden
und reflektierenden Wirkung der Plangebäude treten an allen betrachteten Immissionsorten
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum
um mindestens 7 dB auf. Zentrale Rolle spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die
anzusetzenden Dauerschallpegel von 50 dB(A) eine Überschreitung des schalltechnischen
Orientierungswertes im Nachtzeitrau m um 5 dB(A) auslös en. Im Tageszeitraum wird an
einigen straßenabgewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55
dB(A) tags in den unteren Geschossen eingehalten. An einem Großteil der betrachteten
Immissionsorte liegen jedoch höhere Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor, die den
schalltechnischen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete um 1 bis 5 dB überschreiten,
den für Mischgebiete tags jedoch mit Ausnahme von Immissionsort 4 (der Planstraße 2
zugewandten Fassade von Haus 6, WA1) einhalten.
Außenwohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen. Die an den Fassaden der
Plangebäude berechneten Beurteilungspegel liegen mit maximal 61 dB(A) (Immissionsort 4)
unter dem oben genannten Schwellenwert, so dass die Qualität der Außenwohnbereich ohne
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen gesichert ist.
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens zeigen, dass
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan -Fall
bei 1,9 dB (Immissionsort 21, südöstliche Fassade an der Schubertstraße) und somit unterhalb
des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt . Für die meisten Immissionsorte
konnten keine oder nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden. An
mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten.
Durch die Planung bleiben die Pegeld ifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit
5 Für Gemeinbedarfsflächen (Schulflächen) wird üblicherweise die Schutzbedürftigkei t eines
Mischgebietes zu Grunde gelegt, da es keine Richt- oder Grenzwerten explizit für diese
Gebietsausweisung gibt.
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deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle.
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16.
BImSchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraßen
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf
zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. Im Umfeld der geplanten Erschließung konnten
maximale Beurteilungspegel von ca. 41 dB(A) tags und ca. 33 dB(A) nachts ermittelt werden,
so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten werden.
Gewerbelärm:
In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte keine gesonderte Detailbetrachtung der
Gewerbelärmimmissionen von Betrieben im Umfeld. Da sich das Parkhaus westlich des
Plangebietes sowie die Gewerbegebiete südlich der Kennedystraße im direkten Umfeld zu
schutzbedürftiger Wohnbebauung befinden, wird davon ausgegangen, dass von einer
Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm an den Plangebäuden im Plangebiet auszugehen
ist.
In der schalltechnischen Untersuchung wird zur generellen Berücksichtigung einer
Gewerbelärmvorbelastung im Rahmen der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel
bereits von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten ausgegangen.
Gemäß der flächenhaften Berechnung, lieg en die höchste n berechneten maßgeblichen
Außenlärmpegel von bis zu 78 dB(A) im südlichen Teil des Plangebiets. Gemäß den
Einzelpunktberechnungen liegen an den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung
maximale maßgebliche Außenlärmpegel von 69 dB(A) vor.
Sportlärm:
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist,
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Planungsentwurfs ermittelten Nutzungs -
und Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV
an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im
Nachtzeitraum auszugehen. Die höchs ten Beurteilungspegel betragen 40,6 dB(A) tags
außerhalb der Ruhezeiten und 33,2 dB(A) nachts (Immissionsort S1: Besatndgebäude Im
Falkenhorst Nr. 12) und unterschreiten die hier heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der
18. BImSchV von 55 dB(A) tags außer halb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts folglich um
14,4 dB bzw. 6,8 dB.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des
Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A)
vor. An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Bei der konkreten Gestaltung der Fläche
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ ist zu prüfen, inwieweit im südlichen straßennahen Bereich eine
weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden kann, so dass die
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden.
▪ Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm:
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- Die Umsetzung aktiver Lärmsch utzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen
Aspekten nicht umsetzbar, da eine wirksame Maßnahme eine der Gebäudehöhe
entsprechende Höhe aufweisen müsste.
- Zur Verringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der
Bundesautobahn BAB 59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m
hohen Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt, dass die
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 2 dB gemindert werden können. Diese
Berechnung zeigt den eingeschränkten Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben.
- Zur Verringerung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen entlang der
Kennedystraße zeigen die Simulationen zur Errichtung einer 4 m hohen
Lärmschutzwand nur eine geringe maximale Pegelminderung von 1,3 dB, die im Bereich
der geplanten Wohnnutzung erzielt werden kann. Die Maßnahme ermöglicht keine
Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläch e sind im Nahbereich der Straße
Minderungen um bis zu 7 dB möglich, ein umfänglicher Schutz für straßennah errichtete
mehrgeschossige Gebäude wird die aktive Lärmschutzmaßnahme auch hier nicht bieten
können. Der gutachterlichen Empfehlung möglichst keine schutzbedürftigen Gebäude in
unmittelbarer Nähe der Straße anzuordnen und dieses in der Planung frühzeitig zu
berücksichtigen wird durch die Anordung der Baufelder gefolgt (siehe oben).
▪ Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der baurechtlich
eingeführten Fassung der DIN 4109 von 2018.
- Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum wer den an allen
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen.
- Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln von
maximal 78 dB(A)) im südliche n Teil des Plangebiets ein mindestens einzuhaltendes
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Unterrichtsräumen von R'w,res = 48 dB. Für das
allgemeine Wohngebiet ergibt sich ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der
Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 39 dB.
Bewertung:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen
liegen im südlich sten Teil des Plangebietes entlang der Kennedystraße vor. Aufgrund der
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A)
tags für Mischgebiete sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen
zu reagieren. Gutachterlich wird für die südlichen straßennahen Bereiche eine weniger
sensible Nutzung, wie z.B. die Ansiedlung einer Turnhalle vorgeschlagen.
Im Bereich der geplanten Woh nbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert e
der DIN 18005 für den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte
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Dauerschallpegel für den Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der
DIN 18005 für allgemeine Woh ngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den
straßenzugewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A)
tags überschritten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 werden passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß
der aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festgesetzt.
Gemäß den Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten
maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes
vor. An den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung
der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher
Außenlärmpegel von 69 dB(A).
Aus schalltechnischer Sicht ist eine außerschulischen Nutzungen der Sporthallen im
gewünschten Rahmen (werktags und sonntags Vereinsnutzung von 08.00 bis 22.00 Uhr und
Mitternachtssportangebote von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr) bei deutlicher Einhaltung der
Anforderungen der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld möglich.
7.5.12.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort di e im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt werden vor.
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7.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Erschütterungen sind mechanische Schwingungen, die sich über den Untergrund ausbreiten.
Sie können durch technische Anlagen, schwere Lastkraftwagen und Schienenfahrzeuge
verursacht werden.
Von den großen Verkehrstrassen, wie Autobahn oder Bahnschien en können aufgrund der
großen Entfernung (ca. 600 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet werden. Durch
den möglichen Schwer lastverkehr auf der Kennedystraße können in unmittelbarer Nähe
Erschütterungen auftreten. Belästigung des Menschen durch Erschütterungsimmissionen
liegen im Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht vor.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung
nicht veränder n. Von den in den Bebauungsplänen festgesetzten Nutzungen gehen
grundsätzlich keine Erschütterungsimmissionen aus.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Schule, Wohnen und öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen
aus. Auch von der Nutzung der Planstraße n werden aufgrund der Ausbaubreite und der
Frequentierung keine Erschütterungen verursacht werden.
In unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße können Erschütterungen aus dem möglichen
Schwerlastverkehr auf die geplanten Gebäude einwirken. Die Art der Nutzung (keine
Wohnnutzung) sowie eine gezielte Anordnung von Gebäuden mit einer weniger sensiblen
Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle im südlichen straßennahen Bereich kann schädliche
Umwelteinwirkungen auf den Menschen von vornherein ausschließen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterung -
simmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
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7.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des
Rheins. Die Hochwasser - und Grundh ochwassergefahrenkarte für das Stadtgebiet Köln
(Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln , Stand: 02.01.2023) zeigen für alle
Hochwasserereignisse keine Überschwemmungstiefen und -ausbreitungen für das Plangebiet
an. Das Plangebiet ist von Hochwasser nicht betroffen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situatio n wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung
nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis ( statistisch 100-jährliches
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022) zeigt
eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet (an dessen
südöstlichen Rand), mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig der
Kennedystraße auf. „ Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe
Wasserstände berechnet werden. In der nordwestlichen Ecke des P langebietes, entlang der
Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen hohe bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis
hüfthohe Wasserstände) vor. Außerhalb des Bebauungsplangebiets ist im
Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände).
Bei einem 30 -jährlichen Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den
gleichen Bereichen, in einem geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig
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und hoch erreicht werden.
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100 -jährlich)
bei 51,10 müNHN ca. 20 - 30 cm eingestaut. Im südlichen Bereich beträgt die aktuelle
Einstautiefe bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm . Aufgrund der Bestandstopografie
fließt primär Oberfläch enwasser aus dem Plangebiet in den jeweiligen Randbereich. (IPL
CONSULT 2024).
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schadlos
im Plangebiet versickern.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert.
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Platz 1 in
Tiefbeeten, auf den Privatgrundstücken in Füllkörpern und auf dem Schulplatzflächen in
Mulden sowie auf Retentionsdäc hern das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär
zwischengespeichert und anschließend versickert.
Im Bereich der Kennedystraße wird das Niederschlagswasser über Mulden versickert. Der
Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflä chenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult
nachgewiesen. Der Überflutungsnachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken
durch die Planung bestehen. Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für
das Plangebiet oder die benachbarten Grundstücke entsteht nicht (IPL CONSULT 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
▪ Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen:
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) wird das Niederschlagswasser
flächenhaft versickert.
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch
eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen- und Platzfläche vermieden.
▪ Reduzierung und Pufferung des Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude.
▪ Die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge
werden berücksichtigt und umgesetzt.
▪ Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. In der Berechnung
der Einzugsgebietsflächen für den Überflutungsnachweis werden nur die öffentlichen
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Straßen- und Freiflächen berücksichtigt, da alle privaten Grundstücke ≥ 800 m² sind. Für
private Grundstücke ≥ 800 m² sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986 -
100 für jedes Grundstück zu erbringen. (IPL Consult 2024).
Bewertung:
Die Entwässerungsplanung verfol gt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird.
Durch die geplante Schaffung von Retentionsflächen und die Maßnahme n zur
Abflussvermeidung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor
Ort versickert werden.
Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung
(KABAS) /Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit Umsetzung der
Planung ausgeschlossen ist.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
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von Trafos oder Funkanlagen ausgehen . Die am nächsten gelegene,
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich des Plangebiets ,
innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420 m. Nach Angaben der
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht
abgeleitet werden.
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine
aus drei einzelnen Leitungen besteh ende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um
eine 110 kV -Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV -Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die
Stromfrequenz der Bahnstromleitung beträ gt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben
eine Stromfrequenz von 50 Hz. Aufgrund der ausreichend großen Entfernung zum Plangebiet
sind Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei
benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Die gesetzlichen Grenzwerte der
26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung sieht für die Versorgung der Wohnbebaung und des zukünftigen Schulstandortes
jeweils eine Trafostation vor.Die beiden Trafostationen werden oberirdisch auf den jeweiligen
Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert.
Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlaufende aus drei einzelnen Leitungen
bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder
liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner
des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannu ngsleitungen nicht zu
erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Die geplante Trafostation hält d ie entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf den Menschen zu erwarten
sind.
Zu den östlich des Plangebietes verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist ein
ausreichender Abstand zum Plan gebiet vorhanden, so dass gesundheitliche Risiken durch
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind und
die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.
Kampfmittel
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf,
Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet
beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen im 2. Weltkrieg
stattgefunden haben, li egt. Ein k onkreter Verdacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf
Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor.
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 28.441m² des südlichen Plangebiet s durch den
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf geräumt. Dabei sind 1 Bombe und 2
kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördlichen Plangebietes
zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte. Da nicht
auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind, kann der Bericht
der Kampfmittelüberprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf nicht als Garantie für eine
Freiheit von Kampfmitteln auf der Fläche gewertet werden. (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF
2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Umsetzung der Planung sind die Erdarbeiten mit entsprechender V orsicht
auszuführen, da für das Plangebiet keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewährleistet
werden kann.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
▪ Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann
nicht gewährt werden, so dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind.
▪ Erfolgen bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf auf deren
Internetseite zu beachten.
Bewertung:
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei Berücksichtigung der
Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine Besonnungsstudie
durch das Büro Peutz Consult GmbH (2022c) erarbeitet, um mögliche Auswirkung der Planung
auf die Besonnung auf das Umfeld und die Situation bezüglich direkter Besonnung an den
Plangebäuden selbst zu untersuchen. Zudem erfolgte eine Tageslichtuntersuchung zur
Prüfung einer ausreichenden Helligkeit für die zukünftige Wohnnutzung ( Büro Peutz Consult
GmbH, 2023).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Derzeit wird die Besonnung- / Belichtungssituation der angrenzenden Wohnbebauung durch
das Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird bei Ni chtdurchführung der Planung nicht
verändert.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB
wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die
Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034 -1) herangezogen. Im Sinne
dieser Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum
einer Wohnung mindestens 4 h am 21.03. (Tag - und Nachtgleiche) e ines Kalenderjahres
besonnt ist. Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 –
2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist,
solange zur Tag - und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden
sichergestellt ist. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 richten sich jedoch nicht an
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für
mindestens einen Wohnraum je Wohneinheit (Für Nichtwohn -Zwecke sind keine
Anforderungen definiert).
Mit Umsetzung der Planung sind nach gutachterlicher Berechnung nur marginale
Veränderungen der Besonnungssituation im Umfeld auszumachen. Betroffenheiten liegen
lediglich für die nordöstlich gelegene Falkenhorstgarage vor, wobei für die Parkpalette keine
Anforderungen an eine direkte Besonnung besteht. Besonnungstechnische Auswirkungen auf
das Umfeld durch Realisierung der Planung sind somit auszuschließen.
Innerhalb des Plangebietes wird bei der n ach Planfestsetzung möglichen Bebauung das
Kriterium einer Mindestbesonnung von mindestens 2 h am Stichtag 20./21. März an den nach
Norden ausgerichteten Fassaden sowie in den Eckbereichen und Innenhöfen an Ost- und
Westfassaden in allen Baufeldern nicht einge halten. Um trotz der geminderten direkten
Besonnung die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung zu prüfen,
erfolgt eine Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023). Die
Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfe hlungen der DIN 5034 -1
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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zur ausreichenden Helligkeit von Wohnnutzungen (Tageslicht in Gebäuden) für die geplante
Bebauung ermittelt und beurteilt. Die Ergebnise der Tageslichtuntersuchung zeigen, dass eine
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits - und Wohnräumen nachweisbar ist, wenn
die in der Untersuchung angenommenen Randbedingungen, wie Transmissions - und
Reflexionsgrad der Fenster, die Fenstergröße und die Wohnungsgrundrisse, eingehalten
werden.
Auf den Süd-, Ost- und Westfassaden wird für großflächige Bereiche der geplanten Gebäude,
die mindestens 2 Stunden direkte Besonnung am Stichtag 20./21. März auf Fassadenebene
nachgewiesen.
Hinsichtlich der Belichtung ist überall im Plangebiet von gesunden Wohn - und
Arbeitsbedingungen auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Insgesamt ist mit den berücksichtigten Grundrissen des zur Verfügung g estellten
städtebaulichen Entwurfs und den angegnommenen Reflexions- und Transmissionsgraden
die Möglichkeit der theoretischen Umsetzbarkeit von gesunden Wohnverhältnissen
hinsichtlich Belichtung für die maßgeblichen Wohneinheiten im Rahmen der
Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023) nachgewiesen worden. Damit die
Einhaltung der Normkriterien erreicht werden kann, sind auf der nachfolgenden
Planungsebene Maßnahmen zur Optimierung der Belichtungssituation zu berücksichtigen:
▪ Planung durchgesteckter Grundrisse zu den besonnten Süd- oder Westfassaden
▪ Optimierung der Belichtungssituation und Sicherstellung eines ausreichenden
Helligkeitseindrucks mit Tageslicht, durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit
geeigneten Verglasu ngseinheiten, modernen tageslichtleitenden
Fensterlamellensystemen, helle Fassaden und andere technische Lösungen, die auf eine
gute Belichtungssituation abzielen
▪ ausreichende Sichtverbindung nach außen.
Bewertung:
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude ist
festzustellen, dass für großflächige Bereiche der geplaten Gebäude auf den Süd- Ost- und
Westfassaden eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. An den Nordfassaden sowie an
Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtungssituation
einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude
gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind.
7.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler.
Bodendenkmäler/ archäologische Funde: Das Plangebiet liegt auf der seit der Jungsteinzeit
(6. Jahrtausend v. Chr.) besiedelten Niederterrasse des Rheins in siedlungsgünstiger
Randlage zu einer Süd -Nord o rientierten Altrinne des Rheins. Im Osten des Plangebiets
verläuft an der Mittelterrasse des Rheins der Grengeler Mauspfad, der zu den Altwegen und
historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich viele
tausend Grabhügel an dieser Achse.
Die Auswertung von historischen Luftbildern zeigt auffällige kreisförmige Strukturen, die
möglicherweise Reste verschliffener Grabhügel darstellen, wie sie in der Region vor allem in
den Metallzeiten belegt sind. Eine weitere mögliche Interpretation der Verfärbungen ist eine
historische Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Aufgrund der alte n Flurbezeichnung
„Am Galgenberg“ östlich der Frankfurter Straße könnte die Richtstätte im Plangebiet liegen.
Aufgrund der auf dieser Datengrundlage zu erwartenden Bodendenkmäler wurde im Jahr 2022
im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung d urch die Firma Archaeonet
Aeissen & Görür GbR durchgeführt.
Die Ausführung der archäologischen Sondagen erfolgte im August 2022 mit der Anlage von
46 Sondagen. Bei der archäologischen Sachverhaltsermittlung „konnten in einem Teil der
Fläche spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und
einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer
vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem
Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit
der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht.“
(ARCHAEONET AEISSEN UND GÖRÜR 2022: 15).
Die landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet
werden, da die Fläche der Landwirtschaft dient und von materieller Bedeutung für
Landwirtschaft Betreibende und die Gesellschaft sind.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation gilt bei Nichtdurchführung der Planung für den
westlichen Teilbereich. Mit der Nutzung des östlichen Teils als Friedhofsfläche könnte in die
nachgewiesenen archäologischen Funde inner halb der Ackerflächen eingegriffen werden.
Hier wäre eine gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten
Bereiche durchzuführen. Die Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne im Norden und
Süden könnten mit Eingriffen in den Bod en einhergehen, so dass eine Überbauung oder
Zerstörung von Bodendenk mälern nicht auszuschließen ist. Die Bereiche sind bisher nicht
untersucht, so dass mögliche Bodendenkmäler über eine bauvorgreifende archäologische
Untersuchung in Abstimmung mit dem zus tändigen Denkmalfachamt zu dokumentieren und
zu sichern wären.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der festgestellten
Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau - und Gemeinbedarfsflächen zu rechnen. Auf der
Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung hat das Römisch -Germanische
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz zwei Bodendenk -
malflächen ausgewiesen. Um eine Dokumentation und Sicherung der Boden denkmäler vor
ihrer endgültigen Zerstörung zu gewährleisten, sind in diesen Flächen vor einer Überbauung
und Erschließung flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine
archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG
NRW und in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. Im Süden des Plangebietes
ist eine Untersuchungsfläche von bis zu ca. 1,48 Hektar, im Norden eine Untersuchungsfläche
von bis zu ca. 0,26 Hektar betroffen. In der geplanten Öffentlichen Grünfläche ‚Ausgleichs -
maßnahme‘ können die archäologischen Funde erhalten bleiben.
Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Sachverhaltsermittlung. In der östlichen
Fläche konnte festgehalten werden, dass die archäologische Befunderhaltung im Plangebiet
teilweise bereits ab einer Tiefe von ca. 0,45 m unter der heutigen Geländeoberfläche ansetzt,
so dass archäologische Befunde auch von vergleichsweise flachgründigen Bodeneingriffen,
wie sie für die freiraumplanerische Qualifizierung des Spielplatzes geplant sind, unmittelbar
betroffen sein können. Somit sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, die eine
Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde verhindern. In den geplanten
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben. Werden innerhalb der nicht untersuchten
Areale archäologische Funde oder Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der
Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer Untersuchungen fachgerecht
untersucht und dokumentiert. Im Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen als sonstige
Sachgüter zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht der Verlust hochwertiger
landwirtschaftlicher Nutzflächen einher. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als
Produktionsfläche nicht mehr zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich
bedeutende Ernährungsfürsorge. (siehe auch Kap. 7.5.3 und 7.5.4).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:
▪ In den ausgewiesenen Bodendenkmalflächen sind vor Beginn der Baumaßnahmen
flächige bauvorgreifende archäologi sche Untersuchungen durch eine archäologische
Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und
in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen.
▪ Für die westliche Grünfläche (Flurstücke 407 und 408) fehlt eine archäologische
Prospektion, da sich die Erweiterung des Plangebietes erst im Jahr 2022 ergab. „Um eine
undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der
betreffenden, bisher nicht archäologisch erkundeten Fläche zu vermeiden, kann eine
gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten Bereiche durch
Baggersondagen auch noch nach Satzungsbeschluss im Rahmen der dann in Teilen des
übrigen Plangebiets durchzuführenden vertiefenden archäologischen Untersuchungen
erfolgen. Alternativ wäre auch die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung im
Zuge der späteren Erdarbeiten für die Neugestaltung der Grünfläche und die Anlage der
Spielplatzfläche möglich“ (STADT KÖLN 2022).
▪ Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein -
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum
/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22305, Fax.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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0221/221-24030, als zus tändiges Fachamt unverzüglich zu informieren und die
Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu
erhalten.
Bewertung:
Das geplante Vorhaben führt zu keinen negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler.
Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu
rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. In den
ausgewiesenen Bodendenkmalflächen werden vor Beginn der Baumaßnahmen flächige
bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen durchgeführt, um eine Dokumentation der im
Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler zu gewährleisten und so die negativ wahrnehm -
baren Auswirkungen abzumildern. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische
Prospektion, so dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde
und Funde in der betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder
die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.
Sonstige Sachgüter gehen durch den Verlust von landwirtschaftlicher Fläche als
Produktionsstandort und Fläche für die Ernährungsfürsorge verloren.
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer
Energie. Die Ackerflächen können grundsätzlich für den Anbau von Nutzpflanzen für die
Energiegewinnung dienen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Für das Neubaugebiet wurde ein Energiekonzept basierend auf dem prognostizierten
Energiebedarf der geplanten Neubebauung von Wohn - und Schulgebäuden erarbeitet und
Optionen für eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt.
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte
Standard KfW 40 EE in der Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung
wird nach Anforderung der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Die Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist als zentrale Versorgungslösung unter ggf.
Nutzung von oberflächennaher Geothermie vorgesehen. Das geplante Wasser -Wasser-
Konzept fußt auf der Nutzung der thermischen Energie des Grundwassers zum Heizen und
für die Warmwasserbereitung. Alternativ wird aktuell die Umsetzung von Luft -Wasser-
Wärmepumpen auch für die Wohnbebauungs geprüft. Unabhä ngig von der gewählten
Variante solldie Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung
durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unterstützt werden.
Im Bereich der Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft-Wasser-Wärmepumpen
vorgesehen. Diese werden auf den Dächern des Schulneubaus verortet. Die Deckung von
Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung soll durch Pho tovoltaik
Elemente unterstützt werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der
Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die
Klimaschutzleitlinien finden im vorliegenden Bebauungsplan Anwendung.
▪ Die gebietsspezifische Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist unter Nutzung von
oberflächennaher Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen geplant. Im Bereich der
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen
vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die
Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik-Elemente unterstützt werden.
▪ Die Nutzung der Flachdächer für Photovoltaik -Elemente wird mit den textlichen
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht.
▪ Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flächendächern der
allgemeinen Wohngebiete und auf den Gebäuden der Fläche für Gemeinbedarf wirkt
wärmedämmend sowie als Hitzeschild im Hochsommer und kann zur Reduzierung des
Energiebedarfs beitragen.
Bewertung:
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW
40 EE in der aktuellen Ene rgieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die
Wohnbebauung über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen oder Luft-
Wasser-Wärmepumpen und für die Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-
Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den
Dachflächen erfolgen.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale
Version, Stand 28.04.1991 ). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet überwiegend als
Grünfläche dargestellt. Im mittigen Plangebiet ist die Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Sporthalle‘ und ‚Sportplatz‘ dargestellt, dessen Standort ist unbestimmt. Auf der wes tlichen
Fläche ist eine Spielplatznutzung dargestellt. Im Südwesten des Änderungsbereichs reicht
Wohnbaufläche in das Plangebiet herein.
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Die westliche Grünfläche
(Erweiterungsfläche für den geplanter Spielplatz) wird als „Allgemeine Siedlungsber eiche“
dargestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden
an die Lärmschutzzone C. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthal tenen
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 –
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt
werden.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in d er
Wasserschutzzone III B.
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Planung des Bebauungsplanes „Östlich im Falkenhorst“ widerspricht den Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft sofern der Träger der Landschaftsplanung
der FNP-Änderung nicht wiederspricht.
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen di e Änderung des
Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235.
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen.
Die Planung en des Wohngebietes und der Schule sind nicht aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im
Wesentlichen Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert,
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen.
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB). Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklun g
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden.
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verke hrsaufkommen sowie
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen
Zunahme der Wohnbebauung gering.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich.
Bewertung:
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten . Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wären für das westliche Plangebiet ke ine zusätzlichen
Belastungen der Luftqualität zu erwarten. Eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im
Norden und Süden könnte zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und
Bewirtschaftung einer Friedhoffläche könnte ebenfalls mit Emissionen einhergehen, wobei der
Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzusehen ist. Inwiefern sich daraus eine
Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines Genehmigungsverfahrens geprüft
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke von 635 KfZ/24 h ausgegangen ( PEUTZ CONSULT 2021c). Die zusätzlichen
Verkehre führen zu einer Zun ahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen. Nach Realisierung
der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten.
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
▪ Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstäuben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Die Festsetzungen und Darstellungen des
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich
hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
7.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft,
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der
offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und Pflanzen als
Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen
eine Nutzfläche (Produktion von Futtermittel) dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den
natürlich anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden
mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von
der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und
luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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anthropogene Nutzung des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem
geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit
dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Strukturen im westlichen
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden . Mit dem Erhalt der
Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen sowie Kaltluftproduktion erhalten. Der
Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Ti ere und Pflanzen. Die
anthropogene Nutzung der Flächen als Erholungsflächen und landwirtschaftliche
Produktionsfläche für Futtermittel bleibt erhalten. Im östlichen Plangebiet würde die Nutzung
der Ackerfläche als Friedhofsfläche mit Auswirkungen auf die U mweltgüter Tiere, Pflanzen,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Menschen einhergehen. Die
Auswirkungen sind abhängig von der Gestaltung des Friedhofes und müssen z.B. bei Anlage
eines Friedwaldes nicht nur negativ sein. Eine Prognose ü ber die damit verbundenen
Auswirkungen ist daher nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines
entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Im nördlichen und südlichen
Plangebiet könnten die versiegelte Verkehrsfläche vergrößert werden, so dass die
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zum Erliegen kommen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Darstellung in tabellarischer Form
möglich
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verä ndert.
Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten und Bildungseinrichtungen in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und verändern den
Boden- und Wasserhaushalt. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch
eine entsprechend wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Die
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Auch wird das Klima durch den Verlust klimaaktiver
Freifläche verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. Die geplanten
Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Für allgemein
häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum
darstellen. Insbesondere in der geplanten östlichen Grünfläche ‚A1‘ bleibt Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Kaltluft entstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche
erhalten. Ihre ökologische Aufwertung stellt für alle Umweltgüter eine Verbesserung dar. Die
anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die
Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange.
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13.
Bewertung:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in groß en Teilen
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahm e der Bauflächen
ab.
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 19 98-1/NA (2011). Dort
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Osten des Pla ngebiets ( A59), die
Bundesstraße B8 im Westen sowie die südlich gelegene Landesstraße L84 sind im
Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen
Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des Landesbetrieb
Straßenbau NRW, 03.01.2023).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle und Katastrophen ändern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.
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Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt.
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder
Katastrophen nicht. Dies gilt auch fü r die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und
Sachgüter sowie Wechselwirkungen.
Mögliche Gefahrguttransporte auf der Kennedystraße stellen bei einem Unfall eine potenzielle
Gefahr für das Wasserschutzgebiet und damit für das Schutzgut Wasser dar. Das bestehende
potentielle Risiko wird durch die Planung aber nicht erhöht oder verändert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwel t-
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Bewertung:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Da auf der Kennedystraße
Gefahrguttransporte möglich sind, besteht ein potenzielles Unfallrisiko. Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten . Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
7.5.20 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW,
WHG, LAGA,
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem
Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme - oder Strahlungsemissionen wird mit der
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle
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wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende häusliche Abwasser wird über
einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt, in die öffentliche Kanalisation
abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet.
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung wird es zu einer Erhöhung von künstlichen
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß
Lichterlass NW zu erwarten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgle ichsmaßnahmen erheblich nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind.
Bewertung:
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht
entsorgt.
7.5.21 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (199 1) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste
des sogenannten „Köln -Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit,
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 202 4) für das Bauleitplanverfahren, indem die
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan (Plan-Nr. 1
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope
sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 N r. 4 BNatSchG zu
verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der
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Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale
Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen , die im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu Grunde gelegt.
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs
erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der
Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im Innenbereich gemäß § 34
BauGB liegen sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte Straßen und Wege)
und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung und
Gemeinbedarfsfläche) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen
Eingriffsfläche sind Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben
oder aufgewertet werden.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend
dargestellt sind.
In den Tabellen 2 und 3 wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet gegeben und der
Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt.
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Bebauungsplangebiet liegt zum Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die an die
Verkehrsflächen der Schubertstraße angrenzenden Bereiche im Norden bis zur Ackerfläche
sowie die Kennedystraße l iegen innerhalb von Bebauungsplänen und sind somit als
Innenbereich gemäß § 34 BauGB darzustellen und zählen nicht zum potentiell
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich.
Der Bestandswert des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den
Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 543.605 Biotopwertpunkte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für das westliche Plangebiet die jetzige Nutzung
beibehalten werden, so dass sich keine Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen
Umweltzustand ergeben. Mittel- und langfristig würde mit zunehmendem Alte rn der Gehölze
der Wert de r gehölzbestandenen Biotope stei gen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen
Bebauungspläne greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den potenziell ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereich ein Planwert von 441.483 Biotopwertpunkten.
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des § 35 BauGB die Eingriffsregelung nach
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW. Damit sind
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages ein Defizit von 102.122 Biotopwertpunkten, welche anderweitig auszugleichen
sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen:
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung -/ Minderungs - und
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen:
▪ Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ (A1)wird
als solche qualitativ hochwertig gestaltet und dient dem Ausgleich.
▪ Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete sowie des
Schulstandortes durch die Pflanzung von Bäumen, die Begrünung der
Grundstücksflächen sowie die extensive Begrünung der Flachdächer
▪ Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: Im Bereich der
Planstraßen und der Quartierswiese sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen zu
pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten.
▪ Festsetzung des Erhalts von Gehölzflächen.
▪ Das Kompensationsdefizit von 102.122 Biotopwertpunkten wird über eine externen
Ausgleichsmaßnahme (eA1) – Anlage einer Glatthaferwiese in der Gemarkung Libur, Flur
1, Flurstück 319 ( ehemals Teil des Flurstück es 318), Flächengröße: 12.593 m² –
vollständig ausgeglichen. Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von insgesamt
36.401 Biotopwertpunkten.
Alle Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen, die durch d ie Investorin umzusetzen sind,
werden im städtebaulichen Vertrag gesichert.
Bewertung:
Tabelle 5 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert
Fläche [m²] Gesamtwert [P]
Bestandswert gesamter Planbereich 83.125 544.338
Planwert gesamter Planbereich 83.125 448.430
A Bestandswert ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich 53.280 358.064
B Planwert ausgleichspflichtiger
Eingriffsbereich 53.281 169.726
Eingriffswert (A-B): -188.338
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Tabelle 6 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert
Gesamtwert [P]
C
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
außerhalb des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
86.216
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des
Plangebiets 138.523
Ausgleichswert (C+D): + 224.739
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100 %
*Bilanz =0 Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100 %).
Bilanz = -x Es wird kein vollständiger Ausgleich erzielt (z.B. nur 90 %).
Bilanz= +x Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffswert
hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von z.B. 900 BWP.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe
zu mehr als 100 % ausgeglichen werden.
7.5.22 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Im Norden des Plangebietes liegt der Bebauungsplans Nr. 76403/02-00-00 „Leidenhausener
Straße“ in Köln -Porz-Eil, für de n im Febraur 2024 der Satzungbeschluss erfolgt ist . Der
Bebauungsplan hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche
Entwicklung ein es neuen Quartiers aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie
Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und die Flächen a ls
Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Plangebietes nicht festgestellt werden.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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7.5.23 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohn - und
Schulnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet.
7.5.24 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt
Köln einer Bebauung zugeführt werden . Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicher ung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt.
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans.
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste
2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das
Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbezirk Porz
ausgeschrieben.
C Zusätzliche Angaben
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeo rdnet auf
Erfahrungswerten und Abschätzungen.
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7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden:
▪ Die Entwicklung der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) im östlichen Plangebiet ist
zu dokumentieren. Etwaige Fehlentwicklungen sind durch geeignete Maßnahmen zu
korrigieren.
▪ Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren,
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspie l der Schutzgüter Pflanzen,
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt.
▪ Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu
kontrollieren.
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
7.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 8,3 ha und erstreckt sich über die
Ackerflächen zwischen Kennedystraße und Schubertstraße sowie eine mit Gehölzen
eingefasste Grünfläche östlich der Straße ‚Im Falkenhorst‘, die als private Spielplatzfläche
genutzt wird. Das Plangebiet wird von unterschiedlichen Gehölzstrukturen eingerahmt und
grenzt im Norden und Westen an die Siedlungsflächen von Köln-Porz heran. Im Norden liegt
die Kennedystraße, die gegenüber der Ackerfläche durch Straßenbegleitgrün abgeschirmt
wird.
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen werden insbesondere Lebensräume für die
Arten der offenen Feldflur zerstört und der zusammenhängende Landschaftsraum als
Lebensraum verkleinert. Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten
für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und die Nutzung als
Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum grundlegend. Die
sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste Umwelt angep asst
haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue Lebensraumstrukturen.
Der fast vollständige Erhalt von Gehölzen im Plangebiet mindert deren Vergrämung. Durch
die Anlage eines Waldsaums (Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine
wertvolle Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvolleren Arten mit
differenzierteren Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung
der vorhandenen Vegetation. Die Ackerschläge entfallen vollständig. Die im Westen liegende
Grünfläche wird nur geringfügig verändert und als Spielfläche aufgewertet. Der parkartige
Baumbestand wird vollständig erhalten. Ebenso werden die Bestandsbäume im restlichen
Geltungsbereich fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Im Rahmen der Neuplanung werden
neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer
ca. 8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1), die als solche gestaltet werden
soll und mit einer Aufwertung der bestehenden Fläch en einhergeht. Die geplanten
Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die
Gestaltung der Quartierswiese , die Begrünung d er Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrü nung sind positiv für das
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch eher Minderungsfunktionen.
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so
dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich eingestuft werden. Gemindert
wird diese Flächeninanspruchnahme durch di e Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen
Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet
sichern.
Boden: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden
mit hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die
dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von
natürlich anstehendem Boden negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert
und der Ve rlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion,
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und
Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt. Der
vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop- und Bodenschutz
fast vollständig ausgeglichen werden kann.
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Wasser:
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor O rt versickert
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt
und versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Fla chdächern zur
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzep t. Der
großflächige Erhalt der Bodenfunktion im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1)
nehmen positiven Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser. Insgesamt sind keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet trägt heute vorwiegend
der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Kennedystraße, Frankfurter Straße und der
Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und
Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den
Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Im Plangebiet selbst befinden sich
aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der
Realisierung der Wohnbebauung und des Schulstandortes werden die Emissionen von
Luftschadstoffen im Plangebiet durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen
gegenüber d em Bestand geringfügig erhöht. Die zu erwartenden Zusatzverkehre führen
Berechnungen zu folge nur zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -
Konzentrationen.
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer
geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr
zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der
Planung mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu
rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie
Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl
innerhalb des Geltungsbereic hes wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands -
sowie Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu
einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen.
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation.
Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Klimatische
Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion
innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend - und
Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.
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Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs -
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden
Belastungen gemindert werden.
Wirkungsgefüge
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver- und Entsorgungsflächen
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und eine
Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet
können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungs raums vermindert werden und einzelne
Wechselbeziehungen erhalten oder neu geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige
Funktion, da hier das Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist.
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von
Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf um und trägt damit
zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird
durch eine 3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als
Nukleus ausgebil det wird charakterisiert. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes
werden aufgrund ihrer Höhenentwicklung sichtbar in der Landschaft sein. Die umliegende
Gehölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig strukturierte Räume
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche
„Waldsaum“ ( A1) im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das
Landschaftsbild und schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald.
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes
vor. Diese geht mit d em Verlust von Offenfläche einher. Aufgrund der zukünftigen, urbanen
Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering zu bewerten Eine Verschlechterung
der Bestandssituation kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung
und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch
das Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten
kann die biologische Vielfalt innerhalb der bebauten Bereiche jedoch gefördert werden. Die
Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaum entwicklung
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und einer Vielzahl
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. Hier kann die Biologische
Vielfalt sogar erhöht werden.
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ si nd aufgrund
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu
erkennen.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische
Untersuchung zeigt, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im südlichsten Teil des
Plangebietes entlang der Kennedystraße liegen. Aufgrund der Überschreitung der
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) tags für Mischgebiete
sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70
dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch
eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Im Bereich der
geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für
den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Dauerschallpegel für den
Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den straßenzugewandten
Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags übe rschritten.
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind
passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen
baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den Ergebnissen der
flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel
mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes vor. An den Baugrenzen der
geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschi rmung
durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A).
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt
Köln geführt werden vor.
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine
Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins besteht. Starkregen: Die
Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunfts fähigen Ansatz einer
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von
Retentionsflächen und die Maßnahmen zur Abflussverminderung könn en die anfallenden
Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor Ort versickert werde. Magnetfeldbelastung:
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die
von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante Trafostation hält die
entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Im Osten des Plangebiets
verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven -
Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy
Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Der geplante Geltungsbereich des
Bebauungsplanes hält einen ausreichenden Abstand ein, so dass gesundheitliche Risiken
durch Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind
und die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Kampfmittel: Eine
Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des
Plangebietes nicht mehr gegeben.
Besonnung/Belichtung: Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung
der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung
für die Plangebäude ist an den Süd- Ost- und Westfassaden e ine ausreichende Belichtung
gewährleistet. An den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass
hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter : Baudenkmäler oder sonstige Sachgüter liegen im
Plangebiet nicht vor. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Im Plangebiet konnte
archäologische Fundplätze nachgewiesen werden. Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist
daher mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung
und Dokumentation überplant werden. Eine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen
Bodendenkmäler wurde durchgeführt, so dass die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen
abgemildert werden. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Prospektion, so
dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der
betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder die Einplanung
einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten Flächen zum Er halt
der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell vorhanden
archäologischen Funde erhalten bleiben.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme),
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern : Geruchs-, Wärme - und
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen
werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Die
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40
EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für di e
Wohnbebauung ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die
Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die
Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-
, Abfall -, Immissionsschutzrechtes : Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im
Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft,
sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die
Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nic ht betroffen. Durch die Aufsiedlung im
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europä ischen
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizung en /
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV erwarten lässt.
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft.
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Das
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplans in großen Teilen
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert
werden. Es besteht nach E rrichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die
Schaffung von Grün fläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen
ab.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Eingriffsregelung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
An-wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe
zu 100 % ausgeglichen werden können.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete,
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden.
7.9 Referenzliste der Quellen
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus:
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50,
Recklinghausen, 2013;
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW:
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -
Verordnung (KABAS)
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand 28.04.1991
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische
Darstellung, Köln, o. J.;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen,
Köln, 1987 bis 2003;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwa ssergefahrenkarte,
Köln, o.J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB
AÖR, Köln, 2014;
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach
Störfall-Verordnung (KABAS)
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Erstellte Gutachten:
- Archaeonet GbR. M. Aeissen & Z. Görür (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme:
Köln-Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung
und fallweise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst
in Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit
Wasserbilanzierung, Stand: 21.05.2024, Köln.
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln,
Dezember 2022, Köln.
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Artenschutzrechtlichen
Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz -Urbach,
Stand: 28.06.2024, Alsdorf.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl.
Erweiterungsfläche - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (202 3b): BV Schuberthöfe inkl.
Erweiterungsfläche - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (202 2a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“
in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand:
06.09.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH ( 2022c): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im
Falkenhorst“ in Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben
„Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016
(überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung,
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst “ in Köln -Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand:
01.09.2017 (überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2024): Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-Eil, Stand:
10.07.2024, Königswinter.
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B -
Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 14.06.2024, Köln.
- Stadt Köln (2022): Sicht der städtischen Denkmalpflege zum Umgang der Erweiterung
des Umgriff des Bebauungsplangebietes (westliche Grünfläche); Stellungnahme per
Mail durch Herr Gregor Wagner Abteilungsleiter Bodendenkmalpflege der Stadt Köln
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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(Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -
denkmalschutz) an Felix Kunze (ARCHAEOnet | Aeissen + Görür GbR) am
06.10.2022.
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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8. Planverwirklichung
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung
der Planung vorgesehen.
9. Gutachten
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt:
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2022) – Köln-Porz-Urbach Östlich Im
Falkenhorst FB-Nr. 2022.030 Bericht Sachverhaltsermittlung
2. IPL Consult ( 21.05.2024) – Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach,
Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung
3. Kölner Büro für Faunistik (Dezember 2022) – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I,
Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz-Urbach (westl. Grün - und
Spielplatzfläche)
4. Kreutz – Naturschutz – Planung – Recht (28.06.2024 ) - Gutachten zur
Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich Im Falkenhorst“ in
Köln-Porz-Urbach
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotech -
nischer Bericht zur Vorerkundung
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (24.08.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erweite-
rungsfläche, Bodenkompensationskonzept
7. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 25.01.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erwei-
terungsfläche, Bodenschutzkonzept
8. Peutz Consult GmbH (12.01.2022) – Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im
Falkenhorst“ in Köln
9. Peutz Consult GmbH (06.09.2022, Druckdatum 06.09.2022 ) – Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich im Falkenhorst“ in Köln -Porz, Stellungnahme zu den stadtklima -
tologischen Auswirkungen
10. Peutz Consul t GmbH (11.02.2022, Druckdatum 23.02.2022 ) – Luftschad-
stoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz
11. Peutz Consult GmbH (10.09.2024) – Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan
„BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz
12. Peutz Consult GmbH ( 13.09.2023) – Tageslichtuntersuchung zum geplanten
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln
13. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur
Artenschutzvorprüfung geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener
Straße“ und „Östlich Im Falkenhorst“, Stadt Köln
14. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung,
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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15. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 10.07.2024) – Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
16. RK Verkehrsingenieure GmbH (14.06.2024) – Verkehrsuntersuchung für das B-Plangebiet
„Östlich Im Falkenhorst“ in Köln
17. Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.
10. Städtebauliche Kenndaten
Plangebietsgröße 83.125 m²
Öffentliche Verkehrsflächen
Straßen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
davon verkehrsberuhigter Bereich
davon Fuß- und Radweg
17.591 m²
13.294 m²
4.296 m²
3.750 m²
546 m²
Öffentliche Grünflächen
davon Waldsaum
davon Parkanlage
davon öffentliche Spielplatzfläche
davon Grünfläche Nähe Schubertstraße
19.047 m²
8.378 m²
7.332 m²
3.013 m²
324 m²
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 m²
Allgemeines Wohngebiet gesamt
WA 1
WA 2
11.897 m²
8.630 m²
3.267 m²
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt
davon Wohnen
davon EZH
davon Kita
ca. 23.520 m²
ca. 22.720 m²
ca. 130 m²
ca. 670 m²
Soziale Infrastruktur
Kindertageseinrichtung insgesamt 3 Züge
Anzahl der Wohneinheiten 200 - 210 WE
Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen
23136 Zeichen
1/10 A N L A G E 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach Stand: § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB I. Textliche Festsetzungen 1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung 1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs -, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen fest - gesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika (Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festg esetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugs über- fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeord- neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei - tungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 ,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude außenkante zurücktreten. 2/10 1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den Baufeldern WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, N ebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet ( WA) dürfen durch Vordächer bis max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden. 3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen , innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WA und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig. b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten, überbaubaren Grundstücks flächen zulässig; Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- und Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden. 3/10 5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 und WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1 als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB). 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Interne Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahme A1: Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51 (GH4431 ) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung), fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 4/10 Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 -1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g. Tabelle gilt. b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü - nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen un d technische Aufbauten , die insgesamt auf maximal 30 % der jeweiligen Da chfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassaden - seiten sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen N ebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122), Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen. 4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäude- teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7 ( BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen. 6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronige n Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) vorzusehen: 5/10 − Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume − Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume − Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen. 7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen Stellplatz- flächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741, opti onal BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträg licher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch die Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen. 9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten (HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen. 10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741 , optional BF41/GH742 – um Baum - auswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleich- wertig zu ersetzen: 1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatz baum- pflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. 2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen “ vorhandene Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer. 6/10 2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubare r Grundstücks- flächen sind in Gestalt von Müllboxen /-häusern einzuhausen oder mit standort - gerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. b) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufa hrten für Stellplätze und Garagen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall - behälter. 3. Einfriedungen a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 und WA 2) nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zu einer Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter- zäunen nicht zulässig. b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Z weckbe- stimmung Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter- zäunen nicht zulässig. 4. Stellplatzbegrünung Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkro niger Laubbaum (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 7/10 III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen - und Flugverkehrs vorbelastet. 4. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 W ochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan - Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Externe Ausgleichsmaßnahmen In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau - ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen: Maßnahmen eA1: Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt: 8/10 Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 31 9, Flur 001, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio - Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 7. Artenschutz Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ In Köln Porz -Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nac hstehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichs - maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten - schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern , werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs - und Minderungsmaß - nahmen vorgesehen: Die Rodung von Gehölzen ist innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert. b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Ze itraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 8. Vogelschutz Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf). 9/10 9. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen - hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungsplän e im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023). b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht b ereits im Bebauungsplan -Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plank ammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 12. Stellplatzreduzierung Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahren geltend zu machen. 13. Trafostation Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt - machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 10/10 15. Belange des Bodendenkmalschutzes Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen bis eisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Entsorgungsleitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen die durch eine archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen ist und vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologische Boden - denkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstr. 46, 50 667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind. 16. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Stand: 24.09.2024
Anlage 4 Bebauungsplanentwurf Blatt 1
8486 Zeichen
Planstraße 1 A1 FD TGaTGaIVVIIVVIIIVIIIIIVIIVIIIIIIVVIIIVIIII IV 62,4GH65,4GH65,4GH71,4GH62,4GH68,4GH62,4GH68,4GH65,4GH71,4GH62,5GH 62,9GH56,6GH62,6GH65,6GH74,6GH 20,018,5 11,020,010,04,55,0 3,04,43,03 19,0 5,0 4,04,032 3,0 5,0 3,1 20,0 34,514,514,023,0 14,019,04,522,713,517,214,014,020,213,514,023,08,55,59,54,5 10,017,04,510,09,512,415,64,016,013,05,56,310,512,0 1122,712,47,08,0 19,616,4 3,0 5,513,89,014,0 4,010,025,35,55,514,0 10,5 St3,0 G+FKita im EGWA 1GRZ 0,5GFZ 2,0 WA 2GRZ 0,5GFZ 2,1 LPB VILPB VILPB VIILPB V LPB V LPB VLPB IV LPB VLPB IV LPB VLPB IVLPB VLPB IVLPB VLPB IVPlanstraße 2Verkehrsberuhigter BereichKita GRZ 0,5GFZ 1,2 Platz 152,052,451,852,152,452,252,452,152,052,251,652,3 52,6 52,252,452,952,6 51,851,952,5 52,9 52,652,652,352,252,152,853,052,4 52,652,152,051,452,352,352,051,9 AwAw Fläche für Gemeinbedarf- Schule - Gemarkung EilFlur 9Gemarkung EilFlur 18 Gemarkung UrbachFlur 2Gemarkung UrbachFlur 4 50,83 105 L84 - Kennedystraße 51,54 51,35 51,65 51,15 51,85 51,30 1347 51,43 51,50 122347 1054 296 Am Tambourskreuz 1204 1342 799 422 Im Falkenhorst 337 635 536 109 640 412 5531341 642 352 5561157560546 111 51,23 353 87153 437 561 103 Breslauer Straße548554543 801 439 481 1182 482728 539 423 875 346 421 1053542 1201862 108 1360 483 359884 731 639 408 528 489 798800 677 372 14 Im Falkenhorst879 562 1181 483 1844459 1158 866 298 630 538 44 641 L84 - Kennedystraße 1200 530 200 351 261 410 637 335 484 3551190 370 Frankfurter Straße 737 722 687371 16 1183 671 14011292 456 344 1187 650 Frankfurter Straße 1184 350354 112 106 293 541 1340 527 411540 Duisburger Straße 686 490 537 409541 Königsberger Straße 818 688 125 496 115729 361 380 863874 485 480 873 413 1345 567 4841295 564 157 864373438 549 678 733 374 566 636730 559 104529 633105738 563557 194 1188 345 106 632 541 880 673 407 121 187540568 1185 12 881436 638338 294 Breslauer Straße 110 683 51,25 544 458 113Schubertstraße 734 5521029 876865 558 440 531 703Richard-Wagner-Straße 685634679643 545 Frankfurter Straße 802 555 644 454 560 457 107 535 358 542 1159 556 51,38 877 51,66 48,42 51,46 878 48,20 1279 51,24 565 1298 52,01 52,10 52,05 52,00 51,87 51,96 51,93 51,85 52,02 52,08 52,11 52,08 52,05 52,15 52,11 52,00 51,89 51,94 51,90 51,8952,0252,0652,1451,97 51,85 52,06 51,97 51,95 51,97 51,86 52,11 52,09 52,14 52,15 52,21 52,04 52,10 52,16 52,27 52,38 52,36 52,35 52,38 52,33 52,36 52,32 52,48 52,43 52,39 52,37 52,29 52,33 52,33 52,24 52,13 52,10 52,03 52,28 52,30 52,01 52,13 52,13 52,20 52,29 52,31 52,31 52,35 52,38 52,48 52,61 52,46 52,49 52,37 52,36 52,28 52,26 52,19 52,12 52,18 52,18 52,12 52,32 52,35 52,16 52,15 52,26 52,35 52,28 52,37 52,31 52,23 52,10 51,87 51,67 50,94 51,00 51,14 51,30 51,49 51,86 52,00 52,22 52,23 52,17 52,53 52,40 52,34 52,38 52,33 52,30 52,25 52,24 52,28 52,31 52,40 52,53 52,51 52,47 52,50 52,48 52,51 52,63 52,55 52,58 52,73 52,67 52,71 52,72 52,69 52,62 52,70 52,67 52,45 52,4852,58 52,6152,63 52,63 52,57 52,51 52,36 52,40 262 48,27 48,19 13 652653739682383 534684648 11 680649670676656651382 8615 628299 657645736626338473647740735 658741298 629681655659654 385 381303575301 536646627244 674384 51,58 48,36 51,65 Schubertstraße 48,16 51,53 51,27 51,16 51,50 51,43 51,59 51,24 48,29 51,48 48,54 51,60 51,14 51,82 51,58 52,10 51,78 51,70 51,09 51,76 51,23 51,57 51,33 675 50,85 51,40 51,67 52,67 51,49 51,10 52,47 51,83 53,69 48,32 51,34 51,52 51,54 48,46 574 54,16 51,74 104 803 547 51,66 48,26 51,12 51,53 48,22 293 I FDI FD II SDII SD I SD II SD I PD I FD II SD31II SD I FD II SD I II SDIV SDIV SD I SD II SD II SD I FD XIII FD XVI FD I PDII SDI SD II SD1462 48 42 18 38 72 62 6 23 2 48 42 26 26 7052 2 70 48 22 6858563440 5070 5 7240 11 10 20 44 356864 12 74 378 66 1816 12 4 24 66 39 7 2 b 1626 58 a 22 46 3319 58 2436 74 6171422721 60 24 204 46 32 25 30 29 9 2 a 10 3 1814 5462P 10 74 28 21 38 16 2712 8 64 15 F 6641 FFP68 F FF60II WDI FDI PDI FDI FDII I FDI SDI SDI FDI SDII SDI SDII SD I PDI FDI SDI PDI SDI FD SII SDI FDIII SDI SDII SDII SD I SDI PDII SDI PDI SDI FDI PDI FD 76II SDI FDI FD34I FDI FD 42547483054550576568078888240543 844636549 8644574I SDI PDII SD I SD III SDII SD II SD II SD I SD II SD I FDFII SD I SDI PD II SD I SDII WD II SD II SDI SD I FD I KWII SD II SD I SDI PD II FDI SD II SD I FD II SD I II SD II SD I FD XV FDII SD X FDII SD II SD I SD XIII FD 20 44 III SD IV SD I PD II SDIII SDIII SD F I SDI SD I FD I SD I FD I FDI FD -I -II FD XV FD I KW II SD I KW II SDI I FD II SDII SDII SD II SD II SD I SD I SD I FD II SDI III SD I SD II SD I SD541I SDI FDI SDI WD II SD II SD I SDI KW II SD I SD III FD I SD II SD II SDII SDII SD I PDII SD II SDII SD I PD II SDII SD I SD I SDI FD II SD II SDII SD I FD III SD 64 III FD II SD II SD II SD II SD II FDII FDII FDII FD AwPlanstraße 3Verkehrsberuhigter BereichGeh- und Radweg LPB VIILPB VIILPB VILPB VILPB VIILPB VIILPB VI Öffentliche Grünfläche- Waldsaum - LPB IV LPB VILPB VILPB V Öffentliche Grünfläche- Parkanlage -Öffentliche Grünfläche- Spielplatz -74,4GHV65,5GHIV19,523,5III68,9GH7,23,24,65,05,25,55,96,5 3,1 aaaaa aa Planstraße 1Verkehrsberuhigter Bereich Haus 1Haus 2Haus 3Haus 4Haus 5Haus 6 Haus 7Haus 8- o -- o - ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBebauungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand: 10.12.2021)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnKöln, denDer Planentwurf ist in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und BauenBestand OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach § 10Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDie örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt. 050100 Meter76399/04Maßstab 1:1000 46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNWAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarBaugrenzeFlachdachZahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz. B. IIIFDTiefgaragenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungTGaEin- und AusfahrtsbereichÖffentliche GrünflächenAbfallwertstoffbehälterAwFlächen für Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Boden, Natur undLandschaftMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenLärmpegelbereiche z. B. IIILPB IIIFlächen mit Bindungen für Be-pflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenBaum zu erhaltenStellplätzeStFlächen für den Gemeinbedarfsowie für Sport- und Spielanlagennicht überbaubar I überbaubarFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenAusgleichspflichtigerEingriffsbereichQuartiersplatzPlatz 1Baum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungAbgrenzung der PlanstraßenGeländehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)0,0GrundflächenzahlGeschossflächenzahlGRZ GFZ WaldKennzeichnung derAbstandsflächenunterschreitunga Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 19.03.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 06.05.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 27.04.2020Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 18.06.2020 bis02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 02.06.2020Östlich Im Falkenhorstin Köln-Porz-UrbachBlatt 1 von 2- Veröffentlichung -Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)als HöchstmaßGH 66,4offene Bauweise- o - Stand: 24.09.2024 KennedystraßeFrankfurter StraßeSchubertstraßeFrankfurter Straße Frankfurter StraßeL 84Joseph-Broicher-Straße Flurstück 319Flur 1Gemarkung LiburFläche: 12.593 m² N Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRWMaßstab 1:5.000 Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur Anlage 4
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 24.10.2024 2636/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplanentwurfes Nr. 76399/04 Arbeitstitel "Östlich Im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach" Anlass und Ziel der Planung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen (Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Woh- nungsbau“). Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser Potentialflächen (7.08). Das Vorhaben mit mindestens 200 Wohneinheiten wird einen kleinen Beitrag zur Versorgung mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein investorenfinanzierter Angebotsbebauungs- plan aufgestellt werden. Die konkreten Ziele für die Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfah- ren, welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Dem- nach soll hauptsächlich ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau, eine weiterführende Schule entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach durch qualitätsvolle Grünstrukturen adä- quat abgerundet werden. Mit den 200-210 neu entstehenden Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sollen neue Wege- und Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren und mit den angrenzenden Quartieren vernetzen. Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbe- darfes aus den beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ (Bebauungsplan Nummer 76409/02; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3) und ge- mäß den Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb 2 eine 3-gruppige Kita geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den Mehrbedarf der beiden Plange- biete decken. Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreu- ungsplätzen (eine Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor. Südlich der Kita, in die Wohnbebauung integriert, ist eine kleinflächige Gewerbeeinheit mit ei- ner Größe von ca. 300 m² in Form von Einzelhandel vorgesehen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes, von der L84/Kennedystraße aus erschlossen, soll zudem eine Fläche planungsrechtlich gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule: SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) ermöglicht. Die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG hat mit der Planungsvereinbarung vom 11.05.2020 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. Die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entspre- chenden Grundstücke erworben haben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskos- ten hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages zu übernehmen. Am 05.07.2019 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperativen Bau- landmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unterzeichnet. Ebenso am 16.01.2023 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln. Verfahrensablauf und Vorberatungen Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019). Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Der sogenannte Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 28.01.2021 gefasst. Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetung Porz sowie dem Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbe- werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021). Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024. Die regelmäßige Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und Berücksichtigung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und des Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / Josef-Broicher-Straße zu erweitern. Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach). 3 Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. Gez. Greitemann Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes Anlage 2 Begründung zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplanentwurf Blatt 1 Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Blatt 2
Anlage 1 Geltungsbereich
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Porz-Süd www.tim-online.nrw.de 6.7.2018 12:30 ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden DienstePlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Subbelrather Straße 486-494 in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Vorhabenbezogener Bebauungsplan Subbelrather Straße 486-494 in Köln - Ehrenfeld 0 10050 200 300 Meter in Köln-Porz-Urbach Östlich Im Falkenhorst Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Blatt 2
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Bebauungsplan Entwurf 050100 Meter76399/04Maßstab 1:1000Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand: 10.12.2021)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnKöln, denDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam geändert worden.Für den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am nach § 10Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDie örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt.Der Planentwurf ist in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 19.03.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 06.05.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 27.04.2020Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 18.06.2020 bis02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 02.06.2020Östlich Im Falkenhorstin Köln-Porz-UrbachBlatt 2 von 2- Veröffentlichung -Stand: 24.09.2024 KennedystraßeFrankfurter StraßeSchubertstraßeFrankfurter Straße Frankfurter StraßeL 84Joseph-Broicher-StraßeLärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelI 55II 60III65IV70V75VI80VII> 80** Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheitenfestzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 8. VogelschutzBei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster,Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese fürVögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesemZusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtigeHinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).9. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung desBebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3BauGB berücksichtigt wurden.10.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.11.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungendes Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzunggeltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessungund Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahmebereitgehalten.12.StellplatzreduzierungFür das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Kölnaufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahrengeltend zu machen13.TrafostationZur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich.14.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigtenverpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäßder jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.15.Belange des BodendenkmalschutzesDas Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen biseisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweisefür Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologischeBodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit demRömisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln,Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind.16.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zubeachten. 3.Einfriedungena)Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) nurals standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mithinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zueiner Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nichtüberschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oderStabgitterzäunen nicht zulässig.b)Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der ZweckbestimmungSchule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohnehintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig.Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oderStabgitterzäunen nicht zulässig.4.StellplatzbegrünungInnerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangeneKfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optionalBF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen.Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen.5.Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagena)Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.b)Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.III.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.2.Rechtsgrundlagena)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)d)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)e)Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung3.Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrsvorbelastet.4.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei derStadt Köln einzuschalten.5.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfragekann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6.Externe AusgleichsmaßnahmenIn einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung desBebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführungder externen Ausgleichsmaßnahmen:Maßnahmen eA1:Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgendeexterne Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 319, Flur 001,Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zuerfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen.Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe imBebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.7.ArtenschutzLaut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022,Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büroraskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefendenArtenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, BebauungsplanÖstlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachtenzur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ inKöln Porz-Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmenzur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keineVerbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keinevorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.a)Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Faunazu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten-schutzrechtlicherVerbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfungfolgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: Die Rodung vonGehölzen ist innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischendem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung vonVögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oderVerletzung europäischer Brutvögel verhindert.b)Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Märzund 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oderzur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahmein Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einenFachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und beideren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. I.Textliche Festsetzungen1.Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung1.1.Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)a)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweisezulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe desBeherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen fürVerwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.b)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit derZweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss alsNutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen,kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig.1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet(WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt.Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika(Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächenüberschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in derHöhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurücktreten.Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfendie festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maßihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den BaufeldernWA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen undStellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbautwird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.2.Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubareGrundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bismax. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge derjeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.b)Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfteder Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.3.Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 undWA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe derAbstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m.b)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vorden mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H,mindestens jedoch 3 m.4.Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)a)Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4BauGB dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WAund in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig.b)Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten,überbaubaren Grundstücksflächen zulässig; Abstellplätze für Müllsammelbehälter undFahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- undEntlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinnedes § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen derallgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden.5.Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 undWA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werdenkönnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).6.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur undLandschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.Interne Ausgleichsmaßnahmen:Maßnahme A1:Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering- bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung),fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einerEinsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) diefolgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- undRadfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den inder Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – BeuthVerlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichenAußenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs-verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN4109-1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g.Tabelle gilt.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenenFenstern und Türen sicher zu stellen.9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)a)das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:1)Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie inder Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommenhiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die insgesamt auf maximal 30 %der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.2)Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseitensind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mitRankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.3)Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122),Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen.4)Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagenüberbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7(BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetations-tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einerFilter- und Drainschicht auszubilden.5)Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist dieBodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.6)Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronigen Bäumen(BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Artenzu erhöhen) vorzusehen: - Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume - Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume - Platz 1: insgesamt mindestens 8 BäumeDie Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m²nicht unterschreiten und sind zu begrünen.7)Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der ZweckbestimmungSchule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigenStellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum(BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Artenzu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.8)Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch diePflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen.9)Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten(HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen.10)Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist einstandortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.11)Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der ZweckbestimmungSpielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 –um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaftzu erhalten.b)Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchenr undsonstigen Bepflanzungen sowie von GewässernGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zuersetzen:1)Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungenmuss dabei mindestens 18-20 cm betragen.2)Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ vorhandene Bäumeund Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens18–20 cm betragen.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werdenfolgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / DachneigungIm Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächermit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer.2.Nicht überbaubare Grundstücksflächena)Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächensind in Gestalt von Müllboxen/-häusern einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken(BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in dieGrundstückseinfriedungen integriert werden.b)Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davonausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze undGaragen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.Anlage 5
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2636/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.10.2024
- Erstellt
- 29.08.2024 10:14