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2636/2024

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des Bebauungsplanentwurfes Nr. 76399/04 Arbeitstitel "Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach"

Mitteilung Ausschuss 24.10.2024

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Anlage 2 Begründung

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 4 Bebauungsplanentwurf Blatt 1

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Blatt 2

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Anlage 2 Begründung

356254 Zeichen

Stand: 14.08.2024    1/122 
A N L A G E  2
Begründung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen.  
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den 
Wohnungsbau“). Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a. 
durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV -Netzerweiterung, 
Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüber-
arbeitung, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 Wohneinheiten 
Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiter wachsenden Stadt 
entgegen zu setzen. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die 
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser 
Potentialflächen (7.08). Um diese Entwicklung zu ermöglichen, soll ein neuer Bebauungsplan 
aufgestellt werden.  
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018 –2040) stützt sich auf Daten der städtischen 
Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte 
Unterdeckung des Wohnraumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %) . Die 
Bautätigkeit liegt in den letzten Jahre n bei n ur knapp 50 % der im Kölner Wohnbündnis 
vereinbarten Zielzahl von 6.000 Neubauwohnungen pro Jahr.  Köln verzeichnet mit einem 
wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo, jedoch ist die Bevölkerungszahl in 
den Jahren 2020 und 2021 gesunken.  Die B evölkerungsrückgänge in 2020 und 2021 
resultieren aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus dem Ausland. Dies steht im 
Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Zum 31.12.2022 hat die 
Bevölkerungszahl in Köln einen neuen Höchststand er reicht. Das starke Bevölkerungs -
wachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge aus dem Ausland u.a. 
aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüchteter aus der Ukraine. 
1.2 Ziel der Planung 
Die Ziele für die Planung wurden bereits in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren, 
welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde,  formuliert. Demnach

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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soll ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach 
durch Grünst rukturen adäquat abgerundet werden. Ergänzend sollen neue Wege - und 
Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren  und mit den angrenzenden Quartieren 
vernetzen. Im südlichen Teilbereich des Plangebietes soll zudem eine Fläche planungsrechtlich 
gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als Schulstandort (weiterführende Schule) 
ermöglichen soll. Für die ehemals  im Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“  
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweck bestimmung Friedhof besteht heute kein  
Bedarf mehr. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der 
Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen 
Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein substanzie ller Beitrag zur 
Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb der Stadt Köln geleistet werden. Dies ist 
auch dem vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen stadtentwicklungspolitischen 
Ziel ( Vorlagen-Nr. 3443/2013) geschuldet, ein ausreichendes Wohnungsangebot – als 
Mietwohnung oder als Wohneigentum  – bereitzustellen. Der Wohnungsbedarf beläuft sich 
aktuell auf 66.000 Wohneinheiten (WE) für den Zeitraum 2010–20291. Im Plangebiet sollen ca. 
200–210 Wohneinheiten entstehen. 
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. 
 
2. Verfahren 
Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019). 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. Es gingen 8 Stellungnahmen ein. 
Der soge nannte Vorgabenbeschluss ( Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die 
Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner 
Sitzung am 28.01.2021 gefasst. 
Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetu ng Porz sowie dem 
Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbe-
werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021). 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs . 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024. 
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich 
                                                
1 Wohnen in Köln. Fakten, Zahlen und Ergebnisse 2018. Ausblick 2019. Geschäftsbericht für das 
Jahr 2018, Seite 113

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und de s Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / 
Josef-Broicher-Straße zu  erweitern. Am 01.02.2024 beschloss  der 
Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches ( Vorlagen-Nr. 
4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 
4 der Gemarkung Urbach).  
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Stadtteil Urbach, wird von der Kennedystraße 
erschlossen und umfasst eine Fläche von circa 8,3 ha. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke  3, 157, 184, 294, 454 
(teilw.), 407, 408, 541 (teilw.), 481 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 der Gemarkung Urbach, Flur 4 
sowie die Flurstücke 410 (teilw.), 411 und 412 der Gemarkung Eil, Flur 18 sowie Flurstück 262 
der Gemarkung Eil, Flur 9. 
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung wurde der  Geltungsbereich zugunsten einer 
öffentlichen Grünfläche und de s Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / Josef -Broicher-
Straße erweitert. Am 01.02.2024 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung 
des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 
(teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der Gemarkung Urbach). 
 
3.2 Vorhandene Struktur 
3.2.1 Bebauung und Nutzung im Plangebiet 
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Großteil um landwirtschaftliche Nutzflächen, die über-
wiegend aus Acker flächen bestehen. Die westlich gelegene dreieckige Fläche entlang der 
Straße „Im Falkenhorst“ stellt sich als Grünfläche dar und ist mit einer privaten, 
vernachlässigten Spielplatznutzung belegt. Die Fläche ist von einem Baumbestand eingerahmt, 
welcher die Abgrenzung zu den umliegenden Nutzungen darstellt. Innerhalb der Grünfläche 
gibt es zudem weitere Einzelbaumstandorte. Innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen 
sind keine Baum- und Heckenstrukturen vorhanden.  
Das Plangebiet stellt sich als überwiegend ebenes Gelände mit Geländehöhen zwischen 50,71 
m und maximal 52,47 m ü. NHN  dar. Hierbei steigt das Gelände bis zur Mitte des 
Wettbewerbsgebietes von Nordwesten nach Südosten an und fällt danach wieder leicht auf 
51,60 m ü. NHN. Zu den beiden Grenzen im Nordwesten und Südosten fällt das Gelände ab. 
 
3.2.2 Bebauung und Nutzung in der Umgebung des Plangebietes 
Das Plangebiet li egt in einem heterogenen Umfeld zwischen Einfamilienhäusern, 
Geschosswohnungsbau und den Grünflächen am Rand der Stadt Köln. Im Norden wird das 
Plangebiet durch zwei - bis dreigeschossige Wohngebäude begrenzt. Östlich schließen 
Freiflächen und landwirtschaf tlich genutzte Flächen an. Im Süden befindet sich die 
Kennedystraße. Westlich begrenzen eine 15-geschossige Bebauung an der Straße Im 
Falkenhorst und ein Parkhaus das Plangebiet. Südwestlich steht ein weiteres 12-geschossiges

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
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Mehrfamilienhaus als Solitär an der Grenze zum Plangebiet. 
Das bauliche Umfeld im Norden ist geprägt von einer offenen Bauweise mit zum Teil geringer 
Bebauungsdichte (GRZ < 0,2), reiner Wohnnutzung und einer ein - bis zweigeschossigen 
Bebauung mit geneigter Dachform. Die Bebauung des Umfelds besteht überwiegend aus 
Einfamilien-, Doppel - oder Reihenhäusern. Die einzige Ausnahme stellen die westlich 
angrenzende Bebauung und der südliche Solitär dar. Des Weiteren befinden sich im Osten und 
Süden größere, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. In fußläufiger Entfernung liegen der 
Wildpark sowie der Vogelpark und das Wildgehege Leidenhausen. 
3.2.3 Soziale Infrastruktur 
Da es sich bei dem Plangebiet um eine landwirtschaftliche Fläche handelt, ist keine soziale 
Infrastruktur im  Plangebiet  vorhanden.  Im  Umfeld  findet  sich  eine  Vielzahl  an  Wohn-
folgeeinrichtungen, da das Gebiet in ein städtisches Gefüge eingegliedert ist. 
Kindertagesstätten 
Im näheren  Umfeld  des  Plangebietes  befinden  sich  drei  Kindertageseinrichtungen (Kita). 
Nördlich im Stadtteil Eil liegt die städtische Kita in der Richard-Wagner-Straße. Westlich der 
Frankfurter Straße liegen zudem die Kita Mauritiuskirche und die Kita Welfenwichtel e.V. an der 
Martin-Luther-Straße. 
Im Stadtteil Porz-Urbach gibt es zudem vier weitere Kindertagesstätten, die nicht in der näheren 
Umgebung liegen. 
Schulen 
Die dem Plangebiet nächstgelegene Schule ist die Katholische Grundschule KGS Kupfergasse 
an der  Kreuzung  Frankfurt  Straße  /  Kaiserstraße.  Im  Stadtteil  Porz-Urbach  gibt  es  keine 
weiteren Schulen. 
Nahegelegene Schulen, die  in  den  angrenzenden Stadtteilen Eil  und  Porz liegen, sind die 
Gemeinschaftsgrundschulen GGS Unter Birken an der Schulstraße, an der 
Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Gemeinschaftsgrundschule 
Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen kommen grundsätzlich für einen 
Schulbesuch in Frage. An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach 
sind Erweiterungen geplant. 
Freizeitliche Einrichtungen 
Im direkten Umfeld des Plangebietes gibt es einige freizeitliche Einrichtungen. 
In fußläufiger Entfernung liegen die Spielplätze am Constanzenweg (Stadtteil Porz-Eil),  an 
der Martin-Luther-Straße und an der Stralsunder Straße. Weitere Spielplätze im Stadtteil 
Porz-Urbach sind der Spielplatz am Schellenweg, an der Straße Unter den Erlen, am 
Heinrich-Lob-Weg, an der Friedensstraße, an der Severinstraße und am Kastanienweg. 
Zudem gibt es an der Straße Am Urbacher Wall, parallel zur Bundesautobahn A 59 
verlaufend, eine Grünfläche mit einem Kinderspielplatz, einem Basketballplatz und einem 
Fußballfeld.

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An der östlichen Stadtteilgrenze Urbachs zum Stadtteil Porz -Ost befindet sich die an der 
Humboldtstraße gelegene Sportplatzanlage des Gymnasial -Sportverein Porz e.V.  Im 
Südwesten von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919 
e.V. und des Rasensportverein Urbach 1912 e.V. 
 
3.2.4 Nahversorung 
Der Angebotsschwerpunkt im Stadtbezirk Porz liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich2. Im 
Vergleich zum Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 (alle Bezirke außer der Innenstadt) nimmt 
er jedoch einen unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenanteil (ca. 27 %) ein. Gleiches gilt für 
die Verkaufsflächenanteile des mittelfristigen Bedarfs ( ca. 5  %), der ebenfalls unter dem 
Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9 liegt. Im langfristigen Bedarfsbereich liegt der Stadtbezirk 
mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 68 % über dem Durchschnitt der Stadtbezirke 2 bis 9, 
was vor allem auf die großflächigen Anbieter im Einrichtungsbedarf sowie auf Bau -
/Gartenmarktspezifische Sortimente zurückzuführen ist. 
Mit insgesamt neun zentralen Versorgungsbereichen, davon allein sechs voll ausgestatteten 
Stadtteilzentren, verfügt der Stadtbezirk Porz über ein gut ausgebildetes Zentrensystem. Die 
vorhandenen Zentren sind, bis auf Finkenberg als überwiegend geplanter Stadtteil der 1970er 
Jahre, sämtlich im Laufe der Siedlungsentwicklung gewachsen. Die südlichen Stadtteile 
Langel, Libur und Lind verfügen über keine zentralen Versorgungsbereiche, da deren 
Einwohnerzahl für eine tragfähige Zentrenentwicklung zu gering ist. 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Stadtteilzentrum entlang der Frankfurter 
Straße und Kaiserstraße. Darüber hinaus gibt es ausreichend Einzelhandelsbetriebe, Bäcker 
und Friseure. 
 
3.2.5 Begrünung und Freiraum 
Der Stadtbezirk Köln-Porz im südlichen Köln am rechten Rheinufer zeichnet sich durch seine 
weitläufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr 25 % der 
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die zweite 
große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hinaus gibt 
es zahlreiche Feld - und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: einen 
Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer -
mühlenteich in Lind. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut. 
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte 
zusammenhängende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich 
angrenzenden Erweiterungsfläche im Norden des Stadtteils dar. 
Das Plangebiet verfügt überwiegend über Ackerflächen. Im nördlichen Bereich des 
Wettbewerbsgebietes zwischen der angrenzenden Schubertstraße und der Ackerfläche liegt 
eine dreieckige Fläche mit Gehölzen. Westlich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen 
liegt eine Grünfläche, die mit einer Spielplatznutzung belegt ist und von Baumbestand 
eingerahmt wird. Innerhalb der offen gestalteten Spielplatzfläche gibt es zudem weitere 
                                                
2 Stadtentwicklung Köln, Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln, Fortschreibung 2020, 
Seite 481ff

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Einzelbaumstandorte. 
 
3.3 Erschließung 
3.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale 
Verkehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung 
verlaufende Bundesstraße 8 – Frankfurter Straße die Haupterschließungsachse und 
Verknüpfung zum nördlich angrenzenden Stadtbezirk Kalk dar. Durch Porz verlaufen die vier 
Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschlussstellen kann das 
überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf / Oberhausen, Frankfurt/Main, Aachen, Olpe 
und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.  
Der Flughafen Köln/Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und 
die L84 Kenne dystraße erreichbar. Von hier aus können nationale und internationale Ziele 
erreicht werden.  
 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist aktuell nicht erschlossen. Im Süden begrenzt die L 84 Kennedystraße das 
Plangebiet, im Westen grenzt die Straß e Im Falkenhorst an und im Norden verläuft die 
Schubertstraße. 
In ca. 650 m Entfernung verläuft die Bundesautobahn A 59, welche den Anschluss an den 
überörtlichen Verkehr herstellt. 
Die Erschließung des Plangebietes wird zukünftig über eine Zufahrt von der  Kennedystraße 
aus erfolgen. Hierzu wird der bereits bestehende Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-
Broicher-Straße in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger 
zukunftsfähig ausgebaut. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr 
Die dem Plangebiet nächstgelegene ÖPNV Anbindung der Buslinien 151, 152, 160 und 165 ist 
die Haltestelle Im Falkenhorst auf der Frankfurter Straße und liegt etwa 7 Gehminuten vom 
Plangebiet entfernt. 
Über die genannten Buslinien können die S -Bahnhaltestelle Köln, Porz (Rhein) Bf und die 
Stadtbahnhaltestelle Köln Porz Markt in max. 10 Fahrminuten erreicht werden. An der S -
Bahnhaltestelle halten die S-Bahnlinien S12, S13 und S19 sowie die Regionalbahn RB25. Mit 
der Stadtbahnlinie 7, die durch wie westlichen Sta dtteile Poll, Westhoven, Ensen, Porz und 
Zündorf verläuft, ist der Anschluss an die Kölner Innenstadt gewährleistet. 
 
Fußverkehr 
Im und entlang des Plangebiets bestehen Trampelpfade, die als Fußwegeverbindungen 
genutzt werden und die Verbindung in die umli egenden Quartiere und Freiraumstrukturen 
sicherstellen.

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Radverkehr 
Das Radverkehrsnetz NRW führt nicht direkt am Plangebiet vorbei, jedoch verläuft entlang der 
Pferderennbahn, die östlich der Autobahn A59 liegt, eine Route außerhalb des Radnetzes. 
Diese R oute führt vorbei am Gut Leidenhausen in Richtung des nationalen Waldgebietes 
Königsforst oder entlang der Friedensstraße in Richtung Rhein. 
 
Carsharing-Angebote 
Carsharing-Angebote unterteilen sich in zwei Arten: das flexible und das stationsgebundene 
Carsharing. Beide Formen des Carsharings sind in Köln zu finden und auf der linken Rheinseite 
der Stadt besser ausgebaut.  
Im Stadtbezirk Porz gibt es insgesamt fünf Stationen des Anbieters Cambio. In direkter 
Nachbarschaft zum Plangebiet befindet sich keine Station des stationsgebundenen Anbieters 
Cambio. Die nächstgelegene Station liegt ca. 20 Gehminuten entfernt in der Straße Pfaffenpfad. 
Stationen des flexiblen Anbieters Flinkster befinden sich nicht in der direkten Nachbarschaft 
des Plangebietes, al lerdings im weiteren Umfeld. Das Plangebiet liegt ausserhalb der 
Geschäftsgebiete des flexiblen Anbieters ShareNow. 
 
3.3.2 Technische Erschließung 
Wasser-/Energieversorgung 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen 
Versorgungsnetzen der Rhein Energie AG erfolgen. Im Plangebiet werden nach erster 
Einschätzung der RheinEnergie AG zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. 
 
Abwasserentsorgung 
Der Planbereich liegt im Einzugsbereich des Großklärwerks Köln-Stammheim. Das künftig im 
Plangebiet anfallende häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden 
Kanalisation aufgenommen werden. 
 
3.3.3 Bodensituation 
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Älteren Niederterrasse, wird aktuell 
landwirtschaftlich genutzt und ist nahezu eben ausgebildet. Einzig im nordwestlichen Bereich 
des Plangebietes fällt das Gelände leicht ab. 
Die feldbodenkundliche Kartierung erfolgte im September 2021 und wurde als 
Bohrstockkartierung durchgeführt. Insgesamt erfolgten 20 Ramm bohrungen/-sondierungen. 
Der im Untersuchungsgebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde (BB). Die Böden weisen 
eine Mächtigkeit bis zu ca. 35 cm Tiefe auf. Der sogenannte A-Horizont ist sehr schwach humos 
und wird infolge der landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig umgepflügt. 
Untergeordnet wurden zudem Parabraunerden (LL), Pseudogley -Braunerden (SS-BB) und

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Pseudogley-Parabraunerden (SS -LL) angetroffen.  Die Pseudogley-Braunerden und 
Pseudogley-Parabraunerden ähneln im Aufbau den Bodentypen Braunerde und  Para-
braunerde. Die Braunerde weist einen ca. 45 cm mächtigen Ah -Horizont auf, der auf die 
landwirtschaftliche Nutzung und die dabei eingesetzten Meliorationsmaßnahmen 
zurückzuführen ist. 
Die Böden haben sich aus den Hochflutsedimenten, primär dem Hochflu tlehm, der 
Niederterrasse des Rheins gebildet. Unterlagert werden diese vom Terrassensand der 
Niederterrasse des Rheins, der jedoch nicht bei allen Aufschlüssen angetroffen wurde. 
Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m ü. NHN. 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Grundwasserschutzzone III B. 
 
3.4 Alternativstandorte 
Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzter 
Freifläche in Wohnbau- und Gemeinbedarffläche. Die Freifläche wurde in der Umsetzung des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen) als Potentialfläche  für eine bauliche 
Entwicklung erkannt.  
Weder im innerstädt ischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit  
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen  
Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  
Insbesondere um den  zukünftigen Bedarf an Wohn - und Gemeinbedarfsflächen zu decken,  
wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt.  
Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet  eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung 
eingeräumt. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan 
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. 
Diese werden in den Raumordnungsplänen festgelegt. 
Landesentwicklungsplan (LEP) 
Östlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) 
verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV -
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. 
Nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2 -3 soll bei der Ausweisung 
neuer Wohnbaugebiete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m 
zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr 
eingehalten werden. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der 
Trassenmitte zu Wohngebäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß 
Bundes-Immissionsschutzrecht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV -
Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein -Westfalen (2007) weit

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hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur 
Konfliktminimierung einen Interessenausgleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur 
zu erzielen. 
Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen 
Wohnumfeldes beitragen. 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der 
geplanten Bebauung beträgt 310 m (110 kV -Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 340 m (110 
kVNetzstromleitung/ 50 Hz) und 360 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit unterhalb 
der Vorgaben des Landesentwicklungsplans. 
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände 
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen 
Grenzwerte der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische 
Wechselfelder an Hochspannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende 
Regelung enthält sowohl Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die 
magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen 
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus fü r städtische Planungen zu 
empfehlen. 
Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen 
Personen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzw ertes geeinigt. Der interne städtische 
Vorsorgewert liegt demnach bei 1 μT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hoc hspannungsfreileitungen 
verankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den 
Abständen liegt ein Magnetfeld von 10 μT zugrunde. 
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten: 
Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer 
Vorsorgewert 
Abstandsempfehlung 
gem.  
Abstandserlass NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m  
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 360 m 
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 340 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 310 m 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und 
magnetischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter 
den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfernung an die Freileitung heran. Die 
Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere 
Entfernung zur Freileitungstrecke auf. 
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m -Abstands zwischen Wohn -
bebauung und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
 
Regionalplan 
Der Re gionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das 
Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ (AFAB) und im südwest-
lichen Teil in geringfügigem Umfang als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Demnach 
liegt die geplante Wo hnbau- und Gemeinbedarfsfläche zum Großteil außerhalb des ASB, 
grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungs-
entwicklung gemäß Ziel 2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich ist. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum-
ordnung bestätigt. 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das  Plangebiet als „Grünfläche“  dar, die 
insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient. 
Eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche sowie als 
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule ist im Parallelverfahren (235. 
Änderung des Flächennutzungsplans) nach § 8 Abs. 3 BauGB vorgesehen. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für den östlichen Teilabschnitt des Plangebiets regelt der Bebauungsplan Nr.  76399/03 
„Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 die Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser 
sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof vor.  
Südlich der Kennedystraße schließt das Gewerbegebiet entlang der Josef-Broicher-Straße an. 
Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße“ i n Köln -Porz/ Urbach rege lt hier 
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO mit Betriebsa rten nach Abstandsklassen gemäß 
Abstandsliste zum Runderlass von 1990. 
Für den nördlichen Teilbereich des Plangebietes entlang der Schubertstraße sichert der 
Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstr.“, bekanntgemacht am 03.11.1971 die öffentliche 
Verkehrsfläche.  
Da die Festsetzungen der bestehenden Bebauungsplä ne Nr. 76399/03, 76390/02 und 
76399/02 dem aktuellen Vorhaben entgegenstehen, sollen die bestehenden Bebauungspläne 
für das Pla ngebiet in kleinen oder größeren Teilbereichen überplant und durch den neuen 
ersetzt werden.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Beim Bebauungsplan Nr. 76399/03 bezieht sich die Änderung auf den westlichen Teil der 
öffentlichen Grünfläche  (Flurstücke 3, 184, 294 , 410  und 4 54). Die Änderung des 
Bebauungsplanes Nr. 76399/02 beinhaltet die Umwandlung von öffentlicher Verkehrsfläche in 
eine öffentliche Grünfläche (Flurstücke 411 und 412). Der Bebauungsplan Nr. 76390/02 wird 
hinsichtlich der Verkehrsfläche „Kennedystraße“ (L84) inkl. des Knotenpunktes Kennedystraße 
/ Josef-Broicher-Straße überplant und durch den neuen Bebauungsplan ersetzt (Flurstück 541). 
Die übrigen Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur 
Umsetzung und Konkretisierung der Planungen  besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu 
schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“ 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
Der Landschaftsplan wird im Rahmen des Bebau ungsplanverfahrens angepasst.  Der 
Landschaftsplan wird mit Inkrafttreten des B ebauungsplans außer Kraft  gesetzt, sofern der 
Träger der Landschaftsplanung i m Flächennutzungsplanänderungsverfahren keinen 
Widerspruch einlegt. 
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen die Änderung des 
Flächennutzungsplans bislang keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235. 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK 
Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010 -2029 in Höhe von 
rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose (Stand Dezember 2021 ) bildet ein B evölkerungs-
bestand von 1.072.306 Personen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr 
2050 wird eine Bevölkerungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohnern (+38.100 EW, +3,6 %) 
vorausberechnet. Die Zahl der Haushalt e steigt um 24.000 (4,3 %) auf insgesamt 584.000 
Haushalte (Vorlagen-Nr. 3926/2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 
2050 Bevölkerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 
2035“). 
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 % bis 2040 realisieren zu 
können, werden jährlich weiterhin zwischen 1 .900 und 2 .800 neue Wohneinheiten gebaut 
werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2 700 Wohneinheiten 
pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisieren, sind pro Jahr 
zwischen 4 .000 und 5 .200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der  zuletzt erstellte n 
Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwohnungsbedarf je 
nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf mindestens 43.900 und maximal 113.500 
Wohneinheiten (Vorlage-Nr. 3435/2020 „Gutachten zur Ermittlung des künftigen 
Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Vorgehensweise“). 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im 
Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingeführt. 
Ziel des Modells ist es, sowohl den öffentlich geförderten Wohnungsbau und das preiswerte 
Wohnungsmarktsegment zu stärken, als auch die Vorhabenträger eines Bebauungsplan -
verfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, 
öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell 
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die aktuelle Fassung ist mit Bekanntmachung vom 
10.05.2017 in Kraft getreten. Die Investorin hat am 05.07.2019 die Anwendungszustimmung 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells (Fassung vom 10.05.2017) unterzeichnet. 
Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung 
Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung 
von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. Das Kooperative Baulandmodell kom mt bei 
Vorhaben unterhalb der Schwellengrenze von 1.800 m² Geschossfläche für Wohnzwecke oder 
mit weniger als 20 Wohneinheiten nicht zur Anwendung.  
Die im Kooperativen Baulandmodell aufgeführten Verpflichtungen unterstützen die Errichtung 
von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und leisten damit einen wichtigen Beitrag, in einem 
unter Druck stehendem Wohnungsmarkt das preiswerte Wohnungsmarktsegment zu stärken. 
Zudem beteiligen sie den Planbegünstigten an den planbedingten Folgekosten. Grün - und 
Freiflächenräume sind vor dem Hintergrund von Bevölkerungswachstum und Klimawandel 
unabdingbar für die Aufrecherhaltung der hohen Lebensqualität in Köln. Daher dient die 
Verpflichtung zur Herstellung von öffentlichen Grünflächen den entstehenden Mehrbedarf an 
Grünflächen zu decken. 
Im Winter 2020 wurde gemäß den Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell ein 
Qualifizierungsverfahren mit sechs Büros durchgeführt, aus dem der Entwurf von rheinflügel 
severin in Zusammenarbeit mit Studio Vulkan Landschaftsarchitektur Gmb H als Sieger 
hervorging. 
 
4.7 Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubau-
vorhaben in Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -
städtischer Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO 2-Emissionen im gesamten 
Gebäudebereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen 
im Gebä udebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive 
Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst 
geringer Energiebedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien 
gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher 
verbindliche Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der

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Neuaufstellung von Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechts -
bestellung kommunaler Flächen vor. 
Der vorliegende Bebauungsplan unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Investorin hat die Anwendungszustimmung zur 
Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. 
Die Anforderungen zum Kl imaschutz wie die Installation von  Anlagen zur Nutzung solarer 
Strahlungsenergie (Photovoltaik) auf den Gebäuden werden im städtebaulichen Vertrag 
geregelt. 
 
4.8 Köln-Katalog 
Die Stadt Köln hat am 23.03.2023 den „Köln-Katalog – Typologien für kompakte, nachhaltige 
und lebenswerte Quartiere“ als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen (Vorlagen-
Nr. 3068/2022).  
Der Köln -Katalog identifiziert das Plangebiet als ein Gebiet der „Inneren Stadt sowie 
ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“, welches Quartiersdichten höher als 1,2 
aufweisen sollte. Diese Quartiersdichte entspricht einer GFZ von > 2,0. Zudem sollte die 
Planung einen Anteil von Nicht-Wohnen größer als 25 % und einen Anteil von Netto-Bauland 
zwischen 35 und 55 % aufweisen. 
Die vorliegende Planung weist mit festgesetzte n GFZ -Werten von 2,0 bzw. 2,1 für das 
Allgemeine Wohngebiet und von 1,2 für die Fläche für Gemeinbedarf entsprechende 
Dichtewerte auf. Auch der Anteil von Netto -Bauland in Höhe von 55 % und der Anteil von 
Nicht-Wohnen in Höhe von 74 % liegt in bzw. sogar o berhalb der für die Kategorie „Inneren 
Stadt sowie ausgewählte Versorgungszentren der Äußeren Stadt“ vorgeschlagenen 
Parameter. Zudem weist die Planung mit der im Erdgeschoss im WA 2 geplanten 
Kindertageseinrichtung und dem Schulstandort auf der Gemeinbeda rfsfläche eine hohe 
Mischnutzung auf, die der Köln-Katalog als eine wichtige Grundlage für die Stadt der kurzen 
Wege identifiziert hat. 
Demnach entspricht die vorliegende Planung den Vorgaben des Köln-Katalogs.   
 
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept 
5.1 Städtebauliches Konzept  
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation kaum 
Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebauung nicht 
gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bau liche Lösung, 
welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und die 
Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.  
Die Idee lässt sich mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wir d an zentraler 
Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch eine 5 -7-
geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche 
Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit 
verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Baukörper. Alle 
Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der Außenseite.

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Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen sich wiederum 
zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt. 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des 
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im im Süden erfährt der Platz 
eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche teilweise 
als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain prägt den Platz 
und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders erleben. Neben dem zentralen 
Platz treten auch die privaten, aber öffentlich zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie 
fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf und fungieren 
dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.  
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich 
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1 geht 
zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes im 
Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des Platzes. 
Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt werden. Für 
zu Fuß Gehende und Radfahr ende ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum 
südwestlich gelegenen Spielplatz, wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung 
an den Königsforst. 
Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei Tiefgaragen unterge-
bracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu ebener Erde.  
 
5.2 Freiraumplanerisches Konzept 
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum. Der Platz verfügt 
über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen. Durch die Kita im 
Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz eine ganztägige Belebung. 
Ein Baumhain auf dem Platz soll ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder anders 
erlebbar machen . Neben dem zentralen Platz treten auch die  privaten, aber öffentlich 
zugänglichen Höfe prägend in Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung 
auf und fungieren gleichzeitig als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau. 
Die vorgeschlagene Bebauung besteht aus kompakten Gebäudetypen, die mit kleinem 
Oberflächen-/Volumenverhältnis niedrige Baukosten und geringe Energieverbräuche erwarten 
lassen. Die Flachdachflächen bilden die Basis für eine Photovoltaiknutzung unter Einbeziehung 
einer extensiven Begrünung. Mit den Photovoltaik -Anlagen k önnen die elektrischen 
Energieverbräuche anteilig regenerativ gedeckt werden. Die weitgehende Begrünung unter 
Einbeziehung von Dachflächen schafft ein angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit 
dem auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag 
zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Bei der Baumauswahl wird auf die Verwendung von 
stadtklimafesten, hitzetoleranten Arten Wert gelegt. 
 
6. Begründung der Planinhalte 
6.1 Art der baulichen Nutzung 
Vor dem Hintergrund eines großen Wohnraumbedarfes in Köln und als Ergänzung der 
bestehenden angrenzenden Wohnbebauung wird für den nördlichen Teil des Plangebietes ein

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Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Es 
soll ein Wohngebiet mit einer gewissen Durchmischung entstehen, in dem alle in einem WA 
allgemein zulässigen Nutzungen wie z.B. auch die der Versorgung des Gebietes dienenden 
Läden oder Schank- und Speisewirtschaften ermöglicht werden sollen. 
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, wie Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,  Anlagen für 
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (mit Mineralölstoffen) werden gem äß § 1 
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines 
Wohnquartiers nicht entsprechen und damit eine funktionale und gest alterische 
Beeinträchtigung zu befürchten wäre. Darüber hinaus werden Tankstellen (mit Mineralölstoffen) 
auch aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen 
Verkehrs-/ Immissionsbelastung ausgeschlossen. 
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird eine Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt. Hinsichtlich der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 soll die 
Entwicklung eines Schulstandortes, einer weiterführenden Schule, an diesem Standort 
ermöglicht werden. Zur Sicherung wird die Fläche mit der Zweckbestimmun g – Schule – 
festgesetzt. 
Neben der (weiterführenden) Schule sollen darin auch die erforderliche 5-fach-Sporthalle sowie 
typische schulbegleitende Flächen, wie z. B. Schulhof, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, etc., 
möglich sein. Die Sporthalle soll nach Schulschluss ebenfalls Vereinen zur Verfügung stehen 
können. Als Ergänzung sollen daher auch sonstige Bildungs -, sozial en, kulturellen und 
sportlichen Zwecken zulässig sein. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung  im Allgemeinen Wohngebiet (WA)  wird durch die 
überbaubaren Grundstücksflächen in Verbindung mit einer Grundflächenzahl (GRZ), einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Geschossigkeit 
bestimmt und orientiert sich an den städtebaulichen Parametern des im Wettbewerbsverfahren 
gekürten Siegerentwurfes von rheinflügel severin und Studio Vulkan. Demgemäß sieht das 
Planungskonzept ein Allgemeines Wohngebiet mit einer hohen Dichte vor, die sich aus den 
einzelnen Höfen ergibt. 
Die Grundflächenzahlen (GRZ) i. S. des § 19 Abs. 2 BauNVO weisen einen Wert von 0,5 auf. 
Die Geschossflächenzahl (GFZ) i. S. des § 20 Abs. 2 BauNVO liegt bei Werten zwischen 2,0 
und 2,1. 
Das Maß der baulichen Nutzung  innerhalb der Fläche für den Gem einbedarf wird durch die 
überbaubare Grundstücksfläche in Verbindung mit einer Grundflächenz ahl (GRZ), einer 
Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Geschossigkeit bestimmt.  
 
6.2.1 Grundfläche, Grundflächenzahl (GRZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Gr undflächenzahlen (GRZ) überschreiten die 
Orientierungswerte der BauNVO teilweise in einem geringem Maß. Der gesetzliche 
Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 0,4 und wird mit den festgesetzten Werten von 
0,5 in beiden Baufeldern überschritten.

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Durch die geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,1 werden die 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt; 
gleichzeitig wird die bauliche Realisierung des städteba ulichen Konzepts ermöglicht. Die mit 
der Versiegelung/Unterbauung verbundenen Nachteile werden durch die festgesetzte 
Begrünung großer Teile der Dach- und Tiefgaragenflächen gemindert. 
Für die Errichtung von Tiefgaragen wird festgesetzt, dass gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO 
die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit 
ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulicher Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden darf. 
Mit der Festsetzung wird dem Flächenbedarf für die Realisierbarkeit von Tiefgaragen im 
Geschosswohnungsbau zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiflächen 
entsprochen sowie die Möglichkeit zur Unterbringung von Nebenanlagen geschaffen. 
 
6.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Geschossflächenzahlen (GFZ) im Allgemeinen 
Wohngebiet überschreiten die Orientierungswerte der Baunutzungsverordnung.  Der 
gesetzliche Orientierungswert für ein WA-Gebiet liegt bei 1,2 und wird mit den festgesetzten 
Werten von bis zu 2,1  in allen Baufeldern überschritten. Bezogen auf alle WA -Grundstücke 
liegen die rechnerischen Werte im Durchschnitt bei 2,0. 
Grundsätzlich ergeben sich die hohen Dichten durch das städtebauliche Konzept, welches der 
Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs ist. Der städtebaulich-freiraumplanerische 
Entwurf wurde als optimale Lösung für den Standort ausgewählt und wird nur unmaßgeblich 
verändert zur Ausführung kommen. 
Durch die Überschreitung der Orientierungswerte um max. 0,9 werden die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. 
Folgende Umstände sind geeignet, die größere Dichte auszugleichen: 
• Die unmittelbar östlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen des Stadtteils 
Porz-Urbach stehen, auch mit ihrer kleinklimatischen Bedeutung, als Ausgleich zur 
Verfügung. 
• Die privaten Stellplätze sind ausnahmslos unterirdisch vorgesehen, um ausreichend 
Freiflächen für  Kleinkinderspielflächen, Aufenthaltsflächen und Bepflanzung zu 
schaffen. 
• Die Flächen, die nicht von Gebäuden, Wegen, Spielplätzen oder sonstigen 
Nebenanlagen überbaut sind, werden begrünt und bepflanzt. 
• Die obersten Dachflächen der Gebäude werden extensiv begrünt, was  zur 
Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswasser beiträgt und sich positiv auf 
das Kleinklima auswirkt. Oberhalb der Dachbegrünung sind Photovoltaikelemente 
möglich, sodass diese in Zukunft einen Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers leisten 
können. 
• Die lokale Regenwasserversickerung zum Ausgleich der verlorenen Bodenfunktion 
hinsichtlich Grundwasserneubildung

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6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. 
Es wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. In diesem Zusammenhang wird auf der 
Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes in dem Allgemeinen Wohngebiet das Maß 
der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ergänzt. 
Das Planungskonzept sieht eine differenzierte Höhengliederung vor. Am innenliegenden 
Quartiersplatz weisen die Gebäude maximal sieben Geschosse vor, hin zu den Rändern des 
Plangebietes nimmt die Geschossigkeit ab. Die beiden Hochpunkte liegen südlich und östlich 
am Quartiersplatz. An den Übergängen zur Bestandsbebauung an der Schubertstraße und zum 
zukünftigen Schulstandort hin, liegt die Geschossigkeit bei drei bis vier Geschossen. 
 
6.2.4 Höhe baulicher Anlagen 
Zur Ermöglichung einer einheitlichen, maßstäblichen und in die Umgebung integrierten 
Bebauung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
Gebäudehöhen als Höchstgrenze in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. 
Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städtebauliche Ordnung 
garantiert. 
Der Bebauungsplan setzt für die Gebäude mit Flachdächern die Höhen der baulichen Anlagen 
in Form von Gebäudehöhen als Höchstgrenze fest. Oberster Bezugspunkt ist die Oberkante 
der Attika oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. 
 
6.2.5 Technische Dachaufbauten 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen die Gebäudehöhen, 
die als Höchstgr enze festgesetzt sind, im Geschosswohnungsbau um ein höchstzulässiges 
Maß von bis zu 2, 00 m in der Höhe überschreiten können, ermöglicht  einen notwendigen 
Gestaltungsspielraum bei der Hochbau planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder 
nachbarliche Belange zu beeinträchtigen. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu 
vermeiden, müssen diese Bauteile mindestens um ihr Maß von der Gebäudeaußenkante der 
baulich zugeordneten Dachfläche zurücktreten, das ihrer Höhe über der Dachkante entspricht. 
Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit des Gebäudes geleistet wird, wird deren 
Flächenanteil auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 
Um einen weiteren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass Anlagen 
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen auf mehr als 30 % der Dachfläche 
zulässig sind. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen um bis zu 1,00 m überschritten werden. 
Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Anlagen zur Nutzung 
solarer Strahlungsenergie mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante 
zurücktreten.

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6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
6.3.1 Bauweise 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird für das gesamte Quartier eine offene 
Bauweise festgesetzt. Hierdurch wird eine geordnete Entwicklung der vorgeschlagenen 
Bebauungsstruktur gewährleistet und an die Bebauungsstruktur des nahe gelegenen Umfelds 
angeschlossen. In der offenen Bauweise werden Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zum 
Nachbargrundstück errichtet.  
 
6.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen definiert. 
Die Baugrenzen des Bebauungsplanes orientieren sich am städtebaulichen Entwurf, sodass 
einerseits die geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden 
kann und andererseits ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Ausformung der Gebäude 
ermöglicht wird. Diese werden in Anlehnung an den städtebaulichen Entwurf teilweise mit 
einem Puffer von ca. 0,50 m entlang der Gebäudekanten festgesetzt. 
 
6.3.3 Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die Baugrenzen Ausnahmen festgesetzt. Durch 
diese Ausnahmen wird die Überschreitung der Baugrenzen für bestimmte bauliche Elemente 
ermöglicht, um einen gewissen Gestaltungsspielraum zu eröffnen. In diesem Zusammenhang 
erfolgt die Festsetzung, dass die in der Planzeichnung festgesetzten  Baugrenzen durch 
Vordächer um bis zu 1,00 m, Balkone um bis zu 2,00 m, durch Treppenhäuser und Erker um 
bis zu 1,50 m und durch Terrassen um bis zu 2,50 m überschritten werden können, wenn die 
Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreitet. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können somit im Rahmen der Baugenehmigungsplanung 
geringfügige Spielräume eingeräumt werden. 
 
6.3.4 Abweichende Tiefen der Abstandsflächen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird für einige Abstandsflächen festgesetzt, dass das Maß 
der Abstandsflächen 0 ,2 H bzw. 0,3 H beträgt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die 
Außenwände an den festgesetzten Baugrenzen bis zu der festgesetzten Gebäudehöhe (Höhe 
Oberkante GH nach Ziffer 1.2 a)) stehen dürfen, auch wenn dadurch die bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Abstandsflächen mit der Tiefe von 0,4 h nicht an allen Stellen gewahrt werden. 
Hiermit soll bereits auf de r Ebene der Bauleitplanung Klarheit darüber geschaffen werden, 
dass die in Rede stehenden Gebäudekörper in der gewünschten städtebaulichen Kubatur und 
Höhe auch zur Realisierung kommen können, ohne dass im Bauantragsverfahren der 
gewünschte städtebauliche Rahmen nicht ausgeschöpft werden kann. 
Die städtebaulichen Ziele, die mit dieser Festsetzung verfolgt werden , sind im Einzelnen in 
Kapitel 5 dargelegt. Angestrebt wird die Ausbildung  eines großzügigen urbanen Platzes als 
Nukleus für das Quartier, der durch die spezifische Typologie der 5-7-geschossigen Baukörper 
seine räumlich Fassung erhält und zugleich über zahlreiche Öffnungen verfügt, sodass sich 
eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quartiers ergibt.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Zur Umsetzung dieses Ziels, wird für das Plangebiet die Wertung aus § 6 Abs. 5 S. 3 BauO 
NRW 2018 aufgegriffen und vor einingen Außenwänden eine reduzierte Abstandsflächentiefe 
von 0, 3 H bzw 0, 2 H festgesetzt. Die Festsetzun g wird auf einzelne Abstands flächen 
beschränkt. Auf eine allgemeine Anpassung der Abstandsflächentiefe in den allgemei nen 
Wohngebieten wird auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Abstands flächen-
beschränkung verzichtet. 
Bei der Bemessung der Abstandsflächen nach den allgemein en bauordnungsrechtlichen 
Vorgaben überlagern sich die seitlichen Abstandsflächen vor den mit „a“ gekennzeichneten 
Außenwänden in einem geringfügigen Maß mit den  Abstandsflächen vor den gegenüber -
liegenden Außenwänden. Zwischen den Häusern 3 und 4 beträgt die Überlagerung 1,30 m, 
zwischen den Häusern 1 und 2 beträgt sie 0,80 m und zwischen den Häusern 7 und 8 0,70 m. 
Durch die Reduzierung des Abstandsfläche nfaktor auf 0,3 H können die Überschneidungen 
der Abstandsflächen in allen Fällen verhindert werden.  
Die seitlichen Abstandflächen vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden zwischen den 
Häusern 4 und 5 überschneiden sich mit einem Wert von 7,22 m deutlich stärker. Daher wird 
hierfür vor beiden sich gegenüberliegenden Außenwänden eine reduzierte Absta ndsfläche 
von 0,2 H festgesetzt. Durch die Reduzierung des Abstandsflächenfaktors auf 0,2 H können 
die Überschneidungen verhindert werden. 
Die Überschneidungen der Abstandsflächen  kann als Indiz für weniger gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse gewertet werden. Vergleicht man die Grundrisspläne der Bereiche, in 
denen sich die Abstandsflächen überlagern, kommt man zu folgendem Ergebnis: 
Alle Wohnungen, bei denen angrenzend eine Über lappung der Abstandsflächen zu 
verzeichnen ist, sind laut Besonnungsgutachten an den betroffenen Fassaden ausreichend 
besonnt. Zusätzlich weisen die meisten dieser Wohnungen durchgesteckte Grundrisse mit 
mindestens einem Raum mit Fenstern zu einer weiteren ausreichend besonnten Fassade auf. 
Vergleicht man unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen die Grundrisse der 
Häuser mit den im Besonnungsgutachten dargestellten Bereichen, deren Besonnungszeit 
unter 2 Stunden liegt, lässt sich folgendes feststellen: 
Haus 7 
Drei Wohnungen (EG, 1. OG und 2.OG im dreigeschossigen Gebäudeteil) in Haus 2.7 weisen 
lediglich Fenster zur nördlichen und östlichen Fassade auf. Weder die nördliche noch die 
östliche Fassade weisen eine Besonnungszeit von über 2  Stunden auf. Diese Wohnungen 
sind nicht ausreichend besonnt. 
Haus 8 
Zwei Wohnungen in Haus 8 weisen Bereiche der Ostfassade auf, bei denen im Gutachten 
nicht eindeutig klassifizierbar ist, ob alle betroffenen Fenster Besonnungszeiten von unter 2  
Stunden aufweisen. Fenster zu einer anderen ausreichend besonnten Fassade existieren 
nicht. In der ungünstigsten Interpretation der Darstellung sind zwei Wohnungen betroffen, die 
keine ausreichende Besonnung aufweisen. 
Zur Bewertung der Helligkeit der zukünftigen  Wohnflächen nach DIN 5034 -1 wurde ein 
Tageslichtgutachten (Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten 
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln ) erstellt. Auf S. 11 des 
Tageslichtgutachtens wird deutlich, dass sich  in Verlaufsberechnungen herausgestellt hat,

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dass teilweise Fenstervergrößerungen zur Erreichung einer hinreichenden Tageslicht -
versorgung sinnvoll sind. Daher wurden in einigen Räumen (Haus 7 Wohneinheit 6 und 22; 
Haus 8 Wohneinheit 3) einflügelige Fenster gegen zweiflügelige Fenster mit einer Breite von 
2,06 m ausgetauscht. S. 12f. des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult GmbH, 2023) bestätigt, 
dass damit für diese Wohnungen die Anforderungen zur Erfüllung der DIN 5034-1 erzielt sind. 
Das Gutachten weis t nach, dass in allen Wohnungen, teilweise mit Hilfe von vergrößerten 
Fenstern, ausreichend (Bewertung nach DIN 5034 -1) Helligkeit für eine Wohnnutzung 
gegeben ist. Dies lässt den Schluss zu, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet sind.  
Die geringe Anzahl der Wohnungen, die eine Besonnung unter 2 Stunden aufweist, sowie der 
Nachweis, dass jedoch alle Wohnungen im Plangebiet ausreichend Helligkeit aufweisen, 
lassen die Bewertung zu, dass grundsätzlich von gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen 
auszugehen ist. 
Auf S. 14 im Kapitel 6 Zusammenfassung  des Tageslichtgutachtens (Peutz Consult, 2023) 
wird deutlich, dass trotz der geminderten direkten Besonnung gesunde Wohnverhältnisse 
hinsichtlich einer Belichtung gewahrt werden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass eine 
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits- und Wohnräumen nachweisbar ist und von 
gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen auszugehen ist. 
 
6.4 Nebenanlagen 
6.4.1 Nebenanlagen 
Um eine gute Nutzbarkeit der Grundstücke des allgemeinen Wohngebietes zu unterstützen und 
gleichzeitig eine Übermöblie rung zu verhindern, sind Nebenanlagen nur auf den hierfür 
festgesetzten, überbaubaren Grundstücksflächen zulässig . Ausgenommen hiervon sind 
Abstellplätze für Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen 
für die Tiefgarage sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Die Ausnahmen sollen die Unterbringung 
der aufgeführten Anlagen ermöglichen, ohne hierfür die überbaubaren Grundstücksflächen 
unnötig ausdehnen zu müssen.  
Zur Unterstützung der Nutzung solarer Strahlungsenergie bzw. von Kraft -Wärme-Kopplung 
wird festgesetzt, dass Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 
BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und 
der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden. 
 
6.4.2 Stellplätze und Tiefgaragen 
Um gestalterisch unbefriedigende Situationen zu vermeiden und das Baugebiet für eine 
gesteigerte Aufenthaltsqualität möglichst autofrei zu halten, sind Stellplätze und Garagen nur 
in den dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in der 
Fläche für Gemeinbedarf (Schule) zulässig. Da die Planung auf dem Schulgrundstück noch 
aussteht und hierfür keine unnötigen Einsch ränkungen gemacht werden soll, sollen die 
Nebenanlagen auf der gesamten Fläche für Gemeinbedarf zulässig sein.

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6.5 Flächen für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Schule 
Gemäß „Schulentwicklungsplanung Köln 2020“ sind die Platzkapazitäten in der Sekundarstufe 
I und II im Stadtbezirk Porz mit Blick auf die kleinräumige Einwohnerprognose insgesamt mit 
den dargestellten Standortszenarien sehr auskömmlich. Der Standort Schubertstraße im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde als 
einer von maximal drei Standorten identifiziert, an denen ein Schulneubau für ein Gymnasium 
schnellstmöglich realisiert werden kann, um dem, durch die Kombination der demografischen 
Entwicklung und G9 entstehenden Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. 
Das Planungskonzept sieht die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende 
Schule im südlichen Teilbereich des Geltungsbereiches  vor. D as hierfür vorgesehene 
Grundstück eignet sich aufgrund der Lage, Größe und des Zuschnittes für diese besondere 
Nutzung. Zur Sicherung der Ziele und Deckung der Bedarfe  wird die Fläche als Gemein -
bedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – festgesetzt. 
Die „Flächen für den Gemeinbedarf“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gehören begrifflich nicht 
zu den Baugebieten. Durch die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung und zur baulichen 
Gestaltung werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren 
Rahmenbedingungen geschaffen, die eine hohe Flexibiltät bei der weiteren Planung  nicht 
ausschließen. Die Festsetzung einer Baugrenze, der Geschossigkeit sowie Dachform dient – 
im Rahmen der Abwägung – der Berücksichtigung des Einfügens und der Verträglichkeit der 
geplanten Bebauung und Nutzung Schule mit der Umgebung. 
Weitere einschränkende Festsetzungen im Bebauungsplan sind im Sinne des beabsichtigten 
Zwecks nicht zielführend, da erst im Rahmen einer konkreten Ausführungsplanung die genaue 
Lage, Anordnung der Funktionen/Räumlichkeiten bezüglich Gebäude, Freianlagen/Schulhof 
etc. festgelegt werden kann. Damit verbleibt dem Planungsträger ein gewisser Spielraum, der 
im Rahmen der Bauantragsplanung zu konkretisieren sein wird. 
Die S chule soll eine 5 -fach-Sporthalle erhalten, die auch nach Schulschluss und an den 
Wochenende für den Vereinssport genutzt werden kann. Als Ergänzung sollen daher auch 
sonstige Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig sein. Die Sporthalle 
soll als modern ausgestattete Sporthalle mit zahlreichen Tribünenplätzen ausgeführt werden. 
Bei der Ausgestaltung der Sporthalle soll das zuständige Fachamt einegbunden werden.  
 
6.6 Erschließung 
6.6.1 Äußere Erschließung 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die südlich gelegene Kennedystraße . Im 
Bereich der Zufahrt ins Gewerbegebiet Josef-Broicher-Straße wird der bereits vorhandene 
Knotenpunkt in Abstimmung mit dem Landebetrieb Straßen.NRW als Straßenbaulastträger 
zukunftsfähig ausgebaut und um eine nördliche Anbindung erweitert.  
Die Kennedystraße ist derzeit „freie Strecke“ der L 84 und übt damit weder Erschließungs -
funktion aus, noch löst sie als solche aktuell eine Erschließungsbeitragspflicht gemäß §§ 127ff. 
BauGB aus.

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6.6.2 Innere Erschließung 
Ausgehend von der neuen Anbindung am Kreuzungspunkt Kennedystraße / Josef-Broicher-
Straße wird die Haupterschließung in nördliche Richtung entlang der Fläche für den zukünftigen 
Schulstandort hin zum neuen Wohnquartier geführt. Am Ende verschwenkt die Straße nach 
Westen und mündet in einer großen Platzfläche, die den Quartiersplatz darstellt und umfahren 
werden kann. Die Planstraße 1 soll im Trennsystem realisiert werden und wird bis zur geplanten 
Buswendeschleife vor dem zukünftigen Schulstandort als öffentliche Verkehrsfläche 
festgesetzt. Nach der Buswendeschleife wird eine öf fentliche Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung – verkehrsberuhigter Bereich – festgesetzt, von der die beiden Tiefgaragen 
erschlossen werden, sodass die Verkehrsmengen vor dem Quartiersplatz deutlich reduziert 
sind. Die Tiefgaragenzufahrten befinden s ich an der süd -östlichen Grundstücksgrenze von 
WA1 und an der südlichen Grundstücksgrenze von WA2. 
Nördlich der Platzfläche wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und 
Radweg – festgesetzt, die sich nördlich der Wohnbebauung zusätzlich in östlicher Richtung 
ausbreitet. Hierdurch wird sowohl eine Durchquerung in Nord -Süd Richtung zur 
Schubertstraße, als auch eine Durchquerung in Ost -West Richtung zu den angrenzenden 
Landschaftsräumen ermöglicht. 
 
Ein- und Ausfahrtsbereiche 
Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen von beziehungsweise zu der öffentlichen Verkehrsfläche 
sind ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Bereiche zulässig. Dadurch soll, neben 
der notwendigen Erschließungsfunktion, eine möglichst attraktive Gestaltun g des 
Straßenraumes ermöglicht werden. Feuerwehrzufahrten sind von den festgesetzten Ein- und 
Ausfahrtbereichen nicht berührt. 
 
6.6.3 Ruhender Verkehr 
Ruhender Verkehr / Tiefgarage 
Die notwendigen Stellplätze für die geplanten Wohneinheiten werden in zwei Tiefgaragen 
untergebracht.  
Die Stellplätze des süd-westlich gelegenen Baufeldes WA1 sind in einer großen „L“-förmigen 
Tiefgarage untergebracht. Die Ein - und Ausfahrt liegt süd-östlich des Baufeldes  an der 
Planstraße 1.  Das Baufeld WA 2, welches durch die Verkehrsfläche besonderer 
Zweckbestimmung vom anderen Baufeld getrennt ist, erhält eine eigene Tiefgarage, die von 
der Planstraße 2 erschlossen wird und deren Ein- und Ausfahrt an der südlichen Baufeldgrenze 
liegt. 
 
Stellplätze Hol- und Bringverkehr (Kita) 
Die Unterbringung der zwei notwendigen Stellplätze für den Hol - und Bringverkehr der 
Kindertageseinrichtungen ist an der süd-östlichen Grundstücksgrenze des WA2 vorgesehen. 
Die Stellplätze werden als Nebenanlage mit der Zweckbestimmun g „St Kita“ festgesetzt. Sie 
liegen am Ende der in Nord -Süd Richtung verlaufenden Ersc hließungsstraße und werden 
während der Hol- und Bringzeiten den Eltern der Kinder zur Verfügung stehen.

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Öffentliche Stellplätze 
Im öffentlichen Straßenraum der Haupterschließung sowie seitlich angrenzend an den zentral 
gelegenen Quartiersplatz sind insgesamt ca. 17 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Die 
Stellplätze befinden sich oberirdisch, um eine leichte Zugänglichkeit zu gewährleisten. 
 
Fahrradabstellplätze  
Die Zahl der baurechtlich notwendigen Fahrradstellplätze wird wohnungsnah, überwiegend im 
Bereich der Zugänge, im Untergeschoss oder den Tiefgaragen untergebracht. 
 
Mobilstation 
Um einen Anreiz zur Verkehrswende zu schaffen und möglichst vielen Menschen den Zugang 
zu Sharing-Angeboten zu ermöglichen, wird nördlich der geplanten Buswendeschleife vor dem 
zukünftigen Schulstandort, am Übergang von der öffentlichen Verkehrsfläche zum 
verkehrsberuhigten Bereich eine Mobilstation mit F lächen für E -Scooter, Leihräder und 
Lastenräder errichtet. Zusätzlich werden an dieser Stelle im öffentlichen Straßenraum drei 
Stellplätze für Carsharing realisiert. 
 
6.6.4 Geh-, und Fahrrechte 
Um die Durchwegung und Durchlässigkeit des Quartieres zu gewährleisten und den Anschluss 
an die westlich gelegene Spielplatz fläche herzustellen, wird für die vom Quartiersplatz 
ausgehende Fläche ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer  (G+F) zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt. Durch Vorkehrungen wie z.B. Beschilderung oder Verengung durch Drängelgitter 
soll sichergestellt werden, dass eine durchgehende Befahrung der öffentliche n 
Spielplatzfläche mit Fahrrädern verhindert wird. 
 
6.6.5 Verkehrsuntersuchung 
Verkehrsuntersuchung 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens durch RK 
Verkehrsingenieure GmbH von März 2022 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten 
Bauvorhabens und den verschiedenen Nutzun gen entstehende Verkehrsaufkommen in der 
Größenordnung von zusätzlichen 1.485 Kfz-Fahrten am Tag ermittelt. 
Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche 
Verteilung des induzierten Verkehrs abgeschätzt. Dies erfolgt e auf Grundlage der 
durchgeführten Verkehrserhebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert 
eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. In einem Leistungsfähig -
keitsnachweis wurde die erreichbaren Verkehrsqualitäten auf der Grundlage der rechnerischen 
Nachweise gemäß dem HBS 20153 bewertet. Der Rückbau des freilaufenden Rechtsabbieger 
von der Kennedystraße auf die Frankfurter Straße (B8) ist nicht erforderlich. Aufgrund dessen, 
                                                
3 FGSV, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Handbuch für die Bemessung von 
Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015), Köln, 2015.

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dass auf dieser Seite entlang der Frankfurter St raße derzeit keine Fuß - oder 
Radverkehrsanlagen exisitieren, wird vorerst auf den Rückbau des freilaufenden 
Rechtsabbiegers verzichtet. Der Ausbau des Knotenpunktes Kennedystraße/Josef-Broicher-
Straße ist notwendig , um das Plangebiet zukünftig direkt an die Kennedystraße (L84) 
anzuschließen. 
Insgesamt ergeben sich unter Annahme der oben aufgeführten Umbaumaßnahmen sowohl für 
die morgendliche als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-Planfall rechnerisch 
mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten (QSV D). Im Vergleich zum P rognose-Nullfall 
kommt es zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten. 
 
Stellplatzreduzierung 
Die Anzahl der Pkw-Stellplätze richtet sich nach Anlage 1 zur Satzung über die Herstellung von 
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von 
Ablösebeträgen, welche vom Rat der Stadt Köln am 31.05.2022 beschlossen wurde.  
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Stellplatzsatzung für Wohnungen < 50 m² 1,0 Stellplätze je 
2 Wohneinheiten und für Wohnungen > 50 m² bis < 75 m² 2,0 Stellplätze je 3 Wohneinheiten 
vor. Für Wohnungen > 75 m² gilt 1,0 Stellplätze je Wohneinheit.  
Im Verkehrsgutachten (Stand: 15.03.2022) wurden gemäß dem Siegerentwurf aus dem 
Wettbewerbsverfahren ca. 210 Wohneinheiten für die Ermittlu ng der notwendigen Stellplätze 
und Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zugrunde gelegt. Darüber hinaus 
wurden für die Kita, die Ladeneinheit mit einer Verkaufsfläche von 300 m² und der 
weiterführenden Schule Annahmen getroffen, die ebenfalls in  die Berechnung einbezogen 
wurden. 
 
6.7 Technische Infrastruktur 
Versorgung / Entsorgung 
Zur Wärmeversorgung für die Schulnutzung werden Luft-Wasser-Wärmepumpen zum Einsatz 
kommen. Gleiches gilt vorraussichtlich auch für das neue Wohngebiet. Die ursprünglich 
angedachte Wasser-Wasser-Konzeption kommt für die Wohngebäude vermutlich nicht zur 
Umsetzung. Um die Luft-Wasser-Wärmepumpem oder andere zur Wärmeversorgung 
notwendige Einrichtungen auch außerhalb der Gebäude zu ermöglichen, können 
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO auf den  nicht 
überbaubaren Grundstücks flächen der allgemeinen Wohngebiete und der Flächen für 
Gemeinbedarf zugelassen werden.  
 
Versorgung mit Wasser, Strom und Gas 
Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser und Strom wird aus den vorhandenen Leitungen 
der Rheinenergie AG über die Anschlüsse im Umfeld erfolgen. 
Für eine ausreichende Löschwasserversorgung ist ein Nachweis im Zuge der Baugenehmigung 
in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Wasserversorgungsunternehmen und der 
zuständigen Brandschutzstelle zu führen.

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Telekommunikation 
Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch einen noch zu bestimmenden 
Versorger. In der konkreten Erschließungsplanung sind die Trassen für Versorgungsleitungen 
vorgedacht, und werden in der weiteren Planung konkretisiert. Die Dimensionierung und 
Herstellung des Leitungsnetzes erfolgt durch den Versorger. 
 
Entwässerung 
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den Anschluss an das umliegende 
Kanalnetz der Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt. Das häusliche Abwasser wird 
über einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt. 
 
6.7.1 Entwässerungskonzept 
Öffentliche Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird vor Ort über 
Tiefbeete, Mulden und Mulden -Rigolen-Systeme versickert. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt. 
Im Randbereich des Straßenraums sollen Tiefbeete angeordnet werden . Diese Tiefbeete 
funktionieren analog zu einem Mulden -Rigolen-System, lassen sich jedoch besser in den  
Straßenraum integrieren und verfügen bei gleicher Flächenbeanspruchung über ein größeres 
Volumen an der Oberfläche im Verhältnis zu einer klassischen ge böschten Mulde. Die 
Tiefbeete werden im Rahmen der Erschließungsplanung konkretisiert und im städtebaulichen 
Vertrag gesichert. 
Um die in Nord -Süd Richtung verlaufende Planstraße 1 zu entwässern, wird das Nieder -
schlagswasser über die Schulter in die öffen tliche Grünfläche geleitet. Hier findet eine 
Flächenversickerung statt.  
Der nachbarschaftliche Quartiersplatz Platz 1 trägt zur Regenwasserversickerung des 
anfallenden Niederschlagwassers bei und soll entsprechend der Erschließungsplanung 
unversiegelt hergestellt werden. Zudem ist der Platz mit Gehölzen, Gräsern und Stauden zu 
begrünen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
Private Flächen 
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken ist vor Ort zu versickern. 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung hauptsächlich unterirdisch über 
Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb der 
Grundwasserschutzzone III B befindet, lässt sich das unbelastete Nied erschlagswasser von 
den Dach- und Grünflächen ohne eine Passage über einen belebten Oberboden  versickern. 
Die Anordnung eines Sedimenationsschachtes oder eines Sedimentationsanlage zwecks 
mechanischer Reinigung des Regenwassers vor Einleitung in die Versickerungsanlage gemäß 
DWA A-102 ist vorzusehen. Gering belastetem Niederschlagswasser wird vor der Versickerung 
eine Vorreinigung über Filteranlagen oder eine belebte Oberbodenpassage vorgeschaltet. Das 
in den Tiefgaragen anfallende Niederschlagswasser wird zusätzlich zur Sedimentationsanlage

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auch über einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt, ehe es der Rigole zur Versickerung 
zugeführt wird. 
Bei Versickerungsanlagen muss ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 2 m und von 
unterirdischen Bauwerken wie Keller oder Tiefgaragen von 6 m eingehalten werden. Dies ist 
aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht auf allen Grundstücken umsetzbar. Dort wo der 
Abstand von 6 m zur Bebauung unterschritten wird, muss von Unterkellerung abgesehen 
werden oder eine Abdichtung der unterirdischen Anlagen vorgenommen werden. 
 
6.7.2 Starkregenkonzept 
Aufgrund der immer öfter auftretenden Überflutungen und Überstaueffekten nach Intensiv- oder 
Starkregenereignissen sind zum Schutz und der Risikovorsorge von Gebäuden und 
Infrastrukturelementen der Erschließung entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB) 
besteht bei einem 100 -jährlichen Starkregenereignis für den nordwestlichen Teilbereich des 
Plangebietes ein potentielles Überflutungsrisiko. Hier liegt der Geländetiefpunkt d es 
Plangebietes. Im zentralen Bereich und im Südosten gibt es drei größere Teilbereiche mit einer 
mäßigen Überflutungsgefährdung. Im restlichen Plangebiet liegt eine geringe Gefährdung vor. 
Grundsätzlich wird vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Bei 
Starkregen werden die Tiefbeete komplett eingestaut. Überschüssiges Oberflächenwasser wird 
aufgrund der Quer- und Längsneigung der Straße n zu großen Mulden in den Quartiersplatz 
geführt und neben der Planstraße in Retentionsflächen abgeleitet. Unter den Mulden werden 
zusätzlich Rigolen eingebaut, um bei Starkregen bei Vollfüllung den Notüberlauf der Tiefbeete 
zu aktivieren, über den das Oberflächenwasser der Rigole zufließt. 
Die Rigolen und Mulden für Starkregen werden auf den 100-jährlichen Bemessungsregen der 
Regendauer von 90 min ausgelegt. 
Wohnungsbebauung 
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100-jährlich) bei 
51,10 müNHN ca. 20 –30 cm eingestaut. Aufgrund der Bestandstopografie fließt primär 
Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten Randbereich. 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht 
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert. 
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Quartiersplatz in 
Tiefbeeten und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Retentionsdächern das 
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend 
versickert.  
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für das Plangebiet oder die 
benachbarten Grundstücke entsteht nicht. 
Schulgrundstück 
Die Starkregenrisikokarte für das Schulgrundstück beschreibt bei einem 100 -jährlichen 
Starkregen nur ein sehr mäßiges Einstaurisiko. Die Grundstücksfläche wird im südlichen 
Bereich aktuell bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm eingestaut. Aufgrund der 
Bestandstopografie fließt primär Oberflächenwasser aus dem Plangebiet in den benannten

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Randbereich. 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waag recht 
profiliert. Dadurch wird der Oberflächenwasserabfluss auf der gesamten Schulfläche verteilt. 
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Schulplatzflächen 
in Mulden und in Füllkörpern auf den Privatgrundstücken sowie auf Ret entionsdächern das 
Oberflächenwasser bei Starkregen temporär zwischengespeichert und dann anschließend 
versickert. 
Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation auf dem Plangebiet oder die 
benachbarten Grundstücke und die angrenzende Kennedystraße entsteht nicht. 
 
6.7.3 Trafostation 
Für die Versorgung des Plangebietes sind neue Trafostationen erforderlich. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Trafo -
stationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des 
anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer Annahme in 
Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der 
Entwicklung der Elektromobilität und der Änderu ng anderer Rahmenbedingungen werden 
Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert. 
Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognostizierten 
Anzahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung  (inkl. E -
Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erforderlich 
werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwicklungen neu 
ergeben. Zur Verifizierung der benötigten Anzahl sind die benötig ten Leistungsbedarfe 
frühestmöglich dem Versorgungsträger mitzuteilen.  
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind für die Wohnbebauung und den zukünftigen 
Schulstandort jeweils eine Trafostation notwendig. Die beiden Trafostationen werden 
oberirdisch auf den jeweiligen Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert. Im Rahmen der 
Planung ist dafür Sorge zu tragen, dass über geeignete Abstän de zu Trafostationen die 
Einhaltung des stadtinternen Vorso rgewertes für die magneti sche Flussdichte von 1 μT 
sichergestellt werden kann. Zur Wohnbebauung sind die notwendigen Mindestabstände von 3–
4 m einzuhalten. Bei weiteren erforderlichen Trafostationen werden die genauen Standorte im 
Rahmen späterer Abstimm ungen zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahmen 
festgelegt. 
 
6.7.4 Müllentsorgung 
Das Müllfahrzeug fährt über den ausgebauten Knotenpunkt Kennedystraße/ Josef-Broicher-
Straße in das Plangebiet. Das Plangebiet kann anschließend über die Planstraßen 1, 2 und 3 
und den großen Quartiersplatz durchfahren werden. 
Die Müllentsorgung im Allgemeinen Wohngebiet  WA1 und WA 2 setzt sich aus Unter -
flurcontainern und oberirdischen Containern für den Biomüll  zusammen. Die benötigten 
Unterflurcontainer (12 x 5.000  l Fassungsvermögen) werden als Nebenanlage mit der 
Zweckbestimmung „ Aw“ (Abfallwertstoffbehälter) festgesetzt und befinden sich an den

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jeweiligen Grundstücksgrenzen der Baufelder entlang der Verkehrsflächen. Die Standorte der 
Unterflurcontainer sind hinsichtlich Ihrer Lage so gewählt, dass der problemlose Zugang für ein 
4-achsiges Müllfahrzeug mit entsprechenden Stützfüßen und die darauf folgende Entleerung 
der Container gewährleistet ist.  
Zusätzlich zu den Unterflurcontainern sind  Biomüllcontainer (9 x 660  l Fassungsvermögen) 
vorgesehen, die wohnungsnah auf entsprechenden Flächen untergebracht werden. 
Die Müllentsorgung in der Fläche für den Gemeinbedarf ist im Zuge der Hochbauplanung mit 
den Abfallwirtschaftsbetrieben Köln GmbH (AWB) abzustimmen.  
 
6.8 Soziale Infrastruktur / Öffentliche Grünfläche 
Für das Vorhaben kommt das kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 
10.05.2017 zur Anwendung. Der rechnerischen Einschätzung des Mehrbedarfs in den 
Angebotssegmenten Kindertagesstätte, öffentlicher Spielplatz und öffentliche bzw. öffentl ich 
zugängliche Grünfläche wird die im Plangebiet erwartete Einwohnerzahl zu Grunde gelegt. Die 
erwartete Einwohnerzahl wird auf Grundlage der nutzungsspezifischen Flächenangaben (GF 
Wohnen) für das jeweilige Vorhaben eingeschätzt. Hierbei ist nur GF Wohnen maßgeblich, die 
durch das Bebauungsplanverfahren neu geschaffen wird. Das heißt, erfolgt auf Grundlage der 
Planung eine Nachverdichtung oder ‚Abriss und Neubau‘, so wird die im Vergleich zum heutigen 
Bestand zusätzliche GF Wohnen für die Einschätzung herangezogen.  
Im Bestand befinden keine Wohnungen innerhalb des Plangebietes. Durch das Planvorhaben 
entstehen Geschosswohnungsbauten, die in der Höhe (3- bis 7-geschossig) variieren und sich 
um einen zentral gelegen en Quartiersplatz anordnen. Durch das Planvorhaben entstehen  
22.718 m² Geschossfläche Wohnen. Gemäß dem Kooperativen Baulandmodell entspricht dies, 
bei einer durchschnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m², rechnerisch insgesamt ca. 
252 Einheiten. Bei Vorhaben mit einem Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau 
werden für die Erstbelegungsquote 2,3 EW/WE (Einwohner pro Wohneinheit) angenommen. 
Die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet liegt demnach bei 581 Einwohner*innen. 
 
6.8.1 Kindertageseinrichtung 
Durch die zu erwartende Einwohnerzahl von 581 Personen entsteht ein Bedarf von 8,1 Plätzen 
für U3-Kinder und 16,7 Plätzen für Ü3-Kinder in einer Kindertageseinrichtung. Dies entspricht 
einer Gruppe  mit insgesamt 25 Plätzen. Aufgrund  des geringen Mehrbedarfs von < 50 
Betreuungsplätzen besteht für die Investorin keine Pflicht, im Plangebiet eine Kindertagesstätte 
entsprechend dem Bedarf und nach den Vorgaben der Stadt Köln zu errichten. 
Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbedarfes aus den 
beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ (Bebauungsplan 
Nummer 76409/02 ; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3 ) und gemäß den 
Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich -freiraumplanerischen Wettbewerb eine 3 -
gruppige Kita im Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den 
Mehrbedarf der beiden Plangebiete decken. 
Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreuungsplätzen (eine 
Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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6.8.2 Schulentwicklungsplanung 
Im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ist unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur 
Prognose der Belegung je Wohneinheit mit 2, 3 Bewohnern von ca. 5-9 zusätzlichen 
Schüler*innen in der Primarstufe und 8,1 zusätzlichen Schüler*innen in der Sekundarstufe I 
auszugehen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen verschiedener Schulart sind die GGS 
Schulstraße, GGS Humboldtstraße. GGS Konrad -Adenauer-Straße sowie die KGS 
Kupfergasse. Insgesamt führt die Stadt Köln im Stadtteil Porz derz eit 4 Grundschulen in der 
näheren Umgebung des Plangebietes.  
An den vier genannten Grundschulen besteht eine Kapazität von insgesamt 1 2,5 Zügen. Es 
stehen somit jährlich maximal 3 36 Schülerplätze zur Verfügung. In der Gesamtsumme der 
Stadtteile Eil, Por z, Urbach, Elsdorf und Finkenberg ergibt sich erheblicher zusätzlicher 
Platzbedarf, der nicht in benachbarten Stadtgebieten gedeckt werden kann. An der Elsdorfer 
Str. (ehemals Kupfergasse 5-11) soll eine zweizügige Grundschule errrichtet werden. Aufgrund 
des den Neubaus soll die Zügigkeit an der KGS Kupfergasse um einen Zug reduziert werden. 
Damit erhöht sich der Bestand an Schulplätzen um max. 25 auf insgesamt 3 61 Schulplätze. 
Für das Schuljahr 2025/26 ist zudem kurzfristig die Erweiterung der GGS Schulstraße um einen 
Zug geplant. 
Im Stadtbezirk Porz sind an den umliegenden Grundschulen folgende weitere Erweiterungen 
und Neubauten geplant: In der Friedenstraße in Elsdorf soll eine neue zweizügige Grundschule 
errichtet werden, welche jährliche eine Aufnahmekapazität von 50 Schüler *innen hat.  Im 
Stadtteil Porz soll die angedachte Erweiterung der Don-Bosco-Grundschule durch den Neubau 
einer 2-zügigen Grundschule auf dem Grundstück Bonner Straße (südlicher Bereich) ersetzt 
werden. Im Stadtteil Porz sollen dadurch wohnortnah neue Schulplätze geschaffen werden. Nur 
durch die Summe der Maßnahmen ist es rechnerisch möglich, den erwarteten Bedarf an 
Grundschulplätzen in der Planungsregion zu decken.  
In Bezug auf weiterführende Schulen wurde im Aktionsbündnis Schulbau festgelegt, dass im 
Plangebiet eine weiterführende Schule berücksichtigt werden soll. Der südliche Grundstücks-
teil des Plangebiet war als ein geeigneter Standort für eine derartige Schule identifiziert 
worden, um dem, durch die Kombination der demografischen Entwicklung und G9 entstehen-
den Raumbedarf an Gymnasien begegnen zu können. Dementsprechend sieht das Planungs-
konzept die Unterbringung eines Schulstandortes für eine weiterführende Schule im südlichen 
Teilbereich des Geltungsbereiches vor (siehe hierzu auch Abschnitt 6.5). 
 
6.8.3 Öffentliche Spielplatzflächen 
Gemäß Kooperativem Baulandmodell (KoopBLM) und der Spielplatzbedarfsplanung soll in 
dem neuen Quartier ein öffentlicher Kinderspielplatz vorgesehen werden. Der Bedarf ermittelt 
sich anhand der nach KoopBLM errechneten zu erwartenden Einwohneranzahl von rund 581 
Personen. 
Die Planung sieht die Herstellung von insgesamt ca. 3.013 m² öffentlicher Spielplatzflächen vor. 
Durch die entstehende Wohnbebauung entsteht ein Bedarf an öffentlicher Spielplatzfläche von 
ca. 1.161 m². Zusätzlich werden knapp 1.900 m² der bestehenden Spielplatzfläche/Bolzplatz

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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nach den Vorgaben und in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt  qualitativ 
verbessert und aufgewertet. Diese Fläche trägt  u.a. dem Bedarf der bereits vorhandenen 
Bebauung Im Falkenhorst  Rechnung. In der zukünftigen Spielplatzplanung soll en die 
bestehenden Funktionen (Tore) berücksichtigt und wieder eingeplant werden, die Herrichtung 
eines Bolzplatzes ist aufgrund von zu erwartenden Lärmemissionen jedoch nicht vorgesehen. 
Im Bebauungsplan wird eine Fläche von insgesamt 3.013 m² als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung –Spielplatz– festgesetzt und somit gesichert. 
Der ermittelte Mehrbedarf wird in Abstimmung mit der Stadt Köln durch die qualitative 
Aufbesserung der Spielplatzfläche auf den Flurstücken 407 und 408 ausgeglichen. Die 
Aufwertung erfolgt auf Grundlage des ermittelten Kostenrahmens (Fläche in m² x 170 € zzgl. 
MwSt.170 € netto / m² x aktueller BKI Galabauarbeiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des 
städtebaulichen Vertrages zzgl. Planungskosten und MwSt.). Die Investorin trägt die Kosten 
für die Herstellung des entstehenden Mehrbedarfs von 1.161 m². Regelungen hierzu werden 
in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. 
 
6.8.4 Private Spielplatzflächen 
Für die Bewohner des Plangebietes sind die nach Spielplatzsatzung der Stadt Köln zu 
errichtenden privaten Spielflä chen für Kleinkinder – verteilt über das Plangebiet – im 
Nahbereich der Wohngebäude vorgesehen und barrierefrei zugängig. Sie entstehen in einer 
gemeinsamen Gestaltungssprache und bilden so eine zusammenhängende Spiellandschaft.  
 
6.8.5 Öffentliche Grünfläche 
Die Umsetzungsanweisung des Kooperativen Baulandmodells 2017 (siehe Abschnitt 4.6) 
formuliert Richtwerte für die Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen und 
öffentlichen Spielplatzflächen, der durch ein Planvorhaben ausgelöst wird. Hier wird je 
Einwohner*in im Plangebiet eines Vorhabens ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünflächen 
genannt.  
Ausgehend von diesen Annahmen wird der durch die Planung ausgelöste Bedarf an 
öffentlichen Grünflächen so ermittelt, dass die neu zu erwartende Einwohnerzahl mit der 
durchschnittlichen Versorgung von 10 m² Grünfläche pro Einwohner multipliziert wird. Die zu 
erwartende Einwohnerzahl von ca. 581 Einwohnern für das neue Wohnquartier löst einen 
Flächenbedarf an öffentlicher Grünfläche von insgesamt 5.806 m² aus. 
Der durch das vorliegende Vorhaben ermittelte ursä chliche Mehrbedarf von 5.806 m² 
öffentlicher Grünfläche ist durch Ausgleichszahlungen abzulösen, da eine Umsetzung im 
Plangebiet nicht möglich ist. Regelungen hierzu werden in den städtebaulichen Vertrag 
aufgenommen. 
 
6.8.6  Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Die Investorin verpflichtet sich gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 30 % der insgesamt 
geplanten Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Damit 
soll ein Beitrag zur Versorgung mit dringend benötigtem preisgünstigem Wohnraum geleistet 
werden.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Um dieses Ziel  zu sichern wird festgesetzt, dass in dem als allgemeines Wohngebiet WA1 
festgesetzten Gebiet in den Wohngebäuden mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen 
gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO von WA1 und WA2 als Wohnnutzung zu errichten sind, die 
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.  Der öffentlich 
geförderte Wohnraum wird somit im deutlich größeren WA1 verortet.  Gemäß des 
Förderrichtlinien soll ein Drittel der Grundstücksflächen für den öffentlich geförderten 
Wohnungsbau als Grünfläche errichtet we rden, davon sollen mindesten 50  % als e in 
Begegnungsort nutzbar sein. Es ist nicht geplant, die festgel egten Mindestwohnungsgrößen 
von 35 m²/WE zu unterschreiten, Apartments sind ebenfalls nicht vorgesehen.  
Die Umsetzung dieser Ziele wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist in erster Linie durch Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen  
vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung zum 
Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz, 10.09.2024 - Peutz 
Consult GmbH) wurden die auf das Plangebiet einwirkenden bzw. von diesem ausgehenden 
Lärmimmi- bzw. -emissionen untersucht und bewertet. 
Im Juni 2023 wurde die überarbeitete Version der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
veröffentlicht. Die Novellierung der DIN 18005 hat keine Auswirkung auf das Planvorhaben, 
da zur Erarbeitung der Schalltechnischen Untersuchung bereits die nun verpflich tenden 
Berechnungsvorschriften RLS-19 und 16. BImSchV als Grundlage herangezogen wurden. 
Das Umfeld des Plangebietes ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. 
Das Plangebiet ist im Bereich der geplanten Wohnbebauung bereits heute und zukünftig durch 
Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr belastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen 
liegen im östlichen Bereich. Die Beurteilungspegel überschreiten dort die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) im Tageszeitraum maximal um 7 
dB(A) (das bedeutet 62 dB(A)) und von 45 dB(A) im Nachtzeitraum um maximal 11 dB(A) (das 
bedeutet 56 dB(A)). Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) demnach nicht erreicht . Im Tageszeitraum wird die 
verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) ebenfalls nicht 
erreicht. 
An allen betrachteten Immissionsorten im Plangebiet treten, auch bei Berücksichtigung der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, Überschreitungen der 
schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum, auf. Die Beurteilungs-
pegel des Verkehrslärms liegen bei mindestens 52 dB(A) nachts, sodass die schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 folglich um mindestens 7 dB(A) im Nachtzeitraum 
überschritten werden. Im Tagzeitraum liegt an einem Großteil der betrachteten Immssionsorte 
eine Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte um ca. 1 bis 5 dB(A) vor. 
Im Bereich der geplanten Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung – Schule – liegen 
die maximalen Beurteilungspegel in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße bei ca. 70 dB(A) im 
Tagzeitraum und bei ca. 62 dB(A) im Nachtzeitraum. Die unter Berücksichtigung einer 
Schutzbedürftigkeit gemäß einem Mischgebiet herangezogenen schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags werden um bis zu 10 dB(A) überschritten.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Im Nahbereich der Kennedystraße wird zudem die verwaltungsrechtliche Schwell e zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschritten. Eine Bewertung des Nachtzeitraums 
erfolgte für die geplante Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule nicht. Für den 
überwiegenden Teil der geplanten Gemeinbedarfsfläche werden jedoch geringere 
Beurteilungspegel des Straßenverkehrslärms von ca. 60 bis 65 dB(A) ermittelt.  Bei der 
konkreten Gestaltung der Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘ soll im südlichen straßennahen 
Bereich eine weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Sporthalle errichtet werden, so dass die 
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden. 
Grundsätzlich ist aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven Maßnahmen an 
den Gebäuden zu geben.  Im Rahmen de r Schalltechnischen Untersuchung wurden a ktive 
Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Plangebietes und im Nahbereich der Quellen 
(Autobahn A59 und Kennedystraße)  geprüft, jedoch wird aus folgenden Gründen von  
entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. Lärmschutzwänden, abgesehen: 
• Im Bereich des Plangebietes müsste eine wirksame aktive Lärmschutzmaßnahme eine 
der Gebäudehöhe entsprechende Höhe aufweisen. Dies ist bereits aus städtebaulichen 
Aspekten nicht umsetzbar. 
• Durch eine 4 m hohe Lärmschutzwand entlang der Autobahn A59  kommt es an den 
geplanten Baugrenzen zu einer Minderung der Straßenverkehrslärmimmissionen um 
bis zu 2 dB. Diese Minderung ermöglicht jedoch keine Einhaltung der schalltechnischen 
Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet. 
• Der einwirkende Fluglärm, der bereits eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitraum bewirkt, relativiert die Minderung durch die 
Lärmschutzwand an der Autobahn A 59. 
• Unter Berücksichtigung einer 4 m hohen Lärmschutzwand entlang der Kennedystraße 
kann nur eine geringe Minderung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der 
geplanten Wohnnutzungen erzielt werden . Es ermöglicht keine Einhaltung der 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. 
Da aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden im vorliegenden Fall nur 
eine geringe Schutzwirkung entfalten, der Aufwand in keinem Verhältnis zum Schutzzweck 
steht und zudem keine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 
bewirken, sind hier passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im 
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß § 9 Abs. 
1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive 
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der 
DIN 4109-1 und die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
bei Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) an den Fassaden im 
Nachtzeitraum. 
In der  Planzeichnung des Bebauungsplans sind die Lärmpegelbereiche der freien 
Schallausbreitung ohne Baukörper dargestellt. Durch die Neuplanung und die damit 
verbundene Eigenabschirmung der Gebäude verändern sich die Lärmpegelbereiche entlang 
der Fassaden, insbesondere in den Innenhöfen. Daher wird die Möglichkeit zur Minderung der 
Schallschutzmaßnahmen eingeräumt, wenn im Baugenehmigungsverfahren niedrigere

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maßgebliche Außenlärmpegel bzw. Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist, 
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Entwurfs ermittelten Nutzungs - und 
Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltungen der Anforderungen der 18. BImSchV an 
den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im Nachtzeitraum 
auszugehen. Aus schallschutztechnischer Sicht ist eine entsprechende Nutzung (werktags und 
sonntags Vereinsnutzung von 8:00 bis 22:00 Uhr sowie Mitternachtssportangebote von 22:00 
bis 24:00 Uhr somit möglich. 
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind insbesondere auch die hohen 
Fluglärmimmissionen relevant, da bereits allein durch Berücksichtigung des für den Fluglärm 
anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) eine Überschreitung des 
schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum um 5 dB(A) vorliegt. 
Die immissionschutzbezogenen Festsetzungen werden detailliert unter Abschnitt 7 
„Umweltbericht“ behandelt. 
 
6.10 Bepflanzung und Begrünung 
Dem Freiraumkonzept und erarbeiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind für 
das allgemeine Wohngebiet, die Fläche für den Gemeinbedarf  und die Erschließungsflächen 
Begrünungsmaßnahmen und ihr dauerhaften Erhalt festgesetzt. Die grünordnerischen 
Festsetzungen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem 
Klimaschutz. 
 
6.10.1 Nicht überbaubare Grundstücksflächen / öffentliche Grünfläche 
Um eine attraktive Freiraumgestaltung zu schaffen sowie einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag zu leisten, wird festgesetzt, dass Grundstücksflächen, soweit sie nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielplätze n und sonstige n Nebenanlagen überbaut werden, 
mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern zu begrünen sind. 
Für einen attraktiv gestalteten Übergang von der Wohnbebauung zur Schubertstraße wird 
festgesetzt, dass die im Norden des Plangebietes  festgesetzte öffentliche Grünfläche 
gärtnerisch zu gestalten,randlich zur Schubertstraße einzufassen ist. 
Um eine attraktive Gestaltung des öffentlichen Spielplatzes zu erreichen, die vorhandenen und 
als zu erhaltenden Bäume zu ergänzen und für Schatten und Kühlung zu sorgen, wird die 
Anpflanzung und der dauerhafte Erhalt von zwei standortgerechten Bäumen festgesetzt. Der 
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der 
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
 
6.10.2 Anpflanzen von Bäumen 
Zur Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie zur Aufwertung des 
Wohnumfeldes ist innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche  und der f estgesetzten 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung die Pflanzung von insgesamt 28 mittel- oder 
großkronige Bäume vorzusehen. Die Baumpflanzungen teilen sich wie folgt auf:

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• Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume 
• Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume 
• Quartiersplatz: insgesamt mindestens 8 Bäume 
Um einen ausreichenden Wurzelraum und ein gesundes Wachstum der Bäume sicher zu 
stellen, wird eine Mindestgröße der Baumscheiben festgesetzt, d ie zur Verbesserung des 
Kleinklimas zudem zu begrünen sind.  
Um eine attraktive Freiraumgestaltung  sowie ein besseres Kleinklima (Verschattung, 
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) durch die Baumpflanzungen zu schaffen, wird festgesetzt, 
dass innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule je 500 m² 
Grundstücksfläche ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Von 
der Grundstücksfläche sind die notwendigen Stellplatzflächen mit den dazugehörigen 
Verkehrsflächen ausgenommen, da für diese Flächen über eine gestalterische Festsetzung 
eine gesonderte Regelung getroffen wird.  Der dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die 
gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand 
vertretbar. 
Zudem ist innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Norden des Plangebietes an  
der Schubertstraße ein standortgerechter Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Der 
dauerhafte Erhalt der Bäume sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, zugleich ist der 
Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
Um das zukünftige Schulgebäude visuell von der Kennedystraße (L84) abzugrenzen und den 
bestehenden, straßenbegleitenden Baumbestand zu ergänzen, wird eine Fläche zum 
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, die durch die Planzung eines 
Gehölzstreifens einzugrünen ist.  
 
6.10.3 Begrünung von Tiefgaragen 
Zur Umsetzung des Planungsziels, die Gestaltung wohnbezogener Grün- und Freiflächen zu 
sichern, wird festgesetzt, dass der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der 
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mindestens mit Raseneinsaaten HM51, Gräsern, 
Stauden  und/oder Sträuchern zu begrünen sind und d ie Vegetationstragschicht mit einer 
mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter - und Drainschicht 
auszubilden ist. 
Damit Baumpflanzungen und Begrünungsmaßnahmen oberhalb von Tiefgaragen realisiert 
werden können, werden  geeignete Baumar ten, eine entsprechend angemessene 
Vegetationstragschicht von mindestens 1,20 m zzgl. einer Filter - und Drainschicht und 
mindestens 25 m³ Wurzelraum pro Baum festgesetzt. 
 
6.10.4 Extensive Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die 
Dachflächen von Gebäuden sowohl im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) als auch 
innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf – Schule – extensiv zu begrünen sind und di e 
Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zzgl. Fil ter- und Drainschicht

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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herzustellen ist. Die extensive Dachbegrünung dient zum einen zur Reduzierung der 
Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als Biotopfläche (Lebensraum und 
Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
Dabei sind Ausnahmen insgesamt auf maximal 30  % der jeweiligen Dachfläche für 
Dachterrassen und technische Aufbauten, zulässig, um genügend Spielraum für die 
notwendige Technik und Freisitze zu ermöglichen. Durch die Zulässigkeit von Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung wird ein 
Beitrag zur Nachhaltigkeit des Quartiers geleistet. Die Planung der Dachbegrünung hat auch 
eine positive Wirkung auf das Kleinklima.  
 
6.10.5 Fassadenbegrünung 
Um einen weiteren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und für eine attraktive 
Fassadengestaltung wird festgesetzt, dass die in den Innenhöfen des Schulgebäudes 
liegenden geschlossenen Fassadenseiten, soweit diese aufgrund brandschutzrechtlicher 
Vorgaben zulässig sind, vollständig mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten 
sind. Der dauerhafte Erhalt der Rankpflanzen sichert die gewünschte Qualität auch langfristig, 
zugleich ist der Aufwand für die öffentliche Hand vertretbar. 
 
6.10.6 Erhalt von Bäumen und Sträuchern 
Im Bebauungsplan werden 11 zum Erhalt festgesetzte Bäume dauerhaft erhalten und sind bei 
Verlust durch gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 
18–20 cm zu ersetzen. Sechs der zum Erhalt festgesetzten Bäume liegen innerhalb der Fläche 
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule. Die verbleibenden fünf Bäume befinden 
sich innerhalb der festgesetzten öffentlichen Spielplatzfläche. 
Innerhalb des Geltungsbereiches werden insgesamt vier Flächen mit Bindung für den Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, um die zusätzlich in den 
Randbereichen des Bebauungsplanes bestehenden Bäume zu schützen. Eine Fläche befindet 
sich in der nördlich von WA 1 gelegenen Grünfläche, eine Weitere im süd-westlichen Bereich 
der Gemeinbedarfsfläche. Die dritte Fläche umfasst die festgesetzte öffentliche Grünfläche und 
sichert den Baumbestand, der die öffentliche Spielplatzfläche umgibt. Notwendige Pflege-
rückschnitte oder die Durchführung von weiteren Maßnahmen zur Verkehrssicherung der 
Bäume sind möglich. Zusätzlich wird der vorhabende Aufwuchs an der Kennedystraße durch 
die Festsetzungen einer Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern gesichert. Die in 
diesen Flächen vorhandenen Bäume und Sträucher müssen bei Verlust ebenfalls durch 
gleichwertige Ersatzbaumpflanzungen mit einem Stammumfang vo n mindestens 18 –20 cm 
ersetzt werden. 
 
6.10.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen durch die Flächen -
inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen Eingriffe in Natur und Landschaft, die 
ausgleichspflichtig sind. Zum internen Ausgleich des Eingriffs werden Teilbereiche der 
öffentlichen Grünfläche als Flächen für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.

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Auf der ca. 8.250 m² großen Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum 
(BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Bäumen, fruchttragenden 
Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einer Einsaat zur 
Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierdurch wird ein 
schonender Übergang zwischen Wohnbebauung und dem östlich gelegenen Friedhof 
geschaffen und der Waldbereich zusätzlich vor Beeinträchtigungen durch die Neubebauung 
geschützt. 
Zum externen Ausgleich wird in Libur eine Fläche für die Anlage von Extensivgrünland mit einer 
Größe von ca. 12.593 m² entwickelt. Die Entwickling dieser Maßnahme eA1 ist durch Einsaat 
von Regio -Saatgut zu erreichen und dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu 
pflegen. 
 
6.11 Gestalterische Festsetzungen 
Im Bebauungsplanentwurf werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Festsetzungen 
gemäß § 89 BauO NRW 2018) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmonische 
Gestaltung des Plangebietes zu erreichen. Es werden Regelungen zu Dachformen, Vorgärten, 
Einfriedungen sowie Satellitenschüsseln/Mobilfunksendeanlagen getroffen. 
 
Dachform / Dachneigung / Firstrichtung / Dachaufbauten 
Durch die Festsetzung von Flachdächern mit einer Dachneigung von maximal 5° sollen, dem 
zugrundeliegenden Siegerentwurf aus dem Wettbewerbsverfahren entsprechend, zeitgemäße 
Wohn- und Schulgebäude errichtet werden, die sich in die bestehende Struktur innerhalb der 
Umgebung des Plangebietes einfügen. Ferner begünstigt die Festsetzung der Flachdächer die 
gewünschte Dachbegrünung.  
 
Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Die Gestaltung des Freiraums zielt auf ein attraktives und grünes Wohnumfeld  mit hohen 
Aufenthaltsqualitäten ab. Um auch die Abstellplätze für Müllsammelbehälter in eine derartige 
Grüngestaltung zu integrieren und  zur Vermeidung von gestalterisch unbefriedigenden 
Situationen sind Abstellplätze für  Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer 
Grundstücksflächen in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken 
zu umpflanzen. Durch diese alternativen Möglichkeiten wird ein gewisser Gestaltungsspielraum 
gewährt. Um zusätzliche Zaunanlagen neben Müllboxen vermeiden zu können wird festgesetzt, 
dass die derart gestalteten Anlagen in die Grundstückseinfriedungen integriert werden können. 
Um eine hohe Grüngestaltung zu erreichen und die versiegelte Fläche gering zu halten, sind 
die nicht überbaubaren Grundstücksflächen vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen 
sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen , Klein -
kinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.  
Die Festsetzungen stellen einen verhältnismäßigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit dar, da 
sie sich lediglich auf wenige Elemente beschränken und durch das Ziel eines attraktiven grünen 
Umfeldes auf ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit abzielen.

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Einfriedungen 
Um die einheitliche freiraumplanerische Gestaltung des Quartiers zu gewährleisten, sind 
Grundstückseinfriedungen in den allgemeinen Wohngebieten (WA) nur als standortgerechte 
Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von 
min. 1,00 m bis zu einer Höhe von max. 1,40 m zulässig. Für die Sicherung eines einheitlichen 
Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung gestalterisch unbefriedigender Situationen dürfen in 
Einfriedungen integrierte Müllboxen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.  
Die Höhenbeschränkung dient neben dem Wunsch nach einer  gestalterischen Einheit auch 
dem Aspekt von Einsehbarkeit und sozialer Kontrolle, ohne das Bedürfnis nach Sozialabstand 
einzuschränken. Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheiten sind als angemessen 
einzustufen, da alternative Grundstückseinfriedungen angeboten werden.  
Aus gestalterischen Gründen sind im allgemeinen Wohngebiet in den Draht - oder 
Stabgitterzäunen Sichtschutzstreifen nicht zulässig. Auch dieses  Verbot ist angemessen, da 
dem Bedürfnis nach Sichtschutz durch das Anpflanzen von Hecken nachgekommen werden 
kann. Durch das Anpflanzen von Hecken wird zudem  dem Ziel eines attraktiven grünen 
Umfeldes Rechnung getragen, das auf das berechtigte Interessen der Allgemeinheit abzi elt. 
Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule 
zuzuordnen sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohne hintergepflanzter 
Hecke zulässig. Durch die Alternative soll ein gewisser Spieraum bei der Gestaltung des 
Schulgrundstückes situationsbezogen eingeräumt werden. Auf die Festsetzung einer 
Höhenbeschränkung wird hier verzichtet, weil mögliche Vorgaben im Zusammenhang mit den 
Schulneubauten dem entgegen stehen könnten. 
Aus gestalterischen Gründen sind auch in der Fläche für Gemeinbedarf Sichtschutzstreifen in 
den Draht- oder Stabgitterzäunen nicht zulässig. 
 
Stellplatzbegrünung 
Um eine Begrünung und attraktive Gestaltung von Parkplätzen zu gewährleisten, ist innerhalb 
der Fläche für Gemeinbedarf je vier angefangene Kfz -Stellplätze ein hochstämmiger, mittel-
kroniger Laubbaum zu pflanzen. Die einzelnen Bäume sind auf den Stellplatzanlagen in 
gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang werden nur auf Dachflächen zugelassen 
und an den Fassaden oder auf Balkonen ausgeschlossen. Mit dieser Festsetzung soll erreicht 
werden, dass die Fassaden und Balkone der Gebäude nicht durch das Anbringen solcher 
indivduellen Anlagen ästhetisch beeinträchtigt werden, zumal eine Anbringung in der Regel 
weder unauffällig noch substanzwahrend erfol gen kann. Dem berechtigten Bedürfnis nach 
Informationsinteresse steht diese Festsetzung nicht entgegen, da durch die Zulässigkeit von 
Parabolantenne auf den wenig oder nicht einsehbaren Dachflächen, alternative Standorte für 
derartigen Anlagen angeboten werden, auch wenn diese in der Regel keinen direkten Zugang 
durch die Nutzenden ermöglichen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eigentümer gemeinschaft 
bzw. die Vermieter*innen einen entsprechenden Empfang des Rundfunk- und 
Fernsehprogramms über eine Anlage auf dem Dach herstellen könnten. Zudem steht das

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
38/122 
Internet als Informations quelle grundsätzlich flächendeckend zur Verfügung , so dass die 
Nutzer*innen auch bei einem Bedürfnis nach besonderen Informationsquellen diese auch ohne 
individuelle Parabolantennen erreichen können. 
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind im Plangebiet ausgeschlossen. Ihre besondere 
Höhe und technische Anmutung führt zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes, die 
auch nicht durch die Lage auf einer gering einsehbaren Dachfläche wesentlich abgemildert 
würde. Eine derartige Anlage ist mit dem beabsichtigen Charakter des neuen Wohnquartiers 
bzw. des Schulstandortes nicht vereinbar. 
 
7. Umweltbericht 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung dringend benötigter Wohnbauflächen durch die 
Entwicklung allgemeiner Wohngebiete (WA1 und WA2)  mit 200 bis 210 Wohneinheiten und 
einer Kindertagesstätte (Kita) im nördlichen Teil des Geltungsbereiches. Im südlichen Teil soll 
mit Fläche f ür Gemeinbedarf Planungsrecht für eine weiterführende Schule ( sechs- bis 
achtzügig) festgesetzt werden. Der Übergang zum östlich angrenzenden Landschaftsraum wird 
durch die Anlage einer Öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ 
gestaltet. Im Westen ist eine freiraumplanerische Qualifizierung einer Spielplatzfläche innerhalb 
einer bestehenden Grünfläche vorgesehen.  
Mit dem neuen Wohnquartier wird der Stadtteil Urbach weiterentwickelt. Die Bebauung der 
Wohnhöfe soll aus kompakten Gebäudetypen (Geschosswohnungsbauten) bestehen, die als 
Mehrfamilienhäuser genutzt werden. Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein begrünter 
öffentlicher Platz, welcher vielfältige Blickbeziehungen zu den angrenzenden Wohnhöfen  
ermöglicht. Durch die geplante gestaffelte Höhenentwicklung der Baukörper (Geschossigkeit III 
bis V) werden die unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der Umgebung aufgegriffen und das 
neue Plangebiet in einen städtebaulichen Kontext gesetzt. Während der Quartiersplatz durch 
die geplante Kita, eine Mobilitätsstation sowie eine kleine Ladeneinheit belebt wird, bilden die 
halböffentlichen Wohnhöfe weitere durchgrünte Ruhepunkte . Innerhalb der allgemeinen 
Wohngebiete werden die einzelnen Baufelder durch eine GRZ von 0,5 geprägt. Die GFZ beträgt 
im WA1 2,0 und im WA2 2,1 . Der ruhende private Verkehr soll im Allgemeinen Wohngebiet 
innerhalb der geplanten Tiefgaragen untergebracht werden. Lediglich öffentliche 
Besucherstellplätze sollen sich innerhalb der Verkehrsflächen befinden. Die Erschließung des 
Quartiers und der Schule erfolgen über eine Planstraße, die im Süden an die Kennedystraße 
(L 84) anbindet. Die entwässerungstechnische Erschließung zur Entwässerung des 
anfallenden Schmutzwassers erfolgt über die Schubertstraße im Norden. Das Schulgrundstück 
soll einen Kanalanschluss an die Straße „Im Falkenhorst“  erhalten.Die soziale Infrastruktur 
beinhaltet neben einer Kindertagesstätte eine weiterführende Schule im südlichen Bereich des 
Plangebiets. Die Fläche wird als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ 
festgesetzt. Für den Stadtteil Porz wird ein Gymnasium mit mindestens sechs Zügen für die

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie einer Fünffach -Sporthalle 
benötigt.  
Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ist eine Durchgrünung des Quartiers durch die 
Gestaltung des zentralen begrünten Platzes (Platz 1), die Begrünung der Tiefgaragenflächen 
/Wohnhöfe und der Planstraßen mit quartiersspezifischen Baumarten sowie die Begrünung der 
Dachflächen geplant. Durch eine wassersensible Quartiersentwicklung erfolgt eine effiziente 
Anpassung der Entwässerung an die sich ändernden Niederschlagsverhältnisse. Die 
Dachflächen bilden zudem die Basis für eine Photovoltaiknutzung. I m östlichen Teil des 
Plangebietes wird ein zwanzig Meter breiter Waldsaum etabliert, der das Plangebiet ökologisch 
aufwertet und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft dient. Der Waldsaum wird dem bestehenden Wald vorgelagert 
und übernimmt vielfältige Aufgaben.  
Die Ziele der Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfahren formuliert 
und im vorliegenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. Ausführlich sind die Inhalte des 
Bebauungsplanes in Kapitel 1 beschrieben.  
 
7.2 Bedarf an Grund und Boden 
Die Größe des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 8,31 
ha. Die Flächennutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind wie folgt gegliedert: 
Tabelle 1: Flächenangaben zur Bestandsnutzung und Planung 
Bestandsnutzung in m² geplante Vorhaben in m² 
  Allgemeine Wohngebiete 11.897 
  Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 
  davon Flächen mit Bindung zum 
Erhalt von Bäumen und Sträuchern  
(Baumreihe im Südwesten) 
147 
  davon Flächen mit Bindung zum 
Erhalt und zur Anpflanzung von 
Bäumen und Sträuchern 
(straßenbegleitende Gehölzbestand 
an der Kennedystraße) 
815 
  davon extensiv begrünte Dachfläche * 
Verkehrsfläche (versiegelt) 9.667 Öffentliche Verkehrsfläche  17.591 
Teilversiegelte Flächen 250 davon Baumbeete für Bäume (6 m² 
pro) 
246 
  Öffentliche Grünfläche  19.047 
Parkartige Grünfläche mit 
Spielplatz 
10.345 Parkartige Grünfläche mit 
Spielplatz  
10.345

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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 davon gehölzbestandene Parkanlage 7.332 davon gehölzbestandene Parkanlage  7.332 
davon Spielplatz 3.013 davon Spielplatzfläche 3.013 
Vegetationsflächen 62.863 A1 – Ausgleichsfläche 
Waldsaum 
8.378 
Ackerfläche  60.800 Grünfläche an der 
Schubertstraße  
324 
Gehölzbestandene Fläche  883 davon Flächen mit Bindung 
zum Erhalt von Bäumen und 
Sträuchern  
(straßenbegleitende 
Gehölzbestand an der 
Schubertstraße) 
179 
Sonstige krautige Fluren 1.180   
Summe 83.125 m² Summe  
(ohne Dachbegrünung und ohne 
externe Ausgleichsfläche*) 
83.125 m² 
* Die Zahl kann nicht ermittelt werden, da die tatsächlichen Größen der Dachflächen nicht festgesetzt sind.  
 
7.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, 
Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts - und Biotopschutz), dem 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit 
schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere 
Regelungen wie die Geruchsimmissionsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von 
Gerüchen), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein -Westfalen (LNatSchG NW) das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksreg ierungen wie Wasserschutzzonen -
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und 
Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan -
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu 
erwarten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angr enzenden Gemeinden 
abgestimmt.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
41/122 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische 
Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, 
Beachtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG 
NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
Erholungswert von Natur und 
Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW 
Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und 
Naturbestände, Vermeidung von 
Eingriffen 
Tiere BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung 
Erhaltungszustand; Schutz wild-
lebender Tiere und 
Lebensgemeinschaften, Vermeidung 
Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, 
FFH-RL, VRL, 
LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und 
Pflanzenarten, Erhalt von 
Lebensräumen, Stärkung der 
Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und 
Pflanzenwelt z.B. bei Eingriffen; 
Schutz der natürlichen 
Lebensgrundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG, LFoG 
 
Ausgleich von Eingriffen in den 
Naturhaushalt; Ausgleich bzw. 
Ersatzmaßnahmen nachhaltig und 
standortgerecht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das 
Landschaftsbild; Wahrung und 
Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, 
Schönheit und dem Erholungswert 
von Landschaft- und Ortsbild; 
Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und 
Entwicklung von Bodenfunktionen, 
Abwendung schädlicher 
Bodenveränderungen und Einträge 
Oberflächenwasser WHG, 
Wasserrahmenrichtlinie
naturnahe Gestaltung von 
Fließgewässern; Reinhaltung, Schutz

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
, HWRM-RL und Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; 
naturnaher Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, 
Landeswassergesetz 
NW, 
Wasserschutzzonen-
Verordnung 
Versickerung von 
Niederschlagswasser, 
Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz 
NRW, 
Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und 
Planung von Frischluftzufuhr durch 
Grünflächen; Verbesserung des 
Mikroklimas durch Baumpflanzungen 
und Grünflächen; Maßnahmen zur 
Klimawandelanpassung 
Luftschadstoffe – 
Emissionen/Immissionen 
Bundesimmissionsschu
tzgesetz; BauGB, 39. 
BImSchV, TA Luft; 
Zielwerte der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Erhaltung der 
bestmöglichen Luftqualität 
in Gebieten, in denen die 
durch Rechtsverordnung 
zur Er-füllung von 
bindenden Beschlüssen 
der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte 
nicht überschritten werden 
BauGB; 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; 
Luftreinhalteplan Köln 
2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. 
BImSchV 
Vermeidung von 
Emissionen (nicht 
Lärm/Luft, insbesondere 
Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; Lichterlass 
NW; LAI Hinweise; ; 
LWG NRW, TA-Luft 
Vermeidung von Emissionen; 
Konfliktbewältigung; Sicherstellung 
der sach- und fachgerechten 
Entsorgung 
Erneuerbare 
Energien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss 
Stadtentwicklungsauss
chuss zur solaren 
Optimierung; EEG, DIN 
5034; 
EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates 
der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 
2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-
Emissionen, energetisch optimierte 
Baustandards

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Umweltbelang Fachgesetz / 
Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
der Stadt Köln 
Lärm Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; TA Lärm; 
DIN 4109; DIN 18005; 
DIN 45691; 16. 
BImSchV; 
Freizeitlärmerlass; 18. 
BImSchV, BauGB; 
Lärmaktionsplan Stufe 
III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA-Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung 
Erschütterungen Bundesimmissionsschu
tz-gesetz; 
Abstandserlass; DIN 
4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; 
HochwasserschutzG II 
 
 
Hochwassersichere Baugebiete, 
Hinweis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
- Störfallrecht 
 
Seveso-III-Richtlinie; 
KAS-18, BImSchG; 12. 
BImSchV 
 
Einhaltung von Achtungs- und 
angemessenen Sicherheitsabständen 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
Bundesimmissionsschu
tz-gesetz, 
Abstandserlass NW, 
städtischer 
Vorsorgewert 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
 
Besonnung / Belichtung Positionspapier 
„Versorgung mit 
Tageslicht / 
Besonnung“ im 
Stadtplanungsamt 
Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder 
Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
BauGB, 
Denkmalschutzgesetz; 
BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren 
Bestandteilen

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
44/122 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
7.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östlich 
im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen  durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich 
einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft er hebliche 
anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare 
Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die 
Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Es werden dur ch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende 
Umweltauswirkungen beschrieben. 
 
7.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Bestand 
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk 7, Köln -Porz, im Stadtteil Urbach, nördlich der 
Kennedystraße, östlich der Straße Im Falkenhorst, südlich der Schubertstraße und westlich 
eines Waldstückes, welches zur ehemaligen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leidenhausen 
gehört.  
Der Geltungsbereich hat eine Flächengröße von circa 8,31 ha und erstreckt sich vornehmlich 
über zwei Ackerschläge.  Diese werden im Süden von einem begrünten W irtschaftsweg 
unterbrochen. Im Westen des Plangebiets liegt eine Dreiecksfläche, die als Grünfläche mit 
zentralem, privatem Spielplatz genutzt wird und von Gehölzbeständen (vornehmlich heimische 
Laubbäume mittleren und hohen Alters) eingerahmt ist. Das Plangebiet grenzt im Westen an 
die bestehende Wohnbebauung von Porz -Urbach heran, die unmittelbar angrenzend zur 
Straße „Im Falkenhorst“ durch mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. Im Südwesten 
stockt eine Baumreihe mittleren Alters, die den Parkplatz zur angrenzenden Wohnbebauung 
abschirmt. Im Norden außerhalb des Geltungsbereichs liegt das Parkhaus Falkenhorst sowie 
die Wohnbebauung entlang der Schubertstraße mit Reihen- und Mehrfamilienhäusern. Entlang 
der Schubertstraße schirmt ein Gehölzstreifen mit Laubbäumen geringen bis mittleren Alters 
die Ackerfläche gegenüber der Straße ab . Am nördlichen Rand des Geltungsbereiches führt 
ein asphaltierter Wirtschaftsweg in den östlich angrenzenden Wald und zu dem im Norden 
gelegenen Friedhof Leidenhausen. Im Süden des Geltungsbereiches liegt die Kennedystraße, 
die durch Straßenbegleitgrün eingegrünt ist. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft 
die Bundesautobahn BAB 59 in Nord -Südrichtung, daran anschließend folgen ausgedehnte 
Waldgebiete des Königsforstes.  
Die planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 7.4.2 beschrieben.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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7.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) 
Planungsrechtliche Situation:  
Für den östlichen Teilabschnitt des Bebauungsplangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der 
Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, bekanntgemacht am 30.04.1971 , die 
Zulässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof vor. Die Friedhofserweiterungsfläche wird nicht mehr benötigt. Im 
nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtverbindliche Bebauungsplan Nr. 
76399/02 in das Plangebiet herein und setzt eine Straßenverkehrsfläche im Bereich der 
Gehölze und des Wirtschaftsweges fest. Zudem grenzt der Geltungsbereich an d en 
bestehenden Bebauungspl an Nr. 76400/02 „Schubertstraße in Eil “. Im Süden regelt der 
Bebauungsplan Nr. 76390.02 „ Antoniusstraße in Köln -Porz-Urbach“ (10.07.1995) die 
Zulässigkeit von Vo rhaben und stellt die  Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar. 
Innerhalb der angrenzenden Gewerbeflächen werden Flächen zur Anpflanzung mit Bäumen 
und Sträuchern festgesetzt.  
Die bestehenden Bebauungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsp langebietes werden 
mit Aufstellung dieses Bebauungsplanes teilweise überplant und ersetzt. Die übrigen Flächen 
sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die bestehende aktuelle planungsrechtliche Situation 
beibehalten, so dass die festgesetzten Planinhalte der rechtskräftigen Bebauungspläne den 
Umweltzustand für Teilbereiche des  Plangebiets beschreiben. Für einen Großteil des 
Plangebietes (50 % der Gesamtfläche) gilt der Bebauungsplan Nr. 76399.03 ‚Zentralfriedhof‘, 
der eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof  festsetzt, so dass  ohne 
Aufstellung des Bebauungsplanes die heute vorhanden Ackerflächen als Öffentliche 
Grünfläche umgenutzt werden könnten.  
Die Nutzung als Friedhof er hält grundsätzlich die vorhandene Freifläche, die weiterhin durch 
eine anthropogene Nutzung bestimmt ist. Inwiefern sich Auswirkungen auf die einzelnen 
Umweltschutzgüter ergeben, hängt von der Intensität der Nutzung ab. Ggf. können sich für die 
Schutzgüter Tiere, Pflanze, Klima geringfügige Verbesserungen aufgrund einer höheren 
Strukturvielfalt und dauerhaften Begrünung ergeben. Genauso könnte durch die Anlage von 
Wegeflächen und Einbauten eine Verschlechterung eintreten, die sich auch negativ auf die 
Schutzgüter Boden und Wasser auswirken könnten. Eine Prognose über die tatsächlichen 
Auswirkungen ist daher nur anhand einer konkreten Planung möglich, da die Gestaltung einer 
Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber - oder Urnenfelder, Rasenfläche, 
Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald) und wäre im Rahmen eines entsprechenden 
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76399.02 „Schubertstraße“ ist für die nördlichen 
Flächen eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die Darstellung stimmt mit der Nutzung der 
Wegeparzelle als asphaltierten Wirtschaftsweg überein, so dass sich keine erkennbaren 
Veränderungen ergeben. Das bestehende Gehölz hingegen würde zugunsten einer 
versiegelten Verkehrsfläche verloren gehen können. Durch die Rodung des dort stockenden 
Gehölzbestandes würde ein strukturierendes Element des Landschaftsbildes verloren gehen 
und die Pflanzen- und Tierwelt negativ beeinträchtigt werden. Mit dem Vegetationsverlust wäre 
auch eine Reduzierung ihrer Funktion zur CO2-Speicherung, Luftfilterung und ihrer 
Verdunstungsleistung verbunden, sowie ein Rückgang der biologischen Vielfalt. Die

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Versiegelung stellt zudem einen irreversiblen Eingriff in die anstehenden Bodenschichten und 
deren Funktion als Schadstofffilter und -puffer für das Grundwasser dar. Zudem würde die 
Überbauung eine Verringerung von natürlichen Versickerungsflächen im Plangebiet bewirken.  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 76390.02 „Antoniusstraße“ ist die Kennedystraße als 
Verkehrsfläche festgesetzt. Straßenbegleitend sowie in der Straßenmitte ist ein Grünstreifen 
sowie Straßenbegleitgrün vorgesehen. Die heutige Ausbausituation der Kennedystraße 
entspricht der Festsetzung im Bebauungsplan, so dass ohne Aufstellung des Bebauungsplans 
davon ausgegangen werden kann, dass keine Veränderungen eintreten. 
Der restliche Teil des Plangebietes wird gemäß §  35 BauGB als Außenbereich beurteilt und 
landwirtschaftlich sowie als G rünfläche genutzt. Bei Nichtdurchführung der Planung werden 
sich kurzfristig keine erkennbaren Veränderungen des Umweltzustandes ergeben. Die heute 
vorhandenen Biotopstrukturen (Ackerfläche, Grünfläche mit Gehölzen, Wegeflächen mit 
grasreichen Randstrukturen sowie eine Baumreihe) im Plangebiet würden erhalten und die 
derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. Die Gehölzbestände im Plangebiet würden mit 
fortschreitendem Entwicklungsprozess  an Alter, Reife und Größe zunehmen . Für die 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist keine Veränderung zu erwarten. Auch mittel- bis 
langfristig ist von einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen. Gleiches gilt für die 
Grünfläche.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Eine Prognose über die 
damit verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre 
im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu über prüfen. Daher wird 
innerhalb der schutzgutbezogenen Bewertung der einzelnen Umweltgüter dieser Aspekt nicht 
weiter betrachtet.  
 
7.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung 
Die Umsetzung der Planung im Geltungsbereic h des Bebauungsplans erweitert den 
Siedlungsraum nach Osten. Die Entwicklung eines neuen Wohnquartieres einschließlich der 
notwendigen Infrastruktur für Bildung (Schule) und Verkehr führt zu einer Versiegelung von 
Fläche. 56 % des Plangebiets werden als Bauflächen für eine Wohn- oder Schulnutzung, 21 % 
als Verkehrsflächen überprägt. Die voraussichtliche Versiegelung im Plangebiet 
(Gesamtfläche: ca. 83.125 m²) beträgt circa 53% (entspricht 44.121 m² (davon Verkehrsfläche: 
17.610 m², davon überbaubare Grundstücksfläche: 5.429 m², davon Tiefgaragenflächen: 3.811 
m²).  
Die bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen (ca. 6 ha)  innerhalb des 
Bebauungsplangebietes entfallen komplett . Durch die Versiegelung von Fläch e gehen 
fruchtbare Ackerböden verloren. Der Verlust im Plangebiet ist nach Bebauung der Flächen 
letztlich irreversibel und nimmt negativen Einfluss auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Boden- 
und Wasserhaushalt, das Lokalklima und das Landschaftsbild. Zudem  geht Fläche für die 
Nahrungsmittelproduktion verloren. Um die zu erwartenden negativen Auswirkungen 
abzumildern ist eine Durchgrünung im Plangebiet geplant, wie die Pflanzung von Straßen- und 
Platzbäumen, die Vorgaben zur Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe und die extensive 
Dachbegrünung der Flachdächer. Zudem kann durch die Festsetzung der Öffentliche n

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Grünfläche (A1) mit der Gestaltung eines Waldsaums im Osten des Geltungsbereichs auf ca. 
8.378 m² eine hohe Bio diversität geschaffen werden, die m it positiven Effekten für die 
Umweltgüter einhergehen. Die Veränderungen des Umweltzustandes innerhalb der Grünfläche 
zur Aufwertung der Spielplatzfläche im Westen sind sehr gering, da sich die Art der Nutzung 
nicht verändert und alle Gehölze auf der Fläche zum Erhalt festgesetzt werden.  
Die Planung berücksichtigt den bestehenden Gehölz - und Baumbestand im Plangebiet und 
integriert diesen sinnvoll in die Planung, so dass sein Erhalt weitestgehend gesichert ist. Im 
Sinne einer zukunftsfähigen Stadtentwicklung und vor dem Hintergrund der sich ändernden 
Niederschlagsverhältnisse soll zudem eine wassersensible Quartiersentwicklung ermöglicht 
werden, indem das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickert wird. 
Hierzu wird der Quartiersplatz un d der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen 
Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das 
Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern.  
Insgesamt erfolgt bei Durchführung der Planung eine grundsätzl iche Wesensänderung des 
mittigen Plangebietes von Offenlandflächen hin zu Sie dlungsflächen. Im Osten kann die 
Etablierung eines Waldsaums die Entwicklung des Umweltzustandes positiv beeinflussen. Im 
Westen bleibt der bestehende Umweltzustand grundsätzlich erhalten. Hier ist mit temporären 
Beeinträchtigungen während der Umgestaltung der Grünfläche zu rechnen.  
 
7.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
7.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im 
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt  mit den in 
Tabelle 1 aufgeführten Ergebnissen. Berücksichtigung in dieser ASP findet die durchgeführte 
artenschutzrechtliche Prüfung  ASP I des KÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022) für die 
Dreiecksfläche im Westen des Plangebiets erarbeitet wurde, nachdem das Stadtplanungsamt 
der Stadt Köln den Umgriff des Bebauungsplanes auf diese Flächen erweiter t hat, inkl. einer 
ergänzenden Haselmauserfassung sowie die artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II 
des BÜROS RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017 
(aktualisiert im Jahr 2019).  
 
Tabelle 1 Kartierte Tierarten: 
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders 
geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des 
Anhangs/ Artikel Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ 
RL TL/ RL NRBU,  (= Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und 
Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen 
Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 
= gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * 
= ungefährdet, D = Daten unzureichend, S = dank Schutzmaßnahmen gleich, gering oder nicht 
mehr gefährdet.  
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW

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des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status Gesetzlicher 
Schutz 
VS-RL RL 
NB 
RL 
NW RL D 
Amsel Revier im UG - - * * * 
Blaumeise Revier im UG - - * * * 
Buchfink Revier im UG - - * * * 
Eichelhäher Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Elster Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Fitis Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - 2 V * 
Gartenbaumläufer Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Grünspecht Nahrungsgast im UG -/+ - * * * 
Kohlmeise Revier im UG - - * * * 
Mauersegler Nahrungsgast im UG - - V *  
Mönchsgrasmücke Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Rabenkrähe Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Ringeltaube Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Rotkehlchen Revier im UG - - * * * 
Singdrossel Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - * * * 
Wacholderdrossel  Revier außerhalb der 
Plangebietsgrenze 
- - 1 V * 
Zaunkönig Revier im UG - - * * * 
Zilpzalp Revier im UG - - * * * 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Vögel

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Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens 
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs - und Ruhestätten planungsrelevanter 
Brutvogelarten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstelze 
wurde nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen 
„Allerweltsvogelarten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u . a.) besiedelt. 7 dieser 
„Allerweltsvogelarten“ haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere 9 Arten 
brüten außerhalb des Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht 
1) wurde in dem östlich angrenzenden Gehölzstreife n verhört. Dies deckt sich mit den 
Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit 
hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des 
Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes, ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit 
den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b), 
die die Art in dem östlichen Grünzug verorten konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt 
es sich um ein Revier. In einem größeren Horst in der „Dreieck sfläche“ brütete 2024 eine 
Ringeltaube (Durchmesser Horst ca. 50 cm). Lediglich der Grünspecht trat als Nahrungsgast 
auf.  
Die kartierten Vogelarten können der Tabelle 1 entnommen werden.  
Säugetiere 
Fledermäuse: 
Die ASP I des BÜRO RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019 a) kam zu 
dem Ergebnis, dass das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten 
Zwergfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr potenziell als Nahrungshabitat 
dienen kann, jedoch kein essentielles Nahrungshabitat darstellt. Quartiere sind im Plangebiet 
für die gebäudebewohnenden Arten nicht vorhanden. Lediglich die umliegenden Gebäude des 
bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus als Sommerquartiere dienen. 
Die parkähnliche Grünfläche im Westen des Plangebietes (Dreiecksfläche)  verfügt über 
Gehölze, die z.T. Spalten und Rindenrisse aufweisen. Ihre Eignung als Quartier ist aufgrund 
fehlender Spuren unwahrscheinlich, wobei ein mögliches Vorkommen von Einzeltieren nicht 
ausgeschlossen wird, da die Zwergfledermaus im gesamten Stadtgebiet verbreitet ist. (KÖLNER 
BÜRO FÜR FAUNISTIK (2022) 
Haselmaus:  
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen im Jahr 2022 nicht nachgewiesen werden. Da 
im umliegenden Gebiet keine Populationen der Haselmaus bekannt sind und kaum 
Nahrungsquellen (Beerensträucher, Hasel etc.) im Plangebiet vorhanden sind, ist von einem 
Vorkommen von Haselmäusen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszugehen 
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022). 
Sonstige:  
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, 
Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im 
Untersuchungsraum anzunehmen. 
 
Amphibien und Reptilien 
Nach de n gutachterlichen Einschätzungen stehen innerhalb des Plangebietes und dessen

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Wirkraum keine geeigneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für 
Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) 
zur Verfügung. Ein Vorkommen im Plan gebiet wurde entsprechend ausgeschlossen (RASKIN 
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR, 2019a und KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2022). 
Die Ergebnisse der im Rahmen des Bebauungsplanverfah rens durchgeführten faunistischen 
Erhebungen im Untersuchungsraum sind in der oben aufgeführten  Tabelle 1 
zusammengefasst. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotope im westlichen 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der Nutzung zu erwarten und 
damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Für die Gehölze ist mittel bis 
langfristig anzunehmen, dass sich mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad, 
das Lebensraumangebot für bestimmte Tierarten, insbe sondere Fledermäuse und Vögel , 
erhöhen wird. 
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würde eine Veränderung des 
Lebensraumangebotes zu erwarten sein. Je nach Gestaltung der Friedhofsflächen könnten sich 
v.a. mittel- und langfristig typischen Arten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen 
sowie im südlichen Plangebiet würde die Herstellung einer versiegelten Verkehrsfläche die 
Bedeutung als Lebensraum für die Fauna abwerten und das Störpotential erhöhen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der vorliegende Bebauungsplan sieht eine Umnutzung des Plangebiets vor, wodurch es zum 
Verlust von Ackerflächen sowie einzelner Gehölze kommt. Durch die Beanspruchung der 
Fläche wird  der zusammenhängende Landschaftsraum als Lebensraum für die Arten 
verkleinert. Die Nutzung als Siedlungsfläche und die Aufsiedlung von Menschen verändert den 
Lebensraum grundlegend, sodass ausschließlich Arten, die sich an eine anthropogen 
beeinflusste Umwelt angepasst haben, im neu durchgrünten Plangebiet einen Lebensraum 
finden (sogenannte Allerweltsarten).  
Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten führen. Die Gehölze bieten 
Ansiedlungsmöglichkeiten für störungstolerante Vogelarten (sog. „Allerweltsarten“). 
Planungsrelevante Arten wurden im Plangebiet und dessen Umfeld nicht erfasst. Zum Schutz 
der Habitate wird der flächige Erhalt der Bäume im Plangebiet angestrebt und im 
Bebauungsplan festgesetzt. Lediglich im Rahmen der Erschließungsplanung müssen einzelne 
Gehölze aus bestehenden Beständen herausgenommen werden. Um eine Gefährdung von 
Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, muss die geplante Rodung der Bäume 
im Zeitraum Oktober bis Februar (außerhalb der Brutzeit) durch geführt werden. Der regional 
gefährdete Fitis und die regional stark gefährdete Wacholderdrossel  brüten außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes, im Osten des Plangebiets. Beide Arten werden als 
nicht störungsempfindlich eingestuft, so dass eine Verdrängung durch Bau- und Betriebslärm 
nicht zu erwarten ist. 
Für die Fledermäuse stellt das Plangebiet kein essentielles Nahrungshabitat dar. Da der

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Gehölzbestand des Friedhofes, die Waldfläche östlich des Plangebietes sowie die westliche 
gehölzbestandene Grünfläche  Bestand haben , bleiben mögliche Leitlinienstrukturen 
unangetastet. Zudem wird durch die Anlage e ines Waldsaumes im östlichen Plangebiet als 
lineares Landschaftselement eine weitere Leitstruktur als Jagdhabitat etabliert. Gegen optische 
oder akustische Störungen während der Bauarbeiten  (Tagesbaustelle) im Falle einer 
Bebauung, zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse zudem wenig empfindlich. Daher lässt 
sich eine erhebliche Störung während der Bauarbeiten für die Gruppe der Fledermäuse 
ebenfalls ausschließen. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten für 
die Vogel- und Fledermausarten unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen gemäß den Artenschutzrechtlichen Prüfungen durch das Vorhaben 
nicht ein. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern bzw. 
vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu 
verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen vorgesehen: 
ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar 
Um eine Gefährdung von Vögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung 
und Beseitigung von Gehölzen innerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten wildlebender 
Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten. 
Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europäischer Brutvögel verhindert.Durch folgende 
Festsetzungen im Bebauungsplan können Beeinträchtigungen der Fauna verringert werden: 
▪ Festsetzung zum Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen im Plangebiet: 
- Erhalt aller Gehölze innerhalb der westlichen Grünfläche, Erhalt der Baumreihe im 
Südwesten sowie partieller Erhalt des straßenbegleitenden Gehölzes im  Süden und 
Norden des Plangebietes. 
▪ Festsetzung zur Anlage eines Waldsaumes im östlichen Plangebiet: 
- Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für eine artenreiche Tierwelt und 
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Für den Biotopverbund in unserer  
Kulturlandschaft sind sie als lineares Landschaftselement wichtig (z.B. als Leitstruktur 
für Fledermäuse und Verbindungskorridor). 
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen und Pflanzung von Bäumen 
 
Bewertung: 
Durch die Beanspruchung der Ackerflächen wird der zusammenhängende Landschaftsraum 
als Lebensraum für die Arten verkleinert . Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust 
von Bruthabitaten für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und 
die Nutzung als Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum

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grundlegend. Die sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste 
Umwelt angepasst haben, finden durch  die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue 
sowie den Erhalt von Gehölzen bestehende Lebensraumstrukturen vor. Durch die Anlage 
eines Waldsaums (Öffentliche Grünanlage „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine wertvolle  
Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch an spruchsvolleren Arten mit differenzierteren 
Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten 
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en  durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die 
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 
 
7.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2019  und 2022  
Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Floristische Besonderheiten oder geschützte 
Pflanzenarten wurden nicht gefunden. Eine differenzierte Beschreibung der Biotoptypen ist 
dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 
2023) zu entnehmen. 
Das Plangebiet wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feldweg 
unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur  mit Trampelpfad , die 
seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz - und Feldahorn begleitet 
wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölzstreifen, 
der durch Arten wie Hainbuche, Stiel -Eiche, Ross -Kastanie, Schwarzer Holunder und 
Wildrosen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein 
asphaltierter Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu den im Norden 
gelegenen Friedhof Leidenhausen führt. Der Weg kann über den anliegenden Parkplatz von 
der Schubertstraße aus erschlossen werden. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz von 
Gebüschen gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind und deren Kronen in 
das Plangebiet hinein reichen. Das Plangebiet grenzt im Westen an die bestehende 
Wohnbebauung von Porz -Urbach heran , die entlang der Straße „Im Falkenhorst“ durch 
mehrgeschossige Hochhäuser geprägt wird. 
Zwischen Ackerfläche und Bebauung befindet sich im westlichen Plangebiet eine parkartige 
Grünfläche mit zentral gelegener Spielfläche und einer Fußball wiese sowie randlich 
einrahmenden Gehölzen . Die Spielfläche ist als Rasenfläche ausgeprägt, auf der sich 
einzelne, veraltete Spielgeräte, wie Schaukeln, ein Karussell, eine Rutsche und mehrere 
Betonröhren befinden. Im Westen der Grünfläche befindet sich ein verbrachter Bolzplatz, der 
eine schüttere Vegetation aufweist und als Ascheplatz angelegt war. Zudem befindet sich ein 
Gartenhaus, ein Container, Tischtennisplatten sowie Picknicktische im südlichen Bereich der 
Grünfläche. Die Rasenfläche wird von einzelnen Bäumen (Thuja, Blaue Stech -Tanne, 
Hainbuche und Spitzahorn sowie eine Vogel-Kirsche) überstellt. Die Grünfläche wird randlich 
von Gehölzen und Bäumen mittleren bis hohen Alters eingerahmt. Nahezu vollständig fehlt auf 
der Fläche ein gebüschdominierter Unterwuchs. Im nördlichen Bereich wird der  
Gehölzbestand vornehmlich von Hainbuchen, Zitter -Pappeln und Stiel -Eichen geprägt. Die

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südliche Spitze und die Randstrukturen zur Ackerfläche setzen sich aus Sand-Birken, Winter-
Linden, Spitz -Ahorn, Ross -Kastanie, Feldahorn, Vogelkirsche, Lärche und Hainb uche 
zusammen. Im Nordwesten grenzt das Parkhaus Falkenhorst, das ebenfalls von Gehölzen 
eingerahmt wird, an den Geltungsbereich heran und im Westen die Straße „Im Falkenhorst“. 
Im Süden des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das Plangebiet. Zwis chen 
Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, bestehend aus einheimischen 
Gebüschen und kleineren Gehölzen (Stiel -Eiche, Sal -Weide, Vogel -Kirsche), der als 
Straßenbegleitgrün angelegt wurde. Dem Straßenbegleitgrün vorgelagert befinde t ein 
Wiesenstreifen. Im Süden der Kennedystraße liegt das Gewerbegebiet „Antoniusstraße“, 
dessen Erschließung über die Kennedystraße erfolgt ist . Hinter einem straßenbegleitenden 
Gebüsch-Streifen erstrecken sich Ackerflächen sowie eine bereits mit Hallen bebaute Parzelle. 
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum der insbesondere in Verbindung mit 
seiner Umgebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch 
seine große landwirtschaftliche Nutzfläche größtenteils eine monotone Ebene.  Den 
Strukturreichtum bringt die durch Bäume eingefasste Grünfläche in das Plangebiet hinein. 
Zudem wird das Plangebiet von Gehölzbeständen eingefasst, wobei insbesondere der östlich 
angrenzende Laubwald eine hohe Wertigkeit besitz. Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches 
verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord -Südrichtung die als Barriere gegenüber den  
ausgedehnten Waldgebieten des Königsforstes und seinen Arten wirkt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Ni chtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Biotopstrukturen im 
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. Für die 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen sowie für die Baumbestände ist damit kurzfristig 
keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der 
Reifegrad und Habitus der Bäume erhöhen. 
Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne würden im Osten des Geltungsbereiches 
die Ackerflächen in Friedhofsfläche umgewandelt werden können, wobei sich der Biotopwert 
kurzfristig aufgrund der Neuanlage nicht erhöhen würde. Je nach Gestaltung der 
Friedhofsflächen könnte sich mittel- und langfristig, z.B. durch das Einbringen von Gehölzen, 
artenreichen Wiesenmischungen, o.ä., der  Wert der Fläche steigern. Im nördlichen und 
südlichen Plangebiet besitzen die festgesetzten Verkehrsflächen keinen Wert für die Flora. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung und die damit verbundene Bebauung führt zu einem Verlust und 
einer Überprägung bestehender Vegetationsstrukturen im Plangebiet  (ca. 77 % der Fläche 
werden überbaut). Betroffen sind insbesondere die Ackerflächen, die zu 100  % verloren 
gehen. Die Öffentliche Grünfläche im Westen erfährt nur geringfügige Veränderungen. So soll 
die Spielplatzfläche innerhalb der Grünfläche umgestaltet werden und ein attraktiveres 
Spielangebot geschaffen werden.  
Im Rahmen de r Auslobung des  vorgeschalteten städtebaulich -freiraumplanerischen 
Wettbewerbs wurden die zu schützenden und zu erhaltenden Gehölzbestände 
gekennzeichnet. Eingriffe in die Gehölzbestände werden durch umfangreiche Festsetzungen 
zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan vermieden. So werden alle Bäume innerhalb der

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im Westen liegenden Grünfläche sowie eine Baumreihe im Südwesten innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche zum Erhalt festgesetzt. Lediglich im Süden sowie im Norden des 
Geltungsbereiches muss aufgrund der Ersc hließungsplanung partiell in bestehende 
straßenbegleitende Gehölzbestände eingegriffen werden. Im Süden muss für die Anbindung 
der Planstraße 1 an die Kennedystraße das bestehende Straßenbegleitgrün (Gehölzstreifen) 
unterbrochen werden und ein Mindestabstand der Bäume zur neu geplanten Straße 
eingehalten werden, so dass 20 Laubbäume geringen Alters gefällt werden müssen. Dafür soll 
der verbleibende straßenbegleitenden Gehölzbestand durch die Anpflanzung von Bäumen 
und Sträuchern ergänzt werden. Im Zuge der Erstellung einer Feuerwehraufstellfläche und der 
Erschließung eines Gebäudes im WA1 müssen 13 Laubbäume im Norden des 
Geltungsbereichs aus einem bestehenden Gehölz entnommen werden. Die verbleibenden 
Bestände der Gehölze werden zum Erhalt festgesetzt. 
Im Rahmen der Neuplanung werden neue Biotopstrukturen in das Plangebiet eingebracht. 
Von Bedeutung ist die Festsetzung einer circa 8.378 m² großen öffentlichen Grünfläche, die 
als Waldsaum ausgestaltet wird und ein wertvolles Element zur Strukturanreicherung im 
Plangebiet darstellt. Der Waldsaum wird stufig aufgebaut und verfügt über eine Traufzone mit 
lichtliebenden Laubbaumarten und fruchttragenden Bäume, wie Wildapfel und Wildbirne. In 
der anschließenden Strauchzone finden sich Arten wie Holunder, Schlehe, Hasel, Brombeere 
und Heckenrose. Den Abschluss bildet die Krautzone bzw. der Krautsaum, der je nach 
Ausprägung Arten wie Brennnessel, Fingerhut oder Gräser beherbergt. 
Die Gestaltung des zentralen Platzes als Quartierswiese, die Bepflanzung der neu gestalteten 
Straßen- und Platzfläche mit Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen 
innerhalb der einzelnen Wohnhöfe als Rasenfläche mit Sträuchern und Bäumen, die 
Gestaltung der Freiflächen innerhalb der Gemeinbedarfsflächen (Schule) sowie die extensive 
Dachbegrünung der Flachdächer tragen zu einer weiteren Durchgrünung des Plangebietes 
bei. Die Begrünungsmaßnahmen dienen der Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut 
Pflanze. 
Die bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft können durch die Begrünungsmaßnahmen 
im Plangebiet nur gemindert werden . Der damit einhergehende Biotopverlust kann im 
Plangebiet nur partiell im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsraum“ (A1) ausgeglichen 
werden. Daher ist zusätzlich die Realisierung einer externen Ausgleichsmaßnahme 
umzusetzen (siehe Kap. 7.2.20). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen:  
▪ Erhalt von Bäumen und Gehölzstrukturen: 
Die Bestandsbäume im Bebauungsplan werden weitestgehend zum Erhalt festgesetzt. 
Innerhalb der Gehölzbereiche zwischen Schubertstraße und WA1 müssen aufgrund von 
Feuerwehraufstellflächen einzelne Bäume gefällt werden. Die verbleibenden 
Gehölzgruppen werden zum Erhalt festgesetzt.  Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf 
werden i m südwestlichen Plangebiet eine Baumreihe aus  Laubbäumen durch eine 
Erhaltungsfestsetzung gesichert.  Zudem w erden bis auf einen alle Bäume auf der 
westlichen Öffentlichen Grünfläche ‚Spielplatz‘ erhalten. Im Süden soll das 
straßenbegleitende Gehölz partiell erhalten und durch entsprechende Anpflanzung ergänzt

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werden. 
▪ Festsetzung einer Öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsfläche (A1): 
Die öffentliche Grünfläche ist als Waldsaum auszugestalten, der auf einer Breite von 20 m 
aus einer Traufzone (Waldmantel) sowie einem Strauch - und Krautsaum stufig aufgebaut 
wird. Strukturreiche Waldränder sind Lebensraum für ei ne artenreiche Pflanzenwelt und 
Zufluchtsort für seltene und gefährdete Arten. Zudem kann der Waldsaum zum Schutz des 
nachgelagerten Waldes wichtige Funktionen übernehmen. 
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen: 
Im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete sind die  Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe mit 
Laubbäumen, Sträuchern und begrünten Freiflächen zu gestalten. Die Grundstücksflächen, 
soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut 
werden, sind mindestens mit Rasen, Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern zu begrünen. 
▪ Festsetzung zur Pflanzung einer Mindestanzahl von Bäumen: 
Im Bereich des zentralen Platz 1  und der Straßenverkehrsfläche ist die Pflanzung von 
mindestens 28 mittel- oder großkronigen Laubbäum en vorgesehen. Im Zuge der 
Entwässerungsplanung soll ein Synergieeffekt zwischen der Versickerung über die 
Tiefbeete und der Regenwasserbewirtschaftung der im Straßenraum angesiedelten 
Baumscheiben hergestellt werden. Zudem sind innerhalb der Spielplatzflä che und der 
nördlich gelegenen Grünfläche zwei weitere Bäume zu pflanzen.  Innerhalb der Fläche für 
Gemeinbedarf ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen 
Stellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum zu 
pflanzen. 
▪ Festsetzung zur extensiven Begrünung von Dachflächen: 
- Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie in 
der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen. 
- Die in den Innenhöfen  des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten 
sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit Rank-
pflanzen zu begrünen. 
Festsetzungen zur Gestaltung einer externen Ausgleichsfläche ( Umwandlung von Acker in 
Extensives Grünland (Glatthaferwiese). Die Ausgleichsfläche liegt in der Gemarkung Libur, 
Flur 1, Flurstück 319 und umfasst eine Flächengröße von insgesamt 12.593 m². Bewertung: 
Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte anthropogene 
Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung der vorhandenen 
Vegetation (ca. 77 % der Fläche werden  überbaut). Die Ackerschläge entfallen vollständig. 
Die im Westen liegende Grünfläche wird nur geringfügig verändert, indem die Spielplatzfläche 
qualitativ aufgewertet wird. Der parkartige Baumbestand wird vollständig  erhalten. Ebenso 
werden die Bestandsbäume im restlichen Geltungsbereich teilweise zum Erhalt festgesetzt.  
Partielle Eingriffe werden aufgrund der Erschließungsplanung im Norden sowie im  Süden in 
die straßenbegleitenden Gehölzbestände notwendig, wobei insgesamt 33 Bäume vornehmlich 
geringen Alters  gefällt werden müssen . Im Rahmen der Neuplanung werden neue 
Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer ca. 
8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche (A1), die als Waldsaum gestaltet werden soll und mit 
einer Aufwertung der bestehenden Flächen einhergeht. Die geplanten Festsetzungen /

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die Gestaltung der 
Quartierswiese, die Begrünung d er Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die 
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrünung sind positiv für das 
Schutzgut Pflanze zu bewerten , besitzen jedoch nur eine Gestaltungs - und Minderungs -
funktion. 
 
7.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist überwiegend unbebaut. Der Haupanteil des Plangebietes (73 %) wird 
landwirtschaftlich als Acker genutzt (ca. 6 ha). 1 3 % der Fläche entfallen auf die 
gehölzbestandene Parkanlage mit integrierten Spielflächen (Erweiterungsfläche), jeweils 
weitere 1 % auf krautige Fluren sowie die straßenbegleitenden Gehölze und Baumreihen. Der 
Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt durch die Kennedystraße und den 
bestehenden Wirtschaftsweg 12%. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde der Anteil an Offenfläche auch bei einer 
Nutzungsänderung in Friedhofsfläche größtenteils erhalten bleiben.  Bei Umsetzung der 
rechtskräftigen Bebauungspläne könnte sich der Versieglungsgrad im Norden und Süden 
erhöhen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden ca. 6 ha landwirtschaftlich genutzten 
Ackerflächen im Plangebiet überbaut und gehen vollständig verloren. Damit verschwindet nicht 
nur ein Stück Kulturland sondern auch Fläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion und 
-versorgung der Bevölkerung. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsflächen ist irreversi bel und verbraucht neue Fläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Die Zunahme der voraussichtlichen Versiegelung im Bebauungsplangebiet 
beträgt im gesamten Plangebiet circa 44.121 m² (Verkehrsfläche, überbaubare 
Grundstücksfläche und Tiefgaragenflächen), das entspricht 53 % der Gesamtfläche. 22 % der 
Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bleiben durch die Festsetzung von 
Öffentlicher Grünfläche als Biotopflächen dauerhaft gesichert. Die Festsetzungen beinhalten 
zudem den umfangreichen Erhalt von Gehölzen. Auf 10 % der öffentlichen Grünfläche werden 
durch die Gestaltung eines Waldsaumes strukturreiche Flächen für Natur und Landschaft 
angelegt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Die Festsetzungen von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Waldsaum“, 
„Parkanlage“ und „Spielplatzfläche“ soiwe die Realisierung der externen Ausgleichsfläche 
tragen zu einem dauerhaften Erhalt von Offenflächen bei. 
 
Bewertung: 
Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 
Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha landwirtschaftliche 
Nutzfläche im Plangebiet  überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für die geplante 
Siedlungsfläche ist irreversibel  und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion sowie die 
natürliche Bodenfunktion gehen  dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet 
steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als 
erheblich eingestuft werden. Gemindert wird diese Flächenin anspruchnahme durch die 
Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von 
Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichern. 
 
7.5.4 Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Zur Erarbeitung eines „Bodenschutzkonzepts“ wurden feldbodenkundliche Kartierungen durch 
die Ingenieurgesellschaft MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT (2023a) im Plangebiet 
durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierungen sowie die hieraus abgeleitete 
Bodenfunktionsbewertung werden nachfolgend dargestellt: 
Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von kiesigen Terrassensand der Älteren 
Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit 
unterschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind. 
Der im Plangebiet dominierende Bodentyp ist die Braunerde. Die Böden der Ackerflächen 
weisen mächtige A -Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune 
Unterbodenhorizonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im 
nordwestlichen, mittigen und südlichen Plangebiet innerhalb der Ackerfläche sowie der 
parkartigen Grünfläche vor. Untergeordnet stehen Parabraunerde, Pseudogley -Braunerden 
und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung findet am nordöstlichen und am 
östlichen Rand des großen Ackerschlages im Plangebietes sowie in der nordöstlichen Ecke 
der Erweiterungsfläche statt. Innerhalb der Grünfläche befindet sich ein Bolzplatz der 
anthropogen überformt ist und als Rohboden klassifiziert wird (Lockersyrosem – Syrosem). Es 
wurde ein sehr hoch verdichteter Unterboden (Tiefe 20 cm) festgestellt, dem grober Schotter 
in einer Mächtigkeit von 10 cm sowie verdichteter Lehm mit 1 cm Deckung aufliegt. 
Die natürlich anstehenden Böden im Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare 
Feldkapazität im effektiven Wurzelraum. Die südliche Spitze der Grünfläche zeichnet sich 
durch eine sehr gute nutzbare Feldkapazität aus. Weiterhin werden die Böden im Plangebiet

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vornehmlich durch eine  mittlere Kationenaustauschkapazität charakterisiert. Die potenzielle 
Kationenaustauschkapazität ist ein Ausdruck für die natürliche Bodenfruchtbarkeit des 
Bodens. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie liegt keine oder eine sehr 
geringe Erosi onsgefährdung der Böden durch Wasser vor. Die standörtliche 
Erosionsempfindlichkeit durch Wasser ist als gering einzustufen. Die örtlich kleinflächig 
vorherrschende mittlere Erosionsgefährdung hängt mit lokalen Gegebenheiten zusammen. Im 
Hinblick auf eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner 
Bodenart eine deutlich erhöhte Erodierbarkeit durch Wasser (z.B. bei Starkregen) auf, was 
insbesondere während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Die Erosionsempfindlichkeit der 
Böden durch Wind ist für die Ackerflächen verbreitet gering, für die Grünfläche als sehr gering 
bewertet. Zudem zeigt sich, dass die Böden im Plangebiet aufgrund ihres Tongehaltes bei 
hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind und als besonders verdichtungsempfindl ich 
eingestuft werden. 
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zeigen, 
dass das Plangebiet größtenteils ein sehr geringes Biotopentwicklungspotenzial aufweist. Die 
Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörpe r im Wasserkreislauf wird im Plangebiet 
als verbreitet mittel, lokal aber auch gering und hoch dargestellt. Die Ackerflächen weisen 
hauptsächlich eine hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf. Die Grünfläche 
im Westen zeigt ein heterogenes Bild von sehr gering bis sehr hoch. Das Rückhaltevermögen 
für nicht sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie 
Nitrat, Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist mittel bis hoch. 
Verbreitet weisen die B öden also ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe 
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden der Ackerflächen verfügen 
über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Grünfläche ist 
aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der geringen Seltenheit als gering bewertet. 
Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für die Ackerflächen verbreitet als hoch 
bewertet. Die Böden der westlich gelegenen Grünfläche haben eine mittlere Funktionali tät. 
Der Bolzplatz hat aufgrund der anthropogenen Veränderungen und der sehr hohen 
Unterbodenverdichtung eine geringe Funktionalität. Dies zeigt, dass vor allem die Böden der 
Ackerflächen aufgrund ihrer hohen Funktionalität im Sinne des BBodSchG zu schütze n und 
ggf. auszugleichen gilt. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die anstehenden Böden , die nicht durch 
Bebauungspläne überplant sind, mit  ihren vielfältigen Funktionen erhalten bleiben . 
Insbesondere im Bereich der westlichen Ackerfläche sind die anstehenden Parabraunerden 
durch ihre sehr hohe Bodenfunktion wertvoll. 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes „Zentralfriedhof Porz“ würde zu einer 
Nutzungsänderung im Plangebiet und damit zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung, 
Aushub und Versiegelung führen können. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der 
natürlich anstehend Böden erhalten bleiben kann. Eine Bewertung der Eingriffe ist nur anhand 
einer konkreten Planung möglich und wäre im Rahmen eines nachstehenden 
Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne 
„Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte der Versieglungsgrad erhöht werden, wodurch 
die anstehenden Braunerden und Pseudogley -Parabraunerden einen dauerhaften Verlust

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erfahren. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Zuge der Bebauung kommt es zu einer deutlichen Zunahme des Versiegelungsgrades im 
Bebauungsplangebiet und infolgedessen zu einem vollständigen, dauerhaften Verlust  an 
offener Bodenfläche. Es werden die natürlich anstehenden Böden überprägt, deren 
Multifunktionalität als Filter, Puffer und Lebensraum innerhalb der versiegelten Flächen für 
immer verloren geht. Eine Rückführung der Bodenfunktionen bei Entsieg elung ist sehr 
schwierig. In Bereichen in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgaragen) geht der natürlich 
anstehende Boden für immer verloren. Der vollständige Verlust der Böden ist vorhabenbedingt 
unvermeidbar und bedarf einer entsprechenden Kompensation. 
Im Bereich der öffentlichen Grünflächen und der zum Erhalt festgesetzten Gehölzflächen bleibt 
der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem 
abgrabungsbedingten Verlust an  Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der 
Haupt-Gefährdungspotenziale dar. Überall dort, wo Boden befahren wird, oder wo 
Baubedarfsflächen und Arbeitsräume eingerichtet und Boden zwischengelagert wird besteht 
die Gefahr einer schädlichen Boden verdichtung. Durch das erarbeitete Bodenschutzkonzept 
der Mull & Partner Ingenieurgesellschaft soll vermieden werden, dass die Böden im Zuge der 
Baumaßnahme verdichtet werden. So werden der zukünftige Waldsaum, die 
gehölzbestandenen Bereiche der Grünfläche  sowie die zu erhaltenden Gehölzflächen als 
Tabuflächen ausgewiesen.  Tabufläche sind Teilflächen, die nicht baulich ode r temporär 
genutzt werden und im Zuge der Baumaßnahme durch ortsfeste Bauzäune gegen Befahren 
oder Materialablagerung geschützt werden. 
Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) kann durch die Aufgabe der 
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der dauerhaften Schaffung einer 
Vegetationsdecke neben dem Erhalt sogar der Prozess der Bodenbildung wieder einsetzten 
und langfristig eine Weiterentwicklung der Böden gefördert werden. 
 
Bodenkompensation 
Für die Ermittlung des vorhabenbedingten Kompensationsbedarfes werden die zu erwartenden 
Auswirkungen der anlage - und betriebsbedingten Bodeneingriffe, (Vollversiegelung, 
Teilversiegelung, Unterflurversiegelung (Tiefgaragen), temporäre Umlagerung von Oberboden 
(Oberbodenabtrag) / Substrataustausch (Spielpatz) die zu unvermeidbaren 
Beeinträchtigungen/ Funktionseinschränkungen im Boden führen, quantifiziert. Der 
vorhabenbedingte Kompensationsbedarf beläuft sich bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe 
und Teilfunktionsverluste auf 18,14 ha-Wertpunkte. 
Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern 
und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu de n Kompensationsmaßnahmen innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage des Waldsaums im Osten des 
Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung) , die extensive Dachbegrünung von 
Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Vers ickerungselementen in Form von 
Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen. 
Innerhalb des Eingriffsraumes wird durch diese Kompensationsmaßnahmen eine

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Kompensationswirkung von insgesamt 5,24 ha-Wertpunkten erzielt. 
Außerhalb des Geltungsbereichs kann eine für den externen naturschutzfachlichen Ausgleich 
festgesetzte Fläche in Köln-Libur als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahme auch 
für die Bodenkompensation herangezogen werden. Auf einer Fläche 4 von 24.217 m² wird 
intensiv genutzter Acker in eine Glatthaferwiese umgewandelt. Die Kompensationsleistung der 
schutzgutbezogenen Maßnahme der Nutzungsextensivierung beläuft sich auf 12,11 ha -
Wertpunkte. 
Im Ergebnis zeigt sich, dass der durch die Eingriffe entstehende Ko mpensationsbedarf (18,4 
ha-Wertpunkte) durch die Summe der Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (17,35 ha -Wertpunkte) nicht zu 100 % 
ausgeglichen werden kann. Es verbleibt ein Defizit von 0,78 ha-Wertpunkten. Dies entspricht 
einer Ausgleichsflächengröße von 0,16 ha bei einer Nutzungsextensivierung oder 
Erstaufforstung intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen.  (MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, werden im 
Bodenschutzkonzept Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen insbesondere für die 
Bauphase aufgeführt, um abgetragenen B oden in einem rekultivierbarem Zustand zu 
erhalten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, wie die Vermeidung schädlicher 
Bodenverdichtung, Abgrenzung von Tabuflächen, Anlage von Baustraßen und 
Baustelleneinrichtungsflächen, die Einrichtung der Bodenlagerun gsflächen, die 
Anforderungen an den Bodenabtrag, die Zwischenlagerung von Boden, die Verwertung 
des Bodenmaterials, etc.). Dem Bodenschutzkonzept liegt als Anlage ein 
Bodenschutzplan bei, der die räumliche Konkretisierung der Bodenschutzmaßnahmen, 
die währ end der Bauphase umzusetzen sind, beinhaltet. So werden die öffentlichen 
Grünflächen ‚A1‘ und die Parkanlage als Tabuflächen, die Planstraßen 1 bis 3 als 
Baustraße und die Platzfläche als Baustelleneinrichtung festgelegt. (MULL & PARTNER 
INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
▪ Erhalt der natürlich anstehenden Böden durch die Festsetzung von öffentlichen 
Grünflächen und durch die Festsetzungen zur Erhaltung und Anpflanzung von Gehölzen. 
Der natürlich anstehende Boden innerhalb der öffentlichen Grünfläche „A1“ sowie de r 
Gehölzfläche an der Kennedystraße wird in seiner Funktion nachhaltig gefördert bei 
Reduzierung des Stoffeintrages. 
▪ Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen durch die 
Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilvers iegelung, Modellierung, etc.) 
kann fast vollständig kompensiert werden . Innerhalb des Geltungsbereichs entfalten die 
                                                
4 Die Gesamtgröße der Maßnahmenfläche beträgt 31.248 m² und wird sowohl für das Bebauungsplanverfahren Nr. 
76403/02 „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ wie auch für das vorliegende Verfahren genutzt.

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Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes 
(Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude 
sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten 
sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen  Ausgleichswirkung. Die 
externe Ausgleichsfläche in Köln -Porz-Libur – Gemarkung Li bur Flur 1, Flurstück 319 
(ehemals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen 
Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der intensiv 
genutzten Ackerfläche durch Einsaat von Regio -Saatgut angelegt. Diese Maßnahmen 
wirken sich positiv auf die biologische Aktivität sowie die Porenstruktur und somit auf die 
Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus.  (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 
2023b). 
Die hierdurch erbrachten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast 
vollständig kompensieren. 
 
Bewertung: 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit 
hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort 
anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt.  Die Neuversiegelung des natürlich 
anstehenden Bodens ist negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert und 
der Verlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion, 
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur - 
und Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt.  
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer 
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop - und 
Bodenschutz fast vollständig ausgeglichen werden kann. 
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter 
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden. 
 
7.5.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Anlage von Oberflächengewässern im Rahmen dieses Bebauungsplans ist nicht 
vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine 
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. 
 
Bewertung: 
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet und dessen Umgebung 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
 
7.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  GW-Neubildung, GW-Stände, GW-Fließrichtung, ggf. 
Verweis auf 7.5.16 bei Lage in Wasserschutzzone 
Das Plangebiet ist der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ 
zugeordnet. 
Im Bereich des Bebauungsplangebietes liegt der Grundwasserkörper „Niederung des Rheins“ 
27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter  bildet. Es handelt sich um 
einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis ergiebigen 
Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers wird im 3. 
Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Aufgrund einer signifikanten Belastung mit 
perfluorierten Tensiden (PFT) wird der chemische Zustand des Grundwasserkörper als 
schlecht bewertet. 
Die hydrogeologischen Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten 
Grundwasserleiter durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale 
Grundwasserfließrichtung ist daher eine in westliche, zum Rhein gerichtete 
Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei 
ca. 41,5 m NHN , der höchste bisher gemessene Grundwasserstand  liegt bei 43,5 m NHN. 
(Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). 
Im Bebauungsplangebiet kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich 
anstehend Bodens weitestgehend  vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper 
zugeführt werden. Lediglich die Straßenverkehrsfläche der Kennedystraße wird in den Kanal 
entwässert. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich für das westliche Plangebiet kurzfristig keine 
Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Mittel- und langfristig kann die Umsetzung der

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Bebauungspläne durch Versiegelung und Nutzungsänderung (Friedhof) die 
Versickerungsfähigkeit der Böden verändern und die Grundwasserneubildungsrate redu -
zieren. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Veränderung GW -Neubildung, 
Umgang mit Niederschlagswasser 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freiflächen 
durch Bebauung, die einen Verlust von natürlicher Versickerungsflächen mit sich zieht. Die 
Erschließungsplanung für das Vorhaben basiert auf einer zukunftsfähigen, was sersensiblen 
Entwässerungsplanung. Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Fflächen wird 
vor Ort über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Die Tiefbeete werden 
im Randbereich des Straßenraums und des Quartiersplatzes angeordnet. Der Transport des 
Niederschlagwassers zur Versickerungsanlage erfolgt über den Straßenquerschnitt mit Quer- 
und Längsgefälle. Die Niederschlagswasser der Planstraße 1 werden flächenhaft über die 
Schulter in die öffentliche Grünfläche entwässert. Durch die Ableitung von Oberflächenwasser 
der Straßen in Mulden - und Flächenversickerungsbereiche benetzt das Oberflächenwasser 
die Versickerungsbereiche und steht auch dort temporär. 
Die Entwässerung der privaten Flächen erfolgt auf dem jeweiligen Grundstück selbst. 
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse soll die Versickerung der Wohnbebauung  
hauptsächlich unterirdisch über Füllkörperrigolen stattfinden. Da sich das Plangebiet innerhalb 
der Grundwasserschutzzone III B befindet, wird das gering belastete Niederschlagswasser der 
Dachflächen vorgereinigt. Das auf den Gründächern anfallende Niederschlagswasser weist 
eine geringere Belastung auf,  hier ist keine Vorbehandlung nötig . Das anfallende 
Niederschlagswasser im Bereich der Schule wird über Mulden, Rigolen, Baumrigolen und 
Mulden-Rigolen-Systeme versickert. Aus Sicherheitsgründen wird die Einstauhöhe der 
Mulden im Schul grundstück nicht mehr als 30 cm tief geplant. Die Entwässerung des 
Bereiches westlich der Sporthalle erfolgt durch die Baumrigolen und die darunter angeordnete 
Kiesrigole. (IPL CONSULT 2024). 
Die Wasserbilanz beschreibt die mengenmäßige Aufteilung der Wass erhaushaltsgrößen 
Niederschlag, Abfluss, Versickerung und Verdunstung. Das Hauptziel einer naturnahen 
Niederschlagswasserbeseitigung ist der weitgehende Erhalt eines naturnahen 
Wasserhaushaltes. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, d ass sich 
die Faktoren Ableitung bzw. der Abfluss des Wassers und Grundwasserneubildung durch die 
Versickerungsmaßnahmen im Rahmen des Ausbaues verbessern. Durch die vorliegende 
Entwässerungsplanung wird weniger Wasser abgeleitet und mehr Wasser versickert.  (IPL 
CONSULT 2024). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
▪ Bei der Realisierung von Baumaßnahmen sind die Auflagen aus der 
Wasserschutzzonenverordnung zu beachten. 
▪ In Abstimmung mit der Stadt Köln und den StEB Köln, AöR wird das Plangebiet als 
Pilotprojekt für eine wassersensible Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue -

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green-streets) geplant und entwickelt . Die Erschließungsplanung basiert auf einer 
zukunftsfähigen, wassersensiblen Entwässerungsplanung, die eine nahezu komplette 
Niederschlagsentwässerung vor Ort vorsieht, so dass möglichst kein Regenwasser dem 
Kanal zugeführt wird: 
▪ Flächenversickerung des Oberflächenwasser der Straßen im Bereich der Öffentlichen 
Grünflächen „Waldsaum“ (A1). 
▪ Versickerung des Niederschlagwassers über Tiefbeete innerhalb der 
Straßenverkehrsfläche und im Bereich der Quartierswiese zur Entwässerung der 
öffentlichen Verkehrsflächen. 
▪ Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb der privat en Baufelder der 
Wohnbebauung über Kies-Rohr- oder Blockfüllrigolen. 
▪ Versickerung des Niederschlagwassers innerhalb des Schulgeländes über Mulden, 
Rigolen, Baumrigolen und Mulden-Rigolen-Systeme. 
▪ Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdäch ern. Begrünte 
Dächer, die als Retentionsdach ausgebildet sind,  tragen zu einer Reinigung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser bei (Verzögerung des Abflusses und 
Wiedereinbringen des Wassers in den natürlichen Kreislauf durch Verdunstung). 
▪ Festsetzung von Grünflächen und Ausgleichsflächen, in denen das Niederschlagswasser 
durch unbelastete Böden versickert und somit zur Grundwasserneubildung beiträgt. 
 
Bewertung: 
Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans kommt es zu 
einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor Ort versickert 
werden. Das anfallende Nie derschlagswasser wird über Tiefbeete , Mulden und Mulden -
Rigolen-Systeme versickert. Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) dient zudem als  
Retentionsfläche, in die bei Starkregen über eine Flächenversickerung entwässert werden soll. 
Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Flachdächern zur Reinigung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzept, so dass keine erheblichen 
Belastungen des Schutzgutes Grundwasser zu erkennen sind. 
Die Wasserbilanz zeigt auf, dass sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung 
der Direktabfluss des Oberflächenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung  
erhöht und die Verdunstung im Einzugsgebiet gesteigert wird. (IPL CONSULT 2024).  
 
7.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
7.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Änderungsbereich sind keine anlagebedingten Emittenten durch Industrie/Gewerbe oder

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Wohnen vorhanden. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang 
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von 
landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen)  ergeben. Diese 
Luftschadstoffemissionen sind aber geringfügig und finden nur während der 
Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrelevanz entfaltet sich daraus nicht. 
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, 
Kennedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen 
aus der Ve rbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und 
Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken , 
bei. Mit ca. 8.405 bis 11.027 Kfz -Fahrten pro 24 h auf der Kennedystraße und mit ca. 7.053 
bis 9.939 Kfz-Fahrten pro 24 h  auf der Frankfurter Straße sind die Verkehrshauptachsen im 
näheren Umfeld des Plangebietes  durch den Verkehr belastet. Die unmittelbar an das 
Plangebiet angrenzende Schubertstraße weist mit 573 und 768 Kfz -Fahrten pro 24 Stunden 
vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten pro Tag auf ( RK VERKEHRSINGENIEURE GMBH 2021). 
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der 
Privathaushalte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. So kann Hausbrand aus 
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Falle der Nichtdurchführung der Planung ist für das westliche Plangebiet von keiner 
Änderung der jetzigen Emissionsbelastung auszugehen . Die Nutzung und Anlage der 
östlichen Grünfläche als Friedhofsfläche stellt keine Quelle für Luftschadstoffen dar. Lediglich 
die damit verbunden Besucherverkehre könnten zu einer höheren Emissionsbelastu ng im 
Plangebiet führen . Eine mögliche Erweiterung der Straßenverkehrsflächen in Norden des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes ginge vermutlich mit einem Anstieg der 
Emissionsbelastungen einher, da bei einer verbreiterten Straßenfläche mit Mehrverkehr zu 
rechnen wäre. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung ist mit einer Zunahme der Emissionen aus einem erhöhten 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Büro PEUTZ CONSULT GmbH (2022a) hat im Rahmen 
der Vorbereitung des Bebauung splanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach durchgeführt. Aus der geplanten 
Wohnnutzung und der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer 
Zusatzverkehr von 635 Kfz/ 24h, welche über die Planstraße 1 an das Straßennetz 
angebunden wird. Der zusätzliche Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden 
Straßen (Kennedystraße und Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die 
Zusatzverkehre stellenweise zu e iner marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -
Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³ führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die 
Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der 
Fahrbahnen der Planstraßen sogar ab. Dies ist durch di e abschirmende Wirkung der neuen 
Bebauung gegenüber den Immissionen von der A59 begründet. Ausnahme ist die Fahrbahn 
der Planstraße 2 an der es im Bereich der Einmündung in das Allgemeinen Wohngebiet zu 
Erhöhungen von 0,2 µg/m³ kommt. Eine Erhöhung der Konzentration von 0,3 µg/m³ ergibt sich

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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an der Grenze zur Fläche für Gemeinbedarf ‚Schule‘  an der Planstraße 1, sowie  im Bereich 
der Kennedystraße. 
Die Einplanung eines Mobilitätshubs im Bereich der Schule kann zur Reduzierung des MIV-
Anteils beitragen. 
Bei Umsetzung der Planung k ann es zu einer Zunahme der Emission aus Gebäudeheizung 
durch die Entwicklung von Wohnbau- und Schulfläche kommen. Das Energiekonzept sieht die 
Wärmeversorgung der Wohnbereiche über Wärmepumpen vor. Im Bereich de r 
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen vorgesehen. 
Wenn die Wärmepumpen mit erneuerbar erzeugtem Strom betrieben werden, beträgt der CO2-
Ausstoß nahezu 0 t CO2/Jahr. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Die Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen (energiebedingte Emissionen) 
kann durch die Umsetzung eines ressourcen - und klimaschonenden Energiekonzepts 
vermindert werden (siehe Kap. 7.5.15). So wird der geforderte Standard KfW 40 EE in der 
Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung wird nach Anforderung 
der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt. Die Umsetzung der 
Nutzung von oberflächennaher Geothermie mit Grundwas ser als regenerativer 
Energiequelle in Verbindung mit gebäudezentralen Wasser -Wärmepumpen stellt einen 
Baustein zur ressourcen- und klimaschonenden Bereitstellung der benötigten 
Energiemengen dar. Darüber hinaus wird verpflichtend festgesetzt, dass pro Hau sdach 
Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 1 kWp pro Haus errichtet werden 
müssen. 
▪ Planung einer Mobilitätsstation im Eingangsbereich zur Schule für E-Scooter, Leihräder 
und Lastenfahrräder. 
 
Bewertung:  
Die Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet werden durch den Mehrverkehr und 
Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöht.  Für das Plangebiet kann 
bezogen auf die Analyse der Leistungsfähigkeit im Vergleich zum Prognose -Nullfall keine 
negative Veränderung der Qualität des Verkehrsablaufs festgestellt werden, sodass nicht mit 
Staubildung und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist . Die zu erwartenden 
Zusatzverkehre führen zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -Konzentrationen. 
Ein ressourcen- und klimaschonende s Energiekonzept führt zu einer Reduzierung der 
Freisetzung von Treibhausgasen und Luftschadstoffen.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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7.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro 
Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³ 
(Stundenmittelwerte)  
PM 10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des 
Tagesmittelwertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftrei nhalteplans der Stadt Köln 
und außerhalb der Umweltzone. 
Die Schadstoffkonzentrationen an einem Ort setzen sich aus der großräumig vorhandenen 
sogenannten Hintergrundbelastung und der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr 
zusammen. Die Hintergrundbelastu ng im Plangebiet wurde anhand von Messwerten 
umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt. Entsprechend der Luftschadstoff -
untersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018 -2020 eine urbane Hintergrundbelastung 
mit einem NO 2-Mittelwert von 25,7  µg/m³ un d einem PM 10-Mittelwert von 15,7  µg/m³ 
angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Messwerten der Station Köln -
Rodenkirchen (LUQS -Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch gemittelt. Für die 
Ermittlung der PM 2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die Messwerte der 
Station Köln -Chorweiler genutzt, die ein en arithmetischen Mittelwert von 10,5 µg/m³ 
(Messjahre 2018 -2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur 
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgeh enden Hintergrundbelastung 
auszugehen. 
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den 
Gebäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung könnten erhöhte Besucherverkehre, durch bei Umsetzung 
der Öffentliche n Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof, eine Zunahme von 
Luftschadstoff-Immissionen bewirken. Von der Nutzung selbst gehen keine oder nur geringe 
Luftschadstoffemissionen aus. Ebenso würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei 
Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne mit einer höheren Verkehrsdichte 
einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Ob sich daraus eine

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb der Genehmigungsverfahren geprüft werden. 
Durch die Umsetzung von zulässigen, privilegierten Vorhaben im Außenbereich könnte eine 
Zunahme von Luftschadstoff-Immissionen erfolgen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 2025): 
Der Prognose -Nullfall 2025 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge 
für den Nullfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2025. 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnungen zeigen, dass der Grenzwert zum Stickstoffdioxid 
(NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im Nullfall 2025 an allen I mmissionsorten mit maximal 
28,5 µg/m³  sowie im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Im Allgemeinen 
Wohngebiet werden an den Plangebäuden Werte zwischen 26,6 und 26,8 µg/m³ berechnet, 
für die Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ liegen die Werte zwischen 26,9 bis 28,1 µg/m³.  Der 
Höchstwert von 28,5 µg/m³ wurde für die Nordfassade der Gebäude im Gewerbegebiet des 
angrenzenden B-Planes Nr. 76390/02 berechnet. Auf den Fahrbahnen sowie im unmittelbaren 
Nahbereich der BAB 59 liegen NO 2-Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im Jahresmittel 
vor. 
Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 
200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV im 
Untersuchungsgebiet eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkei t, dass dieser Grenzwert 
nicht eingehalten wird, beträgt im Nullfall 202 5 1,7 %. Nach gutachterlicher Einschätzung ist 
dieser Wert ein unkritisches Ergebnis. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung für 
Feinstaub (PM 10 und PM 2,5) zeigen, dass im Prognosenul lfall die Grenzwerte 
(Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte) der 39. BImSchV an allen Beurteilungsorten 
deutlich eingehalten werden.  Die mit 16,8 µg/m³ höchste PM 10-Belastung im gesamten 
Untersuchungsgebiet tritt an der Nordfassade im Gewerbegebiet des Bebauungsplan Nr. 
76390/02 an der Kennedystraße auf. Im Plangebiet liegen die Werte zwischen 15,9 und 16,6 
µg/m³. Neben dem Grenzwert der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ wird 
auch der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im J ahr mit einem PM 10-
Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen Immissionsorten 
deutlich eingehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration 
von 11,0 µg/m³ im Plangebiet und 11,1 µg/m³ außerhalb des Plangebietes deutlich eingehalten 
wird (PEUTZ CONSULT GMBH 2022a). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung (Prognose 2025): 
Der Prognose -Planfall 202 5 betrachtet die Plansituation, definiert als die 
Umgebungsbebauung gemäß Bestand und rechtkräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie 
gemäß dem Bebauungsplan ‚ Leidenhausener Straße ‘, geplante Bebauung gemäß den 
Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚ Östlich im Fal kenhorst‘, Bestandsstraßennetz, 
Verkehrsmengen für den Planfall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für 
das Jahr 2025.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt zu Veränderungen des 
lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert. 
Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal zu einer geringfügigen Erhöhung der 
Verkehrsmenge. Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der 
Grenzwert zum Stickstoffdioxid (NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten 
Untersuchungsgebiet eingehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-
Belastungsspitzen mit einem Stundenmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden 
im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit, dass 
dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, beträgt im Planfall 2025 innerhalb des 
Geltungsbereiches max. 1,6 % und außerhalb des Geltungsbereiches max. 1,7 % 
(Immissionsort: Nordfassade GE, B-Plangebiet Nr. 76390/02). 
Nach Realisierung der Planung werden die relevanten Grenzwerte zum PM10-Jahremittelwert 
von 40 µg/m³  an allen Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³ sowie im gesamten 
Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. Im Plangebiet liegen die Berechnungswerte bei 
maximal 16,8 µg/m³. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem 
PM10-Tagesmittelwerten > 50  µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungstagen an allen 
Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich eingehalten. 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ergeben sich maximal 3 Überschreitungstage an den 
Plangebäuden. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für 
Feinstaub (PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration 
von 11,1 µg/m³ an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet 
deutlich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: z. B. Begrünungsmaßnahmen als Sauerstofflieferant / Filter 
▪ Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen (Anlage von öffentlichen Grünflächen 
‚Quartierswiese‘ und ‚Waldsaum‘, Baumpflanzungen, extensive Dachbegrünung, 
Begrünung der Tiefgaragen, Erhalt von Gehölzen ) im Plangebiet können zur Reduktion 
der allgemeinen Schadstoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der 
ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung 
Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stick oxide und flüchtige 
organische Stoffe) filtern. 
 
Bewertung:  
Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff -
Immissionen aus Gebäudeheizungen und durch Mehrverkehr zu rechnen. Die geplante 
Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet 
führen. 
Nach Realisierung der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV zu den 
Jahresmittelwerten Feinstaub (PM10 und PM 2,5) und Stickstoffdioxid ( NO2) sowie 
Kurzzeitgrenzwerten zu Feinstaub ( PM10) und Stickstoffdioxid ( NO2) für das Prognosejahr 
2025 sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie auch in der nächsten Umgebung an allen 
Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten.

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7.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Zur Abschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf das Klima wurde durch das Büro 
Peutz Consult GmbH (2022b) eine klimatologische Stellungnahme erarbeitet. 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Umwelt- 
und Verbraucherschutzamt 2 013) wird der Nordwesten (Schubertstraße und Teile der 
Grünfläche) und Süden (Kennedystraße) des Plangebietes als „belastete Siedlungsfläche“ der 
Belastungsklasse 3 zugeordnet. Die gehölzbestandene Grünfläche und die Ackerflächen im 
restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflächen“ der Belastungsklasse 4 dar. Klimaaktive 
Freiflächen sind windoffen, weisen eine starke Frisch- und Kaltluftproduktion auf und sind von 
hoher Sensibilität gegenüber Nutzungsänderungen zum Beispiel Bebauung. Das Gebiet weist 
große Freiflächenanteile auf, die grundsätzlich im Sinne des Klimaschutzes von Bebauung 
freigehalten werden sollte n. Auch in der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP -
Freiräumen der Stadt Köln ist das Plangebiet als klimaaktive Fläche dargestellt. Die 
angrenzenden Wohngebiete werden im FNP als Wohngebiete identifiziert, die eine hohe 
Hitzebelastung aufweisen. 
Die Auswertung der vorhandenen klimatologischen Grundlagendaten  durch das Büro Peutz 
Consult GmbH (2022b) zeigt , dass das Plangebiet eine wichtige Ausgleichsfunktion für die 
westlich anschließenden, dicht bebauten Bereiche von Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet 
in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die aus  Richtung Ost bzw. Südost 
einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Richtung des überwärmten Teils von 
Köln Porz geleitet wird . Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die 
Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultie renden thermischen Windsysteme bei 
Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und 
des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu  Beginn der 
Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsric htungen mit einer  
Kaltluftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus 
östlichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln 
Porz geleitet.  Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt s ich das Phänomen des 
Rheintalwindes, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im 
Umfeld des Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des 
Plangebietes im Bestand legt dar, dass die Freifl ächen im Plangebiet bei einer 
angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³/Stunde/m² 937.656 m³/Stunde Kaltluft 
entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b). 
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen 
Strömungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer 
geringfügigen Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im 
Bestand sehr gut durchlüftet.  Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation 
herrschen im Plangebiet insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die 
Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere 
Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven 
Vegetationsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begren zten 
Kaltluftaustausch zur Verfügung. Eine Nutzungsänderung von Acker zu Friedhofsfläche wird 
keinen relevanten Einfluss auf die Klimaaktivität der Fläche nehmen, zumal der Friedhof 
Leidenhausener Straße auch partiell als „ klimaaktive Freifläche“ der Belas tungsklasse 4 
zugeordnet wird. Die mögliche Mehrversiegelung im Süden und Norden des Plangebietes 
sowie der Wegfall von Gehölzen nimmt Einfluss auf das lokale Mikroklima und könnte zu einer 
Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Bebauung des Plangebietes werden sich die mikroklimatischen Eigenschaften und 
Funktionen des Plangebietes wie nachfolgend dargestellt verändern: 
Kaltluft: Durch die Realisierung  des Planvorhabens wird sich infolge der Erhöhung des 
Versiegelungsgrades die Kaltluftproduktion der Plangebietsfläche verringern.  Die stündliche 
Kaltluftproduktion nimmt um 23,3 % ab. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die 
Fläche für Gemeinbedarf als unbebaute Fläche einbezogen w orden. Es ist also davon 
auszugehen, dass sich durch die Realisierung der Schule im süd westlichen Teil des 
Plangebietes die Kaltluftproduktion noch weiter verringern wird.  Auch eine Veränderung der 
Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hinzukommenden Strömungshindernisse 
insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die frühen Nachtstunden vor dem Einsetzen 
des Rheintalwindes zu erwarten . Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des 
Planvorhabens kann davon ausgegangen werden, dass sich in den frühen Nachtstunden im 
Luv (östlich) und Lee (westlich) des Plangebiets aufgrund von Stau- und Umlenkungseffekten 
eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms, nördlich und südlich des Planvorhabens aufgrund 
der umgelenkten Strömung hingegen eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird. 
Ein nachhaltiges Versiegen der Kaltluftströmung mit einem daraus folgenden Verlust der 
Kühlleistung in den angrenzenden Siedlungsgebieten ist daher auszuschließen. Im Verlauf 
einer typischen windschwachen Strahlungsnacht steigt die Intensität und die Mächtigkeit des 
Kaltluftstroms deutlich an, bis kurz vor Sonnenaufgang das Maximum erreicht  wird, so dass 
sich keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die westlich und nordwestlich im Lee des 
Vorhabens gelegenen Siedlungsflächen ergeben werden. 
Erwärmung/Durchlüftung: Abschätzungen aus anderen Simulationsrechnungen zeigen, dass 
sich in den Abend- und Nachtstunden innerhalb des Wohnquartiers eine Temperaturzunahme 
einstellen wird, da die neuen Gebäude und Versiegelungsmaterialien tagsüber die einfallende 
Strahlung absorbieren und speichern. In den Abend - und Nachtstunden wird diese 
gespeicherte Wärme wieder an die Umgebungsluft abgegeben, wodurch die effektive 
Abkühlung reduziert wird. Diese Faktoren tragen zu Erwärmungseffekten im Plangebiet bei. 
Durch die Realisierung der Planung werden sich die bodennahen Windverhältnisse innerhalb 
des Plangebiets gegenüber der Bestandssituation deutlich verändern. Die 
Windgeschwindigkeit wird sich  aufgrund der abbremsenden Wirkung der neuen Gebäude 
verringern. Zudem werden sich abweichende Strömungsrichtungen ergeben. Aufgrund der 
angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plangebietes mit einer reduzierten 
Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittagsstunden zu Hitzebelastungen

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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führen kann.  Für die angrenzende Wohnbebauung an der Schubertstraße ergibt sich bei 
südöstlicher Hauptanströmungsrichtung, insbesondere durch die Höhe der geplanten 
Gebäude, eine Reduktion der Durchlüftun g. Eine durchgreifende Verschlechterung der 
Belüftungssituation über die Wohngebäude  entlang der Schubertstraße hinaus ist nicht zu 
erwarten. 
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne 
beschienenen Bereichen mit ni edrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung 
von schattenspendenden Bäumen auf der Quartierswiese und innerhalb der privaten 
Grünflächen, die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im 
Plangebiet sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet 
und innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische 
Belastungssituation aus. 
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens 
werden sic h nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der 
Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlüftungs - als auch an der Einstrahlungssituation 
keine relevanten Veränderungen ergeben. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgl eichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan  sind verschiedene 
Begrünungsmaßnahmen und sonstige Minderungsmaßnahmen  vorgegeben, die eine 
mindernde Wirkung in Bezug auf die oben genannten Punkte haben werden: 
▪ Die angestrebte Durchgrünung des Plangebiets (Pflanzung von Platz - und 
Straßenbäume, Begrünung der privaten Grünflächen und der Tiefgaragen mit Bäumen 
und Sträuchern, extensive Dachbegrünung, etc.) sowie die Erhaltung von Gehölzen 
tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion bei, die zur Abkühlung der lokalen 
Wohnbebauung führt. 
▪ Die wassersensible Stadtplanung (Versickerung der Niederschlagswasser komplett vor 
Ort über Mulden und Tiefbeete sowie die Anlage von Retentionsflächen) sow ie eine 
extensive Dachbegrünung der Flachdächer /Retentionsdach kann sich positiv auf die 
Temperaturverhältnisse im Plangebiet auswirken und zur Minderung von Überwärmung 
im Plangebiet durch Verdunstungskälte beitragen. 
▪ Eine Fassadenbegrünung kann effektiv zur Abkühlung der Bodenschichten beitragen. Die 
in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseiten sind 
daher - soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mit 
Rankpflanzen zu begrünen.. 
▪ Im Bereich der Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) sowie innerhalb der 
Anpflanzungsflächen in der Gemeinbedarfsfläche können die gepflanzten Bäume (Wald) 
klimawirksamen Funktionen (Kühlleistung, CO2-Speicher) übernehmen. 
 
Bewertung: 
Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation negativ.

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Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vor gesehene Planung reduziert. Im Sinne 
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen  wie sie im Plangebiet vorhanden sind  
von Bebauung freizuhalten. 
Klimatische Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der 
Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in 
den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude. 
Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen 
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden 
Belastungen gemindert werden. Die Beeinträchtigung des Umweltgutes „Klimaanpassung“ ist 
dennoch als negativ zu bewerten. 
 
7.5.8 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Elemente des Landschaftsbilds, Sichtbeziehung(en), 
Erholungseignung 
Das Erscheinungsbild des Bebauungsplangebietes stellt sich als ländlich geprägter Raum dar, 
in dem die Ackernutzung vorherrscht. Das Bebauungsplangebiet ist durch zwei Ackerschläge 
geprägt, die an den Randbereichen von Strukturelementen, wie Gehölze n, Baumreihen und 
Wald eingerahm t werden. Auch die Grünfläche im Westen ist von Gehölzen umgeben. 
Weitläufige Sichtbeziehungen sind aufgrund der einrahmenden Gehölzkulissen nur 
eingeschränkt vorhanden. Weithin sichtbar sind die im Westen außerhalb des Plangebiets 
liegenden Hochhäuser von Porz-Eil. 
Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der 
angrenzenden Wohnbebauung,  in Bezug auf die Spielplatzanlage/ Grünfläche. Die 
vorhandenen Wirtschaftswege und Trittpfade verbinden die Wohnsiedlung mit dem östlich 
angrenzenden Waldbereichen und der Hundewiese Porz und werden für einen Spaziergang 
und oder als Hundeauslauffläche genutzt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Bio topstrukturen im 
westlichen Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes wird sich der Reifegrad und Habitus der 
Gehölzbestände mit fortschreitendem Alter erhöhen. Bei einer Umwandlung in Friedhofsfläche 
kommt es zu einer Veränderung des Erscheinungsbildes.  Eine Prognose über die damit 
verbundenen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im 
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. 
Eine mögliche Erweiterung der Verkehrsflächen im nördlichen Bereich des Plangebietes ist 
mit Eingriffen in das Landschaftsbild verbunden. Ein mögl icher Wegfall von Gehölzen kann 
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht eine Weiterentwicklung des Ortsteils Porz -Urbach vor, wofür Freifläche in 
Siedlungsfläche umgewandelt wird. Der Charakter des Plangebiets verändert sich 
grundlegend. 
Das Ortsbild des neuen Quartiers greift städtebaulich eine eigenständige bauliche Lösung auf, 
da sich aus Sicht des Architekturbüro Severin allein aufgrund der Entfernung kaum 
Anknüpfungspunkte zum bestehenden Ortsteil Urbach ergeben und die Nachbarbebauung 
nicht gegensätzlicher sein könnte. Die städtebauliche Idee beschreibt das Architekturbüro mit 
dem Begriff „Stadtnest“. An zentraler Stelle soll ein großzügiger Platz als Nukleus ausgebildet 
werden. Der Platz wird durch eine 3-7-geschossige Bebauung  räumlich stark gefasst. 
Dennoch verfügt der Platz über zahlreiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen 
ermöglichen und dem Platz seine Besonderheit verleihen. So setzt der städtebauliche Entwurf 
auf eine eigenständige bauliche Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen 
der Nachbarschaft vermittelt und die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und 
weiterentwickelt. 
Die durch Bäume und Tiefbeete begrünte Platzfläche ‚Platz 1‘ soll als grüne Insel zwischen 
dem Landschaftsraum und der neu  geschaffenen Urbanität vermittelt. D ie Gestaltung der  
Tiefgaragenflächen und Wohnh öfe mit hohen Aufenthaltsqualitäten, die Pflanzung von 
Straßenbäumen beeinflussen das Ortsbild positiv. Der Aufbau eines stufigen und 
strukturreichen Waldsaums im Osten des Plangebiets bereichert das Landschaftsbild. 
Die Gehölzkulisse der westlichen Fläche ble ibt aufgrund der umfassenden Festsetzung zum 
Erhalt der Bäume vollständig erhalten, so dass das Erscheinungsbild keine Änderung erfährt. 
Die Spielplatzfläche wird im Inventar der Spielgeräte qualitativ aufgewertet und ansprechender 
gestaltet, so dass freiraumplanerisch eine positive Entwicklung zu erwarten ist. Mit dem Erhalt 
weiterer Gehölzstrukturen im  Plangebiet durch die entsprechenden Festsetzungen, können 
weitere Strukturen des Landschaftsbilds erhalten werden. 
Auf der Fläche für Gemeinbedarf ist mit dem Bau großer Gebäudekomplexe und einer 
Sporthalle auszugehen. Konkrete Planungen liegen für diesen Bereich zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht vor. Der Bebauungsplan hat vorsorglich eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen 
entlang der Kennedystraße vorgesehen, um  den zu erwartenden Hallenkörper in das 
Landschaftsbild einzubinden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Erhaltungsfestsetzungen für landschaftsbildprägende Elemente  im Plangebiet: Gehölze 
innerhalb der westlichen Grünfläche, Baumreihe im Südwesten der Fläche für 
Gemeinbedarf sowie im Süden sowie Teilerhalt einer Gehölzinsel im Norden des 
Plangebiets. 
▪ Die Anlage des begrünten und mit Bäumen überstandenen Platz 1 , die Pflanzung vo n 
Straßenbäumen sowie die Begrünung der Tiefgaragenflächen/ Wohnhöfe sowie der 
Grundstücksfläche der Fläche für Gemeinbedarf beeinflussen das Ortsbild positiv.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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▪ Die Anlage der öffentlichen Grünfläche „ Waldsaum“ (A1) beeinflusst das Landschaftsbild 
positiv, da ein vielschichtiger Waldsaum dem bestehenden Wald im Osten des 
Plangebietes vorgelagert wird und das Landschaftsbild bereichert. 
▪ Die ergänzende Pflanzung im Bereich des straßenbegleitenden Gehölzes an der 
Kennedystraße dient der Eingrünung des Plangebiet und der zu erwartenden Hallenkörper 
der Schule. 
 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen Landschafts - 
bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von 
Siedlungsfläche. 
Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf s um und trägt damit zu einer 
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird durch eine 
3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der  an zentraler Stelle als Nukleus 
ausgebildet wird, geprägt. Die umliegende Gehölzkulisse wird die Gebäude aufgrund der 
geplanten Höhenentwicklung nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig strukturierte Räume 
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche 
„A1“ im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das Landschaftsbild und 
schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald und somit eine Einbettung in 
das Landschaftsbild. 
 
7.5.9 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet wird vornehmlich intensiv als Ackerfläche genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen 
und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind hier nur geringfügig vorhanden, 
was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt.  Die angrenzenden 
krautreicheren und gehölzbestandenen Übergangsbereiche und der Wald im Osten sowie die 
baumbestandene Gehölzfläche im Westen stellen artenrei chere Biotope dar , wobei  die 
Siedlungsnähe Einfluss auf die Ausprägung der Biotope und die vielfältige Artenwelt der Tiere 
nimmt. Dieses wird in den faunistischen Kartierergebnissen deutlich, bei denen ausschließlich 
die sogenannten Allerweltsarten im Plangebiet vorgefunden wurden. Extremstandorte mit 
besonderer Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorh andenen Biotopstrukturen im 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung vorerst beibehalten werden. In den mit 
Gehölzen bestandenen Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen 
Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzuneh men, dass die biologische Vielfalt mit 
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze zunehmen wird. In den 
landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist keine Veränderung der intensiven Nutzung zu

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. 
Für die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur 
Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre 
es vorstellbar, dass sich bei einer Planung , die den Struktur- und Artenreichtum im Gebiet 
erhöht, die biologische Vielfalt ebenfalls verbessert. Im Norden (Schubertstraße) wäre gemäß 
dem rechtskräftigen Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche 
durch Versiegelung möglich. Dies würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und 
Gehölze einhergehen. Die versiegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt 
mehr bieten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung von ca. 77 % des Plangebietes vor. Die 
wichtigsten direkten Triebkräfte für den Verlust an biologischer Vielfalt sind Flächenverbrauch 
für Siedlungen und Verkehr, Bodenversiegelung sowie Veränderungen natür licher 
Lebensräume. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes geht der Verlust von Offenfläche 
(vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an Ackerland gebundene Arten 
verloren. 
Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen 
(Quartierswiese, begrünte Dachflächen, Tiefgaragenflächen und Innenhöfe, Straßenbäume ) 
den Verlust der biologischen Vielfalt nur mindern , da deren Natürlichkeit und 
Entwicklungspotenzial stark eingeschränkt ist. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer 
hohen Diversität einheimischer Pflanzenarten fördert die biologische Vielfalt im Plangebiet. 
Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, allerdings unterscheidet sich die städtische 
Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher Biotope. 
Die geplante Öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) verfügt hingegen  über ein höheres 
Potenzial vielfältige biologische Nischen zu schaffen. Die geplante Maßnahme beinhaltet eine 
hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung u.a. auch durch das Einbringen heimischer 
Arten, was für die biologische Vielfalt besonders wichtig ist und diese erhöhen kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen:  
▪ Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage 
eines strukturreichen Waldsaums innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) 
wird eine Biotopstruktur in die Landschaft eingebracht, die die biologische Vielfalt fördert. 
▪ Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet , wie  die Anlage der 
Quartierswiese, die Begrünung der Tiefgaragen und Wohnhöfe, Baumpflanzungen oder die 
Anlage von Dachbegrünungen. Das Einbringen von Blühhorizonten und einer hohen 
Diversität einheimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt im Plangebiet fördern. 
Eine entsprechende Artenauswahl soll im Rahmen der Ausführungsplanung 
Berücksichtigung finden. 
▪ Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes: Durch die Anlage 
einer extensiven Wiese können Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden, die 
die biologische Vielfalt fördern , wobei die Flächen nicht im engen räumlichen 
Zusammenhang zum Plangebiet liegen.

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Bewertung:  
Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebie tes vor. Diese geht mit 
dem Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und dem damit verbundenen potenziellen 
Lebensraum für an Acker gebundene Arten einher. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen 
wird sich weiter verringern.  
Aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische 
Vielfalt innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering 
zu bewerten . Eine Verschlechterung der Bestandssituation kann durch die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung 
von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch das Einbringen von blütenreichen Arten und einer 
hohen Diver sität heimischer Pflanzenarten kann die biologische Vielfalt innerhalb der 
bebauten Bereiche gefördert werden. 
Die Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt 
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die M aßnahme der Waldsaumentwicklung  
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und  einer Vielzahl 
unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. 
 
7.5.10 Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet ist vorwiegend durch Ackerschläge mit wenig strukturierenden Elementen 
geprägt. Der fruchtbare Boden wird seit Jahr zehnten ackerbaulich genutzt, so dass das 
Zusammenwirken der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima 
anthropogenen Einflüssen unterliegt, die dieses Wirkungsgefüge prägt. Die Art der intensiven 
Nutzung nimmt Einfluss auf den Boden durch Bodenverdichtung, auf das Wasser und auf die 
Luft durch Einträge sowie auf die Artenvielfalt im Plangebiet . Die Flora sowie Fauna ist von 
einem eher weit verbreiteten Arteninventar  geprägt. In den östlich angrenzenden 
Waldbereichen ist eine höhere Naturnähe in der Biotopausstattung gegeben . Auch die 
gehölzbestandene Parkanlage im Westen  dient als Lebensraum für Tier und Pflanzen . Die 
dort vorhandenen Böden übernehmen , mit Ausnahme des Bolzplatzes,  ihre natürliche 
Funktion als Filter -, Speicher - und Lebensraum . Das Plangebiet  übernimmt klimatisch 
wirksame Funktionen, die sich positiv auf die angrenzenden Siedlungsbereiche auswirken. In 
den bebauten Bereichen ist das Wirkungsgefüge zwischen den Belangen des Naturhaushaltes 
stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation würde sich für das westliche Plangebiet nicht 
verändern. Bei einer Nutzungsänderung im Bereich des Bebauungsplanes ‚Zentralfriedhof’ 
könnte eine Friedhofsnutzung das  Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft  je nach Nutzungsintensität beeinflussen . 
Insbesondere eine Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als

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Vegetationsstandort und Tieren als Lebensra um dienen und zur natürlichen Versickerung 
beitragen, würde das Wirkungsgefüge beeinträchtigen. Auch die Umsetzung des 
Bebauungsplans „Schubertstraße“ könnte mit einer Versiegelung von Fläche einher gehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die geplante Bebauung eines großen Teil s des Plangebiets wird das Wirkungsgefüge 
der Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark betroffen 
sein. Die Beeinflussung durch eine Versiegelung ist als irreversibler Eingriff zu werten, der das 
gesamte Zusammenspiel zwischen den einzelnen Schutzgütern zum Erliegen bringt. Die 
Planung sieht eine Überprägung der Flächen im Plangebiet von ca. 77 % vor. 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Kaltluftbildungsfläche und versickerungsfähige 
Bodenoberfläche werden innerhalb der neu gestalteten öffentlichen Grünfläche 
„Ausgleichsfläche A1“ im östlichen Plangebiet erhalten bzw. neu angelegt, wodurch das 
Wirkungsgefüge auf einer Fläche von 8.406 m² erhalten bleibt. Ebenso bleibt das bestehende 
Wirkungsgefüge innerhalb der Grünfläche mit den zum Erhalt festgesetzten Gehölzen im 
Westen des Plangebietes erhalten. 
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie eine extensiven  Dachbegrünung 
der Flachdächer , verzögert de n Abfluss von Niederschlagswasser und führt zu einer 
Verbesserung des Mikroklimas. Die Anpflanzung von Bäumen u.a. im Straßenraum, die 
Gestaltung der Quartierswiese und der privaten Grünflächen ermöglichen eine R eduzierung 
der zu erwartenden Hitzebelastungen im Plangebiet und stellt vor allem ubiquitären Arten 
neuen Lebensraum zur Verfügung. Insgesamt können durch die geplanten Begrünungen 
einzelne Funktionen im Zusammenspiel der Schutzgüter erhalten bleiben und d ie zu 
erwartenden Auswirkungen gemindert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den 
einzelnen Umweltbelangen ge nannten Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen zu 
berücksichtigen. 
 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver- und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet  und innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass 
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsgefüge 
nicht mehr vorhanden ist. 
Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können die Auswirkungen inne rhalb des 
Siedlungsraums vermindert werden und einzelne Wechselbeziehungen erhalten oder neu

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geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der öffentlichen Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige Funktion, da hier das 
Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist. 
 
7.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich keine europäischen Schutzgebiete. Östlich 
der Autobahn BAB 59 in circa 1, 3 km Entfernung zum Plangebiet erstreckt sich das FFH -
Gebiet „Wahner Heide“ (DE-5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-
401). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das FFH -Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung (>300 m) 
und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu erwarten. Eine FFH -
Verträglichkeitsprüfung musste nicht durchgeführt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Auswirkungen der Planung auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet sind nicht zu erkennen. 
 
7.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
7.5.12.1  Lärm 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zu den auf das Plangebiet einwirkenden beziehungsweise vom Plangebiet 
ausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2024) 
durchgeführt.

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Auf das Plangebiet 
wirken in erster Linie Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen, insbesondere der 
Kennedystraße und der A 59 ein. Weiterhin wird der Verkehr durch die folgenden öffentlichen 
Straßen b eeinflusst: Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirschgraben, 
Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße. 
Schienenverkehrslärm: Östlich der Autobahn BAB 59 liegt in mehr als 600 m Abstand zu 
Plangebiet eine Zugstrecke. Für die Schienenverkehrsimmissionen wird gemäß den Angaben 
des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages - und 
Nachzeitraum berücksichtigt. 
Fluglärm:  Die Berücksichtigung des Flugverkehrslärm erfolgt gemäß den Abstimmungen mit 
dem Umweltamt der Stadt Köln durch pauschale Addition der jeweiligen Schallpegel aus den 
Schallimmissionsplänen des Umwelt - und Verbraucherschutzamtes von 50 dB(A) tags und 
nachts. 
Gesamtverkehrslärm: Neben de n Straßenverkehrslärmimmissionen spielen im Plangebiet  
die hohen Fluglärmimmissionen eine zentrale Rolle, da schon die anzusetzenden 
angemessenen Dauerschallpegel von 50 dB(A) tags und nachts eine Ausschöpfung des 
schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im 
Tageszeitraum sowie eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im 
Nachtzeitraum um 5 dB(A) auslösen. 
An mehreren Immissionsorten wird bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nach ts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Geltungsbereich liegen im südlichsten Teil 
des Plangebietes, in unmittelbarer  Nähe zur Kennedystraße,  vor. (PEUTZ CONSULT GMBH, 
2024). 
Gewerbelärm:  Für das westlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung 
durch Dauerparker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das 
Parkhaus im direkten Umfeld zu schutzbedür ftiger Wohnbebauung, so dass davon 
ausgegangen werden kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle 
darstellt. Gemäß Bebauungsplan Nr. 76390/02 der Stadt Köln wurden südlich der 
Kennedystraße Gewerbegebiete festgesetzt. 
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die 
auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt. 
Freizeitlärm:  Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet 
einwirken können, sind nicht bekannt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Gutachterlich wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und 
die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel nach bestehendem Baurecht definiert. 
Hierzu wurden Einzelpunktberechnungen für Immissionsorte an der bestehenden Bebauung 
für die Straßenverkehrsbelastungen ohne Realisierung des Planvorhabens durchgeführt. 
Hiermit wird die für den Bestand formulierte Situation beschrieben, so dass die Nullvariante

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dem Bestand entspricht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Beurteilung der Schallsituation wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
die nachfolgend aufgeführten Orientierungswerte und Immissionsgrenzwerte und 
Immissionsrichtwerte herangezogen: 
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 
(Schallschutz im Städtebau , Beiblatt  1). Die Einhaltung der schalltechnischen 
Orientierungswerte ist anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 
22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. 
 
Tabelle 2: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen 
sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. 
BImSchV nicht überschritten werden. 
 
Tabelle 3: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Alteheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59

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Zur Bewertung durch vorhabenbedingten Zusatzverkehr existieren keine rechtlichen Vorgaben 
in Form von Richt- oder Grenzwerten. Gemäß der Rechtsprechung kann bei Beurteilungspegel 
oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts von einer 
Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm ausgegangen werden. Nach 
einem Urteil des OVG Koblenz (vgl. Urteil vom 25.03.1999, Az: 1 C 11636/98) ist bei 
Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. „Als Orientierung der Erheblich keit 
von Erhöhungen unterhalb dieser Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der 
Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. (…) Da 
Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind, kann eine entsprechende planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes 
auch in dem besagten lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
unter Abwägungsgesichtpunkten aber hingenommen werden (OVG Münster, 30.05.2017, Az 
2 D 27/15.NE)“ (PEUTZ CONSULT GMBH 2024: 11, Kapitel 4.2.). 
Die Beurteilung der zu erwartenden Sportlärmimmissionen werden auf Grundlage 18. 
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm -
schutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.07.1991, zuletzt geändert am 08.10.2021) (PEUTZ 
CONSULT GMBH 2024).  
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV  
Wochentag  Beurteilungszeitraum 
[Stunden] 
Beurteilungszeit  
[Stunden] 
Immissionsrichtwert IRW 
WR WA MI GE 
   [dB(A)] 
werktags 
08:00 - 20:00 Uhr   12 (außerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
06:00 - 08:00 Uhr  2 (innerhalb der 
Ruhezeiten) 45 50 55 60 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 06:00 Uhr 1 (lauteste 
Nachtstunde) 35 40 45 50 
sonn- und 
feiertags 
09:00 – 13:00 Uhr 
15:00 – 20:00 Uhr  
9 (außerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
07:00 – 09:00 Uhr 2 (innerhalb der 
Ruhezeiten) 45 50 55 60 
13:00 – 15:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
20:00 – 22:00 Uhr  2 (Innerhalb der 
Ruhezeiten) 50 55 60 65 
22:00 – 07:00 Uhr 1 (lauteste 
Nachtstunde) 35 40 45 50 
 
Verkehrslärm: 
Gutachterlich wird der Plan-Fall für den Straßenverkehrslärm als das Verkehrsaufkommen und

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die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Realisierung der geplanten 
Nutzungen definiert. 
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im 
Bereich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit 
maximalen Beurteilungspegeln von ca. 7 0 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter 
Berücksichtigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet 5 werden die 
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im 
Tageszeitraum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße 
erreicht. Eine Bewertung des Nachtzeitraums erfolgt für die geplante Schule nicht. 
Im allgemeinen Wohngebiet liegen bei fr eier Schallausbreitung die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 62 dB(A) tags und bis zu 56 
dB(A) nachts an den der Planstraße 2 zugewandten Fassaden vor ( PEUTZ CONSULT GMBH 
2024: Anlage 7.2, Immissionsort 4). Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden demnach um 7 
dB tags und um 11 dB nachts überschritten. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden 
und reflektierenden Wirkung der Plangebäude treten an allen betrachteten Immissionsorten 
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte, insbesondere im Nachtzeitraum 
um mindestens 7 dB auf. Zentrale Rolle spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die 
anzusetzenden Dauerschallpegel von 50 dB(A)  eine Überschreitung des schalltechnischen 
Orientierungswertes im Nachtzeitrau m um 5 dB(A) auslös en. Im Tageszeitraum wird an 
einigen straßenabgewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 
dB(A) tags in den unteren Geschossen eingehalten. An einem Großteil der betrachteten 
Immissionsorte liegen jedoch höhere Beurteilungspegel des Verkehrslärms vor, die den 
schalltechnischen Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete um 1 bis 5 dB überschreiten, 
den für Mischgebiete tags jedoch mit Ausnahme von Immissionsort 4 (der Planstraße 2 
zugewandten Fassade von Haus 6, WA1) einhalten.  
Außenwohnbereiche sind ab einem Beurteilungspegel über 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 
22:00 Uhr) durch Schallschutzmaßnahmen zu schützen.  Die an den Fassaden der 
Plangebäude berechneten Beurteilungspegel liegen mit maximal 61 dB(A) (Immissionsort 4) 
unter dem oben genannten Schwellenwert, so dass die Qualität der Außenwohnbereich ohne 
zusätzliche Schallschutzmaßnahmen gesichert ist. 
Die Ergebnisse der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Planvorhabens  zeigen, dass 
die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan -Fall 
bei 1,9 dB (Immissionsort 21, südöstliche Fassade an der Schubertstraße) und somit unterhalb 
des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB (A) liegt . Für die meisten Immissionsorte 
konnten keine oder nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden.  An 
mehreren Immissionsorten wird bereits  im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts hinsichtlich der 
Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. 
Durch die Planung bleiben die Pegeld ifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A) und somit 
                                                
5 Für Gemeinbedarfsflächen (Schulflächen) wird üblicherweise die Schutzbedürftigkei t eines 
Mischgebietes zu Grunde gelegt, da es  keine Richt- oder Grenzwerten  explizit für diese 
Gebietsausweisung gibt.

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deutlich unter der vom menschlichen Gehör wahrnehmbaren Schwelle. 
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung  gemäß 16. 
BImSchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraßen 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf 
zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. Im Umfeld der geplanten Erschließung konnten 
maximale Beurteilungspegel von ca. 41 dB(A) tags und ca. 33 dB(A) nachts ermittelt werden, 
so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschritten werden. 
Gewerbelärm:  
In der schalltechnischen Untersuchung erfolgte keine gesonderte Detailbetrachtung der 
Gewerbelärmimmissionen von Betrieben im Umfeld. Da sich das Parkhaus westlich des 
Plangebietes sowie die Gewerbegebiete südlich der Kennedystraße im direkten Umfeld zu 
schutzbedürftiger Wohnbebauung befinden, wird davon ausgegangen, dass von einer 
Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm an den Plangebäuden im Plangebiet auszugehen 
ist. 
In der schalltechnischen Untersuchung wird zur generellen Berücksichtigung einer 
Gewerbelärmvorbelastung im Rahmen der Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel 
bereits von einer Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte der  TA Lärm für allgemeine 
Wohngebiete an allen betrachteten Immissionsorten ausgegangen. 
Gemäß der flächenhaften Berechnung, lieg en die höchste n berechneten maßgeblichen 
Außenlärmpegel von bis zu 78 dB(A) im südlichen Teil des Plangebiets. Gemäß den 
Einzelpunktberechnungen liegen an den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung 
maximale maßgebliche Außenlärmpegel von 69 dB(A) vor. 
Sportlärm:  
Hinsichtlich der Sportlärmimmissionen der außerschulischen Nutzungen der Sporthallen ist, 
unter Berücksichtigung der auf Basis eines ersten Planungsentwurfs ermittelten Nutzungs - 
und Emissionsansätze, von einer deutlichen Einhaltung der Anforderungen der 18. BImSchV 
an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld sowohl im Tages - als auch im 
Nachtzeitraum auszugehen. Die höchs ten Beurteilungspegel betragen 40,6 dB(A) tags 
außerhalb der Ruhezeiten und 33,2 dB(A) nachts (Immissionsort S1: Besatndgebäude Im 
Falkenhorst Nr. 12) und unterschreiten die hier heranzuziehenden Immissionsrichtwerte der 
18. BImSchV von 55 dB(A) tags außer halb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts folglich um 
14,4 dB bzw. 6,8 dB. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des 
Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) 
vor. An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Bei der konkreten Gestaltung der Fläche 
für Gemeinbedarf ‚Schule‘ ist zu prüfen, inwieweit im südlichen straßennahen Bereich eine 
weniger sensible Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle errichtet werden kann, so dass die 
eigentlichen Unterrichtsräume im leiseren nördlichen Bereich verortet werden. 
▪ Aktive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm:

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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- Die Umsetzung aktiver Lärmsch utzmaßnahmen im Plangebiet ist aus städtebaulichen 
Aspekten nicht umsetzbar, da eine wirksame Maßnahme eine der Gebäudehöhe 
entsprechende Höhe aufweisen müsste. 
- Zur Verringerung der von Osten einwirkenden Verkehrslärmimmissionen der 
Bundesautobahn BAB 59 ist als aktive Lärmschutzmaßnahme die Errichtung einer 4 m 
hohen Lärmschutzwand entlang der A59 geprüft worden. Die Simulation zeigt, dass die 
Straßenverkehrslärmimmissionen um maximal 2 dB gemindert werden können. Diese 
Berechnung zeigt den eingeschränkten  Nutzen der Lärmschutzwand, zumal die 
Fluglärmimmissionen weiterhin bestehen bleiben. 
- Zur Verringerung der einwirkenden Verkehrslärmimmissionen entlang der 
Kennedystraße zeigen die Simulationen zur Errichtung einer 4 m hohen 
Lärmschutzwand nur eine geringe maximale Pegelminderung von 1,3 dB, die im Bereich 
der geplanten Wohnnutzung erzielt werden kann. Die Maßnahme ermöglicht keine 
Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläch e sind im Nahbereich der Straße 
Minderungen um bis zu 7 dB möglich, ein umfänglicher Schutz für straßennah errichtete 
mehrgeschossige Gebäude wird die aktive Lärmschutzmaßnahme auch hier nicht bieten 
können. Der gutachterlichen Empfehlung möglichst keine schutzbedürftigen Gebäude in 
unmittelbarer Nähe der Straße anzuordnen und dieses in der Planung frühzeitig zu 
berücksichtigen wird durch die Anordung der Baufelder gefolgt (siehe oben). 
▪ Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Überschreitung der 
Orientierungswerte der DIN 18005 zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der baurechtlich 
eingeführten Fassung der DIN 4109 von 2018. 
- Aufgrund der höheren Verkehrslärmimmissionen im Nachtzeitraum wer den an allen 
Fassaden schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich, die einen ausreichenden 
Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen. 
- Überschlägig berechnet ergibt sich aus den maßgeblichen Außenlärmpegeln von 
maximal 78 dB(A)) im südliche n Teil des Plangebiets ein mindestens einzuhaltendes 
Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Unterrichtsräumen von R'w,res = 48 dB. Für das 
allgemeine Wohngebiet ergibt sich ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der 
Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 39 dB. 
 
Bewertung: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen 
liegen im südlich sten Teil des  Plangebietes entlang der Kennedystraße vor. Aufgrund der 
Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) 
tags für Mischgebiete sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags  ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen 
zu reagieren. Gutachterlich wird für die südlichen straßennahen Bereiche eine weniger 
sensible Nutzung, wie z.B. die Ansiedlung einer Turnhalle vorgeschlagen. 
Im Bereich der geplanten Woh nbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert e 
der DIN 18005 für den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte

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Dauerschallpegel für den Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der 
DIN 18005 für allgemeine Woh ngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den 
straßenzugewandten Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) 
tags überschritten. Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 werden passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß 
der aktuellen baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festgesetzt. 
Gemäß den Ergebnissen der flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten 
maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes 
vor. An den Baugrenzen der geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung 
der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher 
Außenlärmpegel von 69 dB(A). 
Aus schalltechnischer Sicht ist eine außerschulischen Nutzungen der Sporthallen im 
gewünschten Rahmen (werktags und sonntags Vereinsnutzung von 08.00 bis 22.00 Uhr und 
Mitternachtssportangebote von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr) bei deutlicher Einhaltung der 
Anforderungen der 18. BImSchV an den maßgeblichen Immissionsorten im Umfeld möglich. 
 
7.5.12.2    Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -
Anforderungen, 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet (MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023a). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Untersuchungsgebiet ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln 
verzeichnet, so dass Auswirkungen nicht zu erwarten sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort di e im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt werden vor.

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7.5.12.3     Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Erschütterungen sind mechanische Schwingungen, die sich über den Untergrund ausbreiten. 
Sie können durch technische Anlagen, schwere Lastkraftwagen und Schienenfahrzeuge 
verursacht werden. 
Von den großen Verkehrstrassen, wie Autobahn oder Bahnschien en können aufgrund der 
großen Entfernung (ca. 600 m) zum Plangebiet keine Auswirkungen abgeleitet werden. Durch 
den möglichen Schwer lastverkehr auf der Kennedystraße können in unmittelbarer Nähe 
Erschütterungen auftreten. Belästigung des Menschen durch Erschütterungsimmissionen 
liegen im Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht vor. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht veränder n. Von den in den Bebauungsplänen festgesetzten Nutzungen gehen 
grundsätzlich keine Erschütterungsimmissionen aus. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Von den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen (Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Schule, Wohnen und öffentliche Grünfläche) gehen keine Erschütterungen 
aus. Auch von der Nutzung der Planstraße n werden aufgrund der Ausbaubreite und der 
Frequentierung keine Erschütterungen verursacht werden. 
In unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße können Erschütterungen aus dem möglichen 
Schwerlastverkehr auf die geplanten Gebäude einwirken. Die Art der Nutzung (keine 
Wohnnutzung) sowie eine gezielte Anordnung von Gebäuden mit einer weniger sensiblen 
Nutzung, wie z.B. eine Turnhalle im südlichen straßennahen Bereich  kann schädliche 
Umwelteinwirkungen auf den Menschen von vornherein ausschließen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante Gebäude mit 
Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von Erschütterung -
simmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor.

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7.5.12.4     sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des 
Rheins. Die Hochwasser - und Grundh ochwassergefahrenkarte für das Stadtgebiet Köln 
(Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln , Stand: 02.01.2023) zeigen für alle 
Hochwasserereignisse keine Überschwemmungstiefen und -ausbreitungen für das Plangebiet 
an. Das Plangebiet ist von Hochwasser nicht betroffen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situatio n wird sich auch bei Nichtdurchführung der Planung 
nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung ist aufgrund der Lage außerhalb des Hochwasserrisikogebiets 
(Extremhochwasser für HQ500) und des gesetzlich festgesetzten  Überschwemmungs-
gebietes des Rheins von Hochwasser nicht betroffen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins. 
 
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis ( statistisch 100-jährliches 
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022) zeigt 
eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet (an dessen 
südöstlichen Rand), mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig der 
Kennedystraße auf. „ Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe 
Wasserstände berechnet werden. In der nordwestlichen Ecke des P langebietes, entlang der 
Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen  hohe bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis 
hüfthohe Wasserstände) vor. Außerhalb des Bebauungsplangebiets ist im 
Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände). 
Bei einem 30 -jährlichen Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den 
gleichen Bereichen, in einem geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig

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und hoch erreicht werden. 
Die Grundstücksfläche wird im westlichen Randbereich aktuell bei Starkregen (100 -jährlich) 
bei 51,10 müNHN ca. 20 - 30 cm eingestaut. Im  südlichen Bereich beträgt die aktuelle 
Einstautiefe bei Starkregen bei 52,10 müNHN ca. 10 cm . Aufgrund der Bestandstopografie 
fließt primär Oberfläch enwasser aus dem Plangebiet in den  jeweiligen Randbereich. (IPL 
CONSULT 2024). 
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schadlos 
im Plangebiet versickern. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Plangebiet wird in der Deckenhöhe auf 52,20 müNHN angehoben und relativ waagrecht 
profiliert. Dadurch wird ein Oberflächenwasserzufluss zu der betreffenden Fläche verhindert. 
Ergänzend wird durch Retentionsmaßnahmen im Plangebiet, z. B. auf dem Platz 1  in 
Tiefbeeten, auf den Privatgrundstücken in Füllkörpern und auf dem Schulplatzflächen in 
Mulden sowie auf Retentionsdäc hern das Oberflächenwasser bei Starkregen temporär 
zwischengespeichert und anschließend versickert.  
 Im Bereich der Kennedystraße wird das Niederschlagswasser über Mulden versickert. Der 
Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflä chenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung durch das Büro IPL Consult 
nachgewiesen. Der Überflutungsnachweis hat aufgezeigt, dass keine Gefährdungsrisiken 
durch die Planung bestehen. Eine Verschlechterung der vorhandenen Starkregensituation für 
das Plangebiet oder die benachbarten Grundstücke entsteht nicht (IPL CONSULT 2024). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
▪ Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen: 
- Innerhalb der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) wird das Niederschlagswasser 
flächenhaft versickert. 
- In der vorgesehenen Planung werden innerhalb des Plangebietes Überflutungen durch 
eine kontinuierliche Gefälleausbildung der Straßen- und Platzfläche vermieden. 
▪ Reduzierung und Pufferung des Oberflächenwasserabflussspitzen durch die Festsetzung 
von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Gebäude. 
▪ Die Empfehlung der StEB Köln zur Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsoge 
werden berücksichtigt und umgesetzt. 
▪ Der Nachweis der schadlosen Sammlung und Abführung des Oberflächenwassers im 
Starkregenfall wurde im Rahmen einer Berechnung nachgewiesen. In der Berechnung 
der Einzugsgebietsflächen für den Überflutungsnachweis werden nur die öffentlichen

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Straßen- und Freiflächen berücksichtigt, da alle privaten Grundstücke ≥ 800 m² sind. Für 
private Grundstücke ≥ 800 m² sind separate Überflutungsnachweise gemäß DIN 1986 -
100 für jedes Grundstück zu erbringen. (IPL Consult 2024). 
 
Bewertung: 
Die Entwässerungsplanung verfol gt einen innovativen, zukunftsfähigen Ansatz einer 
wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. 
Durch die geplante Schaffung von Retentionsflächen und die Maßnahme n zur 
Abflussvermeidung können die anfallenden Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor 
Ort versickert werden. 
 
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Achtungsabstände oder 
angemessenen Sicherheitsabständen zu Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung 
(KABAS) /Seveso III-RL. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem 
Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit Umsetzung der 
Planung ausgeschlossen ist. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Es besteht für das Plangebiet sowie bei Umsetzung der Planung kein Risiko für einen Störfall. 
 
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die

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von Trafos oder Funkanlagen ausgehen . Die am nächsten gelegene, 
standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich des Plangebiets , 
innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420  m. Nach Angaben der 
Bundesnetzagentur beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Eine 
Betroffenheit des Bebauungsplangebiets kann aufgrund der großen Entfernung nicht 
abgeleitet werden. 
Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine 
aus drei einzelnen Leitungen besteh ende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um 
eine 110 kV -Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV -Netzstromleitung der innogy 
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV -Netzstromleitung der Amprion GmbH. Die 
Stromfrequenz der Bahnstromleitung beträ gt 16,7 Hz, die beiden Netzstromleitungen haben 
eine Stromfrequenz von 50 Hz. Aufgrund der ausreichend großen Entfernung zum Plangebiet 
sind Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei 
benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Die gesetzlichen Grenzwerte der 
26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder werden an 
Hochspannungsleitungen grundsätzlich eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung sieht für die Versorgung der Wohnbebaung und des zukünftigen Schulstandortes 
jeweils eine Trafostation vor.Die beiden Trafostationen werden oberirdisch auf den jeweiligen 
Grundstücken bzw. in den Gebäuden realisiert.  
Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlaufende aus drei einzelnen Leitungen 
bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische und magnetische Wechselfelder 
liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für Bewohner 
des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannu ngsleitungen nicht zu 
erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt. 
 
Bewertung: 
Die geplante Trafostation hält d ie entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung 
ein, so dass keine gesundheitsschädigenden Einwirkungen auf den Menschen zu erwarten 
sind. 
Zu den östlich des Plangebietes verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist ein 
ausreichender Abstand zum Plan gebiet vorhanden, so dass gesundheitliche Risiken durch

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Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind und 
die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. 
 
Kampfmittel 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Ergebnis der Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf, 
Kampfmittelbeseitigungsdienst zeigt, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurfgebiet 
beziehungsweise in einem Gebiet wo vermehrte Kampfhandlungen im 2. Weltkrieg 
stattgefunden haben, li egt. Ein k onkreter Verdacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf 
Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor. 
Im Sommer 2021 wurde eine Fläche von 28.441m² des südlichen Plangebiet s durch den 
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf geräumt. Dabei sind 1 Bombe und 2 
kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördlichen Plangebietes 
zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte. Da nicht 
auszuschließen ist, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind, kann der Bericht 
der Kampfmittelüberprüfung der Bezirksregierung Düsseldorf nicht als Garantie für eine 
Freiheit von Kampfmitteln auf der Fläche gewertet werden. (BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF 
2021). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung sind die Erdarbeiten mit entsprechender V orsicht 
auszuführen, da für das Plangebiet keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewährleistet 
werden kann. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
▪ Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln durch die Bezirksregierung Düsseldorf kann 
nicht gewährt werden, so dass Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen sind. 
▪ Erfolgen bei der Umsetzung des Bebauungsplanes Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. 
ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf auf deren 
Internetseite zu beachten. 
 
Bewertung: 
Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch ist bei Berücksichtigung der 
Vermeidungsmaßnahmen nicht gegeben.

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7.5.12.5     Besonnung/Belichtung 
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Östlich im Falkenhorst wurde eine Besonnungsstudie 
durch das Büro Peutz Consult GmbH (2022c) erarbeitet, um mögliche Auswirkung der Planung 
auf die Besonnung auf das Umfeld und die Situation bezüglich direkter Besonnung an den 
Plangebäuden selbst  zu untersuchen.  Zudem erfolgte eine Tageslichtuntersuchung zur 
Prüfung einer ausreichenden Helligkeit für die zukünftige Wohnnutzung ( Büro Peutz Consult 
GmbH, 2023).  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Derzeit wird die Besonnung- / Belichtungssituation der angrenzenden Wohnbebauung durch 
das Plangebiet aufgrund der fehlenden Bebauung nicht eingeschränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird bei Ni chtdurchführung der Planung  nicht 
verändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Einschätzung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 BauGB 
wird zur Beurteilung der Besonnung von geplanten Wohngebäuden als Orientierungshilfe die 
Besonnungsdauer der DIN Tageslicht in Gebäuden (DIN 5034 -1) herangezogen. Im Sinne 
dieser Empfehlung gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum 
einer Wohnung mindestens 4 h am 21.03. (Tag - und Nachtgleiche) e ines Kalenderjahres 
besonnt ist. Ein Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 – 
2 S 43.04) stellt fest, dass ein städtebaulicher Missstand regelmäßig nicht gegeben ist, 
solange zur Tag - und Nachtgleiche eine direkte Besonnung von mindestens zwei Stunden 
sichergestellt ist. Die Anforderungen der DIN 5034 Teil 1 richten sich jedoch nicht an 
Fassaden, sondern fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für 
mindestens einen Wohnraum  je Wohneinheit (Für Nichtwohn -Zwecke sind keine 
Anforderungen definiert). 
Mit Umsetzung der Planung  sind nach gutachterlicher Berechnung nur marginale 
Veränderungen der Besonnungssituation im Umfeld auszumachen. Betroffenheiten liegen 
lediglich für die nordöstlich gelegene Falkenhorstgarage vor, wobei für die Parkpalette keine 
Anforderungen an eine direkte Besonnung besteht. Besonnungstechnische Auswirkungen auf 
das Umfeld durch Realisierung der Planung sind somit auszuschließen. 
Innerhalb des Plangebietes wird bei der n ach Planfestsetzung möglichen Bebauung das 
Kriterium einer Mindestbesonnung von mindestens 2 h am Stichtag 20./21. März an den nach 
Norden ausgerichteten Fassaden sowie in den Eckbereichen und Innenhöfen an Ost- und 
Westfassaden in allen Baufeldern nicht einge halten. Um trotz der geminderten direkten 
Besonnung die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse hinsichtlich der Belichtung zu prüfen, 
erfolgt eine Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023). Die 
Berechnungsergebnisse wurden auf Grundlage der Planungsempfe hlungen der DIN 5034 -1

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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zur ausreichenden Helligkeit von Wohnnutzungen (Tageslicht in Gebäuden) für die geplante 
Bebauung ermittelt und beurteilt. Die Ergebnise der Tageslichtuntersuchung zeigen, dass eine 
ausreichende Helligkeit in allen relevanten Arbeits - und Wohnräumen nachweisbar ist, wenn 
die in der Untersuchung angenommenen Randbedingungen, wie Transmissions - und 
Reflexionsgrad der Fenster, die Fenstergröße und die Wohnungsgrundrisse, eingehalten 
werden. 
Auf den Süd-, Ost- und Westfassaden wird für großflächige Bereiche der geplanten Gebäude, 
die mindestens 2 Stunden direkte Besonnung am Stichtag 20./21. März auf Fassadenebene 
nachgewiesen. 
Hinsichtlich der Belichtung ist überall im Plangebiet von gesunden Wohn - und 
Arbeitsbedingungen auszugehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Insgesamt ist mit den berücksichtigten Grundrissen  des zur Verfügung g estellten 
städtebaulichen Entwurfs und den angegnommenen Reflexions- und Transmissionsgraden 
die Möglichkeit der theoretischen Umsetzbarkeit von gesunden Wohnverhältnissen  
hinsichtlich Belichtung für die maßgeblichen Wohneinheiten im Rahmen der 
Tageslichtuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2023) nachgewiesen worden. Damit die 
Einhaltung der Normkriterien erreicht werden kann, sind auf der nachfolgenden 
Planungsebene Maßnahmen zur Optimierung der Belichtungssituation zu berücksichtigen: 
▪ Planung durchgesteckter Grundrisse zu den besonnten Süd- oder Westfassaden 
▪ Optimierung der Belichtungssituation und Sicherstellung eines ausreichenden 
Helligkeitseindrucks mit Tageslicht, durch ausreichend große Tageslichtöffnungen mit 
geeigneten Verglasu ngseinheiten, modernen tageslichtleitenden 
Fensterlamellensystemen, helle Fassaden und andere technische Lösungen, die auf eine 
gute Belichtungssituation abzielen 
▪ ausreichende Sichtverbindung nach außen.   
 
Bewertung: 
Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung der Besonnungsdauer an 
Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude ist 
festzustellen, dass für großflächige Bereiche der geplaten Gebäude auf  den Süd- Ost- und 
Westfassaden eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. An den Nordfassaden sowie an 
Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen zur Verbesserung der Belichtungssituation 
einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude 
gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind. 
 
7.5.13  Kultur- und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz

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Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler. 
Bodendenkmäler/ archäologische Funde: Das Plangebiet liegt auf der seit der Jungsteinzeit 
(6. Jahrtausend v. Chr.) besiedelten Niederterrasse des Rheins in siedlungsgünstiger 
Randlage zu einer Süd -Nord o rientierten Altrinne des Rheins. Im Osten des Plangebiets 
verläuft an der Mittelterrasse des Rheins der Grengeler Mauspfad, der zu den Altwegen und 
historischen Fernstraßen im Rheinland gehört. Noch bis in das 19. Jh. fanden sich viele 
tausend Grabhügel an dieser Achse.  
Die Auswertung von historischen Luftbildern zeigt auffällige kreisförmige Strukturen, die 
möglicherweise Reste verschliffener Grabhügel darstellen, wie sie in der Region vor allem in 
den Metallzeiten belegt sind. Eine weitere mögliche Interpretation der Verfärbungen ist eine 
historische Richtstätte mit zugehörigem Schindanger. Aufgrund der alte n Flurbezeichnung 
„Am Galgenberg“ östlich der Frankfurter Straße könnte die Richtstätte im Plangebiet liegen. 
Aufgrund der auf dieser Datengrundlage zu erwartenden Bodendenkmäler wurde im Jahr 2022 
im Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung d urch die Firma Archaeonet 
Aeissen & Görür GbR durchgeführt. 
Die Ausführung der archäologischen Sondagen erfolgte im August 2022 mit der Anlage von 
46 Sondagen. Bei der archäologischen Sachverhaltsermittlung „konnten in einem Teil der 
Fläche spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und 
einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer 
vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem 
Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit 
der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht.“ 
(ARCHAEONET AEISSEN UND GÖRÜR 2022: 15). 
Die landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet 
werden, da die Fläche der Landwirtschaft dient und von materieller Bedeutung für 
Landwirtschaft Betreibende und die Gesellschaft sind.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation gilt bei Nichtdurchführung der Planung für den 
westlichen Teilbereich. Mit der Nutzung des östlichen Teils als Friedhofsfläche könnte in die 
nachgewiesenen archäologischen Funde inner halb der Ackerflächen eingegriffen werden. 
Hier wäre  eine gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten 
Bereiche durchzuführen. Die Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne im Norden und 
Süden könnten mit Eingriffen in den Bod en einhergehen, so dass eine Überbauung oder 
Zerstörung von Bodendenk mälern nicht auszuschließen ist. Die Bereiche sind bisher nicht 
untersucht, so dass mögliche Bodendenkmäler über eine bauvorgreifende archäologische 
Untersuchung in Abstimmung mit dem zus tändigen Denkmalfachamt zu dokumentieren und 
zu sichern wären. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ist mit einer weitestgehenden Überbauung der festgestellten 
Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau - und Gemeinbedarfsflächen zu rechnen. Auf der 
Grundlage der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung hat das Römisch -Germanische

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Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz zwei Bodendenk -
malflächen ausgewiesen. Um eine Dokumentation und Sicherung der Boden denkmäler vor 
ihrer endgültigen Zerstörung zu gewährleisten, sind in diesen Flächen vor einer Überbauung 
und Erschließung flächige bauvorgreifende archäologische Untersuchungen durch eine 
archäologische Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG 
NRW und in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. Im Süden des Plangebietes 
ist eine Untersuchungsfläche von bis zu ca. 1,48 Hektar, im Norden eine Untersuchungsfläche 
von bis zu ca. 0,26 Hektar betroffen. In der geplanten Öffentlichen Grünfläche ‚Ausgleichs -
maßnahme‘ können die archäologischen Funde erhalten bleiben. 
Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Sachverhaltsermittlung. In der östlichen 
Fläche konnte festgehalten werden, dass die archäologische Befunderhaltung im Plangebiet 
teilweise bereits ab einer Tiefe von ca. 0,45 m unter der heutigen Geländeoberfläche ansetzt, 
so dass archäologische Befunde auch von vergleichsweise flachgründigen Bodeneingriffen, 
wie sie für die freiraumplanerische Qualifizierung des Spielplatzes geplant sind, unmittelbar 
betroffen sein können. Somit sind Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen, die eine 
Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde verhindern. In den geplanten 
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell 
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben. Werden innerhalb der nicht untersuchten 
Areale archäologische Funde oder Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der 
Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer Untersuchungen fachgerecht 
untersucht und dokumentiert. Im Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen als sonstige 
Sachgüter zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht der  Verlust hochwertiger 
landwirtschaftlicher Nutzflächen einher. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als 
Produktionsfläche nicht mehr zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich 
bedeutende Ernährungsfürsorge. (siehe auch Kap. 7.5.3 und 7.5.4).  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt -
auswirkungen: 
▪ In den ausgewiesenen Bodendenkmalflächen sind vor Beginn der Baumaßnahmen 
flächige bauvorgreifende archäologi sche Untersuchungen durch eine archäologische 
Fachfirma nach Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und 
in Anwendung von § 27 DSchG NRW durchzuführen. 
▪ Für die westliche Grünfläche (Flurstücke 407 und 408) fehlt eine archäologische 
Prospektion, da sich die Erweiterung des Plangebietes erst im Jahr 2022 ergab. „Um eine 
undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der 
betreffenden, bisher nicht archäologisch erkundeten Fläche zu vermeiden, kann eine 
gezielte archäologische Überprüfung der mit Bodeneingriffen überplanten Bereiche durch 
Baggersondagen auch noch nach Satzungsbeschluss im Rahmen der dann in Teilen des 
übrigen Plangebiets durchzuführenden vertiefenden archäologischen Untersuchungen 
erfolgen. Alternativ wäre auch die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung im 
Zuge der späteren Erdarbeiten für die Neugestaltung der Grünfläche und die Anlage der 
Spielplatzfläche möglich“ (STADT KÖLN 2022). 
▪ Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gem. § 16 nordrhein -
westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) das Römisch-Germanische Museum 
/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221 -22305, Fax.

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0221/221-24030, als zus tändiges Fachamt unverzüglich zu informieren und die 
Fundstelle bis zur Begutachtung durch das Fachamt in unverändertem Zustand zu 
erhalten. 
 
Bewertung: 
Das geplante Vorhaben führt zu keinen negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler. 
Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu 
rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant werden. In den 
ausgewiesenen Bodendenkmalflächen  werden vor Beginn der Baumaßnahmen flächige 
bauvorgreifende archäologische Ausgrabungen durchgeführt, um eine Dokumentation der im 
Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler zu gewährleisten und so die negativ wahrnehm -
baren Auswirkungen abzumildern. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische 
Prospektion, so dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde 
und Funde in der betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische  Überprüfung oder 
die Einplanung einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten 
Flächen zum Erhalt der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell 
vorhandene archäologische Funde erhalten bleiben.  
Sonstige Sachgüter gehen durch den Verlust von landwirtschaftlicher Fläche als 
Produktionsstandort und Fläche für die Ernährungsfürsorge verloren.  
 
7.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer 
Energie. Die Ackerflächen können grundsätzlich für den Anbau von Nutzpflanzen für die 
Energiegewinnung dienen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Für das Neubaugebiet wurde ein Energiekonzept basierend auf dem prognostizierten 
Energiebedarf der geplanten Neubebauung von Wohn - und Schulgebäuden erarbeitet und  
Optionen für eine klimaschonende Wärme- und Stromversorgung aufgezeigt. 
Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte 
Standard KfW 40 EE in der Planung der Wohnbebauung berücksichtigt. Die Schulbebauung 
wird nach Anforderung der Stadt Köln in Anlehnung an den Passivhausstandard erstellt.

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Die Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist als zentrale Versorgungslösung unter ggf. 
Nutzung von oberflächennaher Geothermie vorgesehen. Das geplante Wasser -Wasser-
Konzept fußt auf der Nutzung der thermischen Energie des Grundwassers zum Heizen und 
für die Warmwasserbereitung. Alternativ wird aktuell die Umsetzung von Luft -Wasser-
Wärmepumpen auch für die Wohnbebauungs geprüft. Unabhä ngig von der gewählten 
Variante solldie Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung 
durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie unterstützt werden. 
Im Bereich der Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft-Wasser-Wärmepumpen 
vorgesehen. Diese werden auf den Dächern des Schulneubaus verortet. Die Deckung von 
Wärmepumpenstrom und Strom für die Warmwasserbereitung soll durch Pho tovoltaik 
Elemente unterstützt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die „Leitlinien zum Klimaschutz in der 
Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln“ beschlossen. Die 
Klimaschutzleitlinien finden im vorliegenden Bebauungsplan Anwendung. 
▪ Die gebietsspezifische Wärmeversorgung der Wohnbebauung ist unter Nutzung von 
oberflächennaher Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen geplant. Im Bereich der 
Schulbebauung wird eine Versorgungslösung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen 
vorgesehen. Die Deckung von Wärmepumpenstrom und Strom für die 
Warmwasserbereitung soll durch Photovoltaik-Elemente unterstützt werden.  
▪ Die Nutzung der Flachdächer für Photovoltaik -Elemente wird mit den textlichen 
Festsetzungen in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung ermöglicht. 
▪ Die Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung  auf den Flächendächern der 
allgemeinen Wohngebiete und auf den Gebäuden der Fläche für Gemeinbedarf wirkt 
wärmedämmend sowie als Hitzeschild im Hochsommer und kann zur Reduzierung des 
Energiebedarfs beitragen. 
 
Bewertung: 
Die Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 
40 EE in der aktuellen Ene rgieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für die 
Wohnbebauung über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen oder Luft-
Wasser-Wärmepumpen und für die Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-
Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den 
Dachflächen erfolgen.

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7.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale 
Version, Stand 28.04.1991 ). Als Entwicklungsziel ist für das Plangebiet die „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ (EZ 2) dargestellt. 
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Köln  ist das Plangebiet überwiegend als 
Grünfläche dargestellt. Im mittigen Plangebiet ist die Grünfläche mit der Zweckbestimmung  
‚Sporthalle‘ und ‚Sportplatz‘ dargestellt, dessen Standort ist unbestimmt. Auf der wes tlichen 
Fläche ist eine Spielplatznutzung dargestellt. Im Südwesten des Änderungsbereichs reicht 
Wohnbaufläche in das Plangebiet herein. 
Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das 
Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Die westliche Grünfläche 
(Erweiterungsfläche für den geplanter Spielplatz) wird als „Allgemeine Siedlungsber eiche“ 
dargestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden 
an die Lärmschutzzone C. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit im Verfahren zur 
Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthal tenen 
zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 – 
31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt 
werden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in d er 
Wasserschutzzone III B. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden sich keine Planänderungen ergeben. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Planung des Bebauungsplanes „Östlich im Falkenhorst“ widerspricht den Festsetzungen 
des Landschaftsplanes. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans treten die Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft sofern der Träger der Landschaftsplanung 
der FNP-Änderung nicht wiederspricht. 
Seitens des Trägers der Landschaftsplanung werden gegen di e Änderung des 
Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken erhoben und es wird der 235. 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen. 
 
Die Planung en des Wohngebietes und der Schule sind  nicht aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplans (FNP) entwickelt. Dieser stellt für das Bebauungsplangebiet im 
Wesentlichen Grünfläche dar. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert,

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um die planungsrechtliche Grundlage für eine Entwicklung von Wohnbebauung zu schaffen. 
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des 
„Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB). Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch 
unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklun g 
gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist. 
Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet werden. 
Die Vorgaben des Luftreinhalteplans sind zu beachten. Durch die Zunahme der 
Wohnbebauung kommt es zu einem geringfügig erhöhten Verke hrsaufkommen sowie 
Emissionen aus möglichen Hausbränden. Die Auswirkungen sind aufgrund der geringen 
Zunahme der Wohnbebauung gering. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht möglich. 
 
Bewertung: 
Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Landschaftsplans treten 
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt 
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. 
Der Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nicht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten . Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung wären für das westliche Plangebiet ke ine zusätzlichen 
Belastungen der Luftqualität zu erwarten. Eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im 
Norden und Süden könnte zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und 
Bewirtschaftung einer Friedhoffläche könnte ebenfalls mit Emissionen einhergehen, wobei der 
Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzusehen ist. Inwiefern sich daraus eine 
Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines Genehmigungsverfahrens geprüft

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werden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei der Realisierung der Planung erfolgt die Schaffung von Wohngebäuden, die mit einer 
Zunahme von Einwohnern und einer entsprechenden Zunahme des Kfz -Verkehrs einher 
gehen. Für die Erschließungsstraßen im Plangebiet wird von einer durchschnittlichen täglichen 
Verkehrsstärke von 635 KfZ/24 h ausgegangen ( PEUTZ CONSULT 2021c). Die zusätzlichen 
Verkehre führen  zu einer Zun ahme der Luftschadstoff -Immissionen. Ebenso ist mit einer 
geringen Zunahme der Immissionen aus Gebäudeheizungen zu rechnen. Nach Realisierung 
der Planung werden die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. 
Die Festsetzungen und Darstellungen des Bebauungsplans widersprechen den Regelungen 
des Luftreinhalteplans nicht. Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
▪ Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln ( 3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-
7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff -
Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern bzw. zu verbessern. 
 
Bewertung: 
Ziel des Luftreinhalteplanes ist eine langfristige Senkung der verkehrsbedingten 
Luftschadstoffe, Stickoxide und Feinstäuben. Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone 
des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  Die Festsetzungen und Darstellungen des 
Bebauungsplans widersprechen den Regelungen des Luftreinhalteplans nicht. Vergleich 
hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
7.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der 
offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und Pflanzen als 
Lebensraum. Für den Menschen  stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen 
eine Nutzfläche (Produktion von Futtermittel) dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den 
natürlich anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden 
mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von 
der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und 
luftreinigende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des 
Naturhaushaltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die

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anthropogene Nutzung des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem 
geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit 
dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die heute vorhandenen Strukturen im westlichen 
Plangebiet erhalten und die derzeitige Nutzung beibehalten werden . Mit dem Erhalt der 
Offenlandflächen bleibt das Bodengefüge unberührt, somit bleiben Bodenfunktion wie 
Retention, Wasserhaushalt und Klimafunktionen sowie Kaltluftproduktion erhalten. Der 
Vegetationsbestand dient weiterhin als potenzieller Lebensraum für Ti ere und Pflanzen. Die 
anthropogene Nutzung der Flächen als Erholungsflächen und landwirtschaftliche 
Produktionsfläche für Futtermittel bleibt erhalten. Im östlichen Plangebiet würde die Nutzung 
der Ackerfläche als Friedhofsfläche mit Auswirkungen auf die U mweltgüter Tiere, Pflanzen, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Menschen einhergehen. Die 
Auswirkungen sind abhängig von der Gestaltung des Friedhofes und müssen z.B. bei Anlage 
eines Friedwaldes nicht nur negativ sein. Eine Prognose ü ber die damit verbundenen 
Auswirkungen ist daher nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines 
entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.  Im nördlichen und südlichen 
Plangebiet könnten die versiegelte Verkehrsfläche vergrößert werden, so dass die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zum Erliegen kommen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Darstellung in tabellarischer Form 
möglich 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet grundlegend verä ndert. 
Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten und Bildungseinrichtungen in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen.  Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für  den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Der 
Vegetationsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das 
Lebensraumangebot für Tiere und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und verändern den 
Boden- und Wasserhaushalt. Eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate soll durch 
eine entsprechend wassersensible Entwässerung im Plangebiet abgemildert werden. Die 
neuen Gebäudestrukturen erhöhen die Barrierewirkung für wandernde Tierarten und 
verringern den lokalen Luftaustausch. Beeinträchtigungen der Luft sind durch den 
ansteigenden Verkehr zu erwarten. Auch wird das Klima durch den Verlust klimaaktiver 
Freifläche verändert. Das bestehende Wirkungsgefüge wird beeinträchtigt. Die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen können die Auswirkungen auf die Umwelt abmildern. Für allgemein 
häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum 
darstellen. Insbesondere in der geplanten östlichen Grünfläche ‚A1‘ bleibt  Lebensraum für 
Tiere und Pflanzen, Kaltluft entstehungsfläche und versickerungsfähige Bodenoberfläche  
erhalten. Ihre ökologische Aufwertung stellt für alle Umweltgüter eine Verbesserung dar. Die 
anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd  auf die 
Reduktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Es erfolgen Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange. 
Siehe hierzu Kapitel 7.5.1 bis 7.5.13. 
 
Bewertung: 
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen der bestehenden Wechselwirkungen.  Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen 
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in groß en Teilen 
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert 
werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von 
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen 
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die 
Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahm e der Bauflächen 
ab. 
 
7.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange 
des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 19 98-1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. 
Die übergeordneten Verkehrswege, die Autobahnen im Osten des Pla ngebiets ( A59), die 
Bundesstraße B8 im Westen  sowie die südlich gelegene Landesstraße L84  sind im 
Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass mit möglichen 
Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des Landesbetrieb 
Straßenbau NRW, 03.01.2023). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des 
Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu errichten.

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Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird  im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an 
Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. 
Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder 
Katastrophen nicht. Dies gilt auch fü r die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000 -Gebiete, Kultur - und 
Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Mögliche Gefahrguttransporte auf der Kennedystraße stellen bei einem Unfall eine potenzielle 
Gefahr für das Wasserschutzgebiet und damit für das Schutzgut Wasser dar. Das bestehende 
potentielle Risiko wird durch die Planung aber nicht erhöht oder verändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwel t-
auswirkungen: 
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Da auf der Kennedystraße 
Gefahrguttransporte möglich sind, besteht ein potenzielles Unfallrisiko. Auswirkungen auf die 
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten . Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die 
geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
7.5.20 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA, 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder 
Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme - oder Strahlungsemissionen wird mit der 
Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Geruchsemissionen sind 
durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Das anfallende häusliche Abwasser wird über 
einen im Straßenraum verlegten Mischwasserkanal gesammelt, in die öffentliche Kanalisation 
abgeleitet und somit vollständig und sicher aus der Wasserschutzzone abgeleitet. 
 
Durch die Ansiedelung weiterer Wohnbebauung wird es zu einer Erhöhung von künstlichen 
Lichtquellen im Plangebiet kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß 
Lichterlass NW zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgle ichsmaßnahmen erheblich nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Auswirkungen durch Lichtemissionen, Gerüche, Strahlung und/ oder Wärme sind nicht zu 
erwarten, so dass keine Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Bewertung: 
Geruchs-, Wärme - und Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu 
erwarten. Lichtemissionen werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber 
keinen relevanten Einfluss auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht 
entsorgt. 
 
7.5.21 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen 
in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem 
Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen 
(§ 1a Abs. 3 BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist 
eine sachgerechte Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Die Bewertung 
erfolgt in Köln durchgängig auf Grundlage der Methode zur ökologischen Bewertung von 
Biotoptypen von Ludwig/Sporbeck (199 1) (LÖBF-Code), ergänzt durch die Biotoptypenliste 
des sogenannten „Köln -Codes“. Bewertungskriterien sind dabei Natürlichkeit, 
Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Maturität, Struktur- und Artenvielfalt und Häufigkeit. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 
(Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB 202 4) für das Bauleitplanverfahren, indem die 
Ausgangsbiotope der vorliegenden Biotoptypenkartierung gemäß Bestandsplan  (Plan-Nr. 1 
LFB) den Zielbiotopen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes (Plan-Nr. 2 LFB) gegenübergestellt werden. Die Ausgangs- bzw. Zielbiotope 
sind hierbei nicht ausschließlich als Biotope im Sinne von § 7 Absatz 2 N r. 4 BNatSchG zu 
verstehen, da es sich teilweise um bereits bebaute/versiegelte Flächen handelt. Bei der

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Gegenüberstellung wird grundsätzlich als Ausgangsbiotop der Biotopzustand (reale 
Vegetation) zugrunde gelegt. Für Flächen , die im Geltungsbereich eines  rechtskräftigen 
Bebauungsplanes liegen, werden die Aussagen des Bebauungsplanes zu Grunde gelegt. 
Die detaillierte Ableitung und Begründung des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
erfolgte in enger Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und ist dem Plan zur Darstellung der 
Eingriffsbereiche (Plan-Nr. 3 LFB) zu entnehmen. Flächen die im Innenbereich gemäß §  34 
BauGB liegen sowie Flächen, die heute bereits überprägt sind (versiegelte Straßen und Wege) 
und in ihrer Form und Ausprägung so erhalten bleiben sollen, zählen nicht zum 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Alle künftigen Bauflächen (Wohnbebauung und 
Gemeinbedarfsfläche) sowie die neu versiegelten Verkehrsflächen sind den 
ausgleichspflichtigen Eingriffsflächen zuzuordnen. Nicht Bestandteil der ausgleichspflichtigen 
Eingriffsfläche sind Vegetationsflächen, die nicht verändert werden und somit erhalten bleiben 
oder aufgewertet werden. 
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren erfolgte eine detaillierte 
Bewertung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen, die in einer Bilanz zusammenfassend 
dargestellt sind. 
In den Tabellen 2 und 3 wird ein Überblick zum Bestandswert im Plangebiet gegeben und der 
Planwert nach Umsetzung der Inhalte aus dem Bebauungsplan dargestellt. 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Bebauungsplangebiet liegt zum Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die an die 
Verkehrsflächen der Schubertstraße angrenzenden Bereiche im Norden bis zur Ackerfläche 
sowie die Kennedystraße l iegen innerhalb von Bebauungsplänen und sind somit als 
Innenbereich gemäß § 34 BauGB darzustellen und zählen nicht zum potentiell 
ausgleichpflichtigen Eingriffsbereich. 
Der Bestandswert des potenziell ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs beträgt gemäß den 
Angaben des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages 543.605 Biotopwertpunkte. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für das westliche Plangebiet die  jetzige Nutzung 
beibehalten werden, so dass sich keine Änderungen oder Auswirkungen zum derzeitigen 
Umweltzustand ergeben. Mittel- und langfristig würde mit zunehmendem Alte rn der Gehölze 
der Wert de r gehölzbestandenen  Biotope stei gen. Bei Umsetzung der rechtskräftigen 
Bebauungspläne greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach Umsetzung der Planung ergibt sich für den  potenziell ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereich ein Planwert von 441.483 Biotopwertpunkten. 
Mit Durchführung der Planung greift auf Basis des §  35 BauGB die Eingriffsregelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetz NRW.  Damit sind 
dauerhafte Eingriffe auszugleichen. Der Eingriffswert für die ausgleichpflichtigen

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Eingriffsflächen im Plangebiet ergibt gemäß den Angaben des Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrages ein Defizit von 102.122 Biotopwertpunkten, welche anderweitig auszugleichen 
sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger 
Umweltauswirkungen: 
Innerhalb des Plangebiets sind folgende Vermeidung -/ Minderungs - und 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: 
▪ Festsetzung von Öffentlicher Grünfläche: Die öffentliche Grünfläche „Waldsaum“ (A1)wird 
als solche qualitativ hochwertig gestaltet und dient dem Ausgleich. 
▪ Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Allgemeinen Wohngebiete sowie des 
Schulstandortes durch die Pflanzung von Bäumen, die Begrünung der 
Grundstücksflächen sowie die extensive Begrünung der Flachdächer 
▪ Gewährleistung einer Mindestbegrünung der Verkehrsflächen: Im Bereich der 
Planstraßen und der Quartierswiese sind eine festgesetzte Anzahl von Einzelbäumen zu 
pflanzen, um eine Durchgrünung zu gewährleiten. 
▪ Festsetzung des Erhalts von Gehölzflächen. 
▪ Das Kompensationsdefizit von 102.122 Biotopwertpunkten wird über eine externen 
Ausgleichsmaßnahme (eA1) – Anlage einer Glatthaferwiese in der Gemarkung Libur, Flur 
1, Flurstück 319 ( ehemals Teil des Flurstück es 318), Flächengröße: 12.593 m²  – 
vollständig ausgeglichen.  Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von insgesamt 
36.401 Biotopwertpunkten. 
Alle Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen, die durch d ie Investorin umzusetzen sind, 
werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. 
 
Bewertung: 
Tabelle 5 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert 
 
 
 Fläche [m²] Gesamtwert [P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 83.125 544.338 
Planwert gesamter Planbereich 83.125 448.430 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich 53.280 358.064 
B Planwert ausgleichspflichtiger 
Eingriffsbereich 53.281 169.726 
Eingriffswert (A-B): -188.338

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Tabelle 6 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert [P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
außerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
86.216 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des 
Plangebiets 138.523 
Ausgleichswert (C+D): + 224.739 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert + Ausgleichswert)*: 100 % 
 
*Bilanz =0  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100 %). 
Bilanz = -x  Es wird kein vollständiger Ausgleich erzielt (z.B. nur 90 %). 
Bilanz= +x  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt. Der Eingriff ist über den Eingriffswert 
hinaus ausgeglichen. Es entsteht ein Wertüberschuss von z.B. 900 BWP. 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
Anwendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt ausgleichen. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung 
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe 
zu mehr als 100 % ausgeglichen werden. 
 
7.5.22  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im Norden des Plangebietes liegt der Bebauungsplans Nr. 76403/02-00-00 „Leidenhausener 
Straße“ in Köln -Porz-Eil, für de n im Febraur 2024 der Satzungbeschluss erfolgt ist . Der 
Bebauungsplan hat zum Ziel die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche 
Entwicklung ein es neuen Quartiers aus Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie 
Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinheiten zu schaffen und die  Flächen a ls 
Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. 
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten 
Plangebietes nicht festgestellt werden.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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7.5.23 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund 
eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die durch den Baustellenbetrieb verursachten 
Auswirkungen können bei Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Bau- und 
Betriebsstoffe, sachgerechtem Umgang mit Öl und Treibstoffen, regelmäßiger Wartung der 
Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäßer Lagerung wassergefährdender Stoffe als unerheblich 
eingestuft werden. Auch von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohn - und 
Schulnutzung werden bei sachgerechtem Umgang mit umweltschädlichen Stoffen keine 
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet. 
 
7.5.24 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die 
Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt 
Köln einer Bebauung zugeführt werden . Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen 
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicher ung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt. 
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. 
Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht. 
 
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste 
2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das 
Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbezirk Porz 
ausgeschrieben. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
7.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine 
belastbare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der zum Verfahren angefertigten 
Gutachten beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht untergeo rdnet auf 
Erfahrungswerten und Abschätzungen.

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7.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) 
Im Rahmen des Monitorings sollten folgende Aspekte untersucht werden: 
▪ Die Entwicklung der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) im östlichen Plangebiet ist 
zu dokumentieren. Etwaige Fehlentwicklungen sind  durch geeignete Maßnahmen zu 
korrigieren. 
▪ Die Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet ist zu kontrollieren, 
da den Maßnahmen eine besondere Rolle im Wechselspie l der Schutzgüter Pflanzen, 
Wasser, Klima, Luft, Ortsbild und Mensch zukommt. 
▪ Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts sowie der Bodenkompensation ist zu 
kontrollieren. 
Gemäß § 4 c BauGB sind erhebliche Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung von 
Bauleitplänen ergeben, von der Gemeinde zu überwachen. Durch die Überwachung soll 
sichergestellt werden, dass nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt und entsprechende 
Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können. Zur frühzeitigen Ermittlung 
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt Köln nach Realisierung der 
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 
 
7.8 Zusammenfassung 
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von circa 8,3 ha und erstreckt sich über die 
Ackerflächen zwischen Kennedystraße und Schubertstraße sowie eine mit Gehölzen 
eingefasste Grünfläche östlich der Straße ‚Im Falkenhorst‘, die als private Spielplatzfläche 
genutzt wird. Das Plangebiet wird von unterschiedlichen Gehölzstrukturen eingerahmt  und 
grenzt im Norden und Westen an die Siedlungsflächen von Köln-Porz heran. Im Norden liegt 
die Kennedystraße, die gegenüber der Ackerfläche durch Straßenbegleitgrün abgeschirmt 
wird. 
 
Tiere: Durch die Beanspruchung der Ackerflächen werden insbesondere Lebensräume für die 
Arten der offenen Feldflur zerstört und der zusammenhängende Landschaftsraum als 
Lebensraum verkleinert. Die Rodung von Gehölzen kann zu einem Verlust von Bruthabitaten 
für die ubiquitären Vogelarten führen. Die Aufsiedlung von Menschen und die Nutzung als 
Siedlungsfläche mit entsprechender Infrastruktur verändert den Lebensraum grundlegend. Die 
sogenannten Allerweltsarten, die sich an eine anthropogen beeinflusste Umwelt angep asst 
haben, finden durch die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen neue Lebensraumstrukturen. 
Der fast vollständige Erhalt von Gehölzen im Plangebiet mindert deren Vergrämung. Durch 
die Anlage eines Waldsaums (Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ ( A1) wird zudem eine 
wertvolle Habitatstruktur eingebracht, die ggf. auch anspruchsvolleren Arten mit 
differenzierteren Lebensraumansprüchen ein Habitat bieten kann. 
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG treten 
gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung en durch das Vorhaben nicht ein, weshalb die 
Umsetzung des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Pflanzen: Das Plangebiet erfährt durch die Quartiersentwicklung eine verstärkte 
anthropogene Beeinflussung und durch die Bebauung eine Überprägung und Versiegelung 
der vorhandenen Vegetation. Die Ackerschläge entfallen vollständig. Die im Westen liegende 
Grünfläche wird nur geringfügig verändert und als Spielfläche aufgewertet. Der parkartige 
Baumbestand wird vollständig  erhalten. Ebenso werden die Bestandsbäume im restlichen 
Geltungsbereich fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Im Rahmen der Neuplanung werden 
neue Grünstrukturen in das Plangebiet eingebracht. Von Bedeutung ist die Festsetzung einer 
ca. 8.378 m² großen Öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1), die als solche gestaltet werden 
soll und mit einer Aufwertung der bestehenden Fläch en einhergeht. Die geplanten 
Festsetzungen / Maßnahmen zur Schaffung einer Durchgrünung im Plangebiet, wie die 
Gestaltung der Quartierswiese , die Begrünung d er Tiefgaragenflächen und W ohnhöfe, die 
Straßenbepflanzungen sowie die geplante extensive Dachbegrü nung sind positiv für das 
Schutzgut Pflanze zu bewerten, besitzen jedoch eher Minderungsfunktionen. 
 
Fläche: Im Sinne des §  1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend 
umzugehen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplans werden vor allem ca. 6 ha 
landwirtschaftliche Nutzfläche im Plangebiet überprägt. Die Flächenneuinanspruchnahme für 
die geplante Siedlungsfläche ist irreversibel und verbraucht Offenfläche im bisher unbebauten 
Landschaftsraum. Produktionsfläche für die regionale Nahrungsmittelproduktion geht 
dauerhaft verloren. Der Versieglungsgrad im Plangebiet steigt von ca. 1 ha auf ca. 4,4 ha, so 
dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich eingestuft werden. Gemindert 
wird diese Flächeninanspruchnahme durch di e Festsetzung von knapp 2 ha öffentlichen 
Grünflächen, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet 
sichern. 
 
Boden: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden 
mit hoher Wertigkeit verloren. Ein Großteil der Flächen wird mit Bebauung überprägt und die 
dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von 
natürlich anstehendem Boden negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert 
und der Ve rlust seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs - und Speicherfunktion, 
Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und 
Naturgeschichte) zu einer nachhaltigen Belastung des Naturhaushaltes führt. Der 
vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer 
entsprechenden Kompensation, die im Rahmen der Umsetzung einer externen 
Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop- und Bodenschutz 
fast vollständig ausgeglichen werden kann. 
Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen) können unter 
Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen die natürlichen 
anstehenden Böden in ihrer Funktion erhalten bleiben und partiell sogar verbessert werden.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Wasser:  
Oberflächenwasser: Das Schutzgut Oberflächenwasser ist nicht betroffen, da im Plangebiet 
keine Oberflächengewässer vorhanden oder geplant sind. 
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche. Die damit zu erwartende Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate kann durch eine zukunftsfähige, wassersensible 
Entwässerungsplanung vermieden werden. Das Niederschlagswasser soll vor O rt versickert 
werden und nur in Ausnahmefällen in den Mischwasserkanal gelangen. Das anfallende 
Niederschlagswasser wird über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme vorgereinigt 
und versickert. Festsetzungen einer extensiven Dachbegrünung auf den Fla chdächern zur 
Reinigung und Rückhaltung von Niederschlagswasser ergänzen das Konzep t. Der 
großflächige Erhalt der Bodenfunktion im Bereich der öffentlichen Grünfläche „Waldsaum“ (A1) 
nehmen positiven Einfluss auf das Schutzgut Grundwasser. Insgesamt sind keine nachteiligen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten. 
 
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet trägt heute vorwiegend 
der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Kennedystraße, Frankfurter Straße und der 
Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und 
Kohlenmonoxid) und dem Reifen - und Bremsabrieb (v.a. Feinstäube) zu den 
Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei. Im Plangebiet selbst befinden sich 
aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Im Zuge der 
Realisierung der Wohnbebauung und des Schulstandortes werden die Emissionen von 
Luftschadstoffen im Plangebiet durch den Mehrverkehr und die Gebäudeheizungen 
gegenüber d em Bestand geringfügig erhöht. Die zu erwartenden Zusatzverkehre führen 
Berechnungen zu folge nur zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid -
Konzentrationen. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Im Zuge der Realisierung der Bebauung ist mit einer 
geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr 
zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung zeigen, dass nach Realisierung der 
Planung mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu 
rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie 
Kurzzeitgrenzwerte für  NO2, PM10 und PM 2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl  
innerhalb des Geltungsbereic hes wie auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands - 
sowie Plangebäuden eingehalten. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu 
einer Reduzierung der Belastungen im Plangebiet beitragen. 
 
Klima: Mit Umsetzung des Bebauungsplans verändert sich die klimatische Ausgangsituation. 
Der Anteil an klimaaktiven Flächen wird durch die vorgesehene Planung reduziert. Im Sinne 
des Klimaschutzes sind solche klimaaktiven Flächen von Bebauung freizuhalten. Klimatische 
Veränderungen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion 
innerhalb des Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend - und 
Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude.

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Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den festgesetzten Begrünungs - 
und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen 
Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden 
Belastungen gemindert werden. 
 
Wirkungsgefüge 
zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Planvorhaben bewirkt Veränderungen in den bestehenden Wirkungsgefüge zwischen 
Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Art und die Schwere der Veränderungen 
sind abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet. So gehen in 
den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflächen, Ver- und Entsorgungsflächen 
sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet  und innerhalb der 
Gemeinbedarfsfläche) die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass 
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen  zum Erliegen kommen und eine 
Wirkungsgefüge nicht mehr vorhanden ist. Durch Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet 
können die Auswirkungen innerhalb des Siedlungs raums vermindert werden und einzelne 
Wechselbeziehungen erhalten oder neu geschaffen werden. Insbesondere die Anlage der 
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Ausgleichsfläche‘ übernimmt eine wichtige 
Funktion, da hier das Zusammenspiel zwischen den Schutzgütern dauerhaft möglich ist. 
 
Landschaft: Die Umsetzung der Planung führt zu einer deutlichen Veränderung des lokalen 
Landschafts- bzw. Ortsbildes. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zugunsten von 
Siedlungsfläche. Die Planung setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurf um und trägt damit 
zu einer qualitativen Quartiersentwicklung bei. Das Ortsbild des neuen Wohnquartiers wird 
durch eine 3-7-geschossige Bebauung, die um einen urbanen Platz, der an zentraler Stelle als 
Nukleus ausgebil det wird  charakterisiert. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes 
werden aufgrund ihrer Höhenentwicklung sichtbar in der Landschaft sein. Die umliegende 
Gehölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Die Begrünungsmaßnahmen im 
Siedlungsbereich und die Anlage der Quartierswiese schaffen vielfältig strukturierte Räume 
mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche 
„Waldsaum“ ( A1) im Osten des Plangebietes hingegen ist eine Bereicherung für das 
Landschaftsbild und schafft einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Wald. 
 
Biologische Vielfalt: Der Bebauungsplan sieht eine bauliche Überprägung des Plangebietes 
vor. Diese geht mit d em Verlust von Offenfläche einher. Aufgrund  der zukünftigen, urbanen 
Prägung des Plangebiets ist der Nutzen für die biologische Vielfalt innerhalb der Allgemeinen 
Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf als gering zu bewerten Eine Verschlechterung 
der Bestandssituation kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen und die Schaffung 
und Erhaltung ökologischer Nischen (Erhaltung von Gehölzen) nur gemindert werden. Durch 
das Einbringen von blütenreichen Arten und einer hohen Diversität heimischer Pflanzenarten 
kann die biologische Vielfalt innerhalb der bebauten Bereiche jedoch gefördert werden. Die 
Gestaltung und Umsetzung der öffentlichen Grünfläche im Osten des Plangebiets nimmt 
positiven Einfluss auf die biologische Vielfalt, da die Maßnahme der Waldsaum entwicklung 
eine hohe Diversität bezüglich ihrer Biotopausstattung beinhalten und  einer Vielzahl

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unterschiedlicher Pflanzen- und Tierarten Lebensraum bieten kann. Hier kann die Biologische 
Vielfalt sogar erhöht werden. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000 -Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): 
Die Planung nimmt keinen Einfluss auf ein bestehendes Natura 2000 -Gebiet. Direkte oder 
indirekte Auswirkungen auf das nächstgelegene FFH -Gebiet ‚Wahner Heide‘ si nd aufgrund 
der großen Entfernung (>300 m) und durch die Barrierewirkung der Autobahn BAB 59 nicht zu 
erkennen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Eine Schalltechnische 
Untersuchung zeigt, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im südlichsten Teil des 
Plangebietes entlang der Kennedystraße liegen. Aufgrund der Überschreitung der 
schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 um bis zu 10 dB(A) tags für Mischgebiete 
sowie das Erreichen der verwaltungsrechtlichen Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 
dB(A) tags ist im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘ durch 
eine gezielte Gebäudeanordnung auf die Lärmimmissionen zu reagieren. Im Bereich der 
geplanten Wohnbebauung werden die schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für 
den Nachtzeitraum überschritten, wobei allein der angesetzte Dauerschallpegel  für den 
Fluglärm von 50 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete bereits ausschöpft. Im Tageszeitraum wird an den straßenzugewandten 
Immissionsorten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags übe rschritten. 
Aufgrund der Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind 
passive Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen 
baurechtlich eingefügten Fassung der DIN 4109 festzusetzten. Gemäß den Ergebnissen der 
flächenhaften Berechnung liegen die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel 
mit bis zu 78 dB(A) im südlichen Bereich des Plangebietes vor. An den Baugrenzen der 
geplanten Wohnbebauung ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschi rmung 
durch die Fassadenorientierung ein maximaler maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A). 
 
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der Stadt 
Köln geführt werden vor. 
 
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante 
Gebäude mit Wohnnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von 
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht vor. 
 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des 
gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins, so dass keine 
Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des Rheins besteht. Starkregen: Die 
Entwässerungsplanung folgt einem innovativen, zukunfts fähigen Ansatz einer

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wassersensiblen Stadtplanung, in der das Niederschlagswasser der öffentlichen und privaten 
Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Durch die geplante Schaffung von 
Retentionsflächen und die Maßnahmen zur Abflussverminderung könn en die anfallenden 
Niederschläge auch bei Starkregen schadlos vor Ort versickert werde. Magnetfeldbelastung: 
Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder bekannt, die 
von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die neu geplante Trafostation hält die 
entsprechenden Sicherheitsabstände zur Wohnbebauung ein. Im Osten des Plangebiets 
verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven - 
Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy 
Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Der geplante Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes hält einen ausreichenden Abstand ein, so dass gesundheitliche Risiken 
durch Immissionen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern nicht zu erwarten sind 
und die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden.  Kampfmittel: Eine 
Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des 
Plangebietes nicht mehr gegeben. 
 
Besonnung/Belichtung: Die Umsetzung der vorgesehenen Planung löst keine Verringerung 
der Besonnungsdauer an Bestandsfassaden der Umgebung aus. Hinsichtlich der Belichtung 
für die Plangebäude ist an den Süd- Ost- und Westfassaden e ine ausreichende Belichtung 
gewährleistet. An den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen 
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass 
hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude gesunde Wohnverhältnisse realisierbar sind. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter : Baudenkmäler oder sonstige Sachgüter liegen im 
Plangebiet nicht vor. Aus der Umgebung sind archäologische Fundstellen und Funde 
unterschiedlicher Zeitstellungen bekannt. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2021 für das 
Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Im Plangebiet konnte 
archäologische Fundplätze nachgewiesen werden. Bei Umsetzung des Bebauungsplans ist 
daher mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung 
und Dokumentation überplant werden. Eine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen 
Bodendenkmäler wurde durchgeführt, so dass die negativ wahrnehmbaren Auswirkungen 
abgemildert werden. Für die westliche Grünfläche fehlt eine archäologische Prospektion, so 
dass eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und Funde in der 
betreffenden Fläche durch eine gezielte archäologische Überprüfung oder die Einplanung 
einer archäologischen Baubegleitung zu vermeiden ist. In den geplanten Flächen zum Er halt 
der Gehölze und den nicht überplanten Grünbereichen können potentiell vorhanden 
archäologischen Funde erhalten bleiben. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern : Geruchs-, Wärme - und 
Strahlungsemissionen sind durch die geplante Nutzung nicht zu erwarten. Lichtemissionen 
werden durch die geplante Aufsiedelung zunehmen, nehmen aber keinen relevanten Einfluss 
auf das Umland. Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
116/122 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : Die 
Klimaleitlinie wird als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 
EE in der aktuellen Energieplanung berücksichtigt. Die Wärmeversorgung wird für di e 
Wohnbebauung ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die 
Schulbebauung über zentrale Luft -Wasser-Wärmepumpen gewährleitet. Ergänzend soll die 
Stromerzeugung durch PV-Anlagen auf den Dachflächen erfolgen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-
, Abfall -, Immissionsschutzrechtes : Bei der Änderung des Flächennutzungsplans im 
Geltungsbereich des Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, 
sofern der Träger der Landschaftsplanung nicht widersprochen hat. Die 
Flächennutzungsplanänderung erfolgt parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der 
Luftreinhalteplan ist in Form der Umweltzone nic ht betroffen. Durch die Aufsiedlung im 
Plangebiet sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten. Das 
Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Die 
daraus resultieren Auflagen zum Schutz des  Grundwassers sind bei der Realisierung der 
Wohn- und Schulgebäude im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu beachten. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europä ischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  Das 
Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Es kommt 
zu keiner erheblichen Zunahme von Immissionen durch Verkehr oder Gebäudeheizung en / 
Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39.  BImSchV erwarten lässt. 
Vergleiche hierzu auch Kap. 7.5.6 Luft. 
 
Wechselwirkungen: Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet 
grundlegend verändert. Zugunsten des Menschen werden gesunde Wohnmöglichkeiten in 
einem neu gestalteten durchgrünten Umfeld geschaffen. Durch die Nähe zur bestehenden 
Siedlung wird das Plangebiet an  eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Für den 
Naturhaushalt gehen mit der Versiegelung von Fläche immer negative Folgen einher. Das 
Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe 
von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden und der Vegetation im Plangebiet gehen 
bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen des Bebauungsplans in großen Teilen 
verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen wieder ausgeglichen oder gemindert 
werden. Es besteht nach E rrichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von 
Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen 
können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die 
Schaffung von Grün fläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen 
ab.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
Eingriffsregelung: 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
An-wendung. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgte im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag. Im Bebauungsplan werden Minderungs -/ sowie Ausgleichsmaßnahmen 
innerhalb des Plangebiets festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern. Es 
verbleibt ein Kompensationsdefizit in Höhe von 102.122 BWP, dass durch die Umsetzung 
einer externen Ausgleichsmaßnahme kompensiert wird, wodurch die zu erwartenden Eingriffe 
zu 100 % ausgeglichen werden können. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, 
eingesetzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): 
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung  des benachbarten 
Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ nicht festgestellt werden. 
 
7.9 Referenzliste der Quellen 
- LANUV NRW - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug 
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: 
Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013;  
- LANUV NRW  - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: 
Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall -
Verordnung (KABAS) 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand 28.04.1991 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische 
Darstellung, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwa ssergefahrenkarte, 
Köln, o.J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
- LANUV NRW: Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach 
Störfall-Verordnung (KABAS)

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Erstellte Gutachten: 
- Archaeonet GbR. M. Aeissen & Z. Görür (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme: 
Köln-Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung 
und fallweise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit 
Wasserbilanzierung,  Stand: 21.05.2024, Köln. 
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln, 
Dezember 2022, Köln.  
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Artenschutzrechtlichen 
Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz -Urbach, 
Stand: 28.06.2024, Alsdorf.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl. 
Erweiterungsfläche - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (202 3b): BV Schuberthöfe inkl. 
Erweiterungsfläche - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (202 2a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ 
in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 
06.09.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH ( 2022c): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im 
Falkenhorst“ in Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023): Tageslichtuntersuchung zum geplanten Bauvorhaben 
„Im Falkenhorst“ zu Köln, Stand: 13.09.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2024): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne 
„Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 
(überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst “ in Köln -Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand: 
01.09.2017 (überabreitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen. 
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2024): Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-Eil, Stand: 
10.07.2024, Königswinter.  
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B -
Plangebiet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 14.06.2024, Köln.  
- Stadt Köln (2022): Sicht der städtischen Denkmalpflege zum Umgang der Erweiterung 
des Umgriff des Bebauungsplangebietes (westliche Grünfläche); Stellungnahme per 
Mail durch Herr Gregor Wagner Abteilungsleiter Bodendenkmalpflege der Stadt Köln

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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(Römisch-Germanisches Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -
denkmalschutz) an Felix Kunze (ARCHAEOnet | Aeissen + Görür GbR) am 
06.10.2022.

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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8. Planverwirklichung 
Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Es ist eine kurzfristige Umsetzung 
der Planung vorgesehen. 
 
9. Gutachten 
Im Rahmen des Planverfahrens wurden folgende Gutachten erstellt: 
1. Archaeonet Aeissen + Görür GbR (September 2022) – Köln-Porz-Urbach Östlich Im 
Falkenhorst FB-Nr. 2022.030 Bericht Sachverhaltsermittlung 
2. IPL Consult ( 21.05.2024) – Östlich Im Falkenhorst  in Köln -Porz-Urbach, 
Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Wasserbilanzierung 
3. Kölner Büro für Faunistik (Dezember 2022) – Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, 
Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln -Porz-Urbach (westl. Grün - und 
Spielplatzfläche) 
4. Kreutz – Naturschutz – Planung – Recht (28.06.2024 ) - Gutachten zur 
Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich Im Falkenhorst“ in 
Köln-Porz-Urbach  
5. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotech -
nischer Bericht zur Vorerkundung 
6. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (24.08.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erweite-
rungsfläche, Bodenkompensationskonzept 
7. Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH ( 25.01.2023) – BV Schuberthöfe inkl. Erwei-
terungsfläche, Bodenschutzkonzept 
8. Peutz Consult GmbH (12.01.2022) – Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im 
Falkenhorst“ in Köln 
9. Peutz Consult GmbH (06.09.2022, Druckdatum 06.09.2022 ) – Bebauungsplan „BP 
76399/04 – Östlich im Falkenhorst“ in Köln -Porz, Stellungnahme zu den stadtklima -
tologischen Auswirkungen 
10. Peutz Consul t GmbH (11.02.2022, Druckdatum 23.02.2022 ) – Luftschad-
stoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz 
11. Peutz Consult GmbH (10.09.2024) – Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 
„BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz 
12. Peutz Consult GmbH ( 13.09.2023) – Tageslichtuntersuchung zum geplanten 
Bauvorhaben „Im Falkenhorst“ zu Köln 
13. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur 
Artenschutzvorprüfung geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener 
Straße“ und „Östlich Im Falkenhorst“, Stadt Köln 
14. Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (24.07.2019) - Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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15. Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 10.07.2024) – Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag 
16. RK Verkehrsingenieure GmbH (14.06.2024) – Verkehrsuntersuchung für das B-Plangebiet 
„Östlich Im Falkenhorst“ in Köln 
17. Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der 
Kampfmittelüberprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln -Porz-
Urbach, Stand: 07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.  
 
10. Städtebauliche Kenndaten 
Plangebietsgröße 83.125 m² 
Öffentliche Verkehrsflächen 
Straßen 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
davon verkehrsberuhigter Bereich 
davon Fuß- und Radweg 
17.591 m² 
13.294 m² 
4.296 m² 
3.750 m² 
546 m² 
Öffentliche Grünflächen 
davon Waldsaum 
davon Parkanlage 
davon öffentliche Spielplatzfläche 
davon Grünfläche Nähe Schubertstraße 
19.047 m² 
8.378 m² 
7.332 m² 
3.013 m² 
324 m² 
Fläche für den Gemeinbedarf 34.590 m² 
Allgemeines Wohngebiet gesamt 
WA 1 
WA 2 
11.897 m² 
8.630 m² 
3.267 m² 
Geschossflächen gem. § 20 BauNVO gesamt 
davon Wohnen 
davon EZH 
davon Kita 
ca. 23.520 m² 
ca. 22.720 m² 
ca. 130 m² 
ca. 670 m² 
Soziale Infrastruktur   
Kindertageseinrichtung insgesamt 3 Züge 
Anzahl der Wohneinheiten 200 - 210 WE

Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
 
 
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

23136 Zeichen

1/10 
A N L A G E  3  
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 76399/04 
Arbeitstitel: Östlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach 
Stand: § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2a BauGB 
 
 
I. Textliche Festsetzungen 
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung  
1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie 
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 
Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss als 
Nutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs -, 
sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig. 
 
1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhen 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen fest -
gesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika 
(Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des 
Gebäudes. 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festg esetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugs über-
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeord-
neten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der  
Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschrei -
tungen je Dachfläche darf insgesamt 30  % nicht übersteigen. Die Dachaufbauten 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante 
zurücktreten. 
Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente auf 
Dachflächen dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1 ,0 m überschreiten; 
sie müssen dabei um das Maß ihrer Höhe von der Gebäude außenkante 
zurücktreten.

2/10 
1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den 
Baufeldern WA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von 
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, N ebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 
  
2. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung  mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
a)  Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet ( WA) dürfen durch 
Vordächer bis max. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m  sowie durch 
Treppenhäuser und Erker bis maximal 1,5 m  überschritten werden. Dabei darf in 
der Summe ein Drittel der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. 
b) Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei 
darf in der Summe die Hälfte der Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht 
überschritten werden. 
 
3. Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete 
WA 1 und WA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe 
der Abstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m. 
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes 
WA 1 vor den mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der 
Abstandsfläche 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 
 
4. Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)  
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen , innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen im WA und in der Fläche für Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung Schule zulässig. 
b) Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür 
festgesetzten, überbaubaren Grundstücks flächen zulässig; Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter und Fahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die 
Tiefgarage, Be- und Entlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen 
und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für 
Gemeinbedarf zugelassen werden.

3/10 
5. Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)  
Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 
1 und WA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten 
Gebiets WA 1 als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).  
 
6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. 
Interne Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahme A1: 
Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum 
(BD51 (GH4431 ) mit Pflanzung von gering - bis mittelkronigen Laubbäumen (II. 
Ordnung), fruchttragenden Bäumen  und Strauchgruppen, einheimisch und 
standortgerecht sowie einer Einsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und 
dauerhaft zu erhalten.  
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) 
die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: 
Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- 
und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an 
den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür 
sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die 
Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten 
festzulegen. 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte

4/10 
Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 -1 nachgewiesen wird, so dass 
ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g. Tabelle gilt. 
b) Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
9. Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü -
nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
1) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie 
in der Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht herzustellen. 
Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen un d technische Aufbauten , die 
insgesamt auf maximal 30  % der jeweiligen Da chfläche zulässig sind. Anlagen zur 
Nutzung solarer Strahlungsenergie /Photovoltaikelemente sind über der 
Dachbegrünung zulässig. 
2) Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassaden -
seiten sind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig 
mit Rankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. 
3) Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und 
sonstigen N ebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 
(PA122), Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu 
begrünen. 
4) Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäude-
teile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen 
Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten  HM51 
(PA122), Gräsern HH7 ( BR132), Stauden  und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu 
begrünen. Die Vegetationstragschicht ist  mit einer mindestens 60 cm tiefen 
Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. 
5) Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl 
bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist die 
Bodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter - 
und Drainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ 
betragen. 
6) Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsfläche 
besonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronige n 
Bäumen (BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. 
klimaverträglicher Arten zu erhöhen) vorzusehen:

5/10 
− Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume 
− Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume 
− Platz 1: insgesamt mindestens 8 Bäume 
 
Die Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 
6 m² nicht unterschreiten und sind zu begrünen. 
7) Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 
Schule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigen Stellplatz-
flächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum 
(BF31/GH 741, opti onal BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträg licher 
Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
8) Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch die 
Pflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen.   
9) Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten 
(HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen.  
10) Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist 
ein standortgerechter Baum (BF31/GH 741 , optional BF41/GH742 – um Baum -
auswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen ) zu pflanzen  und dauerhaft zu 
erhalten. 
11) Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Spielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 
– um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
 
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleich-
wertig zu ersetzen: 
1) Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatz baum-
pflanzungen muss dabei mindestens 18–20 cm betragen. 
2) Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen “ vorhandene 
Bäume und Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei 
mindestens 18–20 cm betragen.  
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden 
folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachform / Dachneigung  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer 
mit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer.

6/10 
 
2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen 
a) Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubare r Grundstücks-
flächen sind in Gestalt von Müllboxen /-häusern einzuhausen oder mit standort -
gerechten Hecken (BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können 
in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
b) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davon 
ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufa hrten für Stellplätze und 
Garagen, Kleinkinderspielflächen  sowie Standflächen für Fahrräder und Abfall -
behälter. 
 
3. Einfriedungen 
a) Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA 1 und WA 2) 
nur als standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht - oder 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von 
mindestens 1,0 m und bis zu einer Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche 
gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen 
dürfen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter-
zäunen nicht zulässig. 
b) Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der Z weckbe-
stimmung Schule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder 
ohne hintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig. 
Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oder Stabgitter-
zäunen nicht zulässig. 
 
4. Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangene 
Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkro niger Laubbaum (BF31/GH741, optional 
BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen. 
Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu 
verteilen. 
 
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

7/10 
III. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen -, Schienen - und 
Flugverkehrs vorbelastet. 
 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu 
versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 W ochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40  (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan -
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E -Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de 
erfolgen. 
 
6. Externe Ausgleichsmaßnahmen 
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau -
ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der 
externen Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahmen eA1:  
Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgende 
externe Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:

8/10 
Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 31 9, Flur 
001, Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio -
Saatgut zu erfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen. 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe 
im Bebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
7. Artenschutz 
Laut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022, 
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büro 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur 
vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, 
Bebauungsplan Östlich Im Falkenhorst in Köln -Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 
28.06.2024, Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 
76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ In Köln Porz -Urbach, ergeben sich unter 
Berücksichtigung der nac hstehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung 
artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichs -
maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
a) Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die 
Fauna zu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten -
schutzrechtlicher Verbotstatbestände zu verhindern , werden innerhalb der 
Artenschutzrechtlichen Prüfung folgende Vermeidungs - und Minderungsmaß -
nahmen vorgesehen: Die Rodung von Gehölzen ist innerhalb der Brut - und 
Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30. September 
eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung von Vögeln und ihren 
Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung 
europäischer Brutvögel verhindert. 
b) Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. 
März und 30. September eines jeden Jahres verboten,  Bäume, Hecken, Gebüsche 
und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; 
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses 
der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Ze itraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
8. Vogelschutz 
Bei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster, 
Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese 
für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt  für Naturschutz verweist in 
diesem Zusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem 
wichtige Hinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl. 
https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).

9/10 
9. Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen -
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungsplän e im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 2. August 2023). 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 
vom 2. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese 
Bäume nicht b ereits im Bebauungsplan -Verfahren bei der Bewertung und 
Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG 
in Verbindung mit § 1a Abs. § 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plank ammer, Zimmer 06. E 
05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur 
Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Stellplatzreduzierung 
Für das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 
89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
aufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept  im Baugenehmigungsverfahren 
geltend zu machen. 
 
13. Trafostation 
Zur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich. 
 
14. Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt -
machung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten 
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.

10/10 
15. Belange des Bodendenkmalschutzes 
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen 
bis eisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe 
beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver - und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen die durch eine archäologische Fachfirma nach 
Maßgabe einer Grabungserlaubnis nach § 15 Abs. 2 DSchG NRW und in Anwendung 
von § 27 DSchG NRW durchzuführen  ist und  vor der Aufnahme entsprechender 
Baumaßnahmen mit dem Römisch -Germanischen Museum/Archäologische Boden -
denkmalpflege der Stadt Köln, Cäcilienstr. 46, 50 667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 
abzustimmen sind.  
 
16. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz -Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. 
 
 
Stand: 24.09.2024

Anlage 4 Bebauungsplanentwurf Blatt 1

8486 Zeichen

Planstraße 1
A1
FD
TGaTGaIVVIIVVIIIVIIIIIVIIVIIIIIIVVIIIVIIII
IV
62,4GH65,4GH65,4GH71,4GH62,4GH68,4GH62,4GH68,4GH65,4GH71,4GH62,5GH
62,9GH56,6GH62,6GH65,6GH74,6GH
20,018,5
11,020,010,04,55,0
3,04,43,03 19,0
5,0
4,04,032
3,0
5,0
3,1
20,0
34,514,514,023,0
14,019,04,522,713,517,214,014,020,213,514,023,08,55,59,54,5
10,017,04,510,09,512,415,64,016,013,05,56,310,512,0
1122,712,47,08,0
19,616,4
3,0
5,513,89,014,0
4,010,025,35,55,514,0
10,5
St3,0
G+FKita im EGWA 1GRZ 0,5GFZ 2,0
WA 2GRZ 0,5GFZ 2,1
LPB VILPB VILPB VIILPB V
LPB V
LPB VLPB IV
LPB VLPB IV
LPB VLPB IVLPB VLPB IVLPB VLPB IVPlanstraße 2Verkehrsberuhigter BereichKita
GRZ 0,5GFZ 1,2
Platz 152,052,451,852,152,452,252,452,152,052,251,652,3
52,6
52,252,452,952,6
51,851,952,5
52,9
52,652,652,352,252,152,853,052,4
52,652,152,051,452,352,352,051,9
AwAw
Fläche für Gemeinbedarf- Schule -
Gemarkung EilFlur 9Gemarkung EilFlur 18
Gemarkung UrbachFlur 2Gemarkung UrbachFlur 4
50,83
105 L84 - Kennedystraße
51,54
51,35
51,65
51,15
51,85
51,30
1347
51,43
51,50
122347
1054
296
Am Tambourskreuz
1204
1342
799
422
Im Falkenhorst
337 635
536
109 640
412
5531341
642
352
5561157560546
111
51,23
353
87153
437
561
103
Breslauer Straße548554543
801
439
481
1182
482728
539
423
875
346
421
1053542
1201862
108
1360
483
359884
731
639
408
528
489
798800
677
372
14
Im Falkenhorst879
562
1181
483
1844459
1158
866
298 630
538
44
641
L84 - Kennedystraße
1200
530 200
351
261
410
637
335
484
3551190
370
Frankfurter Straße
737
722
687371 16
1183
671
14011292
456
344
1187
650
Frankfurter Straße
1184
350354
112
106
293
541
1340
527
411540
Duisburger Straße
686
490
537 409541
Königsberger Straße
818
688
125 496
115729
361
380
863874
485
480
873
413
1345
567
4841295
564
157
864373438
549
678
733
374
566
636730
559
104529
633105738
563557
194
1188
345
106 632
541
880
673
407
121
187540568
1185
12
881436
638338
294
Breslauer Straße
110
683
51,25
544
458
113Schubertstraße
734
5521029
876865
558
440
531
703Richard-Wagner-Straße
685634679643
545
Frankfurter Straße
802
555
644
454
560
457
107
535
358
542
1159
556
51,38
877
51,66
48,42
51,46
878
48,20
1279
51,24
565
1298
52,01
52,10
52,05
52,00
51,87
51,96
51,93
51,85
52,02
52,08
52,11
52,08
52,05
52,15
52,11
52,00
51,89
51,94
51,90
51,8952,0252,0652,1451,97
51,85 52,06
51,97 51,95 51,97
51,86 52,11
52,09
52,14
52,15
52,21
52,04
52,10
52,16
52,27
52,38
52,36
52,35
52,38
52,33
52,36
52,32
52,48
52,43
52,39
52,37
52,29
52,33
52,33
52,24
52,13
52,10
52,03
52,28
52,30
52,01
52,13
52,13
52,20
52,29
52,31
52,31
52,35
52,38
52,48
52,61
52,46
52,49
52,37
52,36
52,28
52,26
52,19
52,12
52,18
52,18
52,12
52,32
52,35
52,16
52,15
52,26
52,35
52,28
52,37
52,31
52,23
52,10
51,87
51,67
50,94
51,00
51,14
51,30
51,49
51,86
52,00
52,22
52,23
52,17
52,53
52,40 52,34
52,38
52,33
52,30
52,25
52,24
52,28
52,31
52,40
52,53
52,51
52,47
52,50
52,48
52,51
52,63
52,55
52,58
52,73
52,67
52,71
52,72
52,69
52,62 52,70
52,67
52,45
52,4852,58
52,6152,63
52,63
52,57
52,51
52,36
52,40
262
48,27
48,19
13
652653739682383 534684648
11
680649670676656651382
8615
628299 657645736626338473647740735 658741298 629681655659654
385
381303575301 536646627244 674384
51,58
48,36
51,65
Schubertstraße
48,16
51,53
51,27
51,16
51,50
51,43
51,59
51,24
48,29
51,48
48,54
51,60
51,14
51,82
51,58
52,10
51,78
51,70
51,09
51,76
51,23
51,57
51,33
675
50,85 51,40
51,67
52,67
51,49
51,10
52,47
51,83
53,69
48,32
51,34
51,52
51,54
48,46
574
54,16
51,74
104
803
547
51,66
48,26
51,12
51,53
48,22
293
I FDI FD
II SDII SD
I SD
II SD
I PD
I FD
II SD31II SD I FD
II SD I
II SDIV SDIV SD
I SD
II SD
II SD
I FD
XIII FD
XVI FD
I PDII SDI SD
II SD1462
48
42
18
38
72
62
6
23
2
48 42
26
26
7052
2
70
48
22
6858563440 5070
5
7240
11 10
20
44
356864 12
74
378
66
1816
12
4
24
66
39
7
2 b
1626
58 a
22
46
3319
58
2436 74
6171422721
60
24
204
46
32
25
30
29
9
2 a
10
3
1814
5462P
10
74
28
21
38
16
2712
8
64
15
F
6641
FFP68
F
FF60II WDI FDI PDI FDI FDII I FDI SDI SDI FDI SDII SDI SDII SD I PDI FDI SDI PDI SDI FD SII SDI FDIII SDI SDII SDII SD I SDI PDII SDI PDI SDI FDI PDI FD 76II SDI FDI FD34I FDI FD 42547483054550576568078888240543 844636549 8644574I SDI PDII SD I SD
III SDII SD
II SD
II SD
I SD
II SD
I FDFII SD
I SDI PD
II SD
I SDII WD
II SD
II SDI SD
I FD
I KWII SD
II SD
I SDI PD
II FDI SD
II SD
I FD
II SD
I
II SD
II SD
I FD
XV FDII SD
X FDII SD
II SD
I SD
XIII FD
20
44
III SD
IV SD
I PD
II SDIII SDIII SD
F
I SDI SD
I FD
I SD
I FD
I FDI FD
-I -II FD
XV FD
I KW
II SD
I KW
II SDI
I FD
II SDII SDII SD
II SD
II SD
I SD I SD
I FD
II SDI
III SD
I SD
II SD
I SD541I SDI FDI SDI WD
II SD
II SD
I SDI KW
II SD
I SD
III FD
I SD
II SD
II SDII SDII SD
I PDII SD
II SDII SD
I PD
II SDII SD
I SD
I SDI FD
II SD
II SDII SD
I FD
III SD
64
III FD
II SD
II SD
II SD
II SD
II FDII FDII FDII FD
AwPlanstraße 3Verkehrsberuhigter BereichGeh- und Radweg
LPB VIILPB VIILPB VILPB VILPB VIILPB VIILPB VI
Öffentliche Grünfläche- Waldsaum -
LPB IV
LPB VILPB VILPB V
Öffentliche Grünfläche- Parkanlage -Öffentliche Grünfläche- Spielplatz -74,4GHV65,5GHIV19,523,5III68,9GH7,23,24,65,05,25,55,96,5
3,1
aaaaa
aa
Planstraße 1Verkehrsberuhigter Bereich
Haus 1Haus 2Haus 3Haus 4Haus 5Haus 6
Haus 7Haus 8- o -- o -
ZeichenerklärungI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBebauungsplan EntwurfEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand: 10.12.2021)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnKöln, denDer Planentwurf ist in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                       geändert worden.Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanungFür den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und BauenBestand
OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                nach § 10Abs. 1 BauGB als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDie örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt. 050100 Meter76399/04Maßstab 1:1000     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNWAAllgemeines Wohngebietnicht überbaubar I überbaubarBaugrenzeFlachdachZahl der Vollgeschosse alsHöchstmaßz. B. IIIFDTiefgaragenStraßenverkehrsflächenStraßenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungTGaEin- und AusfahrtsbereichÖffentliche GrünflächenAbfallwertstoffbehälterAwFlächen für Maßnahmen zumSchutz, zur Pflege und zurEntwicklung von Boden, Natur undLandschaftMit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-rechten(L) zu belastende FlächenLärmpegelbereiche z. B. IIILPB IIIFlächen mit Bindungen für Be-pflanzungen und für die Erhaltungvon Bäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenBaum zu erhaltenStellplätzeStFlächen für den Gemeinbedarfsowie für Sport- und Spielanlagennicht überbaubar I überbaubarFlächen zum Anpflanzen vonBäumen und Sträuchern undsonstigen BepflanzungenAusgleichspflichtigerEingriffsbereichQuartiersplatzPlatz 1Baum zu pflanzen(Standort nachrichtlich)Grenzen zwischen verschiedenenNutzungen beziehungsweiseMaßen baulicher NutzungAbgrenzung der PlanstraßenGeländehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)0,0GrundflächenzahlGeschossflächenzahlGRZ GFZ WaldKennzeichnung derAbstandsflächenunterschreitunga
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 19.03.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 06.05.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 27.04.2020Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 18.06.2020 bis02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 02.06.2020Östlich Im Falkenhorstin Köln-Porz-UrbachBlatt 1 von 2- Veröffentlichung -Gebäudehöhe in m überNormalhöhennull (NHN)als HöchstmaßGH 66,4offene Bauweise- o - Stand: 24.09.2024
KennedystraßeFrankfurter StraßeSchubertstraßeFrankfurter Straße
Frankfurter StraßeL 84Joseph-Broicher-Straße
Flurstück 319Flur 1Gemarkung LiburFläche: 12.593 m²
N
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRWMaßstab 1:5.000
Lage der externen Ausgleichsfläche eA1 in Köln-Porz-Libur
Anlage 4

Mitteilung Ausschuss

6173 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2024 
 2636/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.11.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch des 
Bebauungsplanentwurfes Nr. 76399/04 Arbeitstitel "Östlich Im Falkenhorst in Köln-
Porz-Urbach" 
Anlass und Ziel der Planung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Vorlagen-Nr. 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") beschlossen. Am 
20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Vorlagen-Nr. 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Woh-
nungsbau“). 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Im Stadtbezirk Porz wurden mehrere Potentialflächen erkannt. 
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße, angrenzend an die Schubertstraße ist eine dieser 
Potentialflächen (7.08). 
Das Vorhaben mit mindestens 200 Wohneinheiten wird einen kleinen Beitrag zur Versorgung 
mit Wohnraum leisten. Zu diesem Zweck soll ein investorenfinanzierter Angebotsbebauungs-
plan aufgestellt werden. 
Die konkreten Ziele für die Planung wurden in der Aufgabenstellung zum Wettbewerbsverfah-
ren, welches im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt wurde, formuliert. Dem-
nach soll hauptsächlich ein Wohnquartier im Geschosswohnungsbau, eine weiterführende 
Schule entstehen und der Ortsrand von Porz-Urbach durch qualitätsvolle Grünstrukturen adä-
quat abgerundet werden. 
Mit den 200-210 neu entstehenden Wohnungen in Mehrfamilienhäusern sollen neue Wege- 
und Straßenverbindungen das Quartier sturkturieren und mit den angrenzenden Quartieren 
vernetzen.  Im Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wird aufgrund des entstehenden Mehrbe-
darfes aus den beiden Plangebieten „Östlich Im Falkenhorst“ und „Leidenhausener Straße“ 
(Bebauungsplan Nummer 76409/02; Mehrbedarf 8,8 Plätze U3 und 18,2 Plätze Ü3) und ge-
mäß den Anforderungen der Auslobung zum städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb

2 
 
eine 3-gruppige Kita geplant. Diese 3-gruppige Kita kann den Mehrbedarf der beiden Plange-
biete decken. Insgesamt sieht die vorliegende Planung eine 3-gruppige Kita mit 51 Betreu-
ungsplätzen (eine Gruppe = 17 Betreuungsplätze) vor. 
Südlich der Kita, in die Wohnbebauung integriert, ist eine kleinflächige Gewerbeeinheit mit ei-
ner Größe von ca. 300 m² in Form von Einzelhandel vorgesehen.  
Im südlichen Teilbereich des Plangebietes, von der L84/Kennedystraße aus erschlossen, soll 
zudem eine Fläche planungsrechtlich gesichert werden, die eine zukünftige Entwicklung als 
Schulstandort (weiterführende Schule: SEKI 6-zügig / SEKII 8-zügig) ermöglicht. 
Die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG hat mit der Planungsvereinbarung vom 
11.05.2020 die Stellung als Vorhabenträgerin eingenommen. 
Die RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG wird bis zum Satzungsbeschluss die entspre-
chenden Grundstücke erworben haben. Sie ist bereit und in der Lage, die Durchführung der 
anstehenden Maßnahmen vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskos-
ten hierfür nach den Regelungen eines noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrages zu 
übernehmen. 
Am 05.07.2019 hat die Vorhabenträgerin die Anwendungszustimmung des Kooperativen Bau-
landmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 unterzeichnet. 
Ebenso am 16.01.2023 die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln. 
 
 
Verfahrensablauf und Vorberatungen 
Die frühezeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.03.2020 nach § 2 Abs. 1 BauGB 
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76399/04 mit dem Arbeistitel „Östlich Im Falkenhorst 
in Köln-Porz-Urbach“ beschlossen (Vorlagen-Nr. 3843/2019). 
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 
18.06. bis 02.07.2020 zur Planung äußern. 
Der sogenannte Vorgabenbeschluss (Vorlagen-Nr. 3171/2020) wurde durch die 
Bezirksvertretung Porz am 17.12.2020 und durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner 
Sitzung am 28.01.2021 gefasst. 
Am 29.04.2021 wurden den politischen Gremien, der Bezirksvertetung Porz sowie dem 
Stadtentwicklungsausschuss, das Ergebnis des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbe-
werbs mitgteilt (Vorlagen-Nr. 0820/2021). 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 31.01.2024. 
Die regelmäßige Erarbeitung verschiedener Gutachten sowie deren Auswertung und 
Berücksichtigung im Verfahren nahmen eine geraume Zeit in Anspruch. 
Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung ergab sich das Erfordernis den Geltungsbereich 
zugunsten einer öffentlichen Grünfläche und des Verkehrsknotenpunktes Kennedystraße / 
Josef-Broicher-Straße zu erweitern. Am 01.02.2024 beschloss der 
Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Geltungsbereiches (Vorlagen-Nr. 4070/2023) 
um die Flurstücke 407, 408, 481 (teilw.), 541 (teilw.), 558 (teilw.) und 559 (alle Flur 4 der 
Gemarkung Urbach).

3 
 
Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher 
Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die 
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. 
 
Gez. Greitemann 
 
  
Anlagen: 
 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 
Anlage 2 Begründung zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Bebauungsplanentwurf Blatt 1 
Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Blatt 2

Anlage 1 Geltungsbereich

1087 Zeichen

Porz-Süd www.tim-online.nrw.de
6.7.2018 12:30
ca. 1 : 5000 © LAND NRW (2018) - Lizenz dl-de/by-2-0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0) - Keine amtliche Standardausgabe
Für Geodaten anderer Quellen gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweils zugrundeliegenden DienstePlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
   Subbelrather Straße 486-494
in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
   Subbelrather Straße 486-494
in Köln - Ehrenfeld
0 10050 200 300 Meter
in Köln-Porz-Urbach
Östlich Im Falkenhorst
Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Anlage 5 Bebauungsplanentwurf Blatt 2

23418 Zeichen

Bebauungsplan Entwurf
050100 Meter76399/04Maßstab 1:1000Es wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand: 10.12.2021)KDS VermessungGraf-Geßler-Straße 5, 50679 KölnKöln, denDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3BauGB durch Beschluss des Ratesam                       geändert worden.Für den PlanentwurfStadtplanungsamtAmtsleiterinKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen Bebauungsplan inseiner Sitzung am                nach § 10Abs. 1 BauGB   als Satzung mitBegründung nach § 9 Abs. 8 BauGBbeschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDie örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss des Bebauungsplanesdurch den Rat einschließlich desHinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt.Der Planentwurf ist in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungveröffentlicht worden.Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 19.03.2020 nach§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am 06.05.2020ortsüblich bekannt gemacht.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 27.04.2020Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 18.06.2020 bis02.07.2020 nach § 3 Abs. 1 BauGBstattgefunden.gez. GreitemannBeigeordneterKöln, den 02.06.2020Östlich Im Falkenhorstin Köln-Porz-UrbachBlatt 2 von 2- Veröffentlichung -Stand: 24.09.2024
KennedystraßeFrankfurter StraßeSchubertstraßeFrankfurter Straße
Frankfurter StraßeL 84Joseph-Broicher-StraßeLärmpegelbereichMaßgeblicher AußenlärmpegelI 55II 60III65IV70V75VI80VII> 80** Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheitenfestzulegen.Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
8.  VogelschutzBei der Verwendung transparenter oder spiegelnder flächiger Glaselemente (Fenster,Glaswände, Absturzsicherungen) oder anderer Baustoffe ist sicher zu stellen, dass diese fürVögel als Hindernis erkennbar sind. Das Bundesamt für Naturschutz verweist in diesemZusammenhang auf den Leitfaden zum vogelfreundlichen Bauen mit Glas, dem wichtigeHinweise zur Ausgestaltung von Glasflächen entnommen werden können (vgl.https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren /voegel_glas_licht_2012.pdf).9. Baumschutzsatzunga)Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August2023).b)Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der StadtKöln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung desBebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits imBebauungsplan-Verfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. § 3BauGB berücksichtigt wurden.10.Satzung zur Erhebung von KostenerstattungsbeiträgenDie verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf dieAnlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültigeQualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.11.DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende RegelwerkeDIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungendes Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzunggeltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessungund Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahmebereitgehalten.12.StellplatzreduzierungFür das Plangebiet besteht die Möglichkeit, eine Stellplatzreduzierung entsprechend § 89Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Kölnaufgrund der Maßnahmen aus dem Mobilitätskonzept im Baugenehmigungsverfahrengeltend zu machen13.TrafostationZur Sicherstellung der Stromversorgung sind im Plangebiet Trafostationen erforderlich.14.Öffentlich geförderter WohnungsbauGemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung derBekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigtenverpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäßder jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.15.Belange des BodendenkmalschutzesDas Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet mit spätbronzezeitlichen biseisenzeitlichen Befunden. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe beispielsweisefür Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern archäologischeBodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender Baumaßnahmen mit demRömisch-Germanischen Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln,Cäcilienstr. 46, 50667 Köln, Tel. 0221 / 22122305 abzustimmen sind.16.BodenschutzDie Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zubeachten.
3.Einfriedungena)Grundstückseinfriedungen sind in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) nurals standortgerechte Hecken (BD3/GH412) sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mithinterpflanzten Hecken (BD3/GH412) mit einer Höhe von mindestens 1,0 m und bis zueiner Höhe von 1,4 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,40 m nichtüberschreiten. Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oderStabgitterzäunen nicht zulässig.b)Grundstückseinfriedungen, die der Fläche für Gemeinbedarf mit der ZweckbestimmungSchule zugeordnet sind, sind nur als Draht- oder Stabgitterzäune mit oder ohnehintergepflanzter Hecke (BD3/GH412) zulässig.Aus gestalterischen Gründen sind Sichtschutzstreifen in den Draht- oderStabgitterzäunen nicht zulässig.4.StellplatzbegrünungInnerhalb der Stellplatzfläche in der Fläche für Gemeinbedarf ist für je vier angefangeneKfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum (BF31/GH741, optionalBF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen.Die einzelnen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen.5.Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagena)Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächenzulässig.b)Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.III.Hinweise1.RechtsfolgenInnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des PreußischenFluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder desBaugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.2.Rechtsgrundlagena)Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)b)Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)c)Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58)d)Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 -(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421)e)Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung3.Lärm- und LuftschadstoffimmissionenDas Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrsvorbelastet.4.Versickerung von NiederschlagswasserGemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zuversickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei derStadt Köln einzuschalten.5.KampfmittelbeseitigungsdienstIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme vonBauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40(allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens22.5-3-5315000-784/18 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfragekann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.6.Externe AusgleichsmaßnahmenIn einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung desBebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführungder externen Ausgleichsmaßnahmen:Maßnahmen eA1:Auf dem Grundstück in der Gemarkung Libur, Flur 001, Flurstück 319 werden folgendeexterne Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe im Bebauungsplangebiet hergestellt:Anlage von Extensivgrünland (EA1/LW41111) auf 12.593 m² des Flurstücks 319, Flur 001,Gemarkung Libur. Die Entwicklung der Fläche hat durch eine Einsaat von Regio-Saatgut zuerfolgen und ist dauerhaft extensiv durch Mahd oder Beweidung zu pflegen.Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahmen eA1 in Bezug auf die Eingriffe imBebauungsplangebiet werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.7.ArtenschutzLaut den Artenschutzprüfungen vom Kölner Büro für Faunistik, Dezember 2022,Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (westl. Grünfläche und Spielplatzfläche), von Büroraskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 24.07.2019, Fachbeitrag zur vertiefendenArtenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, BebauungsplanÖstlich Im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach und von Büro Kreutz, 28.06.2024, Gutachtenzur artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ inKöln Porz-Urbach, ergeben sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßnahmenzur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen keineVerbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keinevorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.a)Maßnahme-V1: Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Faunazu verringern bzw. vollständig zu vermeiden und das Auslösen arten-schutzrechtlicherVerbotstatbestände zu verhindern, werden innerhalb der Artenschutzrechtlichen Prüfungfolgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: Die Rodung vonGehölzen ist innerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischendem 1. März und 30. September eines jeden Jahres) verboten, um eine Gefährdung vonVögeln und ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden. Hierdurch wird die Tötung oderVerletzung europäischer Brutvögel verhindert.b)Maßnahme-V2: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. Märzund 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andereGehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sindschonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oderzur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahmein Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einenFachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und beideren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
I.Textliche Festsetzungen1.Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung1.1.Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)a)Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweisezulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO wie Betriebe desBeherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen fürVerwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.b)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird eine Fläche für Gemeinbedarf mit derZweckbestimmung Schule festgesetzt. Auf dieser Fläche ist nach Schulschluss alsNutzungsergänzung auch eine außerschulische Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen,kulturellen und sportlichen Zwecken zulässig.1.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB): Gebäudehöhena)Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im allgemeinen Wohngebiet(WA) Gebäudehöhen gemäß Planeintrag als Höchstgrenzen festgesetzt.Als oberer Bezugspunkt gilt bei Gebäuden mit Flachdächern die Oberkante der Attika(Hauptgesimshöhe) oder, wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes.b)Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durchuntergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,Kamine, Lüftungseinrichtungen und Oberlichter – auf den baulich zugeordneten Dachflächenüberschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in derHöhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nichtübersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von derGebäudeaußenkante zurücktreten.Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente auf Dachflächen dürfendie festgesetzte Gebäudehöhe um max. 1,0 m überschreiten; sie müssen dabei um das Maßihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.1.3. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im allgemeinen Wohngebiet (WA) in den BaufeldernWA 1 sowie WA 2 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen undStellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichenAnlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbautwird, bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.2.Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubareGrundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:a) Die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) dürfen durch Vordächer bismax. 1,0 m, durch Balkone bis max. 2,0 m sowie durch Treppenhäuser und Erker bis maximal1,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der Fassadenlänge derjeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.b)Im Erdgeschoss dürfen die Baugrenzen der Bebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA)durch Terrassen bis maximal 2,5 m überschritten werden. Dabei darf in der Summe die Hälfteder Fassadenlänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten werden.3.Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 1 undWA 2 vor den mit „a“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe derAbstandsfläche 0,3 H, mindestens jedoch 3 m.b)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt innerhalb des allgemeinen Wohngebietes WA 1 vorden mit „aa“ gekennzeichneten Außenwänden das Maß der Tiefe der Abstandsfläche 0,2 H,mindestens jedoch 3 m.4.Nebenanlagen und Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)a)Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4BauGB dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im WAund in der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule zulässig.b)Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten,überbaubaren Grundstücksflächen zulässig; Abstellplätze für Müllsammelbehälter undFahrräder, Fahrradabstellanlagen, Treppenanlagen für die Tiefgarage, Be- undEntlüftungsanlagen sind hiervon ausgenommen; Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinnedes § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen derallgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf zugelassen werden.5.Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Mindestens 30 % der gesamten Geschossflächen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) von WA 1 undWA 2 sind in den Wohngebäuden des als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiets WA 1als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werdenkönnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB).6.Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur undLandschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.Interne Ausgleichsmaßnahmen:Maßnahme A1:Innerhalb der festgesetzten Maßnahmenfläche A1 ist ein stufig aufgebauter Waldsaum (BD51/GH4431) mit Pflanzung von gering- bis mittelkronigen Laubbäumen (II. Ordnung),fruchttragenden Bäumen und Strauchgruppen, einheimisch und standortgerecht sowie einerEinsaat zur Entwicklung eines Krautsaumes anzulegen und dauerhaft zu erhalten.7.Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes (WA) diefolgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:Die mit Geh- und Fahrrecht für Radfahrer (G+F) bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- undRadfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.8.Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)a)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den inder Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen vonschutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichenAußenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – BeuthVerlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichenAußenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle
Geringere Schallschutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Baugenehmigungs-verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicherAußenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN4109-1 nachgewiesen wird, so dass ein niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß der o.g.Tabelle gilt.b)Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm > 45dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durchschallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenenFenstern und Türen sicher zu stellen.9.     Anpflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)a)das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgendeBegrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:1)Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie inder Fläche für Gemeinbedarf sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke vonmindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommenhiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die insgesamt auf maximal 30 %der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie/Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.2)Die in den Innenhöfen des Schulgebäudes liegenden geschlossenen Fassadenseitensind – soweit aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben zulässig – vollständig mitRankpflanzen zu begrünen und dauerhaft zu erhalten.3)Die Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen undsonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind mindestens mit Rasen HM51 (PA122),Gräsern HH7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH 51) zu begrünen.4)Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und / oder der unterirdischen Gebäudeteile,soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagenüberbaut werden, sind mindestens mit Raseneinsaaten HM51 (PA122), Gräsern HH7(BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. Die Vegetations-tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einerFilter- und Drainschicht auszubilden.5)Bei Baumpflanzungen (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.klimaverträglicher Arten zu erhöhen) auf den festgesetzten Tiefgaragen ist dieBodensubstratschicht mit der Stärke von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- undDrainschicht auszubilden. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.6)Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche und der festgesetzten Verkehrsflächebesonderer Zweckbestimmung ist die Pflanzung von mittel- oder großkronigen Bäumen(BF31/GH741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Artenzu erhöhen) vorzusehen:     - Planstraße 1: insgesamt mindestens 17 Bäume     - Planstraße 2: insgesamt mindestens 3 Bäume     - Platz 1: insgesamt mindestens 8 BäumeDie Baumscheiben innerhalb dieser Verkehrsflächen dürfen eine Mindestgröße von 6 m²nicht unterschreiten und sind zu begrünen.7)Innerhalb der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf mit der ZweckbestimmungSchule ist je 500 m² Grundstücksfläche – ausgenommen der notwendigenStellplatzflächen mit den dazugehörigen Verkehrsflächen – ein standortgerechter Baum(BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Artenzu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.8)Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist durch diePflanzung eines Gehölzstreifens an Straßen BD71 (BR 133131) einzugrünen.9)Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes ist gärtnerisch zu gestalten(HM51/PA12, PA13) und randlich zur Schubertstraße einzufassen.10)Innerhalb der im Norden des Plangebietes festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist einstandortgerechter Baum (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 – um Baumauswahl bzgl.klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.11)Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der ZweckbestimmungSpielplatz sind zwei standortgerechte Bäume (BF31/GH 741, optional BF41/GH742 –um Baumauswahl bzgl. klimaverträglicher Arten zu erhöhen) zu pflanzen und dauerhaftzu erhalten.b)Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchenr undsonstigen Bepflanzungen sowie von GewässernGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume,Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust gleichwertig zuersetzen:1)Die zum Erhalt festgesetzten Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungenmuss dabei mindestens 18-20 cm betragen.2)Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für „Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ vorhandene Bäumeund Sträucher. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens18–20 cm betragen.II.Gestalterische FestsetzungenGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werdenfolgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1.Dachform / DachneigungIm Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächermit einer Neigung bis max. 5 Grad gelten als Flächdächer.2.Nicht überbaubare Grundstücksflächena)Abstellplätze für Müllsammelbehälter innerhalb nicht überbaubarer Grundstücksflächensind in Gestalt von Müllboxen/-häusern einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken(BD3/GH412) zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in dieGrundstückseinfriedungen integriert werden.b)Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind vollständig zu begrünen. Davonausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze undGaragen, Kleinkinderspielflächen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter.Anlage 5

Beratungsverlauf (3)

28.10.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.21 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2636/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.10.2024
Erstellt
29.08.2024 10:14