3241/2017
Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide und Köln-Merheim; 73479/08; Einleitungsbeschluss
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Anlage 1
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Holweide Merheim Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes 73479/08 Oberer Wichheimer KirchwegLQ.|OQ+ROZHLGHXQG.|OQ0HUKHLP 0 10050 200300 Meter
Anlage 3
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II II)OFKWOLQJVunterbringung Holweide Merheim Anlage 3 0DVWDEN Stadtplanungsamt/DJHGHUWHPSRUlUHQ)OFKWOLQJVEDXWHQLQ.|OQ+ROZHLGHXQG.|OQ0HUKHLP 0 10050 200300 Meter
Anlage 2
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Anlage 2 XQPDVWlEOLFKN StadtplanungsamtVerkleinerter Bebauungsplan 73479/08LQ.|OQ+ROZHLGHXQG.|OQ0HUKHLP
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 scho ma Vorlagen-Nummer 3241/2017 Freigabedatum 21.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 - Einleitungsbeschluss - Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide und Köln-Merheim Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nummer 73479/08 für den Bereich zwischen den östlichen Grundstücksgrenzen der Straße An der Wasserburg 19c bis 17, westlich Schlagbaumsweg (218h - 218a), südlich Schlagbaumsweg bis zur östlichen Par- zellengrenze des Grundstückes Wichheimer Kirchweg 105, den östlichen Grundstücksgrenzen des Wichheimer Kirchweges 105 bis 143, der südlichen Parzellengrenze der Grundstücke Wichheimer Kirchweg 143 - 118, eine mehrfach abknickende und mittig auf die Nordseite des Heizkraftwerkes zulaufende Linie, der Nordseite des Heizkraftwerkes, der Südseite des Spiel- platzes und der Westseite des Spielplatzes bis zu der östlichen Parzellengrenze des Grund- stückes An der Wasserburg 19c in Köln-Holweide und Köln-Merheim. –Arbeitstitel: Oberer Wichheimer Kirchweg in Köln-Holweide und Köln-Merheim— nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; 2. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 (Aushang). Alternative: keine Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.12.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin- gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf- ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische Grundstück Schlagbaumsweg/Ostheimer Straße in Köln-Holweide/Mülheim. Hier ist die temporäre Errichtung von mobilen Wohneinheiten für bis zu 400 Plätzen vorgesehen. Die zur Errichtung der mobilen Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt überwiegend im Geltungsbe- reich des Bebauungsplanes 73479/08, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche und eine Fläche für Bahnanlagen für eine Stadtbahntrasse mit Haltestelle festsetzt. Die Festsetzungen stehen der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften entgegen. Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporärer Standorte für Flüchtlingsunterkünfte die Aufhebung des Bebauungsplanes notwendig. Auswirkungen Die im Osten und Westen des Plangebietes festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete sind gemäß Bebauungsplan vollständig bebaut, sodass durch die Aufhebung keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Die festgesetzte Planstraße sowie ein Fuß- und Radweg wurden realisiert. Eine Stre- ckenerweiterung als Verbindung der Linien 1 und 18 ist laut KVB nicht in Planung. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes ist die zur Errichtung von temporären Flüchtlingsunter- künften vorgesehene Fläche, welche derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt wird, baupla- nungsrechtlich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Gemäß § 246 Absatz 9 BauGB können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern als begünstigte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Mit Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind die unmit- telbar angrenzenden und bislang als Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Siedlungsbereiche zu- künftig gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Zusammen mit den Flächen für die geplanten Flüchtlings- unterkünfte bilden sie einen zusammenhängenden Siedlungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sind somit gegeben. Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 73479/08 in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan M 1 : 5 000 Anlage 2 Verkleinerter Bebauungsplan Anlage 3 Lage der temporären Flüchtlingsunterkünfte
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3241/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 21.11.2017
- Erstellt
- 20.10.2017 10:48