2264/2024
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung (Ottoplatz-Ost)
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Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen außerhalb der Fristen
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BP-Abwägung BFrist / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Da rstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung – außer- halb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 2 BauGB eingegangenen Stellungnah- men Auß erhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 2 BauGB ist keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit sowie eine Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nac hfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 DB AG - DB Immobilien Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) und der DB Energie bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zu o.g. Verfahren. Kenntnisnahme Die DB Immobilien AG wurde ebenfalls im Rahmen der Beteili- gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. In der Stellahme vom 18.03.2024 (siehe Anlage 7, STN Nr. 12) wurde darauf hingewie- sen, dass noch nicht alle Stellungnahmen der DB-internen Fach- bereiche vorliegen würden. Es wurde keine Fristverlängerung be- antragt. Die Stellungnahme der DB Immobilien AG vom 30.07.2024 ist außerhalb der Beteiligungsfristen gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen. Die Stellungnahme ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Stellungnahme vom 18.03.2024, daher sind die Hinweise bekannt und wurden bei der Planung bereits berücksichtigt. 1.1 Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem Bahnbetrieb: Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhal- tung der Betriebsanlagen entstehen Immissionen. Ent- schädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht gel- tend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfest- gestellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in ja Mögliche Immissionen durch den Bahnbetrieb werden in der Be- gründung zum Bebauungsplan thematisiert und beschrieben. Mögliche spätere Nutzer werden damit in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen von möglichen nachgelagerten Baugenehmigungsver- fahren oder Bebauungsplanverfahren sind entsprechende Gut- achten zu erstellen. ANLAGE 9 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68459/02, 3. Änderung außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuwei- sen. 1.2 Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst auch die Bahnhofsein/-ausfahrt nach Deutz Tief. Diese Gleise sind selbstverständlich zu erhalten. Weiterhin sind alle Stütz- wände und Böschungen, welche Eisenbahnlasten abtra- gen zu erhalten. Sofern der Lastabtragungswinkel von Ei- senbahnlasten (45 Grad von Schwellenaußenkante) ge- schnitten werden muss (z.B. für Tiefgründungen, Kellerge- schosse etc.) sind die Lasten statisch zu berücksichtigen. Zudem unterliegen die Eisenbahnanlagen einer regelmä- ßigen Untersuchung durch Mitarbeiter der DB. Daher ist die Zugänglichkeit der Anlagen für Personen und ggf. be- nötigtes Gerät (Hubarbeitsbühnen etc.) zu gewährleisten. Ein Zugang zu den bahneigenen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen wie auch Er- neuerungen ist jederzeit sicherzustellen. Im Bereich des Geltungsbereiches verläuft das 10 kV-Ka- bel der DB Energie GmbH. Es ist eine Kabeleinweisung erforderlich. ja siehe Anlage 7, STN Nr. 12.2 1.3 Innerhalb des Planentwurfs sind Teile des Flurstücks 05 Deutz (4972) 035 01211 mit einbezogen. Hierbei handelt es sich um eine planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen. Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen wer- den. Bei den überplanten Flächen handelt es sich um ge- widmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachpla- nungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) un- terliegen. Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem Ge- nehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. ja In den planfestgestellten Flächen für Bahnanlagen werden im Be- bauungsplan keine weiteren Festsetzungen getroffen. Die Flä- chen werden im Bebauungsplan lediglich zur Klarstellung nach- richtlich übernommen. In den textlichen Festsetzungen wird unter dem Punkt I.1. hierauf hingewiesen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68459/02, 3. Änderung außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung § 18 AEG). Die Flächen sind daher entsprechend zu Kennzeichnen. 1.4 Der zur Verfügung gestellte Kartenausschnitt beinhaltet auch bahngewidmete Flächen. In den Erläuterungen hierzu steht geschrieben, dass dies nur aus Gründen der Ermittlung der Lärmemissionen notwendig ist. Wir möch- ten an dieser Stelle vorsorglich darauf hinweisen, dass wir keine Einschränkungen der Lärmpegel, die sich aus dem Bahnbetrieb heute und zukünftig ergeben, zulassen, son- dern verweisen auf die heutigen und zukünftig absehba- ren Eisenbahnbetriebskonzepte. Ferner weisen wir darauf hin, dass eisenbahngewidmete Fläche nicht überplant werden dürfen. ja Siehe STN 1.3 und Anlage 7, STN Nr. 12.2 1.5 Aktuell planen und realisieren wir den barrierefreien Aus- bau der Verkehrsstation Köln Messe / Deutz. Hierbei fin- den umfangreiche Baumaßnahmen auf der in den Plänen ausgewiesenen Fläche statt. Hier müssen wir unsere be- stehende Handlungsfreiheit behalten und es darf durch die zu treffenden Maßnahmen zu keinen Einschränkun- gen kommen. In den Begründungen zur Anpassung des Bebauungsplanes sind die Parkplatzflächen, Abstellflä- chen für Fahrräder und die Packstation erwähnt. Hier ge- hen wir davon aus, dass auch nach Umsetzung des Be- bauungsplanes diese Mobilitätsangebote und der Zugang hierzu erhalten bleiben. ja siehe Anlage 7, STN Nr. 12.3 1.6 Es wird auf die notwendigen und mit der Stadt abge- stimmten Baueinrichtungsflächen für das Ausbauprojekt S11 hingewiesen, welche sich teils innerhalb der Fläche für Bahnanlagen innerhalb des Geltungsbereichs der Be- bauungsplanänderung befinden. Die DB prüft ob nicht der Bereich östlich des Ottoplatzes zusätzlich als Baustelleneinrichtungsfläche für eine Reali- sierung des Projektes erforderlich ist. ja siehe Anlage 7, STN Nr. 12.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68459/02, 3. Änderung außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Genehmi- gungsverfahrens zu dem o. g. Ausbauprojektes Verkehrs- lärm- und Erschütterungsgutachten erstellt wurden. Eine bauliche Veränderung an dem Standort würde sich nega- tiv auf die Ergebnisse dieser Gutachten auswirken. Stand 31.07.2024
Analge 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB
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BP-Abwägung B42 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 68459/02 – Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln- Deutz, 3. Änderung – eingegange- nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.02.2024 bis zum 18.03.2024 durchgeführt. Zwei beteiligten Stellen wurde eine Fristverlängerung bis zum 25.03.2024 bzw. bis zum 01.04.2024 ge- währt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 - Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - ein- schließlich anlagenbezogener Umweltschutz Keine Bedenken Kenntnisnahme 2 GVG Rhein-Erft GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 3 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr, Führungs- stelle Keine Bedenken Kenntnisnahme 4 Dezernat 53 - Immissionsschutz einschl. anlagenbezo- gener Umweltschutz, Koordinierung Regional-Initia- tive Wind Keine Bedenken Kenntnisnahme 5 5.1 Eisenbahn-Bundesamt Hinweis auf eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Der Stellung- nahme wird gefolgt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen er- geben sich für die Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 hierdurch nicht. ANLAGE 7 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplans 68459/02, 3. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.2 5.3 5.4 5.5 sowie dem Fachplanungsvorrang nach § 38 Baugesetz- buch (BauGB) für Flächen die dem Bahnbetriebszweck dienen. Empfehlung zur Beteiligung der Beteiligung der Infrastruk- turbetreiberin DB InfraGO AG. Hinweis auf die Erforderlichkeit seitens des Planungsträ- gers für ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütte- rungen aus dem Eisenbahnbetrieb zu sorgen. Hinweis auf das Erfordernis der Einhaltung des Sicher- heitsraum der Bahnanlagen zum Schutz der Baumaß- nahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs. Hinweis auf mögliche Vorgaben zu Schutzabstände und infrastrukturelle Belange die durch die DB Immobilien angegeben werden. Die DB AG – DB Immobilien wurde beteiligt, damit auch die DB InfraGO AG (siehe Stellungnahme 12). 6 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 7 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und OPNV) Keine Bedenken Kenntnisnahme 8 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine grundsätzlichen Bedenken Bitte um frühzeitige Beteiligung an der Durchführung ei- nes möglichen zukünftigen Qualifizierungsverfahrens hin- sichtlich der Anforderungen an die Versickerung und Ver- dunstung von Niederschlagswasser sowie zur Starkregen- vorsorge. Hinweis auf Kanalanlage in der östlichen Rasenfläche an der Opladener Straße. Bei Veräußerung dieser städti- Der Stellung- nahme wird gefolgt Bei einem möglichen zukünftigen Qualifizierungsverfahren oder sonstigen Planungen außerhalb des vorliegenden Bauleitplanver- fahrens werden die Stadtentwässerungsbetriebe beteiligt. Eine Veräußerung des vom Verlauf des Kanals betroffenen Flä- che ist zurzeit nicht geplant. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplans 68459/02, 3. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung schen Fläche muss die Entwässerung der Straße ander- weitig umgesetzt bzw. der Erhalt des Kanals gesichert werden. 9 Köln Business Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Keine grundsätzlichen Bedenken Bitte um Beteiligung an weiterem Verfahren und mögli- chen zukünftigen Planungen Der Stellung- nahme wird gefolgt 11 11.1 11.2 11.3 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet sich in direkter Umgebung von und/oder in relevanter Sichtbezie- hung zu eingetragenen Denkmälern mit jeweils individuel- lem Wirkungsraum befindet, namentlich die Empfangs- halle und der Vorplatz des Bahnhofs Köln-Deutz sowie das UNESCO-Welterbe Kölner Dom samt Pufferzone. Ne- ben dem Hinweis auf den erforderlichen Schutz der Denk- mäler selbst wird auf den Umgebungsschutz und die hier- mit zusammenhängende Erlaubnispflicht gem. DSchG NRW hingewiesen. Die geplante Rücknahme des geltenden Planungsrechts mit der Zulässigkeit einer Bebauung mit einer Höhe von 146 m ü NN wird begrüßt. Eine Regelung der baulichen Entwicklung am Standort auf der Grundlage des § 34 BauGB wird kritisch gesehen. Nach Auffassung des LVR-Amts für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) sind auch für zukünftige bauliche Entwicklungen auf der in Rede stehenden Fläche verbind- liche Festsetzungen durch das Planungsrecht zu treffen und die Denkmäler in der unmittelbaren und weiteren Um- gebung mit ihrem Wirkungsraum in einer Umweltprüfung zu thematisieren. Der Stellung- nahme wird gefolgt Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Eine Regelung auf Grundlage des § 34 BauGB wird seitens der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erachtet. Hier- bei gilt es zu berücksichtigen, dass die Flächen innerhalb des Gel- tungsbereichs der Änderung sich im Eigentum der Stadt befinden. Im Falle einer Übertragung des Grundstücks an einen Vorhaben- träger mit der Absicht einer baulichen Entwicklung an dem Stand- ort wird die vom LVR angesprochene Planbedürftigkeit auch aus Sicht der Verwaltung ausgelöst. Gleichwohl gewährleistet die Beurteilung von möglichen Bauvor- haben auf Grundlage des § 34 BauGB, dass nur solche Vorhaben zulässig sind welche sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Darüber hinaus findet im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens u. a. eine Prüfung der denkmalpflegerischen Belange statt. Hierdurch ist sicherge- stellt, dass durch eine etwaige zukünftige Bebauung kein städte- baulicher Missstand entsteht. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland wird im weiteren Verfahren sowie bei etwaigen Planungen außerhalb des vorliegen- den Verfahrens weiter beteiligt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplans 68459/02, 3. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird um weitere Beteiligung gebeten, auch bei Bebau- ungsmaßnahmen auf Grundlage des § 34 BauGB. 12 12.1 12.2 12.3 DB AG – DB Immobilien Es wird darauf hingewiesen, dass noch nicht alle Stellung- nahmen von den verschiedenen Fachbereichen der DB vorliegen und die Stellungnahme nur einen Zwischenbe- richt darstellt. Um eine konkrete Fristverlängerung wird nicht gebeten. DB Energie GmbH Es wird darauf hingewiesen, dass alle Gleisanlagen inklu- sive Stützwände und Böschungen zu erhalten sind und nicht negativ beeinflusst werden dürfen. Zudem müssen die Bahnanlagen für Wartungsarbeiten zugänglich blei- ben. Im Bereich des Geltungsbereichs der Änderung ver- läuft ein 10 kV-Kabel, daher ist bei Arbeiten eine Kabe- leinweisung erforderlich. DB InfraGO Es wird darauf hingewiesen, dass keine Einschränkungen der Lärmpegel, die sich aus dem Bahnbetrieb ergeben seitens der DB zugelassen werden. Des Weiteren wird klargestellt, dass die eisenbahngewidmete Fläche nicht überplant werden darf. Es wird auf den aktuell durchgeführten barrierefreien Aus- bau der Verkehrsstation Köln Messe / Deutz hingewiesen und dass es durch etwaige Baumaßnahmen im Plange- biet zu keiner Beeinträchtigung der v. g. Arbeiten kommen darf. Außerdem soll das vorhandene Mobilitätsangebot (Parkplatzfläche, Fahrradabstellanlagen) sowie der Zu- gang zur Verkehrsstation Köln / Messe Deutz auch nach Umsetzung des Bebauungsplans erhalten bleiben. Kenntnisnahme Der Stellung- nahme wird gefolgt Der Stellung- nahme wird gefolgt Das vorliegende Schreiben der DB AG – DB Immobilien wird als innerhalb der Frist eingegangene Stellungnahme in diesem Ver- fahren gewertet. Möglicherweise nach der abgelaufenen Frist noch eingehende Stellungnahmen werden berücksichtigt soweit diese für den Inhalt des Bauleitplans von Relevanz sind. Eine Überplanung der Flächen für Bahnanlagen ist nicht vorgese- hen. Die nachrichtliche Übernahme der planfestgestellten Fläche wird ebenfalls in der 3. Änderung des Bebauungsplans übernom- men. Die angesprochenen Lärmpegelbereiche werden lediglich aufgehoben und nicht neu festgesetzt, da diese sich auf eine konkrete, zukünftig nicht mehr zulässige Bebauung beziehen und ein neues Bebauungskonzept nicht vorliegt. Insofern beeinflusst die Aufhebung der Lärmpegelbereiche die Fläche für Bahnanla- gen nicht. Bezüglich der Zugänglichkeit der Verkehrsstation Köln Messe / Deutz und der laufenden Bauarbeiten seitens der DB sind durch die 3. Änderung des Bebauungsplans keine unmittelbaren negati- ven Folgen zu erwarten. Die Zugänglichkeit der Verkehrsstation wird durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit der Zweck- bestimmung „Fuß- und Radweg“ planungsrechtlich gesichert. Da der geplanten Änderung kein konkretes Bauvorhaben zu Grunde liegt ist eine bauliche Veränderung die die vorhandenen Mobili- tätsangebote beeinträchtigen würde nicht zu erwarten. Die vor- handenen Nutzungen bleiben auch nach der Änderung weiterhin zulässig. Die dargestellten Baustelleneinrichtungsflächen für das Ausbau- projekt S11 liegen zwar teils im Geltungsbereich der 3. Änderung, eine Beeinträchtigung ist jedoch nicht zu erwarten. Die Nutzung Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplans 68459/02, 3. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird auf die notwendigen und mit der Stadt abge- stimmten Baueinrichtungsflächen für das Ausbauprojekt S11 hingewiesen, welche sich teils innerhalb der Fläche für Bahnanlagen innerhalb des Geltungsbereichs der Be- bauungsplanänderung befinden. Die DB prüft ob nicht der Bereich östlich des Ottoplatzes zusätzlich als Baustelleneinrichtungsfläche für eine Reali- sierung des Projektes erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Genehmi- gungsverfahrens zu dem o. g. Ausbauprojektes Verkehrs- lärm- und Erschütterungsgutachten erstellt wurden. Eine bauliche Veränderung an dem Standort würde sich nega- tiv auf die Ergebnisse dieser Gutachten auswirken. der Fläche östlich des Ottoplatzes als weitere Baustelleneinrich- tungsfläche muss im Weiteren mit der Stadt abgestimmt werden. Unabhängig von anderweitigen Belangen die möglicherweise ge- gen eine solche Nutzung sprechen könnten, beeinträchtigt die geplante Änderung des Bebauungsplans eine solche Nutzung nicht. Die in der Stellungnahme gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei zukünftigen Planungen berücksich- tig. Ein Änderungsbedarf an der Planung für die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans ergeben sich hierdurch nicht. 13 go.Rheinland GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 14 14.1 14.2 Stadtwerke Köln GmbH RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Keine grundsätzlichen Bedenken Hinweis auf eine Vielzahl von Versorgungsleitungen im Plangebiet. Sollte zukünftig eine Bebauung stattfinden, könnten demnach je nach Positionierung des Baukörpers intensive Abstimmungen zur Versorgungsinfrastruktur er- forderlich werden. In jedem Falle wären aber im Vorfeld jeglicher Bauaktivität die obligatorischen Planauskünfte einzuholen, die unter folgender Kontaktadresse angefor- dert werden können: RheinEnergie AG, Zentrale Leitungs- auskunft, Parkgürtel 24, 50823 Köln Mail: leitungsauskunft@rheinenergie.com Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine grundsätzlichen Bedenken Der Stellung- nahme wird gefolgt Der Stellung- nahme wird gefolgt Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, Änderungen an der Planung ergeben sich hieraus nicht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplans 68459/02, 3. Änderung während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis auf Lärmemissionen und Erschütterungen durch in der Nähe zum Planungsraum verkehrende Stadtbahn Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen können seitens der KVB nicht toleriert wer- den Stand 22.03.2024
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611-1 Vorlagen-Nummer 2264/2024 Freigabedatum 12.09.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung (Ottoplatz-Ost) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 68459/02 für das Gebiet an der Opladener Straße, zwischen Ottoplatz und Justinianstraße / Deutz-Mülheimer Straße mit dem - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung - abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 7, 8 und 9; 2. den Bebauungsplan 68459/02 nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.11.2024 Rat 14.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Der Rat der Stadt Köln hat 2005 beschlossen die städtebauliche Entwicklung im Bereich um den Deutzer Bahnhof mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang zu bringen und die bisherige Konzeption mit mehreren Hochpunkten, darunter ein Hochpunkt mit rd. 100 m Höhe östlich des Ottoplatzes, nicht mehr weiterzuverfolgen (Vorlage Nr.1826/005). In der Folge wurde dieses Ziel in Form von mehreren Einzelbebauungsplänen bzw. Änderungen des ursprünglichen Bebauungsplans in einzelnen Teilbereichen umgesetzt. Hierzu zählen die Constantin Höfe südlich der Opladener Straße und die Messe City (MCK) nördlich der Bahn- gleise. Mit der 3. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02, Arbeitstitel: ICE-Ter- minal in Köln-Deutz wird das Ziel verfolgt auch im Bereich östlich des Ottoplatzes eine dauer- hafte Sicherung der Berücksichtigung der Belange der Welterbestätte Kölner Dom zu errei- chen. Es wird bis auf Weiteres als ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässig- keit zukünftiger Bauvorhaben im Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträgli- cher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. Hierdurch wird die Bebaubarkeit des Grundstücks östlich des Ottoplatzes wesentlich eingeschränkt. Die Ver- kehrsflächen und Wegeverbindungen werden planungsrechtlich gesichert. Unabhängig von der geplanten Teilaufhebung ist es weiterhin Ziel, ein für den Standort städte- baulich angemessenes Nutzungskonzept zu finden und gleichzeitig den Belangen der Welter- bestätte Kölner Dom Rechnung zu tragen. Daher soll das Grundstück über eine Konzept- vergabe veräußert werden. Nach deren Abschluss und der Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger soll dieser in Begleitung der Verwaltung ein städtebauliches und archi- tektonisches Qualifizierungsverfahren durchführen. Eine solche Neubebauung ist in jedem Fall planbedürftig, daher soll für das qualifizierte Vorhaben Planungsrecht über den Antrag ei- ner Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden. (Auch) aufgrund der komplexen Umweltsituation (Lärm, Luftschadstoffe u.a.m.) ist Planungsrecht „passgenau“ für ein konkretes Vorhaben fachlich und zeitlich die gebotene Lösung. Bis zum jetzigen Zeitpunkt bestand kein Handlungsbedarf hinsichtlich der Anpassung des Pla- nungsrechts. Der Aufstellungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplans ermöglichte es im Bedarfsfall eine Veränderungssperre zu erlassen. Auch nach Aufgabe des Planungsziels der 1. Änderung waren die Belange der Welterbestätte Kölner Dom nicht gefährdet. Das Grundstück verblieb weiterhin im Eigentum der Stadt, diese hatte sich durch den Beschluss des Rates vom 15.12.2005 selbst dazu verpflichtet das theoretisch vorhandene Baurecht nicht auszunutzen. Erst mit der nun geplanten Veräußerung des Grundstücks über eine Konzept- vergabe besteht die Erfordernis die formelle Zulässigkeit der 100 m hohen Bebauung zurück- zunehmen, da eine Selbstbindung an die Nichtausnutzung des vorhandenen Baurechts durch einen Dritten (privaten Eigentümer) aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. 3 Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 die Einleitung des Ver- fahrens zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: ICE Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung beschlossen (Vorlage Nr. 0874/2023). Da es sich bei der 3. Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und alle weiteren Vorausset- zungen des § 13a Absatz 1 BauGB erfüllt sind wird die Änderung im beschleunigten Verfah- ren durchgeführt. Hierbei wird gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht ge- mäß § 2a BauGB verzichtet. Gleichwohl wurden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinan- der abgewogen. Neben dem Einleitungsbeschluss für das oben genannte Änderungsverfahren wurde in der- selben Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der am 11.12.2003 gefasste Aufstellungs- beschluss für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“ und der Einleitungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren (vorha- benbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel „Casino Köln“ in Köln-Deutz aufgehoben. Die Planungen welche diesen Beschlüssen zu Grunde liegen werden nicht mehr weiterver- folgt, die Beschlüsse werden für die Steuerung der Entwicklung am Standort nicht mehr benö- tigt. Für den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 68459/02 - Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln Deutz, 3. Änderung wurde in der Zeit vom 16.02.2024 bis zum 18.03.2024 die Beteiligung der Dienst- stellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchge- führt. Während des Beteiligungszeitraums, inklusive der gewährten Fristverlängerungen, sind 14 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Von den Trägern öffentli- cher Belange wurden keine Bedenken geäußert welche der geplanten Änderung (Teilaufhe- bung) entgegenstehen. Einige Hinweise betreffen zukünftige Planungen und werden im Zu- sammenhang mit einem etwaigen zukünftigen Qualifizierungsverfahren und der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, im Zuge der Vermarktung des Grundstücks öst- lich des Ottoplatzes, berücksichtig. Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung ist in Anlage 7 dargestellt. Vor der Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Geltungsbereich gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 04.05.2023 vergrößert. Die Anpassung erfolgte lediglich aus techni- schen Gründen und zur besseren Nachvollziehbarkeit der zukünftigen planungsrechtlichen Si- tuation. Des Weiteren wurde für den gem. § 3 Absatz 2 BauGB veröffentlichten Planentwurf eine aktualisierte Vermessungsgrundlage gegenüber dem Planungstand bei der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 verwendet. Da es weder durch die Vergrößerung des Geltungsbereichs noch durch die Aktualisierung der Vermessungsgrundlage zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt, war eine erneute Beteiligung der Dienststellen sowie Behör- den und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 i.V.m. § 4a Absatz 3 BauGB nicht erforderlich. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 05.06.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und auf der Webseite der Stadt Köln sowie im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 13.06.2024 bis zum 15.07.2024 durchgeführt. Die Bezirksvertretung Innenstadt wurde am 13.06.2024 und der Stadtentwicklungsausschuss am 20.06.2024 in Form einer Mitteilung (Vorlage Nr. 1259/2024) über die geplante Veröffentlichung informiert. Im Zeitraum der Beteiligung sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und fünf Stel- lungnahmen von den benachrichtigten Träger öffentlicher Belange eingegangen. Ein Ände- rungsbedarf an der Planung hat sich hierdurch nicht ergeben. Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die Bewertung durch die Verwaltung ist in Anlage 8 dargestellt. Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 2 BauGB ist keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit sowie eine Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Inhaltlich waren die Belange bereits aus 4 den früheren Stellungnahmen bekannt, daher waren die Hinweise bereits ausreichend bei der Planung berücksichtigt. Der Inhalt der eingegangenen Stellungnahme und die Bewertung durch die Verwaltung ist in Anlage 9 dargestellt. Vorberatungen Einleitungsbeschluss (Vorlage Nr. 0874/2023) StEA: 04.05.2023 TOP 11.3 ungeändert beschlossen BV 1: 27.04.2023 TOP 3.4 ungeändert beschlossen Mitteilung über die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Vorlage Nr. 1259/2024) StEA: 20.06.2024 TOP 17.1 Kenntnisnahme BV 1: 14.06.2024 TOP 9.1 Kenntnisnahme Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich 3. Änderung Anlage 3 Ausschnitt Bebauungsplan 68459-02 Anlage 4 Begründung Anlage 5 Textliche Festsetzungen Anlage 6 Bebauungsplan 68459-02, 3. Änderung Anlage 7 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 9 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen außerhalb der Fristen
Anlage 2 Geltungereich 3. Änderung
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans 68459/02 ICE-Terminal, 3. Änderung in Köln - Deutz 0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich der 3. Änderung
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 mit dem Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln -Deutz, 3. Änderung (Teilaufhebung) wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat auf Grund der genannten gesetzlichen Regelungen nicht stattgefunden. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Veröffentlichung) nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 13.06.2024 bis zum 15.07.2024 durchgeführt (siehe hierzu Anlage 8 und Mitteilungsvorlage Nr. 1259/2024). Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 Ausschnitt BP 68459-02
1076 Zeichen
I � Stadt Köln Stadtplanungsamt Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung \ / 1 •• 1 - ' �2-----� f6 - - -� ,-�� - _,_ - f.2)1:]b_. ninfllche .. _ ''9•· 0 ::) • Stadt Köln Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Änd Anlage 3 lse Oberplänt BPI : \1 1 1 76,00m O NN 0 '1 � u � ,, 0 21 Messe§J-. . � �' '�IG ------ ;:::.-���� ------. -----�� - . ( ---��- �-�- \� ���� ---���- Geltungs :. ,q ' ;������� -- --- -- """=- .. :'f',: . . .�� r, ,, j----- --.... ::--1-.....' 1 r - i ;o' ---- ,,..,�.,,.._ -:::::::----:::.---L � r l q u ��..--�����;-=::.JI-C�-fr 0 --�--....L_J- _.___ � r:,, - ' - � - ==- --..::::: - ~ 1 \ ;', \ \. / /' 0 _- -�'>--.-...;;;: -------- .... - ---- - � -L. , 1 ,,..,.;,--,o •. }'- --0 - -s,""':.."";.c, .. �--- --- _ ..._ , l...J.Lu -,.,_____ ��-;::-- -- - - - - -- � _s,�•� -� 3-_-_____ c;.- �---JI'.-- �- - __ ; - - - - c::::�;::::;=L,::L::: ------��-� �1-�_i: �:�� f :rn-,-,-- � __ rJWr.;_ - -� ---------: __ � �1 \ \ . - \
Anlage 8 Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 2 BauGB
9405 Zeichen
BP-Abwägung B32 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Da rstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung – einge- gangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die V eröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 05.06.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und auf der Webseite der Stadt Köln sowie im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 13.06.2024 bis zum 15.07.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 5 Stellungnahmen von den benachrichtigten Be- hörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nac hfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 1 GVG Rhein-Erft GmbH Keine Bedenken, das Plangebiet liegt nicht im Konzessi- onsgebiet der GVG. Kenntnisnahme 2 2.1 Eisenbahn-Bundesamt Hinweis auf eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachplanungsvorrang nach § 38 Baugesetz- buch. Des Weiteren wird auf die Abstandsregeln des § 6 BauO NRW hingewiesen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Änderungen er- geben sich für die Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 hierdurch nicht. 2.2 Empfehlung zur Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB InfraGO AG. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die DB AG – DB Immobilien (damit auch die DB InfraGO AG) wurde im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB betei- ANLA GE 8 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 68459/02, 3. Änderung während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung ligt und über die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. BauGB infor- miert. Die DB AG – DB Immobilien hat im Rahmen der Beteili- gung gem. § 4 Abs. 2 BauGB eine Stellungnahme abgegeben (siehe Anlage 7, STN Nr. 12). Die vorgebrachten Hinweise wer- den weiterhin berücksichtigt. Ein Änderungsbedarf an der Pla- nung für die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans erge- ben weiterhin nicht. 2.3 Hinweis auf die Erforderlichkeit seitens des Planungsträ- gers für ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütte- rungen aus dem Eisenbahnbetrieb zu sorgen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. In der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans wird auf mögliche Erschütterungen durch den Eisenbahnbetreib hingewie- sen. Im Falle einer baulichen Entwicklung an dem Standort sind ggf. entsprechende Gutachten zu erstellen. 2.4 Hinweis auf das Erfordernis der Einhaltung des Sicher- heitsraum der Bahnanlagen zum Schutz der Baumaß- nahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der Sicherheitsraum der Bahnanlagen wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. 2.5 Hinweis auf mögliche Vorgaben zu Schutzabständen und infrastrukturelle Belange die durch die DB Immobilien an- gegeben werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. DB AG – DB Immobilien wurde beteiligt. 3 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 4 4.1 Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die Planung liegen keine Einwände vor. Es werden jedoch folgende Hinwiese gegeben: Kenntnisnahme 4.2 Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Net- zes sowie Ihre Vermögensinteressen - sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Siche- rung, Veränderung oder Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben machen, wenn uns die endgülti- gen Ausbaupläne mit Erläuterung vorliegen. Der Stellung- nahme wird gefolgt Im Bebauungsplan ist eine mit Leitungsrechten zu Gunsten der Telekom zu belastende Fläche festgesetzt. Die Fläche befindet sich größtenteils im Bereich der festgesetzten Verkehrsflächen, eine Teilfläche befindet sich im Bereich in dem die bestehenden Festsetzungen aufgehoben werden. Mit der Übernahme der Flä- che für Leitungsrechte in die 3. Änderung bleibt die ungestörte Nutzung und Wartung der Leitungen gewährleistet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 68459/02, 3. Änderung während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä- gern öffentlicher Belange Entscheidung durch den Rat Begründung 4.3 Es wird darum gebeten folgende Festsetzung aufzuneh- men: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekom- munikationslinien der Telekom vorzusehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Alle technischen Infrastruktureinrichtungen zur Ver- und Entsor- gung für die Bestandsbebauung sind in den öffentlichen Ver- kehrsflächen vorhanden. Zurzeit sind keine Änderungen am Be- stand geplant. Im Falle einer baulichen Entwicklung am Standort erfolgt die Abstimmung der Leitungsneu- oder umverlegungen im Rahmen einer Ausführungs- und Erschließungsplanung und sind nicht unmittelbar Regelungsinhalt der vorliegenden Planung. Die Leitungen sind planungsrechtlich bereits hinreichend über die Festsetzung der mit Leitungsrechten zu Gunsten der Telekom zu belastenden Fläche sowie von öffentlichen Verkehrsflächen vor- bereitet bzw. gesichert 4.4 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicher- zustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikati- onslinien der Telekom nicht behindert werden. Der Stellung- nahme wird gefolgt Zu Baumpflanzungen werden keine Festsetzungen im Bebau- ungsplan getroffen. Zurzeit sind auch keine Baumpflanzungen vorgesehen. Bei möglichen zukünftigen Ausführungsplanungen wird das genannte Merkblatt berücksichtigt. 4.5 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikati- onsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplange- biet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Der Stellung- nahme wird gefolgt Siehe STN 4.3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 68459/02, 3. Änderung während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 5 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Verweis auf Stellungnahme vom 18.03.2024 im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB (siehe Anlage 7, STN Nr. 11). Die Kernaussagen der Stellungnahme vom 18.03.2024 sind folgend unter Nr. 5.1 und 5.2 dargestellt: 5.1 5.2 Hinweis auf relevante Sichtbeziehungen zu eingetragenen Denkmälern (Empfangshalle und der Vorplatz des Bahn- hofs Köln-Deutz sowie das UNESCO-Welterbe Kölner Dom) Kritische Betrachtung der Regelung der baulichen Ent- wicklung am Standort auf der Grundlage des § 34 BauGB. Der Stellung- nahme wird gefolgt Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt Die Aufhebung der Zulässigkeit einer Bebauung mit einer Höhe von 146 m ü NN am Standort wirkt sich positiv auf die Belange der angesprochenen Denkmäler aus. Die Empfangshalle des Bahnhofs Köln-Deutz ist weiterhin im Bebauungsplan Nr. 68459/02 als eingetragenes Denkmal gekennzeichnet. In der Be- gründung wird unter dem Kapitel 6 Umweltbelange auf das UNESCO-Welterbe Kölner Dom samt Pufferzone eingegangen. Eine Regelung auf Grundlage des § 34 BauGB wird seitens der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt als ausreichend erachtet. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung sich im Eigentum der Stadt be- finden. Im Falle einer Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger mit der Absicht einer baulichen Entwicklung an dem Standort wird die vom LVR angesprochene Planbedürftigkeit auch aus Sicht der Verwaltung ausgelöst. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland wird bei etwaigen nachgelagerten Bebauungsplanverfahren sowie bei etwaigen Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Stand 17.07.2024
Anlage 6 Bebauungsplan 68459-02 3.Änderung
6939 Zeichen
Fläche für Bahnanlagen
Fuß- und Radweg
Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom
Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom
A
V
Bahnsteig
1213
1393
1401
46.52
46.28
1427
45.29
45.25
P
(Taxi)
45.36
44.89
P
1227
49.35
KVB-Gleise
Neuhöffer-
straße
P
1326
45.89
3561
283
1261
1214
Ottoplatz
45.75
F
45.56
940Fahrradunterstände
DB-Gleise
F
Gehweg
1003
X
FXIII
F
1211
Justinianstraße L188
FI
KU
U-Bahnhof
3885
352
P (Taxi)
Gehweg
45.55
Geh- und Radweg
DB-Gleise 54.04
Bahnsteig
XIII
Brücke
44.64
Brücke
3222
352
698
750
Parkhaus
754
44.93
Tunnel
Stadthaus West
FXIV
Brücke
755
Radweg
939
Brücke
Köln-Messe/Deutz
Bahnhof
45.50
F
F
45.42
45.23
P
F
6
Geh- und Radweg
V
VI
Opladener Straße L111
12
Constantin-
straße
Flur 33
-II
U-Bahnhof
F
F
W
F
I
FI
S
DB-Gleise
DB-Gleise
U-Bahn
VII F
V
I
Bahnsteig
F
1333
1335
1334
FVII
VII F
F
I
8
1402
45.21
1394
Radweg
45.25
1391
43.64
1341
P
(Fahrrad)
P
(Taxi)
Gehweg
Zufahrt
Bushaltestelle
1392
Gehweg
Radweg
45.48
45.62
Gehweg
Rampe
1332
VI F
Gehweg
Gehweg
14
Radweg
Gehweg
Bushaltestelle
Straßenbahnhaltestelle
45.29
Radweg
Rampe
DB-Gleise
DB-Gleise
Flur 35
Gemarkung Deutz
II
I
VII
I
F
U-Bahn
Bahnsteig
1350
53.98
-II
Gehweg
Radweg
45.14
Bundesbahngelände
748
Radweg
Deutz-Mülheimer
Straße L188
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Januar 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit
vom bis
((und) am )
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Beigeordneter
Köln, den 10.05.2024
Amtsleiterin
Köln, den 07.05.2024
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den 17.07.2024
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom 13.06.2024 bis 15.07.2024
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 01.06.2023
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 04.03.2023 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 07.06.2023
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Leiter der Vermessungsabteilung StDV
Köln, den 29.05.2024
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach
§ 13a BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
ICE-Terminal Messe
in Köln-Deutz, 3. Änderung
Maßstab 1:500
68459/02
50 Meter250
Bebauungsplan
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Flächen für Bahnanlagen
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Zeichenerklärung
vorhandene Höhenlage über NHN
Gemarkungsgrenze
46.71
Bestand
Durchfahrt
Baum
vorhandene Gebäude
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
topografische Begrenzung
Bordstein
Bahngleise
S,W
I,III
gez. Markus Greitemanngez. Eva Herrgez. Dr. Matthias Siemes
gez. François Bernabei
Constantinstr.
Mindener Str.
Auenweg
Deutz-Mülheimer Str.
3. Änderung
N
I. Nachrichtliche Übernahmen
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen,
gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Bahnanlagen
Die gemäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 18 und
20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen.
2. U-Bahn
Die gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz planfestgestellte Trasse der U-Bahn mit den
Zuwegungen.
II. Hinweise
1. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02.
August 2023) angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf
Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden.
2. Immissionen
Das Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr
vorbelastet.
3. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.
4. Hochwasser
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100-jährliches
Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem hochwassergeschützten Bereich, in dem bei
Versagen der Hochwasserschutzanlagen Überschwemmungstiefen zwischen 1 – 2 m auftreten würden.
Tiefliegende Stellen können bereits bei niedrigeren Hochwasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP
können einzelne Bereiche durch aufsteigendes Grund- oder Kanalwasser innerhalb des
Geltungsbereiches betroffen sein.
5. Kampfmittel
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten
(circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer sowie der Aktenzeichen
22.5-3-5315000-216/09 und 22.5-3-5315000-400/12 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an
kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchführung von Sicherheitsdetektionen.
6. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer
Kraft.
7. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
e) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO
NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
f) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
ANLAGE 6
Analge 5 Textliche Festsetzungen
3444 Zeichen
A N L A G E 5 Be bauungsplan-Entwurf Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung I. N achrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 6 BauGB Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. B ahnanlagen Die g emäß §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in Verbindung mit §§ 18 und 20 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) planfestgestellte Fläche für Bahnanlagen. 2. U-Ba hn D ie gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz planfestgestellte Trasse der U-Bahn mit den Zuwegungen. II. H inweise 1. B aumschutzsatzung a) B ei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzuwenden. 2. Im missionen D as Plangebiet ist erheblich durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr vorbelastet. 3. S traßenprofil D as Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 4. Hochwasser Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100- jährliches Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem hochwassergeschützten Bereich, in dem bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen Überschwemmungstiefen zwischen 1 – 2 m auftreten würden. Tiefliegende Stellen können bereits bei niedrigeren Hochwasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP können einzelne Bereiche durch aufsteigendes Grund- oder Kanalwasser innerhalb des Geltungsbereiches betroffen sein. 5. K ampfmittel I m Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung der Bebauungsplan-Nummer sowie der Aktenzeichen 22.5-3-5315000-216/09 und 22.5-3- 5315000-400/12 einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt- koeln.de erfolgen. E rdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie beispielsweise Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfordern die Durchführung von Sicherheitsdetektionen. 6. R echtsfolgen I nnerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. R echtsgrundlagen a) E s gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) E s gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) E s gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). e) E s gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). f) E s gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung
Analge 4 Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
33438 Zeichen
/ 2 ANLAGE 4 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 68459/02 Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Umsetzung des Beschlusses des Rates der Stadt Köln vom 15.12.2005 (Vorlage Nr.1826/005) für den Bereich östlich des Ottoplatzes. Die Ratsent- scheidung sieht vor, den Bebauungsplan Nr. 68495/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal-Messe in Köln-Deutz“ mit dem Ziel zu ändern die städtebauliche Entwicklung am Standort des ICE - Terminals Köln Messe-Deutz mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang zu bringen. Durch die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 wurde die Ratsentscheidung vom 15.12.2005 für den Bereich nördlich der Bahnanlage bereits umgesetzt („MesseCity Köln“- MCK). Im Bereich südlich der Opladener Straße wurde die o. g. Ratsentscheidung mit dem Bebauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ umgesetzt. Für den Bereich südlich der Bahngleise bzw. östlich des Ottoplatzes gab es bereits einen Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss für eine Änderung und eine Überplanung des Be- bauungsplans. Hierbei handelt es sich zum einen um die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02, Ziel war eine Reduzierung der zulässigen Höhe des hier geplanten Hoch- punktes von ca. 100 m über Geländeniveau auf 60 m , sowie die Anpassung der Verkehrs- flächen im Bereich der Opladener Straße. Die zugrundeliegende Planung wurde seit 2008 nicht mehr weitergeführt. Zum anderen bestand ein Aufstellungsbeschluss für den vorha- benbezogenen Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Casino- Köln“, Ziel war die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für ein sechs- bis siebengeschossiges Casino mit einer maxi- malen Gebäudehöhe von 27 m zu schaffen. Die v. g. Auf- bzw. Einleitungsbeschlüsse wur- den parallel zum Einleitungsbeschluss dieses Verfahrens mit der Entscheidung des Stadt- entwicklungsausschusses vom 4. Mai 2023 aufgehoben. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 soll nun der Ratsbeschluss vom 15.12.2005 für den o. g. Bereich umgesetzt werden. Durch die Änderungen in dem ca. 25.500 m² großen Bereich werden u. a. die Festsetzung eines Kerngebiets (MK) sowie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aufgehen . Somit erlischt die Zulässigkeit einer ca. 100 Meter hohen Bebauung östlich des Ottoplatzes, welche den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom entgegensteht. Hierdurch ist unabhängig von zurückliegenden und zukünftigen Planungen gesichert, dass die Welterbestätte Kölner Dom durch eine Be- bauung im Bereich östlich des Ottoplatzes nicht beeinträchtigt wird. Hiervon unabhängig plant die Stadt eine Konzeptausschreibung mit dem Ziel der Veräuße- rung eines Baugrundstücks innerhalb des Änderungsbereichs. Nach Abschluss des Verga- beverfahrens ist ein städtebauliches und architektonisches Qualifizierungsverfahren vorge- sehen. Die planungsrechtliche Umsetzung des Ergebnisses dieses Qualifizierungsverfah- rens löst voraussichtlich ein Planbedürfnis aus , daher soll das erforderliche Planungsrecht zum gegebenen Zeitpunkt über eine Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans geschaffen werden. - 2 - / 3 1.1. Vorhandene Struktur Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zu großen Teilen durch Bahnanla- gen, Verkehrsflächen, dem Empfangsgebäude des Deutzer Bahnhofs und dem Ottoplatz geprägt. Im nördlichen Bereich (ehemals Barmer-Viertel) wurden und werden aktuell noch auf Grund- lage der 2. Änderung verschiedene gewerbliche Nutzungen wie Büros, Hotels und Restau- rants realisiert. Im südlichen Bereich wurde mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ die planungsrechtliche Grundlage für ein Gebäude mit verschiedenen gewerblichen Nutzungen geschaffen (Büros, Arztpraxen sowie Gastronomie). Eine bauliche Umsetzung fand bereits statt. Im Geltungsbereich der 3. Änderung ist eine Ausnutzung des Planungs rechts hinsichtlich der Festsetzung eines Kerngebiets (MK) nicht erfolgt. Derzeit liegt die F läche im Wesentli- chen brach bzw. erfährt eine Nutzung als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Zurzeit ist ein Mikrodepot in Planung, um Pakete und sonstige Waren mit Hilfe von emissionsarmen Kleinstfahrzeugen ausleifern zu können. Diese Nutzung ist nur vorübergehend am Standort vorgesehen. 1.2. Planungsrechtliche Situation Der Regionalplan stellt für Änderungsbereich Bahnbetriebsflächen, Schienenwege, den Bahnhof Deutz sowie im Bereich des Ottoplatzes einen Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Zudem ist die in diesem Bereich unterirdisch verlaufende Trasse der KVB- Stadtbahnlinien 1 und 9 als Schienenweg festgelegt. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt für diesen Bereich entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 Flächen für Bahnanlagen, Flächen für Hauptverkehrszüge sowie ein Kerngebiet dar. Durch die vorgesehene Änderung bzw. Teilaufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich kein Widerspruch zu den bestehenden Darstellungen und städtebaulichen Zielsetzung des Flächennutzungsplanes für diesen Be- reich. Die vorgesehene Änderung bzw. Teilaufhebung kann somit als an die Ziele der Raum- ordnung angepasst und auch als aus dem FNP entwickelt angesehen werden. Der Bebauungsplan Nr. 68459/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 10.09.2003 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Ge- biet östlich des Auenwegs, westlich der Deutz-Mülheimer Straße sowie nördlich und südlich der Opladener Straße. Die Fläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt ca. 42,6 ha. Ziel des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist die Realisierung des ICE-Terminal Köln- Messe einschließlich der städtebaulichen Neuordnung der südlich und nördlich angrenzen- den Bereiche. Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Teil auf einer Fläche von ca. 8,7 ha insbesondere Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Messe“ fest. Dieser Teil wurde jedoch durch die 2. Änderung überplant. Ganz im Süden setzt der Bebauungsplan, auf einer ca. 1,9 ha großen Fläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Grünanlage“ fest. Dieser Bereich ist durch den Be- bauungsplan Nr. 68454/03 „Constantinstraße in Köln- Deutz“ ü berplant. Im Übrigen, teil- weise ebenfalls überplanten Bereich des Bebauungsplans werden Verkehrsflächen, sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. - 3 - / 4 Im mittleren Teil werden auf einer Fläche von ca. 5,8 ha Flächen für Bahnanlagen vom Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ebenfalls nachrichtlich übernommen wird die Festsetzung der Empfangshalle des Deutzer Bahnhofs als Baudenkmal. Südlich der Gleis- anlagen ist auf einer Fläche von ca. 2.700 m² ein Kerngebiet mit einem Hochpunkt mit einer Höhe von 146,00 m ü. NN (ca. 100 m über Geländeniveau) festgesetzt. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 beträgt insgesamt ca. 25.500 m². Der Geltungsbereich wird im Norden durch die vorhandenen Bahnanlagen, im Osten durch die Deutz-Mülheimer Straße, im Süden durch die Opladener Straße und im Westen durch den Ottoplatz begrenzt. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Planzeich- nung eindeutig festgesetzt. Der Geltungsbereich umfasst einen wesentlich größeren Bereich als den Umfang des fest- gesetzten Kerngebiets, welches inklusive der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut- zung aufgehoben werden soll. Dieses Erfordernis ergibt sich aufgrund der festgesetzten Lärmpegelbereiche, welche sich in der Planzeichnung auf den umliegenden Verkehrsflä- chen und den nachrichtlich übernommenen Flächen für Bahnanlagen befinden. Nach der geplanten Änderung stimmen die festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht mehr mit den überbaubaren Flächen überein. Des Weiteren sind Veränderungen der Lärmsituation durch die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrscheinlich. Daher müssen die Lärmpegelbereiche im Zuge der Änderung ebenfalls aufgehoben werden. Damit die grund- sätzlich bebaubare Fläche weiterhin definiert bleibt und die Bestandsituation der Verkehrs- flächen und der Wegeverbindungen planungsrechtlich gesichert werden kann werden die Verkehrsflächen nicht aufgehoben, sondern lediglich an den Bestand angepasst. Gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 04.05.2023 wurde der Geltungsbereich vergrö- ßert. Die A npassung erfolgte lediglich aus technischen Gründen und zur besseren Nach- vollziehbarkeit der zukünftigen planungsrechtlichen Situation. Daher wurde der Geltungsbe- reich der 1. Änderung übernommen, welcher im Süden nahtlos an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 68454/03 „Constantinstraße“ angrenzt und im Osten deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 68495/02 Arbeitstitel: „ICE-Terminal in Köln- Deutz“ verläuft. In den Erweit erungsbereichen werden die Festset- zungen des ursprünglichen Bebauungsplans übernommen, sodass sich keine inhaltlichen Änderungen hieraus ergeben. Des Weiteren wurde für den gem. § 3 Abs. 2 BauGB veröf- fentlichen Planentwurf eine aktualisierte Vermessungsgrundlage gegenüber dem Planungs- tand bei der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 verwendet. Da es weder durch die Vergrößerung des Geltungsbereichs noch durch die Aktualisierung der Vermessungsgrundlage zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen kommt, ist eine erneute Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. 3. Verfahren Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung teil- weise aufgehoben werden, ist eine solche Änderung eines bestehenden Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, wenn gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und weiteren Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden. - 4 - / 5 Nach § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB kommt es dafür auf die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 oder aber die voraussichtlich versiegelte Fläche (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB) an. Bei der Änderung ode r Erweiterung eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 4 BauGB kommt es für die Schwellen- werte grundsätzlich auf die durch den Änderungsbebauungsplan geänderten oder zusätz- lich festgesetzten Flächen und die hierdurch entstehenden Baumöglichkeiten an (EZBK/Krautzberger, 146. EL April 2022, BauGB § 13a Rn. 41). Bei einer Änderung im Sinne einer Teilaufhebung von baulichen Nutzungsrechten ist dabei speziell zu betrachten, welche Grundflächen im Geltungsbereich des Aufhebungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut werden können (vgl. Meißner, BauGB Kurzkommentar, § 13a BauGB, Rn. 19). Bei dem vorliegenden Änderungsverfahren beträgt die Fläche des Geltungsbereichs der Änderung insgesamt ca. 25.500 m² . Nach der geplanten Änderung werden zukünftig ca. 3.560 m², vorbehaltlich der Bewertung nach § 34 BauGB, bebaubar bzw. versiegelbar sein. Der überwiegende Teil der Flächen die sich im Geltungsbereich der Änderung befinden werden hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit nicht veränder t. Hiernach wird die zukünftig nach § 34 BauGB bebaubare Fläche nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB übersteigen. Indem durch die geplante 3. Änderung Flächen, deren Planrecht bislang nicht ausgenut zt wurde, einer Bebauung nach § 34 BauGB zugeführt werden, dient die geplante 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Vorausset- zungen für eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 68459/02 erfüllt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver- zichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gleichwohl wurde der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die we- sentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans Nr. 68459/02 – Arbeitstitel: ICE-Terminal in Köln-Deutz, 3. Änderung beschlossen (Vorlage Nr. 0874/2023). Neben dem Einleitungsbeschluss für das vorliegende Änderungsverfahren wurde in dersel- ben Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der am 11.12.2003 gefasste Aufstellungs- beschluss für das Bebauungsplanverfahren mit dem Arbeitstitel: „1. Änderung ICE-Terminal Messe in Köln Deutz“ und der Einleitungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren (vor- habenbezogener Bebauungsplan) mit dem Arbeitstitel „Casino Köln“ in Köln- Deutz aufge- hoben. Die Planungen welche diesen Beschlüssen zu Grunde liegen werden nicht mehr weiterverfolgt, die Beschlüsse werden für die Steuerung der Entwicklung am Standort nicht mehr benötigt. Die o. g. Beschlüsse wurden am 07.06.2023 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Stadt Köln, 54. Jahrgang, Nummer 21). Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 16.02.2024 - - 5 - / 6 18.03.2024 durchgeführt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums, inklusive der gewährten Fristverlängerungen, wurden 14 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange vorgetragen. Ein Änderungsbedarf an der Planung hat sich hierdurch nicht ergeben. Die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 13.06.2024 - 15.07.2024 durchgeführt. Innerhalb des Beteiligungszeitraums sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und 5 Stellungahmen von den benachrichtigten Träger öffentlicher Belange eingegangen. Ein Änderungsbedarf an der Planung hat sich hierdurch nicht erge- ben. 4. Planinhalte der Änderung Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 werden folgende Festsetzungen aufgehoben: - Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (MK) - Maß der Nutzung Grundflächenzahl 1,0 Geschossflächenzahl 15,0 Gebäudehöhe von 146 m ü NN Zahl der Vollgeschosse von VII als Höchstgrenze - Bauweise Geschlossene Bauweise (g) - Überbaubare Grundstücksfläche Baulinien Baugrenzen Außerdem werden die festgesetzten Lärmpegelbereiche im Geltungsbereich der 3. Ände- rung aufgehoben. Nicht aufgehoben werden hingegen die Flächen für Bahnanlagen und der überwiegende Teil der festgesetzten Verkehrsflächen. Diese sind gleichwohl mit in den Geltungsbereich aufgenommen worden, um die darüber liegenden Lärmpegelbereiche, die aus der Bebau- ung resultieren, aufheben zu können. Darüber hinaus werden im Bereich der Opladener Straße und entlang des Bahndamms die Verkehrsflächen an den aktuellen Bestand ange- passt. Im Bereich der Opladener Straße wird die Straßenverkehrsfläche entsprechend dem Bestand in Richtung Süden verengt, ein Teil der bisherigen Straßenverkehrsfläche wird hier- durch zurückgenommen. Entlang des Bahndamms wird eine Verkehrsfläche mit der beson- deren Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ neu festgesetzt. Ziel der Festsetzung ist die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen und bereits ausgebauten Verkehrswege so- wie Wegeverbindungen. Die betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 68459/02 sollen, unabhängig von möglichen zukünftigen Überplanungen, dauerhaft aufgehoben werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die städtebauliche Entwicklung im Umfeld des Deutzer Bahnhofs mit den Belangen der Welterbestätte Kölner Dom in Einklang steht. 5. Auswirkungen Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen einer Konzeptvergabe durch einen Investor erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als - 6 - / 7 ausreichend erachtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhabe n im Geltungsbereich der 3. Änderung in städtebaulich verträglicher Weise über die planerset- zende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. Bei einer Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB wird gewährleistet, dass nur Bauvor- haben zulässig sind welche sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Darüber hinaus findet im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens u. a. eine Prüfung der denkmalpflegerischen und immissionsschutzrechtlichen Belange statt. Hierdurch ist sichergestellt, dass durch eine etwaige zukünftige Bebauung kein städ- tebaulicher Missstand entsteht und die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der umliegenden Bebauung wird davon ausgegangen, dass eine bauliche Entwicklung auf Grundlage des § 34 BauGB nur sehr eingeschränkt möglich sein wird. Bezüglich dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass die bislang als MK festge- setzten, aber unbebauten Flächen zum Zeitpunkt dieser Bebauungsplanänderung im Eigen- tum der Stadt stehen, sodass insoweit ein privates Interesse am Erhalt der derzeit noch bestehenden baulichen Nutzungsrechte (MK) dem Grunde nach nicht ersichtlich ist. Im Falle einer Übertragung des Grundstücks an einen Vorhabenträger ist die Aufstellung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplans für den Bereich erforderlich. Im Zuge dieses Aufstel- lungsverfahrens werden u. a. die erforderlichen u mwelt- und immissionsschutzrechtlichen sowie denkmalpflegerisc hen Belange im Hinblick auf die Umsetzung der konkreten Pla- nungsziele untersucht und bewertet. 6. Umweltbelange (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a Absatz 2 BauGB) Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ver- zichtet. Die betroffenen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sowie § 1a BauGB werden gleich- wohl wie folgt in der Planung berücksichtigt. 6.1. Landschaftsplan, Pflanzen und Tiere Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans und inner- halb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Geltungsbereich der Teilaufhebung ist zu ca. 85 % versiegelt, die restlichen ca. 15 % der Fläche bestehen aus zwei größeren Rasenflächen entlang der Opladener Straße und einem Grünstreifen im Böschungsbe- reich der Bahnanlagen im Norden. Auf der westlichen Rasenfläche befinden sich vier Bäume als Hochstämme. Bei Realisierung von größeren Bauvorhaben ist der Erhalt der Bäume gefährdet. Auch bei Realisierung des bestehenden Bebauungsplans Nr. 68495/02 ist der Erhalt unwahrschein- lich, da der Plan an den Standorten der Bestandsbäume Baufelder vorsieht. Möglicher- weise könnte ein Baum erhalten bleiben, da sich dieser nicht innerhalb eines Baufeldes befindet. Der Ersatz der Bäume richtet sich in allen Planungsfällen nach der Baumschutzsatzung. Durch die Baumschutzsatzung wird sichergestellt, dass die erforderlichen Ersatzpflanzun- gen erfolgen und somit der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen ist. Regelungen zu Begrünungs- und Pflanzgeboten werden ggf. im Rahmen der Aufstellung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplans für ein konkretes Vorhaben berücksichtigt. - 7 - / 8 Die Aufhebung führt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen, da der Erhalt der Rasenflächen und Fällung der Bäume bereits bei Realisie- rung des bestehenden Planungsrechts unwahrscheinlich ist. Im Rahmen von nachfolgen- den Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren ist die Untere Naturschutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutz- rechtliche Verbote zu verhindern. 6.2. Eingriffsregelung Die Fläche östlich an den Ottoplatz angrenzend ist momentan überwiegend von der Nutzung als Parkplatzfläche geprägt. Eine Teilfläche wird zudem für Fahrradabstellanlagen genutzt. Bei den beiden vorgenannten Flächen handelt es sich um versiegelte Flächen von insge- samt ca. 1.700 m². Östlich der Fahrradabstellanlagen und nördlich an den Parkplatz angren- zend befindet sich eine Rasenfläche von ca. 850 m². Eine weitere Rasenfläche von ca. 850 m² befindet sich zwischen der vorhandenen Fußgängerrampe und der Opladener Straße. Entlang der Bahnfläche grenzt im Böschungsbereich ein Abstandsgrün an. Im Bereich des festgesetzten, jedoch nicht bebauten, Kerngebiets befinden sich vier Bäume, welche mög- licherweise unter die Baumschutzsatzung fallen. Dies ist im Rahmen eines späteren Bebau- ungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren festzustellen. Bei den restlichen Flächen im Änderungsbereich handelt es sich um Verkehrsflächen in Form von Fuß - und Radwegen, Straßenverkehrsfläche sowie Bahnflächen. Im Änderungsbereich sind keine Baumstandorte festgesetzt. Da die Änderung des Bebau- ungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt, gelten die Eingriffe nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Folglich besteht gem. § 13a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Notwendigkeit eines Ausgleiches auf der Ebene des Bebauungsplans. Insofern erfolgt der Ersatz der möglicherweise zu fällenden Bäume im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung. 6.3. Ortsbild/ Landschaftsbild Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 68459/02 lässt durch die Festsetzung einer Grund- flächenzahl (GRZ) von 1,0 eine Vollversieglung der als Kerngebiet (MK) festgesetzten Flä- che zu. Im durch Baulinien und Baugrenzen definierten Baufeld, an den Ottoplatz angren- zend, ist eine Bebauung mit einer Höhe von 146 m ü. NN zulässig. Außerdem ist eine Ge- schossflächenzahl von maximal 15,0 zulässig. Der Bereich weiter östlich zwischen der Flä- che für Bahnanlagen und der Opladener Straße ist laut Bebauungsplan mit einem bis zu VII-geschossigen Gebäude bebaubar. Bei Umsetzung des geltenden Planungsrechts wäre also mit einer erheblichen Zunahme der Baumasse zu rechnen. Die aktuell zulässige Bebauung von ca. 146 m ü. NN steht den Belangen des Weltkulturer- bes Kölner Dom entgegen. Mit der Planänderung wird die zulässige Gebäudehöhe auf ein gemäß § 34 BauGB ortsbildverträgliches Maß gesenkt. Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Bebauung richtet sich nach der Änderung im Geltungsbereich der Änderung nach § 30 i.V.m. § 34 BauGB. Die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung hat eine durchschnittliche Höhe von ca. 22 m, die Höhe des Kuppelbaus des Deutzer Bahnhofs beträgt ca. 26 m. Daneben befinden sich in einem Umkreis von ca. 300 m einzelne Gebäude mit einer Höhe zwischen ca. 48 m und ca. 69 m. Eine Ausnahme bildet das sog. KölnTri- angle westlich des Plangebietes mit einer Höhe von ca. 103 m. Die Zulässigkeit dieser Ge- bäude ist über entsprechende Bebauungspläne gesichert. In Bezug auf die zulässige Ge- bäudehöhe im Geltungsbereich der Änderung wird die maximale Grundstücksausnutzung durch das Einfügungsgebot gem. § 34 BauGB deutlich beschränkt. Die Umsetzung der Planung hat keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild. - 8 - / 9 6.4. Fläche und Boden Betrachtet man die von der Änderung betroffenen Festsetzungen, ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung zum größten Teil versiegelt und überwiegend von der Nutzung als Parkplatzfläche für Kraftfahrzeuge und Fahrräder geprägt. Daneben befinden sich zwei Rasenflächen von jeweils ca. 850 m² im Änderungsbereich. Entlang der Bahnfläche grenzt im Böschungsbereich ein Abstandsgrün an. Bei den restlichen Flächen im Änderungsbe- reich handelt es sich um versiegelte Verkehrsflächen in Form von Fuß - und Radwegen, Straßenverkehrs- sowie Bahnflächen. Das Plangebiet ist zu weiten Teilen durch Anlagen der U-Bahn unterbaut. Natürlich gewachsener Boden ist nur an wenigen Stellen vorzufin- den. Es liegt keine Schutzwürdigkeit vor. Im Rahmen der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 68495/02 werden im Wesent- lichen bestehende Festsetzungen aufgehoben und nur in geringem Maße neue Verkehrs- flächen mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. Die betroffenen Flächen sind jedoch auch ohne die neue Festsetzung grundsätzlich mit Wegen und teilweise auch mit Gebäuden bebaubar. Daher kommt es durch die geplante Änderung des Bebauungs- plans zu keiner Erhöhung des Verbrauchs an Grund und Boden gegenüber dem aktuell geltenden Planungsrecht. Möglichweise ergibt sich im Rahmen der weiteren Flächenent- wicklung nach § 34 BauGB oder mit Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- plans die Entwicklung von Grünflächen. Am südlichen Rand überscheidet der Änderungsbereich in einem schmalen Streifen die Alt- lastenverdachtsflächen 105106 und 105107. In diesem Bereich findet jedoch weder eine Änderung der Festsetzungen statt noch ist ein baulicher Eingriff vorgesehen. 6.5. Wasser: Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen Der Rhein liegt ca. 400 m vom Rand des Bebauungsplans entfernt. Der Änderungsbereich liegt außerhalb des gesetzlichen bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe für ein 100- jährli- ches Hochwasserszenario liegt der Änderungsbereich in einem hochwassergeschützten Bereich, in dem bei Versagen der Hochwasserschutzanlagen Überschwemmungstiefen zwi- schen 1 – 2 m auftreten würden. Tiefliegende Stellen können bereits bei niedrigeren Hoch- wasserständen betroffen sein. Ab 10,69 m KP können einzelne Bereiche durch aufsteigen- des Grund- oder Kanalwasser innerhalb des Geltungsbereiches betroffen sein. Der Bebau- ungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis auf den überschwemmungsgefährdeten Bereich. Die Wahrscheinlichkeit der Überflutung durch Starkregen ist bei 30-200 jährlichen Ereignis- sen gering bis mäßig. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Da nahezu der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans im überschwemmungsge- fährdeten Bereich des Rheines liegt und durch eine sehr hohe Grundwassergefährdung be- troffen ist, sind Bauwerke, die weit in den Untergrund reichen, als problematisch anzusehen. Bei erfolgter Änderung sind keine Verschlechterungen des Umweltgutes Wasser zu erwar- ten. - 9 - / 10 6.6. Luft: Luftschadstoffe Im Nahbereich des Geltungsbereiches der 3. Änderung liegen Bahnanlagen und Straßen- verkehrsflächen, von denen bereits heute erhebliche Luftschadstoffemissionen ausgehen. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist keine unmittelbare Ver- änderung der Emissionssituation zu erwarten. Im Rahmen eines späteren Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahrens sind die Auswirkungen einer möglichen Bebauung auf Grundlage der planbedingten Verkehrszunahme und ggf. etwaiger zusätzlicher Luftschad- stoffemission zu bewerten. Im Falle einer Bebauung sind die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens auf die Luft- schadstoffbelastung zu untersuchen und entsprechende technische Vorkehrungen zu tref- fen, um bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Belüftung der betroffenen Gebäu- deteile und eine gute Luftqualität zu gewährleisten. 6.7. Klima Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung, die ein Ergebnis des Projektes "Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist, zeigt das Plangebiet als "belastete Siedlungsflä- che" der Klasse 3. Durch die Versieg elung durch die vorhandenen Verkehrsflächen ist die nächtliche Abkühlung eingeschränkt. Die Rasenflächen und der Baumbest and können je- doch etwas zur lokalen Abkühlung beitragen. Durch die angrenzende Bebauung und den nördlich angrenzenden Bahndamm werden lokale Winde behindert oder abgebremst. Durch zusätzliche Versiegelung und Bebauung kann es hier schnell zu ei ner Verstärkung der kli- matischen Belastung kommen. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 68459/02 ist keine unmittelbare Ver- änderung des Klimas zu erwarten, da die Planung nicht die Umsetzung einer konkreten Bebauung zum Ziel hat. Im Falle einer Bebauung nach Maßgabe des § 30 i.V.m. § 34 BauGB ist nicht mit einer erhöhten klimatischen Belastung zu rechnen als dies bei Umset- zung des aktuellen Planungsrechts der Fall wäre. Bei einer Neuaufstellung eines (vorha- benbezogen) Bebauungsplans sollten Kompensationsmöglichkeiten zur Reduzierung der Klimaauswirkungen (z. B. Dachbegrünung, Baumpflanzungen, Brunnen, Wasserspeiche- rung) geprüft werden und in die Planung einfließen. 6.8. Mensch, Bevölkerung, hier: Besonnung Im Falle einer Bebauung des Grundstücks im Änderungsbereich auf der Grundlage des § 30 i.V.m. § 34 BauGB, kann sich die Belichtungssituation verändern und möglicherweise für angrenzende Nutzungen auch verschlechtern. Aufgrund der Anforderungen der Bauord- nung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 6.9. Mensch, Bevölkerung, hier: Lärm Der Bereich der 3. Änderung ist bereits heute durch den Straßen- und Schienenverkehr erheblich vorbelastet. Durch die Aufhebung der Baulinien und Baugrenzen sowie die Anpassung der Verkehrsflä- chen an die Bestandssituation stimmen die festgesetzten Lärmpegelbereiche nicht mehr mit den überbaubaren Flächen überein. Des Weiteren sind Veränderungen der Lärmsituation durch die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrscheinlich. Die im bestehen- den Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche werden im Zuge der 3. Änderung im gesamten Änderungsbereich aufgehoben. - 10 - Im Falle einer Neubebauung nach § 34 BauGB kann es durch den zunehmenden Verkehr und eine mögliche Nutzung von Tiefgaragenein- und -ausfahrten zu einer Zunahme von Lärm an der Bestandsbebauung im Umfeld kommen. Im Rahmen späterer Bebauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren müssen mögliche Folgen der Planung durch eine nutzungsbezogene, umfassende schalltechnische Untersu- chung geprüft und durch entsprechende Minderungsmaßnahmen geregelt werden. Hieraus ergeben sich voraussichtlich Schranken in der Bebaubarkeit des Grundstücks, welche sich u. a. aus der Erfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Anforderungen an ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben. Ggf. lassen sich sensible Nutzungen nicht ohne sehr großen Aufwand realisieren. Im Falle einer Übertragung des Grundstücks an eine*n Vorhabenträger*in ist ein vorhaben- bezogener Bebauungsplan aufzustellen. Im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben werden Lärmpegelbereiche bzw. maßgebliche Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 festgesetzt. 6.10. Mensch, Bevölkerung, hier: Erschütterungen Durch den Betrieb auf der nördlich des Aufhebungsbereiches verlaufenden Bahntrassen und der im Untergrund verlaufenden U-Bahntrassen werden vermutlich Erschütterungen im Änderungsbereich ausgelöst. Im Rahmen einer möglichen Neubebauung ist der Belang zu prüfen. Durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans ergeben sich keine Auswirkungen auf diesen Belang. 6.11. Kultur- und Sachgüter Das Empfangsgebäude des Bahnhofs Köln Messe/Deutz mit seinem Vorplatz steht seit dem 18. Dezember 1991 unter Denkmalschutz. Seit 1996 zählt der Kölner Dom zum UNESCO Welterbe. Nach der Entscheidung der UNESCO im Juli 2005 den Kölner Dom auf der Liste der „ Welterbestätten in Gefahr “ zu belassen hat der Rat der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte Pufferzone beschlossen. Hierdurch konnte eine Rücknahme des Gefährdungsstatus seitens der UNESCO und der Schutz des Status des Kölner Doms als Welterbestätte erreicht wer- den. Der Änderungsbereich befindet sich in der v. g. Pufferzone. Bei Nichtdurchführung der Planung sind die Belange der Welterbestätte Kölner Dom erheb- lich beeinträchtigt. Die im aktuellen Bebauungsplan zulässige Hochhausbebauung von ca. 100 m steht diesen Belangen entgegen. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit ei ner Bebauung auf den Rahmen des § 30 i.V.m. § 34 BauGB reduziert. Hierdurch ist eine weitaus geringere Höhe der Bebauung möglich. Im Rahmen von Baubauungsplan- oder Baugenehmigungsverfahren ist eine Beteiligung der Denkmalbehörde erforderlich, somit ist die Berücksichtigung der Belange der Denkmal- pflege gewährleistet. Die Belange des Weltkulturerbes Kölner Dom sind ebenfalls zu be- rücksichtigen. Die UNESCO bzw. ihre deutsche Vertretung ICOMOS ist bei Bauvorhaben, die erhebliche Veränderungen innerhalb der betroffenen Pufferzone des Kölner Doms be- wirken, zwingend einzubinden. 6.12. Zusammenfassung Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umweltschutzgüter wurden keine erheblichen Umweltaus - und -einwirkungen durch die geplante Bebauungs- planänderung (Teilaufhebung) auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2264/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.09.2024
- Erstellt
- 22.07.2024 09:17