1196/2022
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage Rat
4971 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1196/2022 Freigabedatum 28.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage 1 (Spalte Neufassung in der Synop- se) zu. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht, sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als not- wendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 02.05.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln). Die Kliniken Köln befinden sich in einem umfassenden Sanierungsprozess. Ausgehend von den jüngsten Personalentscheidungen im Unternehmen hat sich die Notwendigkeit zur Änderung des Gesell- schaftsvertrages der Kliniken Köln im Hinblick auf die Struktur der Geschäftsleitung herausgestellt. In diesem Zuge sollen auch zwei weitere, kleinere Änderungen vorgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln sieht derzeit abschließend vor, dass das Unternehmen ausschließlich von nur einer/einem Geschäftsführer*in geführt wird. Dieser/Diesem ist ein Direktorium beigeordnet, das aus einer/einem Klinischen Direktor*in, einer/einem Pflegedirektor*in, einer/einem Direktor*in Finanzen und einer/einem Direktor*in Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisa- tion besteht. Die Direktor*innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Die/der Geschäftsführer*in und die Direktor*innen bilden die Geschäftsleitung. Die Personalentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass die vorgenannte Konstruktion den Handlungsspielraum der Vertreter*innen der Gesellschafterin Stadt Köln in den Gremien der Kliniken Köln (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) mit Blick auf die Geschäftslei- tungsebene deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25.03.2022 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln insoweit zu ändern, als dass künftig die Möglichkeit besteht, auch mehr als eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen. Mit einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages, der damit die bei den Beteiligungen der Stadt Köln übliche flexible Fassung erhält, besteht für die Gesellschafterversamm- lung auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Geschäftsführung personell zu verbreitern. Auf die dem Finanzausschuss zur gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil vorliegende Mitteilung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben zudem gezeigt, dass die Anbindung der Bereiche Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation in einem eigenen Direktoriumsbereich nicht zielführend ist. Der Direktorenposten ist bereits seit 4 Jahren nicht mehr besetzt. Da vielmehr eine enge Verzahnung mit dem Finanzbereich unabdingbar ist, sollen die beiden Bereiche weitgehend wieder in einem kaufmännischen Direktoriumsbereich zusammengeführt werden. Darüber hinaus haben sich zum 29.12.2020 Änderungen in der Abgabenordnung (AO) ergeben, die die Formulierungen zur Gemeinnützigkeit in § 4 des Gesellschaftsvertrag betreffen: Die in Absatz 3, Satz 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Regelung des § 58 Nr. 2 AO der Abgabenordnung wurde aufgehoben. Nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung war dieser Verweis bereits nach der alten Fassung der AO nicht zwingend erforderlich. Insofern empfiehlt sich die Streichung des bisher in der Satzung enthaltenen Verweises auf die nunmehr aufgehobene Regelung. Schließlich soll eine Anpassung der Formvorgaben für die Einladung und Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlung (§ 16 des Gesellschaftsvertrages) in Anlehnung an die üblichen Regelungen in anderen städtischen Beteiligungen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Entwicklungen in den vergangenen Jahren vorgenommen werden. Eine detaillierte Darstellung der vorgesehenen Änderungen kann der synoptischen Darstellung in Anlage 1 zu dieser Vorlage entnommen werden. Begründung der Dringlichkeit: Die zeitnahe Umsetzung der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates einschließlich der kommunal- wirtschaftlichen Nichtbeanstandung der Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Aufsichtsbe- hörde macht eine Befassung des Rates der Stadt Köln noch in seiner Sitzung am 05.05.2022 erfor- derlich. Anlage 1: synoptische Darstellung der Änderung des Gesellschaftsvertrages
Anlage 1: Synoptische Darstellung der Änderungen des Gesellschaftsvertrages
11908 Zeichen
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Anlage 1
Synopse
zu den Änderungsvorschlägen des
„Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH“
Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) Die Kliniken Köln der Stadt Köln gGmbH
(Körperschaft) mit Sitz in Köln verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser
Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Führung und den
Betrieb von Kliniken und
Rehabilitationseinrichtungen.
Weiterer Zweck der Körperschaft ist die
Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser
Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Einrichtung und den
Betrieb Medizinischer Versorgungszentren
als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
gemäß § 66 der Abgabenordnung, durch die
ambulante Patienten medizinisch versorgt
werden.
Zudem ist Zweck der Körperschaft die
Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Aus-, Fort- und
Weiterbildung im Bereich der medizinischen
Berufe sowie der Pflegeberufe.
Schließlich ist Zweck der Körperschaft die
Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Forschung und Lehre
im Bereich der Medizin und Pflege,
insbesondere durch den Betrieb von
Akademischen Lehrkrankenhäusern in
Zusammenarbeit mit Hochschulen und
Hochschuleinrichtungen.
§ 4
Gemeinnützigkeit
(1) (ungeändert)
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Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
(2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln der
Körperschaft erhalten; § 58 Nr. 2 AO bleibt
hiervon unberührt.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert der von den Gesellschaftern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die
Stadt Köln, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(…)
(2) (ungeändert)
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln der
Körperschaft erhalten.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück.
(4) (ungeändert)
(5) (ungeändert)
(…)
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Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat eine/n
Geschäftsführer/in. Der/die
Geschäftsführer/in wird nach vorheriger
Anhörung und Empfehlung des
Aufsichtsrates von der
Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt
höchstens fünf Jahre. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig.
(2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein
Direktorium beigeordnet, welches aus
einem/r klinischen Direktor/in, einem/r
Pflegedirektor/in, einem/r Direktor/in
Finanzen und einem/r Direktor/in
Unternehmensentwicklung, Marketing und
Organisation besteht. Die Direktoren/innen
werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag
der Geschäftsführung benannt. Dem/der
Direktor/in Finanzen und dem/der klinischen
Direktor/in soll Prokura erteilt werden. Der/die
Geschäftsführer/in und die Direktoren/innen
bilden die Geschäftsleitung.
(3) Der/die Geschäftsführer/in vertritt die
Gesellschaft.
§ 7
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat mindestens eine/n
Geschäftsführer/in. Ein/Eine
Geschäftsführer/in wird nach vorheriger
Anhörung und Empfehlung des
Aufsichtsrates von der
Gesellschafterversammlung bestellt und
abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt
höchstens fünf Jahre. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig. Werden mehrere
Geschäftsführer/innen benannt, soll die
Gesellschafterversammlung bei
vorheriger Anhörung und Empfehlung des
Aufsichtsrates eine/n Geschäftsführer/in
zum/zur Sprecher/in der
Geschäftsführung ernennen.
(2) Den Geschäftsführer/innen kann ein
Direktorium beigeordnet werden, welches
aus einem/r klinischen Direktor/in, einem/r
Pflegedirektor/in und einem/r
kaufmännischen Direktor/in besteht. Die
Direktoren/innen werden durch den
Aufsichtsrat auf Vorschlag der
Geschäftsführung benannt. Dem/der
kaufmännischen Direktor/in und dem/der
klinischen Direktor/in soll Prokura erteilt
werden. Der/die Geschäftsführer/in und die
Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung.
(3) Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt,
vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer/innen bestellt,
so wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer/innen gemeinsam oder
durch eine/n Geschäftsführer/in
gemeinsam mit einem/einer Prokuristen/
Prokuristin nach Maßgabe der
Geschäftsordnung vertreten. Durch
Beschluss der
Gesellschafterversammlung kann allen
oder einzelnen Geschäftsführer/innen die
Befugnis übertragen werden, die
Gesellschaft allein zu vertreten.
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Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
(4) Der/die Geschäftsführer/in führt die
Geschäfte der Gesellschaft in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften, nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrages und einer
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf, sowie der Beschlüsse
des Aufsichtsrates und der
Gesellschafterversammlung.
(5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist
ein Dienstvertrag abzuschließen. Über den
Abschluss, die Aufhebung und Änderung des
Dienstvertrages für die Geschäftsführerin
bzw. den Geschäftsführer entscheidet der
Aufsichtsrat. Beim Abschluss, der Aufhebung
und/der Änderung dieses Vertrages wird eine
Gesellschaft durch die/den Vorsitzende/n des
Aufsichtsrates vertreten. Bei Abschluss,
Aufhebung und/oder Änderung des
Dienstvertrages mit einem/einer Direktor/in
wird die Gesellschaft durch den/die
Geschäftsführer/in vertreten. Sofern dem/der
Direktor/in Prokura erteilt worden ist oder
nach Abs. 2 Satz 3 erteilt werden soll, ist die
Zustimmung des/der Vorsitzenden des
Aufsichtsrates zum Abschluss, zur
Aufhebung und Änderung des
Dienstvertrages erforderlich.
(6) Die Gesellschafterversammlung kann den/die
Geschäftsführer/in von den Beschränkungen
des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)
befreien.
(…)
(4) Der/die Geschäftsführer/innen führt/führen
die Geschäfte der Gesellschaft in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorschriften, nach Maßgabe des
Gesellschaftsvertrages und einer
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Aufsichtsrates bedarf, sowie der Beschlüsse
des Aufsichtsrates und der
Gesellschafterversammlung.
(5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist
ein Dienstvertrag abzuschließen. Über den
Abschluss, die Aufhebung und Änderung von
Dienstverträgen für Geschäftsführer/innen
entscheidet der Aufsichtsrat. Beim
Abschluss, der Aufhebung und/der Änderung
dieser Verträge wird die Gesellschaft durch
die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates
vertreten. Bei Abschluss, Aufhebung
und/oder Änderung des Dienstvertrages mit
einem/einer Direktor/in wird die Gesellschaft
durch den/die Geschäftsführer/in vertreten.
Sofern dem/der Direktor/in Prokura erteilt
worden ist oder nach Abs. 2 Satz 3 erteilt
werden soll, ist die Zustimmung des/der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum
Abschluss, zur Aufhebung und Änderung des
Dienstvertrages erforderlich.
(6) Die Gesellschafterversammlung kann eine/n
Geschäftsführer/in von den Beschränkungen
des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot)
befreien. Sind mehrere
Geschäftsführer/innen ernannt, kann
diese Befreiung für alle oder einzelne
Geschäftsführer/innen gewährt werden.
(…)
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Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
§ 16
Einberufung der Gesellschafterversammlung
und Vorsitz
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch
die Geschäftsführung in
vertretungsberechtigter Zahl einberufen,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung
findet spätestens innerhalb von sieben
Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres
statt. Sie ist im Übrigen jederzeit auf
Verlangen eines Gesellschafters/einer
Gesellschafterin von der Geschäftsführung
einzuberufen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter
Mitteilung der Tagesordnung durch
eingeschriebenen Brief mit mindestens 14-
tägiger Frist einberufen. schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen einberufen. Die
Beratungsunterlagen sind der Einladung
möglichst beizufügen.
(4) Den Vorsitz in der
Gesellschafterversammlung für der/die
Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im
Verhinderungsfalle sein/ihr Stellvertreter/in.
Die Geschäftsführung nimmt an den
Sitzungen der Gesellschafterversammlung
beratend teil, sofern im Einzelfall nichts
anderes bestimmt wird.
(5) Die Gesellschafterversammlung findet am
Sitz der Gesellschaft statt.
§ 16
Einberufung der Gesellschafterversammlung
und Vorsitz
(1) (ungeändert)
(2) (ungeändert)
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter
Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit
mindestens 14-tägiger Frist einberufen.
Diese Bestimmung findet keine
Anwendung, wenn die
Gesellschafter/innen unter Verzicht auf
alle Fristen und Förmlichkeiten der
Einberufung eine
Gesellschafterversammlung abhalten. Die
Beratungsunterlagen sind der Einladung
möglichst beizufügen.
(4) (ungeändert)
(5) Die Gesellschafterversammlung findet am
Sitz der Gesellschaft statt.
(6) Die Gesellschafter/innen fassen ihre
Beschlüsse in der Regel in der
Gesellschafterversammlung.
Gesellschafterbeschlüsse können auch
außerhalb einer
Gesellschafterversammlung durch
schriftlich oder elektronisch übermittelte
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Gesellschaftsvertrag –
aktuell gültige Fassung
(04.12.2017)
Gesellschaftsvertrag –
Änderungsvorschlag 2022
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem/der
Vorsitzenden der
Gesellschafterversammlung zu
unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der
Geschäftsführung auszuhändigen. Eine
Abschrift des Protokolls erhält jede/r
Gesellschafter/in.
Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.)
gefasst werden, wenn sich sämtliche
Gesellschafter mit diesem Verfahren der
Beschlussfassung einverstanden
erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt
unberührt.
(7) (ungeändert)
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1196/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.04.2022
- Erstellt
- 06.04.2022 18:10