1196/2022
Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1196/2022 Freigabedatum 28.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage 1 (Spalte Neufassung in der Synop- se) zu. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht, sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als not- wendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 02.05.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln). Die Kliniken Köln befinden sich in einem umfassenden Sanierungsprozess. Ausgehend von den jüngsten Personalentscheidungen im Unternehmen hat sich die Notwendigkeit zur Änderung des Gesell- schaftsvertrages der Kliniken Köln im Hinblick auf die Struktur der Geschäftsleitung herausgestellt. In diesem Zuge sollen auch zwei weitere, kleinere Änderungen vorgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln sieht derzeit abschließend vor, dass das Unternehmen ausschließlich von nur einer/einem Geschäftsführer*in geführt wird. Dieser/Diesem ist ein Direktorium beigeordnet, das aus einer/einem Klinischen Direktor*in, einer/einem Pflegedirektor*in, einer/einem Direktor*in Finanzen und einer/einem Direktor*in Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisa- tion besteht. Die Direktor*innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Die/der Geschäftsführer*in und die Direktor*innen bilden die Geschäftsleitung. Die Personalentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass die vorgenannte Konstruktion den Handlungsspielraum der Vertreter*innen der Gesellschafterin Stadt Köln in den Gremien der Kliniken Köln (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) mit Blick auf die Geschäftslei- tungsebene deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25.03.2022 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln insoweit zu ändern, als dass künftig die Möglichkeit besteht, auch mehr als eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen. Mit einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages, der damit die bei den Beteiligungen der Stadt Köln übliche flexible Fassung erhält, besteht für die Gesellschafterversamm- lung auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Geschäftsführung personell zu verbreitern. Auf die dem Finanzausschuss zur gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil vorliegende Mitteilung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben zudem gezeigt, dass die Anbindung der Bereiche Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation in einem eigenen Direktoriumsbereich nicht zielführend ist. Der Direktorenposten ist bereits seit 4 Jahren nicht mehr besetzt. Da vielmehr eine enge Verzahnung mit dem Finanzbereich unabdingbar ist, sollen die beiden Bereiche weitgehend wieder in einem kaufmännischen Direktoriumsbereich zusammengeführt werden. Darüber hinaus haben sich zum 29.12.2020 Änderungen in der Abgabenordnung (AO) ergeben, die die Formulierungen zur Gemeinnützigkeit in § 4 des Gesellschaftsvertrag betreffen: Die in Absatz 3, Satz 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Regelung des § 58 Nr. 2 AO der Abgabenordnung wurde aufgehoben. Nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung war dieser Verweis bereits nach der alten Fassung der AO nicht zwingend erforderlich. Insofern empfiehlt sich die Streichung des bisher in der Satzung enthaltenen Verweises auf die nunmehr aufgehobene Regelung. Schließlich soll eine Anpassung der Formvorgaben für die Einladung und Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlung (§ 16 des Gesellschaftsvertrages) in Anlehnung an die üblichen Regelungen in anderen städtischen Beteiligungen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Entwicklungen in den vergangenen Jahren vorgenommen werden. Eine detaillierte Darstellung der vorgesehenen Änderungen kann der synoptischen Darstellung in Anlage 1 zu dieser Vorlage entnommen werden. Begründung der Dringlichkeit: Die zeitnahe Umsetzung der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates einschließlich der kommunal- wirtschaftlichen Nichtbeanstandung der Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Aufsichtsbe- hörde macht eine Befassung des Rates der Stadt Köln noch in seiner Sitzung am 05.05.2022 erfor- derlich. Anlage 1: synoptische Darstellung der Änderung des Gesellschaftsvertrages
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1196/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 28.04.2022
- Erstellt
- 06.04.2022 18:10