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Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1196/2022 vom 28.04.2022

Stand: Am 05.05.2022 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1196/2022 Freigabedatum 28.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Kliniken der Stadt Köln gGmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH gemäß der dieser Beschlussvorlage beigefügten Anlage 1 (Spalte Neufassung in der Synop- se) zu. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht, sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen als not- wendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 02.05.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung Die Stadt Köln ist alleinige Gesellschafterin der Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln). Die Kliniken Köln befinden sich in einem umfassenden Sanierungsprozess. Ausgehend von den jüngsten Personalentscheidungen im Unternehmen hat sich die Notwendigkeit zur Änderung des Gesell- schaftsvertrages der Kliniken Köln im Hinblick auf die Struktur der Geschäftsleitung herausgestellt. In diesem Zuge sollen auch zwei weitere, kleinere Änderungen vorgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln sieht derzeit abschließend vor, dass das Unternehmen ausschließlich von nur einer/einem Geschäftsführer*in geführt wird. Dieser/Diesem ist ein Direktorium beigeordnet, das aus einer/einem Klinischen Direktor*in, einer/einem Pflegedirektor*in, einer/einem Direktor*in Finanzen und einer/einem Direktor*in Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisa- tion besteht. Die Direktor*innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Die/der Geschäftsführer*in und die Direktor*innen bilden die Geschäftsleitung. Die Personalentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass die vorgenannte Konstruktion den Handlungsspielraum der Vertreter*innen der Gesellschafterin Stadt Köln in den Gremien der Kliniken Köln (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) mit Blick auf die Geschäftslei- tungsebene deutlich einschränkt. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 25.03.2022 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Gesellschaftsvertrag der Kliniken Köln insoweit zu ändern, als dass künftig die Möglichkeit besteht, auch mehr als eine*n Geschäftsführer*in zu bestellen. Mit einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages, der damit die bei den Beteiligungen der Stadt Köln übliche flexible Fassung erhält, besteht für die Gesellschafterversamm- lung auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, die Geschäftsführung personell zu verbreitern. Auf die dem Finanzausschuss zur gleichen Sitzung im nichtöffentlichen Teil vorliegende Mitteilung wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben zudem gezeigt, dass die Anbindung der Bereiche Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation in einem eigenen Direktoriumsbereich nicht zielführend ist. Der Direktorenposten ist bereits seit 4 Jahren nicht mehr besetzt. Da vielmehr eine enge Verzahnung mit dem Finanzbereich unabdingbar ist, sollen die beiden Bereiche weitgehend wieder in einem kaufmännischen Direktoriumsbereich zusammengeführt werden. Darüber hinaus haben sich zum 29.12.2020 Änderungen in der Abgabenordnung (AO) ergeben, die die Formulierungen zur Gemeinnützigkeit in § 4 des Gesellschaftsvertrag betreffen: Die in Absatz 3, Satz 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Regelung des § 58 Nr. 2 AO der Abgabenordnung wurde aufgehoben. Nach rechtlicher Einschätzung der Verwaltung war dieser Verweis bereits nach der alten Fassung der AO nicht zwingend erforderlich. Insofern empfiehlt sich die Streichung des bisher in der Satzung enthaltenen Verweises auf die nunmehr aufgehobene Regelung. Schließlich soll eine Anpassung der Formvorgaben für die Einladung und Beschlussfassung der Ge- sellschafterversammlung (§ 16 des Gesellschaftsvertrages) in Anlehnung an die üblichen Regelungen in anderen städtischen Beteiligungen und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Entwicklungen in den vergangenen Jahren vorgenommen werden. Eine detaillierte Darstellung der vorgesehenen Änderungen kann der synoptischen Darstellung in Anlage 1 zu dieser Vorlage entnommen werden. Begründung der Dringlichkeit: Die zeitnahe Umsetzung der Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates einschließlich der kommunal- wirtschaftlichen Nichtbeanstandung der Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Aufsichtsbe- hörde macht eine Befassung des Rates der Stadt Köln noch in seiner Sitzung am 05.05.2022 erfor- derlich. Anlage 1: synoptische Darstellung der Änderung des Gesellschaftsvertrages
  • Anlage 1: Synoptische Darstellung der Änderungen des Gesellschaftsvertrages

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    Seite 1 von 6 Anlage 1 Synopse zu den Änderungsvorschlägen des „Gesellschaftsvertrages der Kliniken der Stadt Köln gGmbH“ Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Kliniken Köln der Stadt Köln gGmbH (Körperschaft) mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Führung und den Betrieb von Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen. Weiterer Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb Medizinischer Versorgungszentren als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 der Abgabenordnung, durch die ambulante Patienten medizinisch versorgt werden. Zudem ist Zweck der Körperschaft die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der medizinischen Berufe sowie der Pflegeberufe. Schließlich ist Zweck der Körperschaft die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Forschung und Lehre im Bereich der Medizin und Pflege, insbesondere durch den Betrieb von Akademischen Lehrkrankenhäusern in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Hochschuleinrichtungen. § 4 Gemeinnützigkeit (1) (ungeändert) Seite 2 von 6 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 (2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten; § 58 Nr. 2 AO bleibt hiervon unberührt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (…) (2) (ungeändert) (3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4) (ungeändert) (5) (ungeändert) (…) Seite 3 von 6 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 § 7 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat eine/n Geschäftsführer/in. Der/die Geschäftsführer/in wird nach vorheriger Anhörung und Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (2) Dem/der Geschäftsführer/in wird ein Direktorium beigeordnet, welches aus einem/r klinischen Direktor/in, einem/r Pflegedirektor/in, einem/r Direktor/in Finanzen und einem/r Direktor/in Unternehmensentwicklung, Marketing und Organisation besteht. Die Direktoren/innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Dem/der Direktor/in Finanzen und dem/der klinischen Direktor/in soll Prokura erteilt werden. Der/die Geschäftsführer/in und die Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung. (3) Der/die Geschäftsführer/in vertritt die Gesellschaft. § 7 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat mindestens eine/n Geschäftsführer/in. Ein/Eine Geschäftsführer/in wird nach vorheriger Anhörung und Empfehlung des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Werden mehrere Geschäftsführer/innen benannt, soll die Gesellschafterversammlung bei vorheriger Anhörung und Empfehlung des Aufsichtsrates eine/n Geschäftsführer/in zum/zur Sprecher/in der Geschäftsführung ernennen. (2) Den Geschäftsführer/innen kann ein Direktorium beigeordnet werden, welches aus einem/r klinischen Direktor/in, einem/r Pflegedirektor/in und einem/r kaufmännischen Direktor/in besteht. Die Direktoren/innen werden durch den Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung benannt. Dem/der kaufmännischen Direktor/in und dem/der klinischen Direktor/in soll Prokura erteilt werden. Der/die Geschäftsführer/in und die Direktoren/innen bilden die Geschäftsleitung. (3) Ist nur ein/e Geschäftsführer/in bestellt, vertritt er/sie die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer/innen gemeinsam oder durch eine/n Geschäftsführer/in gemeinsam mit einem/einer Prokuristen/ Prokuristin nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführer/innen die Befugnis übertragen werden, die Gesellschaft allein zu vertreten. Seite 4 von 6 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 (4) Der/die Geschäftsführer/in führt die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, sowie der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung. (5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist ein Dienstvertrag abzuschließen. Über den Abschluss, die Aufhebung und Änderung des Dienstvertrages für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer entscheidet der Aufsichtsrat. Beim Abschluss, der Aufhebung und/der Änderung dieses Vertrages wird eine Gesellschaft durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates vertreten. Bei Abschluss, Aufhebung und/oder Änderung des Dienstvertrages mit einem/einer Direktor/in wird die Gesellschaft durch den/die Geschäftsführer/in vertreten. Sofern dem/der Direktor/in Prokura erteilt worden ist oder nach Abs. 2 Satz 3 erteilt werden soll, ist die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Abschluss, zur Aufhebung und Änderung des Dienstvertrages erforderlich. (6) Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/in von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreien. (…) (4) Der/die Geschäftsführer/innen führt/führen die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, sowie der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung. (5) Mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung ist ein Dienstvertrag abzuschließen. Über den Abschluss, die Aufhebung und Änderung von Dienstverträgen für Geschäftsführer/innen entscheidet der Aufsichtsrat. Beim Abschluss, der Aufhebung und/der Änderung dieser Verträge wird die Gesellschaft durch die/den Vorsitzende/n des Aufsichtsrates vertreten. Bei Abschluss, Aufhebung und/oder Änderung des Dienstvertrages mit einem/einer Direktor/in wird die Gesellschaft durch den/die Geschäftsführer/in vertreten. Sofern dem/der Direktor/in Prokura erteilt worden ist oder nach Abs. 2 Satz 3 erteilt werden soll, ist die Zustimmung des/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates zum Abschluss, zur Aufhebung und Änderung des Dienstvertrages erforderlich. (6) Die Gesellschafterversammlung kann eine/n Geschäftsführer/in von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreien. Sind mehrere Geschäftsführer/innen ernannt, kann diese Befreiung für alle oder einzelne Geschäftsführer/innen gewährt werden. (…) Seite 5 von 6 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 § 16 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl einberufen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet spätestens innerhalb von sieben Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie ist im Übrigen jederzeit auf Verlangen eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin von der Geschäftsführung einzuberufen. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief mit mindestens 14- tägiger Frist einberufen. schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Beratungsunterlagen sind der Einladung möglichst beizufügen. (4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung für der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle sein/ihr Stellvertreter/in. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Gesellschafterversammlung beratend teil, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. (5) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. § 16 Einberufung der Gesellschafterversammlung und Vorsitz (1) (ungeändert) (2) (ungeändert) (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit mindestens 14-tägiger Frist einberufen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Gesellschafter/innen unter Verzicht auf alle Fristen und Förmlichkeiten der Einberufung eine Gesellschafterversammlung abhalten. Die Beratungsunterlagen sind der Einladung möglichst beizufügen. (4) (ungeändert) (5) Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. (6) Die Gesellschafter/innen fassen ihre Beschlüsse in der Regel in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse können auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Seite 6 von 6 Gesellschaftsvertrag – aktuell gültige Fassung (04.12.2017) Gesellschaftsvertrag – Änderungsvorschlag 2022 (6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der Geschäftsführung auszuhändigen. Eine Abschrift des Protokolls erhält jede/r Gesellschafter/in. Erklärungen (z.B. via Fax, E-Mail etc.) gefasst werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit diesem Verfahren der Beschlussfassung einverstanden erklären. § 48 Abs. 2 GmbHG bleibt unberührt. (7) (ungeändert)

Beratungsverlauf

  1. 02.05.2022

    Finanzausschuss

    TOP 10.24, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 05.05.2022 zuletzt

    Rat

    TOP 10.25, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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