1557/2017
6642 Sb 2/02 (67428/02); Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; Bebauungsplan-Teilaufhebung
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Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)
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A N L A G E 0 611-2Groß1557-2017Ke0SB Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens Vorlage 1557/2017 hier: Begründung der Dringlichkeit Eine besondere Dringlichkeit ist gegeben, da aufgrund der Sitzungstermine bei Nichtbehandlung der Vorlage im Juni 2017 in der Bezirksvertretung Innenstadt und Juli 2017 im Stadtentwicklungs- ausschuss eine mindestens dreimonatige Verzögerung eintreten wird. Bei Nichtbehandlung der Vorlage kann erst nach der Sommerpause 2017 die folgende Beratungsfolge erreicht werden: 14.09.2017 Bezirksvertretung, 21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss. Damit verzögert sich gleichermaßen die Offenlage. Diese Offenlage kann dann frühestens Mitte Oktober 2017 begin- nen, und die Ratssitzung zum Satzungsbeschluss ist dann frühestens in 2018 möglich. Der Abschluss des Verfahrens ist Voraussetzung für die Umsetzung des Projektes Kyllstraße/ Bonner Straße 91, über welches unter anderem dringend benötigter Wohnraum geschaffen wird (circa 30 Wohneinheiten). Ein zügiger Abschluss ist somit sowohl im Sinne der Stadt Köln als auch im Sinne des Vorhabenträgers anzustreben.
Anlage 5 (Stellungnahmen TöB)
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln- Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 13.01.2017 bis zum 16.02.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind elf Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschl. anlagenbe- zogener Umweltschutz) Die RheinEnergie AG betreibt am Zugweg 29-31 ein Heizkraftwerk, das aufgrund der Lagerung von bis zu 4300 t Heizöl EL einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG bildet. Der Gefahrstoff "Heizöl EL" ist in die Kategorie "Umweltgefahren – Gewässergefährdend" eingestuft und löst damit nicht unmittelbar einen zu beach- tenden angemessenen Sicherheitsabstand i.S.d. Artikel 13 der Seveso-III Richtlinie aus. Für diesen Stoff lässt sich ein Brandfall als Schadensereignis mit einer zu erwarten- den Wärmestrahlung als Gefahr für Menschen betrachten. Das Landesumweltamt empfiehlt bei entsprechender La- germenge des Heizöl EL die Untersuchung eines dennoch Störfalls und weist dem Gefahrstoff die Klasse 1 (200 m) nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 als in Bauleitplan- verfahren zu berücksichtigenden Achtungsabstand zu. Bei den in dieser Abstandsklasse beispielhaft aufgeführten leicht- bzw. hochentzündlichen Gefahrstoffen Methanol und Benzol wurde ein konkreter Abstand von 129m bzw. 89 m ermittelt. Vom Standort des Heizkraftwerkes bis zum Plangebiet beträgt der Abstand ca. 250 m. Eine gutachterliche Untersuchung zur Ermittlung des an- gemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des Artikel 13 der Seveso - III Richtlinie ist weder im laufenden Teil- aufhebungsverfahren noch im anschließenden Bauge- nehmigungsverfahren erforderlich. Kenntnisnahme A N L A G E 5 1557/2017 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 2 Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) Es existiert nach Auswertung der Luftbilder aus den Jah- ren 1939-1945 ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschütz- stellung). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Bei geplanten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter gegeben. 3 Industrie- und Handelskammer zu Köln Keine Anregungen Kenntnisnahme 4 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk- malpflege Keine Bedenken Hinweis darauf, dass es sich bei dem Gebäude Bonner Str. 91 um ein Denkmal handelt und über die Erlaubnisfä- higkeit im Falle der geplanten Bebauung erst im denkmal- rechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW entschieden wird. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter gegeben. 5 Eisenbahn – Bundesamt Außenstelle Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 6 Polizeipräsidium Köln 6.1 Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Kenntnisnahme 6.2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz (KKKP/O) Keine Bedenken Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und Umfeldgestaltung DIN 1627 (Einbruchnorm) mindestens RC 2 bei Privat- haushalten bzw. RC 3 bei Gewerbeeinheiten, Hinweise auf: KFZ Delikte, Raub Delikte und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel- len Investor weiter gegeben. - 3 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 7 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL West, PTI 22 Die Belange der Telekom werden nicht berührt Kenntnisnahme 8 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften Keine Bedenken Hinweis darauf, dass der Aufhebungsbereich in einem Fernwärmeversorgunggebiet der RheinEnergie AG/Rheinischen NETZGesellschaft mbH liegt. Im Falle einer Neubebauung kann die Wärmeversorgung über Fernwärme bereitgestellt werden. Durch die Nähe zur Stadtbahnlinie kann es zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen. Bei der künftigen Bebauung müssen ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen getroffen werden. Kenntnisnahme Notwendige Maßnahmen um die Ansprüche an gesundes Woh- nen zu gewährleisten werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft und sind nicht Bestandteil der Aufhebung. Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel- len Investor weiter gegeben. 9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Keine Bedenken Bitte um Einbindung in das anschließende Baugenehmi- gungsverfahren. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel- len Investor weiter gegeben. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: - Bezirksregierung Köln; Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) - Handwerkskammer zu Köln - Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln - DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Liegenschaftsmanagment - Rheinische NETZGesellschaft mbH (Leitplanung) - AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 groß ma Vorlagen-Nummer 1557/2017 Freigabedatum 14.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3) zur Kenntnis; 2. beauftragt die Verwaltung, das Teilaufhebungsverfahren fortzuführen. Alternative: Neuaufstellung eines Bebauungsplanes Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Kyllstraße und Bonner Straße 91 (Gemar- kung Köln, Flur 40, Flurstück 141 und 130) eine Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes Bon- ner Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung mit Tiefgarage entlang der Kyllstraße. Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal anschlie- ßen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ent- gegen. Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer eingeschossi- gen Garagenbebauung festgesetzt. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Die Planung wurde bereits im Gestaltungsbeirat beraten. Aus den oben genannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) teilaufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen nicht empfohlen. Der Gebietscharakter soll beibehalten werden. In der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 durchgeführt. Die drei eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich einerseits auf die Auswirkungen der zu erwar- tenden Verschattung, insbesondere des daraus resultierenden möglichen Werteverlustes sowie die Reduzierung der Wohnqualität der Immobilien am Alteburger Wall. Andererseits bezogen sich die Stellungnahmen auf die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Lärmsituation für die Immobilien am Alteburger Wall, in der Form, dass eine eventuelle Verbesse- rung der Lärmsituation nicht mit einer Verschattung verrechnet werden darf. Weiterhin wird die Umweltprüfung, die gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1 BauGB durchgeführt wurde, bezweifelt. Die Auswirkungen der geplanten Bebauung wurden von der WvM in einem Verschattungsgutachten sowie in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung -Stufe 2- (Überprüfung einer potentiellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91") untersucht. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante Neubebauung festgestellt. Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Hier wer- den insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur- sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 3 Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebau- ungsplans sich die Bebauung nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All- gemeines Wohngebiet. Aus städtebaulicher Sicht wird die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens aus oben genannten Gründen befürwortet. Vorberatungen Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd BV 1 08.12.2016 Anhörung TOP 3.9 ungeändert empfohlen, StEA 15.12.2016 Entscheidung TOP 14.2 einstimmig ungeändert beschlossen; (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 1 = Bezirksvertretung Innenstadt) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Öffentlichkeit hatte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 16.02 bis 08.03.2017 die Gele- genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten Teilaufhebung des Bebauungs- planes 6642 Sb 2/02 (67428/02). Die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 3 zusammenfassend dargestellt. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Bebauungsplan Anlage 3 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 4 Übersicht über die außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen Anlage 5 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB
Anlage 4 (Abwägung ausserhalb der Fristen Teilaufhebung)
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln- Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Verfahren Die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Teilerlass eines neuen Bebauungsplanes zugunsten der kommerzi- ellen Nutzung eines 18 Meter hohen Mehrfamilienhauses durch die WvM beeinträchtigt erheblich das Eigentums- recht von drei Eigentumswohnungen in der Anlage Alte- burger Wall 23-25. Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge- hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange- biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All- gemeines Wohngebiet. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrech- tes der Anlage Alteburger Wall 23-25 findet nicht statt. 1.2 Wertminderung des Objektes Den drei vermieteten Eigentumswohnungen in der Anlage Alteburger Wall 23-25 werden durch den geplanten Neu- bau die Aussicht und die Sonne genommen. Alle drei Ei- gentumswohnungen verfügen über große Südbalkone. Die Mieter haben sich unter anderem für die Wohnungen entschieden da diese sonnig sind und die Balkone nach Süden liegen. Der Charakter und der Wert der Eigen- tumswohnungen würden sich stark durch den Neubau verändern und erheblich im Wert vermindern. Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen) geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der Wohnnutzung des Gebäudes durch eine unzumutbare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immobilienwerts ist nicht zu erwarten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freie Aussicht und eine durchgehende Besonnung. 1.3 Umgang mit den eingereichten Stellungnahmen Durch die Berichterstattung in der Presse ist der Eindruck entstanden, dass sich über die Bedenken der betroffenen Bürger zugunsten der finanziellen Interessen der Firma Kenntnisnahme Die Informationen zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes wurden im Amtsblatt der Stadt Köln am 08.02.2017 sowie im Kölner Stadt Anzeiger in der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen am 07.02.2017 veröffentlicht. A N L A G E 4 1557/2017 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung WvM hinweggesetzt werden wird. Die Bürgeranhörung sei eine reine Formsache, bei der die Belange der Bürger nicht richtig gewürdigt werden und der Neubau bereits beschlossen ist. Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen Gremien Bezirksvertretung Innenstadt, Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entscheidung mit al- len Einwänden vorgelegt. Es gibt verwaltungsinterne Vorabstimmungen, insbesondere mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln sowie mit dem Denkmal- schutz, aber keine Genehmigung des Neubaus. 1.4 Lärm In dem Zeitungsartikel des Kölner Stadt Anzeigers vom 20.12.2016 heißt es, durch den Neubau “könnte“ sich eventuell die Lärmbelastung durch die Bahn verringern. Dies wird für ein Scheinargument gehalten, da die Bahn schon vor einiger Zeit eine Lärmschutzwand errichtet hat. Bei einer zu hohen Lärmbelastung dürfte die WvM keine Wohnungen bauen. Kenntnisnahme Im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung untersucht. Es wurde festgestellt, dass sich bei einer Beurteilung der Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebiets- charakter eines allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen Bebauung, die Lärmsituation verändern kann. Im Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens müssen alle nach § 34 Ab- satz 2 BauGB denkbaren Kubaturen Berücksichtigung finden. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nach- barschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Für den geplanten Neubau bedeutet das, dass die Belange des Lärmschutzes im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens geprüft werden. Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange- spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um- gebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. 1.5 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge- hend beantwortet, dass man dazu nichts sagen kann, weil es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt-Anzeiger vom 20.12.2016. Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge- stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög- lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan- ten Neubau an die WvM zu richten sind. Die Prüfung der Zulässig- keit des geplanten Neubaus mit der Prüfung, unter anderem, der nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im Rahmen des Bauantrages und ist nicht Bestandteil der Teilaufhebung. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 2 2.1 Verschattung Es wird nicht verstanden, warum ein 7-geschossiges Wohnhaus direkt vor der Tür geplant wird und somit nicht nur den Bewohnern, sondern auch dem Kindergarten das Tageslicht genommen wird. Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder- tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be- standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter- grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandflächen und die dadurch eventuell verursachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume und der Kindertagesstätte geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All- gemeines Wohngebiet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen- art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab- standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu- bebauung gewahrt bleibt. 2.2 Höhe des geplanten Gebäudes Der alte Bauplan, der ein 2-geschossiges Wohnhaus in der Kyllstraße umfasse, sei völlig ausreichend, um der angespannten Wohnraumsituation entgegenzustehen. Es wird darum gebeten, die Planung zu überdenken und die Bebauung mindestens dem Denkmalschutz der umlie- genden Häuser anzupassen. Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder- tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung, und somit auch die festgesetzte 2-Geschossigkeit der Bebauung an der Kyllstraße, dienten der Bestandssicherung. Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari- iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück- schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist nach § 34 Absatz 2 BauGB in dem vorliegenden allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Das derzeit festgesetzte 2-geschossige Gebäude an der Kyllstraße reicht aus städtebaulicher Sicht nicht aus, um der angespannten Wohnraumsituation entgegenzustehen. 3 3.1 Höhe des geplanten Gebäudes WvM möchte hier einen riesigen Wohnriegel erstellen, der die Viertelstruktur völlig missachtet und für die Anwohner, die Gärten, den Innenhof und den Kindergarten die völlige Dunkelheit bedeuten würde. Kenntnisnahme Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur- sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach Auf- hebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein Allgemei- nes Wohngebiet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen- art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab- standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu- bebauung gewahrt bleibt. Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange- spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um- gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 3.2 Wegen der Abstände war es sehr kompliziert die Balkone anzubringen. Deswegen wäre es nicht schlüssig, dass die WvM so nah und hoch an den Innenhof bauen kann. Kenntnisnahme Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird unter anderem die Frage der Einhaltung der Abstandflächen geprüft. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes werden auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die Prüfung der Zulässigkeit des geplanten Neubaus mit der Prü- fung, unter anderem, der nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im Rahmen des Bauantrages und ist nicht Bestandteil der Teilaufhe- bung. 3.3 Das denkmalgeschützte Gebäude ist falsch dargestellt. Es ist deutlich kleiner und ohne Flachdach. Die in den Plänen angegebene Höhe von 18,14 m stimmt nicht. Im Anschluss kommt ein ein- und dann viergeschossiger Bau. In der Umgebung gibt es einen großen Altbaubestand mit 5 max. 6 Geschossen. Diese haben Giebeldächer, was der umliegenden Bebauung entspricht. Der geplante 7-geschossige Baukörper mit Flachdach ist völlig unpassend zur umliegenden Bebauung, eine Ver- schlechterung der Wohnqualität der Anwohner und nicht üblich. Kenntnisnahme Bei dem denkmalgeschütztem Gebäude Bonner Straße 91 handelt es sich um ein 5-geschossiges Satteldachgebäude mit einer unge- fähren Firsthöhe von 18,00m Das Gebäude Bonner Straße 89 ist 6-geschossig mit Flachdach und Dachaufbauten. Die ungefähre Firsthöhe ohne die Dachaufbauten liegt bei ca. 21,00 m. Das Gebäude Bonner Straße 87 ist 4-geschossig mit Walmdach mit einer ungefähren Firsthöhe von ca. 25,00 m. Das Gebäude Kyllstraße ist 2-geschossig mit Flachdach und hat eine ungefähre Firsthöhe von 5,40 m. Der geplante Baukörper soll nach derzeitigem Stand 6-geschossig in gleicher Höhe an das Denkmal angebaut werden. Im Bereich des Übergangs Denkmal-Neubau wird die Dachform des Denkmals zu- nächst aufgenommen und erst im weiteren Verlauf des Neubaus als Flachdach gestaltet. Aus stadtplanerischer Sicht fügt sich die Planung in die umgebende Bebauung ein. 3.4 Der in Breite und Höhe völlig überdimensionierte Riegel ist so nicht tragbar und würde die Lebensqualität der an- sässigen Familien unverhältnismäßig verschlechtern und die Struktur des Viertels durchbrechen. Das denkmalge- schützte Eckhaus sollte als Maßstab, was Höhe und Tiefe angeht, dienen. Kenntnisnahme Das denkmalgeschützte Gebäude hat eine Bautiefe von ca. 9,00 m. Daran schließt sich zum Innenhof ein ca. 10,00 m tiefer Flachdach- bau an. Das angrenzende Gebäude in der Kyllstraße hat eine Bau- tiefe von circa 12,00 m. Der derzeit geplante Neubau soll in drei Bautiefen ausgeführt werden. Zunächst greift der geplante Neubau die Bautiefe des Denkmals von ca. 9,00 m auf. Im weiteren Verlauf wird der Baukörper auf eine Tiefe von ca. 10,60 m aufgeweitet. Der zur Kindertagesstätte (mit einer Bautiefe von ca. 18,00 m) gelegene - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Bereich des geplanten Neubaus soll in einer Tiefe von ca. 16,00 m ausgeführt werden. Die Belange der Abstandsflächen werden im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Nichteinhaltung der Abstandsflächen und die dadurch verur- sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch richtet. Demnach ist ein Vorha- ben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigenart der näheren Umge- bung einfügt. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 BauGB über die Einhaltung der Abstandsflächen gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neubebauung gewahrt bleibt.
Anlage 3 (Abwägung frühzeitige Teilaufhebung)
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/ 2 Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln- Neustadt/Süd– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum Innenstadt vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 08.03.2017 einge- gangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Verfahren Die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes und der Teilerlass eines neuen Bebauungsplanes werden abge- lehnt. Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge- hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange- biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All- gemeines Wohngebiet. 1.2 Verschattung Die Anlage Alteburger Wall 23-25 verfügt über Südbalko- ne; mit einem 18 Meter hohem Gegenüber wird die licht- durchflutete Wohnung mit Südbalkon zunichte gemacht. Kenntnisnahme Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandflächen und die dadurch eventuell verursach- te Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All- gemeines Wohngebiet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen- art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab- standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu- bebauung gewahrt bleibt. A N L A G E 3 1557/2017 - 2 - / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder- tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be- standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hinter- grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau der die Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 1.3 Es entsteht stark der Eindruck, dass die Bürgeranhörung eine reine Formsache sei, bei der die Belange der be- troffenen Bürger nicht wirklich gewürdigt werden sollen. Aus einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers ergäbe sich, dass die WvM fest mit einer Aufhebung des Bebau- ungsplanes zu ihren Gunsten rechne. Die zuständigen Behörden setzten sich zugunsten der finanziellen Interes- sen der WvM über die Bedenken der Bewohner des Alte- burger Walls hinweg. Kenntnisnahme Die von den Bürgern im Verfahren zur Teilaufhebung eingebrachten Belange werden tabellarisch zusammengefasst und mit einer Stel- lungnahme der Verwaltung den politischen Gremien Bezirksvertre- tung Innenstadt, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entscheidung mit allen Einwänden vor- gelegt. 1.4 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge- hend beantwortet das man dazu nichts sagen kann, weil es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt Anzeiger vom 20.12.2016. Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge- stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög- lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan- ten Neubau an die WvM zu richten sind. 1.5 Lärm In der Zeitung wurde berichtet, dass es durch den Neubau zu einer Verringerung der Lärmbelastung durch die Bahn kommen könnte. Es wird die Frage gestellt, ob dieses Ar- gument stärker ist, als in einer düsteren Wohnung mit schattigem Balkon zu sitzen. Zudem sei mittlerweile eine Lärmschutzwand errichtet worden. Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un- tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. - 3 - / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 2 2.1 Verschattung Die gesamte Bebauung des Alteburger Walls ist in Nord- Süd-Ausrichtung gebaut. Dies hat zur Folge, dass aus- schließlich die nach Süden in Richtung Kyllstraße ausge- richteten Teile der Wohnungen Sonnenlicht erhalten. Durch die geplante Bebauung würden Wohnung, Terrasse und Garten erheblich weniger Licht erhalten und weitge- hend im Schatten liegen. Dies hat eine starke Einschrän- kung der Wohnqualität zur Folge. Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur- sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach Auf- hebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein Allgemei- nes Wohngebiet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen- art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab- standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu- bebauung gewahrt bleibt. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hintergrund der ange- spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um- gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 2.2 Wertminderung des Objektes Es sei damit zu rechnen, dass die durch den geplanten Neubau ausgelöste Verschattung zu einer erheblichen Wertminderung der Wohnung führt. Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ( u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der Wohnnutzung des Gebäudes durch eine unzumutbare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immobilienwerts aus die- sem Grund ist nicht zu erwarten. - 4 - / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 2.3 Lärm Die Aufrechnung des offensichtlich bewusst kalkulierten Verlustes an Tageslicht mit einer geringeren Geräuschbe- lästigung durch die Bahntrasse erscheint sehr seltsam. Die Geräuschbelästigung durch die Bahntrasse ist bereits durch die Maßnahmen der Bundesbahn deutlich gesenkt worden. Diese Beeinträchtigung war zum Zeitpunkt des Kaufes der Wohnung bekannt. Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un- tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 2.4 Auswirkungen auf die Umwelt Dass keine negativen Auswirkungen durch die Planteil- aufhebung auf die Umwelt und die biologische Vielfalt er- wartet werden, wird bezweifelt. Durch die geplante 6- geschossige Bebauung liegen die Gärten weitestgehend im Schatten, woraus Folgen für Pflanzen und Tiere, ins- besondere Vögel, entstehen. Nein Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Prüfung der Umweltbelange hat ergeben, dass keine negativen Auswirkungen der Planteilaufhebung zu erwarten sind. Pflanzen, Tiere und die Biologische Vielfalt werden von der Teilaufhebung nicht berührt. 2.5 Höhe des geplanten Gebäudes Es wird darauf hingewiesen das das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße 5-geschossig ist und sich eine unter den Planungen von 6 Geschossen liegende Bebauung im Anschluss an das Baudenkmal anbieten würde. Nein Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari- iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück- schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt. Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist nach § 34 Absatz 2 in dem vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorha- bens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist nicht Be- standteil des Aufhebungsverfahrens. - 5 - / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung 3 3.1 Belichtung Die freie Sicht und die Sonne werden durch einen 5- bis 6-geschossigen Neubau genommen. Kenntnisnahme Ein Anspruch auf freie Sicht und durchgehende Besonnung besteht am Alteburger Wall nicht. Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur- sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich hier um ein Allgemeines Wohngebiet. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen- art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun- gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab- standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu- bebauung gewahrt bleibt. Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder- tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be- standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter- grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 3.2 Der Hinweis, dass sich die Belichtungssituation aufgrund der Teilaufhebung verändern kann und nicht muss, wird hinterfragt. Kenntnisnahme Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird zukünftig § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes zur Beurteilung zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass unter anderem die zum jetzigen Zeitpunkt ge- plante Kubatur zulässig sein kann. Im Rahmen des Teilaufhebungs- verfahrens müssen alle nach § 34 Absatz 2 BauGB denkbaren Ku- baturen Berücksichtigung finden. - 6 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichti- gung Stellungnahme der Verwaltung Denkbar sind demnach auch weitere Kubaturen oder keine weitere Bebauung der Teilaufhebungsfläche. Eine Veränderung der Belich- tungsverhältnisse ist somit nicht in jedem Fall gegeben. 3.3 Wertminderung des Objektes Die Eigentümergemeinschaft hat großzügige Balkone an der Südseite anbringen lassen. Dies kostete viel, trug aber zur erheblichen Steigerung der Wohnqualität und zur Wertsteigerung der Immobile bei. Dieses Vorhaben wird durch den geplanten Neubau komplett umgekehrt. Es wird davon ausgegangen, dass keine Entschädigung für die verlorene Wohnqualität erfolgt. Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der Wohnnutzung des Gebäudes und der Balkone durch eine unzumut- bare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immo- bilienwerts aus diesem Grund ist nicht zu erwarten. 3.4 Es wird vorgeschlagen den Bebauungsplan nicht zu ge- nehmigen und falls dies nicht möglich ist, sollten es min- destens 2 Geschosse weniger in Verbindung mit begrün- ten Flachdächern sein. Kenntnisnahme Ein Bebauungsplan wird nicht aufgestellt. Festsetzungen generell, also auch Festsetzungen bezüglich einer maximalen Geschossigkeit oder Dachbegrünung, sind in einem Teilaufhebungsverfahren nicht möglich. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss der Teilaufhebung er- folgt eine Beurteilung des Gebietes nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen Gremien, der Bezirksvertretung Innenstadt, dem Stadtentwicklungs- ausschuss und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entschei- dung mit allen Einwänden vorgelegt.
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Anlage 2
Anlage 1 (Geltungsbereich)
628 Zeichen
Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sd 2/02 (67428/02) Kylistraße in Köln - Neustadt/Süd I IT — Tr I 0 RN ey DEN un Sad te nt vr \ D A eiedaette Namen Zu Di IH My A N Wo N ßi N ANA 1 TREEY N DE aan, « B ec ' mE ; NE nm —— A Tagens-IszuleN Maßstab 1: 2500 Er IT Tl | e— = == ZA Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- 100 tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 150 Meter diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Kylistraße [ un! E23 7000 a = zu ee — NN NNSS
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (7)
- Kyllstraße
- Bonner Straße 91
- Alteburger Wall 23
- Straße 9
- Straße 8
- Straße 5
- Zugweg 29
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Details
- Aktenzeichen
- 1557/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27