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1557/2017

6642 Sb 2/02 (67428/02); Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; Bebauungsplan-Teilaufhebung

Beschlussvorlage Ausschuss 14.06.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 06.07.2017, TOP 14.2

Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)

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Ansehen

Anlage 5 (Stellungnahmen TöB)

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 (Abwägung ausserhalb der Fristen Teilaufhebung)

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Ansehen

Anlage 3 (Abwägung frühzeitige Teilaufhebung)

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Ansehen

Anlage 2 (Bebauungsplan)

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Ansehen

Anlage 1 (Geltungsbereich)

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Ansehen

Anlage 0 (Begründung der Dringlichkeit)

1354 Zeichen

A N L A G E  0  
611-2Groß1557-2017Ke0SB 
 
 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd  
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens 
Vorlage 1557/2017 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
 
 
 
 
Eine besondere Dringlichkeit ist gegeben, da aufgrund der Sitzungstermine bei Nichtbehandlung 
der Vorlage im Juni 2017 in der Bezirksvertretung Innenstadt und Juli 2017 im Stadtentwicklungs-
ausschuss eine mindestens dreimonatige Verzögerung eintreten wird. Bei Nichtbehandlung der 
Vorlage kann erst nach der Sommerpause 2017 die folgende Beratungsfolge erreicht werden: 
14.09.2017 Bezirksvertretung, 21.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss. Damit verzögert sich 
gleichermaßen die Offenlage. Diese Offenlage kann dann frühestens Mitte Oktober 2017 begin-
nen, und die Ratssitzung zum Satzungsbeschluss ist dann frühestens in 2018 möglich. 
 
Der Abschluss des Verfahrens ist Voraussetzung für die Umsetzung des Projektes Kyllstraße/ 
Bonner Straße 91, über welches unter anderem dringend benötigter Wohnraum geschaffen wird 
(circa 30 Wohneinheiten). Ein zügiger Abschluss ist somit sowohl im Sinne der Stadt Köln als auch 
im Sinne des Vorhabenträgers anzustreben.

Anlage 5 (Stellungnahmen TöB)

5814 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 13.01.2017 bis zum 
16.02.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind elf Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.   
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschl. anlagenbe-
zogener Umweltschutz) 
Die RheinEnergie AG betreibt am Zugweg 29-31 ein 
Heizkraftwerk, das aufgrund der Lagerung von bis zu  
4300 t Heizöl EL einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 
Abs. 5a BImSchG bildet. Der Gefahrstoff "Heizöl EL" ist in 
die Kategorie "Umweltgefahren – Gewässergefährdend" 
eingestuft und löst damit nicht unmittelbar einen zu beach-
tenden angemessenen Sicherheitsabstand i.S.d. Artikel 
13 der Seveso-III Richtlinie aus. Für diesen Stoff lässt sich 
ein Brandfall als Schadensereignis mit einer zu erwarten-
den Wärmestrahlung als Gefahr für Menschen betrachten. 
Das Landesumweltamt empfiehlt bei entsprechender La-
germenge des Heizöl EL die Untersuchung eines dennoch 
Störfalls und weist dem Gefahrstoff die Klasse 1 (200 m) 
nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 als in Bauleitplan-
verfahren zu berücksichtigenden Achtungsabstand zu. Bei 
den in dieser Abstandsklasse beispielhaft aufgeführten 
leicht- bzw. hochentzündlichen Gefahrstoffen Methanol 
und Benzol wurde ein konkreter Abstand von 129m bzw. 
89 m ermittelt. Vom Standort des Heizkraftwerkes bis zum 
Plangebiet beträgt der Abstand ca. 250 m. 
Eine gutachterliche Untersuchung zur Ermittlung des an-
gemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des Artikel 
13 der Seveso - III Richtlinie ist weder im laufenden Teil-
aufhebungsverfahren noch im anschließenden Bauge-
nehmigungsverfahren erforderlich. 
Kenntnisnahme  
A N L A G E 5 
1557/2017

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 
 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) 
Es existiert nach Auswertung der Luftbilder aus den Jah-
ren 1939-1945 ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschütz-
stellung). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
Bei geplanten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter 
gegeben. 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Anregungen 
Kenntnisnahme  
4 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk-
malpflege 
Keine Bedenken 
Hinweis darauf, dass es sich bei dem Gebäude Bonner 
Str. 91 um ein Denkmal handelt und über die Erlaubnisfä-
higkeit im Falle der geplanten Bebauung erst im denkmal-
rechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW 
entschieden wird. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter 
gegeben. 
5 Eisenbahn – Bundesamt Außenstelle Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
6 Polizeipräsidium Köln    
6.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
6.2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz 
(KKKP/O)      Keine Bedenken 
Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Umfeldgestaltung 
DIN 1627 (Einbruchnorm) mindestens RC 2 bei Privat-
haushalten bzw. RC 3 bei Gewerbeeinheiten, 
Hinweise auf: KFZ Delikte, Raub Delikte und Verstöße 
gegen das Betäubungsmittelgesetz 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben.

- 3 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
7 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL 
West, PTI 22 
Die Belange der Telekom werden nicht berührt 
Kenntnisnahme  
8 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften 
Keine Bedenken 
Hinweis darauf, dass der Aufhebungsbereich in einem 
Fernwärmeversorgunggebiet der RheinEnergie 
AG/Rheinischen NETZGesellschaft mbH liegt. 
Im Falle einer Neubebauung kann die Wärmeversorgung 
über Fernwärme bereitgestellt werden. Durch die Nähe 
zur Stadtbahnlinie kann es zu Erschütterungen und 
Lärmemissionen kommen. Bei der künftigen Bebauung 
müssen ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den 
Immissionen getroffen werden. 
Kenntnisnahme Notwendige Maßnahmen um die Ansprüche an gesundes Woh-
nen zu gewährleisten werden im Baugenehmigungsverfahren 
geprüft und sind nicht Bestandteil der Aufhebung. 
Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben. 
9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
10 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Keine Bedenken 
Bitte um Einbindung in das anschließende Baugenehmi-
gungsverfahren. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben. 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
- Bezirksregierung Köln; Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) 
- Handwerkskammer zu Köln 
-  Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
-  DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Liegenschaftsmanagment 
- Rheinische NETZGesellschaft mbH (Leitplanung) 
- AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

Beschlussvorlage Ausschuss

5758 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
611/2 groß ma 
Vorlagen-Nummer 
 1557/2017 
Freigabedatum 
14.06.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd  
Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetz-
buch (BauGB) gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 3) zur Kenntnis; 
2. beauftragt die Verwaltung, das Teilaufhebungsverfahren fortzuführen. 
 
 
Alternative: Neuaufstellung eines Bebauungsplanes 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Kyllstraße und Bonner Straße 91 (Gemar-
kung Köln, Flur 40, Flurstück 141 und 130) eine Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes Bon-
ner Straße 91 sowie die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung mit 
Tiefgarage entlang der Kyllstraße. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal anschlie-
ßen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. 
 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ent-
gegen. 
 
Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 
Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind 
zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das 
Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer eingeschossi-
gen Garagenbebauung festgesetzt. Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6642 Sb 
2/02 (67428/02) ist als "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. Der Bebauungsplan 6642 Sb 
2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte aufgestellt. Die Festsetzungen zu der 
Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung. 
 
Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht wird das 
geplante Bauvorhaben befürwortet. Die Planung wurde bereits im Gestaltungsbeirat beraten. 
 
Aus den oben genannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
teilaufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen nicht empfohlen. Der 
Gebietscharakter soll beibehalten werden. 
 
In der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach 
§ 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1 durchgeführt. 
 
Die drei eingebrachten Stellungnahmen bezogen sich einerseits auf die Auswirkungen der zu erwar-
tenden Verschattung, insbesondere des daraus resultierenden möglichen Werteverlustes sowie die 
Reduzierung der Wohnqualität der Immobilien am Alteburger Wall. 
 
Andererseits bezogen sich die Stellungnahmen auf die Auswirkungen der geplanten Bebauung auf 
die Lärmsituation für die Immobilien am Alteburger Wall, in der Form, dass eine eventuelle Verbesse-
rung der Lärmsituation nicht mit einer Verschattung verrechnet werden darf. 
 
Weiterhin wird die Umweltprüfung, die gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1 BauGB durchgeführt wurde, bezweifelt. 
 
Die Auswirkungen der geplanten Bebauung wurden von der WvM in einem Verschattungsgutachten 
sowie in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung -Stufe 2- (Überprüfung einer potentiellen Brutplatz- und 
Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91") untersucht. Es wurden keine erheblichen 
Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante Neubebauung festgestellt. 
 
Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Hier wer-
den insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur-
sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt.

3 
 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses Teils des Bebau-
ungsplans sich die Bebauung nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. 
 
Aus städtebaulicher Sicht wird die Fortführung des Teilaufhebungsverfahrens aus oben genannten 
Gründen befürwortet. 
 
 
Vorberatungen 
 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd 
BV 1 08.12.2016 Anhörung TOP   3.9 ungeändert empfohlen, 
StEA 15.12.2016 Entscheidung TOP 14.2 einstimmig ungeändert beschlossen; 
(StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 1 = Bezirksvertretung Innenstadt) 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Die Öffentlichkeit hatte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in der Zeit vom 16.02 bis 08.03.2017 die Gele-
genheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur geplanten Teilaufhebung des Bebauungs-
planes 6642 Sb 2/02 (67428/02). Die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Anlage 3 
zusammenfassend dargestellt. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Bebauungsplan 
Anlage 3 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Anlage 4 Übersicht über die außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 1 BauGB 
eingegangenen Stellungnahmen 
Anlage 5 Übersicht über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 1 BauGB

Anlage 4 (Abwägung ausserhalb der Fristen Teilaufhebung)

14846 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1    
1.1 Verfahren 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Teilerlass 
eines neuen Bebauungsplanes zugunsten der kommerzi-
ellen Nutzung eines 18 Meter hohen Mehrfamilienhauses 
durch die WvM beeinträchtigt erheblich das Eigentums-
recht von drei Eigentumswohnungen in der Anlage Alte-
burger Wall 23-25. 
Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge-
hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung 
ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange-
biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrech-
tes der Anlage Alteburger Wall 23-25 findet nicht statt. 
1.2 Wertminderung des Objektes 
Den drei vermieteten Eigentumswohnungen in der Anlage 
Alteburger Wall 23-25 werden durch den geplanten Neu-
bau die Aussicht und die Sonne genommen. Alle drei Ei-
gentumswohnungen verfügen über große Südbalkone. 
Die Mieter haben sich unter anderem für die Wohnungen 
entschieden da diese sonnig sind und die Balkone nach 
Süden liegen. Der Charakter und der Wert der Eigen-
tumswohnungen würden sich stark durch den Neubau 
verändern und erheblich im Wert vermindern. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse (u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen) 
geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der 
Wohnnutzung des Gebäudes durch eine unzumutbare Verschattung 
wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immobilienwerts ist nicht 
zu erwarten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine freie Aussicht 
und eine durchgehende Besonnung. 
1.3 Umgang mit den eingereichten Stellungnahmen 
Durch die Berichterstattung in der Presse ist der Eindruck 
entstanden, dass sich über die Bedenken der betroffenen 
Bürger zugunsten der finanziellen Interessen der Firma 
Kenntnisnahme Die Informationen zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes wurden 
im Amtsblatt der Stadt Köln am 08.02.2017 sowie im Kölner Stadt 
Anzeiger in der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen am 
07.02.2017 veröffentlicht. 
A N L A G E 4 
1557/2017

- 2 - 
 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
WvM hinweggesetzt werden wird. Die Bürgeranhörung sei 
eine reine Formsache, bei der die Belange der Bürger 
nicht richtig gewürdigt werden und der Neubau bereits 
beschlossen ist. 
Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen 
Gremien Bezirksvertretung Innenstadt, Stadtentwicklungsausschuss 
und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entscheidung mit al-
len Einwänden vorgelegt. 
Es gibt verwaltungsinterne Vorabstimmungen, insbesondere mit 
dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln sowie mit dem Denkmal-
schutz, aber keine Genehmigung des Neubaus.  
1.4 Lärm 
In dem Zeitungsartikel des Kölner Stadt Anzeigers vom 
20.12.2016 heißt es, durch den Neubau “könnte“ sich 
eventuell die Lärmbelastung durch die Bahn verringern. 
Dies wird für ein Scheinargument gehalten, da die Bahn 
schon vor einiger Zeit eine Lärmschutzwand errichtet hat. 
Bei einer zu hohen Lärmbelastung dürfte die WvM keine 
Wohnungen bauen. 
Kenntnisnahme Im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wurden die Auswirkungen der 
Teilaufhebung untersucht. Es wurde festgestellt, dass sich bei einer 
Beurteilung der Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebiets-
charakter eines allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung 
einer zukünftigen Bebauung, die Lärmsituation verändern kann. Im 
Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens müssen alle nach § 34 Ab-
satz 2 BauGB denkbaren Kubaturen Berücksichtigung finden.  
Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nach-
barschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt. Für den geplanten Neubau bedeutet 
das, dass die Belange des Lärmschutzes im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens geprüft werden. 
Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert.  
1.5 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in 
welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge-
hend beantwortet, dass man dazu nichts sagen kann, weil 
es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem 
Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt-Anzeiger 
vom 20.12.2016. 
Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren 
Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge-
stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte 
Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können 
keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. 
Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög-
lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan-
ten Neubau an die WvM zu richten sind. Die Prüfung der Zulässig-
keit des geplanten Neubaus mit der Prüfung, unter anderem, der 
nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im Rahmen des Bauantrages 
und ist nicht Bestandteil der Teilaufhebung.

- 3 - 
 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
2    
2.1 Verschattung 
Es wird nicht verstanden, warum ein 7-geschossiges 
Wohnhaus direkt vor der Tür geplant wird und somit nicht 
nur den Bewohnern, sondern auch dem Kindergarten das 
Tageslicht genommen wird. 
Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. Die Belange der Belichtung werden im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Hier werden 
insbesondere die Frage der Einhaltung der Abstandflächen und die 
dadurch eventuell verursachte Verschlechterung der Belichtung der 
Wohnräume und der Kindertagesstätte geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung 
nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu-
bebauung gewahrt bleibt. 
2.2 Höhe des geplanten Gebäudes 
Der alte Bauplan, der ein 2-geschossiges Wohnhaus in 
der Kyllstraße umfasse, sei völlig ausreichend, um der 
angespannten Wohnraumsituation entgegenzustehen. 
Es wird darum gebeten, die Planung zu überdenken und 
die Bebauung mindestens dem Denkmalschutz der umlie-
genden Häuser anzupassen.  
Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung, und somit auch 
die festgesetzte 2-Geschossigkeit der Bebauung an der Kyllstraße, 
dienten der Bestandssicherung.  
Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher 
Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße 
ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari-
iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück-
schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis 
zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt.

- 4 - 
 
/ 5 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe 
wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist 
nach § 34 Absatz 2 BauGB in dem vorliegenden allgemeinen 
Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten 
Bauvorhabens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist 
nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. 
Das derzeit festgesetzte 2-geschossige Gebäude an der Kyllstraße 
reicht aus städtebaulicher Sicht nicht aus, um der angespannten 
Wohnraumsituation entgegenzustehen.  
3    
3.1 Höhe des geplanten Gebäudes 
WvM möchte hier einen riesigen Wohnriegel erstellen, der 
die Viertelstruktur völlig missachtet und für die Anwohner, 
die Gärten, den Innenhof und den Kindergarten die völlige 
Dunkelheit bedeuten würde. 
Kenntnisnahme Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der 
Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur-
sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach Auf-
hebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Bebauung 
nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein Allgemei-
nes Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu-
bebauung gewahrt bleibt. 
Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum 
dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau 
fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein.

- 5 - 
 
/ 6 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
3.2 Wegen der Abstände war es sehr kompliziert die Balkone 
anzubringen. Deswegen wäre es nicht schlüssig, dass die 
WvM so nah und hoch an den Innenhof bauen kann. 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird unter anderem 
die Frage der Einhaltung der Abstandflächen geprüft. Aufgrund der 
Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes 
werden auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gewahrt.  
Die Prüfung der Zulässigkeit des geplanten Neubaus mit der Prü-
fung, unter anderem, der nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im 
Rahmen des Bauantrages und ist nicht Bestandteil der Teilaufhe-
bung. 
3.3 Das denkmalgeschützte Gebäude ist falsch dargestellt. Es 
ist deutlich kleiner und ohne Flachdach. Die in den Plänen 
angegebene Höhe von 18,14 m stimmt nicht. 
Im Anschluss kommt ein ein- und dann viergeschossiger 
Bau. 
In der Umgebung gibt es einen großen Altbaubestand mit 
5 max. 6 Geschossen. Diese haben Giebeldächer, was 
der umliegenden Bebauung entspricht. 
Der geplante 7-geschossige Baukörper mit Flachdach ist 
völlig unpassend zur umliegenden Bebauung, eine Ver-
schlechterung der Wohnqualität der Anwohner und nicht 
üblich. 
Kenntnisnahme Bei dem denkmalgeschütztem Gebäude Bonner Straße 91 handelt 
es sich um ein 5-geschossiges Satteldachgebäude mit einer unge-
fähren Firsthöhe von 18,00m 
Das Gebäude Bonner Straße 89 ist 6-geschossig mit Flachdach und 
Dachaufbauten. Die ungefähre Firsthöhe ohne die Dachaufbauten 
liegt bei ca. 21,00 m. 
Das Gebäude Bonner Straße 87 ist 4-geschossig mit Walmdach mit 
einer ungefähren Firsthöhe von ca. 25,00 m. 
Das Gebäude Kyllstraße ist 2-geschossig mit Flachdach und hat 
eine ungefähre Firsthöhe von 5,40 m. 
Der geplante Baukörper soll nach derzeitigem Stand 6-geschossig in 
gleicher Höhe an das Denkmal angebaut werden. Im Bereich des 
Übergangs Denkmal-Neubau wird die Dachform des Denkmals zu-
nächst aufgenommen und erst im weiteren Verlauf des Neubaus als 
Flachdach gestaltet. 
Aus stadtplanerischer Sicht fügt sich die Planung in die umgebende 
Bebauung ein. 
3.4 Der in Breite und Höhe völlig überdimensionierte Riegel 
ist so nicht tragbar und würde die Lebensqualität der an-
sässigen Familien unverhältnismäßig verschlechtern und 
die Struktur des Viertels durchbrechen. Das denkmalge-
schützte Eckhaus sollte als Maßstab, was Höhe und Tiefe 
angeht, dienen. 
Kenntnisnahme Das denkmalgeschützte Gebäude hat eine Bautiefe von ca. 9,00 m. 
Daran schließt sich zum Innenhof ein ca. 10,00 m tiefer Flachdach-
bau an. Das angrenzende Gebäude in der Kyllstraße hat eine Bau-
tiefe von circa 12,00 m. Der derzeit geplante Neubau soll in drei 
Bautiefen ausgeführt werden. Zunächst greift der geplante Neubau 
die Bautiefe des Denkmals von ca. 9,00 m auf. Im weiteren Verlauf 
wird der Baukörper auf eine Tiefe von ca. 10,60 m aufgeweitet. Der 
zur Kindertagesstätte (mit einer Bautiefe von ca. 18,00 m) gelegene

- 6 - 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Bereich des geplanten Neubaus soll in einer Tiefe von ca. 16,00 m 
ausgeführt werden. 
Die Belange der Abstandsflächen werden im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage 
der Nichteinhaltung der Abstandsflächen und die dadurch verur-
sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung 
nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch richtet. Demnach ist ein Vorha-
ben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügt. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 
BauGB über die Einhaltung der Abstandsflächen gesichert, dass die 
Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neubebauung gewahrt 
bleibt.

Anlage 3 (Abwägung frühzeitige Teilaufhebung)

15057 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum Innenstadt 
vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 08.03.2017 einge-
gangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1    
1.1 Verfahren 
Die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes und der 
Teilerlass eines neuen Bebauungsplanes werden abge-
lehnt. 
Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge-
hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung 
ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange-
biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. 
1.2 Verschattung 
Die Anlage Alteburger Wall 23-25 verfügt über Südbalko-
ne; mit einem 18 Meter hohem Gegenüber wird die licht-
durchflutete Wohnung mit Südbalkon zunichte gemacht. 
Kenntnisnahme Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der 
Einhaltung der Abstandflächen und die dadurch eventuell verursach-
te Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung 
nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu-
bebauung gewahrt bleibt. 
A N L A G E 3 
1557/2017

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. 
1.3 Es entsteht stark der Eindruck, dass die Bürgeranhörung 
eine reine Formsache sei, bei der die Belange der be-
troffenen Bürger nicht wirklich gewürdigt werden sollen. 
Aus einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers ergäbe 
sich, dass die WvM fest mit einer Aufhebung des Bebau-
ungsplanes zu ihren Gunsten rechne. Die zuständigen 
Behörden setzten sich zugunsten der finanziellen Interes-
sen der WvM über die Bedenken der Bewohner des Alte-
burger Walls hinweg. 
Kenntnisnahme Die von den Bürgern im Verfahren zur Teilaufhebung eingebrachten 
Belange werden tabellarisch zusammengefasst und mit einer Stel-
lungnahme der Verwaltung den politischen Gremien Bezirksvertre-
tung Innenstadt, dem Stadtentwicklungsausschuss und dem Rat der 
Stadt Köln zur Beratung und Entscheidung mit allen Einwänden vor-
gelegt.  
 
1.4 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in 
welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge-
hend beantwortet das man dazu nichts sagen kann, weil 
es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem 
Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt Anzeiger 
vom 20.12.2016. 
Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren 
Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge-
stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte 
Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können 
keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. 
Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög-
lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan-
ten Neubau an die WvM zu richten sind.  
1.5 Lärm 
In der Zeitung wurde berichtet, dass es durch den Neubau 
zu einer Verringerung der Lärmbelastung durch die Bahn 
kommen könnte. Es wird die Frage gestellt, ob dieses Ar-
gument stärker ist, als in einer düsteren Wohnung mit 
schattigem Balkon zu sitzen. Zudem sei mittlerweile eine 
Lärmschutzwand errichtet worden. 
Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un-
tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der 
Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen 
Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern 
kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des 
Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt.

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/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit 
der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 
2 
2.1 
Verschattung 
Die gesamte Bebauung des Alteburger Walls ist in Nord-
Süd-Ausrichtung gebaut. Dies hat zur Folge, dass aus-
schließlich die nach Süden in Richtung Kyllstraße ausge-
richteten Teile der Wohnungen Sonnenlicht erhalten. 
Durch die geplante Bebauung würden Wohnung, Terrasse 
und Garten erheblich weniger Licht erhalten und weitge-
hend im Schatten liegen. Dies hat eine starke Einschrän-
kung der Wohnqualität zur Folge. 
 Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der 
Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur-
sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach Auf-
hebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Bebauung 
nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein Allgemei-
nes Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu-
bebauung gewahrt bleibt. 
Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum 
dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau 
fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 
2.2 Wertminderung des Objektes 
Es sei damit zu rechnen, dass die durch den geplanten 
Neubau ausgelöste Verschattung zu einer erheblichen 
Wertminderung der Wohnung führt. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse ( u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) 
geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der 
Wohnnutzung des Gebäudes durch eine unzumutbare Verschattung 
wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immobilienwerts aus die-
sem Grund ist nicht zu erwarten.

- 4 - 
 
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
2.3 Lärm 
Die Aufrechnung des offensichtlich bewusst kalkulierten 
Verlustes an Tageslicht mit einer geringeren Geräuschbe-
lästigung durch die Bahntrasse erscheint sehr seltsam. 
Die Geräuschbelästigung durch die Bahntrasse ist bereits 
durch die Maßnahmen der Bundesbahn deutlich gesenkt 
worden. Diese Beeinträchtigung war zum Zeitpunkt des 
Kaufes der Wohnung bekannt. 
Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un-
tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der 
Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen 
Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern 
kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des 
Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit 
der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 
2.4 Auswirkungen auf die Umwelt 
Dass keine negativen Auswirkungen durch die Planteil-
aufhebung auf die Umwelt und die biologische Vielfalt er-
wartet werden, wird bezweifelt. Durch die geplante 6-
geschossige Bebauung liegen die Gärten weitestgehend 
im Schatten, woraus Folgen für Pflanzen und Tiere, ins-
besondere Vögel, entstehen.  
Nein Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß 
§ 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
Die Prüfung der Umweltbelange hat ergeben, dass keine negativen 
Auswirkungen der Planteilaufhebung zu erwarten sind. Pflanzen, 
Tiere und die Biologische Vielfalt werden von der Teilaufhebung 
nicht berührt.  
2.5 Höhe des geplanten Gebäudes 
Es wird darauf hingewiesen das das denkmalgeschützte 
Gebäude an der Bonner Straße 5-geschossig ist und sich 
eine unter den Planungen von 6 Geschossen liegende 
Bebauung im Anschluss an das Baudenkmal anbieten 
würde.  
Nein Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher 
Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße 
ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari-
iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück-
schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis 
zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt.  
Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe 
wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist 
nach § 34 Absatz 2 in dem vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorha-
bens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist nicht Be-
standteil des Aufhebungsverfahrens.

- 5 - 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
3    
3.1 Belichtung 
Die freie Sicht und die Sonne werden durch einen 5- bis 
6-geschossigen Neubau genommen.  
Kenntnisnahme Ein Anspruch auf freie Sicht und durchgehende Besonnung besteht 
am Alteburger Wall nicht.  
Die Belange der Belichtung werden im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage der 
Einhaltung der Abstandsflächen und die dadurch eventuell verur-
sachte Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt.  
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung 
nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich hier um ein 
Allgemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standsflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
gesichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neu-
bebauung gewahrt bleibt. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. 
3.2 Der Hinweis, dass sich die Belichtungssituation aufgrund 
der Teilaufhebung verändern kann und nicht muss, wird 
hinterfragt. 
Kenntnisnahme Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird zukünftig § 34 
Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen 
Wohngebietes zur Beurteilung zugrunde gelegt. 
Dies bedeutet, dass unter anderem die zum jetzigen Zeitpunkt ge-
plante Kubatur zulässig sein kann. Im Rahmen des Teilaufhebungs-
verfahrens müssen alle nach § 34 Absatz 2 BauGB denkbaren Ku-
baturen Berücksichtigung finden.

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Denkbar sind demnach auch weitere Kubaturen oder keine weitere 
Bebauung der Teilaufhebungsfläche. Eine Veränderung der Belich-
tungsverhältnisse ist somit nicht in jedem Fall gegeben. 
3.3 Wertminderung des Objektes 
Die Eigentümergemeinschaft hat großzügige Balkone an 
der Südseite anbringen lassen. Dies kostete viel, trug 
aber zur erheblichen Steigerung der Wohnqualität und zur 
Wertsteigerung der Immobile bei. Dieses Vorhaben wird 
durch den geplanten Neubau komplett umgekehrt. Es wird 
davon ausgegangen, dass keine Entschädigung für die 
verlorene Wohnqualität erfolgt. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse (u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) 
geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der 
Wohnnutzung des Gebäudes und der Balkone durch eine unzumut-
bare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immo-
bilienwerts aus diesem Grund ist nicht zu erwarten. 
3.4 Es wird vorgeschlagen den Bebauungsplan nicht zu ge-
nehmigen und falls dies nicht möglich ist, sollten es min-
destens 2 Geschosse weniger in Verbindung mit begrün-
ten Flachdächern sein. 
Kenntnisnahme Ein Bebauungsplan wird nicht aufgestellt. Festsetzungen generell, 
also auch Festsetzungen bezüglich einer maximalen Geschossigkeit 
oder Dachbegrünung, sind in einem Teilaufhebungsverfahren nicht 
möglich. Nach erfolgtem Satzungsbeschluss der Teilaufhebung er-
folgt eine Beurteilung des Gebietes nach § 34 Absatz 2 BauGB mit 
dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. 
Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen 
Gremien, der Bezirksvertretung Innenstadt, dem Stadtentwicklungs-
ausschuss und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entschei-
dung mit allen Einwänden vorgelegt.

Anlage 2 (Bebauungsplan)

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Anlage 2

Anlage 1 (Geltungsbereich)

628 Zeichen

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
6642 Sd 2/02 (67428/02)

Kylistraße

in Köln - Neustadt/Süd

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100 tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu

150 Meter

diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Kylistraße
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Beratungsverlauf (2)

29.06.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Kyllstraße
  • Bonner Straße 91
  • Alteburger Wall 23
  • Straße 9
  • Straße 8
  • Straße 5
  • Zugweg 29

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1557/2017
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27