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2007/0522

Bebauungsplan S 9 - Edith-Stein-Schule - Teilaufhebung (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 27.08.2007

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2007/0522

3581 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
05.09.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0522 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
585  
 
 
Betreff: Bebauungsplan S 9  - Edith-Stein- Schule -  Teilaufhebung (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 27.08.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der rechtswirksame Bebauungsplan S 9  – Edith-Stein-Schule –  ist für den Bereich Jahnstraße 39-45 
und Clemensstraße 4-12 (Teilbereich A) sowie für den Bereich Jahnstraße 49-71 und Martinstraße 
111-115 (Teilbereich B) aufzuheben. Der Einleitung des Verfahrens (Aufstellungsbeschluss) wird 
zugestimmt. 
 
2. Der Begründung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans S 9 wird zugestimmt. 
 
3. Der Bebauungsplan S 9 für das Gebiet zwischen Jahnstraße, Rüthleinweg, Nordgrenze des 
Jüdischen Friedhofs, Seekatzstraße und Clemensstraße und die Begründung zu dessen teilweiser 
Aufhebung (Teilbereiche A und B) sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. 
 
 
Anlagen: Bebauungsplan S 9 - Begründung zur teilweisen Aufhebung 
Bebauungsplan S 9 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.09.2007 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 27.08.2007: 
 
Zu 1.: 
 
Der Bebauungsplan S 9 trat im April 1974 in Kraft. Sein Geltungsbereich fasst sehr unterschiedliche 
Teilbereiche zusammen, in denen ein großer Teil der damaligen städtebaulichen Ziele als überholt 
angesehen werden muss. 
 
Der Reiz gewachsener Wohnquartiere wurde indes wiederentdeckt. Auch Neubauten sollten sich in 
den Bestand einfügen, die vorhandenen Baustrukturen die Richtung der weiteren Entwicklung 
vorgeben. Die Ausweitung von Straßenräumen war und ist keine allgemein anerkannte Zielsetzung 
mehr im bebauten Ortsbereich. So änderten sich die städtebaulichen Ziele grundlegend für die 
Bauleitplanung im Bessunger Ortskern seit den späten 1970er Jahren.  
 
Daher wird für die Teilbereiche A - Jahnstraße 39 bis 45 mit Clemensstraße 4 bis 12 und B - 
Jahnstraße 49 bis 71 mit Martinstraße 111 bis 115 der Bebauungsplan S 9 aufgehoben. 
 
Zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans S 9 ist nach dem Baugesetzbuch ein Verfahren 
analog zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich (Aufstellungsbeschluss, 
Offenlagebeschluss, Satzungsbeschluss). 
 
Mit dem hier zu fassenden Beschluss (Aufstellungsbeschluss) beginnt das Aufhebungsverfahren. 
Gleichzeitig wird die Offenlage beschlossen, um das Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen. 
 
Zu 2. und 3.:
 
 
Das Aufhebungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB). Nach § 
3 (2) BauGB sind der Plan und die Begründung zu seiner Aufhebung öffentlich auszulegen. Dies 
erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
Anlagen:
 
 
• Begründung gemäß § 9 (8) BauGB zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans S 9  – 
Edith-Stein-Schule – 
 
• Kopie des teilweise aufzuhebenden Bebauungsplans S 9 (verkleinert) 
 
Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt:
 
 
• Der teilweise aufzuhebende Bebauungsplan S 9  – Edith-Stein-Schule –  im Original 
 
Darmstadt, den 27.08.2007 
VI/61.4 zim Nst. 2603

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5185 Zeichen

Gemarkung DARMSTADT Flur 6 Maßstab 1:1000

BEBAUUNGSPIAN 5 9

— Edith - Stein - Schule —

für das Gebiet zwischen Jahnstraße, Rüthleinweg, Nordgrenze Israelitischer
Friedhof, Seekatzstraße und Ülemensstraße

Testsetzungen:

Aufgrund $ 9 Bundesbaugesetz (BBauC) in Verbindung mit der Planzeichenver-
ordnung (PlanzVY0) vom 19.1.1965 (BGBL. I S.21) werden festgesetzt:

1. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ({ 9 (5) BBauC) mm mm um
2. Art der baulichen Nutzung (5 9 (1) 1 a BBauf)
2.1 Reines Wohngebiet (© 3 BaulVO) WR

2.11 Die in & 3 (3) BauNVO genannten Ausnahmen werden nicht Bestandteil des
Bebauungsplans (° 1 (4) BauifYo)

2.12 Im reinen \ohngebiet sind nur Binzel- und Doppelhäuser AN
zulässig (Ü 22 (2) BauNVO)

I
Zi

2.2 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) WA

2.21 Die in $ 4 (3) BaulVG genannten Ausnahmen werden nicht Bestandteil des
Bebauungsplans {& 1 (2) BauNYOo) j

2.22 In dem Teil des allgemeinen "iohngebletes zwischen Kartinstraße und
Rüthleinweg, der als "Gartenbaubetrieb" gekennzeichnet ist, sind An-
lagen nach & 4 (3) 4 BauNVO allgemein zulässig (8 1 (5) Baulre)

z

3. Maß der baulichen Nutzung ($ 9 (1) 1 a BBauG)

I

I 3.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze (88 17 (4) + 18 Baunro)
z.B. I
Y 53.2 Grunäflächenzahl 19 BauiVO
7 . ($ 19 Baunvo) 0,4
TG , 3.3 Geschoßflächenzahl (& 20 Baulro) z.B. (9)
1110
7 3.4 Abgrenzung unterschiediicher Nutzung, soweit sie nicht
Edith-- Stein- I @urch die Grenzen öffentlicher Flächen bestimmt wird .
. Schule (8 16 (4) Bautvo) in
TEA 4. Bauweise (5 9 (1) 1 b BBauG)
GÜ 4.1 Offene Bauweise ($ 22 (2) Baurro) o
\ 4.2 Geschlossene Bauweise (® 22 (3) Baur vo) g

5.  Lberbaubare Grundstücksflächen (" 9 (1) 1 b BFauf)

5.1 Baugrenzen ($ 23 (3) Baurro) _——._

5.2 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfiächen sind nur i=geschossige
Nebenanlagen i.S. des ° 14 (1) Baui’C und Garagen zulässig ($ 23 (5)
BauNYO)

6. Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (? 9 (1) 1 £ BBauc)

6.1 Schule

7.  Verkehrsfläche ($ 9 (1) 3 BBaut)
7.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen
7.2 Öffentliche Farkplätze IP

7.3 Geh- und Fahrrechte zugunsten der Anlieger
(8 9 (1) 11 BBauc) III)

Grünflächen (8 9 (1) 3 3Baus)
Üffentliche Grünanlage mit Wegen

L

8.2

Schulsportanlage

PLANUNTERLAGE

hergestellt nach dem unter Zugrundelegung der Flurkarte
entstandenen städtischen Kartenwerk.

OFFENLEGUNGSVERMERK:

Beschluß der Stadtverordnetenversammlung am ___25. 5. 1972

3. Gartenbaubetrieb
Genehmlig ?

mit Vfg. vom AR:
NlBe,

Bekanntmachung der Auslegung im
"Darmstädter Echo” u."Darmstädter Tagblatt” am _7. 6. 1972

9%.  Zrivate Stellplätze und Garagen ($ 9 (1) 1 e + i2 BBauc)
9.1 Stellplätze LIITSITTT]
9.2 Gemeinschaftsstellplätze IIISHIT

9.3 Tiefgarage j TGa

Darmstadt, den __26. &. 1972

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans
mit Begründung gem. $ 2 (6) BBauG bei der Stadtbauverwaltung
in der Zeit vom __16. 6.1972 bis einschließlich 17, 7.1972

Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Vermessungsamt

(Vermess.-Dienststelle n.$ 8(3) Kat.Ges.) _
Vermessungsdirektor

Der Magistrat

der Stadt Darmstadt 1,07

Stadtbaura

Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung , , ‚
ausgehängt _15.5.1972 , 16% Uhr, abgenommen _18.7.1972 , 9% Uhr SL
Techn‘ Angest.

BESCHLUSSVERMERK:

RECHTSGRUNDLAGEN:

88 2 und 8 bis 10 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341),
& 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F.v. 1.7.1960 (GVB1.5.103 u.164),
88.3 u.29 (4) Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F.v. 4.7.1966 (GVBl.I S.171)
und Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F.v. 26.11.1968 (BGBl. I S. 1237).

10. Versorgungsflächen ($ 9 (1) 5 RRaut)
10.1 Trafo-Station &

BEKANNTMACHUNGSVERMERK:

Bekanntmachung der Genehmigung ‚und der öffentlichen_Auslegung im
"Darmstädter Echo" und "Darmstädter Tagblatt” am

Nachrichtlicher Hinweis:

Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Teilein-
richtungen (Fahrbahn, Gehwege und dergl.) sind unverbindliche Zintra-
gungen des Ausbauvorschlags und dienen nur zur Erläuterung der Planung.
öie sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung

gem. $ 12 BBauG und $ 5 (4) HGO i.V.m, $ 7 der Hauptsatzung der
Stadt Darmstadt bei der Stadtbauverwaltung, Bessunger Straße 125
in der Zeit vom [3 MRZ. 97%4__.bis einschließlich

INKRAFTTRETEN

AUFSTELLUNGSVERMERK:

Aufstellung des Entwurfs dieses Bebauungsplans gem. $ 2 a) BBauG
aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom

25, 5. 1972 Als Satzung beschlossen gem. $ 10 BBauG

Darmstadt, den 28, Feb, 1974

Stadtplanungsamt Tiefbauamt Vermessungsamt Stadtbauverwaltung | von der Stadtverordnetenversammlung am 22.3, und 29.11.1973 - 5, April 197%
am } 18..b. 1972 am _$. 5. 1972 am__26. b.1972 Äh am __18. 4,1972 dieses Bebauungsplans am __Jı APF 3/4
— Der Magistrat Der’ Magistrat . Ta. 1 Der Nagistrat
der Stadt Darmstadt Stadtbauraf der Stadt Darmstadt
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im -

Bebauungsplan mit Begründung und Bekanntmachung ö
ausgehängt 1 MRZ 174 , _12_ Uhr, abgenommen _B APR. 197% , __9 Uhr €

der Stadt Darmstadt "T2,°
Seasesmhe

"Darmstädter Echo” u. "Darmstädter Tagblatt” am__7. 6.1972

Oberbaudirektor Techn, Angest.

S vasendunat

anlage 1

7940 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt         Darmstadt, den 27. August 2007 
Der Magistrat           VI/61.3 rf/zim           Nst. 2602 
 
 
 
 
Begründung 
 
 gem. § 9 (8) Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Aufhebung von Teilbereichen des Bebauungsplans S 9 
                                      - Edith-Stein-Schule – 
                 
    für das Gebiet Jahnstraße 39 bis 45 und Clemensstraße 4 bis 12 (Teilbereich A) 
    und Jahnstraße 49 bis 71 und Martinstraße 111 bis 115 (Teilbereich B) 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus der Stadtkarte (o.M.) mit den aufzuhebenden 
Teilbereichen A und B des  Bebauungsplans S 9

2 
1. Städtebauliche Begründung 
 
Der Bebauungsplan S 9 und die bisherigen Änderungen 
 
Der Bebauungsplan S 9 trat im April 1974 in  Kraft. Sein Geltungsbereich  fasst sehr 
unterschiedliche Teilbereiche zusammen, in denen ein großer Teil der damaligen städ-
tebaulichen Ziele als überholt angesehen werden muss. 
 
So wurde bereits durch  die Aufstellung des Bebauungsplans S 21 -P aulusviertel- der 
Erkenntnis Rechnung getragen, dass auch die Grundstücke Jahnstraße 83 bis 93 zum 
Paulusviertel gehören und die für dieses Gebiet zu Beginn der 1990er Jahre entwickel-
ten städtebaulichen Qualitätsanforderungen auch h ier gelten müssen. Der nordöstli-
che Teilbereich des Bebauungsplans S 9 wurde dah er durch den Bebauungsplan S 21 
überplant (Inkrafttreten im Oktober 1995). 
 
Ein weiterer Teilbereich wurde auf grund der aktuellen E ntwicklung auf dem Gelände 
der ehemaligen Gärtnerei Loos geändert. Du rch Einstellung des Gärtnereibetriebs und 
Verzicht der Edith-Stein-Schule auf den Ausbau einer Schulsportanlage in dem dafür 
vorgesehenen Bereich des Bebauungsplans S 9 konnten zusammenhängende Flächen 
für ein neues Wohngebiet entwickelt werden: der südöstliche Teilbereich des Bebau-
ungsplans S 9 wurde durch  den Bebauungsplan S 9.1  –  ehem. Gärtnerei Loos –     
überplant (Inkrafttreten im April 2005). 
 
 
Planungsanlass und Ziele der Aufhebung 
 
In dem nach  den bish erigen Änderungen verbliebenen Teil des Bebauungsplans S 9 
hat sich seit Jahren ein weiteres P lanungserfordernis entwickelt: die Zielsetzung einer 
städtebaulichen Erneuerung im Sinne der 1970er Jahre, nach der die Bebauung auf  
der Südseite der Jahnstraße zwischen Clemensstraße und Martinstraße durch eine um 
fünf Meter von der Straßengrenze zurückgesetzte Neubebauung ersetzt werden sollte, 
ist nicht mehr zeitgemäß. 
 
Die Erhaltung vorhandener Bausubstanz, die W ertschätzung ihres baulichen Charak-
ters war damals, in einer von F lächensanierungen geprägten Zeit, noch kein allgemein 
anerkanntes K riterium in der Bauleitplanung. Die Bebauung entlang der Jah nstraße 
stammt überwiegend aus dem 19. und frühen 20. Jh. Sie ist geprägt durch Einzel- und 
Doppelhaustypen, die ähnlich der Bessunger Ortskernbebauung auf  der Straßengren-
ze fluchten. Davon abweich end wurden die Gründerzeit-Häuser in der Clemensstraße 
mit einem Vorgarten und Einfriedungsmauern errichtet, die der Straße einen anderen 
Charakter – „gehobenen“ Ansprüchen genügend – verleihen.  
 
Eine Veränderung der Jah nstraße im Sinne  der Clemensstraßen-Qualitäten, wie der 
Bebauungsplan S 9 durch  die Zurücknah me der Baugrenzen es nahe legt, wäre nur 
durch den Ausschluss von Stellplätzen im Vorgarten und strenge Gestaltungsvorgaben 
für die Einfriedungen erreichbar und mit einer lang anh altenden Übergangsphase un-
terschiedlicher Bautypen mit wechselsei tigen Versch attungen, nach barrechtlichen 
Problemen, etc. verbunden. Eine städtebauliche Verbesserung entstünde aber sch on 
deshalb nich t, weil diese Bebauungsf orm weder in der unteren noch  in der oberen 
Jahnstraße eine Entsprechung findet, im übrigen auch mit Nachteilen für die Nutzung 
verbunden wäre: Verkleinerung der ruh igen, südseitigen Hausgärten und Heranrücken 
an die bestehenden Schulbauten. 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

3 
Der Reiz gewachsener Wohnq uartiere wurd e indes wiederentdeckt. Auch Neubauten 
sollten sich in den Bestand einf ügen, die vorhandenen Baustrukturen die Richtung der 
weiteren Entwicklung vorgeben. Die Ausweitung von Straßenräumen war und ist keine 
allgemein anerkannte Zielsetzung mehr im bebauten Ortsbereich. So änderten sich die 
städtebaulichen Ziele grundlegend f ür die Bauleitplanung im Bessunger Ortskern seit 
den späten 1970er Jahren.  
 
An diese Entwicklung unter dem Stich wort „erhaltende Erneuerung“ soll auch im vor-
liegenden Fall angeknüpft werden, nach dem in den vergangenen Jah ren seit Rechts-
kraft des  Bebauungsplans S 9 die Baugeneh migungsverfahren mit zahlreichen Befrei-
ungen verbunden waren. Die Bauwünsch e der E igentümer waren durch weg nich t an 
den neuen Baumöglich keiten orientiert, sondern blieben im Sinne einer erh altenden 
Erneuerung an den städtebaulich en Bestand gebunden. Die Beibeh altung des inh alt-
lich überholten Planungsrechts wäre also mit rech tlichen Risiken und erh öhtem Ver-
waltungs- und Beratungsaufwand verbunden, eine Quelle von Irritationen f ür Architek-
ten, Bauherren und Nachbarn. 
 
Daher wird für die Teilbereiche A - Jahnstraße 39 bis 45 mit Clemensstraße 4 bis 12 
und B - Jahnstraße 49 bis 71 mit M artinstraße 111 bis 115 der Bebauungsplan S 9 
aufgehoben.  
 
 
Auswirkungen der Teilaufhebung des Bebauungsplans 
 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Ba uvorhaben ist nach Aufhebung des Bebau-
ungsplans  § 34 BauGB, der die Zulässigkeit von Vorh aben innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile regelt. Dies bede utet u. a., dass sich  die Bauvorhaben in 
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen und das Ortsbild nich t beein-
trächtigt werden darf - Kriterien, die auch  bisher schon im Vordergrund der Beurtei-
lungen lagen. E s kann darauf  vertraut werden, dass wegen einer h inreichend deutli-
chen Prägung der vorh andenen näheren Umgebung die städtebaulich e Ordnung und 
Entwicklung auch auf dieser Rechtsbasis ermöglicht werden können.  
 
Die im Bebauungsplan S 9 ausgewiesenen F lächen f ür den Gemeinbedarf  (E dith- 
Stein- Schule) sollen im Sinne bestehender Rechtssicherheit ebenso unverändert blei-
ben, wie das reine Wohngebiet (WR) an de r Seekatzstraße, in dem ausreichende Ent-
wicklungsmöglichkeiten und die Sich erung erhaltenswerter Baufluchten innerhalb des 
rechtskräftigen Planungsrahmens gegeben si nd. Es macht daher Sinn, den beschrie-
benen Rest-Teilbereich des Bebauungsplans S 9 zu erh alten, ihn also nich t in Gänze 
aufzuheben. 
 
Wasserwirtschaftliche und umweltrelevante Faktoren werden durch die Auf hebung des 
Bebauungsplans nicht berührt oder negativ beeinflusst.  
 
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nach  § 1 a BauGB nich t erforderlich, da die 
durch die Planauf hebung ermöglichten E ingriffe bereits zuvor erfolgt sind oder zuläs-
sig waren. 
 
 
 
 
 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

4 
 
2. Umweltbericht 
 
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten für die Aufhebung eines Bebauungsplans die gleichen 
Vorschriften wie f ür die Auf stellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. 
Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planaufhebung sind daher 
darzustellen. 
 
Die Entwicklung des Umweltzustandes erfährt in Bezug auf  die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB genannten Sch utzgüter und deren Beziehungen untereinander keine Verände-
rung durch die Teilauf hebung des Bebauungsplans. W ie oben auf geführt richtet sich 
die Vorhabenbeurteilung künftig nach § 34 BauGB, so dass auf grund des Einfügungs-
gebots in dem f ast vollständig bebauten Bereich keine negativen umweltrelevanten 
Auswirkungen zu erwarten sind. Weitere Maßnahme zur Vermeidung, zur Verringerung 
oder zum Ausgleich umweltrelevanter Ausweitungen sind dah er nich t erf orderlich,  
ebenso wenig ein Monitoring nach § 4c BauGB. 
 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Anlage: Übersichtsplan  
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

5 
 
S 9 Begründung zur Aufhebung.doc

Beratungsverlauf (4)

TOP 19
TOP 8
TOP 585
TOP 9

Orte (5)

  • Clemensstraße 4
  • Martinstraße 111
  • Bessunger Straße 125
  • Seekatzstraße
  • Rüthleinweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2007/0522
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.08.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00