V/0512/2025
Betriebskostenzuschüsse für Sportvereine mit vereinseigenen Sportstätten als Einzelentscheidungen des Sportausschusses
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V_0512_2025_Anlage 1 - Berechnung Betriebskostenzuschüsse 2024
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Anlage 1: Berechnung der zusätzlichen Betriebskostenzuschüsse 2024 an vier Vereine BKZ 2023 BKZ 2024 Betriebskosten Basisjahr 2023 Billardgesellschaft 70% 876,75 € 70% - € 70% 876,75 € Münster 1914 e. V. 25% 1.339,50 € 25% 1.575,00 € Zuschuss 2.276,25 € Zuschuss 1.575,00 € Zuschuss 876,75 € Montgolfieren Club 70% 1.822,04 € 70% - € 70% 1.822,04 € Gremmendorf e. V. 40% 1.221,56 € 40% 1.221,44 € Zwischen-Summe 3.043,60 € Zwischen-Summe 1.221,44 € Zwischen-Summe 1.822,04 € -25% 760,90 €- -50% 610,72 € - -50% 911,02 € - Jugendquote für 2024 im 2. Jahr nicht erfüllt Zuschuss 2.282,70 € Zuschuss 610,72 € Zuschuss 911,02 € Segelclub Hansa 70% 6.716,86 € 70% - € 70% 6.716,86 € Münster e. V. 40% 2.776,00 € 40% 2.856,00 € Zwischen-Summe 9.492,86 € -25% 2.373,22 €- Zuschuss 7.119,65 € Zuschuss 2.856,00 € Zuschuss 6.716,86 € Jugendquote für 2024 erfüllt TC Union e. V. 70% 13.498,13 € 70% - € 70% 13.498,13 € 40% 2.776,00 € 40% 2.856,00 € Zuschuss 16.274,13 € Zuschuss 2.856,00 € Zuschuss 13.498,13 € Summe 22.002,76 €
Beschlussvorlage
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V/0512/2025 V/0512/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Betriebskostenzuschüsse für Sportvereine mit vereinseigenen Sportstätten als Einzelentscheidungen des Sportausschusses Beratungsfolge 27.08.2025 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung 1. Der Sportausschuss bewilligt gemäß der gültigen Sportförderrichtlinie der Stadt Münster Be- triebskostenzuschüsse für die vier in der Anlage 1 aufgeführten Vereine des Stadtsportbundes Münster e. V. (SSB) auf der Grundlage des Basisjahres 2023 in Höhe von 22.002,76 €. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung die Inhalte dieser Vorlage mit dem Stadtsportbund Münster e. V. abgestimmt hat. II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt finanziert: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0801 Sportinfrastruktur, Sportförde- rung, Sportveranstaltungen 2025 Zeile 15 Transferaufwendungen 22.002,76 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2025 bei der o. g. Pro- duktgruppe veranschlagt. Sportamt 19.08.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Dittmer Telefon: 492-5210 DittmerR@stadt- muenster.de - 2 - V/0512/2025 Begründung: Zu Punkt 1 der Sachentscheidung Zur Sitzung des Sportausschusses am 27.08.2025 wurde von den/der im Rat vertretenen Fraktio- nen/Ratsgruppe beantragt, den gemeinsamen Antrag „Betriebskostenzuschüsse – Einzelentschei- dungen der Sportverwaltung ermöglichen“ auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Vorlage schafft die für die beabsichtigte Entscheidung notwendige Grundlage, indem sie den sachlich und rechnerisch richtigen Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss für vier Vereine konkretisiert. Bei der diesjährigen Beantragung städtischer Zuschüsse für Sportvereine mit vereinseigenen Sport- stätten haben es die vier in der Anlage aufgeführten Vereine versäumt, neben den Zuschüssen für Miet- und Pachtkosten auch Zuschüsse zu den Betriebskosten für ihre Sportflächen zu beantragen. Daher haben sie im Vergleich zu den Vorjahren einen deutlich geringeren Zuschuss erhalten. Grundlage für die Gewährung der städtischen Zuschüsse zu Betriebskost en, Pachtkosten und Miet- kosten ist die Sportförderrichtlinie, die zuletzt am 21.05.2025 durch den Rat beschlossen wurde. Für die Abwicklung der in dieser Vorlage aufgeführten Anträge gilt noch die Sportförderrichtlinie in der Version vom 07.11.2023. Maßgebend für die Auszahlung sind im Wesentlichen folgende Vorgaben: Eingang der Anträge bis zum 01.03. des Jahres SSB-Mitgliedschaft bei Antragstellung Jugendquote mindestens 20 %, bei deren Unterschreiten erfolgt gemäß Sportförderrichtlinie eine stufenweise Kürzung der Förderung im 1.-3. Jahr Mindestmitgliedsbeiträge 2024: Jugendliche = 4,50 €/monatlich Erwachsene = 7,70 €/monatlich Familien = 15,50 €/monatlich Einstandszahlungen maximal 500,00 € 75 % Münsteraner*innen als Mitglieder. Die genannten Verein e haben die Voraussetzungen für die Förderung von Betriebskosten für das Basisjahr 2023 im Vorjahr erfüllt und in diesem Jahr Zuschüsse zu Miet - und Pachtkosten für das Jahr 2024 erhalten. Die Beantragung erfolgt online in einem Form Solution. Die Antragstellenden ha- ben im Ausfüllvorgang die Möglichkeiten, drei Häkchen zu setzen, wenn sie Zuschüsse zu A. Mieten, B. Pachten/Erbbauzinsen oder C. Betriebskosten beantragen wollen. Die vier Vereine haben nur die Optionen A. oder B. für Mieten bzw. Pachten angeklickt. Daraufhin wurde der Antragsausdruck nach dieser Auswahl erzeugt und unterschrieben. Nicht ausgewählte Optionen werden nicht mit dargestellt; folglich enthielt der Antrag keine Erklärung, auch (oder nicht) Betriebskostenzuschüsse beantragen zu wollen. Die Vereine haben den Antragsprozess fristgemäß durchlaufen, jedoch übersehen, dass ihre Anträge inhaltlich unvollständig gegenüber der beabsichtigten Leistung waren. Die Verwaltung hat die Anträge dann auf der Grundlage des Beantragten, also nur fü r Mieten/Pachten bearbeitet. Ein Nachholen be- zogen auf Betriebskostenzuschüsse wäre als ein zweiter Antrag zu werten, der nach dem 01.03. ab- zulehnen wäre. Hierzu sieht die Sportförderrichtlinie vor: „Die Zuschüsse zu den Betriebskosten sind jährlich von den Sportvereinen beim Sportamt der Stadt Münster auf einem Antragsvordruck bis zum 01.03. für das Vorjahr zu beantragen. Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, werden abgelehnt. Unvollstän- dige, fristgerecht eingereichte Anträge werden nach einmaliger Aufforderung zur Vervollständigung abgelehnt, soweit die Fördervoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.“ Nach dem 01.03. können demnach nur Unterlagen/Nachweise nachgefordert werden, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Bei den Betriebskosten sind in allen Fällen, in denen sich die Flächen nicht geändert haben, keinerlei zusätzliche Nachweise einzureichen – der Förderzugang ist allein abhängig von einem Häkchen im Form Solution, das gesetzt wurde oder nicht. Zur Frage einer besseren Begle itung der Zuschussanträge ist anzumerken, dass die Vielzahl der Vereine ihre Anträge erst in den letzten Februartagen stellen. Damit ist es nahezu unmöglich, alle - 3 - V/0512/2025 Anträge vor dem 01.03. zu sichten und das Nachholen fehlender Bewilligungskriterien bis zu diesem Stichtag zu ermöglichen. Für das nächste Förderjahr sollen im Antragsausdruck alle drei Förderarten ausgegeben werden, damit durch Häkchen oder ja/nein eindeutig erkennbar ist, welche Förderart beantragt wird. Zudem will das Sportamt darauf hinwirken, dass die Vereine ihre Anträge früher als bisher einreichen, damit eine kursorische Prüfung und Rückmeldung möglich ist. Das entbindet die Vereine nicht von ihrer Verantwortung für die fristgerechte, inhaltlich vollständige und formgerechte Antragstellung . Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Gewährung im Rahmen des Zuschussverfahrens nach der Sportför- derrichtlinie auch künftig ausgeschlossen. Anders als die Verwaltung kann der Ausschuss sein Recht auf Einzelfallentscheidung ausüben. Be- zogen auf die bestehende Ausnahmesituation ist der politische Wille im Antrag der Fraktionen eindeu- tig zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig soll mit den vorstehend beschriebenen Konsequenzen ver- hindert werden, dass sich der Sachverhalt wiederholt. In den I. Allgemeinen Grundsätzen der Sport- förderung in Münster Nr. 6 (Zuschussverfahren) bestimmt die Sportförderrichtlinie: Die Verwaltung bearbeitet die Zuschussverfahren und das zuständige Gremium der Stadt Münster trifft die Entschei- dung über die Zuschüsse, stets unter Berücksic htigung der Stellungnahme des Stadtsportbundes (SSB). Das Gremium kann auch Ausnahmen von der Richtlinie beschließen. Der Sportausschuss ist somit befugt, Zuschüsse auch per Einzelentscheidung zu gewähren. Zur Bemessung des Betriebskostenzuschusses wird auf die Regelungen der Sportförderrichtlinie so- wie die Basisdaten von 2023 zurückgegriffen. Der Fördersatz von 70 % entspricht dem maximal mög- lichen Satz, der für alle bewilligten Betriebskostenzuschüsse im Jahr 2024 gilt. Mit diesen Einzelentscheidungen wird den vier Vereinen, die bereits seit langem Zuschüsse zu den Betriebskosten ihrer Sportanlagen erhalten und diese im laufenden Jahr nicht beantragt haben, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die notwendige finanzielle Sicherheit gewährt. Eine Über- tragung dieser Entscheidungen auf zukünftige Antragsvorgänge ist jedoch ausgeschlossen. Zu Punkt 2 der Sachentscheidung Die Inhalte dieser Vorlage und der Beschlussvorschlag wurden im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Münster e.V. abgestimmt, um die Interessenvertretung der Sportvereine sicher- zustellen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: - Anlage A - Anlage 1: Berechnung der zusätzlichen Betriebskostenzuschüsse 2024 an Vereine - Anlage 2: gemeinsamer Antrag der im Rat vertretenen Fraktionen CDU, Bündnis 90/Die Grü- nen/GAL, SPD, FDP, Die Linke, Internationale Fraktion Die Partei/ÖDP und der Ratsgruppe Volt vom 13.08.2025
V_0512_2025_Anlage 2_Antrag
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Münster, 13.08.2025 Antrag für die Tagesordnung der außerordentlichen Sitzung des Sportausschusses am 27.08.2025 Betriebskostenzuschüsse – Einzelentscheidungen der Sportverwaltung ermöglichen Der Sportausschuss möge beschließen: Vereinen, die für das Jahr 2024 ausschließlich wegen einer fehlenden Erklärung im Antragsformular keinen Zuschuss zu den Betriebskosten ihrer Sportanlagen erhalten haben, Zuschüsse per Einzelentscheidung zu gewähren, deren Höhe sich nach den Regelungen der Sportförderrichtlinie bemisst. Wir bitten um Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung für die außerordentliche Ausschusssitzung am 27.08.2025. Begründung: Die kommunale Sportförderung soll die Sportvereine bei der Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke und Aufrechterhaltung ihrer Sportangebote unterstützen. Die Grundlagen sind in der Sportförderrichtlinie geregelt. Bei der diesjährigen Beantragung städtischer Betriebskostenzuschüsse für Sportvereine mit vereinseigenen Sportstätten sowie Miet- und Pachtkostenzuschüsse haben wenige Vereine es versäumt, ordnungsgemäß und vollständig Zuschüsse zu den Betriebskosten für ihre Sportflächen zu beantragen und deshalb einen deutlich geringeren Zuschuss als in den Vorjahren erhalten. Hierüber wurden sie im Antragsverfahren nicht informiert und sie hatten keine Möglichkeit, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Der Anspruch steht ihnen in der Sache zu. Wegen Ablaufs der Antragsfrist ist eine Gewährung im Rahmen des Zuschussverfahrens nach der Sportförderrichtlinie ausgeschlossen. Das Engagement der Münsteraner Sportvereine ist vor allem im Kinder- und Jugendbereich besonders wertvoll. Hier erfüllen sie wichtige soziale und pädagogische Aufgaben. Eine angemessene städtische Unterstützung ist daher nicht nur zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebs, sondern auch zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben unerlässlich. Unser Ziel ist es, den Vereinen, die über viele Jahre Zuschüsse zu den Betriebskosten für ihre Sportanlagen erhalten haben, darauf nach der Sportförderrichtlinie haben und darauf vertraut haben, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendige (finanzielle) Sicherheit zu geben.“ gez. gez. gez. gez. Astrid Bühl Klaus Rosenau Philipp Hagemann Paavo Czwikla & Fraktion & Fraktion & Fraktion & Fraktion gez. gez. gez. Heiko Wischnewski Michael Krapp Sebastian Schlusen & Fraktion & Fraktion & Gruppe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0512/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.08.2025
- Erstellt
- 14.08.2025 11:25