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2006/0442

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches Merck KGaA mit Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie

Magistratsvorlage 27.06.2006

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Sitz der Gesellschaft 
TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG  
 
Große Bahnstraße 31 
22525 Hamburg 
 
Tel.: 040 8557-0 
Fax: 040 8557-2295 
 
info@tuev-nord.de 
www.tuev-nord.de 
Amtsgericht Hamburg 
HRA 102137 
USt.-IdNr.: DE 243031938 
Steuer-Nr.: 17/370/00156 
 
Komplementär 
TÜV NORD Systems  
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg 
 
Amtsgericht Hamburg 
HRB 88330 
 
Geschäftsführer 
Dr. rer. nat. Klaus Kleinherbers 
 
Commerzbank AG, Essen 
BLZ: 360 400 39 
Konto-Nr.: 3701257 00 
 
 
BIC (SWIFT-Code): COBADEFF360 
IBAN-Code: DE 75 3604 0039 0370 1257 00 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
    
    
Gutachten  
zur Verträglichkeit  
des Betriebsbereichs der  
Merck KGaA mit den Planungen  
in dessen Umfeld unter dem  
Gesichtspunkt des § 50 BImSchG 
bzw. des Art. 12 der Seveso-II-
Richtlinie  
 
Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbeson- 
dere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhal- 
tung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbs- 
rechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat 
uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten. 
 
 
TÜV NORD Systems 
GmbH & Co. KG 
Region Essen 
 
Langemarckstraße 20 
45141 Essen 
 
Tel.: 0201 825-2683 
Fax: 0201 825-2861 
 
essen@tuev-nord.de 
www.tuev -nord.de  
Auftragg eber:  Stadt Darmstadt  
 
Erstellt am: Juni 2006 
 
Erstellt durch Dipl.-Ing. Jürgen Farsbotter 
Dipl.-Ing. Sibylle Mayer 
Bekannt gegebene Sachverständige nach § 29a BImSchG 
 
Umfang 61 Textseiten incl. 17 Bildern  
 
G.-Nr. 4310 – 1219 / 2005

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
4310 – 1219 / 2005 Far/ May      Seite 2 von 61  
 
 
  
 
 
1. Einleitung 
Mit Schreiben vom 06. Juni 2005 hat die Stadt Darmstadt die RWTÜV Systems GmbH (ab 
01.01.06 TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG nachfolgend: TÜV Nord) mit der Bewertung der 
Verträglichkeit des Betriebsbereichs Merck KGaA mit den Planungen in dessen Umfeld unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 der Seveso-II-Richtlinie beauftragt. 
Die Abarbeitung des Auftrags erfolgte mit Unterstüt zung mit der Merck KGaA, die bei der Samm- 
lung und Zusammenstellung der Informationen über die zu betrachtenden Gefahrenschwerpunkte 
tätig geworden ist sowie der zuständigen Überwachun gsbehörde, dem Regierungspräsidium 
Darmstadt. 
 
Der Betriebsbereich der Merck KGaA fällt unter den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie / 
StörfallV. Es wird mit gefährlichen Stoffen im Sinn e der StörfallV in einer solchen Menge umge- 
gangen, dass im Zuge nachbarschaftlicher Planungen gemäß § 50 BImSchG 
1 u. a. die bei 
schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der  Richtlinie 96/82/EG („Seveso-II-Richtlinie“) in 
Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit in die planerische 
Abwägung eingestellt werden müssen. Als Basis für d ie durchzuführende Abwägung soll unter 
anderem dieses Gutachten dienen. 
 
Die Lage des Betriebsbereichs der Merck KGaA und de ssen Umfeld sind der nachfolgenden 
Zeichnung zu entnehmen. 
 
                                               
 
1 § 50 lautet: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen 
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Arti- 
kels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich 
genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Feizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden wer- 
den. ...

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Entsprechend der Aufgabenstellung erfolgt die Bearbeitung in mehreren Teilschritten, wobei in 
diesem Teilgutachten bis auf weiteres nur die nachfolgenden Teilschritte (1) und (2) dokumentiert 
werden. Teilschritt (3) wird nur für einzelne konkrete Fälle im Ansatz durchgeführt und soll an- 
sonsten Gegenstand eines weiteren Teilgutachtens oder einer zukünftigen Ergänzung dieses 
Gutachtens sein: 
 
(1) Bestimmung der Gefahrenpotentiale 
 
- Die Bestimmung der Gefahrenpotentiale erfolgt anl agenbezogen. 
Neben den nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG ) genehmigungsbedürftigen Anlagen werden auch 
nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (Labore, Rohrtrassen, …) berücksichtigt.  Fahr- 
und Transportwege werden nicht berücksichtigt, wohl aber zu den Anlagen gehörige Befüll- und Entleerstellen. 
- Es werden konzessionierte Stoffe / Mengen / Tätig keiten zugrunde gelegt.

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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- Für die ermittelten Gefahrenpotentiale werden jew eils Achtungsgrenzen („angemessene Ab- 
stände“) in Anlehnung an den Leitfaden des TAA/ SFK-Arbeitskreises 2 bestimmt. 
•  Das Referenz-Szenario aus dem Leitfaden des TAA/ S FK-Arbeitskreis wird jeweils ent- 
sprechend angepasst. Begründete Anpassungen sind nach „unten“ und „oben“ möglich. 
Begründete Anpassungen können sich hinsichtlich der örtlichen (Wetterbedingungen: „Statistisch häufigste 
Wetterlage“), anlagenseitigen (passive und im Einzel fall aktive Maßnahmen (außerhalb des „gestörten An-
lagenteils“)) und anlagenübergreifenden Randbedingungen (Feuerwehr, Gefahrenabwehr) ergeben. 
•  Die Berechnungen erfolgen mit den für „Störfallaus breitungsberechnungen“ in Deutsch- 
land üblicherweise eingesetzten Modellen (u. a. Aus breitung nach VDI 3783 Blatt1/2, 
Verdampfung bzw. Verdunstung nach Lees bzw. Mackay/  Matsugu, Gaswolkenexplosi- 
on nach Wiekema und Brandauswirkungen gemäß Zylinderflammenstrahlungsmodell). 
•  Als Beurteilungswerte werden die Werte ERPG 2 und analoge Werte für Auswirkungen 
von Bränden (1,6 kW/ m²) oder Explosionen (100 mbar) verwendet.  
•  Die ermittelten Achtungsgrenzen der Einzelfälle we rden zu einer geglätteten „Umhül- 
lenden“ um den Betriebsbereich zusammen gezogen.  
 
(2) Konfliktanalyse 
 
Die innerhalb der „Umhüllenden“ liegenden Planungen  bzw. Planungsmöglichkeiten der Stadt 
Darmstadt werden hinsichtlich Ihrer Verträglichkeit  mit dem Betriebsbereich der Merck KGaA be- 
wertet. 
Es werden generalisierte Planungen und konkrete Einzelvorhaben betrachtet. Die Beurteilung berücksichtigt nicht, ob 
die jeweiligen Planungen aufgrund ihrer „Größe“ oder  Raumbedeutsamkeit unter den Geltungsbereich des Art. 12. 
Seveso-RL / § 50 BImSchG fallen.  
 
(3) Maßnahmen zur Konfliktbewältigung 
 
Soweit Planungen innerhalb der umhüllenden Achtungsgrenze liegen, ist eine Konfliktbewältigung 
notwendig.  
•  Durch den Gutachter werden Maßnahmenvorschläge unt erbreitet, die im Einzelfall zu 
einer Konfliktbewältigung herangezogen werden könne n. Es können vorgeschlagen 
werden u. a. Maßnahmen insbes. technischer Art auf Seiten der Anlagen und / oder des 
Betriebsbereichs sowie Maßnahmen auf der Planungsse ite oder technische bzw. orga- 
nisatorische Maßnahmen auf der Seite von Einzelvorhaben. 
                                                
2 Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit & Störfallkommission: Leitfaden „Empfehlungen für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – 
Umsetzung § 50 BimSchG“ (SFK/TAA-GS-1), verabschiedet am 18. Okt. 2005.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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•  Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen kann eine Konfliktbewältigung erfolgen. ggf. 
erfolgt eine (Iterative) Neubestimmung der Gefahren potentiale und der Achtungsgren- 
zen mit dem Ziel, eventuelle „herausragende“ Gefahr enpotentiale zu verringern und 
damit die „Spitzen“ der umhüllenden Achtungsgrenze zu kappen. 
Sinnvoll sind ein, in Ausnahmen auch zwei Iterationss chritte; eine beliebige Iteration mit dem Ziel, Ach - 
tungsgrenzen auf „Null“ zu reduzieren ist im allgemeinen nicht sinnvoll möglich. 
 
Auf die Unterschiede zwischen diesem nun vorgelegten Gutachten und einem im Mai 2004 durch 
RWTÜV gefertigten Gutachten zum gleichen Sachverhalt wird in Kap. 3.2 eingegangen. 
Die Untersuchung und Bewertung sowie die Erstellung des vorliegenden Gutachtens erfolgte 
durch die bekannt gegebenen Sachverständigen gemäß § 29a BImSchG 
Dipl.-Ing. Jürgen Farsbotter und 
 Dipl.-Ing. Sibylle Mayer. 
 
Dieser Bericht basiert im Wesentlichen auf  
- den seitens der Merck KGaA vorgelegten Unterlagen  zu den Anlagen im Betriebsbereich, 
- den seitens der Stadt Darmstadt vorgelegten Unter lagen zu vorgesehenen städtischen Pla- 
nungen sowie 
- auf den Ergebnissen einer umfassenden Vor-Ort-Bes ichtigung der als relevant bestimmten 
Anlagen.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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2.  Kurze Beschreibung der Situation und der Planun gen  
2.1 Betriebsbereich der Merck KGaA 
Im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt befindet sich der Stammsitz und die Zentrale der 
Merck KGaA, einem weltweit in den Bereichen Pharma und Chemie tätigem Unternehmen. Am 
Standort in Darmstadt sind auf einem Areal von etwa einem Quadratkilometer ca. 30 immissions- 
schutzrechtlich genehmigungsbedürftige Produktionsanlagen (Nr. 4.1 der 4. BImSchV) sowie eine 
ähnlich große Zahl von Lager-, Abfüll- und sonstigen Logistikeinrichtungen, dazu eine entspre- 
chende Infrastruktur (Ver- und Entsorgung mit Energien und Hilfsmedien) sowie sonstige Verwal- 
tungs- und Büroeinrichtungen angesiedelt. Am Standort sind etwa 8.000 Mitarbeiter sowie 2.000 
externe Dienstleister beschäftigt. 
Der Standort Darmstadt der Merck KGaA ist als Betriebsbereich nach StörfallV klassifiziert und 
unterliegt den erweiterten Pflichten dieser Verordnung, da mit größeren Mengen an Stoffen nach 
Anhang 1 der StörfallV (sog. Störfallstoffe) umgegangen wird. Insoweit müssen im Zuge nachbar- 
schaftlicher Planungen gemäß § 50 BImSchG u. a. die bei schweren Unfällen im Sinne der Seve- 
so-II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft mit in 
die planerische Abwägung eingestellt werden.  
 
Um den Aufwand für das hiermit vorgelegte Gutachten in einem vertretbaren Rahmen zu halten, 
wurden im Zuge der Bearbeitung zwischen der Merck KGaA und TÜV Nord diejenigen Gefahren- 
schwerpunkte bestimmt, die der Untersuchung zugrunde zu legen sind.  
Die den Beurteilungen in den Abschnitten 3 und 4 dieses Gutachtens zugrunde liegenden Anga- 
ben wurden den seitens der Merck KGaA, Herrn Dr. Thomas Sinner beigestellten Unterlagen, im 
Einzelnen 
- Email vom 27.07.2005 16:58  
- Postbrief vom 27.07.2005 (Lageplan NH3-Anlage)  
- Postbrief vom 17.08.2005 (Lageplan Wasserstoffnet z) 
- Email vom 09.08.2005 12:04  Email vom 10.08.2005 16:30 
- Email vom 11.08.2005 18:35  Email vom 17.08.2005 18:43 
- Email vom 23.08.2005 17:55  Email vom 31.08.2005 16:10 
- Email vom 06.09.2005 13:52  Email vom 07.09.2005 08:57 
- Email vom 27.09.2005 18:09  Email vom 07.10.2005 11:31 
entnommen.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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Diesen Daten liegen gemäß Angaben der Merck KGaA die genehmigten Produktionen und Nut- 
zungen zugrunde, auch wenn einzelne der Konzessionen derzeit nicht genutzt werden.  
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005, eingegangen am 19. Dezember 2005 wurden seitens der 
Merck KGaA die mit den o. g. Emails etc. bereits übermittelten Informationen nochmals zusam- 
mengestellt, teils redaktionell aufbereitet und per Postbrief übermittelt. Ausweislich der Angaben 
der Merck KGaA sind diese Daten inhaltlich identisch zu den vorab übermittelten. Eine entspre- 
chende Prüfung durch die Gutachter erfolgte demnach nicht.  
2.2 Planungen im Umfeld des Betriebsbereichs der Me rck KGaA  
Im Rahmen dieses Gutachtens werden zunächst auf Basis der Untersuchungen zu den Gefah- 
renpotentialen der Merck KGaA in den nachfolgenden Kapiteln dieses Gutachtens Achtungsgren- 
zen ermittelt, d.h. Bereiche, innerhalb derer eventuelle Planungen aufgrund der Vorgaben des  
§ 50 BImSchG / Art. 12 Seveso-II-Richtlinie möglicherweise Beschränkungen unterworfen sind. 
Für die derart ermittelten Bereiche werden in einem ersten Schritt die möglicherweise beachtli- 
chen Beschränkungen generell – d. h. losgelöst von einem konkreten Vorhaben –  in Kap. 5 dar- 
gestellt. Die entsprechenden Vorgaben werden dann in einem zweiten Schritt in Kap. 6 auf kon- 
kret zu beurteilende Planungen, welche seitens der Stadt Darmstadt mit Schreiben vom 12. De- 
zember 2005 vorgelegt wurden, übertragen und es erfolgt eine Beurteilung dieser konkreten Pla- 
nungsvorhaben.

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3.  Vorgehensweise zur Ermittlung der Achtungsgrenz en 
3.1 Modellierung 
In der Bundesrepublik Deutschland soll § 50 BImSchG sicherstellen, dass im Bereich der Raum- 
planung den Zielen des Immissionsschutzrechts nachgekommen wird, indem unterschiedliche 
Nutzungen räumlich so zugeordnet werden, dass Immissionen auf Wohngebiete und andere 
schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Durch Einfügung des Passus 
„...und von schweren Unfällen ... hervorgerufene Auswirkungen“ fallen seit geraumer Zeit aus- 
drücklich auch Auswirkungen von schweren Unfällen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie unter die- 
se Regelung. 
Im Gesetz sind keine Aussagen zum Verfahren enthalten, die für die Einhaltung der materiellen 
Vorgaben des § 50 BImSchG sorgen.  
 
Im Herbst 2005 wurde in der Bundesrepublik Deutschland 
 von Störfallkommission und Techni- 
schem Ausschuss Anlagensicherheit der bereits einleitend erwähnte Leitfaden zum „Land-Use-
Planning“ verabschiedet. Danach werden Anlagen in Abhängigkeit der gehandhabten gefährli- 
chen Stoffe in bestimmte Abstandsklassen unterteilt. Der in der jeweiligen Klasse vorgesehene 
Abstand für bestimmte Anlagen ist im Sinne einer „Achtungsgrenze“ als Richtwert für den Pla- 
nungsfall zu verstehen, der einen ausreichenden Schutz vor Gefahren durch Störfälle für die Be- 
wohner benachbarter Wohngebiete sicherstellen soll. Die Richtwerte werden mit Hilfe von im Sin- 
ne einer Konvention verallgemeinerten Referenzszenarien unter folgenden standardisierten 
Randbedingungen – verkürzt wieder gegeben - ermitte lt: 
- Annahme einer Leckgröße von im allgemeinen maxima l 25 mm Durchmesser (Ausflussziffer 
0,62) 
- Freisetzung aus der flüssigen Phase mit einem dem  Dampfdruck entsprechenden Druck, min. 
2 bar (Pumpendruck o. ä.) bei 20° C oder realer Betriebstemperatur 
- Freisetzungsdauer 10 Minuten 
- Berücksichtigung des spontan verdampfenden „Flash “-Anteils sowie der Nachverdampfung 
aus einer instationären (wachsenden) Lache (auf Beton, 5mm Dicke, Einstrahlung 1 kW /m 
2) 
über 30 Minuten 
- Keine Berücksichtigung von passiven Ausbreitungsh indernissen wie Einhausungen, Auffang- 
räumen

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- Ausbreitung bei mittlerer Wetterlage (3 m / sec W indgeschwindigkeit) und in typischer Indust- 
riebebauung (gleichförmige, lockere Bebauung Typ I, entsprechend Ausbreitungsgebiet XIX 
nach VDI-Richtlinie 3783) 
- Toleranzwert für die toxische Belastung ist der E RPG-2 Wert 3, die damit verbundene Entfer- 
nung bestimmt die „Achtungsgrenze“ 
 
In analoger Weise werden die Fälle der Gefährdung durch Brände (mittlere spezifische Ausstrah- 
lung 100 kW/m 
2, Toleranzwert für die Belastung durch Wärmestrahlung 1,6 kW/m 2) bzw. Explosi- 
onen (Toleranzwert für die Belastung durch eine Druckwelle 0,1 bar) berechnet, wobei in letzte- 
rem Fall der Gaswolkenexplosion die Lachenbildung vernachlässigt wird. 
 
Die Zweckbestimmung dieser Leitlinien ist sowohl auf die Beurteilung der Ansiedlung neuer Be- 
triebe auf der „grünen Wiese“ als auch auf die Bewertung  neuer Entwicklungen in der Nachbar- 
schaft bestehender Betriebe gerichtet. Für letzteren Fall sind die vorgenannten Standard-
Randbedingungen an den jeweiligen Einzelfall anzupassen, insbesondere  
- durch Berücksichtigung der jeweiligen Stoffmengen , was z. B. zu kürzeren Freisetzungszeiten 
führen kann, falls das zu betrachtende Anlagenteil vor Ablauf der „Referenzzeit“ von 10 Minu- 
ten vollständig entleert ist sowie  
- durch Überprüfung ob anlagenseitig Randbedingunge n vorliegen, die eine „kleinere“ Leckgrö- 
ße gestatten – sei es, dass tatsächlich nur Leitung en mit weniger als 25 mm Durchmesser 
vorliegen oder dass besondere, in der Regel über den Stand der Technik hinausgehende 
Maßnahmen  eine geringere Leckannahme rechtfertigen. 
Eine Leckgröße von 10 mm Durchmesser sollte dabei auch unter optimalen Bedingungen 
nicht unterschritten werden. 
- durch Berücksichtigung von passiven Ausbreitungsh indernissen wie Einhausungen oder Auf- 
fangräumen  
- durch Einbeziehung der Maßnahmen der Gefahrenabwe hr, welche u. a. die Freisetzungszei- 
ten eventuell verringern, 
- durch Ansatz der tatsächlich (statistisch) häufig sten Wetterlage anstelle der mittleren Wetter- 
lage nach VDI 3783. 
                                                
3 Der ERPG 2 – Wert ist wie folgt definiert: The ERPG–2  is the maximum airborne concentration below which it 
is believed nearly all individuals could be exposed for up to one hour without experiencing or developing 
irreversible or other serious health effects or symptoms that could impair an individual's ability to take pro- 
tective action.

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Für die statistisch häufigste Wetterlage werden, basierend auf Informationen der Merck KGaA, 
des Hessischen Amtes für Umweltschutz und Geologie (HLUG) sowie des deutschen Wetter- 
dienstes (DWD) folgende Randbedingungen zugrunde gelegt: 
•  Globalstrahlung 150 W / m 2 (anstelle der nur bei wolkenlosem Sommerhimmel erzielbaren 
1000 W / m 2), errechnet aus Angaben Fa. Merck KGaA; die DWD-Angaben ergäben etwa 
125 W/m 2 . 
•  Windgeschwindigkeit: Die Windgeschwindigkeit an de r HLUG-Station Rudolf-Müller-
Anlage, Darmstadt 4 betrug in den Jahren 2002 (Messzeitraum ab November) bis 2004 im 
Mittel knapp 1,2 m/s. Demgegenüber weist die Merck-eigene Station Werte über 3 m/s 
(Jahr 2004) aus. Nach vor-Ort-Inaugenscheinnahme beider Stationen wurden die Daten 
der Merck-eigenen Station verworfen, da diese die Windgeschwindigkeit in größerer Höhe 
(einige Meter über der Oberkante eines mehrstöckigen Gebäudes am Standort) misst; de- 
ren Werte können insoweit nicht das eher bodennahe Ausbreitungsverhalten einer 
Schadstoffwolke bestimmen. Demgegenüber ist die HLUG-Station eher geeignet, diese 
Situation zu beschreiben. Sie misst 3,5 Meter über Grund in einem in erster Näherung mit 
dem Gelände des Betriebsbereichs der Merck KGaA vergleichbaren Umfeld, am Rande 
eines Parks, umgeben von größeren Straßen und in einigem Abstand von das Strömungs- 
feld leicht beeinflussenden Häusern und einem größeren Baum. Innerstädtische, das 
Strömungsfeld verfälschende Effekte (wie in engen Straßenschluchten) sind an dieser 
Station nicht maßgeblich, zumal der Messort ein gutes Stück innenstadtfern und zudem 
der Geländetopographie folgend einige Meter höher als das Stadtzentrum liegt.  
Dementsprechend wird für die Berechnungen ein Wert von 1 m/s 5 für die Windgeschwin- 
digkeit angesetzt. 
•  Ausbreitungsklasse: Nach Angaben des Deutschen Wet terdienstes 6 überwiegen im Be- 
reich Darmstadt mit über 50% der Tagesstunden deutlich die indifferenten Ausbreitungssi- 
tuationen (Klug-Manier Klassen III 1 und III 2); die stabilen ((Klug-Manier Klassen I und II) 
und instabilen (Klug-Manier Klassen IV und V) bleiben mit gut 30 % bzw. 10 % deutlich 
dahinter zurück. Es wird deshalb bei den Berechnungen eine indifferente Schichtung an- 
genommen. 
                                                
4 Internetseite: http://www.hlug.de/medien/luft/messwerte/beschreibung/Darmstadt.html  und weitere 
5 Die eingesetzten Standardprogramme rechnen nur mit „ganzen Meterangaben“; der Unterschied zwischen 1,2 m/s 
und 1 m/s liegt im Bereich der Mess-, Modell- und  Rechengenauigkeit. 
6 Daten aus 1977 – 1986 (neuere Daten liegen nicht v or) des Dt. Wetterdienstes DWD, übermittelt durch Herrn Stadt- 
müller, per email vom 09.09.2005; 09:36

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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•  Temperatur: Eine Anpassung an die – unter 20° C lie gende – Durchschnittstemperatur im 
Großraum Darmstadt erfolgt nicht, da die Durchschnittstemperatur innerhalb des Be- 
triebsbereichs der Merck KGaA durch Wärmeemissionen der Produktionsanlagen etc.  
eher höher liegt und zudem eine Erwärmung von Substanzen in der Sonnenstrahlung 
ausgesetzten Behältern über die Lufttemperatur hinaus zu berücksichtigen wäre. Aus die- 
sen Gründen wird weiterhin im Sinne eines konservativen Ansatzes mit 20° C als relevan- 
ter Temperatur gerechnet. 
Es wurden die arithmetischen Mittelwerte der Globalstrahlung und der Windgeschwindigkeit zu 
Grunde gelegt; in diesen Fällen führt der Ansatz des statistisch häufigsten Werts (der zudem 
noch von den Intervallen der Einteilung abhängt) zu unsinnigen Ergebnissen. So wäre bspw. die 
statistisch häufigste Globalstrahlung (des Nachts, etwa 50 % der Jahresstunden) nahe 0 Watt / 
m2. 
Im Falle der Ausbreitungsklasse wird die statistisch häufigste Klasse dem entsprechenden Aus- 
breitungstypus der VDI 3783 sinngemäß zugeordnet; hier ist eine Mittelwertbildung nicht möglich 
(und würde auch keinen Sinn ergeben). 
 
Die weitere Anpassung der Szenarien an die konkreten Bedingungen des Einzelfalls erfolgt zu- 
sammen mit der Berechnung der entsprechend konkretisierten Achtungsgrenzen und deren Be- 
wertung in Kap. 4. dieses Gutachtens. 
 
Auf Folgendes sei im Zusammenhang mit der Modellierung und den nachfolgend dargestellten 
Ergebnissen an dieser Stelle besonders hingewiesen: 
(1) Die Ermittlung von Achtungsgrenzen unter Anwendung standardisierter Randbedingungen – 
insbesondere der Annahme pauschaler Leckgrößen und spezifischer Ausbreitungsbedingungen – 
lässt auch bei Modifizierung durch reale Gegebenheiten keine Rückschlüsse auf die Qualität der 
Anlagen und deren Übereinstimmung mit dem Stand der Technik zu. Im Gegenteil ist die Festle- 
gung standardisierter Randbedingungen als Konvention zu verstehen, die daran geknüpft ist, 
dass die zu betrachtenden Anlagen einen vergleichsweise einheitlichen, hohen technischen 
Standard entsprechend dem Stand der Technik aufweisen. Somit ergibt sich auch im Regelfall 
kein Ansatz für eine Optimierungsnotwendigkeit einer Anlage aufgrund der Ergebnisse der hier 
durchgeführten Berechnungen, u. a. da die standardisierten Randbedingungen weitgehend un- 
abhängig von den anlageninternen aktiven Maßnahmen im Bereich der jeweils betrachteten 
Komponente festgelegt sind. Darüber hinaus wäre eine solche „Optimierung“ im Regelfall nicht

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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mit der Änderung einer – einem konkreten Szenario z ugrunde gelegten – Komponente bewältigt, 
sondern müsste alle, potentiell Szenarien zugrunde zu legenden Komponenten umfassen und 
entspräche damit oft letztendlich einer unverhältnismäßigen Neukonzeption der Anlage und deren 
Schutzkonzept. 
 
(2) Direkt (bei Verwendung der „Achtungsgrenze“ ohne weitere Berechnung) oder als Ergebnis 
einer Detailbetrachtung resultieren jeweils – in Me tern um den Betriebsbereich / das Gefahrenpo- 
tential bemessene – Abstandswerte. Es wird ausdrück lich darauf hingewiesen, dass die derart 
bestimmte Abstandsfläche kein Bereich ist, in dem in jedwedem Störungsfall tatsächliche konkre- 
te Gefährdungen verursacht werden – dem stehen die in der Anlage vorhandenen, unter ande- 
rem im Sicherheitsbericht genannten störfallverhindernden und –begrenzenden Maßnahmen be- 
reits innerhalb des Betriebsbereichs entgegen. Vielmehr handelt es sich jeweils um eine modell- 
haft ermittelte Größe im Sinne einer Konvention. Innerhalb der damit bestimmten Abstandsfläche 
können Gefährdungen durch benachbarte Betriebsbereiche nicht mehr von vornherein ausge- 
schlossen werden, so dass innerhalb eben dieser Flächen die besondere Nachbarschaftssituati- 
on mit in die planerische Abwägung einzustellen ist. Insoweit handelt es sich um Planungszonen, 
nicht um Gefahrenzonen und damit sind im Regelfall auch keine ergänzenden Anforderungen an 
den Siedlungsbestand innerhalb dieser Zone zu stellen. Ebenso wenig ergeben sich im Allgemei- 
nen aus der Existenz eines Siedlungsbestands in der um eine Anlage bestimmten Zone ergän- 
zende Anforderungen an die entsprechende Anlage. 
Bei einer Überschreitung dieser Achtungsgrenze wird die Möglichkeit einer Gefährdung durch 
einen benachbarten Betriebsbereich für derart gering erachtet, dass sie im Rahmen der Bauleit- 
planung keine Berücksichtigung finden muss. Unbeschadet davon sind gleichwohl die im Einzel- 
fall noch weitergehenden Vorsorgemaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden. 
 
(3) Bei den, der Ermittlung der Achtungsgrenzen zugrunde gelegten Szenarien handelt es sich – 
ob mit oder ohne Anpassung an die realen Gegebenheiten der Anlage – aufgrund der von Ursa- 
chen unabhängigen Festlegung der Leckagengröße über eine Konvention generell um „Dennoch-
Störfälle“ im Sinne der deutschen Störfallterminologie, wie sie bspw. im Leitfaden der Störfall- 
kommission (SFK GS 26) beschrieben ist. Diese Szenarien sind damit regelmäßig „größer“ als

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die im Sinne der deutschen Störfallterminologie z. B. in Sicherheitsberichten dargestellten „denk- 
baren Störungen“. Die der Ermittlung der Achtungsgrenzen zugrunde gelegten „Dennoch-Stör-
fälle“ sind andererseits nur in wenigen Fällen als „exzeptioneller Störfall“, wie er hier und da für 
Zwecke der Katastrophenschutzplanung Verwendung findet, an zu sehen. Dies trifft nur zu, wenn 
z. B. das Ausströmen aus einer Gasflasche in sehr kurzer Zeit unterstellt wird. 
 
(4) Die Konsequenzen, die sich aus den Ergebnissen der vorstehenden Schritte hinsichtlich der 
Zulässigkeit von Vorhaben in der Nähe potentiell gefährdender Objekte ergeben, sind in dem o. 
g. Leitfaden skizziert. Präzise und direkt umsetzbare Festlegungen, welche Einschränkungen in 
der Bauleitplanung sich für den ermittelten Bereich, in dem der ERPG 2 Wert überschritten wird, 
genau ergeben, liegen jedoch damit nicht vor – wohl  auch, da die grundsätzliche und allgemein- 
gültige Festlegung entsprechender Einschränkungen eine wertende und „politische“ Entschei- 
dung ist, die nicht alleine nach naturwissenschaftlich-technischen Kriterien zu treffen ist. Nach der 
derzeitig herrschenden Auslegung kann festgehalten werden, dass der ermittelte Bereich der Ü- 
berschreitung des ERPG 2-Wertes derjenige ist, der für die Ausweisung von Wohngebieten – und 
vergleichbaren Nutzungen - nicht genutzt werden sollte. Keineswegs ist hier jedoch ein Freihalten 
von jeglicher Nutzung angestrebt. Eine Parallelität dieses Modells zu dem sog. „Abstandserlass“, 
der im allgemeinen Immissionsschutz gleichfalls Abstände zwischen störenden und empfindli- 
chen Nutzungen (Industrie und Wohnbebauung) festlegt, innerhalb derer eine Ausweisung von 
Wohngebieten unterbleiben sollte, ist erkennbar. 
 
3.2 Für die Planungen im Umfeld relevante Gefahrens chwerpunkte im  
Betriebsbereich der Merck KGaA 
Bedingt durch das Vorhandensein gefährlicher Stoffe in größeren Mengen innerhalb des Be- 
triebsbereichs der Merck KGaA können von diesem Betriebsbereich bei größeren Betriebsstö- 
rungen (Stofffreisetzungen, Bränden, Explosionen) generell Gefahren auch außerhalb des 
Werksgeländes nicht ausgeschlossen werden. 
Das gesamte Stoffinventar des Betriebsbereichs umfasst weit mehr als tausend Stoffe unter- 
schiedlichster Eigenschaften, die über eine Vielzahl von Gebäuden verteilt vorliegen. Nun ist es 
weder sinnvoll noch praktikabel, für alle diese Stoffe an jedem einzelnen Ort, an dem diese vor- 
liegen, Überlegungen anzustellen, welche Gefahren durch diese außerhalb des Werksgeländes 
hervorgerufen werden können.

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Im Unterschied zu einem im Mai 2004 durch RWTÜV gefertigten Gutachten zum gleichen Sach- 
verhalt werden in diesem nun vorgelegten Gutachten jedoch nicht nur  nach dem Abdeckungs- 
prinzip 7 diejenigen Fälle mit den potentiell größten Wirkungen nach außen auf eine konkrete Flä- 
che ermittelt und dann den weiteren Überlegungen zugrunde gelegt. 
Vielmehr müssen zwar weiterhin 
1. die abdeckenden Fällen bestimmt und betrachtet werden.  
Darüber hinaus sind aber nun auch  
2. solche „nächstkleineren“ Fälle, deren Achtungsgrenzen - s. Kap. 3.1 dieses Gutachtens - ganz 
innerhalb anderer (größerer) Achtungsgrenzen liegen, mit zu berücksichtigen für den Fall, dass 
die von den abdeckenden Fällen nach „1.“ möglicherweise verursachten Auswirkungen durch 
ergänzende Maßnahmen verringert werden.  
Dies ist notwendig, um aus der Gesamtheit aller möglicherweise relevanten, unterschiedlich loka- 
lisierten Gefahrenpotentiale die Achtungsgrenzen um das Gelände des Betriebsbereichs in alle 
Richtungen vollständig bestimmen und insbesondere den Einfluss der Verminderung einzelner 
(herausragender) Gefahrenpotentiale auf den Verlauf der Achtungsgrenze insgesamt feststellen 
zu können. 
Denn falls infolge ergänzender Maßnahmen bei einem abdeckenden Fall nunmehr andere Fälle 
größere Auswirkungen als der ehemals (vor Auswirkungsverringerung durch Maßnahmen abde- 
ckende) abdeckende Fall haben, sind die „neuen“ abdeckenden Fälle zu bestimmen und diese 
den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen. Dieser quasi iterative Vorgang der mehrfachen 
Betrachtung wird sinnvollerweise einmal, in Ausnahmefällen auch zweimal zur „Kappung heraus- 
ragender Gefahrenpotentiale“ wiederholt.  
Diese Schritte sind weitgehend, soweit sie sich nach den Ergebnissen der in diesem Gutachten 
als Schritt (2) der Aufgabenstellung 
8 in Kap. 6 dokumentierten Konfliktanalyse als notwendig er- 
weisen, als Schritt (3) der abgestimmten Aufgabenstellung ggf. Bestandteil eines separaten Teil- 
gutachtens. 
 
                                               
 
7 Dies bedeutet bspw., dass (bei ansonsten gleichen Randbedingungen) 
- die Freisetzung kleiner Stoffmengen durch die Frei setzung größerer Stoffmengen oder  
- eine Freisetzung in weitem Abstand von der Werksgr enze durch eine näher an der Werksgrenze liegende o. 
- eine Freisetzung eines mäßig giftigen durch die e ines giftigeren Stoffes 
- eine Freisetzung eines wenig flüchtigen durch die  eines höher flüchtigen Stoffes 
 „abgedeckt“ ist. 
8 Die Darstellung der Aufgabenstellung erfolgte in Kap. 1 dieses Gutachtens.

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Wie ausgeführt, wurde vorab zwischen der Merck KGaA und TÜV Nord - hinsichtlich der stoffli- 
chen Abschneidekriterien (s. u.) unter Begleitung der zuständigen Überwachungsbehörde, Regie- 
rungspräsidium Darmstadt – die Vorgehensweise zur E rmittlung derjenigen Gefahrenschwer- 
punkte abgestimmt, die der Untersuchung zugrunde zu legen sind; maßgeblich waren hierbei die 
Parameter  
- örtliche Lage des Stoffinventars 
- Menge des Stoffinventars an einem Ort und ggf. de ssen Unterteilung auf mehrere Behälter / 
Behältnisse 
- Stoffeigenschaften (Giftigkeit, Flüchtigkeit [Dam pfdruck]) 
- Besondere Betriebsbedingungen (bspw. Handhabung b ei stark erhöhtem Druck oder stark 
erhöhter Temperatur) 
- Bauliche Randbedingungen und Besonderheiten (bspw . Lagerung oder Rohrleitungsverlauf 
im Freien, im Gebäude oder mit besonderen passiven Schutzmaßnahmen) 
 
Entsprechend Erkenntnissen aus realen Schadensfällen entfaltet die Ausbreitung toxischer Gase 
oder sehr leicht flüchtiger Flüssigkeiten die bei weitem größte Fernwirkung und ist damit der 
Schwerpunkt der Betrachtung. Ergänzend werden Gefahren durch Explosionen (Druckwelle) be- 
trachtet. Gefahren durch Brände (Wärmestrahlung) sollen schließlich ebenfalls im notwendigen 
Umfang betrachtet werden. 
 
In einem ersten Ansatz 
 war vorgesehen, folgende Stoffe zu berücksichtigen: 
•  Giftige und sehr giftige Stoffe ab 50 kg und Dampf druck ca. 500 mbar (20° C) 
•  Leicht- und hochentzündliche Stoffe ab 50 kg 
•  Entzündliche Stoffe über 1 Mg oder 1 m 3 
•  Stoffe, die bei einem „Einzelfehler“ vorgenannte S toffe bilden können ab 50 kg, das sind 
insbes. „R 14“-, „R 15“ sowie „R 29“ -Stoffe und Sc hwefel 
Dieser Ansatz erwies sich, insbesondere hinsichtlich der (leicht-, hoch-) entzündlichen Stoffe als 
teilweise unpraktikabel, da diese Stoffe innerhalb des Betriebsbereichs an zu vielen Orten auftre- 
ten. 
 
Es wurden deshalb in einem zweiten Ansatz 
 mit Hilfe orientierender Berechnungen zu möglichen 
Auswirkungen verbesserte und praxistauglichere Abschneidekriterien ermittelt.

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Aus den orientierenden – nicht auf konkrete Situati onen im Betriebsbereich angepasste - Berech- 
nungen ergaben sich folgende Erkenntnisse: 
Explosionswirkungen: 
 
•  Für die Freisetzung brennbarer Flüssigkeiten ergib t sich bei einem unterstellten Lachen- 
durchmesser von 25 Metern (Lachengröße etwa 500 m 2) selbst bei Flüssigkeiten hohen 
Dampfdrucks (bspw. Diethylether, Siedepunkt 35 ° C), einer Freisetzungstemperatur nahe 
dem Siedepunkt (hier: 30° C) und einer Windgeschwindigkeit von 3 m/s eine explosionsfä- 
hige Masse  
•  nach dem „Rührkesselmodell“ über der Lache von grö ßenordnungsmäßig 100 kg 
•  nach dem außerordentlich konservativen Ansatz eine r ausschließlichen Schwergas- 
ausbreitung unter 200 kg.  
Die Explosion dieser Mengen unterstellt, ergibt sich – unter der konservativen Annahme 
von Reflexionen am Gebäude – eine Unterschreitung d er Achtungsgrenze (Grenzwert 
0,1 bar Spitzenüberdruck) in 100 Metern 9 oder darunter. 
•  Für die Freisetzung brennbarer Gase (außer Wassers toff) ergibt sich analog bei einer un- 
terstellten zündfähigen Menge von 200 kg ebenfalls eine Unterschreitung der Achtungs- 
grenze (Grenzwert 0,1 bar Spitzenüberdruck) in 100 Metern oder darunter, Reflexionen 
am Gebäude berücksichtigt. 
•  Für die Freisetzung von Wasserstoff ergibt sich be i einer unterstellten Freisetzung von 50 
kg – diese Gesamtmenge entgegen dem Ausbreitungsver halten konservativ gleich der 
zündfähigen Mengen gesetzt - eine Achtungsgrenze (Grenzwert 0,1 bar Spitzenüber- 
druck) um 100 Metern, Reflexionen am Gebäude berücksichtigt. 
Brandauswirkungen  
•  Bei Lachenbränden von 25 Metern Durchmesser ergibt  sich generell eine Unterschreitung 
der Achtungsgrenze (Grenzwert 1,6 kW/m 2) in 100 Metern oder darunter, wobei evtl. 
strahlungsabschirmende Hindernisse nicht berücksichtigt wurden. Mit einer Flammenhöhe 
von etwa 10 Metern wäre jedoch schon durch übliche Fabrikationsgebäude eine ausrei- 
chende Abschirmung zur Nachbarschaft hin gegeben wenn der Brand nicht unmittelbar an 
der Werksgrenze in „erster Reihe“ aufträte. 
                                                
9 Gemessen jeweils vom Mittelpunkt der Wolke

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•  Bei Lachenbränden von 11 bis 12 Metern Durchmesser  (100 m 2 Fläche) ergibt sich gene- 
rell eine Unterschreitung der Achtungsgrenze (Grenzwert 1,6 kW/m 2) in 50 Metern oder 
darunter, wobei evtl. strahlungsabschirmende Hindernisse nicht berücksichtigt wurden. 
Diese Distanz ist im Allgemeinen im Rahmen des „Land Use Planning“ nicht relevant. 
(Sehr) giftige Stoffe  
•  Da die Verwendung herausragend giftiger Stoffe dur ch Genehmigung in einigen Fällen 
nicht eingeschränkt ist,  wurde das Abschneidekriterium bezüglich des Dampfdrucks auf 
etwa 150 mbar abgesenkt. Damit sind dann auch relevante – zahlenmäßig geringe und in 
der üblichen Chemieproduktion mehrheitlich selten vorkommende – herausragend giftige 
Stoffe mit erfasst. Um hier die Stoffanzahl nicht unnötig anwachsen zu lassen, wurde sich 
jedoch auf inhalativ wirksame Stoffe beschränkt. 
 
Dementsprechend wurden die Abschneidekriterien wie folgt angepasst: 
•  (Sehr) giftige Stoffe ab 50 kg und Dampfdruck ca.1 50 mbar (20° C) 
•  Brennbare Gase ab 200 kg, jedoch Wasserstoff ab 50  kg 
•  (Leicht-, hoch-) entzündliche Flüssigkeiten soweit  sie  
o entweder innerhalb des Betriebsbereich, jedoch nic ht in „erster Reihe“ an der 
Werksgrenze derart aufgestellt sind, dass bei der Freisetzung eine Lachenfläche 
vom 500 m 
2 erzielt wird. Hierfür ist auf einer freien und weitgehend ebenen Fläche 
alleine eine Menge von etwa 2,5 m 3 notwendig. 
o oder in „erster Reihe“ an der Werksgrenze derart a ufgestellt sind, dass bei der 
Freisetzung eine Lachenfläche vom 100 m 2 erzielt wird. Hierfür ist auf einer freien 
und weitgehend ebenen Fläche alleine eine Menge von etwa 0,5 m 3 notwendig. 
•  Stoffe, die bei einem „Einzelfehler“ vorgenannte S toffe bilden können ab 50 kg, das sind 
insbes. „R 14“-, „R 15“ sowie „R 29“ -Stoffe und Sc hwefel 
Unter diesen Randbedingungen wurden folgende konkrete Gefahrenschwerpunkte  ermittelt, 
die nachstehend in Kap. 4 jeweils näher betrachtet werden: 
(1) Ausbreitung toxischer Stoffe  
•  Freisetzung von Ammoniak aus der Ammoniakkälteanla ge samt dem zugehörigen Werks- 
rohrnetz 
•  Freisetzung von Chlor im Bereich der beiden – derz eit - Chlor handhabenden Betriebe 
oder des Gaslagers (Chlorfässer)

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•  Freisetzung von Fluorwasserstoff im Bereich des – derzeit – HF(100%) handhabenden 
Betriebs (Bahnkesselwagenstation) 
•  Freisetzung von Schwefeldioxid im Bereich der – de rzeit – SO 2 (100%) handhabenden 
Betriebe (Gasflaschen) 
•  Freisetzung von Ammoniak im Bereich der – derzeit – NH 3 (100%) handhabenden Betrie- 
be und der Bahnkesselwagenstation  
•  Freisetzung von Chlorwasserstoff im Bereich der de rzeit HCl (100%) handhabenden Be- 
triebe oder des Gaslagers (Flaschenbündel)  
•  Freisetzung von Chlorwasserstoff aus der Umsetzung  von Siliziumtetrachlorid mit Wasser 
/ Luftfeuchte im Bereich des – derzeit – SiCl 4 (100%) handhabenden Betriebs und des 
entsprechenden räumlich getrennten Containerlagerplatzes (Großcontainer) sowie die 
Freisetzung von Schwefeldioxid aus der Umsetzung von Thionylchlorid mit Wasser / Luft- 
feuchte in den Thionylchlorid handhabenden Betrieben  
Weitere Stoffe, wie Formaldehyd 37 %, Flusssäure (<< 100%) oder Salpetersäure werden – 
da deren Auswirkungen weit unter den der vorstehenden Stoffe liegen und die Achtungsgren- 
zen typischerweise um die hundert Meter ab Freisetzungsstelle betragen – vorerst nicht wei- 
ter betrachtet. Sie bleiben für den Fall, dass eine Reduktion der Achtungsgrenzen lokal hin in 
diese Größenordnung erfolgen sollte, vorgemerkt. 
(2) Explosionen  
Explosionen werden im Rahmen des hier zugrunde gelegten Modells (siehe vorstehend) nur für 
die Freisetzung brennbarer Gase (druckverflüssigt oder tiefkalt) ab 200 kg (bzw. 50 kg Wasser- 
stoff) berücksichtigt. Die im Grundsatz auch mögliche Bildung explosionsfähiger Dampf-Luft-
Gemische an Freisetzungsstellen oder über Lachen leicht entzündlicher Flüssigkeiten (bspw. Me- 
thanol) ist für die hier anstehenden Fragen des „Land Use Planning“ nicht relevant, da die durch 
derartige Explosionen bestimmten Achtungsgrenzen allesamt gut unter 100 Metern liegen.  
Mit diesen, dem bundesdeutschen Modell entsprechenden Einschränkungen sind folgende Fälle 
zu berücksichtigen: 
•  Wasserstoff 
•  Flüssiggas (in einem typischen 2,9 Mg-Tank, zur Be heizung von Büro-Containern) 
(3) Brände  
Mit den vorstehend skizzierten Einschränkungen sind im Grunde nur Fälle zu berücksichtigen, wo 
brennbare Flüssigkeiten „direkt“ (d.h. ohne weitere abschirmende Gebäude) an der Grenze des 
Betriebsbereichs angeordnet sind und  diese derart aufgestellt sind (bspw. Tank in einer großen

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Wanne), dass sich Lachen von 25 Metern oder mehr Durchmesser ausbilden können. Solche 
Fälle existieren im Betriebsbereich nicht. 
•  Zur qualitativen Darstellung der möglichen Ausweit ung von Brandereignissen wurde des- 
halb ein hypothetischer Brand im Bereich der Entladung der nahe der Betriebsbereichs- 
grenze liegenden (unterirdischen) Tankläger auf einer Fläche von 400 m 2 betrachtet. Es 
sei angemerkt, dass sämtliche im Betriebsbereich vorhandenen Auffangräume für brenn- 
bare Flüssigkeiten merklich kleiner als diese gesetzte Fläche sind. 
Neben diesen konkreten Gefahrenpotentialen sind für den Betriebsbereich der Merck KGaA wei- 
tere Gefahrenpotentiale relevant, die zwar nicht – wie die vorstehend betrachteten – derzeit dau- 
erhaft oder langzeitig vorhanden sind, jedoch entsprechend der seitens der Merck KGaA darge- 
stellten Genehmigungssituation jederzeit vorhanden sein könnten. Es handelt sich dabei um sol- 
che Fälle, wo zum Beispiel  
•  für eine chemische Produktion generell der Einsatz  (sehr) giftiger Stoffe ohne Beschränkun- 
gen oder nur mit einer pauschalen Mengenobergrenze konzessioniert ist, 
•  baurechtlich konzessionierte Labore mit jedweden C hemikalien umgehen können, 
•  in Lägern und Abfüllbetrieben jedwede Stoffe bis h in zu Mengen, ab denen eine immissions- 
schutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ausgelöst würde, vorkommen. 
Diese Gefahrenpotentiale werden zur Unterscheidung nachstehend als weitere mögliche Ge- 
fahrenschwerpunkte  bezeichnet und wie folgt unterteilt.  
•  Freisetzung unbestimmter leicht flüchtiger toxisch er Stoffe aus  
- „Vielprodukt“-Produktionsanlagen (Chemische Produktion im Sinne des BImSchG) 
- Technika (keine Chemischen Produktionen im Sinne des BImSchG, jedoch von 
der Anlagengröße/-kapazität über dem „Labormaßstab“ liegende Anlagen) oder 
- Lager- und Abfüllanlagen 
Nach Angaben der Merck KGaA besteht für eine größere Zahl von Bauten innerhalb des 
Betriebsbereichs das – meist auf älteren oder ander weitig unbestimmten Genehmigungen 
fußende – Recht, in diesen Gebäuden eine außerorden tlich vielgestaltige chemische Pro- 
duktion durchzuführen. Weiter werden eine Zahl von Bauten innerhalb des Betriebsbe- 
reichs als Lager- und Abfüllanlagen genutzt; für diese bestehen in der Regel baurechtli- 
che, jedoch keine immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. In diesen Fällen können 
oft grundsätzlich alle gefährlichen Stoffe, jedenfalls soweit diese nicht besonderen Verbo- 
ten oder Erlaubnisvorbehalten unterliegen (bspw. nach ChemverbotsVO oder CWÜ-
Regeln), zum Einsatz kommen.

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Auf den Umfang der Anlagen sowie die besondere Methodik, für diese Produktionen Ge- 
fahrenschwerpunkte zu bestimmen und anschließend  Auswirkungsbetrachtungen an zu 
stellen, wird in Kap. 4.9 im Detail eingegangen.  
•  Freisetzung unbestimmter leicht flüchtiger toxisch er Stoffe aus Laboren  
Des Weiteren werden nach Angaben der Merck KGaA eine größere Zahl von Bauten in- 
nerhalb des Betriebsbereichs als Labore genutzt. Auch hier gilt hinsichtlich der Stoffpalette 
das vorstehend Ausgeführte.  
Da hier teils andere Randbedingungen – insbesondere  geringere Gebindegrößen - zum 
Ansatz kommen können, erfolgt an dieser Stelle eine Unterscheidung von „Vielprodukt“-
Produktionsanlagen und Lägern / Abfüllanlagen. 
Weiteres wird ebenfalls in Kap. 4.9 im Detail ausgeführt.  
Inwieweit die vorstehend skizzierte Auslegung der bestehenden Genehmigungen seitens der 
Merck KGaA mit der Einschätzung der zuständigen Überwachungsbehörde hinsichtlich der tat- 
sächlichen genehmigungsrechtlich zulässigen Anlagennutzungen übereinstimmt, kann im Rah- 
men dieses Gutachtens nicht geklärt werden. Konservativ wird einstweilen der umfassenden In- 
terpretation der Merck KGaA gefolgt. Daraus und aus den entsprechenden beispielhaften in Kap. 
4.9 konkretisierten Angaben zu möglicherweise vorhandenen Stoffen kann jedoch nicht gefolgert 
werden, dass die Gutachter den entsprechenden Stoffeinsatz in jedem Fall und a priori als ge- 
nehmigungsrechtlich zulässig überprüft und bewertet haben.

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4. Ermittlung der Achtungsgrenzen 
4.1 Ammoniak aus der Ammoniakkälteanlage  
samt dem zugehörigen Werksrohrnetz 
Die zentrale Ammoniakkälteanlage, die zugehörigen Leitungen des Werksrohrnetzes sowie die 
Verbraucher befinden sich im südlichen Zentralbereich des Werks. Ausgehend von der Kältean- 
lage erstreckt sich ein, mittels fernbedienbarer Absperrarmaturen segmentierbares Rohrleitungs- 
netz (im Freien, auf Rohrbrücken) zu den einzelnen Verbrauchern. Die Verbraucher (Ammoniak- 
verdampfer, betrieben gegen Kaltwasser oder Sole) sind großteils ebenfalls im Freien angeord- 
net. 
Die Betriebsbedingungen in der Kälteanlage betragen auf der Saugseite der Verdichter 0,8 bar 
ü 
im -22 C°  Netz und 3,6 bar im 0 ° C Netz sowie 13- 15 bar ü nach den Kondensatoren. Ammoniak 
wird in der Anlage und den Rohrleitungen sowohl flüssig (Vorlauf) als auch gasförmig (Rücklauf) 
gehandhabt; der Druck in Gasphase führenden Komponenten ist kleiner oder gleich dem in Flüs- 
sigphase führenden. Insoweit beschränkt sich die Betrachtung auf die Flüssigphase. 
Für die einzelnen Segmente der Gesamtanlage wurden Ausbreitungsszenarien modelliert. Maß- 
geblich sind dabei die Szenarien der – in jede Himm elsrichtung – äußersten Segmente sowie des 
– aufgrund der bei weitem größten Menge – Zentralse gments an der Anlage selbst. 
Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung der Wetterbedingun- 
gen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freisetzungszeiten unterhalb 600 Sekunden bedingt) 
sowie eine Vergrößerung der Lachendicke aufgrund der vorherrschenden Neigung von und Kan- 
ten in Straßen berücksichtigt. Weitere das Szenario abmildernde, insbesondere die Leckagegrö- 
ße reduzierende Umstände konnten nicht berücksichtigt werden, nicht zuletzt  da die Rohrleitun- 
gen im Freien teils oberhalb der Verkehrswege auf Rohrbrücken verlegt sind und da die Ver- 
dampfer teils nahe der Verkehrswege, hinter einem Anfahrschutz angeordnet sind. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 500 10  Metern (Randsegmente) bzw. 600 Metern (Zentral- 
segment). 
                                               
 
10  Diese und alle nachfolgend genannten Achtungsgrenzen werden jeweils auf 50 Meter auf- bzw. abgerundet wieder 
gegeben. Damit sind die Rundungsfehler sicher kleiner als die Modellungenauigkeiten

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4.2 Chlor  
Chlor wird derzeit in zwei Betrieben eingesetzt; der Bezug erfolgt aus dem zentralen Gaslager, 
welches insoweit auch einen Gefahrenschwerpunkt darstellt.  
An allen Stellen werden derzeit 500 kg-Chlorfässer bei Raumtemperatur eingesetzt, eine Option 
auf 1000 kg-Fässer besteht für einen der beiden Betriebe (bei dem anderen ist ein solcher Ein- 
satz technisch nicht möglich). Alle Stellen befinden sich im Freien bzw. nur unter einem Wetter- 
schutzdach, jedoch außerhalb der Verkehrswege. 
Für die drei Orte wurden Ausbreitungsszenarien modelliert.  
Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung der Wetterbedingun- 
gen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freisetzungszeiten unterhalb 600 Sekunden bedingt) 
sowie im Bereich der beiden Betriebe eine Verringerung der sich ausbildenden Lachenfläche auf- 
grund vorhandener Auffangeinrichtungen, berücksichtigt. Als weiterer, das Szenario abmildernde 
Effekt konnte der unter DN 25 liegende Anschlussdurchmesser der Gebinde berücksichtigt wer- 
den. Ein spontanes Versagen der Druckfässer wird – im Gegensatz zu „normalen“ Fässern oder 
Gasflaschen – nicht unterstellt, u. a. wegen der ge genüber „normalen“ Fässern erheblich höheren 
mechanischen Belastbarkeit. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 550 Metern bis 700 Metern.

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Neben den o. g. Stellen ist der Einsatz von Chlor (60 bis 500 kg) gemäß den vorliegenden Ge- 
nehmigungen in einer Reihe von weiteren Betrieben möglich, ein konkreter Einsatz erfolgt z. Zt. 
dort jedoch nicht. 
Der Ort der Verwendung ist im Gebäude, was jedoch –  da die Spontanfreisetzung aus der Flash- 
verdampfung maßgeblich für die Achtungsgrenze ist –  nicht ausbreitungsmindernd berücksichtigt 
wurde. Damit ist auch das Abstellen von Flaschen/ Fässern außerhalb des Gebäudes (bspw. in 
Gasflaschenschränken) etc. abgedeckt. Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. 
Neben der Anpassung der Wetterbedingungen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freiset- 
zungszeiten unterhalb 600 Sekunden bedingt) und ein unter DN 25 liegender Anschlussdurch- 
messer der Gebinde berücksichtigt. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 300 bis zu 700 m 
.  
 
 
4.3 Fluorwasserstoff  
Fluorwasserstoff (100%) wird per Bahnkesselwagen (15 Mg) angeliefert und im Freien in einen 
unterirdischen Lagertank übernommen. Die Entladung des Bahnkesselwagens erfolgt mit 3 bar 
Druckluft.  
Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung der Wetterbedingun- 
gen wurde eine Verringerung der sich ausbildenden Lachenfläche aufgrund des vorhandenen

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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Gefälles im Entladebereich und vorhandener Aufkantungen/ Ablaufrinnen berücksichtigt. Der an- 
zusetzende Freisetzungsquerschnitt beträgt DN 25, da zum einen dieser Leitungsdurchmesser 
(und größere) vorhanden sind und da zum anderen keine besonderen, über den allgemein übli- 
chen Stand der Technik hinausgehenden Maßnahmen zur Limitierung der Primärfreisetzung vor- 
handen sind. Es ergibt sich eine Achtungsgrenze von 250 Metern. Diese liegen vollständig inner- 
halb des Betriebsbereichs und werden deshalb nicht zeichnerisch dargestellt. 
Das bekannte atypische Ausbreitungsverhalten von HF infolge Hydratbildung kann aufgrund der - 
ohne dieses Phänomen berechneten - sehr geringen Achtungsgrenze unberücksichtigt bleiben; 
auch mit Berücksichtigung ergäben sich Werte unter denen der anderen betrachteten Stoffe. 
 
4.4 Schwefeldioxid  
Schwefeldioxid wird in einzelnen Gasflaschen zu 63 kg sowie in Flaschenbündeln zu 250 kg bei 
Raumtemperatur eingesetzt. Der Ort der Verwendung ist im Gebäude, was jedoch – da die Spon- 
tanfreisetzung aus der Flashverdampfung maßgeblich für die Achtungsgrenze ist – nicht ausbrei- 
tungsmindernd berücksichtigt wurde. Damit ist auch das – beobachtete – Abstellen von Flaschen 
außerhalb des Gebäudes etc. abgedeckt. Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. 
Neben der Anpassung der Wetterbedingungen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freiset- 
zungszeiten unterhalb 600 Sekunden bedingt) berücksichtigt. Als weiterer, das Szenario abmil- 
dernde Effekt konnte der unter DN 25 liegende Anschlussdurchmesser der Gebinde berücksich- 
tigt werden. Ein spontanes Versagen der Druckgasflaschen wird – im Gegensatz zu „normalen“ 
Fässern oder kleineren Gasflaschen – wiederum nicht  unterstellt. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 300 bzw. 400 Metern.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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Anm.: 
 Die – derzeit nicht praktizierte – Lagerung von SO 2-Flaschen im Gaslager würde eine Ach- 
tungsgrenze ergeben, die durch die für Chlorfässer (500 kg) in eben diesem Lager gut abgedeckt 
ist.  
 
4.5 Ammoniak  
Ammoniak (100%) wird per Bahnkesselwagen (28 Mg) angeliefert und in ein Gebäude überführt; 
der Standort des Bahnkesselwagens ist überdacht und die Seiten können im Notfall mit kraftbetä- 
tigten Rollladen verschlossen werden. Eine Gaswarnanlage ist vorhanden. Die derart allseitig zu 
verschließende Übernahmestation verfügt über einen Ablauf in eine tiefe Grube sowie über groß- 
flächige Anschlüsse für einen mobilen Wäscher der Feuerwehr der Merck KGaA. Die Modellie- 
rung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung der Wetterbedingungen wurde 
eine erhebliche Verringerung der Lachengröße aufgrund der Teilableitung in die vorhandene 
Grube berücksichtigt. Der anzusetzende Freisetzungsquerschnitt beträgt DN 25, da zum einen 
dieser Leitungsdurchmesser (und größere) vorhanden sind und da zum anderen keine besonde- 
ren, über den allgemein üblichen Stand der Technik hinausgehenden Maßnahmen zur Limitie- 
rung der Primärfreisetzung vorhanden sind.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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Die vorstehend beschriebenen, über den durchschnittlichen Standard bei vergleichbaren Anlagen 
deutlich hinausgehenden Maßnahmen wirken mindernd hinsichtlich der sekundären Freisetzung 
in die Atmosphäre und werden entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich Achtungsgrenzen 
von 400 Metern (und damit weit geringer als bspw. im Falle der Ammoniak-Kälteanlage). 
Ammoniak wird darüber hinaus noch in einzelnen Gebinden bis zu 1000 kg bei Raumtemperatur 
eingesetzt. Der Ort der Verwendung ist im Gebäude, was jedoch – da die Spontanfreisetzung aus 
der Flashverdampfung maßgeblich für die Achtungsgrenze ist – wiederum kaum relevant ist, zu- 
mal über die Gebäudelüftung oder das Abstellen von Gebinden außerhalb des Gebäudes etc. 
nichts bekannt ist. Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung 
der Wetterbedingungen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freisetzungszeiten unterhalb 600 
Sekunden bedingt) berücksichtigt. Der anzusetzende Freisetzungsquerschnitt beträgt DN 25, da 
über den vorhandenen Leitungsdurchmesser keine Angaben vorliegen und da zum anderen kei- 
ne besonderen, über den allgemein üblichen Stand der Technik hinausgehenden Maßnahmen 
zur Limitierung der Primärfreisetzung bekannt sind. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 400 Metern.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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4.6 Brände und Explosionen 
Wie bereits in Kap.3.2 dieses Gutachtens ausgeführt sind unter den Randbedingungen des Kap. 
3.1 Brände und Explosionen kaum relevant hinsichtlich ihrer Auswirkungen außerhalb des Be- 
triebsbereichs. 
Zu berücksichtigen sind allenfalls die Explosion von Wasserstoff oder Flüssiggas. Die entspre- 
chenden Achtungsgrenzen (0,1 bar Spitzenüberdruck) betragen bis zu 150 m. Sie wurden unter 
folgenden Randbedingungen ermittelt: 
•  Wasserstoff: Explosion der gesamten, in einem Lagerbehälter vorhandenen Menge 
Hinweis: Dieser Ansatz ist aufgrund der Auftriebseigenschaften des Wasserstoffs physikalisch nicht zu 
begründen und stellt eine ausschließlich theoretische, extrem konservative obere Abschätzung dar. 
•  Flüssiggas: Modellierung wie in Kapitel 3.1 beschr ieben 
Zur qualitativen Darstellung der möglichen Ausweitung von Brandereignissen wurde ergänzend 
ein hypothetischer Brand von Methanol im Bereich der Entladung der nahe der südlichen Be- 
triebsbereichsgrenze liegenden (unterirdischen) Tankläger auf einer Fläche von 400 m 2 betrach- 
tet. Die resultierende Achtungsgrenze (1,6 kW/m 2 Strahlungsintensität) beträgt 100 m. 
Nur zur Illustration der – vergleichsweise sehr kle inen – und vollständig innerhalb des Betriebsbe- 
reichs liegenden Achtungsgrenzen dient die nachfolgende Zeichnung.

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4.7 Chlorwasserstoff (100 %) 
Chlorwasserstoff wird in einzelnen Gasflaschen zu 60 kg sowie in Flaschenbündeln bis zu 620 kg 
bei Raumtemperatur eingesetzt, der Bezug erfolgt aus dem zentralen Gaslager, welches insoweit 
auch einen Gefahrenschwerpunkt darstellt. Der Ort der Verwendung (aktuell bzw. optional) ist im 
Gebäude, was jedoch – da die Spontanfreisetzung aus  der Flashverdampfung maßgeblich für die 
Achtungsgrenze ist – wiederum kaum relevant ist, zu mal über die Gebäudelüftung oder das Ab- 
stellen von Flaschen außerhalb des Gebäudes etc. (bspw. in externen Gasflaschenschränken) z. 
T. nichts bekannt ist. Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Neben der Anpassung 
der Wetterbedingungen wurde die begrenzte Stoffmenge (die Freisetzungszeiten teils deutlich 
unterhalb 600 Sekunden bedingt) berücksichtigt. Als weiterer, das Szenario abmildernde Effekt 
konnte der unter DN 25 liegende Anschlussdurchmesser der Gebinde berücksichtigt werden. Ein 
spontanes Versagen der Druckgasflaschen wird – im G egensatz zu „normalen“ kleineren Gasfla- 
schen – nicht unterstellt. 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 350 bis zu 650 Metern.

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4.8 Mit Wasser reagierende Stoffe  
Betrachtet werden die Stoffe, die in Kontakt mit Wasser toxische Stoffe wie Chlorwasserstoff bzw. 
Schwefeldioxid freisetzen können. Abdeckend werden hier die Stoffe Siliziumtetrachlorid (Bildung 
Chlorwasserstoff) und Thionylchlorid (Bildung Schwefeldioxid) betrachtet. 
Siliziumtetrachlorid 
 (SiCl 4) wird in 20 ft Iso-Containern (ca. 20 m³) angeliefert, in einem Container- 
lagergelagert und an einem anderen Ort dem Container entnommen und  - in einem Gebäude – 
verwendet. Derzeit sind damit beide Orte des Vorkommens von SiCl 4 im Freien, nicht vor Regen 
geschützt und zudem noch über einer Grube bzw. mit direktem Anschluss an eine etwas entfern- 
te unterirdische Grube, die betriebsüblich auch größere Mengen Regenwasser enthält. Unter die- 
sen Randbedingungen ist im Falle einer Freisetzung mit einer vollständigen Umsetzung des SiCl 4 
zu HCl zu rechnen. Je nach Verhältnis der primären SiCl 4-Freisetzungsmenge zur Menge (zufäl- 
lig) vorhandenen Wassers kann es (bei sehr hohem Wasserüberschuss) zur fast vollständigen 
Rückhaltung des HCl im Wasser oder zu dessen vollständiger Freisetzung (bei stöchiometri- 
schem SiCl 4-Wasser-Verhältnis) kommen. Da bei denkbaren Störungen (und auch bei der hier 
zugrunde zu legenden Konvention im Sinne eines Dennoch-Störfalls) bereits nach einem mittle- 
ren Regenfall Wasser überwiegt wird einstweilen eine 50%ige sekundäre Freisetzung von HCl 
angenommen. Ansonsten erfolgt die Modellierung wie in Kap. 3.1 beschrieben. Die Anpassung 
der Wetterbedingungen wurde berücksichtigt. Der anzusetzende Freisetzungsquerschnitt beträgt 
DN 25, da zum einen dieser Leitungsdurchmesser (und größere) vorhanden sind und da zum 
anderen keine besonderen, über den allgemein üblichen Stand der Technik hinausgehenden 
Maßnahmen zur Limitierung der Primärfreisetzung vorhanden sind. Es ergeben sich Achtungs- 
grenzen von 800 Metern. 
Für die derzeit nicht praktizierte, gleichwohl relativ einfach realisierbare „wasserlimitierte“ Hand- 
habung (Zutrittslimit von Wasser durch unverzügliches Entsorgen von anfallendem Wasser aus 
den Auffanggruben im Freien oder Handhabung im Gebäude s. u.) wird der Umsatz eines Äqui- 
valents zu 50 Litern Wasser betrachtet. Die Modellierung erfolgt wie in Kap. 3.1 beschrieben. Die 
Anpassung der Wetterbedingungen wurde berücksichtigt. Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 
450 Metern. 
 
Thionylchlorid 
wird im Betriebsbereich in Gebinden bis zu 1 m³ gehandhabt. Die Modellierung 
erfolgt entsprechend den Betrachtungen zu SiCl 4, es wurde hier jedoch die begrenzte Stoffmenge 
(die Freisetzungszeiten unterhalb 600 Sekunden bedingt) berücksichtigt. Es ergeben sich Ach- 
tungsgrenzen von 950 m bei Ansatz einer 50 % igen Umsetzung mit Wasser.  Bei Umsatz eines 
Äquivalents zu 50 Litern Wasser unter Voraussetzung einer „wasserlimitierten“ Handhabung im

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Freien ergeben sich Achtungsgrenzen von 700 m und bei der Handhabung im Gebäude unter 
Berücksichtigung der Verzögerungseffekte bei Freisetzung im Raum von 250 m. 
Anmerkung:  Derzeit wird hier vorbeugend für drei der Produktionsbereiche unterstellt, dass Thio- 
nylchlorid auch im Freien gehandhabt wird und eine Umsetzung mit (Regen)Wasser (Randbedin- 
gungen wie oben beschrieben) erfolgt.  
 
Abweichend von der in Kap. 1 dargestellten Strukturierung der Aufgabenstellung sei für den hier 
behandelten konkreten Fall der mit Wasser reagierenden Stoffe an dieser Stelle ausnahmsweise 
bereits auf mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Achtungsgrenzen eingegangen. Grund für 
diese Vorgehensweise ist, dass  
•  zum einen ansonsten die Achtungsgrenze insgesamt ( die „Umhüllende“) durch dieses Ge- 
fahrenpotential nicht wesentlich, aber erkennbar vergrößert wird und 
•  zum anderen vergleichsweise einfachste, dem Stand der Technik entsprechende Maß- 
nahmen bereits einen erheblichen Minderungseffekt für eine Freisetzung ergeben, wie 
sich aus den vorgenannten Ergebnissen – mit und ohn e Wasserzutritt - direkt ergibt. 
Es wird damit – im Vorgriff auf die ansonsten in ei nem separaten Teilgutachten durchzuführende 
Maßnahmendiskussion – parallel zur Berechnung auf B asis des derzeitigen Zustands folgender 
Fall berechnet. Für die im Freien befindlichen Lager- und Bevorratungsbereiche der mit Wasser 
reagierenden Stoffe sei organisatorisch sicher gestellt, dass größere Wassermengen (ca. über 50 
Liter) nicht längerzeitig in den zugehörigen Auffangräumen / -wannen verbleiben 
11 . Eine kurzzeiti- 
ge Ansammlung von Wasser während eines Regenfalls ist alleine aufgrund der geringen Zeit- 
spannen unbeachtlich; zudem hätte der Regenfall selbst auswirkungsmindernde Effekte.  
 
                                               
 
11  Als Anhaltspunkt für die tolerablen „nicht trockenen“ Zeiten können Regelungen aus dem (technisch völlig andersar- 
tigen, aber von der Grundproblematik der Vermeidung potentieller auf der Gleichzeitigkeit zweier Bedingungen fußen- 
der Gefahren sehr ähnlichen) Bereich des Staubexplosionsschutzes herangezogen werden. So definiert Anhang C der 
DIN EN 61241-10 (VDE 0165-102) einen „befriedigenden Grad der Reinhaltung von Betrieben“ als denjenigen, bei dem 
Staubablagerungen nicht vernachlässigbar, aber kurzlebig (in der Regel kürzer als die Dauer einer Betriebsschicht) 
sind mit der Folge, dass – vereinfacht – auf eine Au sweisung einer Ex-Zone und damit die Installation besonderer (e- 
lektrischer) Geräte verzichtet werden kann. Hier wird also wegen der zeitnahen Staubbeseitigung die Gleichzeitigkeit 
eines zündwirksamen (elektrischen) Fehlers und einer entzündbaren Staubschicht nicht unterstellt.

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Aus den genannten Gründen wird nachfolgend bei der Bestimmung der „Umhüllenden“ aus- 
schließlich von der empfohlenen Situation „mit Zutrittslimit Wasser“ ausgegangen. Nur zur Infor- 
mation – zur Darstellung der Bedeutung der diskutie rten Maßnahmen -wird in Kap. 6 zum Ver- 
gleich auch die „Umhüllende“ „mit Wasserzutritt“ da rgestellt.  
4.9 Weitere mögliche Gefahrenpotentiale 
Nach Angaben der Merck KGaA sind für eine Vielzahl von Gebäuden keine engen Randbedin- 
gungen hinsichtlich der möglichen vorhandenen gefährlichen Stoffe gezogen. Dies trifft insbeson- 
dere zu für  
•  sog. „Vielstoff-Produktionen“ bzw. als den Produkt ionen von den Randbedingungen her 
vergleichbare Technika; unter diese Rubrik fallen etwa 30 Gebäude bzw. Gebäudeteile 
•  Lager und Abfüllanlagen, einschließlich der Einric htungen zum Umschlag von Abfällen, 
Rückwaren etc. im Sektor T ganz im Süden des Betriebsbereichs; unter diese Rubrik fal- 
len etwa ein Dutzend Gebäude bzw. Gebäudeteile 
•  Labore; unter diese Rubrik fallen etwa 30 Gebäude bzw. Gebäudeteile. 
Von diesen als „gleich“ anzusehenden sind naturgemäß bestimmend für das Gefahrenpotential 
die – in alle Himmelsrichtungen – der Betriebsberei chsgrenze nächstliegenden. Für diese sollten 
unter gleichartigen Randbedingungen Berechnungen durchgeführt werden.

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Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass (i) die gehandhabten Gebindegrößen im Bereich der Labo- 
re generell geringer als in den anderen Bereichen s ind und dass – ausweislich der Angaben der 
Merck KGaA – (ii) im Bereich der Einrichtungen zum Umschlag von Abfällen, Rückwaren etc. 
(Sektor T) dies insoweit gleichfalls gilt, als dass  dort Gase nur in laborüblichen Gebinden vor- 
kommen. Ergänzend wird berücksichtigt, dass (iii) i n einigen bestimmten Lagern und Abfüllanla- 
gen keine Gase gehandhabt werden. Schließlich wird noch die Angabe der Merck KGaA berück- 
sichtigt, dass (iv) in den vorgenannten Gebäuden – mit Ausnahme einiger weniger Lager sowie 
der Einrichtungen im Sektor T – die in Rede stehend en Stoffe nur in geschlossenen Gebäuden 
gehandhabt werden. 
 
Zur Durchführung der Berechnungen ist aber zuvor eine Festlegung hinsichtlich der Randbedin- 
gungen, insbesondere der zugrunde zu legenden Stoffe notwendig: 
 
(1) Stoffe 
 
Es ist im Rahmen dieses Gutachtens unmöglich, alle jemals synthetisierten oder beschriebenen 
chemischen Verbindungen dahingehend zu untersuchen, welche der Verbindungen unter be- 
stimmten Randbedingungen und bei bestimmten Ausbreitungsbetrachtungen welches Gefahren- 
potential aufweist und anhand dessen sodann die „gefährlichste“ Verbindung zu bestimmen. Es 
wurde deshalb nach einem praktikablen Ansatz gesucht, mit vertretbarem Aufwand das Gefah- 
renpotential von Anlagen, in denen grundsätzlich alle gefährlichen Stoffe vorkommen können, so 
umfassend zu bestimmen, dass die durch die zwangsläufig notwendige Beschränkung auf eine 
endliche Zahl von Stoffen resultierende Unsicherheit (einen möglicherweise „noch gefährlicheren“ 
Stoff zu „übersehen“) möglichst gering gehalten wird. 
Folgende Vorgehensweise wurde gewählt: 
- Aus der Gefahrstoffdatenbank der Länder – etwa 24.0 00 Stoffe umfassend -  wurden alle 
inhalativ toxischen Stoffe extrahiert. 
- Die resultierende Liste wurde sodann um solche Stoffe (in der Regel Feststoffe oder 
hochsiedende Flüssigkeiten), die aufgrund Ihres Dampfdrucks bei Freisetzung offensicht- 
lich keine relevante Außenwirkung außerhalb des unmittelbaren Freisetzungsbereichs 
entfalten können, bereinigt. 
- Die erzielte Stoffliste wurde um vergleichbare Stoffe - aus anderen Datensammlungen – 
ergänzt; insbesondere wurden die Listen der Stoffe mit ERPG-, AEGL- und TEEL-Werten 
(insgesamt etwa 2500 giftige oder gesundheitsschädliche Chemikalien) ausgewertet.

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Der Umstand, dass dieser Schritt zwar noch eine zahlenmäßige Vergrößerung der Liste 
ergab, jedoch keine wesentlich „gefährlicheren“ Stoffe hinzutraten, bestätigte die gewählte 
Vorgehensweise als zielführend. 
- Der Merck KGaA wurde die Möglichkeit zur Ergänzung aufgrund eigener Kenntnis – 
bspw. auf Basis der aktuellen Produktpalette – gege ben. 
- Einzelne, den Gutachtern aus anderen Verfahren als möglicherweise relevant bekannte 
Stoffe wurden – unter Umgehung der o. g. Auswahlkri terien – vorläufig ergänzt, konnten 
jedoch nach ersten orientierenden Berechnungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder ge- 
strichen werden. 
- In Anhang I des Int. Chemiewaffenübereinkommens genannte Stoffe wurden gestrichen, 
da für den (vereinfacht) Umgang mit diesen in Deutschland eine separate – bei der Merck 
KGaA nach deren mündlichen Angaben nicht vorliegende und auch nicht angestrebte – 
(vereinfacht) Erlaubnis notwendig ist. 
Mit dieser vergleichsweise aufwendigen Vorgehensweise ist nach Ansicht der Gutachter eine 
angemessene Erfassung dieses nicht präzise bestimmbaren stofflichen Gefahrenpotentials mög- 
lich. Es wird davon ausgegangen, dass damit auch diejenigen gefährlichen Stoffe, die – da sie in 
den zugrunde gelegten Datensätzen nicht namentlich genannt sind - in diesem Auswahlverfahren 
nicht direkt berücksichtigt wurden, mit hoher Sicherheit hinsichtlich ihrer Bedeutung als Gefah- 
renpotential erfasst worden sind. 
 
Die derart ermittelten Stoffe wurden sodann in eine, der jeweiligen Gefährdungsstärke grob ent- 
sprechenden Reihenfolge gebracht; dabei wurde aufgrund des unterschiedlichen gefahrenbe- 
stimmenden Freisetzungsverhaltens (Verdunstung bzw. Spontanfreisetzung und Nachverdamp- 
fung) unterschieden zwischen Flüssigkeiten und Gasen. 
(A) Flüssigkeiten: 
 
Die Flüssigkeiten wurden entsprechend dem Quotienten aus Dampfdruck [mbar] und Beurtei- 
lungswert, in der Regel ERPG-2-Wert [ppm] angeordnet; dieser sog. Material Hazard Index ist ein 
direktes Maß für die Gefährdungsstärke bei ansonsten gleichen Freisetzungsparametern (wie 
Lachengröße, Wetterbedingungen etc.). 
(B) Gase:  
Gase wurden entsprechend dem Quotienten aus Flashmenge [kg] und Beurteilungswert, in der 
Regel ERPG-2-Wert [ppm] angeordnet; dieser Wert entspricht der Gefährdungsstärke unter Ver- 
nachlässigung der Nachverdampfung und bei ansonsten gleichen Freisetzungsparametern (wie

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Lachengröße, Wetterbedingungen etc.). Die Flashmenge wurde über den Flashanteil eines 50 
kg-Gebindes, der etwa üblichen Maximalfüllmenge einzelner großer Gasflaschen bestimmt, es 
sei denn es konnte durch Recherche bei namhaften Gasanbietern verifiziert werden, dass nur 
kleinere Gebinden im Handel sind. 
Aufgrund lückenhafter Stoffdaten (Verdampfungsenthalpien, Wärmekapazitäten) für einige sehr 
wenig verbreitete Gase – die nicht nach dem o. g. S chema ein zu ordnen waren - wurde analog 
eine zweite vereinfachte Reihenfolge der Gase entsprechend dem Quotienten aus Überhitzung 
[K] – dem Abstand der Siedetemperatur von 20 ° C - und dem Beurteilungswert, in der Regel 
ERPG-2-Wert [ppm] bestimmt (Ersatzgefährdungsstärke). Diese weicht für die in beiden Reihen 
enthaltenen Stoffe – mit Ausnahme von Ammoniak, wel ches für seine große Wärmekapazität 
bekannt ist - bemerkenswerterweise weniger als erwartet von der erstgenannten Reihenfolge ab. 
Um dennoch Unsicherheiten aus dieser Vereinfachung und aus der Vernachlässigung der Nach- 
verdampfung mit zu erfassen wurden nicht nur das auswirkungsstärkste sondern auch andere, in 
ihrer Auswirkungsstärke in der gleichen Größenordnung liegende Gase berücksichtigt.  
 
(2) Sonstige ausbreitungsbestimmende Randbedingungen 
 
Im Rahmen dieses Gutachtens können gleichfalls nicht alle, die atmosphärische Ausbreitung ei- 
ner Stofffreisetzung bestimmenden anlagenseitigen Randbedingungen vorab prognostiziert wer- 
den. Andererseits jedoch ist es auch nicht zielführend, durchgehend (konservative) die atmosphä- 
rische Ausbreitung (und damit die Achtungsgrenzen) maximierende Randbedingungen an zu set- 
zen. Diese Vorgehensweise würde nämlich außer Acht lassen, dass beim regelmäßigem Um- 
gang mit den hier in Rede stehenden leicht flüchtigen und herausragend giftigen Stoffen übli- 
cherweise (teils schon aus Gründen des Arbeitschutzes) Randbedingungen gesetzt bzw. Maß- 
nahmen ergriffen werden, die einer maximalen atmosphärischen Ausbreitung entgegen wirken. 
Diese nachstehend genannten Maßnahmen sind nach Ansicht der Gutachter generell – wenn 
auch nicht in jedem Fall mit der hier aus Gründen der Berechenbarkeit konkreten zahlenmäßigen 
Festlegung – praktikabel für Neuanlagen der in Rede  stehenden Art (Feinchemie, Pharmazie) 
beim regelmäßigen Umgang mit den genannten Stoffen oberhalb von Bagatellemengen. Inwie- 
weit diese Maßnahmen damit auch für die hier betrachteten Altanlagen rechtlich geboten sind 
und ob dies dann auch für den nur seltenen oder gar ganz vereinzelten Einsatz der entsprechen- 
den Stoffe in einer Vielproduktanlage gilt, ist eine primär rechtliche Fragestellung, die hier nicht 
abschließend geklärt werden kann. Jedenfalls deutet vieles darauf hin, dass die nachstehend

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genannten Maßnahmen generell als Stand der Sicherheitstechnik wenigstens für Neuanlagen 
bzw. erstmaligen Einsatz in geänderten Anlagen anzusehen sind.  
Folgende erprobte und zweifelsfrei die atmosphärische Ausbreitung mindernde Maßnahmen wer- 
den der Ermittlung der Achtungsgrenzen für „weitere möglicherweise einsetzbare Stoffe“ zugrun- 
de gelegt 12 . 
- Handhabung der entsprechenden Stoffe nur in geschlossenen Gebäuden  derart dass – ggf. 
nach zeitnaher Stillsetzung einer technischen Lüftung – eine Luftwechselrate von etwa 1 h -1 
erzielt werden kann. Dies ist realisierbar durch einen normalen Massivbau mit weitgehend ge- 
schlossenen Fenstern und Türen oder durch eine separat eingehauste Unterbringung der 
entsprechenden stoffführenden Komponenten in einem wenig dichten Gebäude oder durch 
Kombination dieser Maßnahmen. 
Diese Maßnahme ist hoch wirksam hinsichtlich der Freisetzung von Flüssigkeiten und vermag 
Achtungsgrenzen auf etwa 50 % des Wertes „ohne Maßnahme“ zu senken. Hinsichtlich der 
Freisetzung von Gasen ist, da für diese die spontane Anfangsfreisetzung maßgeblich ist, eine 
Wirksamkeit kaum gegeben – denn diese Anfangsfreise tzungsmenge hat bereits vor Stillset- 
zung der Lüftung (bspw. des Abzugs oder der Raumabsaugung) das Gebäude verlassen und 
ist aufgrund der Volumenausdehnung auch nicht in kleinvolumigen separaten Einhausungen 
zurück zu halten. 
Anm.: Der betrieblich nicht zu vermeidende kurzzeitige Aufenthalt der entsprechenden Stoffe 
im Freien während des Transports und beim Umschlag (Bereitstellung) bleibt – wie generell 
zu Grunde gelegt (s. Kap. 1 Nr. (1)) - unberücksichtigt. Unterstellt ist dabei, dass der Aufent- 
haltsort im Freien keinen besonderen Gefahren (bspw. "Abstellung mitten auf der Straße") 
ausgesetzt ist. 
 
                                               
 
12  Soweit in den nachfolgenden Berechnungen berücksichtigt, sind diese zur schnellen Auffindbarkeit nachfolgend 
durch linke dreifache Randstriche markiert. Nicht derart markierte Randbedingungen sind bei den nachfolgenden Be- 
rechnungen konservativ nicht  berücksichtigt; kämen auch diese Randbedingungen zum Tragen würden sich die ermit- 
telten Distanzen reduzieren.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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Für die Berechnungen wird mangels Normierung im Sinne einer Konvention wie im TAA-/ 
SFK-Modell eine Luftwechselrate von 1h -1 sowie ein Raumvolumen von 4.500 m 3 – was als 
konservative (was in diesem Fall „klein“ bedeutet) Abschätzung eines üblichen Produktions- 
baus (30 Meter an 30 Meter bei 5 Metern Höhe) angesehen wird – gesetzt. Abweichend da- 
von wird für Labore die Raumgröße zu 450 m 3 gesetzt. 
- Begrenzung der Gebindegrößen derart dass bei einer unterstellten Freisetzung nur eine be- 
grenzte Stoffmenge überhaupt zur Verfügung steht.  
Diese Maßnahme ist hoch wirksam hinsichtlich der Freisetzung von Flüssigkeiten und Gasen 
und vermag Achtungsgrenzen auf einen Bruchteil des Wertes „bei beliebiger Gebindegröße“ 
zu senken.  
Anm.: Zur Wirksamkeit dieser Maßnahme ist es notwendig, dass auch in einem (Reaktions)-
Ansatz nicht mehr als ein Gebinde gleichzeitig eingebracht ist, es sei denn der relevante Stoff 
läge im Ansatz hinreichend verdünnt vor (Reduzierung der Freisetzungsrate) oder würde zü- 
gig wegreagieren. 
Für die Berechnungen wird mangels Normierung im Sinne einer Konvention wie im TAA-/ 
SFK-Modell eine Menge von 200 Litern für Flüssigkeiten (abweichend für Brom: 750 kg, da 
hier ein 200 l-Gebinde über 1 Mg wöge und nicht mehr betriebsüblich transportabel wäre) so- 
wie 50 kg für Gase (Ausnahme: Phosgen, dessen „große Gebindegröße“ typisch 70 kg be-

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trägt) gesetzt, Laborgase werden zu 10 kg gesetzt (was die Gefährdung durch 50 kg große 
Flaschen mit den „gewöhnlichen“ Gasen Chlor und Ammoniak abdeckt). 
- Aufstellung über kleinflächigen Wannen  (mit Spritzschutz) oder in einer Art „Übergebinde“ 
derart, dass keine freie Lachenausbildung im Falle einer Leckage erfolgen kann. Diese Maß- 
nahme ist wirksam bei Flüssigkeiten, bei Gasen nur bei – im Allgemeinen über den Stand der 
Technik hinausgehenden – technisch dichten Übergebi nden. 
Es wurde eine Lachengröße von 40 m 2 im allgemeinen sowie 10 m 2 in Laboren berücksichtigt; 
erstere entspricht der „klassischen“ 5 mm -Lache nach TAA / SFK, letztere berücksichtigt kon- 
servativ die vergleichsweise größere Ausbreitung kleiner Stoffmengen. 
Insoweit stellt diese Annahme keine Einschränkung dar, sondern repräsentiert den unverän- 
derten TAA-/SFK-Ansatz. 
 
 
 
- Aufstellung in abgesaugten Kammern,  die an eine wirksame Abluftreinigung angeschlossen 
sind. Diese Maßnahme ist gleichsam das Pendant zur Auffangwanne bei Flüssigkeiten und 
insbesondere wirksam bei Gasen. Für die weitaus größte Zahl der Stoffe geht diese Maß- 
nahme über den Stand der Technik hinaus, vereinzelt mag sie dem Stand der Technik ent- 
sprechen.

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- Personalanwesenheit oder technische Leckagedetektion  bei unter Druck stehenden betriebli- 
chen Apparaten und Leitungen oder angeschlossenen, nicht entspannten sonstigen Gebinden 
Diese Maßnahme ist nicht direkt freisetzungsmindernd, verringert jedoch tendenziell die Frei- 
setzungszeiten, gestattet eine schnelle Reduzierung der Freisetzungsrate durch Entspan- 
nung, ggf. eine gezielte Ableitung / Vernichtung oder die zielgerichtete Begrenzung der La- 
chenbildung sowie die zeitige Verringerung der Luftwechselrate. 
Bei Flüssigkeitsfreisetzungen ist eine hohe, bei Gasfreisetzungen aus den genannten Grün- 
den nur eine geringe Wirksamkeit gegeben. 
Für drucklose betriebliche Apparate und unbeschädigte drucklose Transportverpackungen 
(Fässer) ist ebenso wie für Druckgasflaschen diese Maßnahme nicht geboten, da diese bei 
sachgemäßem Abstellen nach aller Erfahrung so gut wie keine relevanten Leckagen inner- 
halb der üblichen Kontrollintervalle (etwa täglich auf Schichtrundgängen) entwickeln; Freiset- 
zungen sind hier in aller Regel Folgen mechanischer Beschädigungen (die wohl stets mit An- 
wesenheit von Personal einhergeht) oder unsachgemäßen, meist langzeitigen Abstellens 
(bspw. nicht korrosionsgeschützte Gebinde im Freien) sowie ungewollten Druckübertrags aus 
Prozessanlagen. 
- Ausschluss einzelner herausragender Stoffe , deren Gefährlichkeit einen bestimmten Wert – 
vereinfacht bei Flüssigkeiten: Mat. Haz. Index  (Quotient von Dampfdruck und Grenzwert) und  
bei Gasen: „Ersatzgefährdungsstärke“ (Differenz zwischen Siedepunkt und Raumtempera- 
tur/Grenzwert) – übersteigt und / oder Ausschluss b estimmter namentlich genannter Stoffe 
(wie die des Anhang 1 CWÜ-VO, wo eine entsprechende Bereitschaft seitens der Merck 
KGaA vorab mündlich signalisiert wurde).  
Anm.: Es ist NICHT möglich, ALLE eventuell auszuschließenden Stoffe abschließend auf zu 
listen. Denn es kann trotz umfangreichster Recherche nicht vorhergesagt werden, ob es nicht 
- zukünftig - weitere "neue" Stoffe mit vergleichbaren Merkmalen geben wird. 
 
Unter den weiter oben abgeleiteten Randbedingungen ergeben sich die folgenden Ergebnisse. 
 
4.9.1 Weiteres mögliches Gefahrenpotential  
„Lager / Abfüllanlagen und Vielproduktanlagen – Flü ssigkeiten“ 
Die Rechnungen wurden in einem ersten Schritt 
 für die beiden Stoffe Brom und Acrolein  durch- 
geführt; diese Stoffe sind stellvertretend für noch übliche vergleichsweise sehr toxische Industrie- 
chemikalien. Brom wird bereits derzeit bei der Merck KGaA hier und da regelmäßig – wenn auch 
weniger als 750 kg – eingesetzt.

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Die ermittelten Achtungsgrenzen betragen 350 Meter bis 400 Meter bei Handhabung in geschlos- 
senen Gebäuden. Diese Radien wurden um die jeweils den Werksgrenzen nächstliegenden Ge- 
bäude entsprechender Nutzung gezogen. Die zu Grunde gelegten Freisetzungsmengen sind vor- 
stehend genannt. 
 
 
 
Ergänzend wurden analoge Rechnungen für die Handhabung im Freien, wie sie derzeit in einigen 
wenigen Lagern (bevorzugt im Westen des Betriebsbereichs) sowie in den Einrichtungen des 
Sektors T (im Süden des Betriebsbereichs) zugrunde zu legen ist, durchgeführt. Diese ergeben 
Achtungsgrenzen von 500 Metern bis 600 Metern.

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In einem zweiten Schritt  wurden entsprechende Rechnungen durchgeführt für die beiden Stoffe 
Methylisocyanat sowie Nickeltetracarbonyl 13 , deren Material Hazard Index deutlich über dem der 
vorgenannten Stoffe Brom und Acrolein liegt. Ersterer Stoff ist ein sehr selten (bei der Merck 
KGaA derzeit nicht) gehandhabter Rohstoff (insbes. für die Synthese spezieller Pflanzenschutz- 
mittel), der meist am Ort der Verwendung erzeugt und umgesetzt wird; letzteres ist ein Repräsen- 
tant einer kleinen Gruppe besonders „exotischer“ Stoffe, welche nur sehr begrenzte technische 
Bedeutung (teils auch und gerade außerhalb der Chem. Industrie) haben. Beide Stoffe sind der- 
zeit im Betriebsbereich nicht im Einsatz, ein Einsatz ist wohl auch absehbar nicht geplant, d. h. 
die nachfolgenden Überlegungen und Ergebnisse haben keinen Bezug zu einer derzeit beste- 
henden realen Situation. Auch für den einstweilen theoretischen Fall, dass es zu einem späteren 
Zeitpunkt zu einem Einsatz dieser (oder vergleichbarer) Stoffe kommen sollte, würden die nach- 
stehenden Ergebnisse keine reale Situation wiedergeben. Denn – wie im einleitenden Kap. 4.9 
dargestellt –bei der nachstehenden Berechnung sind eben gerade nicht alle tatsächlichen Maß- 
nahmen, die freisetzungsmindernd wirken könnten, berücksichtigt. Anders kann aber nicht be- 
lastbar vorgegangen werden, da diese Maßnahmen eben nicht genau für jeden konkreten Einzel- 
fall vorab prognostizierbar sind.  
                                               
 
13  Die Betrachtung dieser herausragend toxischen Stoffe ist nicht als gutachterliche Bewertung dahingehend zu verste- 
hen,, ob und ggf. unter welchen Randbedingungen der Einsatz dieser oder ähnlicher Stoffe tatsächlich durch die vor- 
handenen Konzessionen abgedeckt ist.

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Beide Stoffe sind ausschließlich beispielhaft zu verstehen; es gibt weitere Stoffe ähnlichen Gefah- 
renpotentials. Die Achtungsgrenzen für diese – nich t vorhandenen – Stoffe betrügen bei Freiset- 
zung im Gebäude 900 Meter bzw. 1900 Meter um die o. g. der Werksgrenze nächstliegenden 
Anlagen. Bei Freisetzung im Freien wären die Werte nochmals um 50 % erhöht. Sie liegen damit 
weit jenseits der ansonsten berechneten Achtungsgrenzen für real vorhandene Stoffe. 
 
Nachfolgend sei diskutiert, inwieweit es aus Sicht der Gutachter sachgerecht und nötig ist, diese 
– tatsächlich nicht vorhandenen, derzeit nicht einz usetzen geplanten, jedoch nach Angaben der 
Merck KGaA durch deren Konzessionen erfasste – Stof fe und die mit diesen (wenigstens theore- 
tisch) verbundenen Gefahrenpotentiale und Achtungsgrenzen bei der Festlegung der umhüllen- 
den Achtungsgrenze zu berücksichtigen. 
Die o. g. Achtungsgrenzen für Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl gehen sehr weit über die 
ansonsten berechneten und auch über die im TAA/SFK-Leitfaden für Standardsituationen tabel- 
lierten Werte hinaus. Dies widerspricht nicht dem TAA/SFK-Leitfaden sondern ist bedingt durch 
(1) das stoffliche Gefahrenpotential (Material Hazard Index) dieser nicht im Leitfaden berück- 
sichtigten „exotischen“ Stoffe und 
(2) die gleichzeitige unvollständige Berücksichtigung von Maßnahmen im Rahmen dieses 
Gutachtens, die einer Freisetzung bzw. Ausbreitung der Stoffe entgegen wirken. 
Nun ist eine weitergehende Berücksichtigung entsprechenden Maßnahmen einerseits 
 nicht mög- 
lich, da dies allein eine Vorwegnahme von Fakten durch Prognose wäre. Andererseits  sind gera- 
de diese ganz wesentlich von den ansonsten ermittelten Achtungsgrenzen abweichenden Ergeb- 
nisse ein Indiz, dass allein die (wenigen) berücksichtigten Maßnahmen gerade kein – in Relation 
zu den anderen Gefahrenpotentialen – angemessenes S chutzkonzept ergäben.  
Vielmehr ist für diese und ähnliche Stoffe herausragenden Gefahrenpotentials im Allgemeinen 
gerade eine Ergänzung des Schutzkonzepts durch jeweils einzelfallbezogene Maßnahmen gebo- 
ten. Dies ergibt sich im Ansatz bereits aus den allgemeinen Anforderungen des Arbeits- und Un- 
fallschutzes, der Luftreinhaltung und der Sicherheitstechnik hinsichtlich des Umgangs mit derlei 
Stoffen.  
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit vergleichbaren eher kleinen Anlagen der Feinchemie 
/ Pharmazie und des dort – wenigstens bei Neuanlage n – realisierten Stand der Technik kommen 
die Gutachter zu der Einschätzung, dass es durch einzelfallbezogene Ausgestaltung von dem 
Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen dort generell möglich und angezeigt ist, auch für 
diese Stoffe die Achtungsgrenzen in die Größenordnung der für die vorstehend betrachteten Stof-

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fe Brom oder Acrolein abzusenken. Dass dies ohne Weiteres nur für Anlagen der hier in Rede 
stehenden Art – vergleichsweise kleine Gebinde und Behälter, keine extremen Prozessbedingun- 
gen – gilt und sich für eine (den Gutachtern nicht bekannte) Großproduktion eben dieser Stoffe 
Anderes ergeben könnte, sei ausdrücklich angemerkt. 
Um wie ausgeführt die Achtungsgrenzen für diese derzeit nicht vorhandenen herausragend toxi- 
schen Stoffe entsprechend abzusenken, mag es im Einzelfall (der ohnehin derzeit hypothetischen 
und wohl auch auf lange Sicht sehr seltenen Fälle) notwendig sein, Maßnahmen zu ergreifen, die 
über das unmittelbar sich aus Konzessionen und konkreten Rechtsvorgaben Ergebende hinaus- 
gehen. Entscheidend ist aber, dass solche im Einzelfall notwendigen Maßnahmen unter den ge- 
nannten Randbedingungen möglich und angesichts des Gefahrenpotentials im Allgemeinen ver- 
hältnismäßig und damit als Stand der (Sicherheits)technik anzusehen sind.  
Da es also nach Ansicht der Gutachter möglich ist, durch dem Stand der Sicherheitstechnik ent- 
sprechende Maßnahmen die Achtungsgrenzen auf die im ersten Schritt ermittelten Achtungs- 
grenzen zu begrenzen, werden die hier zu Diskussion stehenden Achtungsgrenzen für die her- 
ausragend toxischen Stoffe (beispielhaft Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl) bei der Festle- 
gung der umhüllenden Achtungsgrenze nicht berücksichtigt.  
Diese allein technisch abgeleitete und begründete Festlegung wird in Kap. 6 dieses Gutachtens 
nochmals diskutiert werden. 
 
4.9.2 Weiteres mögliches Gefahrenpotential „Lager /  Abfüllanlagen und  
Vielproduktanlagen – Gase“ 
Die Rechnungen wurden für die beiden Stoffe Phosgen und Arsin durchgeführt; diese Stoffe sind 
stellvertretend für noch übliche vergleichsweise sehr toxische Industriechemikalien. Arsin ist 
zugleich stellvertretend – wenn auch nicht der „sch limmste“ Vertreter - für die in der Elektronikin- 
dustrie in „homöopathischen Mengen“ eingesetzten gasförmigen Wasserstoffverbindungen mit 
Elementen der V. und VI. Hauptgruppe (P, S, Se, Te, As, Sb). 
Es ergeben sich Achtungsgrenzen von 500 Metern bis 700 Meter um die gleichen Gebäude wie 
in Kap. 4.9.1, ausgenommen ein Gebäude, in dem Gase nicht eingesetzt werden. 
Für Arsin als derzeit und wohl auch in Zukunft bei der Merck KGaA nicht eingesetzten Stoff gelten 
die Ausführungen zu Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl im vorhergehenden Kapitel sinn- 
gemäß. Auch hierbei handelt es sich um einen derzeit tatsächlich nicht vorhandenen Stoff, d. h. 
die berechnete Achtungsgrenze (von 700 m) hat keinen Bezug zu einer derzeit bestehenden rea- 
len Situation. Auch für den einstweilen theoretischen Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt

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zu einem Einsatz dieser (oder vergleichbarer) Stoffe kommen sollte, würden die nachstehenden 
Ergebnisse keine reale Situation wiedergeben. Denn wie gesagt, sind bei der nachstehenden 
Berechnung mangels Prognostizierbarkeit eben gerade nicht alle tatsächlichen Maßnahmen, die 
freisetzungsmindernd wirken könnten, berücksichtigt. Auch Arsin ist ein beispielhafter Stoff; es 
gibt weitere Stoffe ähnlichen Gefahrenpotentials. Insoweit gilt für Arsin eben das zu Methylisocy- 
anat und Nickeltetracarbonyl Gesagte; die für Arsin ermittelten Werte werden bei der Festlegung 
der umhüllenden Achtungsgrenze nicht berücksichtigt. 
 
4.9.3 Weiteres mögliches Gefahrenpotential „Labore“   
Für Labore gelten die vorgenannten Ausführungen aus Kap.4.9 jedoch hier mit dem wesentlichen 
Unterschied, dass die Gebindegrößen auf laborübliche Mengen begrenzt sind. Dies entspricht 
nach den langjährigen Erfahrungen der Gutachter maximal 20 kg bei Flüssigkeiten sowie 10 kg 
bei Gasen; ausgenommen von dieser Regelung sind hier und da allenfalls banale technische 
Lösemittel, einfache anorganische Säuren und Laugen sowie ganz vereinzelt die Gase Chlor und 
Ammoniak, deren Auswirkungen jedoch durch die von 10 kg der berechneten Gase erfasst sind. 
Als Stoffe wurden repräsentativ die o. g. 
•  Brom 
•  Acrolein 
•  Methylisocyanat

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•  Nickeltetracarbonyl 
•  Phosgen 
•  Arsin 
betrachtet. 
Es wurden die den Werksgrenzen nächstliegenden Labore zugrunde gelegt. 
 
Es ergeben sich für Brom und Acrolein Achtungsgrenzen bis 200 Meter, die vollständig durch 
Achtungsgrenzen der weiteren Stoffe abgedeckt sind und deshalb nicht zeichnerisch dargestellt 
werden. Für die „exotischen“ Stoffe Methylisocyanat und Nickeltetracarbonyl betragen die Ach- 
tungsgrenzen 300 bzw. 500 Meter. Für Gase schließlich betragen die Werte 400 Meter; die Ver- 
ringerung gegenüber den Produktionen / Lägern (s. o. 4.9.2) fällt hier tendenziell geringer aus, da 
die Spontanfreisetzung der bestimmende Faktor ist und eine Ausbreitungsbegrenzung durch 
Raumeffekte nicht berücksichtigt ist. 
Auch wenn weiterhin für den Bereich der Labore die Stoffe Methylisocyanat, Nickeltetracarbonyl 
und Arsin  derzeit und voraussichtlich zukünftig nicht eingesetzt werden, d. h. die berechnete 
Achtungsgrenzen (von 300 m bis 500 m) keinen Bezug zu einer derzeit bestehenden realen Situ- 
ation haben, sollen diese bei der Ermittlung der „Umhüllenden“ nach Ansicht der Gutachter mit 
Berücksichtigung finden. Denn nur damit kann der originären Aufgabe und Funktion eines Labors 
im allgemeinen und der typischen, vergleichsweise wenig Beschränkungen unterliegenden vielfäl- 
tigen Laborpraxis eines forschenden Chemieunternehmens angemessen Rechnung getragen 
werden. Bereits im Labormaßstab solche Stoffe auszuschließen würde – auch wenn diese tat- 
sächlich derzeit nicht vorhanden sind – dem nicht g erecht. 
Die entsprechenden Achtungsgrenzen sind nachfolgend dargestellt.

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5. Generelle Bewertung der ermittelten Achtungsgren zen 
In den vorangegangen Kapiteln wurden entsprechend den Vorgaben des TAA-/ SFK-Modells 
Achtungsgrenzen aufgrund der auf dem Betriebsbereich der Merck KGaA real vorhandenen oder 
möglicherweise einsetzbaren stofflichen Gefahrenpotentiale ermittelt.  
Wie bereits in Kap. 3.1 ausgeführt liegen für die Bundesrepublik Deutschland genaue Festlegun- 
gen, welche Einschränkungen in der Bauleitplanung sich für den ermittelten Bereich der Ach- 
tungsgrenze, in dem der ERPG 2 Wert überschritten wird, ergeben, noch nicht vor. 
Generell ist jedoch – wie schon aufgrund der vorste hend wiedergegebenen Definition ersichtlich – 
von einem erheblichen Konflikt zwischen Wohngebieten (und vergleichbaren Arealen) und dem 
Betriebsbereich der Merck KGaA im Bereich der Achtungsgrenze aus zu gehen.  
Hinweis: Dies gilt trotz der im vorliegenden Fall als schnell einzuschätzenden Gefahrenabwehr und damit der ver- 
gleichsweise kurzen Expositionszeiten, die unter den der Festlegung des ERPG 2 – Wertes zugrunde liegende n 60 
Minuten liegen. Im Übrigen soll der ERPG 2 – Wert aus weislich der Ausführungen in dem soeben veröffentlichten Be- 
richt der Arbeitsgruppe „Überwachung der Ansiedlung“ von TAA & SFK generell – damit auch zur Beurteilung kürze rer 
Zeiträume – eingesetzt werden. Die damit einhergehe nde konservative Überschätzung ist gewollt (siehe Seite 11 des 
Leitfadens) und wird tendenziell durch gleichfalls vereinfachende, jedoch nicht konservative Ansätze an anderer Stelle 
(Ausbreitungsbedingungen) ausgeglichen. 
Ein solcher Konflikt, d.h. die Erstreckung von Planungen, die Wohngebiete (und vergleichbare 
Areale 14 ) umfassen, in den Bereich der Achtungsgrenze (Überschreitung des ERPG 2 – Wertes 
bzw. vergleichbarer Werte) ist grundsätzlich nicht zu befürworten. Er kann wohl nur bei Vorhan- 
densein ansonsten weit überwiegender für eine Entwicklung sprechender Abwägungsaspekte 
oder sonstigen atypischen Besonderheiten UND bei Ergreifung besonderer, zumeist praktisch mit 
mehr oder weniger beträchtlichen Umsetzungsproblemen behafteter Maßnahmen (siehe nachfol- 
gend) im Einzelfall mit eben diesen Einschränkungen toleriert werden.  
In der Beurteilung den Wohngebieten gleich gestellt sind entsprechend dem Wortlaut der Rege- 
lungen generell u. a. öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, dies sind also solche mit dem 
Merkmal von einigem Publikumsverkehr. Aus Art. 12 der Seveso-Richtlinie (nach dem Wortlaut 
jedoch nicht einfach aus § 50 BImSchG) ergibt sich zudem indirekt als ebenfalls wesentliches Ziel  
                                                
14  Unter die Regelungen des Art. 12. der Seveso-Richtlinie fallen beispielsweise Wohngebiete, öffentlich genutzte Ge- 
bäude u. Gebiete, wichtige Verkehrswege (so weit wie möglich), Freizeitgebiete u. unter dem Gesichtspunkt des Natur- 
schutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete; mit diesen vergleichbar sind auch die in Art. 12 
nicht genannten, jedoch nach bundesdeutschem Verständnis besonders schutzwürdigen Objekte wie Krankenhäuser, 
Altenheime, Schulen

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der Regelungen, einer Risikoerhöhung durch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Be- 
triebsbereichen entgegen zu wirken, das bedeutet u. a  eine wesentliche Erhöhung der Perso- 
nendichte zu vermeiden. 
Aus Sicht des Schutzziels „Schutz vor störungsbedingten Stofffreisetzungen“ kann dann demge- 
mäß hinsichtlich der „Schutzobjekte“ nach Ansicht der Gutachter wie folgt differenziert werden.  
„-“  Neben Wohngebieten wird von Nutzungen mit starkem Publikumsverkehr auch bei geringen 
Gesamtaufenthaltszeiten (im Verhältnis zur im Freien verbrachten An-/Abreisezeit) generell 
abgeraten, da hier im Gefahrenfall erhebliche Schwierigkeiten bei der praktischen Umset- 
zung eines „Schutzes durch Verbleiben in geschlossenen Gebäuden“ bestehen 
15 . Dies gilt 
bspw. für Einkaufszentren, größere Fachmärkte etc. Auch Schulen, Kindergärten, Freizeit- 
stätten können wegen der tendenziell empfindlicheren Personengruppen nicht befürwortet 
werden, zumal auch hier die praktische Umsetzung eines „Schutzes durch Verbleiben in 
geschlossenen Gebäuden“ wenigstens zeitweise (Nutzung des Schulhofs als Treffpunkt / 
Spielplatz am Nachmittag) und generell wegen der geringen Anzahl (kundiger, anleitender) 
Erwachsener erschwert ist.  
„o“  Dagegen sind bspw. Hotels, geschlossene Versammlun gsstätten etc. wegen der höheren 
Gesamtaufenthaltszeiten und des weit „ruhigeren“ Ablaufs weniger problematisch und nach 
Ansicht der Gutachter im Einzelfall bei Einbindung in die Alarm- und Gefahrenwehrplanung 
des Betriebsbereichs und soweit sie nicht mit einer wesentlichen und dauerhaften Zunahme 
der Personendichte einhergehen, eventuell auch mit einigen ergänzenden Maßnahmen ak- 
zeptabel. Gleiches gilt für Büronutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr. Auch der 
Nahversorgung dienende Einzelhandelsgeschäfte des täglichen Bedarfs (bspw. Bäckerei, 
kleinere Lebensmittelläden, Kioske) stellen nach Ansicht der Gutachter eine nicht konflikt- 
trächtige Nutzung dar; hier sind keine größeren nicht ortskundige Personengruppen zu er- 
warten; die wenigen nicht Ortskundigen können im unterstellten Gefahrenfall sachgerecht 
durch das jeweilige Personal mit betreut werden. 
„+“ Andere Nutzungen (Büros, Gewerbe, Industrie ohne Pu blikumsverkehr und soweit diese 
nicht zu einer ganz erheblichen Zunahme der Bevölke rungsdichte führen) als die vorge- 
nannten – siehe Fußnote 13 - sind in diesem Bereich  im Allgemeinen aus sachverständiger 
Sicht dagegen durchaus tolerabel. Einzig das Vorhan densein der betriebsbereichüblichen  
 
 
                                               
 
15  Der Versuch eines Schutzes durch Flucht oder Evakuierung ist aufgrund der sehr kurzen Warn-, Reaktions- und der 
kurzen Einwirkzeiten in aller Regel nicht zielführend sondern oft eher nachteilig.

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externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist aus s achverständiger Sicht auch in die- 
sem Bereich eine notwendige Vorrausetzung. Weitere Einschränkungen bzw. Anforderun- 
gen sind möglicherweise dann zu erwägen, wenn diese  Nutzungen mit einer wesentlichen 
und dauerhaften Zunahme der Personendichte einhergehen. 
 
Auf folgende Zusammenhänge im Zusammenhang mit der generellen Bewertung der Achtungs- 
grenzen sei noch hingewiesen: 
(1) Sämtliche vorstehende Beurteilungen sind zwar an der ermittelten Achtungsgrenze (Über- 
schreitung ERPG 2) festgemacht, jedoch wie die in einem Störungsfall tatsächlich auftretenden 
Konzentrationen als fließend in uneingeschränkt nutzbaren Bereich übergehend zu verstehen. 
Insoweit stellt die Achtungsgrenze nur einen auf sachverständiger Beurteilung fußenden Fixpunkt 
innerhalb einer stufenlosen, jeweils für jeden Einzelfall neu anzuwendenden Skala dar. 
Dies kann bspw. bedeuten, dass am „Rande“ einer Achtungsgrenze ein oben unter „-“ geführtes 
Vorhaben lokal dennoch - ggf. mit Bedingungen - befürwortet werden kann 
(2) Es soll auch an dieser Stelle noch einmal erwähnt werden, dass die ermittelten Bereiche Er- 
gebnisse einer Rechenvorschrift sind, die auf einer Konvention beruht. Diese Ergebnisse be- 
schreiben auf Basis eines „Dennoch-Störfalls“ keinen konkreten realen sondern einen fiktiven 
Fall. Auch für diesen fiktiven Fall liefern sie keine mathematisch-naturwissenschaftlich exakten 
Ergebnisse. Vielmehr stellen die zahlenmäßigen Ergebnisse auch für den jeweiligen, entspre- 
chend der Konvention fiktiven Fall ausschließlich Anhaltswerte dar, die auch aus diesem Grunde 
innerhalb des Gutachtens regelmäßig auf „glatte“ Zahlen gerundet worden sind. 
(3) Die Gewichtung und Bewertung evtl. vorhandener „ansonsten weit überwiegender für eine 
Entwicklung sprechender Abwägungsaspekte oder sonstigen atypischen Besonderheiten“ – de- 
ren Existenz für eine Befürwortung einer Entwicklung im Bereich der Achtungsgrenze neben und 
zusätzlich zu besonderen Maßnahmen (siehe unten) als notwendig angesehen wird - ist nicht 
Bestandteil des Gutachtens. Hier handelt es sich um eine raumplanerische bzw. in letzter Instanz 
rechtlich-politische Fragestellung, die nicht durch technische Beurteilungen ersetzt werden kann. 
 
In dem Fall der Wohnbebauung (oder vergleichbarer N utzungen) – vorstehend mit „-“  markiert - 
innerhalb der Achtungsgrenzen sind wie bereits erwä hnt jedenfalls ausgleichende Maßnahmen 
zur Konfliktabschwächung oder –lösung geboten. Im E inzelfall mag dies auch für die unter „o“ 
aufgeführten Nutzungen gelten.

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Als Maßnahmen kommen ganz unabhängig von der Möglic hkeit einer rechtlichen Verpflichtung 
und der eventuellen Kostentragungspflicht generell in Betracht  
- Maßnahmen hinsichtlich einzelner Gefahrenpotentia le oder generelle Maßnahmen im Anla- 
genbereich oder an der Grenze des Betriebsbereichs (insbesondere Technische Maßnahmen 
zur Erkennung und / oder Begrenzung der Stoffausbre itung oder deren Zeitdauer); auf die 
Problematik der Verhältnismäßigkeit und Umsetzbarke it vor allem anlageninterner Maßnah- 
men wurde bereits in den vorangegangen Kapiteln hin gewiesen. Hinsichtlich – theoretisch 
recht leicht skizzierbarer - Maßnahmen an der Grenz e des Betriebsbereichs gelten überdies 
ganz erhebliche technische Vorbehalte. 
- Maßnahmen außerhalb des Anlagen- / Betriebsbereic hs wie 
- Bauliche, die Stoffausbreitung vermindernde Maßna hmen 
- Realisierung von gänzlich frei zu haltenden Schut zabständen 
- Nutzungseinschränkungen hinsichtlich spezifischer  Nutzungen im Umfeld, wie Wohnen 
oder Einrichtungen hohen Publikumsverkehrs  
- Besondere bauliche Maßnahmen an den vorgesehenen Gebäuden im Umfeld (bspw. Lüf- 
tungstechnik) 
- Organisatorisch-infrastrukturelle Maßnahmen der A larm- und Gefahrenabwehrplanung 
Diese Maßnahmen können generell nicht abstrakt festgelegt werden sondern sind jeweils vom 
Einzelfall – sei es eine konkrete städtebauliche Pl anung oder ein einzelnes konkretes Gefahren- 
potential aus dem Betriebsbereich der Merck KGaA – abhängig. Dies ist wesentlich ggf. Bestand- 
teil eines weiteren Teilgutachtens  
Im Sinne der in Kap. 1 dargestellten Konzeption und Gliederung des Gutachtens sind jedenfalls 
zuvor die möglichen Konfliktpotentiale, wie sie von den Achtungsgrenzen hervorgerufen werden 
können, zu ermitteln.

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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6. Konfliktanalyse  
Die zusammengefasste und geglättete Umhüllende aller Achtungsgrenzen aus realen Gefahren- 
potentialen  (Kap. 4.1 bis 4.8 dieses Gutachtens) sowie der weiteren möglichen Gefahrenpotentia- 
le „Brom“, „Acrolein“, „Phosgen“ sowie „aller Stoff e in Laboren“ (Kap. 4.9 dieses Gutachtens) er- 
gibt sich wie folgt (graue Fläche): 
 
 
Nur vergleichshalber ist der Effekt der in Kap. 4.8 genannten Maßnahme zur Wasserlimitierung 
hinsichtlich des Umgangs bezüglich der mit Wasser reagierenden Stoffe in eben dieser Zeich- 
nung mit dargestellt (als lila für die Handhabung von Siliziumtetrachlorid und als violett für die 
vorbeugend auch im Freien angenommene Handhabung der 1 m³ Gebinde Thionylchlorid im Be- 
reich dreier Produktionen). 
 
Aus den in Kapitel 4.9.1 genannten Gründen werden die zu 700 m, 900 bzw. 1900 m berechne- 
ten Achtungsgrenzen für herausragend toxische Stoffe in der Produktion bei der Festlegung der 
Umhüllenden nicht berücksichtigt und zeichnerisch nicht dargestellt.  
Die in diesem Gutachten ermittelten Achtungsgrenzen basieren alleine auf begründbaren techni- 
schen Annahmen. Sie enthalten neben Betrachtungen zu konkreten Fällen allerdings auch Aus- 
sagen über derzeit bei der Merck KGaA nicht verwendete Stoffe und im Einzelfall nicht bekannte

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Lager- oder Produktionsbedingungen und setzen für diese Fälle – regelmäßig für Anlagen der in 
Rede stehenden Art (Feinchemie, Pharmazie) als Stand der Technik bewertete - Gegebenheiten 
voraus. Insoweit werden gebotene Vorgaben vorweg genommen und diese wenigstens im An- 
satz, um für die Ermittlung der Achtungsgrenzen verwertbare konkrete Randbedingungen zu er- 
halten, konkretisiert. Im Falle des konkreten Einsatzes eines Stoffes sind auch abweichende tech- 
nische Lösungen und damit Randbedingungen möglich soweit diese ebenfalls dem Stand der 
Technik entsprechen. 
Um der dadurch bedingten Unschärfe bei der Bestimmung eines "Planungsbereiches gegenseiti- 
ger Rücksichtnahme" Rechnung zu tragen, ist es nach Ansicht der Gutachter angezeigt, die er- 
mittelten Achtungsgrenzen als untere Grenze einer eventuellen Festlegung zu verstehen. Der 
letztlich für die praktische Handhabung bei der Planung zu berücksichtigende Abstand sollte die 
örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen und könnte sich beispielsweise an Straßenzügen oder 
Landmarken orientieren. 
Die nachstehenden Ausführungen sind derzeit an der alleine auf begründbaren technischen An- 
nahmen bestimmten „rechnerischen“ Achtungsgrenze orientiert; sie sind im Zuge der letztendli- 
chen Festlegung der Achtungsgrenze ggf. entsprechend anzupassen.  
 
Innerhalb dieser Achtungsgrenze liegen folgende tatsächlich genutzte bzw. nach den Vorgaben 
des Städtischen Flächennutzungsplans (FNP) einer bestimmten Nutzung zuzuführen geplanten 
Flächen und Einzelplanungen  
 
Lfd. 
Nr. 
Himmelsrichtung 
aus Sicht des 
Betriebsbereichs 
Name oder 
Kennzeichnung 
Nutzungsart Anmerkung  
(ohne Anmerkung:  
Weitestgehend realisierte Nutzung) 
1 Nordost Arheilgen - Süd  
(Bezirk 620)  
Arheilgen - West
 
(Bezirk 630) 
Baugebiete  
Wohnbauflächen 
 
2 Nord  Arheilgen - West  
(Bezirk 630) 
Grünflächen : 
Öfftl. & private 
Sport-/Grünanlagen 
 
3 Nord/ Nordwest Arheilgen - West  
(Bezirk 630) 
Verkehrsflächen  
Hauptverkehrsstr.

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Lfd. 
Nr. 
Himmelsrichtung 
aus Sicht des 
Betriebsbereichs 
Name oder 
Kennzeichnung 
Nutzungsart Anmerkung  
(ohne Anmerkung:  
Weitestgehend realisierte Nutzung) 
4 Nordwest  Arheilgen - West  
(Bezirk 630) 
Flächen für die 
Landwirtschaft  
 
5 West Arheilgen - West  
(Bezirk 630) 
Verkehrsflächen  
Hauptverkehrsstr. & 
Flächen für Bahn- 
anlagen 
 
6 West Arheilgen - West  
(Bezirk 630) 
Waldflächen  
Aufforstungsflä- 
chen, Schutzwald 
 
7 Südwest  
 
Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260) 
Verkehrsflächen 
 
Flächen für Bahn- 
anlagen 
 
8 Südwest  
 
Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260) 
Grünflächen 
  
(z.T. Gärten) 
 
9 Süd/ Südwest  
 
Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260) 
Gewebegebiet 
Nord-West 
Gewerbegebiet 
Nord-West  
und  
Sonderbauflächen 
 
Einzelhandel, z. T. 
mit Grünflächen 
Es bestehen vereinzelt Baulücken; ein Bau- 
antrag für ein Garten-Center liegt vor (s. u. 
(2)), vorgesehen ist die Zulassung nicht 
zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe 
gemäß Einzelhandelkonzept 
10 Süd Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260)  
Verkehrsflächen 
 
Hauptverkehrsstra- 
ße 
Flächen für Bahn- 
anlagen 
 
 
11 Süd Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260)  
Grünflächen 
 
(Dauerkleingärten, 
Sportanlage)

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Lfd. 
Nr. 
Himmelsrichtung 
aus Sicht des 
Betriebsbereichs 
Name oder 
Kennzeichnung 
Nutzungsart Anmerkung  
(ohne Anmerkung:  
Weitestgehend realisierte Nutzung) 
12 Süd Pallaswiesen- 
viertel (Bezirk 
260)  
nördlicher Teil 
des ehem. Ei- 
senbahnaus- 
besserungswerk 
Gewerbliche Bau- 
flächen   
 
 
Es handelt sich um derzeit nicht genutztes 
Brachland (Gelände eines ehem. Bahnaus- 
besserungswerks); 
Geplant ist ein Bürogebäude im mittleren 
Bereich, am Rande der Achtungsgrenze (s. 
u. (1) und (3)) 
13 Südost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Verkehrsflächen  
Hauptverkehrsstr. 
Flächen für Bahn- 
anlagen 
Eine geänderte Verkehrsführung mit Tunnel- 
einfahrt - am Rande der Achtungsgrenze – 
ist geplant (s. u (4)) 
14 Südost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Baugebiete  
Wohnbauflächen  
 
15 Südost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Grünflächen  
(Dauerkleingärten, 
Grünanlagen)  
 
16 Südost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Gewerbliche Bau- 
flächen   
Die Fläche ist derzeit gemäß B-Plan z. T. 
noch als Grünfläche ausgewiesen; eine 
Büronutzung ist geplant (s. u. (5)) 
17 Ost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Gewerbliche Bau- 
flächen   
 
18 Ost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Grünflächen  
(Dauerkleingärten, 
Grünanlagen, 
Sportanlage)  
 
19 Ost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Mischgebiet  Es liegt ein Aufstellungsbeschluss hinsicht- 
lich ausgewiesenem Mischgebiet vor (s. u. 
(6)) 
20 Ost Am Ziegelbusch  
Bezirk (270) 
Baugebiete  
Wohnbauflächen

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Soweit auf den vorstehenden aufgelisteten Flächen bereits die jeweils vorgesehene Nutzung tat- 
sächlich realisiert  ist und es sich damit nicht um „Planungen“ handelt, werden diese im Rahmen 
dieses Gutachtens nicht weiter berücksichtigt.  
Überdies stellt ein guter Teil dieser bereits vorhandenen Nutzungen unter dem Gesichtspunkt der 
Verträglichkeit im Sinne des § 50 BImSchG / Art. 12 Seveso-RL – auch für den Fall, dass es sich 
erst um Planungen und nicht um tatsächliche Nutzungen handelt - keinen ernstlichen Konflikt dar. 
Dies gilt im vorliegenden Fall der Gefährdung durch toxische Stoffe (aber auch im Falle von 
Wärmestrahlungseffekten) bspw. für Verkehrsflächen (Gleistrassen bzw. regionale Hauptver- 
kehrsstraßen Nr. 3, 5, 7, 10, 13 in der obigen Tabelle) alleine aufgrund der minimalen Personen- 
aufenthaltsdauer sowie der Schutzwirkung des Transportmittels 
16 . Auch Grünflächen ohne be- 
sondere Erholungs-/ Freizeitfunktion (Nr. 8), Waldflächen (Nr. 6) oder Ackerflächen (Nr. 4) sind 
wegen der vernachlässigbaren Personendichte generell unbeachtlich. 
Eine andere Beurteilung ergäbe sich bspw. für die Teilfläche 1 (Wohngebiet Arheilgen Süd). 
Soweit innerhalb der bereits weitgehend tatsächlich realisierten Teilflächen weitere Nutzungen 
hinzukommen sind diese jeweils unter den Gesichtspunkten 
- ob diese raumbedeutsam im Sinne des § 50 BImSchG sind  
- ob diese zu einer Risikoerhöhung im Sinne des Art . 12 Seveso-RL führen 17  und 
- ob diese Nutzung überhaupt unter die mit § 50 BIm SchG erfassten Nutzungsarten fällt 
als Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist der erstgenannte Gesichtspunkt eine hier nicht zu behan- 
delnde rechtliche Fragestellung, hinsichtlich des zweiten und dritten Aspektes können die allge- 
meinen Ausführungen in Kap. 5 dieses Gutachtens einen Anhaltspunkt geben. 
 
Hinsichtlich der vorstehend aufgelisteten Flächen, auf denen geplante Nutzungen noch nicht rea- 
lisiert  sind (nachfolgend (1)) bzw. Einzelvorhaben  zur Beurteilung anstehen (nachfolgend (2) bis 
(6)) ergeben sich folgende Beurteilungen entsprechend dem in Kap. 5 skizzierten Maßstab. 
 
                                               
 
16  Etwas anderes würde evtl.  für wichtige Verkehrswege im unmittelbaren Einwirkbereich einer Explosionsfront gelten. 
17  Dies Kriterium folgt aus Art. 12 der Seveso-Richtlinie (nach dem Wortlaut jedoch nicht einfach aus § 50 BImSchG) 
wonach Ziel ebenfalls ist, einer Risikoerhöhung durch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen 
entgegen zu wirken, das bedeutet u. a eine wesentliche Erhöhung der Personendichte zu vermeiden. Teils, jedoch 
nicht in jedem Fall, ist dies Kriterium durch die Kriterien „Raumbedeutsamkeit“ oder „Nutzungsart“ mit e rfasst.

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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(1) Im nördlichen Teil des ehem. Eisenbahnausbesserungswerk (Knell-Gelände) sind die gemäß 
FNP vorgesehenen Nutzungen noch nicht realisiert . Aus technischer Sicht sind mögliche Planun- 
gen wie folgt zu beurteilen: 
„+“ Nutzungen als Gewerbegebiet ohne Einrichtungen größeren Publikumsverkehrs stellen 
nach Einschätzung der Gutachter bei Vorhandensein der betriebsbereichüblichen externen 
Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (bspw. Information der Öffentlichkeit nach § 11 Stör- 
fallV) keinen beachtenswerten Konflikt dar. Voraus zu setzen ist dabei allerdings, dass die 
jeweils konkrete Nutzung  nicht zu einer erheblichen Zunahme der Personendichte gegen- 
über der ehemaligen Nutzung führt und keine beachtlichen Anteile besonders empfindlicher 
Personengruppen oder sonstige besondere Faktoren (wie sie – nur beispielhaft – eventuell 
für eine größere Behindertenwerkstätte anzusetzen wären) zu berücksichtigen sind. Nur in 
diesem Fall ist eine relevante Risikoerhöhung nicht gegeben. Unter diesen Voraussetzun- 
gen handelt sich – wie dargestellt - auch bei großz ügiger Auslegung nicht um ein schutzbe- 
dürftiges Gebiet im Sinne des § 50 BImSchG.  
Überdies befindet sich die Teilfläche eher am Rande der ermittelten Achtungsgrenze, so 
dass hier – entsprechend den allgemeinen Ausführung en hinsichtlich des tatsächlich sinn- 
vollerweise stetigen Übergangs zwischen den Bereichen und den an diese zu stellenden 
Anforderungen / Beschränkungen innerhalb und außerhalb der Achtungsgrenzen in Kap. 5 
dieses Gutachtens – tendenziell größere Planungsfre iräume als bspw. unmittelbar an der 
Betriebsbereichsgrenze bestehen. 
„o“ Einzelhandelsnutzungen mit geringem Publikumsverkehr oder nur lokaler Versorgungsfunk- 
tion sind bei Vorhandensein der betriebsbereichüblichen externen Alarm- und Gefahrenab- 
wehrplanung (bspw. Information der Öffentlichkeit nach § 11 StörfallV) ohne weitere Maß- 
nahmen realisierbar. 
„o“ Nutzungen als Büroflächen sind primär unter dem Gesichtspunkt der Risikoerhöhung zu 
betrachten. Geht die Büronutzung mit einer erheblichen (einige hundert Personen absolut) 
Erhöhung der Personenzahl einher, so sind ergänzend zur betriebsbereichüblichen exter- 
nen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung folgende Maßnahmen angezeigt: 
•  Gebäude mit im Gefahrenfall stillsetzbarer Lüftung sanlage und einer zentralen A- 
larmierungsmöglichkeit für das gesamte Areal (Parkplätze,…) 
•  Festlegung technischer Maßnahmen, die gewährleiste n, dass Warnungen der Merck 
KGaA  das verantwortliche Personal erreichen. Hierzu ist aus technischer Sicht eine 
Auskopplung der entsprechenden Warnmeldungen auf der Ebene der elektrischen

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Signalübertragung aus dem externen Warnsystem der Merck KGaA und deren Ein- 
speisung in ein System des jeweiligen Betriebs optimal. Soweit dies aus tatsächli- 
chen oder rechtlichen Gründen problematisch erscheint, ist das gleiche Ziel – tech- 
nisch weit uneleganter, aber nahezu gleich wirksam – durch eine akustische Au- 
ßenüberwachung des Betriebs (Richtmikrofon zur nächstgelegenen „Merck-Sirene“) 
mit Übertragung zu dem verantwortlichen Betriebspersonal, welches daraufhin, ei- 
gene angepasste, vorbereitete Meldungen im Betrieb ausschallen kann, erreichbar 
soweit nicht ohnehin die „Merck-Sirene“ sicher auch im Gebäude wahrnehmbar ist. 
 „-“ Nutzungen als Einzelhandelsfläche für großflächigen, über eine lokale Versorgungsfunktion 
hinausgehenden Handel stellen nach Ansicht der Gutachter einen Konflikt dar. Bei derarti- 
gen Vorhaben handelt es sich um „öffentlich genutzte Gebäude“ und damit um ein schutz- 
bedürftiges Gebiet im Sinne des § 50 BImSchG, jedenfalls aus fachlicher Sicht einer am 
Schutzziel des Paragrafen orientierten Interpretation. Solcherart Nutzungen sind nur unter 
der Voraussetzung des ansonstigen Überwiegens anderer für die vorgesehene Nutzung 
sprechender Abwägungsaspekte UND unter folgenden (zur betriebsbereichüblichen exter- 
nen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung) ergänzenden  Voraussetzungen – deren prakti- 
sche Realisierbarkeit hier nicht zur Diskussion steht, jedoch sicher problembehaftet sein 
kann - tolerabel. 
o Keine Verkaufs- oder Ausstellungsflächen im Freien  
o Gebäude mit im Gefahrenfall stillsetzbarer Lüftung sanlage und einer zentralen A- 
larmierungsmöglichkeit für das gesamte Areal (Verkaufsräume, Parkplätze,…) 
o Schulung des Personals hinsichtlich des korrekten Verhaltens im Gefahrenfall ein- 
schließlich der zu ergreifenden Maßnahmen um – orts unkundige – Kunden / Besu- 
cher gleichfalls mit zu korrektem Verhalten anleiten zu können. 
o Festlegung technischer Maßnahmen, die gewährleiste n, dass Warnungen der 
Merck KGaA das verantwortliche Personal erreichen, siehe vorstehend.  
Bei dieser Einordnung wurde ausdrücklich auch berücksichtigt, dass das Gelände am Ran- 
de der ermittelten Achtungsgrenze liegt. 
Die genannten Vorraussetzungen sind analog auch für Bürogebäude mit umfangreichem 
Publikumsverkehr zu beachten. 
 
Auf Wunsch der Stadt Darmstadt werden ergänzend folgende Einzelvorhaben 
 in einem realisier- 
ten Gebiet bzw. Bebauungsplanänderungen betrachtet:

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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(2) Garten-Center in der Otto-Röhm-Straße in einem Abstand von ca. 250 m südlich des Be- 
triebsbereichs der Merck KGaA mit einer Verkaufsfläche von ca. 9000 m² (s. a. Teilfläche Nr. 9)  
Die vorgesehene Nutzung als Einzelhandelsfläche für großflächigen über eine lokale Versor- 
gungsfunktion hinausgehenden Handel stellt nach Ansicht der Gutachter einen Konflikt dar. Die 
Nutzung ist im Allgemeinen mit erheblichem Publikumsverkehr verbunden. Ein guter Teil der Per- 
sonen ist ortsunkundig, die Nutzung bedingt mehr oder weniger lange Personenaufenthalte im 
Freien (An- und Abfahrt, Aufenthalt auf Freiflächen des Garten-Centers). Wenigstens zeitweise 
kommt es zu einer erheblichen Zunahme der Personendichte gegenüber der derzeitigen Nut- 
zung. Es handelt sich bei dem geplanten Vorhaben um „öffentlich genutzte Gebäude“ und damit 
um ein schutzbedürftiges Gebiet im Sinne des § 50 BImSchG, jedenfalls aus fachlicher Sicht ei- 
ner am Schutzziel des Paragrafen orientierten Interpretation. Da die vorstehend zu (1) allgemein 
erläuterten Voraussetzungen „Keine Verkaufs- oder Ausstellungsflächen im Freien“ nach Kennt- 
nis der Gutachter bei dem in Rede stehenden Vorhaben nicht praktikabel sind und da das Gelän- 
de keineswegs am Rande, sondern durchaus „mitten in“ der Achtungsgrenze liegt, wird dieses 
Vorhaben hier nicht befürwortet. 
 
(3) Geplantes Bürogebäude der HSE auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse- 
rungswerks in ca. 650 m Entfernung südlich des Betriebsbereichs der Merck KGaA. 
Das geplante Gebäude liegt großteils bereits außerhalb der Achtungsgrenzen, teils tangiert es sie 
gerade. Damit kommen die vorstehend zu (1) skizzierten Einschränkungen, wenn überhaupt, nur 
noch sehr eingeschränkt zum tragen. 
Die vorgesehenen Nutzungen führen zwar zu einer nicht unbeträchtlichen Zunahme der Perso- 
nendichte; es sind jedoch keine besonders empfindlichen Personengruppen oder sonstige be- 
sondere Faktoren zu berücksichtigen. Als Einrichtung ohne größeren Publikumsverkehrs stellt die 
Nutzung nach Einschätzung der Gutachter bei Vorhandensein der betriebsbereichüblichen exter- 
nen Alarm- und Gefahrenabwehrplanung (bspw. Information der Öffentlichkeit nach § 11 Stör- 
fallV) – vor allem eben auch aufgrund dieser „Randl age“ - keinen beachtenswerten Konflikt dar. 
Weitere Maßnahmen sind an diesem Standort für das Projekt nicht geboten; sie wären auch im 
Vergleich dazu, dass „in wenigen Meter“ größerem Abstand zum Betriebsbereich bereits Wohn- 
nutzungen ohne Einschränkungen 
18  möglich sind, nicht angemessen. 
 
                                               
 
18  Alleine unter dem hier untersuchten Aspekt, unbeachtlich eventueller anderer Voraussetzungen

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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(4) Bebauungsplan N59 Nordostumgehung - Neuplanung der Verkehrsführung am Martin-Luther-
King- Ring mit Tunneleinmündung westlich der Eissporthalle 
Die geplanten Maßnahmen betreffen kein - unter dem hier bestimmenden Aspekt der luftgetrage- 
nen Freisetzung giftiger Stoffe als bestimmendem Gefahrenpotential 19 .- schutzbedürftiges Gebiet 
und führen auch nicht zu einer Erhöhung des Risikos; überdies liegen die Planungen ganz am 
Rande der Achtungsgrenze. Damit ergibt sich aus Sicht der Gutachter kein Konflikt zwischen den 
Planungen und dem Betriebsbereich und also keine Notwendigkeit, Belange des § 50 BImSchG – 
Teilsatz 2 – mit in die Abwägung einzustellen. 
 
(5) Bebauungsplan N8.8 Helfmann - Neuordnung des Stadteingangs Frankfurter Straße, Büro- 
nutzungen auf derzeit ausgewiesenen Grünflächen 
Hier gilt sinngemäß genau das zu (1) hinsichtlich einer eventuellen Büronutzung Ausgeführte. 
Insoweit sehen die Gutachter einen Konflikt zwischen den Planungen und dem Betriebsbereich, 
der unter den zu (1) genannten Voraussetzungen – „L üftung“ und „Warnung“ - bewältigt werden 
kann. 
 
(6) Bebauungsplan A 17.1 – Änderung eines rechtskrä ftigen Bebauungsplan, der die gesamte 
Fläche als Mischgebiet ausweist, dahingehend innenstadtrelevantes Sortiment bei Einzelhandels- 
flächen auszuschließen. Die sonstigen Festlegungen bleiben erhalten. 
Die geplante Änderung führt nicht zu einer Risikoerhöhung sondern tendenziell eher zu einer 
Minderung des Risikos. Es ist rechtlich strittig, ob auf Basis des Bebauungsplans vorgesehene 
Einzelvorhaben jedes für sich unter den Gesichtspunkten, ob diese raumbedeutsam im Sinne des 
§ 50 BImSchG sind, ob diese zu einer Risikoerhöhung im Sinne des Art. 12 Seveso-RL führen 
und ob diese Nutzung überhaupt unter die mit § 50 BImSchG erfassten Nutzungsarten fällt als 
Einzelfall zu beurteilen sind. Für die bloße gleichartige Umnutzung eines bestehenden Areals 
oder Gebäudes (bspw. ehemals Möbelhaus, zukünftig Baumarkt) ist jedenfalls eine Risikoerhö- 
hung nicht zu erkennen. 
                                               
 
19  Etwas anderes würde evtl.  für wichtige Verkehrswege im unmittelbaren Einwirkbereich einer Explosionsfront gelten.

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Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
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7. Zusammenfassende Bewertung  
Die Stadt Darmstadt hat die RWTÜV Systems GmbH (ab 01.01.06 TÜV Nord Systems GmbH & 
Co. KG) mit der Bewertung der Verträglichkeit des Betriebsbereichs Merck KGaA mit den Pla- 
nungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikels 12 der 
Seveso-II-Richtlinie beauftragt. 
Die Beurteilung der Verträglichkeit der Planung mit dem vorhandenen Betriebsbereich erfolgte in 
Anlehnung an den Leitfaden von TAA und SFK zur Ermittlung „angemessener Abstände“ (Ach- 
tungsgrenzen) zwischen Betriebsbereichen und benachbarten, dem § 50 BImSchG unterfallen- 
den Nutzungen. 
 
Die Berechnungen der „Achtungsgrenzen“ basieren auf Angaben der Merck KGaA zu Menge und 
räumlicher Verteilung von Störfallstoffen, die der nach Betreiberangaben rechtlich zulässigen 
Nutzung entsprechen. Die einzelnen Achtungsgrenzen wurden zu einer „Umhüllenden“ zusam- 
mengefasst. Letztendlich berücksichtigt wurden dabei sämtliche realen sowie vergleichbare wei- 
tere mögliche Gefahrenpotentiale. Nicht berücksichtigt wurden – wie ausführlich in Kap. 4.9 erläu- 
tert – einige weitere mögliche Gefahrenpotentiale a ufgrund herausragend toxischer Stoffe, da bei 
deren Ermittlung Maßnahmen nur unvollkommen Berücksichtigung finden konnten. Da es auch 
für diese Gefahrenpotentiale unter Zugrundelegung des Standes der Technik und den erläuterten 
generellen Randbedingungen innerhalb des Betriebsbereichs (Kleinproduktion, hoher Sicher- 
heitsstandard etc.) generell möglich ist, die Achtungsgrenzen für eben diese auf die Größenor- 
dung der für die „Umhüllende“ zugrunde gelegten zu beschränken, ist dennoch ein zutreffendes 
Ergebnis ableitbar.  
Diese teilweise Nichtberücksichtigung war notwendig, da die Prognose dementsprechender kon- 
kreten einzelfallbezogenen Maßnahmen im Rahmen dieses Gutachtens eben nicht sinnvoll 
durchführbar ist. Entsprechende Festlegungen von Maßnahmen im Detail im Falle des Einsatzes 
solcher Stoffe sind Sache des Betreibers. 
 
Es ergibt sich die in der nachfolgenden Zeichnung 
20  dargestellte umhüllende Achtungsgrenze. 
 
                                               
 
20  Erläuterungen zu den farbig dargestellten Bereichen siehe Kapitel 6 (Seite 50 dieses Gutachtens)

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
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Der letztendlich für die praktische Handhabung im Rahmen von Planungsprozessen festgelegte 
„Planungsbereich gegenseitiger Rücksichtnahme“ ist sinnvollerweise nach den örtlichen Gege- 
benheiten auszurichten und orientiert sich bspw. an Straßenzügen oder Landmarken. Die vorste- 
hende, rechnerisch ermittelte Achtungsgrenze ist insoweit als untere Grenze einer eventuellen 
Festlegung zu verstehen. 
Die nachstehenden Bewertungen von Vorhaben sind im Zuge der letztendlichen Festlegung der 
Achtungsgrenze ggf. entsprechend anzupassen.  
 
Innerhalb dieser liegen nach den Vorgaben des Städtischen Flächennutzungsplans Wohn- und 
Mischgebiete, gewerbliche Flächen, Verkehrsflächen sowie Grün-, Wald- und landwirtschaftlich 
genutzte Flächen.

Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereichs der Merck KGaA mit den  
Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG /  
Art. 12 Seveso-II-Richtlinie 
 
4310 – 1219 / 2005 Far/ May      Seite 61 von 61  
 
 
  
 
 
Die seitens der Stadt Darmstadt innerhalb dieser vorgestellten Planungen und Einzelvorhaben 
können aus Sicht der Gutachter großteils befürwortet werden 
- ohne weitere Einschränkungen  
o Gewerbenutzung auf dem Gelände des ehemaligen Eise nbahnausbesserungs- 
werks (incl. Nordteil),  
o Geplantes Bürogebäude der HSE ohne größeren Publik umsverkehr auf dem Ge- 
lände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerk (Mittelteil) in ca. 650 m Ent- 
fernung südlich des Betriebsbereichs der Merck KGaA  
o verschiedene Verkehrsplanungen (Nordostumgehung),  
o eine Beschränkung in einem rechtskräftigen Bebauun gsplan hinsichtlich der An- 
siedlung von Einzelhandelsflächen 
- unter Bedingungen  
o Büronutzung auf dem Gelände des ehemaligen Eisenba hnausbesserungswerks 
(incl. Nordteil)  sowie  
o Büronutzung „Neuordnung des Stadteingangs Frankfur ter Straße“ 
 
Nicht befürwortet werden die Planungen 
o Garten-Center in einem Abstand von ca. 250 m südli ch des Betriebsbereichs 
Nur unter weitgehenden Bedingungen und Voraussetzungen tolerabel wäre eine 
o großflächige Einzelhandelsnutzung auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahn- 
ausbesserungswerks 
 
Weitere planerische Vorhaben, die auf Arealen außerhalb der „Umhüllenden“ liegen, sind unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht relevant. 
 
Es wird versichert, dieses Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, 
unparteiisch und ohne Ergebnisweisung angefertigt zu haben. 
 
 
 
 
 Farsbotter   Mayer   
(bekannt gegebene Sachverständige nach § 29a BImSchG)

2006/0442

3078 Zeichen

Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.06.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI 
Amt: Stadtplanungsamt 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0442  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches Merck KGaA mit Planungen in 
dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-
Richtlinie 
 
Vorlage vom: 27.06.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
Das Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches Merck KGaA mit Planungen in dessen Umfeld 
vom TÜV Nord wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungstext zur Magistratsvorlage vom 27.06.2006 
 
 
 
Aufgrund der so genannten Seveso-II-Richtlinie „Richtlinie des Europäischen Parlamentes 
und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen 
Stoffen“ 96/82/EG von 1997 und ihrer Novellierung Ende 2003 (2003/105/EG, siehe 
Amtsblatt der EU: L 345/97 vom 31.12.2003) war die Entwicklung des ehemaligen 
Eisenbahn-Ausbesserungswerks „Knell“ in Frage gestellt. Das Stadtplanungsamt hat im 
Dezember 2003 den RWTÜV in Essen beauftragt, ein Gutachten zur Risikoabschätzung des 
Betriebsbereiches der Merck KGaA auf das Knell-Gelände zu erstellen. Im Mai 2004 wurde 
das Gutachten fertig gestellt.  
 
In der Arbeit mit dem Gutachten stellte sich heraus, dass der Gutachter lediglich das derzeit 
vorhandene Stoffinventar und dessen Verarbeitung berücksichtigte, jedoch vorhandene 
Rahmengenehmigungen für noch nicht eingesetzte Stoffe nicht beurteilte. Ein Rückschluss 
von diesem Gutachten auf die Genehmigungsfähigkeit anderer Vorhaben wurde vom 
Gutachter ausgeschlossen. 
 
Nach intensiven Abstimmungsgesprächen konnte sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit 
dem Regierungspräsidenten und Merck KGaA auf eine andere Vorgehensweise einigen: es 
werden keine Einzelgutachten für Planungen und Entwicklungsbereiche angefertigt, sondern 
ein generelles Gutachten, welches die gesamten Anlagen und Genehmigungen der Merck 
KGaA berücksichtigt und für das Umfeld von Merck eine Achtungsgrenze ermittelt.  
 
Dieses zweite Gutachten wurde im Juni 2005 vom Stadtplanungsamt dem TÜV Nord, 
ehemals RWTÜV, in Auftrag gegeben. Mit Unterstützung der Merck KGaA hinsichtlich der 
Anlagen auf dem Betriebsbereich, sowie der Genehmigungslage, konnte das Gutachten 
Ende Mai 2006 als Vorabzug allen Beteiligten zur Abstimmung vorgelegt werden. Die 
endgültige Fassung des Gutachtens vom 27. Juni 2006 wird dem Magistrat zur Kenntnis 
gegeben. 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Anlage: 
Gutachten vom TÜV Nord 
 
Darmstadt, den 27.6.2006 
VI/61.1 la          Nst. 2612

Beratungsverlauf (2)

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  • Frankfurter Straße
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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0442
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.06.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00