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0730/2025

Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 59499/03 - Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung

Mitteilung Ausschuss 14.03.2025

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Anlage3_textliche_Festsetzungen

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage1_Geltungsbereich

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Anlage3_textliche_Festsetzungen

24457 Zeichen

ANLAGE 3  
 
 
Textliche Festsetzungen 
 
zur Änderung des Bebauungsplanes Nummer 59499/03 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße, 1. Änderung in  
Köln-Bocklemünd/Mengenich 
 
  
I. Textliche Festsetzungen 
 
1. Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
1.1. Gliederung von Baugebieten (§ 1 Abs. 4 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das Gewerbegebiet (GE) und das Industrie-
gebiet (GI) wie folgt gegliedert: 
 
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden 
Tabelle angegebenen Lärmemissionskontingente L EK nach DIN 45691 (Geräuschkontin-
gentierung, Ausgabe von Dezember 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin) weder tags (06:00 
Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. 
 
Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB  
 
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts 
1 65 50 
2 59 44 
3 57 42 
4 59 54 
5 65 50 
6 59 44 
7 63 48 
8 70 55 
9 59 44 
 
Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A, B, C erhöhen sich die Lärmemissions-
kontingente LEK um folgendes Zusatzkontingent: 
Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor 
Richtungssektor Zusatzkontingent 
tags nachts 
A 2 2 
B 0 0 
C 11 11 
D 2 13

- 2 -  
 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach 
DIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im 
Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist. 
Der Bezugspunkt für die Richtungssektoren A (49,2°/65,2°(∢16°)), B 
(65,2°/210,6°(∢145,4°)), C (210,6°/326,1°(∢115,4°)) und D (326,1°/49,2°(∢83,1°)) ist 
durch folgende Koordinaten festgelegt: 32U 349600/ 5649966 (Netz 77; Landesvermes-
sung Nordrhein-Westfalen). 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Be-
triebes (beurteilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm- 
vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum Satzungsbe-
schluss geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse 
zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691 für das Betriebsgrundstück be-
rechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 dB(A) unter dem maßgeblichen 
Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwir-
kungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet. 
Die Festsetzung der o. g. Emissionskontingente berührt bis zu einer Änderungs- oder 
Neugenehmigung nicht die Genehmigungsinhalte bestehender gewerblicher Nutzungen. 
 
1.2. Ausschluss von allgemein zulässigen Arten von Nutzungen oder deren Umwand-
lung in Ausnahmen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
 
a) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebie-
ten (GE 1 und GE 2) Bordelle und bordellartige Einrichtungen nicht zulässig. 
 
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Industriegebie-
ten (GI 1 und GI 2) Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig. 
 
c) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) Anla-
gen für sportliche Zwecke nicht zulässig. 
 
d) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 2) Tankstellen nicht zu-
lässig. 
 
e) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Industriegebiet (GI 1) Tankstellen nicht zuläs-
sig. Gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO ausgenommen hiervon sind Was-
serstofftankstellen und Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge. 
 
f) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Industriegebiet (GI 2) Tankstellen nicht zuläs-
sig.  
 
g) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebie-
ten (GE 1 und GE 2) und in den Industriegebieten (GI 1 und GI 2) Einzelhandels-
betriebe unzulässig. Hiervon abweichend sind Verkaufsstellen für den Verkauf an 
letzte Verbraucher zulässig, die in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang 
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und diesen bau-
lich untergeordnet sind. Die Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich unter-
geordnete Verkaufsfläche nicht mehr als 15 % der Geschossfläche ausmachen 
kann, jedoch nur bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m². 
 
h) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebie-
ten (GE 1 und GE 2) und in den Industriegebieten (GI 1 und GI 2) Anlagen ausge-
schlossen, die einen Betriebsbereich i.S.v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil 
eines solchen Betriebsbereiches sind.

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1.3. Ausschluss von Ausnahmen oder deren Umwandlung in allgemeine Zulässigkeit  
(§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) die 
nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nr. 
2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Nr. 3 Ver-
gnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig. 
 
b) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Industriegebieten (GI 1 und GI 2) die 
nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr.1 Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und 
Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig. 
 
1.4. Festsetzungen über die Flächen für Nebenanlagen  (§ 14 Abs. 1 BauNVO) 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen der Baugebiete nur Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 
BauNVO zulässig; ausgenommen hiervon sind Anlagen zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen (Lärmschutzwände und Lärmschutzwälle). 
 
 
2. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
 
2.1. Höhe für Gebäude und bauliche Anlagen 
 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die Bebauung in den als Gewerbegebiet 
(GE) und Industriegebiet (GI) festgesetzten Teilflächen eine Gebäudehöhe von 
71,50 m über NHN als Höchstgrenze festgesetzt. 
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder - wenn keine Attika her-
gestellt wird - die Oberkante des Gebäudes. 
b) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch un-
tergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dach-
flächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche 
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
3. Ein- und Ausfahrten 
 
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB wird für die Ein- und Ausfahrt eines Baugrundstücks eine 
Gesamtbreite von maximal 8,00 m festgesetzt; der straßenbegleitende Pflanzstreifen (Flä-
chen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) darf 
hierzu unterbrochen werden. 
 
3.2. Ausnahmsweise zulässig ist je 80,00 m Straßenfrontlänge eine zusätzliche Ein- und Aus-
fahrt in einer Gesamtbreite von maximal 8,00 m und die entsprechende Unterbrechung des 
straßenbegleitenden Pflanzstreifens (Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen).

- 4 -  
 
 
3.3. Ein- und Ausfahrten entlang der Venloer Straße sind unzulässig. 
 
4. Festsetzung über das Leitungsrecht zugunsten von Erschließungsträgern  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird folgendes Leitungsrecht festgesetzt: 
- Die mit L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsor-
gungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
5. Passive Schallschutzmaßnahmen - Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbautei-
len von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
a  Für maßgebliche Außenlärmpegel L a > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
6. Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaß-
nahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
a) Maßnahme M1: In der festgesetzten Fläche M1 ist für jedes Grundstück 70% der Ge-
samtfläche als Wiesenstreifen EA1 (LW41111) oder als Rasenstreifen EA31 
(LW41112) herzustellen und 30% der Gesamtfläche mit Strauchgruppen BB1 (GH51) 
aus standortgerechten Strauchpflanzen zu bepflanzen. Im Bereich dieser Flächen 
sind Ein- und Ausfahrten zulässig. Die Summe der Breite der Ein- und Ausfahrten 
wird auf 8 m je Grundstück beschränkt. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6.

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b) Maßnahme M2a: In der festgesetzten Fläche M2a ist das Anpflanzen einer Baumhe-
cke BD51 (GH4431) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6. 
 
c) Maßnahme M2b: In der festgesetzten Fläche M2b ist eine naturnahe Langraswiese 
EA1 (LW41111) anzulegen. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6. 
 
d) Maßnahme M3: Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Gewerbegebiet (GE) 
und Industriegebiet (GI) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke 
von mindestens 5 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausge-
nommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 
% der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dach-
begrünung zulässig. 
 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 
1; zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6. 
 
e) Maßnahme M4: Die Fassaden der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden sind 
innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes (GE) und Industriegebietes (GI) mit 
Ausnahme von Lüftungseinrichtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig 
zu Privatgrundstücken errichtet werden, mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter 
Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 2 laufenden Metern Wand 
bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine 
Kletterhilfe vorzusehen. 
 
Diese Festsetzung gilt für Wände von Gebäuden ohne Türen und Fenster 
 
f) Maßnahme M5: Im festgesetzten Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) ist in 
den privaten Stellplatzflächen je vier angefangene Stellplätze ein Baum – BF 31 (GH 
741) zu pflanzen. Je Baugrundstück ist nur eine Baumart zulässig. Ausgenommen 
hiervon sind ausgewiesene LKW Parkplätze. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6. 
 
g) Maßnahme M6: Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind min-
destens 13 Bäume (BF31 (GH741) zu pflanzen und zwar wie folgt: 
 
o Innerhalb des Spenrather Weges mindestens 5 Bäume 
o Innerhalb des Garzweiler Weges mindestens 6 Bäume 
o Innerhalb des Schleyerhofweges mindestens 2 Bäume 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver-
schoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
Zur Erläuterung der vorgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 6.

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7. Festsetzungen über die Fläche oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen festgesetzt. 
a) Maßnahme A1: Auf der gesamten Fläche ist eine Baumhecke BD51 (GH4431) anzupflan-
zen und dauerhaft zu erhalten. 
 
b) Maßnahme A2: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisch festgesetzt, weil mit der 
Festsetzung der Maßnahme der Erhalt der bereits realisierten Maßnahme impliziert ist. 
c) Maßnahme A3: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisch festgesetzt, weil mit 
der Festsetzung der Maßnahme der Erhalt der bereits realisierten Maßnahme impli-
ziert ist. 
d) Maßnahme A4: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisch und ohne konkrete 
Maßnahme festgesetzt, weil mit der Festsetzung der Maßnahme der Erhalt der be-
reits realisierten Maßnahme und die Zielsetzung des Naturschutzgebietes impliziert 
sind. 
 
8. Zuordnung von Flächen zum Ausgleich (§9 Abs. 1a BauGB): 
Interne Ausgleichsmaßnahmen A1, A2, A3.1 und A3.2: 
a) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden der internen Ausgleichsfläche A1 
7.590 m2, der internen Ausgleichsmaßnahme A2 15.140 m2, der internen Aus-
gleichsmaßnahme A3.1 10.829 m2 sowie der internen Ausgleichsmaßnahme A3.2 
3.985 m2 den Eingriffen des festgesetzten Gewerbegebietes (GE) und Industrie-
gebietes (GI) zugeordnet. 
 
Interne Ausgleichsmaßnahmen A3.2: 
b) Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 8.210 m² der internen Ausgleichsflä-
che A3.2 den Eingriffen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen zugeord-
net. 
 
9. Festsetzungen über die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließ-
lich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablage-
rungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB): 
a) Die örtliche Versickerung des Niederschlagswassers im gesamten Plangebiet aus-
geschlossen. Die Entwässerungen der Dachflächen im Gewer begebiet (GE) müs-
sen an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Be-
freiung von dem nach der Wasserschutzgebietsverordnung bestimmten Verbot der 
Versickerung von Niederschlagswasser. Zuständig sind die Untere Wasserbehörde 
und das Wasserwerk Köln-Weiler. 
b) In mindestens 10m Abstand zur Böschungsoberkante des Abgrabungsgewässers 
ist zur Sicherung der Böschungen und des Gewässers ein 1,80m hoher Maschen-
draht oder Stabgitterzaum zu errichten, damit die Böschungen nicht betreten wer-
den. 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden fol-
gende gestalterische Festsetzungen getroffen:

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1. Dachform und Dachneigung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dä-
cher mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
2. Einfriedungen 
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen nur in Form 
von Stahlgitter-, Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen o. ä. zulässig. 
3. Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen 
und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,5 m von der jeweiligen 
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächl ichen Wandhöhe durch die 
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
c) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbean-
lagen sind nicht zulässig.  
4. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflä-
chen zulässig.  
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.  
 
III. Kennzeichnung 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich der gekennzeichneten Fläche (Deponien) wurde zwischen 1959 und 1965 eine Kies-
grube mit Hausmüll verfüllt. Folgende Belastungen wurden festgestellt: Altablagerungsbedingte 
baugrundtechnische Besonderheiten sowie Deponiegasbildung und Deponiegasmigration. 
 
IV. Nachrichtliche Übernahmen 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene 
Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie 
Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  
 
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festge-
setzte Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. Das Plangebiet liegt voll-
ständig in dieser Wasserschutzzone. 
 
2. Natur- und Landschaftsschutz

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a) Das gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Naturschutz-
gebiet N 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Grosse Laache". 
 
b) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschafts-
schutzgebiet L 7 "Erholungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler". 
 
3. Bundes - und Landesstraßen 
 
Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Bauverbots- 
und Baubeschränkungszone von 40 m bzw. 100 m entlang der Bundesautobahn 1 (A 1) 
sowie von 20 m bzw. 40 m entlang der Bundesstraße 59 (B 59). 
 
V. Hinweise 
 
1. Rechtsfolgen 
 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o-
der des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-
planes nicht mehr angewendet. 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 
58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung  
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs vorbelastet. 
4. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Nie-
derschlagswassers.  
5. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf-
nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-
5315000-594-/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. 
 
6. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen

- 9 -  
 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträ-
gen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt 
Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln 
formuliert. 
 
7. Baumschutzsatzung 
 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023 
(Amtsblatt Nr.54 vom 02. August 2023). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne 
im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18.Juli 2023 
(Amtsblatt Nr. 54 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatz-
geldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende 
Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfah-
ren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB be-
rücksichtigt wurden. 
 
8. Denkmalschutz 
Im Südosten des Plangebietes liegt ein Siedlungsareal der vorrömischen Eisenzeit. 
Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe in den Flurstücken 445, 446, 447, 
455, 456 und 499 erfordern daher archäologische Untersuchungen. Gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzu-
schalten. 
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf 
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden 
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankam-
mer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
10. Starkregenereignis 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahren-
karte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung 
vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtent-
wässerungsbetrieben Köln abzustimmen 
11. Bodengutachten 
Aufgrund von Verfüllungen im Bereich der Auskiesungen wird empfohlen ein Bo-
dengutachten zwecks Feststellung der Tragfähigkeit des Bodens bei Errichtung von 
baulichen Anlagen anzufertigen.  
12. Bodenschutz 
Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. 
13. Deponiekörper

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Eingriffe in den Deponiekörper werden als wesentliche Änderung der Deponie ein-
gestuft und bedürfen vor Erteilung der Baugenehmigung eines abfallrechtlichen 
Planänderungsverfahrens gemäß § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz. 
 
In den Bereichen innerhalb des gekennzeichneten Deponiebereiches, die nicht ver-
siegelt oder bebaut werden, ist eine Rekultivierungsschicht nach Vorgaben der De-
ponieverordnung (Verordnung über Deponien und Langzeitlager) auszubringen. Die 
Ausführung ist mit dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln abzu-
stimmen. 
14. Leitungsrecht  
Zum Schutz und zur Sicherung der Versorgungsanlagen ist es untersagt innerhalb 
der festgesetzten Flächen für Leitungsrechte  Bäume und tiefwurzelnde Sträucher 
zu pflanzen. 
 
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Telekommunikationsmast. 
Des Weiteren verläuft eine 110-kV-Hochspannungstrasse (Träger der Versor-
gungstrasse: RheinEnergie AG bzw. Rheinische NETZGesellschaft mbH) durch 
den östlichen Bereich des Plangebietes. Parallel zur Bundesautobahn 1, innerhalb 
der öffentlichen Grünfläche – Parkanlage – und öffentlichen Verkehrsfläche – Fuß- 
und Radweg –, bestehen Flächen mit Leitungsrechten, die Produktenleitungen 
(Ethylen, Mineralöl) in unterirdischer Trassenführung enthalten (Träger der Versor-
gungstrasse: Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH). Im vorhandenen 10 m 
breiten Schutzstreifen der Mineralöl-Versorgungstrasse der Rhein-Main-Rohrlei-
tungstransport GmbH ist es untersagt, Bäume und tiefwurzelnde Sträucher zu 
pflanzen. 
 
15. Werbeverbotszone 
Nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Werbeanlagen entlang der B 59 im 
Bereich von 20 Metern, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimm-
ten Fahrbahn, nicht errichtet werden.  
Der gesonderten Zustimmung der Straßenbauverwaltung bedürfen Werbeanlagen inner-
halb der Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 6 FStrG. Grundsätzlich sind Werbe-
anlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zu-
lässig.  
Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwen-
det werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundesstraße hin so abzuschirmen, dass die Ver-
kehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden.

Mitteilung Ausschuss

6000 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 14.03.2025 
 0730/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 24.03.2025 
 
Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 
Bebauungsplanentwurfs Nr. 59499/03 - Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in 
Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung 
 
Anlass und Ziel der Planung  
Bei den vorliegenden Flächen im Plangebiet handelt es sich überwiegend um einen ehemaligen 
Auskiesungsbereich, der in Gänze mit Bodenaushub verfüllt werden sollte. Die Verfüllung und 
somit auch die Umsetzung der Festsetzungen d es geltenden Bebauungsplans Nr. 59499/03 
sind im nordwestlichen Teil des Plangebietes bis heute nicht erfolgt. Seit 1995 hat sich in dem 
Plangebietsabschnitt ein ökologisch sehr wertvolles Biotopmosaik entwickelt, welches vielen 
geschützten und streng geschützten Arten Lebensraum bietet. Durch die Verfüllung dieses Ge-
wässers würden sämtliche wertvoll ökologische Strukturen zerstört werden. Aufgrund des Na-
tur- und Artenschutzes soll die weitere Verfüllung mit anschließender geplanter Gewerbenut-
zung nicht mehr umgesetzt werden.  
 
Das Ziel der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 – Arbeitstitel: Ge-
werbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung –  ist demzufolge, 
die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im nordwestlichen Gebietsabschnitt zur Erhaltung 
und Sicherung der schützenswerten Flora und Fauna sowie Teile des Naturschutzgebietes 22 
"Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" planungsrechtlich zu sichern. 
Durch die geplante Festsetzung entfällt die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 59499/03 
festgesetzte von Südwesten diagonal nach Nordosten durch das Plangebiet verlaufende Be-
reich für Lärmschutzwälle. Die Bebauungsplanänderung greift zusätzlich im nordwestlichen Be-
reich in einer Größenordnung von circa 0,2 Hektar (ha) in das Landschaftsschutzgebiet ein, 
welcher gegenwärtig bereits gewerblich genutzt wird und planungsrechtlich gesichert werden 
soll. Im Gegenzug dazu wird in einer Größenordnung von circa 1,4 ha die Gewerbegebietsaus-
weisung im Bereich des bestehenden Gewässers und Böschungsbereichen mit der vorliegen-
den Änderung des Bebauungsplanes zurückgenommen. Hierdurch wird der Fortbestand der 
Wasserfläche, Böschungen und Uferbereiche sichergestellt und somit die Ziele des Land-
schafts- und Naturschutzes erfüllt. Da die Böschungen entlang der westlichen Plangebiets-
grenze nicht standsicher sind, wird in diesem Bereich zusätzlich ein Sicherungsabstand zum 
geplanten Baugebiet festgelegt. Des Weiteren beinhaltet die Bebauungsplanänderung sowohl 
eine Reduzierung der Erschließungsflächen im westlichen Teilbereich des Plangebietes als 
auch eine Verkürzung des Rad- und Fußweges entlang der nördlichen Plangebietsgrenze in 
Richtung Westen.

2 
 
Darüber hinaus ist das Ziel, im Rahmen der Bebauungsplanänderung eine grundlegende Neu-
ordnung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen zu erwirken und die planungsrechtlichen 
Voraussetzung für die Realisierung eines funktionsgerechten Gewerbe- und Industriegebietes 
zu schaffen. 
 
Weiterhin kommt es im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes zu zahlreichen Anpas-
sungen der bestehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans an die heutigen Erfor-
dernisse und Gesetzesanforderungen.  
 
Verfahrensverlauf 
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die innerhalb des Plangebiets geänderten Rahmenbedingungen zu 
schaffen, ist die Änderung des Bebauungsplans Nr. 59499/03 erforderlich. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierzu am 14.01.2010 den Beschluss über die Einleitung 
zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt 
der Stadt Köln am 27. Januar 2010 bekannt gemacht. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan ge nach § 4 Absatz 1 
BauGB hat in der Zeit vom 31.08.2016 bis 05.10.2016 stattgefunden. 
 
Im Rahmen der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 
BauGB vom 29.04.2019 bis 06.05.2019 sind keine Stellungnahmen eingegangen. Das Ergeb-
nis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 
19.09.2019 mitgeteilt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 
BauGB hat in der Zeit vom 03.06.2022 bis 12.07.2022 stattgefunden. 
 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Zeitraum 
vom 27.03.2025 bis einschließlich 30.04.2025. 
 
Bisherige politische Beratungen und Beschlüsse 
Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 
mit dem Arbeitstitel „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Ände-
rung 
2895/2009 
14.01.2010 Stadtentwicklungsausschuss  
08.09.2009 Stadtentwicklungsausschuss (Angelegenheit vertagt) 
03.12.2009 Wirtschaftsausschuss  
03.12.2009 Ausschuss Umwelt und Grün 
05.10.2009 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
14.12.2009 Finanzausschuss  
 
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Städtebauliches Pla-
nungskonzept mit dem Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Men-
genich, 1. Änderung  
2327/2018 
07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss  
13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss (Angelegenheit vertagt)  
28.01.2019  Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
 
Mitteilung der Verwaltung über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Ar-
beitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung 
2755/2019  
19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 
09.09.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

3 
 
 
Gez. Greitemann 
 
 
Anlagen 
Anlage 1  Geltungsbereich 
Anlage 2  Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 3  Textliche Festsetzungen 
Anlage 4  Bebauungsplan-Entwurf (Blatt 1)

Anlage2_Begründung

160102 Zeichen

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ANLAGE 2  
 
 
Begründung zur Veröffentlichung  gemäß § 3 Absatz 2  
Baugesetzbuch (BauGB) zur Änderung des Bebauungsplanes  
Nr. 59499/03 
Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln -Bocklemünd/Mengenich, 
1. Änderung 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung  
 
Bei den vorliegenden Flächen im Plangebiet handelt es sich überwiegend um einen ehemaligen 
Auskiesungsbereich, der in Gänze mit Bodenaushub verfüllt werden sollte. Die Verfüllung und somit 
auch die Umsetzung der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans Nr. 59499/03 sind im nord-
westlichen Teil des Plangebietes bis heute nicht erfolgt. Seit 1995 hat sich in dem Plangebietsab-
schnitt ein ökologisch sehr wertvolles Biotopmosaik entwickelt, welches vielen geschützten und 
streng geschützten Arten Lebensraum bietet. Durch die Verfüllung dieses Gewässers würden sämt-
liche wertvoll ökologische Strukturen zerstört werden. Aufgrund des Natur- und Artenschutzes soll 
die weitere Verfüllung mit anschließender geplanter Gewerbenutzung nicht mehr umgesetzt werden.  
 
Das Ziel der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 – Arbeitstitel: Gewerbe-
gebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung –  ist demzufolge, die Festset-
zung einer öffentlichen Grünfläche im nordwestlichen Gebietsabschnitt zur Erhaltung und Sicherung 
der schützenswerten Flora und Fauna sowie Teile des Naturschutzgebietes 22 "Baadenberger 
Senke, Stöckheimer See und Große Laache" planungsrechtlich zu sichern. Durch die geplante Fest-
setzung entfällt die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 59499/03 festgesetzte von Südwesten 
diagonal nach Nordosten durch das Plangebiet verlaufende Bereich für Lärmschutzwälle. Die Be-
bauungsplanänderung greift zusätzlich im nordwestlichen Bereich in einer Größenordnung von circa 
0,2 Hektar (ha) in das Landschaftsschutzgebiet ein, welcher gegenwärtig bereits gewerblich genutzt 
wird und planungsrechtlich gesichert werden soll . Im Gegenzug dazu wird in einer Größenordnung 
von circa 1,4 ha die Gewerbegebietsausweisung im Bereich des bestehenden Gewässers und Bö-
schungsbereichen mit der  vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes zurückgenommen. Hier-
durch wird der Fortbestand der Wasserfläche, Böschungen und Uferbereiche sichergestellt und so-
mit die Ziele des Landschafts- und Naturschutzes erfüllt. Da die Böschungen entlang der westlichen 
Plangebietsgrenze nicht standsicher sind, wird in diesem Bereich zusätzlich ein Sicherungsabstand 
zum geplanten Baugebiet festgelegt. Des Weiteren beinhaltet die Bebauungsplanänderung sowohl 
eine Reduzierung der Erschließungsflächen im westlichen Teilbereich des Plangebietes als auch 
eine Verkürzung des Rad- und Fußweges entlang der nördlichen Plangebietsgrenze in Richtung 
Westen.  
 
Darüber hinaus ist das Ziel, im Rahmen der B ebauungsplanänderung eine grundlegende Neuord-
nung der für die Bebauung vorgesehenen Flächen zu erwirken und die planungsrechtlichen Voraus-
setzung für die Realisierung eines funktionsgerechten Gewerbe- und Industriegebietes zu schaffen. 
 
Weiterhin kommt es im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes zu zahlreichen Anpassungen 
der bestehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans an die heutigen Erfordernisse und 
Gesetzesanforderungen.  
 
Verfahren:  
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen und die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für die innerhalb des Plangebiets geänderten Rahmenbedingungen zu schaffen, ist die 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 59499/03 erforderlich.

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Der Stadtentwicklungsausschuss hat hierzu am 14.01.2010 den Beschluss über die Einleitung zur  
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 27. Januar 2010 bekannt gemacht. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB 
hat in der Zeit vom 31.08.2016 bis 05.10.2016 stattgefunden. 
 
Im Rahmen der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
vom 29.04.2019 bis 06.05.2019 sind keine Stellungnahmen eingegangen. Das Ergebnis der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 19.09.2019 mitge-
teilt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
hat in der Zeit vom 03.06.2022 bis 12.07.2022 stattgefunden. 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Bocklemünd/Mengenich am nordwestlichen Stadtrand von Köln im 
Stadtbezirk Ehrenfeld. 
 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
 
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt nördlich der Venloer Straße (B59), westlich 
des Auskiesungsbereiches, südlich der Dauerkleingartenanlage und des Umspannwerkes sowie  
östlich der Bundesautobahn 1 (A1) in Köln-Bocklemünd/Mengenich. Das Plangebiet ist circa 33  ha 
groß. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
An der nordwestlichen Plangebietsgrenze liegt ein naturschutzrechtlich geschütztes und daher ein-
gezäuntes Gewässer. Die ursprünglich größere Abgrabung ist bereits teilweise wieder verfüllt wor-
den. Die Genehmigung zur Verfüllung des Gewässers wurde jedoch aus Gründen des Artenschut-
zes zurückgezogen. Die durch die Auskiesung entstandenen Böschungs- und Uferbereiche des Ab-
grabungsgewässers sind nicht standsicher. Neben dem im Plangebiet vorhandenen Gewässer sind 
auch nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) und § 30 Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG) geschützte Biotope im direkten Umfeld existent. 
 
Teilflächen des im geltenden Bebauungsplanes Nr. 59499/03 festgesetzten Gewerbegebietes ent-
lang der Venloer Straße sind bereits realisiert worden und weisen unterschiedliche gewerbliche 
Strukturen auf, wie beispielsweise eine Tankstelle und gastronomische Betriebe. Weitere Flächen 
im Hinterland sind bereits durch Baustraßen erschlossen und weisen partielle bereits eine Überbau-
ung mit Gewerbestrukturen auf oder verfügen lediglich über eine niedrige Vegetation auf. Daran 
grenzen die Flächen des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 7 "Erholungsgebiete Stöckheimer Hof 
und Freiraum Esch/Auweiler ", die das Gebiet mit Ausnahme zur Venloer Straße auf der Südseite 
umschließen. Im Nordwesten, im Bereich der Abgrabungsgewässer, schließt das Naturschutzgebiet 
(NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" an.  
 
Die innere Verkehrserschließung erfolgt über die Straßen Spenrather Weg, Garzweilerweg und 
Schleyerhofweg. Lediglich der nördliche Abschnitt des Garzweilerwegs und der Schleyerhofweg 
sind noch nicht abschließend hergestellt und verbleiben bis zur nahezu vollständigen Bebauung der 
angrenzenden Grundstücke als Baustraßen. Die realisierten Baugebiete entlang der Venloer Str a-
ßen werden zudem auf der Rückseite durch den Spenrather Weg erschlossen.

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2.3 Erschließung 
 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Das Plangebiet ist über die Venloer Straße erschlossen. Die Venloer Straße verbindet das Plange-
biet in Richtung Süd-Osten zur Innenstadt und in Richtung Nord-Westen zur benachbarten Ge-
meinde Pulheim. Das Plangebiet ist über die Venloer Straße an das örtliche und überörtliche Ver-
kehrsnetz angebunden und besitzt einen vorgelagerten Anschluss an die Bundesautobahn 1. Der 
öffentliche Personennahverkehr ist über die Haltestelle Venloer Str./Autobahn Bocklemünd (Buslinie 
970) unmittelbar fußläufig zu erreichen. 
 
2.3.2 Telekommunikations- und Energieversorgung 
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Telekommunikationsmast. Des Weiteren 
verläuft eine 110-kV-Hochspannungstrasse durch den östlichen Bereich des Plangebietes. Parallel 
zur Bundesautobahn 1, innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen und Verkehrsfläche – 
Fuß- und Radweg –, bestehen Flächen mit Leitungsrechten, die Produktenleitungen (Ethylen, Mine-
ralöl) in unterirdischer Trassenführung enthalten.  
  
 
2.4 Planungsrechtliche Situation 
 
Der seit dem 20.11.1995 geltende Bebauungsplan 59499/03 – Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer 
Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich –beinhaltet folgende Festsetzungen: 
 
Gewerbe- und Industriegebiet 
Hauptbestandteil des Bebauungsplanes ist das festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiet, welches 
primär über die Venloer Straße erschlossen wird. Die Bauflächen werden gegliedert, indem im Kern 
des Plangebietes Industriegebiete (GI) und in den Randzonen Gewerbegebiete (GE) festgesetzt 
sind. Das in unterschiedlich große Bereiche zonierte Gewerbe- und Industriegebiet setzt Grundflä-
chenzahlen (GRZ) zwischen 0,6 und 0,8 sowie Geschossflächenzahlen (GFZ) zwischen 2,0 und 2,4 
fest. Aufgrund der Lage angrenzend an eine öffentliche Grünfläche (Erholungsgebiet bzw. Kleingar-
tenanlage) im Nordwesten und in circa 300 m Entfernung zur  Ortslage Bocklemünd/Mengenich 
wurde das Gewerbe- und Industriegebiet auf Grundlage der Abstandsliste vom 22.09.1994 geglie-
dert. Wegen des angrenzenden Erholungsgebietes wurde auf die Festsetzung der Zahl der Vollge-
schosse verzichtet und stattdessen die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen auf 68 m 
über Normalnull (NN) begrenzt. Die Höhenlage des Plangebietes bewegt sich zwischen 54,8 m – 
55,5 m über NN, sodass Gebäude mit einer maximalen Höhe von 13,2 m zulässig sind. Für das 
südwestliche Gewerbe- und Industriegebiet zwischen Plan straße 3 (Schleyerhofweg) im Norden,  
der Venloer Straße im Süden und der öffentlichen Grünfläche im Osten entlang der A1 ist festge-
setzt, dass auf dieser Fläche nur Autoverwertungsbetriebe zulässig sind. Einzelhandelsbetriebe so-
wie Verkaufsstellen von Handwerks - und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise 
an Endverbraucher wenden, sind nicht zugelassen. Um jedoch einen beschränkten Verkauf von 
Produkten zu ermöglichen, können im Wege der Ausnahme nur solche Verkaufsstellen zugelassen 
werden, die in unmittelbarem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks - oder 
produzierenden Gewerbebetrieben stehen. Zur Gliederung und Gestaltung des Gewerbe- und In-
dustriegebietes sind im Rahmen der Baugebietsfestsetzung 3 m – 20 m breite Grundstücksflächen, 
die den überbaubaren Grundstücksflächen vorgelagert sind, als Flächen für das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Zudem ist eine Begrenzung der Ein- 
und Ausfahrten auf maximal 10 m je Baugrundstück festges etzt. Grünfestsetzungen in Form von 
Flachdach- und Fassadenbegrünung sind für die Gebäude innerhalb des Gewerbe- und Industrie-
gebietes festgelegt.  
 
Verkehrsflächen 
Durch die von der Venloer Straße ausgehenden Planstraßen 1 (heute: Garzweilerweg) und 2 (heute: 
Spenrather Weg) werden die Gewerbe- und Industrieflächen an das überörtliche Straßennetz ange-
bunden. Für die weitere innere Erschließung dient die Planstraße 3 ( heute: Schleyerhofweg). Ent-

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lang der nördlichen Plangebietsgrenze ist ein 5 m breiter Rad- und Fußweg festgesetzt, der inner-
halb der öffentlichen Grünfläche des Erholungsgebietes Baadenberger Senke im Osten des Plan-
gebiets weiter bis zur Venloer Straße verläuft.  
 
Öffentliche Grünflächen 
Die öffentliche Grünfläche – Erholungsanlage – im Osten des Plangebiets dient als Ausgleichsfläche 
für die durch die innere Verkehrserschließung in Anspruch genommenen Flächen. Durch die Aus-
weisung einer öffentlichen Grünfläche –  Schutzpflanzung – entlang der Bundesautobahn A 1 wird 
eine organische Übergangszone im Berührungsbereich unterschiedlicher Nutzungen geschaffen.  
 
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft  
Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur 
und Landschaft bilden teilweise hinsichtlich ihrer Lage den Übergang zur freien Landschaft, teilweise 
zu angrenzenden öffentlichen Grünflächen  (Erholungsanlage sowie Kleingartenanlage). Zwischen 
diesen Flächen und dem Gewerbegebiet ist eine 10 m breite Fläche für das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Um eine Abschirmung der Erholungsanlage 
Baadenberger Senke im Norden sowie der Dauerkleingartenanlage Stöckheimer Weg zu erreichen, 
wurde innerhalb der Flächen für Maßnahmen ein 5 m bzw. 3 m hoher Lärmschutzwall festgesetzt. 
Die genannten Flächen sollten ursprünglich durch die Bepflanzung mit standortgerechten Bäumen 
und Sträuchern ökologisch aufgewertet werden und als Ausgleichs - und Ersatzflächen für die ver-
siegelten Flächen innerhalb des Gewerbe- und Industriegebietes dienen.  
 
Eingriff/Ausgleich 
Auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt ein Eingriff in Natur und Land-
schaft, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes ausgeglichen wird.  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen, die eine Funktion als Ausgleichs - und Ersatzflächen 
haben, werden gemäß § 8 a BNatSchG den Flächen zugeordnet, auf denen ein Eingriff ermöglicht 
wird. Durch die Ausgleichsberechnung nach der Methode Sporbeck/Ludwig wird der Nachweis ge-
führt, dass der Eingriff in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes ausgeglichen wird. Durch 
den rechtkräftigen Bebauungsplan ist bereits ein Eingriff zulässig. Diesem sind Ausgleichsmaßnah-
men wie z.B. die Bepflanzung der Lärmschutzwälle, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und 
Sträuchern usw. zugeordnet worden.  
 
3. Planungsvorgaben  
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan sieht für das Änderungsgebiet größtenteils einen Bereich für gewerbliche und in-
dustrielle Nutzungen - GIB - vor. Für den westlichen Teilbereich des Änderungsgebiets sieht der 
Regionalplan verschiedene Freiraumfunktionen vor.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
 
Zur Umsetzung und planungsrechtlichen Sicherung der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist 
auch die Änderung des Flächenn utzungsplanes erforderlich. Diese wurde im Parallelverfahren ge-
mäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Der Feststellungsbeschluss zur 239. Änderung des Flächen-
nutzungsplans, Arbeitstitel: „Gewerbegebiet Venloer Straße" in Köln -Bocklemünd/Mengenich wur-
den am 12.12.2024 durch den Rat der Stadt Köln gefasst.  
Der Flächennutzungsplan stellt den Bebauungsplanänderungsbereich im südlichen Teil als Gewer-
begebiet - GE - mit einem zentralen und großflächigen Bereich als Industriegebiet - GI - dar. Im 
Nordwesten wird zudem ein weiterer Bereich als Gewerbegebiet - GE - dargestellt. Die östliche, 
nördliche und westliche Grenze des Plangebietes werden als Grünfläche dargestellt. Darüber hinaus 
ist die Darstellung der Wasserfläche im Nordwesten des Plangebiets Bestandteil des Flächennut-
zungsplanes in diesem Bereich.

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Entsprechend der vorgenannten Darstellung des Flächennutzungsplans ist festzustellen, dass die 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 59499/03 dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ge-
recht wird. 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Der überwiegende Teil des Änderungsgebietes liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans. 
Durch den Landschaftsplan überplant sind jedoch Bereiche an der östlichen und westlichen Grenze 
des Änderungsgebietes. Der Landschaftsplan setzt für diesen Bereich das Landschaftsschutzgebiet 
L 7 "Erholungsgebiete Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler" fest. Als Schutzzweck formu-
liert der Landschaftsplan hier unter anderem die Sicherung wertvoller Sekundär-Biotope als Lebens-
raum gefährdeter Tier - und Pflanzenarten und betont die besondere Bedeutung für die Erholung. 
Innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich ebenfalls eine Teilfläche des Naturschutzgebietes 
N22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laac he", das seit 2011 als Naturschutz-
gebiet im Landschaftsplan festgesetzt ist.  
 
Der Träger der Landschaftsplanung beabsichtigt, durch ein Änderungsverfahren des Landschafts-
planes den Geltungsbereich des Landschaftsplanes gemäß § 7 Abs. 2 LNatSchG auf die Bereiche 
des geänderten Bebauungsplanes zu erweitern, in denen der naturräumliche Bestand gesichert wird 
(Abgrabungsgewässer und Böschungen). Da durch die Bebauungsplanänderung in einem größeren 
Maße Gewerbeflächen entfallen, als neue Gewerbegebietsausweisung hinzukommen, steht einer 
Anpassung des Landschaftsplanes nichts im Wege. Die Anpassung des Landschaftsplanes erfolgt 
im Anschluss an den Satzungsbeschluss der Bebauungsplanänderung.  
 
Gemäß § 20 Abs 4 LNatSchG treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der 
Träger der Landschaftsplanung der zugrundeliegenden Bebauungsplanänderung nicht widerspricht.  
 
4.4 Denkmalschutz  
 
Es liegen keine Hinweise zu Denkmälern vor. 
 
 
4. Begründung der Planinhalte 
Es erfolgt eine Bebauungsplanänderung unter Erhalt des Gewässers und der Böschung sowie der 
Ausweisung eines Sicherheitsbereiches, da die Böschung stark erosions- und rutschungsgefährdet 
ist. Auf Grundlage einer Böschungsuntersuchung wird ein Zaun zwischen Baugebiet und Abgrabung 
neu gesetzt werden müssen, wodurch die Flächenausweisung der Gewerbe- und Industriegebiete 
im Bebauungsplan teilweise zurückgenommen beziehungsweise an einer anderen Stelle erweitert 
wird. Hierdurch kommt es zu einer grundlegenden Neuordnung der für die Bebauung vorgesehenen 
Flächen, um eine sinnvolle und zeitgemäße Realisierbarkeit des Gewerbe- und Industriegebietes zu 
ermöglichen. Die Ausweisung eines sogenannten Sicherheitsbereichs zwischen dem Baugebiet und 
der Böschungszone erfolgt unter anderem durch die Festsetzung einer zu bepflanzenden nicht über-
baubaren Grundstücksfläche.  
 
Um die vorhandene schützenswerte Flora und Fauna sowie Teile des Naturschutzgebietes 22 "Baa-
denberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" planungsrechtlich zu sichern, ist es erfor-
derlich im nordwestlichen Bereich des Plangebietes eine öffentliche Grünfläche festzusetzen. Dem-
zufolge greift die Bebauungsplanänderung im südwestlichen Plangebietsbereich in das Landschafts-
schutzgebiet ein, da hier bereits Verfüllungen stattgefunden haben,  und erweitert das bereits im 
rechtkräftigen Bebauungsplan ausgewiesene Baugebiet in einer Größenordnung von circa 0,2 ha.  
In dem vorgenannten Bereich erfolgt eine geänderte Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von 
einem Gewerbegebiet hin zu einem Industriegebiet. Im Gegensatz dazu wird in einer Größe von 
circa 1,4 ha ein Teil der im rechtkräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen  Gewerbeflächen zurück-
genommen. Der Bereich des Gewässers wird durch die vorliegende Bebauungsplanänderung als 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Parkanlage - festgesetzt. Das Gewässer bleibt

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hierdurch in seiner heutigen Ausprägung erhalten und kann somit weiterhin zur Erhaltung und Si-
cherung des Lebensraums schützenswerter Flora und Fauna dienen. Durch den Erhalt des Gewäs-
sers entfällt im Rahmen der Änderung der im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte und von 
Südwesten diagonal nach Norden durch das Plangebiet verlaufende Bereich für Lärmschutzwälle.  
 
Neben dem Erhalt des Gewässers und den dazugehörigen weiteren Biotopstrukturen sowie den 
Flächen, die als Industriefläche neu geschaffen werden oder als Gewerbefläche entfallen, kommt es 
zu weiteren Anpassungen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen in Art und Umfang. In 
diesem Zusammenhang entfällt das Teilstück der Erschließungsstraße (Westlicher  Stich des 
Schleyerhofwegs bzw. der Planstraße 3 gemäß geltendem Bebauungsplan) zugunsten der Festset-
zung einer größeren durchgehenden Industriefläche. Darüber hinaus kommt es im Rahmen der Be-
bauungsplanänderung auch zu einer weiteren Neuordnung der für die Bebauung vorgesehenen Flä-
chen. Dabei werden die in unterschiedlich große Bereiche ge gliederten Gewerbe- und Industrieflä-
chen neu arrangiert, wodurch sich der Anteil der Gewerbegebietsflächen zugunsten von Industrie-
gebietsflächen verkleinert. Eine erhöhte Ausweisung von Industriegebietsflächen dient dazu, einen 
optimalen Flächenzuschnitt innerhalb des Plangebiets zu erzielen, der wiederum den heutigen An-
forderungen an ein  funktionsgerechtes Gewerbe- und Industriegebiet entsprechen soll . Ebenfalls 
wird die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen an die gegenwärtigen Erfordernisse im 
Gewerbe- und Industriebau angepasst. Hierbei wird die maximal zulässige Höhe der baulichen An-
lagen von 68 m über Normalhöhennull (NHN) auf 71,5 m über NHN erhöht.  
 
Aufgrund der Festsetzung von Geräuschkontingenten ist die Festsetzung von Lärmschutzeinrich-
tungen wie im geltenden Bebauungsplan nicht mehr notwendig.  
 
Auf der Grundlage der vorgenannten Festsetzungen, die im Rahmen der Bebauungsplanänderung 
getroffen werden, erfolgt ein geänderter Eingriff in Natur und Landschaft, der durch Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes weiterhin ausgeglichen werden kann.  
 
Die geplante Änderung des Bebauungsplans 59499/03 – Arbeitstitel: Gewerbegebiet Venloer Straße 
in Köln-Bocklemünd/Mengenich, 1. Änderung – soll folgende planerischen Festsetzungen beinhal-
ten: 
 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Hauptbestandteil der Bebauungsplanänderung soll en die gemäß § 8 und § 9 Baunutzungsverord-
nung (BauNVO) festzusetzenden Gewerbe- und Industriegebiete sein, welche im Vergleich zum be-
stehenden Bebauungsplan eine abweichende Anordnung aufweisen soll en. Die Bauflächen sollen 
dabei gegliedert werden, indem die südliche Randzone des Plangebietes entlang der Venloer Straße 
weiterhin als Gewerbegebiet (GE 1) und die nördlich daran angrenzenden Baugebiete als Industrie-
gebiet (GI 1 und GI 2) festzusetzen sind. Im  nordwestlichen Bereich der geplanten Bauflächen soll 
nach wie vor ein Gewerbegebiet (GE 2) festgesetzt werden. Mit der Festsetzung der Gewerbe- und 
Industriegebiete werden die Genehmigungsvoraussetzungen für die bereits ansässigen Autoverwer-
tungsbetriebe sowie für die weiteren bereits bestehenden Gewerbebetriebe entlang der Venloer 
Straße und im östlichen Planbereich geschaffen. Darüber hinaus werden Flächen für die Ansiedlung 
weiterer gewerblich und industriell geprägten Betriebe bereitgestellt.  
 
In den gesamten Gewerbe- und Industriegebieten (GE 1, GE 2, GI 1 und GI 2) sind gemäß § 1 Abs. 
5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Bordelle und bordellartige Einrichtungen ausgeschlossen. Dar-
über hinaus sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO in den Gewerbegebieten (GE 1 und GE 2) die 
nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie Wohnungen für Aufsichts- und 
Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter aber auch Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Be-
bauungsplanes und damit nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind in den Industriege-
bieten (GI 1 und GI 2) die nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahm sweise zulässigen Nutzungen wie  
Wohnungen für Aufsichts - und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter 
und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ebenfalls nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanes und damit nicht zulässig.

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Es ist Ziel der Stadt Köln, dass sich im gesamten Plangebiet insbesondere produzierende Gewerbe- 
und Industriebetriebe sowie Handwerksbetriebe ansiedeln. Hintergrund ist, dass die festgesetzten 
Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-
ben und die festgesetzten Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, 
und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, dienen. Aus 
diesem Grund widersprechen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten (zum Beispiel Spiel- und Au-
tomatenhallen, Nachtlokale jeglicher Art, Diskotheken und Kinos) in den festgesetzten Gewerbege-
bieten sowie von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke oder aber 
auch von untergeordneten Wohnnutzungen sowie von Bordellen und bordellartigen Einrichtungen 
in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten dieser Zielsetzung. Um diese Zielsetzungen 
tatsächlich erreichen zu können, ist der Ausschluss der vorgenannten Nutzungen im Plangebiet un-
bedingt erforderlich, um eine städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern und eine Mindernutzung 
der Baugebiete zu unterbinden. Da Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe 
in Gewerbegebieten als Fremdkörper wirken und städtebaulich erwünschte Nutzungen mit originä-
rem gewerblichen und industriellen Charakter  von ihrem angestammten Platz verdrängen und in 
Flächenkonkurrenz zu den produzierenden Betrieben stehen, soll mit den vorgenannten Festset-
zungen im Rahmen der Bebauungsplanänderung dieser negativen Entwicklung planungsrechtlich 
entgegengewirkt werden.  
 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE 2) und im Industriegebiet (GI 1 und GI 2) 
Tankstellen nicht zulässig. Der Ausschluss von Tankstellen soll im Rahmen der weiteren baulichen 
Realisierung im Plangebiet die Priorität für arbeitsplatz- und flächenintensive Betriebe in den festge-
setzten Gewerbe- und Industriegebieten (GE 2, GI 1 und GI 2) bestärken.  
 
Im Industriegebiet (GI 1) hingegen sind Wasserstofftankstellen und Lademöglichkeiten für Elektro-
fahrzeuge gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO vom zuvor benannten Ausschluss von Tankstel-
len gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ausgenommen. Im Gewerbegebiet (GE 1) entlang der Venloer 
Straße (B59) sind Tankstellen darüber hinaus und gemäß den Vorgaben der BauNVO allgemein 
zulässig. Hintergrund der vorgenannten Festsetzungen ist, das s die Lagegunst des Plangebietes 
unmittelbar angrenzend an die Anschlussstelle Köln-Bocklemünd der Bundesautobahn A1 Berück-
sichtigung in der vorliegenden Bebauungsplanänderung findet und hierdurch die Ansiedlung von 
autobahnaffinen Nutzungen entlang der Venloer Straße (B59) planungsrechtlich ermöglicht werden 
sollen. Hierdurch können weitere Bedürfnisse der Autobahnnutzenden berücksichtigt werden und 
somit wird ermöglicht, dass  neben der Versorgung mit fossilen Energieträger n auch erneuerbare 
und alternative Energieträger zum Einsatz kommen können. Dadurch soll zudem die Versorgungs-
sicherheit mithilfe von Tankstellen in unmittelbare Nähe zur Autobahn A1 gewährleistet werden, vor 
allem auch im Hinblick auf die Versorgung mit zukunftsweisenden Energieträgern, weshalb im In-
dustriegebiet (GI 1) die explizite Zulässigkeit für derartige Nutzungen planungsrechtlich gesichert 
wird. Die vorgenannten Festsetzungen zur Zulässigkeit von Tankstellen sollen eine sinnvolle Unter-
bringung der Nutzungen entlang der Haupterschließungsstraßen und in der unmittelbaren Nähe zur 
Venloer Straße bewirken, wodurch im weiteren Plangebiet die Verkehre minimiert werden können. 
Sinngemäß soll die Ansiedlung von Tankstellen in unmittelbarer Anfahrtsnähe zur Autobahn A1 ent-
stehen und somit eine weitere Verkehrserzeugung im Inneren des Plangebietes vermieden werden.  
 
Des Weiteren soll die Zulässigkeit von Wasserstofftankstellen und Lademöglichkeiten für Elektro-
fahrzeuge im Industriegebiet (GI 1) sinnvolle Synergieeffekte zu den bereits gegenwärtig vorzufin-
denden und perspekti visch zulässigen autobahnaffinen Nutzungen im Gewerbegebiet (GE  1) ent-
lang der Venloer Straße bewirken. Bedeutsam sind hierbei insbesondere die fußläufige Entfernung 
und die Sicht barkeit der räumlich in unmittelbarer  Nähe gelegenen Baugebiete GE 1 und GI 1 , 
wodurch im südlichen Bereich des Plangebiet Agglomerationen von autobahnaffine Nutzungen ent-
stehen und den Bedarfen der Autobahnnutzenden Rechnung getragen werden kann. Durch die Zu-
lässigkeit von Tankstellen in dem benannten Teilbereich können städtebauliche Fehlentwicklungen 
durch Ausschluss von Mindernutzungen der Grundstücke an anderen Stellen im Plangebiet verhin-
dert werden und so den Gebietscharakter für arbeitsplatz- und flächenintensive Betriebe sichern und 
stärken. 
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den gesamten Gewerbe- und Industriegebieten (GE 
1, GE 2, GI 1 und GI 2) mit Verkauf an Endverbraucher wird damit begründet, dass der Standort in

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erster Linie für die Ansiedlung gewerblicher  und industrieller Nutzungen vorgehalten werden soll. 
Verkaufsflächen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks - oder produzierenden Ge-
werbebetrieben stehen und diesen baulich untergeordnet sind, bleiben vom Einzelhandelsaus-
schluss ausgenommen, um den Betrieben eine wirtschaftliche Betriebsführung zu ermöglichen. Die 
Stadt Köln geht davon aus, dass eine baulich untergeordnete Verkaufsstelle nicht größer 100 m² 
beziehungsweise bei kleineren Flächen nicht mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche aus-
machen kann. Diese Größenbeschränkung soll von vorneherein einen Missbrauch durch übergroße 
Geschäfte ausschließen. Sie dient nicht der Beschreibung eines Betriebstyps, sondern nur der 
Rechtsklarheit. 
 
In den gesamten Gewerbe- und Industriegebieten (GE 1, GE 2, GI 1 und GI 2) sind Betriebsbereiche 
gemäß § 3 Absatz 5a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das heißt Anlagen, die unter den 
Anwendungsfall der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz - StörfallVO - fallen, 
grundsätzlich ausgeschlossen. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn aufgrund 
baulicher oder technischer Maßnahmen ein angemessener Sicherheitsabstand zu schutzwürdigen 
Gebieten oder schutzwürdigen Nutzungen im Sinne von § 50 BImSchG eingehalten ist. Die Einhal-
tung des angemessenen Sicherheitsabstandes ist durch einen nach § 29 a BImSchG anerkannten 
Sachverständigen gutachterlich nachzuweisen.  
 
Im Stadtgebiet Köln besteht insgesamt ein Mangel an Gewerbe- und Industriegrundstücken, deshalb 
soll dieser Standort nach den Vorgaben der BauNVO, wonach sich die Gewerbe- und Industriege-
biete dadurch auszeichnen, dass sie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehal-
ten sind, entwickelt werden. Insgesamt stehen für die vorgenannten ausgeschlossenen Nutzungen 
ausreichend Flächen innerhalb des Stadtgebietes zur Verfügung, so dass ein Ausschluss im Hinblick 
auf die Planungsziele gerechtfertigt ist. 
 
Abschließend bleibt an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass die festgesetzte Zweckbestimmung 
"Fläche für Autoverwertungsbetriebe" der Gewerbe- und Industrieflächen im Rahmen der vorliegen-
den Bebauungsplanänderung entfällt, damit innerhalb des Plangebietes eine heterogene Nutzungs-
vielfalt von Gewerbe- und Industrieunternehmen entstehen kann.  
 
Für das Gewerbegebiet erfolgt eine Gliederung durch Festsetzung von Lärmemissionskontingenten 
nach DIN 45691 2006 - Geräuschkontingentierung, bei deren Einhaltung keine unzulässigen Immis-
sionen an den betrachteten Immissionsorten zu erwarten sind. Insbesondere wird durch diese Fest-
setzung die gleichzeitige Einwirkung der verschiedenen Emittenten geregelt. Planerisches Ziel die-
ser Festsetzung ist es, einerseits auch für zukünftige Ansiedlungen im Plangebiet Entwicklungsmög-
lichkeiten zu schaffen und andererseits die notwendige Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft im 
Plangebiet und außerhalb des Plangebietes zu regeln, die bereits durch Gewerbebetriebe außerhalb 
des Bebauungsplanes GE Venloer Straße vorbelastet sind. 
Die Gliederung der Lärmemissionskontingentierung im festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiet 
erfolgt in neun Kontingentflächen, Teilflächen 1-9, die in der Planzeichnung gekennzeichnet sind mit 
folgender Begrenzung der Emissionen: 
Lärmemissionskontingente tags und nachts in dB  
 
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts 
1 65 50 
2 59 44 
3 57 42 
4 59 54 
5 65 50 
6 59 44 
7 63 48 
8 70 55 
9 59 44

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Für den im Plan dargestellten Richtungssektoren A, B, C und D erhöhen sich die Lärmemissi-
onskontingente LEK um folgendes Zusatzkontingent: 
Zusatzkontingent in dB für den Richtungssektor 
Richtungssektor Zusatzkontingent 
tags nachts 
A 2 2 
B 0 0 
C 11 11 
D 2 13 
 
Der Bezugspunkt für die Richtungssektoren A (49,2°/65,2°( ∢16°)), B (65,2°/210,6°( ∢145,4°)), C 
(210,6°/326,1°(∢115,4°)) und D (326,1°/49,2°( ∢83,1°)) ist durch folgende Koordinaten festgelegt: 
32U 349600/ 5649966 (Netz 77; Landesvermessung Nordrhein-Westfalen). 
Ein Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche des Betriebes (beur-
teilt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA -Lärm- vom 26. August 1998 
(GMBl Nr. 26/1998 S. 503) in der Fassung der zum Satzungsbeschluss geltenden Fassung unter 
Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach 
DIN 45691 für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder ei nen Wert von 15  
dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA Lärm) am maßgeblichen Immis-
sionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) nicht überschreitet (Relevanzgrenze) 
 
Die Abgrenzung der einzelnen Teilflächen folgt dabei der Gliederung des Gebiets in Gewerbe- und 
Industrieflächen, wobei die sehr große Industriefläche westlich des Garzweiler Weges noch einmal 
unterteilt wurde. Die Teilflächen umfassen lediglich die überbaubaren Grundstücksflächen. Die Maß-
nahmenfläche M1 ist nicht Teil der Teilflächen 1-9, da innerhalb dieser Grünmaßnahme vorgesehen 
sind und somit kein Lärm ausgehen wird. 
Die Gliederung in Teilflächen wird so angelegt, dass die künftig industriell genutzten Flächen (GI) im 
Zentrum des Plangebiets mit tendenziell höheren Kontingenten ausgestattet werden. Einerseits sol-
len hier nach § 9 Abs. 1 BauNVO vorwiegend Betriebe untergebracht werden, die in anderen Bau-
gebieten unzulässig sind. Andererseits befinden sich diese Teilflächen im Zentrum des Plangebiets 
in größerer Entfernung zu den schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung, wie Wohnnutzungen 
im Süden und Westen und das Kleingartengebiet im Norden. Die Kontingente für die künftig gewerb-
lich genutzten Flächen werden je nach Abstand zu den Immissionsorten so maximiert, dass die 
Planwerte in Summe möglichst vollständig ausgeschöpft werden. 
Nach der Rechtsprechung stellt eine Lärmemissionskontingentierung eine Gliederung eines Bauge-
biets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung ver-
langt insofern, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet 
ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet ge-
ben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb 
ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 – 4 CN 7/16, zit. nach juris Rn. 15). Hintergrund dafür 
ist, dass § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO nur eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten ermög-
licht, aber keine das gesamte Baugebiet umfassende Beschränkung.  
Ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung existiert im vorliegenden Industrie- und Gewerbegebiet 
nicht und kann auch mit Rücksicht auf die derzeit bestehenden schutzwürdigen Nutzungen in der 
Nachbarschaft, die bereits vorbelastet ist, nicht vorgesehen werden. 
Da aber insbesondere hinsichtlich der Frage, was in einem Gewerbegebiet ohne Emissionsbe-
schränkung zulässig sein muss, noch keine Rechtssicherheit besteht, wird die Lärmemissionskon-
tingentierung im vorliegenden Fall sicherheitshalber zusätzlich auf eine baugebietsübergreifende 
Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gestützt. Demnach können die Festsetzungen nach § 1

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Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander 
getroffen werden. Von dieser Ermächtigung macht die Plangeberin hiermit explizit Gebrauch.  
Sie hat umfassend geprüft, wo sich in ihrem Stadtgebiet Gewerbegebiete befinden, die mit keiner 
Geräuschkontingentierung oder einer Geräuschkontingenti erung belegt sind, die jeden nach § 8 
BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht. Ein entsprechendes Gebiet befindet sich bei der Von-Hü-
nefeld-Straße in Köln Ossendorf. Hier besteht der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 6250/03 mit 
Rechtskraft vom 14.04.1998 bzw. dessen erste Änderung mit der Nr. 6250/03-00-01 mit Rechtskraft 
vom 05.07.2006. Der Änderungsplan sowie auch der Ursprungsplan setzen hier ein großflächiges 
Gewerbegebiet ohne Emissionsbeschränkungen fest. Das insoweit als Ergänzungsgebiet herange-
zogene Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 6250/03 bzw. seiner ersten Änderung ist geeignet, 
eine etwaige Beschränkung des Gewerbegebietes im vorliegenden Bebauungsplan auszugleichen, 
denn einerseits weist es eine solche Größe auf, dass die typischen Gewerbebetrieb e dort angesie-
delt werden können. Andererseits sind die typischerweise in Gewerbegebieten vorgesehenen Nut-
zungen dort zulässig.  
Bezogen auf die Festsetzung des Industriegebietes im Zentrum der Bauflächen steht mit der im 
Flächennutzungsplan als Industriefläche dargestellte Fläche an der Straße Im Hellenberg südlich 
der L159 im Stadtbezirk Rodenkirchen eine aufgrund ihrer Lage im Abstand zur Wohnbebauung und 
der Nachbarschaft zur Großindustrie nicht eingeschränkte Fläche zur Verfügung. 
Selbst wenn man also der Auffassung sein sollte, dass die im westlichen Industriegebiet des vorlie-
genden Bebauungsplans möglichen Kontingente von bis zu 70 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts 
aufgrund des Richtungssektors D noch kein Industriegebiet darstellen, das mit Emissionskontingen-
ten belegt ist, die jeden nach § 9 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, so ist diese Vorausset-
zung zumindest bei dem genannten anderen Gewerbegebiet im Stadtgebiet sowie dem der im Flä-
chennutzungsplan als Industriegebiet ausgewiesene Fläche ohne er wartbare immissionsrechtliche 
Beschränkungen eingehalten, so dass die vorliegende Lärmemissionskontingentierung nach § 1 
Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Verhältnis zu diesem hinsichtlich der Geräuschemissionen nicht einge-
schränkten Gewerbe- bzw. Industriegebiet getroffen wird. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl sowie 
die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe ausreichend bestimmt. Die in unterschied-
lich große Bereiche gegliederte Gewerbe- und Industriegebiete  setzen Grundflächenzahlen zwi-
schen 0,6 und 0,8 sowie Geschossflächenzahlen zwischen 2,0 und 2,4 fest. Die Festsetzungen zum 
Maß der baulichen Nutzung entsprechen einer gewerbegebietstypischen städtebaulichen Dichte un-
ter Einhaltung der Orientierungswerte des § 17 der BauNVO. Eine weitere Verdichtung soll zur An-
passung an den Klimawandel (Begrünung, Verdunstung, Versickerung etc.) vermieden werden. 
 
Es wird auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet und stattdessen die maximal 
zulässige Höhe der baulichen Anlagen auf 71,5 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Die Hö-
henlage des Plangebiets bewegt sich zwischen 54,05 m –  55,3 m über NHN, sodass Gebäude mit 
einer maximalen Höhe von 17,45 m entstehen können. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante 
der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird, die Oberkante des Gebäudes. Gemäß § 16 Abs. 
6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche 
Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den 
baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschrei-
tungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf ins-
gesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von 
der Gebäudeaußenkante zurücktreten 
 
Die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen wird an die gegenwärtigen Erfordernisse im 
Gewerbe- und Industriebau angepasst. Auch durch den Wegfall des im rechtskräftigen Bebauungs-
plan festgesetzten Erholungsgebietes kann die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen 
ohne Bedenken leicht erhöht werden. Auch die Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnissen bleiben durch die Erhöhung gewahrt.

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4.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche 
 
In den Gewerbe- und Industriegebieten sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Fest-
setzung von Baugrenzen definiert. Den Anforderungen von Gewerbe- und Industriegebieten  ent-
sprechend soll die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen möglichst flexibel für die Aus-
gestaltung der baulichen Nutzungen sein. 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Bau-
gebiete nur Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO zulässig; ausge-
nommen hiervon sind Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutz-
wände und Lärmschutzwälle). 
 
Zur Gliederung und Gestaltung der Gewerbe- und Industriegebiete werden im Rahmen der Bauge-
bietsfestsetzungen 5 m – 15 m breite Grundstücksflächen, die den überbaubaren Grundstücksflä-
chen vorgelagert sind, als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen festgesetzt. Zudem wird eine Begrenzung der Ein- und Ausfahrten auf maximal 8 m je 
Baugrundstück festgesetzt. Ausnahmsweise zulässig ist je 80 m Straßenfrontlänge eine zusätzliche 
Ein- und Ausfahrt in einer Gesamtbreite von maximal 8 m und die entsprechende Unterbrechung 
des straßenbegleitenden Pflanzstreifens. Des Weiteren sind aus Gründen der Straßenverkehrssi-
cherheit Ein- und Ausfahrten entlang der Venloer Straße unzulässig. 
 
4.4 Erschließung 
 
Verkehrsuntersuchung 
Im Rahmen der Anpassung des Bebauungsplans und der damit verbundenen Neustrukturierung 
der Flächenverteilung von GE- und GI-Gebieten im Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bock-
lemünd wurde untersucht, wie sich diese Maßnahmen auf das Verkehrsgeschehen des angren-
zenden Straßennetzes auswirken. Grundlage der Analyse bildete eine Verkehrszählung, um aktu-
elle Daten zur Verkehrsbelastung der angrenzenden Knotenpunkte und zur Verkehrserzeugung 
der bereits ansässigen Unternehmen zu erhalten. 
 
Für den Prognosenullfall wurden die Verkehrserzeugung der noch ungenutzten Flächen gemäß 
dem aktuellen Bebauungsplan berechnet. Im Planfall erfolgte die Berechnung der Verkehrserzeu-
gung unter Berücksichtigung der neuen Flächenaufteilung der GE- und GI-Gebiete. Die Ergeb-
nisse zeigten, dass die Anpassung des Bebauungsplans zu einer 25-prozentigen Reduktion der 
Verkehrserzeugung im Tagesverkehr führt. 
 
Für alle drei Fälle wurde eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation im Netzzusammenhang un-
ter verkehrsabhängiger Steuerung durchgeführt. Für den Prognosenullfall und den Planfall wurden 
die Ergebnisse der Verkehrserzeugung zuvor noch händisch auf das Straßenverkehrsnetz und den 
Verkehrsstärken der Analyse umgelegt. Durch die mikroskopische Simulation wurden Informatio-
nen über Verlustzeiten und Rückstaulängen an den Knotenpunkten für alle drei Fälle erhalten und 
verglichen. 
 
Die Analyse ergab, dass die untersuchten Knotenpunkte in der Mehrheit sowohl in der morgendli-
chen als auch in der abendlichen Spitzenstunde leistungsfähig sind. Ausnahmen bilden hierbei der 
Geradeausfahrstreifen des Knotenpunkts 02 „Venloer Straße / Spenrather Weg“ sowie der Links-
abbieger am Knotenpunkt 05 „Venloer Straße / AS Köln-Bocklemünd (West)“. Im Fall des Knoten-
punkts 02 handelt es sich um eine isolierte Fahrbeziehung eines einzelnen Fahrzeugs, das vom 
Spenrather Weg in Richtung Zentrallager Penny fährt. Diese geringe Belastung ist vernachlässig-
bar, insbesondere da die übrigen Fahrbeziehungen des Spenrather Wegs leistungsfähig bleiben. 
 
Verglichen mit dem Analysefall kommt es durch die zusätzlichen Verkehre in den Szenarien Prog-
nosenullfall und Planfall zu einer leichten Verschlechterung des Verkehrsablaufs an den Knoten-
punkten. Verbesserungen bei einzelnen Abbiegebeziehungen lassen sich durch den Netzbezug 
und die verkehrsabhängige Steuerung erklären, die bei höheren Verkehrslasten eine optimierte 
Grünzeitverteilung an den Knotenpunktarmen ermöglicht.

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Ein direkter Vergleich der beiden Prognosevarianten zeigt, dass der Planfall geringfügig besser ab-
schneidet. Beispielsweise wurde der Linksabbieger am Knotenpunkt 04 „Venloer Straße / Zufahrt 
Gewerbegrundstück“ im Prognosenullfall mit der Qualitätsstufe (QSV) E bewertet, während er im 
Planfall die QSV D erreichte. Der Unterschied ist jedoch marginal, da die Wartezeit im Prognose-
nullfall 70,1 Sekunden und im Planfall 67,6 Sekunden beträgt.  
 
Die größte Verkehrsauswirkung zeigt sich am Knotenpunkt 03, über den das Gewerbegebiet an 
die Venloer Straße angebunden ist. Während im Analysefall keine Rückstauprobleme an der Ein-
mündung „Spenrather Weg / Garzweilerweg“ festgestellt wurden, kommt es im Prognosenullfall 
und im Planfall zu zeitweisen Überstausituationen. 
 
Abschließend lässt sich sagen, dass eine Überarbeitung des Bebauungsplans und die Neuvertei-
lung der GE- und GI-Flächenanteile im Gegensatz zum rechtskräftigen Bestand einen insgesamt 
leicht positiven Einfluss auf das erwartete Verkehrsgeschehen hat.
 
 
Mobilitätskonzept 
Durch die von der Venloer Straße ausgehenden und bereits realisierten Straßen Spenrather Weg 
und Garzweilerweg werden die Gewerbe- und Industrieflächen an das überörtliche Straßennetz an-
gebunden. Für die weitere innere Erschließung dient der ebenfalls bereits als Baustraße ausgeführte 
Schleyerhofweg. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze in Richtung Osten wird ein 5 m breiter 
Rad- und Fußweg geführt. Der auf der Trasse der Ferntransportleitungen parallel zur Autobahn vor-
handene Wirtschaftsweg ist ebenfalls als Rad- und Fußweg festgesetzt und soll zur überörtlichen 
Anbindung für den nicht motorisierten Individualverkehr dienen.  
 
Die Bebauungsplanänderung beinhaltet sowohl eine Reduzierung der Erschließungsflächen (West-
licher Stich des Schleyerhofwegs - ehemalige Planstraße 3 - entfällt) im westlichen Teilbereich des 
Plangebietes als auch eine Verkürzung des Rad- und Fußweges Richtung Westen, welcher entlang 
der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft. Letzterer entfällt, um eine Störung der naturnahen Berei-
che des Naturschutzgebi etes N22 zu vermeiden. Die Erschließung der Dauerkleingärten ist über 
den Stöckheimer Weg ausreichend gesichert. Die genannten erschließungstechnischen Maßnah-
men und der realisierte Bestand sind in der Planzeichnung der vorliegenden Bebauungsplanände-
rung als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. 
 
Technische Infrastruktur 
Des Weiteren wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung eine weitere Fläche für Versorgungs-
anlagen im nordöstlichen Bereich des Plangebiets, innerhalb der Fläche für das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, festgesetzt um den Standort eines Telekommu-
nikationsmastes planungsrechtlich zu sichern. Zur Sicherung von zwei vorhandenen Ferntransport-
leitungen (Ethylen und Mineralöl) und einer 110-kV -Hochspannungserdleitung werden entlang der 
Autobahn A1 Leitungsrechte zugunsten der Leitungsbetreiber Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft, 
Aethylen-Rohrleitungs-Gesellschaft sowie der Rheinischen NETZGesellschaft festgesetzt.  
 
Zum Schutz und zur Sicherung dieser wichtigen Versorgungsanlagen  werden die Flächen für Lei-
tungsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Die in der Planzeichnung 
mit L bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrechten zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger 
gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
4.5 Grünflächen/Begrünungsmaßnahmen 
 
Öffentliche Grünflächen 
Durch die Ausweisung öffentlicher Grünflächen  mit der Zweckbestimmung – Parkanlage – werden 
organische Übergangszone im Berührungsbereich unterschiedlicher Nutzungen geschaffen.  
 
Der nordwestliche Bereich des Plangebiets, in dem sich der See samt Böschungsbereich befindet, 
wird ebenfalls als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung –  Parkanlage –  festgesetzt, 
um hier das entstandene wertvolle Biotopmosaik um das Gewässer planungsrechtlich zu sichern.

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Begrünungsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen 
durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
 
Maßnahme M1: In der festgesetzten Fläche M1 ist für jedes Grundstück 70% der Gesamtfläche als 
Wiesenstreifen EA1 (LW41111) oder als Rasenstreifen EA31 (LW41112) herzustellen und 30% 
der Gesamtfläche mit Strauchgruppen BB1 (GH51) aus standortgerechten Strauchpflanzen zu be-
pflanzen. Im Bereich dieser Flächen sind Ein- und Ausfahrten zulässig. Die Summe der Breite der 
Ein- und Ausfahrten wird auf 8 m je Grundstück beschränkt. 
 
Maßnahme M2a: In der festgesetzten Fläche M2a ist das Anpflanzen einer Baumhecke BD51 
(GH4431) aus standortgerechten Heckenpflanzen durchzuführen. 
 
Maßnahme M2b: In der festgesetzten Fläche M2b ist eine naturnahe Langraswiese EA1 
(LW41111) anzulegen. 
 
Zur Gliederung und Gestaltung des Gewerbe- und Industriegebiets werden im Rahmen der Bauge-
bietsfestsetzung 5 m – 15 m breite Grundstücksflächen, die den überbaubaren Grundstücksflächen 
vorgelagert sind, als Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen festgesetzt (s. M1, M2a und M2b). Die Festsetzung für das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen bewirken ökologische Verbesserung durch Grundwassergewin-
nung mittels Niederschlagswasser, Ausgleich von Temperaturextremen in kleinklimatischen Berei-
chen, Staubbindung und Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Weiterhin tragen sie zur Verbesserung des 
städtebaulichen Erscheinungsbildes des geplanten Gewerbegebietes bei, da sie ein wesentliches 
gestalterisches Element bilden.  
 
Maßnahme M3: Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Gewerbegebiet (GE) und Indust-
riegebiet (GI) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu be-
pflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 5 cm zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Auf-
bauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind 
über der Dachbegrünung zulässig. 
 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts (Rückhaltung von Niederschlagswasser) und des 
Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Dachflächen mit einer extensiven Dachbegrünung zu 
bepflanzen ist (s. M3). Begrünte Dächer tragen außerdem zu einer Kühlung des Mikroklimas 
bei sowie zu einer Dämmung der Innenbereiche. Ausgenommen von der Dachflächenbegrü-
nung sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dach-
fläche zulässig sind. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind über der Dachbegrünung 
zulässig.  
Maßnahme M4: Die Fassaden der geschlossenen Wandflächen von Gebäuden sind innerhalb des 
festgesetzten Gewerbegebietes (GE) und Industriegebietes (GI) mit Ausnahme von Lüftungsein-
richtungen sowie von Wänden, soweit diese grenzständig zu Privatgrundstücken errichtet werden, 
mit einer Kletterpflanze je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze 
je 2 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schling-
pflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen. 
 
Maßnahme M5: Im festgesetzten Gewerbegebiet (GE) und Industriegebiet (GI) ist in den privaten 
Stellplatzflächen je vier angefangene Stellplätze ein Baum – BF 31 (GH 741) zu pflanzen. Je Bau-
grundstück ist nur eine Baumart zulässig. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene LKW Park-
plätze. 
 
Maßnahme M6: Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind mindestens 13 
Bäume (BF31 (GH741) zu pflanzen und zwar wie folgt:

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o Innerhalb des Spenrather Weges mindestens 5 Bäume 
o Innerhalb des Garzweiler Weges mindestens 6 Bäume 
o Innerhalb des Schleyerhofweges mindestens 2 Bäume 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. 
Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 m² aufweisen. 
 
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
 
Eingriff / Ausgleich 
Durch den rechtkräftigen Bebauungsplan ist bereits ein Eingriff zulässig. Diesem sind Ausgleichs-
maßnahmen wie z.B. die Bepflanzung der Lärmschutzwälle, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen 
und Sträuchern usw. zugeordnet worden. Da Teile dieser Ausgleiche nicht mehr realisierbar sind, 
gleichzeitig aber auch Eingriffe nicht mehr oder an anderer Stelle erfolgen, wurde auf Basis der 
ursprünglichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung eine neue Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung erstellt. 
 
Auf der Grundlage der nun angepassten Festsetzungen im Rahmen der vorliegenden Bebauungs-
planänderung erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-
men innerhalb des Plangebietes ausgeglichen wird. Auf Basis der planungsrechtlichen Grundlage 
ist der ausgleichpflichtige Eingriffsbereich definiert worden.  
 
In diesem Zusammenhang wird der zusätzlicher Eingriff durch die Erweiterung des bereits festge-
setzten Industriegebietes (GI), die Rücknahme von Eingriffsflächen für den Erhalt von ökologisch 
bedeutsamen Flächen des Naturschutzgebietes N22 durch die Reduzierung des Geltungsbereiches 
sowie die Prüfung, ob und wie die aktuell festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen für die 1. Änderung 
des Bebauungsplanes übernommen werden können in die Aufstellung des landschaftspflegerischen 
Fachbetrages aufgenommen. Mit der Rekonstruktion der Eingriffs -/Ausgleichbilanz der ursprüngli-
chen Planfassung werden bei der Neuaufstellung Fehler sowie Anpassungen korrigiert und nach 
heutigen Standards neu bewertet. 
 
Die Bilanzierung kommt zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff von 525.922 Biotopwertpunkten einem 
Ausgleich von 535.880 Biotopwertpunkten gegenübersteht, sodass der Ausgleich zu 102% kompen-
siert werden kann.  
 
Die nachfolgenden Zuordnungsfestsetzungen gewährleistet die Refinanzierung des gesamten 
Ausgleichs, der auf den von der Gemeinde bereitgestellten Flächen erfolgt ist. Hierbei orientiert 
sich die Formulierung der Zuordnungsfestsetzung an den Festsetzungstext des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes. Allerdings wird nun die gesamte Ausgleichsfläche den als im neuen Bebauungs-
plan dargestellten ausgleichpflichten Eingriff zugeordnet. Die Umrechnung der Ausgleichsverpflich-
tung auf einen m² Eingriff erfolgt dann bei der konkreten Kostenerstattung auf der Grundlage der 
Zuordnungsfestsetzung. 
 
Interne Ausgleichsmaßnahmen A1, A2, A3.1 und A3.2: 
Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden der internen Ausgleichsfläche A1 7.590 m2, der inter-
nen Ausgleichsmaßnahme A2 15.140 m2, der internen Ausgleichsmaßnahme A3.1 10.829 m2 so-
wie der internen Ausgleichsmaßnahme A3.2 3.985 m2 den Eingriffen des festgesetzten Gewerbe-
gebietes (GE) und Industriegebietes (GI) zugeordnet. 
 
Interne Ausgleichsmaßnahmen A3.2: 
Gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB werden 8.210 m² der internen Ausgleichsfläche A3.2 den Ein-
griffen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet. 
 
Ausgleichsmaßnahmen  
Die Verfüllung des ehemaligen Auskiesungsbereiches und somit auch die Umsetzung der Bebau-
ungsplanfestsetzungen sind im nordwestlichen Tei l des Plangebietes bis heute nicht erfolgt. Von

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1995 bis heute hat sich deshalb in dem Plangebietsabschnitt ein ökologisch sehr wertvolles Biotop-
mosaik entwickelt, welches vielen geschützten und streng geschützten Arten Lebensraum bietet. 
Durch die Verfüllung dieses Gewässers wären sämtliche wertvolle ökologische Strukturen überfüllt, 
überformt und zerstört worden. Aufgrund des Natur - und Artenschutzes soll die weitere Verfüllung 
nicht umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird der Bereich des Gewässers durch die vor-
liegende Bebauungsplanänderung als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung – Parkan-
lage –  festgesetzt. Das Gewässer bleibt hierdurch in seiner heutigen Ausprägung erhalten und kann 
somit weiterhin zur Erhaltung und Sicherung des Lebensraums schützenswerter Flora und Fauna 
dienen. Durch den Erhalt des Gewässers entfällt im Rahmen der Änderung die im rechtskräftigen 
Bebauungsplan festgesetzte Öffentliche Grünfläche – Erholungsanlage – sowie der von Südwesten 
diagonal nach Norden durch das Plangebiet verlaufende Bereich für Lärmschutzwälle.  
 
In den vorgenannten Bereichen werden Festsetzungen über die Flächen oder  Maßnahmen zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft getroffen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 
20 BauGB werden für die 1. Änderung des Bebauungsplanes nachfolgende Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt: 
 
Maßnahme A1: Auf der gesamten Fläche ist eine Baumhecke BD51 (GH4431) anzupflanzen und 
dauerhaft zu erhalten. 
 
Maßnahme A2: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisc h festgesetzt, weil mit der Festset-
zung der Maßnahme der Erhalt der bereits realisierten Maßnahme impliziert ist. 
 
Maßnahme A3: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisch festgesetzt, weil mit der Festset-
zung der Maßnahme der Erhalt der bereits realisierten Maßnahme impliziert ist. 
 
Maßnahme A4: Die Maßnahme wird ausschließlich zeichnerisch und ohne konkrete Maßnahme 
festgesetzt, weil mit der Festsetzung der Maßnahme der Erhalt der bereits realisierten Maßnahme 
und die Zielsetzung des Naturschutzgebietes impliziert sind. 
 
Die im rechtkräftigen Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft  entlang der nö rdlichen Plangebietsgrenze werden 
im Rahmen der vorliegenden Änderung als derartige Flächen erhalten, die überlagernde Festset-
zung der Lärmschutzwälle entfällt (s. Maßnahme A1). Zum einen handelt es sich bei den Flächen 
um Teile des Landschaftsschutzgebiets L7 und zum anderen dienen diese als Pufferzone zwischen 
dem bestehenden Umspannwerk sowie der Kleingartenanlage und dem festgesetzten Gewerbe - 
und Industriegebiet. Aufgrund der Festsetzung von Geräuschkontingenten ist die Festsetzung von 
Lärmschutzeinrichtungen nicht mehr notwendig. 
 
Versickerung des Niederschlagswassers  
Die örtliche Versickerung des Niederschlagswassers im gesamten Plangebiet ausgeschlos-
sen. Die Entwässerungen der Dachflächen müssen an den Mischwasserkanal angeschlossen 
werden. Hierzu bedarf es einer Befreiung von dem nach der Wasserschutzgebietsverordnung 
bestimmten Verbot der Versickerung von Niederschlagswasser. Zuständig sind die Untere 
Wasserbehörde und das Wasserwerk Köln-Weiler. 
 
Böschungssicherung 
In mindestens 10m Abstand zur Böschungsoberkante des Abgrabungsgewässers ist zur Sicherung 
der Böschungen und des Gewässers ein 1,80m hoher Maschendraht oder Stabgitterzaum zu er-
richten, damit die Böschungen nicht betreten werden.

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4.7 Immissionsschutz 
 
Anforderungen an den Schallschutz 
Aufgrund der Festsetzung von Geräuschkontingenten ist die Festsetzung von Lärmschutzeinrich-
tungen (Lärmschutzwälle) wie im derzeit rechtkräftigen Bebauungsplan nicht mehr notwendig. 
 
Passive Schallschutzmaßnahmen 
Da Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 vorliegen, werden zusätzlich passive 
Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen festgesetzt.  Diese gelten, da es sich um die Festset-
zung von Gewerbe- und Industrieflächen handelt für schutzwürdige Nutzungen z.B. B üro- und Auf-
enthaltsräume im Tagzeitraum.  
 
Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm 
werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche IV bis VI bei freier Schallausbrei -
tung unter Berücksichtigung der Lärmschutzwälle bei der aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten 
Höhe dargestellt. Als Grundlage der dargestellten Lärmpegelbereiche sind die maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel nach DIN 4109:2018 heranzuziehen. Gemäß der DIN 4109:2018 gehen alle Lärmar-
ten (Straßen-, Schienen-, Flugverkehrs und Gewerbelärm) in die Berechnung ein. Textlich festge-
setzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschut zmaßnahmen an 
Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Anhand dieser im Bebauungsplan dargestellten 
Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmigungsverfahren) gemäß DIN 4109 
die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß 
von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt w erden. Ergänzend wird tex tlich festge-
setzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse im 
Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch 
eine schalltechnische Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. niedrigerer maßgebli-
cher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen nachgewiesen wird. 
 
4.8 Weitere Umweltbelange 
 
Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich aufgrund intensiver Altnutzungen als Auskiesung und 
Deponieflächen folgende Altablagerungen und Altstandorte: 
Altablagerung Nr. 405 06, Bezeichnung „An der Venloer Str./ Lenzen/ Gossen“: 
Die ehemalige Grube ist überwiegend mit Bauschutt, Bodenaushub und Hausmüll verfüllt. Tempo-
rär nutzte ein Autoverwerter einen Teil der Fläche. Diese Altablagerung/ -deponie wird als Altlast, 
als schädliche Bodenveränderung gesehen. Hier sind dauerhaft Schutz- und Beschränkungs- oder 
Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Als ein Ergebnis der Sanierungsuntersuchung ist defi-
niert, welche Nutzungen hier unter welchen Bedingungen möglich sind. Dies wird als Sicherungs-
maßnahme begriffen. Ab 2013 wurden die Bodenluft und das Grundwasser im Rahmen der Nach-
sorge wiederholt beprobt. Im Zuge der Baumaßnahme (seit 2021) durch den Eigentümer wurde ein 
Großteil der Fläche mit einer Gassicherung versehen, versiegelt und überbaut. 
 
Altablagerung 405 108, Bezeichnung „Venloer Str. 1410/ Bodenaushubdeponie Schulz 4.03b“ 
Die ehemalige Grube, die durch Nassauskiesung entstand, wurde zur Bodenaushubdeponie: Das 
Verfüllmaterial besteht überwiegend aus Bodenaushub mit Anteilen aus Bauschutt und Straßen-
aufbruch. Die Fläche wird nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung nachrichtlich im Altlas-
tenkataster geführt. Vor Nutzungsänderung oder Bodeneingriff ist die Fläche nutzungsorientiert 
(gem. BBodSchG) neu zu bewerten. 
 
Altstandort 405 10, Bezeichnung „Venloer Str. 410“. 
Dieser Altstandort liegt auf einer Teilfläche einer ehem. Kiesgrube (Nr. 4.03 b Tils). Bis 1992 war 
hier ein Mineralöl-, danach ein LKW-Handel (ohne Werkstatt/ Waschanlage) ansässig. Aufgrund 
dieser umweltrelevanten Vornutzung(en) haftet dem Altstandort ein Altlastverdacht an, dem noch 
nicht nachgegangen wurde. Schutzgüter können hier gefährdet sein, eine Gefahrenermittlung im

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Rahmen einer Erstbewertung, bzw. einer Amtsermittlung stehen aus – diese müssen spätestens 
vor Nutzungsänderung und / oder Bodeneingriff durchgeführt werden. 
 
schädliche Bodenveränderung Nr. 405 111, Bezeichnung „Venloer Str. 1410, Flurstück 460/ 0 (alt)“ 
Die Fläche wurde als Kfz-Lagerplatz, Lager- und Reparaturschuppen (ohne Überdachung, keine 
Bodenplatte) genutzt. Hier standen leere und teilgefüllte Kanister, Altfahrzeugteile, Batterien, Mö-
belstücke, Teppiche u.a.). 2004 wurden als Sofortmaßnahme 400 L Altöl aus den Schuppen ent-
fernt und entsorgt. Nach der Räumung der Schuppen waren keine Anzeichen einer Bodenver-
schmutzung erkennbar, die nutzungsrelevanten Prüfwerte wurden nicht überschritten. Erkundet 
wurden allerdings eine etwa 1m mächtige Auffüllung und eine erhöhte CO2-Konzentration. 2010 
wurde die Genehmigung zum Bau eines „Entertainmentcenters“ (Spielhalle mit Pkw-Stellplätzen) 
erteilt. Die Fläche ist aktuell komplett versiegelt (Baukörper und Parkplatz). Aufgrund dieser Siche-
rungsmaßnahme kann davon ausgegangen werden, dass Schutzgüter hier aktuell nicht gefährdet 
sind, solange diese Nutzung nicht verändert und hier nicht in den Boden eingegriffen wird Bei einer 
Nutzungsänderung ist die Fläche nutzungsorientiert neu (gem. BBodSchG) zu bewerten, ggfs. 
können weitere Maßnahmen erforderlich werden. 
 
Altablagerung 40510_001, Bezeichnung „Venloer Str. 1410, 4.03 b, Tils“: 
Die verfüllte, ehemalige Kiesgrube wurde intensiv gewerblich genutzt. Obwohl diese Vornutzungen 
für das Grundwasser eher irrelevant waren, und erste Untersuchungen des Bodens wie er Boden-
luft vornehmlich unauffällige Ergebnisse zeigen, haftet dieser Fläche aktuell ein Altlastverdacht an, 
den es zu hinterfragen gilt – spätestens wenn die Nutzung der Fläche verändert oder in den Boden 
eingegriffen werden soll. 
 
4.9 Örtliche Bauvorschriften 
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB werden gemäß § 
9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 BauO NRW 2018 gestalterische Festsetzungen getroffen. 
Dies erfolgt im Interesse eines harmonischen Ortsbildes, um gestalterischen Fehlentwicklungen im 
Plangebiet vorzubeugen. 
Dachform und Dachneigung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit ei-
ner Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
Einfriedungen 
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind Einfriedungen entlang den Grundstücksgrenzen nur in Form von Stahlgitter -, 
Stabgitter- oder Maschendrahtzäunen o. ä. zulässig. 
Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuch-
tungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,5 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein 
Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch 
unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.  
Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig.  
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.

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4.10  Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahme 
Kennzeichnungen  
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet: 
Im Bereich der gekennzeichneten Fläche (Deponien) wurde zwischen 1959 und 1965 eine Kiesgrube 
mit Hausmüll verfüllt. Folgende Belastungen wurden festgestellt: Altablagerungsbedingte baugrund-
technische Besonderheiten sowie Deponiegasbildung und Deponiegasmigration. 
Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festset-
zungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach 
Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:  
 
Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte Was-
serschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Weiler. Das Plangebiet liegt vollständig in dieser Wasser-
schutzzone. 
Natur- und Landschaftsschutz 
Das gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Naturschutzgebiet N 22 "Baaden-
berger Senke, Stöckheimer See und Grosse Laache". 
 
Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet L 7 "Er-
holungsgebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler". 
 
Bundes - und Landesstraßen 
Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Bauverbots- und Baube-
schränkungszone von 40 m bzw. 100 m entlang der Bundesautobahn 1 (A 1) sowie von 20 m bzw. 40 
m entlang der Bundesstraße 59 (B 59). 
 
 
5. Umweltbericht  
 
A Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz  6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
 
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
 
5.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Es besteht kein zusätzlicher Bedarf an Grund und Boden aufgrund der Änderung. Es werden Ge-
werbeflächen und Lärmschutzwälle zugunsten des Erhalts des Abgrabungsgewässers zurückge-
nommen. Insgesamt wird die ausgewiesene Gewerbe- bzw. Industriefläche um circa 13.000 m² re-
duziert. Die Verkehrsfläche wird ebenfalls reduziert. Die GRZ bleibt gleich, sodass es insgesamt zu 
einem geringen Bedarf an Grund und Boden kommt.

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Art der Darstellung 
rechtskräftiger Be-
bauungsplan ha geplant ha 
Ände-
rung 
Gewerbegebiet 105.406,03 10,54 46.017,39 4,60 -5,94 
davon Bebaubar 84.757,99 8,48 35.256,40 3,53 -4,95 
Industriegebiet 79.299,90 7,93 124.873,29 12,49 4,56 
davon Bebaubar 71.257,79 7,13 109.022,24 10,90 3,78 
Grünfläche 106.881,04 10,69 122.781,34 12,28 1,59 
davon öffentlich 68.849,26 6,88 39.495,52 3,95 -2,94 
davon Maßnahmenflä-
chen 38.031,78 3,80 83.285,82 8,33 4,53 
Verkehrsfläche 35.668,47 3,57 33.860,82 3,39 -0,18 
davon Verkehrsfläche   0,00 31.112,29 3,11 3,11 
davon  bes.  
Zweckbestimmung   0,00 2.748,53 0,27 0,27 
Fläche für Versorgungs-
anlagen 141,40 0,01 109,46 0,01 0,00 
Gesamt 327.396,84 32,74 327.642,30 32,76 0,02 
 
5.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzten und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesent-
lichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –  Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutz gesetz (BBodSchG –  Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Was-
serhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen 
weitere Regelungen wie das Landeswassergesetz N ordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasser-
schutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, Ver-
meidung Tötung (Tötungsverbot)  
Pflanzen BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG NRW, Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbestände, 
Vermeidung von Eingriffen;  
Fläche BauGB Schonender Umgang mit Boden, Innen-
entwicklung vor Außenentwicklung, Re-
vitalisierung von vorgenutzten Flächen 
Boden und Altlasten 
Boden 
BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und Bo-
den, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwendung

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schädlicher Bodenveränderungen und 
Einträge 
Altlasten BauGB; BBoDSchG, 
BBoDSchV, LBoDSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch die 
Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Luft, 
Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Wasser  
Oberflächenwasser 
WHG, LWG NRW, WRRL, 
HWRM-RL, HWSGII 
naturnahe Gestaltung von Fließgewäs-
sern; Reinhaltung, Schutz und Pflege 
von Gewässern; Deckung Wasserbe-
darf; Vermeidung negativer Veränderun-
gen; Sanierung; naturnaher Aus- bzw. 
Rückbau 
Grundwasser WHG, LWG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung 
der jeweiligen Wasserge-
winnungsanlagen 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern, Berücksichtigung der Ge- 
und Verbote; Vermeidung von Einträgen;  
Umgang mit Niederschlags-
wasser und Starkregenvor-
sorge 
 
WHG, LWG NRW 
 
Versickerung von Niederschlagswasser, 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ab-
leitung von Niederschlagswasser; Ver-
hindern von Starkregengefahren 
 
Hochwasserbelange WHG, LWG NRW, HWRW-
RL; HWSG II, BRPHV 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hinweis 
auf Hochwasserrisikogebiete; Hochwas-
serrisikoprophylaxe 
 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
BImSchG; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte der 
LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von 
Emissionen und Konflikten; Erhalt und 
Verbesserung der Luftgüte; Einhaltung 
Grenzwerte der 39. BImSchV 
Klima 
Kaltluft/ Ventilation KlAnG NRW; BNatSchG, 
LNatSchG, BWaldG, LFoG 
NRW 
 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Ent-
lastungsbereiche und Bereiche mit Kalt-
luftentstehung; Erhalt und Planung von 
Frischluftzufuhr durch Grünflächen; Ver-
besserung des Mikroklimas durch Baum-
pflanzungen und Grünflächen; Maßnah-
men zur Klimawandelanpassung 
Landschaft/ Ortsbild BauGB, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem 
Erholungswert von Landschaft- und 
Ortsbild; Wahrung des Charakters der 
Kulturlandschaft 
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflanzenar-
ten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung 
der Biotopvernetzung, Entwicklung und 
Wiederherstellung der Tier- und Pflan-
zenwelt z.B. bei Eingriffe; Schutz der na-
türlichen Lebensgrundlagen 
Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung / europäische Vo-
gelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL; VRL Schutz prioritärer Arten, Beachtung der 
Schutzziele 
Mensch, Gesundheit, Bevölke-
rung 
Lärm 
BImSchG; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmaktions-
plan Stufe III und IV 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und 
Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch 
Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse 
Erschütterungen BImSchG; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 
2; Konfliktvermeidung

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/ 22 
 
sonstige Gesundheitsbelange / 
Risiken 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BImSchV 
 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass NW, 
städtischer Vorsorgewert 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und angemes-
senen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände zu 
sensiblen Nutzungen 
 
Besonnung/ Belichtung BauGB, BauO NW, DIN 
5034:2011 Positionspapier 
„Versorgung mit Tageslicht / 
Besonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhältnisse 
Kultur- und sonstige Sachgüter BauGB, Denkmalschutzge-
setz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Na-
turdenkmalen, Resten historischer Kul-
turlandschaften oder deren Bestandtei-
len 
Vermeidung von Emissionen (, 
insbesondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; LAI 
Hinweise; TA-Luft, Anhang 
7, LWG NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konfliktbe-
wältigung; Sicherstellung der sach- und 
fachgerechten Entsorgung 
Nutzung erneuerbare Energien/ 
sparsame und effiziente Nut-
zung von Energie 
KSG; KSG NRW 
BauGB; EEG, GEG, Ener-
gieeinsparVO, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln 
zur Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
(03/2022) 
Energieeffizient Planen, Verringerung / 
Vermeidung von Klimagas-Emissionen, 
energetisch optimierte Baustandards 
Darstellung von Landschafts-
plänen und sonstigen Plänen, 
insbesondere des Wasser- Ab-
fall-, Immissions-schutzrecht  
BauGB, BNatSchG, DSchG; 
LNatSchG NRW, Wasser-
schutzzonen-Verordnung 
der jeweiligen Wasserge-
winnungsanlagen, Luftrein-
halteplan Köln 2021 
Schutzziele der LP-Schutzausweisung, 
Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der Viel-
falt, Eigenart, Schönheit und Erholungs-
wert von Natur und Landschaft 
Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in de-
nen die durch Rechtsverord-
nung zur Er-füllung von binden-
den Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht 
überschritten werden 
BauGB; Bundesimmissions-
schutz-gesetz; Luftreinhalte-
plan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Anfälligkeit für die Auswirkun-
gen schwerer Unfälle und Kata-
strophen auf die Belange des 
Umweltschutzes nach den 
Buchstaben a bis d und i des § 
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, 
Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser, Luft, Klima, Landschaft, bi-
ologische Vielfalt, Natura 2000-
Gebiete, Mensch, Gesundheit 
und Bevölkerung, Kultur- und 
Sachgüter, Wechselwirkungen 
BauGB Vermeidung von Planungen mit einer ho-
hen Anfälligkeit für die Auswirkungen 
von Katastrophen oder schweren Unfäl-
len. Eingriff/Ausgleich BauGB, BNatSchG, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt ; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortgerecht

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Abkürzungen: 
FFH-RL = Flora-Fauna-Habitat-Richtline, VRL = Vogelschutzrichtlinie, LNatSchG NRW = Landes-naturschutz-
gesetz Nordrhein Westfalen, BBodSchV = Bundesbodenschutzverordnung, LAWA = Bund/Länderarbeitsge-
meinschaft Wasser, LAGA =  Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, WRRL = Wasserrahmenrichtlinie, 
HWRM-RL = Hochwasserrisikomanagement -Richtlinie, HWSG II = Hochwasserschutzgesetz 2, TA Luft = 
Technische Anleitung Lärm, LAI = Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz, KlAnG NRW = Klimaanpas-
sungsgesetz Nordrhein Westfalen, BWaldG = Bundes-waldgesetz, LFoG NRW = Landesforstgesetz Nordrhein 
Westfalen, TA Lärm = Technische Anleitung Lärm, KAS-18 = Kommission für Anlagensicherheit, Leitfaden 18, 
BauO NW = Bauordnung Nordrhein Westfalen, KSG = .Bundesklimaschutz, KSG NRW = Klimaschutzgesetz 
Nordrhein Westfalen, EEG = Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, GEG = Gesetz zur Einsparung 
von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäu-
deenergiegesetz) 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
5.4. Grundlagen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulierung 
in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „GE Venloer Straße“. 
Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die 
Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Gel-
tungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise re-
gelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersu-
chung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden alternativ Hierzu liegen 
keine Erkenntnisse vor. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kummulierende Umwelt-
auswirkungen beschrieben. 
 
5.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Im Plangebiet befindet sich ein permanent wasserführendes Abgrabungsgewässer, das durch den 
Gehölzbewuchs der Böschungen kaum sichtbar ist. Es ist eingezäunt und nicht zugänglich. Die ur-
sprünglich größere Abgrabung innerhalb des Plangebietes ist auf Grundlage einer Genehmigung 
teilweise bereits verfüllt worden. Die Genehmigung der weiteren Verfüllung des Abgrabungsgewäs-
sers wurde jedoch zurückgezogen. Das Abgrabungsgewässer weist Richtung Süden und Osten Bö-
schungen in Breiten um die 40 m auf, die durch dichten unzugänglichen Gehölzbewuchs bis zum 
Ufer bestanden sind. Der Uferbewuchs hat sich als Spontanvegetation entwickelt. Aufgrund ihrer 
mangelnden Standsicherheit weisen die Böschungen eine Dynamik auf, sodass sich immer wieder 
neue vegetationsoffene Bereiche nach Rutschungen ergeben. Der nördliche bzw. westliche B ö-
schungsbereich ist dagegen flacher. Hier befinden sich kleine temporär wasserführende Tümpel, die 
als geschützte Biotope nach § 42 Landesnaturschutzgesetz kartiert worden sind. Das Abgrabungs-
gewässer einschließlich seiner Ufer ist potentieller Lebensraum für Amphibien, Reptilien, Vögel, Fi-
sche, Säugetiere. Der genaue Artenbestand auf Grundlage von Kartierungen im Bereich des Abgra-
bungsgewässers und der Böschungen ist nicht bekannt.

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Teilflächen des festgesetzten Gewerbegebietes insbesondere entlang der Venloer Straße sind be-
reits gewerblich genutzt. Hier befinden sich verschiedene gewerbliche Betriebe u.a. eine Tankstelle, 
Autoverwerter, Fast Food Kette. Auch die an der Bundesautobahn 1 (BAB) und Venloer Straße (B59) 
gelegenen, festgesetzten Grünflächen entsprechen weitgehend dem heutigen Bestand und haben 
die Funktion einer Schutzpflanzung gegenüber der BAB 1. Die als Gewerbeflächen geplanten Be-
reiche im Hinterland sind soweit noch nicht gewerblich genutzt teilweise bereits erschlossen und 
weisen eine niedrige Vegetation (Wiese, Sukzession) auf. An der Venloer Straße (nordwestliches 
Plangebiet) liegt eine landwirtschaftlich genutzte Wiesenfläche begrenzt durch eine Baumreihe. 
 
5.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Das bestehende Planungsrecht ist auf den als Gewerbe- und Industrieflächen festgesetzten Berei-
chen in Teilen umgesetzt. Die Erschließung ist bis auf die Planstraße 3, die die westliche Verlänge-
rung des Schleyerhofweges darstellt, ebenfalls umgesetzt. Bei der öffentlichen Grünfläche – Schutz-
pflanzung – entlang der BAB 1 und Venloer Straße decken sich Festsetzungen und Bestand fast 
vollständig. Nur ein relativ kleiner Flächenanteil der ausgewiesenen Gewerbefläche sowie der für 
die Erholungsanlage geplante Lärmschutzwall des rechtgültigen Planes sind bisher nicht umgesetzt 
worden. Hier befinden sich das Abgrabungsgewässer bzw. die Böschungen des Abgrabungsgewäs-
sers, die einen vielfältigen Artenbestand als auch nach § 42 Landesnaturschutzgesetz NRW und § 
30 BNatSchG geschützte Biotope im nordwestlichen Uferbereich aufweisen. 
Da nicht belegt ist, dass die Artenschutzbelange der Umsetzung des Bebauungsplanes abschlie-
ßend entgegenstehen bzw. Ggf. über Maßnahmen und Auflagen nach artenschutzrechtlichen Best-
immungen gelöst werden können, wird bei der Betrachtung und Bewertung der Nullvariante von der 
Umsetzung des Bebauungsplanes ausgegangen.  
 
5.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Es erfolgt eine Bebauungsplanänderung unter Erhalt des Abgrabungsgewässers und der Böschung 
sowie eines Sicherheitsbereiches, da die Böschung nicht standsicher ist. Auf Grundlage einer Bö-
schungsuntersuchung wird der Zaun zwischen Gewerbegebiet und Abgrabung neu gesetzt. Bis zu 
diesem Zaun wird die Gewerbeflächenausweisung zurückgenommen bzw. erweitert (s. Kap. 4). Die 
festgesetzten Lärmschutzwälle des rechtkräftigen Bebauungsplanes entfallen im Bereich der Abgra-
bung und an der Venloer Straße. Desgleichen entfällt die Grünflächenfestsetzung i m Westen (Öf-
fentliche Grünfläche – Erholungsanlage –) und wird vollständig durch eine Festsetzung ersetzt, die 
dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient. Auf einer Teilfläche 
im westlichen Bereich des Plangebietes südlich des Sees wird die rechtsgültige Festsetzung "Maß-
nahmenfläche" (Lärmschutzwall bzw. Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern) durch 
eine circa 0,2 ha große Gewerbefläche überplant. Dabei handelt es sich um die Sicherung beste-
hender Gewerbenutzung. M it Ausnahme des Bereiches, in dem aufgrund des Abgrabungsgewäs-
sers die gewerbliche Bebauung zurückgenommen wird und der Fläche, die als Gewerbefläche hin-
zukommt sowie der entfallenden Erschließungsstraße, bleiben die Festsetzungen des rechtsgültigen 
Bebauungsplanes in Art und Umfang weitgehend unverändert. Das Verhältnis von festgesetzter In-
dustriefläche und Gewerbefläche verschiebt sich in Richtung eines höheren Industrieflächenanteils.  
 
5.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
 
5.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der faunistische Bestand ist im Detail nur in Teilen bekannt, kann aber weitgehend aus dem Bio-
topbestand erschlossen werden. Für die Fauna ist das Abgrabungsgewässer mit seinen Böschun-
gen von Bedeutung. Die Wiesenflächen, die mitunter ackerbaulich genutzt und umgeben von ge-
werblicher Nutzung sind, spielen für die Fauna eine weniger bedeutsame Rolle. 
Das Abgrabungsgewässer ist ein vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen kartiertes schutzwürdiges Biotop. BK 5007-06.

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Der Abgrabungssee weist örtlich schmale Rohrkolben-Röhrichte auf. 
Nordwestlich des Abgrabungssees befinden sich zwei flache, je etwa 10 x 20 m große Tümpel, die 
deckende Rohrkolben-Röhrichte aufweisen. Hier wurden 1998 viele Wasserfrösche nachgewiesen. 
Außerdem hat sich angrenzend im Randbereich des Abgrabungsgewässers, der zeitweise durch 
Wasserstandschwankungen überstaut ist, ein Mosaik aus Schilfröhrichten und tümpelartigen Le-
bensräumen entwickelt. Zudem kommt ein Teich mit Schilfröhricht vor. 
Das gesamte Biotop stellt einen strukturreichen und vielfältigen Lebensraum vor allem für Wasser-
vögel und Amphibien dar. Besondere Bedeutung hat das Abgrabungsgewässer als Rastplatz für 
Durchzügler und Winterhabitat für seltene Wasservögel als auch für Fische. 
Die Uferböschungen bieten Nistmöglichkeiten für die Uferschwalbe. 
Es handelt sich um einen ein struktur- und artenreiches Biotopmosaik unterschiedlicher Lebens-
räume,die einen entsprechend vielfältigen und artenreichen Artenbestand erwarten lassen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Umsetzung der Nullvariante wäre das oben genannte geschützte Biotop im nordwestlichen 
Uferbereich nicht direkt betroffen. Da jedoch der größte Teil des Sees verfüllt würde, wäre der ge-
samte Seebereich nachhaltig betroffen und das Biotopgefüge gestört. Die angesprochenen Le-
bensräume wären damit verloren und müssten sich neu anpassen. 
Es käme zu weniger hochwertigen und insgesamt weniger seltenen Lebensräumen (bepflanzter 
Lärmschutzwall) und damit zu einer weniger differenzierten Artenausstattung 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der gesamte Lebensraum des Bestandes des Gewässers, der Böschungen, der Uferbereiche 
mit dem geschützten Biotop kann erhalten werden und damit auch die gesamte Artenausstattung 
des Bereiches. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  keine 
 
Bewertung:  
Durch die Planänderung werden strukturreiche terrestrische und aquatische Lebensräume erhalten 
und in ihrem Bestand gesichert.  
 
5.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der Planänderungsbereich ist in Teilen durch gewerbliche Nutzung besiedelt, in Teilen als Wiesen-
flächen ausgeprägt und temporär auch ackerbauliche genutzt. 
Bei den gut ausgeprägten Gehölzstreifen entlang der BAB handelt es sich um Schutzpflanzungen 
zur Autobahn, die als Laubgehölze ausgeprägt sind und durch Produktenleitung parallel zur Auto-
bahn durchzogen werden. 
Das Abgrabungsgewässer ist durch einen gut ausgeprägten Gehölzsaum aus Laubgehölzen ein-
gesäumt. Örtlich kommen Rohrkolben-Röhrichte vor. Die Böschung im Osten weist eine artenrei-
che Krautschicht auf. Im Randbereich des Abgrabungsgewässers, der zeitweise durch Wasser-
standschwankungen überstaut ist, hat sich ein Mosaik aus Schilfröhrichten und tümpelartigen Le-
bensräumen entwickelt. Das gesamte Biotop stellt einen strukturreichen und vielfältigen Lebens-
raum dar. 
Insbesondere der Bereich des Abgrabungsgewässers und seine Ufer sind als Lebensraum mit ei-
nem Bestand hochwertiger Biotopstrukturen anzusprechen. 
Im nordwestlichen Uferbereich sind Biotope kartiert worden, die nach § 42 Landesnaturschutzgesetz 
geschützt sind. Diese Biotopausstattung des gesamten Naturraumes mit den offenen Abgrabungs-
gewässern war u.a. Grund für die Unterschutzstellung der Baadenberger Senke, Stöckheimer See 
und Große Laache als Naturschutzgebiet.

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Flächen, die zurzeit noch nicht bebaut sind und sich als Fettwiesen und Sukzessionsflächen darstel-
len, kann nur eine geringe Bedeutung für Flora und Fauna zugeordnet werden. Diese Flächen kön-
nen rechtskräftig gemäß den Festsetzungen bebaut werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante 
Im Zuge der Nullvariante würde ein Teil des hochwertigen Bereiches des Abgrabungsgewässers 
entfallen, verfüllt werden und durch die gewerbliche Nutzung sowie den Lärmschutzwall überplant 
werden. Hierdurch würde es zu einem Biotop- und Lebensraumverlust oder einer Lebensraumbe-
einträchtigung insbesondere der hochwertigen Biotopstrukturen der Röhrichte und temporär was-
serführenden tümpelartigen Biotope als auch der gehölzbestandenen Böschungen kommen. Nur 
sehr geringe Anteile davon blieben erhalten. Der Biotopbestand ginge weitgehend verloren. 
Es käme im Bereich des Lärmschutzwalles zu Neuanpflanzungen, die jedoch einige Jahre Ent-
wicklungszeit zur Ausprägung der Biotopfunktion benötigen würden. 
Die als Schutzpflanzungen festgesetzten Bereiche entlang der BAB 1 sind durch Aufforstungen 
charakterisiert. Diese bleiben entsprechend dem Bestand bzw. der Festsetzung erhalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Das Abgrabungsgewässer wird in seiner heutigen Ausprägung, seiner Biotopausstattung und seiner 
Artenzusammensetzung erhalten. Die Böschungen bleiben ebenfalls in der heutigen Form erhalten. 
Dort wo keine Standsicherheit gegeben ist, kann sich eine natürliche und statisch stabile Neigung 
einstellen. Es erfolgt keine Böschungsbefestigung und somit auch kein Eingriff. Die Sicherung erfolgt 
über eine Zaunanlage und Abstände der Bebauung. Der Bereich des Abgrabungsgewässers wird 
nach der Bebauungsplanänderung erhalten und kann Teil des Landschaftsschutzgebietes werden. 
Im übrigen Plangebiet bleibt das Planungsrecht erhalten, sodass die bereits zulässigen Eingriffe 
weiterhin Bestand haben, gleichzeitig bleiben auch die Gehölze an der BAB vollständig erhalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine, die die Umsetzung der Planung nachteilige Umweltauswirkungen verhindert. 
Bewertung:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einem Erhalt und der Entwicklungsmöglichkeit hochwertiger 
Pflanzengesellschaften und Biotopstrukturen.  
 
5.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet ist als Gewerbe- und Industriegebiet vorhanden und teilweise bereits besiedelt. Die 
Ansiedlung erfolgte weitgehend auf Auskiesungs- bzw. Deponieflächen, insofern erfolgt eine opti-
male Flächenverwertung. Der Standort ist für gewerbliche Nutzungen aufgrund der Verkehrsgunst 
mit der Nähe zur Venloer Straße und BAB 4 optimal. 
Geringe Flächen des Gewerbe- und Industriegebietes könnten aufgrund des geltenden Planungs-
rechtes noch erschlossen werden sowie die Schüttung eines Lärmschutzwalles für das ursprüng-
lich als Erholungsgebiet vorgesehene Gelände um den Stöckheimer Hof. Die Lärmschützende Wir-
kung wird jedoch nicht erfüllt zudem ist das Gebiet als Naturschutzgebiet ausgewiesen, sodass die 
Erholungsfunktion in den Hintergrund tritt.  
Im Sinne der nachhaltigen Flächennutzung hat der Standort einen verkehrsinfrastrukturellen Vor-
teil, er hat aber auch einen ökologischen Vorteil, da die ehemaligen und verfüllten Abgrabungen 
keinen zusätzlichen Bodenverbrauch von gewachsenem Boden darstellen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die oben angesprochene Entwicklung wäre weiterhin möglich.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die unter Bestand angesprochene Situation bleibt weitgehende erhalten und wird insofern opti-
miert, als dass der Anteil der GI- gegenüber den GE-Flächen leicht erhöht wird. Die Nachhaltigkeit

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der Flächennutzung wird weiter optimiert, da die ökologisch hochwertige Fläche des Abgrabungs-
gewässers erhalten und gesichert wird, dafür kommt es zu einer geringen Reduzierung von ge-
werblich genutzter Fläche.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
Bewertung:  
Es erfolgt eine Optimierung einer nachhaltigen Flächennutzung als Gewerbe- und Industriegebiet 
zugunsten des Industrieflächeanteils durch die Planänderung indem hochwertiger Biotope erhalten 
und gesichert werden. 
 
5.5.4 Boden und Altlasten 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c, e BauGB) 
5.5.4.1 Boden 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der rechtskräftige Bebauungsplan überlagert in Teilen verfüllte Abgrabungsflächen, die von den 
70er bis Ende der 80er Jahre offene Wasserflächen waren und dann bis zur heutigen Situation ver-
füllt wurden. In diesen Bereichen liegt kein natürlicher Boden vor. Die Flächen mit Verfüllung sind im 
Bebauungsplan gekennzeichnet. Der Bereich der ehemaligen Deponie Altablagerung 405108 west-
lich des Garzweilerweges ist 2023 nach § 40 Kreislaufwirtschaftsgesetz stillgelegt worden. Der Ver-
füllungsbereich ist mit einer flächendeckenden Abdeckung mit kulturfähigem bindigem Boden ver-
sehen, auf der sich eine Ruderalvegetation entwickelt hat. Diese führt aufgrund der geringen Durch-
wurzelung nicht zur Beeinträchtigung des Schutzzweckes. Die Rekultivierungsfunktion ist im Rah-
men der Stilllegung nachgewiesen worden.  
 
Der Bebauungsplan kennzeichnet weitere Altablagerungen und Altstandorte (s. unter 7.5.4.2Altlas-
ten). Es kann also davon ausgegangen werden, dass nur im nordöstlichen Teil des Plangebietes auf 
den Flächen, die außerhalb der ehemaligen Deponieflächen liegen, gewachsener Boden vorhanden 
ist. Ein Bodeneingriff ist im Bereich der Baufelder hier bereits zulässig.  
 
Für den Bereich des Abgrabungsgewässers gab es die folgende Untersuchung „Althoff & Lang GbR 
Baugrund und Umweltberatung: Gutachten zu Standsicherheitsuntersuchung von Böschungen der 
ehemaligen Abgrabung Venloer Straße/Stöckheimer Weg in Köln-Bocklemünd; April 2012 – Dezem-
ber 2013; ergänzt durch Niederschrift der Besprechung. Böschungsuntersuchung 1. Änderung Ven-
loer Straße Stöckheimer Höfe im Stadtplanungsamt 30.01.2014“, da die Standsicherheit der Bö-
schung nicht gesichert war und es in Teilbereichen zu Hangrutschungen gekommen war.  
Die Böschung im Norden der Abgrabung angrenzend an die Kleingartenanlage wurde nicht ange-
schüttet und stellt eine Abgrabungsböschung in den anstehenden Böden dar.  
 
Die übrigen Böschungen im Osten und Süden der Abgrabung werden aus angeschüttetem Boden-
material des Deponiebetriebes gebildet.  
Die Böschungen sind durch Vegetation gut stabilisiert- In den letzten 10 Jahren hat es keine Han-
grutschungen mehr gegeben.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Mit der Umsetzung des heutigen Planungsrechtes sind erhebliche Bodenverlagerungen und Um-
schichtungen sowie ein immenser Eintrag von Bodenmaterial zur Verfüllung der Wasserfläche und 
Aufschüttung des Lärmschutzwalles erforderlich.  
 
Ein weiterer Verlust natürlich gewachsenen Bodens ist nicht zu erwarten, da der Bereich des heuti-
gen Abgrabungsgewässers und der Bereich östlich davon in den 70er Jahren im Rahmen der Aus-
kiesung in Anspruch genommen wurden, wie historische Luftbilder belegen. 
Gleichwohl konnten in diesem Bereich über Jahrzehnte eine Bodenbildung auf dem Auffüllungsma-
terial und die Ausprägung von Vegetationsflächen stattfinden.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Eine Veränderung des Bodeneingriffs gegenüber der heutigen Bestandssituation vor Ort einschließ-
lich der planungsrechtlichen Situation erfolgt nicht. Die GI und GE -Flächen des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes werden angepasst. Das heißt, dass sie in Teilen zum Erhalt des Abgrabungsgewäs-
sers zurückgenommen werden. Die circa 0,2 ha zusätzliche GE -Flächenausweisung ist heute be-
reits gewerblich genutzt und versiegelt. Der Erhalt des Abgrabungsgewässers und der Böschungen, 
die in der heutigen Form (bzw. mit sich natürlicherweise ausprägenden Rutschungen) bestehen blei-
ben, ist positiv zu sehen. Es erfolgt kein Bodeneingriff, der nicht schon besteht oder zulässig ist. Im 
Bereich des Abgrabungsgewässers und der Böschungen kann sich die Bodengenese fortsetzen. 
 
Um das Abgrabungsgewässer zu erhalten, waren eine Sicherung und ein Erhalt der Böschungen 
erforderlich bei einer gleichzeitigen Nähe der Bauflächen. Das o.g. Gutachten hat hierzu 3 Varianten 
überprüft und bewertet: 1. Abgrabung (Rückgrabung der nicht standsicheren Böschungsteile, Nach-
verdichtung, Schutz gg. Erosion), 2. Verschüttung (Einbau und Verdichtung, Schutz gg. Erosion), 3. 
Passive Sicherung (Zaunanlage, Sicherheitsabstand zur Bebauung). Die konstruktive Sicherung 
mittels Spundwand/Bohrpfahlwand galt als alternative Möglichkeit, wenn die Varianten 1-3 nicht um-
setzbar gewesen wären.   
 
Die Entscheidung fiel innerhalb der Verwaltung für die Variante 3, Passive Sicherung, die mit dem 
Bebauungsplan umgesetzt wird. Diese Lösung gewährleistet gleichzeitig einen vollständigen Schutz 
des Naturraumes und der Landschaft mit allen Funktionen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Um die nicht standsichere Böschung zu erhalten und zu sichern wurde eine Zaunanlage errichtet, 
die in ausreichendem Abstand zur Böschungskante liegt und ein Betreten der Böschungen verhin-
dern soll.  
 
Die Grenze des Gefährdungsbereiches wird durch den Geltungsbereich gekennzeichnet. Um für 
einen potentiellen Lastabtrag aus den Baufeldern Vorsorge zu betre iben, wurde ein 10 m breiter 
Streifen als nicht überbaubare Grundstücksfläche und Fläche zum Anpflanzen festgesetzt.  
 
Bewertung:  
Durch die Planänderung kann auf immense Bodenverlagerungen und künstlichen Bodeneintrag ver-
zichtet werden. Es wird zwar kein gewachsener Boden geschützt, wohl aber Böden im Bereich der 
Abgrabungsflächen, die eine Jahrzehnte währende Bodenbildungsphase durchlaufen haben.  
Die Planänderung ist im Vergleich zur Nullvariante für den Belang Boden als positiv zu bewerten.  
Die Maßnahmen zur Böschungssicherung wie Zaunanlage und ein 10 m breiter „Schutzstreifen“ 
führen zum Erhalt der Böschung mit der Möglichkeit der weiteren Bodenentwicklung. 
 
5.5.4.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich aufgrund intensiver Altnutzungen als Auskiesung und 
Deponieflächen folgende Altablagerungen und Altstandorte: 
- Altablagerung Nr. 405 06, Bezeichnung „An der Venloer Str./ Lenzen/ Gossen“: 
Die ehemalige Grube ist überwiegend mit Bauschutt, Bodenaushub und Hausmüll verfüllt. Tempo-
rär nutzte ein Autoverwerter einen Teil der Fläche. Diese Altablagerung/ -deponie wird als Altlast, 
als schädliche Bodenveränderung gesehen. Hier sind dauerhaft Schutz- und Beschränkungs- oder 
Überwachungsmaßnahmen zu ergreifen. Als ein Ergebnis der Sanierungsuntersuchung ist defi-
niert, welche Nutzungen hier unter welchen Bedingungen möglich sind. Dies wird als Sicherungs-
maßnahme begriffen. Ab 2013 wurden die Bodenluft und das Grundwasser im Rahmen der Nach-
sorge wiederholt beprobt. Im Zuge der Baumaßnahme (seit 2021) durch den Eigentümer wurde ein 
Großteil der Fläche mit einer Gassicherung versehen, versiegelt und überbaut.

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- Altablagerung 405 108, Bezeichnung „Venloer Str. 1410/ Bodenaushubdeponie Schulz 
4.03b“ 
Die ehemalige Grube, die durch Nassauskiesung entstand, wurde zur Bodenaushubdeponie: Das 
Verfüllmaterial besteht überwiegend aus Bodenaushub mit Anteilen aus Bauschutt und Straßen-
aufbruch. Die Fläche wird nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung nachrichtlich im Altlas-
tenkataster geführt. Vor Nutzungsänderung oder Bodeneingriff ist die Fläche nutzungsorientiert 
(gem. BBodSchG) neu zu bewerten. 
 
-  Altstandort 405 10, Bezeichnung „Venloer Str. 410“. 
Dieser Altstandort liegt auf einer Teilfläche einer ehem. Kiesgrube (Nr. 4.03 b Tils). Bis 1992 war 
hier ein Mineralöl-, danach ein LKW-Handel (ohne Werkstatt/ Waschanlage) ansässig. Aufgrund 
dieser umweltrelevanten Vornutzung(en) haftet dem Altstandort ein Altlastverdacht an, dem noch 
nicht nachgegangen wurde. Schutzgüter können hier gefährdet sein, eine Gefahrenermittlung im 
Rahmen einer Erstbewertung, bzw. einer Amtsermittlung stehen aus – diese müssen spätestens 
vor Nutzungsänderung und / oder Bodeneingriff durchgeführt werden. 
 
- schädliche Bodenveränderung Nr. 405 111, Bezeichnung „Venloer Str. 1410, Flurstück 
460/ 0 (alt)“ 
Die Fläche wurde als Kfz-Lagerplatz, Lager- und Reparaturschuppen (ohne Überdachung, keine 
Bodenplatte) genutzt. Hier standen leere und teilgefüllte Kanister, Altfahrzeugteile, Batterien, Mö-
belstücke, Teppiche u.a.). 2004 wurden als Sofortmaßnahme 400 L Altöl aus den Schuppen ent-
fernt und entsorgt. Nach der Räumung der Schuppen waren keine Anzeichen einer Bodenver-
schmutzung erkennbar, die nutzungsrelevanten Prüfwerte wurden nicht überschritten. Erkundet 
wurden allerdings eine etwa 1m mächtige Auffüllung und eine erhöhte CO2-Konzentration. 2010 
wurde die Genehmigung zum Bau eines „Entertainmentcenters“ (Spielhalle mit Pkw-Stellplätzen) 
erteilt. Die Fläche ist aktuell komplett versiegelt (Baukörper und Parkplatz). Aufgrund dieser Siche-
rungsmaßnahme kann davon ausgegangen werden, dass Schutzgüter hier aktuell nicht gefährdet 
sind, solange diese Nutzung nicht verändert und hier nicht in den Boden eingegriffen wird Bei einer 
Nutzungsänderung ist die Fläche nutzungsorientiert neu (gem. BBodSchG) zu bewerten, ggfs. 
können weitere Maßnahmen erforderlich werden. 
 
- Altablagerung 40510_001, Bezeichnung „Venloer Str. 1410, 4.03 b, Tils“: 
Die verfüllte, ehemalige Kiesgrube wurde intensiv gewerblich genutzt. Obwohl diese Vornutzungen 
für das Grundwasser eher irrelevant waren, und erste Untersuchungen des Bodens wie er Boden-
luft vornehmlich unauffällige Ergebnisse zeigen, haftet dieser Fläche aktuell ein Altlastverdacht an, 
den es zu hinterfragen gilt – spätestens wenn die Nutzung der Fläche verändert oder in den Boden 
eingegriffen werden soll. 
 
Folgende Altablagerung liegt außerhalb des Geltungsbereiches: 
- (Südlicher Nahbereich der) Altablagerung 40503, Bezeichnung „Kleingartenanlage 
Stöckheimer Weg“ 
Die Altablagerung/ -deponie ist als Altlast zu betrachten: die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen 
wurden durchgeführt, doch Schutz-, Beschränkungs- oder Überwachungsmaßnahmen müssen 
hier fortlaufend ergriffen werden, damit Schutzgüter nicht beeinträchtigt sind: Die Kleingartenan-
lage wird durch eine aktive Entgasung gesichert, die Effizienz dieser Maßnahmen durch Bodenluft-
untersuchungen kontrolliert. Ferner wird das Grundwasser (regelmäßig) im Rahmen der Nach-
sorge beprobt. Da das Grundwasser hier Richtung Nordosten fließt, ist der Geltungsbereich der 
FNP-Änderung nicht von eventuell belastetem Grundwasser betroffen 
Im Plangebiet ist die Altablagerung 40506 zwischen Autobahnausfahrt, Venloer Straße Schleyer-
hofweg und in 50 m Abstand zum Garzweilerweg vorhanden. Der Zustand der Altablagerung ist 
unverändert. Die durch Altablagerungen belastete Fläche wurde durch Autoverwertungsbetriebe 
genutzt. Die Betriebe sind heute nicht mehr vorhanden. Diese Fläche ist im rechtskräftigen Bebau-
ungsplan in der Planzeichnung gekennzeichnet.

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Die Deponie Venloer Str. 1410/ Bodenaushubdeponie Schulz 4.03b westlich des Garzweilerweg 
(Altablagerung 405108) ist nach § 42 Kreislaufwirtschaftsgesetz stillgelegt wurde durch das Um-
welt- und Verbraucherschutzamt eingehend untersucht. Die Deponie wird ausschließlich von orga-
noleptisch unauffälligen Bodenmaterialien mit unterschiedlichen Mengenanteilen von ca. 10 bis 40 
Vol.-% an mineralischem Bauschutt (v. a. Ziegelbruch, Beton, Schotter) aufgebaut. Untergeordnet 
sind Schwarzdecken, Bims und Glas eingemischt. U.a. weil die eingelagerten Abfälle weitestge-
hend als inert zu bezeichnen sind, haben sie ein geringes Emissionspotential. Metanausgasungen 
sind nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der Schutzgüter Grundwasser, Boden und Menschen 
kann ausgeschlossen werden. Bestandteil der Langzeitsicherung sind u.a. die Festsetzungen des 
Bebauungsplanes.  
Für die Deponie erfolgt ein Grundwassermonitoring von 2002 bis 2021 an zwei Grundwassermess-
stellen, im Anstrom und im Abstrom, deren Untersuchungsparameter unauffällig waren.   
(s. hierzu auch unter Kap. Boden 5.4.3 und Wasser 5.4.4) 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gegenüber der Bestandssituation ergeben sich keine Änderungen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Darstellung der Deponiefläche als auch der Altablagerung in der Planzeichnung bleibt bestehen. 
Die Umgrenzung von Flächen ehemaliger Kiesgruben, deren Verfüllung mit Bodenaushub erfolgt ist, 
reicht mit der Planänderung nur noch bis zur Zaunanlage, die die ehemalige Abgrabung sichert. Die 
Kennzeichnung dient hier zur Vorsorge im Hinblick auf bauliche Tätigkeiten und mögliche Bodenbe-
lastungen, Setzungen, unregelmäßigen Baugrund, etc.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Es erfolgt die Kennzeichnung von Altablagerung und Deponieflächen in der Planzeichnung sowie 
entsprechende Hinweise erfolgen im Bebauungsplan, um vorsorgende Maßnahmen im Rahmen 
von Bautätigkeiten vornehmen zu können. 
 
Bewertung:  
Bezogen auf die bereits rechtskräftigen und geplanten Nutzungen stellen die Altablagerungen und 
Altstandorte keinen Konflikt zu den Planinhalten und Festsetzungen dar. Die Planänderung ermög-
licht die Sicherung der stillgelegten Deponiefläche.  
 
 
5.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c BauGB) 
 
Das Änderungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III B. 
 
5.5.5.1 Oberflächenwasser 
 
Innerhalb des Plangebietes liegt ein Abgrabungsgewässer.  
S. hierzu unter 5.5.5.2 Grundwasser 
 
5.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): GW-Neubildung, GW-Stände, GW-Fließrichtung, ggf. Ver-
weis auf 7.5.16 bei Lage in Wasserschutzzone 
Abgrabungsgewässer/Grundwasser 
Am nordwestlichen Rand des Plangebietes liegt ein ehemaliges Abgrabungsgewässer, das Teil ei-
nes größeren Bereiches von ehemaligen Kiesgruben im Bereich der Baadenberger Senke ist, die 
nicht oder nur teilweise wieder verfüllt wurden. Das Naturschutzgebiet 22 umfasst einen kleinen Teil 
dieses offenen Gewässers.

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Das Abgrabungsgewässer wird aus Grundwasser - und Niederschlagswasser gespeist. Es ist per-
manent wasserführend. Abgrabungsgewässer wirken nitratmindernd und enthärtend, sodass sich 
das Gewässer positiv auf den Grundwasserkörper auswirkt. 
 
Der mittlere Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei ca. 39 m ü. NN. Der Flurabstand es Grund-
wassers beträgt ca. 15 17 m. Die Grundwasserfließrichtung ist Nordost, was der Längsachse der 
Deponie entspricht.  
 
Für die ehemalige Deponie nordwestlich des Garzweilerweges, die mit dem Bescheid von 2023 
nach § 40 Kreislaufwirtschaftsgesetz stillgelegt ist, erfolgte ein Grundwassermonitoring von 2002 
bis 2021 an zwei Grundwassermessstellen. Eine lag im Anstrom (in der Grünfläche an der Venloer 
Straße) und eine im Abstrom (zwischen der Kleingartenanlage und der Grenze des Änderungsbe-
reichs) zum Deponiekörper. 
Die Untersuchungsparameter der 19-jährigen Überwachung waren unauffällig. 
Es kann davon ausgegangen werden, dass durch die Deponie keine Gefährdung für das 
Grundwasser ausgeht. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Zur Umsetzung des bestehenden Planungsrechtes ist das Abgrabungsgewässer zu verfüllen. Ob im 
Bereich der Öffentlichen Grünfläche ein sehr kleiner Seebereich erhalten bleiben könnte, ist unklar. 
Die Auflagen zum Schutz des Grundwassers aufgrund der Vornutzung gelten im Plangebiet weiter-
hin.  
 
Die Verfüllung und die Aufschüttung des Lärmschutzwalles stellt eine potentielle Grundwasserge-
fährdung dar, da damit zu rechnen ist, dass hier nicht ausschließlich vollständig unbelastetes Mate-
rial eingebaut werden würde. Zur Vorsorge vor Verunreinigungen des Grundwassers müsste ein 
Grundwassermonitoring erfolgen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Veränderung GW-Neubildung, 
Ziel der Planänderung ist es, das Abgrabungsgewässer zu erhalten und als naturräumlichen Be-
standteil der Abgrabungsgewässer der Baadenberger Senke zu sichern. Die Maßnahmen zur Si-
cherung des Grundwassers, wie im Bestand dargestellt, gelten w eiterhin für den Bereich der Bau-
flächen und weiteren Nutzungen im Plangebiet. Dort wo das Abgrabungsgewässer bestehen bleibt 
erfolgt keine weitere Verfüllung, sodass gleichzeitig eine potentielle Gefährdung des Grundwassers 
durch den Eintrag vermieden wird. Durch Wahrung eines angemessenen Abstandes, der sich aus 
der Empfehlung des Gutachtens (Althoff & Lang GbR "Gutachten zur Standsicherheitsuntersuchung 
von Böschungen der ehemaligen Abgrabungen Venloer Straße/Stöckheimer Weg in Köln-Bock-
lemünd", Köln, 03.12.2013) und Ergänzungen vom 18.06.2014 ergibt, ist gewährleistet, dass die 
nicht standsicheren Böschungen sich in eine stabile Lage verändern können, ohne dass es einen 
Konflikt mit den geplanten Nutzungen gibt. Es kann durch ein Abrutschen von Böschungsteilen zu 
einer Veränderung der Wasserfläche kommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die vorhandene Oberflächenabdichtung ist im Bereich der gekennzeichneten Deponie zu schützen. 
Eine Durchwurzelung dieser Schicht ist zu vermeiden.  
Eine Versickerung ist im gesamten Plangebiet auszuschließen. In Bereichen, die nicht versiegelt 
oder bebaut werden, ist eine Rekultivierungsschicht aufzubringen, deren Ausführung mit dem Amt 
für Umwelt- und Verbraucherschutz abzustimmen ist. 
 
 
5.5.5.3  Umgang mit Niederschlagswasser und Starkregenvorsorge 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Aufgrund der Bodenbelastungen muss das Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet werden.  
 
Es besteht ein geringes Starkregengefährdungsrisiko aufgrund punktueller Tiefstellen, die sich im 
Wesentlichen im Bereich der Verkehrsflächen befinden.

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Durch die Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und Pflanzflächen (Festsetzungen des rechtskräf-
tigen Bebauungsplanes) kann Niederschlagswasser zurückgehalten werden.  
Durch eine starkregenangepasste Bauweise lässt sich zudem effektive Starkregenprophylaxe be-
treiben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Situation des Bestandes besteht fort.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Umgang mit Niederschlagswasser 
Im Rahmen der Planänderung sind die Festsetzungen: Dachbegrünung, Fassadenbegrünung und 
Pflanzflächen übernommen worden, sodass die Niederschlagsbindung und Starkregenprophylaxe 
weiterbesteht.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung sowie Pflanzflächen  
 
5.5.5.4 Hochwasserbelange 
 
Das Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb und auch nicht in der unmittelbaren Umgebung eines 
Hochwasserrisikogebietes gemäß § 78b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). 
 
 
Bewertung des Schutzgutes Wasser: 
Die Planänderung wirkt sich positiv im Hinblick auf den Belang Wasser aus, da eine Wasserfläche 
erhalten und gesichert werden kann. Aus der Deponie ergeben sich keine Gefährdungen des 
Schutzgutes Wasser. Dies konnte über ein 19-jähriges Grundwassermonitoring nachgewiesen wer-
den. Die Vermeidungsmaßnahmen sind zu beachten.  
 
 
5.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Emissionsquellen im Plangebiet und Umgebung  
Der Planänderungsbereich liegt nicht innerhalb des Umweltzone und unterliegt keinen verkehrli-
chen Einschränkungen.  
Die Venloer Straße ist als hochbelastete Hauptverkehrsstraße Quelle von verkehrsbedingten 
Emissionen insbesondere durch hohe LKW Verkehrsanteile.  
Aufgrund der rechtskräftig festgesetzten Gewerbe- und Industrieflächen, die noch nicht besiedelt 
sind, ist mit weiteren Emissionen zu rechnen.  
Die Lage des Plangebietes sowie die Einschränkungen durch angrenzende schutzwürdige Nutzun-
gen schließen die Ansiedlung sehr stark emittierender produzierender Betriebe aus.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Diese ist analog zum Bestand zu sehen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: neue / andere Emissionsquellen, Mobi-
lität, Veränderung Emission  
Es kommt durch die Planänderung zu einer um 13.000m
2 verringerten festgesetzten Gewerbe- 
und Industriefläche bei leicht erhöhtem Industrieflächenanteil  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
5.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): analog Emission  
Die Gefahr der Einwirkung von Luftschadstoffen auf schutzwürdige Nutzungen ist gering, da im 
Umfeld des Planänderungsbereiches keine derartige Nutzung vorhanden ist.

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Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gegenüber dem Bestand ergibt sich keine Änderung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Gegenüber dem Bestand ergibt sich keine Änderung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
Bewertung: Luft 
Es besteht kein Konflikt aufgrund der verkehrsgünstigen Lage, die keine Betroffenheit schutzwürdi-
ger Nutzungen hervorruft. Die Planänderung führt nicht zu einer nachteiligen Veränderung.  
 
 
5.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In der Planungshinweiskarte des Projektes "Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist der gesamte 
Bereich der Baadenberger Senke mit seinen Gewässern sowie die angrenzenden Bereiche als 
stark klimaaktive und klimaaktive Fläche ausgewiesen. In diesem Bereich liegen auch das tempo-
rär wasserführende Abgrabungsgewässer und nahezu das gesamte Gewerbegebiet. Die Fläche 
der ehemaligen Autoverwerter und das Umspannwerk sind als bereits gewerblich genutzte Fläche 
punktuell als belastete Siedlungsfläche ermittelt worden. Genau so sind auch die Gewerbeflächen 
südlich der Venloer Straße eingestuft worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der 
Planänderungsbereich mit der weiteren Entwicklung gewerblicher Ansiedlungen in eine belastete 
Siedlungsfläche entwickelt. 
Die Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP Freiräumen spart die Gewerbeflächen bereits als 
klimaaktive Flächen aus, diese werden analog zu der Darstellung der Grünflächen ausgewiesen. 
Auch die Schutzpflanzung, die sich als Gehölzstreifen entlang der Autobahn darstellt, ist als klima-
aktive Fläche eingestuft.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Da von einer Verfüllung des Abgrabungsgewässers ausgegangen werden muss, wird die klimaak-
tive Fläche des Naturraumes Baadenberger Senke verkleinert und um die wirkungsvolle Wasser-
fläche reduziert. Es würde hier ein bewachsener Lärmschutz von 5 m Höhe entstehen. Dieser 
würde den Kaltluftzufluss und Luftaustausch in einem lokalen Bereich verhindern. Insbesondere 
bei West-windlagen ergäbe sich für das Plangebiet eine geringere bodennahe Durchströmung und 
Verdünnung von möglichen Emissionen des Gewerbe- und Industriegebietes.  
Wie bereits für den Bestand dargestellt wird sich die Gewerbefläche mit der Entwicklung ihrer Be-
siedlung und gewerblichen Ansiedlung zu einer belasteten Siedlungsfläche entwickeln.  
Die klimaaktiven Flächen gemäß der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP Freiräumen wird 
sich nicht verändern. Sie wurde bereits analog zur Bebauungsplanausweisung dargestellt.  
Auf beiden Seiten des Plangebietes sind mit Gehölzflächen Flächen vorhanden, die einer Aufhei-
zung versiegelter Gewerbeflächen entgegenwirken.   
 
Grünfestsetzungen wie Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen in den Straßen-
räumen und Pflanzflächen tragen dazu bei, dass die negativen Auswirkungen der Versiegelung 
wie die Aufheizung abgeschwächt werden 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die klimaaktive Fläche bleibt mit der Umsetzung der Planung erhalten. Aufgrund des Erhalts und 
der Sicherung der Wasserfläche und der Böschungsbereiche, die auch ein Relief mit Höhenunter-
schieden ausbilden und einen Kaltluftabfluss und Kaltluftspeicher begünstigen, ist dieser Bereich 
insbesondere klimaaktiv. 
Diese Flächen kompensieren die Auswirkungen der hoch versiegelten Gewerbeflächen, die i.d. 
Regel durch große Hallen geprägt sind. Das Gewerbegebiet hat mit der Schutzpflanzung zur Auto-

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bahn auch auf der östlichen Seite einen klimaaktiven Bereich, der eine starke Aufheizung kompen-
siert.  
Grünfestsetzungen wie Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Baumpflanzungen in den Straßen-
räumen und Pflanzflächen tragen dazu bei, dass die negativen Auswirkungen der Versiegelung 
wie die Aufheizung abgeschwächt werden. Diese werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan 
weitgehend übernommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
Bewertung:  
Aufgrund des Erhalts und der Sicherung der Wasserfläche und der Böschungsbereiche werden mit 
der Planänderung klimaaktive Bereiche gesichert und können weiterhin der CO
2 Bindung dienen.  
Da die Böschungsbereiche ein Relief mit Höhenunterschieden ausbilden, der einen Kaltluftabfluss 
und Kaltluftspeicher begünstigt, ist dieser Bereich insbesondere klimaaktiv. 
 
5.6 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Zwischen den Umweltbelangen bestehen Wirkungsggefüge, das ist der natürliche und unvermeid-
bare Bestandteil eines jeden Naturraumes. 
Eine schwerwiegende Störung des Wirkungsgefüges lässt sich durch die Planung nicht erkennen.  
Es ergeben sich im Gegenteil positive Auswirkungen, da der Lebensraum Wasser im Planfall nicht 
mehr überplant werden kann.  
 
 
5.6.1 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Elemente des Landschaftsbilds, Sichtbeziehung(en), Erho-
lungseignung  
Heute stellt sich der Bereich an der Venloer Straße und im Bereich des Spenrather Weges als In-
dustriefläche mit entsprechender Nutzung durch die dort angesiedelten Gewerbe- oder Industrie-
betriebe dar. Weiter im Norden, wo zwar der Garzweiler Weg bereits ausgebaut ist, sich aber nur 
einzelne gewerbliche Ansiedlungen befinden, ist zwischen parkenden Autos und LKW sowohl im 
Westen (Schutzpflanung der BAB) als auch im Osten (Böschungsbewuchs der Abgrabung) und 
teilweise auch im Norden (Feldgehölz entlang Stöckheimer Weg) eine grüne Kulisse wahrnehm-
bar. Diese wird aber mit der weiteren Ansiedlung von Gewerbebetrieben weiter in den Hintergrund 
treten, sodass sich der Charakter eines Gewerbe- und Industriegebietes ausprägen wird.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Mit der weiteren Umsetzung des Planungsrechtes würde im Osten ein 5 m hoher begrünter Lärm-
schutzwall als Kulisse entstehen.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Einpassung Planung in Umgebung / 
Bestand, Änderung von Sichtbeziehungen, Ortsrandeingrünung 
Die erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes, die Grundlage der ursprünglichen Planung 
war und die Anlage von Lärmschutzwällen beinhaltete, soll nicht mehr umgesetzt werden. Die heu-
tige Bestandssituation bleibt weitgehend erhalten. Auf den noch nicht gewerblich genutzten Flä-
chen der heutigen Verfüllung werden die Wiesen bzw. die Sukzession durch Gewerbenutzung 
überformt. 
Die Wegeverbindung Verlängerung Stöckheimer Weg bis in die Baadenberger Senke soll nicht 
umgesetzt werden, da sich dieser Weg teilweise in einem Bereich befindet, der oberhalb einer 
nach Süden nicht standsicheren Böschung liegt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Belang Landschafts- und Ortsbild 
Keine

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Bewertung:  
Das Landschafts- und Ortsbild wird sich mit der Umsetzung der Planänderung gegenüber dem Be-
stand nur im Hinblick auf die weiteren Ansiedlungen im Gewerbe- und Industriegebiet verändern. 
 
5.6.2 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Die Umsetzung des Planungsrechts würde eine Reduzierung der Artenvielfalt bedeuten, da der 
Bereich des Abgrabungsgewässers durch die Überplanung und Festsetzung als Gewerbefläche 
und Lärmschutzwall einen vollständigen Verlust von Wasserflächen, temporär feuchten Lebens-
räumen, Uferbereichen bedeuten würde. Dies gilt sowohl für Flora als auch Fauna. Für den ge-
samten Raum würde ein hochvitaler Lebensraum mit seltenen und streng geschützten Arten ent-
fernt werden. Die heute noch nicht durch Bautätigkeiten in Anspruch genommenen Flächen der 
festgesetzten Bauflächen haben im Hinblick auf die Diversität von Flora und Fauna nur eine unter-
geordnete Bedeutung.   
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Durch die Bebauungsplanänderung ist der Erhalt und die rechtliche Sicherung des hochvitalen Le-
bensraumes mit seltenen und streng geschützten Arten möglich, sodass diese positiven Auswir-
kungen auf die biologische Vielfalt hat 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
Bewertung: 
Die Planänderung führt durch den Erhalt und Sicherung von bestehenden Flächen mit hoher biolo-
gischer Diversität zu einer Bereicherung der biologischen Vielfalt.  
 
5.6.3 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Natura 2000 Gebiete sind im Planänderungsbereich nicht betroffen und befinden sich nicht in 
räumlicher Nähe- 
 
 
5.6.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.6.4.1 Lärm 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist eine Begrenzung der Emissionen durch die 
gewerbliche und industrielle Nutzung durch eine Zonierung nach Abstandserlass NRW vom 
06.06.2007 gegeben. Die nächste Wohnnutzung liegt in Mengenich jenseits der BAB 1 in einer 
Entfernung von ca. 350 m. Direkt an das Plangebiet angrenzend liegt eine Kleingartenanlage. Das 
Plangebiet ist als Emittent von Gewerbe- und Industrielärm anzusehen. Die festgesetzte aktive 
Lärmschutzanlage – begrünter Lärmschutz – war zum Schutz der dahinterliegenden Erholungsan-
lage und der Kleingärten vorgesehen. Ein schalltechnisches Gutachten, welches die Dimensionie-
rung des Lärmschutzwalles begründet und die Schutzwirkung nachweist, gibt es aus dem Bauleit-
planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 59499/03 von 1995 nicht. Für den heute rechtskräftigen Be-
bauungsplan gilt, dass im Rahmen der Baugenehmigungen der Nachweis geführt werden muss,

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dass an den nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 
eingehalten werden.  
 
Es besteht eine Vorbelastung aus Betrieben südlich der Venloer Straße und östlich der BAB mit 
dem Gewerbegebiet Bio Campus. 
 
Auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärmimmissionen resultieren aus dem Verkehr der BAB 1 
und der Venloer Straße ca. 31.000 – 34.000 KFZ/24h im durchschnittlichen täglichen Verkehrsauf-
kommen. Hier unterscheiden sich die einzelnen Planfälle nur unwesentlich. Die Lärmeinwirkungen 
sind im Nahbereich dieser Straße erheblich und nehmen zur Mitte des Plangebietes ab.  
 
Die Spenrather Straße hat bereits heute ihre Verkehrserzeugung mit 2.600 – 2.800 KFZ24/h wie in 
den Planfällen erreicht, da hier bereits Nutzungen angesiedelt sind. Die Immissionen werden je-
doch überlagert von BAB und Venloer Straße.   
 
Die Straßen innerhalb des Plangebietes sind heute mit 100 - 300 KFZ/24h erst gering genutzt.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Diese entspricht weitgehende dem Bestandszustand. Wobei weitere Gewerbeflächen hinzukom-
men, die heute im Bereich der Abgrabung liegen. Voraussetzung hierfür ist eine Verfüllung des Ab-
grabungsgewässers.  
 
Die für die Planung in der Beurteilung nach DIN 18005 dargestellten Lärmeinwirkungen aus dem 
Verkehrslärm lassen sich auch auf den Nullfall übertragen.   
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die Planänderung erhöht sich der Anteil an Industrieflächen. Insgesamt werden Industrieflä-
chen zu einem geringen Anteil und Gewerbeflächen mit ca. 10.000 m2 zurückgenommen.  
 
Es ist ein Lärmgutachten durch ADU cologne, Köln: Schalltechnische Untersuchung zu den 
Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen der 1. Änderung Bebauungsplanverfahren Nr. 
59499/03 Arbeitstitel „GE Venloer Straße in Köln Bocklemünd-Mengenich“ vom 22.06.2020 erstellt 
worden.  
 
  
DIN 18005 – Verkehrseinwirkungen auf das Plangebiet 
Im Plangebiet liegen im Bereich der am höchsten belasteten Baufelder an der Venloer Straße Be-
urteilungspegel von 70 – 75 dB(A) vor. Nur im direkten Nahbereich der Venloer Straße werden >75 
dB(A) erreicht. Etwas entfernt zur Venloer Straße und östlich des Garzweiler Weges werden 65 – 
70 dB(A) erreicht. Nördlich der Spenrather Straße und westlich der Garzweiler Straße werden 60 – 
65 dB(A) erreicht. Die Schienenstrecke Köln-Pulheim ist für die Immissionen auf das Plangebiet 
unerheblich.  
  
Die DIN 18005 legt für GI Gebiete keine Orientierungswerte fest. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 von 65 dB(A) tags werden für die Gewerbenutzungen im Nahbereich der Venloer Straße um 
bis zu 10 dB(A) überschritten. Die Gewerbefläche im Norden des Plangebietes ist mit Beurtei-
lungs-pegeln von 60 – 65 dB(A) teilweise unterhalb der Orientierungswerte.  
 
Da die Nachtnutzung durch betriebliches Wohnen im Plangebiet ausgeschlossen ist, entsteht hier-
für kein Schutzanspruch und kein Konflikt.  
 
Es sind Lärmpegelbereiche bestimmt und zeichnerisch festgesetzt worden. Da das betriebliche 
Wohnen ausgeschlossen ist, gelten diese für schutzwürdige Tagnutzungen wie z. B: Büros und 
Aufenthaltsräume.  
Innerhalb des Plangebietes sind Lärmpegelbereich VI im Nahbereich von Venloer Straße und 
BAB, im Kernbereich der gewerblichen Bebauung V und am nördlichen Rand IV ermittelt worden.

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Schallemissionskontingentierung nach DIN 45691 für Gewerbe- und Industrienutzungen 
Zur Regelung der zulässigen Emissionen auf den Gewerbe- und Industrieflächen ist eine Schalle-
missionskontingentierung nach DIN 45691 erfolgt. Hieraus resultiert die Festsetzung von Schalle-
missionskontingenten sowie von Zusatzkontingenten im Bebauungsplan. Die Emissionskontin-
gente sowie die Zusatzkontingente können aus Kap. 4.7 der Begründung entnommen werden. 
 
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt im jeweiligen Genehmigungsverfahren für alle maßgeblichen 
Immissionsorte außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes. Ein 
Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der 
Beurteilungspegel Lrj den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindes-
tens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). 
 
Immissionsorte  
Die nächste flächige Wohnbebauung ist die Obere Dorfstraße von Mengenich. Zu beachten ist 
weiterhin das Wohnhaus am Stöckheimer Weg neben dem Umspannwerk, der Baadenberger und 
der Stöckheimer Hof sowie ein Wohnhaus an der Venloer Straße. Die Kleingartenanlage ist als Er-
holungsanlage ebenfalls mit einem Tagwert von 60dB(A) zu berücksichtigen.  
 
Für alle hier aufgeführten Wohnstandorte gibt es keine Bebauungspläne. Für die Wohnnutzung ist 
die Gebietskategorie anhand der bestehenden Nutzung zu bestimmen.   
 
In der folgenden Tabelle sind die Immissionsorte, ihre Schutzwürdigkeit (Angaben durch die Stadt 
Köln) und die Immissionsrichtwerte aufgeführt: 
 
 
 
Für den IO 1 (in der Tabelle mit * gekennzeichnet) weist der FNP zwar eine Gewerbefläche aus, 
zum Schutz der Bewohner werden aber die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes (60/45 
dB(A) herangezogen und im Rahmen der Kontingentierung zugrunde gelegt. Es handelt sich hier-
bei um ein älteres Wohnhaus, das jedoch nicht in Verbindung mit einer gewerblichen Nutzung 
steht (betriebliches Wohnen). Auf diese Weise erhält die Wohnnutzung einen ausreichenden 
Schutz.  
 
Planbedingter Mehrverkehr 
Zur Ermittlung der Geräuschimmissionen, die durch die Planung im Bereich angrenzender schutz-
würdiger Nutzungen verursacht werden, werden die Verkehrszahlen (durchschnittlicher täglicher 
Verkehr (DTV) als Jahresdurchschnittswert) aus der Nullvariante und der Planung zugrunde ge-
legt, die durch PTV Transport Consult GmbH, Düsseldorf: Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet 
Venloer Straße in Köln-Bocklemünd 20.01.2025, ermittelt worden sind. Diese sind auf Grundlage 
von Zählungen aus dem Sommer 2024 prognostiziert worden.

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Für die Venloer Straße im Nahbereich der Einmündung Spenrather Straße, wo sich mit dem IO1 
und IO2 die betroffenen Nutzungen befinden, werden nur geringe Unterschiede in den DTV Zahlen 
zwischen der Nullvariante und dem Planfall für den Prognosehorizont 2030 ermittelt.  
 
Tabelle: Veränderung des Verkehrsaufkommens in Abhängigkeit von der Planänderung 
DTV Werte  
 
Analyse 2024 Nullvariante 2030 Planung 2030  
Venloer Straße 
Östlich Garzweiler 
Str Ri BAB 
38.300 39.400 39.100 
Venloer Straße 
Zw. Garzweiler Str 
und Spenrather 
Weg 
35.000 35.300 35.200 
Venloer Straße 
Nördlich Spen-
rather Weg 
35.400 36.000 35.900 
Spenrather Weg  2.400  2.800  2.700 
Garzweiler Weg 
zw. Venloer Str du 
Spenrather Weg 
 4.900  6.200 5.900 
Garzweiler Weg 
zw. Spenrather 
und Schleyerhof-
weg 
   500 -1.800  1.500 
Schleyerhofweg    100    300    200 
 
Die leichte Verkehrsreduzierung (300 und 100 KFZ/24h im DTV) zwischen Planungsnullfall und 
Planfall hängt mit der geringeren ausgewiesenen Gewerbe-/Industriefläche nach Umsetzung der 
Planung gegenüber dem heute rechtskräftigen Bebauungsplan zusammen. Die Veränderungen 
gegenüber dem Analysefall sind mit +-200 KFZ/24h sehr gering.  
 
Aus diesem Grund ergibt sich durch die Planung kein Konflikt mit der Bestandbebauung. Die im 
Rahmen des Lärmgutachtens berechnet Veränderung liegt bei 0 dB(A) im Vergleich zwischen Pla-
nungsnullfall und Planfall. Gleichwohl liegen die absoluten Lärmimmissionswerte an den Immissi-
onsorten mit 76,6 dB(A) tags und 70,8 dB(A) nachts in einer Höhe, die für Wohnen nicht geeignet 
ist. Dies ist über den Bebauungsplan jedoch nicht zu lösen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für den Belang Lärm 
Festsetzung zur Verhinderung des betrieblichen Wohnens im Plangebiet.  
Festsetzungen von Emissionskontingenten und Zusatzkontingenten nach DIN 45691 
 
Bewertung: 
Mit den Festsetzungen der Emissionskontingentierung sowie der Zusatzkontingente nach DIN 
45691 können die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen ausreichend vor Lärmimmissionen 
geschützt werden. Planbedingter Mehrverkehr entsteht aufgrund der Reduzierung der GE-/GI Flä-
che nicht.  
 
5.6.4.2 Erschütterungen 
Weder im Bestand noch in den Planfällen sind erhebliche Erschütterungen vorhanden oder führen 
zu Konflikten.  
 
5.6.4.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):

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/ 39 
 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes eines Störfallbe-
triebes nach Seveso II RL bzw. KAS 18. 
 
Umspannwerk/110kV Leitung/Produktenleitungen  
An das Plangebiet grenzt im Norden ein Umspannwerk. Zwischen der Grenze des Betriebsgelän-
des und der überbaubaren Fläche der Gewerbeflächen besteht durch die Festsetzung von Pflanz-
flächen und nicht-überbaubaren Grundstücksflächen ein Abstand von circa 35 – 40 m. Die Anlagen 
selbst sind noch einmal mehr als 10m weiter entfernt, Der nächste Transformator hat einen Ab-
stand von mehr als 110m zur Baugrenze. Da elektrische und magnetische Felder von Umspann-
werken bereits nach wenigen Metern deutlich abnehmen, ist nicht mit einem Konflikt zu rechnen.  
 
Durch das Plangebiet verläuft eine 110-kV-Hochspannungstrasse, die weder überbaut noch über-
pflanzt werden darf. Zum Schutz und zur Sicherung dieser Versorgungsanlage wird die Festset-
zung einer Fläche für Leitungsrecht gemäß § 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB mit einem Schutzstreifen von 
5 m im Bebauungsplan vorgenommen. Die Mitte des Schutzstreifens stimmt mit der Leitungstras-
sen-achse überein. Die Leitung muss jederzeit zugänglich bleiben und darf nicht überbaut, über-
schüttet oder überpflanzt werden. Landschaftsgestalterische Maßnahmen im Bereich des Schutz-
streifens (z.B. Gelände-Niveauveränderungen) sind frühzeitig abzustimmen.  
 
Da die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 2014: Hinweise zur Durchführung 
der Verordnung über elektromagnetische Felder, Landshut, S. 17) von einem Einwirkungsbereich 
von Erdkabeln von 1m im Bereich des Kabels ausgeht, entsteht mit den angrenzenden Baufeldern 
kein Konflikt.   
 
Im Plangebiet verlaufen parallel zur BAB in der Grün- bzw. Verkehrsfläche Bereiche mit Geh-, 
Fahr- und Leitungsrechten, die Produktenleitungen (Ethylen und Mineralöl) enthalten. Hieraus 
ergibt sich bei ordnungsgemäßer Nutzung der Leitungen und entsprechender Beachtung kein Ge-
fahrenpotential. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Im Norden des Plangebietes ist die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Natur und Landschaft als 3 m hoher Lärmschutzwall festgesetzt. Die Situation bezüg-
lich des Umspannwerkes, der 110kV-Leitung und der Produktenleitungen entspricht dem Bestand.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Situation bezüglich des Umspannwerkes, der 110kV-Leitung und der Produktenleitungen ent-
spricht bezogen auf die Festsetzungen (Baufeld, Schutzstreifen) dem Bestand.  
 
Im Unterschied zur Nullvariante wird im Norden des Plangebietes angrenzend zum Umspannwerk 
auf den 3 m hohen Lärmschutzwall verzichtet. Siehe hierzu unter Kap. Lärm 5.4.6.2.  
 
Betriebswohnen ist im Plangebiet im Gegensatz zur Nullvariante und den Festsetzungen des heu-
tigen Bebauungsplanes ausgeschlossen, sodass es in den Baufeldern, die dem Umspannwerk am 
nächsten liegen, keine sensiblen Nutzungen gibt. 
 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: keine 
 
Bewertung: 
Durch die Planänderung ergeben sich gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan keine Ver-
änderungen. Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder sind nicht zu erwarten, auf-
grund des garantierten Abstandes durch die festgesetzte Ausgleichsfläche im Norden des Plange-
bietes. Das betriebliche Wohnen wurde im Rahmen der Planänderung ausgeschlossen.

- 39 - 
 
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5.6.4.4 Besonnung/Belichtung 
Da es sich um eine reines Gewerbe- und Industriegebiet handelt, ist das Thema aus planerischer 
und planungsrechtlicher Sicht untergeordnet. Die Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse ist im 
Rahmen der Baugenehmigungen sicherzustellen.  
 
5.6.5 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Südosten des Plangebietes liegt ein Siedlungsareal der frühen vorrömischen Eisenzeit, das 
aus-schnitthaft beim ehemaligen Kiesabbau archäologisch nachgewiesen wurde. In den nicht von 
dem modernen Geländeabtrag durch Auskiesung betroffenen Flächen (Flurstücke 445, 446, 447, 
455, 456 und 499) sind daher bei Bodeneingriffen im Rahmen von Baumaßnahmen archäologi-
sche Untersuchungen einzuplanen, die mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische 
Bodendenkmalpflege abzustimmen sind. Dies ist entsprechend der Hinweise zum Bebauungsplan 
zu berücksichtigen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Durch die Festsetzung des 3 m hohen Lärmschutzwalles im Norden des Plangebietes wird der Un-
tergrund durch die Schüttung des Lärmschutzwalles verändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen der Planung wird auf die 
Schüttung des 3 m hohen Lärmschutzwalles verzichtet. Die Flächen werden weitgehend dem na-
türlichen Aufwuchs überlassen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Es erfolgt keine Schüttung eines 3 m hohen Lärmschutzwalles am Nordrand des Plangebietes, so-
dass Bodendenkmale in diesem Bereich nachhaltig geschützt werden können.  
 
Es erfolgt ein Hinweis und die Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen im Rahmen von Bautätigkei-
ten.  
 
Bewertung: 
Auf Bodendenkmale in den Bereichen, in die noch nicht eingegriffen wurde, wird in allen Planfällen 
hingewiesen und es besteht die Verpflichtung für weitere Maßnahmen. Da keine Schüttung eines 3 
m hohen Lärmschutzwalles am Nordrand des Plangebietes erfolgt, können in einem kleinen Be-
reich potentielle Bodendenkmale nachhaltig geschützt werden.  
Die Planänderung wirkt sich somit positiv auf die Belange der Bodendenkmalpflege aus.   
 
5.6.6 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Es sind keine besonderen Emissionen zu erwarten, die über das normale Maß eines Gewerbe- 
und Industriegebietes hinausgehen und zu Konflikten führen könnten.  
Die Erschließung des Plangebietes sowie die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind 
gesichert.  
 
5.6.7 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt als Angebotsbebauungsplan keine Maßnahmen zur Ener-
gieeinsparung fest. Es gelten die einschlägigen Gesetze und Regelungen für die einzelnen Be-
triebe und Bauvorhaben. Wie für den Planfall beschrieben gelten bei Errichtung von Gebäuden in-
nerhalb des Plangebietes die Klimaschutzleitlinie der Stadt Köln. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Gegenüber dem Bestand ergeben sich keine Änderungen.

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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Auch für die Planung gilt, dass als Angebotsbebauungsplan keine Maßnahmen zur Energieeinspa-
rung festgesetzt werden. Es gelten die einschlägigen Gesetze und Regelungen für die einzelnen 
Betriebe und Bauvorhaben. Die Photovoltaik wird über der Dachbegrünung als zulässig deklariert 
und ist gewünscht. 
 
Mit dem Beschluss vom 17.03.2022 ist die Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städti-
scher Neubauvorhaben in Köln anzuwenden und umzusetzen. Sie umfasst auch Regelungen für 
Nicht-Wohngebäude, die in dem Merkblatt „Klimaschutzleilinien Stadt Köln zu Nichtwohngebäu-
den“, die Verpflichtung der Einhaltung des Stardarts KfW-Effizienzgebäude 40EE oder besser ent-
hält.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
 
Einhaltung des Standards der Klimaschutzleitlinien 
 
Bewertung:  
Bezüglich des Klimaschutzes im Hinblick auf die Energieeinsparung und Verwendung von erneuer-
baren Energien ergeben sich nahezu keine Veränderungen durch die Planänderung. Mit dem Be-
schluss der Klimaleitlinien 2022 gelten diese unmittelbar auch für die Nicht-Wohngebäude unab-
hängig vom Planfall.  
 
5.6.8  Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Landschaftsplan sind die Gewerbeflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes als Innenbe-
reich enthalten. Daran grenzen die Flächen des Landschaftsschutzgebietes L 7 LSG "Erholungs-
gebiet Stöckheimer Hof und Freiraum Esch/Auweiler", die das Gebiet mit Ausnahme zur Venloer 
Straße auf der Südseite umschließen. Im Nordwesten im Bereich der Abgrabungsgewässer 
schließt sich das Naturschutzgebiet (NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große 
Laache" an. Die Abgrenzung des seit 2011 festgesetzten Naturschutzgebietes ist an den beste-
henden Bebauungsplan und seine Festsetzungen angepasst worden. Da das NSG erst nach Er-
stellung des Bebauungsplanes im Landschaftsplan festgesetzt wurde, ist es dort nicht nachrichtlich 
dargestellt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die Nullvariante entspricht dem Bestand 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die Bebauungsplanänderung greift im westlichen Bereich südlich des Sees in einer Größenord-
nung von circa 0,2 ha in das Landschaftsschutzgebiet ein. Im Gegenzug dazu wird in einer Grö-
ßenordnung von 1,4 ha das Gewerbegebiet zurückgenommen und der Bestand gesichert. Die Be-
bauungsplanänderung ermöglicht zusätzliche Flächen, die das Abgrabungsgewässer und seine 
Böschungen umfassen als Landschaftsschutzgebiet festzusetzen, wenn die Bebauungsplanände-
rung rechtskräftig ist.  
Das Naturschutzgebiet (NSG) 22 "Baadenberger Senke, Stöckheimer See und Große Laache" 
wird im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
 
Bewertung:  
Im Hinblick auf den Landschaftsschutz ist die Planänderung als ausgesprochen positiv zu bewer-
ten. Landschaftsschutzgebiet und Naturschutzgebiet werden planungsrechtlich gesichert.

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5.6.9 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festge-
legten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
 
Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39 BImSchV kann ausgeschlossen werden. Der Straßen-
querschnitt und die offene Bauweise entlang der Venloer Straße gewährleisten eine gute Durchlüf-
tung. Mit der Planänderung geht keine Verkehr Steigerung einher.  
 
Siehe dazu auch unter Kap. 5.5.6. Luft 
 
5.6.10 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB) 
 
Es ergeben sich zwischen den Umweltbelangen keine Wechselwirkungen, die zu einer Verstär-
kung der Auswirkungen auf die Umweltbelange der einzelnen Belange führen. 
 
5.6.11 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden 
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen, da keine Störfallgefahr als auch keine besondere Starkregelgefährdung 
besteht.  
 
5.6.12 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Im Rahmen des rechtsgültigen Bebauungsplanes ist eine Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung erfolgt. 
Ausgehend von der Schließung der Deponie sind die Lärmschutzwälle und die daran nach Norden 
angrenzenden Böschungsbereiche sowie die festgesetzten Pflanzstreifen als Ausgleich angerech-
net und dem Eingriff gegenübergestellt worden. Der Eingriff konnte innerhalb des Plangebietes 
vollständig ausgeglichen werden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Ausgehend von der Rechtskraft des Bebauungsplanes und seiner weiteren Umsetzung, bleibt die 
Bestandssituation erhalten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
zur Bauleitplanaufgabe Nr. 59499/03 „Gewerbegebiet Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Men-
genich 1. Änderung“ Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Köln, Januar 2022) ist die Ein-
griffs-/Ausgleichbilanzierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes korrigiert worden.  
Der ausgleichpflichtige Eingriffsbereich wurde auf dieser Grundlage definiert. Dieser verändert sich 
im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan um die Bereiche der Gewerbeflächen, die zu-
rückgenommen wurden aufgrund des Erhalts des Abgrabungsgewässers und seiner Böschungen, 
der zusätzlichen Gewerbefläche zur Sicherung des gewerblichen Bestandes am Spenrather Weg 
ca. 2.500m
2. Es entfällt ein Teilstück des Geh-/Radweges Stöckheimer Weg am Nordrand des

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Plangebietes. Neu hinzu kommt der Fuß- und Radweg innerhalb der Öffentlichen Grünfläche pa-
rallel zur Autobahn, der im rechtskräftigen Bebauungsplan nicht bilanziert wurde (Korrektur). 
 
Die Verkehrsfläche wird durch die Planänderung um ca. 2.400 m2 reduziert. 10.000 m2 eingriffsre-
levante Gewerbefläche entfällt. 
 
Bis auf die hier genannten Änderungen bleiben die festgesetzten Grünmaßnahmen im Plangebiet 
als Minderungsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme oder als unverändert übernommene Festset-
zung wie die Öffentliche Grünfläche – Schutzpflanzung – entlang der Autobahn weitgehend erhal-
ten. Eine wesentliche Änderung der Maßnahmen erfolgt im Bereich des Erhaltes der Wasserfläche 
des Abgrabungsgewässers und der damit einhergehenden Änderung der Festsetzungen der Ge-
werbeflächen.  
 
Der ausgleichpflichtige Eingriffsbereich wird im Bebauungsplan dargestellt. Die Eingriffs-/Aus-
gleichbilanzierung erfolgt über den landschaftspflegerischen Fachbeitrag.  
Dieser enthält auch die Zuordnung der Eingriffe zu den Ausgleichsflächen. Der Eingriff kann inner-
halb des Plangebietes durch Maßnahmen zu 102% kompensiert werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Die Grünfestsetzungen sowie die Festsetzungen zu Dach- und Fassadenbegrünung innerhalb des 
Bebauungsplanes führen zu einer sowohl ökologischen als auch gestalterischen Aufwertung des 
Plangebietes. 
Die Planänderung selbst ist als Vermeidungsmaßnahme zu verstehen, da erhebliche Eingriffe in 
Natur- und Landschaft vermieden werden durch den Erhalt und die Sicherung des Abgrabungsge-
wässers und Ufer und Böschungen. 
 
Bewertung: 
Die Planänderung führt für die Artenvielfalt, die Lebensraumausstattung und -diversität, die Vege-
tationsvielfalt, den Erhalt von Naturraum - auch wenn dieser künstlich entstanden ist - zu einem 
deutlichen Zugewinn und ist positiv gegenüber der Nullvariante zu bewerten. Mit dem landschafts-
pflegerischen Fachbeitrag werden Fehler bzw, veraltete Ansätze der Eingriffs-/Ausgleichbilanzie-
rung korrigiert und die Anpassungen der Planänderung in die Bilanzierung aufgenommen. Diese 
führt unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Umsetzung der Festsetzungen zu einer leichten 
Überkompensation. 
 
5.6.13  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Die zeitnahe Umsetzung von Vorhaben im räumlichen Umfeld ist nicht vorgesehen.  
 
5.6.14 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan für Gewerbe- und Industriefläche und nicht um kon-
krete Vorhaben handelt, bleibt diese Punkt offen.  
 
5.6.15 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
 
Da es bei der Planänderung um die Zurücknahme von Planungsrecht zum Erhalt von hochwerti-
gem Naturraum geht, stehen keine Alternativen zu Diskussion.

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C Zusätzliche Angaben 
 
5.7 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Es wurden Rammkernsondierungen, schalltechnische Berechnungen, Verkehrserhebungen, Ver-
kersumlegungen, Mikosimulationen usw. in einer technisch üblichen Anwendung durchgeführt.  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
 
5.8 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten Bebauungs-
plan-Aufstellung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erhebli-
cher Auswirkungen erforderlich sind. 
 
5.9 Zusammenfassung 
 
Tiere:  
Durch die Planänderung werden strukturreiche terrestrische und aquatische Lebensräume erhalten 
und in ihrem Bestand gesichert. Die Planänderung ist für die Tierwelt insofern extrem positiv als 
ein Eingriff in diese Lebensräume nicht mehr erfolgen kann. 
 
Pflanzen:  
Die Umsetzung der Planung führt zu einem Erhalt und der Entwicklungsmöglichkeit hochwertiger 
Pflanzengesellschaften und Biotopstrukturen. Die Planänderung ist für die Pflanzen in den Teilen, 
die nicht mehr überplant werden können als ausgesprochen positiv zu bewerten.  
 
Fläche: 
Es erfolgt eine Optimierung einer nachhaltigen Flächennutzung als Gewerbe- und Industriegebiet 
zugunsten des Industrieflächenanteils durch die Planänderung indem hochwertiger Biotope erhal-
ten und gesichert werden. 
 
Boden:  
Durch die Planänderung kann auf immense Bodenverlagerungen und künstlichen Bodeneintrag 
verzichtet werden. Es wird zwar kein gewachsener Boden geschützt, wohl aber Böden im Bereich 
der Abgrabungsflächen, die eine Jahrzehnte währende Bodenbildungsphase durchlaufen haben.  
Die Planänderung ist im Vergleich zur Nullvariante für den Belang Boden als positiv zu bewerten.  
Die Maßnahmen zur Böschungssicherung wie Zaunanlage und ein 10 m breiter „Schutzstreifen“ 
führen zum Erhalt der Böschung mit der Möglichkeit der weiteren Bodenentwicklung. 
 
Altlasten:  
Bezogen auf die bereits rechtskräftigen und geplanten Nutzungen stellen die Altablagerungen und 
Altstandorte keinen Konflikt zu den Planinhalten und Festsetzungen dar. Die Planänderung ermög-
licht die Sicherung der stillgelegten Deponiefläche. 
 
Wasser:  
Die Planänderung wirkt sich positiv im Hinblick auf den Belang Wasser aus, da eine Wasserfläche 
erhalten und gesichert werden kann. Aus der Deponie ergeben sich keine Gefährdungen des 
Schutzgutes Wasser. Dies konnte über ein 19-jähriges Grundwassermonitoring nachgewiesen 
werden. 
 
Luft:  
Es besteht kein Konflikt aufgrund der verkehrsgünstigen Lage. Hier besteht keine Betroffenheit 
schutzwürdiger Nutzungen. Die Planänderung führt nicht zu einer nachteiligen Veränderung.  
 
Klima:  
Die Planänderung führt zu geringen positiven Veränderungen im Bereich des Plangebietes bedingt 
durch den Erhalt des Abgrabungsgewässers und seiner Böschungen im Bestand. Dieser führt zu 
einer Rücknahme von Gewerbeflächen und zum Erhalt von klimaaktiven Flächen.

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Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
Das Wirkungsgefüge zwischen den genannten Umweltbelangen ist nicht beeinträchtigt. 
 
Landschaft:  
Die Planänderung führt für die Artenvielfalt, die Lebensraumausstattung und -diversität, die Vege-
tationsvielfalt und den Erhalt von Naturraum - auch wenn dieser künstlich entstanden ist - zu einem 
deutlichen Zugewinn und ist positiv gegenüber der Nullvariante zu bewerten. 
 
Biologische Vielfalt:  
Die Planänderung führt durch den Erhalt und Sicherung von bestehenden Flächen mit hoher biolo-
gischer Diversität zu einer Bereicherung der biologischen Vielfalt. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Be-
deutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Natura 2000 Gebiete sind im Planänderungsbereich nicht betroffen und befinden sich nicht in 
räumlicher Nähe. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ergeben sich keine erheblichen 
Gefährdungen oder Konflikte.  
 
Durch die Lärmkontingentierung ist zum einen der Schutz der umliegenden schutzwürdigen Nut-
zung gewährleistet und gleichzeitig wird garantiert, dass die Nutzungen im Plangebiet sich die 
möglichen Emissionen untereinander aufteilen. Gegenüber der Nullvariante ergeben sich Vorteile 
im Hinblick auf die Starkregengefährdung und die Vorsorge vor Immissionen durch den Aus-
schluss der Betriebswohnungen. Im Hinblick auf Bodenbelastungen, Altablagerung und ehemalige 
Deponie-fläche sind alle Planfälle identisch zu bewerten. 
Nicht betroffen sind Erschütterungen, sonstige Gesundheitsbelange / Risiken, Besonnung/Belich-
tung 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Auf Bodendenkmale in den Bereichen, in die noch nicht eingegriffen wurde, wird in allen Planfällen 
hingewiesen und es besteht die Verpflichtung für weitere Maßnahmen. Da keine Schüttung eines 3 
m hohen Lärmschutzwalles am Nordrand des Plangebietes erfolgt, können in einem kleinen Be-
reich potentielle Bodendenkmale nachhaltig geschützt werden.  
Die Planänderung wirkt sich somit positiv auf die Belange der Bodendenkmalpflege aus.   
 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Es sind keine besonderen Emissionen zu erwarten, die über das normale Maß eines Gewerbe- 
und Industriegebietes hinausgehen und zu Konflikten führen könnten.  
Die Erschließung des Plangebietes sowie die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind 
gesichert. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Bezüglich des Klimaschutzes im Hinblick auf die Energieeinsparung und Verwendung von erneuer-
baren Energien ergeben sich nahezu keine Veränderungen. Mit dem Beschluss der Klimaleitlinien 
gelten diese für die Nicht-Wohngebäude unabhängig vom Planfall.  
 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes:  
Im Hinblick auf den Landschaftsschutz ist die Planänderung als ausgesprochen positiv zu bewer-
ten. Landschaftsschutzgebiet und Naturschutzgebiet werden planungsrechtlich gesichert. 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Weiler.

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Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden:  
Eine Überschreitung der Grenzwerte der 39 BImSchV kann ausgeschlossen werden. Der Straßen-
querschnitt und die offene Bauweise entlang der Venloer Straße gewährleisten eine gute Durchlüf-
tung. Mit der Planänderung geht keine Verkehr Steigerung einher. 
 
Wechselwirkungen:  
Es ergeben sich zwischen den Umweltbelangen keine Wechselwirkungen, die zu einer Verstär-
kung der Auswirkungen auf die Umweltbelange der einzelnen Belange führen.  
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet nicht als Anfälliger als für das 
gesamte Stadtgebiet einzustufen.  
 
Eingriffsregelung:  
Die Planänderung führt für die Artenvielfalt, die Lebensraumausstattung und -diversität, die Vege-
tationsvielfalt, den Erhalt von Naturraum - auch wenn dieser künstlich entstanden ist - zu einem 
deutlichen Zugewinn und ist positiv gegenüber der Nullvariante zu bewerten. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte Stoffe 
und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Die zeitnahe Umsetzung von Vorhaben im räumlichen Umfeld ist nicht vorgesehen.  
 
 
5.10 Referenzliste der Quellen 
 
• PTV Transport Consult GmbH, Düsseldorf: Verkehrsuntersuchung Gewerbegebiet Venloer 
Straße in Köln-Bocklemünd 20.01.2025 
 
• Althoff & Lang GbR Baugrund und Umweltberatung: Gutachten zu Standsicherheitsuntersu-
chung von Böschungen der ehemaligen Abgrabung Venloer Straße/Stöckheimer Weg in Köln-
Bocklemünd; April 2012 – Dezember 2013 
• Ergänzt durch Niederschrift der Besprechung. Böschungsuntersuchung 1. Änderung Venloer 
Straße Stöckheimer Höfe im Stadtplanungsamt 30.01.2014 
 
• ADU cologne, Köln: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissi-
nen im Rahmen der 1. Änderung Bebauungsplanverfahren Nr. 59499/03 Arbeitstitel „GE Venloer 
Straße in Köln Bocklemünd/Mengenich; 22.06.2020 
 
• Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zur Bauleitplanaufgabe Nr. 59499/03 „Gewerbegebiet 
Venloer Straße in Köln-Bocklemünd/Mengenich 1. Änderung“ Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen, Köln, Januar 2022 
 
 
Weitere Planunterlagen: 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbe-
richt, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Klimaaktive Freiflächen in den FNP-Freiräumen, Anpassung an den Klimawandel in Köln, 
Datengrundlage: Muklimo_3-Berechnung für das Modell CLM des DWD,  
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen 
Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014; LANUV NRW: Kartografische Abbildung von 
Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfall-Verordnung (KABAS)

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6. Planverwirklichung 
 
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes 59499/03 wird gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung 
mit § 1 Abs. 8 BauGB durchgeführt. 
 
6.1 Umlegung 
 
Im Rahmen der Aufstellung des geltenden Bebauungsplanes wurde ein Umlegungsverfahren durch-
geführt. Dieses im Jahr 2005 abgeschlossene Verfahren wurde wiederaufgenommen und im Jahr 
2021 bereits abgeschlossen. Den betroffenen Privateigentümern konnten bereits annähernd wert-
gleiche Grundstücke im Tausch aus städtischem Eigentum zugeteilt werden. Die Flächen die durch 
die Änderung ihre Ausweisung als Baugebiet verlieren befinden sich demnach ausschließlich in 
städtischem Eigentum. Entschädigungsansprüche gemäß § 42 BauGB entstehen daher nicht. 
Grund hierfür ist der Verzicht der  Verfüllung des Gewässers aus naturschutzrechtlichen Gründen. 
Dies hat zur Folge, dass der Wegfall von bereits zugeteilten Gewerbe- und Industrieflächen in einer 
Größenordnung von circa 1,4 ha ausgeglichen werden muss. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 
26.01.2021 konnte im Umlegungsverfahren U 336 Venloer Straße in Köln – Bocklemünd / Mengen-
ich in der Gemarkung Müngersdorf, Flur 27 die gegenseitige Zuteilung von endvermessenen Ein-
wurfgrundstücken abgeschlossen werden. 
 
6.2 Kosten für die Stadt Köln 
 
Der Stadt Köln entstehen durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59499/03 lediglich Kosten 
für die Erstellung von Fachgutachten.

Anlage4_Bebauungsplan-Entwurf

7023 Zeichen

N
Siehe Textliche Festsetzung auf Blatt 2
I,III
S,W 
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Der Planentwurf ist in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
veröffentlicht worden.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates
am geändert worden.
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach
§ 10 Abs. 1 BauGB   als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist
am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Venloer Straße
Hinweise 
Nachrichtliche Übernahme
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Gewerbegebiet
nicht überbaubar I überbaubar
Industriegebiet
nicht überbaubar I überbaubar
GE
GI
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ 
GFZ 
Baugrenze
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
Öffentliche Grünflächen
Flächen für Versorgungsanlagen
oder für die Verwertung oder
Beseitigung von Abwasser oder
festen Abfallstoffen sowie für
Ablagerungen
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
Ausgleichsflächez.B. A1
Maßnahmenflächez.B. M1
Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts
N
L
Naturschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiet
Altlastverdachtsflächez.B. Nr.105
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Flächen mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von
Gewässern
TrafostationT
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
LPB III
LPB IV
Ausgleichpflichtiger
Eingriffbereich
Anbauverbots/-beschränkungszone
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand November 2024)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 10.03.2016 nach
§ 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der
Beschluss wurde am  20.04.2016
ortsüblich bekannt gemacht.
Oberbürgermeisterin
Köln, den 05.04.2016
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 19.05. bis 02.06.16
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Für den Planentwurf
StadtplanungsamtAmtsleiterin
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen
und Bauen
Bebauungsplan Entwurf
50
59499/03
Maßstab 1:1 000
Gewerbegebiet Venloer Straße
in Köln-Bocklemünd/ Mengenich, 1. Änderung
Blatt 1 von 2
-Veröffentlichung-
A1
Garzweilerweg
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
GH
Richtungssektor
0 100
Nr. 40510
Nr. 40510_001Nr. 405111
Nr. 40506
Nr. 405106
Nr. 40510_001
Nr. 405106
T
T
Gemarkung
529
550
523
502
561
559
I
557
III
560
55.75
631
Tankstelle
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F I F I F I F
55.91
I F
I F
I F
I F
F
I
11
I F
I F I F
I F
452
F
I
514
1305a
I F
Bushaltestelle
516
506
I F
1307
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
I F
Bushaltestelle
I F
I F
Venloer Straße B59
I F
I F
I F
I FI F
98-100
Geh-und Radweg
I F
I FI F
F
I F
I F
I FI F
I F
I F
0.3/2
0.6/3
195
519
518
0.6/3
0.6/3
574
F
0.6/2
F
II
F
I
55.00
P
P
449
F
F
F
I
F
Geh-und Radweg
I
F
I
5
F
I
1
F
499
P
55.01
454
F
I
7
P
P
3
Spenrather Weg
54.8
Tankstelle
54.80
455
P
54.8
Lagerplatz
Gastank
9
6
2
593
54.8
P
P
456
530
554
55.38
Geh-und Radweg
1410
0.3/2
I
55.90
524
272
55.5
481
P
P
F
I
548
P
549
55.27
Weg
P
P
491
497
Lagerplatz
Weg
570
54.92
Lagerplatz
583
582
546
54.05
55.07
54.1
53.93
Weg
Lagerplatz
See
53.2
458
54.9
Lagerplatz
Flur 27
Gemarkung Müngersdorf
53.6
Lagerplatz
54.4
587
54.6
54.6
54.1
589
54,6
54.7
54.7
54.6
54.6
54.4
54.2
Garzweilerweg
See
54.2
54.0
54.1
54.0
54.0
54.2
465
53.0
53,8
52.8
271
462
53.6
53.3
55.4
173
1
174
1
Kleingartenanlage
166
264
193
167194
192
Geh-und Radweg
199
520
198
85
F
Ö (Ölpipeline unterirdisch)
Lagerplatz
F
S
1
14
16
I
III
II
II
12
0.3/2
Autobahnausfahrt
521
54.59
Lagerplatz
An der Venloer Straße
0.3/2
IV
III
Ga
F
F
471
447
210
470
54.5
55.80
55.41
54.71
54.8
448
592
Schleyerhofweg
Am Rather Weg
Ö (Ölpipeline unterirdisch)
50
469
213
54.0
54.2
567
54.16
566
472
Lagerplatz
568
F
I
54.3
Umspannwerk
468
335
Weg
230
Autobahn A1
217
219
227
222
228
337
Stöckheimer Weg
223
224
Stöckheimer Weg
54.6
54.2
175
1
Wasserspiegel=38.7
Autobahnauffahrt
Rückhaltebecken
Funkmast
Tunnel
55.35
55.44
623
55.27
632
55.55
53.5
53.2
53.5
53.4
53.3
622
53.5
575
53.1
53.4
595
54.0
53.9
627
54.1
625
54.5
53.6
53.8
54.0
54.5
I
P (Ethylen-Pipeline unterirdisch)
P (Ethylen-Pipeline unterirdisch)
633
591
581
624
613
576
598
590
620
621
618
628
584
586
600
596
626
616
594
617
599
585
609
588
614
629
615
611
612
630
619
597
607
GE 1
GRZ 0,8
GFZ 2,0
GI 1
GRZ 0,8
GFZ 2,4
GE 1
GRZ 0,6
GFZ 2,0
GI 2
GRZ 0,8
GFZ 2,4
GE 2
GRZ 0,8
GFZ 2,0
GI 2
GRZ 0,8
GFZ 2,4
GE 1
GRZ 0,8
GFZ 2,0
ÖffentlicheGrünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Öffentliche
Grünfläche
- Parkanlage -
Fuß u. Radweg
Fuß- u Radweg
L
Teilfläche 1
LEK=65dB(A)m² Tag
LEK=50dB(A)m² Nacht
Teilfläche 2
LEK= 59 dB(A)m² Tag
LEK= 44 dB(A)m² Nacht
Teilfläche 3
LEK=57 dB(A) m² Tag
LEK=42 dB(A) m² Nacht
Teilfläche 4
LEK=59 dB(A)m² Tag
LEK=54 dB(A)m² Nacht
Teilfläche 5
LEK= 65 dB(A)m² Tag
LEK= 50 dB(A)m² Nacht
Teilfläche 6
LEK= 59 dB(A)m² Tag
LEK= 44 dB(A)m² Nacht
Teilfläche 7
LEK= 63 dB(A)m² Tag
LEK= 48 dB(A)m² Nacht
Teilfläche 8
LEK= 70 dB(A)m² Tag
LEK= 55 dB(A)m² Nacht Teilfläche 9
LEK= 59 dB(A)m² Tag
LEK= 44 dB(A)m² Nacht
LPB 4LPB 5
LPB 5
LPB 7
LPB 7
LPB 6
LPB 5
LPB 5
LPB 4
LPB 5
LPB 6
LPB 5LPB 6
LPB 5
LPB 6
LPB 5LPB 6
LPB 6LPB 7
LPB 5
LPB 6
LPB 6
LPB 6
LPB 7
LPB 6
LPB 6
LPB 4
LPB 5
LPB 4
LPB 3
LPB 3LPB 4
LPB 3
LPB 4
LPB 4
LPB 3
GI 2
GRZ 0,8
GFZ 2,4
GI 2
GRZ 0,8
GFZ 2,4
LPB 5LPB 6
M1
M2a
M2a
M2a
M2a
A1
A1
M1
A3.1
A2
A3.2
A3.1
A2
L7
N22
M6
M1
M6
M1
L7
M1
L7
A4
M1
M1
M1
M1
M6
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
M3,  M4,  M5
Anbaubeschränkungzone Anbauverbotszone
Anbaubeschränkungzone
Anbauverbotszone
M2b
M1
M2a
GH 71,5
GH 71,5
GH 71,5
GH 71,5
GH 71,5
GH 71,5
GH 71,5
M2a
M3,  M4,  M5
GH 71,5
M3,  M4,  M5
GH 71,5
A4
L
L
Sektor D
+2/+13 dB(A)
Sektor A
+2/+2 dB(A)
Sektor C+11/+11 dB(A)
Sektor B
0/0 dB(A)
Anlage 4

Beratungsverlauf (2)

24.03.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0730/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.03.2025
Erstellt
10.03.2025 17:28