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V/0259/2005/1

Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW

Vorlage 04.11.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2005, TOP 19

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Anlage 2

117 Zeichen

I
II
II
III
Abgrenzung der Gebietszonen I, II, und III für die Zahlung eines Ablösebetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW

Anlage 1

6970 Zeichen

Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, 
der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der 
Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird  
(Stellplatzablösesatzung) 
vom.... 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am .... aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 – B auO NRW – (GV NW S. 256) und der §§ 7 
u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023) zu letzt geändert durch Gesetz vom 
03.05.2005 (GV NW S. 498) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
Präambel 
 
§ 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-W estfalen in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 01.03.2000 (BauO NRW) geht u. a. davon au s, dass bauliche oder andere Anlagen, 
bei denen Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kfz zu er warten ist, nur errichtet werden dürfen, 
wenn Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. D iese sind gem. § 51 Abs. 3 BauO NRW auf 
dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundst ück in der näheren Umgebung, dessen 
Benutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist, herzustellen.  
 
Die nachstehende Satzung geht grundsätzlich von dem  Bestehen der vorgeschriebenen Herstel- 
lungspflichten aus, es sei denn, die Bauordnung NRW  selbst sieht eine andere Regelung vor (z.B. 
eine Untersagung oder Einschränkung der Herstellung, § 51 Abs. 4). Die Satzung trifft Regelungen 
für die Fälle, in denen notwendige Stellplätze oder  Garagen nicht oder nur unter großen Schwie- 
rigkeiten hergestellt werden können, oder die Herstellung aufgrund einer Satzung nach § 51 Abs. 4 
Nr. 2 BauO NRW untersagt oder eingeschränkt ist, un d deshalb auf die Herstellung der notwendi- 
gen Stellplätze verzichtet werden kann. Darüber hin aus trifft die Satzung Regelungen für einen 
Bereich der Innenstadt Münsters, in dem die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages aus städtebau- 
lichen Gründen gemindert wird. Die Entscheidung übe r den Verzicht auf die Herstellung der not- 
wendigen Stellplätze und des stattdessen zu zahlend en Geldbetrages wird nach pflichtgemäßem 
Ermessen getroffen. 
 
Die eingenommenen Geldbeträge zur Stellplatzablösun g sind nach § 51 Abs. 6 BauO NRW 
zweckgebunden zur Herstellung zusätzlicher öffentli cher Parkeinrichtung im Gemeindegebiet, für 
investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlich en Personennahverkehrs oder für investive 
Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs zu verwenden. 
 
 
§ 1 
Festlegung von Gebietszonen 
 
(1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung ei nes Geldbetrages gemäß § 51 Abs. 5 BauO 
NRW in die Gebietszonen I bis III unterteilt. 
 
(2) Zone I wird wie folgt begrenzt: 
 
Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanz e, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, 
Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis 
zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenz e der Hafenstraße, nördliche Grenze 
der Dammstraße, rückwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße ge- 
legenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen Hafen- 
straße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promena de, Adenauerallee, Himmelreichal-

2 
lee, Hüfferstraße ostwärts bis zur Schlossgartenbrü cke eine gerade Linie nordwärts bis zum 
Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor. 
 
(3) Die Grenze der Zone II verläuft: 
 
Vom Knotenpunkt Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring in der Straßenachse des Orléans-Ring 
in nördlicher Richtung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren Grundstücks- 
grenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York-Ring, Friesenring, Cheruskerring, 
Niedersachsenring, entlang der Gleisanlage Münster/Warendorf zum Schifffahrter Damm, von 
dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendo rfer Straße, die Warendorfer Straße 
stadteinwärts entlang der südlichen rückwärtigen Gr undstücksgrenzen bis zum Hohenzollern- 
ring, von dort in südlicher Richtung über den Hohen zollernring bis zur Andreas-Hofer-Straße, 
über die Andreas-Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße, die Wolbecker 
Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dor tmund-Ems-Kanals bis zur Schillerstra- 
ße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen abknickend 
entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bi s zur Dortmunder Straße, über die Dort- 
munder Straße, den Hafenweg bis zum Bahnkörper, von dort in südlicher Richtung entlang der 
Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, ü ber die Umgehungsstraße bis zur 
Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur Metzer Straße, dann über den 
Straßenzug Metzer Straße/Inselbogen bis zur Weseler  Straße, stadteinwärts die Weseler 
Straße bis zum Kolde-Ring, Kardinal-von-Galen-Ring,  Rishon-Le-Zion-Ring zum Knotenpunkt 
Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring. 
 
(4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet. 
 
 
§ 2 
Festlegung der Höhe des Geldbetrages  
und des Vomhundertsatzes 
 
(1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einsc hließlich der Kosten für den Grunderwerb je 
Stellplatz betragen in der:  
 
Gebietszone I: 19.245,00 € 
Gebietszone II: 12.266,00 € 
Gebietszone III:   8.453,00 € 
 
 
(2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 3 beträgt der  je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter 
Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 75 % der Herstellungskosten in der: 
 
Gebietszone I: 14.400,00 € 
Gebietszone II:   9.200,00 € 
Gebietszone III:   6.300,00 € 
 
 
§ 3 
Minderung der Höhe des Geldbetrages 
in bestimmten Straßen und Plätzen (Altstadt) der Gebietszone I 
 
(1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, d ie, ausgenommen Hindenburgplatz, nach § 5 
der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstle rischer Bedeutung sind, beträgt der je 
Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundeleg ung eines Vomhundertsatzes von 50 % 
der Herstellungskosten 9.600,00 €.

3 
 
 
(2) Straßen und Plätze, ausgenommen Hindenburgplatz , analog § 5 Altstadtsatzung: 
 
Aegidiikirchplatz 
Alter Fischmarkt 
Alter Steinweg 
An der Clemenskirche 
Bergstraße 1-10, 67-75 
Bogenstraße 
Buddenstraße 
Domplatz 
Drubbel 
Frauenstraße 
Hörsterstraße 
Hörstertor 
Hollenbeckerstraße 
Horsteberg 
Jüdefelderstraße 29-58 
Katthagen 
Klosterstraße 1-3 
Königsstraße 
Kreuzstraße 
Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße) 
Kuhstraße 
Lambertikirchplatz 
Ludgeristraße 36-68 
Maria-Euthymia-Platz 
Martinikirchhof 
Martinistraße 
Michaelisplatz 
Prinzipalmarkt 
Ringoldsgasse 
Roggenmarkt 
Rosenplatz 
Rosenstraße 
Rothenburg 
Salzstraße 
Schlaunstraße 
Schlossplatz 
Servatiikirchplatz 
Spiegelturm 
Spiekerhof 
Überwasserkirchplatz 
 
 
§ 4 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung  in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der 
Stadt Münster über die Festlegung der Höhe des Geld betrages je Stellplatz vom 11. Novem- 
ber 1985 außer Kraft.

Ergänzungsvorlage Beschluss

1712 Zeichen

V/0259/2005/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Bauordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der 
Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird - 
Stellplatzablösesatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
09.11.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetra-
ges, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes 
entrichtet wird – Stellplatzablösesatzung – in der in der Anlage der Ergänzungsvorlage dargestell-
ten Neufassung. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft hat in seiner Sitzung 
am 03.11.2005 mehrheitlich folgende Änderung beschlossen: 
 
Abweichend von dem im Satzungsentwurf in § 3 vorgeschlagenen Wert für die Minderung der Hö-
he des Geldbetrages wird dieser wie folgt festgesetzt: 
 
„(1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, die, ausgenommen Hindenburgplatz, nach § 5 
der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz 
zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 50
 Prozent der Her-
stellungskosten 9.600,00 Euro.“ 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0259/2005/1. Erg
Auskunft erteilt: 
Herr Thielen 
Ruf: 
492 63 00 
E-Mail: 
ThielenS@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.11.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0259/2005/1 
I.V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Stellplatzablösesatzung 
Anlage 2: Gebietszonenplan

Beratungsverlauf (2)

09.11.2005 Hauptausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.11.2005 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (72)

  • Lazarettstraße
  • Kleimannstraße
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  • Hafenstraße
  • Dammstraße
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  • Hüfferstraße
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  • Steinfurter Straße
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  • Andreas-Hofer-Straße
  • Wolbecker Straße
  • Schillerstraße
  • Dortmunder Straße
  • Hammer Straße
  • Metzer Straße
  • Einsteinstraße
  • Bergstraße 1
  • Bogenstraße
  • Buddenstraße
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  • Hörsterstraße
  • Hollenbeckerstraße
  • Jüdefelderstraße 29
  • Klosterstraße 1
  • Königsstraße
  • Kreuzstraße
  • Krumme Straße
  • Kuhstraße
  • Ludgeristraße 36
  • Martinistraße
  • Ringoldsgasse
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  • Schifffahrter Damm
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  • Aegidiikirchplatz
  • Alter Steinweg
  • Lambertikirchplatz
  • Michaelisplatz
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  • Schlossplatz
  • Überwasserkirchplatz
  • An der Clemenskirche
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  • Kardinal-von-Galen-Ring
  • Alter Fischmarkt
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  • Martinikirchhof
  • Prinzipalmarkt
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  • Querstraße
  • Roggenmarkt
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  • Promenade
  • Inselbogen
  • Horsteberg
  • Katthagen
  • Rothenburg
  • Spiekerhof
  • Neutor
  • Drubbel

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0259/2005/1
Typ
Vorlage
Datum
04.11.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37