V/0259/2005/1
Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW
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Anlage 2
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I II II III Abgrenzung der Gebietszonen I, II, und III für die Zahlung eines Ablösebetrages gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW
Anlage 1
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Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird (Stellplatzablösesatzung) vom.... Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am .... aufgrund des § 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 – B auO NRW – (GV NW S. 256) und der §§ 7 u. 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-We stfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2023) zu letzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498) folgende Satzung beschlossen: Präambel § 51 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-W estfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000 (BauO NRW) geht u. a. davon au s, dass bauliche oder andere Anlagen, bei denen Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kfz zu er warten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen hergestellt werden. D iese sind gem. § 51 Abs. 3 BauO NRW auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundst ück in der näheren Umgebung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist, herzustellen. Die nachstehende Satzung geht grundsätzlich von dem Bestehen der vorgeschriebenen Herstel- lungspflichten aus, es sei denn, die Bauordnung NRW selbst sieht eine andere Regelung vor (z.B. eine Untersagung oder Einschränkung der Herstellung, § 51 Abs. 4). Die Satzung trifft Regelungen für die Fälle, in denen notwendige Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwie- rigkeiten hergestellt werden können, oder die Herstellung aufgrund einer Satzung nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW untersagt oder eingeschränkt ist, un d deshalb auf die Herstellung der notwendi- gen Stellplätze verzichtet werden kann. Darüber hin aus trifft die Satzung Regelungen für einen Bereich der Innenstadt Münsters, in dem die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages aus städtebau- lichen Gründen gemindert wird. Die Entscheidung übe r den Verzicht auf die Herstellung der not- wendigen Stellplätze und des stattdessen zu zahlend en Geldbetrages wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Die eingenommenen Geldbeträge zur Stellplatzablösun g sind nach § 51 Abs. 6 BauO NRW zweckgebunden zur Herstellung zusätzlicher öffentli cher Parkeinrichtung im Gemeindegebiet, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlich en Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs zu verwenden. § 1 Festlegung von Gebietszonen (1) Das Stadtgebiet Münster wird für die Zahlung ei nes Geldbetrages gemäß § 51 Abs. 5 BauO NRW in die Gebietszonen I bis III unterteilt. (2) Zone I wird wie folgt begrenzt: Neutor, Lazarettstraße, Kleimannstraße, Kreuzschanz e, Promenade, Hörsterplatz, Bohlweg, Karlstraße, von der Einmündung der Karlstraße in die Piusallee eine gerade Linie ostwärts bis zum Bahnkörper, Bahnkörper südwärts, südliche Grenz e der Hafenstraße, nördliche Grenze der Dammstraße, rückwärtige Grundstücksgrenzen der an der Südseite der Hafenstraße ge- legenen Grundstücke, rückwärtige Grundstücksgrenzen der am Ludgeriplatz zwischen Hafen- straße und Promenade gelegenen Grundstücke, Promena de, Adenauerallee, Himmelreichal- 2 lee, Hüfferstraße ostwärts bis zur Schlossgartenbrü cke eine gerade Linie nordwärts bis zum Wilhelmstraße, Wilhelmstraße, Neutor. (3) Die Grenze der Zone II verläuft: Vom Knotenpunkt Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring in der Straßenachse des Orléans-Ring in nördlicher Richtung bis zur Steinfurter Straße, von dort entlang der hinteren Grundstücks- grenzen der stadtauswärts gelegenen Grundstücke am York-Ring, Friesenring, Cheruskerring, Niedersachsenring, entlang der Gleisanlage Münster/Warendorf zum Schifffahrter Damm, von dort über die Straße Schifffahrter Damm zur Warendo rfer Straße, die Warendorfer Straße stadteinwärts entlang der südlichen rückwärtigen Gr undstücksgrenzen bis zum Hohenzollern- ring, von dort in südlicher Richtung über den Hohen zollernring bis zur Andreas-Hofer-Straße, über die Andreas-Hofer-Straße in südlicher Richtung bis zur Wolbecker Straße, die Wolbecker Straße stadtauswärts bis zum Kanal, entlang des Dor tmund-Ems-Kanals bis zur Schillerstra- ße, die Schillerstraße stadteinwärts bis zur Querstraße, von dort aus nach Westen abknickend entlang der hinteren Grundstücke des Hansaringes bi s zur Dortmunder Straße, über die Dort- munder Straße, den Hafenweg bis zum Bahnkörper, von dort in südlicher Richtung entlang der Ostseite des Bahnkörpers bis zur Umgehungsstraße, ü ber die Umgehungsstraße bis zur Hammer Straße, die Hammer Straße stadteinwärts bis zur Metzer Straße, dann über den Straßenzug Metzer Straße/Inselbogen bis zur Weseler Straße, stadteinwärts die Weseler Straße bis zum Kolde-Ring, Kardinal-von-Galen-Ring, Rishon-Le-Zion-Ring zum Knotenpunkt Einsteinstraße/Rishon-Le-Zion-Ring. (4) Zone III umfasst das übrige Stadtgebiet. § 2 Festlegung der Höhe des Geldbetrages und des Vomhundertsatzes (1) Die durchschnittlichen Herstellungskosten einsc hließlich der Kosten für den Grunderwerb je Stellplatz betragen in der: Gebietszone I: 19.245,00 € Gebietszone II: 12.266,00 € Gebietszone III: 8.453,00 € (2) Vorbehaltlich der Regelungen im § 3 beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 75 % der Herstellungskosten in der: Gebietszone I: 14.400,00 € Gebietszone II: 9.200,00 € Gebietszone III: 6.300,00 € § 3 Minderung der Höhe des Geldbetrages in bestimmten Straßen und Plätzen (Altstadt) der Gebietszone I (1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, d ie, ausgenommen Hindenburgplatz, nach § 5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstle rischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundeleg ung eines Vomhundertsatzes von 50 % der Herstellungskosten 9.600,00 €. 3 (2) Straßen und Plätze, ausgenommen Hindenburgplatz , analog § 5 Altstadtsatzung: Aegidiikirchplatz Alter Fischmarkt Alter Steinweg An der Clemenskirche Bergstraße 1-10, 67-75 Bogenstraße Buddenstraße Domplatz Drubbel Frauenstraße Hörsterstraße Hörstertor Hollenbeckerstraße Horsteberg Jüdefelderstraße 29-58 Katthagen Klosterstraße 1-3 Königsstraße Kreuzstraße Krumme Straße (zwischen Aegidiikirchplatz und Königsstraße) Kuhstraße Lambertikirchplatz Ludgeristraße 36-68 Maria-Euthymia-Platz Martinikirchhof Martinistraße Michaelisplatz Prinzipalmarkt Ringoldsgasse Roggenmarkt Rosenplatz Rosenstraße Rothenburg Salzstraße Schlaunstraße Schlossplatz Servatiikirchplatz Spiegelturm Spiekerhof Überwasserkirchplatz § 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Münster über die Festlegung der Höhe des Geld betrages je Stellplatz vom 11. Novem- ber 1985 außer Kraft.
Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0259/2005/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Bauordnungsamt Betrifft Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird - Stellplatzablösesatzung Beratungsfolge 09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.11.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Rat der Stadt Münster beschließt die Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetra- ges, der nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung NRW statt der Herstellung eines Stellplatzes entrichtet wird – Stellplatzablösesatzung – in der in der Anlage der Ergänzungsvorlage dargestell- ten Neufassung. Kosten/Folgekosten Keine Begründung: Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft hat in seiner Sitzung am 03.11.2005 mehrheitlich folgende Änderung beschlossen: Abweichend von dem im Satzungsentwurf in § 3 vorgeschlagenen Wert für die Minderung der Hö- he des Geldbetrages wird dieser wie folgt festgesetzt: „(1) In den Straßen und Plätzen der Gebietszone I, die, ausgenommen Hindenburgplatz, nach § 5 der Altstadtsatzung von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung sind, beträgt der je Stellplatz zu zahlende Geldbetrag unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 50 Prozent der Her- stellungskosten 9.600,00 Euro.“ Vorlagen-Nr.: V/0259/2005/1. Erg Auskunft erteilt: Herr Thielen Ruf: 492 63 00 E-Mail: ThielenS@stadt-muenster.de Datum: 04.11.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0259/2005/1 I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Stellplatzablösesatzung Anlage 2: Gebietszonenplan
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (72)
- Lazarettstraße
- Kleimannstraße
- Karlstraße
- Piusallee
- Hafenstraße
- Dammstraße
- Adenauerallee
- Hüfferstraße
- Wilhelmstraße
- Steinfurter Straße
- Warendorfer Straße
- Andreas-Hofer-Straße
- Wolbecker Straße
- Schillerstraße
- Dortmunder Straße
- Hammer Straße
- Metzer Straße
- Einsteinstraße
- Bergstraße 1
- Bogenstraße
- Buddenstraße
- Frauenstraße
- Hörsterstraße
- Hollenbeckerstraße
- Jüdefelderstraße 29
- Klosterstraße 1
- Königsstraße
- Kreuzstraße
- Krumme Straße
- Kuhstraße
- Ludgeristraße 36
- Martinistraße
- Ringoldsgasse
- Rosenstraße
- Schlaunstraße
- Hörsterplatz
- Bohlweg
- Ludgeriplatz
- York-Ring
- Friesenring
- Cheruskerring
- Niedersachsenring
- Schifffahrter Damm
- Hafenweg
- Kolde-Ring
- Aegidiikirchplatz
- Alter Steinweg
- Lambertikirchplatz
- Michaelisplatz
- Rosenplatz
- Schlossplatz
- Überwasserkirchplatz
- An der Clemenskirche
- Rishon-Le-Zion-Ring
- Umgehungsstraße
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Alter Fischmarkt
- Weseler Straße
- Martinikirchhof
- Prinzipalmarkt
- Orléans-Ring
- Querstraße
- Roggenmarkt
- Spiegelturm
- Promenade
- Inselbogen
- Horsteberg
- Katthagen
- Rothenburg
- Spiekerhof
- Neutor
- Drubbel
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0259/2005/1
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 04.11.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37