2996/2021
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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/ 2 A N L A G E 3 71504 -05 TF Schl Sa Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 Arbeitstitel: "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, Anlagen für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2 Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2.1 Gebäudehöhen Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird der untere Bezugspunkt für die Höhe baulicher An- lagen mit 46 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 2.2 Überschreitung der Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte maximale Gebäudehöhe durch bauliche Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ o- der Fotovoltaik, Aufzugsüberfahrten oder Lüftungseinrichtungen überschritten wer- den. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht über- steigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Ge- bäudeaußenkante zurücktreten. 3 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 3.1 Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festge- setzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ist innerhalb der Fläche mit der Kennzeichnung BHKW die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes zulässig. 3.2 Stellplätze und Carports Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Carports nur in den dafür festge- setzten Flächen zulässig. Tiefgaragen und Garagen sind nicht zulässig. 4 Versorgungsleitung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor- gungsleitungen unterirdisch zu führen - 2 - 5 Geh- Radfahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 5.1 Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Ent- sorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 5.2 Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge- mäß Planeintrag zu belasten. 5.3 Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im WA folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5 6.1 Pflanzfläche B In der festgesetzten Pflanzfläche B das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen In der festgesetzten Pflanzfläche B ist jeweils mindestens ein Baum BF 41 (GH 742) anzupflanzen. 6.2 Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen Die Begrünung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 (BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB 1 (GH 51). Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 10 Bäume BF 41 (GH 742) als Einzelstandorte. 6.3 Private Grünfläche Innerhalb der privaten Grünfläche sind auf 70 % ihrer Fläche Rasenflächen EA 31 (LW 41112) anzulegen sowie mindestens 11 Bäume BF 41 (GH 742) als Einzelstand- orte 6.4 Dachbegrünung Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie Nebenanlagen, Carports und Müllstandorte sowie Fahrradabstellplätze sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243/ NB 6244) zu bepflanzen. Die Ve- getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und tech- nische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 9.1. 6.5 Baumpflanzungen Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver- schoben werden. - 3 - 7 Erhalt von schutzwürdigen Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen. 8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre- chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus- gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärm- pegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer LPB an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 8.2 Belüftung Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht- zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge- dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 8.3 Außenwohnbereiche Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicher- gestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Woh- nungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. - 4 - 9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauO NRW Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW wer- den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. 9.1 Dachform Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 9.2 Nebenanlagen Nebenanlagen (z.B. Standorte für Abfallbehälter, Fahrradabstellplätze) sind nur zuläs- sig, wenn sie durch standortgerechten Pflanzen eingehaust oder eingefriedet werden 9.3 Einfriedungen / Pflanzfläche A Einfriedungen sind ausschließlich in Gestalt von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten Hecken oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer Höhe von 1,80 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zuläs- sig. Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Ge- stalt von Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer Höhe von max. 1,60 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zuläs- sig. 9.4 Stellplatzbegrünung Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die einzel- nen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 9.5 Befestigung von Wegen und Straßen Die Befestigung der Wege, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie der Stell- plätze und Carports sind wasserdurchlässig (z.B. Pflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen) zu gestalten. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge- troffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss- und Benut- zungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Wasserschutz Auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) durch Verordnung fest- gesetztes Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Köln-Höhenhaus. - 5 - C HINWEISE 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes au- ßer Kraft 2. Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772). Von der Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421). Für die Hinweise 2 bis 4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 4 Baumschutzsatzung Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 6 Artenschutz Laut Artenschutzprüfung des Büros für Artenschutz und Avifaunisitk, Dr. Andreas Ski- bbe aus November 2016, aktualisiert im August 2020, ergeben sich keine Verbotstat- bestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vor- gezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.. Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche - 6 - und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zu- lässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf- nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Zum Schutz der Zwergfledermaus sollen potentielle Quartiere (z. B. Baumhöhlen) we- nige Tage vor den Rodungen auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden. Die Prüfungen auf das Vorhandensein der Fort- pflanzungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vo- gelniststätten sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. 7 Kampfmittelbeseitigungsdienst Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-195/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer ein- zuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 8 Denkmalschutz Im Falle archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal- schutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein- zuschalten. 9 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset- zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht- nahme bereitgehalten. 10 Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahren- karte" der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe- rungsbetrieben Köln abzustimmen. 11 Externe Ausgleichsmaßnahmen Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau- ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. - 7 - Auf dem Grundstück an der "Von-Galen-Straße" in der Gemarkung Dünnwald, Flur 61, Flurstück 1034 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in dem Baugebiet hergestellt: Maßnahme eA1: Anlage einer Streuobstwiese mit Hochstämmen HK 21 (LW331) auf 3.000 m² des Flurstücks 1034, Flur 61, Gemarkung Dünnwald. Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) sowie der Planstraßen werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt- machung vom 24. Februar 2014 i st der Planbegünstigte verpflichtet, 30 % der Ge- schossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten. Dies wird zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Sa Vorlagen-Nummer 18.11.2021 2996/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.12.2021 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler -Straße in Köln-Höhenhaus Anlass und Ziel Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschosswoh- nungsbausiedlung zwischen der VonBodelschwingh-Straße und der Von-Ketteler-Straße in Köln- Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung zu ergänzen. Ziel der Planung ist daher neben der pla- nungsrechtlichen Sicherung eines vorhandenen Wohngebäudes, neues Planrecht für vier Punkthäu- ser mit insgesamt 43 Wohneinheiten zu schaffen. Zwischen den Punkthäusern und den Häusern an der Von-Bodelschwingh-Straße wird die vorhandene private Grünfläche als öffentlich zugängliche Parkanlage gesichert und darin ein öffentlich zugänglicher Spielplatz geplant. Die geplante Bebauung orientiert sich an der nachbarlichen Bestandsbebauung und schafft einen städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh- Straße und der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten Punkthäuser werden bis auf das nördliche Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen, die im Zusammenhang mit den Geschosswohnungsbauten östlich der Von- Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden ist. Das nördliche Punkthaus sowie das beste- hende Wohngebäude werden über die Von-Bodelschwingh-Straße unmittelbar erschlossen. Die notwendigen Stellplätze sind entlang der neuen Erschließungsstraße, vor den jeweiligen Punkt- häusern vorgesehen. Die DEWOG hat sich freiwillig verpflichtet, nach dem "Kooperativen Baulandmodell" (KoopBLM) der Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014, mindestens 30 % geförderten Wohnungsbau zu realisie- ren. Mit der von ihr erteilten Grundzustimmung vom 02.10.2014, kann auf eine eingehende Anwen- dungsprüfung des KoopBLM verzichtet werden und die Sicherung der Anforderungen in einem städ- tebaulichen Vertrag erfolgen. Da die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) vor dem Stichtag 16.05.2017 erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. Vorberatungen Der Aufstellungsbeschluss im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB erfolgte im Stadtentwick- lungsausschuss am 28.01.2016, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06.04.2016 im Amts- blatt. 2 Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem Scoping- termin am 06.04.2016. In der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 14.07.2016 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die eingegangenen Stel- lungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der Behörden und sons- tiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwickelten Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau- ungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB soll im November 2021 erfolgen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 Gez. Greitemann
Anlage 2 Begründung
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 71504/05
Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in der wachsen-
den Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund zusätzliche 66.000 Woh-
nungen. Neue Wohnungen sollen insbesondere in Form von Mehrgeschosswohnungsbau entste-
hen und gemäß einer der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wo hnen“ der Stadt Köln
(Ratsbeschluss vom 11.02.2014) möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Im
Stadtentwicklungskonzept Wohnen werden auch Maßnahmen im Bereich der sozialorientierten
Wohnungspolitik mit dem Ziel der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der
Quartiersentwicklung vorgesehen.
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen, insbesondere an bezahl-
barem Wohn raum, leistet die hier vorges ehene Planung. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft
mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschosswohnungsbausiedlung zwischen der
VonBodelschwingh-Straße und der Von -Ketteler-Straße in Köln -Höhenhaus durch eine zusätzli-
che Be bauung zu ergä nzen. Die Nachverdichtung soll in Form von Punkthäusern auf einer vor-
handenen Grünfläche erfolgen. Die Grünfläche mit dem bestehenden fünf-geschossigen Wohnge-
bäude, welches in der Planung integriert ist, befindet sich im Eigentum der DEWOG.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist , neben der Aktivierung von g ut erschlossenen Wohnbauflächen, die Ergän-
zung des durch öffentlich geförderten Wohnungsbau geprägten Sozialraumes durch ein Ang ebot
an frei finanzierten Mietwohnungen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht im Bereich einer vorhanden
privaten Grünfläche die Nachverdichtung durch vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten
(WE) vor. Im nördlichen Punkthaus sind 13 WE als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen
drei Gebäuden sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant.
Mit drei bis vier Geschossen zuzüglich einem zurückgestaffelten Dachgeschosses greift das Kon-
zept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schafft einen städtebau-
lichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-Straße und
der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten Punkthäuser
sind parallel zur westlichen Grundstücksgrenze linear aufgereiht und werden bis auf das nördliche
Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen. Diese Pr i-
vatstraßen sind im Zusammenhang mit den Ersatzneubauten der Geschosswohnungsbauten öst-
lich der Von -Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden. Das nör dliche der vier Punkt-
häuser sowie das best ehende fünfgeschossige Wohnhaus werden über die Von-Bodelschwingh-
Straße unmittelbar erschlossen.
Eine Erschließung aller neuen Häuser über die Von -Bodelschwingh-Straße wurde alternativ g e-
prüft, jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung der
drei südlichen Gebäude über die bestehenden Erschließungsstraßen kann im östlichen Plangebiet
eine durchgehende Grünfläche erhalten werden.
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Trotz Nachverdichtung wird weiterhin eine verhältnismäßig große und zusammenhängend e be-
grünte private Freifläche verbleiben. Die private Grünfläche spielt als Anbindung des Plangebiets
an das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ (entlang der Autobahntrasse A 3 im Süden,
durch die südlich gelegene GAG-Siedlung) und nach Norden in die freie Landschaft eine wichtige
landschaftliche, ökologische und klimatische Rolle. Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist daher
auch die planungsrechtliche Sicherung dieser Fl äche inklusive eines größtmöglichen B aumbe-
standes.
Bereits heute wird diese Grünfläche in der Form genutzt, dass zahlreiche Schüler der nördlich ge-
legenen Gemeinschaftsgrundschule sie auf ihrem Weg von der Stadtbahnhalteste lle an der Berli-
ner Straße zur Schule durchqueren. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum verbleiben
soll und auch durch die DEWOG gepflegt wird, ist eine öffentlich zugängliche Durchwegung der
privaten Grünfläche aufgrund der damit steigenden s ozialen Kontrolle beabsichtigt. Die private
Grünfläche soll unverändert von den Anwohnern der umliegenden Wohnhäuser der DEWOG als
Parkanlage vorbehalten bleiben und nicht als öffentliche Grünfläche genutzt werden.
Es wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet, der die Einbettung der privaten Freiflächen in
ein qualifiziertes Gesamtkonzept sicherstellen soll. Für die Erdgeschosswohnungen der Punkthäu-
ser sind Terrassen vorgesehen und die Stellplatzanlagen werden mit Baumpflanzungen zur neuen
Erschließungsstraße eingegrünt. Das Fußwegesystem soll mit wassergebundenen Wegen, die die
innere Grünfläche mit der Gemeinschaftsgrundschule, den Wohnzeilen entlang der Von-Ketteler-
Straße und der Von-Bodelschwingh-Straße sowie mit dem Einkaufsmarkt an der Berliner Straße
verknüpfen, erneuert werden.
Die erforderlichen Spielflächen für Kinder über 6 Jahre sollen für alle geplanten Wohnungen im
zentralen Bereich nördlich der Gebäude, innerhalb der Grünfläche in einer Größe von ca. 500 m²
zusammengefasst werden. Die Fläche ist ausreichend, um den erforderlichen Spielflächenbedarf
von rechnerisch 258 m² für 43 WE aufzunehmen. Weitere Kleinkinderspielflächen nach Landes-
bauordnung (BauO NRW) werden wohnungsnah auf den privaten , nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen untergebracht.
1.3 Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugeset z-
buch (BauGB). Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am
28.01.2016, die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 06.04.2016 im Amts-
blatt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 30.06. bis ein-
schließlich 14.07.2016 durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. Zum städt e-
baulichen Planungskonzept wurden drei Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den Themen
Stellplätze, Reduzi erung der vorhandenen Grünfläche, Verkehrsbelastung, E rschließung des
Plangebietes und Entwässerung vorgebracht.
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem
Scopingtermin am 06.04.2016 . Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themen Lei-
tungs- und Kanaltrassen, Kampfmittelverdacht, Entwässerung, Lärm- und Erschütterungsschutz
sowie Denkmalschutz vorgebracht.
In der Sitzung am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwickelten Vorgaben zur Aus-
arbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Diens tstellen
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit v om 16.07. bis zum 22.08.2018. Stellungnahmen
wurden im Wesentlichen zu den Themen Erschließung und Dimensionierung der Erschließungsan-
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lagen, Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen, Sicherung des öffentlichen Kanals und Berück-
sichtigung von Starkregen vorgebracht und wurden im Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt.
Der Bebauungsplan-Entwurf wird nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koo p-
BLM) der Stadt Köln aufgestellt. D ie Bauherrin hat hierzu am 02.10.2015 ihre Grundzustimmung
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells gegeben.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Höhenhaus im Osten von Köln, im Stadtbezirk Mülheim. Es han-
delt sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen der Bestandsbebauung an der Von-
Ketteler-Straße im Westen, der Von-Bodelschwingh-Straße im Norden und Osten und Am Flachs-
rosterweg im Süden. Die bestehenden Privatstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße aus in Rich-
tung der geplanten Wohngebäude führen, wurden zur Sicherung der Erschließung ebenfalls in das
Plangebiet einbezogen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 359 (teilweise), 1315, 1317, 1318,
1319 (teilweise), 1320 (teilweise), 1358 (teilweise), 1395 (teilweise) und 1399 (teilw eise) der Flur
59 der Gemarkung Dünnwald und hat eine Größe von circa 1,6 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet liegt innerhalb einer bestehenden Wohnsiedlung. Im Norden des Plangebietes be-
finden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen
sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von -Bodelschwingh-Straße e r-
schlossen sind. Der Großteil des Plangebietes besteht aus einer privaten Grünfläche mit teilweise
altem Baumbestand, die sich von der Straße Von-Bodelschwingh-Straße im Norden bis an die
Straße Am Flachsrosterweg im Süden erstreckt. Auf der großen Rasenfläche befindet sich auch
ein Basketballkorb, der der Planung weichen muss und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden
kann.
Nördlich des Plangebietes befindet si ch die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Von -
Bodelschwingh-Straße mit dem dahinter liegenden Sportplatz. Südwestlich des Plangebietes b e-
findet sich die katholische Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig. Die DEWOG hat
der Kindertagesstätte für eine zusätzliche Erweiterung des Außengeländes eine circa 510 m² gro-
ße Teilfläche im Süden des Plangebiets unentgeltlich temporär zur Verfügung gestellt. Durch den
Bebauungsplan-Entwurf wird die se Fläche in geringem Maße reduziert und kann als zusätzliche
Spielfläche erhalten bleiben.
Südöstlich befindet sich an der Berliner Straße ein Supermarkt (Vollsortimenter). Westlich und öst-
lich grenzt Wohnbebauung in mehrgeschossiger Zeilenbauweise an das Plangebiet. Westlich des
Plangebietes, an der Von -Ketteler-Straße, überwiegt eine vier - bis fünf geschossige Bebauung,
östlich prägen dreigeschossige Gebäude mit flachem Satteldach die Von-Bodelschwingh-Straße.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraßen Von-Ketteler-Straße, Posadowskystraße, Von-
Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Stra-
ße Am Flachsrosterweg ist die Auffahrt Mülheim der Autobahn A3 in weniger als einem Kilometer
erreichbar. Südlich des Plangebietes liegt in 300 – 500 m Entfernung an de r Berliner Straße die
Haltestelle „Köln-Höhenhaus, Im Weidenbruch“ der Straßenbahnlinie 4, die fußläufig in wenigen
Minuten zu erreichen ist.
Von der Von-Ketteler-Straße führen von Westen her private Stichstraßen an das Plangebiet heran,
die durch eine zu sätzliche Erschließungstsraße für die geplante Wohnbebauung ergänzt werden
soll. Das fünfgeschossige Bestandsgebäude wird von Osten über die Von-Bodelschwingh-Straße
erschlossen, die auf der Höhe des Garagenblockes in einem Wendekreis endet und entlang der
Nordgrenze des Plangebietes als Fußweg weiterführt. I nnerhalb des Plangebietes gibt es einige
Trampelpfade durch die Grünfläche. Insbesondere wird die Grünfläche in Nord -Süd-Richtung
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durch Schülerinnen und Schüler der nördlich gelegenen Schule mittels des Trampelpfades ge-
quert.
In den umliegenden Straßen sind Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Durch das Plangebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung
ein großer Mischwasserkanal DN 800/1400. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla-
ge Stammheim.
2.4 Alternativstandorte
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes. Die
Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des Flä-
chennutzungsplanes stattgefunden, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind . Als Nach-
verdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die Planung
den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbau entwicklung („Innenentwicklung vor Au-
ßenentwicklung“). Auch vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraumbedarfs wurde
daher auf eine Alternativprüfung verzichtet.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, jedoch ist aufgrund fehlender Erschlie-
ßung nur ein kleiner Teil des Plangebietes nach § 34 BauGB bebaubar. Einen Bebauungsplan gibt
es für das Plangebiet nicht. Der Bebauungsplan-Entwurf greift ansatzweise ein Bebauungsplanver-
fahren wieder auf, da ss we gen der Unve reinbarkeit des damaligen Konzeptes mit einem das
Grundstück durchquerenden Hauptsammler mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss am
08.12.2009 wieder eingestellt wurde. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf stellt unter Berück-
sichtigung der vorhandenen Kanaltrasse eine geringer verdichtete Bebauung dar.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar.
Somit entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der
Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennu t-
zungsplanes entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. In
der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt.
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.)
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt.
3.5 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelba ren
Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich die erhaltenswerte, 1965 - 1968 errichtete katholi-
sche Pfarrkirche St. Hedwig. Bodendenkmäler im Plangebiet sind nicht bekannt.
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3.6 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes liegen im stä dtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über B o-
denbelastungen vor.
3.7 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
3.8 Baulasten
Im Bereich der Erschließungsstraßen sind Stellplätze und Feuerwehrzufahrten über Baulasten ab-
gesichert. Diese werden durch die Planung nicht berührt. Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung
mit Zufahrt) innerhalb der Grünfläche steht der Planung entgegen. Diese wird gelöscht und die dort
abgesicherten und vorhandenen neun Garagen, die durch die Planung entfallen, werden außer-
halb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes, auf dem Flurstück 111 der Flur 59
der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt und hier 10 Stellplätze über eine Baulast gesichert.
3.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteilig ung der Plan-
begünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es
einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Da der Aufstellungsbeschluss noch vor dem 10.05.2017 erfolgte, greifen für das Vorhaben die Re-
gelungen des KoopBLM in der ersten Fassung vom 24.02.2014. Die Vorhabenträgerin hat sich mit
der Unterzeichnung der Grundzustimmung am 02.10.2015 freiwillig zur Anwendung des KoopBLM
bereiterklärt, so dass auf eine umfassendere Anwendungsprüfung verzichtet werden konnte.
Im Zusammenhang des KoopBLM werden Verpflichtungen im Rahmen eines städtebaulichen Ver-
trags gesichert.
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
4.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Damit wird das
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig definiert und der Zielsetzung
gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Die geplante
Nutzung fügt sich in die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung ein.
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zuläss ig. Die
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlossen. Zum ei-
nen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum a nderen sind diese Nutzun-
gen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emis-
sionspotenzials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen und Hotels). Nicht störende
Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um das Wohnen ergänzende Nutzungen wie
z.B. einen Bäcker oder Schneider zu ermöglichen, die zu einer Belebung eines Wohnquartiers im
verträglichen Maß führen können.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflä-
chenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
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Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Im Rahmen der festgesetzten GRZ
kann das gewünschte städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO
darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ih-
ren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 50 %, also bis zu einer GRZ von
0,6 überschritten werden. Da im Bereich des Plangebietes ebenerdige Stellplätze und Carports auf
privatem Grundstück geplant werden, die zu einer Erhöhung der Versiegelung führen, soll der § 19
Absatz 4 BauNVO bei Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen werden.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzte GFZ von 1,1 für das allgemeine Wohngebiet liegt unterhalb der Obergrenze der
BauNVO für Wohngebiete (GFZ 1,2). Die festgesetzte Geschossflächenzahl reicht aus, um das
geplante Vorhaben umzusetzen.
Zahl der Vollgeschosse
Mit drei bis vier maximal zulässigen Vollgeschossen greifen die geplanten Neubauten die Ge-
schossigkeiten der nachbarlichen B estandsbebauung auf und schaff en einen städtebaulichen
Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von -Bodelschwingh-Straße und der
vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Vollgeschosse sind gemäß Bau-
ordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr als
drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Darüber hinaus ist ein
viertes bzw. fünftes Nicht -Vollgeschoss als sogenanntes unechtes Staffelgeschoss geplant, dass
nicht zu allen Seiten ges taffelt wird (unecht) und die oben genannten Anforderungen an ein Voll-
geschoss nicht erfüllt.
Das Bestandsgebäude bildet zusammen mit zwei weiteren jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße
stehenden Gebäuden ein städtebauliches Ensemble, das in seiner Form u nd Höhe auch in der
Zukunft erhalten werden soll, weswegen die vorhandenen fünf Vollgeschosse als maximal zulässig
festgesetzt wurden.
Höhe baulicher Anlagen
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebaul i-
che Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden im Bereich des allgemeinen Wohngebietes
auch Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen (GH max.) über einem Bezugspunkt getroffen.
Der Bezugspunkt liegt dabei innerhalb der privaten Verkehrsfläche (vorhandener Kan alschacht)
und ist mit 46 m über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzt. Die südlichen beiden Punkthäuser
dürfen maximal 13 m, die beiden nördlichen Häuser maximal 16 hoch werden. Das Bestandsge-
bäude wurde entsprechend der vorhandenen Firsthöhe (16,54 m) mit 17 m über dem Bezugspunkt
festgesetzt, um es auch in Zukunft in dieser Höhe planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten
maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen bei Geschosshöhen von circa 3 m ein geplantes weite-
res Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss) über dem dritten bzw. vierten Vollgeschoss und passen
sich damit an die Höhen der umliegenden Gebäude an der Von-Ketteler-Straße an.
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie und/ode r Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten oder Lüftungsanlagen um
bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer
Höhe von der nächstgelegenen Gebäudekante zurücktreten. Das bedeutet, dass z.B. eine 1 m
hohe Überschreitung mindestens einen allseitigen Abstand von 1 m zur Fassade einhalten muss.
Dabei wird auf die Außenwand des Bauteils Bezug genommen, auf dem der Dachaufbau errichtet
wird, bei Staffelgeschossen also deren Außenwände. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit
die genannten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten
sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich
nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade
zurückrücken.
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Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen reichen auch aus, um bei Bedarf noch zusätzliches
Rückstauvolumen für den Starkregenfall auf den Flachdächern zu schaffen. Sollte die Attika zur
Ausbildung eines Retentionsdaches höher ausgebildet werden müssen als bisher geplant, wären
die erforderlichen Spielräume vorhanden.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die mit einem
Spielraum von circa 1 m um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibi-
lität in der Ausbauplanung zu wahren. Die festgesetzten Baufenster belassen einen gewissen
Spielraum für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteile wie Hauseingän-
ge, Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien . Alle genannten Gebäudeteile müssen inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Für das Bestandsgebäude wurden die Baugren-
zen eng um das bestehende Gebäude gelegt, um die außergewöhnliche Kubatur auch in Zukunft
zu sichern und damit das Gebäudeensemble, bestehend aus dem Bestandgebäude und zwei wei-
teren Gebäuden jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße, mit den Neubauten zu verzahnen.
4.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports
Stellplätze und Carports
Die erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze sind ausschließlich in den festge-
setzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig, um sie zu bündeln und die übrigen Flächen
vom ruhenden Verkehr frei zu halten. Geplant sind insgesamt 43 private Stellplätze im Plangebiet,
davon 33 erforderliche Stellplätze für die Bewohner und 10 Besucherstellplätze. Innerhalb der
zeichnerisch festgesetzten Fläche für Stellplätze und Carports können die notwendigen 43 Stel l-
plätze nachgewiesen werden. Tiefgaragen und Garagen sind im Plangebiet nicht zulässig.
Die vorhandenen neun Garagen im Norden des Plangebiets werden durch das nördliche Punkt-
haus überplant und außerhalb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes auf dem
Flurstück 111 der Flur 59 der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt. Der Ersatzstandort wird
über eine Baulast gesichert.
Carports sind ausschließlich innerhalb der Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Garagen
sind im Plangebiet nicht zulässig , da di ese in ihrer Erscheinung in der Regel deutlich präsenter
sind und somit die angestrebte Qualität des Freiraums mi ndern würden. Tiefgaragen sollen auf-
grund ihres Eingriffs in den Boden nicht zulässig sein.
Nebenanlagen
Nebenanlagen wie notwendige Fahrradabstellplätzen, Flächen zur Abfallentsorgung, Strom-, Tele-
fon- und Wärmeversorgung sowie Zugänge zu Kellergeschossen sind ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig, um die
Nebenanlagen auf diese Flächen zu konzentrieren und die übrigen Freiflächen von solchen Anla-
gen freizuhalten. Neben gestalterischen Gründen dient die Festsetzung auch einer Erhöhung der
Freiraumqualitäten.
Innerhalb der Fläche BHKW ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung des Gebietes zu-
lässig. Damit erfolgt eine Standortsicherung des BHKW an zentraler und mit Fahrzeugen anfahrba-
rer Stelle im Plangebiet.
4.5 Wegerechte
Die Nutzung der Privaten Grünfläche für die Allgemeinheit soll, neben den planungsrechtliche n
Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf, durch Regelungen (Bürgschaften, Baulasten) im städ-
tebaulichen Vertrag gesichert werden.
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Gehrechte (Spielplatzfläche)
Der in der privaten Grünfläche geplante Kinderspielplatz von circa 500 m² soll für die Öffentlichkeit
zugängig gemacht werden und wird daher über die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allge-
meinheit gesichert.
Geh- und Radfahrrechte
Bereits heute wird der vorhandene Weg durch die private Grünfläche insbesondere an Schultagen
intensiv genutzt, zum Beispiel durchqueren zahlreiche Schüler der nördlich gelegenen Gemein-
schaftshauptschule die Grünfläche auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der Berliner
Straße zur Hauptschule und umgekehrt. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum ver-
bleiben soll, ist eine öffentliche Begehbarkeit nicht zuletzt aufgrund der damit steigenden sozialen
Kontrolle beabsichtigt. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser als Trampelpfad vorhandenen
Wegebeziehung für die Öffentlichkeit erfolgt daher im Bebauungsplan-Entwurf in Form eines Geh-
rechts sowie eines Fahrradfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit. Zur öffentlich-rechtlichen Absi-
cherung werden diese Rechte als Baulast gesichert.
Leitungsrechte
Für den im Plangebiet querenden Mischwasserkanal, wird ein Leitungsrecht im Bebauungsplan-
Entwurf festgesetzt und öffentlich-rechtlichen Absicherung als Baulast gesichert.
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhalt von schutzwürdigen Bäumen
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 120 nach Baumschu tzsatzung der Stadt Köln geschützte
Laubbäume und 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume
stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der
Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen; diese waren teilweise abgestorben und können ersatz-
los gefällt werden. Von den unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen werden im Bebau-
ungsplan-Entwurf 5 als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Diese Bäume haben aufgrund ihres
Standortes ein entsprechendes Entwicklungspotenzial. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind
dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen. Regelungen zu den Einzelheiten werden im
städtebaulichen Vertrag festgelegt
Zu pflanzende Bäume
Für die Umsetzung der Pla nung müssen insgesamt 43 Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die
Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, sind insgesamt 38 Bäume neu zu
pflanzen oder umzupflanzen.
Innerhalb der privaten Grünfläche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Bäumen, Wege und Ru-
hezonen im Bebauungsplan-Entwurf als Parkanlage festgesetzt ist, können als Ersatz für die er-
forderlich zu pflanzenden 38 Bäume wegbegleitend noch 13 heimische, standortgerechte Bäume
neu gepflanzt werden. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege zu si-
chern. In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohnge-
bäude zugeordnet werden, sind zusätzlich insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) zu pflanzen. 11
Bäume werden zur Eingrünung der S tellplätze gepflanzt, ein Teil davon in der Pflanzfläche B. Die
restlichen 4 Bäume werden in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auf Flächen der DEWOG
gepflanzt (siehe auch Kapitel 8.5.1 Natur und Landschaft, Unterkapitel Pflanzen).
Private Gärten / Pflanzfläche A
Um den verhältnismäßig hohen Begrünungsanteil im Wohngebiet auf den nicht überbauten Grund-
stücksflächen sicherzustellen, sind diese gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu begrünen. Dies
entspricht etwa der Fläche, die insgesamt für die pri vaten Gärten vorgesehen ist und den Erdge-
schosswohnungen vorgelagert sein wird. So kann auch diesen Wohnungen vergleichbar mit den
Balkonen in den oberen Geschossen ein privater Freiraum angeboten werden, der für moderne
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Wohnungen häufig maßgeblich ist. Die Abgrenzungen der privaten Gärten können nach den Fest-
legungen zu Einfriedungen in Form von Hecken aus einheimischen Laubhölzern mit Stabgitterzaun
und in der Pflanzfläche A ohne Stabgitterzaun im Plangebiet erfolgen.
Pflanzfläche B
Die Festsetzungen zur Bepflanzung der Pflanzfläche B (dauerhafte Begrünung mit einheimischen
und standortgerechten Pflanzen) erfolgen, um die Stellplätze und Carports einzugrünen und die
Wohnhäuser mit ihren privaten Gärten optisch von der Straße abzugrenzen.
Dachbegrünung
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von
Niederschlagswasser im Starkregenfall werden Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachnei-
gung bis max imal 5°) des obersten Geschosses extensiv begrünt. Die Veget ationstragschicht
muss mindestens eine Stärke von 10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind
Flächen für Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Fläche
zulässig sind.
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkungen durch Straßen - und Schienenver-
kehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Auswirkungen dur ch den planbedingten
Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019). Siehe
auch Kapitel 8.5.6 Verkehrslärm - Immission.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu realisieren. Eine
Lärmschutzwand entlang der angrenzenden Straße ist aus städtebaulichen und stadtgestalteri-
schen Gründen nicht gewollt. Gesunde Wohnverhältnisse können im Plangebiet mit passiven
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Sum-
menbetrachtung der Lärmimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr nach DIN 4109 (Schall-
schutz im Hochbau) Lärmpegelbereiche berechnet, die als zeichnerische Festsetzung Eingang in
den Bebauungsplan-Entwurf finden. Hierdurch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei
Neubaumaßnahmen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Entsprechend der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV sind im Plangebiet
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen, was ei nem maßgeblichen Außenlärm-
pegel von 61 bis 65 dB(A) bei Lärmpegelbereich III beziehungsweise 66 bis 70 dB(A) bei Lärmpe-
gelbereich IV entspricht. Die hieraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedli-
cher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrige-
rer Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden unter
der Annahme der freien Schallausbreitung berechnet und festgesetzt.
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei-
chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indi-
rekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüf-
tungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit
für Sc hlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen
vorgenommen werden müssen.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61,4 dB(A) am
Tag und 55,8 dB(A) in der Nacht. Für Räume mit Sch laffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer)
sind daher Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten
werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für
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Schlaf- und Kinderzimmer ein e ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen
über fensterunabhängige Lüfter mit geeignetem Schallschutz sicher zu stellen ist.
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
Durch festgesetzte Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mi t
schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden.
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Plangebiet wurden gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung
mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW getroffen. Um zusammen mit den vorhandenen Wohnge-
bäuden an der Von-Ketteler-Straße eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten und um die fest-
gesetzte Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ausschließlich das Flachdach mit
einer Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt.
Auch die Regelungen zu Einfriedungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, um ein einheitliches
Siedlungsbild zu erzeugen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von begrünten Stabgitter-
zäunen oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig,
damit handelsübliche Stabgitterzäune innerhalb der festgesetzten Höhe errichtet werden können.
Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Form von Hecken
aus einheimischen Laubgehölzen und bis zu einer Höhe von max imal 1,60 m zulässig. Die Fest-
setzung zur Anpflanzung von Hecken (Pflanzfläche A südlich des südlichen Punkthauses) erfolgt,
um sicherzustellen, dass an dieser Engstelle keine Zäune und keine hohen Hecken errichtet wer-
den, die zu weiterer optischer Einengung der Grünfläche führen. Die festgesetzte maximale Höhe
der Hecken von 1,60 m ermöglicht einer/m Spaziergänger/in durchschnittlicher Größe darüber
hinweg zu schauen.
Mit der Begrünung der Stellplätze (je angefangenen 4 Stellplätzen ein Baum) ist eine ausreichende
Begrünung der Straßen durch die Anpflanzung von insgesamt mindestens 11 Bäumen gegeben.
Aus gestalterischen Gründen wurden auch die Festsetzungen zur Eingrünung der Standorte für
oberirdischen Abfallbehältern, Carports und Fahrradabstellplätzen getroffen.
5 Erschließung, technische Infrastruktur
Verkehrsgutachten
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, No-
vember 2016) wurden auf Grundlage von Verkehrserhebungen im Bestand (Analyse) und einer
Berechnung der Verkehrserzeugung für die geplanten Wohnnutzungen die Verkehrsbelastungen
für einen definierten Prognose-Nullfall (ohne Umsetzung des Bauvorhabens) sowie für den Pro g-
nose-Planfall (mit Umsetzung des Bauvorhabens mit weiteren 43 Wohneinheiten) ermittelt.
Die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kraftfahrzeug -Verkehre
wurden anschließend bewertet. Hierzu wurden die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem
Handbuch für die Bemessung von Straß enverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015 für die Knoten-
punkte Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg sowie Am Flachsrosterweg/ Von -Ketteler-
Straße im Prognose -Nullfall und im Prognose -Planfall durchgeführt. Sowohl im Prognose-Nullfall
als auch im Prognos e-Planfall ergibt sich in den jeweiligen Spitze nstunden am Knotenpunkt
Flachsrosterweg/ Von-Ketteler-Straße mit der Regelung „rechts vor links“ eine sehr gute bis gute
Verkehrsqualität.
Für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg ergibt sich im Prognose-Nullfall
und im Prognose -Planfall für die jeweiligen Spitzenstunden eine ausreichende Verkehrsqualität.
Angemerkt sei, dass für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg auf Grund
der Teilsignalisierung (Anforderungsampel für Fußgänger) jedoch nur tendenzielle Aussagen e r-
mittelbar sind, da eine solche Sonderform der Signalisierung nicht mit den Verfahren des HBS
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2015 bewertbar ist. Mit Grundlage einer verkehrszeichengeregelte Situation wird die Kapazität der
Zufahrt Am Flachsrosterweg eher unterschätzt.
Im Ergebnis kommt es durch die Planung zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation.
Die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte wird durch die zusätzlichen Verkehre nicht
eingeschränkt.
Carsharingplätze
Für die geplanten 43 Wohneinheiten kann der Stellplatzbedarf nach Landesbauordnung errechnet
und im Plangebiet ausreichend nachgewiesen werden. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes
mit Carsharingplätzen zur Stellplatzminderung ist für diese 43 WE daher nicht erfolgt. Auch nach
aktueller Abfrage bei den Anwohnern im Plangebiet besteht kein Bedarf an Carsharingplätzen .
Jedoch können zusätzlich bei erneuter Anwohnerbefragung innerhalb der privaten Verkehrsflächen
Stellplätze für Carsharing untergebracht werden.
Private Verkehrsflächen
Zur Sicherung der Erschließung werden die bestehende private Straßen (Stichstraßen von der
Von-Ketteler-Straße) und eine neu geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit als private
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –Privatstraße festgesetzt. Diese Flächen bleiben
in Privateigentum und gehen nach Fertigstellung nicht an die Stadt über. Die Festsetzung privater
Verkehrsflächen im Bebauungsplan-Entwurf bildet zugleich die Rechtsgrundlage für die Befahrbar-
keit durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Müllfahrzeuge) und durch Feuerwehr- und Ret-
tungswagen, eine zusätzliche Sicherung über Baulasten oder Dienstbarkeiten ist nicht erforderlich.
Anpassungsarbeiten an öffentlichen Straßen sind nicht erforderlich.
Die Wendeanlage der geplanten Privatstraße greift in einen Teil der Fläche ein, die die DEWOG
der südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig als zusätzliches
Außengelände temporär zur Verfügung gestellt hat. Die der Kindertagesstätte von der DEWOG zur
Verfügung gestellten Fläche wird entsprechend der Planung neu aufgeteilt und bleibt als Außen-
spielfläche innerhalb der privaten Grünfläche erhalten. Die bisherige Zaunanlage wird zu diesem
Zweck versetzt.
6. Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Strom und Telekommuni-
kation ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Innerhalb des Bebau-
ungsplan-Entwurfes wird die Führung von Versorgungsl eitungen (z.B. Telekommunikation) nur
unterirdisch zulässig sein. Ziel ist es, die oberirdischen Flächen zu begrünen und insgesamt ein
geordnetes Stadtbild zu erwirken. Die vorhandenen Telekommunikationsleitungen (TK-Leitungen)
der Telekom in den bestehenden Straßen bleiben durch die Planung unberührt. Im Bereich des
Bestandsgebäudes und der zu verlegenden Garagen befinden sich ebenfalls Erdleitungen der Te-
lekom. Falls im Rahmen der Umsetzung der Planung eine Verlegung der Leitungen erforderlich
sein sollte , wird diese bei Bedarf im weiteren bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren
zwischen der Telekom und der Grundstückseigentümerin geregelt.
Wärme
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit W ärme versorgt werden. Das BHKW ist an zentraler Stelle im Plangebiet vorgesehen,
um die Gebäude optimal zu versorgen und mit direkter Anbindung an die Verkehrsfläche mit be-
sonderer Zweckbestimmung (Privatstraße). Dazu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche
Fläche für BHKW planungsrechtlich gesichert.
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Abwasserentsorgung
Das Schmutzwasser wird an den vorhandenen Mischkanal DN 800/1400 angeschlossen, der eine
öffentlich-rechtliche Absicherung über eine festgesetzte Fläche für Leitungsrecht zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger erhält. Diese Fläche hält, nach dem Merkblatt zum Schutz von Ab-
wasseranlagen der Stadtentwässerungsbetriebe, das Mindestmaß für Schutzstreifen mittig zur
Kanalachse ein. Privatrechtlich wird der Anschluss an den Kanal über Gestattungsverträge zwi-
schen der Grundstückseigentümerin und den Stadtentwässerungsbetrieben abgesichert.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse zwar
zurückgehalten, aber nicht versickert werden, und wird daher ebenso in den das Plangebiet que-
renden Mischwasserkanal eingeleitet. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung führt zu einem
verzögerten Abfluss der Niederschlagswasserfrachten. Unter Betrachtung dieser Aspekte kommt
es mit der Realisierung der Planung nicht zu einer Überlastung des öffentlichen Netzes.
Starkregen
Maßnahmen gegen extreme Niederschläge werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Geneh-
migungsverfahrens berücksichtigt, so dass auch bei Starkregenereignissen die Entwässerung des
Plangebietes gewährleistet ist. Neben der festgesetzten Dachbegrünung werden innerhalb der
privaten Grünfläche Mulden zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen
geplant. Aus einem Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting , Köln, Juni 2018) geht die
grundsätzliche Konzeption der Rückhaltung im Starkregenfall hervor, der im bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren seine Verwendung findet.
Müllentsorgung
Standorte der oberirdischen Abfallbehälter sind jeweils im Bereich der Zuwegungen zu den Haus-
eingängen, überwiegend direkt an den Erschließungsstraßen, geplant. Für die Müllentsorgung
fährt das Müllfahrzeug in die Planstraßen, hält zum Einladen des Mülls auf der Straße und wendet
südlich des südlichen Punkthauses auf der dort geplanten privaten Verkehrsfläche, deren Wende-
radius für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt ist. Sollten die städtischen Abfallwirtschaftsbe-
triebe (AWB) eine privatrechtliche Regelung zur Befahrbarkeit der Privatstraßen durch Müllsam-
melfahrzeuge fordern, wird diese zwischen der Grundstückseigentümerin und de n Abfallw irt-
schaftsbetrieben privatrechtlich geregelt.
Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen
Die Feuerwehrzufahrten und die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
werden im bauordnungsrechtlichen G enehmigungsverfahren abgestimmt und festgelegt. Die
grundsätzliche Anfahrbarkeit der geplanten Gebäude wurde für das städtebauliche Konzept zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits erarbeitet und im Bebauungsplan -Entwurf aktuell
berücksichtigt. Die Zufahrtswege und Bewegungsflächen werden mit wasserdurchlässigem Belag
(Rasengittersteine) hergestellt.
7. Soziale Infrastruktur
Private Grünflächen
Die vorhandene Grünfläche wird in Teilen erhalten, die vorhandene Durchwegung bleibt öffentlich
zugänglich. Die Grünfläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche kann ein bestehender Bas-
ketballkorb, der der Planung weichen muss, ersetzt werden. In Köln werden dringend Wohnungen
benötigt, so dass die Schaffung von Wohnraum hier höher gewichtet wird, als der vollständige Er-
halt der Grünfläche. Der vorhandene, in Nord -Süd-Richtung verlaufende Trampelpfad sowie die
Fläche für Spielplatz werden in Form eines Geh- und Radfahrechtes zugunsten der Allgemeinheit
im Bebauungsplan-Entwurf gesichert. Die festgesetzten Maßnahmen (Baumpflanzungen, Spielflä-
chen, Wege) werten die Grünfläche ökologisch und freiraumgestalterisch weiter auf und gleichen
zum Teil die durch die Planung reduzierte Flächengröße aus.
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Kinderspielplätze
Öffentliche Spielfläche
Für die 43 neuen WE ergibt sich ein Spielplatzbedarfswert von einer zu errichtenden öffentlichen
Spielplatzfläche mit 258 m². Innerhalb der privaten Grünfläche wird ein öff entlich zugänglicher
Spielplatz auf ca. 500 m² Fläche realisiert, dessen öffentliche Zugänglichkeit durch die Festsetzung
eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert wird. Der Spielplatz wird zu den privaten Gärten
der direkt angrenzenden Gebäude hin durch Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen und/oder
Hecken abgegrenzt.
Kleinkinderspielfläche
Die erforderlichen Spielplatzflächen für Kleinkinder unter 6 Jahren sollen innerhalb der nicht über-
baubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes im bauordnungsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren nachgewiesen und in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser geplant werde.
Kindertageseinrichtung
Mit der bestehenden 4-gruppigen Kindertageseinrichtung Sankt Hedwig in der benachbarten Stra-
ße, Am Flachsrosterweg 2, kann der Bedarf für die Planung bereits gedeckt werden.
Eine Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, die die DEWOG verpflichtet,
bei Bedarf die räumlichen Voraussetzung en für die Integration einer Großtagespflege innerhalb
einer der Neubauten zu schaffen.
Kinder- und Jugendeinrichtung
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum Jugend - und Nachbarschaftshaus Bodestraße 18.
Die Einrichtung ist fußläufig erreichbar und kann die neu hinzuzeihende Zielgruppe auffangen. Aus
diesem Grund i st es nicht notwendig, in dem genannten Plangebiet zusätzliche Flächen für ein
Jugendangebot einzuplanen.
Schulentwicklung
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemei nschaftsgrundschule (GGS)
Von-Bodelschwingh-Straße in ca. 100 m und die Johannesschule (KGS Honschaftsstraße, mit ka-
tholischem Bekenntniszweig) in ca. 1.000 m Entfernung. Zudem gibt es noch die GGS Am Ro-
senmaar im Stadtteil.
Ziel des Planungskonzepts ist die Errichtung von rd. 43 Wohneinheiten, davon 13 öffentlich geför-
derte. Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit
mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von rd. 2 -3 Schülerinnen und Schülern je Jahrgang im Pri-
marbereich auszugehen. Basierend auf der kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der
Schulneulinge im Stadtteil Höhenhaus in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 186 Kinder
steigen. In der Prognose noch nicht berücksichtigt ist das Planungskonzept „Quartier Schlebuscher
Weg“ in Höhenhaus mit 200 zusätzlichen Wohneinheiten. Dadurch würden weitere 12 Plätze in der
Primarstufe benötigt.
Demgegenüber verfügen die drei Grundschulen aktuell über insgesamt 207 Plätze in den Ein-
gangsklassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse), maximal jedoch über 260 Plät-
ze b ei Ausnutzung aller Kapazitäten. Die nächstgelegenen Schulen verfügen somit über ausrei-
chend Kapazitäten, um die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
8. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbu ch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
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8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Mit dem Bebauungsplanverfahren "Von -Ketteler-Straße" in Köln - Höhenhaus werden die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuen Wohngebietsflächen im gut er-
schlossenen Stadtteil Köln -Höhenhaus zur Nachverdichtung durch zusätzlichen Wohnraum ge-
schaffen. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) plant hier auf einer derzeitigen pri-
vaten Grünfläche, die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten.
Ziel der Planung ist es im Rahmen der Nachverdichtung, die Aufenthalts - und Lebensqualität im
Quartier zu erhalten bzw. zu entwickeln.
8.1.1 Beschreibung Bestand
Das c irca 1,5 Hektar (ha) große Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Köln -
Höhenhaus, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt sich dabei um eine rückwärtig gelegene Freiflä-
che zwischen den Wohnbebauungen aus Mehrfamilienhäusern entlang der Von-Ketteler-Straße im
Westen und der Von -Bodelschwingh-Straße im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die
Straße Am Flachsrosterweg. Siehe auch Kapitel 2. Erläuterungen zum Plangebiet.
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich
in unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäume in allen Altersstufen befinden. Es
gibt keine gebauten Gehwege, aber einige Trampelpfade und es besteht der Eindruck einer weit-
läufigen Parkanlage, mit einer großen Rasenfläche in der Mitte und einer kleineren Rasenfläche im
Süden an der Straße Am Flachsrosterweg. Auf der großen Rasenfläche befindet sich ein stark ge-
nutzter Basketballkorb, was an der offenen Bodenfläche erkennbar ist. Der Baumbestand befindet
sich im Wesentlichen entlang der Ränder zur angrenzenden Wohnbebauung und bildet ein dichte-
res Band zwischen der, benannten großen Rasenfläche und einer kleineren Rasenfläche im südli-
cheren Teil, die von einem Wohngebäude flankiert wird und südlich an die Straße Am Flachsrost-
erweg stößt. Im Norden des Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus
zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die
über die Von-Bodelschwingh-Straße erschlossen sind.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt den zu erwartenden Zustand des Plangebietes, wenn es nicht zu der
Aufstellung des Bebauungsplanes kommen würde. Allerdings sind aufgrund der Zulässigkeit vo n
Bauvorhaben nach § 34 BauGB auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes gewisse bauli-
che Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Dana ch ist eine Bebauung im südlichen Bereich des
Plangebietes zwischen der Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von -Bodenschwingh-
Straße 3, sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der
Von-Bodenschwingh-Straße angrenzend an des Gebäudes Von -Bodelschwingh-Straße 19 mög-
lich. Eine Bebauung des mittigen Bereiches des Plangebietes ist i n der Nullvariante nicht geneh-
migungsfähig.
8.1.3 Beschreibung Planung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes soll neben dem bestehenden fünf-
geschossigen Punkthaus ein Wohngebiet mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) in 4 Baukörpern
mit bis zu vier Vollgeschossen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt, bis auf das
nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene private Stichstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße
abzweigen und bis zur Grünfläche angelegt wurden. Für das nördliche Punkthaus erfolgt die Er-
schließung über die Wendeanlage der Von -Bodelschwingh-Straße. Im Bereich des Plangebietes
soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauung an der Von -Bodelschwingh-
Straße eine zusammenhängende private Grünfläche hergerichtet bzw. erhalten werden. Im Be-
reich der privaten Grünfläche sind ein in Nord -Süd-Richtung verlaufender öffentlicher Geh- und
Radweg sowie ein öffentlich zugänglicher Spielplatz vorgesehen.
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8.2 Bedarf an Grund und Boden
Der Bedarf an Grund und Boden aus der Plan ung für den Bebauungsplan-Entwurf „Von-Ketteler-
Straße" in Köln-Höhenhaus ist in folgender Tabelle dargestellt:
Flächenbilanz für das Plangebiet
Vorhandene Nutzung gemäß Biotopflächenkartierung Geplante Nutzung gemäß B-Plan
Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt
Private Grünfläche 13.632 0 0 5.768 0 0
Verkehrs- und Wegeflächen 1.318 1.318 0 4.178 4.178 0
Allg. Wohngebiet (überbaut) 620 620 0 1.831 1.831 0
Allg. Wohngebiet (nicht überbaut) 0 0 0 3.793 0 3.793
15.570 1.938 0 15.570 6.009 3.793
Tabelle 1: Flächenbilanz für das Plangebiet
Gemäß den geplanten Festsetzungen können zukünftig bis zu 40 % im Bereich der festgesetzten
Wohnbaufläche im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes versiegelt werden.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technisc hen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz
Nordrhein-Westfalen (LWG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebiets-Verordnung (WSG-VO).
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
tungsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschrei-
bung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.4.1 Natur und Landschaft
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 b BauGB)
Das Planvorhaben befindet sich weder innerhalb, noch in der Nähe von europäischen Vogel-
schutzgebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat = FFH -
Gebiete). Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung
durch das Bauvorhaben verbunden. Das nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das Natur-
schutzgebiet NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom
Plangebiet befindet. Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden.
Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich keine Veränderungen für den Land-
schaftsplan der Stadt Köln.
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8.4.2 W asser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), LWG NRW, BNatSchG, Landschafts-
gesetz NRW
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässe r vorhanden. Es
bestehen keine Einleitungen von Abwässern oder Oberflächenentwässerungen in Fließ- oder Still-
gewässer. Mit der Planung sind keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern verbunden.
8.4.3 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Vermeidung von Emissionen – Gerüche:
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch die Bestandsgebäude
noch durch das geplante Bauvorhaben.
Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwäs sern ist auf Ebene nachfolgender Planungen
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern ist im Kapitel 8.5.4
Wasser im Unterpunkt Abwässer beschrieben
8.4.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV),
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) -Richtlinie, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA)-Anforderungen, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen
Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA-Siedlungsabfall), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt-
schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/-AbfG)
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkatasters als Ver-
dachtsfläche ausgewiesen ist. Im Rahmen des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen auf-
grund von Altlastbeständen zu erwarten.
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVO, Abstandserlass NRW, Deutsches Institut für Normung
(DIN) 4150, DIN Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) 0226 Teil
6: Beeinflussung von Einrichtungen der Informationstechnik)
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterungen
verursacht. Ebenso würden sich keine Erschütterungen durch den Verzicht auf die Planung erge-
ben. Die Erschütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von 150 m keine
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen.
Gefahrenschutz
Zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung und je nach Bedarf: BImSchG, Ländererlasse, zum Beispiel Hochwasser-
schutzVO, Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen nicht
vor.
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8.4.5 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur - oder Sachgütern durch die Realisierung
des Bauvorhabens.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (Nullvariante):
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich
in unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäumen in allen Altersstufen befinden. Im
August 2016 und im April 2017 wurden durch das Planungsbüro Calles de Brabant für die Erstel-
lung einer planungsrechtlichen Sicherung schützensw erter Bäume als Grundlage für den Land-
schaftspflegerischen Begleitplan (Calles de Brabant, Pulheim, Dezember 2020) eine Bestandsauf-
nahme der Bäume und auch eine Bestandsaufnahme des Biotopinventars durchgeführt. Insgesamt
wurden 120 Bäume bewertet und plan erisch im Zusammenhang des Bebauungsplan -Entwurfes
betrachtet. Die im Planungsgebiet mit Abstand am stärksten vertretenen Bäume sind Laubgehölze
mit insgesamt 118 Bäumen. Dagegen gibt es nur 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis
sehr gute Vitalität. 64 Bäume stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar.
Eine schwere Minderung der Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen. Diese waren teilweise
abgestorben. 39 Bäume im Plangebiet stammen aus der Ausgleichsmaßnahme für die Baumaß-
nahme V on-Ketteler-Straße 8-22. 3 Bäume aus dieser Ersatzpflanzung waren zum Zeitpunkt der
zweiten Begehung 2017 nicht mehr vorhanden und werden im Rahmen der Neupflanzungen mit
berücksichtigt und ersetzt.
Prognose (Planvariante):
Aufgrund der konkreten Planung werden insgesamt 43 Bäume gefällt, für die unterschiedliche Kri-
terien zugrunde gelegt werden, die für Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Für den Bau von vier
Wohngebäuden und der Erschließungsstraße müssen insgesamt 22 Bäume gefällt werden. Von
diesen 22 zu fällenden Bäumen stehen 8 Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches. Demnach gilt für diese 8 Bäume die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, wonach 6 Bäume
ausgeglichen und im Plangebiet ersetzt werden müssen. Die übrigen 14 Bäume werden in der Bi-
lanzierung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches berücksichtigt (siehe hier Kapitel 8.5.1 Na-
tur und Landschaft –Unterkapitel Eingriff/Ausgleich). 21 zu fällende Bäume stammen aus der Aus-
gleichsmaßnahme für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22. Mit den 3 Bäumen, die zum
Zeitpunkt der Begehungen nicht mehr vorhanden waren, werden diese 24 Bäume im Plangebiet
ersetzt.
Prognose (Nullvariante):
Durch eine Bebauung und Versiegelung der in der Nullvariante möglichen Verdichtung in einem
nördlichen und südlichen Teilbereich, müssten viele Bäume gefällt werden. Die 21 Bäume aus der
Ausgleichsmaßnahme „Von-Ketteler-Straße“ 8 -22 wären von einer Bebauung und Versiegelung in
der Nullvariante nicht betroffen und müssten dementsprechend nicht gefällt und nochmals ausge-
glichen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Ein Teil der Fläche im Planungsgebiet wird nach § 35 BauGB und ein Teil nach § 34 BauGB ein-
gestuft, worauf die Abgrenzung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches erfolgt. Außerhalb des
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sind die Teile des Plangebietes der beiden Zufahrtsstraße
und Pufferzonen entlang der Straßen Von -Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg. Für
diese Teile des Plangebietes gilt , dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Aus-
gleich erforderlich ist, weil gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein Eingriff bereits vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Deshalb wird der Baumbestand in diesen Bereichen
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entsprechend der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln betrachtet und der Ersatz für die zu
fällenden Bäume gemäß der Baumschutzsatzung berechnet.
Von 8 gefällten Bäumen in diesem Bereich fallen 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung und dafür
müssen mindestens 14 Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Im Geltungsbereich wurden als Aus-
gleich für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22 39 Ersatzbäume gepflanzt wobei 3 Bäume
bereits abgängig sind. Aus dieser Ausgleichsmaßnahmen, sollen aufgrund der neuen Baumaß-
nahme 21 Bäume gefällt oder verpflanzt werden, davon befinden sich 5 Bäume innerhalb der nörd-
lichen Teilfläche, die nach § 34 BauGB bebaut werden darf. Somit müssen für die Baumaßnahme
Von-Ketteler-Straße 8-22, mit den 3 fehlenden Bäumen weitere 24 Bäume g epflanzt werden. Ins-
gesamt sollen 38 Bäume neu oder umgepflanzt werden. Die Anpflanzung erfolgt in einer ausrei-
chend bemessenen Baumscheibe von mindestens 6 m² pro Baum.
Auf eine Pflanzung von Bäumen auf Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten (vorhandener
Mischwasserkanal entlang der westlichen Plangebietsgrenze) wird verzichtet, da diese Trassen zu
schmal sind. Als Grundlage zur Einstufung der zu pflanzenden Bäume werden die Biotoptypen
nach dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichn et. In Anpassung an die
vornehmlich urban geprägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von
Sporbeck/Ludwig entwickelten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt jede
Einstufung des Biototypen mit zwei Kürzel.
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude
zugeordnet werden, werden insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) gepflanzt (BF31 (GH741)). Zu-
sätzliche 11 Bäume (BF31 (GH741)) werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil da-
von in der Pflanzfläche B und über die textliche Festsetzung (je 4 angefangene Stellplätze / ein
Baum) festgesetzt . Innerhalb der privaten Grünfläche können wegbegleitend zum bestehenden
Trampelpfad bis zu 13 Bäume ( BF31 (GH741)) gepflanzt werden. Von den zu pflanzenden erfor-
derlichen 38 Bäumen werden im Plangebiet damit 34 Bäume gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume
(BF31 (GH741)) werden gemäß Baumschutzsatzung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-
verfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt.
Der vorhandene Baumbestand auf den privaten Grünflächen des Plangebietes und der angren-
zenden Flächen ist während der Baumaßnahmen zu schützen. Im Rahmen der planungsrechtli-
chen Sicherung schützenswerter Bäume können nach den Empfehlungen des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrages insgesamt 70 Bäume durch die Planung berücksichtigt werden. Zusätzlich
kann für 5 Bäume eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundla-
ge nach § 9 Abs atz1 Nummer 25b BauGB möglich ist. Folgende Bäume können „zum Erhalt“ im
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt werden, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer Größe
in besonderer Weise das Ortsbild prägen und darüber hinaus auch bedeutsam für das lokale
Kleinklima sind:
Platane (Platanus acerifolia)
Baumhasel (Corylus colurna)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Eiche (Quercus robur)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Für die anderen vorhandenen 65 Bäume wird eine Empfehlung zur Berücksichtigung in der Pla-
nung ausgesprochen.
Bewertung:
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen
müssen gefällt werden. Als Ersatz werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon werden im
Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10
Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu ge-
pflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt. Wäh-
rend der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume erhalten eine pla-
nungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in den Baum-
bestand ausgeglichen werden.
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Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL), Vorwarn-
liste Rote Liste (VRL), Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (Nullvariante):
Resultierend aus einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I (ASP I) vom November 2016,
aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, konn-
ten der Bestand planungsrelevanter Arten und der Eintritt möglicher Tatverbotsbestände nach § 44
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer, nicht
planungsrelevanter Arten wurde über Zufallsfunde ermittelt. Für das Gebiet wurde daher nachfol-
gend eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (ASP II) im Zeitraum Mai bis No-
vember 2016, aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und
Avifaunistik, durchgeführt. Es wurden in diesem Zeitraum insgesamt 10 Begehungen für die Er-
stellung der artenschutzrechtlichen Gutachten vorgenommen, um Revierkartierungen von Brutvö-
gel, Detektorerfassung von Flugrouten von Fledermäusen und mittels Endoskopkamera mögliche
Sommerquartiere von Fledermäusen in Bäumen und Gebäuden zu erfassen und hinsichtlich ihrer
artenschutzrechtlichen Relevanz zu beurteilen.
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Plangebiet sind in der folgenden Tabelle darge-
stellt.
Tabelle 2: Fledermaus – und Vogelarten im Plangebiet
Es bedeuten:
+ = planungsrelevante Arten , – = besonders geschützte Arten, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt,
FFH Anh. IV = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie,
RL = Rote Liste 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Bei diesen Untersuchungen wurden insgesamt 17 Vögel, davon 3 planungsrelevante Arten und die
ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei den Vogelarten handelt es sich um
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Mäusebussard, den Sperber und den Star. Außerdem wurden Haussperlinge angetroffen, die zwar
keine planungsrelevante Art sind, aber auf der Vorwarnliste der Roten Liste NRW stehen. Der
Mäusebussard wurde nur im Überflug festgestellt, für den Sperber kann das Plangebiet ein kleiner
Teil des Nahrungshabitats darstellen. Star und Haussperling wurden mit einigen Individuen im
Plangebiet als Nahrungsgäste festgestellt. Es wurden Nistkästen an zu fällenden Bäumen im
Plangebiet festgestellt, die versetzt werden. Die Zwergfledermaus hingegen wurde bei Detektorun-
tersuchungen am Abend, in der Nacht und morgens (beim Schwärmen) festgestellt. Das Schwär-
men wurde am Rand an einem Haus festgestellt. Damit sind Ruhe - und Fortpflanzungsstätten an
den Gebäuden in der Umgebung oder Bäumen möglich, aber ohne endgültigen Nachweis, da
Fress- und Kotspuren nicht gefunden wurden. Jagdhabitat für Zwergfledermäuse ist im Plangebiet
vorhanden. Weitere planungsrelevante Arten, wie z.B. Amphibien, wurden nicht festgestellt.
Prognose (Planvariante):
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es für die Zwergfledermäuse zum Verlust und/oder
Veränderung der Nahrungshabitate kommen. Dies führt jedoch nicht zu gravierenden Beeinträchti-
gungen, da zum Teil durc h Neubepflanzung neue Jagdhabitate entstehen werden und zwischen-
zeitlich die Fledermäuse auf Nachbarflächen ausweichen können. Der Verlust der Ruhe- und Fort-
pflanzungsstätten kann nicht ausgeschlossen werden, aber da keine Kotspuren gefunden wurden
und das Schwarmverhalten am Rande des Plangebietes festgestellt wurde, können Beeinträchti-
gungen der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nicht nachgewiesen werden. Beim Sperber, Star und
den Haussperlingen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet nur ein kleiner
Teil der Nahrungshabitate darstellt. Auch für den Mäusebussard sind keine Beeinträchtigungen zu
erwarten, da dieser nur überfliegend festgestellt wurde. Hinsichtlich weiterer Vorkommen nicht pla-
nungsrelevanter Vogelarten ist die Gefahr von Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverlusten durch
die Rodungsarbeiten möglich.
Prognose (Nullvariante):
Es ist davon auszugehen, dass es in der Nullvariante, zu keinen Beeinträchtigungen kommt, da
sich die Lebensraumfunktion des Plangebietes nicht ändert.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Mäusebussard, Sperber, Star und Haussperling
Da keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, sind keine Vermeidungs- und vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen notwendig.
Zwergfledermaus
Die möglichen vorhandenen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) sollen wenige Tage vor den Rodungen
auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden.
Nicht planungsrelevante V ogelarten
Um Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverluste zu vermeiden, erfolgt im Bebauungspla n-Entwurf
ein Hinweis, dass Rodungen außerhalb der Brutzeit wahrzunehmen sind. Bei Rodungen in der
Brutzeit müssen die Bäume auf besetztes Nestvorkommen untersucht werden und bei Auffinden
von Nestern die Rodungen gestoppt werden.
Alle Arten
Die Rodungen sollen in den Winter vorgezogen werden. Die vorhandenen Nistkästen sollen an die
nicht zu fällenden Bäume versetzt werden. Die Prüfung auf das Vorhandensein der Fortpflan-
zungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten sind im
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Im Bebauungsplan-Entwurf erfolgt ein
Hinweis auf die durchgeführten Artenschutzprüfungen (Dr. Skibbe, Köln, November 2016, Aktuali-
sierung August 2020) und a uf das Erfordernis der Durc hführung von Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen.
- 21 -
21
Bewertung:
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und durch die Ein-
haltung der zulässigen Eingriffszeiten in die Vegetation, können Verstöße gegen die Verbotstatbe-
stände des § 44 BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Reali-
sierung des Vorhabens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage des Plangebietes im Siedlungszusammenhang ist
die Lebensraumeignung für wildlebende Tier- und Pflanzenarten bereits im Bestand stark einge-
schränkt.
Prognose (Planvariante):
Die vorhandene Biotopstruktur mit ihrer entsprechenden strukturellen Vielfalt wird verkleinert, bleibt
aber im Bereich der, als private Grünfläche ausgewiesenen, Flächen erhalten.
Prognose (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage im Siedlungszusammenhang ist die Lebens-
raumeignung für wildlebende Tier- und Pflanzenarten bereits vor der Planung stark eingeschränkt.
Eine Verkleinerung der Fläche hat somit geringe Auswirkung auf die Lebensraumeignung der Be-
standsfläche.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Biologischen Vielfalt sind jeweils unter
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere aufgeführt.
Bewertung:
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB
Der Bebauungsplan-Entwurf lässt im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erstmalig Eingriffe in
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig
sind, sind im Bebauungsplan -Entwurf als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. Im Hin-
blick auf die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde der ausgleichspflich-
tige Eingriffsbereich festgelegt. Er umfasst den größten Teil des Plangebietes; ausgenommen sind
die Flächen des Plangebietes, die bereits heute bebaut oder versiegelt sind oder nach § 34 BauGB
bebaubar wären, da sie durch die vorhandenen öffentlichen Straßen erschlossen sin d. Für diese
Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich er-
forderlich ist, weil gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ein Eingriff bereits vor der planerischen Entschei-
dung erfolgt oder zulässig ist. Innerhalb des au sgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ist über den
Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, außerhalb
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches gilt zwar keine Ausgleichsverpflichtung, aber das
Vermeidungsgebot nach der Eingriffsregelung. Als Grundlage der Einstufung der betroffenen Bio-
tope im Realbestand und Planungszustand dient die „Biotoptypenliste Köln -Code“, die rechneri-
sche Bewertung erfolgte anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.
- 22 -
22
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit
alten Baumbe-
stand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
0
Summe 9.598 68.408
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und Feld-
weg (teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3 545 1.635
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM 1 PA121 7 2.111 14.777
Private Grünflä-
che mit altem
Baumbestand HM 1 PA122 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit
alten Baumbe-
stand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
Summe 9.598 68.408
b) Planwert ausgleich spflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und Feld-
weg (teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3
545
1.635
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM1 PA121 7 2111 14.777
Private Grünflä-
che mit altem
Baumbestand HM2 PA121 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
Eingriffswert (a -
b): -26.169
- 23 -
23
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichsp flichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6
Scherrasen mit
Baumbestand HM 1 PA121 7 1 2.700 18.900
0 0
Summe 1 2.700 18.900
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m²] Differenz [P/m²] Fläche [m²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
mit
Baumbestand HM 1 PA121 7
Streuobstwiese
mit
Hochstämmen HK 22 LW332 17 10 2.700 45.900
0 0
Summe 0 2.700 45.900
Ausgleichswert (c+d): 27.000
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 26.169 831 %
Tabelle 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Plangebiet)
- 24 -
24
Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzten Grünmaßnahmen verbleibt ei n Defizit von
26.169 Biotopwertpunkten, das extern ausgeglichen werden soll. Auf einer Fläche in circa
1 Kilometer Entfernung (Luftlinie), sollen an der Von-Galen-Straße auf einer rund 3.000 m² großen
Rasenfläche eine Obstwiese mit 10 Obstbäumen angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die
Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrags,
der zwischen der Stadt Köln und der DEWOG abgeschlossen wird.
Bewertung:
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Eingriff ergibt
sich ein Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan -Entwurfes
„V on-Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer
externen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.
8.5.2 Landschaft/ Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, (DSchG)
Bestand:
Das örtliche Landschaftsbild des Plangebietes ist durch eine parkähnliche Scherrasenfläche mit
Baumbestand mit umliegendem mehrgeschossigem Wohnungsbau geprägt. Im Norden des Plan-
gebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Ge-
bäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bodelschwingh-
Straße erschlossen sind.
Prognose (Planvariante):
Die Planung sieht ein neben der Bestandsicherung des fünfgeschossigen Gebäudes ein neues
Wohngebiet in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollgeschossen vor. Die Erschließung der Grundstü-
cke erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene Stichstraßen. Der Park bleibt
in großen Teilen erhalten, die bestehende Querung der Grünfläche ist weiterhin möglich und die
geplante Bebauung nimmt die Höhe der umgebenden Wohnbebauung auf.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plangebietes zwischen der Be-
standsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodenschwingh-Straße 3, sowie im nördlichen
Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von -Bodenschwingh-Straße
angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine Bebauung des mitti-
gen Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfäh ig. In der Nullvari-
ante wäre vom Am Flachsrosterweg bis hin zu Von-Bodelschwingh-Straße die verlaufende Grün-
fläche nicht mehr als solche erlebbar.
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen:
Für 5 Bäume soll eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundla-
ge des § 9 Abs atz 1 Nummer 25b BauGB möglich ist, da diese aufgrund ihres Standortes und
ihrer Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird eine private Grünfläche festgesetzt, um den Charakter der Park-
anlage zu erhalten.
Bewertung
Durch den Erhalt des fünf-geschossigen Gebäudes und die Einfügung der Planung in die Umge-
bung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des
Ortsbildes.
- 25 -
25
8.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Absatz 2 BauGB "Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
nend umgegangen werden, ..." (Bodenschutzklausel), BBodSchG, Bunde-Bodenschutzverordnung
(BBodSchV), Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW
Für die Bewertung des Bodens und der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG im Plangebiet wur-
den die Karte der schutzwürdigen Böden in Verbindung mit der Bodenkarte von NRW im Maßstab
1:50.000 (Geoportal.nrw, letzter Zugriff: 02.05.2017) und ein hydrogeologisches Gutachten vom
07.02.2017 von GFM umwelttechnik in Verbindung mit 4 Aufschlusssondierungen bis in eine Tiefe
von 4 m und ein Handschurf zur bodenkundlichen Aufnahme bis in eine Tiefe von 1 m herangezo-
gen.
Bestand:
Nach der Bodenkarte von NRW im Maßstab 1: 50.000 befindet sich im Plangebiet typische Braun-
erde aus stark lehmigen Sand / stark sandigen Lehm aus Hochflutablagerungen (Jungpleistozän
bis Holozän) über Kies und Sand aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). In der Karte der
schutzwürdigen Böden Nordrhein-Westfalen werden die Böden des Plangebietes zum größten Teil
dem Kriterium der Schutzwürdigkeit "Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungs- und Pufferfunkti-
on" zugeordnet. Die hohe Bedeutung dieses Schutzstatus beruht auf der langen Entstehungsdauer
von fruchtbaren Böden, die bei 1 cm Bodenprofil im mitteleuropäischen Klima 100 bis 200 Jahre
betragen kann. Das bedeutet, dass die Versiegelung von Böden und unter Umständen auch der
Eingriff in das Bodenprofils durch Auf- und Abträge praktisch nicht ausgleichbar sind. Deshalb sind
Eingriff dieser Art möglichst zu vermeiden, zu mindern oder ggf. durch entsprechende Ersatzmaß-
nahme zu ersetzen
Das hydrogeologische Gutachten ergaben eine anthropogen überprägte, humose Oberboden-
schicht in einer Stärke von 0,3 bis 0,5 m a us feinsandigen und tonigen Schluff von überwiegend
dunkelbrauner Farbe und einer durchschnittlichen Erdfeuchte. Darunter befindet sich eine Auffül-
lung aus sandigem Lehm in einer Stärke von bis zu 1,3 m mit sehr geringen mineralischen
Fremdmaterialien. Unter der Auffüllung folgte bis in eine Tiefe von 2,1 m ein überwiegend toniger,
schwach feinsandiger Schluff, der bis 2,8 m Tiefe von stark feinsandigen Mittelsand und Schluff mit
mittelbrauner bis hellbrauner Farbe unterlagert wird.
In der Baugrunduntersuchung, die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens vorgenommen
wurde, wurde im Plangebiet die örtliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft. Den
Untersuchungsergebnissen zu Folge liegen die versickerungsfähigen Schichten erst ab einer Tiefe
von ca. 4,00 m unter Geländeoberkante (GOK). Der überlagernde Lehmboden ist wegen seiner
unzureichenden Wasserdurchlässigkeit nicht zur Infiltration von Niederschlagswasser geeignet.
Aufgrund der angrenzenden Flächennutzungen (umliegende Bebauung durch Wohngebäude und
Straßen) und der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Böden
im Plangebiet größtenteils anthropogen überformt sind und keine natürlichen Bodeneigenschaften
aufweisen.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Vorhabens können insgesamt aufgrund von Versiegelungen durch private
Verkehrsflächen, Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sowie
durch die Anlage von Wege- und Spielplatzflächen innerhalb der privaten Grünfläche bis zu 40 %
der im Plangebiet liegenden Böden versiegelt und somit irreversibel zerstört werden. Die Speicher-
und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. Die Flächenbilanz für das
Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 15.570 m² (siehe Tabelle 1: Flächenbilanz des Plangebie-
tes) ergibt eine vollständige Flächenversiegelung von 6.009 m² und eine Teilversiegelung von
3.793 m².
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch die Bebauung erheblich erhöht. Für die Ge-
währleistung einer temporären Regenwasserrückhaltung bei Starkregenereignissen sind im Plan-
gebiet für eine „Notentwässerung“ Versickerungsanlagen in Form von Versickerungsmulden, mit
einer Gesamtfläche von ca. 565 m² und einer Tiefe von ca. 0,30 m, vorzusehen (Fredersdorf Con-
- 26 -
26
sulting, Entwässerungskonzept, August 2017). Auch diese stellen durch Abgrabung und Verände-
rung des Bodenprofils einen Eingriff in den Boden dar. Nach dem hydrogeologischen Gutachten ist
eine Wasserhaltung für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Im Bereich de r Grünanlagen- und
Wohngärten werden sich die beeinträchtigenden Bodenfunktionen mittelfristig wieder weitgehend
regenerieren.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist mit einer Versieglung von ca. 31% der vorhandenen Böden zu rechnen. Die
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Durch die Nutzung der vorhandenen Erschließung an die Von -Ketteler-Straße über die beiden
hergestellten privaten Erschließungsstraßen, kann der F lächenbedarf und Flächenversiegelung
reduziert werden. Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche kann der Boden in dieser Fläche
(5.768 m²) langfristig vor weiterer Bebauung geschützt werden.
Bewertung:
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die Boden-
funktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper
für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen
Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei den Sondierungen
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenpro file im
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
8.5.4 W asser
Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, WSG-VO NRW
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Aufgrund der
im Geltungsbereich überwiegend unbefestigten Geländeoberfläche kann eine Grundwasserneubil-
dung aus den versickernden Niederschlägen unterstellt werden. Um im Vorfeld der Baumaßnahme
die Möglichkeit der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Dachflächen) zu über-
prüfen wurde ein hydrogeologisches Gutachten vom 07.02.2017 von GFM umwelttechnik erstellt.
Gemäß dem hydrogeologischen Gutachten wurden o berflächennah keine versickerungsfähigen
Bodenschichten festgestellt. Erst ab ca. 4,00 m Tiefe kann mit ausreichend durchlässigen Sedi-
menten gerechnet werden, die aber aufgrund fehlender Feinanteile nur geringe Filtereigenschaften
aufweisen.
Prognose (Planvariante):
Die Errichtung einer Versickerungsanlage (Rigole) ab einer Tiefe von 4,00 m entspricht aufgrund
der fehlenden Filterwirkung nach dem Gutachten einer Versickerung in einem Sickerschacht. Die
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist gemäß der Wasserschutzgebietsverord-
nung in der Wasserschutzzone III A über einen Sickerschacht untersagt. Für eine andere Versicke-
rungslösung wäre im Bereich von Versickerungseinrichtungen ein Bodenaustausch bis in ca.
4,00 m Tiefe erforderlich. Die Ableit ung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche
Mischwasserkanalisation erfolgt, da die Anlage von Versickerungsschächten einem Sickerschacht
gleich kommt, und diese Anlage im WSG III a verboten ist.
Prognose (Nullvariante):
Auch in der Nullva riante ist nach dem Gutachten die Grundwasserneubildung im Plangebiet auf-
grund der oberflächennahen nicht versickerungsfähigen Bodenschichten vermindert.
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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Das Entwässerungskonzept (Fredersdorf Consulting, August 2017) sieht in Hinblick auf Starkrege-
nereignisse Maßnahmen vor, die auch als Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen für den
Schutz des Grundwassers zum Tragen kommen. Im Wesentlichen geht es dabei um entsprechen-
de Geländemodellierungen, die das Oberflächenwasser temporär vor Ort zurückhalten.
Bewertung:
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasser-
neubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Ent-
wässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser, keine wesentli-
che Beeinträchtigung.
Abwässer (§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WSG-VO
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und entwässert im Mischver-
fahren.
Prognose (Planvariante):
Der vorhandene Abwasserkanal kann das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem
Plangebiet aufnehmen.
Prognose (Nullvariante):
Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Abwasser aus dem heutigen Plangebiet ist auch in
der Nullvariante weiterhin anzunehmen.
Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da der vorhandene Abwasser-
kanal das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufnehmen kann.
Bewertung:
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
8.5.5 Klima und Luft
Klima, Kaltluft / V entilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete.
Bestand:
Die Witterung kennzeichnet sich im Winter mit durchschnittlich 57 Tage Frost und im Sommer mit
durchschnittlich 40 Tagen, an denen es sich über 25 °C erwärmt. In der Klimafunktionskarte (Kutt-
ler et alii, 1997) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Stadtklima Typ 1 mit geringer Beeinflussung
von Temperatur/Feuchte sowie geringer Störung lokaler Windsysteme eingestuft. Nach der Pla-
nungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) ist das Plangebiet
überwiegend der Klasse 3 - belastete Siedlungsflächen einzustufen. Der südwestliche Teilbereich,
der an die Straße Am Flachsrosterweg angrenzt, liegt in der Klasse 4 - hoch belastete Siedlungs-
flächen.
Prognose (Planvariante):
Die Realisierung des Bauvorhabens sieht nach der Flächenbilanzierung für das Plangebiet (Kapitel
8.2 / Tabelle 1) eine Erhöhung des Versiegelungsgrades des Plangebietes vor. Kleinklimatisch
verhindert der hohe Versiegelungsgrad die nächtliche Wärmeausstrahlung und führt zu einer an-
dauernden Erwärmung in dem ohne hin schon klimatisch belasteten Gebiet. Bei einer Realisierung
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der Baumaßnahme ist davon auszugehen, dass der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes
sich zumindest teilweise der bebauten Umgebung angleicht. Eine Änderung der Klimaklasse und
damit Verstärkung des Hitzeinseleffektes ist nicht auszuschließen.
Prognose (Nullvariante):
Auch eine Bebauung in der Nullvariante sieht eine Erhöhung des Versieglungsgrades des Plange-
bietes vor, wenn auch geringer als im Planfall. Auch hier ist davon auszugehen, dass die nächtli-
che Wärmeausstrahlung durch die versiegelten Flächen gefördert wird. Es ist davon auszugehen,
dass sich der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes weitgehend der Umgebung anpasst.
Möglicherweise trägt die verbleibende Freifläche in der Mitte des Plangebietes zur Kaltluftprodukti-
on bei und führt in der Nullvariante nachts zur Abkühlung der direkten Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Die vorgesehenen Grünmaßnahmen vermindern die prognostizierten klimatischen Beeinträchti-
gungen. Zu den Maßnahmen zählt der überwiegende Erhalt der wertvollen klimatisch ausgleichen-
den Gehölzbestände, der Erhalt der Grünfläche, sowie die Durchgrünung des Plangebietes mit der
Anlage von Dachbegrünungen auf Flachdächern, Einzelgehölzen und Straßenbäumen.
Bewertung:
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima.
Luftschadstoffe - Emissionen / Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. Bundes -Immissionsschutzverordnung (BImSchV), Ziel-
wert der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
Bestand:
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone der Stadt Köln, die seit dem Januar 2008 beschlos-
sen und erstmals 2012 erweitert wurde. Im Plangebiet bestehen bis auf den Quell- und Zielverkehr
im Bereich des nördlich gelegenen Garagenhofes und den Parkplätzen an den beiden westlich
gelegenen Erschließungsstraßen keine Luftschadstoff emittierenden Quellen. Auf das Plangebiet
wirken aktuell Luftschadstoffe der umgebenden Wohnsiedlungen sowie Luftschadstoffbelastungen
des umgebenden Kraftfahrzeug-Verkehrs ein. Nach der vorliegenden Luftgüteuntersuchung (Labor
Dr. Rabe, 2001) liegt im Planungsgebiet eine mittlere Luftgüte (LuGi 1,6 – 1,7) vor. Die Luftqualität
ist für die Wohnbevölkerung unproblematisch. Auch für empfindliche Menschen wird keine immis-
sionsbedingte Gesundheitsbelastung erwartet. Nach den Planungshinweisen der Luftgüteuntersu-
chung sind Gebiete mit mittlerer Luftgüte für Wohnbebauung geeignet und erhalten darüber hinaus
eine Empfehlung zur besonderen Eignung für Flächen zur Erholungsnutzung im Freien.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Plangebiet zu zusätzlichen Emissionen luft-
fremder Stoffe komme n. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrverkehr
(Kfz) und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittiert, wobei im Ver-
gleich zur konventionellen Wärmeerzeugung bei Nahwärmenetzen geringere Emissionen von luft-
fremden Stoffen zu erwarten sind. Eine Simulation der bestehenden und zukünftigen verkehrsbe-
dingten Immissionsbelastung ist nicht notwendig, da laut Verkehrsgutachten (BSV GmbH, Aachen,
November 2016) im Planfall mit einem täglichen Verkehrsaufkommen unter 600 0 Fahrzeugen zu
rechnen ist und keine geschlossenen Straßenfronten geplant werden, wodurch ein Luftaustausch
sichergestellt ist.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante kann es zu einer zusätzlichen Bebauung im südlichen und nördlichen Bereich
des Plangebietes kommen, wodurch es zu zusätzlichen Emissionen kommen kann. Es gibt keine
Hinweise auf zukünftige immissionsbedingte Gesundheitsbelastungen daraus.
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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da keine immissionsbedingten
Gesundheitsbelastungen erwartet werden.
Bewertung:
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedi ngten Mehr-
verkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk
emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Verkehrsaufkom-
mens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen. Die Luftqua-
lität ist für eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und
zur Änderung weit erer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Beschluss des Rates der Stadt
Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken
(Vermeidung von CO2-Emissionen)
Passiv-solare Heizwärmebilanz
Bestand:
Im Plangebiet bestehen heute keine Anlagen zur Förderung oder Nutzung Erneuerbarer oder re-
generativer Energien.
Prognose (Planvariante):
Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solargewinn, sowie
der Energieeffizienz durch eine optimale Ausrichtung der Gebäude liegt eine solar+energetische
Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) vor. Der auf optimale Einstrahlungsvoraussetzungen
(=100 %) bezogene verfügbare passive Solargewinn weist, bezogen auf die Bebauungsdichte, mit
im Mittel 78,2 % befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf.
Die Streubreite des verfügbaren Solargewinns der einzelnen Wohnungen liegt zwischen 40,7 %
und 96,5 %, d.h. zwischen völlig ungenügend und sehr gut. Besonders niedrige Wohnungswerte
< 51 % finden sich bei den westlichen und nordöstlichen Wohnungen. Hier sind die Möglichkeiten
zur passiven Sonnenenergienutzung spürbar eingeschränkt. Demgegenüber find en sich bei den
mittleren, südlichen Wohnungen sowie im Staffelgeschoss befriedigende bis sehr gute Vorausset-
zungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die Verminderung der passiven Solargewinne, d.h. die solaren Verluste durch ungünstige Orientie-
rung, liegt im Wohnungs -Mittel bei 21,1% und damit über dem anzustrebenden Bereich von max.
7 %. Die Gebäude sind jedoch mit einem orientierungsbedingten solaren Verlust von 0,1 % nahezu
optimal orientiert. Die Streubreite der Verminderung der solaren Gewinne de r Teilgebäu-
de/Wohnungen liegt zwischen 0 % und 37,5 %. Überdurchschnittlich hohe solare Verluste finden
sich bei den im wesentlichen westnordwest bzw. ostsüdost orientierten Wohnungen aller geplanten
Wohngebäude. Ursächlich hierfür ist die Konzeption der Punkthäuser als sogenannte Dreispänner,
über ein zentrales Treppenhaus werden 3 Wohnungen je Etage erschlossen. Die mittleren Woh-
nungen der geplanten Wohngebäude sowie alle Staffelgeschosse weisen dagegen solare Verluste
von maximal 0,3 % auf.
Der durch die gegenseitige Verschattung der Gebäude verursachte solare Verlust erreicht im Mittel
9,2 %. Dies ist auf die Bebauungsdichte bezogen, ein noch tolerierbarer Wert. Hier sollte 8 % nicht
überschritten werden. Überdurchschnittliche verschattungsbedingte Verluste weist mit 12,1 % die
mittlere Wohnung des südlichen Gebäudes, unterdurchschnittliche mit 6,1 % die westliche Woh-
nung des südlichen Gebäudes auf. Die Streubreite der Wohnungen reicht dabei von 0,9 % im Staf-
felgeschoss bis zu 17,8 % im Bereich der mittleren Wohnungen.
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30
Durch Verschattung durch bestehende Bäume wird der verfügbare Solargewinn im Plangebiet mit
im Mittel 12,5 % spürbar beeinträchtigt, ca. 6 % sollten hier im Mittel nicht überschritten werden.
Die Spannweite der durch Bäume insgesamt verur sachten Verminderung der passiven Solarge-
winne liegt bei den einzelnen Teilgebäuden/ Wohnungen zwischen 2,3 % und 27,2 %, bei den ein-
zelnen Gebäuden zwischen 7,6 % und 17,6 %. Verschattungsschwerpunkte mit einer Verminde-
rung der passiven Solargewinne durch Bäume von mehr als 25 % finden sich bei de n mittleren
Wohnungen des südlichen Gebäudes. Die östlich gelegene Wohnung des südlichen und die west-
lich gelegenen Wohnungen des mittleren Gebäudes sind mit 11 % - 16 % mäßig verschattet. Die
Wohnungen werden durch die bestehenden Bäume abgeschattet. Bei den übrigen Teilgebäuden/
Wohnungen ist keine übermäßige Verschattung zu erwarten.
Der wohnflächenspezifische Solargewinn Q‘‘S erreicht, bezogen auf eine wohnflächenspezifische
Fensterfläche von 18 %, im Wohnfläc henmittel 12,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr ( WFa). Dieser
Wert entspricht dem reduzierten verfügbaren Solargewinn. Die Spannweite der einzelnen Woh-
nungen reicht von 5,9 bis sehr guten 22,7 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) im Staffelgeschoss.
Hierbei ist die Abschattung durch die Balkone berücksichtigt. Der passiv -solare Heizungsbetrag
erreicht im Mittel 19,8 %. Dies ist bezogen auf Wärmeschutzanforderungen nach EnEV 2014 ein
befriedigender Wert. Aus dem passiven Solargewinn und den internen Wärmegewinnen Q‘‘I von
13,2 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) ergibt sich ein wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf
Q‘‘h von 50,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa).
Prognose (Nullvariante):
Für die Nullvariante liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer unbefriedigend en solar -
passiven Heizwärmebilanz kommen wird.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienut-
zung. Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne
liegt im Wohnungs -Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind
jedoch nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauu ngsdichte mit im
Wohnungsmittel 7,8 % eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2 % eine noch tolerierbare Ver-
minderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch
bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Vermin-
derung der passiven Solargewinne verursacht.
Besonnung
Bestand:
Es kann davon ausgegangen werden dass, die für die Planvariante modellierte Besonnungsdauer
auch im Bestand erreicht wird. Die für den Winter und die Tag -/Nachtgleiche ermittelte Beson-
nungsdauer aus den Sonnenständen und der Verschattungswirkung des Baumbestandes wirkt
sich unabhängig von der Bebauung aus.
Prognose (Planvariante):
Die Besonnung von Wohnungen wird anhand der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ermittelt
und bewertet. Danach ist eine Wohnung ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum am 17.
Januar 1 Stunde (Winterkriterium) und am 21. März (Tag-/Nachtgleiche) 4 Stunden besonnt ist. Im
Ergebnis der solar und energetische Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) verfehlen für das
Winterkriterium in den beiden unteren Geschossen einige Wohnungen (siehe Kapitel 8.5.5. Klima
und Luft – Unterkapitel Erneuerbare Energien) das Ziel aufgrund einer Verschattung durch Bäume.
Ab dem 2. Obergeschoss (OG) sind alle Wohnungen ausreichend besonnt. Zur Tag / Nachtgleiche
verfehlen vier Wohnungen im Erdgeschoss (EG) das Kriterium (aufgrund von Baumverschattung),
während ab dem 1. OG alle Wohnungen ausreichend besonnt sind. Da die DIN 5034 jedoch Laub-
bäume auch außerhalb der Vegetationsperiode als vollständig lichtundurchlässig behandelt, kann
für die Bewertung der tatsächlichen Besonnung die gewichtete Besonnungsdauer am 21. Dezem-
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ber herangezogen werden. Hierzu wurde für den Laubbaumbestand abweichend von der Norm ein
anteiliger Lichtdurchgang simuliert. Bei Sonnentiefstand am 21. Dezember wird in den unteren Ge-
schossen eine zumindest ausreichende Besonnungsqualität erreicht werden. Am mittleren Winter-
tag, dem 8. Februar weisen Teile der unteren Geschosse lei chte Besonnungsdefizite infolge der
Abschattung durch Nachbargebäude bzw. der Orientierung der Wohnungen auf. In den Wintermo-
naten erreichen bereits alle Wohnungen im EG bei dem am besten besonnten Fenster eine Be-
sonnungsdauer von mehr als 15 Stunden und d amit wohnhygienische Mindestanforderungen. Im
Winterhalbjahr verfehlen die Wohnungen im EG 16 %, im 1.OG 8 % der Wohnfläche beim am bes-
ten besonnten Fenster eine Besonnungsdauer von 120 Stunden und damit wohnhygienische Min-
destanforderungen.
Prognose (Nullvariante):
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die in der Planvariante ermittelten wohnhygienischen
Mindestanforderungen in der Nullvariante unterschritten werden.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest
knapp ausreichende Besonnungsdauer.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden (§1 Absatz6 Nummer 7h BauGB)
Siehe Punkt Emission / Immission von Luftschadstoffen.
V ermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht),
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichtimmissionen, Messungen, Beurteilung und Verminde-
rung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz
V ermeidung von Emissionen – Licht:
Bestand:
Aktuell bestehen im Plangebiet aus den umgebenden Erschließungsstraßen und der angrenzen-
den Wohnbebauung punktuell nächtliche Lichtquellen (Laternen / Signalanlagen). Die bestehen-
den Lichtemissionen stellen keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen dar.
Prognose (Planvariante)
Es gibt keine Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge
der zusätzlichen Lichtquellen durch das Bauvorhaben.
Prognose (Nullvariante)
In der Nullvariante ist eine Bebauung im nördlichen und südlichen Bereich möglich. Es gibt keine
Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge der zusätzli-
chen Lichtquellen durch die mögliche Bebauung in der Nullvariante.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen
Es f indet eine sachgerechte Installation und Verortung der neuen Lichtquellen statt, die dem neu-
esten Stand der Technik entspricht.
Bewertung:
Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
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8.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrech-
tes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, WSG-VO
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Wass erwerks Höhenhaus innerhalb der Was-
serschutzzone III A. Bei der Ausführung des Planvorhabens ist daher der „Maßnahmenkatalog für
Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B“ zu beachten.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BimSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung (Peutz Consult, Düsseld orf, März 2019) gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwir-
kungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche
Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind.
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen (Von -Ketteler-
Straße, Von-Bodelschwingh-Straße, Berliner Straße, Am Flachsrosterweg), der Autobahn A3, der
Straßenbahnlinie 4 und der Bahnstrecken 2325 (östlich des Plangebietes), der Strecke 2730
(westlich des Plangebietes sowie der Strecken 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) ein.
Die Lärmimmissionen vom den, in der Nähe liegenden Supermarkt (Gewerbelärm) und Bolzplatz
werden nicht betrachtet, weil zwischen diesen Lärmquellen und dem Plangebiet vorhan dene
Wohngebäude stehen, und davon auszugehen ist, dass bereits an diesen Gebäuden die maßgeb-
lichen Richtwerte einzuhalten sind.
Prognose (Planvariante):
Im Zuge der Untersuchung waren die auf das Planvorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen
der umliegenden Verkehrswege zu ermitteln und zu bewerten. Die Berechnungen erfolgten mit und
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Mögliche Erhöhun-
gen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Planvorhabens sind als Vergleich des Prognose-
Null-Falls mit dem Prognose -Plan-Fall auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsuntersuchung
(BSV Gmbh, Aachen, November 2016) ermittelt und bewertet worden. Die Auswirkungen des
Neubaus der geplanten Erschießungsstraße auf die Umgebung des Plangebietes wurden ermittelt
und nach den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bewertet. Gemäß
künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005.
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 Lärmschutz, für allgemeine
Wohngebiete (WA)
Gebietsausweisung Schalltechnischer Orientierungswert [dB(A)]
Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Tabelle 4: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1
Straßenverkehrslärm
Im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den
Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Die Erhöhung des Immissionspegels im Ein-
zugsbereich der betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB (A). Die Immissionsgrenz-
werte der 16. BlmSchV werden an Immissionsorten in der Umgebung des Plangebietes sowohl im
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Prognose-Null- als auch im Prognose -Plan-Fall überschritten. Es werden jedoch weder die soge-
nannten Sanierungswerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht durch Verkehrslärm
überschritten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, noch
kommt es durch das geplante Vorhaben zu Pegelerhöhungen von mehr als 3 dB(A). Die vorlie-
genden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen daher zu der Ein-
schätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätz-
lichen Verkehrslärm vorliegen.
Schienenverkehrslärm
Zur Untersuchung der Schallemissionen aus Schienenverkehr wurden die durch die Straßenbahn-
vorbeifahrten der parallel zur Berliner Straße verlaufenden Linie 4 verursachten Schallemissionen
nach der Richtlinie „Schall 03-2020“ berücksichtigt. Die Frequentierung der Straßenbahnlinie wur-
de dem Fahrplan (Stand 09.12.2018) entnommen. Des Weiteren wurden die durch die Bahnstre-
cken Strecke 2325 (östlich des Plangebietes), Strecke 2730 (westlich des Plangebietes) und Stre-
cke 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) verursachten Schallemissionen nach der Richtli-
nie „Schall 03 -2012“ berücksichtigt. Die zur Berechnung angenommenen Streckenbelastungen
werden der DB-Prognose für das Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Realisierung des Rhein -
Ruhr-Expresses (RRX) entnommen. Aufgrund der Streckenbelastungen ergeben sich bis zu
49 dB(A) für den Tag- und Nachtzeitraum. Der Schienenbonus von 5 dB(A) wurde bei der Berech-
nung der Beurteilungspegel nach Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt Köln berücksichtigt.
Fluglärm
Der äquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt laut dem vom Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt der Stadt Köln beauftragten Schallimmissionsplan (Stand 2014) im Plangebiet in
der Klasse <= 45 dB(A) am Tage und <= 40 dB(A) in der Nacht. Die Werte werden in den Berech-
nungen energetisch mit dem Beurteilungspegel aus dem Schienen- und Straßenverkehrslärm ad-
diert.
Gesamtverkehrslärm
Durch die auf das Plangebi et einwirkenden Verkehrslärmimmissionen kommt es an nahezu allen
betrachteten Immissionsorten zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau). Die höchsten Beurteilungspegel
ergeben sich vor allem durch den Straßenverkehrslärm der Autobahn A3 mit Beurteilungspegeln
von bis zu 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Plange-
biet damit um bis zu 6 dB bzw. 10 dB überschritten. Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wir-
kung der Plangebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum - in 2m über Gelände - nur
im südlichen Teil des Plangebietes an der Straße A m Flachsrosterweg über 60 dB(A). Auf in Ge-
bäudenähe angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als
60 dB(A) tagsüber erreicht. In 9 m über Gelände liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohn-
bereichen im Plangebiet knapp über 60 dB(A).
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung
Um die Auswirkungen auf die Umgebung zu bewerten, wurden im Gutachten der Prognose -Null-
Fall (derzeitige Lärmbelastungen der Umgebung durch den Straßenverkehr) mit dem Prognose -
Plan-Fall (Berücksichtigung des hinzukommenden Quell- und Zielverkehr) aufgenommen. Im Ver-
gleich zum Prognose -Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den Ziel-
und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Erhöhungen von mehr als 0,2 dB betreffen dabei
nur die Fassaden zu den Privatwegen B und C, die bislang ausschließlich eine Erschließungsfunk-
tion für die eigene Nutzung haben; über die zukünftig aber auch der Erschließungsverkehr für die
Plangebäude abgewickelt wird. Die Erhöhung des Immissionspegels im Einzugsbereich der be-
trachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB(A) am Immissionsort 37 (Von -Ketteler-Str. 6).
Die vorliegenden Ergebnisse führen zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen
des Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. Es werden weder
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34
die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschritten, noch kommt es
durch das geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Überprüfung der Ansprüche nach der 16. BImSchV durch Straßenneubau
Im Plangebiet sind zwei Erschließungsstraßen bereits vorhanden und eine neue Erschließung ge-
plant. Die Auswirkungen des Straßenneubaus wurden schalltechnisch untersucht und nach der 16.
BImSchV bewertet. Die Emi ssionen der Erschließungsstraßen werden gemäß der Richtlinien für
Lärmschutz an Straßen (RLS 90) berechnet. Die umliegenden Verkehrswege werden bei dieser
Berechnung nicht berücksichtigt. Betrachtet werden die Immissionsorte in der Umgebung der ge-
planten Erschließungsstraßen. Die durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße ver-
ursachten Immissionen liegen an der umliegenden Bestandsbebauung, unter Berücksichtigung der
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, mit bis zu 43 dB(A) am Tag und
35 dB(A) in der Nacht deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag
und 49 dB(A) in der Nacht für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei b eispielsweise einer Ver-
doppelung der Verkehrszahlen auf der geplanten Erschließungsstraße würden die Beurteilungspe-
gel in der Umgebung noch deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Damit ergeben sich aus dem
geplanten Straßenneubau keine Ansprüche auf Lärmschutz gemäß der 16. BImSchV.
Prognose (Nullvariante):
Im Prognose-Null-Fall ist von einer Bebauung im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes
auszugehen. Auf diese mögliche Bebauung wirken Lärmimmissionen der Straßen und Schienen-
wege ein, die auch im Prognose -Plan-Fall untersucht wurden. Und auch hier werden, ebenso wie
in der Prognose-Planvariante, weder die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der
Nacht (Sanierungswerte) durch Verkehrslärm überschritten, noch kommt es durch das geplante
Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutz-
maßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der Vorzug vor passiven Maß-
nahmen an den Gebäuden zu geben. Die maßgebliche Geräuschquelle ist im vorliegenden Fall die
etwa 500 m entfernte Autobahn A3, welche bereits von einer Lärmschutzwand abgeschirmt wird.
Durch die verhältnismäßig große Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A3 müssten weitere
aktive Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn deutlich größere Höhen (+3 m) aufweisen. Dies
hätte einen Abriss der vorhandenen Wände und einen mit enormen Kosten verbundenen Neubau
zur Folge. Bezogen auf dieses Plangebiet scheiden solche Maßnahmen aus.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in der Umgebung der geplanten Gebäu-
de scheiden außerdem auch auf Grund der zentralen Lage aus städtebaulicher Sicht aus. Um ei-
nen Schutz auch im 2. Obergeschoss zu erreichen, müsste eine Lärmschutzwand in der Nähe der
Plangebäude eine Höhe von mindestens 8 m aufweisen. Es werden daher passive Schallschutz-
maßnahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 -1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Fo rm von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen sicherstellen. Der für die Ermittlung der Lärmschutzpegelbereiche maßgebliche Außen-
lärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf
die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrs-
lärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Au-
ßenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich fest-
gesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen
an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Entsprechend den nach DIN 4109 berechne-
ten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen ergeben
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35
sich bei freier Schallausbreitung Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der
Gebäude entsprechend Lärmpegelbereichen III und IV.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61 dB(A) am
Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Bei Fenstern zu Schlafräumen ist zusätzlich zu beachten, dass bei
einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete
Schallschutzmaßnahme möglich ist, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es müs-
sen somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie bspw. Schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen vorgesehen werden. Dies betrifft de facto alle Fassaden der geplanten Gebäu-
de.
Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich
Für Außenwohnbereiche anzustreben ist eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005
für Mischgebiete von 60 dB(A). Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der g eplanten
Gebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum in 2 m über Gelände (ü. G.) nur im
südlichen Teil des Plangebietes über 60 dB(A) im Tageszeitraum. Auf in Gebäudenähe angeord-
neten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von wenig er als 60 dB(A) tags er-
reicht, was dem schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete (MI) ent-
spricht. In 9 m ü. G. liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnbereichen im Plangebiet knapp
über 60 dB(A).
Bewertung:
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes sowie an-
grenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Stra-
ße, Am Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie dem Schie-
nenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen
Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch
entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.
Im Bebauungsplan-Entwurf werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den
Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren
werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf - und Kinderzim-
mern festgesetzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu
treffen, die sicherstellen, dass es zu kein er Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die
vorliegenden Berechnungsergebnisse aus der schalltechnischen Untersuchung der Umgebung
des Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt
durch den planbedingen Mehrverkehr und durch den Straßenneubau, keine relevanten Auswirkun-
gen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
Gefahrenschutz
z.B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
hier: Starkregen
Bestand:
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Mischwasserkanalisation. Nach der Starkregen-
gefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Internet (letzter Zugriff am
7.12.2020) sind im Planungsgebiet bei extremen Starkregenereignissen im Bereich der Erschlie-
ßungsstraßen mäßige Gefährdungen und im Bereich der Grünfläche nur geringe Gefährdungen zu
erwarten.
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Prognose (Planvariante):
Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserkanäle lässt sich feststellen, dass die-
se für eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen aufgrund
des Klimawandels nicht ausreichend dimensioniert sind. Der Einsatz von Dachflächen
Prognose (Nullvariante):
Auch bei der Nullvariante ist davon auszugehen, dass die vorhandene Mischwasserkanalisation
bei einem Starkregenereignis die zu erwartenden Wassermassen nicht sofort aufnehmen kann. In
der Starkregengefahrenkarte sind ein angrenzendes Grundstücke im Südwesten und die Von-
Ketteler-Straße von hohen bis sehr hohen Gefahren durch Starkregenereignisse betroffen.
Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Beurteilung einer schadlosen Überflutung im Falle eines Starkregenereignisses ist Entwässe-
rungskonzept und ein Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, 2017/2018) erstellt worden.
Neben dem Einsatz von Dachflächenbegrünungen im Zusammenhang mit Teilspeicherungen ist
zusätzlich eine Notentwässerung vorzusehen. Diese umfasst folgende Maßnahmen:
Bereiche der Wohnhäuser:
Alle Geländeanschlüsse (Terrassenaustritt, umlaufender Spritzschutz) sind 15 cm tiefer als Ober-
kante Fußboden (OKFF) und 5 cm tiefer als Lichtschächte auszubilden. Am Gebäudeeingang er-
folgt der Einbau von 2 Eingangsstufen (2x 0,15 m = 30 cm) bzw. entsprechend ein barrierefreier
Zugang.
Bereiche der Außenanlagen:
- Geländeprofilierung mit Ausbildung von Mulden
- Ausbildung des Längs- und Quergefälles im Bereich der neuen Erschließungsstraße
- Im Bereich geplanter Stellplätze wird das Gefälle jeweils nach „hinten abfallend“ ausgebildet.
Bewertung:
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt
(Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
8.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB)
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter)
Wechselwirkungen sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwi-
schen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, po-
tenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechsel wirkungen
sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungsten-
denz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf
allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlic hen und zeitlichen Maßstabsebenen
ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse be-
deutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswir-
kungen auf das Verhalten eine Rolle.
Prognose:
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der durch die Planung be-
troffenen Umweltbelange aufgeführt.
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Bewertung:
Die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wechselwirkungen zwischen den ein-
zelnen Belangen des Umweltschutzes wurde schutzgutbezogen berücksichtigt, es wird daher auf
die entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange verwiesen.
Die Umsetzung der Planung ist mit Eingriffen in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft und Klima und entsprechenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabel-
le 6 zu entnehmen ist. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu
den jeweiligen Umweltbelangen.
Wirkung
von → Mensch Pflanzen/ Tiere/
Landschaft Boden / Fläche Wasser Klima / Luft Wirkung
auf ↓ Mensch
Erholungsraum
(+)
Vielfalt der Arten
und Strukturen
verbessert die
Erholungs-
wirkung (+)
Standort für Sied-
lung und Verkehr
(x)
Wassernutzung
(x)
Frischluft (+)
Ausgleichs-
funktion (x)
Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Lebensraum- u.
Landschaftsver-
lust (-)
Störungen von
Tieren (-)
Lebensraum für
Pflanzen u. Tiere
(+)
Wassernutzung
(+)
Boden/ Fläche Verlust von Bo-
denfunktionen
(-)
Schadstoffein-
träge (-)
Verdichtung (-)
Erhalt von Bo-
denfunktionen
(+)
Stoffverlagerung
(-)
Wasser
Verringerung
Grundwasser-
neubildung (-)
Erhöhung Ober-
flächenabfluss
(-)
Filterung von
Schadstoffen
durch Pflanzen
(+)
Speicher, Filter-
u. Pufferfunktion
(+)
Klima/ Luft
Emissionen (-)
Behinderung
des Luftaustau-
sches (-)
Aufheizung
durch Versiege-
lung (-)
Frischluft (+)
Kaltluftproduk-
tion (+)
klimatischer Aus-
gleichsraum (+)
Kaltluftproduktion
(+)
Staubbildung (-)
Tabelle 6: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkun-
gen, September 2002
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38
8.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten -Alternativen
Die vorliegende Planung wurde von der DEWOG als städtebauliches Konzept für den rückwärtigen
Grundstücksbereich, zwischen den Bestandsbebauungen an der Von-Ketteler-Straße im Westen
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten, vorgelegt. Die Planung dient der Aktivierung von gut
erschlossenen Wohnbauflächen, und der Ergänzung durch weitere Mietwohnungen. Weil die Pla-
nung umfänglich den städtebaulichen Leitzielen der Stadt Köln (z.B. StEK Wohnen) entspricht,
wurde auf eine konzeptionelle Alternativprüfung verzichtet.
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische V erfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde neben zwei Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und
Kartenmaterial ausgewertet. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt:
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Dezember 2003;
- Calles De Brabant: Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Umweltbericht zum Bebau-
ungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln Höhenhaus, letzte Änderung Dezember 2020
- GFM umwelttechnik: Hydrogeologisches Gutachten vom B-Plan von Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus, 07.02.2017
- Prof. Dr. Kuttler et.al. Uni Essen, Klimatologische Untersuchung Köln, 1997
- PEUTZ CONSULT: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau von 4 Wohnge-
bäuden an der Von-Ketteler-Straße in Köln, 29.03.2019
- Skibbe, Andreas: Bebauungsplanverfahren an der Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus,
Artenschutzprüfung Stufe I und II, August 2020
- SOLARBÜRO Dr.-Ing. Peter Goretzki, Büro für energieeffiziente Stadtplanung, Energiesimu-
lation + Bes onnungsgutachten: Solar+energetische Analyse Köln-Höhenhaus Von-Ketteler-
Straße - Bebauungskonzept / BPlan-VE Planungsstand vom 23.November 2016, 13.01.2017
- BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung GmbH, Aachen: Verkehrsuntersuchung zum Be-
bauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus, November 2016
- Fredersdorf Consulting: Geplante Entwässerungskonzeption mit Hinweisen zu Starkregener-
eignissen vom 14.08.2017
- Fredersdorf Consulting: Überflutungsnachweis zur Entwässerungskonzeption vom
04.06.2018
- Städtische Entwässerungsbetriebe Köln (StEB): Starkregengefahrenkarte – Webmap , letzter
Zugriff am 07.12.2020
8.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring)
Das Erfordernis des Monitoring ist zum derzeitigen Stand nicht erkennbar, da es hinsichtlich der in
der Umweltprüfung gewonnenen Ergebnisse keine Prognoseunsicherheiten gibt.
8.6.3 Zusammenfassung
Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt mit folgen-
den Ergebnissen:
Durch die Planung sind folgende Umweltbelange nicht betroffen:
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
Das Planvorhaben befindet weder innerhalb noch in der Nähe von europäischen Vogel-
schutzgebieten oder Gebieten von gemeinsch aftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete). Das
nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich
3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom Plangebiet befindet.
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39
• Landschaftsplan
Im Landschaftsplan Köln wird das Gebiet als Innenbereich ausgewiesen. Durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens ergeben sich damit keine Veränderungen für den Landschaftsplan.
• Oberflächenwasser
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
• Vermeidung von Emissionen – Gerüche
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch das Bauvorha-
ben.
• Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt.
• Altlasten
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkataster als
Verdachtsfläche ausgewiesen ist.
• Erschütterungen
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterun-
gen verursacht. Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie müssen aufgrund der Entfernung
(150 m)keine Beachtung finden.
• Gefahrenschutz
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen
nicht vor.
• Kultur- und Sachgüter
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens.
Folgende Umweltbelange sind durch die Planung betroffen:
Pflanzen
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des a usgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen
müssen gefällt werden. Als Ersatz für werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon werden
im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10
Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu ge-
pflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren ersetzt. Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schüt-
zen. Fünf Bäume erhalten eine planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnah-
men kann der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen werden.
Tiere
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten vorliegen und bei Einhaltung der er-
laubten Eingriffszeiten in die Vegetation können Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung des Vor-
habens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein
Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan -Entwurfes „V on-
Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer ex-
ternen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.
Landschafts- und Ortsbild
Durch die Einfügung der Planung in die Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens
keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
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Boden
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die Boden-
funktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper
für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen
Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei den Sondierungen
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenprofile im
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
Grundwasser
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet o berflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasser-
neubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Ent-
wässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser keine wesentli-
che Beeinträchtigung.
Abwässer
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
Klima, Kaltluft / V entilation
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima. Min-
derungsmaßnahmen sind die geplante Dachbegrünung und neue Baumpflanzungen.
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe komme n. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehr-
verkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk an
fiktiver Stelle emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen.
Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passi ve Sonnenenergienut-
zung. Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne
liegt im Wohnungs -Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind
jedoch nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bez ogen auf die Bebauungsdichte mit im
Wohnungsmittel 7,8% eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2% eine noch tolerierbare Vermin-
derung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch
bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Vermin-
derung der passiven Solargewinne verursacht. Es ergibt sich ein befriedigender wohnflächenspezi-
fischer Heizwärmebedarf. In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle
Wohnungen eine zumindest knapp ausreichende Besonnungsdauer.
V ermeidung von Emissionen (Licht, )
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen durch das Bauvorha-
ben. Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
Lärm
Für die B eurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie angrenzende
Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Straße , Am
Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von -Bodelschwingh-Straße sowie dem Schienenver-
kehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen Bahn
AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch ent-
sprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im
Bebauungsplan werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen
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durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben
zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Fer-
ner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen,
dass es zu keiner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungs-
ergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zu-
sätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch den planbedingten Mehrverkehr und durch den Straßen-
neubau, keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
Starkregen
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt
(Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der einzelnen Schutzgüter
beschrieben.
9. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
10. Planverwirklichung
10.1 Planumsetzung
Der Investor hat am 02.10.2015 die Grundz ustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.
10.2 Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt Köln und der DEWOG wird bis zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Bauvorhabens kommt.
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere:
- Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens incl. der öffentlich geförderten Wohnun-
gen,
- Gestaltung des Bauvorhabens
- Herstellung und Sicherung der privaten Erschließungsanlagen,
- Herstellung und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen,
Herstellung und Pflege der Grünanlagen
- Eintragung von Baulasten für den Fuß - und Radfahrweg durch die Grünfläche und für das
Leitungsrecht,
- Herstellung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kinderspielfläche,
- Sicherung der Begrünungsmaßnahmen,
- Herstellung und Sicherung der notwendigen Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes,
- Herstellung und Sicherung der externen Ausgleichsfläche,
- Regelungen zur Ermöglichung einer Großkindertagespflege.
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42
10.3 Baulasten / Grunddienstbarkeiten
Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung mit Zufahrt) ist zu löschen, die dort abgesicherten Stell-
plätze sind an anderer geeigneter Stelle nachzuweisen.
Darüber hinaus sind folgende Baulasten vorgesehen:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Spielplatz innerhalb der privaten Grünfläche,
- Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Weg durch die private Grünflä-
che,
- Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger für den Kanal in der privaten Grün-
fläche.
11. Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,6 ha
Allgemeines Wohngebiet in m² ca. 6.886 m²
BGF über alle Baufelder in m² 5.100 m²
BGF Wohnen in m² 5.100 m²
Anzahl der geplanten WE 43
davon öffentlich gefördert 13
Private Grünfläche in m² ca. 6.570 m²
davon Spielplatzfläche in m² ca. 500 m²
Private Verkehrsfläche in m² ca. 2.111 m²
Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf
126 Zeichen
Anlage 4 Stadtplanungsamt verkleinerter Bebauungsplan Entwurf 71504/05 Von Kettler Strasse in Köln - Höhenhaus unmaßstäblich
Anlage 1 Geltungsbereich
357 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE0 10050 200300 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes9RQ.HWWHOHU6WUDHLQ.|OQ+|KHQKDXV
zu Anlage 2 +++ Urkunde +++
141523 Zeichen
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 71504/05
Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in der
wachsenden Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund zusätzliche 66.000
Wohnungen. Neue Wohnungen sollen insbesondere in Form von Mehrgeschosswohnu ngsbau
entstehen und gemäß einer der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Köln
(Ratsbeschluss vom 11.02.2014) möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Im
Stadtentwicklungskonzept Wohnen werden auch Maßnahmen im Ber eich der sozialorientierten
Wohnungspolitik mit dem Ziel der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der
Quartiersentwicklung vorgesehen.
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarf s an Wohnungen , insbesondere an
bezahlbarem Wohnraum, leistet die hier vorgesehene Planung. Die Deutsche
Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende
Geschosswohnungsbausiedlung zwischen der VonBodelschwingh-Straße und der Von-Ketteler-
Straße in Köln-Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung zu ergänzen. Die Nachverdichtung soll
in Form von Punkthäusern auf einer vorhandenen Grünfläche erfolgen. Die Grünfläche mit dem
bestehenden fünf-geschossigen Wohngebäude, welches in der Planung integriert ist, befindet sich
im Eigentum der DEWOG.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist, neben der Aktivierung von gut erschlossenen Wohnbauflächen, die Ergänzung
des durch öffentlich geförderten Wohnungsbau geprägten Sozialraumes durch ein Angebot an frei
finanzierten Mietwohnungen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht im Bereich einer vorhanden privaten
Grünfläche die Nachverdichtung durch vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) vor.
Im nördlichen Punkthaus sind 13 WE als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen drei
Gebäuden sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant.
Mit drei bis vier Geschosse n zuzüglich einem zurückgestaffelten Dachgeschosses greift das
Konzept die Geschossigkeit en der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schafft einen
städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-
Straße und der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten
Punkthäuser sind parallel zur westlichen Grundstücksgrenze linear aufgereiht und werden bis auf
das nördliche Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen.
Diese Privatstraßen sind im Zusammenhang mit den Ersatzneubauten der
Geschosswohnungsbauten östlich der Von-Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden.
Das nördliche der vier Punkthäuser sowie das bestehende fünfgeschossige Wohnhaus werden über
die Von-Bodelschwingh-Straße unmittelbar erschlossen.
Eine Erschließung aller neuen Häuser über die Von-Bodelschwingh-Straße wurde alternativ geprüft,
jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung der drei
südlichen Gebäude über die bestehenden Erschließungsstraßen kann im östlichen Plangebiet eine
durchgehende Grünfläche erhalten werden.
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Trotz Nachverdichtung wird weiterhin eine verhäl tnismäßig große und zusammenhängend e
begrünte private Freifläche verbleiben. Die private Grünfläche spielt als Anbindung des Plangebiets
an das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ (entlang der Autobahntrasse A 3 im Süden,
durch die südlich gelegene GAG-Siedlung) und nach Norden in die freie Landschaft eine wichtige
landschaftliche, ökologische und klimatische Rolle. Ziel des Bebauungsplan -Entwurfes ist daher
auch die planungsrechtliche Sicherung dieser Fläche inklusive eines größtmöglichen
Baumbestandes.
Bereits heute wird die se Grünfläche in der Form genutzt, dass zahlreiche Schüler der nördlich
gelegenen Gemeinschaftsgrundschule sie auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der
Berliner Straße zur Schule durchqueren. Obwohl die Grünfläche we iterhin im Privateigentum
verbleiben soll und auch durch die DEWOG gepflegt wird, ist eine öffentlich zugängliche
Durchwegung der privaten Grünfläche aufgrund der damit steigenden sozialen Kontrolle
beabsichtigt. Die private Grünfläche soll unverändert von den Anwohnern der umliegenden
Wohnhäuser der DEWOG als Parkanlage vorbehalten bleiben und nicht als öffentliche Grünfläche
genutzt werden.
Es wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet, der die Einbettung der privaten Freiflächen in
ein qualifiziert es Gesamtkonzept sicherstellen soll. Für die Erdgeschosswohnungen der
Punkthäuser sind Terrassen vorgesehen und die Stellplatzanlagen werden mit Baumpflanzungen
zur neuen Erschließungsstraße eingegrünt. Das Fußwegesystem soll mit wassergebundenen
Wegen, die die innere Grünfläche mit der Gemeinschaftsgrundschule, den Wohnzeilen entlang der
Von-Ketteler-Straße und der Von -Bodelschwingh-Straße sowie mit dem Einkaufsmarkt an der
Berliner Straße verknüpfen, erneuert werden.
Die erforderlichen Spielflächen für K inder über 6 Jahre sollen für alle geplanten Wohnungen im
zentralen Bereich nördlich der Gebäude, innerhalb der Grünfläche in einer Größe von ca. 500 m²
zusammengefasst werden. Die Fläche ist ausreichend, um den erforderlichen Spielflächenbedarf
von rechne risch 258 m² für 43 W E aufzunehmen. Weitere Kleinkinderspielflächen nach
Landesbauordnung (BauO NRW) werden wohnungsnah auf den privaten , nicht überbaubaren
Grundstücksflächen untergebracht.
1.3 Verfahren
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch
(BauGB). Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am 28.01.2016, die
öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 06.04.2016 im Amtsblatt.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbete iligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 30.06. bis
einschließlich 14.07.2016 durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. Zum
städtebaulichen Planungskonzept wurden drei Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den
Themen Stellplätze, Reduzierung der vorhandenen Grünfläche, Verkehrsbelastung, Erschließung
des Plangebietes und Entwässerung vorgebracht.
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem
Scopingtermin am 06.04.2016. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themen Leitungs-
und Kanaltrassen, Kampfmittelverdacht, Entwässerung, Lärm - und Erschütterungsschutz sowie
Denkmalschutz vorgebracht.
In der Sitzung am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwi ckelten Vorgaben zur
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Dienststellen
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vo m 16.07. bis zum 22.08.2018. Stellungnahmen
wurden im Wesentlichen zu den Themen Erschließung und Dimensionierung der
Erschließungsanlagen, Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen, Sicherung des öffentlichen
- 3 -
3
Kanals und Berücksichtigung von Starkregen vorgebracht und wurden im Bebauungsplan-Entwurf
berücksichtigt.
Der Bebauungsplan -Entwurf wird nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells
(KoopBLM) der Stadt Köln aufgestellt. D ie Bauherr in hat hierzu am 02.10.2015 ihre
Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells gegeben.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Höhenhaus im Osten von Köln, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt
sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich zwisc hen der Bestandsbebauung an der Von -
Ketteler-Straße im Westen, der Von -Bodelschwingh-Straße im Norden und Osten und Am
Flachsrosterweg im Süden. Die bestehenden Privatstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße aus in
Richtung der geplanten Wohngebäude führen, wurden zur Sicherung der Erschließung ebenfalls in
das Plangebiet einbezogen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 359 (teilw eise), 1315, 1317,
1318, 1319 (teilweise), 1320 (teilweise), 1358 (teilweise), 1395 (teilweise) und 1399 (teilweise) der
Flur 59 der Gemarkung Dünnwald und hat eine Größe von circa 1,6 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet liegt innerhalb einer bestehenden Wohnsiedlung . Im Norden des Plangebietes
befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen
sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen , die über die Von -Bodelschwingh-Straße
erschlossen sind. Der Großteil des Plangebietes besteht aus einer privaten Grünfläche mit teilweise
altem Baumbestand, die sich von der Straße Von-Bodelschwingh-Straße im Norden bis an die
Straße Am Flachsrosterweg im Süden erstreckt. Auf der großen Rasenfläche befindet sich auch ein
Basketballkorb, der der Planung weichen muss und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden
kann.
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Von-Bodelschwingh-
Straße mit dem dahinter liegenden Sportplatz. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die
katholische Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig. Die DEWOG hat der
Kindertagesstätte für eine zusätzliche Erweiterung des Außengeländes eine circa 510 m² große
Teilfläche im Süden des Plangebiets unentgeltlich temporär zur Verfügung gestellt . Durch den
Bebauungsplan-Entwurf wird diese Fläche in geringem Maße reduziert und kann als zusätzliche
Spielfläche erhalten bleiben.
Südöstlich befindet sich an der Berliner Straße ein Supermarkt (Vollsortimenter). Westlich und
östlich grenzt Wohnbebauung in mehrgeschossiger Zeilenbauweise an das Plangebiet. Westlich des
Plangebietes, an d er Von-Ketteler-Straße, überwiegt eine vier - bis fünfgeschossige Bebauung,
östlich prägen dreigeschossige Gebäude mit flachem Satteldach die Von-Bodelschwingh-Straße.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraßen Von -Ketteler-Straße, P osadowskystraße, Von-
Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Straße
Am Flachsrosterweg ist die Auffahrt Mülheim der Autobahn A3 in weniger als einem Kilometer
erreichbar. Südlich des Plangebietes liegt in 300 – 500 m Entfernung an der Berliner Straße die
Haltestelle „Köln-Höhenhaus, Im Weidenbruch“ der Straßenbahnlinie 4, die fußläufig in wenigen
Minuten zu erreichen ist.
Von der Von-Ketteler-Straße führen von Westen her private Stichstraßen an das Plangebiet heran,
die durch eine zusätzliche Erschließungstsraße für die geplante Wohnbebauung ergänzt werden
soll. Das fünfgeschossige Bestandsgebäude wird von Osten über die Von-Bodelschwingh-Straße
erschlossen, die auf der Höhe des Garagenblockes in einem Wendekreis endet und entlang der
Nordgrenze des Plangebietes als Fußweg weiterführt. I nnerhalb des Plangebietes gibt es einige
Trampelpfade durch die Grünfläche. Insbesondere wird die Grünfläche in Nord-Süd-Richtung durch
Schülerinnen und Schüler der nördlich gelegenen Schule mittels des Trampelpfades gequert.
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In den umliegenden Straßen sind Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Durch das Plangebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung ein
großer Mischwasserkanal DN 800/1400. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage
Stammheim.
2.4 Alternativstandorte
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes. Die
Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des
Flächennutzungsplanes stattgefunden, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Als
Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die
Planung den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung („Innenentwicklung vor
Außenentwicklung“). Auch vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraumbedarfs wurde
daher auf eine Alternativprüfung verzichtet.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet liegt im Innen bereich gemäß § 34 BauGB, jedoch ist aufgrund fehlender
Erschließung nur ein kleiner Teil des Plangebietes nach § 34 BauGB bebaubar. Einen
Bebauungsplan gibt es für das Plangebiet nicht. Der Bebauungsplan-Entwurf greift ansatzweise ein
Bebauungsplanverfahren wieder auf, dass wegen der Unvereinbarkeit des damaligen Konzeptes mit
einem das Grundstück durchquerenden Hauptsammler mit Beschluss des
Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2009 wieder eingestellt wurde. De r vorliegende
Bebauungsplan-Entwurf stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Kanaltrasse eine geringer
verdichtete Bebauung dar.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Somit
entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der
Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. In
der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt.
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.)
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt.
3.5 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes stehen keine Gebäude unter Denkmalsc hutz. In der unmittelbaren
Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich die erhaltenswerte, 1965 - 1968 errichtete katholische
Pfarrkirche St. Hedwig. Bodendenkmäler im Plangebiet sind nicht bekannt.
3.6 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes liegen im städt ischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen vor.
3.7 Wasserschutz
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die
Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
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5
3.8 Baulasten
Im Bereich der Erschließungsstraßen sind Stellplätze und Feuerwehrzufahrten über Baulasten
abgesichert. Diese werden durch die Planung nicht berührt. Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung
mit Zufahrt) innerhalb der Grünfläche steht der Planung entgegen. Diese wird gelöscht und die dort
abgesicherten und vorhandenen neun Garagen, die durch die Planung entfallen, werden außerhalb
des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes, auf dem Flurstück 111 der Flur 59 der
Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt und hier 10 Stellplätze über eine Baulast gesichert.
3.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM)
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet
es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des
Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Da der Aufstellungsbeschluss noch vor dem 10.05.2017 erfolgte, greifen für das Vorhaben die
Regelungen des KoopBLM in der ersten Fassung vom 24.02.2014. Die Vorhabenträgerin hat sich
mit der Unterzeichnung der Grundzustimmung am 02.10.2015 freiwillig zur Anwendung des
KoopBLM bereiterklärt, so dass auf eine umfassendere Anwendungsprüfung verzichtet werden
konnte.
Im Zusammenhang des KoopBLM werden Verpflichtungen im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrags gesichert.
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB)
4.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Damit wird das
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig definiert und der Zielsetzung
gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Die geplante
Nutzung fügt sich in die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung ein.
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwalt ungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlossen. Zum einen
wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese Nutzungen sehr
flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen ) ode r aufgrund ihres
Emissionspotenzials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen und Hotels). Nicht störende
Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um das Wohnen ergänzende Nutzungen wie
z.B. einen Bäcker oder Schneider zu ermöglichen, die zu einer Belebung eines Wohnquartiers im
verträglichen Maß führen können.
4.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die
Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen
bestimmt.
Grundflächenzahl (GRZ)
Für das Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze der
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Im Rahmen der
festgesetzten GRZ kann das gewünschte städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Gemäß § 19
Absatz 4 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und
Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 50 %, also bis
zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. Da im Bereich des Plangebietes ebenerdige Stellplätze
und Carports auf privatem Grundstück geplant werden, die zu einer Erhöhung der Versiegelung
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führen, soll der § 19 Absatz 4 BauNVO bei Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen
werden.
Geschossflächenzahl (GFZ)
Die festgesetzte GFZ von 1,1 für das allgemeine Wohngebiet liegt unterhalb der Obergrenze der
BauNVO für Wohngebiete (GFZ 1,2). Die festgesetzte Geschossflächenzahl reicht aus, um das
geplante Vorhaben umzusetzen.
Zahl der Vollgeschosse
Mit drei bis vier maximal zulässigen Vollgeschossen greifen die geplanten Neubauten die
Geschossigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schaff en einen städtebaulichen
Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von -Bodelschwingh-Straße und der
vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von -Ketteler-Straße. Vollgeschosse sind gemäß
Bauordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr
als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Darüber hinaus ist
ein viertes bzw. fünftes Nicht-Vollgeschoss als sogenanntes unechtes Staffelgeschoss geplant, dass
nicht zu allen Seiten gest affelt wird (unecht) und die oben genannten Anforderungen an ein
Vollgeschoss nicht erfüllt.
Das Bestandsgebäude bildet zusammen mit zwei weiteren jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße
stehenden Gebäuden ein städtebauliches Ensemble, das in seiner Form un d Höhe auch in der
Zukunft erhalten werden soll, weswegen die vorhandenen fünf Vollgeschosse als maximal zulässig
festgesetzt wurden.
Höhe baulicher Anlagen
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche
Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden im Bereich des allgemeinen Wohngebietes auch
Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen (GH max.) über einem Bezugspunkt getroffen. Der
Bezugspunkt liegt dabei innerhalb der privaten Verkehrsfläche (vorhandener Kanalschacht) und ist
mit 46 m über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzt. Die südlichen beiden Punkthäuser dürfen
maximal 13 m, die beiden nördlichen Häuser maximal 16 hoch werden. Das Bestandsgebäude
wurde entsprechend der vorhandenen Firsthöhe (16,54 m) mit 17 m über dem Bezugspunkt
festgesetzt, um es auch in Zukunft in dieser Höhe planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten
maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen bei Geschosshöhen von circa 3 m ein geplantes
weiteres Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss) ü ber dem dritten bzw. vierten Vollgeschoss und
passen sich damit an die Höhen der umliegenden Gebäude an der Von-Ketteler-Straße an.
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie und/oder Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten oder Lüftungsanlagen um bis
zu 2 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe
von der nächstgelegenen Gebäudekante zurücktreten. Das bedeutet, dass z.B. eine 1 m hohe
Überschreitung mindestens einen allseitigen Abstand von 1 m zur Fassade einhalten muss. Dabei
wird auf die Außenwand des Bauteils Bezug genommen, auf dem der Dachaufbau errichtet wird, bei
Staffelgeschossen also deren Außenwände. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die
genannten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind
nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht
oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade
zurückrücken.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen reichen auch aus, um bei Bedarf noch zusätzliches
Rückstauvolumen für den Starkregenfall auf den Flachdächern zu schaffen. Sollte die Attika zur
Ausbildung eines Retentionsdaches höher ausgebildet werden müssen als bisher geplant, wären
die erforderlichen Spielräume vorhanden.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die mit einem
Spielraum von circ a 1 m um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche
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Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Die festgesetzten Baufenster belassen einen gewissen
Spielraum für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteile wie Hauseingänge,
Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Alle genannten Gebäudeteile müssen innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Für das Bestandsgebäude wurden die Baugrenzen eng
um das bestehende Gebäude gelegt, um die außergewöhnliche Kubatur auch in Zukunft zu sichern
und damit das Gebäudeensemble, bestehend aus dem Bestandgebäude und zwei weiteren
Gebäuden jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße, mit den Neubauten zu verzahnen.
4.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports
Stellplätze und Carports
Die erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze sind ausschließlich in den
festgesetzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig, um sie zu bündeln und die übrigen
Flächen vom ruhenden Verkehr frei zu halten. Geplant s ind insgesamt 43 private Stellplätze im
Plangebiet, davon 33 erforderliche Stellplätze für die Bewohner und 10 Besucherstellplätze.
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Stellplätze und Carports können die
notwendigen 43 Stellplätze nachgewiesen werden. Tiefgaragen und Garagen sind im Plangebiet
nicht zulässig.
Die vorhandenen neun Garagen im Norden des Plangebiets werden durch das nördliche Punkthaus
überplant und außerhalb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes auf dem Flurstück
111 der Flur 59 der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt. Der Ersatzstandort wird über eine
Baulast gesichert.
Carports sind ausschließlich innerhalb der Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Garagen
sind im Plangebiet nicht zulässig, da diese in ihrer Erscheinung in der Regel deutlich präsenter sind
und somit die angestrebte Qualität des Freiraums mindern würden. Tiefgaragen sollen aufgrund
ihres Eingriffs in den Boden nicht zulässig sein.
Nebenanlagen
Nebenanlagen wie notwendige Fahrradabstellplätzen, Flächen zur Abfallentsorgung, Strom -,
Telefon- und Wärmeversorgung sowie Zugänge zu Kellergeschossen sind ausschließlich innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig, um
die Nebenanlagen auf diese Flächen zu konzentrieren und die übrigen Freiflächen von solchen
Anlagen freizuhalten. Neben gestalterischen Gründen dient die Festsetzung auch einer Erhöhung
der Freiraumqualitäten.
Innerhalb der Fläche BHKW ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung des Gebietes
zulässig. Damit erfolgt eine Standortsicherung des BHKW an zentraler und mit Fahrzeugen
anfahrbarer Stelle im Plangebiet.
4.5 Wegerechte
Die Nutzung der Privaten Grünfläche für die Allgemeinheit soll, neben den planungsrechtlichen
Festsetzungen im Bebauungsplan -Entwurf, durch Regelungen (Bürgschaften, Baulasten) im
städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
Gehrechte (Spielplatzfläche)
Der in der privaten Grünfläche geplante Kinderspielplatz von circa 500 m² soll für die Öffentlichkeit
zugängig gemacht werden und wird daher über die Festsetzung eines Gehrechtes für die
Allgemeinheit gesichert.
Geh- und Radfahrrechte
Bereits heute wird der vorhandene Weg durch die private Grünfläche insbesondere an Schultagen
intensiv genutzt, zum Beispiel durchqueren zahlreiche Schüler der nördlich gelegenen
Gemeinschaftshauptschule die Grünfläche auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der
Berliner Straße zur Hauptschule und umgekehrt. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum
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verbleiben soll, ist eine öffentliche Begehbarkeit nicht zuletzt aufgrund der damit steigenden sozialen
Kontrolle beabsichtigt. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser a ls Trampelpfad vorhandenen
Wegebeziehung für die Öffentlichkeit erfolgt daher im Bebauungsplan -Entwurf in Form eines
Gehrechts sowie eines Fahrradfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit. Zur öffentlich-rechtlichen
Absicherung werden diese Rechte als Baulast gesichert.
Leitungsrechte
Für den im Plangebiet querenden Mischwasserkanal, wird ein Leitungsrecht im Bebauungsplan -
Entwurf festgesetzt und öffentlich-rechtlichen Absicherung als Baulast gesichert.
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhalt von schutzwürdigen Bäumen
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 120 nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützte
Laubbäume und 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume
stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der
Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen; diese waren teilweise abgestorben und können ersatzlos
gefällt werden. Von den unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen werden im
Bebauungsplan-Entwurf 5 als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Diese Bäume haben aufgrund ihres
Standortes ein entsprechendes Entwicklungspotenzial. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind
dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen. Regelungen zu den Einzelheiten werden im
städtebaulichen Vertrag festgelegt
Zu pflanzende Bäume
Für die Umsetzung der Planung müssen insgesamt 43 Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die
Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, sind insgesamt 38 Bäume neu zu
pflanzen oder umzupflanzen.
Innerhalb der privaten Grünfläche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Bäumen, Wege und
Ruhezonen im Bebauungsplan-Entwurf als Parkanlage festgesetzt ist, können als Ersatz für die
erforderlich zu pflanzenden 38 Bäume wegbegleitend noch 13 heimische, standortgerechte Bäume
neu gepflanzt werden. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege zu sichern.
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude
zugeordnet werden, sind zusätzlich insgesamt 10 Bäume (2-3 je Garten) zu pflanzen. 11 Bäume
werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil davon in der Pflanzfläche B. Die restlichen
4 Bäume werden in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auf Flächen der DEWOG gepflanzt
(siehe auch Kapitel 8.5.1 Natur und Landschaft, Unterkapitel Pflanzen).
Private Gärten / Pflanzfläche A
Um den verhältnismäßig hohen Begrünungsanteil im Wohngebiet auf den nicht überbauten
Grundstücksflächen sicherzustellen, sind diese gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu begrünen.
Dies entspricht etwa der Fläche, die insgesamt für die privaten Gärten vorgesehen ist und den
Erdgeschosswohnungen vorgelagert sein wird. So kann auch diesen Wohnungen vergleichbar mit
den Balkonen in den oberen Geschossen ein privater Freiraum angeboten werden, der für moderne
Wohnungen häufig maßgeblich ist. Die Abgrenzungen der privaten Gärten können nach den
Festlegungen zu Einfriedungen in Form von Hecken aus einheimischen Laubhölzern mit
Stabgitterzaun und in der Pflanzfläche A ohne Stabgitterzaun im Plangebiet erfolgen.
Pflanzfläche B
Die Festsetzungen zur Bepflanzung der Pflanzfläche B (dauerhafte Begrünung mit einheimischen
und standortgerechten Pflanzen) erfolgen, um die Stellplätze und Carports einzugrünen und die
Wohnhäuser mit ihren privaten Gärten optisch von der Straße abzugrenzen.
Dachbegrünung
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von
Niederschlagswasser im Starkregenfall werden Flachdächer und flach geneigte Dächer
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(Dachneigung bis max imal 5°) des obersten Geschosses extensiv begrünt. Die
Vegetationstragschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm betragen. Ausgenommen von der
Dachbegrünung sind Flächen für Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 %
der jeweiligen Fläche zulässig sind.
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkungen durch Straßen - und
Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Auswirkungen d urch den
planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind (Peutz Consult, Düsseldorf, März
2019). Siehe auch Kapitel 8.5.6 Verkehrslärm - Immission.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu realisieren. Eine
Lärmschutzwand entlang der angrenzenden Straße ist aus städtebaulichen und stadtgestalterischen
Gründen nicht gewollt. Gesunde Wohnverhältnisse können im Plangebiet mit passiven
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund e iner
Summenbetrachtung der Lärmimmissionen aus Straßen - und Schienenverkehr nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) Lärmpegelbereiche berechnet, die als zeichnerische Festsetzung
Eingang in den Bebauungsplan-Entwurf finden. Hierdurch wird die Einhaltung de r einschlägigen
Werte bei Neubaumaßnahmen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Entsprechend der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV sind im Plangebiet
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen, was einem maßgeblichen
Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) bei Lärmpegelbereich III beziehungsweise 66 bis 70 dB(A) bei
Lärmpegelbereich IV entspricht. Die hieraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn
im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein
niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden
unter der Annahme der freien Schallausbreitung berechnet und festgesetzt.
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein
ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder
"indirekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese
Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der
Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen
Lüftungselementen vorgenommen werden müssen.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61,4 dB(A) am
Tag und 55,8 dB(A) in der Nacht. Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind
daher Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten
werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für
Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen über
fensterunabhängige Lüfter mit geeignetem Schallschutz sicher zu stellen ist.
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude ebenfalls
mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die
Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind.
Durch festgesetzte Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit
schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden.
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Im Plangebiet wurden gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit
§ 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW getroffen. Um zusammen mit den vorhandenen Wohngebäuden
an der Von-Ketteler-Straße eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten und um die festgesetzte
Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ausschließlich das Flachdach mit einer
Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt.
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Auch die Regelungen zu Einfriedungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, um ein einheitliches
Siedlungsbild zu erzeugen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von begrünten
Stabgitterzäunen oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen b is zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig, damit handelsübliche Stabgitterzäune innerhalb der festgesetzten Höhe errichtet werden
können. Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Form von
Hecken aus einheimischen Laubgehölzen und bis zu einer Höhe von maximal 1,60 m zulässig. Die
Festsetzung zur Anpflanzung von Hecken (Pflanzfläche A südlich des südlichen Punkthauses)
erfolgt, um sicherzustellen, dass an dieser Engstelle keine Zäune und keine hohen Hecken errichtet
werden, die zu weiterer optischer Einengung der Grünfläche führen. Die festgesetzte maximale
Höhe der Hecken von 1,60 m ermöglicht einer/m Spaziergänger/in durchschnittlicher Größe darüber
hinweg zu schauen.
Mit der Begrünung der Stellplätze (je angefangenen 4 Stellplätzen ein Baum) ist eine ausreichende
Begrünung der Straßen durch die Anpflanzung von insgesamt mindestens 11 Bäumen gegeben.
Aus gestalterischen Gründen wurden auch die Festsetzungen zur Eingrünung der Standorte für
oberirdischen Abfallbehältern, Carports und Fahrradabstellplätzen getroffen.
5 Erschließung, technische Infrastruktur
Verkehrsgutachten
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ( BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung, Aachen,
November 2016) wurden auf Grundlage von Verkehrserhebungen im Bestand (Analyse) und einer
Berechnung der Verkehrserzeugung für die geplanten Wohnnutzungen die Verkehrsbelastungen für
einen definierten Prognose-Nullfall (ohne Umsetzung des Bauvorhabens) sowie für den Prognose-
Planfall (mit Umsetzung des Bauvorhabens mit weiteren 43 Wohneinheiten) ermittelt.
Die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kraftfahrzeug-Verkehre
wurden anschließend bewertet. Hierzu wurden die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015 für die
Knotenpunkte Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg sowie Am Flachsrosterweg/ Von -
Ketteler-Straße im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall durchgeführt. Sowohl im Prognose-
Nullfall als auch im Prognose-Planfall ergibt sich in den jeweiligen Spitzenstunden am Knotenpunkt
Flachsrosterweg/ Von-Ketteler-Straße mit der Regelung „rechts vor links“ eine sehr gute bis gute
Verkehrsqualität.
Für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg ergibt sich im Prognose-Nullfall
und im Prognose -Planfall für die jeweiligen Spitzenstunden eine ausreichende Verkehrsqualität.
Angemerkt sei, dass für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg auf Grund
der Teilsig nalisierung (Anforderungsampel für Fußgänger) jedoch nur tendenzielle Aussagen
ermittelbar sind, da eine solche Sonderform der Signalisierung nicht mit den Verfahren des HBS
2015 bewertbar ist. Mit Grundlage einer verkehrszeichengeregelte Situation wird die Kapazität der
Zufahrt Am Flachsrosterweg eher unterschätzt.
Im Ergebnis kommt es durch die Planung zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation.
Die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte wird durch die zusätzlichen Verkehre nicht
eingeschränkt.
Carsharingplätze
Für die geplanten 43 Wohneinheiten kann der Stellplatzbedarf nach Landesbauordnung errechnet
und im Plangebiet ausreichend nachgewiesen werden. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes
mit Carsharingplätzen zur Stellplatzminderung ist für diese 43 WE daher nicht erfolgt. Auch nach
aktueller Abfrage bei den Anwohnern im Plangebiet besteht kein Bedarf an Carsharingplätzen .
Jedoch können zusätzlich bei erneuter Anwohnerbefragung innerhalb der privaten Verkehrsflächen
Stellplätze für Carsharing untergebracht werden.
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Private Verkehrsflächen
Zur Sicherung der Erschließung werden die bestehende private Straßen (Stichstraßen von der Von-
Ketteler-Straße) und eine neu geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit als private
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –Privatstraße festgesetzt. Diese Flächen bleiben in
Privateigentum und gehen nach Fertigstellung nicht an die Stadt über. Die Festsetzung privater
Verkehrsflächen im Bebauungsplan -Entwurf bildet zugleich d ie Rechtsgrundlage für die
Befahrbarkeit durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Müllfahrzeuge) und durch Feuerwehr- und
Rettungswagen, eine zusätzliche Sicherung über Baulasten oder Dienstbarkeiten ist nicht
erforderlich. Anpassungsarbeiten an öffentlichen Straßen sind nicht erforderlich.
Die Wendeanlage der geplanten Privatstraße greift in einen Teil der Fläche ein, die die DEWOG der
südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig als zusätzliches
Außengelände temporär zur Verfügung gestellt hat. Die der Kindertagesstätte von der DEWOG zur
Verfügung gestellten Fläche wird entsprechend der Planung neu aufgeteilt und bleibt als
Außenspielfläche innerhalb der privaten Grünfläche erhalten . Die bisherige Zaunanlage wird zu
diesem Zweck versetzt.
6. Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Die Ver - und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Strom und
Telekommunikation ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Innerhalb
des Bebauungs plan-Entwurfes wird die Führung von Versorgungsleitungen (z.B.
Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist es, die oberirdischen Flächen zu
begrünen und insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken. Die vorhandenen
Telekommunikationsleitungen (T K-Leitungen) der Telekom in den bestehenden Straßen bleiben
durch die Planung unberührt. Im Bereich des Bestandsgebäudes und der zu verlegenden Garagen
befinden sich ebenfalls Erdleitungen der Telekom. Falls im Rahmen der Umsetzung der Planung
eine Verlegung der Leitungen erforderlich sein sollte, wird diese bei Bedarf im weiteren
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen der Telekom und der
Grundstückseigentümerin geregelt.
Wärme
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Pla ngebiet über ein Blockheizkraftwerk
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das BHKW ist an zentraler Stelle im Plangebiet vorgesehen,
um die Gebäude optimal zu versorgen und mit direkter Anbindung an die Verkehrsfläche mit
besonderer Zweckbestimmung (Privatstra ße). Dazu wird im Bebauungsplan -Entwurf die
erforderliche Fläche für BHKW planungsrechtlich gesichert.
Abwasserentsorgung
Das Schmutzwasser wird an den vorhandenen Mischkanal DN 800/1400 angeschlossen, der eine
öffentlich-rechtliche Absicherung über eine festgesetzte Fläche für Leitungsrecht zugunsten der Ver-
und Entsorgungsträger erhält. Diese Fläche hält, nach dem Merkblatt zum Schutz von
Abwasseranlagen der Stadtentwässerungsbetriebe, das Mindestmaß für Schutzstreifen mittig zur
Kanalachse ein. Privatrechtlich wird der Anschluss an den Kanal über Gestattungsverträge zwischen
der Grundstückseigentümerin und den Stadtentwässerungsbetrieben abgesichert.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse zwar
zurückgehalten, aber nicht versickert werden, und wird daher ebenso in den das Plangebiet
querenden Mischwasserkanal eingeleitet. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung führt zu einem
verzögerten Abfluss der Niederschlagswasserfrachten. Unter Betrachtung dieser Aspekte kommt es
mit der Realisierung der Planung nicht zu einer Überlastung des öffentlichen Netzes.
Starkregen
Maßnahmen gegen extreme Niederschläge werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens berücksichtigt, so dass auch bei Starkrege nereignissen die
Entwässerung des Plangebietes gewährleistet ist. Neben der festgesetzten Dachbegrünung werden
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innerhalb der privaten Grünfläche Mulden zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei
Starkregenereignissen geplant. Aus einem Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, Köln,
Juni 2018) geht die grundsätzliche Konzeption der Rückhaltung im Starkregenfall hervor, der im
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren seine Verwendung findet.
Müllentsorgung
Standorte der oberirdischen Abfallbehälte r sind jeweils im Bereich der Zuwegungen zu den
Hauseingängen, überwiegend direkt an den Erschließungsstraßen, geplant. Für die Müllentsorgung
fährt das Müllfahrzeug in die Planstraßen, hält zum Einladen des Mülls auf der Straße und wendet
südlich des südlichen Punkthauses auf der dort geplanten privaten Verkehrsfläche, deren
Wenderadius für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt ist. Sollten die städtischen
Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) eine privatrechtliche Regelung zur Befahrbarkeit der Privatstraßen
durch Müllsammelfahrzeuge fordern, wird diese zwischen der Grundstückseigentümerin und den
Abfallwirtschaftsbetrieben privatrechtlich geregelt.
Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen
Die Feuerwehrzufahrten und die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
werden im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgestimmt und festgelegt. Die
grundsätzliche Anfahrbarkeit der geplanten Gebäude wurde für das städtebauliche Konzept zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung b ereits erarbeitet und im Bebauungsplan -Entwurf aktuell
berücksichtigt. Die Zufahrtswege und Bewegungsflächen werden mit wasserdurchlässigem Belag
(Rasengittersteine) hergestellt.
7. Soziale Infrastruktur
Private Grünflächen
Die vorhandene Grünfläche wird in Teilen erhalten, die vorhandene Durchwegung bleibt öffentlich
zugänglich. Die Grünfläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche kann ein bestehender
Basketballkorb, der der Planung weichen muss, ersetzt werden. In Köln werden dringend
Wohnungen benötigt, so dass die Schaffung von Wohnraum hier höher gewichtet wird , als der
vollständige Erhalt der Grünfläche. Der vorhandene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Trampelpfad
sowie die Fläche für Spielplatz werden in Form eines Geh - und Radfahrechtes zugunsten der
Allgemeinheit im Bebauungsplan -Entwurf gesichert. Die festgesetzten Maßnahmen
(Baumpflanzungen, Spielflächen, Wege) werten die Grünfläche ökologisch und
freiraumgestalterisch weiter auf und gleichen zum Teil die durch die Planung reduzierte
Flächengröße aus.
Kinderspielplätze
Öffentliche Spielfläche
Für die 43 neuen WE ergibt sich ein Spielplatzbedarfswert von einer zu errichtenden öffentlichen
Spielplatzfläche mit 258 m². Innerhalb der privaten Grünfläche wird ein öffentlich zugänglicher
Spielplatz auf ca. 500 m² Fläche realisiert, dessen öffentliche Zugänglichkeit durch die Festsetzung
eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert wird. Der Spielplatz wird zu den privaten Gärten
der direkt angrenzenden Gebäude hin durch Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen und/oder
Hecken abgegrenzt.
Kleinkinderspielfläche
Die erforderlichen Spielplatzflächen für Kleinkinder unter 6 Jahren sollen innerhalb der n icht
überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes im bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahren nachgewiesen und in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser geplant werde.
Kindertageseinrichtung
Mit der bestehenden 4-gruppigen Kindertageseinrichtung Sankt Hedwig in der benachbarten Straße,
Am Flachsrosterweg 2, kann der Bedarf für die Planung bereits gedeckt werden.
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Eine Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, die die DEWOG verpflichtet, bei
Bedarf die räumlichen Voraussetzungen für die Integration einer Großtagespflege innerhalb einer
der Neubauten zu schaffen.
Kinder- und Jugendeinrichtung
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum Jugend- und Nachbarschaftshaus Bodestraße 18. Die
Einrichtung ist fußläufig erreichbar und kann die neu hinzuzeihende Zielgruppe auffangen. Aus
diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem genannten Plangebiet zusätzliche Flächen für ein
Jugendangebot einzuplanen.
Schulentwicklung
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS)
Von-Bodelschwingh-Straße in ca. 100 m und die Johannesschule (KGS Honschaftsstraße, mit
katholischem Bekenntniszweig) in ca. 1.000 m Entfernung . Zudem gibt es noch die GGS Am
Rosenmaar im Stadtteil.
Ziel des Planun gskonzepts ist die Errichtung von rd. 43 Wohneinheiten, davon 13 öffentlich
geförderte. Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je
Wohneinheit mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von rd. 2 -3 Schülerinnen und Schülern je
Jahrgang im Primarbereich auszugehen. Basierend auf der kleinräumigen Einwohnerprognose wird
die Zahl der Schulneulinge im Stadtteil Höhenhaus in den kommenden Jahren auf maximal bis zu
186 Kinder steigen. In der Prognose noch nicht berücksichtigt ist das Pl anungskonzept „Quartier
Schlebuscher Weg“ in Höhenhaus mit 200 zusätzlichen Wohneinheiten. Dadurch würden weitere 12
Plätze in der Primarstufe benötigt.
Demgegenüber verfügen die drei Grundschulen aktuell über insgesamt 207 Plätze in den
Eingangsklassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse), maximal jedoch über 260
Plätze bei Ausnutzung aller Kapazitäten. Die nächstgelegenen Schulen verfügen somit über
ausreichend Kapazitäten, um die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
8. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Mit dem Bebauungsplanverfahren "Von -Ketteler-Straße" in Köln - Höhenhaus werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuen Wohngebietsflächen im gut
erschlossenen Stadtteil Köln -Höhenhaus zur N achverdichtung durch zusätzlichen Wohnraum
geschaffen. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) plant hier auf einer derzeitigen
privaten Grünfläche, die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten.
Ziel der Planung ist es im Rahmen der Nachverdichtung, die Aufenthalts- und Lebensqualität im
Quartier zu erhalten bzw. zu entwickeln.
8.1.1 Beschreibung Bestand
Das circa 1,5 Hektar (ha) große Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Köln -
Höhenhaus, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt sich dabei um eine rückwärtig gelegene Freifläche
zwischen den Wohnbebauungen aus Mehrfamilienhäusern entlang der Von -Ketteler-Straße im
Westen und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die
Straße Am Flachsrosterweg. Siehe auch Kapitel 2. Erläuterungen zum Plangebiet.
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäume in allen Altersstufen befinden. Es gibt
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14
keine gebauten Gehwege, aber einige Trampelpfade und es besteht der Eindruck einer weitläufigen
Parkanlage, mit einer großen Rasenfläche in der Mitte und einer kleineren Rasenfläche im Süden
an der Straße Am Flachsrosterweg. Auf der großen Rasenfläche befindet sich ein stark genutzter
Basketballkorb, was an der offenen Bodenfläche erkennbar ist. Der Baumbestand befindet sich im
Wesentlichen entlang der Ränder zur angrenzenden Wohnbebauung und bildet ein dichteres Band
zwischen der, benannten großen Rasenfläche und einer kleineren Rasenfläche im südlicheren Teil,
die von einem Wohngebäude flankiert wird und südlich an die Straße Am Flachsrosterweg stößt. Im
Norden des Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei
zusammenhängenden Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die
Von-Bodelschwingh-Straße erschlossen sind.
8.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt den zu erwartenden Zustand des Plangebietes, wenn es nicht zu de r
Aufstellung des Bebauungsplanes kommen würde. Allerdings sind aufgrund der Zulässigkeit von
Bauvorhaben nach § 34 BauGB auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes gewisse bauliche
Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Dana ch ist eine Bebauung im süd lichen Bereich des
Plangebietes zwischen der Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von -Bodenschwingh-
Straße 3, sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der
Von-Bodenschwingh-Straße angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich.
Eine Bebauung des mittigen Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht
genehmigungsfähig.
8.1.3 Beschreibung Planung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes soll neben dem bestehenden fünf-geschossigen
Punkthaus ein Wohngebiet mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) in 4 Baukörpern mit bis zu vier
Vollgeschossen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt, bis auf das nördliche
Punkthaus, durch zwei vorhandene private Stichstraßen, die von der Von -Ketteler-Straße
abzweigen und bis zur Grünfläche angelegt wurden. Für das nördliche Punkthaus erfolgt die
Erschließung über die Wendeanlage der Von-Bodelschwingh-Straße. Im Bereich des Plangebietes
soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauun g an der Von -Bodelschwingh-
Straße eine zusammenhängende private Grünfläche hergerichtet bzw. erhalten werden. Im Bereich
der privaten Grünfläche sind ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender öffentlicher Geh- und Radweg
sowie ein öffentlich zugänglicher Spielplatz vorgesehen.
8.2 Bedarf an Grund und Boden
Der Bedarf an Grund und Boden aus der Planung für den Bebauungsplan -Entwurf „Von-Ketteler-
Straße" in Köln-Höhenhaus ist in folgender Tabelle dargestellt:
Tabelle 1: Flächenbilanz für das Plangebiet
Gemäß den geplanten Festsetzungen können zukünftig bis zu 40 % im Bereich der festgesetzten
Wohnbaufläche im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes versiegelt werden.
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden d ie einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Flächenbilanz für das Plangebiet
Vorhandene Nutzung gemäß Biotopflächenkartierung Geplante Nutzung gemäß B-Plan
Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt Fläche (m²)
Fläche (m²),
versiegelt
Fläche (m²),
teilversiegelt
Private Grünfläche 13.632 0 0 5.768 0 0
Verkehrs- und Wegeflächen 1.318 1.318 0 4.178 4.178 0
Allg. Wohngebiet (überbaut) 620 620 0 1.831 1.831 0
Allg. Wohngebiet (nicht überbaut) 0 0 0 3.793 0 3.793
15.570 1.938 0 15.570 6.009 3.793
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15
Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-,
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz, Schutz
vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebiets -Verordnung (WSG-
VO).
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der
Luftreinhaltungsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der
Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.4.1 Natur und Landschaft
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer
7 b BauGB)
Das Planvorhaben befindet sich weder innerhalb, noch in der Nähe von europäischen
Vogelschutzgebieten oder G ebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat =
FFH-Gebiete). Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden. Das nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das
Naturschutzgebiet NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom
Plangebiet befindet. Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden.
Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich keine Veränderungen für den
Landschaftsplan der Stadt Köln.
8.4.2 W asser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Oberflächenwasser
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), LWG NRW, BNatSchG,
Landschaftsgesetz NRW
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Es
bestehen keine Einleitungen von Abwässern oder Oberflächenentwässerungen in Fließ - oder
Stillgewässer. Mit der Planung sind keine Bee inträchtigungen von Oberflächengewässern
verbunden.
8.4.3 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
V ermeidung von Emissionen – Gerüche:
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch die Bestandsgebäude
noch durch das geplante Bauvorhaben.
Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist auf Ebene nachfolgender Planungen
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die
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Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern ist
im Kapitel 8.5.4 Wasser im Unterpunkt Abwässer beschrieben
8.4.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Richtlinie, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-
Anforderungen, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von
Siedlungsabfällen (TA-Siedlungsabfall), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/-AbfG)
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkatasters als
Verdachtsfläche ausgewiesen ist. Im Rahmen des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen
aufgrund von Altlastbeständen zu erwarten.
Erschütterungen
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVO, Abstandserlass NRW, Deutsches Institut für Normung (DIN)
4150, DIN Verband der Elektrotech nik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) 0226 Teil 6:
Beeinflussung von Einrichtungen der Informationstechnik)
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterungen
verursacht. Ebenso würden sich keine Erschütterungen durch den Verzicht auf die Planung ergeben.
Die Erschütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von 150 m keine
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen.
Gefahrenschutz
Zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung und je nach Bedarf: BImSchG, Ländererlasse, z um Beispiel
HochwasserschutzVO, Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen nicht
vor.
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17
8.4.5 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisierung des
Bauvorhabens.
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
8.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (Nullvariante):
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäumen in allen Altersstufen befinden. Im
August 2016 und im April 2017 wurden durch das Planungsbüro Calles de Brabant für die Erstellung
einer planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume als Grundlage für den
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Calles de Brabant, Pulheim, Dezember 2020) eine
Bestandsaufnahme der Bäume und auch eine Bestandsaufnahme des Biotopinventars
durchgeführt. Insgesamt wurden 120 Bäume bewertet und planerisch im Zusammenhang des
Bebauungsplan-Entwurfes betrachtet. Die im Planungsgebiet mit Abstand am stärksten vertretenen
Bäume sind Laubgehölze mit insgesamt 118 Bäumen. Dagegen gib t es nur 2 Nadelbäume. 47
Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit
einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen.
Diese waren teilweise abge storben. 39 Bäume im Plangebiet stammen aus der
Ausgleichsmaßnahme für die Baumaßnahme V on-Ketteler-Straße 8 -22. 3 Bäume aus dieser
Ersatzpflanzung waren zum Zeitpunkt der zweiten Begehung 2017 nicht mehr vorhanden und
werden im Rahmen der Neupflanzungen mit berücksichtigt und ersetzt.
Prognose (Planvariante):
Aufgrund der konkreten Planung werden insgesamt 43 Bäume gefällt, für die unterschiedliche
Kriterien zugrunde gelegt werden, die für Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Für den Bau von vier
Wohngebäuden und der Erschließungsstraße müssen insgesamt 22 Bäume gefällt werden. Von
diesen 22 zu fällenden Bäumen stehen 8 Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen
Eingriffsbereiches. Demnach gilt für diese 8 Bäume die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, wonach
6 Bäume ausgeglichen und im Plangebiet ersetzt werden müssen. Die übrigen 14 Bäume werden
in der Bilanzierung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches berücksichtigt (siehe hier K apitel
8.5.1 Natur und Landschaft –Unterkapitel Eingriff/Ausgleich). 21 zu fällende Bäume stammen aus
der Ausgleichsmaßnahme für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22. Mit den 3 Bäumen, die
zum Zeitpunkt der Begehungen nicht mehr vorhanden waren, werden diese 24 Bäume im Plangebiet
ersetzt.
Prognose (Nullvariante):
Durch eine Bebauung und Versiegelung der in der Nullvariante möglichen Verdichtung in einem
nördlichen und südlichen Teilbereich, müssten viele Bäume gefällt werden. Die 21 Bäume aus der
Ausgleichsmaßnahme „Von-Ketteler-Straße“ 8 -22 wären von einer Bebauung und Versiegelung in
der Nullvariante nicht betroffen und müssten dementsprechend nicht gefällt und nochmals
ausgeglichen werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Ein Teil der Fläche im Planungsgebiet wird nach § 35 BauGB und ein Teil nach § 34 BauGB
eingestuft, worauf die Abgrenzung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches erfolgt. Außerhalb
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sind die Teile des Plangebietes der beiden
Zufahrtsstraße und Pufferzonen entlang der Straßen Von -Bodelschwingh-Straße und Am
Flachsrosterweg. Für diese Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und
Landschaft kein Ausgleich erforderlich ist, weil gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein Eingriff bereits
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Deshalb wird der Baumbestand in diesen
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Bereichen entsprechend der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln betrachtet und der Ersatz
für die zu fällenden Bäume gemäß der Baumschutzsatzung berechnet.
Von 8 gefällten Bäumen in diesem Bereich fallen 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung und dafür
müssen mindestens 14 Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Im Geltungsbereich wurden als
Ausgleich für die Baumaßnahme Von -Ketteler-Straße 8 -22 39 Ersatzbäume gepflanzt wobei 3
Bäume bereits abgän gig sind. Aus dieser Ausgleichsmaßnahmen, sollen aufgrund der neuen
Baumaßnahme 21 Bäume gefällt oder verpflanzt werden, davon befinden sich 5 Bäume innerhalb
der nördlichen Teilfläche, die nach § 34 BauGB bebaut werden darf. Somit müssen für die
Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22, mit den 3 fehlenden Bäumen weitere 24 Bäume gepflanzt
werden. Insgesamt sollen 38 Bäume neu oder umgepflanzt werden. Die Anpflanzung erfolgt in einer
ausreichend bemessenen Baumscheibe von mindestens 6 m² pro Baum.
Auf eine Pflanzung von Bäumen auf Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten (vorhandener
Mischwasserkanal entlang der westlichen Plangebietsgrenze) wird verzichtet, da diese Trassen zu
schmal sind. Als Grundlage zur Einstufung der zu pflanzenden Bäume werden die Biotoptypen nach
dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die
vornehmlich urban geprägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von
Sporbeck/Ludwig entwickelten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt jede
Einstufung des Biototypen mit zwei Kürzel.
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude
zugeordnet werden, werden insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) gepflanzt (BF31 (GH741)).
Zusätzliche 11 Bäume (BF31 (GH741)) werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil
davon in der Pflanzfläche B und über die textliche Festsetzung (je 4 angefangene Stellplätze / ein
Baum) festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche können wegbegleitend z um bestehenden
Trampelpfad bis zu 13 Bäume ( BF31 (GH741)) gepflanzt werden. Von den zu pflanzenden
erforderlichen 38 Bäumen werden im Plangebiet damit 34 Bäume gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume
(BF31 (GH741)) werden gemäß Baumschutzsatzung im bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt.
Der vorhandene Baumbestand auf den privaten Grünflächen des Plangebietes und der
angrenzenden Flächen ist während der Baumaßnahmen zu schützen. Im Rahmen der
planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume können nach den Empfehlungen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages insgesamt 70 Bäume durch die Planung berück sichtigt
werden. Zusätzlich kann für 5 Bäume eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der
Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Absatz1 Nummer 25b BauGB möglich ist. Folgende Bäume
können „zum Erhalt“ im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzt werden, da diese aufgrund ihres
Standortes und ihrer Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen und darüber hinaus auch
bedeutsam für das lokale Kleinklima sind:
Platane (Platanus acerifolia)
Baumhasel (Corylus colurna)
Spitzahorn (Acer platanoides)
Eiche (Quercus robur)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Für die anderen vorhandenen 65 Bäume wird eine Empfehlung zur Berücksichtigung in der Planung
ausgesprochen.
Bewertung:
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den
Baumbestand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120
Bäumen müssen gefällt werden. Als Ersatz werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon
werden im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt,
10 Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu
gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen
Genehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt.
Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume erhalten eine
planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in den
Baumbestand ausgeglichen werden.
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Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Fauna -Flora-Habitat Richt linie (FFH -RL),
Vorwarnliste Rote Liste (VRL), Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (Nullvariante):
Resultierend aus einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I (ASP I) vom November 2016,
aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, konnten
der Bestand planungsrelevanter Arten und der Eintritt möglicher Tatverbotsbestände nach § 44
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer, nicht
planungsrelevanter Arten w urde über Zufallsfunde ermittelt. Für das Gebiet wurde daher
nachfolgend eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (ASP II) im Zeitraum Mai bis
November 2016, aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und
Avifaunistik, durchgeführt. Es wurden in diesem Zeitraum insgesamt 10 Begehungen für die
Erstellung der artenschutzrechtlichen Gutachten vorgenommen, um Revierkartierungen von
Brutvögel, Detektorerfassung von Flugrouten von Fledermäusen und mittels Endosk opkamera
mögliche Sommerquartiere von Fledermäusen in Bäumen und Gebäuden zu erfassen und
hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz zu beurteilen.
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Plangebiet sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Tabelle 2: Fledermaus – und Vogelarten im Plangebiet
Es bedeuten:
+ = planungsrelevante Arten, – = besonders geschützte Arten, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt,
FFH Anh. IV = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie,
RL = Rote Liste 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Bei diesen Untersuchungen wurden insgesamt 17 Vögel, davon 3 planungsrelevante Arten und die
ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei den Vogelarten handelt es sich um
Mäusebussard, den Sperber und den Star. Außerdem wurden Haussperlinge angetroffen, die zwar
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keine planungsrelevante Art sind, a ber auf der Vorwarnliste der Roten Liste NRW stehen. Der
Mäusebussard wurde nur im Überflug festgestellt, für den Sperber kann das Plangebiet ein kleiner
Teil des Nahrungshabitats darstellen. Star und Haussperling wurden mit einigen Individuen im
Plangebiet als Nahrungsgäste festgestellt. Es wurden Nistkästen an zu fällenden Bäumen im
Plangebiet festgestellt, die versetzt werden. Die Zwergfledermaus hingegen wurde bei
Detektoruntersuchungen am Abend, in der Nacht und morgens (beim Schwärmen) festgestellt. Das
Schwärmen wurde am Rand an einem Haus festgestellt. Damit sind Ruhe - und
Fortpflanzungsstätten an den Gebäuden in der Umgebung oder Bäumen möglich, aber ohne
endgültigen Nachweis, da Fress - und Kotspuren nicht gefunden wurden. Jagdhabitat für
Zwergfledermäuse ist im Plangebiet vorhanden. Weitere planungsrelevante Arten, wie z.B.
Amphibien, wurden nicht festgestellt.
Prognose (Planvariante):
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es für die Zwergfledermäuse zum Verlust und/oder
Veränderung der Nahru ngshabitate kommen. Dies führt jedoch nicht zu gravierenden
Beeinträchtigungen, da zum Teil durch Neubepflanzung neue Jagdhabitate entstehen werden und
zwischenzeitlich die Fledermäuse auf Nachbarflächen ausweichen können. Der Verlust der Ruhe-
und Fortpflanzungsstätten kann nicht ausgeschlossen werden, aber da keine Kotspuren gefunden
wurden und das Schwarmverhalten am Rande des Plangebietes festgestellt wurde, können
Beeinträchtigungen der Ruhe - und Fortpflanzungsstätten nicht nachgewiesen werden. Beim
Sperber, Star und den Haussperlingen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das
Plangebiet nur ein kleiner Teil der Nahrungshabitate darstellt. Auch für den Mäusebussard sind keine
Beeinträchtigungen zu erwarten, da dieser nur überfliegend festgestellt wurde. Hinsichtlich weiterer
Vorkommen nicht planungsrelevanter Vogelarten ist die Gefahr von Brutplatz -, Jungvögel- und
Gelegeverlusten durch die Rodungsarbeiten möglich.
Prognose (Nullvariante):
Es ist davon auszugehen, dass es in der Nullvariante, zu keinen Beeinträchtigungen kommt, da sich
die Lebensraumfunktion des Plangebietes nicht ändert.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Mäusebussard, Sperber, Star und Haussperling
Da keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, sind keine Vermeidungs - und vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Zwergfledermaus
Die möglichen vorhandenen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) sollen wenige Tage vor den Rodungen
auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden.
Nicht planungsrelevante Vogelarten
Um Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverluste zu vermeiden, erfolgt im Bebauungsplan-Entwurf ein
Hinweis, dass Rodungen außerhalb der Brutzeit wahrzunehmen sind. Bei Rodungen in der Brutzeit
müssen die Bäume auf besetztes Nestvorkommen untersucht werden und bei Auffinden von Nestern
die Rodungen gestoppt werden.
Alle Arten
Die Rodungen sollen in den Winter vorgezogen werden. Die vorhandenen Nistkästen sollen an die
nicht zu fällenden Bäume versetzt werden. Die Prüfung auf das Vo rhandensein der
Fortpflanzungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten
sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Im Bebauungsplan-Entwurf
erfolgt ein Hinweis auf die durchgeführten Artenschutzprüfungen (Dr. Skibbe, Köln, November 2016,
Aktualisierung August 2020) und a uf das Erfordernis der Durc hführung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen.
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Bewertung:
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und durch die
Einhaltung der zulässigen Eingriffszeiten in die Vegetation, können Verstöße gegen die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten
bei Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG
Bestand (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage des Plangebietes im Siedlungszusammenhang ist die
Lebensraumeignung für wildlebende Tier - und Pflanzenarten berei ts im Bestand stark
eingeschränkt.
Prognose (Planvariante):
Die vorhandene Biotopstruktur mit ihrer entsprechenden strukturellen Vielfalt wird verkleinert, bleibt
aber im Bereich der, als private Grünfläche ausgewiesenen, Flächen erhalten.
Prognose (Nullvariante):
Durch die geringe Flächengröße und die Lage im Siedlungszusammenhang ist die
Lebensraumeignung für wildlebende Tier - und Pflanzenarten bereits vor der Planung stark
eingeschränkt. Eine Verkleinerung der Fläche hat somit geringe Auswirkung auf di e
Lebensraumeignung der Bestandsfläche.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Biologischen Vielfalt sind jeweils unter
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere aufgeführt.
Bewertung:
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB
Der Bebauungsplan-Entwurf lässt im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erstmalig Eingriffe in den
Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind,
sind im Bebauungsplan-Entwurf als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. Im Hinblick auf
die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde der ausgleichspflichtige
Eingriffsbereich festgelegt. Er umfasst den größten Teil des Plangebietes; ausgenommen sind die
Flächen des Plangebietes, die bereits heute bebaut oder versieg elt sind oder nach § 34 BauGB
bebaubar wären, da sie durch die vorhandenen öffentlichen Straßen erschlossen sind. Für diese
Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich
erforderlich ist, weil gemäß § 1a Ab satz 3 BauGB ein Eingriff bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ist über
den Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden,
außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches gilt zwar keine Ausgleichsverpflichtung, aber
das Vermeidungsgebot nach der Eingriffsregelung. Als Grundlage der Einstufung der betroffenen
Biotope im Realbestand und Planungszustand dient die „Biotoptypenliste Köln-Code“, die
rechnerische Bewertung erfolgte anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.
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22
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit
alten
Baumbestand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
0
Summe 9.598 68.408
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und
Feldweg
(teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3 545 1.635
Private
Grünfläche mit
Baumbestand HM 1 PA121 7 2.111 14.777
Private
Grünfläche mit
altem
Baumbestand HM 1 PA122 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Scherrasen ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6 6.893 41.358
Scherrasen mit
alten
Baumbestand HM 1 PA121 10 2.705 27.050
Summe 9.598 68.408
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0
Fahr- und
Feldweg
(teilweise
versiegelt) HY 2 VF213 3
545
1.635
Private
Grünfläche mit
Baumbestand HM1 PA121 7 2111 14.777
Private
Grünfläche mit
altem
Baumbestand HM2 PA121 10 1.452 14.520
Summe 9.598 42.239
- 23 -
23
Eingriffswert (a -
b): -26.169
- 24 -
24
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
ohne
Baumbestand HM 51 PA122 6
Scherrasen mit
Baumbestand HM 1 PA121 7 1 2.700 18.900
0 0
Summe 1 2.700 18.900
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P]
Scherrasen
mit
Baumbestand HM 1 PA121 7
Streuobstwiese
mit
Hochstämmen HK 22 LW332 17 10 2.700 45.900
0 0
Summe 0 2.700 45.900
Ausgleichswert (c+d): 27.000
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 26.169 831 %
Tabelle 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Plangebiet)
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Externe Ausgleichsmaßnahme
Trotz der im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzten Grünmaßnahmen verbleibt ein Defizit von
26.169 Biotopwertpunkten, das extern ausgeglichen werden soll. Auf einer Fläche in circa
1 Kilometer Entfernung (Luftlinie), sollen an der Von-Galen-Straße auf einer rund 3.000 m² großen
Rasenfläche eine Obstwiese mit 10 Obstbäumen angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die
Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrags,
der zwischen der Stadt Köln und der DEWOG abgeschlossen wird.
Bewertung:
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Eingriff ergibt
sich ein Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan-Entwurfes „V on-
Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP , das durch die Realisierung einer
externen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.
8.5.2 Landschaft/ Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, (DSchG)
Bestand:
Das örtliche Landschaftsbild des Plangebietes ist durch eine parkähnliche Scherrasenfläche mit
Baumbestand mit umliegendem mehrgeschossigem Wohnungsbau geprägt. Im Norden des
Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden
Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bodelschwingh-
Straße erschlossen sind.
Prognose (Planvariante):
Die Planung sieht ein neben der Besta ndsicherung des fünfgeschossigen Gebäudes ein neues
Wohngebiet in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollgeschossen vor. Die Erschließung der Grundstücke
erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene Stichstraßen. Der Park bleibt in
großen Teilen erhalten, die bestehende Querung der Grünfläche ist weiterhin möglich und die
geplante Bebauung nimmt die Höhe der umgebenden Wohnbebauung auf.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plangebietes zwisch en der
Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodenschwingh-Straße 3, sowie im nördlichen
Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von -Bodenschwingh-Straße
angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine Bebauung des mittigen
Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfähig. In der Nullvariante
wäre vom Am Flachsrosterweg bis hin zu Von-Bodelschwingh-Straße die verlaufende Grünfläche
nicht mehr als solche erlebbar.
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen:
Für 5 Bäume soll eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundlage
des § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB möglich ist, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer
Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen.
Im Bebauungsplan -Entwurf wird eine private Grünfläche festgesetzt, um den Charakter der
Parkanlage zu erhalten.
Bewertung
Durch den Erhalt des fünf-geschossigen Gebäudes und die Einfügung der Planung in die
Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des
Ortsbildes.
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8.5.3 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Absatz 2 BauGB "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden, ..." (Bodenschutzklausel), BBodSchG, Bunde -Bodenschutzverordnung
(BBodSchV), Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW
Für die Bewertung des Bodens und der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG im Plangebiet wurden
die Karte der schutzwürdigen Böden in Verbindung mit der Bodenkarte von NRW im Maßstab
1:50.000 (Geoportal.nrw, letzter Zugriff: 02.05.2017) und ein hydrogeologisches Gutachten vom
07.02.2017 von GFM umwelttechnik in Verbindung mit 4 Aufschlusssondierungen bis in eine Tiefe
von 4 m und ein Handschurf zur bodenkundlichen Aufnahme bis in eine Tiefe von 1 m herangezogen.
Bestand:
Nach der Bodenkarte von NRW im Maßstab 1: 50.000 befindet sich im Plangebiet typische
Braunerde aus stark lehmigen Sand / stark sandigen Lehm aus Hochflutablagerungen
(Jungpleistozän bis Holozän) über Kies und Sand aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). In
der Karte der schutzwürdigen Böden Nordrhein-Westfalen werden die Böden des Plangebietes zum
größten Teil dem Kriterium der Schutzwürdigkeit "Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungs- und
Pufferfunktion" zugeordnet. Die hohe Bedeutung dieses Schutzstatus beruht auf der langen
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden, die bei 1 cm Bodenprofil im mitteleuropäischen Klima
100 bis 200 Jahre betragen kann. Das bedeutet, dass die Versiegelung von Böden und unter
Umständen auch der Eingriff in das Bodenprofils durch Auf- und Abträge praktisch nicht ausgleichbar
sind. Deshalb sind Eingriff dieser Art möglichst zu vermeiden, zu mindern oder ggf. durch
entsprechende Ersatzmaßnahme zu ersetzen
Das hydrogeologische Gutachten e rgaben eine anthropogen überprägte, humose
Oberbodenschicht in einer Stärke von 0,3 bis 0,5 m aus feinsandigen und tonigen Schluff von
überwiegend dunkelbrauner Farbe und einer durchschnittlichen Erdfeuchte. Darunter befindet sich
eine Auffüllung aus sandigem Lehm in einer Stärke von bis zu 1,3 m mit sehr geringen mineralischen
Fremdmaterialien. Unter der Auffüllung folgte bis in eine Tiefe von 2,1 m ein überwiegend toniger,
schwach feinsandiger Schluff, der bis 2,8 m Tiefe von stark feinsandigen Mittelsand und Schluff mit
mittelbrauner bis hellbrauner Farbe unterlagert wird.
In der Baugrunduntersuchung, die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens vorgenommen
wurde, wurde im Plangebiet die örtliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft. Den
Untersuchungsergebnissen zu Folge liegen die versickerungsfähigen Schichten erst ab einer Tiefe
von ca. 4,00 m unter Geländeoberkante (GOK). Der überlagernde Lehmboden ist wegen seiner
unzureichenden Wasserdurchlässigkeit nicht zur Infiltration von Niederschl agswasser geeignet.
Aufgrund der angrenzenden Flächennutzungen (umliegende Bebauung durch Wohngebäude und
Straßen) und der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Böden
im Plangebiet größtenteils anthropogen überformt sind und keine natürlichen Bodeneigenschaften
aufweisen.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Vorhabens können insgesamt aufgrund von Versiegelungen durch private
Verkehrsflächen, Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sowie
durch die Anlage von Wege- und Spielplatzflächen innerhalb der privaten Grünfläche bis zu 40 %
der im Plangebiet liegenden Böden versiegelt und somit irreversibel zerstört werden. Die Speicher-
und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. Die Flächenbilanz für das
Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 15.570 m² (siehe Tabelle 1: Flächenbilanz des Plangebietes)
ergibt eine vollständige Flächenversiegelung von 6.009 m² und eine Teilversiegelung von 3.793 m².
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch die Bebauung erheblich erhöht. Für die
Gewährleistung einer temporären Regenwasserrückhaltung bei Starkregenereignissen sind im
Plangebiet für eine „Notentwässerung“ Versickerungsanlagen in Form von Versickerungsmulden,
mit einer Gesamtfläche von ca. 565 m² und einer Tiefe von ca. 0,30 m, vorzusehen (Fredersdorf
Consulting, Entwässerungskonzept, August 2017). Auch diese stellen dur ch Abgrabung und
Veränderung des Bodenprofils einen Eingriff in den Boden dar. Nach dem hydrogeol ogischen
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Gutachten ist eine Wasserhaltung für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Im Bereich der
Grünanlagen- und Wohngärten werden sich die beeinträchtigenden Bodenfunktionen mittelfristig
wieder weitgehend regenerieren.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante ist mit einer Versieglung von ca. 31% der vorhandenen Böden zu rechnen. Die
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Durch die Nutzung der vorhandenen Erschließung an die Von-Ketteler-Straße über die beiden
hergestellten privaten Erschließungsstraßen, kann der Flächenbedarf und Flächenversiegelung
reduziert werden. Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche kann der Boden in dieser Fläche
(5.768 m²) langfristig vor weiterer Bebauung geschützt werden.
Bewertung:
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die
Bodenfunktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs - und Pufferfunktion" und
"Ausgleichskörper für den Wasserhausha lt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist
aufgrund der langen Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der
vorliegenden hohen Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei
den Sondierungen festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der
Bodenprofile im Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch
die Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
8.5.4 W asser
Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, WSG-VO NRW
Bestand:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Aufgrund der im
Geltungsbereich überwiegend unbefestigten Geländeoberfläche kann eine Grundwasserneubildung
aus den versickernden Niederschlägen unterstellt werden. Um im Vorfeld der Baumaßnahme die
Möglichkeit der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Dachflächen) zu überprüfen
wurde ein hydrogeologisches Gutachten vom 07.02.2017 von GFM umwelttechnik erstellt. Gemäß
dem hydrogeologischen Gutachten wurden oberflächennah keine versickerungsfähigen
Bodenschichten festgestellt. Erst ab ca. 4,00 m Tiefe kann mit ausreichend durchlässigen
Sedimenten gerec hnet werden, die aber aufgrund fehlender Feinanteile nur geringe
Filtereigenschaften aufweisen.
Prognose (Planvariante):
Die Errichtung einer Versickerungsanlage (Rigole) ab einer Tiefe von 4,00 m entspricht aufgrund der
fehlenden Filterwirkung nach dem G utachten einer Versickerung in einem Sickerschacht. Die
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist gemäß der
Wasserschutzgebietsverordnung in der Wasserschutzzone III A über einen Sickerschacht untersagt.
Für eine andere Versickerungslösung wäre im Bereich von Versickerungseinrichtungen ein
Bodenaustausch bis in ca. 4,00 m Tiefe erforderlich. Die Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers in die öffentliche Mischwasserkanalisation erfolgt, da die Anlage von
Versickerungsschächten einem Sicker schacht gleich kommt, und diese Anlage im WSG III a
verboten ist.
Prognose (Nullvariante):
Auch in der Nullvariante ist nach dem Gutachten die Grundwasserneubildung im Plangebiet
aufgrund der oberflächennahen nicht versickerungsfähigen Bodenschichten vermindert.
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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Das Entwässerungskonzept (Fredersdorf Consulting, August 2017) sieht in Hinblick auf
Starkregenereignisse Maßnahmen vor, die auch als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für
den Schutz des Grundwassers zum Tr agen kommen. Im Wesentlichen geht es dabei um
entsprechende Geländemodellierungen, die das Oberflächenwasser temporär vor Ort zurückhalten.
Bewertung:
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die
Grundwasserneubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte
Lösung der Entwässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser,
keine wesentliche Beeinträchtigung.
Abwässer (§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WSG-VO
Bestand:
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und entwässert im
Mischverfahren.
Prognose (Planvariante):
Der vorhandene Abwasserkanal kann das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem
Plangebiet aufnehmen.
Prognose (Nullvariante):
Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Abwasser aus dem heutigen Plangebiet ist auch in
der Nullvariante weiterhin anzunehmen.
Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da der vorhandene
Abwasserkanal das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufnehmen
kann.
Bewertung:
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
8.5.5 Klima und Luft
Klima, Kaltluft / V entilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete.
Bestand:
Die Witterung kennzeichnet sich im Winter mit durchschnittlich 57 Tage Frost und im Sommer mit
durchschnittlich 40 Tagen, an denen es sich über 25 °C erwärmt. In der Klimafunktionskarte (Kuttler
et alii, 1997) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Stadtklima Typ 1 mit geringer Beeinflussung von
Temperatur/Feuchte sowie geringer Störung lokaler Windsysteme eingestuft. Nach der
Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) ist das Plangebiet
überwiegend der Klasse 3 - belastete Siedlungsflächen einzustufen. Der südwestliche Teilbereich,
der an die Straße Am Flachsrosterweg angrenzt, liegt in der Klasse 4 - hoch belastete
Siedlungsflächen.
Prognose (Planvariante):
Die Realisierung des Bauvorhabens sieht nach der Flächenbilanzierung für das Plangebiet (Kapitel
8.2 / Tabelle 1) eine Erhöhung des Versiegelungsgrades des Plangebietes vor. Kleinklimatisch
verhindert der hohe Versiegelungsgrad die nächtliche Wärmeausstrahlung und führt zu einer
andauernden Erwärmung in dem ohn e hin schon klimatisch belasteten Gebiet. Bei einer
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Realisierung der Baumaßnahme ist davon auszugehen, dass der Temperaturgang innerhalb des
Plangebietes sich zumindest teilweise der bebauten Umgebung angleicht. Eine Änderung der
Klimaklasse und damit Verstärkung des Hitzeinseleffektes ist nicht auszuschließen.
Prognose (Nullvariante):
Auch eine Bebauung in der Nullvariante sieht eine Erhöhung des Versieglungsgrades des
Plangebietes vor, wenn auch geringer als im Planfall. Auch hier ist davon auszugehen, dass die
nächtliche Wärmeausstrahlung durch die versiegelten Flächen gefördert wird. Es ist davon
auszugehen, dass sich der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes weitgehend der Umgebung
anpasst. Möglicherweise trägt die verbleibende Freifläche in der M itte des Plangebietes zur
Kaltluftproduktion bei und führt in der Nullvariante nachts zur Abkühlung der direkten Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:
Die vorgesehenen Grünmaßnahmen vermindern die prognostizierten klimatischen
Beeinträchtigungen. Zu den Maßnahmen zählt der überwiegende Erhalt der wertvollen klimatisch
ausgleichenden Gehölzbestände, der Erhalt der Grünfläche, sowie die Durchgrünung des
Plangebietes mit der Anlage von Dachbegrünungen auf Flachdächern, Einzelgehölzen und
Straßenbäumen.
Bewertung:
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima.
Luftschadstoffe - Emissionen / Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. Bundes -Immissionsschutzverordnung (BImSchV),
Zielwert der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
Bestand:
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone der Stadt Köln, die seit dem Januar 2008 beschlossen
und erstmals 2012 erweitert wurde. Im Plangebiet bestehen bis auf den Quell- und Zielverkehr im
Bereich des nördlich gelegenen Garagenhofes und den Parkplätze n an den beiden westlich
gelegenen Erschließungsstraßen keine Luftschadstoff emittierenden Quellen. Auf das Plangebiet
wirken aktuell Luftschadstoffe der umgebenden Wohnsiedlungen sowie Luftschadstoffbelastungen
des umgebenden Kraftfahrzeug-Verkehrs ein. Nach der vorliegenden Luftgüteuntersuchung (Labor
Dr. Rabe, 2001) liegt im Planungsgebiet eine mittlere Luftgüte (LuGi 1,6 – 1,7) vor. Die Luftqualität
ist für die Wohnbevölkerung unproblematisch. Auch für empfindliche Menschen wird keine
immissionsbedingte Gesundheitsbelastung erwartet. Nach den Planungshinweisen der
Luftgüteuntersuchung sind Gebiete mit mittlerer Luftgüte für Wohnbebauung geeignet und erhalten
darüber hinaus eine Empfehlung zur besonderen Eignung für Flächen zur Erholungsnutzung im
Freien.
Prognose (Planvariante):
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Plangebiet zu zusätzlichen Emissionen
luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrverkehr
(Kfz) und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittiert, wobei im Vergleich
zur konventionellen Wärmeerzeugung bei Nahwärmenetzen geringere Emissionen von luftfremden
Stoffen zu erwarten sind. Eine Simulation der bestehenden und zukünftigen verkehrsbedingten
Immissionsbelastung is t nicht notwendig, da laut Verkehrsgutachten (BSV GmbH, Aachen,
November 2016) im Planfall mit einem täglichen Verkehrsaufkommen unter 6000 Fahrzeugen zu
rechnen ist und keine geschlossenen Straßenfronten geplant werden, wodurch ein Luftaustausch
sichergestellt ist.
Prognose (Nullvariante):
In der Nullvariante kann es zu einer zusätzlichen Bebauung im südlichen und nördlichen Bereich
des Plangebietes kommen, wodurch es zu zusätzlichen Emissionen kommen kann. Es gibt keine
Hinweise auf zukünftige immissionsbedingte Gesundheitsbelastungen daraus.
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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da keine immissionsbedingten
Gesundheitsbelastungen erwartet werden.
Bewertung:
Mit der Realisierung des Bauvorha bens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen
Emissionen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten
Mehrverkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk
emittieren. Dur ch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des
Verkehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen
auszugehen. Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen O ptimierung, Beschluss
des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken (Vermeidung von CO2-Emissionen)
Passiv-solare Heizwärmebilanz
Bestand:
Im Plangebiet bestehen heute keine Anlagen zur Förderung oder Nutzung Erneuerbarer oder
regenerativer Energien.
Prognose (Planvariante):
Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solargewinn, sowie
der Energieeffizienz durch eine optimale Ausrichtung der Gebäude liegt eine solar+energetische
Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) vor. Der auf optimale Einstrahlungsvoraussetzungen
(=100 %) bezogene verfügbare passive Solargewinn weist, bezogen auf die Bebauungsdichte, mit
im Mittel 78,2 % befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf. Die
Streubreite des verfügbaren Solargewinns der einzelnen Wohnungen liegt zwischen 40,7 % und
96,5 %, d.h. zwischen völlig ungenügend und sehr gut. Besonders niedrige Wohnungswerte < 51 %
finden sich bei den we stlichen und nordöstlichen Wohnungen. Hier sind die Möglichkeiten zur
passiven Sonnenenergienutzung spürbar eingeschränkt. Demgegenüber finden sich bei den
mittleren, südlichen Wohnungen sowie im Staffelgeschoss befriedigende bis sehr gute
Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die Verminderung der passiven Solargewinne, d.h. die solaren Verluste durch ungünstige
Orientierung, liegt im Wohnungs-Mittel bei 21,1% und damit über dem anzustrebenden Bereich von
max. 7 %. Die Gebäude sind jedoch m it einem orientierungsbedingten solaren Verlust von 0,1 %
nahezu optimal orientiert. Die Streubreite der Verminderung der solaren Gewinne der
Teilgebäude/Wohnungen liegt zwischen 0 % und 37,5 %. Überdurchschnittlich hohe solare Verluste
finden sich bei den im wesentlichen westnordwest bzw. ostsüdost orientierten Wohnungen aller
geplanten Wohngebäude. Ursächlich hierfür ist die Konzeption der Punkthäuser als sogenannte
Dreispänner, über ein zentrales Treppenhaus werden 3 Wohnungen je Etage erschlossen. Die
mittleren Wohnungen der geplanten Wohngebäude sowie alle Staffelgeschosse weisen dagegen
solare Verluste von maximal 0,3 % auf.
Der durch die gegenseitige Verschattung der Gebäude verursachte solare Verlust erreicht im Mittel
9,2 %. Dies ist auf die Bebauungsdichte bezogen, ein noch tolerierbarer Wert. Hier sollte 8 % nicht
überschritten werden. Überdurchschnittliche verschattungsbedingte Verluste weist mit 12,1 % die
mittlere Wohnung des südlichen Gebäudes, unterdurchschnittliche mit 6,1 % die westliche Wohnung
des südlichen Gebäudes auf. Die Streubreite der Wohnungen reicht dabei von 0,9 % im
Staffelgeschoss bis zu 17,8 % im Bereich der mittleren Wohnungen.
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Durch Verschattung durch bestehende Bäume wird der verfügbare Solargewinn im Plangebiet mit
im Mittel 12,5 % spürbar beeinträchtigt, ca. 6 % sollten hier im Mittel nicht überschritten werden. Die
Spannweite der durch Bäume insgesamt verursachten Verminderung der passiven Solargewinne
liegt bei den einzelnen Teilgebäuden/ Wohnungen zwischen 2,3 % und 27,2 %, bei den einzelnen
Gebäuden zwischen 7,6 % und 17,6 %. Verschattungsschwerpunkte mit einer Verminderung der
passiven Solargewinne durch Bäume von mehr als 25 % finden sich bei den mittleren Wohnungen
des südlichen Gebäudes. Die östlich gelegene Wohnung des südlichen und die westlich gelegenen
Wohnungen des mittleren Gebäudes sind mit 11 % - 16 % mäßig verschattet. Die Wohnungen
werden durch die bestehenden Bäume abgeschattet. Bei den übrigen Teilgebäuden/ Wohnungen
ist keine übermäßige Verschattung zu erwarten.
Der wohnflächenspezifische Solargewinn Q‘‘S erreicht, bezogen auf eine wohnflächenspezifische
Fensterfläche von 18 %, im Wohnflächenmittel 12,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa). Dieser Wert
entspricht dem reduzierten verfügbaren Solargewinn. Die Spannweite der einzelnen Wohnungen
reicht von 5,9 bis sehr guten 22,7 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) im Staffelgeschoss. Hierbei ist
die Abschattung durch die Balkone berücksichtigt. Der passiv -solare Heizungsbetrag erreicht im
Mittel 19,8 %. Dies ist bezogen auf Wärmeschutzanforderungen nach EnEV 2014 ein befriedigender
Wert. Aus dem passiven Solargewinn und den internen Wärmegewinnen Q‘‘I von 13,2 kWh/m²
Wohnfläche pro Jahr (WFa) ergibt sich ein wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf Q‘‘h von 50,5
kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa).
Prognose (Nullvariante):
Für die Nullvariante liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer unbefriedigenden solar-passiven
Heizwärmebilanz kommen wird.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch
nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im
Wohnungsmittel 7,8 % eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2 % eine noch tolerierbare
Verminderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf.
Durch bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte
Verminderung der passiven Solargewinne verursacht.
Besonnung
Bestand:
Es kann davon ausgegangen werden dass, die für die Planvariante modellierte Besonnungsdauer
auch im Bestand erreicht wird. Die für den Winter und die Tag -/Nachtgleiche ermittelte
Besonnungsdauer aus den Sonnenständen und der Verschattungswirkung des Baumbestandes
wirkt sich unabhängig von der Bebauung aus.
Prognose (Planvariante):
Die Besonnung von Wohnungen wird anhand der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ermittelt
und bewertet. Danach ist eine Wohnung ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum am 17.
Januar 1 Stunde (Winterkriterium) und am 21. März (Tag-/Nachtgleiche) 4 Stunden besonnt ist. Im
Ergebnis der solar und energetische Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) verfehlen für das
Winterkriterium in den beiden unteren Geschossen einige Wohnungen (siehe Kapitel 8.5.5. Klima
und Luft – Unterkapitel Erneuerbare Energien) das Ziel aufgrund einer Verschattung durch Bäume.
Ab dem 2. Obergeschoss (OG) sind alle Wohnungen ausreichend besonnt. Zur Tag / Nachtgleiche
verfehlen vier Wohnungen im Erdgeschoss (EG) das Kriterium (aufgrund von Baumverschattung),
während ab dem 1. OG alle Wohnungen ausreichend besonnt sind. Da die DIN 5034 jedoch
Laubbäume auch außerhalb der Vegetationsperiode als vollständig lichtundurchlässig behandelt,
kann für die Bewertung der tatsächlichen Besonnung die gewichtete Besonnungsdauer am 21.
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Dezember herangezogen werden. Hierzu wurde für den Laubbaumbestand abweichend von der
Norm ein anteiliger Lichtdurchgang simuliert. Bei Sonnentiefstand am 21. Dezember wird in den
unteren Gesch ossen eine zumindest ausreichende Besonnungsqualität erreicht werden. Am
mittleren Wintertag, dem 8. Februar weisen Teile der unteren Geschosse leichte Besonnungsdefizite
infolge der Abschattung durch Nachbargebäude bzw. der Orientierung der Wohnungen auf. In den
Wintermonaten erreichen bereits alle Wohnungen im EG bei dem am besten besonnten Fenster
eine Besonnungsdauer von mehr als 15 Stunden und damit wohnhygienische
Mindestanforderungen. Im Winterhalbjahr verfehlen die Wohnungen im EG 16 %, im 1.OG 8 % der
Wohnfläche beim am besten besonnten Fenster eine Besonnungsdauer von 120 Stunden und damit
wohnhygienische Mindestanforderungen.
Prognose (Nullvariante):
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die in der Planvariante ermittelten wohnhygienischen
Mindestanforderungen in der Nullvariante unterschritten werden.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich.
Bewertung:
In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest
knapp ausreichende Besonnungsdauer.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§1 Absatz6 Nummer 7h BauGB)
Siehe Punkt Emission / Immission von Luftschadstoffen.
V ermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht),
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichtimmissionen, Messungen, Beurteilung und
Verminderung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
V ermeidung von Emissionen – Licht:
Bestand:
Aktuell bestehen im Plangebiet aus den umgebenden Erschließungsstraßen und der angrenzenden
Wohnbebauung punktuell nächtliche Lichtquellen (Laternen / Signalanlagen). Die bestehenden
Lichtemissionen stellen keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen dar.
Prognose (Planvariante)
Es gibt keine Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge
der zusätzlichen Lichtquellen durch das Bauvorhaben.
Prognose (Nullvariante)
In der Nullvariante ist eine Bebauung im nördlichen und südlichen Bereich möglich. Es gibt keine
Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge der
zusätzlichen Lichtquellen durch die mögliche Bebauung in der Nullvariante.
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen
Es findet eine sachgerechte Installation und Verortung der neuen Lichtquellen statt, die dem
neuesten Stand der Technik entspricht.
Bewertung:
Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
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8.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB)
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -,
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, WSG-VO
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Wasserwerks Höhenhaus innerhalb der
Wasserschutzzone III A. Bei der Ausführung des Planvorhabens ist daher der „Maßnahmenkatalog
für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B“ zu beachten.
Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BimSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand:
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019) gutachterlich geprüft, welche
Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und
welche Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind.
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen (Von -Ketteler-
Straße, Von-Bodelschwingh-Straße, Berliner Straße, Am Flachsrosterweg), der Autobahn A3, der
Straßenbahnlinie 4 und der Bahnstrecken 2325 (ö stlich des Plangebietes), der Strecke 2730
(westlich des Plangebietes sowie der Strecken 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) ein. Die
Lärmimmissionen vom den, in der Nähe liegenden Supermarkt (Gewerbelärm) und Bolzplatz werden
nicht betrachtet, weil zwischen diesen Lärmquellen und dem Plangebiet vorhandene Wohngebäude
stehen, und davon auszugehen ist, dass bereits an diesen Gebäuden die maßgeblichen Richtwerte
einzuhalten sind.
Prognose (Planvariante):
Im Zuge der Untersuchung waren die auf das Plan vorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen
der umliegenden Verkehrswege zu ermitteln und zu bewerten. Die Berechnungen erfolgten mit und
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Mögliche
Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Planvorhabens sind als Vergleich des
Prognose-Null-Falls mit dem Prognose -Plan-Fall auf Grundlage der vorliegenden
Verkehrsuntersuchung (BSV Gmbh, Aachen, November 2016) ermittelt und bewertet worden. Die
Auswirkungen des Neubaus der geplanten Erschießungsstraße auf die Umgebung des Plangebietes
wurden ermittelt und nach den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
bewertet. Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines
Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm -Immissionen beurteilen sich
nach der DIN 18005.
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 Lärmschutz, für allgemeine
Wohngebiete (WA)
Gebietsausweisung Schalltechnischer Orientierungswert [dB(A)]
Tag Nacht
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Tabelle 4: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1
Straßenverkehrslärm
Im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den
Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Die Erhöhung des Immissionspegels im
Einzugsbereich der betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB (A). Die
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV werden an Immissionsorten in der Umgebung des
- 35 -
35
Plangebietes sowohl im Prognose-Null- als auch im Prognose-Plan-Fall überschritten. Es werden
jedoch weder die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht
durch Verkehrslärm überschritten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen
werden kann, noch kommt es durch das geplante Vorhaben zu Pegelerhöhungen von mehr als 3
dB(A). Die vorliegenden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen daher
zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld durch
den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen.
Schienenverkehrslärm
Zur Untersuchung der Schallemissionen aus Schienenverkehr wurde n die durch die
Straßenbahnvorbeifahrten der parallel zur Berliner Straße verlaufenden Linie 4 verursachten
Schallemissionen nach der Richtlinie „Schall 03 -2020“ berücksichtigt. Die Frequentierung der
Straßenbahnlinie wurde dem Fahrplan (Stand 09.12.2018) entnommen. Des Weiteren wurden die
durch die Bahnstrecken Strecke 2325 (östlich des Plangebietes), Strecke 2730 (westlich des
Plangebietes) und Strecke 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) verursachten
Schallemissionen nach der Richtlinie „Schall 03 -2012“ berücksichtigt. Die zur Berechnung
angenommenen Streckenbelastungen werden der DB -Prognose für das Jahr 2025 unter
Berücksichtigung der Realisierung des Rhein -Ruhr-Expresses (RRX) entnommen. Aufgrund der
Streckenbelastungen ergeben sich bis zu 49 dB(A) für den Tag - und Nachtzeitraum. Der
Schienenbonus von 5 dB(A) wurde bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach Abstimmung mit
dem Stadtplanungsamt Köln berücksichtigt.
Fluglärm
Der äquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt laut dem vom Umwelt- und
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln beauftragten Schallimmissionsplan (Stand 2014) im
Plangebiet in der Klasse <= 45 dB(A) am Tage und <= 40 dB(A) in der Nacht. Die Werte werden in
den Berechnungen energetisch mit dem Beurteilungspegel aus dem Schienen- und
Straßenverkehrslärm addiert.
Gesamtverkehrslärm
Durch die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen kommt es an nahezu allen
betrachteten Immissionsorten zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau). Die höchsten Beurteilungspegel
ergeben sich vor allem durch den Straßenverkehrslärm der Autobahn A3 mit Beurteilungspegeln
von bis zu 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Plangebiet
damit um bis zu 6 dB bzw. 10 dB überschritten. Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung
der Plangebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum - in 2m über Gelände - nur im
südlichen Teil des Plangebietes an der Straße Am Flachsrosterweg über 60 dB(A). Auf in
Gebäudenähe angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als
60 dB(A) tagsüber erreicht. In 9 m üb er Gelände liegt der Beurteilungspegel in allen
Außenwohnbereichen im Plangebiet knapp über 60 dB(A).
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung
Um die Auswirkungen auf die Umgebung zu bewerten, wurden im Gutachten der Prognose-Null-Fall
(derzeitige Lärmbelastungen der Umgebung durch den Straßenverkehr) mit dem Prognose-Plan-
Fall (Berücksichtigung des hinzukommenden Quell- und Zielverkehr) aufgenommen. Im Vergleich
zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose -Plan-Fall durch den Ziel - und
Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Erhöhungen von mehr als 0,2 dB betreffen dabei nur
die Fassaden zu den Privatwegen B und C, die bislang ausschließlich eine Erschließungsfunktion
für die eigene Nutzung haben; über die zukünf tig aber auch der Erschließungsverkehr für die
Plangebäude abgewickelt wird. Die Erhöhung des Immissionspegels im Einzugsbereich der
betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB(A) am Immissionsort 37 (Von-Ketteler-Str. 6).
Die vorliegenden Ergebnisse führen zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des
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36
Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. Es werden weder die
Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschritten, noch kommt es durch
das geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Überprüfung der Ansprüche nach der 16. BImSchV durch Straßenneubau
Im Plangebiet sind zwei Erschließungsstraßen bereits vorhanden und eine neue Erschließung
geplant. Die Auswirkungen des Straßenneubaus wurden schalltechnisch untersucht und nach der
16. BImSchV bewertet. Die Emissionen der Erschließungsstraßen werden gemäß der Richtlinien für
Lärmschutz an Straßen (RLS 90) berechnet. Die umliegenden Verkehrswege werden bei dieser
Berechnung nicht berücksichtigt. Betrachtet werden die Immissionsorte in der Umgebung der
geplanten Erschließungsstraßen. Die durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße
verursachten Immissionen liegen an der umliegenden Bestandsbebauung, unter Berücksichtigung
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, mit bis zu 43 dB(A) am Tag und
35 dB(A) in der Nacht deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag
und 49 dB(A) in der Nacht für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei beispielsweise einer
Verdoppelung der Verkehrszahlen auf der geplanten Erschließungsstraße würden die
Beurteilungspegel in der Umgebung noch deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Damit ergeben
sich aus dem geplanten Straßenneubau keine Ansprüche auf Lärmschutz gemäß der 16. BImSchV.
Prognose (Nullvariante):
Im Prognose-Null-Fall ist von einer Bebauung im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes
auszugehen. Auf diese mögliche Bebauung wirken Lärmimmissionen der Straßen und
Schienenwege ein, die auch im Prognose -Plan-Fall untersucht wurden. Und auch hier werden,
ebenso wie in der Prognose -Planvariante, weder die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60
dB(A) in der Nacht (Sanierungswerte) durch Verkehrslärm überschritten, noch kommt es durch das
geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von
Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der Vorzug vor
passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Di e maßgebliche Geräuschquelle ist im
vorliegenden Fall die etwa 500 m entfernte Autobahn A3, welche bereits von einer Lärmschutzwand
abgeschirmt wird. Durch die verhältnismäßig große Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A3
müssten weitere aktive Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn deutlich größere Höhen (+3 m)
aufweisen. Dies hätte einen Abriss der vorhandenen Wände und einen mit enormen Kosten
verbundenen Neubau zur Folge. Bezogen auf dieses Plangebiet scheiden solche Maßnahmen aus.
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in der Umgebung der geplanten Gebäude
scheiden außerdem auch auf Grund der zentralen Lage aus städtebaulicher Sicht aus. Um einen
Schutz auch im 2. Obergeschoss zu erreichen, müsste eine Lärmschutzwand in der Nähe der
Plangebäude eine Höhe von mindestens 8 m aufweisen. Es werden daher passive
Schallschutzmaßnahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen.
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz
in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger
Nutzungen sicherstellen . Der für die Ermittlung der Lärmschutzpegelbereiche maßgebliche
Außenlärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich
auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und
Schienenverkehrslärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt.
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Entsprechend den
nach DIN 4109 berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden
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37
Lärmpegelbereichen ergeben sich bei freier Schallausbreitung Anforderungen an die
Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend Lärmpegelbereichen III und IV.
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61 dB(A) am
Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Bei Fenstern zu Schlafräumen ist zusätzlich zu beachten, dass bei
einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete
Schallschutzmaßnahme möglich ist, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es
müssen somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie bspw. Schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Dies betrifft de facto alle Fassaden der geplanten
Gebäude.
Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich
Für Außenwohnbereiche anzustreben ist eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005
für Mischgebiete von 60 dB(A). Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten
Gebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum in 2 m über Gelände (ü. G.) nur im
südlichen Teil des Plangebietes über 60 dB(A) im Tageszeitraum. A uf in Gebäudenähe
angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) tags
erreicht, was dem schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete (MI)
entspricht. In 9 m ü. G. liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnbereichen im Plangebiet
knapp über 60 dB(A).
Bewertung:
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes
sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der
Berliner Straße, Am Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie
dem Schienenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der
Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch
einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde
Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden der Lärmpegelbereich III und
IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet
festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei
Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Ferner sind für bes timmte Balkone und Loggien
Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des
Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse aus der schalltechnischen
Untersuchung der Umgebung des Plangebietes führe n zu der Einschätzung, dass durch den
zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch den planbedingen Mehrverkehr und durch den
Straßenneubau, keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
Gefahrenschutz
z.B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn-
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
hier: Starkregen
Bestand:
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Mischwasserkanalisation. Nach der
Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Internet (letzter Zugriff
am 7.12.2020) sind im Planungsgebiet bei extremen Starkregenereignissen im Bereich der
Erschließungsstraßen mäßige Gefährdungen und im Bereich der Grünfläche nur geringe
Gefährdungen zu erwarten.
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38
Prognose (Planvariante):
Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserkanäle lässt sich feststellen, dass
diese für eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen
aufgrund des Klimawandels nicht ausreichend dimensioniert sind. Der Einsatz von Dachflächen
Prognose (Nullvariante):
Auch bei der Nullvariante ist davon auszugehen, dass die vorhandene Mischwasserkanalisation
bei einem Starkregenereignis die zu erwartenden Wassermassen nicht sofort aufnehmen kann. In
der Starkregengefahrenkarte sind ein angrenzendes Grundstücke im Südwesten und die Von-
Ketteler-Straße von hohen bis sehr hohen Gefahren durch Starkregenereignisse betroffen.
Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen:
Zur Beurteilung einer schadlosen Überflutung im Falle eines Starkregenereignisses ist
Entwässerungskonzept und ein Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, 2017/2018) erstellt
worden. Neben dem Einsatz von Dachflächenbegrünungen im Zusammenhang mit
Teilspeicherungen ist zusätzlich eine Notentwässerung vorzusehen. Diese umfasst folgende
Maßnahmen:
Bereiche der Wohnhäuser:
Alle Geländeanschlüsse (Terrassenaustritt, umlaufender Spritzschutz) sind 15 cm tiefer als
Oberkante Fußboden (OKFF) und 5 cm tiefer als Lichtschächte auszubilden. Am Gebäudeeingang
erfolgt der Einbau von 2 Eingangsstufen (2x 0,15 m = 30 cm) bzw. entsprechend ein barrierefreier
Zugang.
Bereiche der Außenanlagen:
- Geländeprofilierung mit Ausbildung von Mulden
- Ausbildung des Längs- und Quergefälles im Bereich der neuen Erschließungsstraße
- Im Bereich geplanter Stellplätze wird das Gefälle jeweils nach „hinten abfallend“ ausgebildet.
Bewertung:
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden
vorgesehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur
Rückhaltung mit Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner
Dienstabstimmung erstellt (Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
8.5.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB)
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur - und
Sachgüter)
Wechselwirkungen sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen
zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken,
potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechselwirkungen
sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz
oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen
Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es
können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam
sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf
das Verhalten eine Rolle.
Prognose:
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der durch die Planung
betroffenen Umweltbelange aufgeführt.
- 39 -
39
Bewertung:
Die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wechselwirkungen zwischen den
einzelnen Belangen des Umweltschutzes wurde schutzgutbezogen berücksichtigt, es wird daher auf
die entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange verwiesen.
Die Umsetzung der Planung ist mit Eingriffen in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser, Luft und Klima und entsprechenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabelle
6 zu entnehmen ist. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu
den jeweiligen Umweltbelangen.
Wirkung
von → Mensch Pflanzen/ Tiere/
Landschaft Boden / Fläche Wasser Klima / Luft Wirkung
auf ↓ Mensch
Erholungsraum
(+)
Vielfalt der Arten
und Strukturen
verbessert die
Erholungs-
wirkung (+)
Standort für
Siedlung und
Verkehr (x)
Wassernutzung
(x)
Frischluft (+)
Ausgleichs-
funktion (x)
Pflanzen/ Tiere/
Landschaft
Lebensraum- u.
Landschaftsverl
ust (-)
Störungen von
Tieren (-)
Lebensraum für
Pflanzen u. Tiere
(+)
Wassernutzung
(+)
Boden/ Fläche Verlust von
Bodenfunktione
n
(-)
Schadstoffeinträ
ge (-)
Verdichtung (-)
Erhalt von
Bodenfunktione
n (+)
Stoffverlagerung
(-)
Wasser
Verringerung
Grundwasser-
neubildung (-)
Erhöhung
Oberflächenabfl
uss
(-)
Filterung von
Schadstoffen
durch Pflanzen
(+)
Speicher, Filter-
u. Pufferfunktion
(+)
Klima/ Luft
Emissionen (-)
Behinderung
des
Luftaustausches
(-)
Aufheizung
durch
Versiegelung (-)
Frischluft (+)
Kaltluftproduk-
tion (+)
klimatischer
Ausgleichsraum
(+)
Kaltluftproduktion
(+)
Staubbildung (-)
Tabelle 6: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen,
September 2002
- 40 -
40
8.5.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten -Alternativen
Die vorliegende Planung wurde von der DEWOG als städtebauliches Konzept für den rückwärtigen
Grundstücksbereich, zwischen den Bestandsbebauungen an der Von-Ketteler-Straße im Westen
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten, vorgelegt. Die Planung dient der Aktivierung von gut
erschlossenen Wohnbauflächen, und der Ergänzung durch weitere Mietwohnungen. Weil die
Planung umfänglich den städtebaulichen Leitzielen der Stadt Köln (z.B. StEK Wohnen) entspricht,
wurde auf eine konzeptionelle Alternativprüfung verzichtet.
8.6 Zusätzliche Angaben
8.6.1 Technische V erfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende
Kenntnisse)
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde neben zwei Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und
Kartenmaterial ausgewertet. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt:
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Dezember 2003;
- Calles De Brabant: Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Umweltbericht zum
Bebauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln Höhenhaus, letzte Änderung Dezember 2020
- GFM umwelttechnik: Hydrogeologisches Gutachten vom B-Plan von Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus, 07.02.2017
- Prof. Dr. Kuttler et.al. Uni Essen, Klimatologische Untersuchung Köln, 1997
- PEUTZ CONSULT: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau von 4
Wohngebäuden an der Von-Ketteler-Straße in Köln, 29.03.2019
- Skibbe, Andreas: Bebauungsplanverfahren an der Von-Ketteler-Straße in Köln -Höhenhaus,
Artenschutzprüfung Stufe I und II, August 2020
- SOLARBÜRO Dr. -Ing. Peter Goretzki, Büro für energieeffiziente Stadtplanung,
Energiesimulation + Besonnungsgutachten: Solar+energetische Analyse Köln -Höhenhaus
Von-Ketteler-Straße - Bebauungskonzept / BPlan-VE Planungsstand vom 23.November 2016,
13.01.2017
- BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung GmbH, Aachen: Verkehrsuntersuchung zum
Bebauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus, November 2016
- Fredersdorf Consulting: Geplante Entwässerungskonzeption mit Hinweisen zu
Starkregenereignissen vom 14.08.2017
- Fredersdorf Consulting: Überflutungsnachweis zur Entwässerungskonzeption vom 04.06.2018
- Städtische Entwässerungsbetriebe Köln (StEB): Starkregengefahrenkarte – Webmap , letzter
Zugriff am 07.12.2020
8.6.2 Geplante Maßn ahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Das Erfordernis des Monitoring ist zum derzeitigen Stand nicht erkennbar, da es hinsichtlich der in
der Umweltprüfung gewonnenen Ergebnisse keine Prognoseunsicherheiten gibt.
8.6.3 Zusammenfassung
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt mit folgenden
Ergebnissen:
Durch die Planung sind folgende Umweltbelange nicht betroffen:
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete
Das Planvorhaben befindet weder innerhalb noch in der Nähe von europäischen
Vogelschutzgebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Das
- 41 -
41
nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich
3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom Plangebiet befindet.
• Landschaftsplan
Im Landschaftsplan Köln wird das Gebiet als Innenbereich ausgewiesen. Durch die
Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich damit keine Veränderungen für den
Landschaftsplan.
• Oberflächenwasser
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
• Vermeidung von Emissionen – Gerüche
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch das Bauvorhaben.
• Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern
Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt.
• Altlasten
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkataster als
Verdachtsfläche ausgewiesen ist.
• Erschütterungen
Durch die gepl anten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine
Erschütterungen verursacht. Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie müssen aufgrund der
Entfernung (150 m)keine Beachtung finden.
• Gefahrenschutz
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen
nicht vor.
• Kultur- und Sachgüter
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur - oder Sachgütern durch die
Realisierung des Bauvorhabens.
Folgende Umweltbelange sind durch die Planung betroffen:
Pflanzen
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den
Baumbestand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120
Bäumen müssen gefällt werden. Als Ersatz für werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon
werden im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt,
10 Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu
gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumsch utzsatzung im baurechtlichen
Genehmigungsverfahren ersetzt. Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu
schützen. Fünf Bäume erhalten eine planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen
Maßnahmen kann der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen werden.
Tiere
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten vorliegen und bei Einhaltung der
erlaubten Eingriffszeiten in die Vegetation können Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung des
Vorhabens ausgeschlossen werden.
Biologische Vielfalt
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt
zu erwarten.
Eingriff/Ausgleich
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m ² erreicht einen Bestandswert von 68.408
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein
Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan-Entwurfes „V on-Ketteler-
Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP , das durch die Realisierung einer externen
Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.
- 42 -
42
Landschafts- und Ortsbild
Durch die Einfügung der Planung in die Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens
keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes
Boden
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die
Bodenfunktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs - und Pufferfunktion" und
"Ausgleichskörper für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist
aufgrund der langen Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der
vorliegenden hohen Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei
den Sondierungen festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der
Bodenprofile im Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch
die Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert.
Grundwasser
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die
Grundwasserneubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestö rt. Die gewählte
Lösung der Entwässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser
keine wesentliche Beeinträchtigung.
Abwässer
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen.
Klima, Kaltluft / V entilation
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima.
Minderungsmaßnahmen sind die geplante Dachbegrünung und neue Baumpflanzungen.
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen
Emissionen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten
Mehrverkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk
an fiktiver Stelle emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des
Verkehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen
auszugehen. Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung.
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch
nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im
Wohnungsmittel 7,8% eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2% eine noch tolerierbare
Verminderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf.
Durch bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte
Verminderung der passiven Solargewinne verursacht. Es ergibt sich ein befriedigend er
wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf. In der Gesamtbetrachtung erreichen aus
wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest knapp ausreichende Besonnungsdauer.
V ermeidung von Emissionen (Licht, )
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen durch das
Bauvorhaben. Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.
Lärm
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Geltu ngsbereich des Bebauungsplans sowie
angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner
Straße, Am Flachsrosterweg, Von -Ketteler-Straße und Von -Bodelschwingh-Straße sowie dem
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43
Schienenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der
Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch
einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde
Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan werden der Lärmpegelbereich III und IV in
Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen - und Schienenverkehr im Plangebiet
festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei
Schlaf- und Kinderzimmern fest gesetzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien
Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des
Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des
Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch
den planbedingten Mehrverkehr und durch den Straßenneubau, keine relevanten Auswirkungen des
Vorhabens auf das Umfeld vorliegen.
Starkregen
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum ein en Dachbegrünung, zum anderen Mulden
vorgesehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur
Rückhaltung mit Mulden wurde im weiteren Planungsver fahren im Rahmen interner
Dienstabstimmung erstellt (Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018).
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der einzelnen Schutzgüter
beschrieben.
9. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die
Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.
10. Planverwirklichung
10.1 Planumsetzung
Der Investor hat am 02.10.2015 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen
Baulandmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.
10.2 Städtebaulicher Vertrag
Zwischen der Stadt Köln und der DEWOG wird bis zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Bauvorhabens kommt.
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere:
- Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens incl. der öffentlich geförderten Wohnungen,
- Gestaltung des Bauvorhabens
- Herstellung und Sicherung der privaten Erschließungsanlagen,
- Herstellung und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen,
Herstellung und Pflege der Grünanlagen
- Eintragung von Baulasten für den Fuß - und Radfahrweg durch die Grünfläche und für das
Leitungsrecht,
- Herstellung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kinderspielfläche,
- Sicherung der Begrünungsmaßnahmen,
- Herstellung und Sicherung der notwendigen Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes,
- Herstellung und Sicherung der externen Ausgleichsfläche,
- Regelungen zur Ermöglichung einer Großkindertagespflege.
- 44 -
44
10.3 Baulasten / Grunddienstbarkeiten
Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung mit Zufahrt) ist zu löschen, die dort abgesicherten
Stellplätze sind an anderer geeigneter Stelle nachzuweisen.
Darüber hinaus sind folgende Baulasten vorgesehen:
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Spielplatz innerhalb der privaten Grünfläche,
- Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Weg durch die private Grünfläche,
- Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger für den Kanal in der privaten
Grünfläche.
11. Kenndaten
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,6 ha
Allgemeines Wohngebiet in m² ca. 6.886 m²
BGF über alle Baufelder in m² 5.100 m²
BGF Wohnen in m² 5.100 m²
Anzahl der geplanten WE 43
davon öffentlich gefördert 13
Private Grünfläche in m² ca. 6.570 m²
davon Spielplatzfläche in m² ca. 500 m²
Private Verkehrsfläche in m² ca. 2.111 m²
Der Bebauungsplan-Entwurf 71504/04 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit
dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (20)
- Von-Ketteler-Straße 8
- Von-Bodelschwingh-Straße 19m
- Berliner Straße
- Posadowskystraße
- Honschaftsstraße
- Von-Galen-Straße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Schlebuscher Weg
- Am Flachsrosterweg 2
- Im Weidenbruch
- Auf der Höhe
- Am Rosenmaar
- Bodestraße 18
- Straße 19
- Straße E
- Straße 3
- Straße 8 22
- Am Rande
- Straße A
- Straße 6
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Details
- Aktenzeichen
- 2996/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.11.2021
- Erstellt
- 19.08.2021 14:24