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2996/2021

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus

Mitteilung Ausschuss 18.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 17.01.2022, TOP 10.2.4

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 Begründung

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Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf

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Anlage 1 Geltungsbereich

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zu Anlage 2 +++ Urkunde +++

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

14798 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
71504 -05 TF Schl Sa 
 
 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 71504/05 
Arbeitstitel: "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus 
  
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die ausnahmsweise zulässigen  
Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO,  
Anlagen für Verwaltungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO,  
Gartenbaubetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO und  
Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
 
2 Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
 
2.1 Gebäudehöhen 
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird der untere Bezugspunkt für die Höhe baulicher An-
lagen mit 46 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 
 
2.2 Überschreitung der Gebäudehöhen 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die festgesetzte maximale Gebäudehöhe durch 
bauliche Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ o-
der Fotovoltaik, Aufzugsüberfahrten oder Lüftungseinrichtungen überschritten wer-
den. Das höchstzulässige Maß der Überschreitung beträgt 2,00 m in der Höhe. Der 
Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht über-
steigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Ge-
bäudeaußenkante zurücktreten. 
 
3 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
 
3.1 Nebenanlagen 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festge-
setzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.  
Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ist innerhalb der Fläche mit der Kennzeichnung BHKW 
die Errichtung eines Blockheizkraftwerkes zulässig. 
 
3.2 Stellplätze und Carports 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Carports nur in den dafür festge-
setzten Flächen zulässig. Tiefgaragen und Garagen sind nicht zulässig.  
 
4 Versorgungsleitung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor-
gungsleitungen unterirdisch zu führen

- 2 - 
 
 
5 Geh- Radfahr- und Leitungsrechte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
5.1 Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Ent-
sorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
5.2 Die mit G bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge-
mäß Planeintrag zu belasten. 
 
5.3 Die mit GF bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß  
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB sind im WA folgende Begrünungsmaßnahmen 
durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5 
 
6.1 Pflanzfläche B 
In der festgesetzten Pflanzfläche B das Anpflanzen von Strauchhecken BB 1 (GH 
411) aus standortgerechten Heckenpflanzen 
In der festgesetzten Pflanzfläche B ist jeweils mindestens ein Baum BF 41 (GH 742) 
anzupflanzen.  
 
6.2 Begrünung der nicht überbauten privaten Grundstücksflächen 
Die Begrünung der Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH 7 
(BR132), Stauden und/oder Sträuchern BB 1 (GH 51). 
Innerhalb des Plangebietes sind insgesamt mindestens 10 Bäume BF 41 (GH 742) 
als Einzelstandorte.  
 
6.3 Private Grünfläche 
Innerhalb der privaten Grünfläche sind auf 70 % ihrer Fläche Rasenflächen EA 31 
(LW 41112) anzulegen sowie mindestens 11 Bäume BF 41 (GH 742) als Einzelstand-
orte 
 
6.4 Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie 
Nebenanlagen, Carports und Müllstandorte sowie Fahrradabstellplätze sind mit einer 
extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB 6243/  NB 6244) zu bepflanzen. Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und tech-
nische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
 
Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs – siehe gestalterische 
Festsetzungen Nr. 9.1. 
 
6.5 Baumpflanzungen 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m ver-
schoben werden.

- 3 - 
 
 
 
7 Erhalt von schutzwürdigen Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB 
 
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu 
ersetzen. 
 
8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
 
8.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Aus-
gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
Die Zuordnung zwischen den dargestellten LPB und den maßgeblichen Außenlärm-
pegel ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: 
   
Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB 
 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 *Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 
80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer LPB an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird.  
 
8.2 Belüftung 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
8.3 Außenwohnbereiche 
 Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicher-
gestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten 
wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Woh-
nungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia 
errichtet wird.

- 4 - 
 
 
 
9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 89 
Abs. 1 Nr. 1 und 2  BauO NRW 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW wer-
den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. 
 
9.1 Dachform 
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 
Grad gelten als Flachdächer. 
 
9.2 Nebenanlagen 
Nebenanlagen (z.B. Standorte für Abfallbehälter, Fahrradabstellplätze) sind nur zuläs-
sig, wenn sie durch standortgerechten Pflanzen eingehaust oder eingefriedet werden  
 
9.3 Einfriedungen / Pflanzfläche A 
Einfriedungen sind ausschließlich in Gestalt von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten 
Hecken oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer 
Höhe von 1,80 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zuläs-
sig. 
 
Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Ge-
stalt von Hecken aus einheimischen Laubgehölzen BB 1 (GH 411) bis zu einer Höhe 
von max. 1,60 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW zuläs-
sig. 
 
9.4 Stellplatzbegrünung 
Innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche ist für je vier angefangene Kfz-Stellplätze 
ein hochstämmiger, großkroniger Laubbaum BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die einzel-
nen Bäume sind auf der Stellplatzanlage in gleichmäßigen Abständen zu verteilen. 
 
9.5 Befestigung von Wegen und Straßen 
 
Die Befestigung der Wege, auch innerhalb der privaten Grünflächen, sowie der Stell-
plätze und Carports sind wasserdurchlässig (z.B. Pflaster, Rasengittersteine, Schot-
terrasen) zu gestalten. 
 
 
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften ge-
troffenen Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Abschluss- und Benut-
zungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
 
Wasserschutz 
Auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) durch Verordnung fest-
gesetztes Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Köln-Höhenhaus.

- 5 - 
 
 
 
C HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes au-
ßer Kraft 
 
2. Rechtsgrundlagen 
 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in 
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1772). Von 
der Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird Gebrauch gemacht. 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3786). 
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 421). 
 
Für die Hinweise 2 bis 4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
 
Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen vorbelastet. 
 
4 Baumschutzsatzung 
 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 
vom 17. August 2011). 
 
5 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 1 vom  
04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
6 Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung des Büros für Artenschutz und Avifaunisitk, Dr. Andreas Ski-
bbe aus November 2016, aktualisiert im August 2020, ergeben sich keine Verbotstat-
bestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vor-
gezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG..  
 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen 1. 
März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche

- 6 - 
 
 
und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zu-
lässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der 
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen 
Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu 
suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Zum Schutz der Zwergfledermaus sollen potentielle Quartiere (z. B. Baumhöhlen) we-
nige Tage vor den Rodungen auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen 
Quartiere vorher verstopft werden. Die Prüfungen auf das Vorhandensein der Fort-
pflanzungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vo-
gelniststätten sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. 
 
7 Kampfmittelbeseitigungsdienst 
 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. 
Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter Benennung 
des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-195/16/ sowie der Bebauungsplan-Nummer ein-
zuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
 
8 Denkmalschutz 
 
Im Falle archäologischer Bodenfunde und Befunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmal-
schutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln ein-
zuschalten.  
 
9 DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und  werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus 
Deutz, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
10 Starkregenereignis  
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahren-
karte" der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. 
Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
11 Externe Ausgleichsmaßnahmen 
 
Zur Erläuterung der nachfolgend genannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 5. 
 
In einem städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebau-
ungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung 
der externen Ausgleichsmaßnahmen.

- 7 - 
 
 
Auf dem Grundstück an der "Von-Galen-Straße" in der Gemarkung Dünnwald, 
Flur 61, Flurstück 1034 werden folgende externe Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe 
in dem Baugebiet hergestellt: 
 
Maßnahme eA1: Anlage einer Streuobstwiese mit Hochstämmen HK 21 (LW331) auf 
3.000 m² des Flurstücks 1034, Flur 61, Gemarkung Dünnwald. 
 
 
Die Durchführung und Kostentragung der Maßnahme eA1 in Bezug auf die Eingriffe 
durch das festgesetzte allgemeine Wohngebiet (WA) sowie der Planstraßen werden 
im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
12 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Februar 2014 i st der Planbegünstigte verpflichtet, 30  % der Ge-
schossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen 
Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichteten. Dies wird zwischen der 
Stadt Köln und der Vorhabenträgerin im städtebaulichen Vertrag geregelt.

Mitteilung Ausschuss

3898 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Sa 
Vorlagen-Nummer 18.11.2021 
 2996/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 02.12.2021 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.12.2021 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 
Arbeitstitel: Von-Ketteler -Straße in Köln-Höhenhaus 
Anlass und Ziel 
 
Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschosswoh-
nungsbausiedlung zwischen der Von­Bodelschwingh-Straße und der Von-Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung zu ergänzen. Ziel der Planung ist daher neben der pla-
nungsrechtlichen Sicherung eines vorhandenen Wohngebäudes, neues Planrecht für vier Punkthäu-
ser mit insgesamt 43 Wohneinheiten zu schaffen. Zwischen den Punkthäusern und den Häusern an 
der Von-Bodelschwingh-Straße wird die vorhandene private Grünfläche als öffentlich zugängliche 
Parkanlage gesichert und darin ein öffentlich zugänglicher Spielplatz geplant. 
Die geplante Bebauung orientiert sich an der nachbarlichen Bestandsbebauung  und schafft einen 
städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-
Straße und der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten 
Punkthäuser werden bis auf das nördliche Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten 
Stichstraßen erschlossen, die im Zusammenhang mit den Geschosswohnungsbauten östlich der Von-
Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden ist. Das nördliche Punkthaus sowie das beste-
hende Wohngebäude werden über die Von-Bodelschwingh-Straße unmittelbar erschlossen. 
 
Die notwendigen Stellplätze sind entlang der neuen Erschließungsstraße, vor den jeweiligen Punkt-
häusern vorgesehen. 
 
Die DEWOG hat sich freiwillig verpflichtet, nach dem "Kooperativen Baulandmodell" (KoopBLM) der 
Stadt Köln in der Fassung vom 24.02.2014, mindestens 30 % geförderten Wohnungsbau zu realisie-
ren. Mit der von ihr erteilten Grundzustimmung vom 02.10.2014, kann auf eine eingehende Anwen-
dungsprüfung des KoopBLM verzichtet werden und die Sicherung der Anforderungen in einem städ-
tebaulichen Vertrag erfolgen. 
 
Da die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 
Baugesetzbuch (BauGB) vor dem Stichtag 16.05.2017 erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift 
des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird 
nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Vorberatungen 
Der Aufstellungsbeschluss im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB erfolgte im Stadtentwick-
lungsausschuss am 28.01.2016, die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 06.04.2016 im Amts-
blatt.

2 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 
gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem Scoping-
termin am 06.04.2016. 
 
In der Zeit vom 30.06. bis einschließlich 14.07.2016 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. 
 
Am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die eingegangenen Stel-
lungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der Behörden und sons-
tiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwickelten Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau-
ungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB soll im 
November 2021 erfolgen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 71504/05 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 2 Begründung

141826 Zeichen

- 1 - 
 
1 
 
A N L A G E  2  
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach §  2 Absatz 4 BauGB  
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 71504/05 
Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Aufgrund der  Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in der wachsen-
den Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund zusätzliche 66.000 Woh-
nungen. Neue Wohnungen sollen insbesondere in Form von Mehrgeschosswohnungsbau entste-
hen und gemäß einer der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wo hnen“ der Stadt Köln 
(Ratsbeschluss vom 11.02.2014) möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Im 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen werden auch Maßnahmen  im Bereich der sozialorientierten 
Wohnungspolitik mit dem Ziel der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der 
Quartiersentwicklung vorgesehen. 
 
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnungen, insbesondere an bezahl-
barem Wohn raum, leistet die hier vorges ehene Planung. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft 
mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende Geschosswohnungsbausiedlung zwischen der 
Von­Bodelschwingh-Straße und der Von -Ketteler-Straße in Köln -Höhenhaus durch eine zusätzli-
che Be bauung zu ergä nzen. Die Nachverdichtung soll in Form von Punkthäusern auf einer vor-
handenen Grünfläche erfolgen. Die Grünfläche mit dem bestehenden fünf-geschossigen Wohnge-
bäude, welches in der Planung integriert ist, befindet sich im Eigentum der DEWOG. 
 
1.2  Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist , neben der Aktivierung von g ut erschlossenen Wohnbauflächen, die Ergän-
zung des durch öffentlich geförderten Wohnungsbau geprägten Sozialraumes durch ein Ang ebot 
an frei finanzierten Mietwohnungen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht im Bereich einer vorhanden 
privaten Grünfläche die Nachverdichtung durch vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten 
(WE) vor. Im nördlichen Punkthaus sind 13 WE als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen 
drei Gebäuden sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant. 
 
Mit drei bis vier Geschossen zuzüglich einem zurückgestaffelten Dachgeschosses greift das Kon-
zept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schafft einen städtebau-
lichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-Straße und 
der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten Punkthäuser 
sind parallel zur westlichen Grundstücksgrenze linear aufgereiht und werden bis auf das nördliche 
Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen. Diese Pr i-
vatstraßen sind im Zusammenhang mit den Ersatzneubauten der Geschosswohnungsbauten öst-
lich der Von -Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden. Das nör dliche der vier Punkt-
häuser sowie das best ehende fünfgeschossige Wohnhaus werden über die Von-Bodelschwingh-
Straße unmittelbar erschlossen. 
 
Eine Erschließung aller neuen Häuser über die Von -Bodelschwingh-Straße wurde alternativ g e-
prüft, jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung der 
drei südlichen Gebäude über die bestehenden  Erschließungsstraßen kann im östlichen Plangebiet 
eine durchgehende Grünfläche erhalten werden.

- 2 - 
 
2 
 
Trotz Nachverdichtung wird weiterhin eine verhältnismäßig große und zusammenhängend e be-
grünte private Freifläche verbleiben. Die private Grünfläche spielt als Anbindung des Plangebiets 
an das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ (entlang der Autobahntrasse A 3 im Süden, 
durch die südlich gelegene GAG-Siedlung) und nach Norden in die freie Landschaft eine wichtige 
landschaftliche, ökologische und klimatische Rolle. Ziel des Bebauungsplan-Entwurfes ist daher 
auch die planungsrechtliche Sicherung dieser Fl äche inklusive eines größtmöglichen B aumbe-
standes. 
 
Bereits heute wird diese Grünfläche in der Form genutzt, dass zahlreiche Schüler der nördlich ge-
legenen Gemeinschaftsgrundschule sie auf ihrem Weg von der Stadtbahnhalteste lle an der Berli-
ner Straße zur Schule durchqueren. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum verbleiben 
soll und auch durch die DEWOG gepflegt wird,  ist eine öffentlich zugängliche Durchwegung der 
privaten Grünfläche aufgrund der damit steigenden s ozialen Kontrolle beabsichtigt.  Die private 
Grünfläche soll unverändert von den Anwohnern der umliegenden Wohnhäuser der DEWOG als 
Parkanlage vorbehalten bleiben und nicht als öffentliche Grünfläche genutzt werden. 
 
Es wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet, der die Einbettung der privaten Freiflächen in 
ein qualifiziertes Gesamtkonzept sicherstellen soll. Für die Erdgeschosswohnungen der Punkthäu-
ser sind Terrassen vorgesehen und die Stellplatzanlagen werden mit Baumpflanzungen zur neuen 
Erschließungsstraße eingegrünt. Das Fußwegesystem soll mit wassergebundenen Wegen, die die 
innere Grünfläche mit der Gemeinschaftsgrundschule, den Wohnzeilen entlang der Von-Ketteler-
Straße und der Von-Bodelschwingh-Straße sowie mit dem Einkaufsmarkt an der Berliner Straße 
verknüpfen, erneuert werden. 
 
Die erforderlichen Spielflächen für Kinder über 6 Jahre sollen für alle geplanten Wohnungen im 
zentralen Bereich nördlich der Gebäude, innerhalb der Grünfläche in einer Größe von ca. 500 m² 
zusammengefasst werden. Die Fläche ist ausreichend, um den erforderlichen Spielflächenbedarf 
von rechnerisch 258 m² für 43 WE aufzunehmen. Weitere Kleinkinderspielflächen nach Landes-
bauordnung (BauO NRW) werden wohnungsnah auf den privaten , nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen untergebracht.  
 
1.3 Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach §  2 Absatz 1 Baugeset z-
buch (BauGB).  Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am 
28.01.2016, die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 06.04.2016 im Amts-
blatt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 30.06. bis ein-
schließlich 14.07.2016 durch Aushang eines Plakates im Bezirksamt Mülheim statt. Zum städt e-
baulichen Planungskonzept wurden drei Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den Themen 
Stellplätze, Reduzi erung der vorhandenen Grünfläche, Verkehrsbelastung, E rschließung des 
Plangebietes und Entwässerung vorgebracht.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem 
Scopingtermin am 06.04.2016 . Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themen Lei-
tungs- und Kanaltrassen, Kampfmittelverdacht, Entwässerung, Lärm- und Erschütterungsschutz 
sowie Denkmalschutz vorgebracht.  
 
In der Sitzung am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die einge-
gangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwickelten Vorgaben zur Aus-
arbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Diens tstellen 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit v om 16.07. bis zum 22.08.2018. Stellungnahmen 
wurden im Wesentlichen zu den Themen Erschließung und Dimensionierung der Erschließungsan-

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3 
 
lagen, Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen, Sicherung des öffentlichen Kanals und Berück-
sichtigung von Starkregen vorgebracht und wurden im Bebauungsplan-Entwurf berücksichtigt.  
Der Bebauungsplan-Entwurf wird nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells (Koo p-
BLM) der Stadt Köln aufgestellt. D ie Bauherrin hat hierzu am 02.10.2015 ihre Grundzustimmung 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells gegeben. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Höhenhaus im Osten von Köln, im Stadtbezirk Mülheim. Es han-
delt sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen der Bestandsbebauung an der Von-
Ketteler-Straße im Westen, der Von-Bodelschwingh-Straße im Norden und Osten und Am Flachs-
rosterweg im Süden. Die bestehenden Privatstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße aus in Rich-
tung der geplanten Wohngebäude führen, wurden zur Sicherung der Erschließung ebenfalls in das 
Plangebiet einbezogen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 359 (teilweise), 1315, 1317, 1318, 
1319 (teilweise), 1320 (teilweise), 1358 (teilweise), 1395 (teilweise) und 1399 (teilw eise) der Flur 
59 der Gemarkung Dünnwald und hat eine Größe von circa 1,6 ha. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer bestehenden Wohnsiedlung. Im Norden des Plangebietes be-
finden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei  zusammenhängenden Gebäudeteilen 
sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von -Bodelschwingh-Straße e r-
schlossen sind. Der Großteil des Plangebietes besteht aus einer privaten Grünfläche mit teilweise 
altem Baumbestand, die sich von der Straße Von-Bodelschwingh-Straße im Norden bis an die 
Straße Am Flachsrosterweg im Süden erstreckt. Auf der großen Rasenfläche befindet sich auch 
ein Basketballkorb, der der Planung weichen muss und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden 
kann.  
 
Nördlich des Plangebietes befindet si ch die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Von -
Bodelschwingh-Straße mit dem dahinter liegenden Sportplatz. Südwestlich des Plangebietes b e-
findet sich die katholische Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig. Die DEWOG hat 
der Kindertagesstätte für eine zusätzliche Erweiterung des Außengeländes eine circa 510 m² gro-
ße Teilfläche im Süden des Plangebiets unentgeltlich temporär zur Verfügung gestellt. Durch den 
Bebauungsplan-Entwurf wird die se Fläche in geringem Maße reduziert und kann als zusätzliche 
Spielfläche erhalten bleiben. 
 
Südöstlich befindet sich an der Berliner Straße ein Supermarkt (Vollsortimenter). Westlich und öst-
lich grenzt Wohnbebauung in mehrgeschossiger Zeilenbauweise an das Plangebiet. Westlich des 
Plangebietes, an der Von -Ketteler-Straße, überwiegt eine vier - bis fünf geschossige Bebauung, 
östlich prägen dreigeschossige Gebäude mit flachem Satteldach die Von-Bodelschwingh-Straße. 
 
2.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraßen Von-Ketteler-Straße, Posadowskystraße, Von-
Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Stra-
ße Am Flachsrosterweg ist die Auffahrt Mülheim der Autobahn A3 in weniger als einem Kilometer 
erreichbar. Südlich des Plangebietes liegt in 300 – 500 m Entfernung an de r Berliner Straße die 
Haltestelle „Köln-Höhenhaus, Im Weidenbruch“ der Straßenbahnlinie 4, die fußläufig in wenigen 
Minuten zu erreichen ist. 
 
Von der Von-Ketteler-Straße führen von Westen her private Stichstraßen an das Plangebiet heran, 
die durch eine zu sätzliche Erschließungstsraße für die geplante Wohnbebauung ergänzt werden 
soll. Das fünfgeschossige Bestandsgebäude wird von Osten über die Von-Bodelschwingh-Straße 
erschlossen, die auf der Höhe des Garagenblockes in einem Wendekreis endet und entlang der  
Nordgrenze des Plangebietes als Fußweg weiterführt. I nnerhalb des Plangebietes gibt es einige 
Trampelpfade durch die Grünfläche. Insbesondere wird die Grünfläche in Nord -Süd-Richtung

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durch Schülerinnen und Schüler der nördlich gelegenen Schule mittels des  Trampelpfades ge-
quert. 
 
In den umliegenden Straßen sind Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme 
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Durch das Plangebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung 
ein großer Mischwasserkanal DN 800/1400. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranla-
ge Stammheim.  
 
2.4 Alternativstandorte 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes. Die 
Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des Flä-
chennutzungsplanes stattgefunden, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind . Als Nach-
verdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die Planung 
den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbau entwicklung („Innenentwicklung vor Au-
ßenentwicklung“). Auch vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraumbedarfs wurde 
daher auf eine Alternativprüfung verzichtet. 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Innenbereich gemäß § 34 BauGB, jedoch ist aufgrund fehlender Erschlie-
ßung nur ein kleiner Teil des Plangebietes nach § 34 BauGB bebaubar. Einen Bebauungsplan gibt 
es für das Plangebiet nicht. Der Bebauungsplan-Entwurf greift ansatzweise ein Bebauungsplanver-
fahren wieder auf, da ss we gen der Unve reinbarkeit des damaligen Konzeptes mit einem das 
Grundstück durchquerenden Hauptsammler mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss am 
08.12.2009 wieder eingestellt wurde. Der vorliegende Bebauungsplan-Entwurf stellt unter Berück-
sichtigung der vorhandenen Kanaltrasse eine geringer verdichtete Bebauung dar. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. 
Somit entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung. 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln  ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der 
Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennu t-
zungsplanes entwickelt.  
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. In 
der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der 
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt. 
 
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 
 
3.5 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes stehen keine Gebäude unter Denkmalschutz. In der unmittelba ren 
Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich die erhaltenswerte, 1965 - 1968 errichtete katholi-
sche Pfarrkirche St. Hedwig. Bodendenkmäler im Plangebiet sind nicht bekannt.

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3.6 Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes liegen im stä dtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über B o-
denbelastungen vor. 
3.7 Wasserschutz 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten. 
3.8 Baulasten  
Im Bereich der Erschließungsstraßen sind Stellplätze und Feuerwehrzufahrten über Baulasten ab-
gesichert. Diese werden durch die Planung nicht berührt. Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung 
mit Zufahrt) innerhalb der Grünfläche steht der Planung entgegen. Diese wird gelöscht und die dort 
abgesicherten und vorhandenen neun Garagen, die durch die Planung  entfallen, werden außer-
halb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes, auf dem Flurstück 111 der Flur 59 
der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt und hier 10 Stellplätze über eine Baulast gesichert. 
3.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteilig ung der Plan-
begünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet es 
einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats 
der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung  des Modells beschlossen und am 
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Da der Aufstellungsbeschluss noch vor dem 10.05.2017 erfolgte, greifen für das Vorhaben die Re-
gelungen des KoopBLM in der ersten Fassung vom 24.02.2014. Die Vorhabenträgerin hat sich mit 
der Unterzeichnung der Grundzustimmung am 02.10.2015 freiwillig zur Anwendung des KoopBLM 
bereiterklärt, so dass auf eine umfassendere Anwendungsprüfung verzichtet werden konnte. 
 
Im Zusammenhang des KoopBLM werden Verpflichtungen im Rahmen eines städtebaulichen Ver-
trags gesichert.  
 
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Damit wird das 
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig definiert und der Zielsetzung 
gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Die geplante 
Nutzung fügt sich in die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung ein. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zuläss ig. Die 
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlossen. Zum ei-
nen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum a nderen sind diese Nutzun-
gen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe und Verwaltungsanlagen) oder aufgrund ihres Emis-
sionspotenzials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen  und Hotels). Nicht störende 
Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um das Wohnen ergänzende Nutzungen wie 
z.B. einen Bäcker oder Schneider zu ermöglichen, die zu einer Belebung eines Wohnquartiers im 
verträglichen Maß führen können. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflä-
chenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.

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Grundflächenzahl (GRZ) 
Für das Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Im Rahmen der festgesetzten GRZ 
kann das gewünschte städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO 
darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ih-
ren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 50 %, also bis zu einer GRZ von 
0,6 überschritten werden. Da im Bereich des Plangebietes ebenerdige Stellplätze und Carports auf 
privatem Grundstück geplant werden, die zu einer Erhöhung der Versiegelung führen, soll der § 19 
Absatz 4 BauNVO bei Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen werden. 
 
Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die festgesetzte GFZ von 1,1 für das allgemeine Wohngebiet liegt unterhalb der Obergrenze der 
BauNVO für Wohngebiete (GFZ 1,2). Die festgesetzte Geschossflächenzahl reicht aus, um das 
geplante Vorhaben umzusetzen. 
 
Zahl der Vollgeschosse 
Mit drei bis vier maximal zulässigen Vollgeschossen greifen die geplanten Neubauten die Ge-
schossigkeiten der nachbarlichen B estandsbebauung auf und schaff en einen städtebaulichen 
Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von -Bodelschwingh-Straße und der 
vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Vollgeschosse sind gemäß Bau-
ordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr als 
drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Darüber hinaus ist ein 
viertes bzw. fünftes Nicht -Vollgeschoss als sogenanntes unechtes Staffelgeschoss geplant, dass 
nicht zu allen Seiten ges taffelt wird (unecht) und die  oben genannten Anforderungen an ein Voll-
geschoss nicht erfüllt. 
Das Bestandsgebäude bildet zusammen mit zwei weiteren jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße 
stehenden Gebäuden ein städtebauliches Ensemble, das in seiner Form u nd Höhe auch in der 
Zukunft erhalten werden soll, weswegen die vorhandenen fünf Vollgeschosse als maximal zulässig 
festgesetzt wurden. 
 
Höhe baulicher Anlagen 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebaul i-
che Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden im Bereich des allgemeinen Wohngebietes 
auch Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen (GH max.) über einem Bezugspunkt getroffen. 
Der Bezugspunkt liegt dabei innerhalb der privaten Verkehrsfläche (vorhandener Kan alschacht) 
und ist mit 46  m über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzt. Die südlichen beiden Punkthäuser 
dürfen maximal 13 m, die beiden nördlichen Häuser maximal 16  hoch werden. Das Bestandsge-
bäude wurde entsprechend der vorhandenen Firsthöhe (16,54 m) mit 17 m über dem Bezugspunkt 
festgesetzt, um es auch in Zukunft in dieser Höhe planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen bei Geschosshöhen von circa 3 m ein geplantes weite-
res Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss) über dem dritten bzw. vierten Vollgeschoss und passen 
sich damit an die Höhen der umliegenden Gebäude an der Von-Ketteler-Straße an. 
 
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur 
Nutzung von Solarenergie und/ode r Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten oder Lüftungsanlagen um 
bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer 
Höhe von der nächstgelegenen Gebäudekante zurücktreten.  Das bedeutet, dass z.B. eine 1  m 
hohe Überschreitung mindestens einen allseitigen Abstand von 1 m zur Fassade einhalten muss. 
Dabei wird auf die Außenwand des Bauteils Bezug genommen, auf dem der Dachaufbau errichtet 
wird, bei Staffelgeschossen also deren Außenwände. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit 
die genannten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten 
sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich 
nicht oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade 
zurückrücken.

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Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen reichen auch aus, um bei Bedarf noch zusätzliches 
Rückstauvolumen für den Starkregenfall auf den Flachdächern zu schaffen.  Sollte die Attika zur 
Ausbildung eines Retentionsdaches höher ausgebildet werden müssen als bisher geplant, wären 
die erforderlichen Spielräume vorhanden. 
 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die mit einem 
Spielraum von circa 1 m um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche Flexibi-
lität in der Ausbauplanung zu wahren. Die festgesetzten Baufenster belassen einen gewissen  
Spielraum für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteile wie Hauseingän-
ge, Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien . Alle genannten Gebäudeteile müssen inner-
halb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Für das Bestandsgebäude wurden die Baugren-
zen eng um das bestehende Gebäude gelegt, um die außergewöhnliche Kubatur auch in Zukunft 
zu sichern und damit das Gebäudeensemble, bestehend aus dem Bestandgebäude und zwei wei-
teren Gebäuden jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße, mit den Neubauten zu verzahnen. 
 
4.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports 
Stellplätze und Carports 
Die erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze sind ausschließlich in den festge-
setzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig, um sie zu bündeln und die übrigen Flächen 
vom ruhenden Verkehr frei zu halten. Geplant sind insgesamt 43 private Stellplätze im Plangebiet, 
davon 33 erforderliche Stellplätze für die Bewohner und 10 Besucherstellplätze. Innerhalb der 
zeichnerisch festgesetzten Fläche für Stellplätze und Carports können die notwendigen 43 Stel l-
plätze nachgewiesen werden. Tiefgaragen und Garagen sind im Plangebiet nicht zulässig. 
 
Die vorhandenen neun Garagen im Norden des Plangebiets werden durch das nördliche Punkt-
haus überplant und außerhalb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes auf dem 
Flurstück 111 der Flur 59 der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt. Der Ersatzstandort wird 
über eine Baulast gesichert. 
 
Carports sind ausschließlich innerhalb der Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Garagen 
sind im Plangebiet nicht zulässig , da di ese in ihrer Erscheinung in der Regel deutlich präsenter 
sind und somit die angestrebte Qualität des Freiraums mi ndern würden. Tiefgaragen sollen auf-
grund ihres Eingriffs in den Boden nicht zulässig sein. 
 
Nebenanlagen 
Nebenanlagen wie notwendige Fahrradabstellplätzen, Flächen zur Abfallentsorgung, Strom-, Tele-
fon- und Wärmeversorgung sowie Zugänge zu Kellergeschossen sind ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig, um die 
Nebenanlagen auf diese Flächen zu konzentrieren und die übrigen Freiflächen von solchen Anla-
gen freizuhalten. Neben gestalterischen Gründen dient die Festsetzung auch einer Erhöhung der 
Freiraumqualitäten.  
 
Innerhalb der Fläche BHKW ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung des Gebietes zu-
lässig. Damit erfolgt eine Standortsicherung des BHKW an zentraler und mit Fahrzeugen anfahrba-
rer Stelle im Plangebiet.  
 
4.5 Wegerechte 
Die Nutzung der Privaten Grünfläche für die Allgemeinheit soll, neben den planungsrechtliche n 
Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf, durch Regelungen (Bürgschaften, Baulasten) im städ-
tebaulichen Vertrag gesichert werden.

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Gehrechte (Spielplatzfläche) 
Der in der privaten Grünfläche geplante Kinderspielplatz von circa 500 m² soll für die Öffentlichkeit 
zugängig gemacht werden und wird daher über die Festsetzung eines Gehrechtes für die Allge-
meinheit gesichert. 
 
Geh- und Radfahrrechte 
Bereits heute wird der vorhandene Weg durch die private Grünfläche insbesondere an Schultagen 
intensiv genutzt, zum Beispiel durchqueren zahlreiche Schüler der nördlich gelegenen Gemein-
schaftshauptschule die Grünfläche auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der Berliner 
Straße zur Hauptschule und umgekehrt. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum ver-
bleiben soll, ist eine öffentliche Begehbarkeit nicht zuletzt aufgrund der damit steigenden sozialen 
Kontrolle beabsichtigt. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser als Trampelpfad vorhandenen 
Wegebeziehung für die Öffentlichkeit erfolgt daher im Bebauungsplan-Entwurf in Form eines Geh-
rechts sowie eines Fahrradfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit. Zur öffentlich-rechtlichen Absi-
cherung werden diese Rechte als Baulast gesichert. 
 
Leitungsrechte 
Für den im Plangebiet querenden Mischwasserkanal, wird ein Leitungsrecht im Bebauungsplan-
Entwurf festgesetzt und öffentlich-rechtlichen Absicherung als Baulast gesichert. 
 
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Erhalt von schutzwürdigen Bäumen  
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 120 nach Baumschu tzsatzung der Stadt Köln geschützte 
Laubbäume und 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume 
stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der 
Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen; diese waren teilweise abgestorben und können ersatz-
los gefällt werden. Von den unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen werden im Bebau-
ungsplan-Entwurf 5 als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Diese Bäume haben aufgrund ihres 
Standortes ein entsprechendes Entwicklungspotenzial. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind 
dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen. Regelungen zu den Einzelheiten werden im 
städtebaulichen Vertrag festgelegt 
 
Zu pflanzende Bäume 
Für die Umsetzung der Pla nung müssen insgesamt 43 Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die 
Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, sind insgesamt 38 Bäume neu zu 
pflanzen oder umzupflanzen. 
 
Innerhalb der privaten Grünfläche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Bäumen, Wege und Ru-
hezonen im Bebauungsplan-Entwurf als Parkanlage festgesetzt ist,  können als Ersatz für die er-
forderlich zu pflanzenden 38 Bäume wegbegleitend noch 13 heimische, standortgerechte Bäume 
neu gepflanzt werden. Deren Entwicklung ist durch  eine zweijährige Entwicklungspflege zu si-
chern. In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohnge-
bäude zugeordnet werden, sind zusätzlich insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) zu pflanzen. 11 
Bäume werden zur Eingrünung der S tellplätze gepflanzt, ein Teil davon in der Pflanzfläche B. Die 
restlichen 4 Bäume werden in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auf Flächen der DEWOG 
gepflanzt (siehe auch Kapitel 8.5.1 Natur und Landschaft, Unterkapitel Pflanzen). 
 
Private Gärten / Pflanzfläche A 
Um den verhältnismäßig hohen Begrünungsanteil im Wohngebiet auf den nicht überbauten Grund-
stücksflächen sicherzustellen, sind diese gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu begrünen. Dies 
entspricht etwa der Fläche, die insgesamt für die pri vaten Gärten vorgesehen ist und den Erdge-
schosswohnungen vorgelagert sein wird. So kann auch diesen Wohnungen vergleichbar mit den 
Balkonen in den oberen Geschossen ein privater Freiraum angeboten werden, der für moderne

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Wohnungen häufig maßgeblich ist. Die Abgrenzungen der privaten Gärten können nach den Fest-
legungen zu Einfriedungen in Form von Hecken aus einheimischen Laubhölzern mit Stabgitterzaun 
und in der Pflanzfläche A ohne Stabgitterzaun im Plangebiet erfolgen. 
 
Pflanzfläche B 
Die Festsetzungen zur  Bepflanzung der Pflanzfläche B (dauerhafte Begrünung mit einheimischen 
und standortgerechten Pflanzen) erfolgen, um die Stellplätze und Carports einzugrünen und die 
Wohnhäuser mit ihren privaten Gärten optisch von der Straße abzugrenzen. 
 
Dachbegrünung 
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von 
Niederschlagswasser im Starkregenfall werden Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachnei-
gung bis max imal 5°) des obersten Geschosses extensiv begrünt. Die Veget ationstragschicht 
muss mindestens eine Stärke von 10 cm betragen. Ausgenommen von der Dachbegrünung sind 
Flächen für Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Fläche 
zulässig sind. 
 
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkungen durch Straßen - und Schienenver-
kehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Auswirkungen dur ch den planbedingten 
Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019). Siehe 
auch Kapitel 8.5.6 Verkehrslärm - Immission. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu realisieren. Eine 
Lärmschutzwand entlang der angrenzenden Straße ist aus städtebaulichen und stadtgestalteri-
schen Gründen nicht gewollt. Gesunde Wohnverhältnisse können im Plangebiet mit passiven 
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Sum-
menbetrachtung der Lärmimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr nach DIN 4109 (Schall-
schutz im Hochbau) Lärmpegelbereiche berechnet, die als zeichnerische Festsetzung Eingang in 
den Bebauungsplan-Entwurf finden. Hierdurch wird die Einhaltung der einschlägigen Werte bei 
Neubaumaßnahmen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt.  
 
Entsprechend der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV sind im Plangebiet 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen, was ei nem maßgeblichen Außenlärm-
pegel von 61 bis 65 dB(A) bei Lärmpegelbereich III beziehungsweise 66 bis 70 dB(A) bei Lärmpe-
gelbereich IV entspricht. Die hieraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedli-
cher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauord-
nungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein niedrige-
rer Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden unter 
der Annahme der freien Schallausbreitung berechnet und festgesetzt. 
 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll 
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei-
chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder "indi-
rekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese Lüf-
tungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der Nachtzeit 
für Sc hlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungselementen  
vorgenommen werden müssen. 
 
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61,4 dB(A) am 
Tag und 55,8 dB(A) in der Nacht. Für Räume mit Sch laffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) 
sind daher Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten 
werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für

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Schlaf- und Kinderzimmer ein e ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen 
über fensterunabhängige Lüfter mit geeignetem Schallschutz sicher zu stellen ist. 
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude eben-
falls mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren 
die Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. 
Durch festgesetzte Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mi t 
schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden.  
 
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Plangebiet wurden gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung 
mit § 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW getroffen. Um  zusammen mit den vorhandenen Wohnge-
bäuden an der Von-Ketteler-Straße eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten und um die fest-
gesetzte Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ausschließlich das Flachdach mit 
einer Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt.  
 
Auch die Regelungen zu Einfriedungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, um ein einheitliches 
Siedlungsbild zu erzeugen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von begrünten Stabgitter-
zäunen oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen bis  zu einer Höhe von 1,80  m zulässig, 
damit handelsübliche Stabgitterzäune innerhalb der festgesetzten Höhe errichtet werden können. 
Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Form von Hecken 
aus einheimischen Laubgehölzen und bis zu einer Höhe von max imal 1,60 m zulässig. Die Fest-
setzung zur Anpflanzung von Hecken (Pflanzfläche A südlich des südlichen Punkthauses) erfolgt, 
um sicherzustellen, dass an dieser Engstelle keine Zäune und keine hohen Hecken errichtet wer-
den, die zu weiterer optischer Einengung der Grünfläche führen. Die festgesetzte maximale Höhe 
der Hecken von 1,60  m ermöglicht einer/m Spaziergänger/in durchschnittlicher Größe darüber 
hinweg zu schauen. 
 
Mit der Begrünung der Stellplätze (je angefangenen 4 Stellplätzen ein Baum) ist eine ausreichende 
Begrünung der Straßen durch die Anpflanzung von insgesamt mindestens 11 Bäumen gegeben. 
Aus gestalterischen Gründen wurden auch die Festsetzungen zur Eingrünung der Standorte für 
oberirdischen Abfallbehältern, Carports und Fahrradabstellplätzen getroffen. 
 
 
5 Erschließung, technische Infrastruktur 
Verkehrsgutachten 
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung (BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Aachen, No-
vember 2016) wurden  auf Grundlage von Verkehrserhebungen im Bestand (Analyse) und einer 
Berechnung der Verkehrserzeugung für die geplanten Wohnnutzungen die Verkehrsbelastungen 
für einen definierten Prognose-Nullfall (ohne Umsetzung des Bauvorhabens) sowie für den Pro g-
nose-Planfall (mit Umsetzung des Bauvorhabens mit weiteren 43 Wohneinheiten) ermittelt. 
 
Die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kraftfahrzeug -Verkehre 
wurden anschließend bewertet. Hierzu wurden die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem 
Handbuch für die Bemessung von Straß enverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015 für die Knoten-
punkte Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg sowie Am Flachsrosterweg/ Von -Ketteler-
Straße im Prognose -Nullfall und im Prognose -Planfall durchgeführt. Sowohl im Prognose-Nullfall 
als auch im Prognos e-Planfall ergibt sich in den jeweiligen Spitze nstunden am Knotenpunkt 
Flachsrosterweg/ Von-Ketteler-Straße mit der Regelung „rechts vor links“ eine sehr gute bis gute 
Verkehrsqualität.  
 
Für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg ergibt sich im Prognose-Nullfall 
und im Prognose -Planfall für die jeweiligen Spitzenstunden eine ausreichende Verkehrsqualität. 
Angemerkt sei, dass für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg auf Grund 
der Teilsignalisierung (Anforderungsampel für Fußgänger) jedoch nur tendenzielle Aussagen e r-
mittelbar sind, da eine solche Sonderform der Signalisierung nicht mit den Verfahren des HBS

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2015 bewertbar ist. Mit Grundlage einer verkehrszeichengeregelte Situation wird die Kapazität der 
Zufahrt Am Flachsrosterweg eher unterschätzt. 
 
Im Ergebnis kommt es durch die Planung zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation. 
Die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte wird durch die zusätzlichen Verkehre nicht 
eingeschränkt. 
 
Carsharingplätze 
Für die geplanten 43 Wohneinheiten kann der Stellplatzbedarf nach Landesbauordnung errechnet 
und im Plangebiet ausreichend nachgewiesen werden. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes 
mit Carsharingplätzen zur Stellplatzminderung ist für diese 43 WE daher nicht erfolgt. Auch nach 
aktueller Abfrage bei den Anwohnern  im Plangebiet besteht kein Bedarf an Carsharingplätzen . 
Jedoch können zusätzlich bei erneuter Anwohnerbefragung innerhalb der privaten Verkehrsflächen 
Stellplätze für Carsharing untergebracht werden.  
 
Private Verkehrsflächen 
Zur Sicherung der Erschließung werden  die bestehende private Straßen (Stichstraßen von der 
Von-Ketteler-Straße) und eine neu geplante Erschließungsstraße mit Wendemöglichkeit als private 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –Privatstraße festgesetzt. Diese Flächen bleiben 
in Privateigentum und gehen nach Fertigstellung nicht an die Stadt über. Die Festsetzung privater 
Verkehrsflächen im Bebauungsplan-Entwurf bildet zugleich die Rechtsgrundlage für die Befahrbar-
keit durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Müllfahrzeuge) und durch Feuerwehr- und Ret-
tungswagen, eine zusätzliche Sicherung über Baulasten oder Dienstbarkeiten ist nicht erforderlich. 
Anpassungsarbeiten an öffentlichen Straßen sind nicht erforderlich.  
 
Die Wendeanlage der geplanten Privatstraße greift in einen Teil der Fläche ein, die die DEWOG 
der südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig als zusätzliches 
Außengelände temporär zur Verfügung gestellt hat. Die der Kindertagesstätte von der DEWOG zur 
Verfügung gestellten Fläche wird entsprechend der Planung neu aufgeteilt  und bleibt als Außen-
spielfläche innerhalb der privaten Grünfläche erhalten. Die bisherige Zaunanlage wird zu diesem 
Zweck versetzt. 
 
 
6. Ver- und Entsorgung 
Technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Strom und Telekommuni-
kation ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Innerhalb des Bebau-
ungsplan-Entwurfes wird  die Führung von Versorgungsl eitungen (z.B. Telekommunikation) nur 
unterirdisch zulässig sein. Ziel ist  es, die oberirdischen Flächen zu begrünen und insgesamt ein 
geordnetes Stadtbild zu erwirken. Die vorhandenen Telekommunikationsleitungen (TK-Leitungen) 
der Telekom in den bestehenden Straßen bleiben durch die Planung unberührt. Im Bereich des 
Bestandsgebäudes und der zu verlegenden Garagen befinden sich ebenfalls Erdleitungen der Te-
lekom. Falls im Rahmen der Umsetzung der Planung eine Verlegung der Leitungen erforderlich 
sein sollte , wird diese  bei Bedarf im weiteren bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren 
zwischen der Telekom und der Grundstückseigentümerin geregelt. 
 
Wärme 
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit W ärme versorgt werden. Das BHKW ist an zentraler Stelle im Plangebiet vorgesehen, 
um die Gebäude optimal zu versorgen und mit direkter Anbindung an die Verkehrsfläche mit be-
sonderer Zweckbestimmung (Privatstraße). Dazu wird im Bebauungsplan-Entwurf die erforderliche 
Fläche für BHKW planungsrechtlich gesichert.

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Abwasserentsorgung 
Das Schmutzwasser wird an den vorhandenen Mischkanal DN 800/1400 angeschlossen, der eine 
öffentlich-rechtliche Absicherung über eine festgesetzte Fläche für Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger erhält. Diese Fläche hält, nach dem Merkblatt zum Schutz von Ab-
wasseranlagen der Stadtentwässerungsbetriebe, das Mindestmaß für Schutzstreifen mittig zur 
Kanalachse ein. Privatrechtlich wird der Anschluss an den Kanal über Gestattungsverträge zwi-
schen der Grundstückseigentümerin und den Stadtentwässerungsbetrieben abgesichert.  
 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse zwar 
zurückgehalten, aber nicht versickert werden, und wird daher ebenso in den das Plangebiet que-
renden Mischwasserkanal eingeleitet. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung führt zu einem 
verzögerten Abfluss der Niederschlagswasserfrachten. Unter Betrachtung dieser Aspekte kommt 
es mit der Realisierung der Planung nicht zu einer Überlastung des öffentlichen Netzes.  
 
Starkregen 
Maßnahmen gegen extreme Niederschläge werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen Geneh-
migungsverfahrens berücksichtigt, so dass auch bei Starkregenereignissen die Entwässerung des 
Plangebietes gewährleistet ist. Neben der festgesetzten Dachbegrünung werden innerhalb der 
privaten Grünfläche Mulden zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Starkregenereignissen 
geplant. Aus einem Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting , Köln, Juni 2018) geht die 
grundsätzliche Konzeption der Rückhaltung im Starkregenfall hervor, der im bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren seine Verwendung findet.  
 
Müllentsorgung 
Standorte der oberirdischen Abfallbehälter sind jeweils im Bereich der Zuwegungen zu den Haus-
eingängen, überwiegend direkt an den Erschließungsstraßen,  geplant. Für die Müllentsorgung 
fährt das Müllfahrzeug in die Planstraßen, hält zum Einladen des Mülls auf der Straße und wendet 
südlich des südlichen Punkthauses auf der dort geplanten privaten Verkehrsfläche, deren Wende-
radius für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt ist. Sollten die städtischen Abfallwirtschaftsbe-
triebe (AWB) eine privatrechtliche Regelung zur Befahrbarkeit der Privatstraßen durch Müllsam-
melfahrzeuge fordern, wird diese  zwischen der Grundstückseigentümerin und de n Abfallw irt-
schaftsbetrieben privatrechtlich geregelt. 
 
Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen 
Die Feuerwehrzufahrten und die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 
werden im bauordnungsrechtlichen G enehmigungsverfahren abgestimmt und festgelegt. Die 
grundsätzliche Anfahrbarkeit der geplanten Gebäude wurde für das  städtebauliche Konzept zur 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bereits erarbeitet und im Bebauungsplan -Entwurf aktuell 
berücksichtigt. Die Zufahrtswege und Bewegungsflächen werden mit wasserdurchlässigem Belag 
(Rasengittersteine) hergestellt. 
 
 
7. Soziale Infrastruktur 
Private Grünflächen 
Die vorhandene Grünfläche wird in Teilen erhalten, die vorhandene Durchwegung bleibt öffentlich 
zugänglich. Die Grünfläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im 
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt. Innerhalb der privaten Grünfläche kann ein bestehender Bas-
ketballkorb, der der Planung weichen muss, ersetzt werden. In Köln werden dringend Wohnungen 
benötigt, so dass die Schaffung von Wohnraum hier höher gewichtet wird, als der vollständige Er-
halt der Grünfläche. Der vorhandene, in Nord -Süd-Richtung verlaufende Trampelpfad sowie die 
Fläche für Spielplatz werden in Form eines Geh- und Radfahrechtes zugunsten der Allgemeinheit 
im Bebauungsplan-Entwurf gesichert. Die festgesetzten Maßnahmen (Baumpflanzungen, Spielflä-
chen, Wege) werten die Grünfläche ökologisch und freiraumgestalterisch weiter auf und gleichen 
zum Teil die durch die Planung reduzierte Flächengröße aus.

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Kinderspielplätze 
Öffentliche Spielfläche 
Für die 43 neuen WE ergibt sich ein Spielplatzbedarfswert von einer zu errichtenden öffentlichen 
Spielplatzfläche mit 258 m². Innerhalb der privaten Grünfläche wird ein öff entlich zugänglicher 
Spielplatz auf ca. 500 m² Fläche realisiert, dessen öffentliche Zugänglichkeit durch die Festsetzung 
eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert wird. Der Spielplatz wird zu den privaten Gärten 
der direkt angrenzenden Gebäude hin durch Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen und/oder 
Hecken abgegrenzt. 
 
Kleinkinderspielfläche 
Die erforderlichen Spielplatzflächen für Kleinkinder unter 6 Jahren sollen innerhalb der nicht über-
baubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes im bauordnungsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren nachgewiesen und in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser geplant werde. 
 
Kindertageseinrichtung 
Mit der bestehenden 4-gruppigen Kindertageseinrichtung Sankt Hedwig in der benachbarten Stra-
ße, Am Flachsrosterweg 2, kann der Bedarf für die Planung bereits gedeckt werden.  
Eine Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, die die DEWOG verpflichtet, 
bei Bedarf die räumlichen Voraussetzung en für die Integration einer Großtagespflege innerhalb 
einer der Neubauten zu schaffen. 
 
Kinder- und Jugendeinrichtung 
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum Jugend - und Nachbarschaftshaus Bodestraße 18. 
Die Einrichtung ist fußläufig erreichbar und kann die neu hinzuzeihende Zielgruppe auffangen. Aus 
diesem Grund i st es nicht notwendig, in dem genannten Plangebiet zusätzliche Flächen für ein 
Jugendangebot einzuplanen. 
 
Schulentwicklung 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemei nschaftsgrundschule (GGS) 
Von-Bodelschwingh-Straße in ca. 100 m und die Johannesschule (KGS Honschaftsstraße, mit ka-
tholischem Bekenntniszweig) in ca. 1.000 m Entfernung. Zudem gibt es noch die GGS Am Ro-
senmaar im Stadtteil.  
 
Ziel des Planungskonzepts ist die Errichtung von rd. 43 Wohneinheiten, davon 13 öffentlich geför-
derte. Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je Wohneinheit 
mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von rd. 2 -3 Schülerinnen und Schülern je Jahrgang im Pri-
marbereich auszugehen. Basierend auf der kleinräumigen Einwohnerprognose wird die Zahl der 
Schulneulinge im Stadtteil Höhenhaus in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 186 Kinder 
steigen. In der Prognose noch nicht berücksichtigt ist das Planungskonzept „Quartier Schlebuscher 
Weg“ in Höhenhaus mit 200 zusätzlichen Wohneinheiten. Dadurch würden weitere 12 Plätze in der 
Primarstufe benötigt. 
 
Demgegenüber verfügen die drei Grundschulen aktuell über insgesamt 207 Plätze in den  Ein-
gangsklassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse), maximal jedoch über 260 Plät-
ze b ei Ausnutzung aller Kapazitäten.  Die nächstgelegenen Schulen verfügen somit über ausrei-
chend Kapazitäten, um die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. 
 
 
8. Umweltbericht 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbu ch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.

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8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Mit dem Bebauungsplanverfahren "Von -Ketteler-Straße" in Köln - Höhenhaus werden die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuen Wohngebietsflächen im gut er-
schlossenen Stadtteil Köln -Höhenhaus zur Nachverdichtung  durch zusätzlichen Wohnraum ge-
schaffen. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) plant hier auf einer derzeitigen pri-
vaten Grünfläche, die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten. 
Ziel der Planung ist es im Rahmen der Nachverdichtung, die Aufenthalts - und Lebensqualität im 
Quartier zu erhalten bzw. zu entwickeln.  
 
8.1.1 Beschreibung Bestand  
Das c irca 1,5 Hektar (ha) große Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Köln -
Höhenhaus, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt sich dabei um eine rückwärtig gelegene Freiflä-
che zwischen den Wohnbebauungen aus Mehrfamilienhäusern entlang der Von-Ketteler-Straße im 
Westen und der Von -Bodelschwingh-Straße im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis an die 
Straße Am Flachsrosterweg. Siehe auch Kapitel 2. Erläuterungen zum Plangebiet. 
 
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich 
in unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäume in allen Altersstufen befinden. Es 
gibt keine gebauten Gehwege, aber einige Trampelpfade und es besteht der Eindruck einer weit-
läufigen Parkanlage, mit einer großen Rasenfläche in der Mitte und einer kleineren Rasenfläche im 
Süden an der Straße Am Flachsrosterweg. Auf der großen Rasenfläche befindet sich ein stark ge-
nutzter Basketballkorb, was an der offenen Bodenfläche erkennbar ist. Der Baumbestand befindet 
sich im Wesentlichen entlang der Ränder zur angrenzenden Wohnbebauung und bildet ein dichte-
res Band zwischen der, benannten großen Rasenfläche und einer kleineren Rasenfläche im südli-
cheren Teil, die von einem Wohngebäude flankiert wird und südlich an die Straße Am Flachsrost-
erweg stößt. Im Norden des Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus 
zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die 
über die Von-Bodelschwingh-Straße erschlossen sind. 
 
8.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die Nullvariante beschreibt den zu erwartenden Zustand des Plangebietes, wenn es nicht zu der 
Aufstellung des Bebauungsplanes kommen würde. Allerdings sind aufgrund der Zulässigkeit vo n 
Bauvorhaben nach § 34 BauGB auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes gewisse bauli-
che Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Dana ch ist eine Bebauung im südlichen Bereich des 
Plangebietes zwischen der Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von -Bodenschwingh-
Straße 3, sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der 
Von-Bodenschwingh-Straße angrenzend an des Gebäudes Von -Bodelschwingh-Straße 19 mög-
lich. Eine Bebauung des mittigen Bereiches des Plangebietes ist i n der Nullvariante nicht geneh-
migungsfähig. 
 
8.1.3 Beschreibung Planung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes soll neben dem bestehenden fünf-
geschossigen Punkthaus ein Wohngebiet mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) in 4 Baukörpern 
mit bis zu vier Vollgeschossen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt, bis auf das 
nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene private Stichstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße 
abzweigen und bis zur Grünfläche angelegt wurden. Für das nördliche Punkthaus erfolgt die Er-
schließung über die Wendeanlage der Von -Bodelschwingh-Straße. Im Bereich des Plangebietes 
soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauung an der Von -Bodelschwingh-
Straße eine zusammenhängende private Grünfläche hergerichtet bzw.  erhalten werden. Im Be-
reich der privaten Grünfläche sind ein in Nord -Süd-Richtung verlaufender öffentlicher Geh- und 
Radweg sowie ein öffentlich zugänglicher Spielplatz vorgesehen.

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8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Bedarf an Grund und Boden aus der Plan ung für den Bebauungsplan-Entwurf „Von-Ketteler-
Straße" in Köln-Höhenhaus ist in folgender Tabelle dargestellt: 
 
Flächenbilanz für das Plangebiet
Vorhandene Nutzung gemäß Biotopflächenkartierung Geplante Nutzung gemäß B-Plan
Fläche (m²)
Fläche (m²), 
versiegelt
Fläche (m²), 
teilversiegelt Fläche (m²)
Fläche (m²), 
versiegelt
Fläche (m²), 
teilversiegelt
Private Grünfläche 13.632 0 0 5.768 0 0
Verkehrs- und Wegeflächen 1.318 1.318 0 4.178 4.178 0
Allg. Wohngebiet (überbaut) 620 620 0 1.831 1.831 0
Allg. Wohngebiet (nicht überbaut) 0 0 0 3.793 0 3.793
15.570 1.938 0 15.570 6.009 3.793
 
Tabelle 1: Flächenbilanz für das Plangebiet 
 
Gemäß den geplanten Festsetzungen können zukünftig bis zu 40 % im Bereich der festgesetzten 
Wohnbaufläche im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes versiegelt werden. 
 
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technisc hen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz 
Nordrhein-Westfalen (LWG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebiets-Verordnung (WSG-VO). 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
tungsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschrei-
bung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
8.4.1 Natur und Landschaft 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Num-
mer 7 b BauGB) 
 
Das Planvorhaben befindet  sich weder innerhalb, noch in der Nähe von europäischen Vogel-
schutzgebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat = FFH -
Gebiete). Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher Bedeutung 
durch das Bauvorhaben verbunden. Das nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das Natur-
schutzgebiet NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom 
Plangebiet befindet. Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher 
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden. 
 
Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB) 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich keine Veränderungen für den Land-
schaftsplan der Stadt Köln.

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8.4.2 W asser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), LWG NRW, BNatSchG, Landschafts-
gesetz NRW 
 
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässe r vorhanden. Es 
bestehen keine Einleitungen von Abwässern oder Oberflächenentwässerungen in Fließ- oder Still-
gewässer. Mit der Planung sind keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern verbunden.  
 
8.4.3 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Vermeidung von Emissionen – Gerüche: 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch die Bestandsgebäude 
noch durch das geplante Bauvorhaben. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwäs sern ist auf Ebene nachfolgender Planungen 
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern ist im Kapitel 8.5.4 
Wasser im Unterpunkt Abwässer beschrieben 
 
8.4.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB) 
Altlasten  
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), 
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) -Richtlinie, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft 
Abfall (LAGA)-Anforderungen, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen 
Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA-Siedlungsabfall), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirt-
schaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/-AbfG) 
 
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkatasters als Ver-
dachtsfläche ausgewiesen ist. Im Rahmen des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen auf-
grund von Altlastbeständen zu erwarten. 
Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVO, Abstandserlass NRW, Deutsches Institut für Normung 
(DIN) 4150, DIN Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) 0226 Teil 
6: Beeinflussung von Einrichtungen der Informationstechnik) 
 
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterungen 
verursacht. Ebenso würden sich keine Erschütterungen durch den Verzicht auf die Planung erge-
ben. Die Erschütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von 150 m keine 
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen. 
Gefahrenschutz 
Zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung und je nach Bedarf: BImSchG, Ländererlasse, zum Beispiel Hochwasser-
schutzVO, Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO 
 
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen nicht 
vor.

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8.4.5 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur - oder Sachgütern durch die Realisierung 
des Bauvorhabens. 
 
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
8.5.1 Natur und Landschaft 
Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (Nullvariante): 
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich 
in unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäumen in allen Altersstufen befinden. Im 
August 2016 und im April 2017 wurden durch das Planungsbüro Calles de Brabant für die Erstel-
lung einer planungsrechtlichen Sicherung schützensw erter Bäume als Grundlage für den Land-
schaftspflegerischen Begleitplan (Calles de Brabant, Pulheim, Dezember 2020) eine Bestandsauf-
nahme der Bäume und auch eine Bestandsaufnahme des Biotopinventars durchgeführt. Insgesamt 
wurden 120 Bäume bewertet und plan erisch im Zusammenhang des Bebauungsplan -Entwurfes 
betrachtet. Die im Planungsgebiet mit Abstand am stärksten vertretenen Bäume sind Laubgehölze 
mit insgesamt 118 Bäumen. Dagegen gibt es nur 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis 
sehr gute Vitalität. 64 Bäume stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. 
Eine schwere Minderung der Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen. Diese waren teilweise 
abgestorben. 39 Bäume im Plangebiet stammen aus der Ausgleichsmaßnahme für die  Baumaß-
nahme V on-Ketteler-Straße 8-22. 3 Bäume aus dieser Ersatzpflanzung waren zum Zeitpunkt der 
zweiten Begehung 2017 nicht mehr vorhanden und werden im Rahmen der Neupflanzungen mit 
berücksichtigt und ersetzt. 
 
Prognose (Planvariante): 
Aufgrund der konkreten Planung werden insgesamt 43 Bäume gefällt, für die unterschiedliche Kri-
terien zugrunde gelegt werden, die für Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Für den Bau von vier 
Wohngebäuden und der Erschließungsstraße müssen insgesamt 22 Bäume gefällt werden.  Von 
diesen 22 zu fällenden Bäumen stehen 8 Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches. Demnach gilt für diese 8 Bäume die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, wonach 6 Bäume 
ausgeglichen und im Plangebiet ersetzt werden müssen. Die übrigen 14 Bäume werden in der Bi-
lanzierung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches berücksichtigt (siehe hier Kapitel 8.5.1 Na-
tur und Landschaft –Unterkapitel Eingriff/Ausgleich). 21 zu fällende Bäume stammen aus der Aus-
gleichsmaßnahme für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22. Mit den 3 Bäumen, die zum 
Zeitpunkt der Begehungen nicht mehr vorhanden waren, werden diese 24 Bäume im Plangebiet 
ersetzt. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Durch eine Bebauung und Versiegelung der in der Nullvariante möglichen Verdichtung  in einem 
nördlichen und südlichen Teilbereich, müssten viele Bäume gefällt werden. Die 21 Bäume aus der 
Ausgleichsmaßnahme „Von-Ketteler-Straße“ 8 -22 wären von einer Bebauung und Versiegelung in 
der Nullvariante nicht betroffen und müssten dementsprechend nicht gefällt und nochmals ausge-
glichen werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Ein Teil der Fläche im Planungsgebiet wird nach §  35 BauGB und ein Teil nach § 34 BauGB ein-
gestuft, worauf die Abgrenzung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches erfolgt. Außerhalb des 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sind die Teile des Plangebietes der beiden Zufahrtsstraße 
und Pufferzonen entlang der Straßen Von -Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg. Für 
diese Teile des Plangebietes gilt , dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Aus-
gleich erforderlich ist, weil gem. §  1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein Eingriff bereits vor der planeri-
schen Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Deshalb wird der Baumbestand in diesen Bereichen

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entsprechend der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln betrachtet und der Ersatz für die zu 
fällenden Bäume gemäß der Baumschutzsatzung berechnet. 
 
Von 8 gefällten Bäumen in diesem Bereich fallen 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung und dafür 
müssen mindestens 14 Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Im Geltungsbereich wurden als Aus-
gleich für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22 39 Ersatzbäume gepflanzt wobei 3 Bäume 
bereits abgängig sind. Aus dieser Ausgleichsmaßnahmen, sollen aufgrund der neuen Baumaß-
nahme 21 Bäume gefällt oder verpflanzt werden, davon befinden sich 5 Bäume innerhalb der nörd-
lichen Teilfläche, die nach § 34 BauGB bebaut werden darf. Somit müssen für die Baumaßnahme 
Von-Ketteler-Straße 8-22, mit den 3 fehlenden Bäumen weitere 24 Bäume g epflanzt werden. Ins-
gesamt sollen 38 Bäume neu oder umgepflanzt werden. Die Anpflanzung erfolgt in einer ausrei-
chend bemessenen Baumscheibe von mindestens 6 m² pro Baum. 
 
Auf eine Pflanzung von Bäumen auf Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten (vorhandener 
Mischwasserkanal entlang der westlichen Plangebietsgrenze) wird verzichtet, da diese Trassen zu 
schmal sind.  Als Grundlage zur Einstufung der zu pflanzenden Bäume werden die Biotoptypen 
nach dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichn et. In Anpassung an die 
vornehmlich urban geprägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von 
Sporbeck/Ludwig entwickelten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt jede 
Einstufung des Biototypen mit zwei Kürzel. 
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude 
zugeordnet werden, werden insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) gepflanzt (BF31 (GH741)). Zu-
sätzliche 11 Bäume (BF31 (GH741)) werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil da-
von in der Pflanzfläche B  und über die textliche Festsetzung (je 4 angefangene Stellplätze / ein 
Baum) festgesetzt .  Innerhalb der privaten Grünfläche können wegbegleitend zum bestehenden 
Trampelpfad bis zu 13 Bäume ( BF31 (GH741)) gepflanzt werden. Von den zu pflanzenden erfor-
derlichen 38 Bäumen werden im Plangebiet damit 34 Bäume gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume 
(BF31 (GH741)) werden gemäß Baumschutzsatzung im bauordnungsrechtlichen Genehmigungs-
verfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt. 
 
Der vorhandene Baumbestand auf den privaten Grünflächen des Plangebietes und der angren-
zenden Flächen ist während der Baumaßnahmen zu schützen. Im Rahmen der planungsrechtli-
chen Sicherung schützenswerter Bäume können nach den Empfehlungen des Landschaftspflege-
rischen Fachbeitrages insgesamt 70 Bäume durch die Planung berücksichtigt werden. Zusätzlich 
kann für 5 Bäume eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundla-
ge nach § 9 Abs atz1 Nummer 25b BauGB möglich ist. Folgende Bäume können „zum Erhalt“ im 
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt werden, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer Größe 
in besonderer Weise das Ortsbild prägen und darüber hinaus auch bedeutsam für das lokale 
Kleinklima sind: 
 Platane (Platanus acerifolia) 
 Baumhasel (Corylus colurna) 
 Spitzahorn (Acer platanoides) 
 Eiche (Quercus robur) 
 Rotbuche (Fagus sylvatica) 
Für die anderen vorhandenen 65 Bäume wird eine Empfehlung zur Berücksichtigung in der Pla-
nung ausgesprochen. 
 
Bewertung: 
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen 
müssen gefällt werden. Als Ersatz werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon werden im 
Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10 
Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu ge-
pflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG  ersetzt. Wäh-
rend der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume erhalten eine pla-
nungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in den Baum-
bestand ausgeglichen werden.

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19 
 
 
Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL), Vorwarn-
liste Rote Liste (VRL), Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (Nullvariante):  
Resultierend aus einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I (ASP I) vom November 2016, 
aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, konn-
ten der Bestand planungsrelevanter Arten und der Eintritt möglicher Tatverbotsbestände nach § 44 
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer, nicht 
planungsrelevanter Arten wurde über Zufallsfunde ermittelt. Für das Gebiet wurde daher nachfol-
gend eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (ASP II) im Zeitraum Mai bis No-
vember 2016, aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik,  durchgeführt. Es wurden in diesem Zeitraum insgesamt 10 Begehungen für die Er-
stellung der artenschutzrechtlichen Gutachten vorgenommen, um Revierkartierungen von Brutvö-
gel, Detektorerfassung von Flugrouten von Fledermäusen und mittels Endoskopkamera mögliche 
Sommerquartiere von Fledermäusen in Bäumen und Gebäuden zu erfassen und hinsichtlich ihrer 
artenschutzrechtlichen Relevanz zu beurteilen.  
 
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Plangebiet sind in der folgenden Tabelle darge-
stellt. 
 
Tabelle 2: Fledermaus – und Vogelarten im Plangebiet 
Es bedeuten:  
+ = planungsrelevante Arten , – = besonders geschützte Arten, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt, 
FFH Anh. IV = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie,  
RL = Rote Liste 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste  
 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Bei diesen Untersuchungen wurden insgesamt 17 Vögel, davon 3 planungsrelevante Arten und die 
ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei den Vogelarten handelt es sich um

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20 
 
Mäusebussard, den Sperber und den Star. Außerdem wurden Haussperlinge angetroffen, die zwar 
keine planungsrelevante Art sind, aber auf der Vorwarnliste der Roten Liste NRW stehen. Der 
Mäusebussard wurde nur im Überflug festgestellt, für den Sperber kann das Plangebiet ein kleiner 
Teil des Nahrungshabitats darstellen. Star und Haussperling wurden mit einigen Individuen im 
Plangebiet als Nahrungsgäste festgestellt. Es wurden Nistkästen an zu fällenden Bäumen im  
Plangebiet festgestellt, die versetzt werden. Die Zwergfledermaus hingegen wurde bei Detektorun-
tersuchungen am Abend, in der Nacht und morgens (beim Schwärmen) festgestellt. Das Schwär-
men wurde am Rand an einem Haus festgestellt. Damit sind Ruhe - und Fortpflanzungsstätten an 
den Gebäuden in der Umgebung oder Bäumen möglich, aber ohne endgültigen Nachweis, da 
Fress- und Kotspuren nicht gefunden wurden. Jagdhabitat für Zwergfledermäuse ist im Plangebiet 
vorhanden. Weitere planungsrelevante Arten, wie z.B. Amphibien, wurden nicht festgestellt. 
 
Prognose (Planvariante):  
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es für die Zwergfledermäuse zum Verlust und/oder 
Veränderung der Nahrungshabitate kommen. Dies führt jedoch nicht zu gravierenden Beeinträchti-
gungen, da zum Teil durc h Neubepflanzung neue Jagdhabitate entstehen werden und zwischen-
zeitlich die Fledermäuse auf Nachbarflächen ausweichen können. Der Verlust der Ruhe- und Fort-
pflanzungsstätten kann nicht ausgeschlossen werden, aber da keine Kotspuren gefunden wurden 
und das Schwarmverhalten am Rande des Plangebietes festgestellt wurde, können Beeinträchti-
gungen der Ruhe- und Fortpflanzungsstätten nicht nachgewiesen werden. Beim Sperber, Star und 
den Haussperlingen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das Plangebiet nur ein kleiner 
Teil der Nahrungshabitate darstellt. Auch für den Mäusebussard sind keine Beeinträchtigungen zu 
erwarten, da dieser nur überfliegend festgestellt wurde. Hinsichtlich weiterer Vorkommen nicht pla-
nungsrelevanter Vogelarten ist die Gefahr von Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverlusten durch 
die Rodungsarbeiten möglich. 
 
Prognose (Nullvariante):  
Es ist davon auszugehen, dass es in der Nullvariante, zu keinen Beeinträchtigungen kommt, da 
sich die Lebensraumfunktion des Plangebietes nicht ändert. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: 
 
Mäusebussard, Sperber, Star und Haussperling  
Da keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, sind keine Vermeidungs- und vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen notwendig. 
 
Zwergfledermaus 
Die möglichen vorhandenen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) sollen wenige Tage vor den Rodungen 
auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden. 
 
Nicht planungsrelevante V ogelarten 
Um Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverluste zu vermeiden, erfolgt im Bebauungspla n-Entwurf 
ein Hinweis, dass Rodungen außerhalb der Brutzeit wahrzunehmen sind. Bei Rodungen in der 
Brutzeit müssen die Bäume auf besetztes Nestvorkommen untersucht werden und bei Auffinden 
von Nestern die Rodungen gestoppt werden. 
 
Alle Arten 
Die Rodungen sollen in den Winter vorgezogen werden. Die vorhandenen Nistkästen sollen an die 
nicht zu fällenden Bäume versetzt werden. Die Prüfung auf das Vorhandensein der Fortpflan-
zungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten sind im 
Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Im Bebauungsplan-Entwurf erfolgt ein 
Hinweis auf die durchgeführten Artenschutzprüfungen (Dr. Skibbe, Köln, November 2016, Aktuali-
sierung August 2020) und a uf das Erfordernis der Durc hführung von Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen.

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21 
 
Bewertung:  
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und durch die Ein-
haltung der zulässigen Eingriffszeiten in die Vegetation, können Verstöße gegen die Verbotstatbe-
stände des §  44 BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Reali-
sierung des Vorhabens ausgeschlossen werden. 
 
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (Nullvariante): 
Durch die geringe Flächengröße und die Lage des Plangebietes im Siedlungszusammenhang ist 
die Lebensraumeignung für wildlebende Tier- und Pflanzenarten bereits im Bestand stark einge-
schränkt. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die vorhandene Biotopstruktur mit ihrer entsprechenden strukturellen Vielfalt wird verkleinert, bleibt 
aber im Bereich der, als private Grünfläche ausgewiesenen, Flächen erhalten. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Durch die geringe Flächengröße und die Lage im Siedlungszusammenhang ist die Lebens-
raumeignung für wildlebende Tier- und Pflanzenarten bereits vor der Planung stark eingeschränkt. 
Eine Verkleinerung der Fläche hat somit geringe Auswirkung auf die Lebensraumeignung der Be-
standsfläche.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Biologischen Vielfalt sind jeweils unter 
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere aufgeführt. 
 
Bewertung: 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt 
zu erwarten. 
 
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf lässt im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erstmalig Eingriffe in 
den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig 
sind, sind im Bebauungsplan -Entwurf als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. Im Hin-
blick auf die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde der ausgleichspflich-
tige Eingriffsbereich festgelegt. Er umfasst den größten Teil des Plangebietes; ausgenommen sind 
die Flächen des Plangebietes, die bereits heute bebaut oder versiegelt sind oder nach § 34 BauGB 
bebaubar wären, da sie durch die vorhandenen öffentlichen Straßen erschlossen sin d. Für diese 
Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich er-
forderlich ist, weil gemäß § 1a Absatz 3 BauGB ein Eingriff bereits vor der planerischen Entschei-
dung erfolgt oder zulässig ist. Innerhalb des au sgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ist über den 
Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, außerhalb 
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches gilt zwar keine Ausgleichsverpflichtung, aber das 
Vermeidungsgebot nach der Eingriffsregelung. Als Grundlage der Einstufung der betroffenen Bio-
tope im Realbestand und Planungszustand dient die „Biotoptypenliste Köln -Code“, die rechneri-
sche Bewertung erfolgte anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.

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22 
 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Scherrasen ohne 
Baumbestand  HM 51 PA122 6 6.893 41.358 
Scherrasen mit 
alten Baumbe-
stand HM 1 PA121 10 2.705 27.050 
          0 
Summe       9.598 68.408 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307 
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0 
Fahr- und Feld-
weg (teilweise 
versiegelt) HY 2 VF213 3 545 1.635 
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM 1 PA121 7 2.111 14.777 
Private Grünflä-
che mit altem 
Baumbestand HM 1 PA122 10 1.452 14.520 
      
Summe       9.598 42.239 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Scherrasen ohne 
Baumbestand  HM 51 PA122 6 6.893 41.358 
Scherrasen mit 
alten Baumbe-
stand HM 1 PA121 10 2.705 27.050 
           
Summe       9.598 68.408 
 
b) Planwert ausgleich spflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307 
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0 
Fahr- und Feld-
weg (teilweise 
versiegelt) HY 2 VF213 3 
545 
1.635 
Private Grünflä-
che mit Baumbe-
stand HM1 PA121 7 2111 14.777 
Private Grünflä-
che mit altem 
Baumbestand HM2 PA121 10 1.452 14.520 
Summe       9.598 42.239 
      
Eingriffswert (a -
b):  -26.169

- 23 - 
 
23 
 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichsp flichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²]  Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²]  Differenz [P/m²]  Fläche [m²] Gesamtwert[P] 
Scherrasen 
ohne 
Baumbestand HM 51 PA122 6 
Scherrasen mit 
Baumbestand HM 1 PA121 7 1 2.700 18.900 
                0   0 
Summe               1 2.700 18.900 
           
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²]  Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m²]  Differenz [P/m²]  Fläche [m²] Gesamtwert[P] 
 Scherrasen 
mit 
Baumbestand HM 1 PA121 7 
Streuobstwiese 
mit 
Hochstämmen HK 22 LW332 17 10 2.700 45.900 
                0   0 
Summe               0 2.700 45.900 
           
Ausgleichswert (c+d): 27.000         
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 26.169 831 %       
 
Tabelle 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Plangebiet)

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24 
 
 
Externe Ausgleichsmaßnahme 
Trotz der im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzten Grünmaßnahmen verbleibt ei n Defizit von 
26.169 Biotopwertpunkten, das extern ausgeglichen werden soll. Auf einer Fläche  in circa 
1 Kilometer Entfernung (Luftlinie), sollen an der Von-Galen-Straße auf einer rund 3.000 m² großen 
Rasenfläche eine Obstwiese mit 10 Obstbäumen  angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die 
Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, 
der zwischen der Stadt Köln und der DEWOG abgeschlossen wird.  
 
Bewertung: 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598  m² erreicht einen Bestandswert von 68.408 
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Eingriff ergibt 
sich ein Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan -Entwurfes 
„V on-Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer 
externen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.  
 
8.5.2  Landschaft/ Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, (DSchG) 
 
Bestand: 
Das örtliche Landschaftsbild des Plangebietes ist durch eine parkähnliche Scherrasenfläche mit 
Baumbestand mit umliegendem mehrgeschossigem Wohnungsbau geprägt. Im Norden des Plan-
gebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Ge-
bäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bodelschwingh-
Straße erschlossen sind. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Planung sieht ein neben der Bestandsicherung des fünfgeschossigen Gebäudes ein neues 
Wohngebiet in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollgeschossen vor. Die Erschließung der Grundstü-
cke erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene Stichstraßen. Der Park bleibt 
in großen Teilen erhalten, die bestehende Querung der Grünfläche ist weiterhin möglich und die 
geplante Bebauung nimmt die Höhe der umgebenden Wohnbebauung auf. 
 
Prognose (Nullvariante):  
In der Nullvariante ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plangebietes zwischen der Be-
standsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodenschwingh-Straße 3, sowie im nördlichen 
Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von -Bodenschwingh-Straße 
angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine Bebauung des mitti-
gen Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfäh ig. In der Nullvari-
ante wäre vom Am Flachsrosterweg bis hin zu Von-Bodelschwingh-Straße die verlaufende Grün-
fläche nicht mehr als solche erlebbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: 
Für 5 Bäume soll eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundla-
ge des § 9 Abs atz 1 Nummer 25b BauGB möglich ist, da diese aufgrund ihres Standortes und 
ihrer Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird eine private Grünfläche festgesetzt, um den Charakter der Park-
anlage zu erhalten. 
 
Bewertung 
Durch den Erhalt des fünf-geschossigen Gebäudes und die Einfügung der Planung in die Umge-
bung ergibt sich  bei Realisierung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des 
Ortsbildes.

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25 
 
8.5.3  Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Absatz 2 BauGB "Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
nend umgegangen werden, ..." (Bodenschutzklausel), BBodSchG, Bunde-Bodenschutzverordnung 
(BBodSchV), Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW 
 
Für die Bewertung des Bodens und der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG im Plangebiet wur-
den die Karte der schutzwürdigen Böden in Verbindung mit der Bodenkarte von NRW im Maßstab 
1:50.000 (Geoportal.nrw, letzter Zugriff: 02.05.2017) und ein hydrogeologisches Gutachten vom 
07.02.2017 von GFM umwelttechnik in Verbindung mit 4 Aufschlusssondierungen bis in eine Tiefe 
von 4 m und ein Handschurf zur bodenkundlichen Aufnahme bis in eine Tiefe von 1 m herangezo-
gen. 
 
Bestand: 
Nach der Bodenkarte von NRW im Maßstab 1: 50.000 befindet sich im Plangebiet typische Braun-
erde aus stark lehmigen Sand / stark sandigen Lehm aus Hochflutablagerungen (Jungpleistozän 
bis Holozän) über Kies und Sand aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). In der Karte der 
schutzwürdigen Böden Nordrhein-Westfalen werden die Böden des Plangebietes zum größten Teil 
dem Kriterium der Schutzwürdigkeit "Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungs- und Pufferfunkti-
on" zugeordnet. Die hohe Bedeutung dieses Schutzstatus beruht auf der langen Entstehungsdauer 
von fruchtbaren Böden, die bei 1 cm Bodenprofil im mitteleuropäischen Klima 100 bis 200 Jahre 
betragen kann. Das bedeutet, dass die Versiegelung von Böden und unter Umständen auch der 
Eingriff in das Bodenprofils durch Auf- und Abträge praktisch nicht ausgleichbar sind. Deshalb sind 
Eingriff dieser Art möglichst zu vermeiden, zu mindern oder ggf. durch entsprechende Ersatzmaß-
nahme zu ersetzen 
 
Das hydrogeologische Gutachten ergaben eine anthropogen überprägte, humose Oberboden-
schicht in einer Stärke von 0,3 bis 0,5 m a us feinsandigen und tonigen Schluff von überwiegend 
dunkelbrauner Farbe und einer durchschnittlichen Erdfeuchte. Darunter befindet sich eine Auffül-
lung aus sandigem Lehm in einer Stärke von bis zu 1,3 m mit sehr geringen mineralischen 
Fremdmaterialien. Unter der Auffüllung folgte bis in eine Tiefe von 2,1 m ein überwiegend toniger, 
schwach feinsandiger Schluff, der bis 2,8 m Tiefe von stark feinsandigen Mittelsand und Schluff mit 
mittelbrauner bis hellbrauner Farbe unterlagert wird. 
 
In der Baugrunduntersuchung, die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens vorgenommen 
wurde, wurde im Plangebiet die örtliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft. Den 
Untersuchungsergebnissen zu Folge liegen die versickerungsfähigen Schichten erst ab einer Tiefe 
von ca. 4,00 m unter Geländeoberkante (GOK). Der überlagernde Lehmboden ist wegen seiner 
unzureichenden Wasserdurchlässigkeit nicht zur Infiltration von Niederschlagswasser geeignet. 
Aufgrund der angrenzenden Flächennutzungen (umliegende Bebauung durch Wohngebäude und 
Straßen) und der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Böden 
im Plangebiet größtenteils anthropogen überformt sind und keine natürlichen Bodeneigenschaften 
aufweisen.  
 
Prognose (Planvariante): 
Mit der Realisierung des Vorhabens können insgesamt aufgrund von Versiegelungen durch private 
Verkehrsflächen, Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sowie 
durch die Anlage von Wege- und Spielplatzflächen innerhalb der privaten Grünfläche bis zu 40 % 
der im Plangebiet liegenden Böden versiegelt und somit irreversibel zerstört werden. Die Speicher- 
und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. Die Flächenbilanz für das 
Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 15.570 m² (siehe Tabelle 1: Flächenbilanz des Plangebie-
tes) ergibt eine vollständige Flächenversiegelung von 6.009  m² und eine Teilversiegelung von 
3.793 m². 
 
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch die Bebauung erheblich erhöht. Für die Ge-
währleistung einer temporären Regenwasserrückhaltung bei Starkregenereignissen sind im Plan-
gebiet für eine „Notentwässerung“ Versickerungsanlagen in Form von Versickerungsmulden, mit 
einer Gesamtfläche von ca. 565 m² und einer Tiefe von ca. 0,30 m, vorzusehen (Fredersdorf Con-

- 26 - 
 
26 
 
sulting, Entwässerungskonzept, August 2017). Auch diese stellen durch Abgrabung und Verände-
rung des Bodenprofils einen Eingriff in den Boden dar. Nach dem hydrogeologischen Gutachten ist 
eine Wasserhaltung für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Im Bereich de r Grünanlagen- und 
Wohngärten werden sich die beeinträchtigenden Bodenfunktionen mittelfristig wieder weitgehend 
regenerieren. 
 
Prognose (Nullvariante):  
In der Nullvariante ist mit einer Versieglung von ca. 31% der vorhandenen Böden zu rechnen. Die 
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:  
Durch die Nutzung der vorhandenen Erschließung an die Von -Ketteler-Straße über die beiden 
hergestellten privaten Erschließungsstraßen, kann der F lächenbedarf und Flächenversiegelung 
reduziert werden. Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche kann der Boden in dieser Fläche 
(5.768 m²) langfristig vor weiterer Bebauung geschützt werden. 
 
Bewertung: 
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009  m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die Boden-
funktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper 
für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen 
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen 
Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei den Sondierungen 
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenpro file im 
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert. 
 
8.5.4  W asser  
Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, WSG-VO NRW 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Aufgrund der 
im Geltungsbereich überwiegend unbefestigten Geländeoberfläche kann eine Grundwasserneubil-
dung aus den versickernden Niederschlägen unterstellt werden. Um im Vorfeld der Baumaßnahme 
die Möglichkeit der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Dachflächen) zu über-
prüfen wurde ein hydrogeologisches Gutachten vom 07.02.2017 von GFM umwelttechnik erstellt. 
Gemäß dem hydrogeologischen Gutachten wurden o berflächennah keine versickerungsfähigen 
Bodenschichten festgestellt. Erst ab ca. 4,00 m Tiefe kann mit ausreichend durchlässigen Sedi-
menten gerechnet werden, die aber aufgrund fehlender Feinanteile nur geringe Filtereigenschaften 
aufweisen. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Errichtung einer Versickerungsanlage (Rigole) ab einer Tiefe von 4,00 m entspricht aufgrund 
der fehlenden Filterwirkung nach dem Gutachten einer Versickerung in einem Sickerschacht. Die 
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist gemäß der Wasserschutzgebietsverord-
nung in der Wasserschutzzone III A über einen Sickerschacht untersagt. Für eine andere Versicke-
rungslösung wäre im Bereich von Versickerungseinrichtungen ein Bodenaustausch bis in ca. 
4,00 m Tiefe erforderlich. Die Ableit ung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche 
Mischwasserkanalisation erfolgt, da die Anlage von Versickerungsschächten einem Sickerschacht 
gleich kommt, und diese Anlage im WSG III a verboten ist. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Auch in der Nullva riante ist nach dem Gutachten die Grundwasserneubildung im Plangebiet auf-
grund der oberflächennahen nicht versickerungsfähigen Bodenschichten vermindert.

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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Das Entwässerungskonzept (Fredersdorf Consulting, August 2017) sieht in Hinblick auf Starkrege-
nereignisse Maßnahmen vor, die auch als Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen für den 
Schutz des Grundwassers zum Tragen kommen. Im Wesentlichen geht es dabei um entsprechen-
de Geländemodellierungen, die das Oberflächenwasser temporär vor Ort zurückhalten. 
 
Bewertung: 
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es 
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasser-
neubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Ent-
wässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser, keine wesentli-
che Beeinträchtigung. 
 
Abwässer (§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WSG-VO 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und entwässert im Mischver-
fahren. 
 
Prognose (Planvariante): 
Der vorhandene Abwasserkanal kann das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem 
Plangebiet aufnehmen. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Abwasser aus dem heutigen Plangebiet ist auch in 
der Nullvariante weiterhin anzunehmen. 
 
Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen: 
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da der vorhandene Abwasser-
kanal das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufnehmen kann. 
 
Bewertung: 
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen. 
 
8.5.5  Klima und Luft 
Klima, Kaltluft / V entilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete. 
 
Bestand:  
Die Witterung kennzeichnet sich im Winter mit durchschnittlich 57 Tage Frost und im Sommer mit 
durchschnittlich 40 Tagen, an denen es sich über 25 °C erwärmt. In der Klimafunktionskarte (Kutt-
ler et alii, 1997) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Stadtklima Typ 1 mit geringer Beeinflussung 
von Temperatur/Feuchte sowie geringer Störung lokaler Windsysteme  eingestuft. Nach der Pla-
nungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) ist das Plangebiet 
überwiegend der Klasse 3 - belastete Siedlungsflächen einzustufen. Der südwestliche Teilbereich, 
der an die Straße Am Flachsrosterweg angrenzt, liegt in der Klasse 4 - hoch belastete Siedlungs-
flächen. 
 
Prognose (Planvariante):  
Die Realisierung des Bauvorhabens sieht nach der Flächenbilanzierung für das Plangebiet (Kapitel 
8.2 / Tabelle 1) eine Erhöhung des Versiegelungsgrades des Plangebietes  vor. Kleinklimatisch 
verhindert der hohe Versiegelungsgrad die nächtliche Wärmeausstrahlung und führt zu einer an-
dauernden Erwärmung in dem ohne hin schon klimatisch belasteten Gebiet. Bei einer Realisierung

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der Baumaßnahme ist davon auszugehen, dass der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes 
sich zumindest teilweise der bebauten Umgebung angleicht. Eine Änderung der Klimaklasse und 
damit Verstärkung des Hitzeinseleffektes ist nicht auszuschließen. 
 
Prognose (Nullvariante):  
Auch eine Bebauung in der Nullvariante sieht eine Erhöhung des Versieglungsgrades des Plange-
bietes vor, wenn auch geringer als im Planfall. Auch hier ist davon auszugehen, dass die nächtli-
che Wärmeausstrahlung durch die versiegelten Flächen gefördert wird. Es ist davon auszugehen, 
dass sich der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes weitgehend der Umgebung anpasst. 
Möglicherweise trägt die verbleibende Freifläche in der Mitte des Plangebietes zur Kaltluftprodukti-
on bei und führt in der Nullvariante nachts zur Abkühlung der direkten Umgebung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:  
Die vorgesehenen Grünmaßnahmen vermindern die prognostizierten klimatischen Beeinträchti-
gungen. Zu den Maßnahmen zählt der überwiegende Erhalt der wertvollen klimatisch ausgleichen-
den Gehölzbestände, der Erhalt der Grünfläche, sowie die Durchgrünung des Plangebietes mit der 
Anlage von Dachbegrünungen auf Flachdächern, Einzelgehölzen und Straßenbäumen.  
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die 
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima. 
 
Luftschadstoffe - Emissionen / Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. Bundes -Immissionsschutzverordnung (BImSchV), Ziel-
wert der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Technische Anleitung zur 
Reinhaltung der Luft (TA-Luft)  
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone der Stadt Köln, die seit dem Januar 2008 beschlos-
sen und erstmals 2012 erweitert wurde. Im Plangebiet bestehen bis auf den Quell- und Zielverkehr 
im Bereich des nördlich gelegenen Garagenhofes und den Parkplätzen an den beiden westlich 
gelegenen Erschließungsstraßen keine Luftschadstoff emittierenden Quellen. Auf das Plangebiet 
wirken aktuell Luftschadstoffe der umgebenden Wohnsiedlungen sowie Luftschadstoffbelastungen 
des umgebenden Kraftfahrzeug-Verkehrs ein. Nach der vorliegenden Luftgüteuntersuchung (Labor 
Dr. Rabe, 2001) liegt im Planungsgebiet eine mittlere Luftgüte (LuGi 1,6 – 1,7) vor. Die Luftqualität 
ist für die Wohnbevölkerung unproblematisch. Auch für empfindliche Menschen wird keine immis-
sionsbedingte Gesundheitsbelastung erwartet. Nach den Planungshinweisen der Luftgüteuntersu-
chung sind Gebiete mit mittlerer Luftgüte für Wohnbebauung geeignet und erhalten darüber hinaus 
eine Empfehlung zur besonderen Eignung für Flächen zur Erholungsnutzung im Freien. 
 
Prognose (Planvariante): 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Plangebiet zu zusätzlichen Emissionen luft-
fremder Stoffe komme n. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrverkehr 
(Kfz) und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittiert, wobei im Ver-
gleich zur konventionellen Wärmeerzeugung bei Nahwärmenetzen geringere Emissionen von luft-
fremden Stoffen zu erwarten sind. Eine Simulation der bestehenden und zukünftigen verkehrsbe-
dingten Immissionsbelastung ist nicht notwendig, da laut Verkehrsgutachten (BSV GmbH, Aachen, 
November 2016) im Planfall mit einem täglichen Verkehrsaufkommen unter 600 0 Fahrzeugen zu 
rechnen ist und keine geschlossenen Straßenfronten geplant werden, wodurch ein Luftaustausch 
sichergestellt ist. 
 
Prognose (Nullvariante): 
In der Nullvariante kann es zu einer zusätzlichen Bebauung im südlichen und nördlichen Bereich 
des Plangebietes kommen, wodurch es zu zusätzlichen Emissionen kommen kann. Es gibt keine 
Hinweise auf zukünftige immissionsbedingte Gesundheitsbelastungen daraus.

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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da keine immissionsbedingten 
Gesundheitsbelastungen erwartet werden. 
 
Bewertung: 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedi ngten Mehr-
verkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk 
emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Verkehrsaufkom-
mens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen. Die Luftqua-
lität ist für eine Wohnbebauung geeignet. 
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und 
zur Änderung weit erer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  Beschluss des Rates der Stadt 
Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken 
(Vermeidung von CO2-Emissionen)  
 
Passiv-solare Heizwärmebilanz 
Bestand: 
Im Plangebiet bestehen heute keine Anlagen zur Förderung oder Nutzung Erneuerbarer oder re-
generativer Energien. 
 
Prognose (Planvariante): 
Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solargewinn, sowie 
der Energieeffizienz durch eine optimale Ausrichtung der Gebäude liegt eine solar+energetische 
Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) vor. Der auf optimale  Einstrahlungsvoraussetzungen 
(=100 %) bezogene verfügbare passive Solargewinn weist, bezogen auf die Bebauungsdichte, mit 
im Mittel 78,2  % befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf. 
Die Streubreite des verfügbaren Solargewinns der einzelnen Wohnungen liegt zwischen 40,7  % 
und 96,5 %, d.h. zwischen völlig ungenügend und sehr gut. Besonders niedrige Wohnungswerte 
< 51 % finden sich bei den westlichen und nordöstlichen Wohnungen. Hier sind die Möglichkeiten 
zur passiven Sonnenenergienutzung spürbar eingeschränkt. Demgegenüber find en sich bei den 
mittleren, südlichen Wohnungen sowie im Staffelgeschoss befriedigende bis sehr gute Vorausset-
zungen für die passive Sonnenenergienutzung. 
 
Die Verminderung der passiven Solargewinne, d.h. die solaren Verluste durch ungünstige Orientie-
rung, liegt im Wohnungs -Mittel bei 21,1% und damit über dem anzustrebenden Bereich von max. 
7 %. Die Gebäude sind jedoch mit einem orientierungsbedingten solaren Verlust von 0,1 % nahezu 
optimal orientiert. Die Streubreite der Verminderung der solaren Gewinne de r Teilgebäu-
de/Wohnungen liegt zwischen 0  % und 37,5 %. Überdurchschnittlich hohe solare Verluste finden 
sich bei den im wesentlichen westnordwest bzw. ostsüdost orientierten Wohnungen aller geplanten 
Wohngebäude. Ursächlich hierfür ist die Konzeption der Punkthäuser als sogenannte Dreispänner, 
über ein zentrales Treppenhaus werden 3 Wohnungen je Etage erschlossen. Die mittleren Woh-
nungen der geplanten Wohngebäude sowie alle Staffelgeschosse weisen dagegen solare Verluste 
von maximal 0,3 % auf. 
 
Der durch die gegenseitige Verschattung der Gebäude verursachte solare Verlust erreicht im Mittel 
9,2 %. Dies ist auf die Bebauungsdichte bezogen, ein noch tolerierbarer Wert. Hier sollte 8 % nicht 
überschritten werden. Überdurchschnittliche verschattungsbedingte Verluste weist mit 12,1  % die 
mittlere Wohnung des südlichen Gebäudes, unterdurchschnittliche mit 6,1 % die westliche Woh-
nung des südlichen Gebäudes auf. Die Streubreite der Wohnungen reicht dabei von 0,9 % im Staf-
felgeschoss bis zu 17,8 % im Bereich der mittleren Wohnungen.

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Durch Verschattung durch bestehende Bäume wird der verfügbare Solargewinn im Plangebiet mit 
im Mittel 12,5 % spürbar beeinträchtigt, ca. 6  % sollten hier im Mittel nicht überschritten werden. 
Die Spannweite der durch Bäume insgesamt verur sachten Verminderung der passiven Solarge-
winne liegt bei den einzelnen Teilgebäuden/ Wohnungen zwischen 2,3 % und 27,2 %, bei den ein-
zelnen Gebäuden zwischen 7,6  % und 17,6 %. Verschattungsschwerpunkte mit einer Verminde-
rung der passiven Solargewinne durch  Bäume von mehr als 25  % finden sich bei de n mittleren 
Wohnungen des südlichen Gebäudes. Die östlich gelegene Wohnung des südlichen und die west-
lich gelegenen Wohnungen des mittleren Gebäudes sind mit 11 % - 16 % mäßig verschattet. Die 
Wohnungen werden durch die bestehenden Bäume abgeschattet. Bei den übrigen Teilgebäuden/ 
Wohnungen ist keine übermäßige Verschattung zu erwarten. 
 
Der wohnflächenspezifische Solargewinn Q‘‘S erreicht, bezogen auf eine wohnflächenspezifische 
Fensterfläche von 18  %, im Wohnfläc henmittel 12,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr ( WFa). Dieser 
Wert entspricht dem reduzierten verfügbaren Solargewinn. Die Spannweite der einzelnen Woh-
nungen reicht von 5,9 bis sehr guten 22,7 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) im Staffelgeschoss. 
Hierbei ist die Abschattung durch die Balkone berücksichtigt. Der passiv -solare Heizungsbetrag 
erreicht im Mittel 19,8 %. Dies ist bezogen auf Wärmeschutzanforderungen nach EnEV 2014 ein 
befriedigender Wert. Aus dem passiven Solargewinn und den internen Wärmegewinnen Q‘‘I  von 
13,2 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) ergibt sich ein wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf 
Q‘‘h von 50,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa). 
 
Prognose (Nullvariante): 
Für die Nullvariante liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer unbefriedigend en solar -
passiven Heizwärmebilanz kommen wird. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienut-
zung. Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne 
liegt im Wohnungs -Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind 
jedoch nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauu ngsdichte mit im 
Wohnungsmittel 7,8 % eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2  % eine noch tolerierbare Ver-
minderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch 
bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Vermin-
derung der passiven Solargewinne verursacht.  
 
Besonnung 
Bestand: 
Es kann davon ausgegangen werden dass, die für die Planvariante modellierte Besonnungsdauer 
auch im Bestand erreicht wird. Die für den Winter und die Tag -/Nachtgleiche ermittelte Beson-
nungsdauer aus den Sonnenständen und der Verschattungswirkung des Baumbestandes wirkt 
sich unabhängig von der Bebauung aus. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Besonnung von Wohnungen wird anhand der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ermittelt 
und bewertet. Danach ist eine Wohnung ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum am 17. 
Januar 1 Stunde (Winterkriterium) und am 21. März (Tag-/Nachtgleiche) 4 Stunden besonnt ist. Im 
Ergebnis der solar und energetische Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) verfehlen für das 
Winterkriterium in den beiden unteren Geschossen einige Wohnungen (siehe Kapitel 8.5.5. Klima 
und Luft – Unterkapitel Erneuerbare Energien) das Ziel aufgrund einer Verschattung durch Bäume. 
Ab dem 2. Obergeschoss (OG) sind alle Wohnungen ausreichend besonnt. Zur Tag / Nachtgleiche 
verfehlen vier Wohnungen im Erdgeschoss (EG) das Kriterium (aufgrund von Baumverschattung), 
während ab dem 1. OG alle Wohnungen ausreichend besonnt sind. Da die DIN 5034 jedoch Laub-
bäume auch außerhalb der Vegetationsperiode als vollständig lichtundurchlässig behandelt, kann 
für die Bewertung der tatsächlichen Besonnung die gewichtete Besonnungsdauer am 21. Dezem-

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ber herangezogen werden. Hierzu wurde für den Laubbaumbestand abweichend von der Norm ein 
anteiliger Lichtdurchgang simuliert. Bei Sonnentiefstand am 21. Dezember wird in den unteren Ge-
schossen eine zumindest ausreichende Besonnungsqualität erreicht werden. Am mittleren Winter-
tag, dem 8. Februar weisen Teile der unteren Geschosse lei chte Besonnungsdefizite infolge der 
Abschattung durch Nachbargebäude bzw. der Orientierung der Wohnungen auf. In den Wintermo-
naten erreichen bereits alle Wohnungen im EG bei dem am besten besonnten Fenster eine Be-
sonnungsdauer von mehr als 15 Stunden und d amit wohnhygienische Mindestanforderungen. Im 
Winterhalbjahr verfehlen die Wohnungen im EG 16 %, im 1.OG 8 % der Wohnfläche beim am bes-
ten besonnten Fenster eine Besonnungsdauer von 120 Stunden und damit wohnhygienische Min-
destanforderungen. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die in der Planvariante ermittelten wohnhygienischen 
Mindestanforderungen in der Nullvariante unterschritten werden. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest 
knapp ausreichende Besonnungsdauer. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden (§1 Absatz6 Nummer 7h BauGB) 
Siehe Punkt Emission / Immission von Luftschadstoffen. 
 
V ermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht),  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichtimmissionen, Messungen, Beurteilung und Verminde-
rung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- 
und Verbraucherschutz 
 
V ermeidung von Emissionen – Licht: 
Bestand: 
Aktuell bestehen im Plangebiet aus den umgebenden Erschließungsstraßen und der angrenzen-
den Wohnbebauung punktuell nächtliche Lichtquellen (Laternen / Signalanlagen). Die bestehen-
den Lichtemissionen stellen keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen dar.  
 
Prognose (Planvariante) 
Es gibt keine Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge 
der zusätzlichen Lichtquellen durch das Bauvorhaben.  
 
Prognose (Nullvariante) 
In der Nullvariante ist eine Bebauung im nördlichen und südlichen Bereich möglich. Es gibt keine 
Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge der zusätzli-
chen Lichtquellen durch die mögliche Bebauung in der Nullvariante. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen 
Es f indet eine sachgerechte Installation und Verortung der neuen Lichtquellen statt, die dem neu-
esten Stand der Technik entspricht. 
 
Bewertung: 
Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.

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8.5.6  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB) 
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrech-
tes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, WSG-VO 
 
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Wass erwerks Höhenhaus innerhalb der Was-
serschutzzone III A. Bei der Ausführung des Planvorhabens ist daher der „Maßnahmenkatalog für 
Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B“ zu beachten.  
 
Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BimSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand:  
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung (Peutz Consult, Düsseld orf, März 2019) gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwir-
kungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche 
Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind. 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen (Von -Ketteler-
Straße, Von-Bodelschwingh-Straße, Berliner Straße, Am Flachsrosterweg), der Autobahn A3, der 
Straßenbahnlinie 4 und der Bahnstrecken 2325 (östlich des Plangebietes), der Strecke 2730 
(westlich des Plangebietes sowie der Strecken 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) ein. 
Die Lärmimmissionen vom den, in der Nähe liegenden Supermarkt (Gewerbelärm) und Bolzplatz 
werden nicht betrachtet, weil zwischen diesen Lärmquellen und dem Plangebiet vorhan dene 
Wohngebäude stehen, und davon auszugehen ist, dass bereits an diesen Gebäuden die maßgeb-
lichen Richtwerte einzuhalten sind. 
 
Prognose (Planvariante): 
Im Zuge der Untersuchung waren die auf das Planvorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen 
der umliegenden Verkehrswege zu ermitteln und zu bewerten. Die Berechnungen erfolgten mit und 
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Mögliche Erhöhun-
gen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Planvorhabens sind als Vergleich des Prognose-
Null-Falls mit dem Prognose -Plan-Fall auf Grundlage der vorliegenden Verkehrsuntersuchung 
(BSV Gmbh, Aachen, November 2016) ermittelt und bewertet worden. Die Auswirkungen  des 
Neubaus der geplanten Erschießungsstraße auf die Umgebung des Plangebietes wurden ermittelt 
und nach den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bewertet. Gemäß 
künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohn-
gebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm-Immissionen beurteilen sich nach der DIN 18005. 
 
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005 
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 Lärmschutz, für allgemeine 
Wohngebiete (WA) 
Gebietsausweisung Schalltechnischer Orientierungswert [dB(A)] 
 Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Tabelle 4: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 
 
Straßenverkehrslärm 
Im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den 
Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Die Erhöhung des Immissionspegels im Ein-
zugsbereich der betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB (A). Die Immissionsgrenz-
werte der 16. BlmSchV werden an Immissionsorten in der Umgebung des Plangebietes sowohl im

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Prognose-Null- als auch im Prognose -Plan-Fall überschritten. Es werden jedoch weder die soge-
nannten Sanierungswerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht durch Verkehrslärm 
überschritten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, noch 
kommt es durch das geplante Vorhaben zu Pegelerhöhungen von mehr als 3 dB(A). Die vorlie-
genden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen daher zu der Ein-
schätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätz-
lichen Verkehrslärm vorliegen. 
 
Schienenverkehrslärm 
Zur Untersuchung der Schallemissionen aus Schienenverkehr wurden die durch die Straßenbahn-
vorbeifahrten der parallel zur Berliner Straße verlaufenden Linie 4 verursachten Schallemissionen 
nach der Richtlinie „Schall 03-2020“ berücksichtigt. Die Frequentierung der Straßenbahnlinie wur-
de dem Fahrplan (Stand 09.12.2018) entnommen. Des Weiteren wurden die durch die Bahnstre-
cken Strecke 2325 (östlich des Plangebietes), Strecke 2730 (westlich des Plangebietes) und Stre-
cke 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) verursachten Schallemissionen nach der Richtli-
nie „Schall 03 -2012“ berücksichtigt. Die zur Berechnung angenommenen Streckenbelastungen 
werden der DB-Prognose für das Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Realisierung des Rhein -
Ruhr-Expresses (RRX) entnommen. Aufgrund der Streckenbelastungen ergeben sich bis zu 
49 dB(A) für den Tag- und Nachtzeitraum. Der Schienenbonus von 5 dB(A) wurde bei der Berech-
nung der Beurteilungspegel nach Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt Köln berücksichtigt. 
 
Fluglärm 
Der äquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt laut dem vom Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamt der Stadt Köln beauftragten Schallimmissionsplan (Stand 2014) im Plangebiet in 
der Klasse <= 45 dB(A) am Tage und <= 40 dB(A) in der Nacht. Die Werte werden in den Berech-
nungen energetisch mit dem Beurteilungspegel aus dem Schienen- und Straßenverkehrslärm ad-
diert. 
 
Gesamtverkehrslärm 
Durch die auf das Plangebi et einwirkenden Verkehrslärmimmissionen kommt es an nahezu allen 
betrachteten Immissionsorten zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau). Die höchsten Beurteilungspegel 
ergeben sich vor allem durch den Straßenverkehrslärm der Autobahn A3 mit Beurteilungspegeln 
von bis zu 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Plange-
biet damit um bis zu 6 dB bzw. 10 dB überschritten. Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wir-
kung der Plangebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum - in 2m über Gelände - nur 
im südlichen Teil des Plangebietes an der Straße A m Flachsrosterweg über 60 dB(A). Auf in Ge-
bäudenähe angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 
60 dB(A) tagsüber erreicht. In 9 m über Gelände liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohn-
bereichen im Plangebiet knapp über 60 dB(A). 
 
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung 
Um die Auswirkungen auf die Umgebung zu bewerten, wurden im Gutachten der Prognose -Null-
Fall (derzeitige Lärmbelastungen der Umgebung durch den Straßenverkehr) mit dem Prognose -
Plan-Fall (Berücksichtigung des hinzukommenden Quell- und Zielverkehr) aufgenommen. Im Ver-
gleich zum Prognose -Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den Ziel- 
und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Erhöhungen von mehr als 0,2 dB betreffen dabei 
nur die Fassaden zu den Privatwegen B und C, die bislang ausschließlich eine Erschließungsfunk-
tion für die eigene Nutzung haben; über die zukünftig aber auch der Erschließungsverkehr für die 
Plangebäude abgewickelt  wird. Die Erhöhung des Immissionspegels im Einzugsbereich der be-
trachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB(A) am Immissionsort 37 (Von -Ketteler-Str. 6). 
Die vorliegenden Ergebnisse führen zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen 
des Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. Es werden weder

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die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschritten, noch kommt es 
durch das geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A). 
 
Überprüfung der Ansprüche nach der 16. BImSchV durch Straßenneubau 
Im Plangebiet sind zwei Erschließungsstraßen bereits vorhanden und eine neue Erschließung ge-
plant. Die Auswirkungen des Straßenneubaus wurden schalltechnisch untersucht und nach der 16. 
BImSchV bewertet. Die Emi ssionen der Erschließungsstraßen werden gemäß der Richtlinien für 
Lärmschutz an Straßen (RLS 90)  berechnet. Die umliegenden Verkehrswege werden bei dieser 
Berechnung nicht berücksichtigt. Betrachtet werden die Immissionsorte in der Umgebung der ge-
planten Erschließungsstraßen. Die durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße ver-
ursachten Immissionen liegen an der umliegenden Bestandsbebauung, unter Berücksichtigung der 
abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, mit bis zu 43  dB(A) am Tag und 
35 dB(A) in der Nacht deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag 
und 49 dB(A) in der Nacht für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst bei b eispielsweise einer Ver-
doppelung der Verkehrszahlen auf der geplanten Erschließungsstraße würden die Beurteilungspe-
gel in der Umgebung noch deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Damit ergeben sich aus dem 
geplanten Straßenneubau keine Ansprüche auf Lärmschutz gemäß der 16. BImSchV. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Im Prognose-Null-Fall ist von einer Bebauung im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes 
auszugehen. Auf diese mögliche Bebauung wirken Lärmimmissionen der Straßen und Schienen-
wege ein, die auch im Prognose -Plan-Fall untersucht wurden. Und auch hier werden, ebenso wie 
in der Prognose-Planvariante, weder die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der 
Nacht (Sanierungswerte) durch Verkehrslärm überschritten, noch kommt es durch das geplante 
Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich 
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn - und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von Schallschutz-
maßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der Vorzug vor passiven Maß-
nahmen an den Gebäuden zu geben. Die maßgebliche Geräuschquelle ist im vorliegenden Fall die 
etwa 500 m entfernte Autobahn A3, welche bereits von einer Lärmschutzwand abgeschirmt wird. 
Durch die verhältnismäßig große Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A3 müssten weitere 
aktive Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn deutlich größere Höhen (+3 m) aufweisen. Dies 
hätte einen Abriss der vorhandenen Wände und einen mit enormen Kosten verbundenen Neubau 
zur Folge. Bezogen auf dieses Plangebiet scheiden solche Maßnahmen aus. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in der Umgebung der geplanten Gebäu-
de scheiden außerdem auch auf Grund der zentralen Lage aus städtebaulicher Sicht aus. Um ei-
nen Schutz auch im 2. Obergeschoss zu erreichen, müsste eine Lärmschutzwand in der Nähe der 
Plangebäude eine Höhe von mindestens 8 m aufweisen. Es werden daher passive Schallschutz-
maßnahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen. 
 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 -1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schall-
schutz in den Gebäuden in Fo rm von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nut-
zungen sicherstellen. Der für die Ermittlung der Lärmschutzpegelbereiche maßgebliche Außen-
lärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf 
die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und Schienenverkehrs-
lärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Au-
ßenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. Textlich fest-
gesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen 
an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Entsprechend den nach DIN 4109 berechne-
ten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden Lärmpegelbereichen ergeben

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35 
 
sich bei freier Schallausbreitung Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der 
Gebäude entsprechend Lärmpegelbereichen III und IV. 
 
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61 dB(A) am 
Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Bei Fenstern zu Schlafräumen ist zusätzlich zu beachten, dass bei 
einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung  ohne geeignete 
Schallschutzmaßnahme möglich ist, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es müs-
sen somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie bspw. Schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen vorgesehen werden. Dies betrifft de facto alle Fassaden der geplanten Gebäu-
de. 
 
Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich 
Für Außenwohnbereiche anzustreben ist eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 
für Mischgebiete von 60 dB(A). Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der g eplanten 
Gebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum in 2 m über Gelände (ü. G.) nur im 
südlichen Teil des Plangebietes über 60 dB(A) im Tageszeitraum. Auf in Gebäudenähe angeord-
neten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von wenig er als 60 dB(A) tags er-
reicht, was dem schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete (MI) ent-
spricht. In 9 m ü. G. liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnbereichen im Plangebiet knapp 
über 60 dB(A). 
 
Bewertung:  
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes sowie an-
grenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Stra-
ße, Am Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie dem Schie-
nenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen 
Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch 
entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den 
Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren 
werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf - und Kinderzim-
mern festgesetzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu 
treffen, die sicherstellen, dass es zu kein er Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die 
vorliegenden Berechnungsergebnisse aus der schalltechnischen Untersuchung der Umgebung 
des Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt 
durch den planbedingen Mehrverkehr und durch den Straßenneubau, keine relevanten Auswirkun-
gen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen. 
 
Gefahrenschutz 
z.B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)  
 
hier: Starkregen 
Bestand: 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Mischwasserkanalisation. Nach der Starkregen-
gefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Internet (letzter Zugriff am 
7.12.2020) sind im Planungsgebiet  bei extremen Starkregenereignissen im Bereich der Erschlie-
ßungsstraßen mäßige Gefährdungen und im Bereich der Grünfläche nur geringe Gefährdungen zu 
erwarten.

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36 
 
 
Prognose (Planvariante): 
Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserkanäle lässt sich feststellen, dass die-
se für eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen aufgrund 
des Klimawandels nicht ausreichend dimensioniert sind. Der Einsatz von Dachflächen 
 
Prognose (Nullvariante): 
Auch bei der Nullvariante ist davon auszugehen, dass die vorhandene Mischwasserkanalisation 
bei einem Starkregenereignis die zu erwartenden Wassermassen nicht sofort aufnehmen kann. In 
der Starkregengefahrenkarte  sind ein angrenzendes Grundstücke im Südwesten und die Von-
Ketteler-Straße von hohen bis sehr hohen Gefahren durch Starkregenereignisse betroffen. 
 
Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Beurteilung einer schadlosen Überflutung im Falle eines Starkregenereignisses ist Entwässe-
rungskonzept und ein Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, 2017/2018) erstellt worden. 
Neben dem Einsatz von Dachflächenbegrünungen im Zusammenhang mit Teilspeicherungen ist 
zusätzlich eine Notentwässerung vorzusehen. Diese umfasst folgende Maßnahmen: 
 
Bereiche der Wohnhäuser:  
Alle Geländeanschlüsse (Terrassenaustritt, umlaufender Spritzschutz) sind 15 cm tiefer als Ober-
kante Fußboden (OKFF) und 5 cm tiefer als Lichtschächte auszubilden. Am Gebäudeeingang er-
folgt der Einbau von 2 Eingangsstufen (2x 0,15 m = 30 cm) bzw. entsprechend ein barrierefreier 
Zugang. 
 
Bereiche der Außenanlagen: 
-  Geländeprofilierung mit Ausbildung von Mulden  
- Ausbildung des Längs- und Quergefälles im Bereich der neuen Erschließungsstraße 
- Im Bereich geplanter Stellplätze wird das Gefälle jeweils nach „hinten abfallend“ ausgebildet. 
 
Bewertung: 
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit 
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt 
(Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018). 
 
8.5.7  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB) 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter)  
 
Wechselwirkungen sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwi-
schen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, po-
tenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechsel wirkungen 
sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungsten-
denz oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf 
allen Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlic hen und zeitlichen Maßstabsebenen 
ab. Es können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse be-
deutsam sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswir-
kungen auf das Verhalten eine Rolle. 
 
Prognose:  
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der durch die Planung be-
troffenen Umweltbelange  aufgeführt.

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37 
 
 
Bewertung: 
Die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wechselwirkungen zwischen den ein-
zelnen Belangen des Umweltschutzes wurde schutzgutbezogen berücksichtigt, es wird daher auf 
die entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange verwiesen. 
Die Umsetzung der Planung ist mit Eingriffen in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft und Klima und entsprechenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabel-
le 6 zu entnehmen ist. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu 
den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
Wirkung 
von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft Boden / Fläche Wasser Klima / Luft Wirkung 
auf ↓ Mensch  
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der Arten 
und Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
 
 
Standort für Sied-
lung und Verkehr 
(x) 
 
Wassernutzung 
(x) 
 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (x) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- u. 
Landschaftsver-
lust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
 
 
Lebensraum für 
Pflanzen u. Tiere 
(+) 
 
Wassernutzung 
(+) 
 
 
 
Boden/ Fläche Verlust von Bo-
denfunktionen 
(-) 
Schadstoffein-
träge (-) 
Verdichtung (-) 
Erhalt von Bo-
denfunktionen 
(+) 
 
Stoffverlagerung 
(-) 
 
 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung Ober-
flächenabfluss  
(-) 
 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, Filter- 
u. Pufferfunktion 
(+) 
 
  
Klima/ Luft 
Emissionen (-) 
Behinderung 
des Luftaustau-
sches (-) 
Aufheizung 
durch Versiege-
lung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+) 
 
klimatischer Aus-
gleichsraum (+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
Tabelle 6: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkun-
gen, September 2002

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38 
 
8.5.8  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten -Alternativen  
Die vorliegende Planung wurde von der DEWOG als städtebauliches Konzept für den rückwärtigen 
Grundstücksbereich, zwischen den Bestandsbebauungen an der Von-Ketteler-Straße im Westen 
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten, vorgelegt. Die Planung dient der Aktivierung von gut 
erschlossenen Wohnbauflächen, und der Ergänzung durch weitere Mietwohnungen. Weil die Pla-
nung umfänglich den städtebaulichen Leitzielen der Stadt Köln (z.B. StEK Wohnen) entspricht, 
wurde auf eine konzeptionelle Alternativprüfung verzichtet. 
 
8.6  Zusätzliche Angaben 
8.6.1  Technische V erfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse)  
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde neben zwei Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und 
Kartenmaterial ausgewertet. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt: 
 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Dezember 2003; 
- Calles De Brabant: Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Umweltbericht zum Bebau-
ungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln Höhenhaus, letzte Änderung Dezember 2020 
- GFM umwelttechnik: Hydrogeologisches Gutachten vom B-Plan von Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus, 07.02.2017 
- Prof. Dr. Kuttler et.al. Uni Essen, Klimatologische Untersuchung Köln, 1997 
- PEUTZ CONSULT: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau von 4 Wohnge-
bäuden an der Von-Ketteler-Straße in Köln, 29.03.2019 
- Skibbe, Andreas: Bebauungsplanverfahren an der Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus, 
Artenschutzprüfung Stufe I und II, August 2020 
- SOLARBÜRO Dr.-Ing. Peter Goretzki, Büro für energieeffiziente Stadtplanung, Energiesimu-
lation + Bes onnungsgutachten: Solar+energetische Analyse  Köln-Höhenhaus Von-Ketteler-
Straße - Bebauungskonzept / BPlan-VE Planungsstand vom 23.November 2016, 13.01.2017 
- BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung GmbH, Aachen: Verkehrsuntersuchung zum Be-
bauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus, November 2016 
- Fredersdorf Consulting: Geplante Entwässerungskonzeption mit Hinweisen zu Starkregener-
eignissen vom 14.08.2017 
- Fredersdorf Consulting: Überflutungsnachweis zur Entwässerungskonzeption vom 
04.06.2018 
- Städtische Entwässerungsbetriebe Köln (StEB): Starkregengefahrenkarte – Webmap , letzter 
Zugriff am 07.12.2020 
 
 
8.6.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring)  
Das Erfordernis des Monitoring ist zum derzeitigen Stand nicht erkennbar, da es hinsichtlich der in 
der Umweltprüfung gewonnenen Ergebnisse keine Prognoseunsicherheiten gibt.  
 
8.6.3  Zusammenfassung  
Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt mit folgen-
den Ergebnissen: 
 
Durch die Planung sind folgende Umweltbelange nicht betroffen: 
 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete 
Das Planvorhaben befindet weder innerhalb noch in der Nähe von europäischen Vogel-
schutzgebieten oder Gebieten von gemeinsch aftlicher Bedeutung (FFH -Gebiete). Das 
nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 
3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom Plangebiet befindet.

- 39 - 
 
39 
 
• Landschaftsplan 
Im Landschaftsplan Köln wird das Gebiet als Innenbereich ausgewiesen. Durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens ergeben sich damit keine Veränderungen für den Landschaftsplan. 
• Oberflächenwasser 
 Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
• Vermeidung von Emissionen – Gerüche 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch das Bauvorha-
ben. 
• Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern 
 Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. 
• Altlasten  
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkataster als 
Verdachtsfläche ausgewiesen ist. 
• Erschütterungen 
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterun-
gen verursacht. Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie müssen aufgrund der Entfernung 
(150 m)keine Beachtung finden. 
• Gefahrenschutz 
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen 
nicht vor.  
• Kultur- und Sachgüter 
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisie-
rung des Bauvorhabens. 
 
Folgende Umweltbelange sind durch die Planung betroffen: 
Pflanzen 
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den Baumbe-
stand und den Biotopflächen des a usgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 Bäumen 
müssen gefällt werden. Als Ersatz für werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon werden 
im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 10 
Bäume auf den  nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu ge-
pflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen Ge-
nehmigungsverfahren ersetzt. Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schüt-
zen. Fünf Bäume erhalten eine planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnah-
men kann der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen werden. 
Tiere 
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten vorliegen und bei Einhaltung der er-
laubten Eingriffszeiten in die Vegetation können Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung des Vor-
habens ausgeschlossen werden. 
Biologische Vielfalt 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt 
zu erwarten. 
Eingriff/Ausgleich 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m² erreicht einen Bestandswert von 68.408 
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein 
Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan -Entwurfes „V on-
Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP, das durch die Realisierung einer ex-
ternen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.  
 
Landschafts- und Ortsbild 
Durch die Einfügung der Planung in die Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens 
keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes

- 40 - 
 
40 
 
Boden 
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793  m² teilweise die Boden-
funktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs- und Pufferfunktion" und "Ausgleichskörper 
für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist aufgrund der langen 
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der vorliegenden hohen 
Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei den Sondierungen 
festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der Bodenprofile im 
Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch die Vermei-
dungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert. 
Grundwasser 
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es 
existiert im Plangebiet o berflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die Grundwasser-
neubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte Lösung der Ent-
wässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser keine wesentli-
che Beeinträchtigung. 
Abwässer 
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen. 
Klima, Kaltluft / V entilation 
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die 
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima. Min-
derungsmaßnahmen sind die geplante Dachbegrünung und neue Baumpflanzungen. 
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen Emissio-
nen luftfremder Stoffe komme n. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehr-
verkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk an 
fiktiver Stelle emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des Ver-
kehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen auszugehen. 
Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet. 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passi ve Sonnenenergienut-
zung. Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne 
liegt im Wohnungs -Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind 
jedoch nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bez ogen auf die Bebauungsdichte mit im 
Wohnungsmittel 7,8% eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2% eine noch tolerierbare Vermin-
derung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. Durch 
bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte Vermin-
derung der passiven Solargewinne verursacht. Es ergibt sich ein befriedigender wohnflächenspezi-
fischer Heizwärmebedarf. In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle 
Wohnungen eine zumindest knapp ausreichende Besonnungsdauer. 
V ermeidung von Emissionen (Licht, ) 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen durch das Bauvorha-
ben. Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet. 
Lärm 
Für die B eurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine schalltechni-
sche Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie angrenzende 
Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner Straße , Am 
Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von -Bodelschwingh-Straße sowie dem Schienenver-
kehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der Deutschen Bahn 
AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch einzustufen. Durch ent-
sprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Im 
Bebauungsplan werden der Lärmpegelbereich III und IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen

- 41 - 
 
41 
 
durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben 
zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Fer-
ner sind für bestimmte Balkone und Loggien Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, 
dass es zu keiner Überschreitung des Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungs-
ergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zu-
sätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch den planbedingten Mehrverkehr und durch den Straßen-
neubau, keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen. 
Starkregen 
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden vorge-
sehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum bauordnungsrechtli-
chen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur Rückhaltung mit 
Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner Dienstabstimmung erstellt 
(Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018). 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der einzelnen Schutzgüter 
beschrieben. 
 
 
9.  Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die Wasser-
schutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten. 
 
 
10.  Planverwirklichung 
10.1 Planumsetzung 
Der Investor hat am 02.10.2015 die Grundz ustimmung zur Anwendung des Kooperativen Bau-
landmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 
 
10.2 Städtebaulicher Vertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der DEWOG wird bis zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher 
Vertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Bauvorhabens kommt. 
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere: 
 
- Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens incl. der öffentlich geförderten Wohnun-
gen, 
- Gestaltung des Bauvorhabens 
- Herstellung und Sicherung der privaten Erschließungsanlagen,  
- Herstellung und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen, 
 Herstellung und Pflege der Grünanlagen 
- Eintragung von Baulasten für den Fuß - und Radfahrweg durch die Grünfläche und für das  
Leitungsrecht, 
- Herstellung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kinderspielfläche, 
- Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, 
- Herstellung und Sicherung der notwendigen Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes,  
- Herstellung und Sicherung der externen Ausgleichsfläche, 
- Regelungen zur Ermöglichung einer Großkindertagespflege.

- 42 - 
 
42 
 
 
10.3 Baulasten / Grunddienstbarkeiten 
Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung mit Zufahrt) ist zu löschen, die dort abgesicherten Stell-
plätze sind an anderer geeigneter Stelle nachzuweisen.  
 
Darüber hinaus sind folgende Baulasten vorgesehen: 
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Spielplatz innerhalb der privaten Grünfläche, 
- Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Weg durch die private Grünflä-
che, 
- Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger für den Kanal in der privaten Grün-
fläche. 
 
 
11. Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,6 ha 
Allgemeines Wohngebiet in m² ca. 6.886 m² 
BGF über alle Baufelder in m² 5.100 m² 
BGF Wohnen in m² 5.100 m² 
Anzahl der geplanten WE 43 
davon öffentlich gefördert 13 
Private Grünfläche in m² ca. 6.570 m² 
davon Spielplatzfläche in m² ca. 500 m² 
Private Verkehrsfläche in m² ca. 2.111 m²

Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf

126 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
verkleinerter  Bebauungsplan Entwurf 71504/05
 Von Kettler Strasse
in Köln - Höhenhaus
unmaßstäblich

Anlage 1 Geltungsbereich

357 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE0 10050 200300 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes9RQ.HWWHOHU6WUD‰HLQ.|OQ+|KHQKDXV

zu Anlage 2 +++ Urkunde +++

141523 Zeichen

- 1 - 
 
1 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach §  2 Absatz 4 BauGB  
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nummer 71504/05 
Arbeitstitel: Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Aufgrund der  Haushaltsprognose aus  Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in der 
wachsenden Stadt Köln für den Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund zusätzliche 66.000 
Wohnungen. Neue Wohnungen sollen insbesondere in Form von Mehrgeschosswohnu ngsbau 
entstehen und gemäß einer der Leitlinien des „Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen“ der Stadt Köln 
(Ratsbeschluss vom 11.02.2014) möglichst in integrierten und bereits erschlossenen Lagen. Im 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen werden auch Maßnahmen im Ber eich der sozialorientierten 
Wohnungspolitik mit dem Ziel der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums und der 
Quartiersentwicklung vorgesehen. 
 
Einen wichtigen Beitrag zur Deckung des hohen Bedarf s an Wohnungen , insbesondere an 
bezahlbarem Wohnraum,  leistet die hier vorgesehene Planung. Die Deutsche 
Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) beabsichtigt, die bestehende 
Geschosswohnungsbausiedlung zwischen der Von­Bodelschwingh-Straße und der Von-Ketteler-
Straße in Köln-Höhenhaus durch eine zusätzliche Bebauung zu ergänzen. Die Nachverdichtung soll 
in Form von Punkthäusern auf einer vorhandenen Grünfläche erfolgen. Die Grünfläche mit dem 
bestehenden fünf-geschossigen Wohngebäude, welches in der Planung integriert ist, befindet sich 
im Eigentum der DEWOG. 
 
1.2  Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist, neben der Aktivierung von gut erschlossenen Wohnbauflächen, die Ergänzung 
des durch öffentlich geförderten Wohnungsbau geprägten Sozialraumes durch ein Angebot an frei 
finanzierten Mietwohnungen. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht im Bereich einer vorhanden privaten 
Grünfläche die Nachverdichtung durch vier Punkthäuser mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) vor. 
Im nördlichen Punkthaus sind 13 WE als geförderte Wohnungen geplant. In den übrigen drei 
Gebäuden sind insgesamt 30 WE als frei finanzierte Wohnungen geplant. 
 
Mit drei bis vier Geschosse n zuzüglich einem zurückgestaffelten Dachgeschosses  greift das 
Konzept die Geschossigkeit en der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schafft einen 
städtebaulichen Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von-Bodelschwingh-
Straße und der vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von-Ketteler-Straße. Die geplanten 
Punkthäuser sind parallel zur westlichen Grundstücksgrenze linear aufgereiht und werden bis auf 
das nördliche Punkthaus von Westen aus über die vorhandenen privaten Stichstraßen erschlossen. 
Diese Privatstraßen sind im Zusammenhang mit den Ersatzneubauten der 
Geschosswohnungsbauten östlich der Von-Ketteler-Straße in den letzten Jahren gebaut worden. 
Das nördliche der vier Punkthäuser sowie das bestehende fünfgeschossige Wohnhaus werden über 
die Von-Bodelschwingh-Straße unmittelbar erschlossen. 
 
Eine Erschließung aller neuen Häuser über die Von-Bodelschwingh-Straße wurde alternativ geprüft, 
jedoch verworfen, da dann die Grünfläche durchschnitten würde. Durch die Erschließung der drei 
südlichen Gebäude über die bestehenden  Erschließungsstraßen kann im östlichen Plangebiet eine 
durchgehende Grünfläche erhalten werden.

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Trotz Nachverdichtung wird weiterhin eine verhäl tnismäßig große und zusammenhängend e 
begrünte private Freifläche verbleiben. Die private Grünfläche spielt als Anbindung des Plangebiets 
an das Entwicklungskonzept „Grüngürtel: Impuls 2012“ (entlang der Autobahntrasse A 3 im Süden, 
durch die südlich gelegene GAG-Siedlung) und nach Norden in die freie Landschaft eine wichtige 
landschaftliche, ökologische und klimatische Rolle. Ziel des Bebauungsplan -Entwurfes ist daher 
auch die planungsrechtliche Sicherung dieser Fläche inklusive eines größtmöglichen 
Baumbestandes. 
 
Bereits heute wird die se Grünfläche in der Form genutzt, dass zahlreiche Schüler der nördlich 
gelegenen Gemeinschaftsgrundschule sie auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der 
Berliner Straße zur Schule durchqueren. Obwohl die Grünfläche we iterhin im Privateigentum 
verbleiben soll  und auch durch die DEWOG gepflegt wird,  ist eine öffentlich  zugängliche 
Durchwegung der privaten Grünfläche  aufgrund der damit steigenden sozialen Kontrolle 
beabsichtigt. Die private Grünfläche soll unverändert von  den Anwohnern der umliegenden 
Wohnhäuser der DEWOG als Parkanlage vorbehalten bleiben und nicht als öffentliche Grünfläche 
genutzt werden. 
 
Es wurde ein Freiflächengestaltungsplan erarbeitet, der die Einbettung der privaten Freiflächen in 
ein qualifiziert es Gesamtkonzept sicherstellen soll. Für die Erdgeschosswohnungen der 
Punkthäuser sind Terrassen vorgesehen und die Stellplatzanlagen werden mit Baumpflanzungen 
zur neuen Erschließungsstraße eingegrünt. Das Fußwegesystem soll mit wassergebundenen 
Wegen, die die innere Grünfläche mit der Gemeinschaftsgrundschule, den Wohnzeilen entlang der 
Von-Ketteler-Straße und der Von -Bodelschwingh-Straße sowie mit  dem Einkaufsmarkt an der 
Berliner Straße verknüpfen, erneuert werden. 
 
Die erforderlichen Spielflächen für K inder über 6 Jahre sollen für alle geplanten Wohnungen im 
zentralen Bereich nördlich der Gebäude, innerhalb der Grünfläche in einer Größe von ca. 500 m² 
zusammengefasst werden. Die Fläche ist ausreichend, um den erforderlichen Spielflächenbedarf 
von rechne risch 258  m² für 43 W E aufzunehmen. Weitere Kleinkinderspielflächen nach  
Landesbauordnung (BauO NRW) werden wohnungsnah auf den privaten , nicht überbaubaren 
Grundstücksflächen untergebracht.  
 
1.3 Verfahren 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB). Der Aufstellungsbeschluss erfolgte im Stadtentwicklungsausschuss am 28.01.2016, die 
öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 06.04.2016 im Amtsblatt. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbete iligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 30.06. bis 
einschließlich 14.07.2016 durch Aushang eines Plakates  im Bezirksamt Mülheim statt. Zum 
städtebaulichen Planungskonzept wurden drei Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den 
Themen Stellplätze, Reduzierung der vorhandenen Grünfläche, Verkehrsbelastung, Erschließung 
des Plangebietes und Entwässerung vorgebracht.  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden  und sonstige Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 15.03. bis zum 18.04.2016 mit einem 
Scopingtermin am 06.04.2016. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themen Leitungs- 
und Kanaltrassen, Kampfmittelverdacht, Entwässerung, Lärm - und Erschütterungsschutz sowie 
Denkmalschutz vorgebracht.  
 
In der Sitzung am 15.09.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit sowie der Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und die daraus entwi ckelten Vorgaben zur 
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes "Von-Ketteler-Straße in Köln-Höhenhaus" gefasst.  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Dienststellen 
gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte in der Zeit vo m 16.07. bis zum 22.08.2018. Stellungnahmen 
wurden im Wesentlichen zu den Themen Erschließung und Dimensionierung der 
Erschließungsanlagen, Abstände zu Höchstspannungsfreileitungen, Sicherung des öffentlichen

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Kanals und Berücksichtigung von Starkregen vorgebracht und wurden im Bebauungsplan-Entwurf 
berücksichtigt.  
Der Bebauungsplan -Entwurf wird nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmodells 
(KoopBLM) der Stadt Köln aufgestellt. D ie Bauherr in hat hierzu am 02.10.2015 ihre 
Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells gegeben. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Höhenhaus im Osten von Köln, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt 
sich um einen rückwärtigen Grundstücksbereich zwisc hen der Bestandsbebauung an der Von -
Ketteler-Straße im Westen, der Von -Bodelschwingh-Straße im Norden und Osten und Am 
Flachsrosterweg im Süden. Die bestehenden Privatstraßen, die von der Von-Ketteler-Straße aus in 
Richtung der geplanten Wohngebäude führen, wurden zur Sicherung der Erschließung ebenfalls in 
das Plangebiet einbezogen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 359 (teilw eise), 1315, 1317, 
1318, 1319 (teilweise), 1320 (teilweise), 1358 (teilweise), 1395 (teilweise) und 1399 (teilweise) der 
Flur 59 der Gemarkung Dünnwald und hat eine Größe von circa 1,6 ha. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer bestehenden Wohnsiedlung . Im Norden des Plangebietes 
befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden Gebäudeteilen 
sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen , die über die Von -Bodelschwingh-Straße 
erschlossen sind. Der Großteil des Plangebietes besteht aus einer privaten Grünfläche mit teilweise 
altem Baumbestand, die sich von der Straße Von-Bodelschwingh-Straße im Norden bis an die 
Straße Am Flachsrosterweg im Süden erstreckt. Auf der großen Rasenfläche befindet sich auch ein 
Basketballkorb, der der Planung weichen muss und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden 
kann.  
 
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) Von-Bodelschwingh-
Straße mit dem dahinter liegenden Sportplatz. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die 
katholische Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig. Die DEWOG hat der 
Kindertagesstätte für eine zusätzliche Erweiterung des Außengeländes eine circa 510 m² große 
Teilfläche im Süden des Plangebiets unentgeltlich temporär zur Verfügung gestellt . Durch den 
Bebauungsplan-Entwurf wird diese Fläche in geringem Maße reduziert und kann  als zusätzliche 
Spielfläche erhalten bleiben. 
 
Südöstlich befindet sich an der Berliner Straße ein Supermarkt (Vollsortimenter). Westlich und 
östlich grenzt Wohnbebauung in mehrgeschossiger Zeilenbauweise an das Plangebiet. Westlich des 
Plangebietes, an d er Von-Ketteler-Straße, überwiegt eine vier - bis fünfgeschossige Bebauung, 
östlich prägen dreigeschossige Gebäude mit flachem Satteldach die Von-Bodelschwingh-Straße. 
 
2.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Erschließungsstraßen Von -Ketteler-Straße, P osadowskystraße, Von-
Bodelschwingh-Straße und Am Flachsrosterweg an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Straße 
Am Flachsrosterweg ist die Auffahrt Mülheim der Autobahn A3 in weniger als einem Kilometer 
erreichbar. Südlich des Plangebietes liegt in 300  – 500 m Entfernung an der Berliner Straße die 
Haltestelle „Köln-Höhenhaus, Im Weidenbruch“ der Straßenbahnlinie 4, die fußläufig in wenigen 
Minuten zu erreichen ist. 
 
Von der Von-Ketteler-Straße führen von Westen her private Stichstraßen an das Plangebiet heran, 
die durch eine zusätzliche Erschließungstsraße für die geplante Wohnbebauung ergänzt werden 
soll. Das fünfgeschossige Bestandsgebäude wird von Osten über die Von-Bodelschwingh-Straße 
erschlossen, die auf der Höhe des Garagenblockes in einem Wendekreis  endet und entlang der 
Nordgrenze des Plangebietes als Fußweg weiterführt. I nnerhalb des Plangebietes gibt es einige 
Trampelpfade durch die Grünfläche. Insbesondere wird die Grünfläche in Nord-Süd-Richtung durch 
Schülerinnen und Schüler der nördlich gelegenen Schule mittels des Trampelpfades gequert.

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In den umliegenden Straßen sind Versorgungsleitungen für Wasser, Strom, Gas und Fernwärme 
sowie für die Medienversorgung vorhanden. Durch das Plangebiet verläuft in Nord-Süd-Richtung ein 
großer Mischwasserkanal DN 800/1400. Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage 
Stammheim.  
 
2.4 Alternativstandorte 
Das Plangebiet liegt innerhalb einer Wohnbauflächendarstellung des Flächennutzungsplanes. Die 
Entscheidung für den Standort hat somit bereits auf der vorbereitenden Planungsebene des 
Flächennutzungsplanes stattgefunden, aus dem die Bebauungspläne zu entwickeln sind. Als 
Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungsbereichs entspricht die 
Planung den städtischen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung („Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung“). Auch vor dem Hintergrund des dringend benötigten Wohnraumbedarfs wurde 
daher auf eine Alternativprüfung verzichtet. 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt im Innen bereich gemäß §  34 BauGB, jedoch ist aufgrund fehlender 
Erschließung nur ein kleiner Teil des Plangebietes nach § 34 BauGB bebaubar. Einen 
Bebauungsplan gibt es für das Plangebiet nicht. Der Bebauungsplan-Entwurf greift ansatzweise ein 
Bebauungsplanverfahren wieder auf, dass wegen der Unvereinbarkeit des damaligen Konzeptes mit 
einem das Grundstück durchquerenden Hauptsammler mit Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschuss am 08.12.2009 wieder eingestellt wurde. De r vorliegende 
Bebauungsplan-Entwurf stellt unter Berücksichtigung der vorhandenen Kanaltrasse eine geringer 
verdichtete Bebauung dar. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. Somit 
entspricht die Planung den Zielen der Raumordnung. 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der 
Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus den Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes entwickelt.  
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln trifft für den Bereich des Plangebietes keine Festsetzungen. In 
der Karte der Entwicklungsziele des Landschaftsplans ist das Entwicklungsziel 6 „Ausstattung der 
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt. 
 
3.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung etc.) 
Fachplanungen im Bereich des Plangebietes sind nicht bekannt. 
 
3.5 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes stehen keine Gebäude unter Denkmalsc hutz. In der unmittelbaren 
Nachbarschaft des Plangebietes befindet sich die erhaltenswerte, 1965 - 1968 errichtete katholische 
Pfarrkirche St. Hedwig. Bodendenkmäler im Plangebiet sind nicht bekannt. 
3.6 Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes liegen im städt ischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen vor. 
3.7 Wasserschutz 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Die 
Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten.

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3.8 Baulasten  
Im Bereich der Erschließungsstraßen sind Stellplätze und Feuerwehrzufahrten über Baulasten 
abgesichert. Diese werden durch die Planung nicht berührt. Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung 
mit Zufahrt) innerhalb der Grünfläche steht der Planung entgegen. Diese wird gelöscht und die dort 
abgesicherten und vorhandenen neun Garagen, die durch die Planung entfallen, werden außerhalb 
des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes, auf dem Flurstück 111 der Flur 59 der 
Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt und hier 10 Stellplätze über eine Baulast gesichert. 
3.9 Kooperatives Baulandmodell (KoopBLM) 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument leistet 
es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des 
Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells beschlossen und am 
10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
 
Da der Aufstellungsbeschluss noch vor dem 10.05.2017 erfolgte, greifen für das Vorhaben die 
Regelungen des KoopBLM in der ersten Fassung vom 24.02.2014. Die Vorhabenträgerin hat sich 
mit der Unterzeichnung der Grundzustimmung am 02.10.2015 freiwillig zur Anwendung des 
KoopBLM bereiterklärt, so dass auf eine umfassendere Anwendungsprüfung verzichtet werden 
konnte. 
 
Im Zusammenhang des KoopBLM werden Verpflichtungen im Rahmen eines städtebaulichen 
Vertrags gesichert.  
 
4. Begründung der Planinhalte (Festsetzungen nach § 9 BauGB) 
4.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird ein „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. Damit wird das 
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig definiert und der Zielsetzung 
gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil zu schaffen. Die geplante 
Nutzung fügt sich in die in der Umgebung vorherrschende Wohnnutzung ein. 
 
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die 
ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwalt ungen, 
Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden im Bebauungsplan-Entwurf ausgeschlossen. Zum einen 
wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese Nutzungen sehr 
flächenintensiv (Gartenbaubetriebe  und Verwaltungsanlagen ) ode r aufgrund ihres 
Emissionspotenzials nicht verträglich mit der Wohnnutzung (Tankstellen und Hotels). Nicht störende 
Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um das Wohnen ergänzende Nutzungen wie 
z.B. einen Bäcker oder Schneider zu ermöglichen, die zu einer Belebung eines Wohnquartiers im 
verträglichen Maß führen können. 
 
4.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die 
Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen 
bestimmt.  
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Für das Baugebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze der 
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Im Rahmen der 
festgesetzten GRZ kann das gewünschte städtebauliche Konzept umgesetzt werden. Gemäß § 19 
Absatz 4 BauNVO darf die zulässige Grundflächenzahl durch die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 50 %, also bis 
zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. Da im Bereich des Plangebietes ebenerdige Stellplätze 
und Carports auf privatem Grundstück geplant werden, die zu einer Erhöhung der Versiegelung

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führen, soll der § 19 Absatz 4 BauNVO bei Realisierung des Vorhabens in Anspruch genommen 
werden. 
 
Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die festgesetzte GFZ von 1,1 für  das allgemeine Wohngebiet liegt unterhalb der Obergrenze der 
BauNVO für Wohngebiete (GFZ 1,2). Die festgesetzte Geschossflächenzahl reicht aus, um das 
geplante Vorhaben umzusetzen. 
 
Zahl der Vollgeschosse 
Mit drei bis vier maximal zulässigen Vollgeschossen greifen die geplanten Neubauten  die 
Geschossigkeiten der nachbarlichen Bestandsbebauung auf und schaff en einen städtebaulichen 
Übergang zwischen der dreigeschossigen Bebauung an der Von -Bodelschwingh-Straße und der 
vier- bis fünfgeschossigen Bebauung an der Von -Ketteler-Straße. Vollgeschosse sind gemäß 
Bauordnung NRW oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m über mehr 
als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen. Darüber hinaus ist 
ein viertes bzw. fünftes Nicht-Vollgeschoss als sogenanntes unechtes Staffelgeschoss geplant, dass 
nicht zu allen Seiten gest affelt wird (unecht) und die  oben genannten Anforderungen an ein 
Vollgeschoss nicht erfüllt. 
Das Bestandsgebäude bildet zusammen mit zwei weiteren jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße 
stehenden Gebäuden ein städtebauliches Ensemble, das in seiner Form un d Höhe auch in der 
Zukunft erhalten werden soll, weswegen die vorhandenen fünf Vollgeschosse als maximal zulässig 
festgesetzt wurden. 
 
Höhe baulicher Anlagen 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich mit prägen, werden im Bereich des allgemeinen Wohngebietes auch 
Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen (GH max.) über einem Bezugspunkt getroffen. Der 
Bezugspunkt liegt dabei innerhalb der privaten Verkehrsfläche (vorhandener Kanalschacht) und ist 
mit 46 m über Normalhöhennull (ü NHN) festgesetzt. Die südlichen beiden Punkthäuser dürfen 
maximal 13 m, die beiden nördlichen Häuser maximal 16   hoch werden. Das Bestandsgebäude 
wurde entsprechend der vorhandenen Firsthöhe (16,54  m) mit 17 m über dem Bezugspunkt 
festgesetzt, um es auch in Zukunft in dieser Höhe planungsrechtlich zu sichern. Die festgesetzten 
maximalen Gebäudehöhen berücksichtigen bei Geschosshöhen von circa 3  m ein geplantes 
weiteres Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss) ü ber dem dritten bzw. vierten Vollgeschoss und 
passen sich damit an die Höhen der umliegenden Gebäude an der Von-Ketteler-Straße an. 
 
Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen wie z.B. Antennen, Anlagen zur 
Nutzung von Solarenergie und/oder Fotovoltaik, Fahrstuhlüberfahrten oder Lüftungsanlagen um bis 
zu 2 m überschritten werden. Die Dachaufbauten müssen dabei mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der nächstgelegenen Gebäudekante zurücktreten.  Das bedeutet, dass z.B. eine 1  m hohe 
Überschreitung mindestens einen allseitigen Abstand von 1 m zur Fassade einhalten muss. Dabei 
wird auf die Außenwand des Bauteils Bezug genommen, auf dem der Dachaufbau errichtet wird, bei 
Staffelgeschossen also deren Außenwände. Diese Festsetzung wird erforderlich,  damit die 
genannten Anlagen über das eigentliche Gebäude hinausragen dürfen. Technische Aufbauten sind 
nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städtebaulich nicht 
oder wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Außenfassade 
zurückrücken. 
 
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen reichen auch aus, um bei Bedarf noch zusätzliches 
Rückstauvolumen für den Starkregenfall auf den Flachdächern zu schaffen. Sollte die Attika zur 
Ausbildung eines Retentionsdaches höher ausgebildet werden müssen als bisher geplant, wären 
die erforderlichen Spielräume vorhanden. 
 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die mit einem 
Spielraum von circ a 1 m um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erforderliche

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Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Die festgesetzten Baufenster belassen einen gewissen 
Spielraum für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteile wie Hauseingänge, 
Terrassen, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Alle genannten Gebäudeteile müssen innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Für das Bestandsgebäude wurden die Baugrenzen eng 
um das bestehende Gebäude gelegt, um die außergewöhnliche Kubatur auch in Zukunft zu sichern 
und damit das Gebäudeensemble, bestehend aus dem Bestandgebäude und zwei weiteren 
Gebäuden jenseits der Von-Bodelschwingh-Straße, mit den Neubauten zu verzahnen. 
 
4.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Carports 
Stellplätze und Carports 
Die erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze sind ausschließlich in den 
festgesetzten Flächen für Stellplätze und Carports zulässig, um sie zu bündeln und die übrigen 
Flächen vom ruhenden Verkehr frei zu halten. Geplant s ind insgesamt 43 private Stellplätze im 
Plangebiet, davon 33 erforderliche Stellplätze für die Bewohner und 10 Besucherstellplätze. 
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Stellplätze und Carports können die 
notwendigen 43 Stellplätze nachgewiesen werden. Tiefgaragen und Garagen sind im Plangebiet 
nicht zulässig. 
 
Die vorhandenen neun Garagen im Norden des Plangebiets werden durch das nördliche Punkthaus 
überplant und außerhalb des Plangebietes, gegenüber des bisherigen Standortes auf dem Flurstück 
111 der Flur 59 der Gemarkung Dünnwald vollständig ersetzt. Der Ersatzstandort wird über eine 
Baulast gesichert. 
 
Carports sind ausschließlich innerhalb der Flächen für Stellplätze und Carports zulässig. Garagen 
sind im Plangebiet nicht zulässig, da diese in ihrer Erscheinung in der Regel deutlich präsenter sind 
und somit die angestrebte Qualität des Freiraums mindern würden. Tiefgaragen sollen aufgrund 
ihres Eingriffs in den Boden nicht zulässig sein. 
 
Nebenanlagen 
Nebenanlagen wie notwendige Fahrradabstellplätzen, Flächen zur Abfallentsorgung, Strom -, 
Telefon- und Wärmeversorgung sowie Zugänge zu Kellergeschossen sind ausschließlich innerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Nebenanlagen zulässig, um 
die Nebenanlagen auf diese Flächen zu konzentrieren und die übrigen Freiflächen von solchen 
Anlagen freizuhalten. Neben gestalterischen Gründen dient die Festsetzung auch einer Erhöhung 
der Freiraumqualitäten.  
 
Innerhalb der Fläche BHKW ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Versorgung des Gebietes 
zulässig. Damit erfolgt eine Standortsicherung des BHKW an zentraler und mit Fahrzeugen 
anfahrbarer Stelle im Plangebiet.  
 
4.5 Wegerechte 
Die Nutzung der Privaten Grünfläche für die Allgemeinheit soll, neben den planungsrechtlichen 
Festsetzungen im Bebauungsplan -Entwurf, durch Regelungen (Bürgschaften, Baulasten) im 
städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 
 
Gehrechte (Spielplatzfläche) 
Der in der privaten Grünfläche geplante Kinderspielplatz von circa 500 m² soll für die Öffentlichkeit 
zugängig gemacht werden und wird daher über die Festsetzung eines Gehrechtes für die 
Allgemeinheit gesichert. 
 
Geh- und Radfahrrechte 
Bereits heute wird der vorhandene Weg durch die private Grünfläche insbesondere an Schultagen 
intensiv genutzt, zum Beispiel durchqueren zahlreiche Schüler der nördlich gelegenen 
Gemeinschaftshauptschule die Grünfläche auf ihrem Weg von der Stadtbahnhaltestelle an der 
Berliner Straße zur Hauptschule und umgekehrt. Obwohl die Grünfläche weiterhin im Privateigentum

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verbleiben soll, ist eine öffentliche Begehbarkeit nicht zuletzt aufgrund der damit steigenden sozialen 
Kontrolle beabsichtigt. Eine planungsrechtliche Sicherung dieser a ls Trampelpfad vorhandenen 
Wegebeziehung für die Öffentlichkeit erfolgt daher im Bebauungsplan -Entwurf in Form eines 
Gehrechts sowie eines Fahrradfahrrechts zugunsten der Allgemeinheit. Zur öffentlich-rechtlichen 
Absicherung werden diese Rechte als Baulast gesichert. 
 
Leitungsrechte 
Für den im Plangebiet querenden Mischwasserkanal, wird ein Leitungsrecht im Bebauungsplan -
Entwurf festgesetzt und öffentlich-rechtlichen Absicherung als Baulast gesichert. 
 
4.6 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Erhalt von schutzwürdigen Bäumen  
Im Plangebiet befinden sich insgesamt 120 nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützte 
Laubbäume und 2 Nadelbäume. 47 Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume 
stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der 
Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen; diese waren teilweise abgestorben und können ersatzlos 
gefällt werden. Von den unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäumen werden im 
Bebauungsplan-Entwurf 5 als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Diese Bäume haben aufgrund ihres 
Standortes ein entsprechendes Entwicklungspotenzial. Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind 
dauerhaft zu unterhalten und bei Verlust zu ersetzen. Regelungen zu den Einzelheiten werden im 
städtebaulichen Vertrag festgelegt 
 
Zu pflanzende Bäume 
Für die Umsetzung der Planung müssen insgesamt 43 Bäume gefällt werden. Als Ersatz für die 
Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen, sind insgesamt 38 Bäume neu zu 
pflanzen oder umzupflanzen. 
 
Innerhalb der privaten Grünfläche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit mit Bäumen, Wege und 
Ruhezonen im Bebauungsplan-Entwurf als Parkanlage festgesetzt ist, können als Ersatz für die 
erforderlich zu pflanzenden 38 Bäume wegbegleitend noch 13 heimische, standortgerechte Bäume 
neu gepflanzt werden. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege zu sichern. 
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude 
zugeordnet werden, sind zusätzlich insgesamt 10 Bäume (2-3 je Garten) zu pflanzen. 11 Bäume 
werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil davon in der Pflanzfläche B. Die restlichen 
4 Bäume werden in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes auf Flächen der DEWOG gepflanzt 
(siehe auch Kapitel 8.5.1 Natur und Landschaft, Unterkapitel Pflanzen). 
 
Private Gärten / Pflanzfläche A 
Um den verhältnismäßig hohen Begrünungsanteil im Wohngebiet auf den nicht überbauten 
Grundstücksflächen sicherzustellen, sind diese gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu begrünen. 
Dies entspricht etwa der Fläche, die insgesamt für die privaten Gärten vorgesehen ist und den 
Erdgeschosswohnungen vorgelagert sein wird. So kann auch diesen Wohnungen vergleichbar mit 
den Balkonen in den oberen Geschossen ein privater Freiraum angeboten werden, der für moderne 
Wohnungen häufig maßgeblich ist. Die Abgrenzungen der privaten Gärten können nach den 
Festlegungen zu Einfriedungen in Form von Hecken aus einheimischen Laubhölzern mit 
Stabgitterzaun und in der Pflanzfläche A ohne Stabgitterzaun im Plangebiet erfolgen. 
 
Pflanzfläche B 
Die Festsetzungen zur Bepflanzung der Pflanzfläche B (dauerhafte Begrünung mit einheimischen 
und standortgerechten Pflanzen) erfolgen, um die Stellplätze und Carports einzugrünen und die 
Wohnhäuser mit ihren privaten Gärten optisch von der Straße abzugrenzen. 
 
Dachbegrünung 
Als Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas und zur Rückhaltung und verzögerten Ableitung von 
Niederschlagswasser im Starkregenfall werden Flachdächer und flach geneigte Dächer

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(Dachneigung bis max imal 5°) des obersten Geschosses extensiv begrünt. Die 
Vegetationstragschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm betragen. Ausgenommen von der 
Dachbegrünung sind Flächen für Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % 
der jeweiligen Fläche zulässig sind. 
 
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung gutachterlich geprüft, welche Lärmeinwirkungen durch Straßen - und 
Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und welche Auswirkungen d urch den 
planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind (Peutz Consult, Düsseldorf, März 
2019). Siehe auch Kapitel 8.5.6 Verkehrslärm - Immission. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu realisieren. Eine 
Lärmschutzwand entlang der angrenzenden Straße ist aus städtebaulichen und stadtgestalterischen 
Gründen nicht gewollt. Gesunde Wohnverhältnisse können im Plangebiet mit passiven 
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund e iner 
Summenbetrachtung der Lärmimmissionen aus Straßen - und Schienenverkehr nach DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau) Lärmpegelbereiche berechnet, die als zeichnerische Festsetzung 
Eingang in den Bebauungsplan-Entwurf finden. Hierdurch wird die Einhaltung de r einschlägigen 
Werte bei Neubaumaßnahmen im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt.  
 
Entsprechend der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche III und IV sind im Plangebiet 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen vorzusehen, was einem maßgeblichen 
Außenlärmpegel von 61 bis 65 dB(A) bei Lärmpegelbereich III beziehungsweise 66 bis 70 dB(A) bei 
Lärmpegelbereich IV entspricht. Die hieraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner 
unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn 
im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird. Die Lärmpegelbereiche wurden 
unter der Annahme der freien Schallausbreitung berechnet und festgesetzt. 
 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll 
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein 
ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sogenannte "Stoßbelüftung" oder 
"indirekte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese 
Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der 
Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen 
Lüftungselementen vorgenommen werden müssen. 
 
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61,4 dB(A) am 
Tag und 55,8 dB(A) in der Nacht. Für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind 
daher Lüfter mit geeignetem Schallschutz notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten 
werden können, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für 
Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen über 
fensterunabhängige Lüfter mit geeignetem Schallschutz sicher zu stellen ist. 
 
Balkone, Loggien und Terrassen im Plangebiet sind als Außenwohnbereiche der Gebäude ebenfalls 
mit Lärm über den Orientierungswerten belastet. Beurteilungspegel von > 62 dB(A) markieren die 
Schwelle, bei der merkliche Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. 
Durch festgesetzte Schallschutzmaßnahmen wie z. B. spezielle Verglasungen/ Glaswände mit 
schallabschirmender Wirkung können die Lärmwerte wirksam reduziert werden.  
 
4.8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Im Plangebiet wurden gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit 
§ 89 Absätze 1 und 2 BauO NRW getroffen. Um zusammen mit den vorhandenen Wohngebäuden 
an der Von-Ketteler-Straße eine einheitliche Dachlandschaft zu erhalten und um die festgesetzte 
Dachbegrünung zu gewährleisten, wird als Dachform ausschließlich das Flachdach mit einer 
Dachneigung bis maximal 5° festgesetzt.

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Auch die Regelungen zu Einfriedungen erfolgen aus gestalterischen Gründen, um ein einheitliches 
Siedlungsbild zu erzeugen. Einfriedungen sind ausschließlich in Form von begrünten 
Stabgitterzäunen oder Hecken aus einheimischen Laubgehölzen b is zu einer Höhe von 1,80  m 
zulässig, damit handelsübliche Stabgitterzäune innerhalb der festgesetzten Höhe errichtet werden 
können. Im Bereich der festgesetzten Pflanzfläche A sind Einfriedungen ausschließlich in Form von 
Hecken aus einheimischen Laubgehölzen und bis zu einer Höhe von maximal 1,60 m zulässig. Die 
Festsetzung zur Anpflanzung von Hecken (Pflanzfläche A südlich des südlichen Punkthauses) 
erfolgt, um sicherzustellen, dass an dieser Engstelle keine Zäune und keine hohen Hecken errichtet 
werden, die zu weiterer optischer Einengung der Grünfläche führen. Die festgesetzte maximale 
Höhe der Hecken von 1,60 m ermöglicht einer/m Spaziergänger/in durchschnittlicher Größe darüber 
hinweg zu schauen. 
 
Mit der Begrünung der Stellplätze (je angefangenen 4 Stellplätzen ein Baum) ist eine ausreichende 
Begrünung der Straßen durch die Anpflanzung von insgesamt mindestens 11 Bäumen gegeben. 
Aus gestalterischen Gründen wurden auch die Festsetzungen zur Eingrünung der Standorte für 
oberirdischen Abfallbehältern, Carports und Fahrradabstellplätzen getroffen. 
 
 
5 Erschließung, technische Infrastruktur 
Verkehrsgutachten 
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung ( BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung, Aachen, 
November 2016) wurden auf Grundlage von Verkehrserhebungen im Bestand (Analyse) und einer 
Berechnung der Verkehrserzeugung für die geplanten Wohnnutzungen die Verkehrsbelastungen für 
einen definierten Prognose-Nullfall (ohne Umsetzung des Bauvorhabens) sowie für den Prognose-
Planfall (mit Umsetzung des Bauvorhabens mit weiteren 43 Wohneinheiten) ermittelt. 
 
Die verkehrlichen Wirkungen der durch die Planung zusätzlich erzeugten Kraftfahrzeug-Verkehre 
wurden anschließend bewertet. Hierzu wurden die Nachweise der Verkehrsqualität nach dem 
Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2015  für die 
Knotenpunkte Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg sowie Am Flachsrosterweg/ Von -
Ketteler-Straße im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall durchgeführt. Sowohl im Prognose-
Nullfall als auch im Prognose-Planfall ergibt sich in den jeweiligen Spitzenstunden am Knotenpunkt 
Flachsrosterweg/ Von-Ketteler-Straße mit der Regelung „rechts vor links“ eine sehr gute bis gute 
Verkehrsqualität.  
 
Für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg ergibt sich im Prognose-Nullfall 
und im Prognose -Planfall für die jeweiligen Spitzenstunden eine ausreichende Verkehrsqualität. 
Angemerkt sei, dass für den Knotenpunkt Berliner Straße (L 188)/ Am Flachsrosterweg auf Grund 
der Teilsig nalisierung (Anforderungsampel für Fußgänger) jedoch nur tendenzielle Aussagen 
ermittelbar sind, da eine solche Sonderform der Signalisierung nicht mit den Verfahren des HBS 
2015 bewertbar ist. Mit Grundlage einer verkehrszeichengeregelte Situation wird die Kapazität der 
Zufahrt Am Flachsrosterweg eher unterschätzt. 
 
Im Ergebnis kommt es durch die Planung zu keiner wesentlichen Änderung der Verkehrssituation. 
Die Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte wird durch die zusätzlichen Verkehre nicht 
eingeschränkt. 
 
Carsharingplätze 
Für die geplanten 43 Wohneinheiten kann der Stellplatzbedarf nach Landesbauordnung errechnet 
und im Plangebiet ausreichend nachgewiesen werden. Die Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes 
mit Carsharingplätzen zur Stellplatzminderung ist für diese 43 WE daher nicht erfolgt. Auch nach 
aktueller Abfrage bei den Anwohnern im  Plangebiet besteht kein Bedarf an Carsharingplätzen . 
Jedoch können zusätzlich bei erneuter Anwohnerbefragung innerhalb der privaten Verkehrsflächen 
Stellplätze für Carsharing untergebracht werden.

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Private Verkehrsflächen 
Zur Sicherung der Erschließung werden die bestehende private Straßen (Stichstraßen von der Von-
Ketteler-Straße) und eine neu geplante Erschließungsstraße  mit Wendemöglichkeit als private 
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung –Privatstraße festgesetzt. Diese Flächen bleiben in 
Privateigentum und gehen nach Fertigstellung nicht an die Stadt über. Die Festsetzung privater 
Verkehrsflächen im Bebauungsplan -Entwurf bildet zugleich d ie Rechtsgrundlage für die 
Befahrbarkeit durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Müllfahrzeuge) und durch Feuerwehr- und 
Rettungswagen, eine zusätzliche Sicherung über Baulasten oder Dienstbarkeiten ist nicht 
erforderlich. Anpassungsarbeiten an öffentlichen Straßen sind nicht erforderlich.  
 
Die Wendeanlage der geplanten Privatstraße greift in einen Teil der Fläche ein, die die DEWOG der 
südöstlich angrenzenden Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. Hedwig als zusätzliches 
Außengelände temporär zur Verfügung gestellt hat. Die der Kindertagesstätte von der DEWOG zur 
Verfügung gestellten Fläche wird entsprechend der Planung neu aufgeteilt  und bleibt als 
Außenspielfläche innerhalb der privaten Grünfläche erhalten . Die bisherige Zaunanlage wird zu 
diesem Zweck versetzt. 
 
 
6. Ver- und Entsorgung 
Technische Infrastruktur 
Die Ver - und Entsorgung des Plangebietes mit Gas, Wasser, Abwasser, Strom und 
Telekommunikation ist über vorhandene Anlagen in den umliegenden Straßen gesichert. Innerhalb 
des Bebauungs plan-Entwurfes wird die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. 
Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist es, die oberirdischen Flächen zu 
begrünen und insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu erwirken. Die  vorhandenen 
Telekommunikationsleitungen (T K-Leitungen) der Telekom in den bestehenden Straßen bleiben 
durch die Planung unberührt. Im Bereich des Bestandsgebäudes und der zu verlegenden Garagen 
befinden sich ebenfalls Erdleitungen der Telekom. Falls im Rahmen der Umsetzung der Planung 
eine Verlegung der Leitungen erforderlich sein sollte,  wird diese bei Bedarf im weiteren 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen der Telekom und der 
Grundstückseigentümerin geregelt. 
 
Wärme 
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Pla ngebiet über ein Blockheizkraftwerk 
(BHKW) mit Wärme versorgt werden. Das BHKW ist an zentraler Stelle im Plangebiet vorgesehen, 
um die Gebäude optimal zu versorgen und mit direkter Anbindung an die Verkehrsfläche mit 
besonderer Zweckbestimmung (Privatstra ße). Dazu wird im Bebauungsplan -Entwurf die 
erforderliche Fläche für BHKW planungsrechtlich gesichert. 
 
Abwasserentsorgung 
Das Schmutzwasser wird an den vorhandenen Mischkanal DN 800/1400 angeschlossen, der eine 
öffentlich-rechtliche Absicherung über eine festgesetzte Fläche für Leitungsrecht zugunsten der Ver- 
und Entsorgungsträger erhält. Diese Fläche hält, nach dem Merkblatt zum Schutz von 
Abwasseranlagen der Stadtentwässerungsbetriebe, das Mindestmaß für Schutzstreifen mittig zur 
Kanalachse ein. Privatrechtlich wird der Anschluss an den Kanal über Gestattungsverträge zwischen 
der Grundstückseigentümerin und den Stadtentwässerungsbetrieben abgesichert.  
 
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse zwar 
zurückgehalten, aber nicht versickert werden, und wird daher ebenso in den das Plangebiet 
querenden Mischwasserkanal eingeleitet. Die festgesetzte extensive Dachbegrünung führt zu einem 
verzögerten Abfluss der Niederschlagswasserfrachten. Unter Betrachtung dieser Aspekte kommt es 
mit der Realisierung der Planung nicht zu einer Überlastung des öffentlichen Netzes.  
 
Starkregen 
Maßnahmen gegen extreme Niederschläge werden im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens berücksichtigt, so dass auch bei Starkrege nereignissen die 
Entwässerung des Plangebietes gewährleistet ist. Neben der festgesetzten Dachbegrünung werden

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innerhalb der privaten Grünfläche Mulden zur Rückhaltung von Niederschlagswasser bei 
Starkregenereignissen geplant. Aus einem Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, Köln, 
Juni 2018) geht die grundsätzliche Konzeption der Rückhaltung im Starkregenfall hervor, der im 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren seine Verwendung findet.  
 
Müllentsorgung 
Standorte der oberirdischen Abfallbehälte r sind jeweils im Bereich der Zuwegungen zu den 
Hauseingängen, überwiegend direkt an den Erschließungsstraßen, geplant. Für die Müllentsorgung 
fährt das Müllfahrzeug in die Planstraßen, hält zum Einladen des Mülls auf der Straße und wendet 
südlich des südlichen Punkthauses auf der dort geplanten privaten Verkehrsfläche, deren 
Wenderadius für ein dreiachsiges Müllfahrzeug ausgelegt ist. Sollten die städtischen 
Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) eine privatrechtliche Regelung zur Befahrbarkeit der Privatstraßen 
durch Müllsammelfahrzeuge fordern, wird diese zwischen der Grundstückseigentümerin und den 
Abfallwirtschaftsbetrieben privatrechtlich geregelt. 
 
Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen 
Die Feuerwehrzufahrten und die notwendigen Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr 
werden im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgestimmt und festgelegt. Die 
grundsätzliche Anfahrbarkeit der geplanten Gebäude wurde für das städtebauliche Konzept zur 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung b ereits erarbeitet und im Bebauungsplan -Entwurf aktuell 
berücksichtigt. Die Zufahrtswege und Bewegungsflächen werden mit wasserdurchlässigem Belag 
(Rasengittersteine) hergestellt. 
 
 
7. Soziale Infrastruktur 
Private Grünflächen 
Die vorhandene Grünfläche wird in Teilen erhalten, die vorhandene Durchwegung bleibt öffentlich 
zugänglich. Die Grünfläche wird als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ im 
Bebauungsplan-Entwurf festgesetzt.  Innerhalb der privaten Grünfläche kann ein bestehender 
Basketballkorb, der der Planung weichen muss, ersetzt werden. In Köln werden dringend 
Wohnungen benötigt, so dass die Schaffung von Wohnraum hier höher gewichtet wird , als der 
vollständige Erhalt der Grünfläche. Der vorhandene, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Trampelpfad 
sowie die Fläche für Spielplatz werden in Form eines Geh - und Radfahrechtes zugunsten der 
Allgemeinheit im Bebauungsplan -Entwurf gesichert. Die festgesetzten Maßnahmen 
(Baumpflanzungen, Spielflächen, Wege) werten die Grünfläche ökologisch  und 
freiraumgestalterisch weiter auf und gleichen zum Teil die durch die Planung reduzierte  
Flächengröße aus. 
 
Kinderspielplätze 
Öffentliche Spielfläche 
Für die 43 neuen WE ergibt sich ein Spielplatzbedarfswert von einer zu errichtenden öffentlichen 
Spielplatzfläche mit 258 m². Innerhalb der privaten Grünfläche wird ein öffentlich zugänglicher 
Spielplatz auf ca. 500 m² Fläche realisiert, dessen öffentliche Zugänglichkeit durch die Festsetzung 
eines Gehrechtes für die Allgemeinheit gesichert wird. Der Spielplatz wird zu den privaten Gärten 
der direkt angrenzenden Gebäude hin durch Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen und/oder 
Hecken abgegrenzt. 
 
Kleinkinderspielfläche 
Die erforderlichen Spielplatzflächen für Kleinkinder unter 6 Jahren sollen innerhalb der n icht 
überbaubaren Grundstücksflächen des allgemeinen Wohngebietes im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren nachgewiesen und in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser geplant werde. 
 
Kindertageseinrichtung 
Mit der bestehenden 4-gruppigen Kindertageseinrichtung Sankt Hedwig in der benachbarten Straße, 
Am Flachsrosterweg 2, kann der Bedarf für die Planung bereits gedeckt werden.

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Eine Regelung wird in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen, die die DEWOG verpflichtet, bei 
Bedarf die räumlichen Voraussetzungen für die Integration einer Großtagespflege innerhalb einer 
der Neubauten zu schaffen. 
 
Kinder- und Jugendeinrichtung 
Das Plangebiet liegt in räumlicher Nähe zum Jugend- und Nachbarschaftshaus Bodestraße 18. Die 
Einrichtung ist fußläufig erreichbar und kann die neu hinzuzeihende Zielgruppe auffangen.  Aus 
diesem Grund ist es nicht notwendig, in dem genannten Plangebiet zusätzliche Flächen für ein 
Jugendangebot einzuplanen. 
 
Schulentwicklung 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Grundschulen sind die Gemeinschaftsgrundschule (GGS) 
Von-Bodelschwingh-Straße in ca. 100 m und die Johannesschule (KGS Honschaftsstraße,  mit 
katholischem Bekenntniszweig) in ca. 1.000 m Entfernung . Zudem gibt es noch die GGS Am 
Rosenmaar im Stadtteil.  
 
Ziel des Planun gskonzepts ist die Errichtung von rd. 43 Wohneinheiten, davon 13 öffentlich  
geförderte. Unter Anwendung des modifizierten Verfahrens zur Prognose der Belegung je  
Wohneinheit mit durchschnittlich 2,3 Bewohnern ist von rd. 2 -3 Schülerinnen und Schülern je  
Jahrgang im Primarbereich auszugehen. Basierend auf der kleinräumigen Einwohnerprognose wird 
die Zahl der Schulneulinge im Stadtteil Höhenhaus in den kommenden Jahren auf maximal bis zu 
186 Kinder steigen. In der Prognose noch nicht berücksichtigt ist das Pl anungskonzept „Quartier 
Schlebuscher Weg“ in Höhenhaus mit 200 zusätzlichen Wohneinheiten. Dadurch würden weitere 12 
Plätze in der Primarstufe benötigt. 
 
Demgegenüber verfügen die drei Grundschulen aktuell über insgesamt 207 Plätze in den  
Eingangsklassen (Platzzahl nach Richtwert von 23 Kindern je Klasse),  maximal jedoch über 260 
Plätze bei Ausnutzung aller Kapazitäten.  Die nächstgelegenen Schulen verfügen somit über 
ausreichend Kapazitäten, um die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. 
 
 
8. Umweltbericht 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
8.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Mit dem Bebauungsplanverfahren "Von -Ketteler-Straße" in Köln - Höhenhaus werden die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von neuen Wohngebietsflächen im gut 
erschlossenen Stadtteil Köln -Höhenhaus zur N achverdichtung  durch zusätzlichen Wohnraum 
geschaffen. Die Deutsche Wohnungsgesellschaft mbH (DEWOG) plant hier auf einer derzeitigen 
privaten Grünfläche, die Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 43 Wohneinheiten. 
Ziel der Planung ist es im Rahmen der Nachverdichtung, die Aufenthalts- und Lebensqualität im 
Quartier zu erhalten bzw. zu entwickeln.  
 
8.1.1 Beschreibung Bestand  
Das circa 1,5  Hektar (ha) große Plangebiet befindet sich im rechtsrheinischen Stadtteil Köln -
Höhenhaus, im Stadtbezirk Mülheim. Es handelt sich dabei um eine rückwärtig gelegene Freifläche 
zwischen den Wohnbebauungen aus Mehrfamilienhäusern entlang der Von -Ketteler-Straße im 
Westen und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten. Im Süden reicht das Plangebiet bis an  die 
Straße Am Flachsrosterweg. Siehe auch Kapitel 2. Erläuterungen zum Plangebiet. 
 
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in 
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäume in allen Altersstufen befinden. Es gibt

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keine gebauten Gehwege, aber einige Trampelpfade und es besteht der Eindruck einer weitläufigen 
Parkanlage, mit einer großen Rasenfläche in der Mitte und einer kleineren Rasenfläche im Süden 
an der Straße Am Flachsrosterweg. Auf der großen Rasenfläche befindet sich ein stark genutzter 
Basketballkorb, was an der offenen Bodenfläche erkennbar ist. Der Baumbestand befindet sich im 
Wesentlichen entlang der Ränder zur angrenzenden Wohnbebauung und bildet ein dichteres Band 
zwischen der, benannten großen Rasenfläche und einer kleineren Rasenfläche im südlicheren Teil, 
die von einem Wohngebäude flankiert wird und südlich an die Straße Am Flachsrosterweg stößt. Im 
Norden des Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei 
zusammenhängenden Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die 
Von-Bodelschwingh-Straße erschlossen sind. 
 
8.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die Nullvariante beschreibt den zu erwartenden Zustand des Plangebietes, wenn es nicht zu de r 
Aufstellung des Bebauungsplanes kommen würde. Allerdings sind aufgrund der Zulässigkeit von 
Bauvorhaben nach § 34 BauGB auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes gewisse bauliche 
Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Dana ch ist eine Bebauung im süd lichen Bereich des 
Plangebietes zwischen der Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von -Bodenschwingh-
Straße 3, sowie im nördlichen Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der 
Von-Bodenschwingh-Straße angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. 
Eine Bebauung des mittigen Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht 
genehmigungsfähig. 
 
8.1.3 Beschreibung Planung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes soll neben dem bestehenden fünf-geschossigen 
Punkthaus ein Wohngebiet mit insgesamt 43 Wohneinheiten (WE) in 4 Baukörpern mit bis zu vier 
Vollgeschossen entstehen. Die Erschließung der Grundstücke erfolgt, bis auf das nördliche 
Punkthaus, durch zwei vorhandene private Stichstraßen, die von der Von -Ketteler-Straße 
abzweigen und bis zur Grünfläche angelegt wurden. Für das nördliche Punkthaus erfolgt die 
Erschließung über die Wendeanlage der Von-Bodelschwingh-Straße. Im Bereich des Plangebietes 
soll entlang der östlichen Grundstücksgrenze zur Wohnbebauun g an der Von -Bodelschwingh-
Straße eine zusammenhängende private Grünfläche hergerichtet bzw. erhalten werden. Im Bereich 
der privaten Grünfläche sind ein in Nord-Süd-Richtung verlaufender öffentlicher Geh- und Radweg 
sowie ein öffentlich zugänglicher Spielplatz vorgesehen.  
 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Bedarf an Grund und Boden aus der Planung für den Bebauungsplan -Entwurf „Von-Ketteler-
Straße" in Köln-Höhenhaus ist in folgender Tabelle dargestellt: 
 
 
Tabelle 1: Flächenbilanz für das Plangebiet 
 
Gemäß den geplanten Festsetzungen können zukünftig bis zu 40 % im Bereich der festgesetzten 
Wohnbaufläche im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes versiegelt werden. 
 
8.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden d ie einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Flächenbilanz für das Plangebiet
Vorhandene Nutzung gemäß Biotopflächenkartierung Geplante Nutzung gemäß B-Plan
Fläche (m²)
Fläche (m²), 
versiegelt
Fläche (m²), 
teilversiegelt Fläche (m²)
Fläche (m²), 
versiegelt
Fläche (m²), 
teilversiegelt
Private Grünfläche 13.632 0 0 5.768 0 0
Verkehrs- und Wegeflächen 1.318 1.318 0 4.178 4.178 0
Allg. Wohngebiet (überbaut) 620 620 0 1.831 1.831 0
Allg. Wohngebiet (nicht überbaut) 0 0 0 3.793 0 3.793
15.570 1.938 0 15.570 6.009 3.793

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Schutzgüter in Bauleitplan -Verfahren anzuwenden sind. Die EU -Schutzziele finden sich im 
Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Bodenschutz, Schutz 
vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das 
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie 
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzgebiets -Verordnung (WSG-
VO). 
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der 
Luftreinhaltungsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der 
Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen  
8.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
8.4.1 Natur und Landschaft 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 
7 b BauGB) 
 
Das Planvorhaben befindet sich weder innerhalb, noch in der Nähe von europäischen 
Vogelschutzgebieten oder G ebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora -Fauna-Habitat = 
FFH-Gebiete). Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher 
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden. Das nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das 
Naturschutzgebiet NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom 
Plangebiet befindet. Damit sind keine Beeinträchtigungen von Schutzgebieten gemeinschaftlicher 
Bedeutung durch das Bauvorhaben verbunden. 
 
Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB) 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich keine Veränderungen für den 
Landschaftsplan der Stadt Köln. 
 
8.4.2 W asser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: Wasserhaushaltsgesetz (WHG), LWG NRW, BNatSchG, 
Landschaftsgesetz NRW 
 
Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Es 
bestehen keine Einleitungen von Abwässern oder Oberflächenentwässerungen in Fließ - oder 
Stillgewässer. Mit der Planung sind keine Bee inträchtigungen von Oberflächengewässern 
verbunden.  
 
8.4.3 Klima und Luft (§1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
V ermeidung von Emissionen – Gerüche: 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch die Bestandsgebäude 
noch durch das geplante Bauvorhaben. 
 
Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist auf Ebene nachfolgender Planungen 
sicherzustellen. Eine regelgerechte Entsorgung der Hausabfälle wird durch die

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Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt. Der sachgerechte Umgang mit Abwässern ist 
im Kapitel 8.5.4 Wasser im Unterpunkt Abwässer beschrieben 
 
8.4.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB) 
Altlasten  
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)-Richtlinie, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)-
Anforderungen, Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von 
Siedlungsabfällen (TA-Siedlungsabfall), Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung 
der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrW-/-AbfG) 
 
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkatasters als 
Verdachtsfläche ausgewiesen ist. Im Rahmen des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen 
aufgrund von Altlastbeständen zu erwarten. 
Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchVO, Abstandserlass NRW, Deutsches Institut für Normung (DIN) 
4150, DIN Verband der Elektrotech nik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) 0226 Teil 6: 
Beeinflussung von Einrichtungen der Informationstechnik) 
 
Durch die geplanten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine Erschütterungen 
verursacht. Ebenso würden sich keine Erschütterungen durch den Verzicht auf die Planung ergeben. 
Die Erschütterungen der Stadtbahnlinie bedürfen auf Grund der Entfernung von 150 m keine 
Beachtung, somit ist kein Schutz vor Erschütterungen zu treffen. 
Gefahrenschutz 
Zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung und je nach Bedarf: BImSchG, Ländererlasse, z um Beispiel 
HochwasserschutzVO, Abstandserlass; Gefahrgüter, Explosionsgefahr: GefahrschutzVO 
 
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen nicht 
vor.

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8.4.5 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur- oder Sachgütern durch die Realisierung des 
Bauvorhabens. 
 
8.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
8.5.1 Natur und Landschaft 
Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (Nullvariante): 
Das Plangebiet besteht hauptsächlich aus einer zusammenhängenden Rasenfläche, auf der sich in 
unterschiedlich dichten Gruppierungen hochstämmige Bäumen in allen Altersstufen befinden. Im 
August 2016 und im April 2017 wurden durch das Planungsbüro Calles de Brabant für die Erstellung 
einer planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume als Grundlage für den 
Landschaftspflegerischen Begleitplan (Calles de Brabant, Pulheim, Dezember 2020) eine 
Bestandsaufnahme der Bäume und auch eine Bestandsaufnahme des Biotopinventars 
durchgeführt. Insgesamt wurden 120 Bäume bewertet und planerisch im Zusammenhang des 
Bebauungsplan-Entwurfes betrachtet. Die im Planungsgebiet mit Abstand am stärksten vertretenen 
Bäume sind Laubgehölze mit insgesamt 118 Bäumen. Dagegen gib t es nur 2 Nadelbäume. 47 
Bäume besitzen eine gute bis sehr gute Vitalität. 64 Bäume stellten sich hinsichtlich ihrer Vitalität mit 
einem mittleren Niveau dar. Eine schwere Minderung der Vitalität war bei 6 Bäumen zu verzeichnen. 
Diese waren teilweise abge storben. 39 Bäume im Plangebiet stammen aus der 
Ausgleichsmaßnahme für die Baumaßnahme V on-Ketteler-Straße 8 -22. 3 Bäume aus dieser 
Ersatzpflanzung waren zum Zeitpunkt der zweiten Begehung 2017 nicht mehr vorhanden und 
werden im Rahmen der Neupflanzungen mit berücksichtigt und ersetzt. 
 
Prognose (Planvariante): 
Aufgrund der konkreten Planung werden insgesamt 43 Bäume gefällt, für die unterschiedliche 
Kriterien zugrunde gelegt werden, die für Ersatzpflanzungen erforderlich sind. Für den Bau von vier 
Wohngebäuden und der Erschließungsstraße müssen insgesamt 22 Bäume gefällt werden. Von 
diesen 22 zu fällenden Bäumen stehen 8 Bäume außerhalb des ausgleichspflichtigen 
Eingriffsbereiches. Demnach gilt für diese 8 Bäume die Baumschutzsatzung der Stadt Köln, wonach 
6 Bäume ausgeglichen und im Plangebiet ersetzt werden müssen. Die übrigen 14 Bäume werden 
in der Bilanzierung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches berücksichtigt (siehe hier K apitel 
8.5.1 Natur und Landschaft –Unterkapitel Eingriff/Ausgleich). 21 zu fällende Bäume stammen aus 
der Ausgleichsmaßnahme für die Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22. Mit den 3 Bäumen, die 
zum Zeitpunkt der Begehungen nicht mehr vorhanden waren, werden diese 24 Bäume im Plangebiet 
ersetzt. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Durch eine Bebauung und Versiegelung der in der Nullvariante möglichen Verdichtung in einem 
nördlichen und südlichen Teilbereich, müssten viele Bäume gefällt werden. Die 21 Bäume aus der 
Ausgleichsmaßnahme „Von-Ketteler-Straße“ 8 -22 wären von einer Bebauung und Versiegelung in 
der Nullvariante nicht betroffen und müssten dementsprechend nicht gefällt und nochmals 
ausgeglichen werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Ein Teil der Fläche im Planungsgebiet wird nach §  35 BauGB und ein Teil nach §  34 BauGB 
eingestuft, worauf die Abgrenzung des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches erfolgt. Außerhalb 
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches sind die Teile des Plangebietes der beiden 
Zufahrtsstraße und Pufferzonen entlang der Straßen Von -Bodelschwingh-Straße und Am 
Flachsrosterweg. Für diese Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und 
Landschaft kein Ausgleich erforderlich ist, weil gem. § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ein Eingriff bereits 
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Deshalb wird der Baumbestand in diesen

- 18 - 
 
18 
 
Bereichen entsprechend der gültigen Baumschutzsatzung der Stadt Köln betrachtet und der Ersatz 
für die zu fällenden Bäume gemäß der Baumschutzsatzung berechnet. 
 
Von 8 gefällten Bäumen in diesem Bereich fallen 6 Bäume unter die Baumschutzsatzung und dafür 
müssen mindestens 14 Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Im Geltungsbereich wurden als 
Ausgleich für die Baumaßnahme Von -Ketteler-Straße 8 -22 39 Ersatzbäume gepflanzt wobei 3 
Bäume bereits abgän gig sind. Aus dieser Ausgleichsmaßnahmen, sollen aufgrund der neuen 
Baumaßnahme 21 Bäume gefällt oder verpflanzt werden, davon befinden sich 5 Bäume innerhalb 
der nördlichen Teilfläche, die nach § 34 BauGB bebaut werden darf. Somit müssen für die 
Baumaßnahme Von-Ketteler-Straße 8-22, mit den 3 fehlenden Bäumen weitere 24 Bäume gepflanzt 
werden. Insgesamt sollen 38 Bäume neu oder umgepflanzt werden. Die Anpflanzung erfolgt in einer 
ausreichend bemessenen Baumscheibe von mindestens 6 m² pro Baum. 
 
Auf eine Pflanzung von Bäumen auf Flächen mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten (vorhandener 
Mischwasserkanal entlang der westlichen Plangebietsgrenze) wird verzichtet, da diese Trassen zu 
schmal sind. Als Grundlage zur Einstufung der zu pflanzenden Bäume werden die Biotoptypen nach 
dem Verfahren Sporbeck/Ludwig mit einem Kürzel gekennzeichnet. In Anpassung an die 
vornehmlich urban geprägte Struktur des Kölner Raums wurde eine Differenzierung der von 
Sporbeck/Ludwig entwickelten Biotoptypeneinteilung vorgenommen (Köln-Code), somit erfolgt jede 
Einstufung des Biototypen mit zwei Kürzel. 
In den privaten Gärten, die den Wohnungen im Erdgeschoss der geplanten vier Wohngebäude 
zugeordnet werden, werden insgesamt 10 Bäume (2 -3 je Garten) gepflanzt (BF31 (GH741)). 
Zusätzliche 11 Bäume (BF31 (GH741)) werden zur Eingrünung der Stellplätze gepflanzt, ein Teil 
davon in der Pflanzfläche B und über die textliche Festsetzung (je 4 angefangene Stellplätze / ein 
Baum) festgesetzt.  Innerhalb der privaten Grünfläche können wegbegleitend z um bestehenden 
Trampelpfad bis zu 13 Bäume ( BF31 (GH741)) gepflanzt werden. Von den zu pflanzenden 
erforderlichen 38 Bäumen werden im Plangebiet damit 34 Bäume gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume 
(BF31 (GH741)) werden gemäß Baumschutzsatzung im bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG ersetzt. 
 
Der vorhandene Baumbestand auf den privaten Grünflächen des Plangebietes und der 
angrenzenden Flächen ist während der Baumaßnahmen zu schützen. Im Rahmen der 
planungsrechtlichen Sicherung schützenswerter Bäume können nach den Empfehlungen des 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages insgesamt 70 Bäume durch die Planung berück sichtigt 
werden. Zusätzlich kann für 5 Bäume eine planungsrechtliche Sicherung  erfolgen, die mit der 
Ermächtigungsgrundlage nach § 9 Absatz1 Nummer 25b BauGB möglich ist. Folgende Bäume 
können „zum Erhalt“ im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzt werden, da diese aufgrund ihres 
Standortes und ihrer Größe in besonderer Weise das Ortsbild  prägen und darüber hinaus auch 
bedeutsam für das lokale Kleinklima sind: 
 Platane (Platanus acerifolia) 
 Baumhasel (Corylus colurna) 
 Spitzahorn (Acer platanoides) 
 Eiche (Quercus robur) 
 Rotbuche (Fagus sylvatica) 
Für die anderen vorhandenen 65 Bäume wird eine Empfehlung zur Berücksichtigung in der Planung 
ausgesprochen. 
 
Bewertung: 
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den 
Baumbestand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 
Bäumen müssen gefällt werden. Als Ersatz werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon 
werden im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 
10 Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu 
gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumschutzsatzung im baurechtlichen 
Genehmigungsverfahren außerhalb des Geltungsbereiches auf Flächen der DEWOG  ersetzt. 
Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu schützen. Fünf Bäume erhalten eine 
planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in den 
Baumbestand ausgeglichen werden.

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19 
 
 
Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Fauna -Flora-Habitat Richt linie (FFH -RL), 
Vorwarnliste Rote Liste (VRL), Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (Nullvariante):  
Resultierend aus einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Stufe I (ASP I) vom November 2016, 
aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und Avifaunistik, konnten 
der Bestand planungsrelevanter Arten und der Eintritt möglicher Tatverbotsbestände nach § 44 
BNatSchG durch das Vorhaben nicht ausgeschlossen werden. Das Vorkommen weiterer, nicht 
planungsrelevanter Arten w urde über Zufallsfunde ermittelt. Für das Gebiet wurde daher 
nachfolgend eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II (ASP II) im Zeitraum Mai bis 
November 2016, aktualisiert im August 2020, von Dr. Andreas Skibbe – Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik,  durchgeführt.  Es wurden in diesem Zeitraum insgesamt 10 Begehungen für die 
Erstellung der artenschutzrechtlichen Gutachten vorgenommen, um Revierkartierungen von 
Brutvögel, Detektorerfassung von Flugrouten von Fledermäusen und mittels Endosk opkamera 
mögliche Sommerquartiere von Fledermäusen in Bäumen und Gebäuden zu erfassen und 
hinsichtlich ihrer artenschutzrechtlichen Relevanz zu beurteilen.  
 
Die Ergebnisse der faunistischen Erhebung im Plangebiet sind in der folgenden Tabelle dargestellt. 
 
Tabelle 2: Fledermaus – und Vogelarten im Plangebiet 
Es bedeuten:  
+ = planungsrelevante Arten, – = besonders geschützte Arten, § = besonders geschützte Arten, §§ - streng geschützt, 
FFH Anh. IV = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie,  
RL = Rote Liste 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste  
 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Bei diesen Untersuchungen wurden insgesamt 17 Vögel, davon 3 planungsrelevante Arten und die 
ebenfalls planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei den Vogelarten handelt es sich um 
Mäusebussard, den Sperber und den Star. Außerdem wurden Haussperlinge angetroffen, die zwar

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20 
 
keine planungsrelevante Art sind, a ber auf der Vorwarnliste der Roten Liste NRW stehen. Der 
Mäusebussard wurde nur im Überflug festgestellt, für den Sperber kann das Plangebiet ein kleiner 
Teil des Nahrungshabitats darstellen. Star und Haussperling wurden mit einigen Individuen im 
Plangebiet als Nahrungsgäste festgestellt. Es wurden Nistkästen an zu fällenden Bäumen im  
Plangebiet festgestellt, die versetzt werden. Die Zwergfledermaus hingegen wurde bei 
Detektoruntersuchungen am Abend, in der Nacht und morgens (beim Schwärmen) festgestellt. Das 
Schwärmen wurde am Rand an einem Haus festgestellt. Damit sind Ruhe - und 
Fortpflanzungsstätten an den Gebäuden in der Umgebung oder Bäumen möglich, aber ohne 
endgültigen Nachweis, da Fress - und Kotspuren nicht gefunden wurden. Jagdhabitat für 
Zwergfledermäuse ist im Plangebiet vorhanden. Weitere planungsrelevante Arten, wie z.B. 
Amphibien, wurden nicht festgestellt. 
 
Prognose (Planvariante):  
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es für die Zwergfledermäuse zum Verlust und/oder 
Veränderung der Nahru ngshabitate kommen. Dies führt jedoch nicht zu gravierenden 
Beeinträchtigungen, da zum Teil durch Neubepflanzung neue Jagdhabitate entstehen werden und 
zwischenzeitlich die Fledermäuse auf Nachbarflächen ausweichen können. Der Verlust der Ruhe- 
und Fortpflanzungsstätten kann nicht ausgeschlossen werden, aber da keine Kotspuren gefunden 
wurden und das Schwarmverhalten am Rande des Plangebietes festgestellt wurde, können 
Beeinträchtigungen der Ruhe - und Fortpflanzungsstätten nicht nachgewiesen werden. Beim 
Sperber, Star und den Haussperlingen sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten, da das 
Plangebiet nur ein kleiner Teil der Nahrungshabitate darstellt. Auch für den Mäusebussard sind keine 
Beeinträchtigungen zu erwarten, da dieser nur überfliegend festgestellt wurde. Hinsichtlich weiterer 
Vorkommen nicht planungsrelevanter Vogelarten ist die Gefahr von Brutplatz -, Jungvögel- und 
Gelegeverlusten durch die Rodungsarbeiten möglich. 
 
Prognose (Nullvariante):  
Es ist davon auszugehen, dass es in der Nullvariante, zu keinen Beeinträchtigungen kommt, da sich 
die Lebensraumfunktion des Plangebietes nicht ändert. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen: 
 
Mäusebussard, Sperber, Star und Haussperling  
Da keine Beeinträchtigungen festgestellt wurden, sind keine Vermeidungs - und vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
 
Zwergfledermaus 
Die möglichen vorhandenen Quartiere (z.B. Baumhöhlen) sollen wenige Tage vor den Rodungen 
auf Vorkommen geprüft werden bzw. die möglichen Quartiere vorher verstopft werden. 
 
Nicht planungsrelevante Vogelarten 
Um Brutplatz-, Jungvögel- und Gelegeverluste zu vermeiden, erfolgt im Bebauungsplan-Entwurf ein 
Hinweis, dass Rodungen außerhalb der Brutzeit wahrzunehmen sind. Bei Rodungen in der Brutzeit 
müssen die Bäume auf besetztes Nestvorkommen untersucht werden und bei Auffinden von Nestern 
die Rodungen gestoppt werden. 
 
Alle Arten 
Die Rodungen sollen in den Winter vorgezogen werden. Die vorhandenen Nistkästen sollen an die 
nicht zu fällenden Bäume versetzt werden. Die Prüfung auf das Vo rhandensein der 
Fortpflanzungsstätten vor den Baumfällungen und das Versetzen der vorhandenen Vogelniststätten 
sind im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen. Im Bebauungsplan-Entwurf 
erfolgt ein Hinweis auf die durchgeführten Artenschutzprüfungen (Dr. Skibbe, Köln, November 2016, 
Aktualisierung August 2020) und a uf das Erfordernis der Durc hführung von Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen.

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21 
 
Bewertung:  
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und durch die 
Einhaltung der zulässigen Eingriffszeiten in die Vegetation, können Verstöße gegen die 
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten 
bei Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen werden. 
 
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG 
 
Bestand (Nullvariante): 
Durch die geringe Flächengröße und die Lage des Plangebietes im Siedlungszusammenhang ist die 
Lebensraumeignung für wildlebende Tier - und Pflanzenarten berei ts im Bestand stark 
eingeschränkt. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die vorhandene Biotopstruktur mit ihrer entsprechenden strukturellen Vielfalt wird verkleinert, bleibt 
aber im Bereich der, als private Grünfläche ausgewiesenen, Flächen erhalten. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Durch die geringe Flächengröße und die Lage im Siedlungszusammenhang ist die 
Lebensraumeignung für wildlebende Tier - und Pflanzenarten bereits vor der Planung stark 
eingeschränkt. Eine Verkleinerung der Fläche hat somit geringe Auswirkung auf di e 
Lebensraumeignung der Bestandsfläche.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zur Biologischen Vielfalt sind jeweils unter 
den Schutzgütern Pflanzen und Tiere aufgeführt. 
 
Bewertung: 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt 
zu erwarten. 
 
Eingriff/Ausgleich (§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1 a BauGB 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf lässt im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erstmalig Eingriffe in den 
Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu. Die Flächen, in denen Eingriffe ausgleichspflichtig sind, 
sind im Bebauungsplan-Entwurf als ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich markiert. Im Hinblick auf 
die Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde der ausgleichspflichtige 
Eingriffsbereich festgelegt. Er umfasst den größten Teil des Plangebietes; ausgenommen sind die 
Flächen des Plangebietes, die bereits heute bebaut oder versieg elt sind oder nach § 34 BauGB 
bebaubar wären, da sie durch die vorhandenen öffentlichen Straßen erschlossen sind. Für diese 
Teile des Plangebietes gilt, dass für mögliche Eingriffe in Natur und Landschaft kein Ausgleich 
erforderlich ist, weil gemäß § 1a Ab satz 3 BauGB ein Eingriff bereits vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig ist. Innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches ist über 
den Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, 
außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches gilt zwar keine Ausgleichsverpflichtung, aber 
das Vermeidungsgebot nach der Eingriffsregelung. Als Grundlage der Einstufung der betroffenen 
Biotope im Realbestand und Planungszustand dient die „Biotoptypenliste  Köln-Code“, die 
rechnerische Bewertung erfolgte anhand des Punkteschemas von Ludwig und Sporbeck.

- 22 - 
 
22 
 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Scherrasen ohne 
Baumbestand  HM 51 PA122 6 6.893 41.358 
Scherrasen mit 
alten 
Baumbestand HM 1 PA121 10 2.705 27.050 
          0 
Summe       9.598 68.408 
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307 
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0 
Fahr- und 
Feldweg 
(teilweise 
versiegelt) HY 2 VF213 3 545 1.635 
Private 
Grünfläche mit 
Baumbestand HM 1 PA121 7 2.111 14.777 
Private 
Grünfläche mit 
altem 
Baumbestand HM 1 PA122 10 1.452 14.520 
      
Summe       9.598 42.239 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Scherrasen ohne 
Baumbestand  HM 51 PA122 6 6.893 41.358 
Scherrasen mit 
alten 
Baumbestand HM 1 PA121 10 2.705 27.050 
           
Summe       9.598 68.408 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
WA GRZ 0,4 HN 21 SB151 3 3.769 11.307 
Verkehrsfläche HY 1 VF211 0 1.721 0 
Fahr- und 
Feldweg 
(teilweise 
versiegelt) HY 2 VF213 3 
545 
1.635 
Private 
Grünfläche mit 
Baumbestand HM1 PA121 7 2111 14.777 
Private 
Grünfläche mit 
altem 
Baumbestand HM2 PA121 10 1.452 14.520 
Summe       9.598 42.239

- 23 - 
 
23 
 
Eingriffswert (a -
b):  -26.169

- 24 - 
 
24 
 
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb  des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P] 
Scherrasen 
ohne 
Baumbestand HM 51 PA122 6 
Scherrasen mit 
Baumbestand HM 1 PA121 7 1 2.700 18.900 
                0   0 
Summe               1 2.700 18.900 
           
d) Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m ²] Biotoptyp Ludwig Code  Köln Code Wert [P/m ²] Differenz [P/m ²] Fläche [m ²] Gesamtwert[P] 
 Scherrasen 
mit 
Baumbestand HM 1 PA121 7 
Streuobstwiese 
mit 
Hochstämmen HK 22 LW332 17 10 2.700 45.900 
                0   0 
Summe               0 2.700 45.900 
           
Ausgleichswert (c+d): 27.000         
           
Bilanz (Eingriff-Ausgleich): 26.169 831 %       
 
Tabelle 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (Plangebiet)

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25 
 
 
Externe Ausgleichsmaßnahme 
Trotz der im Bebauungsplan -Entwurf festgesetzten Grünmaßnahmen verbleibt ein Defizit von 
26.169 Biotopwertpunkten, das extern ausgeglichen werden soll. Auf einer Fläche  in circa 
1 Kilometer Entfernung (Luftlinie), sollen an der Von-Galen-Straße auf einer rund 3.000 m² großen 
Rasenfläche eine Obstwiese mit 10 Obstbäumen  angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die 
Herstellung der externen Ausgleichsmaßnahme erfolgt im Rahmen des städtebaulichen Vertrags, 
der zwischen der Stadt Köln und der DEWOG abgeschlossen wird.  
 
Bewertung: 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598  m² erreicht einen Bestandswert von 68.408 
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Eingriff ergibt 
sich ein Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan-Entwurfes „V on-
Ketteler-Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP , das durch die Realisierung einer 
externen Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.  
 
8.5.2  Landschaft/ Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, (DSchG) 
 
Bestand: 
Das örtliche Landschaftsbild des Plangebietes ist durch eine parkähnliche Scherrasenfläche mit 
Baumbestand mit umliegendem mehrgeschossigem Wohnungsbau geprägt. Im Norden des 
Plangebietes befinden sich ein fünfgeschossiges Wohngebäude aus zwei zusammenhängenden 
Gebäudeteilen sowie ein Block aus neun ebenerdigen Garagen, die über die Von-Bodelschwingh-
Straße erschlossen sind. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Planung sieht ein neben der Besta ndsicherung des fünfgeschossigen Gebäudes ein neues 
Wohngebiet in 4 Baukörpern mit bis zu vier Vollgeschossen vor. Die Erschließung der Grundstücke 
erfolgt, bis auf das nördliche Punkthaus, durch zwei vorhandene Stichstraßen. Der Park bleibt in 
großen Teilen erhalten, die bestehende Querung der Grünfläche ist weiterhin möglich und die 
geplante Bebauung nimmt die Höhe der umgebenden Wohnbebauung auf. 
 
Prognose (Nullvariante):  
In der Nullvariante ist eine Bebauung im südlichen Bereich des Plangebietes zwisch en der 
Bestandsbebauung Am Flachsrosterweg 2 und Von-Bodenschwingh-Straße 3, sowie im nördlichen 
Bereich des Plangebietes nordwestlich und südöstlich entlang der Von -Bodenschwingh-Straße 
angrenzend an des Gebäudes Von-Bodelschwingh-Straße 19 möglich. Eine Bebauung des mittigen 
Bereiches des Plangebietes ist in der Nullvariante nicht genehmigungsfähig. In der Nullvariante 
wäre vom Am Flachsrosterweg bis hin zu Von-Bodelschwingh-Straße die verlaufende Grünfläche 
nicht mehr als solche erlebbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungsmaßnahmen: 
Für 5 Bäume soll eine planungsrechtliche Sicherung erfolgen, die mit der Ermächtigungsgrundlage 
des § 9 Absatz 1 Nummer 25b BauGB möglich ist, da diese aufgrund ihres Standortes und ihrer 
Größe in besonderer Weise das Ortsbild prägen. 
Im Bebauungsplan -Entwurf wird eine private Grünfläche festgesetzt, um den Charakter der 
Parkanlage zu erhalten. 
 
Bewertung 
Durch den Erhalt des fünf-geschossigen Gebäudes und die Einfügung der Planung in die  
Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens keine wesentliche Beeinträchtigung des 
Ortsbildes.

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26 
 
8.5.3  Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Absatz 2 BauGB "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend 
umgegangen werden, ..." (Bodenschutzklausel), BBodSchG, Bunde -Bodenschutzverordnung 
(BBodSchV), Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW 
 
Für die Bewertung des Bodens und der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG im Plangebiet wurden 
die Karte der schutzwürdigen Böden in Verbindung mit der Bodenkarte von NRW im Maßstab 
1:50.000 (Geoportal.nrw, letzter Zugriff: 02.05.2017) und ein hydrogeologisches Gutachten vom 
07.02.2017 von GFM umwelttechnik in Verbindung mit 4 Aufschlusssondierungen bis in eine Tiefe 
von 4 m und ein Handschurf zur bodenkundlichen Aufnahme bis in eine Tiefe von 1 m herangezogen. 
 
Bestand: 
Nach der Bodenkarte von NRW  im Maßstab 1: 50.000 befindet sich im Plangebiet typische 
Braunerde aus stark lehmigen Sand / stark sandigen Lehm aus Hochflutablagerungen 
(Jungpleistozän bis Holozän) über Kies und Sand aus Terrassenablagerungen (Jungpleistozän). In 
der Karte der schutzwürdigen Böden Nordrhein-Westfalen werden die Böden des Plangebietes zum 
größten Teil dem Kriterium der Schutzwürdigkeit "Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungs- und 
Pufferfunktion" zugeordnet. Die hohe Bedeutung dieses Schutzstatus beruht auf der langen 
Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden, die bei 1 cm Bodenprofil im mitteleuropäischen Klima 
100 bis 200 Jahre betragen kann. Das bedeutet, dass die Versiegelung von Böden und unter 
Umständen auch der Eingriff in das Bodenprofils durch Auf- und Abträge praktisch nicht ausgleichbar 
sind. Deshalb sind Eingriff dieser Art möglichst zu vermeiden, zu mindern oder ggf. durch 
entsprechende Ersatzmaßnahme zu ersetzen 
 
Das hydrogeologische Gutachten e rgaben eine anthropogen überprägte, humose 
Oberbodenschicht in einer Stärke von 0,3 bis 0,5 m aus feinsandigen und tonigen Schluff von 
überwiegend dunkelbrauner Farbe und einer durchschnittlichen Erdfeuchte. Darunter befindet sich 
eine Auffüllung aus sandigem Lehm in einer Stärke von bis zu 1,3 m mit sehr geringen mineralischen 
Fremdmaterialien. Unter der Auffüllung folgte bis in eine Tiefe von 2,1 m ein überwiegend toniger, 
schwach feinsandiger Schluff, der bis 2,8 m Tiefe von stark feinsandigen Mittelsand und Schluff mit 
mittelbrauner bis hellbrauner Farbe unterlagert wird. 
 
In der Baugrunduntersuchung, die im Rahmen des hydrogeologischen Gutachtens vorgenommen 
wurde, wurde im Plangebiet die örtliche Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft. Den 
Untersuchungsergebnissen zu Folge liegen die versickerungsfähigen Schichten erst ab einer Tiefe 
von ca. 4,00 m unter Geländeoberkante (GOK). Der überlagernde Lehmboden ist wegen seiner 
unzureichenden Wasserdurchlässigkeit nicht zur Infiltration von Niederschl agswasser geeignet. 
Aufgrund der angrenzenden Flächennutzungen (umliegende Bebauung durch Wohngebäude und 
Straßen) und der Ergebnisse der Bodenuntersuchung, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Böden 
im Plangebiet größtenteils anthropogen überformt sind und keine natürlichen Bodeneigenschaften 
aufweisen.  
 
Prognose (Planvariante): 
Mit der Realisierung des Vorhabens können insgesamt aufgrund von Versiegelungen durch private 
Verkehrsflächen, Gebäude und Nebenanlagen innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sowie 
durch die Anlage von Wege- und Spielplatzflächen innerhalb der privaten Grünfläche bis zu 40 % 
der im Plangebiet liegenden Böden versiegelt und somit irreversibel zerstört werden. Die Speicher- 
und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. Die Flächenbilanz für das 
Plangebiet mit einer Gesamtfläche von 15.570 m² (siehe Tabelle 1: Flächenbilanz des Plangebietes) 
ergibt eine vollständige Flächenversiegelung von 6.009 m² und eine Teilversiegelung von 3.793 m². 
 
Der Versiegelungsgrad des Plangebietes wird durch die Bebauung erheblich erhöht. Für die 
Gewährleistung einer temporären Regenwasserrückhaltung bei Starkregenereignissen sind im 
Plangebiet für eine „Notentwässerung“ Versickerungsanlagen in Form von Versickerungsmulden, 
mit einer Gesamtfläche von ca. 565 m² und einer Tiefe von ca. 0,30  m, vorzusehen (Fredersdorf 
Consulting, Entwässerungskonzept, August 2017). Auch diese stellen dur ch Abgrabung und 
Veränderung des Bodenprofils einen Eingriff in den Boden dar. Nach dem hydrogeol ogischen

- 27 - 
 
27 
 
Gutachten ist eine Wasserhaltung für das Bauvorhaben nicht erforderlich. Im Bereich der 
Grünanlagen- und Wohngärten werden sich die beeinträchtigenden Bodenfunktionen mittelfristig 
wieder weitgehend regenerieren. 
 
Prognose (Nullvariante):  
In der Nullvariante ist mit einer Versieglung von ca. 31% der vorhandenen Böden zu rechnen. Die 
Speicher- und Reglerfunktion des Bodens geht damit auf diesen Flächen verloren. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:  
Durch die Nutzung der vorhandenen Erschließung an die Von-Ketteler-Straße über die beiden 
hergestellten privaten Erschließungsstraßen, kann der Flächenbedarf und Flächenversiegelung 
reduziert werden. Durch die Festsetzung der privaten Grünfläche kann der Boden in dieser Fläche 
(5.768 m²) langfristig vor weiterer Bebauung geschützt werden. 
 
Bewertung: 
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009  m² vollständig und auf 3.793  m² teilweise die 
Bodenfunktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs - und Pufferfunktion" und 
"Ausgleichskörper für den Wasserhausha lt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist 
aufgrund der langen Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der 
vorliegenden hohen Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei 
den Sondierungen festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der 
Bodenprofile im Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch 
die Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert. 
 
8.5.4  W asser  
Grundwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, WSG-VO NRW 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus. Aufgrund der im 
Geltungsbereich überwiegend unbefestigten Geländeoberfläche kann eine Grundwasserneubildung 
aus den versickernden Niederschlägen unterstellt werden. Um im Vorfeld der Baumaßnahme die 
Möglichkeit der Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser (Dachflächen) zu überprüfen 
wurde ein hydrogeologisches Gutachten vom 07.02.2017 von GFM umwelttechnik erstellt. Gemäß 
dem hydrogeologischen Gutachten wurden oberflächennah keine versickerungsfähigen 
Bodenschichten festgestellt. Erst ab ca. 4,00 m Tiefe kann mit ausreichend durchlässigen 
Sedimenten gerec hnet werden, die aber aufgrund fehlender Feinanteile nur geringe 
Filtereigenschaften aufweisen. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Errichtung einer Versickerungsanlage (Rigole) ab einer Tiefe von 4,00 m entspricht aufgrund der 
fehlenden Filterwirkung nach dem G utachten einer Versickerung in einem Sickerschacht. Die 
Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist gemäß der 
Wasserschutzgebietsverordnung in der Wasserschutzzone III A über einen Sickerschacht untersagt. 
Für eine andere Versickerungslösung wäre  im Bereich von Versickerungseinrichtungen ein 
Bodenaustausch bis in ca. 4,00  m Tiefe erforderlich. Die Ableitung des anfallenden 
Niederschlagswassers in die öffentliche Mischwasserkanalisation erfolgt, da die Anlage von 
Versickerungsschächten einem Sicker schacht gleich kommt, und diese Anlage im WSG III a 
verboten ist. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Auch in der Nullvariante ist nach dem Gutachten die Grundwasserneubildung im Plangebiet 
aufgrund der oberflächennahen nicht versickerungsfähigen Bodenschichten vermindert.

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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Das Entwässerungskonzept (Fredersdorf Consulting, August 2017) sieht  in Hinblick auf 
Starkregenereignisse Maßnahmen vor, die auch als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für 
den Schutz des Grundwassers zum Tr agen kommen. Im Wesentlichen geht es dabei um 
entsprechende Geländemodellierungen, die das Oberflächenwasser temporär vor Ort zurückhalten. 
 
Bewertung: 
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es 
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die 
Grundwasserneubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestört. Die gewählte 
Lösung der Entwässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser, 
keine wesentliche Beeinträchtigung. 
 
Abwässer (§ 1 Absatz 6 Nummer 7e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: LWG NRW, WHG, WSG-VO 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Stammheim und entwässert im 
Mischverfahren. 
 
Prognose (Planvariante): 
Der vorhandene Abwasserkanal kann das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem 
Plangebiet aufnehmen. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Eine sachgerechte Entsorgung von anfallenden Abwasser aus dem heutigen Plangebiet ist auch in 
der Nullvariante weiterhin anzunehmen. 
 
Vermeidungs- / Verminderungsmaßnahmen: 
Es sind keine Vermeidungs - / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da der vorhandene 
Abwasserkanal das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aus dem Plangebiet aufnehmen 
kann. 
 
Bewertung: 
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen. 
 
8.5.5  Klima und Luft 
Klima, Kaltluft / V entilation (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete. 
 
Bestand:  
Die Witterung kennzeichnet sich im Winter mit durchschnittlich 57 Tage Frost und im Sommer mit 
durchschnittlich 40 Tagen, an denen es sich über 25 °C erwärmt. In der Klimafunktionskarte (Kuttler 
et alii, 1997) der Stadt Köln ist das Plangebiet als Stadtklima Typ 1 mit geringer Beeinflussung von 
Temperatur/Feuchte sowie geringer Störung lokaler Windsysteme  eingestuft. Nach der 
Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung (als Folge des Klimawandels) ist das Plangebiet 
überwiegend der Klasse 3 - belastete Siedlungsflächen einzustufen. Der südwestliche Teilbereich, 
der an die Straße Am Flachsrosterweg angrenzt, liegt in der Klasse 4 - hoch belastete 
Siedlungsflächen. 
 
Prognose (Planvariante):  
Die Realisierung des Bauvorhabens sieht nach der Flächenbilanzierung für das Plangebiet (Kapitel 
8.2 / Tabelle 1) eine Erhöhung des Versiegelungsgrades des Plangebietes vor. Kleinklimatisch 
verhindert der hohe Versiegelungsgrad die nächtliche Wärmeausstrahlung und führt zu einer 
andauernden Erwärmung in dem ohn e hin schon klimatisch belasteten Gebiet. Bei einer

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Realisierung der Baumaßnahme ist davon auszugehen, dass der Temperaturgang innerhalb des 
Plangebietes sich zumindest teilweise der bebauten Umgebung angleicht. Eine Änderung der 
Klimaklasse und damit Verstärkung des Hitzeinseleffektes ist nicht auszuschließen. 
 
Prognose (Nullvariante):  
Auch eine Bebauung in der Nullvariante sieht eine Erhöhung des Versieglungsgrades des 
Plangebietes vor, wenn auch geringer als im Planfall. Auch hier ist davon auszugehen, dass die 
nächtliche Wärmeausstrahlung durch die versiegelten Flächen gefördert wird. Es ist davon 
auszugehen, dass sich der Temperaturgang innerhalb des Plangebietes weitgehend der Umgebung 
anpasst. Möglicherweise trägt die verbleibende Freifläche in der M itte des Plangebietes zur 
Kaltluftproduktion bei und führt in der Nullvariante nachts zur Abkühlung der direkten Umgebung. 
 
Vermeidungs-/ Minderungsmaßnahmen:  
Die vorgesehenen Grünmaßnahmen vermindern die prognostizierten klimatischen 
Beeinträchtigungen. Zu den Maßnahmen zählt der überwiegende Erhalt der wertvollen klimatisch 
ausgleichenden Gehölzbestände, der Erhalt der Grünfläche, sowie die Durchgrünung des 
Plangebietes mit der Anlage von Dachbegrünungen auf Flachdächern, Einzelgehölzen und 
Straßenbäumen.  
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben führt durch den Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die 
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima. 
 
Luftschadstoffe - Emissionen / Immissionen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. Bundes -Immissionsschutzverordnung (BImSchV), 
Zielwert der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Technische Anleitung zur 
Reinhaltung der Luft (TA-Luft)  
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone der Stadt Köln, die seit dem Januar 2008 beschlossen 
und erstmals 2012 erweitert wurde. Im Plangebiet bestehen bis auf den Quell- und Zielverkehr im 
Bereich des nördlich gelegenen Garagenhofes und den Parkplätze n an den beiden westlich 
gelegenen Erschließungsstraßen keine Luftschadstoff emittierenden Quellen. Auf das Plangebiet 
wirken aktuell Luftschadstoffe der umgebenden Wohnsiedlungen sowie Luftschadstoffbelastungen 
des umgebenden Kraftfahrzeug-Verkehrs ein. Nach der vorliegenden Luftgüteuntersuchung (Labor 
Dr. Rabe, 2001) liegt im Planungsgebiet eine mittlere Luftgüte (LuGi 1,6 – 1,7) vor. Die Luftqualität 
ist für die Wohnbevölkerung unproblematisch. Auch für empfindliche Menschen wird keine  
immissionsbedingte Gesundheitsbelastung erwartet. Nach den Planungshinweisen der 
Luftgüteuntersuchung sind Gebiete mit mittlerer Luftgüte für Wohnbebauung geeignet und erhalten 
darüber hinaus eine Empfehlung zur besonderen Eignung für Flächen zur Erholungsnutzung im 
Freien. 
 
Prognose (Planvariante): 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Plangebiet zu zusätzlichen Emissionen 
luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten Mehrverkehr 
(Kfz) und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk emittiert, wobei im Vergleich 
zur konventionellen Wärmeerzeugung bei Nahwärmenetzen geringere Emissionen von luftfremden 
Stoffen zu erwarten sind. Eine Simulation der bestehenden und zukünftigen verkehrsbedingten 
Immissionsbelastung is t nicht notwendig, da laut Verkehrsgutachten (BSV GmbH, Aachen, 
November 2016) im Planfall mit einem täglichen Verkehrsaufkommen unter 6000 Fahrzeugen zu 
rechnen ist und keine geschlossenen Straßenfronten geplant werden, wodurch ein Luftaustausch 
sichergestellt ist. 
 
Prognose (Nullvariante): 
In der Nullvariante kann es zu einer zusätzlichen Bebauung im südlichen und nördlichen Bereich 
des Plangebietes kommen, wodurch es zu zusätzlichen Emissionen kommen kann. Es gibt keine 
Hinweise auf zukünftige immissionsbedingte Gesundheitsbelastungen daraus.

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Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Es sind keine Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen erforderlich, da keine immissionsbedingten 
Gesundheitsbelastungen erwartet werden. 
 
Bewertung: 
Mit der Realisierung des Bauvorha bens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen 
Emissionen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten 
Mehrverkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk 
emittieren. Dur ch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen 
auszugehen. Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet. 
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und 
zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen O ptimierung, Beschluss 
des Rates der Stadt Köln zur Klimaneutralität bis 2035 (06/2021), Maßnahmen, die dem 
Klimawandel entgegenwirken (Vermeidung von CO2-Emissionen)  
 
Passiv-solare Heizwärmebilanz 
Bestand: 
Im Plangebiet bestehen heute keine Anlagen zur Förderung oder Nutzung Erneuerbarer oder 
regenerativer Energien. 
 
Prognose (Planvariante): 
Zur Beurteilung der solarenergetischen Qualität und dem daraus verfügbaren Solargewinn, sowie 
der Energieeffizienz durch eine optimale Ausrichtung der Gebäude liegt eine solar+energetische 
Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) vor. Der auf optimale  Einstrahlungsvoraussetzungen 
(=100 %) bezogene verfügbare passive Solargewinn weist, bezogen auf die Bebauungsdichte, mit 
im Mittel 78,2 % befriedigende Voraussetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf. Die 
Streubreite des verfügbaren Solargewinns der einzelnen Wohnungen liegt zwischen 40,7  % und 
96,5 %, d.h. zwischen völlig ungenügend und sehr gut. Besonders niedrige Wohnungswerte < 51 % 
finden sich bei den we stlichen und nordöstlichen Wohnungen. Hier sind die Möglichkeiten zur 
passiven Sonnenenergienutzung spürbar eingeschränkt. Demgegenüber finden sich bei den 
mittleren, südlichen Wohnungen sowie im Staffelgeschoss befriedigende bis sehr gute 
Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung. 
 
Die Verminderung der passiven Solargewinne, d.h. die solaren Verluste durch ungünstige 
Orientierung, liegt im Wohnungs-Mittel bei 21,1% und damit über dem anzustrebenden Bereich von 
max. 7 %. Die Gebäude sind jedoch m it einem orientierungsbedingten solaren Verlust von 0,1 % 
nahezu optimal orientiert. Die Streubreite der Verminderung der solaren Gewinne der 
Teilgebäude/Wohnungen liegt zwischen 0 % und 37,5 %. Überdurchschnittlich hohe solare Verluste 
finden sich bei den  im wesentlichen westnordwest bzw. ostsüdost orientierten Wohnungen aller 
geplanten Wohngebäude. Ursächlich hierfür ist die Konzeption der Punkthäuser als sogenannte 
Dreispänner, über ein zentrales Treppenhaus werden 3 Wohnungen je Etage erschlossen. Die 
mittleren Wohnungen der geplanten Wohngebäude sowie alle Staffelgeschosse weisen dagegen 
solare Verluste von maximal 0,3 % auf. 
 
Der durch die gegenseitige Verschattung der Gebäude verursachte solare Verlust erreicht im Mittel 
9,2 %. Dies ist auf die Bebauungsdichte bezogen, ein noch tolerierbarer Wert. Hier sollte 8 % nicht 
überschritten werden. Überdurchschnittliche verschattungsbedingte Verluste weist mit 12,1 % die 
mittlere Wohnung des südlichen Gebäudes, unterdurchschnittliche mit 6,1 % die westliche Wohnung 
des südlichen Gebäudes auf. Die Streubreite der Wohnungen reicht dabei von 0,9  % im 
Staffelgeschoss bis zu 17,8 % im Bereich der mittleren Wohnungen.

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Durch Verschattung durch bestehende Bäume wird der verfügbare Solargewinn im Plangebiet mit 
im Mittel 12,5 % spürbar beeinträchtigt, ca. 6 % sollten hier im Mittel nicht überschritten werden. Die 
Spannweite der durch Bäume insgesamt verursachten Verminderung der passiven Solargewinne 
liegt bei den einzelnen Teilgebäuden/ Wohnungen zwischen 2,3 % und 27,2 %, bei den einzelnen 
Gebäuden zwischen 7,6 % und 17,6 %. Verschattungsschwerpunkte mit einer Verminderung der 
passiven Solargewinne durch Bäume von mehr als 25 % finden sich bei den mittleren Wohnungen 
des südlichen Gebäudes. Die östlich gelegene Wohnung des südlichen und die westlich gelegenen 
Wohnungen des mittleren Gebäudes sind mit 11  % - 16 % mäßig verschattet. Die Wohnungen 
werden durch die bestehenden Bäume abgeschattet. Bei den übrigen Teilgebäuden/ Wohnungen 
ist keine übermäßige Verschattung zu erwarten. 
 
Der wohnflächenspezifische Solargewinn Q‘‘S erreicht, bezogen auf eine wohnflächenspezifische 
Fensterfläche von 18 %, im Wohnflächenmittel 12,5 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa). Dieser Wert 
entspricht dem reduzierten verfügbaren Solargewinn. Die Spannweite der einzelnen Wohnungen 
reicht von 5,9 bis sehr guten 22,7 kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa) im Staffelgeschoss. Hierbei ist 
die Abschattung durch die Balkone berücksichtigt. Der passiv -solare Heizungsbetrag erreicht im 
Mittel 19,8 %. Dies ist bezogen auf Wärmeschutzanforderungen nach EnEV 2014 ein befriedigender 
Wert. Aus dem passiven Solargewinn und den internen Wärmegewinnen Q‘‘I von 13,2 kWh/m² 
Wohnfläche pro Jahr (WFa) ergibt sich ein wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf Q‘‘h von 50,5 
kWh/m² Wohnfläche pro Jahr (WFa). 
 
Prognose (Nullvariante): 
Für die Nullvariante liegen keine Erkenntnisse vor, dass es zu einer unbefriedigenden solar-passiven 
Heizwärmebilanz kommen wird. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung. 
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im 
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch 
nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im 
Wohnungsmittel 7,8 % eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2 % eine noch tolerierbare 
Verminderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. 
Durch bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte 
Verminderung der passiven Solargewinne verursacht.  
 
Besonnung 
Bestand: 
Es kann davon ausgegangen werden dass, die für die Planvariante modellierte Besonnungsdauer 
auch im Bestand erreicht wird. Die für den Winter und die Tag -/Nachtgleiche ermittelte 
Besonnungsdauer aus den Sonnenständen und der Verschattungswirkung des Baumbestandes 
wirkt sich unabhängig von der Bebauung aus. 
 
Prognose (Planvariante): 
Die Besonnung von Wohnungen wird anhand der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) ermittelt 
und bewertet. Danach ist eine Wohnung ausreichend besonnt, wenn ein Aufenthaltsraum am 17. 
Januar 1 Stunde (Winterkriterium) und am 21. März (Tag-/Nachtgleiche) 4 Stunden besonnt ist. Im 
Ergebnis der solar und energetische Analyse (Solarbüro Goretzki, Januar 2017) verfehlen für das 
Winterkriterium in den beiden unteren Geschossen einige Wohnungen (siehe Kapitel 8.5.5. Klima 
und Luft – Unterkapitel Erneuerbare Energien) das Ziel aufgrund einer Verschattung durch Bäume. 
Ab dem 2. Obergeschoss (OG) sind alle Wohnungen ausreichend besonnt. Zur Tag / Nachtgleiche 
verfehlen vier Wohnungen im Erdgeschoss (EG) das Kriterium (aufgrund von Baumverschattung), 
während ab dem 1. OG alle Wohnungen ausreichend besonnt sind. Da die DIN 5034 jedoch 
Laubbäume auch außerhalb der Vegetationsperiode als vollständig lichtundurchlässig behandelt, 
kann für die Bewertung der  tatsächlichen Besonnung die gewichtete Besonnungsdauer am 21.

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Dezember herangezogen werden. Hierzu wurde für den Laubbaumbestand abweichend von der 
Norm ein anteiliger Lichtdurchgang simuliert. Bei Sonnentiefstand am 21. Dezember wird in den 
unteren Gesch ossen eine zumindest ausreichende Besonnungsqualität erreicht werden. Am 
mittleren Wintertag, dem 8. Februar weisen Teile der unteren Geschosse leichte Besonnungsdefizite 
infolge der Abschattung durch Nachbargebäude bzw. der Orientierung der Wohnungen auf. In den 
Wintermonaten erreichen bereits alle Wohnungen im EG bei dem am besten besonnten Fenster 
eine Besonnungsdauer von mehr als 15 Stunden und damit wohnhygienische 
Mindestanforderungen. Im Winterhalbjahr verfehlen die Wohnungen im EG 16 %, im 1.OG 8 % der 
Wohnfläche beim am besten besonnten Fenster eine Besonnungsdauer von 120 Stunden und damit 
wohnhygienische Mindestanforderungen. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass die in der Planvariante ermittelten wohnhygienischen 
Mindestanforderungen in der Nullvariante unterschritten werden. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen: 
Maßnahmen zur Verminderung der Verschattung sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung: 
In der Gesamtbetrachtung erreichen aus wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest 
knapp ausreichende Besonnungsdauer. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§1 Absatz6 Nummer 7h BauGB) 
Siehe Punkt Emission / Immission von Luftschadstoffen. 
 
V ermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht),  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichtimmissionen, Messungen, Beurteilung und 
Verminderung Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz 
 
V ermeidung von Emissionen – Licht: 
Bestand: 
Aktuell bestehen im Plangebiet aus den umgebenden Erschließungsstraßen und der angrenzenden 
Wohnbebauung punktuell nächtliche Lichtquellen (Laternen / Signalanlagen). Die bestehenden 
Lichtemissionen stellen keine beeinträchtigenden Umweltauswirkungen dar.  
 
Prognose (Planvariante) 
Es gibt keine Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge 
der zusätzlichen Lichtquellen durch das Bauvorhaben.  
 
Prognose (Nullvariante) 
In der Nullvariante ist eine Bebauung im nördlichen und südlichen Bereich möglich. Es gibt keine 
Hinweise auf eine zukünftige Entwicklung erheblicher Umweltauswirkungen in Folge der 
zusätzlichen Lichtquellen durch die mögliche Bebauung in der Nullvariante. 
 
Vermeidungs- / Minderungsmaßnahmen 
Es findet eine sachgerechte Installation und Verortung der neuen Lichtquellen statt, die dem 
neuesten Stand der Technik entspricht. 
 
Bewertung: 
Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet.

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8.5.6  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 Absatz 6 Nummer 7c BauGB) 
Darstellung von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -, 
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Luftreinhalteplan, WSG-VO 
 
Das Plangebiet befindet sich im Einzugsgebiet des Wasserwerks Höhenhaus innerhalb der 
Wasserschutzzone III A. Bei der Ausführung des Planvorhabens ist daher der „Maßnahmenkatalog 
für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III B“ zu beachten.  
 
Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BimSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand:  
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es wurde im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung (Peutz Consult, Düsseldorf, März 2019) gutachterlich geprüft, welche 
Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehrslärm auf das Plangebiet gegeben sind und 
welche Auswirkungen durch den planbedingten Mehrverkehr auf die Umgebung zu erwarten sind. 
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen der umliegenden Straßen (Von -Ketteler-
Straße, Von-Bodelschwingh-Straße, Berliner Straße, Am Flachsrosterweg), der Autobahn A3, der 
Straßenbahnlinie 4 und der Bahnstrecken 2325 (ö stlich des Plangebietes), der Strecke 2730 
(westlich des Plangebietes sowie der Strecken 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) ein. Die 
Lärmimmissionen vom den, in der Nähe liegenden Supermarkt (Gewerbelärm) und Bolzplatz werden 
nicht betrachtet, weil zwischen diesen Lärmquellen und dem Plangebiet vorhandene Wohngebäude 
stehen, und davon auszugehen ist, dass bereits an diesen Gebäuden die maßgeblichen Richtwerte 
einzuhalten sind. 
 
Prognose (Planvariante): 
Im Zuge der Untersuchung waren die auf das Plan vorhaben einwirkenden Geräuschimmissionen 
der umliegenden Verkehrswege zu ermitteln und zu bewerten. Die Berechnungen erfolgten mit und 
ohne Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des geplanten Gebäudes. Mögliche 
Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Planvorhabens sind als Vergleich des 
Prognose-Null-Falls mit dem Prognose -Plan-Fall auf Grundlage der vorliegenden 
Verkehrsuntersuchung (BSV Gmbh, Aachen, November 2016) ermittelt und bewertet worden. Die 
Auswirkungen des Neubaus der geplanten Erschießungsstraße auf die Umgebung des Plangebietes 
wurden ermittelt und nach den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) 
bewertet. Gemäß künftigem Planungsrecht wird für den Planbereich der Schutzanspruch eines 
Allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen. Die Verkehrslärm -Immissionen beurteilen sich 
nach der DIN 18005. 
 
Einwirkungen (Immissionen) auf das Plangebiet durch Emittenten nach DIN 18005 
Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 Lärmschutz, für allgemeine 
Wohngebiete (WA) 
Gebietsausweisung Schalltechnischer Orientierungswert [dB(A)] 
 Tag Nacht 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Tabelle 4: Schalltechnische Orientierungswerte nach DIN 18005, Beiblatt 1 
 
Straßenverkehrslärm 
Im Vergleich zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose-Plan-Fall durch den 
Ziel- und Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Die Erhöhung des Immissionspegels im 
Einzugsbereich der betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB (A). Die 
Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV werden an Immissionsorten in der Umgebung des

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Plangebietes sowohl im Prognose-Null- als auch im Prognose-Plan-Fall überschritten. Es werden 
jedoch weder die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht 
durch Verkehrslärm überschritten, bei denen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen 
werden kann, noch kommt es durch das geplante Vorhaben zu Pegelerhöhungen von mehr als 3 
dB(A). Die vorliegenden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des Plangebietes führen daher 
zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld durch 
den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. 
 
Schienenverkehrslärm 
Zur Untersuchung der Schallemissionen aus Schienenverkehr wurde n die durch die 
Straßenbahnvorbeifahrten der parallel zur Berliner Straße verlaufenden Linie 4 verursachten 
Schallemissionen nach der Richtlinie „Schall 03 -2020“ berücksichtigt. Die Frequentierung der 
Straßenbahnlinie wurde dem Fahrplan (Stand 09.12.2018) entnommen. Des Weiteren wurden die 
durch die Bahnstrecken Strecke 2325 (östlich des Plangebietes), Strecke 2730 (westlich des 
Plangebietes) und Strecke 2650 & 2670 (südwestlich des Plangebietes) verursachten 
Schallemissionen nach der Richtlinie „Schall 03 -2012“ berücksichtigt. Die zur Berechnung 
angenommenen Streckenbelastungen werden der DB -Prognose für das Jahr 2025 unter 
Berücksichtigung der Realisierung des Rhein -Ruhr-Expresses (RRX) entnommen. Aufgrund der 
Streckenbelastungen ergeben sich bis zu 49  dB(A) für den Tag - und Nachtzeitraum. Der 
Schienenbonus von 5 dB(A) wurde bei der Berechnung der Beurteilungspegel nach Abstimmung mit 
dem Stadtplanungsamt Köln berücksichtigt. 
 
Fluglärm 
Der äquivalente Dauerschallpegel aus dem Flugverkehr liegt laut dem vom Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln beauftragten Schallimmissionsplan (Stand 2014) im 
Plangebiet in der Klasse <= 45 dB(A) am Tage und <= 40 dB(A) in der Nacht. Die Werte werden in 
den Berechnungen energetisch mit dem Beurteilungspegel aus dem Schienen- und 
Straßenverkehrslärm addiert. 
 
Gesamtverkehrslärm 
Durch die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen kommt es an nahezu allen 
betrachteten Immissionsorten zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der 
DIN 18005 (Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau). Die höchsten Beurteilungspegel 
ergeben sich vor allem durch den Straßenverkehrslärm der Autobahn A3 mit Beurteilungspegeln 
von bis zu 61 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte 
für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Plangebiet 
damit um bis zu 6 dB bzw. 10 dB überschritten. Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung 
der Plangebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tagzeitraum - in 2m über Gelände - nur im 
südlichen Teil des Plangebietes an der Straße Am Flachsrosterweg über 60 dB(A). Auf in 
Gebäudenähe angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 
60 dB(A) tagsüber erreicht. In 9 m üb er Gelände liegt der Beurteilungspegel in allen 
Außenwohnbereichen im Plangebiet knapp über 60 dB(A). 
 
Auswirkungen (Emissionen) durch das Plangebiet auf die Umgebung 
Um die Auswirkungen auf die Umgebung zu bewerten, wurden im Gutachten der Prognose-Null-Fall 
(derzeitige Lärmbelastungen der Umgebung durch den Straßenverkehr) mit dem Prognose-Plan-
Fall (Berücksichtigung des hinzukommenden Quell- und Zielverkehr) aufgenommen. Im Vergleich 
zum Prognose-Null-Fall steigen die Verkehrszahlen im Prognose -Plan-Fall durch den Ziel - und 
Quellverkehr des Plangebietes teilweise an. Erhöhungen von mehr als 0,2 dB betreffen dabei nur 
die Fassaden zu den Privatwegen B und C, die bislang ausschließlich eine Erschließungsfunktion 
für die eigene Nutzung haben; über die zukünf tig aber auch der Erschließungsverkehr für die 
Plangebäude abgewickelt  wird. Die Erhöhung des Immissionspegels im Einzugsbereich der 
betrachteten Straßen beträgt jedoch maximal 1,1 dB(A) am Immissionsort 37 (Von-Ketteler-Str. 6). 
Die vorliegenden Ergebnisse führen zu der Einschätzung, dass keine relevanten Auswirkungen des

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Vorhabens auf das Umfeld durch den zusätzlichen Verkehrslärm vorliegen. Es werden weder die 
Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht überschritten, noch kommt es durch 
das geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A). 
 
Überprüfung der Ansprüche nach der 16. BImSchV durch Straßenneubau 
Im Plangebiet sind zwei Erschließungsstraßen bereits vorhanden und eine neue Erschließung 
geplant. Die Auswirkungen des Straßenneubaus wurden schalltechnisch untersucht und nach der 
16. BImSchV bewertet. Die Emissionen der Erschließungsstraßen werden gemäß der Richtlinien für 
Lärmschutz an Straßen (RLS 90)  berechnet. Die umliegenden Verkehrswege werden bei dieser 
Berechnung nicht berücksichtigt. Betrachtet werden die Immissionsorte in der Umgebung der 
geplanten Erschließungsstraßen. Die durch den Verkehr auf der geplanten Erschließungsstraße 
verursachten Immissionen liegen an der umliegenden Bestandsbebauung, unter Berücksichtigung 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude, mit bis zu 43 dB(A) am Tag und 
35 dB(A) in der Nacht deutlich unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) am Tag 
und 49  dB(A) in der Nacht für ein allgemeines Wohngebiet. Selbst  bei beispielsweise einer 
Verdoppelung der Verkehrszahlen auf der geplanten Erschließungsstraße würden die 
Beurteilungspegel in der Umgebung noch deutlich unterhalb der Grenzwerte liegen. Damit ergeben 
sich aus dem geplanten Straßenneubau keine Ansprüche auf Lärmschutz gemäß der 16. BImSchV. 
 
Prognose (Nullvariante): 
Im Prognose-Null-Fall ist von einer Bebauung im nördlichen und südlichen Teil des Plangebietes 
auszugehen. Auf diese mögliche Bebauung wirken Lärmimmissionen der Straßen und 
Schienenwege ein, die auch im Prognose -Plan-Fall untersucht wurden. Und auch hier werden, 
ebenso wie in der Prognose -Planvariante, weder die Pegelwerte von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 
dB(A) in der Nacht (Sanierungswerte) durch Verkehrslärm überschritten, noch kommt es durch das 
geplante Vorhaben zu einer Pegelerhöhung von mehr als 3 dB(A). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete (WA) teilweise erheblich 
überschritten werden, sind zur Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet 
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich ist bei der Planung von 
Schallschutzmaßnahmen aktiven Maßnahmen (Schallschutzwänden / -wällen) der Vorzug vor 
passiven Maßnahmen an den Gebäuden zu geben. Di e maßgebliche Geräuschquelle ist im 
vorliegenden Fall die etwa 500 m entfernte Autobahn A3, welche bereits von einer Lärmschutzwand 
abgeschirmt wird. Durch die verhältnismäßig große Entfernung des Plangebietes zur Autobahn A3 
müssten weitere aktive Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn deutlich größere Höhen (+3 m) 
aufweisen. Dies hätte einen Abriss der vorhandenen Wände und einen mit enormen Kosten 
verbundenen Neubau zur Folge. Bezogen auf dieses Plangebiet scheiden solche Maßnahmen aus. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in der Umgebung der geplanten Gebäude 
scheiden außerdem auch auf Grund der zentralen Lage aus städtebaulicher Sicht aus. Um einen 
Schutz auch im 2. Obergeschoss zu erreichen, müsste eine Lärmschutzwand in der Nähe der 
Plangebäude eine Höhe von mindestens 8  m aufweisen. Es werden daher passive 
Schallschutzmaßnahmen zur Festsetzung im Bebauungsplan vorgesehen. 
 
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen für das Plangebiet passive 
Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109-1:2018-01 in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz 
in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger 
Nutzungen sicherstellen . Der für die Ermittlung der Lärmschutzpegelbereiche maßgebliche 
Außenlärmpegel errechnet sich gemäß DIN 4109 aus den Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich 
auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten – Straßenverkehrslärm und 
Schienenverkehrslärm. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelbereiche dargestellt. 
Textlich festgesetzt wird, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 zu treffen sind. Entsprechend den 
nach DIN 4109 berechneten maßgeblichen Außenlärmpegeln und den hieraus resultierenden

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Lärmpegelbereichen ergeben sich bei freier Schallausbreitung Anforderungen an die 
Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend Lärmpegelbereichen III und IV. 
 
Die höchsten Beurteilungspegel für den Gesamtlärm liegen im Plangebiet bei bis zu 61 dB(A) am 
Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Bei Fenstern zu Schlafräumen ist zusätzlich zu beachten, dass bei 
einem Beurteilungspegel von > 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete 
Schallschutzmaßnahme möglich ist, da der Innenpegel sonst > 30 dB(A) betragen würde. Es 
müssen somit an diesen Fenstern geeignete Minderungsmaßnahmen, wie bspw. Schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden. Dies betrifft de facto alle Fassaden der geplanten 
Gebäude. 
 
Schallschutzmaßnahmen für den Außenbereich 
Für Außenwohnbereiche anzustreben ist eine Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 
für Mischgebiete von 60 dB(A). Bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der geplanten 
Gebäude liegt der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum in 2 m über Gelände (ü. G.) nur im 
südlichen Teil des Plangebietes über 60 dB(A) im Tageszeitraum. A uf in Gebäudenähe 
angeordneten Außenwohnbereiche werden damit Beurteilungspegel von weniger als 60 dB(A) tags 
erreicht, was dem schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete (MI) 
entspricht. In 9 m ü. G. liegt der Beurteilungspegel in allen Außenwohnbereichen im Plangebiet 
knapp über 60 dB(A). 
 
Bewertung:  
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 
sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der 
Berliner Straße, Am Flachsrosterweg, Von-Ketteler-Straße und Von-Bodelschwingh-Straße sowie 
dem Schienenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der 
Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch 
einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde 
Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden der Lärmpegelbereich III und 
IV in Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet 
festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei 
Schlaf- und Kinderzimmern festgesetzt. Ferner sind für bes timmte Balkone und Loggien 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des 
Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse aus der schalltechnischen 
Untersuchung der Umgebung des Plangebietes führe n zu der Einschätzung, dass durch den 
zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch den planbedingen Mehrverkehr und durch den 
Straßenneubau, keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf das Umfeld vorliegen. 
 
Gefahrenschutz 
z.B. Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)  
 
hier: Starkregen 
Bestand: 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch Mischwasserkanalisation. Nach der 
Starkregengefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) im Internet (letzter Zugriff 
am 7.12.2020) sind im Planungsgebiet  bei extremen Starkregenereignissen im Bereich der 
Erschließungsstraßen mäßige Gefährdungen und im Bereich der Grünfläche nur geringe 
Gefährdungen zu erwarten.

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Prognose (Planvariante): 
Im Hinblick auf die Kapazität der umgebenden Mischwasserkanäle lässt sich feststellen, dass 
diese für eine zusätzliche Einleitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 
aufgrund des Klimawandels nicht ausreichend dimensioniert sind. Der Einsatz von Dachflächen 
 
Prognose (Nullvariante): 
Auch bei der Nullvariante ist davon auszugehen, dass die vorhandene Mischwasserkanalisation 
bei einem Starkregenereignis die zu erwartenden Wassermassen nicht sofort aufnehmen kann. In 
der Starkregengefahrenkarte  sind ein angrenzendes Grundstücke im Südwesten und die Von-
Ketteler-Straße von hohen bis sehr hohen Gefahren durch Starkregenereignisse betroffen. 
 
Vermeidungs-/Ausgleichsmaßnahmen: 
Zur Beurteilung einer schadlosen Überflutung im Falle eines Starkregenereignisses ist 
Entwässerungskonzept und ein Überflutungsnachweis (Fredersdorf Consulting, 2017/2018) erstellt 
worden. Neben dem Einsatz von Dachflächenbegrünungen im Zusammenhang mit 
Teilspeicherungen ist zusätzlich eine Notentwässerung vorzusehen. Diese umfasst folgende 
Maßnahmen: 
 
Bereiche der Wohnhäuser:  
Alle Geländeanschlüsse (Terrassenaustritt, umlaufender Spritzschutz) sind 15 cm tiefer als 
Oberkante Fußboden (OKFF) und 5 cm tiefer als Lichtschächte auszubilden. Am Gebäudeeingang 
erfolgt der Einbau von 2 Eingangsstufen (2x 0,15 m = 30 cm) bzw. entsprechend ein barrierefreier 
Zugang. 
 
Bereiche der Außenanlagen: 
-  Geländeprofilierung mit Ausbildung von Mulden  
- Ausbildung des Längs- und Quergefälles im Bereich der neuen Erschließungsstraße 
- Im Bereich geplanter Stellplätze wird das Gefälle jeweils nach „hinten abfallend“ ausgebildet. 
 
Bewertung: 
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum einen Dachbegrünung, zum anderen Mulden 
vorgesehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur 
Rückhaltung mit Mulden wurde im weiteren Planungsverfahren im Rahmen interner 
Dienstabstimmung erstellt (Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018). 
 
8.5.7  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7i BauGB) 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur - und 
Sachgüter)  
 
Wechselwirkungen sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen 
zwischen und innerhalb verschiedener Umweltmedien, die sich gegenseitig addieren, verstärken, 
potenzieren, aber auch vermindern oder aufheben können. Auswirkungen auf Wechselwirkungen 
sind relevante Einflüsse, die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz 
oder einer veränderten Reaktion der Umwelt führen. Prozesse spielen sich in der Umwelt auf allen 
Organisationsebenen sowie auf verschiedenen räumlichen und zeitlichen Maßstabsebenen ab. Es 
können z.B. physikalische, chemische, physiologische oder biozönotische Prozesse bedeutsam 
sein. Bei Menschen und Tieren spielen auch Wahrnehmungsprozesse und deren Auswirkungen auf 
das Verhalten eine Rolle. 
 
Prognose:  
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der durch die Planung 
betroffenen Umweltbelange  aufgeführt.

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39 
 
Bewertung: 
Die Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Belangen des Umweltschutzes wurde schutzgutbezogen berücksichtigt, es wird daher auf 
die entsprechenden Ausführungen der durch die Planung betroffenen Umweltbelange verwiesen. 
Die Umsetzung der Planung ist mit Eingriffen in das Wirkungsgefüge von Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft und Klima und entsprechenden Wechselwirkungen verbunden, wie der Tabelle 
6 zu entnehmen ist. Zur Reduzierung der Auswirkungen erfolgen entsprechende Maßnahmen zu 
den jeweiligen Umweltbelangen. 
 
Wirkung 
von → Mensch Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft Boden / Fläche Wasser Klima / Luft Wirkung 
auf ↓ Mensch  
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der Arten 
und Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
 
 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (x) 
 
Wassernutzung 
(x) 
 
Frischluft (+) 
Ausgleichs-
funktion (x) 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- u. 
Landschaftsverl
ust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
 
 
Lebensraum für 
Pflanzen u. Tiere 
(+) 
 
Wassernutzung 
(+) 
 
 
 
Boden/ Fläche Verlust von 
Bodenfunktione
n 
(-) 
Schadstoffeinträ
ge (-) 
Verdichtung (-) 
Erhalt von 
Bodenfunktione
n (+) 
 
Stoffverlagerung 
(-) 
 
 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächenabfl
uss  
(-) 
 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, Filter- 
u. Pufferfunktion 
(+) 
 
  
Klima/ Luft 
Emissionen (-) 
Behinderung 
des 
Luftaustausches 
(-) 
Aufheizung 
durch 
Versiegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichsraum 
(+) 
Kaltluftproduktion 
(+) 
Staubbildung (-) 
  
Tabelle 6: Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Legende: (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Band, Kapitel Wechselwirkungen, 
September 2002

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40 
 
8.5.8  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten -Alternativen  
Die vorliegende Planung wurde von der DEWOG als städtebauliches Konzept für den rückwärtigen 
Grundstücksbereich, zwischen den Bestandsbebauungen an der Von-Ketteler-Straße im Westen 
und der Von-Bodelschwingh-Straße im Osten, vorgelegt. Die Planung dient der Aktivierung von gut 
erschlossenen Wohnbauflächen, und der Ergänzung durch weitere Mietwohnungen. Weil die 
Planung umfänglich den städtebaulichen Leitzielen der Stadt Köln (z.B. StEK Wohnen) entspricht, 
wurde auf eine konzeptionelle Alternativprüfung verzichtet. 
 
8.6  Zusätzliche Angaben 
8.6.1  Technische V erfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende 
Kenntnisse)  
Zur Erstellung des Umweltberichtes wurde neben zwei Ortsbesichtigungen verfügbares Daten- und 
Kartenmaterial ausgewertet. Zudem wurden folgende Fachgutachten zu Grunde gelegt: 
 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der 
Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, Dezember 2003; 
- Calles De Brabant: Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Umweltbericht zum 
Bebauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln Höhenhaus, letzte Änderung Dezember 2020 
- GFM umwelttechnik: Hydrogeologisches Gutachten vom B-Plan von Ketteler-Straße in Köln-
Höhenhaus, 07.02.2017 
- Prof. Dr. Kuttler et.al. Uni Essen, Klimatologische Untersuchung Köln, 1997 
- PEUTZ CONSULT: Schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau von 4 
Wohngebäuden an der Von-Ketteler-Straße in Köln, 29.03.2019 
- Skibbe, Andreas: Bebauungsplanverfahren an der Von-Ketteler-Straße in Köln -Höhenhaus, 
Artenschutzprüfung Stufe I und II, August 2020 
- SOLARBÜRO Dr. -Ing. Peter Goretzki, Büro für energieeffiziente Stadtplanung, 
Energiesimulation + Besonnungsgutachten: Solar+energetische Analyse  Köln -Höhenhaus 
Von-Ketteler-Straße - Bebauungskonzept / BPlan-VE Planungsstand vom 23.November 2016, 
13.01.2017 
- BSV Büro für Stadt - und Verkehrsplanung GmbH, Aachen: Verkehrsuntersuchung zum 
Bebauungsplan "Von-Ketteler-Straße" in Köln-Höhenhaus, November 2016 
- Fredersdorf Consulting: Geplante Entwässerungskonzeption mit Hinweisen zu 
Starkregenereignissen vom 14.08.2017 
- Fredersdorf Consulting: Überflutungsnachweis zur Entwässerungskonzeption vom 04.06.2018 
- Städtische Entwässerungsbetriebe Köln (StEB): Starkregengefahrenkarte – Webmap , letzter 
Zugriff am 07.12.2020 
 
 
8.6.2  Geplante Maßn ahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring)  
Das Erfordernis des Monitoring ist zum derzeitigen Stand nicht erkennbar, da es hinsichtlich der in 
der Umweltprüfung gewonnenen Ergebnisse keine Prognoseunsicherheiten gibt.  
 
8.6.3  Zusammenfassung  
Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt mit folgenden 
Ergebnissen: 
 
Durch die Planung sind folgende Umweltbelange nicht betroffen: 
 
• Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete 
Das Planvorhaben befindet weder innerhalb noch in der Nähe von europäischen 
Vogelschutzgebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Das

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41 
 
nächste FFH Schutzgebiet Natura 2000 ist das NSG Thielenbruch (DE-5008-301), das sich 
3,7 km östlich in gerade Luftlinie vom Plangebiet befindet. 
• Landschaftsplan 
Im Landschaftsplan Köln wird das Gebiet als Innenbereich ausgewiesen. Durch die 
Realisierung des Bauvorhabens ergeben sich damit keine Veränderungen für den 
Landschaftsplan. 
• Oberflächenwasser 
 Im Plangebiet oder in unmittelbarer Umgebung sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 
• Vermeidung von Emissionen – Gerüche 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung von Geruchsimmissionen durch das Bauvorhaben. 
• Sachgerechter Umgang mit Abfall und Abwässern 
 Ein sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern wird sichergestellt. 
• Altlasten  
Im Plangebiet befindet sich keine Fläche, die gemäß dem städtischen Altlastenkataster als 
Verdachtsfläche ausgewiesen ist. 
• Erschütterungen 
Durch die gepl anten Nutzungen werden im Plangebiet oder angrenzend keine 
Erschütterungen verursacht. Erschütterungen durch die Stadtbahnlinie müssen aufgrund der 
Entfernung (150 m)keine Beachtung finden. 
• Gefahrenschutz 
Risiken aus Hochwasserereignissen, Störfallbetrieben, elektromagnetischen Feldern liegen 
nicht vor.  
• Kultur- und Sachgüter 
Es gibt keine Hinweise auf die Betroffenheit von Kultur - oder Sachgütern durch die 
Realisierung des Bauvorhabens. 
 
Folgende Umweltbelange sind durch die Planung betroffen: 
Pflanzen 
Bei der Durchführung der Baumaßnahme kommt es zu einem erheblichen Eingriff in den 
Baumbestand und den Biotopflächen des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches. 43 von 120 
Bäumen müssen gefällt werden. Als Ersatz für werden insgesamt 38 Bäume neu gepflanzt. Davon 
werden im Plangebiet 34 Bäume gepflanzt. Davon werden die Stellplätze mit 11 Bäumen eingegrünt, 
10 Bäume auf den nicht überbauten Flächen und 13 Bäume auf der privaten Grünfläche neu 
gepflanzt. Die 4 restlichen Bäume werden mit Hilfe der Baumsch utzsatzung im baurechtlichen 
Genehmigungsverfahren ersetzt. Während der Bauzeit ist vorhandener Vegetationsbestand zu 
schützen. Fünf Bäume erhalten eine planungsrechtliche Sicherung. Durch die beschriebenen 
Maßnahmen kann der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen werden. 
Tiere 
Da keine Beeinträchtigungen von planungsrelevanten Arten vorliegen und bei Einhaltung der 
erlaubten Eingriffszeiten in die Vegetation können Verstöße gegen die Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG für möglicherweise betroffene Vogel- und Fledermausarten bei Realisierung des 
Vorhabens ausgeschlossen werden. 
Biologische Vielfalt 
Durch die Realisierung des Bauvorhabens sind keine Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt 
zu erwarten. 
Eingriff/Ausgleich 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich von 9.598 m ² erreicht einen Bestandswert von 68.408 
Bewertungspunkten (BWP). Für den nach dem Bebauungsplan zulässigen Eingriff ergibt sich ein 
Biotopwert von 42.239 BWP . Das geplante V orhaben des Bebauungsplan-Entwurfes „V on-Ketteler-
Straße“ erreicht somit ein Defizit von 26.169 BWP , das durch die Realisierung einer externen 
Ausgleichmaßnahme vollständig ausgeglichen wird.

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42 
 
Landschafts- und Ortsbild 
Durch die Einfügung der Planung in die Umgebung ergibt sich bei Realisierung des Bauvorhabens 
keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes 
Boden 
Durch das Planvorhaben werden auf 6.009 m² vollständig und auf 3.793 m² teilweise die 
Bodenfunktionen "Natürliche Bodenfruchtbarkeit", "Regelungs - und Pufferfunktion" und 
"Ausgleichskörper für den Wasserhaushalt" zerstört. Dieser Eingriff in das Schutzgut Boden ist 
aufgrund der langen Entstehungsdauer von fruchtbaren Böden mit diesen Eigenschaften und der 
vorliegenden hohen Bewertung praktisch nicht ausgleichbar. Der Eingriff reduziert sich durch die bei 
den Sondierungen festgestellten auftretenden Störungen und der anthropogenen Überprägung der 
Bodenprofile im Plangebiet. Der Ausfall dieser Funktionen für den Naturhaushalt wird deshalb durch 
die Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen vermindert. 
Grundwasser 
Auf Grund der zusätzlichen Versiegelung werden potentielle Versickerungsflächen reduziert. Es 
existiert im Plangebiet oberflächennah keine versickerungsfähigen Schichten. Die 
Grundwasserneubildung aus Niederschlag ist somit bereits im Bestand gestö rt. Die gewählte 
Lösung der Entwässerung ergibt durch die Realisierung der Baumaßnahme für das Grundwasser 
keine wesentliche Beeinträchtigung. 
Abwässer 
Es ergeben sich keine Beeinträchtigungen. 
Klima, Kaltluft / V entilation 
Das Planvorhaben führt durch den  Verlust des vorhandenen Baumbestandes, sowie durch die 
Versiegelung und Bebauung von Freiflächen zu Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima.  
Minderungsmaßnahmen sind die geplante Dachbegrünung und neue Baumpflanzungen. 
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen 
Mit der Realisierung des Bauvorhabens wird es im Untersuchungsgebiet zu zusätzlichen 
Emissionen luftfremder Stoffe kommen. Diese werden zum größten Teil durch den planbedingten 
Mehrverkehr durch Kraftfahrzeuge und zu einem kleinen Teil durch das geplante Blockheizkraftwerk 
an fiktiver Stelle emittieren. Durch die geplante Bauweise und die nicht erhebliche Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens ist nicht von einer erheblichen Menge an zusätzlichen Emissionen 
auszugehen. Die Luftqualität ist für eine Wohnbebauung geeignet. 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz 
Die Planung bietet im Mittel befriedigende Voraussetzungen für die passive Sonnenenergienutzung. 
Die durch ungünstige Orientierung verursachte Verminderung der passiven Solargewinne liegt im 
Wohnungs-Mittel mit 21,1% deutlich über dem anzustrebenden Wert. Die Gebäude sind jedoch 
nahezu optimal orientiert. Die Planung weist bezogen auf die Bebauungsdichte mit im 
Wohnungsmittel 7,8% eine mäßige und im Gebäudemittel mit 9,2% eine noch tolerierbare 
Verminderung der passiven Solargewinne infolge gegenseitiger Verschattung der Gebäude auf. 
Durch bestehende Bäume im Planbereich wird bei einigen Teilgebäuden eine spürbar überhöhte 
Verminderung der passiven Solargewinne verursacht. Es ergibt sich ein befriedigend er 
wohnflächenspezifischer Heizwärmebedarf. In der Gesamtbetrachtung erreichen aus 
wohnhygienischer Sicht alle Wohnungen eine zumindest knapp ausreichende Besonnungsdauer. 
V ermeidung von Emissionen (Licht, ) 
Es gibt keine Hinweise auf die Entstehung erheblicher Geruchsimmissionen durch das 
Bauvorhaben. Es werden keine Beeinträchtigungen aus Lichtemissionen erwartet. 
Lärm 
Für die Beurteilung der gegenwärtigen und zukünftigen Lärmaufkommen wurde eine 
schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der Geltu ngsbereich des Bebauungsplans sowie 
angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet, insbesondere aus dem Straßenverkehr der Berliner 
Straße, Am Flachsrosterweg, Von -Ketteler-Straße und Von -Bodelschwingh-Straße sowie dem

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43 
 
Schienenverkehr der Straßenbahnlinie 4 und  der Strecken 2325, 2730 und 2650 & 2670 der 
Deutschen Bahn AG. Die Überschreitungen der Orientierungswerte sind als mittel bis hoch 
einzustufen. Durch entsprechende Festsetzungen werden schalltechnisch gesunde 
Wohnverhältnisse sichergestellt. Im Bebauungsplan werden der Lärmpegelbereich III und IV in 
Abhängigkeit zu den Lärmeinwirkungen durch Straßen - und Schienenverkehr im Plangebiet 
festgesetzt. Des Weiteren werden Vorgaben zu fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bei 
Schlaf- und Kinderzimmern fest gesetzt. Ferner sind für bestimmte Balkone und Loggien 
Schallschutzmaßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass es zu keiner Überschreitung des 
Beurteilungspegels kommt. Die vorliegenden Berechnungsergebnisse in der Umgebung des 
Plangebietes führen zu der Einschätzung, dass durch den zusätzlichen Verkehrslärm, bedingt durch 
den planbedingten Mehrverkehr und durch den Straßenneubau, keine relevanten Auswirkungen des 
Vorhabens auf das Umfeld vorliegen. 
Starkregen 
Zur Rückhaltung von Starkregen werden zum ein en Dachbegrünung, zum anderen Mulden 
vorgesehen, deren Bemessung und Ausführung in der Entwässerungsplanung zum 
bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren geklärt werden. Ein entsprechendes Konzept zur 
Rückhaltung mit Mulden wurde im weiteren Planungsver fahren im Rahmen interner 
Dienstabstimmung erstellt (Überflutungsnachweis – Fredersdorf Consulting, Juni 2018). 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
Mit dem Vorhaben sind durch Wechselwirkungen bedingte Beeinträchtigungen der Schutzgüter 
verbunden. Diese sind jeweils bei den entsprechenden Ausführungen der einzelnen Schutzgüter 
beschrieben. 
 
 
9.  Nachrichtliche Übernahme, § 9 Abs. 6 BauGB 
 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Höhenhaus.  Die 
Wasserschutzgebietsverordnung Köln-Höhenhaus vom 29. November 2003 ist zu beachten. 
 
 
10.  Planverwirklichung 
10.1 Planumsetzung 
Der Investor hat am 02.10.2015 die Grundzustimmung zur Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells erteilt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. 
 
10.2 Städtebaulicher Vertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der DEWOG wird bis zum Satzungsbeschluss ein städtebaulicher 
Vertrag abgeschlossen. Dieser stellt sicher, dass es zur Realisierung des Bauvorhabens kommt. 
Regelungsinhalte des städtebaulichen Vertrages sind insbesondere: 
 
- Herstellung und Durchführung des Bauvorhabens incl. der öffentlich geförderten Wohnungen, 
- Gestaltung des Bauvorhabens 
- Herstellung und Sicherung der privaten Erschließungsanlagen,  
- Herstellung und Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen, 
 Herstellung und Pflege der Grünanlagen 
- Eintragung von Baulasten für den Fuß - und Radfahrweg durch die Grünfläche und für das 
Leitungsrecht, 
- Herstellung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kinderspielfläche, 
- Sicherung der Begrünungsmaßnahmen, 
- Herstellung und Sicherung der notwendigen Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes,  
- Herstellung und Sicherung der externen Ausgleichsfläche, 
- Regelungen zur Ermöglichung einer Großkindertagespflege.

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44 
 
10.3 Baulasten / Grunddienstbarkeiten 
Die Baulast 348/11 (Stellplatzzuordnung mit Zufahrt) ist zu löschen, die dort abgesicherten 
Stellplätze sind an anderer geeigneter Stelle nachzuweisen.  
 
Darüber hinaus sind folgende Baulasten vorgesehen: 
- Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Spielplatz innerhalb der privaten Grünfläche, 
- Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit für den Weg durch die private Grünfläche, 
- Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger für den Kanal in der privaten 
Grünfläche. 
 
 
11. Kenndaten 
 
Größe des Plangebiets in ha ca. 1,6 ha 
Allgemeines Wohngebiet in m² ca. 6.886 m² 
BGF über alle Baufelder in m² 5.100 m² 
BGF Wohnen in m² 5.100 m² 
Anzahl der geplanten WE 43 
davon öffentlich gefördert 13 
Private Grünfläche in m² ca. 6.570 m² 
davon Spielplatzfläche in m² ca. 500 m² 
Private Verkehrsfläche in m² ca. 2.111 m² 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 71504/04 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit 
dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Beratungsverlauf (2)

02.12.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.01.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (20)

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Details

Aktenzeichen
2996/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
18.11.2021
Erstellt
19.08.2021 14:24