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2365/2024

Förderprogramm Lebensmittelrettung zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen

Beschlussvorlage Ausschuss 22.08.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 12.09.2024, TOP 4.2.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 EU-Leitlinie

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3 BMEL-Leitfaden

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss Januar 2025

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

16404 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 2365/2024 
Freigabedatum 
22.08.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderprogramm Lebensmittelrettung zur Vermeidung und Umnutzung von 
Lebensmittelüberschüssen  
Beschlussorgan 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beschließt die Freigabe der im Haushaltsjahr 
2023/24 im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Pro-
duktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 15, Transferaufwen-
dungen veranschlagten Mittel (2024 i.H.v. 50.000 € brutto. Die Mittel wurden im politi-
schen VN 2023/2024 unter der lfd. Nr. 072 beschlossen.) und beauftragt die Verwal-
tung hiermit, für das Haushaltsjahr 2024 ein Förderprogramm für eine befristete An-
schubfinanzierung von kleineren investiven Anschaffungen für gemeinwohlorientierte 
Projekte zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen aufzustellen. 
 
2. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beauftragt die Verwaltung außerdem, dieses 
Förderprogramm im Sinne der in der Begründung dargestellten Förderrichtlinie umzu-
setzen.  
 
Alternative: 
 
Das Förderprogramm wird nicht aufgestellt und die Fördermittel verfallen. 
 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 12.09.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  2024  50.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja       % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Spätestens mit dem Ratsbeschluss vom 18.06.2020 zur Ernährungsstrategie für Köln und 
Umgebung (2567/2019) hat das Thema „Kommunale Ernährungswende“ einen wichtigen Stel-
lenwert innerhalb der Kölner Stadtgesellschaft eingenommen. 
Die Kölner Ernährungsstrategie thematisiert verschiedene Handlungsfelder, die zur kommuna-
len Ernährungswende in Köln beitragen können. Davon ist eines das Thema „Lebensmittel-
überschüsse vermeiden und umnutzen“. Einen wichtigen Beitrag hierfür können Projekte und 
Informationskampagnen zur Ernährungs- und Umweltbildung liefern. Sie wurden in der Ver-
gangenheit bereits in verschiedenen Formen durch bzw. mit Unterstützung der Stadtverwal-
tung durchgeführt. 
Ein weiteres Aufgabenfeld dieses Themas ist der Ausbau von Projekten der Lebensmittel-
Resteverwertung. Innerhalb des Kölner Stadtgebietes gibt es eine Vielzahl von Akteuren*in-
nen, die diese Aufgabe mit großem Engagement in Angriff genommen haben. Diese arbeiten 
zumeist gemeinwohlorientiert und verfügen in der Regel kaum über ausreichende finanzielle 
Spielräume selbst für kleinere Investitionen zur lebensmittelrechtlich und hygienisch geeigne-
ten Lagerung, Kühlung und Verarbeitung sowie zum Transport der erfassten Lebensmittel-
reste. Gleiches gilt für die Entwicklung und Nutzung IT-gestützter Lösungen zur Verwertung 
von Lebensmittelresten sowie zur direkteren Vermarktung zwischen landwirtschaftlichen Er-
zeugern*innen und Verbrauchern*innen, wie z. B. von entsprechenden APPs.

3 
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, den genannten Akteuren*in-
nen eine befristete finanzielle Anschubförderung für solche Investitionen zu ermöglichen und 
für 2024 ein entsprechendes Förderbudget in Höhe von 50.000 € zu Verfügung zu stellen. 
Ebenfalls wurde der Wunsch von Seiten der Politik hierzu in der Bereitstellung der Mittel durch 
den politischen Veränderungsnachweis 2023/2024 zum Ausdruck gebracht. 
Die zu erfüllenden Voraussetzungen, um eine Förderung erhalten zu können, sollen in Form 
der nachfolgenden Förderrichtlinie festgelegt werden. 
 
Lebensmittelrettung 
Förderrichtlinie zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen 
Projekte 2024 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
 
1. Allgemeine Voraussetzung für Zuwendungen aus dem Fördertopf für investive An-
schaffungen zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen 2024 
 
 Die zu fördernde investive Anschaffung unterstützt dem Gemeinwohl dienende Pro-
jekte im städtischen Interesse zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüber-
schüssen (z. B. Tafeln, Essensrettern) oder zur direkteren Vermarktung zwischen 
landwirtschaftlichen Erzeugern*innen und Verbrauchern*innen (z. B. Marktschwär-
mern). Sie entspricht somit den Anforderungen des Ratsbeschlusses vom 04.06.2020 
zur Ernährungsstrategie für Köln und Umgebung. (Beschluss „Ernährungsstrategie für 
Köln und Umgebung“; Rat vom 18.06.2020; https://buergerinfo.stadt-
koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=89588). 
 Die zu fördernde investive Anschaffung wird mit einem Eigenmittelanteil von mindes-
tens 20 % finanziert. 
 Es werden vorrangig gemeinnützige Zwecke verfolgt und ohne eine finanzielle Unter-
stützung wäre die Umsetzung nicht möglich. 
 Die geplante Anschaffung und die damit verbundene Maßnahme wird in Form einer 
Projektbeschreibung detailliert und schlüssig dargestellt sowie begründet. 
 Das Projekt, für das die Anschaffung erfolgen wird, ist im Stadtgebiet der Stadt Köln 
angesiedelt und kommt den Bürger*innen der Stadt Köln zugute. 
 Mittel werden für kleinere investive Anschaffungen gemäß Punkt 3.1 dieser Förder-
richtlinie im Rahmen verschiedener Formen von den unter 1.1 genannten Projekten 
bereitgestellt. 
 Bei der Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel, werden Anschaffungen für 
Projekte zur Stärkung sozialstrukturschwacher Räume im Kölner Stadtgebiet bevor-
zugt. 
 Es werden ausschließlich Anschaffungen von juristischen Personen gefördert, die 
nach EU-Recht als Lebensmittelunternehmen gelten und die damit verbundenen le-
bensmittelrechtlichen Vorgaben erfüllen müssen. Juristische Personen in diesem 
Sinne sind auch (gemeinnützige) Organisationen, die Lebensmittel verteilen sowie Pri-
vatpersonen, die regelmäßig und in einer strukturierten Weise Lebensmittel weiterge-
ben. Die Anschaffungen gehen grundsätzlich in das Eigentum der Fördermittelempfän-
gerin/des Fördermittelempfängers über. Sie sind von der Fördermittelempfängerin/dem 
Fördermittelempfänger für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren im Sinne des För-
derzwecks zu nutzen. 
 Die antragstellenden juristischen Personen stellen die Berücksichtigung der durch die 
EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden und den Leitfaden für die Weitergabe von Le-
bensmitteln des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) defi-
nierten Rahmenbedingungen (siehe Anlagen) sicher.

4 
2. Antragstellung 
 
 Voraussetzung für eine Zuschussgewährung ist, dass die Bestimmungen des Lebens-
mittelrechtes durch die Antragstellenden eingehalten werden. 
 
 Der Antrag enthält eine Beschreibung der Antragsteller*innen, eine umfassende Dar-
stellung des Vorhabens und der Zielsetzung, eine dezidierte Begründung für die beab-
sichtigte investive Anschaffung und einen gesonderten, detaillierten Preisvergleich von 
Angeboten zu in Frage kommenden Produkten. Im Rahmen dieser Beschreibung sind 
folgende Angaben vorzunehmen: 
 
- Welchem Zweck dient das Projekt für das die Anschaffung benötigt wird? 
 
- Was genau soll mit den Lebensmittelüberschüssen bzw. Lebensmitteln passie-
ren? Hierzu muss eine detaillierte Beschreibung vorgelegt werden, aus der er-
sichtlich ist, welche Lebensmittelüberschüsse bzw. Lebensmittel woher und von 
wem bezogen werden, wie diese transportiert werden, wie und wo sie abgegeben 
werden und ob diese weiter bearbeitet werden. 
 
- Welcher Tätigkeit bzw. welchem Prozessschritt kommt die Anschaffung konkret zu 
Gute? Hierzu ist eine schematische Darstellung der einzelnen Prozessschritte in-
nerhalb des Projektes vorzulegen. Aus dieser Darstellung muss auch ersichtlich 
sein, bei welchem dieser Prozessschritte die Anschaffung zum Einsatz kommt. 
 
 Die Anträge sind ab 30. September 2024 bis 25. November 2024 per eMail einzu-
reichen an: 
 
umwelt-verbraucherschutz@stadt-koeln.de , Betreff: Antrag Förderung Lebensmittel-
rettung 
 
3. Was wird gefördert? 
 
 Beschaffung von unter lebensmittelhygienischen Gesichtspunkten geeigneten und le-
bensmittelrechtlich zugelassenen Gerätschaften für Lagerung, Transport, Auslage und 
Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von erfassten Lebensmitteln. Im Falle von elektri-
schen Gerätschaften müssen diese mit der Energieeffizienzklasse A oder wenigstens 
B des aktuellen EU-Energielabels ausgezeichnet sein (basierend auf der EU Rahmen-
Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit den nach Produktgruppen differenzierten je-
weiligen delegierten Verordnungen; z. B. bei Kühlschränken die delegierte EU-Verord-
nung 2019/2016). Die europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskenn-
zeichnung (EPREL) bietet eine Möglichkeit, sich einen Überblick über Produkte und 
Leistungsstufen zu verschaffen (siehe https://eprel.ec.europa.eu/screen/home). 
 
 Beschaffung, Entwicklung und Nutzung IT-gestützter Lösungen zur Verwertung von 
Lebensmittelresten sowie zur direkteren Vermarktung zwischen landwirtschaftlichen 
Erzeugern*innen und Verbrauchern*innen , wie z. B. von entsprechenden APPs. 
 
 Kosten für ggf. notwendige Versicherungen der beabsichtigten Beschaffungen. 
 
4. Doppelförderung / Überfinanzierung 
 
Der förderfähige Anteil des gleichen Projektes darf nicht von mehreren Fördermittelge-
bern*innen bzw. Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden (Verbot der Doppelförde-
rung). Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Fördermittelgeber*innen oder Förderpro-
gramme der Stadt Köln und ihrer Beteiligungen ein Projekt unterstützen, wenn sicherge-
stellt ist, dass der Eigenanteil von 20 Prozent nicht unterschritten wird und eine Überein-
kunft zwischen den beteiligten Fördermittelgeber*innen besteht.

5 
5. Was wird nicht gefördert? 
 
 Personalkosten, Mietkosten für Räumlichkeiten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit (z.B. 
Druckkosten Flyer), Notargebühren, o.ä. 
 Anschaffungen für Projekte, bei denen die juristische Haftbarkeit für das Projekt und 
den Einsatz der jeweiligen Anschaffung nicht hinreichend genau bestimmt ist. 
 
6. Bewilligung 
 
 Gefördert werden investive Anschaffungen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 
5.000 € (brutto) pro Projekt. Der Zuschuss beträgt 80 % der förderfähigen Kosten (ent-
spricht maximal 4.000 € auszahlbarer Förderbetrag). Die entsprechende Förderung 
wird als Festbetrag, der nicht veränderbar ist, gewährt. 
 Über die Bewilligung entscheiden Vertreter*innen des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes. 
 Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Jahr, innerhalb dieses Jahres müssen die Mittel 
verwendet werden. 
 Dem Bewilligungsschreiben ist ein Formular zur Mittelanforderung angehängt, das 
ausgefüllt an das Umwelt- und Verbraucherschutzamt zurückgeschickt wird, woraufhin 
die Auszahlung veranlasst werden kann. 
 Für die mit diesen Mitteln getätigten Ausgaben muss innerhalb von 2 Monaten nach 
dem Bewilligungszeitraum ein Verwendungsnachweis erbracht werden. 
 
7. Mitteilungspflichten 
 
Der / die Zuwendungsempfänger*in ist verpflichtet elektronisch oder schriftlich mitzuteilen, 
wenn sich wesentliche Änderungen bei dem geförderten Vorhaben ergeben. Dies ist ins-
besondere gegeben, wenn 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird, 
 der Förderzweck bzw. das geförderte Projekt entgegen des Antrages geändert wird, 
 der / die Zuwendungsempfänger*in seine / ihre Tätigkeit einstellt, die Rechtsform än-
dert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern, 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert (dies um-
fasst auch den Fall das Mittel von Dritten hinzukommen), 
 die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach Auszahlung verbraucht 
werden können. 
 
8. Rückforderung von Zuschüssen 
 
Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden, wenn das Projekt nicht sach- und fachgerecht 
ausgeführt wurde, die Mittel entgegen der Angaben im Projektantrag verwendet wurden 
oder sich nach der Durchführung des Projektes Umstände herausstellen, die eine Bezu-
schussung von vorneherein ausgeschlossen hätten. Die Zuwendung ist unverzüglich zu 
erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder sonst un-
wirksam wird. Nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes zweckmäßig verbrauchte bzw. 
verwendete Mittel oder überschüssige Zuwendungen aufgrund einer anderen Finanzie-
rung oder Förderung sind zurückzuzahlen. Rückforderungen auf die zur Anschaffung be-
reitgestellten Gelder können seitens der Verwaltung auch geltend gemacht werden, sofern 
der Verwendungsnachweis gemäß Punkt 9 dieser Förderrichtlinie von den dort genannten 
Kriterien abweicht, Die Fördermittel sind auf Anforderung der Stadt Köln innerhalb eines 
Monats verzinst zurückzuzahlen, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben erwirkt wurde. 
 
9. Verwendungsnachweis 
 
 Für jede mit den Fördermitteln getätigte Ausgabe muss eine Quittung, Beleg, Rech-
nung (Kopie reicht aus) eingereicht werden. Zudem muss eine tabellarische Übersicht

6 
über die einzelnen Ausgaben beigebracht werden (Belegliste). Zudem sind alle Unter-
lagen und Nachweise (Belege und Zahlungsnachweise) 10 Jahre durch den / die Zah-
lungsempfänger*in aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen jederzeit zur Prü-
fung vorzulegen. 
 Grundsätzlich haben die Ausgaben der im Antrag erfolgten Kostenaufstellung zu ent-
sprechen. Kleinstbeträge bis 50 € dürfen - wenn projektgebunden - auch vom Antrag 
abweichend verwendet werden, solang auch hier eine Quittung/Beleg/Rechnung als 
Nachweis beigebracht wird. Änderungen oberhalb der Kleinstbetragsgrenze sind 
grundsätzlich möglich, müssen aber schriftlich beantragt werden und dürfen erst nach 
schriftlicher Zustimmung des Fördermittelgebers vorgenommen werden. 
 Alle Ausgaben dürfen nur innerhalb des Bewilligungszeitraums getätigt werden. Be-
lege, die auf den Zeitraum davor oder danach datiert sind, werden nicht anerkannt. 
 Gegenstand des Verwendungsnachweises ist auch ein kurzer Sachbericht, in dem der 
Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Fördermittel dargestellt werden und 
ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und 
Bewilligungsbescheid – erreicht worden ist. 
 Weicht der Verwendungsnachweis von den hier genannten Kriterien ab, können sei-
tens der Verwaltung Rückforderungen auf die zur Anschaffung bereitgestellten Gelder 
geltend gemacht werden. 
 
10. Rechtsanspruch 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zuschüsse können nur gewährt werden, 
soweit es die Haushaltslage der Stadt Köln zulässt bzw. die zur Verfügung stehenden Mit-
tel noch nicht aufgebraucht sind.  
 
11. Hinweis auf die Förderung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
 
Der / die Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung der Stadt Köln hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen (zum 
Beispiel bei Veranstaltungen, Pressemitteilungen, Broschüren, Plakaten, Rundfunk und 
Fernsehen, Online Medien oder Internet). 
 
12. Inkrafttreten 
 
Das Förderprogramm tritt nach politischer Freigabe durch den Ausschuss Klima, Umwelt 
und Grün am (Beschlussdatum) in Kraft. 
 
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Die Vermeidung von Lebensmittelresten bzw. deren Vernichtung wirkt sich positiv auf die 
CO2-Bilanz bei der Herstellung, der Verarbeitung und dem Transport im Rahmen der Lebens-
mittelversorgung aus. 
 
 
Finanzierung: 
 
Die Mittel stehen im Haushaltsplan 2023/2024, im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbrau-
cherschutzamtes in der Produktgruppe 1401, Umweltordnung, –vorsorge, in der Teilplanzeile 
15, Transferaufwendungen, zur Verfügung (es handelt sich um Mittel aus dem politischen Ver-
änderungsnachweis 2023/2024, unter lfd. Nr. 072).

Anlage 2 EU-Leitlinie

143804 Zeichen

II
(Mitteilungen)
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN 
DER
 EUROPÄISCHEN UNION
EUROPÄISCHE KOMMISSION
BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION
EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden
(2017/C 361/01)
Inhalt
 Seite
1. Einleitung  ................................................................................................................ 2
1.1. Hintergrund  .............................................................................................................. 2
1.2. Zweck  ..................................................................................................................... 3
2. Anwendungsbereich  .................................................................................................... 4
2.1. Was versteht man unter Lebensmittelumverteilung?   .............................................................. 4
2.2. Was versteht man unter überschüssigen Lebensmitteln?   ......................................................... 4
2.3. Wer sind die Akteure?   .................................................................................................. 5
3. Lebensmittelumverteilung: Aufgaben und Pflichten der Akteure   ................................................ 6
3.1. Umverteilungstätigkeiten und Wohltätigkeitsorganisationen   ..................................................... 8
3.1.1. Sortierung überschüssiger Lebensmittel zum Zwecke der Umverteilung   ...................................... 9
3.2. Rückverfolgbarkeit  ...................................................................................................... 9
4. Feststellung der Hauptverantwortung und Haftung bei Problemen der Lebensmittelsicherheit   ............ 11
4.1. Rechtslage  ................................................................................................................ 11
4.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel   ........................................................ 12
5. Hygienevorschriften und die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel   ...................................... 12
5.1. Allgemeine Hygienevorschriften für alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmittelspenden   ....... 13
5.2. Spezifische Hygienevorschriften für die Umverteilung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs   .......... 13
5.3. Hygienevorschriften für die U mverteilung überschüssiger Lebensmittel aus dem Hotel- und Gaststät­
tengewerbe sowie dem Catering- und Lebensmittelversorgungssektor   ......................................... 14
5.4. Einfrieren überschüssiger Lebensmittel zur einfacheren Umverteilung   ......................................... 15
6. Information der Verbraucher über Lebensmittel   ................................................................... 15
6.1. Rechtslage  ................................................................................................................ 15
6.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel   ........................................................ 17
6.2.1. Informationsanforderungen für vorverpackte Lebensmittel   ...................................................... 17
6.2.2. Sprachliche Anforderungen  ........................................................................................... 17
6.2.3. Informationsanforderungen für nicht vorverpackte Lebensmittel   ............................................... 17
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/1

6.3. Datumskennzeichnung  ................................................................................................. 18
6.3.1. Rechtslage  ................................................................................................................ 18
6.3.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel   ........................................................ 18
6.3.3. Eier: Vorschriften für die Datumskennzeichnung und Umverteilungsverfahren   .............................. 19
7. Steuerliche Regelungen  ................................................................................................. 19
7.1. Mehr
wertsteuer (MwSt.)   ............................................................................................... 19
7.2. S
teuerliche Anreize  ..................................................................................................... 20
8. Sonstig
e EU-Programme   ............................................................................................... 21
8.1. Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und Lebensmittelspenden   ........ 21
8.2. Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse   ........................................... 21
8.3. Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur   ......................... 22
Literaturhinweise  ....................................................................................................................... 23
Anhang
 1: Tabellarische Übersicht der Rechtsvorschriften mit Bedeutung für Lebensmittelspenden   ................... 25
Anhang 2: Entscheidungsbaum — Muss ich  als Einzelhändler, der Lebensmittel an Wohltätigkeitsorganisationen/
Lebensmittelbanken abgibt, oder als Wohltätigkeitsorganisation/Lebensmittelbank die Verordnung (EG) 
Nr. 853/2004 einhalten?   .............................................................................................. 29
1. EINLEITUNG
1.1. Hintergrund
In der EU w ar 2015 fast ein Viertel der Bevölkerung — 119,1 Mio. Menschen — armutsgefährdet oder dem Risiko der 
sozialen
 Ausgrenzung ausgesetzt. 42,5 Mio. Menschen konnten sich jeden zweiten Tag keine qualitativ hochwertige Mahl­
zeit
 leisten  (1). Gleichzeitig werden Schätzungen zufolge EU-weit jährlich rund 88  Mio.  Tonnen Lebensmittelabfälle verur­
sac
ht — mit geschätzten Kosten von 143 Mrd. EUR (2).
Zusätzlic
h zu bedeut enden  wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen erzeugt die Lebensmittelverschwendung 
einen übermäßig starken Druck auf begrenzt verfügbare natürliche Ressourcen und die Umwelt. Laut Ernährungs- und 
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geht rund ein Drittel aller global erzeugten Lebensmittel verloren 
oder wird verschwendet  (3). Auf Lebensmittel, die zwar geerntet werden, aber letztlich verloren gehen oder verschwendet 
w
erden, entfallen jedes Jahr rund ein Viertel des landwirtschaftlichen Wasserverbrauchs  (4) und eine Anbauf läc he in der 
Größe Chinas  (5). Rund 8 % der weltweiten Treibhausgasemissionen werden jedes Jahr von Lebensmittelabfällen 
v
erursacht (6).
Der
 Schwerpunkt bei der Vermeidung der Lebensmittelverschwendung sollte darauf liegen, das Problem an seiner Wurzel 
anzupac
ken und die Erzeugung überschüssiger Lebensmittel auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette 
(d. h. Erzeugung ,  Verarbeitung, Vertrieb und Verbrauch) zu vermeiden. Um den Wert essbarer Lebensmittelressourcen opti­
mal
 auszuschöpfen, sollten überschüssige Lebensmittel am besten — zwecks Verzehrs durch den Menschen — umverteilt 
werden.
Lebensmittelspenden leisten  nicht nur einen Beitrag zur Bekämpfung der Lebensmittelarmut, sondern können auch einen 
wirksamen Hebeleffekt bei der Verringerung der Lebensmittelüberschüsse erzeugen, die für industrielle Zwecke eingesetzt 
oder zur Abfallbehandlung weitertransportiert und schließlich auf Deponien abgelagert werden. Obwohl immer mehr über­
schüssige Lebensmittel umverteilt werden und die Lebensmittelhersteller und Einzelhändler bereit sind, ihre überschüssigen 
Erzeugnisse an Lebensmittelbanken und Wohltätigkeitsorganisationen zu spenden, stellt die Menge der umverteilten Lebens­
mittel nach wie vor nur einen Bruchteil der Gesamtmenge an essbaren Lebensmittelüberschüssen in der EU dar. Im Jahr 
2016 verteilten Mitglieder der Europäischen Föderation der Lebensmittelbanken (FEBA) 535 000 Tonnen 
Lebensmittel an 
6,1 
Mio. Menschen (7); das entspricht aber nur einem kleinen Teil der Menge an Lebensmitteln, die jedes Jahr Schätzun­
g
en zufolge in der EU verschwendet werden.
(1) Eurostat, 2017.
(2) „Estimates of European food waste levels “ (Schätzungen zur Lebensmittelverschwendung in Europa), FUSIONS (März 2016).
(3) F
AO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen). 2011. „Global Food Losses and Food Waste — Extent, 
Causes 
and Prevention“ (Globale Lebensmittelverluste und -verschwendung — Ausmaß, Ursachen und Vermeidung). Rom: VN  FAO.
(4) M.
 Kummu, H. d e Moel, M. Porkka,  S. Siebert,  O. Varis,  und P. J.  Ward. 2012. „Lost Food, Wasted Resources: Global Food Supply 
Chain 
Losses and Their Impacts on Freshwater, Cropland and Fertilizer Use “ (Verlorene Lebensmittel und verschwendete Ressourcen: 
Ver
luste entlang der globalen Lebensmittelversorgungskette und deren Folgen für Süßwasser, Kulturflächen und die Verwendung von 
Düngemitteln) Science of the Total Environment 438: 477-489.
(5) F
AO. 2013. „Food Wastage Footprint & Climate Change“  (Ökologischer Fußabdruck der Lebensmittelverschwendung und Klimawan­
del). 
Rom: VN FAO.
(6) F
AO. 2015. „Food Wastage Footprint & Climate Change“  (Ökologischer Fußabdruck der Lebensmittelverschwendung und Klimawan­
del). 
Rom: VN FAO.
(7) Eur
opäische Föderation der Lebensmittelbanken (FEBA): http://www.eurofoodbank.eu/. Darüber hinaus verteilen die Tafeln (deutsche 
Lebensmittelbank
en, die nicht Teil der FEBA sind) jedes Jahr ca. 220 000 Tonnen Lebensmittel an rund 1,5 Mio. Menschen.
C 361/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Die Mitg liedstaaten und beteiligten Interessenträger haben sowohl auf Spender- als auch auf Empfängerseite rechtliche 
und
 operative Hindernisse festgestellt, die der Umverteilung von unbedenklichen, essbaren Lebensmitteln in der EU im 
Wege stehen  (1). Um Lebensmittelspenden zu erleichtern, sieht der Aktionsplan der Kommission zur Förderung der 
Kr
eislaufwirtschaft (2) deshalb unter  anderem vor, dass die Kommission die rechtlichen Bestimmungen der EU im Hin­
blick auf Lebensmittel präzisiert.
1.2. Zweck
Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die einschlägigen Bestimmungen der EU zu präzisieren und einen Beitrag dazu 
zu leis t
en, die Hindernisse bei der Umverteilung von Lebensmitteln innerhalb des EU-Regelungsrahmens zu beseitigen. 
Insbesondere sollen durch die Leitlinien
— die Einhaltung der einschlägig en Vorschriften des EU-Rechtsrahmens (z. B. z ur Lebensmittelsic herheit, Lebensmittel­
hygiene, Rückverfolgbarkeit, Haftung, Mehrwertsteuer usw.) seitens der Bereitsteller und Empfänger überschüssiger 
Lebensmittel erleichtert werden;
— eine einheitliche  Auslegung der EU-Vorschriften zur Umverteilung überschüssiger Lebensmittel seitens der Regulie­
rungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten gefördert werden.
Der Sc hwerpunkt der EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden liegt zwangsläufig auf den Fragen, die auf EU-Ebene zu 
behandeln
 sind. Sie verstehen sich insofern als Ergänzung zu den Leitlinien der Mitgliedstaaten, und nicht als Wiederho­
lung derselben. Auf nationaler und/oder sektoraler Ebene entwickelte Leitlinien, die häufig in Zusammenarbeit mit 
Umverteilungspartnern und den zuständigen Behörden (auf nationaler und/oder regionaler Ebene) erarbeitet wurden, 
spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und der Rückverfolgbarkeit sowie bei der 
Präzisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der unterschiedlichen Akteure, die an der Verwertung und Umverteilung 
der überschüssigen Lebensmittel beteiligt sind
 (3). EU-weite sektorspezifische Leitlinien  (4) können die Lebensmittelumver­
teilungsbemühung
en ebenfalls unterstützen und den Austausch bewährter Verfahren fördern.
Die Kommission empfiehlt deshalb nachdrücklich, einschlägige Vorschriften und/oder Leitlinien für Lebensmittelspenden 
auf einzelstaatlic
her Ebene zu erarbeiten, damit die dort bestehenden Vorschriften und operativen Verfahren einschließ­
lich der Zuständigkeiten der Hauptakteure für alle Beteiligten klar und deutlich dargelegt werden können, um die Einhal­
tung der Vorschriften zu erleichtern und das Handeln nach bewährten Verfahren zu fördern. Die EU-Leitlinien für 
Lebensmittelspenden, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der EU-Plattform für Lebensmittel­
verluste und -verschwendung
 (5) verabschiedet wurden, verstehen sich diesbezüglich als Richtschnur, an die sich die 
Akt
eure in den Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der nationalen Leitlinien und Vorschriften halten können.
In Bereichen, in denen nationale Vorschriften gelten, etwa bei Haftungsfragen, können die Leitlinien der Mitgliedstaaten 
auc
h die Aufgaben und Zuständigkeiten der Lebensmittelunternehmer näher präzisieren (vgl. dazu auch Abschnitt 4). 
Darüber hinaus können  die zuständigen nationalen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 8  Absatz 3  der Verord­
nung
 (EG) Nr. 852/2004 des Europäisc hen Parlaments und des Rates  (6) dazu aufr ufen, Handbücher zu bewährten 
V
erfahren für die Verwertung und Umverteilung überschüssiger Lebensmittel zu erarbeiten und zu verbreiten. Zur Förde­
rung
 der Lebensmittelspenden können die zuständigen nationalen Behörden steuerliche Anreize für Lebensmittelunter­
nehmer (vgl. Abschnitt 7.2)  sowie die Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen 
dur
ch die betreffenden Akteure in Erwägung ziehen, um die Umverteilung unbedenklicher Lebensmittel vor Ort noch 
stärker zu unterstützen.
(1) Dokumentiert unt er  anderem in der „Vergleichsstudie über die Rec htsvorschriften und Verfahrensweisen der EU-Mitgliedstaaten im 
Zusammenhang mit Lebensmittelspenden “ (EWSA, 2014); „Counting the Cost of Food Waste: EU food waste prevention “ (Berechnung 
der
 Kosten der Lebensmittelverschwendung: Vermeidung von Lebensmittelverschwendung in der EU) (Oberhaus des Vereinigten König­
reichs, 2013-14); „Review of EU legislation and policies with implications on food waste “ (Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und 
der
 Maßnahmen, die sich auf die Lebensmittelverschwendung auswirken) (FUSIONS, 2015); „Food redistribution in the Nordic Region “ 
(Lebensmitt
elumverteilung in der nordisc hen Region) (Nordischer Ministerrat, TemaNord, 2014-2016); und in Sitzungen der Kommis­
sion mit zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern, darunter Mitglieder der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und 
-verschwendung, die 2016 als Teil  des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft eingerichtet wurde (vgl. http://ec.europa.eu/food/safety/
food_w
aste/eu_actions/index_en.htm), sowie in einzelnen Beiträgen dieser Behörden und Interessenträger.
(2) Mitt
eilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Aus­
schuss
 der Regionen: „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft “ (COM(2015) 614 final).
(3) „Food redistribution in the Nordic Region, phase II: identification of best practice models for enhanced food redistribution “ (Lebens­
mittelum
verteilung in der nordischen Region, Phase II: Ermittlung bewährter Verfahrensmodelle zur Verbesserung der Lebensmitte­
lumverteilung) (Nordischer Ministerrat, TemaNord, 2016).
(4) Zum
 Beispiel  „Every  Meal  Matters  —  Food  donation  guidelines“  (Jede  Mahlzeit  zählt  —  Leitlinien  für  Lebensmittelspenden)  von 
FoodDr
inkEurope, EuroCommerce und Europäischer Föderation der Lebensmittelbanken — unterstützt vom Ständigen Ausschuss der 
Europäischen Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.
(5) https://ec.eur
opa.eu/food/safety/food_waste/eu_actions/eu-platform_en.
(6) V
erordnung  (EG)  Nr.  852/2004  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  29.  April 2004  über  Lebensmittelhygiene 
(ABl. L 139  v om 30.4.2004,  S. 1).
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/3

Um den A ustausch von Informationen über die einzelstaatlichen Vorgehensweisen in Zusammenhang mit Lebensmittel­
spenden
 zu erleichtern, veröffentlicht die Kommission die Leitlinien, die es in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU gibt, 
auf ihrer Website über die Vermeidung von Lebensmittelverschwendung  (1). Sofern nationale und EU-weite sektorspezifi­
sche
 Leitlinien für bewährte Verfahren für Lebensmittelspenden in Zusammenhang mit den EU-Lebensmittelhygienevor­
schriften (2) erarbeitet werden und die Europäische Kommission entsprechend darüber informiert wird, werden diese 
ebenf
alls in einem Online-Verzeichnis  (3) aufg eführt.
2. ANWENDUNGSBEREICH
Der An wendungsbereich der EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden umfasst die Verwertung und Umverteilung von 
Lebensmitt
eln durch Lebensmittelunternehmer, die vom entsprechenden Inhaber unentgeltlich bereitgestellt werden.
2.1. Was versteht man unter Lebensmittelumverteilung?
Unter Lebensmittelumverteilung versteht man die Rückgewinnung, das Einsammeln und die Verteilung von überschüssi­
gen
 Lebensmitteln, die andernfalls als Abfall entsorgt würden, an Menschen, insbesondere an Bedürftige.
Als Teil seiner Arbeit zur Vermeidung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung sowie zur Förderung der Lebens­
mitt
elsicherheit hat ein interdisziplinäres Team der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für „Verwertung 
und Um
verteilung unbedenklicher und wertvoller Lebensmittel für den menschlichen Verzehr“  folgende Begriffsbestim­
mung
 vorgeschlagen (4):
— U
nter „Verwertung unbedenklic her  und wertvoller Lebensmittel für den menschlichen Verzehr “ versteht man den 
entg
eltlichen oder unentgeltlichen Erhalt von (verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder rohen) Lebensmitteln, die 
andernfalls entsorgt oder verschwendet würden, aus den Versorgungsketten der Landwirtschaft, der Viehzucht und 
der Fischerei im Nahrungsmittelsystem. Unter „Umverteilung unbedenklicher  und wertvoller Lebensmittel für den 
menschlichen Verzehr“  versteht man die Lagerung oder Verarbeitung und anschließende direkte oder indirekte, ent­
g
eltliche oder unentgeltliche Verteilung der erhaltenen Lebensmittel an diejenigen, die zum Verzehr Zugang zu ihnen 
haben, in Übereinstimmung mit angemessenen Sicherheits-, Qualitäts- und regulatorischen Rahmenwerken.
Zur U nterstützung der anhaltenden Bemühungen, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, eine gesunde und aus­
g
ewogene Ernährung aller Unionsbürger und insbesondere von Kindern zu fördern, sollte bei der Umverteilung von 
Lebensmittelerzeugnissen soweit möglich darauf geachtet werden, dass sie einen Beitrag zu einer ausgewogenen Ernäh­
rung leisten. In dem Zusammenhang sind die nationalen Ernährungsleitlinien als Orientierungshilfe heranzuziehen.
Die EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden stehen in Einklang mit der Begriffsbestimmung der Lebensmittelumverteilung 
der F A
O und dienen der Präzisierung der einschlägigen EU-Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn Lebensmitteler­
zeugnisse von einem Inhaber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Umverteilung von Lebensmitteln umfasst 
ein vielseitiges Spektrum von Akteuren, Netzwerken und Tätigkeiten, das sich dynamisch entwickelt. Die Lebensmittel­
banken sind im Bereich der Lebensmittelumverteilung zwar die häufigsten und wichtigsten Partner, doch können die 
nachstehenden Leitlinien in Bezug auf die Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften (z. B. zur Lebensmittelsic her­
heit, Lebensmittelhygiene, Information der Verbraucher, Haftung usw.) auch auf andere Modelle und/oder Akteure der 
Lebensmittelumverteilung angewandt werden. Auch Einrichtungen, die Lebensmittel ohne Gewinnstreben umverteilen, 
wie soziale Supermärkte oder Restaurants, bei denen die Endempfänger die Lebensmittel oder Mahlzeiten in manchen 
Fällen gegen einen symbolischen Betrag erhalten, sind Akteure der Lebensmittelumverteilung.
2.2. Was versteht man unter überschüssigen Lebensmitteln?
Überschüssige Lebensmitt el  — bestehend aus fertigen Lebensmittelerzeugnissen (einschließlich frischem Fleisch, Obst 
und Gemüse), halbfertigen Erzeugnissen oder Lebensmittelzutaten — können aus unterschiedlichen Gründen auf jeder 
Stufe der Lebensmittelerzeugungs- und -vertriebskette anfallen. In der Landwirtschaft und im verarbeitenden Gewerbe 
können Überschüsse etwa dann entstehen, wenn die Lebensmittel die Hersteller- und/oder Verbraucherspezifikationen 
(beispielsweise aufgrund von Unterschieden bei der Farbe, Größe oder Form des Erzeugnisses) nicht erfüllen oder es zu 
Herstellungs- und Kennzeichnungsfehlern kommt. Schwierigkeiten beim Ausgleich von Angebot und Nachfrage können 
dazu führen, dass zu viele Produkte bestellt und/oder Bestellungen storniert werden. Probleme in Zusammenhang mit 
der Datumskennzeichnung, etwa eine unzureichende verbleibende Produktlebensdauer zum Zeitpunkt der Lieferung 
oder die gemäß nationalen Vorschriften verbotene Umverteilung von Lebensmitteln nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum, 
können ebenfalls dazu führen, dass die Lebensmittel nicht über die üblichen Einzelhandelswege verkauft und vertrieben 
werden können.
(1) http://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/library/index_en.htm.
(2) Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
(3) https://webgate.ec.europa.eu/dyna/hygienelegislation/.
(4) Ernährungs-  und  Landwirtschaftsorganisation  (Mai  2015).  „Comprehensive  definition  for  ’recovery  and  redistribution  of  safe  and 
nutritious
 food  for  human  consumption“  (Umfassende  Begriffsbestimmung  für  „Verwertung  und  Umverteilung  bedenkenloser  und 
wer
tvoller  Lebensmittel  für  den  menschlichen  Verzehr)  (http://www.fao.org/save-food/news-and-multimedia/news/news-details/en/c/
288692/).
C 361/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Überschüssige Lebensmitt el  dürfen umverteilt werden, solange sie für den Verzehr durch den Menschen geeignet sind 
und alle Lebensmittelsicherheitsvorgaben erfüllen  (1). So ist es in den EU-Vorschriften zur Lebensmittelsicherheit und zur 
Inf
ormation der Verbraucher über Lebensmittel sowie in einschlägigen nationalen Bestimmungen festgelegt. Für Lebens­
mittelspenden eignen sich (Beispiele): Produkte, die die Hersteller- oder Verbraucherspezifikationen nicht erfüllen; Pro­
dukte mit veränderter Verpackung und/oder Kennzeichnung, deren Lebensmittelsicherheit oder Verbraucherinformation 
jedoch nicht beeinträchtigt ist; Produkte, die für ein bestimmtes zeitliches Ereignis gekennzeichnet sind (z. B. Produkte, 
die
 für eine bestimmte  Ferienzeit oder Werbeaktion bestimmt sind); Produkte, die mit Zustimmung des Erzeugers auf 
den Feldern geerntet werden; Produkte, die das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten haben, aber immer noch beden­
kenlos verzehrt werden können; Produkte, die von den Regulierungsbehörden aus anderen Gründen als der Lebensmit­
telsicherheit eingezogen und/oder beschlagnahmt wurden.
Es k ann also jeder Lebensmittelunternehmer entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette überschüssige Lebens­
mitt
el umverteilen und spenden. Die Lebensmittelunternehmer (d. h. Landwirte,  Lebensmittelhersteller und -einzelhänd­
ler)
 können die überschüssigen Lebensmittel über Umverteilungsorganisationen (wie Lebensmittelbanken), Nachlesenetz­
werke und andere Wohltätigkeitsorganisationen oder direkt an die Verbraucher selbst (z. B. die Beschäftigten) spenden.
2.3. Wer sind die Akteure?
Die EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden richten sich an Akteure auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette, und 
zwar so w
ohl auf Spender- als auch auf Empfängerseite. Die Leitlinien behandeln die spezifischen Zuständigkeiten und 
Pflichten der Lebensmittelunternehmer bei der Umverteilung von überschüssigen Lebensmitteln entsprechend dem EU-
Lebensmittelrecht und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178 /2002 des Eur opäisc hen Parlaments und des Rates  (2), 
dem 
sogenannten „allgemeinen Lebensmittelrecht“, und zielen darauf ab, diese zu präzisieren.
Das Ne tzwerk zur Umverteilung der überschüssigen Lebensmittel in der EU ist komplex und umfasst unterschiedliche 
T
ypen von Akteuren und operativen Verfahren.
Spenderorganisationen
Hierbei handelt es sich um Lebensmittelunternehmer, die auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette überschüssige 
Lebensmittel
 zur Verfügung stellen können, d. h.  Primärerzeuger, Lebensmittel verarbeitende und herstellende Unterneh­
men, Einzelhandelsunter
nehmen und Unternehmen, die andere Vertriebswege nutzen, sowie Unternehmen der Lebens­
mittelversorgungsbranche und des Hotel- und Gaststättengewerbes.
Empfängerorganisationen
Diese Or ganisationen verteilen die überschüssigen Lebensmittel um und werden in „ an der Front stehende “ Organisatio­
nen
 (d. h. Organisationen,  die im direkten Kontakt mit den Empfängern stehen) und „im Hintergrund agierende “ Organi­
sationen 
unterteilt, wobei einige Organisationen beide Funktionen gleichzeitig erfüllen (3):
— „Im Hint ergrund agierende “ Organisationen sammeln die gespendeten Lebensmittel von Akteuren der Lebensmittel­
v
ersorgungskette ein und befördern, lagern und verteilen sie an ein Netzwerk verbundener und qualifizierter karitati­
ver Einrichtungen wie Wohltätigkeitsorganisationen, soziale Restaurants, soziale Unternehmen usw.
— „An der Front stehende “ Organisationen erhalten die gespendeten Lebensmittel von den „im Hintergrund agierenden “ 
Organisationen und/oder dir ekt  von den entsprechenden Akteuren in der Lebensmittelversorgungskette. Sie geben 
die Lebensmittel in verschiedenen Formen an die Empfänger ab (z. B. i n Form von Essenspaketen, im Rahmen von 
Suppenk
üchen, Mahlzeiten in sozialen Restaurants/Cafés usw.); teilweise werden die Lebensmittel auch zu einem sub­
ventionierten Preis an die Empfänger verkauft.
In vielen Mitg liedst aaten werden die „im Hintergrund agierenden “ Organisationen als „ Lebensmittelbanken“ bezeichnet; 
in
 manchen Mitgliedstaaten (z. B. Estland,  Deutschland und den Niederlanden) verteilen die „ Lebensmittelbanken“ die 
Lebensmittel
 aber nicht nur an andere Organisationen, sondern auch direkt an die Endempfänger. Darüber hinaus kön­
nen sich die Tätigkeiten der „an der Front stehenden “ und „im Hintergrund agierenden “ Organisationen je nach Mitglied­
st
aat unterscheiden: Einige Organisationen beschränken sich auf die Lagerung, Beförderung und Verteilung der Lebens­
mittel; andere verarbeiten die Lebensmittel und/oder bereiten Mahlzeiten zu, die sie dann an die Endempfänger abgeben.
Im v orliegenden Dokument werden die „im  Hintergrund agierenden “ Organisationen als „Umverteilungsorganisationen“ 
und
 die „an der Front stehenden “ Organisationen als „Wohltätigkeitsorganisationen“ bezeichnet.
(1) Als Teil eines Instruments zur Unterstützung der Industrie bei der verstärkten Umverteilung von überschüssigen Lebensmitteln und 
Getr
änken im Vereinigten Königreich hat die Wohltätigkeitsorganisation WRAP UK Leitlinien darüber erarbeitet, welche überschüssi­
gen Lebensmittel sich zur Umverteilung eignen. „Framework for Effective Redistribution Partnerships “ (Rahmenkonzept für wirksame 
Um
verteilungspartnerschaften) (WRAP, 2016).
(2) V
erordnung (EG) Nr. 178 /2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar  2002  zur Festlegung der allgemeinen 
Grundsätze
 und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur 
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31  v om 1.2.2002,  S. 1).
(3) Die
 Unterteilung entspricht dem Vorschlag von FoodDrinkEuropa, EuroCommerce und Europäischer Föderation der Lebensmittelban­
ken
 in den Leitlinien für Lebensmittelspenden, Every Meal Matters, Juni 2016, S. 16.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/5

Privatspender
Das allg emeine Lebensmittelrecht, das als rechtliches Rahmenwerk dem EU-Lebensmittelrecht zugrunde liegt, gilt nicht 
für
 die Primärerzeugung von Lebensmitteln für den häuslichen privaten Gebrauch sowie die häusliche Zubereitung, 
Behandlung oder Lagerung von Lebensmitteln zum privaten Eigenverbrauch. Privatpersonen, die Lebensmittel bei kom­
munalen oder anderen Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken wie Nachleseaktionen ad hoc zur Verfügung stellen, 
sind deshalb von den Verpflichtungen des allgemeinen Lebensmittelrechts befreit, genauso wie Wohltätigkeitsorganisatio­
nen, die gelegentlich Lebensmittel von Privatpersonen erhalten. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, diesen Sachver­
halt in nationalen Vorschriften oder Empfehlungen näher zu präzisieren, um die Wohltätigkeitsorganisationen und kom­
munalen Einrichtungen, die Lebensmittel von Privatspendern entgegennehmen, bei der Erfüllung der Anforderung zur 
Abgabe unbedenklicher Lebensmittel zu unterstützen.
Die EU- Vorschriften zur Lebensmittelhygiene und zur Information über Lebensmittel gelten darüber hinaus nur für 
U
nternehmen, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisati­
onsgrad voraussetzt. Die EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden gelten insofern nicht für Tätigkeiten wie die gelegentliche 
Behandlung, Zubereitung, Lagerung und Ausgabe von Lebensmitteln durch Privatpersonen bei Veranstaltungen wie Kir­
chen-, Schul- oder Dorffesten. Zusätzliche Orientierung in dem Bereich bietet der Abschnitt 3.8  des „Leitfadens für die 
Durc
hführung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene “ (1). Den zuständi­
gen
 nationalen Behörden steht es frei, weitere Leitlinien zu erarbeiten, um zu präzisieren, ob die Abgabe von Lebensmit­
teln auf kommunaler Ebene oder zu Wohltätigkeitszwecken nach den Lebensmittelhygienevorschriften  (2) eine R egistrie­
r
ung erfordert oder nicht.
„Mittlerorganisationen“
Zur
 Förderung der Lebensmittelumverteilung können sich auch Mittlerorganisationen einschalten, um den Kontakt zwi­
sc
hen den Lebensmittelspendern und -empfängern herzustellen und die Anbieter überschüssiger Lebensmittel mit poten­
ziellen Nachfragern zusammenzuführen. Kommen dabei Informations- und Kommunikationsnetze (IuK-Netze) zum Ein­
satz, sind die Inhaber der Plattform bzw. der sonstigen digitalen Werkzeuge angehalten, die Lebensmittelspender und 
-empfänger — sof ern es sich dabei um Lebensmittelunternehmer (vgl. Absc hnitt 3  unten) handelt — auf deren Ver­
pf
lichtungen aus dem EU-Lebensmittelrecht hinzuweisen. Die für das IuK-Netz verantwortliche Organisation würde in 
dem Fall als Anbieter eines „Dienstes der Informationsgesellschaft “ im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen 
Par
laments und des Rates  (3) g elten.
Sofern die Tätigk eit en der „Mittlerorganisation“ die Zubereitung, Behandlung, Lagerung und/oder die Verteilung der 
Lebensmitt
el umfassen — etwa die Verwaltung eines öffentlich zugänglichen Kühlschranks, in dem Spender überschüs­
sige Lebensmittel zur weiteren Umverteilung zur Verfügung stellen —, wird der Inhaber wahrscheinlich als Lebensmittel­
unternehmer betrachtet. In diesen Fällen sind die EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden für ihre Tätigkeiten relevant.
3. LEBENSMITTELUMVERTEILUNG: AUFGABEN UND PFLICHTEN DER AKTEURE
Die U mverteilung überschüssiger Lebensmittel ist im allgemeinen Lebensmittelrecht geregelt. Grundsätzlich gelten alle 
Tätigk
eiten, die mit der Abgabe von Lebensmitteln zusammenhängen, als „Inverkehrbringen“ von Lebensmitteln, und 
zw
ar unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht:
— „Inverkehrbringen“ bezeichnet das Bereithalten von Nahrungsmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, 
einsc
hließlich des Anbietens zum Verkauf und jeder anderen Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, 
sowie den Verkauf, den Vertrieb und andere Formen der Weitergabe an sich (4).
Organisationen, die über sc hüssige Lebensmittel entgegennehmen — egal, ob es sich dabei um Umverteilungs- oder 
Wohltätigkeitsorganisationen handelt — sind nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht als Lebensmittelunternehmer zu 
betrachten:
— „Lebensmittelunternehmen“ [sind] alle U nt
 ernehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder 
nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von 
Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (5).
(1) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_fh_legis_guidance_reg-2004-852_de.pdf.
(2) Vgl. beispielsweise: Guidance on the application of EU food hygiene law to community and charity food provision (Leitlinien für die 
Anw
endung der EU-Lebensmittelhygienevorschriften  auf die Abgabe von Lebensmitteln  auf kommunaler Ebene und zu Wohltätig­
keitszwecken), UK Food Standards Agency (Agentur für Lebensmittelstandards des Vereinigten Königreichs), März 2016.
(3) Ric
htlinie 2000 /31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni  2000  über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste 
der 
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen 
Geschäftsverkehr) (ABl. L 178  vom 17.7.2000, S. 1).
(4) Ar
tikel 3 Absatz 8 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(5) Ar
tikel 3 Absatz 2 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
C 361/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

— „Lebensmittelunternehmer“ [sind] die natürlic hen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die 
Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt 
werden (1).
In
 Artikel 17  des allg emeinen Lebensmittelrechts werden die Zuständigkeiten aller Lebensmittelunternehmer der gesam­
t
en Lebensmittelkette (d. h. Landwirte,  Hersteller von Lebens- und Futtermitteln, Einführer, Broker, Vertreiber, öffentliche 
und priv
ate Verpflegungsunternehmen, Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen usw.) sowie der zuständigen 
Behörden in den EU-Mitgliedstaaten folgendermaßen definiert:
„1. Die  Lebensmittel-  und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in 
den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen 
des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.
2. Die Mitg liedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden 
Anf
orderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, 
Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. […]“ (2).
N
ach Artikel 17  Absatz 1  müssen die Lebensmitt elunt ernehmer aktiv an der Anwendung der Anforderungen des 
Lebensmittelrechts mitwirken und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Diese allgemeine Anforderung ist 
eng an andere Anforderungen aus dem spezifischen Lebensmittelrecht geknüpft [beispielsweise die Umsetzung der 
Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP) im Bereich der Lebens­
mittelhygiene]. Die Hauptverantwortung  (3) für die Einhaltung aller Anfor derungen des (EU- und nationalen) Lebensmit­
telrechts lastet also auf den Lebensmittelunternehmern, und zwar auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebs­
stufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen (oder Tätigkeiten der Lebensmittelversorgungskette).
Lebensmittelunternehmer k önnen  am ehesten dafür sorgen, dass die Lieferwege von Lebensmitteln und die von ihnen 
gelieferten Lebensmittel sicher sind, weshalb sie die Hauptverantwortung tragen für die Einhaltung des Lebensmittel­
rechts und insbesondere für die Lebensmittelsicherheit. (Hinsichtlich des Zusammenspiels zwischen Hauptverantwortung 
und gesetzlicher Haftung siehe Abschnitt 4).
Wie für alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln, müssen Lebensmit­
telunt
ernehmer, die überschüssige Lebensmittel umverteilen, alle angemessenen Anforderungen im Einzelfall prüfen und 
unter anderem sicherstellen, dass weder die Lebensmittelsicherheit noch die Information der Verbraucher beeinträchtigt 
werden. Zu den Pflichten aus der allgemeinen Anforderung der Hauptverantwortung von Organisationen, die überschüs­
sige Lebensmittel bearbeiten oder umverteilen (Umverteilungsorganisationen und Wohltätigkeitsorganisationen), gehört 
beispielsweise die Sicherstellung einer geeigneten Lagerung gekühlter Lebensmittel zur Aufrechterhaltung der Kühlkette 
entsprechend den EU-Lebensmittelhygienevorschriften sowie das Verbot, Lebensmittel nach deren Verbrauchsdatum 
umzuverteilen, wie in den EU-Vorschriften zur Information der Verbraucher über Lebensmittel in Verbindung mit 
Sicherheitsanforderungen des allgemeinen Lebensmittelrechts
 (4) f estgelegt.
Lebensmittelunternehmer, die Lebensmitt el  umverteilen, sollten gute Hygienepraktiken anwenden und über ein Eigen­
kontrollsystem (HACCP)  (5) verfügen. Die Festlegung solcher Eigenkontrollsysteme, die an die Umverteilungsaktivitäten 
ang
epasst sind, kann die Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen im Umgang mit den operativen Risiken sowie 
bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen unterstützen, etwa durch die Erfassung und Prüfung der Kühlla­
gertemperaturen. Wie in der einschlägigen Bekanntmachung der Kommission
 (6) er läutert, darf bei der Ausarbeitung 
eines
 solchen Plans ein angemessener und flexibler Ansatz verfolgt werden.
Als Lebensmitt elunt ernehmer müssen Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen außerdem überprüfen, dass die 
Anforderungen des Lebensmittelrechts im Hinblick auf die unter ihrer Kontrolle stehenden Tätigkeiten eingehalten wer­
den; in dem Zusammenhang sind sie berechtigt, ihnen als Spende angebotene Produkte, die eine Gefahr für den Endver­
braucher darstellen könnten, abzulehnen (z. B. Pr odukte 
 mit beschädigter Verpackung oder auffälligem Aussehen; Pro­
dukt
e, die derart nahe am Verbrauchsdatum liegen, dass deren sichere Umverteilung und deren sicherer Verzehr durch 
den Verbraucher vor deren Ablauf nicht möglich ist usw.).
(1) Artikel 3  Absatz 3 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(2) Artikel 17  Absatz 1 und Artikel 17  Absatz 2 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(3) Erwägungsgrund 30 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(4) Nach Artikel 24  der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel gilt ein Lebens­
mittel
 „nach Ablauf des Verbrauchsdatums […] als nicht sicher (ABl. L 304  v om 22.11.2011,  S. 18) im Sinne von Artikel 14  Absätze 
2 
bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“.
(5) HA
CCP-gestützte Verfahren bzw. „HACCP“: auf die Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung der kritischen Kontroll­
punkte
 (HACCP) gestützte Verfahren, d. h.  ein System der Eigenkontrollen, mit dem Gefahren, die signifikant für die Lebensmittelsi­
cher
heit sind, im Einklang mit den HACCP-Grundsätzen ermittelt, bewertet und beherrscht werden.
(6) Bek
anntmachung der Kommission zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von 
PRPs 
und  auf die HACCP-Grundsätze  gestützten  Verfahren  einschließlich  Vereinfachung  und Flexibilisierung  bei der Umsetzung  in 
bestimmten Lebensmittelunternehmen (2016/C 278/01) (ABl. C 278  vom 30.7.2016, S. 1).
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/7

Wie alle Akt eur e der Lebensmittelvertriebskette müssen die Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen insbeson­
dere sicherstellen, dass die in Verkehr gebrachten Lebensmittel entsprechend den Lebensmittelsicherheitsvorgaben des 
Artikels 14  des allgemeinen Lebensmittelrechts, welcher Folgendes besagt, sicher sind:
„1. Lebensmitt el, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
2. Lebensmittel g elt en als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) g esundheitsschädlich sind; b) für den 
Ver
zehr durch den Menschen ungeeignet sind. […] “ (1).
N
ähere Er läuterungen zu den Begriffen „gesundheitsschädlich“ und „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet “ 
bef
inden sich in den Ar tikeln 14  Absatz 3  bis Artikel 14  Absatz 5  des allgemeinen Lebensmittelrechts sowie in den 
Leitlinien (2), die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Unterstützung aller Akteure bei der Erfüllung ihrer 
V
erpflichtungen aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht erarbeitet wurden.
Darüber hinaus ent hält  das allgemeine Lebensmittelrecht eine allgemeine Rückverfolgbarkeitsanforderung für alle auf 
dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Lebensmittel (vgl. dazu auch Abschnitt 3.2,  in dem diese Anforderung näher erläu­
ter
t wird):
„— Die  Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und 
allen
 sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel 
oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen“ (3).
Zur Er füllung der allgemeinen Rückverfolgbarkeitsanforderung müssen die Organisationen, die an der Umverteilung 
über
schüssiger Lebensmittel beteiligt sind, festhalten, woher die Lebensmittel stammen, und — falls sie Lebensmittel an 
andere Unternehmen weitergeben — dokumentieren, an wen die Lebensmittel vertrieben wurden (vgl. Abschnitt 3.2).
Darüber hinaus sind alle Lebensmitt elunt ernehmer verpflichtet, nicht sichere Lebensmittel vom Markt zu nehmen, 
zurückzurufen oder zu melden, wie in Artikel 19  des allgemeinen Lebensmittelrechts dargelegt:
„1. Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, 
ver
arbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht ent­
spricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das 
Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und 
die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben 
könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und 
ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines 
hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen.
2. Lebensmittelunternehmer, die für Tätigk eit en im Bereich des Einzelhandels oder Vertriebs verantwortlich sind, die 
nicht das Verpacken, das Etikettieren, die Sicherheit oder die Unversehrtheit der Lebensmittel betreffen, leiten im 
Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die 
Lebensmittelsicherheit nicht erfüllen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie 
sachdienliche Informationen, die für die Rückverfolgung eines Lebensmittels erforderlich sind, weitergeben und an 
den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten.
3. Erkennt ein Lebensmitt elunt
 ernehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes 
Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständi­
gen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um 
Risiken für den Endverbraucher zu verhindern, und darf niemanden daran hindern oder davon abschrecken, gemäß 
einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlicher Rechtspraxis mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, um 
einem mit einem Lebensmittel verbundenen Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten. […] “
3.1. Umverteilungstätigkeiten und Wohltätigkeitsorganisationen
Welche spezifischen Vorschriften innerhalb des EU-Verordnungsrahmens für die Lebensmittelsicherheit und die Informa­
tion der Verbr
aucher über Lebensmittel anwendbar sind, hängt von der Art der Tätigkeit der Organisation sowie von 
ihrem Betriebsmodell ab. Die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, an die Lebensmittelhygiene und an die Informa­
tion über Lebensmittel können sich insbesondere auch danach unterscheiden, ob eine Organisation die Lebensmittel an 
eine andere Organisation („Business-to-Business “) oder direkt an den Endempfänger umverteilt („ Business-t
 o-Consumer“) 
und welc
he Art der Tätigkeit die Organisation ausübt (z. B. Spenden  von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Zuberei­
tung
 von Mahlzeiten).
(1) Artikel 14  Absätze 1 und 2 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(2) Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11,  12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine 
Lebensmittelrec
ht. Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit. https://ec.europa.eu/
food/sites/food/files/safety/docs/gfl_req_guidance_rev_8_en.pdf.
(3) Ar
tikel 18 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
C 361/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Deshalb ist es von großer Bedeutung, die Art der Tätigkeit der Lebensmittel umverteilenden Organisationen im Einzelfall 
zu prüf en,
 denn die anwendbaren Vorschriften und die damit verbundenen Pflichten können von Fall zu Fall unter­
schiedlich sein.
Sofern die Tätigk eit en von Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen wesentlich mit der Verteilung von Lebens­
mitteln zusammenhängen, können sie nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht als im „Einzelhandel“ tätige Lebensmit­
t
elunternehmer betrachtet werden.
— „Einzelhandel“ (1) [ist] die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort 
des Ver
kaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, 
Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Super­
markt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen.
Nach den EU-Lebensmitt elh ygienevorschriften gelten Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen im Wesentlichen 
als „Einzelhandelsunternehmen“ oder Vertriebszentren, deren Tätigkeit auf die Lagerung und die Beförderung beschränkt 
ist.
 Die Anwendung der EU-Lebensmittelhygienevorschriften einschließlich der spezifischen Bestimmungen für Lebens­
mittel tierischen Ursprungs wird in Abschnitt 5  näher erläutert.
Nach den EU-Vorschriften für die Lebensmittelkennzeichnung können Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen, 
die 
Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereiten, als „Anbieter von Gemeinschafts­
ver
pflegung“ betrachtet werden. Die mit diesem Status einhergehenden Verpflichtungen im Hinblick auf die Information 
der 
Verbraucher über Lebensmittel werden in Kapitel 6  näher beschrieben.
— „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung “ (2) [sind] Einrichtungen jeder Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest instal­
liert
e oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen 
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher 
zubereitet werden.
3.1.1. Sortierung überschüssiger Lebensmittel zum Zwecke der Umverteilung
Lebensmittel, die nic ht  sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Einige Mitgliedstaaten und Interessenträger 
forderten eine Klarstellung hinsichtlich der Umverteilung von aus mehreren Einzelstücken bestehenden Produkten, die 
teilweise für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sein könnten. Dazu gehören etwa: ein Netz Orangen, in dem 
eine Orange schimmelig ist; eine Sammelpackung Joghurt, bei der ein Joghurtdeckel möglicherweise beschädigt ist; oder 
eine Schachtel Eier mit einem möglicherweise kaputten Ei. Nach den EU-Lebensmittelsicherheitsvorschriften ist es den 
Lebensmittelunternehmern nicht verboten, solche Lebensmittel zum Zwecke der Umverteilung zu sortieren. Insbeson­
dere besagt Artikel 14  Absatz 6  des allgemeinen Lebensmittelrechts Folgendes:
„— Gehört ein nic ht
  sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der 
gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem 
Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nach­
weis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist“.
Tätigkeiten wie das Öffnen eines Netzes Orangen, um verdorbene Früchte von für den menschlichen Verzehr geeigneten 
Früc
hte zu trennen — unabhängig davon, ob dies durch den Spender (d. h. den Einzelhändler) oder den Empf änger 
(d. h. die Umverteilungs-/Wohltätigkeitsorganisation) geschieht — sind also möglich, sofern nach eingehender Prüfung 
g
ewährleistet werden kann, dass die umverteilten Lebensmittel für den Verzehr unbedenklich sind.
Als Ric htschnur bei der Durchführung dieser eingehenden Prüfung kann sich der Lebensmittelunternehmer an den 
Er
wägungen zur Eignungsbestimmung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr orientieren, die in den Leitlinien 
der Kommission für die Anwendung des allgemeinen Lebensmittelrechts  (3) ent halten sind. Bei einer solchen Prüfung 
k
önnen unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, darunter: der Produkttyp (z. B. v erderbliche/unverderbliche 
Lebensmitt
el); die Produktzusammense tzung (z. B. hohe/geringe  Feuchtigkeit); der Typ/Grad der Verarbeitung; visuelle 
und
 organoleptische Erwägungen; die Unversehrtheit der Verpackung und von Einzelstücken; die Haltbarkeit des Pro­
dukts; Handhabungs-, Lagerungs- und Beförderungsbedingungen; gegebenenfalls Gebrauchsanleitungen usw.
3.2. Rückverfolgbarkeit
Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Phasen der Herstellung, der Verarbeitung und des 
Ver
triebs ist eine der wichtigsten Verpflichtungen, die das allgemeine Lebensmittelrecht den Lebensmittelunternehmern 
auferlegt, um die Verbraucher vor Gefahren in Zusammenhang mit der Lebensmittelversorgungskette zu schützen und 
die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Wird ein Risiko erkannt, das die Entfernung eines Lebensmittels vom Markt 
erforderlich macht, kann eine Rücknahme dank Rückverfolgbarkeitssystemen schnell und effizient durchgeführt werden.
(1) Artikel 3  Nummer 7 des allgemeinen Lebensmittelrechts.
(2) Artikel 2  Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(3) Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11,  12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine 
Lebensmittelrec
ht.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/9

Lebensmittelspender, die selbst Lebensmitt elunt ernehmer sind, sind zur Einführung eines Rückverfolgbarkeitssystems 
verpflichtet — und zwar unabhängig davon, ob sie die Lebensmittel zum Verkauf in Verkehr bringen oder diese Umver­
teilungs- und/oder Wohltätigkeitsorganisationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Wie in Abschnitt 2.2  erläutert, sind 
Priv
atpersonen, die Lebensmittel bei kommunalen oder anderen Veranstaltungen zu Wohltätigkeitszwecken ad hoc zur 
Verfügung stellen, sowie Wohltätigkeitsorganisationen, die gelegentlich Lebensmittel von Privatspendern erhalten, von 
den Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Rückverfolgbarkeit befreit.
Die Empfänger überschüssiger Lebensmittel, d.  h.  Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen, sind wie alle 
Lebensmitt
elunternehmer verpflichtet, zur Gewährleistung der Sicherheit der Lebensmittelversorgungskette entspre­
chende Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen einzuführen. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs  (1) so wie für Sprossen und 
Samen
 zur Erzeugung von Sprossen  (2) wurden auf EU-Ebene ebenfalls spezifische Vorschriften festgelegt, um angesichts 
der bisher ig
en Erfahrung im Umgang mit Lebensmittelsicherheitskrisen die korrekte Anwendung der Rückverfolgbar­
keitsbestimmungen für diese Lebensmittel sicherzustellen. Weiterführende Informationen über die praktische Umsetzung 
der Rückverfolgbarkeitsbestimmungen sind auch in den Leitlinien enthalten, die zur Unterstützung der beteiligten 
Akteure bei der Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Lebensmittelrechts erarbeitet wurden
 (3).
Laut diesen Leitlinien müssen beispielsw eise  mindestens die folgenden Informationen erfasst werden, um die Anforde­
rungen des Artikels 18  zu erfüllen:
— Name und Adresse des Lieferanten sowie genaue Angaben zu den gelieferten Produkten;
— Name und Adresse des Kunden sowie genaue Angaben zu den gelieferten Produkten;
— Datum und gegebenenfalls Uhrzeit des Verkaufs/der Lieferung;
— gegebenenfalls Volumen oder Menge.
Laut den Leitlinien dürf te ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Herstellung bzw. der Lieferung als Mindest­
zeitraum für die Aufbewahrung der Unterlagen ausreichen, um die Ziele der Verordnung zu erfüllen.
Da die Umverteilung der Lebensmittel am Ende der Lebensmittelwertschöpfungskette stattfindet und die Lebensmittel 
v
on den Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen üblicherweise nur für kurze Zeit gelagert werden, hält die 
Kommission eine Aufbewahrungsfrist von zwei bis fünf Jahren als Richtwert für angemessen. Dabei steht es den Mit­
gliedstaaten frei, diese Zeiträume in einzelstaatlichen Vorschriften und/oder Leitlinien genauer festzulegen — einschließ­
lich der Möglichkeit, beispielsweise Aufbewahrungsfristen je nach Art der Tätigkeit festzulegen (für soziale Restaurants 
könnten zum Beispiel kürzere Zeiträume erforderlich sein).
Im Jahr 2004 präzisier te die Europäische Kommission die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Bereich der 
Lebensmittelumverteilung (4). Grundsätzlich sind alle Beteiligten der Lebensmittelkette verpflichtet, die Lieferanten der 
er
haltenen Produkte (einen Schritt zurück) sowie die Empfänger der Produkte (einen Schritt nach vorne) aufzuzeichnen. 
Im Fall der Umverteilung von Lebensmitteln an den Endverbraucher ist die Aufzeichnung der Empfänger allerdings nicht 
erforderlich.
Im Rahmen von Umverteilungstätigkeiten die Rückverfolgbarkeit „
 einen Schritt nach vorne “ zu gewährleisten kann für 
manc
he Lebensmittelunternehmer deshalb eine neue Verpflichtung darstellen, zum Beispiel für Unternehmer im Einzel­
handel und im Lebensmittelversorgungsbereich, die die Lebensmittel normalerweise nur an den Endverbraucher abgeben. 
Verteilen solche Lebensmittelunternehmer Lebensmittel an Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen um, so 
müssen sie nicht nur die Rückverfolgbarkeit der Produkte gewährleisten, die sie erhalten, sondern auch die Rückverfolg­
barkeit der Produkte, die sie abgeben ( „einen Schritt nach vorne“).
Für Umverteilungsorganisationen und Wohltätigkeitsorganisationen gelten im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit andere 
Ver
pflichtungen. Während die Umverteilungsorganisationen sowohl eine Liste der Lieferanten der Produkte (d. h. die 
Liefer
anten der Produkte, die sie erhalten) als auch eine Liste der Organisationen führen müssen, an die sie die Lebens­
mittel umverteilen, müssen Wohltätigkeitsorganisationen, die Lebensmittel an den Endverbraucher abgeben, nur eine 
Liste der Lieferanten der Lebensmittel führen, die sie erhalten.
(1) Durchführungsverordnung  (EU)  Nr.  931/2011  der  Kommission  vom  19.  September 2011  über  die  mit  der  Verordnung  (EG) 
Nr. 178 /2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen 
Ur
sprungs (ABl. L 242  vom 20.9.2011, S. 2).
(2) Dur
chführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März  2013  über die Anforderungen an die Rückverfolgbar­
keit
 von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68  vom 12.3.2013, S. 16).
(3) Leitlinien
 für die Anwendung der Artikel 11,  12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine 
Lebensmittelrec
ht.
(4) E-2704/04
C 361/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Bei Er zeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind die allgemeinen Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit durch die 
besonderen
 Rückverfolgbarkeitsbestimmungen des Artikels 58  der Verordnung (EG) Nr . 1224 /2009 des Rat es (1) zur 
Einführung
 einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen 
Fischereipolitik zu ergänzen. Zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus den Rückverfolgbarkeitsvorschriften des 
allgemeinen Lebensmittelrechts müssen die Unternehmer auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Ver­
triebs (einschließlich Umverteilungsorganisationen und Wohltätigkeitsorganisationen) also über die spezifischen Informa­
tionen verfügen, die zur Rückverfolgung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur erforderlich sind; es muss 
möglich sein, diese Erzeugnisse bis zur Fang- bzw. Erntestufe zurückzuverfolgen.
Einige Mitgliedstaaten stellen auch zusätzliche Leitlinien zur Unterstützung der Akteure bei der Erfüllung der Rückver­
f
olgbarkeitsanforderungen in Zusammenhang mit der Lebensmittelumverteilung bereit.
4. FESTSTELLUNG DER HAUPTVERANTWORTUNG UND HAFTUNG BEI PROBLEMEN DER 
LEBENSMITTELSIC
HERHEIT
4.1. Rechtslage
Hauptverantwortung und gesetzliche Haftung
Die Haup tverantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Sicherstellung der Einhaltung des (EU- und einzelstaatli­
c
hen) Lebensmittelrechts (d. h. n icht nur der Lebensmittelsic herheitsbestimmungen, sondern auch anderer Bestimmun­
gen des Lebensmittelrechts) entsprechend Artikel 17  des allgemeinen Lebensmittelrechts bezieht sich auf alle Tätigkeiten 
unter
 ihrer Kontrolle und gilt für die gesamte Lebensmittelversorgungskette. Deshalb ist es den Mitgliedstaaten untersagt, 
gesetzliche Bestimmungen auf nationaler Ebene aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, durch die ein Lebensmittelunterneh­
mer von dieser Verpflichtung befreit würde.
Mit der V erpflichtung zur Hauptverantwortung wird keine Unionsregelung für die Haftung der verschiedenen Akteure 
der
 Lebensmittelversorgungskette eingeführt. Die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände ein Unterneh­
mer strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verfolgt werden kann, ist eine komplexe Angelegenheit, die von der Struktur 
der verschiedenen Rechtssysteme abhängt und grundsätzlich in den nationalen Zuständigkeitsbereich fällt.
Artikel 17  Absatz 1  ist zwar direkt anwendbar, die Haftung der Lebensmittelunternehmer sollte sich aber in der Praxis 
aus
 dem Verstoß gegen eine Bestimmung des Lebensmittelrechts und den Bestimmungen für zivil- oder strafrechtliche 
Haftung, die es in der Rechtsordnung aller Mitgliedstaaten gibt, ergeben. Haftungsklagen stützen sich nicht auf 
Artikel 17,  sonder n auf eine Rechtsgrundlage, die in der spezifischen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift zu finden ist, 
g
egen die verstoßen wurde. Sofern ein Erzeugnis die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haftung der einzel­
nen Akteure der Lebensmittelversorgungskette daraufhin zu prüfen, ob sie ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem 
allgemeinen Lebensmittelrecht nachgekommen sind.
Haftung der Hersteller für fehlerhafte Lebensmittelerzeugnisse (Richtlinie 85 /374/EWG des Rates (2))
Nach Artikel 21  des allgemeinen Lebensmittelrechts gelten dessen Bestimmungen
„— … unbesc hadet der Ric htlinie 85/374/EWG  des Rates vom 25.  Juli  1985  zur Angleichung der Rechts- und Verwal­
tungsv
orschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte“.
Mit dieser Richtlinie  wurde der EU-weite Grundsatz festgelegt, dass im Fall eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften 
Erzeugnisses (jeder Art) (außer landwirtschaftliche Primärerzeugnisse) der Hersteller haftet. Der Hersteller ist der Erzeu­
ger, aber auch „jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes 
Er
kennungszeichen auf dem Produkt anbringt“.
Im
 Hinblick auf fehlerhafte Lebensmittelerzeugnisse gilt die Ric htlinie 85/374/EWG,  sofern und soweit deren Bestim­
mung
en nicht dem allgemeinen Lebensmittelrecht entgegenstehen, insbesondere hinsichtlich der Hauptverantwortung 
der Lebensmittelunternehmer, die Einhaltung aller EU-weiten und einzelstaatlichen Anforderungen des Lebensmittel­
rechts in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben zu gewährleisten. Im Falle eines fehlerhaften Erzeugnisses ist, wie 
oben dargelegt, bei der Prüfung der Haftung zu berücksichtigen, ob der Hersteller seinen jeweiligen spezifischen Ver­
pflichtungen aus dem allgemeinen Lebensmittelrecht nachgekommen ist.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstel­
lung 
der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) 
Nr.  2371/2002,  (EG)  Nr.  811/2004,  (EG)  Nr.  768/2005,  (EG)  Nr.  2115/2005,  (EG)  Nr.  2166/2005,  (EG)  Nr.  388/2006,  (EG) 
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verord­
nung
en (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343  v om 22.12.2009,  S. 1).
(2) Ric
htlinie 85/374/EWG  des Rates vom 25. Juli  1985  zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 
über 
die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210  vom 7.8.1985, S. 29).
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/11

Nach welchen Kriterien wird festgelegt, wer für Probleme mit der Lebensmittelsicherheit verantwortlich ist und dafür haftet?
Treten Bedenk en  hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit auf (beispielsweise der Verdacht einer Lebensmittelvergiftung), 
untersuchen die Gesundheitsbehörden die gesamte Lebensmittelversorgungskette, um die Ursache des Problems zu 
ermitteln. Dabei kann es vorkommen, dass das Lebensmittelsicherheitsproblem von einem Lebensmittelunternehmen 
erkannt wird, welches dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen hat, um das nicht sichere Lebensmittel vom Markt 
zu nehmen, es zurückzurufen oder es zu melden (vgl. dazu auch Abschnitt 3).
Zur Fests tellung der Haftung eines oder mehrerer Lebensmittelunternehmer müssen zunächst im Einzelfall die Ursache 
des
 Problems und der Betrieb/die Tätigkeit ermittelt werden, in dem bzw. bei der sich der Vorfall ereignet hat. Dabei 
wird beispielsweise untersucht,
— ob die Lebensmitt el vergiftung auf eine unzureichende Pasteurisierung zurückzuführen ist (Aufgabe des Lebensmittel­
herstellers);
— ob die Kühlkette während der Beförderung der Lebensmittel vom Lieferanten zum Einzelhändler unterbrochen wurde 
(Aufg
abe des Logistikanbieters);
— ob die Lebensmittel im Einzelhandel vor dem Spenden nicht korrekt gelagert wurden (Aufgabe des Einzelhändlers);
— ob die Lebensmitt el  von der Wohltätigkeitsorganisation nach dem Verbrauchsdatum verteilt wurden (Aufgabe der 
Wohltätigkeitsorganisation) usw.
Wie bereits erwähnt, ist die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände ein Unternehmer strafrechtlich und/
oder zivilr ec
htlich verfolgt werden kann, eine Angelegenheit, die von der Struktur der verschiedenen einzelstaatlichen 
Rechtssysteme abhängt. Weiterführende Informationen zur Bedeutung und Auswirkung des Artikels 17  Absatz 1  des 
allgemeinen
 Lebensmittelrechts hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten in der Lebensmittelerzeugungskette sind 
in den Leitlinien für die Anwendung des allgemeinen Lebensmittelrechts  (1) enthalten.
4.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel
Bedenken hinsic htlic h einer potenziellen Haftung können ein Hindernis sein, das Lebensmittelhersteller und Einzelhänd­
ler davon abhält, sich an der Umverteilung von Lebensmitteln zu beteiligen. Zusätzlich zu rechtlichen Bedenken befürch­
ten die Lebensmittelunternehmer möglicherweise auch einen potenziellen Schaden am Ruf ihres Unternehmens/ihrer 
Marke, falls es in Zusammenhang mit den umverteilten Lebensmitteln zu einem Lebensmittelsicherheitsvorfall kommt.
Dabei ist zu be t
 onen, dass alle Lebensmittelunternehmer der Verpflichtung zur Hauptverantwortung unterliegen, und 
zwar unabhängig davon, ob die Lebensmittelerzeugnisse verkauft oder gespendet werden. Artikel 17  der Verordnung 
(EG)
 Nr. 178/2002 gilt daher weiterhin unverändert. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Vertriebskette um eine 
Stuf
e erweitert wird (nämlich um die Umverteilungs- und/oder Wohltätigkeitsorganisation), die — wie alle anderen 
Lebensmittelunternehmer auch — für den Betrieb in ihrem jeweiligen Kontrollbereich verantwortlich ist.
Der im allg emeinen Lebensmittelrecht erwähnte Begriff der „ Hauptverantwortung“ gilt zwar immer für die einzelnen, 
Lebensmitt
el umverteilenden Akteure in den jeweils ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben, die Feststellung, „wer 
wofür
 haftet“, ist im Falle eines Lebensmittelsicherheitsvorfalls aber eine Angelegenheit nationaler Zuständigkeit. In eini­
g
en Mitgliedstaaten  (2) gibt es formale Partnerschaftsabkommen, in denen die Übertragung des Eigentums an den betref­
fenden
 Waren von den Spendern an die Empfänger sowie die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Akteure 
festgehalten wird, um die Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und Information der Verbraucher entlang der gesamten Lebens­
mittelumverteilungskette sicherzustellen.
5. HYGIENEVORSCHRIFTEN UND DIE UMVERTEILUNG ÜBERSCHÜSSIGER LEBENSMITTEL
Alle Verbraucher müssen im selben Maße durch dieselben Lebensmittelsicherheitsnormen geschützt werden — und zwar 
unabhängig da v
on, ob die Lebensmittel direkt an die Verbraucher vermarktet werden oder ob sie durch Umverteilungs- 
und andere Wohltätigkeitsorganisationen an Bedürftige umverteilt werden. Um an diesem Grundsatz festzuhalten, muss 
die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel einschließlich der Lieferung und Handhabung der Lebensmittel sowie 
gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung und Zubereitung der Lebensmittel (z. B. in sozialen R es taurants) in Einklang 
mit den EU-Lebensmittelhygienevorschriften erfolgen, die für alle Lebensmittelunternehmer gelten. Die Lebensmittelhy­
gienevorschriften, die bei gewerblichen Tätigkeiten eingehalten werden müssen, gelten auch für die Tätigkeiten von 
Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen.
(1) Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11,  12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine 
Lebensmittelrec
ht.
(2) Z.
 B. Frankreich  — Convention de dons de denrées alimentaires entre un commerce de détail alimentaire et une association d’aide ali­
mentair
e habilitée en application de l’article L. 230-6  du code rural et de la pêche maritime (Muster einer Vereinbarung über Lebens­
mittelspenden
 zwischen  einem  Einzelhandelsunternehmen  und  einer  zugelassenen  Lebensmittelhilfsorganisation  gemäß 
Artikel  L.  230-6 des  Flur-  und  Seefischereigesetzbuches)  (vgl.  http://agriculture.gouv.fr/don-alimentaire-un-modele-de-convention-
entre-distribut
eurs-et-associations).
C 361/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Um die V erbraucher zu schützen und die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, dürfen nur Lebensmittel in Verkehr 
g
ebracht werden, die die Anforderungen der EU-Lebensmittelhygienevorschriften erfüllen und die für den Verzehr durch 
den Menschen geeignet sind; das gilt auch für Lebensmittel, die zur Umverteilung an Bedürftige an nicht gewinnorien­
tierte Organisationen gespendet werden. Wie die Lebensmittelunternehmer sind auch die Umverteilungs- und Wohltätig­
keitsorganisationen verpflichtet, das allgemeine Lebensmittelrecht und die EU-Lebensmittelhygienevorschriften (das soge­
nannte „Hygienepaket“
 (1), bestehend aus der Verordnung (EG) Nr . 852 /2004 in der beric htigten Fassung (ABl. L 226 
v
om 25.6.2004,  S. 3) mit allgemeinen Hygienevorschriften und, soweit anwendbar, der Verordnung (EG) Nr . 853 /2004 
des Europäisc
hen Parlaments und des Rates  (2) mit ergänzenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tieri­
sc
hen Ursprungs) einzuhalten.
5.1. Allgemeine Hygienevorschriften für alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmittelspenden
Das eigentliche Ziel der Lebensmittelhygienevorschriften — nämlich Lebensmittelkontaminationen (und damit auch Ver­
derben 
aufgrund von Bakterienwachstum) zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu vermeiden — ist gleichzeitig ein 
Beitrag zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung. Die EU-Lebensmittelhygienevorschriften sind sehr allgemein 
gehalten und bieten ein großes Maß an Flexibilität, um den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Einrichtungsty­
pen (z. B. Restaurants)  Rechnung zu tragen. Nähere Erläuterungen dazu finden sich in der Bekanntmachung der Kom­
mission
 zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von PRPs und auf 
die HACCP-Grundsätze gestützten Verfahren einschließlich Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in 
bestimmten Lebensmittelunternehmen
 (3).
Die
 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene gilt für Lebensmitteleinrichtungen jeder Art.
Die relevantesten Anforderungen hinsichtlich der Lebensmittelumverteilung sind:
— die R egistrierung der Einrichtung bei den zuständigen Behörden (auch durch eine einfaches Verfahren zur Anmel­
dung
 der Tätigkeiten oder wesentlicher Änderungen der Tätigkeiten bei der nationalen zuständigen Behörde);
— die Anwendung guter Hygienepraktiken entsprechend Anhang II  dieser Verordnung;
— die Umsetzung von auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren.
Die V erordnung (EG) Nr . 852 /2004 enthält keine sehr detaillierten Vorschriften, sondern allgemeine Anforderungen 
(e
twa zur Vermeidung von Lebensmittelkontaminationen), die von allen Akteuren zu erfüllen sind.
Diese Lebensmitt elh ygienevorschriften, die einen großen Gestaltungsfreiraum bei der Umsetzung bieten, sind die einzi­
gen Bestimmungen, an die sich die folgenden Akteure halten müssen:
— Einzelhändler, die sic h  auf die Lagerung und die Beförderung von Lebensmitteln beschränken, die nicht temperatur­
empfindlich sind und daher nicht gekühlt oder eingefroren werden müssen (Beispiele für solche Lebensmittel sind 
etwa Teigwaren, Lebensmittelkonserven, Zucker, Mehl usw.);
— Einzelhändler, die Lebensmitt el  direkt an den Endverbraucher abgeben (einschließlich Verpflegungseinrichtungen 
gemäß der Definition in Artikel 3  Absatz 7  des allgemeinen Lebensmittelrechts);
— Akteure, die zum Zw ec ke der weiteren Umverteilung ausschließlich Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs 
(z. B. Obst,  Gemüse, Nüsse) verarbeiten.
5.2. Spezifische Hygienevorschriften für die Umverteilung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Beliefern Einzelhändler und U m verteilungsorganisationen andere Einrichtungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs, 
so sind zusätzliche spezifische Lebensmittelhygienevorschriften anwendbar, die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 
fes
tgelegt sind. Zu den Lebensmitteln tierischen Ursprungs zählen Fleisch, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, 
Milchprodukte (z. B. K äse), Eier und Eiprodukt e usw. Grundsätzlich müssen Einzelhändler, die Lebensmittel tierischen 
Ursprungs an Umverteilungs- oder Wohltätigkeitsorganisationen abgeben wollen, alle Bestimmungen der Verordnung 
(EG) Nr. 853 /2004 und die damit verbundenen  ergänzenden Verwaltungsvorschriften einhalten sowie den entsprechen­
den Verwaltungsaufwand auf sich nehmen, einschließlich dem Erfordernis einer Genehmigung durch die nationalen 
Behörden vor Beginn der Tätigkeit.
(1) http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/hygienelegislation/com_.rules_en.htm.
(2) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April  2004 mit spezifischen Hygienevorschriften 
für 
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139  vom 30.4.2004, S. 55, Berichtigung im ABl. L 226  vom 25.6.2004, S. 22).
(3) ABl.
 C 278  vom 30.7.2016, S. 1.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/13

Eine Ab weichung von der Verordnung (EG) Nr . 853 /2004 ist nur dann erlaubt, wenn die Abgabe von Lebensmitteln 
tier
ischen Ursprungs seitens des Einzelhandelsunternehmens
— eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang darstellt oder
— sie auf die Bef ör derung und Lagerung beschränkt ist (die in der Verordnung (EG) Nr. 853 /2004 festgelegten Tempe­
r
aturbedingungen gelten jedoch auch in diesem Fall).
Auch für sog enannt e zusammengesetzte Erzeugnisse  (1), d.  h.  für Lebensmittel,  die aus verarbeiteten Erzeugnissen 
tierischen Ursprungs und Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs zusammengesetzt sind, ist eine Ausnahmeregelung 
v
orgesehen. Sie umfassen eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte (z. B. m it Schinken belegte Pizzas, Oliven mit Käse­
füllung,
 Brot oder Kuchen mit Butter, mit Eiprodukten hergestellte Teigwaren usw.). Auf diese Produkte sind die zusätzli­
chen Lebensmittelhygienevorschriften, die für die Umverteilung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gelten, nicht 
anwendbar. Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die bei der Herstellung dieser Lebensmittel als Zutaten ver­
wendet werden, müssen jedoch im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 853/2004 gewonnen und bear­
beite
t werden.
Auf die Abg abe  von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch Einzelhändler, denen eine solche Ausnahmeregelung 
gewährt wurde, können möglicherweise einzelstaatliche Vorschriften anwendbar sein.
Es k ann zum Beispiel vorkommen, dass ein Unternehmer, der in der Regel nur Lebensmittel an Endverbraucher 
abgibt
 —  etwa eine Metzgerei oder ein Supermarkt (die von der Verordnung (EG) Nr . 853/2004 befreit sind) — alle 
Bes
timmungen dieser Verordnung einhalten muss, wenn er bestimmte Lebensmittel (tierischen Ursprungs) in Form einer 
Spende an eine andere Einrichtung abgibt — sei das eine Umverteilungsorganisation oder ein soziales Restaurant. Die 
Notwendigkeit des Einzelhändlers, alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einzuhalten, ist dabei der Tat­
sache
 geschuldet, dass es sich um eine Tätigkeit zwischen Unternehmen (Business-to-Business) handelt.
Zur U mgehung des Problems ist es den Mitgliedstaaten gestattet, von den Bestimmungen der Verordnung (EG) 
Nr
. 853 /2004 abzuweic hen, sofern es sich bei diesen Spenden um eine „nebensächliche Tätigkeit  auf lokaler Ebene von 
beschränktem Umfang “ handelt. Diese Begr iffe werden in Abschnitt 3.6  des „Leitfadens für die Umse tzung einzelner 
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 /2004 mit spezifisc hen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen 
Ursprungs“ näher erläutert. Kurz zusammengefasst, versteht sich „ nebensächlich“ als ein kleiner Teil  der Tätigkeit, „von 
besc
hränktem Umfang “ bezieht sich auf die Beschränkung der Tätigkeit auf bestimmte Erzeugnisse und „ auf lokaler 
Ebene“ 
bezeichnet die unmittelbare Nähe des Lieferanten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Begriffe vorbehaltlich der 
Inf
ormation (2) der Kommission und anderer Mitgliedstaaten in einzelstaatlichen Vorschriften näher definieren.
Um den Lebensmitt elspender n und -empfängern die Prüfung, ob sie sich an die Verordnung (EG) Nr. 853 /2004 halten 
müssen
 oder nicht, zu erleichtern, ist in Anhang 2  ein Entscheidungsbaum enthalten.
5.3. Hygienevorschriften für die U m verteilung überschüssiger Lebensmittel aus dem Hotel- und 
Gaststättengewerbe sowie dem Catering- und Lebensmittelversorgungssektor
Die U mverteilung überschüssiger Lebensmittel aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe sowie dem Lebensmittelversor­
gungssekt
or ist aus hygienischen Gründen zwar beschränkter, es ist für Lebensmittelunternehmer aber dennoch möglich, 
im Einzelfall Möglichkeiten zur Umverteilung von Lebensmitteln zu ermitteln. Ob die sichere Umverteilung überschüssi­
ger Lebensmittel gewährleistet werden kann, hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab: Art des Lebensmittels/der 
Mahlzeit; Art der Einrichtung; Verfügbarkeit der Empfängerorganisationen; Zugang zu einem Logistikanbieter, der die 
sichere Beförderung der verfügbaren Lebensmittelüberschüsse gewährleisten kann.
Zur V ermeidung der Lebensmittelverschwendung ist es wichtig, dass die Lebensmittelversorgungsunternehmen die 
Er
zeugung überschüssiger Lebensmittel so weit wie möglich vermeiden und die Menge der angebotenen Lebensmittel, 
beispielsweise bei Buffets, sorgfältig im Auge behalten. Die Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen sich 
zwar unterscheiden, in einigen Mitgliedstaaten ist die Umverteilung bestimmter Lebensmittel, die zuvor den Verbrau­
chern angeboten wurden, zum Beispiel haltbare, vorverpackte Lebensmittel (wie Gewürze, Cracker, Kekse usw.), jedoch 
erlaubt — vorausgesetzt, die Produkte sind ungeöffnet und deren Verpackung ist unbeschädigt.
Das K ühlen der Lebensmittel am Ende der Dienstleistung, um Spenden aus dem Lebensmittelversorgungssektor/Hotel- 
und
 Gaststättengewerbe zu erleichtern, ist laut Verordnung (EG) Nr. 852 /2004 über Lebensmittelh ygiene an sich nicht 
verboten.
(1) Artikel  2 Buchstabe  a  der  Entscheidung  2007/275/EG  der  Kommission  vom  17.  April 2007  mit  Verzeichnissen  von  Tieren  und 
Erzeugnissen,
 die  gemäß  den  Richtlinien  91/496/EWG  und  97/78/EG  des  Rates  an  Grenzkontrollstellen  zu  kontrollieren  sind 
(ABl. L 116  vom 4.5.2007, S. 9).
(2) Inf
ormationsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September  2015 über 
ein 
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell­
schaft (ABl. L 241  vom 17.9.2015, S. 1).
C 361/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Um die sichere Umverteilung überschüssiger Lebensmittel zu vereinfachen, haben einige Mitgliedstaaten und sektorspezi­
fisc
he Organisationen spezielle Leitlinien für Lebensmittelspenden aus dem Lebensmittelversorgungssektor/Hotel- und 
Gaststättengewerbe erarbeitet oder sind gerade dabei, dies zu tun (1).
5.4. Einfr
ieren überschüssiger Lebensmittel zur einfacheren Umverteilung
In den jüngst en  Diskussionen mit den Mitgliedstaaten über notwendige EU-weite Leitlinien zur Erleichterung von 
Lebensmittelspenden haben die Sachverständigen darauf hingewiesen, dass das Einfrieren von Lebensmitteln vor ihrem 
Ablaufdatum, um deren Haltbarkeit zu verlängern und deren sichere Umverteilung zu erleichtern, auf EU-Ebene stärker 
ins Auge gefasst werden sollte, da die von den Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen erhaltenen Lebensmittel 
nicht immer vor dem Verbrauchsdatum an die Abnehmer gespendet werden können. Aus Hygienegründen sieht die 
Verordnung (EG) Nr. 853 /2004 allerdings vor, dass zum Einfrieren bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs nach 
der
 Herstellung ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden müssen  (2). Diese Anforderung gilt nicht für Ein­
zelhändler,
 die Lebensmittel an andere Lebensmittelunternehmer wie Lebensmittelbanken abgeben, vorausgesetzt, dass 
diese Tätigkeit der Einzelhändler eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne 
des Artikels 1  Absatz 5  Buchstabe b  Ziffer  ii bleibt. Mitglieds taaten, die das Einfrieren von Lebensmitteln tierischen 
Ursprungs zu Umverteilungszwecken erlauben, sollten entsprechende einzelstaatliche Vorschriften erlassen und die Kom­
mission sowie die anderen Mitgliedstaaten darüber informieren.
6. INFORMATION DER VERBRAUCHER ÜBER LEBENSMITTEL
6.1. Rechtslage
Die Verordnung (EU) Nr
 . 1169/2011 des Europäisc hen Parlaments und des Rates  (3) betreffend die Information der Ver­
br
aucher über Lebensmittel legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über 
Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Mit der Verordnung soll ein umfassender 
Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher gewährleistet und den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben wer­
den, sachkundige Entscheidungen zu treffen und Lebensmittel sicher verzehren zu können. Bei der Umverteilung über­
schüssiger Lebensmittel ist unbedingt darauf zu achten, dass die Endempfänger Zugang zu denselben Informationen 
haben, die erforderlich sind und zur Verfügung stehen, wenn sie die Lebensmittel in einem Geschäft kaufen.
Die v erpflichtenden Informationen, die bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zwingend anzugeben sind, sind in 
Ar
tikel 9  Absatz 1  der Verordnung aufgeführt; dazu gehören unter anderem: die Bezeichnung des Lebensmittels, das 
Zut
atenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, soweit zutreffend, das Verbrauchsdatum; gegebenenfalls beson­
dere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung; sowie eine Nährwertdeklaration. 
Nach den Kennzeichnungsbestimmungen anderer EU-Rechtsvorschriften einschließlich sektorspezifischer Vorschriften 
(z. B. Verordnung  (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, Vor­
sc
hriften der gemeinsamen Marktorganisation wie die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäisc hen Parlaments 
und des Rates  (4) über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Vermark­
tungsnor
men) sowie nach einzelstaatlichem Recht können auch andere verpflichtende Angaben erforderlich sein.
Verantwortlichkeiten der Lebensmittelunternehmer
Artikel 8  der V erordnung (EU) Nr . 1169 /2011 legt die Ver antwortlichkeiten der Lebensmittelunternehmer hinsichtlich 
der Information der Verbraucher über Lebensmittel fest. Der Artikel besagt unter anderem Folgendes:
— Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder 
Fir
ma das Lebensmittel vermarktet wird, oder der Importeur.
— Der Lebensmitt elunt ernehmer gewährleistet gemäß den EU-Vorschriften und den Anforderungen der einschlägigen 
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
— Lebensmittelunternehmer, deren Tätigk eit en die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine 
Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informatio­
nen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen.
(1) Siehe „Guidelines for food donation “ (Leitlinien für Lebensmittelspenden) unter: http://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/library_en.
(2) Fleisc
h, das zum Einfrieren bestimmt ist, muss nach der Herstellung ohne ungerechtfertigte Verzögerung eingefroren werden (Verord­
nung 
(EG) Nr. 853/2004). Die Möglichkeit, diese Produkte erst am Ende ihrer Haltbarkeit einzufrieren, ist aus Hygiene- und Qualitäts­
gründen
 daher ausgeschlossen.
(3) V
erordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober  2011  betreffend die Information der 
Verbr
aucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen 
Par
laments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der 
Richtlinie  1999/10/EG der  Kommission,  der  Richtlinie  2000/13/EG  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien 
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission ( ABl. L 304  vom 22.11.2011, 
S. 18).
(4) V
erordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember  2013 über die gemeinsame Marktor­
ganisation
 für  Erzeugnisse  der  Fischerei  und  der  Aquakultur,  zur  Änderung  der  Verordnungen  (EG)  Nr.  1184/2006  und  (EG) 
Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354  vom 28.12.2013, S. 1).
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/15

— Lebensmittelunternehmer dür f en in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informa­
tionen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Verbraucher irreführen oder in anderer Weise 
den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. 
Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vorneh­
men, verantwortlich.
— Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre 
Tätigkeit
en relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen 
Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
Wie sind die verpflichtenden Informationen anzugeben?
Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel laut Ar tikel 12  Absatz 2 
direkt auf der Ver packung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. Unter bestimmten Umständen dür­
fen diese Informationen auch auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, angegeben werden, 
sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen 
oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden. Gemäß Artikel 8  Absatz 7  ist die Inf ormation mit­
t
els Handelspapieren dann möglich, wenn: vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf 
einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, oder sie für die Abgabe an Anbieter 
von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind (um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden).
Zusätzlich zu den Inf or
 mationen über Lebensmittel auf den Handelspapieren müssen die folgenden Angaben auch auf 
der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden: die Bezeichnung des 
Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum, gegebenenfalls besondere Anweisungen für die 
Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung sowie der Name oder die Firma und die Adresse des Lebens­
mittelunternehmers, der (gemäß Artikel 8  Absatz 1)  für die Information über Lebensmittel verantwortlich ist.
Für nic ht vorverpackte Lebensmittel sieht Ar
 tikel 44  nähere Erläuterungen darüber vor, welche Informationen auf wel­
c
he Weise angegeben werden müssen. In dem Artikel heißt es, dass für Lebensmittel, die Endverbrauchern oder Anbie­
tern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten werden oder auf Wunsch des Verbrau­
chers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, die Angabe der 
Informationen nach Artikel 9  Absatz 1  Buchstabe c
  verpflichtend ist. Das bedeutet, dass der Verbraucher über das Vor­
handensein
 aller in Anhang II  der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe in dem Lebensmittel 
so
wie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II  aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, 
die
 bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter 
Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, informiert werden muss.
Darüber hinaus k önnen  die Mitgliedstaaten laut Artikel 44  einzelstaatliche Vorschriften darüber erlassen, auf welche 
W
eise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Informationen über Allergene (und etwaige 
andere laut EU-Vorschriften verpflichtende Informationen, die nach einzelstaatlichen Vorschriften für nicht vorverpackte 
Lebensmittel vorgesehen sind) bereitzustellen sind. Einige Mitgliedstaaten haben beispielsweise spezifische Vorschriften 
erlassen, nach denen in Geschäften das Aufhängen von Schildern mit dem Hinweis erlaubt ist, dass die Mitarbeiter für 
weitere Informationen über Allergene zur Verfügung stehen.
Bei F ischerei- und Aquakulturerzeugnissen können die obligatorischen Angaben auf nicht vorverpackten Lebensmitteln 
beim
 Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekannt gegeben werden.
Business-to-Business (B2B) und Business-to-Consumer (B2C)
Lebensmittelunternehmer, die anderen Lebensmittelunt ernehmern Lebensmittel liefern, die nicht für die Abgabe an End­
verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass diese anderen 
Lebensmittelunternehmer ausreichende Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen hinsichtlich dem Vorhanden­
sein und der Richtigkeit der Informationen über Lebensmittel (entsprechend der Vorgabe von Artikel 8  Absatz 2)  er fül­
len
 zu können, zum Beispiel durch die Angabe dieser Informationen auf den Handelspapieren, sofern sie nicht auf den 
Lebensmitteln selbst angegeben werden.
Die Ü bermittlung der spezifischen Verbraucherinformationen, die für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse vorgesehen 
sind,
 wird gegebenenfalls durch sektorspezifische Rückverfolgbarkeitsbestimmungen sichergestellt. Für verarbeitete und 
zubereitete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (die unter die Codes 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenkla­
tur (1) fallen) gilt die allgemeine Vorschrift des Artikels 8  Absatz 2  der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(1) Kombinierte  Nomenklatur  (https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/calculation-customs-duties/what-is-common-customs-
tar
iff/combined-nomenclature_de).
C 361/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

6.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel
6.2.1. Informationsanforderungen für vorverpackte Lebensmittel
Unabhängig davon, ob Lebensmittel von Verbrauchern käuflich erworben oder sie durch Lebensmittelhilfsorganisationen 
oder über andere Lebensmitt elum
verteilungsmechanismen unentgeltlich an die Endempfänger abgegeben werden, müs­
sen in Übereinstimmung mit EU- und einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich der Information der Ver­
braucher über Lebensmittel Informationen über Lebensmittel vorhanden sein und den Endempfängern zur Verfügung 
gestellt werden. Sind die gespendeten Lebensmittel mit einer Kennzeichnung versehen, die allen rechtlichen Anforderun­
gen entspricht, können die Verpflichtungen zur Information über Lebensmittel einfach erfüllt werden. Entstehen die 
überschüssigen Lebensmittel aber deshalb, weil — etwa auf der Herstellungsstufe — die Erzeugnisse nicht richtig 
gekennzeichnet wurden und/oder sie aufgrund von Kennzeichnungsfehlern nicht über die üblichen Einzelhandelswege 
vermarktet werden können, müssen zusätzliche Klarstellungen und/oder Maßnahmen erfolgen, um sicherzustellen, dass 
der Endempfänger alle verpflichtenden Informationen erhält.
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die an den Endverbraucher abgegeben werden, sehen die EU-Vorschriften vor, dass alle 
ver
pflichtenden Informationen auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben werden. Sofern 
ein Lebensmittel mit mangelhafter Kennzeichnung vor der Umverteilung nicht neu gekennzeichnet werden kann, muss 
der Lebensmittelunternehmer, der für die Information über das Lebensmittel verantwortlich ist (vgl. Artikel 8  Absatz 1), 
der Umverteilungs- und/oder Wohltätigkeitsorganisation alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um 
sic
herzustellen, dass letztere ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Information des Endempfängers über das Lebensmit­
tel nachkommen kann. Einige Mitgliedstaaten haben Leitlinien erarbeitet, um sicherzustellen, dass unbedenkliche, essbare 
Lebensmittel, die andernfalls als Abfall entsorgt würden, umverteilt werden können und der Endempfänger selbst dann 
Zugang zu allen erforderlichen Informationen (vgl. Artikel 9  Absatz 1)  hat, w enn diese Informationen nicht direkt auf 
dem
 Etikett stehen. Sind aufgrund des Kennzeichnungsfehlers allerdings Folgen für die öffentliche Gesundheit möglich, 
können die Mitgliedstaaten fordern, dass der Kennzeichnungsfehler des betroffenen Produkts korrigiert wird, bevor es 
gespendet werden kann.
6.2.2. Sprachliche Anforderungen
Gemäß V erordnung (EU) Nr . 1169 /2011 sind ver pflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbrau­
cher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen  (1). Zusätz­
lich
 können die Mitgliedstaaten, in denen das Produkt vermarktet wird, die Verwendung einer bestimmten Sprache 
vorschreiben. (2)
In der Pr axis handelt es sich dabei um die Amtssprache(n) des Landes, in dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht 
wir
d. Die Bereitstellung der verpflichtenden Informationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Fremdspra­
che ist jedoch ebenfalls möglich. Es gibt zahlreiche Beispiele für fremdsprachliche Benennungen oder Ausdrücke, die für 
den Verbraucher leicht verständlich sind. In solchen Fällen würde eine Verpflichtung zur Änderung der Kennzeichnung 
unverhältnismäßig erscheinen.
Da die Kennzeichnung von Lebensmittelerzeugnissen in einer Fremdsprache ein Hindernis für die weitere Umverteilung 
der
 Lebensmittel darstellen kann, haben einige Mitgliedstaaten diesbezüglich entsprechende Leitlinien entwickelt.
6.2.3. Informationsanforderungen für nicht vorverpackte Lebensmittel
Selbst w enn die Lebensmittel, die die Verbraucher verzehren, nicht vorverpackt sind oder sie durch einen Lebensmittel­
v
ersorgungsdienstleister oder ein (soziales) Restaurant zum weiteren Verzehr verarbeitet, zubereitet und gekocht wurden, 
ist es wichtig, dass die Verbraucher die erforderlichen Informationen über diese Lebensmittel erhalten. Entsprechend den 
Ausführungen in Abschnitt 6.1  beschränken sich die erforderlichen Informationen über ein Lebensmittel in diesen Fällen 
auf Infor
mationen über Allergene und etwaige Zusatzinformationen, die nach einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen 
sind.
Darüber hinaus besagt Artikel 44  der V erordnung (EU) Nr . 1169 /2011, dass die Mitgliedst aaten nationale Vorschriften 
darüber erlassen können, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Infor­
mationen über Allergene (und mögliche andere verpflichtende Informationen) bereitzustellen sind.
Insofern sind die Mitg liedst aaten voll und ganz in der Lage, alle erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, 
dass die Informationen über Allergene in den Lebensmitteln den Umverteilungs- und Wohltätigkeitsorganisationen — und 
letztlic
h den Verbrauchern — auf leicht zugängliche und wirksame Weise zur Verfügung gestellt werden. Die meisten Mit­
gliedstaaten haben solche Vorschriften bereits erlassen.
(1) Artikel 15  der Verordnung. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Anforderung; die Vorgabe wurde erstmals in Artikel 14  der 
Richtlinie 79 /112/EWG des Rates vom 18. Dezember  1978  zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Eti­
ke
ttierung  und  Aufmachung  von  für  den  Endverbraucher  bestimmten  Lebensmitteln  sowie  die  Werbung  hierfür  (ABl.  L  33 
vom 8.2.1979, S. 1) festgelegt.
(2) Ar
tikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/17

6.3. Datumskennzeichnung
6.3.1. Rechtslage
Im Rahmen der Etikettierung von Lebensmitteln ist die Datumskennzeichnung ein Mittel zur Unterstützung der Verbrau­
cher
 bei der sicheren und optimalen Verwendung der Lebensmittel. Die Datumsangabe zeigt an, wie lange ein Lebens­
mittel unter bestimmten Aufbewahrungsbedingungen gelagert werden kann. Die wichtigste EU-Vorschrift für die 
Datumskennzeichnung ist die Verordnung (EU) Nr. 1169 /2011 betreffend die Information der Verbraucher über 
Lebensmitt
el.
Es gibt zwei Arten der Datumskennzeichnung:
— das Mindest haltbarkeitsdatum, welches für die meisten Lebensmittel geeignet ist und angibt, bis zu welchem Datum 
nac
h vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass ein Lebensmittel bei richtiger Lagerung seine optimale 
Beschaffenheit beibehält. Hierbei geht es um die Qualität des Lebensmittels. Einige Lebensmittel sind von den Anfor­
derungen des Mindesthaltbarkeitsdatums ausgenommen, wie frisches Obst, Gemüse, Wein, Salz, Zucker, Essig und 
Kaugummi;
— das V erbrauchsdatum, welches für aus mikrobiologischer Sicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel erforderlich ist, 
die
 folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können. Beim Ver­
brauchsdatum geht es um die Sicherheit des Lebensmittels; nach Ablauf des Verbrauchsdatums darf ein Lebensmittel 
nicht mehr in Verkehr gebracht werden und gilt als nicht sicher.
Das Ang abeformat für die oben genannten Haltbarkeitsdaten ist in Anhang
  X  der Verordnung (EU) Nr . 1169/2011 
geregelt.
In Zusammenarbeit mit den EU-Mitg lieds taaten erarbeitete die Europäische Kommission ein Faltblatt  (1) mit w eiteren 
Inf
ormationen über die Bedeutung der beiden Daten und mit der entsprechenden Übersetzung der beiden Benennungen 
in allen Amtssprachen. Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission eine Infografik zur Erläuterung der beiden 
Begriffe sowie zur Darstellung jüngster Erkenntnisse über das Verständnis der Begriffe seitens der Verbraucher.  (2) Ver­
sc
hiedene Einrichtungen der Mitgliedstaaten und Interessengruppen engagieren sich außerdem in Informationskampa­
gnen und entwickeln mit der Datumskennzeichnung verbundene Werkzeuge, um den Lebensmittelunternehmern eine 
Orientierungshilfe zu bieten und die Verbraucher im Umgang mit Lebensmitteln beratend zu unterstützen (3).
6.3.2. Folgen für die Umverteilung überschüssiger Lebensmittel
Die F estlegung der Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdaten obliegt den Lebensmittelherstellern. Die EU-Rechtsvor­
sc
hriften schreiben — außer bei Konsumeiern — nicht vor, wie die Datumskennzeichnung zu erfolgen hat (d. h. entwe­
der 
durch Angabe des Verbrauchsdatums oder des Mindesthaltbarkeitsdatums oder durch die Angabe der Länge der Halt­
barkeit). Während der Verzehr von Lebensmitteln nach Ablauf des Verbrauchsdatums ein Sicherheitsrisiko darstellen 
kann, können Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums immer noch unbedenklich verzehrt werden, 
solange die Aufbewahrungsbedingungen eingehalten wurden und die Verpackung unbeschädigt ist. Beim Mindesthaltbar­
keitsdatum garantiert der Hersteller die Qualität des Lebensmittels (z. B. die Knusprigkeit, die Farbe und den Geschmack) 
sowie
 die Einhaltung der Angaben auf dem Etikett (z. B. die Nährwertangaben hinsichtlich des Vitamin-C-Gehalts eines 
Lebensmitt
els) nur bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Beim Spenden v on  Lebensmittel, die mit einem Verbrauchsdatum gekennzeichnet sind, sollten die Lebensmittelspender 
sicherstellen, dass die Produkte bei deren Lieferung an die Lebensmittelbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen 
noch ausreichend lange haltbar sind, damit sie vor dem angegebenen Verbrauchsdatum sicher umverteilt und von den 
Endverbrauchern bedenkenlos verzehrt werden können. Einige Mitgliedstaaten haben in Bezug auf die minimale Haltbar­
keit gespendeter Lebensmittel spezifische Regeln festgelegt
 (4).
Die
 Vermarktung von Lebensmitteln nach deren Mindesthaltbarkeitsdatum ist nach EU-Vorschriften erlaubt, solange die 
be
treffenden Lebensmittel nach wie vor sicher sind und ihre Aufmachung nicht irreführend ist. Lebensmittel nach Ablauf 
des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr zu bringen ist auf jeder Stufe der Lebensmittelversorgungskette erlaubt. Die 
Verantwortung dafür sicherzustellen, dass die Lebensmittel für den menschlichen Verzehr nach wie vor unbedenklich 
sind und die Verbraucher ordnungsgemäß darüber informiert werden, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum des betreffen­
den Produkts abgelaufen ist (z. B. k önnen diese Pr odukt e separat und mit dem Hinweis darauf vermarktet werden, dass 
das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist), trägt dabei der Lebensmittelunternehmer (z. B. der Einzelhändler).
(1) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fw_lib_best_before_de.pdf.
(2) http://ec.europa.eu/food/safety/docs/fw_eu_actions_date_marking_infographic_en.pdf.
(3) In Dänemark:
„Entscheidungsbaum“ zur Datumskennzeichnung
http://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fw_lib_da_mind-the-date_decision-tree.pdf.
(4) In
 Frankreich  etwa  sieht  die  Mustervereinbarung  zur  Festlegung  der  Modalitäten  für  Lebensmittelspenden  zwischen  gewerblichen 
Unt
ernehmen und Wohltätigkeitsorganisationen (im Gesetz Nr. 2016-138 vom 11. Februar  2016 definiert) vor, dass Lebensmittel mit 
Verbr
auchsdatum nur dann von den Lebensmittelherstellern und Einzelhändlern abgegeben werden dürfen, wenn sie bei der Lieferung 
an die Lebensmittelbanken und an andere Wohltätigkeitsorganisationen noch mindestens 48 Stunden lang haltbar sind.
C 361/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

In einigen Mitgliedstaaten ist die Vermarktung von Lebensmitteln nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum nur beschränkt mög­
lich
 oder sogar völlig verboten, was zu einer vermeidbaren Lebensmittelverschwendung führt  (1). Solche Verfahrensweisen, 
die
 die Verwertung und Umverteilung von Lebensmitteln einschränken, könnten auf Unklarheiten darüber zurückzuführen 
sein, wie lange ein bestimmtes Lebensmittel den Verbrauchern nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums angeboten wer­
den darf, sowie auf die Notwendigkeit, die Rolle der Lebensmittelunternehmer zu respektieren, die für die Festlegung der 
Datumskennzeichnung verantwortlich sind. Manche Lebensmittelunternehmer verfügen möglicherweise auch über eigene 
interne Standards darüber, wie lange ein Produkt unter Einhaltung seiner Qualitätsvorgaben oder anderer Anforderungen 
nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums für den menschlichen Verzehr umverteilt werden darf.
Um die Umverteilung von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums zu erleichtern, haben einige nationale 
Behör
den in den Mitgliedstaaten ergänzende Leitlinien für die Akteure darüber entwickelt, welche Lebensmittel die Lebens­
mittelbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verwenden oder umver­
teilen dürfen und welche zeitlichen Richtwerte im Einzelnen für die betreffenden Lebensmittelkategorien gelten
 (2). Dabei 
wird
 von den öffentlichen Behörden allerdings betont, dass es sich bei den Leitlinien lediglich um Richtwerte handelt und 
dass stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verteilt werden kann. 
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ein Lebensmittel nicht länger genießbar sein könnte, sollte es nicht mehr verteilt werden. 
Die korrekte Lagerung und Unversehrtheit der Verpackung ist in jedem Fall zu gewährleisten.
6.3.3. Eier: Vorschriften für die Datumskennzeichnung und Umverteilungsverfahren
Laut den EU- V ermarktungsvorschriften müssen Eier der Klasse A (d. h. Konsumeier) mit einem Mindesthaltbar keitsdatum 
gekennzeichnet werden, das auf 28 Tage nach dem Legen festgelegt ist  (3). Darüber hinaus sehen die EU-Lebensmitt elh ygie­
nevorschriften (4) v or, dass die Abgabe der Eier spätestens 21 Tage nach dem Legen zu erfolgen hat. Demnach dürfen Eier im 
Einzelhandel nach
 21 Tagen zwar nicht mehr verkauft werden, doch die Verbraucher, die die Eier bis zu diesem Datum 
g
ekauft haben, können sich noch eine zusätzliche Woche lang über die Qualität und Frische der Eier sicher sein.
Um Lebensmitt elabf älle zu vermeiden, dürfen die Einzelhändler die Eier zur Herstellung von Eiprodukten und/oder zu 
ihrer Bearbeitung (mit einer ausreichenden Wärmebehandlung) für die weitere Verwendung auch nach Ablauf 
der 21-Tage-Frist an die Eier verarbeitende Industrie  (5) verkaufen. Entsprechend dürfen die Eier nach Ablauf der 21-Tage-
Fr
ist auch zu Umverteilungszwecken bereitgestellt werden, vorausgesetzt, der empfangende Lebensmittelunternehmer 
(z. B. die W ohltätigkeitsorganisation) bearbeitet die Eier vor der Abgabe an die Verbraucher (mit einer ausreichenden 
Wär
mebehandlung, um die Sicherheit zu gewährleisten).
7. STEUERLICHE REGELUNGEN
Die Mehr wertsteuer kann sich auf die Weitergabe überschüssiger Lebensmittel von den Spendern an die Lebensmittel­
bank
en und andere Wohltätigkeitsorganisationen auswirken.
Andere S teuerinstrumente (wie Steuerabzüge und Steuerermäßigungen für Unternehmen) können einen wirtschaftlichen 
Anreiz
 zum Spenden von Lebensmitteln schaffen und die Umverteilung genießbarer Lebensmittelüberschüsse und die 
Vermeidung von Lebensmittelabfällen dadurch fördern.
7.1. Mehrwertsteuer (MwSt.)
Die Mehr wertsteuer (MwSt.) ist auf der EU-Ebene in der Mehrwertsteuerrichtlinie  (6) g eregelt, die in einzelstaatliches 
R
echt umgesetzt werden muss. Die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Mehrwertsteuer können das 
Spenden von Lebensmitteln unter Umständen beeinträchtigen, weil sie als Hindernis für die Weitergabe überschüssiger 
Lebensmittel zwischen den Spendern, Lebensmittelbanken und anderen Wohltätigkeitsorganisationen betrachtet wer­
den (7). Durch die Anpassung der geltenden Vorschriften für unentgeltlich abgegebene Waren (nach Ar tikel 16  und 74 
der Mehrw
ertsteuerrichtlinie) können die Mitgliedstaaten das Spenden überschüssiger Lebensmittel zu Wohltätigkeits­
zwecken erleichtern.
(1) Comparative study on EU Member States' legislation and practices on food donations (Vergleichsstudie über die Rechtsvorschriften 
und  
Verfahrensweisen  der  EU-Mitgliedstaaten  im  Zusammenhang  mit  Lebensmittelspenden),  Europäischer  Wirtschafts-  und 
Sozialausschuss, 2014.
(2) V
gl. beispielsweise: Belgische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Circulaire relative aux dispositions applicables aux banques alimen­
tair
es  et  associations  caritatives  (Rundschreiben  zu  den  Bestimmungen  für  Lebensmittelbanken  und  karitative  Vereinigungen)  vom 
8. Februar  2017; Italien — Manual of Good Practices for Charitable Organisations (Handbuch bewährter Verfahren für Wohltätigkeits­
org
anisationen), Caritas Italiana, Fondazione Banco Alimentare Onlus, März 2016.
(3) Ar
tikel 2  der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni  2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 
(EG) Nr
. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163  vom 24.6.2008, S. 6).
(4) V
erordnung (EG) Nr. 853/2004 (Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.3.).
(5) Im
 Einklang mit den EU-Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen die Einzelhändler die Eier an 
eine 
andere Einrichtung abgeben, solange sie alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (einschließlich der Genehmigung 
durc
h die einzelstaatlichen Behörden) einhalten oder solange es sich bei der Abgabe um eine „nebensächliche Tätigkeit auf lokaler 
Ebene  
von  beschränktem  Umfang“  handelt,  die  in  einzelstaatlichen  Vorschriften  geregelt  wird,  die  der  Europäischen  Kommission 
bekannt
 sind. Für weitere Informationen dazu wird auf Abschnitt 5.2 verwiesen.
(6) Ric
htlinie  2006/112/EG  des  Rates  vom  28.  November  2006  über  das  gemeinsame  Mehrwertsteuersystem  (ABl.  L  347 
vom 11.12.2006, S. 1).
(7) Com
parative  study  on  EU  Member  States’  legislation  and  practices  on  food  donations,  Europäischer  Wirtschafts-  und 
Sozialausschuss, 2014.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/19

Um die einheitliche Anwendung der Mehrwertsteuerrichtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, vereinbarte der 
EU-Mehrw
ertsteuerausschuss am 7. Dezember  2012  entsprechende Leitlinien  (1). Die Leitlinien enthalten eine spezifische 
Orientier
ungshilfe für die Anwendung der Artikel 16  und 74 in Zusammenhang mit Lebensmittelspenden:
„Der MwSt.-Ausschuss ist einstimmig der Auffassung, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Nahrungsmitteln für 
Bedür
ftige durch einen Steuerpflichtigen als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gemäß Artikel 16  Absatz 1  der 
MwSt.-Ric
htlinie zu behandeln ist, es sei denn, eine solche Spende erfüllt die von dem Mitgliedstaat festgelegten Voraus­
setzungen für Geschenke von geringem Wert im Sinne von Artikel 16  Absatz 2  der MwSt.-Richtlinie.
Der MwSt.-Ausschuss ist ebenfalls einstimmig der Auffassung, dass in dem Fall, in dem eine solche Spende als Lieferung 
von
 Gegenständen gegen Entgelt anzusehen ist, die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis für die gespendeten 
(oder gleichartige) Gegenstände (oder mangels eines Einkaufspreises ihr Selbstkostenpreis) ist, und zwar berichtigt unter 
Berücksichtigung des Zustands der Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende, wie dies in Artikel 74  der MwSt.-Richtlinie 
v
orgesehen ist.“
Anwendung der Mehrwertsteuerbestimmungen auf die Lebensmittelumverteilung in den EU-Mitgliedstaaten
In einigen Mitgliedstaaten ist für Lebensmittel, die an Lebensmittelbanken gespendet werden, keine oder nur eine geringe 
Mehrw
ertsteuer fällig, weil die einzelstaatlichen Behörden entsprechend des in nationales Recht umgesetzten Artikels 74 
der Mehr wertsteuerrichtlinie davon ausgehen, dass der Wert der gespendeten Lebensmittel kurz vor dem Ablauf des 
Mindes
thaltbarkeits-/Verbrauchsdatums gering oder gleich null ist. Andere Mitgliedstaaten setzen den Preis eines Pro­
dukts, das als Spende bereitgestellt wird, hingegen auf derselben Höhe seines Kaufpreises über die üblichen Handelswege 
an. Zur Bemessung der Mehrwertsteuer wird also teilweise auch der Geschäftspreis herangezogen, was sich negativ auf 
die Spendenbereitschaft auswirkt
 (2).
Die
 Er gebnisse der Vergleichsstudie des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) über die Rechtsvor­
sc
hriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit Lebensmittelspenden weisen darauf hin, dass in den meisten bei 
der Studie berücksichtigten Mitgliedstaaten  (3) keine Mehrwertsteuer für Lebensmittel anfällt, die in Form von Spenden 
an
 Lebensmittelbanken abgegeben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Laut der Studie des EWSA und 
anderen Beiträgen, die der Kommission von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, haben Belgien, 
Dänemark, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, die Niederlande, Polen und Portugal in ihrem jeweiligen natio­
nalen Steuerrecht spezifische Bestimmungen erlassen, um die Frage der Mehrwertsteuer auf Lebensmittelspenden zu 
behandeln. Im Vereinigten Königreich haben die meisten Lebensmittel einen Mehrwertsteuersatz von 0 %, es gibt aber 
auch
 Ausnahmen, die mit dem Normalsatz (d. h. 20  % MwSt.) belastet werden, wie Süßwaren, Schokoladenkekse, Kar­
t
offelchips usw. In der Praxis haben die meisten Lebensmittel, die im Vereinigten Königreich an Wohltätigkeitsorganisa­
tionen gespendet werden, einen Steuersatz von 0 %, d.  h.,  sie können von einem Unternehmen gespendet werden, ohne 
dass
 sie steuerlich ausgewiesen werden müssen. In Spanien und Schweden liegen keine besonderen MwSt.-Bestimmun­
gen für Lebensmittelspenden vor.
Nähere Erläuterungen zu den rechtlichen Bestimmungen der EU
Auf eine Anfr ag e des Europäischen Parlaments  (4) erwiderte die Kommission, dass das Spenden von Lebensmitteln an 
Lebensmitt
elbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen ihrer Auffassung nach nicht durch steuerliche Barrieren 
behindert werden sollte. In Übereinstimmung mit den Leitlinien, die von dem MwSt.-Ausschuss der EU vereinbart wur­
den, empfiehlt die Kommission, bei der Festlegung des Mehrwertsteuersatzes für Lebensmittelspenden den Wert der 
Waren je nach Umständen und je nach ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Spende anzupassen. Erfolgen die Lebensmit­
telspenden kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Verbrauchsdatums oder sind die Waren zwar unbe­
denklich, aber für den Verkauf ungeeignet, so sollten die Mitgliedstaaten diesen Umständen bei der Festlegung der fälli­
gen Mehrwertsteuer — die in Fällen, in denen die Lebensmittel tatsächlich keinen Wert haben, sogar null betragen 
könnte — Rechnung tragen (5).
7.2. S
teuerliche Anreize
In einig en Mitgliedstaaten wird durch Steuerabzüge versucht, Anreize für das Spenden von Lebensmitteln zu schaffen. 
Ander
e Mitgliedstaaten bieten zur Förderung der Umverteilungsprogramme Steuergutschriften.
(1) Die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses, über die eine Einigung erzielt wurde, sind unter folgender Seite abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/taxation/vat/key_documents/vat_committee/guidelines-
vat-committ
ee-meetings_de.pdf.
(2) R
eview of EU legislation and policies with implications on food waste (Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften und der Maßnahmen, die sich auf 
die 
Lebensmittelverschwendung auswirken), EU FUSIONS, 15. Juni 2015
https://www.eu-fusions.org/index.php/about-food-waste/283-food-waste-policy-framework.
(3) Belgien,
 Dänemark,  Deutschland,  Frankreich,  Griechenland,  Italien,  Polen,  Portugal,  Spanien,  Schweden,  Ungarn  und  Vereinigtes 
König
reich.  Comparative  study  on  EU  Member  States'  legislation  and  practices  on  food  donations,  Europäischer  Wirtschafts-  und 
Sozialausschuss, 2014.
(4) E-009571/2014 
(http://www.europarl.europa.eu/sides/g etAllAnswers.do?reference=E-2014-009571&language=EN).
(5) Diese
 Empfehlung knüpft an die Diskussionen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten darüber an, welcher MwSt.-Satz für 
Lebensmittelspenden
 an Bedürftige anzuwenden ist.
C 361/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Steuerliche Anreize  für Unternehmen, wie es sie in einigen Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich,  Spanien und Por tugal) gibt, 
haben sich auf das Spenden überschüssiger Lebensmittel durch die Industrie nachweislich positiv ausgewirkt. In Frank­
reich kann für 60 %  (1) und in Spanien für 35 % des Nettobuchwerts eines gespendeten Lebensmittels eine Körperschafts­
st
euergutschrift in Anspruch genommen werden, d. h.,  die Lebensmittelspender können diesen Wertanteil des gespende­
ten
 Produkts von der Körperschaftssteuer auf ihre Einnahmen absetzen. Außerdem zeigt die vom EWSA durchgeführte 
Vergleichsstudie, dass Lebensmittelspenden in den meisten anderen untersuchten Mitgliedstaaten als Ausgabe von der 
Steuer abgezogen werden können und den steuerpflichtigen Gewinn (je nach Mitgliedstaat innerhalb bestimmter Grenz- 
und Schwellenwerte) dadurch senken können. Der EWSA weist darauf hin, dass in Portugal eine höhere steuerliche 
Absetzung gilt, wonach die Spender bis zu 140  % des Produktwertes zum Zeitpunkt der Spende absetzen können, 
sof
ern die Lebensmittel für einen besonderen Zweck verwendet (etwa an eine Lebensmittelbank abgegeben) werden und 
in der Summe nicht mehr als 8/1  000 des Umsatzes des Spenders ausmachen.
8. SONSTIGE EU-PROGRAMME
8.1. Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und Lebensmittelspenden
Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) hat das spezifische Ziel, die schlimms­
ten
 Formen der Armut in der EU dadurch zu lindern, dass die am stärksten benachteiligten Personen in der EU nichtfi­
nanzielle Unterstützung erhalten. Die Unterstützung aus dem EHAP kann in Form von Lebensmitteln, materieller 
Grundversorgung (Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel usw.) oder Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung 
der am stärksten benachteiligten Personen erfolgen.
Der EHAP wir d
  in den einzelnen Mitgliedstaaten mit Hilfe von Partnerorganisationen (öffentliche Einrichtungen und 
nicht gewinnorientierte Organisationen) umgesetzt, die für die Verteilung der Hilfen oder die Durchführung von Tätig­
keiten zur Förderung der sozialen Eingliederung zuständig sind.
Die Lebensmitt el,
  die von den Partnerorganisationen verteilt werden, können mit EHAP-Mitteln erworben oder auch 
gespendet werden. Die Lebensmittelspenden können durch ein operationelles Programm des EHAP finanziert werden, 
bei dem die Lebensmittel an eine Partnerorganisation gespendet werden und unentgeltlich an die am stärksten benachtei­
ligten Personen verteilt werden. Die bei den Partnerorganisationen anfallenden Kosten für die Abholung der gespendeten 
Lebensmittel bei den Spendern, deren Beförderung, Lagerung und Verteilung an die am stärksten benachteiligten Perso­
nen können ebenfalls durch Mittel aus dem EHAP gedeckt werden. Auf diese Weise kann der EHAP zur Verringerung 
der Lebensmittelverschwendung beitragen. An potenzielle Spender gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen der Partneror­
ganisationen können ebenfalls von dem Hilfsfonds unterstützt werden.
Die Mög lichkeit der Finanzierung von Lebensmittelspenden muss in dem entsprechenden operationellen Programm des 
EHAP
 vorgesehen sein. Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2) sieht vor, dass 
den P ar
tnerorganisationen die ihnen tatsächlich entstandenen und von ihnen bezahlten Kosten erstattet werden  (3). Als 
Teil
 des Vorschlags zur Überarbeitung der Haushaltsordnung, der am 14. September  2016 angenommen wurde 
[C
OM(2016) 605 final], hat die Kommission jedoch mehrere Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 223 /2014 vorge­
sc
hlagen. Sofern sie gebilligt wird, wird eine dieser Änderungen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten, bei der 
Finanzierung von Lebensmittelspenden auch auf vereinfachte Kostenoptionen zurückzugreifen. Dadurch werden die Mit­
gliedstaaten in der Lage sein, Einheitssätze, Pauschalsummen oder Stückkosten festzulegen und diese als Grundlage für 
die Bezahlung der Partnerorganisationen heranzuziehen, die die gespendeten Lebensmittel einsammeln und verteilen.
Das EHAP-Netzwerk wurde von der Kommission ins Leben gerufen, um den Austausch von Erfahrungen und bewährter 
Ver
fahren zwischen den Interessenträgern des EHAP zu ermöglichen. In dem Forum können sich die Partnerorganisatio­
nen über ihre Erfahrungen mit Lebensmittelspenden austauschen: http://ec.europa.eu/feadnetwork.
8.2. Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Das Mar ktverwaltungsprogramm der EU (als Bestandteil der „gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte “ ) verfolgt die 
f
olgenden vier großen Ziele und leistet damit einen aktiven Beitrag zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors: 
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung des Sektors, Verringerung krisenbedingter Schwankungen 
im Einkommen der Erzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der EU und Förderung des Einsatzes umwelt­
freundlicher Anbau- und Produktionsmethoden.
Um von der Obst- und Gemüseregelung zu profitieren, werden die Erzeuger ermutigt, einer Erzeugerorganisation beizu­
tret
en, die auf der Grundlage einer nationalen Strategie bei der Umsetzung operationeller Programme unterstützt 
werden.
(1) Begrenzt auf 0,5 % des Umsatzes des U nternehmens.
(2) V
erordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März  2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die 
am 
stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72  vom 12.3.2014, S. 1).
(3) V
gl. Artikel 26  Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/21

Über Maßnahmen zur Krisenprävention und -bewältigung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirt­
schaf
tliche Erzeugnisse (GMO) haben Erzeugerorganisationen die Möglichkeiten, bestimmte Mengen von Obst und 
Gemüse vom Markt zu nehmen. Da die Erzeugung von Obst und Gemüse erheblichen Schwankungen unterliegt und die 
Erzeugnisse saisonal und sehr leicht verderblich sind, erleichtern die Rücknahmeregelungen die Verwaltung gegebenen­
falls auftretender Marktüberschüsse. Die Finanzierung erfolgt dabei gänzlich aus dem Unionshaushalt, sofern das vom 
Markt genommene Obst und Gemüse zur unentgeltlichen Verteilung durch Wohltätigkeitsorganisationen bestimmt ist 
(innerhalb des Grenzwerts von 5 % der vermarkteten Erzeugungsmenge einer Erzeugerorganisation). Auf Antrag können 
die 
Mitgliedstaaten den Wohltätigkeitsorganisationen und Einrichtungen, die diese Erzeugnisse erhalten, allerdings gestat­
tet, die Endempfänger um einen Beitrag zu bitten.
Da die unentg eltlic he Verteilung (Rücknahme zu karitativen Zwecken) in den EU-Rechtsvorschriften gegenüber anderen 
Zweckbestimmungen eine höhere Priorität genießt, sind dafür höhere finanzielle Hilfen vorgesehen. Werden Obst und 
Gemüse zu anderen Zwecken vom Markt genommen (d. h. z u Nichtnahrungszwecken wie Kompostierung, Düngemittel­
her
stellung, Energieumwandlung usw.), beschränkt sich die Finanzhilfe der Union auf 50  % (bzw. in manchen Fällen 
60 %) der tatsächlich entstandenen Ausgaben. Diese Rücknahmen von Obst und Gemüse sind deshalb als eine Form des 
or
ganisierten Spendens zugunsten der Endempfänger zu betrachten.
Die unentg eltliche Verteilung von Obst und Gemüse, das vom Markt genommen wurde, betrifft folgende Empfänger: 
W
ohltätigkeitsorganisationen und Stiftungen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt wurden; Justizvollzugsanstalten; 
Schulen; Kinderferienlager; sowie Krankenhäuser und Altenheime, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden.
Diese Em pfänger ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die auf diese Weise verteilten Men­
g
en einen Zusatz zu den normalerweise von diesen Einrichtungen erworbenen Mengen darstellen und dass sie über 
ausreichende Lagerkapazitäten verfügen, um die erhaltenen Erzeugnisse aufzubewahren.
Nach den V orschriften der GMO ist auch die Verarbeitung von Obst und Gemüse, das zum Zweck der unentgeltlichen 
V
erteilung vom Markt genommen wurde, erlaubt. In diesen Fällen kann eine Sachleistung der Empfänger der unentgelt­
lich verteilten Produkte an die Verarbeiter der Obst- und Gemüseerzeugnisse erlaubt sein, sofern es auf der Ebene der 
Mitgliedstaaten angemessene Vorschriften gibt, um sicherzustellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich für die 
Endempfänger bestimmt sind.
Eine spezifische Kennzeichnung ist ebenfalls vorgesehen, um die Herkunft und die Verwendung der EU-Mittel hervorzu­
heben. 
Die höheren Beitragssätze verdeutlicht das Anliegen der Union, Marktrücknahmen vorrangig so zu verteilen, dass 
die vom Markt genommenen Produkte von den Wohltätigkeitsorganisationen und anderen von den Mitgliedstaaten zuge­
lassenen Einrichtungen an Bedürftige verteilt werden.
8.3. Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Die F örderung der nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze ist eines der wichtigsten Ziele der 
g
emeinsamen Marktorganisation (GMO) für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Um dieses Ziel zu erreichen, 
spielen die Erzeugerorganisationen eine zentrale Rolle.
Unerwünschte Fänge soweit möglich zu vermeiden und zu verringern, und — sofern sie sich nicht vermeiden lassen — 
sie so gut wie mög lic
h zu verwerten sind in dem Zusammenhang zwei sich ergänzende Ziele. Um die Bestandserhal­
tungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu erreichen und selektiverer Fischereipraktiken zu fördern, wurden 
für bestimmte Arten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung eingeführt. Fänge dieser Arten, die unter der Min­
destreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, dürfen folglich nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr 
verwendet werden. Die Verwendung solcher Fänge für andere Zwecke ist jedoch erlaubt, solange dadurch nicht ein 
Markt für untermaßigen Fisch entsteht.
Eine w eitere wichtige Tätigkeit der Erzeugerorganisationen besteht in der Anpassung der Erzeugung an die Anforderun­
g
en des Marktes. Indem sie die Fangtätigkeiten entsprechend der Marktnachfrage so planen, dass es für die angelandeten 
Fische immer einen Absatzmarkt gibt, können die Erzeugerorganisationen das bestmögliche Einkommen für die Fischer 
erzielen und gleichzeitig Lebensmittelabfälle vermeiden.
Mit der R eform der gemeinsamen Marktorganisation im Jahr 2014 wurde der Ausgleich für Marktrücknahmen weitge­
hend
 abgeschafft. Um die reibungslose Einführung des neuen Systems zu gewährleisten, wurde allerdings eine vorüber­
gehende Maßnahme  (1) v ereinbart, nach der die Erzeugerorganisationen im Fischereisektor bis Ende 2018 Erzeugnisse 
v
om Markt nehmen dürfen, wenn der Marktpreis zu niedrig ist. Diese finanzielle Unterstützung wird nur unter 
bestimmten Voraussetzungen gewährt; eine davon ist zum Beispiel, dass die Produkte zum menschlichen Verzehr wieder 
in Verkehr gebracht werden müssen (entweder entgeltlich oder unentgeltlich).
Die GMO unt er
 stützt das Spenden von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zwar nicht gezielt, aber die Möglichkeit 
dazu ist nicht ausgeschlossen. Die Begrenzung bei der Bereitstellung von Fischereierzeugnissen für den unmittelbaren 
menschlichen Verzehr gilt nur für Produkte, die zum Zeitpunkt des Erstverkaufsangebots oder des Erstverkaufs den Min­
destreferenzgrößen für die Bestandserhaltung und den gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen. Erzeugnisse der 
Aquakultur sind von dieser Begrenzung ausgeschlossen.
(1) Artikel 67  der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai  2014 über den Europäischen 
Meeres- 
und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und 
(EG)  Nr
.  791/2007  des  Rates  und  der  Verordnung  (EU)  Nr.  1255/2011  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  149 
vom 20.5.2014, S. 1).
C 361/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

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25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/23

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http://www.eu-fusions.org/phocadownload/feasibility-studies/Hospitality/Hospitalty%20Food%20Surplus
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edistribution%20Guideline.pdf
(IT) Gese tz Nr. 166  v om 19. A ugust  2016. „Dispozioni concer nenti la donazione e la distr ibuzione di prodotti alimen­
tare e farmaceutici a fini di solidar ietà sociale e per la limit azione degli sprechi“  [V orschriften für das Spenden und die 
Umverteilung von Lebensmittelerzeugnissen und Medikamenten aus gesellschaftlicher Solidarität und zur Verringerung 
von Abfällen]. Gazzetta Ufficiale della Republica Italiana , Nr. 202  vom 30. August  2016.
http://www.gazzettaufficiale.it/eli/gu/2016/08/30/202/sg/pdf
(IT) Manuale per corrette prassi operative per le organizzazioni caritative [Handbuch bewährter Verfahren für Wohltätig­
k
eitsorganisationen], Caritas Italiana, Fondazione Banco Alimentare O.N.L.U.S., 2016.
(NL) Handboek V oedselveiligheid [Handbuch Lebensmittelsicherheit], Verband der niederländischen Lebensmittelbanken, 
2016.
(PT) Pr ocedimentos a a dotar para restauração/catering/eventos [Verpflichtende Vorgehensweise für Restaurants/
Lebensmittelversorgungsdienstleistungen/Veranstaltungen)]; Pr ocedimento a adotar par a alimentos doadas por grandes 
superfícies [Verpflichtende Vorgehensweise bei Lebensmittelspenden großer Supermärkte]; FAQs (Perguntas frequentes) 
[Häufig gestellte Fragen] — zusammengestellt von der NRO DariAcordar in Zusammenarbeit mit der ASAE (Behörde für 
Wirtschaft und Lebensmittelsicherheit) und der DGAV (Generaldirektion für Lebensmittel und Veterinärangelegenheiten).
Vgl. auch ergänzende nationale/sektorspezifische Leitlinien für Lebensmittelspenden unter:
http://ec.europa.eu/food/safety/food_waste/library/index_en.htm.
C 361/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

ANHANG 1
Tabellarische Übersicht der Rechtsvorschriften mit Bedeutung für Lebensmittelspenden  (1)
Allgemeines 
Lebensmittelrecht
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — Diese V erordnung gilt für alle Lebensmittel­
unt
ernehmer, die Lebensmittel in Verkehr 
bringen, einschließlich Umverteilungsorgani­
sationen und andere Wohltätigkeitsorganisa­
tionen (Artikel 3  Absatz 2).
  — Alle Akt eure entlang der Lebensmittelkette 
haben
 dafür Sorge zu tragen, dass die 
Lebensmittel die Anforderungen des allge­
meinen Lebensmittelrechts erfüllen 
(Artikel 17  Absatz 1).
  — Die Lebensmittelunternehmer sind dafür ver­
antwor
tlich, dass bei allen Tätigkeiten, die 
im ihrer Kontrolle unterstehenden Teil der 
Lebensmittelkette erfolgen, sämtliche Anfor­
derungen des Lebensmittelrechts 
(z. B. Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelh y­
giene, Information der Verbraucher über 
Lebensmittel) eingehalten werden 
(Artikel 17).
  — Artikel 14  ent hält wesentliche Anforderun­
g
en an die Lebensmittelsicherheit, die von 
allen Akteuren einzuhalten sind.
  — Mit Artikel 18  des allgemeinen Lebensmittel­
rec
hts wird der Begriff der Rückverfolgbar­
keit eingeführt.
  — Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem pr i­
v
aten häuslichen Gebrauch und dem priva­
ten häuslichen Verzehr von Lebensmitteln 
sind von dem Geltungsbereich der Verord­
nung ausgeschlossen (Artikel 1  Absatz 3).
Lebensmittelhygie­
nepake
t
— Verordnung (EG) Nr. 852/2004
— Verordnung (EG) Nr. 853/2004
— Alle Lebensmittelunt ernehmer sind ver­
pflichtet, die EU-Vorschriften zur Lebensmit­
telhygiene einzuhalten.
  — Die Sic herheit der Lebensmittel muss auf 
allen
 Stufen der Lebensmittelkette, ein­
schließlich der Primärproduktion, gewähr­
leistet sein.
  — Bei Lebensmitt eln,  die nicht ohne Bedenken 
bei Raumtemperatur gelagert werden kön­
nen, insbesondere bei gefrorenen Lebensmit­
teln, darf die Kühlkette nicht unterbrochen 
werden.
  — Bewährte Hy gienepr aktiken und auf den 
HACCP-Grundsätzen basierende Verfahren 
sind, soweit anwendbar, auf allen Stufen der 
Lebensmittelkette einzuhalten.
  — Für die V erteilung/das Spenden von Lebens­
mitt
eln tierischen Ursprungs gelten beson­
dere Anforderungen.
(1) Die Übersicht basiert auf der „Comparative study on EU Member States’ legislation and practices on food donations “ des Europäischen 
Wir
tschafts- und Sozialausschusses (Bio by Deloitte, 7. Juli 2014).
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/25

— Die Hy gienevorschriften sollten nur für 
Unternehmen gelten, wobei der Unterneh­
mensbegriff eine gewisse Kontinuität der 
Aktivitäten und einen gewissen Organisati­
onsgrad voraussetzt (Erwägungsgrund 9 der 
Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Lebensmittelkenn­
zeic
hnung und 
Haltbarkeit
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Die Lebensmitt elunternehmer sind verpflich­
tet, ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein 
Verbrauchsdatum anzugeben.
  — Die V ermarktung von Lebensmitteln nach 
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist 
nach EU-Recht erlaubt (die Verteilung von 
Lebensmitteln nach Ablauf des Verbrauchs­
datums gilt allerdings als nicht sicher und ist 
deshalb verboten).
  — Die V orschriften bezüglich der Information 
der Verbraucher über Lebensmittel gelten 
nur für Unternehmen, wobei der Unterneh­
mensbegriff eine gewisse Kontinuität der 
Aktivitäten und einen gewissen Organisati­
onsgrad voraussetzt (Erwägungsgrund 15).
Vorschriften zur 
Mehrwertsteuer
Richtlinie 2006/112/EG
Leitlinien aus der 97. Sitzung  des MwS
t.-
Ausschusses (1)
— Laut der Richtlinie 2006 /112/EG des R ates 
fällt auf Lebensmittel, die zu Spendenzwe­
cken bestimmt sind, nur dann die Mehrwert­
steuer an, wenn die vom Spender beim Kauf 
bezahlte Mehrwertsteuer abgezogen wurde 
(Artikel 16).
  — Die S teuerbemessungsgrundlage ist der Ein­
kaufspreis zum Zeitpunkt der Spende, und 
zwar berichtigt unter Berücksichtigung des 
Zustands der Gegenstände zum Zeitpunkt 
der Spende (Artikel 74).
  — Die K ommission empfiehlt, dass bei Lebens­
mitteln, die kurz vor Ablauf des Mindesthalt­
barkeitsdatums gespendet werden, der Wert, 
auf dessen Grundlage die MwSt. berechnet 
wird, ziemlich niedrig sein oder nahe null 
liegen sollte, sofern die Lebensmittel tatsäch­
lich keinen Wert haben.
Amtliche 
Kontrollen
Verordnung (EG) Nr. 854 /2004 des Eur opäi­
schen Parlaments und des Rates vom 29. Apr il 
2004 mit besonder en Verfahrensvorschriften für 
die amtliche Überwachung von zum menschli­
chen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tieri­
schen Ursprungs
(ABl. L 139  vom 30.4.2004,  S. 206);
— Kontrollen v on Betrieben, die Produkte tieri­
schen Ursprungs herstellen, die für den 
menschlichen Verzehr bestimmt sind.
 Verordnung (EG) Nr. 882 /2004 des Eur opäi­
schen Parlaments und des Rates vom 29. Apr il 
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung 
der Einhaltung des Lebensmitt
el- und Futtermit­
telrechts sowie der Bestimmungen über Tierge­
sundheit und Tierschutz (ABl. L 165 
vom 30.4.2004,  S. 1);
— Kontrollen zur Ge währleistung der Einhal­
tung des Lebensmittel- und Futtermittel­
rechts sowie der Bestimmungen über Tierge­
sundheit und Tierschutz.
C 361/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

Verordnung (EU) 2017/625 des Eur opäischen 
Parlaments und des Rates vom 15. Mär z  2017 
über amtlic he Kontrollen und andere amtliche 
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung 
des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vor­
schriften über Tiergesundheit und Tierschutz, 
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, 
zur Änderung der Verordnungen (EG) 
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396 /2005, (EG) 
Nr. 1069 /2009, (EG) Nr. 1107 /2009, (EU) 
Nr. 1151 /2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Eur opäi­
schen Parlaments und des Rates, der Verordnun­
gen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099 /2009 
des R
ates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 
1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 
2008/120/EG des R ates und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EG) Nr. 854 /2004 und (EG) 
Nr. 882/2004 des Eur opäischen Parlaments und 
des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des R ates 
und des Beschlusses 92/438/EWG des R ates 
(Verordnung über amtliche Kontrollen) 
(ABl. L 95  vom 7.4.2017,  S. 1).
— Befasst sic h mit amtlichen Kontrollen und 
anderen amtlichen Tätigkeiten, die durchge­
führt werden, um die Einhaltung des Lebens­
mittel- und Futtermittelrechts sowie der 
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier­
schutz sowie über Pflanzengesundheit und 
Pflanzenschutzmittel sicherzustellen. Die 
Anwendung der neuen Vorschriften wird 
schrittweise erfolgen, wobei das wichtigste 
Anfangsdatum der Gültigkeit der 
14. Dezember 2019 ist.
Abfallrahmenricht­
linie
Richtlinie 2008/98/EG  des Eur opäischen Parla­
ments und des Rates vom 19. N ovember  2008 
über Abf älle und zur Aufhebung bestimmter 
Richtlinien (ABl. L 312  vom 22.11.2008,  S. 3 ).
— Legt die Abf allvermeidung als ersten Schritt 
der Abfallhierarchie fest und verpflichtet 
alle Mitg liedstaaten , Abf allvermeidungspro­
gramme aufzustellen.
  — Der V orschlag zur Änderung der Abfallrah­
menrichtlinie [COM(2015) 595 final] festigt 
die Vermeidung von Lebensmittelabfällen als 
Teil der Gesamtpolitik der Abfallvermeidung. 
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die 
Lebensmittelverschwendung auf jeder Stufe 
der Versorgungskette zu verringern, das Aus­
maß der Lebensmittelverschwendung zu 
überwachen und darüber alle zwei Jahre 
Bericht zu erstatten.
  — Auf der Gr undlage einer positiven Stellung­
nahme seitens der Mitgliedstaaten wird die 
Kommission eine Methodik zur Berechnung 
der Lebensmittelverschwendung anwenden.
Dienste der Infor­
mationsg
esellschaft 
(insbesondere elek­
tronischer 
Geschäftsverkehr)
Richtlinie 2000/31/EG — Die Richtlinie trägt zum reibungslosen Funk­
tionier
en des Binnenmarkts bei, indem sie 
den freien Verkehr von Diensten der Infor­
mationsgesellschaft zwischen den Mitglied­
staaten sicherstellt.
  — Sie g leicht bestimmte einzelstaatliche Vor­
schriften über die Dienste der Informations­
gesellschaft an, die sich unter anderem auf 
die Haftung von Mittlerpersonen beziehen.
  — Die Richtlinie ergänzt die Unionsbestimmun­
g
en für Dienste der Informationsgesellschaft 
ohne den Schutz insbesondere der öffentli­
chen Gesundheit und der Verbraucherinter­
essen gemäß EU- und einzelstaatlichen Vor­
schriften zu beeinträchtigen, soweit der freie 
Verkehr von Diensten der Informationsge­
sellschaft dadurch nicht eingeschränkt wird.
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/27

Gemeinsame 
Mar
ktorganisation 
für landwirtschaft­
liche Erzeugnisse
Verordnung (EU) Nr. 1308 /2013 des Eur
 opäi­
schen Parlaments und des Rates vom 
17. Dezember  2013  über eine g emeinsame 
Marktorganisation für landwirtschaftliche 
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun­
gen (EWG) Nr. 922 /72, (EW G) Nr. 234 /79, (EG) 
Nr. 1037 /2001 und (EG) Nr. 1234 /2007 des 
R
ates (ABl. L 347  vom 20.12.2013,  S. 671).
Artikel 34  Absatz 4  über Mar ktrücknahmen zu 
wohltätigen Zwecken. Marktrücknahmen zu 
wohltätigen Zwecken sind derzeit eine Form der 
organisierten „kostenlosen“ Spende an Endem p­
fänger. Die diesbezüglichen rechtlichen Bestim­
mungen sehen eine höhere Unterstützung für 
kostenlose Verteilungen (Marktrücknahmen zu 
wohltätigen Zwecken) als für Marktrücknahmen 
zu anderen Bestimmungszwecken vor. Eine 
bestimmte Kennzeichnung ist ebenfalls vorgese­
hen, um die Herkunft und die Verwendung von 
EU-Mitteln hervorzuheben. Marktrücknahmen 
sollen vorrangig so verteilt werden, dass Bedürf­
tige von Wohltätigkeitsorganisationen und ande­
ren von den Mitgliedstaaten zugelassenen 
Einrichtungen Hilf e erhalten. Eine andere Ver­
wendung vom Markt genommener Erzeugnisse 
erfolgt in Form von Alternativen zur kostenlo­
sen Verteilung.
Gemeinsame 
Mar
ktorganisation 
für Erzeugnisse der 
Fischerei und der 
Aquakultur
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 Artikel 34  Absatz 2  über die Einhaltung 
g
emeinsamer Vermarktungsnormen. Fischereier­
zeugnisse, die nicht den gemeinsamen Vermark­
tungsnormen entsprechen (einschließlich der 
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung), 
dürfen nicht für den unmittelbaren menschli­
chen Verzehr abgegeben werden. Andere Ver­
wendungszwecke sind erlaubt.
Kontrollvorschrif­
t
en der Gemeinsa­
men 
Fischereipolitik
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Mit Artikel 58  werden die spezifischen Rückver­
f
olgbarkeitsanforderungen für Fischerei- und 
Aquakulturerzeugnisse eingeführt.
Europäischer Hilfs­
f
onds für die am 
stärksten benach­
teiligten Personen 
(EHAP)
Verordnung (EU) Nr. 223/2014 — Das operationelle Programm des EHAP kann 
die F
inanzierung von Lebensmittelspenden 
vorsehen, bei denen die Lebensmittel in 
Form einer Spende unentgeltlich an eine 
Partnerorganisation (öffentliche Einrichtung 
oder nicht gewinnorientierte Organisation) 
abgegeben werden.
  — Die K osten für die Abholung der gespende­
ten Lebensmittel bei den Spendern, deren 
Beförderung, Lagerung und Verteilung an die 
am stärksten benachteiligten Personen kön­
nen ebenfalls durch Mittel aus dem EHAP 
gedeckt werden.
  — An po tenzielle Lebensmittelspender gerich­
tete Sensibilisierungsmaßnahmen können 
ebenfalls von dem Hilfsfonds unterstützt 
werden.
(1) Im  Verzeichnis  der  Leitlinien  (vgl.  S.  165) unter  folgender  Adresse  aufgeführt:  http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/
documents/t
axation/vat/key_documents/vat_committee/guidelines-vat-committee-meetings_en.pdf.
C 361/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.10.2017

ANHANG 2
Entscheidungsbaum — Muss ich als Einzelhändler, der Lebensmittel an 
W
ohltätigkeitsorganisationen/Lebensmittelbanken abgibt, oder als Wohltätigkeitsorganisation/
Lebensmittelbank die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einhalten?
25.10.2017 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 361/29

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

989 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Auswahl 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Entscheidung wurde bereits durch die Politik in Form des politischen Veränderungsnachweises für 
das Haushaltsjahr 2023/2024 getätigt und betrifft nur einen kleiner Anteil der Stadtbevölkerung. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

4973 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2365/2024
Stand: 13.10.2025 
Sachstandsbericht  
Förderprogramm Lebensmittelrettung zur Vermeidung und Umnutzung von 
Lebensmittelüberschüssen 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beschließt die Freigabe der im Haushaltsjahr 
2023/24 im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Pro-
duktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 15, Transferaufwen-
dungen veranschlagten Mittel (2024 i.H.v. 50.000 € brutto. Die Mittel wurden im politi-
schen VN 2023/2024 unter der lfd. Nr. 072 beschlossen.) und beauftragt die Verwal-
tung hiermit, für das Haushaltsjahr 2024 ein Förderprogramm für eine befristete An-
schubfinanzierung von kleineren investiven Anschaffungen für gemeinwohlorientierte 
Projekte zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen aufzustellen. 
 
2. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beauftragt die Verwaltung außerdem, dieses 
Förderprogramm im Sinne der in der Begründung dargestellten Förderrichtlinie umzu-
setzen.  
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Sachstandsbericht 2025: 
Förderanträge zum Förderprogramm „Lebensmittelrettung“ konnten beim Umwelt - und Ver-
braucherschutzamt im Zeitraum vom 30.09.2024 bis zum 25.11.2024 per E-Mail an lebensmit-
telrettung@stadt-koeln.de eingereicht werden. 15 eingereichte Förderanträge wurden hinsicht-
lich der Vorgaben der Förderrichtlinie auf ihre Förderfähigkeit geprüft. Als Ergebnis dieser Prü-
fung wurde die Übereinstimmung von 14 Förderanträgen mit den Vorgaben der Förderrichtlinie 
festgestellt. Ein Förderantrag, welcher auf die Förderung der Integration einer Bezahlfunktion 
zur Weiterentwicklung einer der Reduktion von Lebensmittelverschwendung dienenden APP 
abzielte, entsprach den Vorgaben der Förderrichtlinie hinsichtlich der Gemeinwohlorientierung 
nicht. Somit erging zu diesem Förderantrag ein Ablehnungsbescheid. Dementsprechend wur-
den bis Mitte Dezember 2024 insgesamt 14 Zuwendungsbescheide an gemeinschaftlich (z.B. 
in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins) oder von Einzelpersonen getragene Projekte 
bzw. Initiativen der Lebensmittelrettung in Köln versendet. 
Die Fördermittelempfänger*innen engagieren sich in der gemeinnützigen Rettung und Vertei-

2 
 
lung von aus dem Lebensmitteleinzelhandel aussortierten, genießbaren Lebensmitteln (an Be-
dürftige) und leisten insofern einen Beitrag zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung. 
Mithilfe der städtischen Zuwendungen in Höhe von jeweils maximal 4.000 € für kleinere inves-
tive Beschaffungen werden die in der Lebensmittelrettung engagierten Personen und Perso-
nengruppen in die Lage versetzt, die rechtskonforme Einhaltung von Anforderungen an Lage-
rung und Verarbeitung sowie eine Optimierung logistischer Prozesse zu gewährleisten. Gemäß 
dem Förderzweck können die Fördermittelempfänger*innen die bewilligten Zuwendungen in-
nerhalb eines Jahres für die Beschaffung von unter lebensmittelhygienischen Gesichtspunkten 
geeigneten und lebensmittelrechtlich zugelassenen Gerätschaften zur Lagerung (z.B. Kühl-
schränke und Gefriertruhen), zum Transport (z.B. E-Lastenräder und Thermoboxen), zur Aus-
lage (z.B. Biertischgarnituren und Pavillons) und zur Weiterverarbeitung bzw. Veredelung (z.B. 
Kochutensilien wie Bräter und Töpfe) geretteter Lebensmittel verwenden. 
Von den vom Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün für das Haushaltsjahr 2024 zur Förderung 
der Lebensmittelrettung freigegebenen Mitteln in Höhe von 50.000 € wurden insgesamt 
38.955,06 € im Rahmen der o.g. Zuwendungsbescheide verausgabt. Somit konnten die zur 
Verfügung gestellten Mittel zu ca. 80 % ausgeschöpft werden. Die Freigabe der Zuwendungen 
erfolgte zur fristgerechten Mittelauszahlung bis Mitte Dezember 2024. 
Nächste Schritte: 
Vor Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume werden die Fördermittelempfänger*innen per 
E-Mail an die fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises - bestehend aus einem 
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis - erinnert. Die (fristgerecht) eingehenden Ver-
wendungsnachweise werden hinsichtlich einer dem Förderzweck des jeweiligen Zuwendungs-
bescheides entsprechenden Verwendung geprüft. Etwaige (teilweise) Rückförderungen von 
Fördermitteln sind im Rahmen einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls möglich, wenn kein Ver-
wendungsnachweis (fristgerecht) eingeht bzw. keine zweckentsprechende oder den bewilligten 
Förderbetrag ausschöpfende Verwendung der Zuwendungen nachgewiesen wird. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: 
Der nächste Sachstandsbericht erfolgt nach Abschluss der Prüfung der Verwendungsnach-
weise. Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich im 1. Quartal 2026 liegen. 
Sachstandsbericht Oktober 2025 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Alle Fördermittelnehmer wurde über die fristgerechte Abgabe der Verwendungsnachweise in-
formiert. Verwendungsnachweise wurden bereits eingereicht und abschließend geprüft.

Anlage 3 BMEL-Leitfaden

24532 Zeichen

Lebensmittel spenden
Ein Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln

EINLEITUNG
2
Den wichtigsten Schritt haben Sie bereits getan – Sie haben sich dafür entschieden oder 
Sie überlegen, Lebensmittel zu spenden oder anderweitig weiterzugeben, anstatt sie zu 
entsorgen. Nun wollen Sie wissen: Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss mein 
Unternehmen, meine (gemeinnützige) Organisation oder ich als Privatperson beim 
Spenden von Lebensmitteln beachten? Dieser Leitfaden gibt hierauf Antworten.
Denn eins steht fest: Jedes Lebensmittel, das auf unseren Tellern landet, steckt voller 
kostbarer Ressourcen. Landwirtschaftliche Fläche, Wasser, Energie, menschliche Arbeit 
und Rohstoffe waren nötig, damit es entstehen konnte. Aus ökonomischen, ökologischen 
und ethischen Gründen ist es deshalb sinnvoll, Lebensmittel möglichst  vollständig zu 
verwerten. Und wir alle können daran mitwirken.
Mit der Ernährungsstrategie „Gutes Essen für Deutschland“ verfolgt die Bundesregie -
rung auch die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030, insbesondere das SDG 12.3. Die 
 Lebensmittelabfälle in Deutschland sollen gemeinsam mit allen Akteuren bis 2030 in al-
len Sektoren halbiert und die Lebensmittelverluste reduziert werden. Um diese Ziele zu 
erreichen, ist es wichtig, dass alle Akteure ihren Beitrag leisten und zusammenarbeiten. 
Nach Zahlen des Statistischen Bundesamtes betrugen die Lebensmittelabfälle im Jahr 
2020 rund 11 Millionen Tonnen.
Darunter sind neben nicht mehr genießbaren Produkten auch einwandfreie Lebens -
mittel. Sie wurden aus verschiedenen Gründen als nicht mehr marktgängig eingestuft 
oder nicht aufgebraucht. Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern, Produk -
te mit leicht beschädigten Verpackungen oder Saisonware zählen dazu. Viele dieser 
 Lebensmittel können weitergegeben und damit vor der Tonne gerettet werden. So freuen  
sich andere darüber. 
Danke, dass Sie mithelfen, Lebensmittel zu spenden oder weiterzugeben – und somit zu 
retten!
HINWEIS
Dieser Leitfaden zur Weitergabe von Lebensmitteln bietet einen Überblick über recht­
liche Fragen. Er ersetzt jedoch keine Rechtsberatung. Die genannten Beispiele und 
Empfehlungen hängen vom Einzelfall ab. Detaillierte Informationen finden Sie in den 
jeweiligen Rechtsvorschriften beziehungsweise bei den zuständigen Behörden.
EINLEITUNG

INHALT
3
INHALT
1 Warum Lebensmittel spenden?  5
 An wen kann ich spenden?  6
2 Check: Lebensmittelunternehmen oder nicht? 7
3 Weitergabe als Lebensmittelunternehmen 
 und gemeinnützige Organisation 9
 Sichere Lebensmittel: Was kann ich weitergeben? 10
 Rückverfolgbarkeit und Dokumentationspflicht 12
 Zivilrechtliche Haftung 13
 Strafrechtliche Haftung 15
 Für Hersteller: Produkthaftungsgesetz  16
 Für Unternehmen: Steuerrechtliche Regelungen  16
 Für gemeinnützige Organisationen: Symbolischer Euro  16
4 Weitergabe durch private Spender:innen, 
 die kein Lebensmittelunternehmen sind 17
 Sichere Lebensmittel 18
5 Hintergrundinformationen 19
 Gerichtsurteile zu nicht sicheren Lebensmitteln 20
 Weiterführende Informationen  20

1  
Warum Lebensmittel 
spenden?

Drei Gründe, um Lebensmittel zu spenden
An wen kann ich spenden?
Es gibt ganz unterschiedliche Einrichtungen, die Lebensmittel verteilen – neben 
 Kirchengemeinden, Ordensgemeinschaften und Kooperationen von Gemeinden mit 
anderen Organisationen auch rein private Vereine und Einzelpersonen. Hier ein paar 
Beispiele für soziale Einrichtungen und Verbände, auf deren Websites Sie alles Wichtige 
zur Weitergabe von Lebensmitteln in Ihrer Region erfahren:
 → die Caritas
 → die Volkssolidarität
 → das Deutsche Rote Kreuz
 → die Diakonie Deutschland
 → die AWO
 → die Tafel Deutschland mit der Tafel-Suche
 → foodsharing e. V. mit der foodsharing-Karte 
Sie tragen zum Schutz von  
Klima und Umwelt bei.
Sie sparen unter anderem  
Entsorgungskosten.
Sie unterstützen Menschen, die sich 
Lebensmittel nicht leisten können.
WARUM LEBENSMITTEL SPENDEN?
6
Die Kontaktdaten kleinerer, regionaler und privater Einrichtungen finden Sie meistens 
im lokalen Branchenverzeichnis – oder Sie informieren sich in der Bürgerinformations-
stelle Ihrer Kommune. Wenn Sie gekühlte Lebensmittel spenden möchten, fragen Sie 
am besten direkt nach, ob die Einrichtung oder Organisation diese annehmen kann. 
Nicht alle verfügen über die nötigen Transport- und Lagermöglichkeiten für gekühlte 
Produkte.

2  
Check: Lebensmittel­
unternehmen oder 
nicht?

Sie geben  
Lebensmittel  
weiter als:
Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen Lebensmit -
tel weitergibt, sei es im Rahmen der 
Produktion, Verarbeitung oder im 
Vertrieb, gelten Sie nach EU-Recht 
als Lebensmittelunternehmen und 
müssen die entsprechenden lebens -
mittelrechtlichen Vorgaben erfüllen. 
Geben Sie regelmäßig und   
in einer strukturierten Weise 
 Lebensmittel weiter?
Sie gelten als Endverbraucher:in.  
 Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich 
beraten oder orientieren Sie sich an 
den  Regeln für Lebensmittelunter -
nehmen.
Sie gelten nach EU-Recht als Lebens­
mittelunternehmen und  müssen die 
damit verbundenen lebensmittel -
rechtlichen Vorgaben erfüllen.
Privatperson
NeinJa
CHECK: LEBENSMITTELUNTERNEHMEN ODER NICHT?
Als Organisation, die gespendete Le -
bensmittel verteilt, müssen Sie die 
lebensmittelrechtlichen Vorschriften 
einhalten und gelten nach EU-Recht 
als Lebensmittelunternehmen.
Check
8
Lebensmittelunternehmen?
Mehr erfahren Sie unter:  
„Weitergabe als Lebensmittelunternehmen  und 
gemeinnützige  Organisationen“
Endverbraucher:in?
Mehr erfahren Sie unter:  
„Weitergabe durch private Spender:innen, die kein 
Lebensmittelunternehmen sind“
(gemeinnützige)  
Organisation

3  
Weitergabe als Lebens­
mittelunternehmen 
und gemeinnützige 
 Organisation

Sichere Lebensmittel:  
Was kann ich weitergeben?
Frisches Obst, Gemüse, Konserven oder Tiefkühlkost – es gibt viele Lebensmittel aus al-
len denkbaren Produktgruppen, die Sie weitergeben können. Voraussetzung ist, dass sie 
sicher sind. Das heißt, die Lebensmittel dürfen keine gesundheitlichen Risiken darstel -
len und müssen für den Verzehr geeignet sein. Davon müssen Sie sich vor der Weiter -
gabe überzeugen. Denn die Verantwortung für die Sicherheit dieser Produkte liegt bei 
Ihnen als Lebensmittelunternehmen, das sie weitergibt. Diese Verantwortung können 
Sie nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf andere übertragen. Mehr dazu erfahren 
Sie im Abschnitt „Rückverfolgbarkeit und Dokumentationspflicht“.
Ihre Checkliste
Mit diesen Fragen sollten Sie prüfen, ob ein Lebensmittel sicher und damit 
für die Weitergabe geeignet ist:
 Ist die Verpackung unversehrt?
 Wurden die Lebensmittel korrekt gelagert, transportiert und falls nötig gekühlt?
 Falls zutreffend: Entspricht das Einfrierdatum den Vorschriften?¹
 Sind der Geruch, der Geschmack, die Textur und das Aussehen in Ordnung?
WEITERGABE ALS LEBENSMITTELUNTERNEHMEN UND GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION
10
Sichere Lebensmittel
Diese Lebensmittel können Sie in der Regel bedenkenlos weitergeben:
 → Obst und Gemüse mit kleinen Schönheitsfehlern, zum Beispiel mit abweichender 
Form, Farbe oder Größe
 → Überschüssige Lebensmittel, zum Beispiel aus Lagerbeständen oder saisonale  Produkte 
nach Ablauf der Saison
 → Ware mit falscher Kennzeichnung, solange keine Gesundheitsrisiken bestehen und auf 
die falsche Kennzeichnung hingewiesen wurde
 → Produkte mit leicht beschädigter Verpackung oder Mängeln, solange diese für Endver-
braucher:innen sichtbar sind und die Lebensmittel dadurch nicht gefährdet werden
 → Lebensmittel bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD)
Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten?
Das MHD gibt an, wie lange ein Produkt seine besonderen  Eigenschaften wie Farbe, Konsis-
tenz und Geschmack behalten sollte, wenn es richtig aufbewahrt wird. Das Datum legt der 
Hersteller fest. In den meisten Fällen können Produkte auch nach Ablauf des MHD noch 
gegessen werden, wenn sie richtig gelagert wurden. Anschauen, Riechen und Schmecken 
 reichen meistens aus, um zu erkennen, ob ein Lebensmittel noch verzehrt werden kann.
¹ Anhang II, Abschnitt IV, Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen  
Parlaments und des Rates

Leicht verderbliche Lebensmittel
Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch oder Fisch steht 
ein  Verbrauchs  datum (VD) auf der Verpackung. Nach dem Ablauf des VD 
gilt das Lebensmittel als unsicher. Das heißt, es sollte nicht mehr geges-
sen werden, da es gesundheitsschädlich sein kann.  Sie dürfen das Lebensmit -
tel nicht mehr weitergeben. Verpackte rohe Eier sind oft neben dem MHD auch 
mit  einem Verkaufsdatum gekennzeichnet. Das Verkaufsdatum gibt die  maximale 
Zeitspanne von 21 Tagen zwischen dem Legen der Eier und dem Verkauf an.  
 
Nach Ablauf dieser Frist dürfen rohe Eier zwar noch gekocht verwendet werden. Sie 
dürfen die rohen Eier jedoch nicht mehr verkaufen oder anderweitig an Endverbrau -
cher:innen weitergeben. 
Sie haben weitere Fragen? Die für Sie zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde 
hilft Ihnen gerne weiter.
Ein Lebensmittelunternehmen kann auch ein neues MHD festlegen. Aber auch dann 
bleibt das Lebensmittelunternehmen, das die Ware weitergibt, für die Sicherheit und das 
Informieren der Endverbraucher:innen verantwortlich.
HINWEIS
Auch nach Ablauf des MHD dürfen Lebensmittel weiter verkauft oder anderwei ­
tig weitergegeben werden. Als Lebensmittelunternehmen, das die Ware weitergibt, 
 haben Sie dabei eine gesteigerte Sorgfaltspflicht: Sie müssen sich davon überzeugt 
haben, dass das Lebensmittel sicher ist, zum Beispiel durch die Kontrolle einiger 
Chargen. Außerdem müssen Sie die Endverbraucher:innen über den Ablauf des MHD 
 i nformieren, zum Beispiel über eine entsprechende Kennzeichnung. 
WEITERGABE ALS LEBENSMITTELUNTERNEHMEN UND GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION
11
Nicht sichere Lebensmittel
Diese Lebensmittel wurden beispielsweise juristisch als nicht sicher eingestuft:
 → Abgelaufene Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum überschritten ist
 → Stark verschimmelte Lebensmittel
 → Veränderte oder verschmutzte Lebensmittel, die Verbraucher:innen ekeln können
 → Lebensmittel ohne erkennbare Veränderungen, die Ekel auslösen würden, wenn 
die konsumierende Person von bestimmten Behandlungsverfahren Kenntnis 
hätte, zum Beispiel, wenn in einem mit Mäusekot verschmutzten Lagerraum 
 Lebensmittel offen aufbewahrt werden
 → Zurückgegebene Speisereste, zum Beispiel im Restaurant, weil sie Bakterien 
übertragen können 
Eine Übersicht der Gerichtsurteile und -beschlüsse finden Sie in den Hintergrund-
informationen.

DOKUMENTATIONSPFLICHT
Jedes Lebensmittelunternehmen muss der Behörde mitteilen können, von wem oder 
von welchem Unternehmen es seine Zutaten oder Produkte erhalten hat und an wen 
es sie weitergegeben hat. Die Dokumentationspflicht gilt für eine Stufe vor­ und rück­
wärts in der Lebensmittelkette – außer beim Verkauf an Endverbraucher:innen.
Rückverfolgbarkeit und 
Dokumentationspflicht
Was bedeutet Rückverfolgbarkeit?
Wie dokumentieren Lebensmittelunternehmen die 
Informationen?
Welche Regeln gelten für soziale Einrichtungen?
Wer hilft bei Fragen?
Von der Produktion bis zum Verkauf – unsere Lebensmittel durchlaufen einige Statio -
nen. Um sichere Lebensmittel auf den Markt zu bringen, spielt die Rückverfolgbarkeit 
dieser Stationen eine große Rolle. Die EU hat dazu Leitlinien für die Umsetzung erstellt. 
Sie finden die Leitlinien auf der Website der Europäischen Kommission.
Lebensmittelunternehmen müssen die Informationen zur Rückverfolgung aufbewah-
ren.
2 Sie müssen sie der Behörde elektronisch innerhalb von 24 Stunden übermitteln 
können. Die Daten sollten maschinenlesbar sein, also von einer Software automatisch 
verarbeitet werden können. CSV- und XML-Dateien erfüllen diese Anforderungen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Ver -
meidung von unbilligen Härten geboten erscheint und wenn die Lebensmittelsicher -
heit nicht gefährdet wird. Die Tafeln in Deutschland nutzen dafür einen vereinfachten 
Lieferschein für Lebensmittel als Muster, um den bürokratischen Aufwand zu minimie-
ren. Auch andere, nicht gewerblich arbeitende Organisationen können grundsätzlich 
dieses Verfahren nutzen.
Bei Fragen hilft die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde. Sie klärt auch, ob das 
vereinfachte Lieferscheinverfahren akzeptiert wird oder ob Ausnahmen bestehender 
elektronischer Übermittlungspflichten bei der Rückverfolgbarkeit möglich sind. Der 
Flyer „Lebensmittelsicherheit verstehen – Fakten und Hintergründe“ bietet weitere 
 Informationen zum Thema.
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2 § 44 Abs. 3 LFGB
WEITERGABE ALS LEBENSMITTELUNTERNEHMEN UND GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION

Zivilrechtliche Haftung
Wann hafte ich?
Wer haftet für die Sicherheit von Lebensmitteln? Lebensmittelunternehmen müssen 
dafür sorgen, dass ihre Produkte sicher sind. Wenn sie diese Pflicht vernachlässigen 
und Schäden entstehen, können rechtliche Konsequenzen folgen Die zivilrechtliche 
 Haftung für die Lebensmittelsicherheit ist insbesondere in zwei Gesetzen verankert – 
im  Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Ob Sie haften, hängt von Ihrem Verhalten und dem jeweils zu beachtenden Haftungs -
maßstab ab. Unter anderem ist der Haftungsmaßstab, also vorsätzliches oder fahrläs -
siges Handeln, entscheidend dafür, ob eine Person oder Organisation haftbar gemacht 
werden kann. Wenn Sie wissen, dass Sie gegen das Gesetz oder vertragliche Vereinba -
rungen verstoßen, haften Sie grundsätzlich. Das bedeutet, dass Sie zur Verantwortung 
gezogen werden können. Ein anderes Wort dafür ist Vorsatz.
13
VORSATZ
Es gibt den direkten Vorsatz (Person weiß und/oder will die Folgen) und den beding­
ten Vorsatz (Person erkennt die Möglichkeit des Eintritts der Folgen und nimmt diese 
in Kauf, obwohl sie es nicht unbedingt will). Ein bedingt vorsätzliches Verhalten kann 
bei der Weitergabe von Lebensmitteln zum Beispiel so aussehen: Das Unternehmen 
weiß bereits, dass die Lebensmittel verdorben sind oder die Kühlung so lange aus ­
gefallen ist, dass ein Verderb wahrscheinlich ist. Trotzdem gibt es die Lebensmittel 
weiter und dürfte damit regelmäßig zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben.
FAHRLÄSSIGKEIT
Wenn eine Person fahrlässig handelt, vernachlässigt sie die erforderliche Sorgfalt 
unbeabsichtigt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in 
besonders hohem Maße vernachlässigt. Ein Lebensmittelunternehmen handelt zum 
Beispiel mindestens grob fahrlässig, wenn es ungekühlte Produkte weitergibt, ob ­
wohl sie gekühlt werden sollten. Einfache Fahrlässigkeit bedeutet, dass eine Person 
die Sorgfaltspflicht in geringem Ausmaß verletzt. Typischerweise sind hiervon Verse­
hen erfasst.
Die Sorgfaltspflicht variiert je nach Situation. Leichte Druckstellen machen ein Pro ­
dukt möglicherweise für den Verkauf ungeeignet. Sie erfordern aber weniger Sorgfalt 
als Lebensmittel mit abgelaufenem MHD. Da es hier bereits Hinweise auf eine Unsi­
cherheit gibt, sollte die Kontrolle gründlicher sein. 
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Zivilrechtliche Haftung – der Vertragstyp entscheidet
Ob Sie Lebensmittel verschenken oder bezahlt abgeben, wirkt sich auf die zivilrechtliche 
Haftung nach dem BGB aus:
Geschädigte können Schadensersatz 
geltend machen.
Schenkungsvertrag
Weitergabe von Lebensmitteln  
kostenlos oder gegen „Symbolischen Euro“
Schenkungsrechtliche  
Haftungsprivilegien,  
also Haftung nur bei:
 → Schäden durch vorsätzliches  
Handeln
 → Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
Außervertragliche Haftung
Als Lebensmittelunternehmen können Sie auch im Rahmen der deliktischen  
(außervertraglichen) Haftung
3
 in Anspruch genommen werden. Dabei geht es nicht um 
vertragliche Pflichtverletzungen wie verspätete Lieferungen, sondern um unerlaubte 
Handlungen oder Verstöße gegen Gesetze. 
Für diese außervertraglich verursachten Schäden richtet sich der Haftungsmaßstab 
trotzdem danach, in welcher Form Sie Lebensmittel weitergegeben haben. Handelt es 
sich um eine kostenlose Weitergabe oder gegen einen „Symbolischen Euro“, dann haf-
ten Sie auch im Deliktsrecht nur dann, wenn Sie andere vorsätzlich oder grob fahrlässig 
schädigen. Im Kontext einer entgeltlichen Weitergabe von Lebensmitteln (z. B. für Geld 
oder andere Gegenleistungen) hingegen haften Sie bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit.
14
Geschädigte können Schadensersatz 
geltend machen, bei Mängeln stehen 
Käufer:innen außerdem verschuldens-
unabhängige Mängelgewährleistungs-
rechte zu (z. B. Nacherfüllung oder 
Kaufpreisminderung).
Kaufvertrag
Weitergabe von Lebensmitteln  
gegen Entgelt
Haftung bei:
 → Mängeln oder Schäden durch jedes 
vorsätzliche Handeln
 → Mängeln oder Schäden durch jede 
Fahrlässigkeit (z. B. Unachtsamkeit)
3 §§ 823 ff. BGB
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Strafrechtliche Haftung
Was muss ich beachten, wenn ich Lebensmittel mit 
Etikettierungsfehlern weitergebe?
Die lebensmittelrechtliche Haftung richtet sich meistens nach den Vorschriften des 
 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), das die europäische Gesetzgebung 
umsetzt. Es legt unter anderem die strafrechtliche Haftung von Lebensmittelunter -
nehmen fest.
Wenn Sie als Lebensmittelunternehmen absichtlich oder fahrlässig nicht sichere 
 Lebensmittel auf den Markt bringen, können Sie sich strafbar machen oder ein Bußgeld 
riskieren. Wie hoch die Strafe oder das Bußgeld ausfallen, hängt vom Verschulden ab. 
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung von Kund:innen kann auch als Straftat 
wegen Körperverletzung gewertet werden.
4
Wenn Lebensmittelunternehmen Produkte mit Etikettierungsfehlern weitergeben, 
können sie sich wegen des Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit irreführenden 
Informationen haftbar machen. Wenn gesundheitsrelevante Kennzeichnungen wie 
 Allergene falsch dargestellt sind, kann sogar eine Strafbarkeit wegen des Inverkehr -
bringens von nicht sicheren Lebensmitteln vorliegen. Dies gilt auch für vorverpackte 
 Lebensmittel. 
Außerdem ist es verboten, Lebensmittel auf den Markt zu bringen, die gegen die 
 Kennzeichnungsvorschriften verstoßen, wenn eine Verantwortlichkeit im Sinne des 
Kennzeichnungsrechts gegeben ist. 5 Das betrifft zum Beispiel Lebensmittel, bei denen 
auf der Verpackung ein Hinweis auf Allergene fehlt und das Produkt unter dem Namen 
des weitergebenden Lebensmittelunternehmens vermarktet wird, oder wenn das wei -
tergebende Lebensmittelunternehmen weiß oder wissen sollte, dass diese Information 
fehlt. 
15
4 § 223 bzw. § 229 StGB
5 Art. 8 Abs. 1, 3 und Abs. 4 S. 2 LMIV
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Für Hersteller:  
Produkthaftungsgesetz
Für gemeinnützige Organisationen:  
Symbolischer Euro
Das Produkthaftungsgesetz betrifft Hersteller. Es regelt Schadensansprüche bei 
 Personen- oder Sachschäden durch Produktfehler. Der Hersteller oder das impor tierende 
Unternehmen haften normalerweise für den Schaden. Wenn sie nicht  identifiziert 
 werden können, haftet derjenige, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat.
Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die erwartete Sicherheit bietet. Die 
 Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz kann nicht im Voraus ausgeschlossen 
oder begrenzt werden. Solche Vereinbarungen sind nicht gültig. Es gibt jedoch Ausnah-
men. Zum Beispiel, wenn der Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht exis -
tierte, als das Produkt auf den Markt kam.
Die Haftung kann zum Beispiel ausgeschlossen sein, wenn das Produkt den Fehler erst 
nach der Auslieferung entwickelt, wie es oft bei Lebensmitteln nach Ablauf des MHD der 
Fall ist. Hier hat das Produkt keinen Fehler, sondern verschlechtert sich aufgrund seiner 
natürlichen Zusammensetzung.
Sie möchten Lebensmittel weitergeben, die bald ablaufen oder nicht mehr verkauft 
 werden können? Insbesondere für Waren kurz vor Ablauf des MHD oder nicht verkaufs-
fähige Frischwaren wie Backwaren, Obst und Gemüse  sowie Saisonware oder Ware mit 
Fehlern gelten teilweise steuerliche Besonderheiten. Unter Umständen kann zum Bei -
spiel die kostenlose Weitergabe dieser Produkte  ohne  Umsatzsteuer erfolgen. Mehr zu 
den steuerrechtlichen Regelungen erfahren Sie auf www.zugutfuerdietonne.de.
Viele gemeinnützige Organisationen geben Produkte zwar nicht komplett kostenlos, 
aber gegen einen „Symbolischen Euro“, also ein sehr geringes Entgelt, weiter. Dabei 
 gelten die schenkungsrechtlichen Haftungsprivilegien. Danach haften Schenkende nur 
bei einem Schaden, den sie absichtlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
16
Für Unternehmen:  
Steuerrechtliche Regelungen
WEITERGABE ALS LEBENSMITTELUNTERNEHMEN UND GEMEINNÜTZIGE ORGANISATION

4  
Weitergabe durch 
 private Spender:innen, 
die kein Lebensmittel­
unternehmen sind

Sichere Lebensmittel
Lebensmittel zu spenden ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Überzeugen Sie sich 
deshalb davon, dass abzugebende Lebensmittel sicher sind. Denn falls Sie  unsichere 
 Lebensmittel abgeben, können Sie sich haftbar oder sogar strafbar machen – auch 
wenn Sie als Privatperson kein Lebensmittelunternehmen sind. Das gilt, wenn andere 
 Menschen durch weitergegebene Lebensmittel verletzt oder in ihrer Gesundheit beein-
trächtigt werden. Auf Seite 10 dieses Leitfadens finden Sie eine praktische Checkliste, 
mit der Sie prüfen können, ob ein Lebensmittel sicher und damit für die Weitergabe 
geeignet ist. 
SPEZIALFALL: FAIRTEILER
Fairteiler sind Orte, zu denen Menschen Lebensmittel bringen und wo sie diese 
 kostenlos mitnehmen dürfen. Hierbei werden Kühlschränke aufgestellt, in die jede:r 
Lebens mittel legen bzw. sie dort entnehmen kann. Die Weitergabe von Lebensmitteln 
folgt hier besonderen Regeln. Nach europäischem Recht gelten Fairteiler als Lebens­
mittelunternehmen. Daher ist der Betreiber für alle lebensmittelrechtlichen Pflichten 
verantwortlich. Beispielsweise ist er dazu verpflichtet, regelmäßig die Funktionsfähig­
keit eines Kühlschranks, die Hygiene des Kühlschranks bzw. der Ablagemöglichkeiten, 
den Zustand der eingelegten Lebensmittel zu überprüfen und unbrauchbare Lebens­
mittel zu entsorgen.
Private Spender:innen dürfen nur essbare Lebensmittel in den Fairteiler legen. Wenn 
jemand etwas für den Fairteiler spendet, entsteht ein Schenkungsvertrag zwischen 
den Betreibenden des Fairteilers und der weitergebenden Person. Dabei gelten die 
Haftungsprivilegien des Schenkungsrechts. Wenn eine Person Lebensmittel aus dem 
Fairteiler nimmt und Schäden durch unsichere Lebensmittel erleidet, haften die Be ­
treibenden des Fairteilers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diejenigen, die Lebensmittel in den Fairteiler legen, sehen sich grundsätzlich keinen 
Ansprüchen ausgesetzt, solange sie keine unsicheren Lebensmittel absichtlich oder 
grob fahrlässig hineinlegen.
WEITERGABE DURCH PRIVATE SPENDER:INNEN, DIE KEIN LEBENSMITTELUNTERNEHMEN SIND
18

5  
Hintergrund­
informationen

Gerichtsurteile zu nicht sicheren  
Lebensmitteln
Weiterführende Informationen
 → Abgelaufene Lebensmittel:  
OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 14 ME 357/22
 → Stark verschimmelte Lebensmittel: 
OLG Hamm, LRE 6, 123
 → Veränderte oder verschmutzte Lebensmittel: 
LG Frankfurt, LRE 6, 213
 → Lebensmittel, die Ekel auslösen könnten: 
BayObLG, Beschluss vom 29. Mai 1970 – 8 St 67/70
 → Zurückgegebene Speisereste: 
OLG Karlsruhe, LRE 8, 212
 → Zielsetzungen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (SDG 12.3)
 → Lebensmittelabfälle in Deutschland: Aktuelle Zahlen zur Höhe der Lebensmittel -
abfälle nach Sektoren
 → Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
 → Website von Zu gut für die Tonne!
HINTERGRUNDINFORMATIONEN
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HERAUSGEBER
Bundesministerium für Ernährung  
und Landwirtschaft (BMEL)
Referat 211 – Reduzierung von 
Lebensmittelverschwendung,  
Nachhaltige Ernährung
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
211@bmel.bund.de
STAND
Januar 2024
TEXT
BMEL
REDAKTION
neues handeln AG, Berlin
GESTALTUNG
PEPERONI Werbe ­ und PR­Agentur GmbH, Berlin
BILDNACHWEIS
Titelseite: SewcreamStudio/Adobe Stock;  
S. 4: Iryna Mylinska/Adobe Stock
Diese Publikation wird vom BMEL  
unentgeltlich abgegeben. Die Publikation ist  
nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf nicht  
im Rahmen von Wahlwerbung politischer  
Parteien oder Gruppen eingesetzt werden.
Weitere Informationen unter
www.bmel.de  
www.bmel.de/social­media
Die Publikation steht auf der Internetseite 
des BMEL zum Herunterladen bereit:  
www.bmel.de/publikationen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss Januar 2025

4745 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
 
Vorlagen-Nummer 
2365/2024
Stand: 15.01.2025 
Sachstandsbericht  
Förderprogramm Lebensmittelrettung zur Vermeidung und Umnutzung von 
Lebensmittelüberschüssen 
Beschluss: 
1. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beschließt die Freigabe der im Haushaltsjahr 
2023/24 im Teilergebnisplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes in der Pro-
duktgruppe 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 15, Transferaufwen-
dungen veranschlagten Mittel (2024 i.H.v. 50.000 € brutto. Die Mittel wurden im politi-
schen VN 2023/2024 unter der lfd. Nr. 072 beschlossen.) und beauftragt die Verwal-
tung hiermit, für das Haushaltsjahr 2024 ein Förderprogramm für eine befristete An-
schubfinanzierung von kleineren investiven Anschaffungen für gemeinwohlorientierte 
Projekte zur Vermeidung und Umnutzung von Lebensmittelüberschüssen aufzustellen. 
 
2. Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beauftragt die Verwaltung außerdem, dieses 
Förderprogramm im Sinne der in der Begründung dargestellten Förderrichtlinie umzu-
setzen.  
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Förderanträge zum Förderprogramm „Lebensmittelrettung“ konnten beim Umwelt - und Ver-
braucherschutzamt im Zeitraum vom 30.09.2024 bis zum 25.11.2024 per E-Mail an lebensmit-
telrettung@stadt-koeln.de eingereicht werden. 15 eingereichte Förderanträge wurden hinsicht-
lich der Vorgaben der Förderrichtlinie auf ihre Förderfähigkeit geprüft. Als Ergebnis dieser Prü-
fung wurde die Übereinstimmung von 14 Förderanträgen mit den Vorgaben der Förderrichtlinie 
festgestellt. Ein Förderantrag, welcher auf die Förderung der Integration einer Bezahlfunktion 
zur Weiterentwicklung einer der Reduktion von Lebensmittelverschwendung dienenden APP 
abzielte, entsprach den Vorgaben der Förderrichtlinie hinsichtlich der Gemeinwohlorientierung 
nicht. Somit erging zu diesem Förderantrag ein Ablehnungsbescheid. Dementsprechend wur-
den bis Mitte Dezember 2024 insgesamt 14 Zuwendungsbescheide an gemeinschaftlich (z.B. 
in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins) oder von Einzelpersonen getragene Projekte 
bzw. Initiativen der Lebensmittelrettung in Köln versendet.

2 
 
Die Fördermittelempfänger*innen engagieren sich in der gemeinnützigen Rettung und Vertei-
lung von aus dem Lebensmitteleinzelhandel aussortierten, genießbaren Lebensmitteln (an Be-
dürftige) und leisten insofern einen Beitrag zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung. 
Mithilfe der städtischen Zuwendungen in Höhe von jeweils maximal 4.000 € für kleinere inves-
tive Beschaffungen werden die in der Lebensmittelrettung engagierten Personen und Perso-
nengruppen in die Lage versetzt, die rechtskonforme Einhaltung von Anforderungen an Lage-
rung und Verarbeitung sowie eine Optimierung logistischer Prozesse zu gewährleisten. Gemäß 
dem Förderzweck können die Fördermittelempfänger*innen die bewilligten Zuwendungen in-
nerhalb eines Jahres für die Beschaffung von unter lebensmittelhygienischen Gesichtspunkten 
geeigneten und lebensmittelrechtlich zugelassenen Gerätschaften zur Lagerung (z.B. Kühl-
schränke und Gefriertruhen), zum Transport (z.B. E-Lastenräder und Thermoboxen), zur Aus-
lage (z.B. Biertischgarnituren und Pavillons) und zur Weiterverarbeitung bzw. Veredelung (z.B. 
Kochutensilien wie Bräter und Töpfe) geretteter Lebensmittel verwenden. 
Von den vom Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün für das Haushaltsjahr 2024 zur Förderung 
der Lebensmittelrettung freigegebenen  Mitteln in Höhe von 50.000 € wurden insgesamt 
38.955,06 € im Rahmen der o.g. Zuwendungsbescheide verausgabt. Somit konnten di e zur 
Verfügung gestellten Mittel zu ca. 80 % ausgeschöpft werden. Die Freigabe der Zuwendungen 
erfolgte zur fristgerechten Mittelauszahlung bis Mitte Dezember 2024. 
Nächste Schritte: 
Vor Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume werden die Fördermittelempfänger*innen per 
E-Mail an die fristgerechte Einreichung eines Verwendungsnachweises - bestehend aus einem 
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis - erinnert. Die (fristgerecht) eingehenden Ver-
wendungsnachweise werden hinsichtlich einer dem Förderzweck des jeweiligen Zuwendungs-
bescheides entsprechenden Verwendung geprüft. Etwaige (teilweise) Rückförderungen von 
Fördermitteln sind im Rahmen einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls möglich, wenn kein Ver-
wendungsnachweis (fristgerecht) eingeht bzw. keine zweckentsprechende oder den bewilligten 
Förderbetrag ausschöpfende Verwendung der Zuwendungen nachgewiesen wird. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: 
Der nächste Sachstandsbericht erfolgt nach Abschluss der Prüfung der Verwendungsnach-
weise. Dieser Zeitpunkt wird voraussichtlich im 1. Quartal 2026 liegen.

Beratungsverlauf (1)

12.09.2024 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2365/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.08.2024
Erstellt
31.07.2024 15:02