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Beschluss über Stellungsnahmen sowie Satzungsbeschluss bettreffend der Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 76403/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0778/2024 vom 25.03.2024

Stand: Am 16.05.2024 im Rat ungeändert beschlossen.

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  • Beschlussvorlage Rat

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    Dezernat, Dienststelle VI/613 Vorlagen-Nummer 0778/2024 Freigabedatum 25.03.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungsnahmen sowie Satzungsbeschluss bettreffend der Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 76403/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. über die zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) für das Ge- biet nördlich der Münsterer Straße, östlich der Düsseldorfer Straße, südlich den Nord- grenzen des Flurstücks 1202 (Böcking-Park) und des Flurstücks 4339/151 (Düsseldor- fer Straße Hausnr. 60) – jeweils Flur 4 der Gemarkung Mülheim und schließt westlich der Straße Clevischer Ring ab, —Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teil- aufhebung — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 4 und 5. 2. über die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) —Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim, Teilaufhebung — nach § 10 Absatz 1 Baugesetz- buch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung (Anlage 6). Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.04.2024 Stadtentwicklungsausschuss 02.05.2024 Rat 16.05.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist seit dem 06.07.1962 rechtskräftig. Eine verwal- tungsinterne Überprüfung ergab, dass nun eine Funktionslosigkeit für einen Großteil des Gel- tungsbereichs vorliegt. Der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ angelegte Böcking- Park inklusive einem etwa 1.000 m² großen öffentlichen Parkplatz an der Münsterer Straße weichen von den ursprünglichen Zielen des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02), ein Gewerbegebiet zu sichern, ab. Darüber hinaus entstand ab den 1990er Jah- ren auf rund 9 ha südlich der Von-Lohe-Straße ein neues Quartier mit Wohn- und Mischnut- zung. Grundlage für diese Entwicklung ist eine Überplanung des Bebauungsplans im Zeitraum 1992 bis 1998 durch drei neue Bebauungspläne (Nummer 70492/03, 70488/05, 70492/05, vgl. Anlage 2). Da neben der Funktionslosigkeit für große Teile des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) auch eine Reihe nicht behebbarer Rechtsmängel festgestellt worden sind, soll er im nicht überplanten südlichen Abschnitt aufgehoben werden (siehe Anlage 3). Ziel ist, durch die Teilaufhebung für den rund 5,8 ha großen und entlang der Münsterer und Düsseldorfer Straße überwiegend gründerzeitlich bebauten bzw. wohnbaulich genutzten Be- reich Rechtssicherheit sowie Klarheit herzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben kann dann hier zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt werden. Die Teilaufhebung ermöglicht zugleich, dass der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 im Rah- men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tatsächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewer- tet und unterhalten werden kann. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Teilaufhebung keine Aufhebung der Be- bauungspläne 70492/03, 70488/05 und 70492/05 erfolgt, so dass im Geltungsbereich der drei erwähnten Bebauungspläne sich der Zulässigkeitsrahmen nicht verändern wird (§ 30 BauGB). Verfahren und Vorberatungen Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) wurde am 09.09.2021 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Zuvor hat die Bezirks- vertretung Mülheim dem Beschluss am 06.09.2021 mit einer Ergänzung einstimmig zuge- stimmt (Session-Vorlage Nr. 2646/2021). Die Ergänzung fand keine Berücksichtigung durch den Stadtentwicklungsausschuss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 27.10.2021 im Amtsblatt. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 25.10.2016 bis zum 29.11.2016. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 4). In der Vorbereitung der weiteren Verfahrensschritte wurde die Funktionslosigkeit des nördli- chen Teils des Bebauungsplans festgestellt, so dass Aufhebungsverfahren abweichend zum 3 Einleitungsbeschluss nur noch für den südlichen Teil weitergeführt wurde. Eine weitere Abweichung vom Einleitungsbeschluss stellt die Umstellung des Verfahrens vom vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu einem beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13a BauGB (Hintergründe siehe Anlage 6, Kap. 2) dar. Hieraus ergab sich eine „Vorprüfungspflicht“. Das Ergebnis ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB erfüllt sind und weiterhin die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB angewendet werden können. Über die Anpassung des Geltungsbereichs als auch die Änderung der Verfahrensart wurde bereits im Rahmen der Mitteilung zur öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Ses- sion-Vorlage Nr. 2817/2023) informiert. Beides ist nun auch Bestandteil des Satzungsbe- schlusses. Die Offenlage wurde am 18.10.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadthaus (Stadthaus Deutz) in der Zeit vom 26.10.2023 bis zum 27.11.2023 durchgeführt. Aus der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Aus den Stellungnah- men ergaben sich keine abwägungsrelevanten Belange (siehe Anlage 5). Die Teilaufhebung kann nun als Satzung beschlossen werden. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Übersicht über die funktionslosen Bereiche Anlage 3 Geltungsbereich der Teilaufhebung Anlage 4 Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öf- fentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be- lange nach § 4 Abs. 2 BauGB Anlage 6 Satzungsbegründung Anlage 7 Bebauungsplan-Teilaufhebung
  • Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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    Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Dies ist ein bereits laufendes Verfahren und fällt deshalb nicht unter die systematische Öffentlichkeitsbeteiligung. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Anlage 3 Geltungsbereich

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    Münsterer Straße Düss eld orfer Stra ße Von - Lohe - Straße Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Geltungsbereich der Teilaufhebung Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 3 N Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Münsterer Straße in Köln - Mülheim 0 10050 200 300 Meter
  • Anlage 4 Abwägung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 1 BauGB

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    Stand Ok t./ Nov.2016 Darstellung und Bewertung der zur Aufhebung des Bebauungsplan 70489/02 – Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln-Mülheim ein- gegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 24.10.2016 bis zum 29.11.2016 durch- geführt Im Zeitraum der Beteiligung sind 2 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. 1. Poli zeipräsidium Köln 2. Industrie- und Handelskammer zu Köln Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Polizeipräsidium Köln Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken Kenntnisnahme 2 Industrie- und Handelskammer zu Köln Seitens der IHK gibt es keine Anregungen zur Aufhebung des Bebauungsplans Kenntnisnahme Stand : 09.04.2021 Anlage 4
  • Anlage 5 Abwägung aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs 2 BauGB

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    BP-Abwägung B42 / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Dars tellung und Bewertung des teilaufzuhebenden Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) – Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln- Mülheim – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die B eteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.10.2023 bis zum 27.11.2023 durchgeführt. Im Z eitraum der Beteiligung sind 5 Stellungnahmen eingegangen. Nach folgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer- den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge- stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Bedenken hinsichtlich der gegenständlichen Teilaufhebung des oben genannten Bebauungspla- nes. Kenntnisnahme 2 Polizeipräsidium Köln, Kriminalprävention Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen unter Berücksichtigung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention keine Bedenken. Kenntnisnahme 3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme 4 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfall- behälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadt- straßen (RASt 06) berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den erforderli- chen Bewegungsraum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. Kenntnisnahme Hinweis: Da es sich hierbei lediglich um eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes handelt, können die genannten Vorgaben nur im Rah- men nachfolgender Planungen (Baugenehmi- gungsverfahren, Freiraumgestaltungen im öf- fentlichen Raum) berücksichtigt werden. Anlage 5 Darstellung und Bewertung der zum [vorhabenbezogenen] Bebauungsplan Bebauungsplannummer während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 5.1 Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln Gegen die geplante Teilaufhebung des Bebauungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Kenntnisnahme 5.2 Bitte um einfügen der Bundesstraße in den Lageplan. Ja Die Bezeichnung „B8“ für den Clevischen Ring ist bereits in der Plangrundlage enthalten. 5.3 Folgender Hinweis wird gegeben: Aus der B-Plan-Änderung können gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz gel- tend gemacht werden, auch künftig nicht. Es wird darum gebeten, über den weiteren Verfahrensablauf zu informieren. Kenntnisnahme Stand 24.01.2024
  • Anlage 7 Bebauungsplan-Teilaufhebung

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    Der Stadtentwicklungsausschuss hat dasPlanaufhebungsverfahren am 09.09.2021nach § 2 Abs. 1 i. V. mit § 1 Abs. 8 BauGBin Anwendung des vereinfachtenVerfahrens nach § 13 BauGBbeschlossen. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 02.10.2021 Der Bebauungsplan hat zum Zwecke der Teilaufhebung in der Zeit vom 26.10.2023 bis 27 .11 .20 23 nach § 3 Abs. 2 BauGB in Anw endung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den 14.11.2023 Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat die Teilaufhebung diesesBebauungsplanes in seiner Sitzung amxx.xx.xxxx nach § 10 Abs. 1 BauGB inAnwendung des beschleunigtenVerfahrens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Die örtsübliche Bekanntmachung überden Beschluss zur Teilaufhebung desBebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt. Der Beschluss wurde am 27.10.2021 ortsüblichbekannt gemacht. Münsterer Straße, Teilaufhebung Teilaufhebung Geltungsbereich derTeilaufhebung gez. Sauer Anlage 7
  • Anlage 6 Begruendung

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    1 A N L A G E 6 Begründung nach § 9 Absatz 8 i.V.m. § 2a Baugesetzbuch ( BauGB) zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Arbeitstitel: Münsterer Straße in Köln -Mülheim, Teilaufhebung 1 Anlass und Ziel der Teilaufhebung 1.1 Anlass der Teilaufhebung Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) mit dem Arbeitstitel „Münsterer Straße in Köln-Mül- heim“ trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 06.07.1962 in Kraft. Der Bebauungsplan wurde einer Überprüfung unterzogen, ob seine Zielsetzungen weiterhin zweckdienlich sind. Anlass ist die Notwendigkeit einer Widmung eines öffentlichen Parkplatzes an der Münster Straße. Er wurde im Zuge der Errichtung des Böcking-Parks auf dem Flurstück 4040/80 angelegt. Das Flur- stück weist eine Fläche von 1.069 qm auf und befindet sich im Eigentum der Stadt Köln. Der Wid- mung stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen, der in diesem Bereich Mischge- biet festsetzt. Durch die noch ausstehende Widmung würde der Parkplatz in seiner Funktion als solcher gesichert werden, ebenso in seiner Funktion als Zugang zum Böcking-Park für Fußgänger aus Richtung Süden kommend. Der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) ist bereits von drei weiteren Bebauungsplänen über- plant. Im nördlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/03 mit Rechtskraft vom 14.09.1992. Im östlichen Teil durch den Bebauungsplan 70488/05, rechtskräftig seit 06.02.1995 und im westlichen Teil durch den Bebauungsplan 70492/05, rechtskräftig seit 09.03.1998. Diese drei Bebauungs- pläne und ebenso der im Zuge der Sanierungsmaßnahme "Sanierungsgebiet Mülheim III“ ange- legte Böcking-Park, der südlich an die beiden Bebauungspläne 70488/05 und 70492/05 anschließt, überplanen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes heute zu über 80 Prozent. Alle drei Be- bauungspläne bildeten den planungsrechtlichen Rahmen für die Neuordnung des nach Aufgabe des Walzwerkes brachliegenden Böcking-Geländes mit acht Baublöcken. Die Bebauung wurde überwiegend in den 90er-Jahren realisiert. Mit Ausnahme der ohnehin schon zur Gründerzeit bestehenden Bebauung entlang der Münsterer Straße und Düsseldorfer Straße hat sich im Laufe der Jahre somit ein Großteil des gesamten Ge- biets anders entwickelt als im Bebauungsplan von 1962 ursprünglich vorgesehen. Für die ca. 9,3 ha große Fläche des Bebauungsplanes, die von den drei neueren Bebauungsplänen überplant ist, muss somit die Funktionslosigkeit festgestellt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse weichen vom Planinhalt so massiv und offenkundig ab, dass der Bebauungsplan 70489/02 (7048 Sa/02) seine städtebauliche Gestaltungsfunktion in diesem Bereich nicht mehr erfüllt. Außerdem ist in den bei- den überplanenden Bebauungsplänen Nummer 70488/05 und 70492/05 in den Hinweisen ver- merkt, dass u.a. bestehende Rechtssetzungen auf Grund des Bundesbaugesetzes (BbauG) mit der Rechtsverbindlichkeit der vorgenannten Bebauungspläne außer Kraft treten. 1.2 Ziel der Teilaufhebung Aus dem Grund der Funktionslosigkeit des unterliegenden Bereichs des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) beschränkt sich die geplante Teilaufhebung auf die ca. 5,8 ha große Flä- che, die nicht durch andere Bebauungspläne überlagert ist. Des Weiteren wurde bereits im Jahre 1979 nach einer internen Überprüfung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) durch die Verwaltung festgestellt, dass dieser eine Reihe nicht behebbarer Mängel aufweist, die zu einer Nichtigkeit des Plans führen würden. 2 Aus vorgenannten Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit beziehungsweise Klarheit wird der Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02), der nicht bereits von anderen Bebauungs- plänen überplant ist, in einem förmlichen Verfahren aufgehoben. Klarstellend ist darauf hinzuwei- sen, dass in diesem Zuge keine Aufhebung der Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und 70492/05 erfolgt. 2 Verfahren Die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) wurde am 09.09.2021 beschlossen. Abweichend vom Einleitungsbeschluss bezieht sich die Aufhebung nunmehr nur noch auf den südlichen Teil des Bebauungsplans. Zur Klarstellung wird im Rahmen des Satzungsbeschlusses auch auf die Feststellung der Funkti- onslosigkeit des überplanten nördlichen Teil des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) hinge- wiesen. Der Einleitungsbeschluss sah auch vor, die Aufhebung nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB durchzufüh- ren. Zwischenzeitlich wurde erkannt, dass die Verfahrenswahl fehlerhaft war und die Aufhebung nur im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen kann. Der Gesetzgeber ermöglicht Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auch für Aufhebungen von Bebauungsplä- nen. Dies sieht er allerdings nicht in Anwendung des § 13 BauGB vor. Die frühzeitige Beteiligung der Dienststellen sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 25.10.2016 bis zum 29.11.2016. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen die jedoch keine Bedenken zum Verfahren vorgebracht haben. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 26.10.2023 bis zum 27.11.2023 durchgeführt. Am 18.10.2023 wurde im Amtsblatt der Stadt Köln die Offenlage be- kanntgemacht. Es wurden 5 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und 12 Stellungnah- men von Dienststellen vorgetragen. Von den Trägern öffentlicher Belange sind keine Bedenken ge- äußert worden bzw. sie stellen keine Betroffenheit fest oder geben Hinweise welche erst für das Baugenehmigungsverfahren relevant sind. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen vor- getragen. Die Teilaufhebung erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB: Bebauungsplan der Innenentwicklung Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans wird für die zukünftige bauliche Entwicklung ein Zuläs- sigkeitsrahmen nach § 34 BauGB geschaffen. Sinngemäß trägt dies auch zur Innenentwicklung bei. Weiterhin dient die Teilaufhebung der Innenentwicklung, da der tatsächliche Bestand (hier: Bö- cking-Park) durch die Aufhebung der überholten und nicht umgesetzten Planung (Gewerbegebiet), weiter gefestigt wird. Vorprüfungspflicht des Bebauungsplans Die Gesamtfläche der Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5.8 ha. Diese Flä- che gliedert sich wie folgt auf die festgesetzten Arten der baulichen Nutzungen auf: - GE = rd. 2,6 ha - MI = rd. 1,8 ha - Private Grünfläche = rd. 0,6 ha - Öffentliche Verkehrsfläche = rd. 0,8 ha Der Bebauungsplan setzt für das Gewerbegebiet eine Baumassenzahl von 7,5 cbm, sowie eine Höchsthöhe von 11 Metern fest. Für die Fläche des Gewerbegebiets innerhalb der Teilaufhebung ergibt sich somit eine zulässige überbaubare Grundfläche von rd. 1,75 ha. 3 Für das Mischgebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Daraus ergibt sich für die Fläche des Mischgebiets eine zulässige überbaubare Grundfläche von 0,72 ha. Die zulässige Grundfläche im Bereich der Teilaufhebung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunut- zungsverordnung beläuft sich resultierend aus den zulässigen Grundflächen des Gewerbegebiets und des Mischgebiets auf eine Fläche von insgesamt rd. 2,5 ha. Der Schwellenwert von 20.000 qm ist somit überschritten, so dass die Pflicht zur Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“ besteht. Die Prüfung hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Bebauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären. UVPG-pflichtige Vorhaben Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäi- sche Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste- hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Un- fällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Verfahrenserleichterungen Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenserleichterung nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB wurde ver- zichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte vom 25.10.2016 bis 25.11.2016. Es sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen, die der Aufhebung des Bebauungsplanes entgegenstehen. 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Areal befindet sich im rechtsrheinischen Bezirk 9, Stadtteil Mülheim. Der räumliche Geltungs- bereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) erstreckt sich nördlich der Münsterer Straße östlich der Düsseldorfer Straße, südlich der Von-Lohe-Straße, westlich der Straße Clevischer Ring, und schließt somit die Böckingstraße und den Böcking Park mit ein. Er umfasst eine Fläche von rd. 15 ha. Die Teilaufhebung bezieht sich lediglich auf eine 5,8 große Fläche im nördlichen Abschnitt des Be- bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02). Der Geltungsbereich der Teilaufhebung erstreckt sich nörd- lich der Münsterer Straße, östlich der Düsseldorfer Straße, südlich den Nordgrenzen des Flur- stücks 1202 (Böcking-Park) und des Flurstücks 4339/151 (Düsseldorfer Straße Hausnr. 60) – je- weils Flur 4 der Gemarkung Mülheim und schließt westlich der Straße Clevischer Ring ab. 3.2 Vorhandene Struktur Die Bestandsituation innerhalb des Geltungsbereichs des gesamten Bebauungsplanes ist über- wiegend durch Wohnbebauung und einen etwa 3 ha großen öffentlich zugänglichen Park geprägt, 4 die eine Abweichung von der zentralen Zielsetzung des Bebauungsplans darstellt. Für die Umset- zung des sogenannten „Böcking-Parks“ wurde in der Vergangenheit kein neues Planrecht ge- schaffen, wogegen für die Wohnbaublöcke südlich der Von-Lohe-Straße drei Bebauungspläne in den 80er bis 90er Jahren aufgestellt worden sind. Zusammengefasst überplanen sie eine Fläche von 9,3 ha des Bebauungsplans 70489/02 7048 Sa/02). Die Fläche der Teilaufhebung des Bebauungsplanes beläuft sich auf rd. 5,8 ha und umfasst den Bereich des Planes, der nicht bereits von den drei neueren Bebauungsplänen überplant ist. Dieser Bereich verläuft südlich der Böckingstraße 56 – 70 bis auf die Münsterer Straße und wird im Wes- ten von der Düsseldorfer Straße und im Osten durch den Clevischen Ring begrenzt. Des Weiteren schließt sie an der östlichen Plangebietsgrenze einen schmalen Streifen des Clevischen Rings mit ein. 3.3 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: - Gemischtes Gebiet, III 4 g (Mischgebiet MI, 3 Vollgeschosse mit geschlossener Bauweise, GRZ 0,4) - Baugrenzen - Gewerbegebiet B, III, Höchsthöhe 11 m, 7,5 cbm (Gewerbegebiet GE, 3 Vollgeschosse mit Höchsthöhe 11 m, BMZ / Baumassenzahl 7,5) - private Grünfläche mit Zweckbestimmung - Grünanlagen - - öffentliche Verkehrsflächen / Straße Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das Gebiet zum größten Teil gewerblich ge- nutzt. Ein Großteil der Gewerbeflächen beanspruchten die metallverarbeitenden Böcking-Werke. Ziel des Bebauungsplans war es, die bereits ansässigen Gewerbebetriebe durch die Festsetzung eines „Gewerbegebiet B“ planungsrechtlich zu sichern sowie die Verkehrsführung in Teilen neu zu strukturieren und zu verbessern. Die damalige Schönrather Straße sollte teilweise als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben und die Fläche an die ansässige Firma Felten & Guilleaume verkauft werden. Entlang der Münsterer Straße und im südlichen Abschnitt östlich der Düsseldorfer Straße wurde ein gemischtes Gebiet festgesetzt. Die straßenbegleitende Baugrenze sowie die übrigen Festset- zungen zum Maß der baulichen Nutzung entsprachen überwiegend der bereits vorhandenen grün- derzeitlichen Bebauung in beiden Straßen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit einer Breite von 20 Metern in den rückwärtigen Grundstücksbereichen sollte einen angemessenen Ab- stand zu den Gewerbebetrieben sicherstellen. Innerhalb dieser Fläche verpflichtete der Bebau- ungsplan zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. Ferner war aus verkehrstechnischen Gründen eine Verbreiterung des Knotenpunkts Düsseldorfer Straße / Von-Lohe-Straße geplant. Dies fand mit der Anpassung der Grenze der Verkehrsfläche in diesem Bereich im Bebauungsplan Berücksichtigung. Da es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt im Bereich des Plangebiets allgemeinen Siedlungsbereich dar. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) bildet bereits mit seinen Darstellungen im Grundsatz die tatsächli- che Nutzungssituation ab. Er stellt im südlichen, nicht überplanten Bereich des Bebauungsplanes 5 Wohnbaufläche, Grünfläche/Park, Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte und Besonderes Wohngebiet dar. Im nördlichen Bereich stellt der FNP ebenfalls Wohnbaufläche, Grünfläche, Mischgebiet, Kerngebiet sowie Fläche für Gemeinbedarf/Kindertagesstätte dar. 4.3 Landschaftsplan Die von der Teilaufhebung betroffenen Flächen sind Teil eines größeren den Rhein begleitenden Bereichs, der im Landschaftsplan mit dem Entwicklungsziel Nr. 6 „Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas“ gekennzeichnet ist. 5 Planungsrechtliche Auswirkungen Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Teilaufhebung des oben ge- nannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. Den Zulässigkeitsrahmen von Vorhaben nördlich dieser Grenze bilden weiterhin die Bebauungspläne 70492/03, 70488/05 und 70492/05. Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfü- gen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmi- gungsverfahren geprüft. Auszugehen ist davon, dass sich der Zulässigkeitsrahmen im Bereich der Düsseldorfer Straße und Münsterer Straße im Wesentlichen hinsichtlich der Art der baulichen Nut- zung verändert. Seit 1962 etablierten sich hier abweichend von der Festsetzung eines Mischge- biets kaum ergänzende Nutzungen. Diese Bereiche sind überwiegend durch eine Wohnnutzung geprägt. Ein städtebaulicher Missstand ist hierdurch nicht entstanden, da nicht wie vorgesehen di- rekt angrenzend ein Gewerbegebiet entstanden ist, sondern ein öffentlicher Park. Eine planerische Steuerung im Sinne des „Trennungsgebots“ ist daher nicht mehr erforderlich. Der Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 kann nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Rah- men der Widmung gemäß § 6 Straßen und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nach seinem tat- sächlichen Charakter und Zustand (öffentlich nutzbar und im städtischen Eigentum) bewertet wer- den. 6 Umweltbelange Für die Belange des Umweltschutzes wurden umweltrelevante Belange geprüft und in die Planung eingestellt. Da es sich hier um ein Verfahren mit Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB handelt, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB abgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt im be- schleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Durchführung einer „Vorprüfung des Einzelfalls“ hat ergeben, dass die Teilaufhebung des Be- bauungsplans 70489/02 (7048 Sa/02) voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Prüfkriterien gemäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 hat. Ergänzend wurde für die Umweltbelange gemäß §1, Abs. 6 Nr. 7 geprüft, ob durch die geplante Teilaufhe- bung erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange entstehen könnten. 6.1 Mensch, Gesundheit, hier Verkehrslärm Der Aufhebungsbereich ist erheblich durch Straßenverkehrslärm der Straßen Clevischer Ring und Düsseldorfer Straße belastet. Hierdurch können die Wohn- und die Naherholungsfunktion im Auf- hebungsbereich beeinträchtigt sein. Die Teilaufhebung führt nicht zu einer Änderung der Verkehrs- lärmbelastung. Im Falle von Baugenehmigungsverfahren für den Neu- oder Umbau von Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden gemäß § 34 BauGB wird der Lärmschutz berücksichtigt. 6 6.2 Tiere Aufgrund der anthropogen geprägten Biotopausstattung und den Störungen durch Naherholungs- suchende im sogenannten Böcking-Park im Aufhebungsbereich ist hier nicht mit Brut- oder Le- bensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Bei Um- oder Neubaumaßnahmen in den heute bebauten Teilbereichen wird der Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. 6.3 Klima und Luft, Nutzung regenerativer Energien Daten zur Luftgüte im Plangebiet liegen nicht vor. Aufgrund der Nähe zum Rhein und der eher of- fenen Strukturen im Aufhebungsbereich ist von einer guten Durchlüftung auszugehen. Und damit einer zügigen Verdünnung von Luftschadstoff-Emissionen aus motorisiertem Individualverkehr (MIV) und Gebäudeheizungen. Die Grünfläche des Böcking-Parks trägt zur Minderung einer sommerlichen Überwärmung bei Hit- zewetterlagen bei. Der Flächennutzungsplan weist hier Grünfläche aus, so dass diese öffentliche Grünfläche auch nach der Teilaufhebung gesichert bleibt. Der Aufhebungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung regenerativer Energien oder einen sparsamen Umgang mit Energie. Die Teilaufhebung steht einer Errichtung von Photo- voltaikanlagen auf vorhandenen Hausdächern oder über dem Stellplatz an der Münsterer Straße nicht entgegen. 6.4 Mensch, Gesundheit, hier Gefahrenschutz Hochwasserschutz: das Teilaufhebungsgebiet ist bis zu einem 200-jährlichen Hochwasser, Kölner Pegel (KP) 11,90 m = seltenes Ereignis, geschützt. Bei einem Extremhochwasser (KP 12,90 m) ist der Teilaufhebungsbereich im Mittel um ca. 0,5 – 1 m überflutet. Starkregen: Bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis sind kleinere Teilflächen im Böcking-Park durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen. Hier kann das Niederschlagswasser gefahrlos ver- sickern. Bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis sind auch kleine Teilbereiche von Verkehrs- flächen durch ein mäßiges Überflutungsrisiko betroffen. Bei baulichen Veränderungen im heute bebauten Bereich des Teilaufhebungsbereiches kann die Starkregenvorsorge als Objektschutz betrachtet werden. Die Teilaufhebung öffnet nicht den Weg, großflächig neue sensible Nutzungen in den durch lediglich ein Extremhochwasser gefährdeten Teilaufhebungsbereich umzusetzen. 6.5 Kultur- und Sachgüter Im Teilaufhebungsbereich befinden sich folgende Denkmäler: Münsterer Straße Nrn. 1, 9 - 21, 37, 49 - 55 und Düsseldorfer Straße Nrn. 42 - 46, 54 - 60. Weiterhin die Allee in der Düsseldorfer Straße. Der Denkmalschutz im aufzuhebenden Bebauungsplan war nicht geregelt, so dass d ie geplante Teilaufhebung keine Auswirkungen auf den Denkmalschutz hat. Bei Um- oder Neunutzungen der Gebäude werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren die Belange des Denkmalschutzes geprüft. Gleiches gilt für Eingriffe in die denkmalgeschützte Allee im Rahmen von Fällanträgen. Bodendenkmale sind im Bereich der Teilaufhebung nicht bekannt. 7 Planverwirklichung/ Kosten Der Stadt Köln entstehen mit der Teilaufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. Mit Erfolgen der Teilaufhebung des Bebauungsplanes ist es der Verwaltung möglich, den vorhandenen Parkplatz auf dem Flurstück 4040/80 zu widmen. Nach erfolgter Widmung kann die Reinigung auf die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) übertragen werden. 7 8 Städtebaulichen Kennziffern Größe des Plangeltungsbereichs der Teilaufhebung in ha rd. 5,8 ha Gewerbegebiet rd. 2,6 ha Gemischtes Gebiet rd. 1,8 ha Private Grünfläche rd. 0,6 ha Öffentliche Verkehrsfläche rd. 0,8 ha
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    1 2 3 Düsseldorfer Straße Von - Lohe - Straße Münsterer Straße Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Überplanung durch drei Bebauungspläne 1=70492/03, 2=70492/05, 3=70488/05 Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 70489/02 (7048 Sa/02) Anlage 2 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Übersicht der funktionslosen Bereiche und Bereich der Teilaufhebung - Münsterer Straße in Köln - Mülheim - 0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf

  1. 22.04.2024

    Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

    TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 02.05.2024

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 12.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  3. 16.05.2024 zuletzt

    Rat

    TOP 12.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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