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3878/2022

Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 GO NRW

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 28.11.2022

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Anlage 1 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 1 - Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

2508 Zeichen

Seite 1
Fach-
dezernat
Nr. üpl. 
/ 
apl.
Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Grund Betrag Teil-
plan
Teilplanzeile Dez. / Amt
1
üpl. 15.000,00
 5.000,00€
40.000,00€
 8.000,00€
16.000,00€
 3.000,00€
 5.000,00€
30.000,00€
30.000,00€
 2.000,00€
80.000,00€
95.000,00€
10.000,00€
14.000,00€
10.000,00€
0404
0405
0406
0408
0409
0410
16
(Sonstige 
ordentliche 
Aufwendungen)
Der Ausschuss für Kunst und Kultur beschloss am 30. August 2022 
(2382/2022) die Verwendung der Mittel für Sonderausstellungen. Der 
Etat ist zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt. Nun 
sollen nach entsprechendem Ausschussbeschluss die Mittel 
haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne der Museen 
umgeschichtet werden. 
363.000,00 € 0401 13
(Aufwendungen für 
Sach- und 
Dienstleistungen)
Dez VII
2
üpl. 9.435,00 € 0206 13
(Aufwendungen für 
Sach- und 
Dienstleistungen)
Im Haushaltsjahr 2022 wurden Kassenmittel in Höhe von 2.370.000,00 
€ veranschlagt Die vom Verwaltungsrat der CVUA am 23.06.2021 
einstimmig beschlossene Entgeltordnung für 2022 sieht jedoch für die 
Stadt Köln einen Anteil in Höhe von 2.379.435,00 € vor. Der 
Mehraufwand in Höhe von 9.435 € wird durch Mehrertrag im 
Teilergebnisplan 1101, Ver- und Entsorgung, bei den Erträgen aus 
Gewinnanteilen bei den Stadtentwässerungs-betriebe Köln, AöR, 
(StEB) gedeckt. 
9.435,00 € 1101 19
(Finanzerträge)
Dez II
3
üpl. 8.042,87 € 0301 9
(Erwerb von 
beweglichem 
Anlagevermögen)
Umschichtung der Mittel aus dem Inklusionsfond bei 11. 8.042,87 € 0103 9
(Erwerb von 
beweglichem 
Anlagevermögen)
Dez I
über- und außerplanmäßiger Aufwand 2022 Deckung 
Anlage 1 
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2022
Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen  
zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden.

Seite 2
4
üpl. 2.500,00€
1.000,00€
0212 13
(Aufwendungen für 
Sach- und 
Dienstleistungen)
Aufgrund höherer vertraglich gebundener Zahlungen an die 
Leistungserbringer im Rettungsdienst infolge angepasster Verträge 
ergibt sich ein unabweisbarer Mehrbedarf. 
Aufgrund von Beschlüssen des Krisenstabes zur Energiemangellage 
ergibt sich die Notwendigkeit zur Umsetzung umfangreicher 
konsumtiver Beschaffungen. Es besteht die rechtliche Verpflichtung für 
die Stadt Köln, die Aufgaben des Katastrophenschutzes als 
Pflichtaufgabe wahrzunehmen.
3.500.000,00 € 1601 20 
(Zinsen und sonst. 
Finanzaufwendung
en)
Dez I

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

3489 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/20 
 
Vorlagen-Nummer 
 3878/2022 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 05.12.2022 
Rat 08.12.2022 
 
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten 
Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Abs. 1 
und § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2022 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 1 der Haushaltssatzung 2022 entscheidet die Käm-
merin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur 
Höhe von 500.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition.  
Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die 
- aufgrund rechtlicher Verpflichtungen bereitgestellt werden müssen,  
- der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kunden-
Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, 
- als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro-
gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt 
sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständi-
gen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, 
- aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmä-
ßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt werden müssen, 
- die rechtlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die 
Stiftungsrücklagen erfolgt, 
- in Zusammenhang mit der unterjährigen Konkretisierung von investiven Einzelmaßnahmen inner-
halb Programmbudgets stehen, die durch Haushaltsvermerk in den einzelnen Teilplänen definiert 
sind, 
- bei einer investiven Einzelmaßnahme außerplanmäßig durch Deckung innerhalb einer Produkt-
gruppe zur Verfügung gestellt werden müssen, bei der im vorherigen Haushaltsjahr eine Ermäch-
tigung bestand, die durch eine zeitliche Verzögerung nicht ausgezahlt wurde. 
 
Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anla-
gevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds 
im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen herangezogen werden. 
 
Laut § 10 Ziffer 2 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit  
§ 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigun-
gen bis zur Höhe von 500.000 Euro je Maßnahme. 
 
Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 10 Ziffer 3 der Haushaltssatzung entscheiden die Fachbeige-
ordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu

2 
 
einer Höhe von 100.000 Euro je organisationsbezogenem Budget, wenn die Deckung im Rahmen des 
jeweiligen Zuständigkeitsbereiches erfolgt und darüber hinaus keine zusätzliche Belastung der Folge-
jahre entsteht. 
 
Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen sowie 
die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und  
85 GO i. V. m. § 10 der Haushaltssatzung dem Rat monatlich zur Kenntnis zu geben. 
 
Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Fraktio-
nen und Einzelmandatsträger*innen werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. 
 
Anlagen 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

05.12.2022 Finanzausschuss
TOP 6.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3878/2022
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
28.11.2022
Erstellt
16.11.2022 08:35