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AN/0142/2024

Antrag zur Änderung der Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 25.01.2024

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 16.04.2024, TOP 6.2

Antrag zur Änderung der Richtline zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz

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Antrag zur Änderung der Richtline zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz

5049 Zeichen

Turan Özküçük       Datum: 24.01.2024 
 
 
An den Vorsitzenden 
des Integrationsrates 
Herrn T ayfun Keltek 
 
An die Geschäftsstelle des Integrationsrates 
i.V. Frau Leyla Bachtiosin 
 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 01.02.2024 
 
 
Der Integrationsrat bittet den Rat der Stadt Köln die Richtlinie zur Förderung ras-
sismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz an fol-
genden Punkten wie folgt zu ändern: 
 
1. Ziffer 5 „In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Förderung?“ 
 
Bisherige Regelung: Beantragte Änderung: 
Zuführungen an Rücklagen aus 
der städtischen Förderung, nicht 
zahlungswirksame Aufwendungen 
und Kosten, Spenden an Dritte 
und Kosten, die durch Versäum-
nisse oder Fehlverhalten der För-
dermittelempfangenden entstan-
den sind nicht- zuwendungsfähig 
sind. 
Zuführungen an Rücklagen aus der 
städtischen Förderung, nicht zah-
lungswirksame Aufwendungen und 
Kosten, Spenden an Dritte und 
Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Förder-
mittelempfangenden entstanden 
sind, sind nicht zuwendungsfä-
hig. 
 
 
2. Ziffer 6.2 „Wie erfolgt die Bewilligung?“ 
 
Bisherige Regelung: Beantragte Änderung: 
„Das Kommunale Integrationszent-
rum (KI) Köln im Amt für Integration 
und Vielfalt der Stadt Köln prüft 
den Antrag inhaltlich, bewertet die-
sen aus fachlicher Sicht und unter 
Beachtung der zur Verfügung ste-
henden Haushaltsmittel.  
Die Entscheidung des Zuschusses 
erfolgt gemäß den Regelungen in 
der Hauptsatzung.  
 
 
 
„Die Entscheidung über die Be-
zuschussung und ihre Höhe er-
folgt gemäß den Regelungen in 
der Hauptsatzung durch den In-
tegrationsrat. 
Eine Arbeitsgruppe (Auswahl-
gruppe), bestehend aus der/dem 
Vertreter/in der Verwaltung (KI) 
und 3 vom Integrationsrat beauf-
tragten direkt gewählten Mitglie-
dern des Integrationsrates prüft 
die Anträge vorab inhaltlich, be-
wertet diese aus fachlicher Sicht

Die Förderung und die Auszahlung 
sind davon abhängig, dass der Zu-
wendungsbescheid Bestandskraft 
erlangt. Der Zuwendungsbescheid 
kann Bedingungen, Auflagen oder 
Auflagenvorbehalte enthalten. Die 
Auszahlung erfolgt in der Regel in 
einem Betrag. Beauftragte des 
Amts für Integration und Vielfalt 
sind berechtigt, jederzeit an geför-
derten Maßnahmen teilzunehmen.“ 
und unter Beachtung der zur 
Verfügung stehenden Haushalts-
mittel. Der Integrationsrat kann 
für den Verhinderungsfall Vertre-
ter für seine Beauftragten be-
stimmen.  
Wenn das Antragsvolumen der 
befürworteten Projekte den Etat 
der Förderung übersteigt, gelten 
für die Auswahlgruppe folgende 
Vorrangkriterien:  
1. Rang: Bekämpfung ethnischer 
Diskriminierung und Rassismus;  
2. Rang Bekämpfung religiöser 
Diskriminierung und Rassismus  
3. Rang: Bekämpfung weiterer 
Diskriminierungs- und Rassis-
musformen.  
Vorbeugende Maßnahmen vor 
Nachsorgeprojekte; Potenzialori-
entierte Maßnahmen vor Defizit-
beseitigungsmaßnahmen; prakti-
sche, zielgruppenorientierte 
Maßnahmen vor Projekten mit 
theoretischer Gewichtung. 
Die Förderung und die Auszahlung 
sind davon abhängig, dass der Zu-
wendungsbescheid Bestandskraft 
erlangt. Der Zuwendungsbescheid 
kann Bedingungen, Auflagen oder 
Auflagenvorbehalte enthalten. Die 
Auszahlung erfolgt in der Regel in 
einem Betrag. Beauftragte des 
Amts für Integration und Vielfalt 
sind berechtigt, jederzeit an geför-
derten Maßnahmen teilzunehmen.“ 
 
 
Begründung:   
Die Endentscheidung über die Vergabe, somit auch die Verantwortung über die ord-
nungsgemäße Verteilung und Verwendung dieser öffentlichen Mittel, obliegt nach der 
Beschlusslage des Rates dem Integrationsrat. Nach geltender Regelung übt der In-
tegrationsrat jedoch lediglich eine formelle Funktion zur Beschließung einer jeweils 
von der Verwaltung erstellten Auflistung aus, ohne weitere Kenntnisse über den Ge-
samtantragsvolumen, die negativ beschiedenen Anträge und Gründe der Negativbe-
scheidungen zu haben. Genauso fehlen ihm Informationen, warum die Förderhöhen 
so und nicht anders bedacht sind. Die Verwaltung, die eine vorbereitende Aufgabe 
hat, trifft auf diese Weise die eigentliche Entscheidung, was nicht im Sinne der Be-
fugnis und Verantwortungsgleichheit sein kann.

Selbstverständlich wäre der Integrationsrat überfordert in einer seiner Sitzungen als 
Plenum diese Aufgabe zu bewältigen. Deshalb soll eine Arbeitsgruppe, bestehend 
aus Integrationsratsmitgliedern und Verwaltung diesen Part übernehmen. Die Gruppe 
wurde bewusst nicht Beirat genannt, damit die Fördermittel durch Zahlung von Auf-
wandsentschädigungen geschmälert werden. Da die aktuelle Form der Richtline zwar 
etliche Orientierungsbegriffe für die Projektgestaltung enthält, aber keine Auswahlkri-
terien beinhaltet, wurden Kriterien eingearbeitet, welche die Entscheidung der Ar-
beitsgruppe erleichtern und zum effektiven Einsatz der Fördermittel beitragen sollen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Für die SPD-Liste     Für die SPD Fraktion 
 
Turan Özküçük    Claudia Brock-Storms

Beratungsverlauf (1)

16.04.2024 Integrationsrat
TOP 6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0142/2024
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
25.01.2024
Erstellt
24.01.2024 11:55