"Pfälzischer Ring 100" in Köln-Mülheim, Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorlage Ausschuss 3191/2018 vom 12.10.2018
Stand: Am 15.11.2018 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 Geltungsbereich und unterliegender Durchführungsplan
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Plangebiet B - Plan - Entwurf3IlO]LVFKHU5LQJ3ODQJHELHWUHFKWVNUlIWLJHU'XUFKIKUXQJVSODQ6G Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes3IlO]LVFKHU5LQJLQ.|OQ0OKHLP 0 10050 200300 Meter -
Anlage 2 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
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Stadtplanungsamt am Anlage 2 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan: Bebauungsplan "Pfälzischer Ring 100" in Köln - Mülheim Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordungspunkt nicht teilnehmen dürfen. -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 läng ma Vorlagen-Nummer 3191/2018 Freigabedatum 12.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes Arbeitstitel: "Pfälzischer Ring 100" in Köln-Mülheim Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Pfälzischen Ring und Legienstraße und den Hinterlandgrundstücken an der Ferdinandstraße und der Edith-Stein- Straße —Arbeitstitel: "Pfälzischer Ring 100" in Köln-Mülheim— aufzustellen mit dem Ziel, Grundstücke für einen Schulstandort planungsrechtlich zu sichern; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Mülheim ohne Einschränkung zustimmt. Alternative: Es wird kein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Mögliche Vorhaben auf den Grundstücken werden nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile) beurteilt. Je nachdem welche Nutzungsabsichten verfolgt werden, sinken die Möglichkeiten, hier einen Schulstandort entwickeln zu können. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 05.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der stadtweite Bedarf an Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden Standorten ist unter anderem aufgrund der Umstellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 sowie der Erfüllung des Inklusionsanspruches sehr umfangreich. Es ist bekannt geworden, dass im südlichen Teil der Stegerwaldsiedlung zwei private Grundstücke zum Verkauf stehen. Sie liegen im hinteren Bereich zwischen der Ferdinandstraße/Edith-Stein-Straße und befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Montessori-Grundschule und der Gesamtschule Ferdinandstr. 43. Hier bestehen gute Voraussetzungen für eine Ausweitung der Schulnutzungen; so könnte zum Beispiel eine neue Gesamtschule in Synergie mit den bestehenden Schulen treten. Die Grundstücke am Pfälzischen Ring 100 liegen im Plangeltungsbereich des rechtskräftigen Durch- führungsplanes Nummer 6846 Sd/02 (69460/02) aus dem Jahr 1958. Der Durchführungsplan enthält zu diesen Grundstücken Festsetzungen für eine Baulinie in gewissem Abstand zum Pfälzischen Ring, Verkehrs- und Parkflächen sowie einen Bereich für Vorgärten und private Freiflächen. Im Gegensatz zu den Grundstücken der bestehenden Montessori-Grundschule und der bestehenden Gesamtschule Ferdinandstraße sind für die in Rede stehenden Grundstücke keine konkreten Nutzungen wie zum Beispiel Schulgrundstück präzisiert. Die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes ist daher notwendig, um den Standort für eine Schul- nutzung sichern zu können. Der Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren nach § 13a Ab- satz 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) bearbeitet werden. Die geforder- ten Voraussetzungen treffen zu: die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 m² im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsver- ordnung, Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB liegen nicht vor, es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NRW unterliegen, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder der Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu be- achten sind. Die Hauptnutzung im Bebauungsplan soll eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule sein. Werden zudem "nur" die Art der Nutzung, ein großes Baufenster für die notwendigen Gebäude, Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang des Pfälzischen Ringes und die Zufahrt zum Grundstück festgesetzt, können diese Planungsziele mit einem einfachen Bebau- ungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB erreicht werden. Alles Weitere wird nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zu- lässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt werden. Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für diese Grundstücke Wohnbauflächen dar. Der FNP soll im Wege der Berichtigung angepasst werden. Anlagen Anlage 1: Geltungsbereich und unterliegender Durchführungsplan Anlage 2: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan
Beratungsverlauf
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15.11.2018 zuletzt
TOP 10.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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