2133/2020
Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes Lindweiler
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Anlage - Richtlinie zum Verfügungsfonds
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1 Anlage Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler 1. Allgemeines Das am 16.12.2014 durch den Rat beschlossene Integrierte Handlungskonzept Lindweiler sieht die Verbesserung der Lebensqualität im Stadtteil Lindweiler vor. Zur Umsetzung dieses Ziels wird im Rahmen des Förderprogramms „Soziale Stadt“ aus Mitteln der Städtebauförde- rung ein Verfügungsfonds bereit gestellt, der zur Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten eingesetzt werden kann. Alle im Stadtteil Lindweiler tätigen Einrichtungen, Ver- eine, Bewohnergruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen des Stadtteils haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesserung im Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtli- nien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Einzelheiten sind in Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 geregelt. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Gebietes Soziale Stadt Köln-Lindweiler, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadterneuerung 2008 des Landes Nordrhein-Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden. Die Abgrenzung des Gebietes der Sozialen Stadt „Köln-Lindweiler“ ist in der Anlage dargestellt und Teil dieser Richtlinie. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) ge- währt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungs- empfängers ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus dem Stadtteil Lind- weiler zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil Mitmachaktionen im Stadtteil Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil. Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach- und Honorarkosten. Gege- benenfalls ist unter Beachtung der Vergabebestimmungen (Ziffer 11) ein Honorarvertrag für 2 Anlage selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den Antragsteller kann maximal eine Aufwands- entschädigung für die eigentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde aner- kannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden- /Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzungen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgen- den Kriterien erfüllen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft bzw. der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe Stärkung des Images und der Identität. b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlie- gen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen bzw. Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diesen Richtlinien si- chergestellt ist Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antrag- stellers reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs- und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert wer- den. unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein-Westfa- len bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 2015 bis 2024 verteilt. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 4.500 Euro begrenzt. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. 3 Anlage Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderaus- gaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zustim- mung der Stadt Köln auszugleichen. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger kön- nen im Stadtteil tätige juristische und natürliche Personen sein. 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfü- gungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds Lindweiler ist schrift- lich anhand des vorgegebenen Formulars an die Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu richten. Das Formular ist im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/lindwei- ler. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: - Im Jahr 2015: Antragstellung bis 16.11. - Im Jahr 2016: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 14.10. - Im Jahr 2017: Antragstellung jeweils bis 16.01., 14.04., 14.07., 16.10. - Im Jahr 2018: Antragstellung jeweils bis 15.01., 16.04., 16.07., 15.10. - Im Jahr 2019: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. - Im Jahr 2020: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. - Im Jahr 2021: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04., 15.07., 15.10. - Im Jahr 2022: Antragstellung jeweils bis 14.01., 15.04., 15.07., 14.10. - Im Jahr 2023: Antragstellung jeweils bis 16.01., 14.04., 14.07., 16.10. - Im Jahr 2024: Antragstellung jeweils bis 15.01., 15.04. Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhal- ten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Auswirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechts- verbindlichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu verse- hen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert darzustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbeson- dere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Anga- ben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerecht und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel be- zirks- oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Fördergeber) herangezo- gen werden. 4 Anlage 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen ge- mäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, der Leitung des Bezirksjugendamts Chorweiler sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des in- terkulturellen Dienstes, des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird sowie durch zuständige städtische Dienststellen vor- geprüft. Die auf Basis dieser Vorprüfung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern des Veedelsbeirates vor Entscheidung als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittelbudgets entscheidet der Veedelsbeirat Lindweiler. Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jah- res aufgeteilt. Werden diese Teilbudgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die überschüssigen Mittel unter Berücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen werden können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde ver- bleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung des Veedelsbeirates informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie / er ei- nen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler“ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch den Veedelsbeirat erhält die Antragstellerin bezie- hungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entschei- dung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Einholen von Angeboten Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Bei Anschaffungen und Be- auftragungen, die zur Durchführung des Projektes getätigt werden, sind vom Zuwendungs- empfänger Preisvergleiche vorzunehmen. Dabei sind die städtischen Regelungen der Kölner Vergabeordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Dies bedeutet bei Auftragswer- ten mit einem Finanzvolumen von: unter 500 Euro (netto) sind keine Vergleichsangebote erforderlich. unter 2.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Bieter mündlich zur Abgabe eines Ange- botes aufzufordern. Die Angebote sind in Textform (z.B. per Mail) abzugeben. Das Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren. bis 4.500 Euro (netto) sind mindestens 3 Bieter schriftlich zur Abgabe eines Angebo- tes aufzufordern. Die Angebote sind in Textform (z.B. per Mail) abzugeben. Das Ver- fahren ist schriftlich zu dokumentieren. 12. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme be- schafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens 5 Jahren ab dem Anschaffungs- datum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. 5 Anlage Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Ge- genstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwen- dungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet wer- den. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 410,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 13. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltli- chen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadt- entwicklung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 14. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfän- ger tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwen- dungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann dem Zuwendungsempfänger vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30 % der Antragssumme, maximal jedoch 1.000 Euro, ausgezahlt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunter- lagen sowie Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwicklung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern der Antragsteller eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleis- tete Projektarbeitszeit ein Stunden-/Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 17.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichun- gen bzw. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.stadt-koeln.de/lindwei- ler. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkann- ten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, re- duziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 6 Anlage Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Ver- wendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausge- zahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren wor- den ist. 15. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen ört- lich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zu- wendungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sicher- gestellt werden. 16. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwal- tungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschrif- ten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirk- sam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus- gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 13 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er- stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 17. Besondere Nebenbestimmungen 17.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß- nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes Lindweiler gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der Städtebauförderung, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtent- wicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Köln auf den öffent- lichkeitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 17.2 Geschlechtergerechtigkeit 7 Anlage Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflich- tet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangs- bedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Un- gleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden. 18. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft. 8 Anlage Anlage zur Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Abgrenzung des Gebiets der Sozialen Stadt Köln-Lindweiler
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/152/1 152/1 Vorlagen-Nummer 2133/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes Lindweiler hier: Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Verlängerung des Projektes „Stadtteil- Verfügungsfonds“ und dessen Umsetzung bis Ende 2024. 2. Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die neuen Abgabefristen für die Antragszeiträume bis 2024 und Anpassung der Ziffern 6 und 9 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Lindweiler. Alternative: Die Bezirksvertretung Chorweiler lehnt die Projektverlängerung ab. Veedelsbeirat Lindweiler 13.08.2020 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 20.08.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 45.000,- € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 36.000,- € 80 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Projekt „Stadtteil-Verfügungsfonds Lindweiler“ läuft im Rahmen des Integrierten Handlungskon- zeptes seit 17.09.2015 und sieht eine Förderung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle im Stadtteil tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohnergruppen oder einzelne engagierte Bewohnerin- nen und Bewohner haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbesse- rung im Stadtteil aktiv mitzuwirken und Fördermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Bis- lang konnten insgesamt 33 Projekte mit einem Kostenvolumen von rund 47.000,00 € bewilligt und erfolgreich im Stadtteil umgesetzt werden. Mit Bewilligungsbescheid vom 29.06.2020 hat die Bezirksregierung Köln im Rahmen der Städte- bauförderung einen Zuschuss von 80 % zu förderfähigen Kosten in Höhe von 45.000,00 € zur Fort- setzung des Projektes anerkannt. Der Durchführungszeitraum endet am 31.12.2024. Aufgrund der vorgegebenen Fristen für den letzten Mittelabruf müssen alle Verfügungsfondsprojekte bis zum 15.09.2024 abgeschlossen und vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Stadt abgerechnet sein. Um dies zu gewährleisten, wird als letzte Abgabefrist von Anträgen in der Richtlinie der 15.04.2024 festgelegt. 3 Art und Umfang der Mittel und Antragstellung (Ziffern 6 und 9 der Richtlinie) Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die verbleibende Laufzeit bis 2024 verteilt. Die Abgabefristen für die Antragszeiträume werden für die Jahre 2020 bis 2024 neu festgelegt. Die Änderungen sind in der beigefügten Anlage markiert. Anlage – Richtlinie zum Verfügungsfonds
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2133/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 16.07.2020
- Erstellt
- 14.07.2020 15:25