3249/2025
Aufstellungsbeschluss zur 14. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 25 "Auf dem Dreißiger"
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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3249/2025 Anlage 0 – Begründung der Dringlichkeit Mit dieser Vorlage soll zunächst der Aufstellungsbeschluss für die 14. Änderung des Landschaftsplans gefasst werden. Bestandteil des Beschlusses ist ein vereinfachtes Änderungsverfahren des Landschaftsplans Köln zu dessen Abschluss mit dem Satzungsbeschluss eine erneute Beratungsfolge der Gremien vorgesehen ist. Unter Naturschutz gestellt werden soll ein ca. 9 ha großes Gebiet eines einzigen privaten Eigentümers, welches als rekultivierte ehemalige Abgrabungsfläche seit mehreren Jahren durch die NABU-Naturschutzstation betreut wird. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern und die Beratungsfolge einhalten zu können wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, die Vorlage per Dringlichkeit in den Naturschutzbeirat einzubringen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Der Aufstellungsbeschluss wird gemäß §14 (1) LNatSchG NRW im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Da nur ein Eigentümer betroffen ist und es sich um ein kleines Gebiet von ca. 9 ha handelt, wird auf eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 Vorentwurf der Strategischen Umweltprüfung
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Anlage 4 Stadt Köln Landschaftsplan – Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 25 „Auf dem Dreißiger“ 14. Änderung des Landschaftsplans Köln - Umweltbericht - Entwurfsbearbeitung: Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bahnhofstraße 31 53123 Bonn Fon 0228 - 978 977- 0 info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de Datum: 12.01.2026 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 2 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 4 1.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................ ..................... 4 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts ................................................................... ................ 4 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 5 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ........................................................ ......... 5 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln ............................... 6 2.3 Darstellung der relevanten Umweltziele ........................................................... ............ 6 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 8 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ............................................ 9 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ..................................10 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................10 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............10 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............10 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ...11 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................11 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............11 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............12 4.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... .....12 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................12 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............13 4.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... ............13 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................13 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............14 4.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. .........14 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................14 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............15 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............15 4.6 Schutzgut Landschaft.................................................................................. ..........15 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ...........................................16 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................16 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......17 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 3 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................17 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....17 8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............17 9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................18 10 Zusammenfassung ...................................................................................... .............18 11 Qellenverzeichnis .................................................................................... .................19 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 4 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplä- nen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG auf- geführten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den §§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder an- dere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines Umweltberichtes. Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die zu- ständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren um- welt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm be- rührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkreti- siert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeori- entiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang der Landschafts- planung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erhebli- chen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame Umweltvor- sorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, • Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 5 Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. Wir- kungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwiesen. 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien Bundesgesetze Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres ei- genen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, ebenso wie der Schutz von Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften, der Erholungswert der Land- schaft und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Boden- denkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für das Klima das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für den Schutz des Wassers das Was- serhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Landesgesetze NRW Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des Klimawan- dels ist das Klimaschutzgesetz NRW und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich. Richtlinien der EU Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie wildle- Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 6 bende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein zusammen- hängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die Vogelschutzrichtli- nie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflä- chengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen "guten Zu- stand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von Be- deutung. Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge aus- gewiesen. Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet sich das Gebiet innerhalb der Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) (Abbildung 1). Diese Bereiche haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die wohnungsnahe und überörtliche Erho- lung. Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 2025). 2.3 Darstellung der relevanten Umweltziele In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien festge- legten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. Dabei er- folgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den Schutzgü- tern zu geordnet werden. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 7 Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für di e Aufstellung des Landschaftsplans nach den einzelnen Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG). Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. • Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG), • Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW), • Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 LWG), • Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächenspa rend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG), • Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG), • Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), • Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG), • Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistun gen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. • Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG), • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG), • Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG), • Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL), • Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL), Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 8 • Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlun gsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. • Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), • Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökol ogische und ästhetische Aufwertung der Landschaft. • Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG), • Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG), • großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. • Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW). 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme Das Gebiet südlich des Abgrabungsgewässers bei Meschenich weist eine hohe ökologische Wertigkeit auf und stellt aus naturschutzfachlicher Sicht ein bedeutendes Areal gefährdeter Lebensräume und Arten dar. Die Fläche mit kleinen Stillgewässern ist das Ergebnis der Rekultivierung ehemaliger Abgrabungen und zeigt heute eine Vielfalt an Biotopstrukturen, die insbesondere für Amphibien und feuchtigkeitsliebende Arten von großer Bedeutung ist. Auf der Fläche befinden sich neben mehreren kleinen Stillgewässern die von Röhrichtsäumen und Hochstaudenfluren umgeben sind auch sandig-kiesige Rohböden, extensives Grünland, randliche Gehölzstrukturen und angrenzende Sukzessionsflächen, welche ein strukturreiches Mosaik unterschiedlicher Lebensräume bieten. Durch diese Kombination aus Offenland, Gehölzstrukturen und Kleingewässern bildet die Fläche einen wichtigen Lebens- und Rückzugsraum für Arten strukturreicher Offenlandschaften wie beispielsweise das Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola).Das Gebiet bei Meschenich übernimmt daher eine wichtige Funktion als Trittsteinbiotop im landesweiten Biotopverbund, der sich auch in den räumlich nahen zwei Naturschutzgebieten N 6 „Kiesgrube Meschenich“ und N 7 „Am Vogelacker“ in direktem räumlichen Zusammenhang darstellt. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 9 Seit 2015 wird die Fläche im Auftrag der Unteren Naturschutzbehörde Köln mit Hilfe von För- dermitteln naturschutzfachlich gepflegt. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der grasbeton- ten Offenlandbiotope und Kleingewässer. Nutzungseingriffe finden – abgesehen von erfor- derlichen jagdlichen Maßnahmen – nicht statt. Weitere Entwicklungs- und Pflegemaßnah- men erfolgen gemäß den Erfordernissen des Arten- und Biotopschutzes. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von Relevanz: − kleine eutrophe Stillgewässer als Kernraum für str eng geschützte Amphibienarten, wie o Wechselkröte ( Bufo viridis ) o Kreuzkröte ( Bufo calamita ) − Röhrichtsäume, Rohbodenstandorte und gehölzbetonte Lebensräume − Extensive genutztes Grünland mit Offenlandcharakte r als Lebensraum besonders ge- schützter Vogelarten wie: o Schwarzkehlchen ( Saxicola rubicola ) o Teichrohrsänger ( Acrocephalus scirpaceus ) Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende bedeutsame Umweltprobleme benennen: • unzureichende Sicherung und Entwicklung der Lebens raumfunktion für zahlreiche sel- tene, gefährdete Tier- und Pflanzenarten • zunehmende Sommertrockenheit, die klimasensitive L ebensräume wie eutrophe Stillge- wässer, Feucht- und Nassgrünland sowie feuchte Hochstaudenfluren dauerhaft in ihrer ökologischen Funktion beeinträchtigt • unzureichender Schutz des gesamten Gebietes nach A uflösung der Einfriedung im Zuge der Rekultivierung. • Unzureichende Sicherung und Weiterentwicklung der Funktion innerhalb des lokalen, re- gionalen und überregionalen Biotopverbund Die oben aufgeführten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 14. Änderung des Landschaftsplans soll den bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen (nach § 2 Abs. 1 UVPG) dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeiti- gen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung der Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Änderung des Landschaftsplans (gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 10 Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung ver- zichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine unmittelbaren Um- weltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. Somit wird im Rah- men dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleiten- den Handlungserfordernisse Bezug genommen. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. weitere Erschließung, Er- richtung baulicher Anlagen, ausbleibende Pflege). Diese nachteiligen Auswirkungen und Ent- wicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als Land- schaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet be- stehenden Potentiale. 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich am südlichen Stadtrand von Köln. Es handelt sich um eine ein- gefriedete Privatfläche, die nicht der öffentlichen Nutzung zugänglich ist, dadurch ist das Ge- biet weitgehend von direkten anthropogenen Einflüssen abgeschirmt und nur in geringem Maße durch störende Nutzungen oder Belastungen geprägt. Unmittelbar angrenzend befin- den sich die zu einem Kiesabbaubetrieb gehörenden Abgrabungsgewässer sowie dessen Betriebsgelände, das über eine LKW-Zufahrt erschlossen ist. Entwicklung bei Nichtdurchführung Aufgrund der Lage im baulichen Außenbereich und der durchgeführten Kompensationsmaß- nahmen als Verpflichtung in der Rekultivierung der ehemaligen Kiesabgrabung ist nach der- zeitigem Kenntnisstand rechtlich keine andere Nutzung des Grundstücks zulässig. Bei Nicht- durchführung der Planung ist keine negative Beeinträchtigung des betrachtenden Schutzguts zu befürchten. Auswirkungen der Planung Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 11 Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche Le- bensgrundlage des Menschen darstellt. Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen voraus- sichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. Insbesondere der räumliche Verbund mit den benachbarten NSGs N 6 und N7 ermöglichen einen Austausch der vorkommenden Arten und es besteht die Erwartung, dass der Biotopverbund zusätzlich gestärkt wird. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des Land- schaftsplans nicht zu erwarten. 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet stellt einen wichtigen Lebensraum geschützte Tierarten im Raum Köln dar und übernimmt somit eine wichtige Lebensraumfunktion von lokaler bis regionaler Bedeu- tung. Das Gebiet besitzt eine zentrale Rolle für den lokalen und regionalen Biotopverbund sowie für die Vernetzung von Lebensräumen. Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln werden die Biotopver- bundflächen nach den Kategorien „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Be- deutung – Stufe 2“ differenziert, bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten darge- stellt. Die Fläche „Auf dem Dreißiger“ ist der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet. Die Entwicklungsziele dieser Biotopverbundfläche sind die Erhaltung der Ge- wässer, die naturnahe Gewässergestaltung, die extensive Grünlandbewirtschaftung durch Mahd und die Vegetationskontrolle zum teilflächigen Offenhalten von Rohbodenstandorten. Zielarten sind die Kreuzkröte ( Bufo calamita ) und Wechselkröte ( Bufo viridis ) sowie der Teichrohrsänger ( Acrocephalus scirpaceus ) (LANUK NRW 2025). Ihre besondere Schutz- funktion für Tiere, Pflanzen und Biodiversität wird zusätzlich durch die vorherrschende Ein- zäunung der Fläche begünstigt, die das Gebiet weitgehend vor Störungen abschirmt und so den Erhalt sensibler Lebensräume unterstützt. Insgesamt wird der Biotopverbundfläche eine besondere Bedeutung als Kernraum für Arten der kleinen bis mittleren Stillgewässer, wie z.B. Wechselkröte und Kreuzkröte zugeordnet. Das Vorkommen dieser geschützten Amphibien verleiht der Ausweisung als Naturschutzge- biet eine besonders hohe naturschutzfachliche Relevanz. Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der Gebietsausweisung. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist die dauerhafte Pflege der Flächen auf Grund der Aus- gleichsverpflichtung zur Unterhaltung der Fläche zunächst weiter gesichert. Mittelfristig be- steht jedoch die Gefährdung, dass mit der Auflösung der Einfriedung nach Abschluss der Rekultivierung der Schutz Gebietes vor äußeren Störeinflüssen abnimmt. In Verbindung mit der Einstellung der Pflegemaßnahmen, einer fortschreitenden Verbuschung sowie der Ver- landung der Kleingewässer kann dies zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Lebens- räume und damit zu einer Gefährdung der vorkommenden Amphibien- und Avifauna führen. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 12 Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Auf dem Dreißiger“ wird sowohl die Lebens- raumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dies wird insbesondere dadurch unterstützt, dass die bestehende Einfriedung erhalten bleibt und das Gebiet wirksam vor äußeren, insbesondere anthropoge- nen Beeinträchtigungen abgeschirmt wird. Darüber hinaus wird das bislang auf der Fläche festgesetzte Entwicklungsziel 4 - „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschafts- elementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“ im Zuge der Änderung des Landschaftsplans durch das Entwicklungsziel 7 „Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere“ ersetzt. Hierdurch wird der Fläche über die reine Schutz- und Anreicherungsfunktion hinaus eine gezielt höhere naturschutzfachliche Priorität zugewiesen und die langfristige Entwicklung und Sicherung arten- und biotopspezifischer Strukturen gewährleistet. Bezogen auf das Schutzgut ergeben sich hieraus nicht nur positive Auswirkungen innerhalb des Plangebietes, sondern es können sich weiterhin auch positive Effekte über die Plangebietsgrenzen hinaus ergeben. Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften rechts- verbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der Ausarbeitung eines Pflege- und Ent- wicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität verbunden. 4.3 Schutzgut Fläche und Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet ist hauptsächlich unversiegelt und weitgehend von extensivem Grünland und Sukzessionsgehölzen geprägt. Da das Gebiet von Ende der 1990er bis ca. 2006 als Kiesab- grabung ausgebeutet (Nassabgrabung) und danach wieder verfüllt wurde, bestehen bis heute im Gebiet keine gewachsenen Bodenstrukturen . Der zukünftige, vorherrschende Bo- dentyp der ehemaligen Abgrabungsfläche ist eine flachgründige Braunerde (Abbildung 2). Im engeren Sinne ist hier noch ein Rohboden auf einem Kies-/Sandgemisch vorzufinden. Bo- denbildungsprozesse sind noch in einer sehr frühen Phase, die humose Oberschicht ist noch sehr gering ausgebildet. Es befinden sich keine schutzwürdigen Böden im Gebiet. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 13 Legende Abbildung 2: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MNUV NRW 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine negative Beeinträchtigung des betrachtenden Schutzguts zu befürchten. Aufgrund der Lage im baulichen Außenbereich und der durchge- führten Kompensationsmaßnahmen als Verpflichtung in der Rekultivierung der ehemaligen Kiesabgrabung ist nach derzeitigem Kenntnisstand rechtlich keine andere Nutzung des Grundstücks zulässig. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird dauerhaft der Prozess der Boden- entwicklung gesichert und ein Eintrag von Schadstoffen wird vermieden. Mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbun- den. 4.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Nördlich schließt das Gebiet an ein noch in Betrieb befindliches Abgrabungsgewässer (Nassauskiesung) an. Am Südrand befinden sich im zentralen Bereich mehrere Kleingewässer, die abschnittsweise von einem schmalen Schilfsaum gesäumt werden. Die Unterwasservegetation ist überwiegend durch Fadenalgen geprägt. Teilweise gehen die Kleingewässer auf ehemalige Fahrspuren bzw. Zufahrten zurück. Aufgrund ihrer geringen Tiefe trocknen sie in den Sommermonaten häufig aus. Entwicklung bei Nichtdurchführung Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige Ver- änderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Sofern die Maßnahmen zur Pflege und Sicherung der bestehenden Gewässer entfallen würden, wäre der langfristige Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 14 Fortbestand dieser Kleingewässer nicht gewährleistet. Zudem könnte die Aufhebung der Ein- friedung das Gelände verstärkt äußeren Einflüssen aussetzen, wodurch eine Beeinträchti- gung der Gewässer, beispielsweise durch Störungen oder Einträge von außen, nicht auszu- schließen ist. Grundsätzlich ist jedoch auch für das Schutzgut Wasser zu erwarten, dass auf- grund der Lage im baulichen Außenbereich und der durchgeführten Kompensationsmaßnah- men als Verpflichtung in der Rekultivierung der ehemaligen Kiesabgrabung nach derzeitigem Kenntnisstand rechtlich keine andere Nutzung des Grundstücks zulässig sein wird. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird der Erhalt der Stillgewässer gesichert und ihre naturnahe Entwicklung gefördert. Gleichzeitig soll durch den Schutzstatus und die weiterhin bestehenbleibende Einfriedung eine Beeinträchtigung durch äußere Einflüsse vermieden werden. Für die Gewässerstrukturen sind im Zuge der Umsetzung der Planung daher positive Effekte zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich durch die Entwicklung der Flächen die Artenzusammensetzung erhöht und sich die natürlichen Standortverhältnisse insgesamt verbessern. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden. 4.5 Schutzgut Luft und Klima Derzeitiger Umweltzustand Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu den mildesten Gebieten in NRW . Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11 °C erhöht. Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,5 °C, womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,5 °C gestiegen ist. Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) auf 9 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) und aktuell bei 11 Tagen (2024) geblieben. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 700 mm/ Jahr. Der Kaltluftvolumenstrom ist als „mittel“ angegeben (LANUK NRW 2025) (Abbildung 3). Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Im Rahmen der Studie wurde eine Planungshinweiskarte Hitze erstellt. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 15 Abbildung 3: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK NRW 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine negative Beeinträchtigung des betrachtenden Schutzguts zu befürchten. Aufgrund der Lage im baulichen Außenbereich und der durchge- führten Kompensationsmaßnahmen als Verpflichtung in der Rekultivierung der ehemaligen Kiesabgrabung ist nach derzeitigem Kenntnisstand rechtlich keine andere Nutzung des Grundstücks zulässig. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt als gering einzustufen. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 4.6 Schutzgut Landschaft Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet „Auf dem Dreißiger“ befindet sich am nordwestlichen Rand des Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene (LVR 2025) . Von besonderer Bedeutung ist hier die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Schutzgebieten, insbesondere dem NSG N 6 „Kiesgrube Meschenich“ sowie dem NSG N 7 „Am Vogelacker“. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 16 Durch diese räumliche Nähe leistet das Gebiet einen wichtigen Beitrag zum Biotopverbund und zur Sicherung ökologischer Austauschbeziehungen. Das LANUV (heute LANUK) hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes vorgenommen (LANUV 2019). Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II-008 folgendes beschrieben: „Das Landschaftsbild wird dominiert von ausgedehnten Ackerplatten weitgehend ohne landschaftsgliedernde Elemente. Fast immer besteht Blickkontakt zu Siedlungselementen. Kleingehölze beschränken sich zumeist auf die Böschungszone der Nass-Abgrabungen und auf Anpflanzungen an Ortsrändern und Gehöften. Die Erholungsnutzung konzentriert sich auf die Abgrabungsgewässer. Dieser Landschaftsraum enthält lärmarme Erholungsräume mit dem Lärmwert < 45 dB (A)“. Entwicklung bei Nichtdurchführung Aufgrund der Lage im baulichen Außenbereich und der durchgeführten Kompensationsmaßnahmen als Verpflichtung in der Rekultivierung der ehemaligen Kiesabgrabung ist nach derzeitigem Kenntnisstand rechtlich keine andere Nutzung des Grundstücks zulässig. Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes erhalten. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird eine Realisierung von Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken können, wirksam vermieden, sodass eine langfristige Sicherung des Landschaftsbildes bewahrt wird. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter Derzeitiger Umweltzustand Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen schützenswerte Kultur- oder sonstigen Sachgüter weder im Änderungsbereich noch im näheren Umfeld vor. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet erhalten. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut sind bei Nichtdurchführung der Planung nicht zu erwarten, da im Gebiet keine Kulturgüter vorhanden sind. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, die Fläche von jeglicher nicht naturschutzgerechten Nutzung freizuhalten. Dadurch soll sich das Gebiet ohne störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 17 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltauswirkun- gen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine voll- ständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Be- reiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden Ände- rung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwar- ten. 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Umwelt- auswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Land- schaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen bzw. bestehende Pflegepläne zu aktualisieren. Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll re- gelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der Maßnah- men überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 8 Hinweise auf Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine rele- vanten Defizite vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der frühzeitigen Be- teiligung der Träger öffentlicher Belange gegebenenfalls weitere Hinweise zu den Schutzgü- tern eingehen können, die die Datengrundlage weiter präzisieren und die fachliche Bewer- tung unterstützen. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 18 9 Prüfung von Alternativen Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine ver- pflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die Landschaftspla- nung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Ver- änderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtdurchführung der vorliegenden Ände- rung des Landschaftsplans keine Alternative dar. 10 Zusammenfassung Ziel der Planung ist unter anderem die Ausweisung der Fläche „Auf dem Dreißiger“ (8,8 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Gebiets ge- sichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche Funktion für den lokalen und regio- nalen Biotopverbund zu. Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Men- schen dauerhaft geschützt werden. Die dauerhafte Einfriedung und damit verbundenen Un- zugänglichkeit des Gebiets für Erholungssuchende stehen vielfältigen ökologische Vorteile gegenüber, darunter der Erhalt wertvoller Lebensräume und Tierarten, die Stärkung des Bio- topverbundes, die Entwicklung der Kleingewässer im Gebiet, die Sicherung klima- und bo- denökologischer Funktionen sowie die langfristige Bewahrung des Landschaftsbildes. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Na- turhaushaltes und des Biotopschutzes. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 19 11 Qellenverzeichnis GASSNER , E., A. WINKELBRANDT , D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg (C.F. Müller VERLAG ): S. 192-195. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2025): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln. Online unter: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und- verkehr/regionalplanung/neuaufstellung-regionalplan-koeln-0 LVR (Landesverband Rheinland) (2025): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. MWIDE NRW (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) (2024) : Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Lesefassung. Düsseldorf. Online unter: https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829- lesefassung-lep.pdf. Datenportale GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. Bodenkarte 1: 50.000 Geologischer Dienst NRW LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-pluskarte. LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS- Dienst LINFOS. MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml
Anlage 3 Karte - Abgrenzungsvorschlag Naturschutzgebiet NSG N 25 Auf dem Dreißiger
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LANDSCHAFTSPLAN KÖLN 14. Änderung: Naturschutzgebiet N25 "Auf dem Dreißiger" Rechtskräftiger Landschaftsplan (vorher) Baggersee On re Nach 14. Änderung des Landschaftsplans (nachher) nn . . . (Sand) .oo . . . . 4 18 .ooo eo oe U) O) 0) ° . ° . ° . ° .|ie . un Koorororo . eh. (ga . . . 2 ® . . . Baggersee I tt, O u Au D |) oo 0.0.0 0.60 .oo . 2 . . “ . ® . ® . © Pa ®. .oe nr, © . % _) . . ee eo. eo ee . L] ® a2 [ [} [0 . [} [ [} [} [} * . . . R . . . . . . 1. oe eo .oe . oo eo A R . . . ® . “ . . . ® . e . . ® . . [| and) 2:2-43 ) . . oo. 0.60 en . .® . oo. * ee oe Al PP . . . eo © ME . b h ) ) co T . . . . . . . : elle . ° IR “[*|° . Aufde areigel EIG olklk so2 In DIE .i.|s % .e ol\ollo I > T. “l* I m ei - ER Ye ) D N iA Q ES oA oA a El”, = a E 2 a di 1 Mi 110kV . 50.0 RR] or . 50.0 I Ye — | ls Teich JR a s ee € 4 a —a B ——e 3 a = ee id Hart? — ey |. — 53.4 |* 17 ü IM; 17 Entwicklungs- und Festsetzungskarte Nee = . . achrichtliche Darstellungen 5 Vorentwurf Entwicklungsziele Besonders geschützte Teile von Natur und Gesetzlich geschützte Biotope nach $30 BNatSchG 7 Stadt Köln EZ 1 Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend Landschaft 42 LNatSchG NRW Maßstab: naturnahen Landschaft Naturschutzgebiet Gesetzlich geschützte Biotope 1:5.000 EZ 4 Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Bi NSG Neuausweisun Stand: i iotopverbund nach 835 LNatSchG NRW g Landschaftselementen unter Berücksichtigung F@} Landschaftsschutzgebiet TI] en ende zen 555 N 25 "Auf dem Dreißiger" 12.01.2026 bauleitplanerischer Vorhaben Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungs- | - 9 9 Amtliche Basiskarte EZ 6 Ausstattung der Landschaft im Zwecke des maßnahmen besondere Bedeutung (Land NRW 2025) Imissionsschutzes oder zur Verbesserung des Klimas @e,.. Feldgehölzgruppe EZ 7 Sicherung und Enwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere [53] Feldgehötz Rekultivierung [il Änderungsbereich Innenbereich gem. 834 BauGB und Bauflächen gem. Bebauungsplan Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Ad Bahnhofstraße 31, 53123 Bonn, Fon 0228 978 977-0 — Frankfurter Straße 48, 53572 Unkel, Fon 02224 988 54 68 info@umweltplanung-bonn.de www.umweltplanung-bonn.de
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 3249/2025 Freigabedatum 27.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufstellungsbeschluss zur 14. Änderung des Landschaftsplans Köln zur Ausweisung des Naturschutzgebietes N 25 "Auf dem Dreißiger" Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) für den Landschaftsplan Köln für den in den Anlagen 1-3 (Vorentwurfstext, Karte und Vorentwurf der Strategischen Umweltprüfung) dargestellten Änderungsbereich des bisherigen Landschaftsschutzgebiets (LSG L18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“), welches als Naturschutzge- biet N 25 „Auf dem Dreißiger“ im Landschaftsplan Köln ausgewiesen werden soll. Der Beschluss zur vereinfachten 14. Änderung des Landschaftsplans Köln beinhaltet den Aufstellungsbeschluss gem. § 14 (1) LNatSchG NRW ortsüblich bekannt zu ma- chen, die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist an den Eigentümer für die von der Änderung betroffenen Grundstücke und den von der Änderung berührten Trägern öffentlicher Belange gem. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 02.02.2026 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 05.03.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 das „Konzept zur Neuausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln“ (0862/2022) ein- stimmig beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Unterschutzstellung weiterer Natur- schutzgebiete (NSG) vorzubereiten. Auf dieser Grundlage soll in einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW das Gebiet „Auf dem Dreißiger“ als Naturschutzgebiet N 25 im Landschafts- plan Köln gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz gestellt werden. Die Verwaltung hat unter Begleitung eines externen Gutachters einen textlichen Vorentwurf, einen Abgrenzungsvorschlag und eine Strategische Umweltprüfung für die Ausweisung dieses neuen Naturschutzgebiets erarbeitet (Anlagen 1-3). Das Naturschutzgebiet liegt linksrheinisch am südwestlichen Stadtrand an der Grenze zur Stadt Wesseling nördlich der Verbindungsstraße L150. Es befindet sich zwischen den zwei Naturschutzgebieten N 6 „Kiesgrube Meschenich“ und N 7 „Am Vogelacker“ und umfasst eine Flächengröße von ca. 9,2 ha. Die Grundstücke sind insgesamt rekultiviert und grenzen im Norden unmittelbar an ein noch aktiv in Nutzung befindliches Abgrabungsgewässer an. Durch die Unterschutzstellung als NSG sollen die wertgebenden Arten (FFH-Arten: Wechselkröte / Kreuzkröte) und Lebensge- meinschaften im räumlichen Zusammenhang mit benachbarten strukturreichen Biotopen ge- stärkt und die natürliche Weiterentwicklung verbessert werden. Insgesamt hat sich das Gebiet seit der Rekultivierung zu einem naturschutzfachlich schutzwürdigen Bereich entwickelt. Eine erste Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sowie mit den Naturschutzvereini- gungen (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland BUND sowie NABU-Naturschutzsta- tion Köln) ist bereits erfolgt. Die Reaktionen auf die geplante Naturschutzgebietsneuauswei- sung können als durchgehend positiv bewertet werden. Ein vereinfachtes Änderungsverfahren soll in diesem Fall angewendet werden, da die rekulti- vierte Fläche der ehemaligen Kiesgrube „Alberti“ nur einen Grundstückseigentümer aufweist und auf Grund der Kleinflächigkeit und Umzäunung keine wesentlichen kritischen Anregungen und Bedenken gegen eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet zu erwarten sind. Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung des Naturschutzgebietes N 25 „Auf dem Drei- ßiger“ wird der dauerhafte Erhalt und die Entwicklung der extensiven artenreichen Grünland- flächen und kleineren Feuchtbereiche sichergestellt. Durch den Rückhalt des Wassers wird die Kühlleistung kleinräumig erhöht. Es sind positive kleinklimatische Wirkungen zu erwarten. Mit einer Steigerung der Biodiversität ist durch diese Maßnahmen im Gebiet ebenfalls zu rechnen. 3 Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Vorentwurfstext zur 14. Änderung des Landschaftsplans Köln Anlage 3 Karte - Abgrenzungsvorschlag Naturschutzgebiet NSG N 25 „Auf dem Dreißi- ger“ Anlage 4 Vorentwurf der Strategischen Umweltprüfung
Anlage 2 Vorentwurfstext zur 14. Änderung des Landschaftsplans Köln
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Stand: 12.01.2026 Anlage 2 14. Änderung Landschaftsplan Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 25 „Auf dem Dreißiger“ NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 2 Präambel Änderung von Entwicklungszielen In der Entwicklungszielkarte wird für die als Naturschutzgebiet NSG N 25 „Auf dem Dreißiger“ festzusetzende Fläche das bislang dargestellte Entwicklungsziel 4 (Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben) durch das Entwicklungsziel 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) ersetzt. Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue Naturschutzgebiet In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln wird nach den textlichen Festsetzungen zu N 24 (NSG „Isborns Heide und Hommelsheimer Bruch“) folgender Text als 14. Änderung des Landschaftsplans Köln eingefügt: NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 3 Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG Die nachfolgend unter N 25 näher beschriebenen Flächen werden als Naturschutzgebiet (NSG) gem. § 23 BNatSchG festgesetzt. NSG „Auf dem Dreißiger“ Das Naturschutzgebiet ist im Blatt 10 der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Größe: 8,8 ha Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich von Meschenich, nördlich der Kerkrader Straße und umfasst die südlich an das Abgrabungsgewässer „Elischer Kiesgrube“ angrenzende Freifläche. Das Gebiet ist weitestgehend im LANUK- Informationssystem unter der Kennung BK-5107-0013 erfasst (Stand: 22.09.2025) und wird dort als „Ausgleichfläche südöstlich Meschenich“ geführt. Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die Hinweise unter Gliederungspunkt 3.1.1. Das Gebiet stellt eine Rekultivierungsfläche dar, welche im Norden unmittelbar an ein Abgrabungsgewässer grenzt. Durch die Unterschutzstellung des NSGs sollen die wertgebenden Arten (FFH- Arten: Wechselkröte / Kreuzkröte) und Lebensgemeinschaften im räumlichen Zusammenhang mit benachbarten strukturreichen Biotopen gestärkt und die natürliche Weiterentwicklung verbessert werden. Auf der strukturreichen Fläche zeigen sich unterschiedliche Vegetationseinheiten der natürlichen Sukzessionsfolge. Randlich befinden sich Landreitgras-Dominanzbestände, heimische Gehölze, wie Hartriegel, Birke oder Weißdorn und Sukzessionsgehölze, bestehend aus Silber-Pappeln. Am NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 4 - zur Erhaltung, Entwicklung und zum Schutz des Reproduktions-, Lebens-, Nahrungs-, Überwinterungs- und Rückzugsraums von teilweise in ihrem Bestand bedrohten, wildlebenden Pflanzen und Tieren und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere für folgende geschützte Arten: o Kreuzkröte (Epidalea calamita ) o Wechselkröte ( Bufotes viridis ) o Teichrohrsänger ( Acrocephalus scirpaceus ) o Schwarzkehlchen ( Saxicola rubicola ) - zur Erhaltung von kleinen und mittleren eutrophen Stillgewässern, Röhrichten, Rohbodenstandorten und gehölzbetonten Lebensräumen. - zur Erhaltung von strukturreichen Offenlandbiotopen mit extensiver Grünlandnutzung. Das nährstoffarme Bodenausgangssubstrat bietet für eine Entwicklung von nährstoffarmen, artenreichen Grünlandgesellschaften eine ideale Voraussetzung. Die Offenhaltung bedarf einer regelmäßigen Pflege durch Mahd oder Beweidung. südlichen und nordöstlichen Rand liegen mehrere Kleingewässer, umgeben von einem randlichem Schilfsaum. Der mittlere Bereich der Fläche ist von extensivem Grünland geprägt. Schutzzweck Das NSG „Auf dem Dreißiger“ wird festgesetzt: Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes ergibt sich aus dem Vorkommen von kleinen und mittleren Stillgewässern mit Vorkommen von Kreuzkröte und Wechselkröte. Es stellt einen Kernraum für Pionierarten dar. Zudem sind einige geschützte Vogelarten in den umgebenen Gebüschen und Gehölzen als Brutvögel nachgewiesen. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 5 - zur Sicherung des Lebensraumpotenzials für geschützte und gefährdete Arten. Das Schutzgebiet bietet potenziell geeignete Lebensräume für eine Vielzahl besonders geschützter und gefährdeter Arten, darunter • Vogelarten wie der Bluthänfling, Feldlerche, Flussuferläufer, Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Neuntöter, Star, Steinschmätzer, Turmfalke, Uferschwalbe und Waldwasserläufer. • Lepidopteren (Schmetterlinge) und andere Insektenarten, wie Schwalbenschwanz, Winterlibelle, Feuerlibelle, Dünen-Sandlaufkäfer und Blauflügelige Ödlandschrecke. (Artauswahl auf Grundlage des durch Kartierungen auf der Fläche nachgewiesenen Vorkommens) - zur Sicherung der Funktion als Kernfläche im Biotopverbund von herausragender Bedeutung (§ 21 (1) und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG) und als wesentliches Verbin- dungselement zwischen dem östlich gelegenen NSG N 7 „Am Vogelacker“ und dem westlich gelegenen NSG N 6 „Kiesgrube Meschenich“. Die Kombination verschiedener Biotope – eutrophe Stillgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Gehölzstrukturen – und das Vorkommen trittsteinabhängiger Arten verleiht dem Gebiet die große Bedeutung für den Biotopverbund. - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere in dem einst durch Kiesabgrabungen stark geschädigten Landschaftsraum. - wegen der Bedeutung des Gebietes als stark klimaaktive und kaltluftproduzierende Fläche. Klimaaktive Flächen zeichnen sich durch einen stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus, wodurch es zu einer starken Kaltluftproduktion kommt. Kaltluft kann insofern frei von Luftschadstoffen auch Frischluft sein. Aufgrund der Morphologie kann die Kaltluft bei Windstille nach NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 6 Norden abfließen, bei Winden aus SO und SW (Hauptwindrichtungen) gelangt die Kaltluft nach Meschenich bzw. Immendorf. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 7 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Auf dem Dreißiger“ (N 25) über die Allgemeinen Verbote bis auf das Verbot Nr. 12 (Seite 71) des derzeit gültigen Landschaftsplans Köln, das für dieses Gebiet für nicht gültig erklärt wird unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: Der Luftverkehr und somit u.a. auch das Fliegen mit unbemannten Fluggeräten (u. a. Drohnen) ist durch die Luftver- kehrsordnung (LuftVO) geregelt. Nach § 21h LuftVO bedarf die Nutzung von unbemannten Fluggeräten über Naturschutzgebieten der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 1. das Betreten des gesamten Gebietes. 2. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 3. die Ausübung der Jagd im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen in der Zeit vom 01.02. bis 31.08. Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist aufgrund der besonderen ornithologischen Bedeutung des Gebietes für seltene und gefährdete Brutvögel sowie für Zug- und Rastvögel, wie Bekassine, Austernfischer und Steinschmätzer, erforderlich. Für Vögel, stellt die Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem örtlichen Vertreibungseffekt verbunden ist, der zur Aufgabe der Gelege führen und sich negativ auf die Energiereserven der Tiere im Hinblick auf den Vogelzug auswirken kann. 4. das Aufstellen von Bienenvölkern. Das Verbot di ent dem Schutz der mit der Honigbiene in Nahrungskonkurrenz stehenden Insektenarten, insbesondere der Wildbienen. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 8 Nicht betroffene Nutzungen Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen Allgemeinen und/ oder Gebietsspezifischen Verboten unberührt: Die allgemeine „Nicht betroffenen Nutzung“ Nr. 11 für Naturschutzgebiete (Seite 78) des derzeit gültigen Landschaftsplans Köln ist mit Bezug auf das gebietsspezifische Verbot Nr. 3 nicht gültig. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt werden. Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der jeweils gültigen Fassung. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 14. Änderung des Landschaftsplans Köln 9 Gebietsspezifische Gebote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Auf dem Dreißiger“ (N 25) über die Allgemeinen Gebote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 1. Erstellung und Umsetzung eines Pflege- und Entwicklungsplans in einvernehmlicher Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Eine flächenscharfe Festsetzung von Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Detailkartierung der wertgebenden Biotoptypen und der Fauna insbesondere der Vögel und Amphibien sowie der Säugetiere/ Fledermäuse erforderlich ist. 2. Erhalt des Offenlandcharakters durch extensive Grünlandnutzung und Maßnahmen zur Verhinderung von Verbuschung. 3. Erhaltung und Optimierung von Lebensräumen für seltene Tier- und Pflanzenarten insbesondere die bereits vorkommenden Vogel- und Amphibienarten. 4. Erhaltung und naturnahe Entwicklung der Stillgewässer. 5. Dauerhafte Sicherung der Fläche durch sachgerechte und stabile Einfriedung. Zur Gewährleistung der ungestörten Entwicklung der geschützten Arten ist eine dauerhafte Einfriedung notwendig. Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets „L18 Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N 25 „Auf dem Dreißiger“ gestrichen. Die nach §13 LNatschG NRW festgesetzte Maßnahme unter der Ziffer 2.2.43 wird innerhalb des neuauszuweisenden Schutzgebietes (innerhalb des Änderungsbereichs) zurückgenommen und gestrichen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3249/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.01.2026
- Erstellt
- 17.11.2025 11:20