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1269/2019

Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen für die Zeit vom 01.01.2017-24.01.2018

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.05.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 - Errichtungs- und Gebührensatzung 2017 NOT

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3491 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562 
56 
Vorlagen-Nummer 
 1269/2019 
Freigabedatum 
 13.05.2019 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für 
ausländische geflüchtete Personen  für die Zeit vom 01.01.2017-24.01.2018 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunter-
künften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung 
(Anlage 1) für die Zeit vom 01.01.2017 – 24.01.2018 und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung 
zustimmend zur Kenntnis. 
 
 
 
Integrationsrat 17.06.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 01.07.2019 
Finanzausschuss 08.07.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge    3.800.000€ 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesaufnahme-
gesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, 
Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime 
zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zu errichten und zu unterhalten.  
Die stark gestiegenen Zuweisungen von Flüchtlingen ab dem Jahr 2015 erforderte die Schaffung von 
Unterbringungskapazitäten und -formen über das bisher vorgehaltene Maß hinaus. So wurden in den 
Jahren ab 2015 entsprechende Notaufnahmen sowie Turnhallen zur Unterbringung und Versorgung 
geflüchteter Personen erforderlich. 
Die Einrichtungen und Wohnheime werden als öffentlich rechtliche Einrichtungen aufgrund der o. a. 
„Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische 
geflüchtete Personen“ geführt. Durch die Aufnahme in die jeweilige Einrichtung wird mit den Bewoh-
nern ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Hierfür sind von den Bewohnern nach 
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Benutzungsgebühren zu erheben.  
Diese Kosten wurden seitens der Stadt Köln ermittelt und belaufen sich auf durchschnittlich 1.017,70 
€ pro Person/Monat für alle Notaufnahmen bzw. -unterkünfte. Die Kosten, die mit der Unterbringung 
von Flüchtlingen im SGB II-Bezug entstanden sind, wurden in diesem Zeitraum im Rahmen eines 
sog. Gutscheinverfahrens im Jobcenter Köln erfasst. Die hier vorgelegte Satzung stellt die Rechtslage 
klar. 
Die Verwaltung schlägt somit nun vor, eine Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhal-
tung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen mit entsprechender Erhebung von 
Benutzungsgebühren zu beschließen. 
 
Anlage 1

Anlage 1 - Errichtungs- und Gebührensatzung 2017 NOT

13471 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Satzung der Stadt Köln 
über die Errichtung und Unterhaltung  
von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen  
vom ________________  
(Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin) 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 21.05.2019 aufgrund der §§ 2, 7 und 41 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Zweckbestimmung 
 
 
(1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält mangels ausreichender Übergangswohnheime zur 
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnah-
me ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung ergeben, Notunterkünfte. 
 
(2) Die Notunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung des in § 2 Flüchtlingsauf-
nahmegesetz genannten Personenkreises sowie der vorübergehenden Unterbringung 
von Asylbewerbern und eingereisten obdachlosen Ausländern, die auf der Grundlage des 
Ordnungsbehördengesetzes untergebracht werden müssen. 
 
Während der Unterbringung werden die aufgenommenen Personen mit sozialen Hilfen 
begleitet. 
 
(3) Die Standorte aller Notunterkünfte und sonstiger zur Unterbringung erforderlichen Objek-
te, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Sat-
zung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festlegung Objekte 
streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des Bestandes sind 
im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. 
 
 
§ 2 
 
Aufnahme 
 
 
(1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es einer Vermittlung der Stadt Köln. Bei der 
Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, die besonderen Belange 
und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur der Familie, Erkrankun-
gen, Schule) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung 
bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung besteht nicht. 
 
(2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

(3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der 
Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit 
der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. 
 
§ 3 
 
Ausstattung der Einrichtungen und  
Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe 
 
 
(1) Die Räume in den Einrichtungen sind von der Stadt Köln entsprechend der eingewiese-
nen Personenzahl ausreichend möbliert. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsge-
genstände gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von den Bewoh-
nern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung des zugewiesenen 
Raumes mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. 
Bewohner haben bei Einzug keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte Unterkunft.  
 
(2) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit techni-
schen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. 
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege sowohl im In-
nen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, jeder-
zeit zu entfernen und einzulagern. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats nach 
Beginn der Einlagerung zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zurückge-
nommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat unbeach-
tet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert des Gu-
tes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Erlös, kann 
die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in der Fristset-
zung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Erlös ist 
dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach den in Satz 3 
genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. 
 
 
§ 4 
 
Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen 
 
(1) Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen eines berechtigten Grundes 
der Eintritt zu den Zimmern bzw. Kojen zu gewähren.  
 
(2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) ist insbesondere gegeben: 
 
a) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder 
b) zum Begutachten gemeldeter Mängel 
c) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Zimmer 
bzw. Kojen (z. B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) 
d) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Eigentum (z.B. 
Auftreten von unangenehmen Gerüchen) 
e) bei bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. Streit oder körperli-
che Auseinandersetzungen unter Bewohnern) 
f) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die in der Hausordnung festgeleg-
ten Vorschriften missachtet werden 
g) zum vorbeugenden Brandschutz

(3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im Ver-
zug, berechtigt, die Zimmer bzw. Kojen auch ohne Einwilligung der Bewohner zu betre-
ten. 
 
(4) Beauftragte der Stadt Köln sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen die Zimmer bzw. 
Kojen auf die Anwesenheit der Bewohner zu kontrollieren um diese andernfalls gemäß 
§ 10 Abs. 3 e) zu räumen. 
 
 
§ 5 
 
Verbote und Hausordnung 
 
 
(1) Folgende Vorhaben sind in den Einrichtungen nicht gestattet: 
 
a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen  
b) die Ausübung eines Gewerbes  
c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrich-
tungen 
d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen 
und Geräte 
e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und Heizgeräten 
f) die Tierhaltung 
g) der Drogenkonsum sowie der Drogenhandel 
h) der Besitz von Waffen 
i) das Aufstellen und der Betrieb von eigenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, 
Herden, Gasbrennern, Herdplatten u.ä. 
j) die Nutzung jeglicher Geräte zur Zubereitung von Speisen und Getränken 
k) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von Dritten und die Überlassung an 
andere Personen 
l) das Einbringen von eigenem Mobiliar in die Einrichtung 
m) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Einrich-
tungen 
 
(2) Es besteht ein generelles Besuchsverbot in den Zimmern bzw. Kojen der Einrichtungen. 
 
(3) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt. 
 
 
§ 6 
 
Benutzungsgebühren 
 
 
Für die Inanspruchnahme der Einrichtung werden Gebühren in Höhe von monatlich 
1.017,70 EUR erhoben. In dieser Summe sind sämtliche Kosten zum Betrieb der Einrichtung 
mit Ausnahme der Gemeinschaftsverpflegung enthalten.

§ 7 
 
Auskunftspflicht 
 
Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung 
der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen ihres Aufenthaltsstatus 
unaufgefordert mitzuteilen. 
 
§ 8  
 
Instandhaltung 
 
Tritt im Zimmer bzw. Koje ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für die Einrich-
tung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des Schadens 
nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die Gesamtreparaturkosten. Der 
Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst oder seine Familienmitglieder 
schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben. 
 
 
§ 9 
 
Beendigung des Benutzungsverhältnisses 
 
(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch 
 
a) den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft durch die Bewohner 
b) den Widerruf der Stadt Köln 
c) Aufgabe der Unterkunft durch Auszug 
d) das Ableben der eingewiesenen Person 
 
(2) Der Verzicht ist gegenüber einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln zu er-
klären. 
 
(3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 a) bis b) ist die Unterkunft 
von persönlichem Habe geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüssel 
sind einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. 
 
(4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft Mängel festgestellt, die auf unsachgemäße Be-
handlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die Stadt Köln berech-
tigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen zu lassen. 
 
(5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) bis b) beendet und die Unterkunft oder 
Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un-
verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be-
weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor-
schriften zu § 3 Abs. (3) entsprechend. 
 
(6) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 c) beendet und ist die Unterkunft nicht 
vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des 
Bewohners zu entsorgen. Einer Fristsetzung bedarf es hierbei nicht.

(7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 d) ist die Stadt Köln nicht 
verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, 
in diesem Fall die Räumung der Unterkunft und die Einlagerung der beweglichen Habe 
unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle für 3 Monate ab 
Ableben eingelagert. 
 
 
§ 10 
 
Widerruf, Verlegungen und Räumungen  
 
(1) Sobald ein Bewohner der Notunterkünfte einen Berechtigungsschein für eine andere Un-
terkunft, einen Einweisungsschein für ein Flüchtlingswohnheim oder eine Hoteleinwei-
sung erhält, kann die Stadt Köln den Bewohner ab dem darin genannten Datum nach 
pflichtgemäßem Ermessen in die darin genannte Einrichtungen verlegen und aus der 
Notunterkunft räumen. 
 
(2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Berechti-
gung widerrufen und die Bewohner auch gegen ihren Willen in andere Einrichtungen ver-
legen oder aus den Unterkünften räumen. 
 
(3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liegen insbesondere vor: 
 
a) wenn Bewohner trotz mehrfacher schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Sat-
zung oder die Hausordnung verstoßen 
b) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht 
c) wenn im Zuge von Abbruch-, Reparatur- oder Umbauarbeiten eine Räumung aus 
Sicht der Stadt Köln notwendig ist  
d) wenn im Zuge von Entwesungs- oder Reinigungsarbeiten eine Räumung aus Sicht 
der Stadt Köln notwendig ist 
e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von den Bewohnern, denen sie zugewie-
sen war, länger als 3 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde 
f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten 
endet 
g) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist 
h) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird 
i) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und 
mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande 
kommt 
j) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung im Stande sind 
k) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist 
l) bei Drohungen oder tätlichen Angriffen seitens der Bewohner gegen andere Bewoh-
ner, Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Köln 
m) wenn der Bewohner das Zimmer bzw. die Koje zweckwidrig genutzt hat 
n) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten

(4) Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt ge-
hörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstößen 
unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. 
 
 
§ 11 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und ist bis zum 24.01.2018 befristet. 
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Anlage zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländi-
sche geflüchtete Personen der Stadt Köln. 
 
Übersicht über die Einrichtungen: 
 
Anschrift PLZ Ort Stadtteil  
Boltensternstr. 2-4 50735 Köln Riehl 
Boltensternsttr. 10a 50735 Köln Riehl 
Bonner Str. 478 50968 Köln Marienburg 
Herkulesstr. 42 50823 Köln Neuehrenfeld 
Butzweilerhofallee 50829 Köln Ossendorf 
Friedrich-Naumann-Str. 2 51145 Köln Eil 
Hardtgenbuscher Kirchweg 104 51107 Köln Ostheim 
Luzerner Weg 70a 51063 Köln Mülheim 
Mathias-Brüggen-Str. 66 50827 Köln Ossendorf 
Ostlandstr. 39a 50858 Köln Weiden 
Ostmerheimer Str. 220 51109 Köln Merheim 
Ringstr. 38-44 50996 Köln Rodenkirchen 
Robert-Perthel-Str. 50 50739 Köln Bilderstöckchen 
Vorgebirgsstr. 22 50677 Köln Neustadt-Süd 
 
 
Übersicht über die Turnhallen 
 
Anschrift PLZ Ort Stadtteil  
Am Portzenacker 1e 51069 Köln Dünnwald 
Beuthener Str. 14 51065 Köln Buchheim 
Burgwiesenstr. 125a 51067 Köln Holweide 
Dorotheenstr. 1a 51145 Köln Porz 
Escher Str. 247a 50739 Köln Bilderstöckchen 
Hermesgasse 120 50735 Köln Niehl 
Im Kamp 16 50859 Köln Widdersdorf 
Kantstr. 1a 51103 Köln Kalk 
Kopernikusstr. 40a 51065 Köln Buchforst 
Lindenbornstr. 15-17 50823 Köln Ehrenfeld 
Mainstr. 73a 50996 Köln Rodenkirchen 
Merianstr. 6 50769 Köln Seeberg 
Nesselrodestr. 15a 50735 Köln Niehl 
Niehler Kirchweg 35 50733 Köln Nippes 
Rochusstr. 80 50827 Köln Bickendorf 
Schulstr. 16a 50767 Köln Pesch 
Soldiner Str. 68 50767 Köln Lindweiler 
Westerwaldstr. 92 a 51105 Köln Humboldt/Gremberg

Beratungsverlauf (5)

17.06.2019 Integrationsrat
TOP 8.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.07.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1269/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.05.2019
Erstellt
04.04.2019 14:45