1269/2019
Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen für die Zeit vom 01.01.2017-24.01.2018
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562 56 Vorlagen-Nummer 1269/2019 Freigabedatum 13.05.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen für die Zeit vom 01.01.2017-24.01.2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunter- künften für ausländische geflüchtete Personen“ in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung (Anlage 1) für die Zeit vom 01.01.2017 – 24.01.2018 und nimmt die darin enthaltene Objektaufteilung zustimmend zur Kenntnis. Integrationsrat 17.06.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 01.07.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge 3.800.000€ b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Stadt Köln ist nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes, des Landesaufnahme- gesetzes, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und Übergangswohnheime zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen zu errichten und zu unterhalten. Die stark gestiegenen Zuweisungen von Flüchtlingen ab dem Jahr 2015 erforderte die Schaffung von Unterbringungskapazitäten und -formen über das bisher vorgehaltene Maß hinaus. So wurden in den Jahren ab 2015 entsprechende Notaufnahmen sowie Turnhallen zur Unterbringung und Versorgung geflüchteter Personen erforderlich. Die Einrichtungen und Wohnheime werden als öffentlich rechtliche Einrichtungen aufgrund der o. a. „Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen“ geführt. Durch die Aufnahme in die jeweilige Einrichtung wird mit den Bewoh- nern ein öffentlich rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Hierfür sind von den Bewohnern nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Benutzungsgebühren zu erheben. Diese Kosten wurden seitens der Stadt Köln ermittelt und belaufen sich auf durchschnittlich 1.017,70 € pro Person/Monat für alle Notaufnahmen bzw. -unterkünfte. Die Kosten, die mit der Unterbringung von Flüchtlingen im SGB II-Bezug entstanden sind, wurden in diesem Zeitraum im Rahmen eines sog. Gutscheinverfahrens im Jobcenter Köln erfasst. Die hier vorgelegte Satzung stellt die Rechtslage klar. Die Verwaltung schlägt somit nun vor, eine Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhal- tung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen mit entsprechender Erhebung von Benutzungsgebühren zu beschließen. Anlage 1
Anlage 1 - Errichtungs- und Gebührensatzung 2017 NOT
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländische geflüchtete Personen vom ________________ (Datum der Ausfertigung durch die Oberbürgermeisterin) Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 21.05.2019 aufgrund der §§ 2, 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NW 2023) - in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Zweckbestimmung (1) Die Stadt Köln errichtet und unterhält mangels ausreichender Übergangswohnheime zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnah- me ausländischer Flüchtlinge - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung ergeben, Notunterkünfte. (2) Die Notunterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung des in § 2 Flüchtlingsauf- nahmegesetz genannten Personenkreises sowie der vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern und eingereisten obdachlosen Ausländern, die auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes untergebracht werden müssen. Während der Unterbringung werden die aufgenommenen Personen mit sozialen Hilfen begleitet. (3) Die Standorte aller Notunterkünfte und sonstiger zur Unterbringung erforderlichen Objek- te, im folgenden „Einrichtungen“ genannt, sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Sat- zung ist, aufgeführt. Die Oberbürgermeisterin kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Die Änderungen des Bestandes sind im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt zu machen. § 2 Aufnahme (1) Zur Aufnahme in eine Einrichtung bedarf es einer Vermittlung der Stadt Köln. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, die besonderen Belange und Merkmale des Aufzunehmenden (z. B. Größe und Struktur der Familie, Erkrankun- gen, Schule) berücksichtigt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Raum der Einrichtung besteht nicht. (2) Durch die Aufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. (3) Mit der Aufnahme sind die Bewohner an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und Objektverwaltung beauftragten Personen Folge zu leisten. § 3 Ausstattung der Einrichtungen und Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe (1) Die Räume in den Einrichtungen sind von der Stadt Köln entsprechend der eingewiese- nen Personenzahl ausreichend möbliert. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsge- genstände gehören zum Inventar der jeweiligen Einrichtung und dürfen von den Bewoh- nern bei deren Auszug nicht mitgenommen werden. Die Ausstattung des zugewiesenen Raumes mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ist nicht gestattet. Bewohner haben bei Einzug keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte Unterkunft. (2) Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit techni- schen Sicherungsmaßnahmen auszustatten. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- und Rettungswege sowohl im In- nen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, jeder- zeit zu entfernen und einzulagern. Das eingelagerte Gut ist binnen eines Monats nach Beginn der Einlagerung zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zurückge- nommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat unbeach- tet, ist die Stadt Köln befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert des Gu- tes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Erlös, kann die Stadt Köln an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in der Fristset- zung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden. § 4 Zutritt zu den Räumen der Einrichtungen (1) Mitarbeitern und Beauftragten der Stadt Köln ist bei Vorliegen eines berechtigten Grundes der Eintritt zu den Zimmern bzw. Kojen zu gewähren. (2) Ein berechtigter Grund im Sinne des Abs. (1) ist insbesondere gegeben: a) zum Anbringen oder Warten von Rauchmelder b) zum Begutachten gemeldeter Mängel c) bei Vorliegen eines begründeteten Verdachts auf zweckwidrige Nutzung der Zimmer bzw. Kojen (z. B. Tierhaltung, Untervermietung, Verwahrlosung der Wohnung) d) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für drohende Schäden für das Eigentum (z.B. Auftreten von unangenehmen Gerüchen) e) bei bestehender Gefahr für die körperliche Unversehrtheit (z.B. Streit oder körperli- che Auseinandersetzungen unter Bewohnern) f) bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die in der Hausordnung festgeleg- ten Vorschriften missachtet werden g) zum vorbeugenden Brandschutz (3) Beauftragte der Stadt Köln sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr im Ver- zug, berechtigt, die Zimmer bzw. Kojen auch ohne Einwilligung der Bewohner zu betre- ten. (4) Beauftragte der Stadt Köln sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen die Zimmer bzw. Kojen auf die Anwesenheit der Bewohner zu kontrollieren um diese andernfalls gemäß § 10 Abs. 3 e) zu räumen. § 5 Verbote und Hausordnung (1) Folgende Vorhaben sind in den Einrichtungen nicht gestattet: a) die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen b) die Ausübung eines Gewerbes c) das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrich- tungen d) das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen und Geräte e) das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und Heizgeräten f) die Tierhaltung g) der Drogenkonsum sowie der Drogenhandel h) der Besitz von Waffen i) das Aufstellen und der Betrieb von eigenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Herden, Gasbrennern, Herdplatten u.ä. j) die Nutzung jeglicher Geräte zur Zubereitung von Speisen und Getränken k) die Beherbergung von Besuchern, die Aufnahme von Dritten und die Überlassung an andere Personen l) das Einbringen von eigenem Mobiliar in die Einrichtung m) das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Einrich- tungen (2) Es besteht ein generelles Besuchsverbot in den Zimmern bzw. Kojen der Einrichtungen. (3) Weitere Rechte und Pflichten der Bewohner werden durch eine Hausordnung geregelt. § 6 Benutzungsgebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtung werden Gebühren in Höhe von monatlich 1.017,70 EUR erhoben. In dieser Summe sind sämtliche Kosten zum Betrieb der Einrichtung mit Ausnahme der Gemeinschaftsverpflegung enthalten. § 7 Auskunftspflicht Die Benutzer der Einrichtungen haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere Veränderungen ihres Aufenthaltsstatus unaufgefordert mitzuteilen. § 8 Instandhaltung Tritt im Zimmer bzw. Koje ein Mangel auf, so muss dies der Bewohner einem für die Einrich- tung Beauftragten der Stadt Köln unverzüglich mitteilen. Liegt die Ursache des Schadens nicht im Verschulden des Bewohners, trägt die Stadt Köln die Gesamtreparaturkosten. Der Bewohner haftet der Stadt Köln für Schäden, die er selbst oder seine Familienmitglieder schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben. § 9 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis endet durch a) den Auszug und die Rückgabe der Unterkunft durch die Bewohner b) den Widerruf der Stadt Köln c) Aufgabe der Unterkunft durch Auszug d) das Ableben der eingewiesenen Person (2) Der Verzicht ist gegenüber einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln zu er- klären. (3) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 a) bis b) ist die Unterkunft von persönlichem Habe geräumt, besenrein und mängelfrei zu übergeben. Die Schlüssel sind einem für die Einrichtung Beauftragten der Stadt Köln auszuhändigen. (4) Werden bei der Rückgabe der Unterkunft Mängel festgestellt, die auf unsachgemäße Be- handlung durch die bisherigen Bewohner zurückzuführen sind, ist die Stadt Köln berech- tigt, diese auf Kosten der bisherigen Bewohner fachgerecht beseitigen zu lassen. (5) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 a) bis b) beendet und die Unterkunft oder Wohneinheit nicht vollständig geräumt zurückgegeben, ist die Stadt Köln berechtigt, un- verzüglich die Räumung der Unterkunft oder Wohneinheit und die Einlagerung der be- weglichen Habe zu veranlassen. Hinsichtlich der Aufbewahrungsfristen gelten die Vor- schriften zu § 3 Abs. (3) entsprechend. (6) Wird das Benutzungsverhältnis gemäß Abs. 1 c) beendet und ist die Unterkunft nicht vollständig geräumt, ist die Stadt Köln berechtigt, die bewegliche Habe auf Kosten des Bewohners zu entsorgen. Einer Fristsetzung bedarf es hierbei nicht. (7) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß Abs. 1 d) ist die Stadt Köln nicht verpflichtet, die Erben oder Rechtsnachfolger zu ermitteln. Die Stadt Köln ist berechtigt, in diesem Fall die Räumung der Unterkunft und die Einlagerung der beweglichen Habe unverzüglich zu veranlassen. Die bewegliche Habe wird in diesem Falle für 3 Monate ab Ableben eingelagert. § 10 Widerruf, Verlegungen und Räumungen (1) Sobald ein Bewohner der Notunterkünfte einen Berechtigungsschein für eine andere Un- terkunft, einen Einweisungsschein für ein Flüchtlingswohnheim oder eine Hoteleinwei- sung erhält, kann die Stadt Köln den Bewohner ab dem darin genannten Datum nach pflichtgemäßem Ermessen in die darin genannte Einrichtungen verlegen und aus der Notunterkunft räumen. (2) Die Stadt Köln kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Berechti- gung widerrufen und die Bewohner auch gegen ihren Willen in andere Einrichtungen ver- legen oder aus den Unterkünften räumen. (3) Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (2) liegen insbesondere vor: a) wenn Bewohner trotz mehrfacher schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Sat- zung oder die Hausordnung verstoßen b) wenn anderweitig ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht c) wenn im Zuge von Abbruch-, Reparatur- oder Umbauarbeiten eine Räumung aus Sicht der Stadt Köln notwendig ist d) wenn im Zuge von Entwesungs- oder Reinigungsarbeiten eine Räumung aus Sicht der Stadt Köln notwendig ist e) wenn eine Unterkunft in den Einrichtungen von den Bewohnern, denen sie zugewie- sen war, länger als 3 Tage nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde f) wenn das Vertragsverhältnis für die Einrichtung zwischen der Stadt Köln und Dritten endet g) wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist h) wenn die Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird i) wenn die Einrichtung aus dem Gültigkeitsbereich dieser Satzung entlassen wird und mit dem Bewohner kein anderes Benutzungs- oder Vertragsverhältnis zustande kommt j) wenn Personen nicht mehr zur selbstständigen Haushaltsführung im Stande sind k) wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist l) bei Drohungen oder tätlichen Angriffen seitens der Bewohner gegen andere Bewoh- ner, Mitarbeiter oder Beauftragte der Stadt Köln m) wenn der Bewohner das Zimmer bzw. die Koje zweckwidrig genutzt hat n) bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten (4) Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt ge- hörigen Personen, insbesondere Kindern, die an den in Abs. (3) aufgeführten Verstößen unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft und ist bis zum 24.01.2018 befristet. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Anlage zur Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Notunterkünften für ausländi- sche geflüchtete Personen der Stadt Köln. Übersicht über die Einrichtungen: Anschrift PLZ Ort Stadtteil Boltensternstr. 2-4 50735 Köln Riehl Boltensternsttr. 10a 50735 Köln Riehl Bonner Str. 478 50968 Köln Marienburg Herkulesstr. 42 50823 Köln Neuehrenfeld Butzweilerhofallee 50829 Köln Ossendorf Friedrich-Naumann-Str. 2 51145 Köln Eil Hardtgenbuscher Kirchweg 104 51107 Köln Ostheim Luzerner Weg 70a 51063 Köln Mülheim Mathias-Brüggen-Str. 66 50827 Köln Ossendorf Ostlandstr. 39a 50858 Köln Weiden Ostmerheimer Str. 220 51109 Köln Merheim Ringstr. 38-44 50996 Köln Rodenkirchen Robert-Perthel-Str. 50 50739 Köln Bilderstöckchen Vorgebirgsstr. 22 50677 Köln Neustadt-Süd Übersicht über die Turnhallen Anschrift PLZ Ort Stadtteil Am Portzenacker 1e 51069 Köln Dünnwald Beuthener Str. 14 51065 Köln Buchheim Burgwiesenstr. 125a 51067 Köln Holweide Dorotheenstr. 1a 51145 Köln Porz Escher Str. 247a 50739 Köln Bilderstöckchen Hermesgasse 120 50735 Köln Niehl Im Kamp 16 50859 Köln Widdersdorf Kantstr. 1a 51103 Köln Kalk Kopernikusstr. 40a 51065 Köln Buchforst Lindenbornstr. 15-17 50823 Köln Ehrenfeld Mainstr. 73a 50996 Köln Rodenkirchen Merianstr. 6 50769 Köln Seeberg Nesselrodestr. 15a 50735 Köln Niehl Niehler Kirchweg 35 50733 Köln Nippes Rochusstr. 80 50827 Köln Bickendorf Schulstr. 16a 50767 Köln Pesch Soldiner Str. 68 50767 Köln Lindweiler Westerwaldstr. 92 a 51105 Köln Humboldt/Gremberg
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1269/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.05.2019
- Erstellt
- 04.04.2019 14:45