3361/2017
Unbebaute Grundstücke in Merkenich
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
4857 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/3 Vorlagen-Nummer 3361/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.11.2017 Unbebaute Grundstücke in Merkenich In der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 06.07.2017 wurde unter TOP 11.2.1 eine mündli- che Anfrage durch den Bezirksvertreter Herrn Stuhlweißenburg gestellt: Auf den unbebauten Grundstücken zwischen Derichsweg und In den Kämpen in Köln-Merkenich so- wie auf dem ehemaligen angrenzenden Tennisplatz sind in den letzten Wochen verstärkt Vermes- sungs- und Besichtigungstätigkeiten festzustellen. Frage 1: Wer führt zu welchem Zweck diese Vermessungen und Begehungen durch? Antwort der Verwaltung: Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Köln, so dass hier allein aus der nach Art. 14 Grundgesetz (GG) eigenständigen Dispositionshoheit eines Eigentümers allenfalls die angefragten Handlungen vor Ort veranlasst gewesen sein könnten. Durch den Schutz des Art. 14 GG besteht kein Recht der Verwaltung einen Eigentümer nach Namen von mit solchen Handlungen betrauten Perso- nen und zu den Handlungen selbst zu befragen. Im Übrigen ist selbst der Name eines Eigentümers, Bauantragstellers oder Bauherrn durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften vor unbefugter Über- mittlung geschützt. Daher wäre vor einer Bekanntgabe des Namens selbst im nichtöffentlichen Teil der Sitzung ein Beschluss der Bezirksvertretung darüber erforderlich, dass die Kenntnis des Namens für die Beratung in der Bezirksvertretung notwendig ist. Frage 2a): Sollte eine Bebauung dort geplant sein, wie soll diese aussehen? Antwort der Verwaltung: Der Verwaltung liegt aktuell eine Bauantragstellung vor, wonach die Errichtung von 35-40 Wohnge- bäuden geringer Höhe mit höchstens jeweils bis zu 2 Wohneinheiten angefragt ist. Frage 2b): Wann wird die Bezirksvertretung in das Bauprojekt einbezogen bzw. warum ist die Fläche nicht in der Wohnungsbauoffensive der Stadt aufgeführt? Antwort der Verwaltung: 2 Die Einbeziehung der Bezirksvertretung bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 Ziff. 6.7 der Zuständigkeits- ordnung der Stadt Köln. Das würde bei v.g. Vorhaben wegen der betreffenden Grundstücksgröße auch in Frage kommen. So etwas ist generell erst dann möglich, wenn das Vorhaben die Entschei- dungsreife erreicht hat, rechtlich als genehmigungsfähiges Vorhaben von der Verwaltung bezeichnet werden zu können. Das ist bei der erwähnten Planung gerade noch nicht der Fall. Hier ist die ab- schließende Klärung und Bewertung umweltrechtlicher Aspekte noch offen. Im Übrigen handelt sich bei einem Bauantragsverfahren um ein rein einzelfallbezogenes vertrauens- geschütztes Verwaltungsrechtsverfahren und gerade nicht -im Gegensatz z.B. bei einem Bebauungs- plan- um ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren. Daher kann zu einem Verwaltungsrechtsverfahren von seiner Rechtsnatur her nur dann von der Verwaltung eine Aussage zur Veröffentlichung vorge- nommen werden, wenn eine Mindestentscheidungsreife festgestellt ist. Im Ergebnis können heute noch keine weiteren Detailinformationen an die Bezirksvertretung übermit- telt werden. Das wird selbstverständlich dann unaufgefordert geschehen, wenn hier die oben erwähn- te Genehmigungsfähigkeit testiert werden kann. Bei der so bezeichneten Wohnungsbauoffensive ist offensichtlich das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Wohnen gemeint, zu dem im Jahr 2016 die Verwaltung eine Vorlage (Nr. 1028/2015) mit ver- schiedenen Potentialflächen u.a. in alle Bezirksvertretungen gereicht hatte. Die dort aufgeführten Ört- lichkeiten stellten nur das Ergebnis einer -nicht abschließenden und keinen Anspruch auf Vollständig- keit über das gesamte Stadtgebiet erhebenden- Momentaufnahme dar. Das ist der Bezirksvertretung Chorweiler auch bekannt, wie die seinerzeitige Behandlung des Themas in TOP 9.2.1 sowie (sehr ausführlich im nicht öffentlichen Sitzungsteil) in TOP 14.2.2 am 12.05.2016 zeigte. Insofern stand die Fläche nicht auf der Liste der Vorschlagsliste der Verwaltung aber auch die Bezirksvertretung Chor- weiler machte nicht diesen Flächenvorschlag. Frage 3: Wie werden die Anwohner in einen möglichen Plan-und Bauprozess eingebunden? Antwort der Verwaltung: In der bereits zu Frage 2b) erstellten Antwort ist der juristische Grenzrahmen einer Bauantragsbe- handlung bezogen auf Dritte erläutert. Die Bauordnung NRW schreibt so gut wie gar nicht eine förmli- che Nachbarbeteiligung vor. Daher kann von Amts wegen mangels Rechtsgrundlage keine Anwoh- nerbeteiligung während der laufenden Antragsbehandlung erfolgen. Selbstverständlich bleibt es dem Bauherrn auf freiwilliger Basis anheimgestellt die Anwohner zu Beginn bzw. in der Bauphase zu in- formieren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Derichsweg
- In den Kämpen
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Details
- Aktenzeichen
- 3361/2017
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 09.11.2017
- Erstellt
- 03.11.2017 11:27