2922/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD- und CDU-Fraktion sowie der FDP zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 betreffend "Die Buchholzstraße als Gewerbeschwerpunkt, AN/0587/2024"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
6464 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/02-9/0 Vorlagen-Nummer 2922/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.09.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD- und CDU-Fraktion sowie der FDP zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 betreffend "Die Buchholzstraße als Gewerbeschwerpunkt, AN/0587/2024" Die SPD- und CDU-Fraktion sowie die FDP bitten um Beantwortung folgender Fragen: Die Buchholzstraße in Köln-Mülheim hat sich zu einem Schwerpunkt des Gewerbes für den Handel mit Gebrauchtwagen, KFZ-Reparaturen etc. entwickelt. Grundsätzlich ist die Ansiedlung von Gewerbe in einem Mischgebiet stets zu begrüßen. Allerdings führt diese Konzentration des KFZ-Gewerbes und insbesondere die um- fangreiche Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch die KFZ-Händler zu erhebli- chen Problemen unter anderem für Anwohner sowie für Besucher des Kindergartens. Daraus ergeben sich folgende Fragen: Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Belastung für Anwohner zu reduzie- ren, beispielsweise a. durch die Einrichtung von Anwohnerparkzonen, b. regelmäßige Kontrollen des öffentlichen Straßenraums und des Parkverhal- tens, auch im Hinblick auf die Frage, ob dort geparkte Fahrzeuge tatsächlich zugelassen sind bzw. sich in einem Zustand befinden, der die Aufrechterhal- tung einer Zulassung möglich macht, etc., c. Überprüfung des Ausmasses der Beanspruchung von Ausfahrtflächen durch die Gewerbetreibenden und die damit verbundene Reduktion des öffentlichen Parkraums, d. Moderation zwischen Anwohnern und Gewerbetreibenden, e. Sonstige rechtliche oder pragmatische Lösungen Antwort der Verwaltung Situation vor Ort. Bei dem betreffenden Gebiet handelt es sich baurechtlich um ein Mischgebiet Misch- gebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 2 Straßenrechtlich handelt es sich um eine „noch nicht erstmalig hergestellte Erschlie- ßungsstraße“, die noch nicht richtlinienkonform in Gehweg, Fahrbahn, Parkplätze so- wie Grünflächen und Baumstandorte aufgeteilt ist. Nach der Ansiedelung mehrerer Kfz-Werkstätten kommt es vermehrt zu Beschwerden bei verschiedenen städtischen Ämtern über behindernd abgestellte Fahrzeuge, insbe- sondere abgemeldete Kfz. Zu Frage a und c: Die Buchholzstraße ist eine noch nicht erstmalig endgültig hergestellte Erschließungs- straße. Grundsätzlich kann die Buchholzstraße als Baustraße bezeichnet werden, die keine richtlinienkonforme Aufteilung des Straßenquerschnitts (Gehweg, Parkstände, Fahrbahn, Grünfläche bzw. Baumstandorte usw.) besitzt. Aufgrund dieser Sachlage können die heute bestehenden örtlichen Gegebenheiten als gewachsen und als Bestand angenommen werden. Das Amt für Straßen und Radwe- gebau kann daher aus planerischen Sicht die heute bestehenden Zufahrtsbereiche ohne vollständige Umgestaltung der Buchholzstraße nicht einschränken. Ein Zeitraum zur vollständigen Umgestaltung der Buchholzstraße kann aufgrund der priorisierten und bestehenden hohen Anzahl von Maßnahmen und aufgrund der ein- geschränkten Personalkapazitäten nicht mitgeteilt werden. Eine Umgestaltung ist eher langfristig (Zeitraum >10 Jahre) zu erwarten. Dies beinhaltet mithin auch den Vor- schlag über die Einrichtung von Bewohnerparken. Zu Fragen b, d und e: Maßnahmen durch das Ordnungsamt Wegen der Beschwerden haben Ordnungsdienst und die Verkehrsüberwachung den Bereich mehrfach bestreift beziehungsweise es bestehen Daueraufträge. Aufgrund der nicht klaren Abgrenzung von Fahrbahn, Gehwegen und Parkflächen ist es dem Verkehrsdienst oft nicht möglich, Parkverstöße rechtssicher festzustellen (s.o.). Sofern Fahrzeuge eindeutig verbotswidrig geparkt sind, werden sie entspre- chend verwarnt. Bei Messungen mit Seitenradar wurden keine gehäuften Geschwindigkeitsüberschrei- tungen festgestellt. Herausfordernd ist der Umgang mit Fahrzeugen ohne Zulassung. Sie werden vom Ordnungsdienst mit entsprechenden Aufklebern versehen. Die Eigentümer werden aufgefordert, die Fahrzeuge unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, ansonsten wird Ersatzvornahme angedroht. Da von den unerlaubt abgestellten Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen oder mit ent- siegeltem Kennzeichen keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus- geht, kommt eine sofortige Entfernung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Vielmehr muss im gestreckten Verfahren gegen den Halter oder wenn dies bekannt wird, gegen die Verursacher vorgegangen werden. Zur rechtssicheren Durchführung der Verfahren sind bis zu vier Nachkontrollen notwendig sein, so dass mehrere Wo- chen bis zur tatsächlichen Entsorgung verstreichen können. Die mutmaßlichen Verur- sacher können sich darauf einstellen und die im öffentlichen Raum abgestellten Fahr- zeuge entfernen, bevor die Behörde einschreiten darf. 3 Der Ordnungsdienst hat das Rechtsamt gebeten zu prüfen, ob wegen des offenkundi- gen Missbrauchs der Rechtslage Fahrzeuge direkt entsorgt werden können. Da von den unerlaubt abgestellten Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen oder mit entsiegeltem Kennzeichen keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kommt eine sofortige Entfernung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Vielmehr muss leider im gestreckten Verfahren gegen den Halter oder wenn dies bekannt wird, gegen die Werkstatt vorgegangen werden. Auch ist im Rahmen des Gewerberechts nicht möglich, den ansässigen Betrieben wei- tergehende Auflagen zu erteilen. Für ein Gewerbeuntersagungsverfahren sieht die Gewerbeabteilung keinerlei Möglichkeit. Der Ordnungsdienst und die Verkehrsüberwachung werden weiterhin die Situation vor Ort kontrollieren und feststellbare und festgestellte Verstöße ahnden bzw. das ge- streckte Verfahren zur Beseitigung von nicht angemeldeten Fahrzeugen im öffentli- chen Raum anwenden. Fazit: Die mit der Anfrage dargestellten Vorschläge, wie Einrichtung von Bewohnerparken und Reduzierung von Parkraum, können absehbar nicht umgesetzt werden. Die Anwohner wünschen sich eine stärkere Ahndung bzw. Sicherstellungen, die aus rechtlicher Sicht kaum möglich sind. Das wurde den Anwohnern bereits mehrfach mitgeteilt, auch durch Schreiben der Stadtdirektorin vom 4. Juli 2024. Es wird kein Handlungsspielraum für weitergehende Maßnahmen vom Ordnungsamt gesehen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Buchholzstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2922/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 30.09.2024
- Erstellt
- 23.09.2024 10:58