Mandari Insight

2922/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD- und CDU-Fraktion sowie der FDP zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 betreffend "Die Buchholzstraße als Gewerbeschwerpunkt, AN/0587/2024"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.09.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 30.09.2024, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

6464 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 2922/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.09.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der SPD- und CDU-Fraktion sowie der FDP 
zur Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 22.04.2024 betreffend "Die 
Buchholzstraße als Gewerbeschwerpunkt, AN/0587/2024" 
Die SPD- und CDU-Fraktion sowie die FDP bitten um Beantwortung folgender Fragen: 
 
Die Buchholzstraße in Köln-Mülheim hat sich zu einem Schwerpunkt des Gewerbes 
für den Handel mit Gebrauchtwagen, KFZ-Reparaturen etc. entwickelt. Grundsätzlich 
ist die Ansiedlung von Gewerbe in einem Mischgebiet stets zu begrüßen.  
Allerdings führt diese Konzentration des KFZ-Gewerbes und insbesondere die um-
fangreiche Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch die KFZ-Händler zu erhebli-
chen Problemen unter anderem für Anwohner sowie für Besucher des Kindergartens. 
Daraus ergeben sich folgende Fragen: 
 
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Belastung für Anwohner zu reduzie-
ren, beispielsweise 
 
a. durch die Einrichtung von Anwohnerparkzonen, 
b. regelmäßige Kontrollen des öffentlichen Straßenraums und des Parkverhal-
tens, auch im Hinblick auf die Frage, ob dort geparkte Fahrzeuge tatsächlich 
zugelassen sind bzw. sich in einem Zustand befinden, der die Aufrechterhal-
tung einer Zulassung möglich macht, etc., 
c. Überprüfung des Ausmasses der Beanspruchung von Ausfahrtflächen durch 
die Gewerbetreibenden und die damit verbundene Reduktion des öffentlichen 
Parkraums, 
d. Moderation zwischen Anwohnern und Gewerbetreibenden, 
e. Sonstige rechtliche oder pragmatische Lösungen 
 
Antwort der Verwaltung 
 
Situation vor Ort. 
 
Bei dem betreffenden Gebiet handelt es sich baurechtlich um ein Mischgebiet Misch-
gebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das 
Wohnen nicht wesentlich stören.

2 
 
Straßenrechtlich handelt es sich um eine „noch nicht erstmalig hergestellte Erschlie-
ßungsstraße“, die noch nicht richtlinienkonform in Gehweg, Fahrbahn, Parkplätze so-
wie Grünflächen und Baumstandorte aufgeteilt ist. 
Nach der Ansiedelung mehrerer Kfz-Werkstätten kommt es vermehrt zu Beschwerden 
bei verschiedenen städtischen Ämtern über behindernd abgestellte Fahrzeuge, insbe-
sondere abgemeldete Kfz.  
 
Zu Frage a und c: 
Die Buchholzstraße ist eine noch nicht erstmalig endgültig hergestellte Erschließungs-
straße. Grundsätzlich kann die Buchholzstraße als Baustraße bezeichnet werden, die 
keine richtlinienkonforme Aufteilung des Straßenquerschnitts (Gehweg, Parkstände, 
Fahrbahn, Grünfläche bzw. Baumstandorte usw.) besitzt.  
 
Aufgrund dieser Sachlage können die heute bestehenden örtlichen Gegebenheiten als 
gewachsen und als Bestand angenommen werden. Das Amt für Straßen und Radwe-
gebau kann daher aus planerischen Sicht die heute bestehenden Zufahrtsbereiche 
ohne vollständige Umgestaltung der Buchholzstraße nicht einschränken. 
 
Ein Zeitraum zur vollständigen Umgestaltung der Buchholzstraße kann aufgrund der 
priorisierten und bestehenden hohen Anzahl von Maßnahmen und aufgrund der ein-
geschränkten Personalkapazitäten nicht mitgeteilt werden. Eine Umgestaltung ist eher 
langfristig (Zeitraum >10 Jahre) zu erwarten. Dies beinhaltet mithin auch den Vor-
schlag über die Einrichtung von Bewohnerparken. 
 
Zu Fragen b, d und e: 
 
Maßnahmen durch das Ordnungsamt 
Wegen der Beschwerden haben Ordnungsdienst und die Verkehrsüberwachung den 
Bereich mehrfach bestreift beziehungsweise es bestehen Daueraufträge. 
Aufgrund der nicht klaren Abgrenzung von Fahrbahn, Gehwegen und Parkflächen ist 
es dem Verkehrsdienst oft nicht möglich, Parkverstöße rechtssicher festzustellen 
(s.o.). Sofern Fahrzeuge eindeutig verbotswidrig geparkt sind, werden sie entspre-
chend verwarnt.  
Bei Messungen mit Seitenradar wurden keine gehäuften Geschwindigkeitsüberschrei-
tungen festgestellt. 
 
Herausfordernd ist der Umgang mit Fahrzeugen ohne Zulassung. Sie werden vom 
Ordnungsdienst mit entsprechenden Aufklebern versehen. Die Eigentümer werden 
aufgefordert, die Fahrzeuge unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu entfernen, 
ansonsten wird Ersatzvornahme angedroht.  
Da von den unerlaubt abgestellten Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen oder mit ent-
siegeltem Kennzeichen keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus-
geht, kommt eine sofortige Entfernung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. 
Vielmehr muss im gestreckten Verfahren gegen den Halter oder wenn dies bekannt 
wird, gegen die Verursacher vorgegangen werden. Zur rechtssicheren Durchführung 
der Verfahren sind bis zu vier Nachkontrollen notwendig sein, so dass mehrere Wo-
chen bis zur tatsächlichen Entsorgung verstreichen können. Die mutmaßlichen Verur-
sacher können sich darauf einstellen und die im öffentlichen Raum abgestellten Fahr-
zeuge entfernen, bevor die Behörde einschreiten darf.

3 
 
 
Der Ordnungsdienst hat das Rechtsamt gebeten zu prüfen, ob wegen des offenkundi-
gen Missbrauchs der Rechtslage Fahrzeuge direkt entsorgt werden können. Da von 
den unerlaubt abgestellten Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen oder mit entsiegeltem 
Kennzeichen keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, kommt 
eine sofortige Entfernung nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Vielmehr muss 
leider im gestreckten Verfahren gegen den Halter oder wenn dies bekannt wird, gegen 
die Werkstatt vorgegangen werden. 
 
Auch ist im Rahmen des Gewerberechts nicht möglich, den ansässigen Betrieben wei-
tergehende Auflagen zu erteilen. Für ein Gewerbeuntersagungsverfahren sieht die 
Gewerbeabteilung keinerlei Möglichkeit. 
 
Der Ordnungsdienst und die Verkehrsüberwachung werden weiterhin die Situation vor 
Ort kontrollieren und feststellbare und festgestellte Verstöße ahnden bzw. das ge-
streckte Verfahren zur Beseitigung von nicht angemeldeten Fahrzeugen im öffentli-
chen Raum anwenden. 
 
Fazit: 
Die mit der Anfrage dargestellten Vorschläge, wie Einrichtung von Bewohnerparken 
und Reduzierung von Parkraum, können absehbar nicht umgesetzt werden. 
Die Anwohner wünschen sich eine stärkere Ahndung bzw. Sicherstellungen, die aus 
rechtlicher Sicht kaum möglich sind. 
Das wurde den Anwohnern bereits mehrfach mitgeteilt, auch durch Schreiben der 
Stadtdirektorin vom 4. Juli 2024. 
Es wird kein Handlungsspielraum für weitergehende Maßnahmen vom Ordnungsamt 
gesehen.

Beratungsverlauf (1)

30.09.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Buchholzstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2922/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.09.2024
Erstellt
23.09.2024 10:58