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Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen, Stand 2020/21

Mitteilung Ausschuss 2451/2021 vom 12.08.2021

Stand: Am 20.09.2021 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 12.08.2021 2451/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 30.08.2021 Jugendhilfeausschuss 07.09.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 20.09.2021 Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen, Stand 2020/21 Aufgabe des Inklusionsmonitorings ist die Beschreibung der Inklusionsentwicklung anhand von ge- eigneten Kennzahlen, die sich für eine empirische Situationsbeschreibung eignen und Ansätze für strategische Steuerungsmaßnahmen bieten. Der nachfolgende Bericht (siehe Anlage) fokussiert den Ausschnitt der sonderpädagogischen För- derung am Lernort Schule und beschränkt sich auf Kennzahlen, die in erster Linie Aussagen zur quantitativen Inklusionsentwicklung erlauben. Gleichwohl eignen sich einige Ergebnisse auch als Ausgangspunkt für qualitative Analysen; wie zum Beispiel die Entwicklung der Förderquote und die Beteiligung der Schulformen. Zuletzt wurden die politischen Gremien über Ergebnisse aus dem Inklusionsmonitoring mit dem Stand Schuljahr 2019/20 (Session 3210/2020) informiert. Gez. Voigtsberger
  • Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen SJ 2020_21

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    IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 1 Inhalt Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (AO-SF) ............................................................ 2 Armut und sonderpädagogischer Förderbedarf ................................................................................................. 4 Bedarfsfeststellungen nehmen weiter zu (Förderquote). ................................................................................... 5 Förderquote steigt in allen Förderbereichen, außer Sehen. ............................................................................... 6 52% der förderbedürftigen Lernenden wird zieldifferent gefördert. ................................................................. 7 Gemeinsames Lernen nimmt weiter zu (Inklusionsquote). ................................................................................ 8 Inklusionsquote steigt in allen Förderbereichen. ................................................................................................ 9 Lernen an Förderschulen seit dem SJ 17/18 unverändert (Exklusionsquote). .................................................... 9 Exklusionsquote sinkt bis zum SJ 17/18 v.a. im Förderbereich Lernen. .............................................................. 9 Schwankende Wechselquoten zwischen Förder- und Regelschulen ................................................................ 11 Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung an Grundschulen .................................................................. 11 Haupt- und Gesamtschulen als Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung ............................................ 12 Mehr als 75% der Lernenden mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen lernt an Gesamtschulen . 13 Gemeinsames Lernen an Regelschulen (Qualitätskriterien, Standorte und Platzangebote) ............................ 14 Erläuterungen: Förderschwerpunkte, Kennzahlen und Abkürzungen .............................................................. 16 4.915 4.924 4.835 4.786 4.868 4.822 4.620 4.387 4.192 4.000 3.749 3.676 3.623 3.635 3.659 3.659 697 709 727 798 955 1.028 1.177 1.637 2.097 2.625 3.039 3.291 3.614 3.793 4.227 4.447 05/06 06/07 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 1 5/16 16/17 17/18 18/19 19/20 20/21 Lernende mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf nach Lernort Lernende an Förderschulen Lernende an Regelschulen Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen Lernende mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf; Stand: SJ 2020/21 IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 2 Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (AO-SF) Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische F örderung - AO-SF) regelt das Verfahren zur sonderpädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern. Zuständig für das Feststellungsverfahren ist die Schulaufsichtsbehörde des Landes NRW . Dies sind als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden für Köln das Schulamt für die Stadt Köln für Grund- und Hauptschulen sowie die Bezirksregier ung für alle anderen Schulformen. Sie entscheiden über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte und d ie Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§ 10 AO-SF NRW). Zur Eröffnung des Verfahrens stellen die Eltern einen Antrag. Dies ist bereits bei der Anmeldung des schulpflichtigen Kindes an einer Schule möglich (§ 11 AO-SF). In Ausnahmefällen kann das Verfahren auf Antrag der Schule eröffnet werden, wenn der Lernende nicht zielgleich (Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung) unterrichtet werden kann oder bei einem vermuteten Bedarf an son derpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklun g, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht. Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn der Lernende die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen (§ 12 AO-SF). Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt di e Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrk raft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Lernenden feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten darstellen (§ 13 AO-SF). Während der Erstellung des Gutachtens laden die bea uftragten Lehrkräfte die Eltern zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im A uftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote. Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulau fsichtsbehörde, soweit sie es für erforderlich hält, eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde (Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes, Beurteilung der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschl ießlich der Sinnesorgane, Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinisc her Sicht). Zu den Bedarfen im Einzelnen (§§ 4 bis 8 AO-SF): - Lernen (LE) : wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 3 - Sprache (SQ) : wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann - Emotionale und soziale Entwicklung (ES , Erziehungsschwierigkeit): wenn sich ein Lernender so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist - Körperliche und motorische Entwicklung (KM): wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens - Geistige Entwicklung (GG): wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Lernende zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt - Hören und Kommunikation (HK): wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist - Sehen (SE): wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 4 Armut und sonderpädagogischer Förderbedarf 75% der sonderpädagogisch geförderten Lernenden wer den auf Grund einer Lern – und Entwicklungsbeeinträchtigung unterstützt (LE, ES, SQ: die sich häufig gegenseit ig bedingen oder wechselseitig verstärken). Sie wachsen häufig in familialen Risikolagen auf. Armut in Verbindung mit sozialer Benachteiligung, g roßer Distanz zu Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowie Entwicklungsverzögeru ngen aufgrund von fehlenden Anregungen und verlässlichen Bindungen 1. Die nachfolgenden Daten weisen auf eine überdurchsc hnittliche Betroffenheit von ausländischen Lernenden hin, wofür in erster Linie die in dieser Bevölkerungsgruppe kumulierenden sozioökonomischen Härten verantwortli ch sind.2 So wird bei ausländischen Lernenden, dies sind laut Schulstatistik Lernende o hne deutschen Pass, häufiger ein Förderbedarf festgestellt (14,1%) als im Durchschni tt aller Lernenden (8,9%). Besonders groß sind die Unterschiede bei den Förderschwerpunk ten Lernen (6,4% zu 2,5%) und geistige Entwicklung (1,9% zu 1%). Bei Lernenden mit nicht-deutscher Familiensprache w ird etwas häufiger ein Förderbedarf festgestellt (9,9%) als im Durchschnitt aller Lernenden (8,9%) und bei Lernenden mit eigener Zuwanderung deutlich häufiger (12,3%). Auffällig is t die überproportionale Betroffenheit der selbst zugewanderten jungen Menschen im Förderschwerpunkt Lernen (5,3% zu 2,5%). Bei ausländischen Lernenden sowie bei Lernenden mit Zuwanderungsgeschichte (nicht- deutsche Familiensprache und/oder eigene Zuwanderun g) wird außerdem häufiger eine nachhaltige Störung im Gebrauch der Sprache festges tellt, die nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann. Tab. 1: Förderquote differenziert nach den Merkmale n Rechtsstatus (ausländisch/ deutsch) und Zuwanderungsgeschichte (hier: Familien sprache, eigene Zuwanderung) 1 https://broschuerenservice.nrw.de/default/shop/Sonderp%C3%A4dagogische_F%C3%B6rderschwerpunkte_in_NRW (abgerufen am 28.06.2021), Seiten 11 und 41 2 Vgl. Autorengruppe Bildungsberichterstattung: Bildung in Deutschland 2020 (2020), Seite 45 alle Lernenden Ausländer innen nicht- deutsche Familien- sprache eigene Zuwand- erung Lernen 2,5% 6,4% 3,8% 5,3% Emotionale und soziale Entwicklung 2,5% 2,3% 1,7% 1,9% Sprache 1,7% 2,3% 2,4% 2,3% Körperliche und motorische Entwicklung 0,7% 0,5% 0,5% 0 ,7% Geistige Entwicklung 1,0% 1,9% 1,1% 1,3% Hören und Kommunikation 0,4% 0,6% 0,4% 0,7% Sehen 0,1% 0,1% 0,1% 0,1% Förderquote (Lernende mit sonderpädagigschem Unterstützungsbedarf in % von allen Lernenden) 8,9% 14,1% 9,9% 12,3% Lernende mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf 8.106 2.082 3.320 1.526 Lernende insgesamt 91.592 14.818 33.657 12.400 2020/21 IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 5 Bedarfsfeststellungen nehmen weiter zu (Förderquote). Im SJ 20/21 hatten insgesamt 8.106 Lernende der Jah rgangsstufen 1 bis 10 einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Im SJ 05/ 06 waren es 5.612 Lernende; dies entspricht einem Anstieg um 2.494 Lernende oder um 44,4%. Die Förderquote belief sich auf 8,9% und ist seit dem SJ 05/06 (6,1%) kontinuierlich gestiegen. Der bisher stärkste Anstieg hat zum SJ 1 9/20 stattgefunden (plus 0,5 Prozentpunkte oder plus 458 Lernende). Hier stellt sich die Frage nach den Ursachen einer Entwicklung, in der für immer mehr Lernende eine fehlende Passung zwischen individueller Lernmöglich keit und dem Bildungssystem festgestellt wird. Für die Ursachenforschung wären in Ableitung aus der Zuständigkeit für das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in erster Linie die Schulaufsichtsbehörden gefragt. Diese Entwicklung gilt es außerdem vor dem Hintergr und der äußerst angespannten Raumsituation an Kölner Schulen genau zu beobachten. Bislang hat der Schulträger i m Einvernehmen mit den Schulleitungen eine Begrenzung der Klassengrößen im Gemeinsamen Lernen auf den Klassenfrequenzrichtwert im Durchschnitt der Klassen beschließen können. 92.684 91.376 90.359 89.011 88.661 85.783 86.134 86.031 86.213 86.985 87.408 89.319 90.341 90.746 91.138 91.592 5.612 5.633 5.562 5.584 5.823 5.850 5.797 6.024 6.289 6.625 6.788 6.967 7.237 7.428 7.886 8.106 6,1% 6,2% 6,2% 6,3% 6,6% 6,8% 6,7% 7,0% 7,3% 7,6% 7,8% 7,8% 8,0% 8,2% 8,7% 8,9% 5,0% 5,5% 6,0% 6,5% 7,0% 7,5% 8,0% 8,5% 9,0% 9,5% 0 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 100.000 05/06 06/07 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 1 5/16 16/17 17/18 18/19 19/20 20/21 Abb. 2: Förderquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10 Lernende insgesamt Lernende mit Förderbedarf Förderquote IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 6 Förderquote steigt in allen Förderbereichen, außer Sehen. Eine Differenzierung der Daten nach dem Förderschwerpunkt zeigt, dass die Förderbereiche Lernen (2,5%), emotionale und soziale Entwicklung (2,5%) und Sprache (1,7%) die höchsten Förderquoten aufweisen. Insgesamt beläuft sich die Förderquote für Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigungen auf 6,7% und damit a uf 75% der Gesamt-Förderquote (8,9%). Seit dem SJ 05/06 haben sich die Förderquoten der Förderbereiche emotionale und soziale Entwicklung (seit dem SJ 17/18 auf hohem Niveau stagnierend), Sprache, geistige Entwicklung und Hören/Kommunikation mindestens verd oppelt . Der Anteil der Lernenden mit körperlichen und motorischen Entwicklungsbeeinträchtigungen ist geringfügig (um 0,1 Prozentpunkte) gestiegen und der Anteil der Lernenden mit Sehbeeinträchtigungen liegt im gesamten Zeitraum bei 0,1%. Neben den stark ansteigenden Förderquoten einiger F örderschwerpunkte ist die Tatsache bemerkenswert, dass der Anteil der Lernenden mit Lernbeeinträchtigungen nach einem jahrelangen Trend des Rückgangs bis zum SJ 16/17, z unächst leicht und seit zwei Jahren so deutlich gestiegen ist, dass das Niveau des SJ 05/06 nahezu wieder erreicht ist . 2,7% 1,1% 0,8% 0,6% 0,5% 0,2% 0,1% 2,5% 2,5% 1,7% 0,7% 1,0% 0,4% 0,1% LE ES SQ KM GG HK SE Abb. 3: Förderquote nach Förderschwerpunkt 05/06 09/10 13/14 17/18 18/19 19/20 20/21 Vergleich mit SJ 2005/06 Vergleich mit Vorjahr LE 2.467 2.192 2.333 -134 141 ES 1.054 2.285 2.262 1.208 -23 SQ 722 1.448 1.522 800 74 KM 582 703 685 103 -18 GG 484 834 886 402 52 HK 216 342 339 123 -3 SE 87 82 79 -8 -3 insg. 5.612 7.886 8.106 2.494 220 Anzahl der Lernenden mit Unterstützungsbedarf SJ 2020/21 SJ 2005/06 SJ 2019/20 IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 7 52% der förderbedürftigen Lernenden wird zieldifferent gefördert. Bei zielgleicher Förderung hat die Sonderpädagogik das Ziel, die Lernenden zu den Bildungsabschlüssen der allgemeinen Schule zu führen. Die zieldifferente Förderung führt zu eigenen Abschlüssen in den Bildungsgängen Lernen oder geistige Entwicklung. Im SJ 20/21 wurden 51,6% der förderbedürftigen Lernenden zieldifferent unterrichtet; davon drei Viertel im Bildungsgang Lernen und ein V iertel im Bildungsgang geistige Entwicklung. Neben der stets zieldifferenten Förder ung in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung kann die Schulaufsichtsbehörde den Bildungsgang Lernen auch für die Förderschwerpunkte emotionale und soz iale Entwicklung (15,6%), Sprache (15,8%), körperlich-motorische Entwicklung (19,9%), Hören und Kommunikation (23,6%) sowie Sehen (15.2%) festlegen. Der Bildungsgang geistige Entwicklung kann außer im gleichnamigen Förderschwerpunkt in den För derschwerpunkten körperlich- motorische Entwicklung (18,7%), Hören und Kommunika tion (3,5%) sowie Sehen (6,3%) festgelegt werden (Abb. 4 a). Seit dem SJ 13/14 hat sich der Anteil der zieldiffe rent geförderten Lernenden in den Förderbereichen emotionale und soziale Entwicklung (von 5,1% auf 15,6%) sowie Sprache (von 3,3% auf 15,8%) vervielfacht, was den Anstieg der Lernenden mit Bildungsgang Lernen (2. Förderschwerpunkt) von 5,2% im SJ 13/14 auf 10, 1% im SJ 20/21 erklärt. Seit dem SJ 19/20 wird diese Entwicklung durch den Anstieg der Lernenden mit 1. Förderschwerpunkt Lernen verstärkt (Abb. 4). Wie sich dieser Anstieg auf die Entwicklung der Abgänge ohne Hauptschulabschluss (darunter 40% mit einem sonderpädagogischen Abschl uss) in Zukunft auswirken wird, bleibt abzuwarten. IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 8 Gemeinsames Lernen nimmt weiter zu (Inklusionsquote). Die Differenzierung der Förderquote nach dem Lernort gibt Aufschluss darüber, wie sich die Förderbedarfe an Regelschulen (Inklusionsquote) und Förderschulen (Exklusionsquote) entwickeln. So wurden im SJ 20/21 von den 8.106 Ler nenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Förderquote: 8,9%) 3.659 an e iner Kölner Förderschule 3 (Exklusionsquote: 4,0%) und 4.447 an einer Kölner R egelschule (Inklusionsquote: 4,9%) unterrichtet. Seit dem SJ 05/06 hat sich die Inklusionsquote bis auf 4,9% vervielfacht (SJ 05/06: 0,8% oder 1,2% im SJ 10/11). Somit wurden im SJ 20/21 3. 419 Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mehr an Re gelschulen unterrichtet als im SJ 10/11. Somit macht sich die Zunahme der Förderquote seit dem SJ 17/18 ausschließlich im Gemeinsamen Lernen der Regelschulen bemerkbar (Anst ieg der Inklusionsquote und konstante Exklusionsquote). 3 Von den Lernenden an Förderschulen besuchten 796 Lernende (oder 22%) eine Förderschule des Landschaftsverbandes Rheinland (Sprache Sek. I, körperlich-motorische Entwicklung und Sinnesbeeinträchtigungen). Im Vergleich mit dem Vorjahr sank die Schülerzahl an den Förderschulen des Landschaftsverbandes Rheinland um insgesamt 14 Lernende. IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 9 Inklusionsquote steigt in allen Förderbereichen. Seit dem SJ 10/11 hat sich die Anzahl der Lernenden im Gemeinsamen Lernen in etwa verdoppelt (körperlich-motorische Entwicklung), in etwa verdreifacht (emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung) oder so gar verfünffacht (Lernen, Hören und Kommunikation). Lernen an Förderschulen seit dem SJ 17/18 unverändert (Exklusionsquote). Die Exklusionsquote ist bis zum SJ 17/18 auf 4% gesunken (SJ 05/06: 5,3% oder 5,6% im SJ 10/11) und verharrt seit 4 Jahren auf diesem Niveau . Dies entspricht einem Rückgang der Lernenden an Förderschulen um 1.163 Lernende oder um 24% seit dem SJ 10/11 (siehe Abb. 5). Exklusionsquote sinkt bis zum SJ 17/18 v.a. im Förderbereich Lernen. Die Exklusionsquote Lernen ist seit dem Schuljahr 10/11 von 2,3% auf 0,9% gesunken; das entspricht einem Rückgang der Schülerzahl um 1.148 Lernende oder um 58%. Ebenfalls, wenn auch deutlich weniger stark, sind die Exklusio nsquoten in den Förderschwerpunkten Sprache (von 0,9% auf 0,7%; minus 86 Lernende oder minus 12%), körperlich-motorische Entwicklung (von 0,5% auf 0,4%; minus 88 Lernende oder minus 1 9%) und Sehen (von 0,1% auf 0,04%; minus 26 Lernende oder minus 39%) gesunken (siehe Abb. 6). IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 10 In den Förderbereichen emotionale und soziale Entwi cklung sowie Hören und Kommunikation sind die Exklusionsquoten in den Verg leichsjahren 20/21 und 10/11 identisch, was aufgrund der steigenden Gesamtschüle rzahlen mit einer Zunahme der Lernenden an den Förderschulen verbunden war: emotionale und soziale Entwicklung (plus 76 Lernende oder plus 8,4%), Hören und Kommunikation (plus 26 Lernende oder plus 13%). Ein Anstieg der Exklusionsquote ist alle in für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung feststellbar (von 0,58% im SJ 10/11 auf 0,63% im S J 20/21). Die Zahl der Lernenden mit geistigen Beeinträchtigungen an Förderschulen ist um 83 Lernende gestiegen (plus 17%); allein im Vorjahresvergleich um 35 (plus 6,4%) (siehe Abb. 6 und 7). Zunehmende Schülerzahlen mit Förderbedarf an Regels chulen, die teils weit über den Rückgang der Schülerzahlen an Förderschulen hinausgehen, werden auch deutschlandweit beobachtet. Als denkbare Begründungen dieser Entwicklung werden zum Beispiel diskutiert: • Mehr Lernende sind den Anforderungen der allgemein en Schule nicht gewachsen. • Wenn Schulen mehr diagnostizierte Lernende melden, erhalten sie mehr Ressourcen; sogenanntes „Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma“. • Die Diagnosekompetenzen von Lehrkräften haben sich verbessert. • Diagnosen wirken in Zeiten der Inklusion weniger s tigmatisierend.4 4 https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/20200625_Inkl usive- Bildung-Zwischen-Licht-und-Schatten_ST-IB.pdf , Seite 13 f. (abgerufen am 28.06.2021) 2.276 793 649 476 440 201 80 813 977 647 374 580 228 40 LE ES SQ KM GG HK SE Abb. 7: Lernende an Förderschulen nach Förderschwerpunkt 2005/06 2010/11 2014/15 2017/18 2018/19 2019/20 2020/21 IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 11 Schwankende Wechselquoten zwischen Förder- und Regelschulen Vom SJ 08/09 bis zum SJ 14/15 hat sich die Zahl der Wechsel von einer Förderschule zu einer Regelschule auf 132 Wechsel verdoppelt und schwankt seither zwischen 89 und 124 . Bezogen auf die Anzahl der Lernenden an Förderschul en (Wechselquote) schwankt der Anteil der Wechsel zwischen 2,4% im SJ 16/17 und 3,4% im SJ 20/21 . Im SJ 20/21 haben 65% der Wechsel beim Übergang in die weiterführende Schule stattgefunden. Die Zahl der Wechsel von einer Regelschule zu einer Förderschule hat sich bis zum SJ 14/15 auf 155 Wechsel halbiert. Seitdem schwankt di e Zahl der Wechsel zwischen 219 im SJ 17/18 und 281 im SJ 19/20. Bezogen auf die Anzah l der Lernenden im Gemeinsamen Lernen schwankt der Anteil der Wechsel zwischen 6,3% im SJ 20/21 und 9,3% im SJ 15/16. Tab. 2: Wechselquoten Regelschule und Förderschule Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung an Grundschulen An 90 Grundschulen lernt mindestens ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Anteil der Lernenden mit festgestelltem sonderpädag ogischem Förderbedarf an allen Lernenden einer Grundschule reicht von 0% bis 34%. Maximal ein bis zwei Kinder mit dem Förderschwerpun kt Sehen oder ein bis drei Kinder mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besuc hen gemeinsam eine Grundschule. Bei allen anderen Förderschwerpunkten sind gewisse Bündelungen an Schulen feststellbar. So lernen 63% der Kinder mit geistigen Beeinträchtigungen an 29% der Schulen mit entsprechenden Beschulungsangeboten (14 von 49 Schulen), 45% der Lernenden mit körperlich-motorischen Beeinträchtigungen lernen an 17% der Schulen (8 von 46 Schulen). Im Bereich Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigungen ist das Bild vergleichbar. Tab. 3: Verteilung förderbedürftiger Lernender auf die Grundschulen IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 12 Haupt- und Gesamtschulen als Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung Im Vergleich mit der Verteilung der Gesamtschülerschaft auf die Schulformen besuchen GL-SuS überdurchschnittlich häufig Gesamtschulen und Hauptschulen. Am deutlichsten wird der Unterschied bei der Schulform der Hauptschulen; während lediglich 9% aller Lernenden der Sekundarstufe I an einer Hauptschule lernten wa ren es 21% aller GL-SuS. An Gesamtschulen lernten 26% aller Lernenden der Sekun darstufe I aber rund die Hälfte der GL-SuS (Realschulen: 24% aller SuS und 25% aller GL-SuS, Gymnasien: 41% aller SuS und 4% aller GL-SuS) (Abb. 8). Der Anteil der Lernenden, die einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen an der Gesamtschülerschaft einer Schulform (Förderquote nach Schulform ) gibt Hinweise auf die Chancen und Herausforderungen des Gemeinsamen Lernens für die Schulgemeinschaften. Diese sind am höchsten bei den Hauptschulen (12,5% der Hauptschülerinnen und Hauptschüler) und den Gesamts chulen (10,4% der Gesamtschülerinnen und Gesamtschüler) (Abb. 8 a). Die Förderanteile der einzelnen Schulen unterscheid en sich zum Teil erheblich von den Durchschnittswerten; die Höchstwerte reichen an städtischen Gesamtschulen bis 12% (oder 28% an der Offenen Schule Köln in privater Trägerschaft); an Hauptschulen bis 18% und an Realschulen bis 10%. IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 13 Mehr als 75% der Lernenden mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen lernt an Gesamtschulen Lernende mit Beeinträchtigungen in den Bereichen kö rperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung werden überwiegend an Ge samtschulen unterrichtet (89% der GG-SuS und 76% der KM-SuS; Beschulungsschwerpunkte bilden die Gesamtschulen Holweide und die Offene Schule Köln). Schülerinnen und Schüler mit Lernbeeinträchtigungen besuchen häufiger eine Hauptschule (30% zu 21%) und seltener eine Gesamtschule (42% zu 51%) als der Durchschnitt der Lernenden im Gemeinsamen Lernen. Lernende mit sprachlichen Entwicklungsbeeinträchtig ungen besuchen häufiger eine Realschule (30%) als der Durchschnitt der Lernenden im Gemeinsamen Lernen (25%). 9,0% 20,8% 29,9% 17,3% 19,0% 3,5% 9,7% 1,7% 24,0% 24,9% 26,3% 26,3% 30,2% 13,5% 1,6% 27,1% 15,8% 26,3% 50,7% 41,8% 50,8% 50,2% 76,5% 88,7% 52,5% 63,2% 40,7% 3,6% 2,0% 5,6% 0,5% 6,5% 18,6% 21,1% SuS insgesamt (n=49.127) SuS mit Förderbedarf (n=2.643) LE (n=1.046) ES (n=815) SQ (n=410 KM (n=170) GG (n=124) HK (n=59) SE (n=19) Abb. 9: Verteilung der Lernenden der Sek. I auf die Schulformen (SJ 2020/21) Hauptschule Realschule Gesamtschule Gymnasium IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 14 Gemeinsames Lernen an Regelschulen (Qualitätskriterien, Standorte und Platzangebote) In der Regel findet sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule statt (§ 20 Abs. 2 SchulG). Mit dem Ziel, eine spürbare Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote an allgemeinen Schulen zu erreichen, hat das Ministeri um für Schule und Bildung NRW die Einrichtung von Gemeinsamem Lernen an das Vorliegen von inhaltlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geknüpft; für die Primar stufe ab dem SJ 21/22 und für die weiterführenden Schulen ab dem SJ 19/20. Im Rahmen einer Anhörung im Landtag am 12. Mai 2021 wurden die intendierten Qualitätsverbesser ungen kontrovers diskutiert und die unzureichende Einbindung des Fachbeirates inklusive schulische Bildung kritisiert. Die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen richtet na ch Anhörung der Schule und mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgem einen Schule (§ 20 Abs. 5 SchulG) ein, wenn die nachfolgenden Qualitätskriterien erfüllt sind: • Schulische Inklusionskonzepte liegen vor oder werd en erarbeitet. • Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik is t gewährleistet. • Die systematische Fortbildung des Kollegiums ist e rfolgt oder erfolgt. • Die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Ge meinsames Lernen. Grundsätzlich sind alle Grundschulen Schulen des Gemeinsamen Lernens (Grundphilosophie „Kurze Beine – Kurze Wege). Daher sind Bündelungsprozesse im Gegensatz zum Verfahren für die weiterführenden Sch ulen weder vorgegeben noch intendiert. 5 Für die Schuleingangsphase ist eine systemische Unterstützung in Form einer Sockelausstattung mit Lehrkräften für sonderpädagog ische Förderung und mit sozialpädagogischen Fachkräften vorgesehen, weil di e Förderbedarfe vielfach noch nicht festgestellt sind. Hier besteht ein weiterer wesent licher Unterschied zum Verfahren an weiterführenden Schulen, das die personelle Unterst ützung an die Aufnahmezahlen knüpft. In den dritten und vierten Klassen werden pro sechs Lernende Mehrbedarfsstellen (Sonderpädagogik und weitere pädagogische Berufsgru ppen) zugesetzt (Runderlass 6 und Entwurf der Eckpunkte für die zukünftige Systematik der Ressourcensteuerung im GL in der Grundschule). Für die weiterführenden Schulen bildet die sogenannte Formel „25–3-1,5 “ ein wesentliches Element der Neuausrichtung und beschreibt die zusätzliche personelle Unterstützung : Zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens erhalten die Schulen eine halbe Stelle pro Klasse als Mehrbedarf anerkannt sowie zusätzlich einen Ste llenbedarf, der es ihnen ermöglichen würde, durchgehend Klassen mit 25 Lernenden zu bilden. Sollten zum Beispiel aufgrund des Mangels an Schulplätzen größere Klassen gebildet we rden müssen, so führt das an diesen 5 Bericht des Ministeriums für Schule und Bildung für die Sitzung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein-Westfalen am 21. April 2021 zum Thema „Fachbeirat Inklusion“ - Drucksache 17/5033, Seite 3 6https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Erlass_Gemeinsames_Lernen_Grundschul e.pdf (abgerufen am 28.06.2021) IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 15 Schulen zu einer besseren Ressourcenausstattung im Vergleich mit Schulen, an denen kein Gemeinsames Lernen eingerichtet ist (Eckpunkte 7, Runderlass für die zukünftige Systematik der zur Neuausrichtung der Inklusion an den weiterführenden Schulen 8). An den weiterführenden Schulen des Gemeinsamen Lern ens wird die Schüleraufnahme in Köln im Einvernehmen der Schulleitungen und dem Sch ulträger auf den Klassenfrequenzrichtwert im Durchschnitt der Eingangsklassen (24 Lernende be i Hauptschulen sowie 27 Lernende bei Real- und Gesamt schulen) begrenzt (§ 46 Abs. 4 SchulG). Die Entscheidung über die tatsächlichen Klassengrößen (z.B. zwei GL-Klassen mit je 25 Lernenden und zwei Regelklassen mit je 29 Ler nenden an einer vierzügigen Gesamtschule) fällen die Schulen eigenständig. Es ist auch aus der Perspektive schulischer Inklusi on von entscheidender Bedeutung, die aktuell bestehenden Schulplatzengpässe zeitnah zu b eheben, da die Qualität im Gemeinsamen Lernen sonst zunehmend nachteilig beeinflusst würde, wenn zum Beispiel an weiterführenden Schulen mehr als im Durchschnitt drei Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Zug aufgenommen werden müssen oder einzelne Lernende höhere Wegezeiten zu bewältigen haben, um ein adäquates Schulplatzangebot in Anspruch nehmen zu können. Im SJ 20/21 wurde an 67 städtischen Grundschulen (von insg. 141) und an 42 städtischen Schulen der Sekundarstufe I (an allen Hauptschulen, an 15 von 18 Realschulen un d an allen Gesamtschulen) Plätze im Gemeinsamen Lernen angeboten. Seit der „Neuausrichtung der Inklusion an weiterführenden Schulen“ zum SJ 19/20 sind Gymnasien keine Orte des Gemeinsamen Lernens mehr und werden Angebote für Lernende mit geistigen Entwicklungsbeeinträchtigungen ausschließlich an Gesamtschulen vorgehalten. Laut Bilanzierung durch die Inklusionskoordination der Schulaufsicht, die für den Übergang von Lernenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf zuständig ist, konnten stadtweit erneut ausreichend Angebote in der Jahrgangsstufe 5 gemacht werden. Um den Bedarfen auch kleinräumig entsprechen zu können, wurden an z ehn Hauptschulen und an fünf Realschulen jeweils ein bis zwei Lernende mehr aufg enommen („Überbuchungen“), als es für die Einrichtungen von Gemeinsamem Lernen erford erlich gewesen wäre (drei Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Durchschnitt pro Eingangsklasse). Im Gegenzug sind 17 Plätze für Gemeinsames Lernen, dies ganz überwiegend an Realschulen, unbesetzt geblieben. Zum SJ 21/22 wurde das Platzangebot in den Jahrgangsstufen 5 an allen Haupt- , Real- und Gesamtschulen erneut erhöht, was voraus sichtlich mit einem weiteren Anstieg von „Überbuchungen“ an Haupt- und Realschulen verbu nden sein wird. An Gymnasien wurden ausschließlich Plätze für Einzelintegrationen angeboten. 7 https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerin-gebauer-inklusion-umsteuern-durch-eindeutige- qualitaetskriterien-und (abgerufen am 28.06.2021) 8https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/Runderlass_Neuausrichtung_Inklusion_oeffentli che_Schulen.pdf (abgerufen am 28.06.2021) IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 16 Erläuterungen: Förderschwerpunkte, Kennzahlen und Abkürzungen Sonderpädagogische Förderschwerpunkte: Kennzahlen: Förderquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10 (entspricht: Inklusionsquote + Exklusionsquote) Inklusionsquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die an Regelschulen lernen, an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10 Exklusionsquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die an Förderschulen lernen, an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10 Abkürzungen: LE Lernen ES emotionale und soziale Entwicklung SQ Sprache KM körperliche und motorische Entwicklung GG geistige Entwicklung HK Hören und Kommunikation SE Sehen

Beratungsverlauf

  1. 30.08.2021

    Ausschuss Schule und Weiterbildung

    TOP 5.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Sache ist erledigt
  2. 07.09.2021

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 8.2.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  3. 20.09.2021 zuletzt

    Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

    TOP 3.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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