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4239/2018

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 10.12.2018

Mitteilung BV 09.01.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 28.01.2019, TOP 6.5

Anlage zu TOP 2 Stellungnahme NABU vom 09.09.2018

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BeiratsVB 2018-12-10

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Anlage zu TOP 2 Stellungnahme NABU vom 06.12.2018

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Mitteilung BV

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Anlage zu TOP 2 Erörterung vom 22.10.2018

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Anlage zu TOP 2 Stellungnahme NABU vom 09.09.2018

4679 Zeichen

Vorstand 
Vorsitzender Dr. Horst Bertram
 
2. Vorsitzende Claudia Trunk 
Schatzmeister Erhard Benfer 
Schriftführer Jakob Risch 
 
 
 Spendenkonto 
IBAN: 
DE45 3705 0198 0005 2426 49
 
BIC: COLSDE33  
Sparkasse KölnBonn 
Spenden und Beiträge  
sind steuerlich absetzbar 
 
Stiftungskonto 
IBAN: 
DE39 3705 0198 1900 6828 97
 
BIC: COLSDE33 
Sparkasse KölnBonn 
Zustiftungen  sind steuerlich 
absetzbar 
 
NABU 
Anerkannter Natur- 
schutzverband 
nach § 58 Bundes- 
naturschutzgesetz 
 
 
NABU Köln •  Naturschutzbund Deutschland Stadtverband Köln e.V.  
Geschäftsstelle •  Luxemburger Straße 295 •  50939 Köln 
 
 
An die 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
z.H. Herr Beeks 
 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 
 
NABU Stadtverband Köln e.V 
Luxemburger Straße 295 
50939 Köln 
 
Telefon:   0221 / 790 28 89 
E-Mail:  mail@NABU-Koeln.de 
Homepage:  
www.NABU-Koeln.de 
 
Köln, den 09.09.2018 
Vorab per E-Mail: 
            
johann-heinrich.beecks@stadt-koeln.de 
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
bund.koeln@bund.net 
 
 
 
Sanierung Einlaufbauwerk Frechener Bach, Köln-Lindenthal 
Vereinfachter Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 17.11.2017 
Beteiligung der Naturschutzvereinigungen gem. gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Landesnatur-
schutzgesetz NRW 
 
 
LB-Zeichen:     K 40-08.18 GLB 
 
 
Sehr geehrter Herr Beeks,  
 
unsere Stellungnahme bezieht sich auf den vereinfachten Landschaftspflegerischer Begleit-
plan vom 17.11.2017 über die geplante Sanierung Einlaufbauwerk Frechener Bach, Köln-
Lindenthal. 
Wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt liegt das Einlaufbauwerk im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln und im Landschaftsschutzgebiet L17 
'Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge'. Der Frechener 
Bach ist als geschützter Landschaftsbestandteil LB 3.16 'Stüttgenhof und Frechener Bach in 
Lindenthal' festgesetzt. Weiter heißt es dort, dass der Frechener Bach ist trotz geringer Was-
serführung und weitgehender Denaturierung durch den begradigten Verlauf eine wichtige 
Leitlinie für das Landschaftsbild und ein bedeutsames Vernetzungselement im Äußeren 
Grüngürtel. Durch die natürliche Entwicklung der Uferbereiche wird ein wertvoller Lebens-
raum für Pflanzen und Tiere erhalten.

2
Bei der Planung handelt es sich nicht um eine Sanierung des Bauwerks, sondern defacto um 
einen Neubau mit neuen Anforderungen und zusätzlichen dauerhaften Versiegelungen bzw. 
Teilversiegelungen (Treppenanlage, Betriebszufahrt). Bei der baulichen Umsetzung werden 
in dem geschützten Landschaftsbestanteil temporär in Anspruch genommen und es sind um-
fangreiche Baumschutzmaßnahmen erforderlich.  
Der Frechener Bach ist „trotz geringer Wasserführung und weitgehender Denaturierung 
durch den begradigten Verlauf eine wichtige Leitlinie für das Landschaftsbild und ein bedeut-
sames Vernetzungselement im Äußeren Grüngürtel“ (LBP, S8 unten). Dem Einlassbauwerk 
kommt deswegen jedenfalls die wichtige Funktion zu Tierverluste durch Einschwemmung bei 
stärkerer Wasserführung in die Verrohrung zu vermeiden. Dieser Aspekt erscheint für zahl-
reiche Kleintiere (Kleinsäuger, Insekten, …) bedeut sam.  
Die bauliche Umsetzung ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan nur sehr grob beschrie-
ben. Es liegt auch kein Plan über die zeitliche Abfolge der Bauausführung im Detail vor. Es 
liegt bisher auch keine Informationen über die Gestaltung des Einlassbauwerkes nach dem 
Neubau vor. Damit lässt sich schwerlich beurteilen, ob (1) ein Teil des Defizits von 1.800 Bio-
topwertpunkten Vorort zur Aufwertung des geschützten Landschaftsbestandteils oder des 
LSG genutzt werden können, ob (2) die Gestaltung des Einlassbauwerks so gestaltet ist, 
dass die Tötung von Kleinlebewesen dauerhaft vermieden wird ,(3) inwieweit die temporäre 
Inanspruchnahme von Flächen im geschützten Landschaftsbestanteil zu vermeiden ist und 
(4) ob die Baumschutzmaßnahmen ausreichend sind. 
Ein Ziel einer naturfachlichen Optimierung sollte es sein, die Barrierewirkung der Verkehrsin-
frastruktur zu reduzieren, den lokalen Immissionsschutz durch mehrstufige Gehölzstrukturen 
oder auch wilde Strauchbepflanzung Vorort zu stärken. Einzuwenden ist, dass aus der vor-
gelegten Planung nicht ersichtlich ist, wie das Tötungsrisiko des Einlassbauwerks für Klein-
tiere und Insekten durch geeignete Maßnahmen minimiert bzw. zu vermieden wird.  
 
Mit freundlichen Grüßen, 
 
(eleketronische Version ohne Unterschrift) 
 
i.A. Jakob Risch 
im Namen und in Vollmacht des  
NABU Landesverbandes NRW für den Bereich der Stadt Köln 
(
risch@tec-source.de)  
 
Anlagen:  keine

BeiratsVB 2018-12-10

36774 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 10.12.2018 
   
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Herr von der Stein, Herr Steßgen      
     
 
 
Verwaltung: Frau Esser-Meiners, Frau Hußmann, Herr Mieth, Frau Pick (jeweils  
  zeitweise), Herr Bracke       
    
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz  
 
1. Neubau eines Gehweges, Loorweg in Porz-Langel, L21, EZ 3 u. 8, Bez. 7 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Zwischen Ortseingang Langel und dem im Außenbereich befindlichen Haus 
„Loorweg 15“ soll entlang der nördlichen Seite des Loorweges ein zwei Meter 
breiter Gehweg hergestellt werden. Mit diesem Gehweg werden die Häuser 
„Loorweg 6-30“ fußläufig an das Ortszentrum von Langel angebunden. 
Der Gehweg wird mit Betonsteinplatten befestigt. In den Bereichen, in denen zwei 
Zufahrten für Traktoren vorgesehen sind, werden Betonsteinpflaster verwendet. 
Um den entstehenden Höhenversprung zum angrenzenden Acker hin abzufan-
gen, wird eine Stützmauer errichtet in Form von Mauerscheiben in Höhen zwi-
schen 30 und 50 cm.  
Zur Entwässerung der Oberflächenwässer wird in Höhe „Unterm Berg 2“ ein 
Sinkkasten angeordnet, der an den dort geplanten Entwässerungskanal unterhalb 
der Straße angeschlossen wird. 
Die vorhandenen Beleuchtungsstandorte werden optimiert und an den neuen 
Gehweg angepasst (teilweise Austausch, teilweises Versetzen). 
Der Beginn der Baumaßnahme ist im Frühjahr 2019 geplant.  
Langfristig wird eine durchgehende Verbindung bis nach Köln-Zündorf ange-
strebt. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Zur Minimierung der Beeinträchtigung des Naturhaushalts erfolgen die Arbeiten 
zur Herstellung des Weges von der Straße aus. 
Durch die Baumaßnahme kommt es zu einem Eingriff in straßenbegleitende 
Gras- und Ruderalfluren, sonstigen Rud eralfluren, Garten mit größeren Gehölz-
bestand, sowie Ackerflächen. Insgesamt werden ca. 363 m² Vegetationsfläche 
(straßengebleitende Gras- und Ruderalfluren, Ackerfläche) dauerhaft versiegelt 
und ca. 390 m² (Ackerfläche) vorübergehend für die Zeit der Baumaßnahme für 
Arbeitsstreifen und Baustelleneinrichtungsfläche beansprucht. 
Insbesondere im Bereich der Hausgrundstücke sind zudem Eingriffe in den Wur-
zelbereich der angrenzenden Gehölze zu erwarten. Durch Schutzmaßnahmen

nach DIN sollen die damit verbundenen Beeinträchtigungen auf ein Minimum r e-
duziert werden. 
 
Als Ausgleich wird im LFB die Umsetzung der im Landschaftsplan an dieser Stelle 
festgesetzten Landschaftsplanmaßnahme 7.2-74 „Pflanzung einer Baumreihe aus 
Winterlinden beidseitig des Loorweges zwischen den Ortsrändern von Langel und 
Zündorf und zwischen Ortsrand und Börschgasse einseitig des Weges“ vorge-
schlagen. Da sich die Fläche nicht in städt. Besitz befindet, muss erst die Um-
setzbarkeit der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahme geprüft werden.  
Für den Fall, dass die erforderlichen Flächen zur Umsetzung der LP-Maßnahme 
nicht erworben und/oder grundbuchrechtlich gesichert werden können und auch 
an anderer Stelle keine Ersatzmaßnahme möglich ist, ist ein Ersatzgeld zu leis-
ten. 
 
Artenschutz: 
Bei der Einhaltung folgender Maßnahmen ist nicht davon auszugehen, dass der 
Antragsteller gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt. Ein 
Vorkommen von planungsrelevanten Arten wird im Vorhabenbereich mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen. Um auch die lediglich besonders geschütz-
ten Arten nicht zu gefährden, werden folgende Auflagen erteilt: 
 
 Die Rodungs- und Fällarbeiten erfolgen außerhalb der Vogelbrutzeit (Brutzeit 
01.03. – 30.09. eines jeden Jahres). Sollten die Arbeiten jedoch zwingend in 
die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökologische Baubegleitung hinzu zu ziehen. 
Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Be-
satz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu untersuchen. Eine Zunahme von 
Lichtverschmutzung wird bei der Einhaltung der folgenden Auflagen nicht er-
wartet: 
 
 Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von In-
sekten zu verhindern. 
 Die Lichtabstrahlung ist nach unten  zu richten, horizontale oder nach oben 
gerichtete Abstrahlung ist zu vermeiden  
 Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum zu bevorzugen (rote, grüne gelbe) 
und Lampen mit kurzwelligem Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). 
 Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren 
 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Häuser „Loorweg 9 – 30“ sind derzeit von Langel fußläufig nur über die stark 
befahrene und in diesem Abschnitt sehr unübersichtliche Straße „Loorweg“ er-
reichbar.  
Eine Versagung der Befreiung würde zu einer unzumutbaren Belastung für die 
Bewohner der Häuser „Loorweg 6 – 30“ führen.  
Sofern die im LFB festgesetzten Minimierungsmaßnahmen bei der Umsetzung 
der Baumaßnahme berücksichtigt werden, wird das Vorhaben als mit den Belan-
gen des Naturschutzes vereinbar angesehen, zumal hauptsächlich straßenbeglei-
tende Ruderalflächen sowie Ackerflächen beansprucht werden.

Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.2 BNatSchG er-
teilt werden. 
 
Entscheidung:  
 
Der Befreiung wird seitens des Beirats mit folgenden Auflagen zugestimmt: 
 
 Es dürfen keine zusätzlichen Straßenbeleuchtungen montiert werden.  
 
 Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von In-
sekten zu verhindern. 
 Die Lichtabstrahlung ist nach unten zu richten, horizontale oder nach oben ge-
richtete Abstrahlung ist zu vermeiden  
 Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum und einer Farbtemperatur bis 
2700 Kelvin einzusetzen (rote, grüne gelbe) und Lampen mit kurzwelligem 
Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). 
 Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren. 
 Nördlich angrenzend an den neuen Gehweg ist als Ausgleich ein 8,5 m tiefer 
und 90 m langer Grundstücksstreifen aus der derzeitigen Nutzung herauszu-
nehmen und mit einer baumreihe aus sechs Winterlinden zu bepflanzen. 
 
Sollten diese Auflagen nicht realisierbar sein, so wird der Vorgang Gegenstand 
einer ordentlichen Beiratssitzung. 
 
 
 
2. Einlassbauwerk Frechener Bach an der Ecke Militärringstr. / Dürener Str. in 
Köln Lindenthal, Bez. 3, LB 3.15, L 17, EZ 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Der temporär wasserführende Frechener Bach mündet an der Militärringstr., d i-
rekt neben Gleisanlagen und Radweg in eine 500 DN große Verrohrung, die im 
weiteren Verlauf an die Mischwasserkanalisation angeschlossen ist. Am Beginn 
der Verrohrung befindet sich ein um 1900 erbautes Einlaufbauwerk, das nicht 
mehr den aufsichtsbehördlichen Anforderungen entspricht und erneuert werden 
muss (eine Sanierung ist aus statischen und Kostengründen nicht möglich). Das 
marode und somit zu ersetzende Einlaufbauwerk dient, wie das geplante und neu 
zu erstellende Einlaufbauwerk als Notabschlag des Frechener Baches zur Ver-
meidung von Überflutungen. 
 
Es wurden zwei Varianten geprüft: 
a) Das neue Bauwerk wird unmittelbar vor dem bestehenden errichtet, die Verroh-
rung um ca. 7 m verlängert und der verbleibende Hohlraum des alten Bauwerkes 
verfüllt. 
b) Das neue Bauwerk wird in das alte eingebaut, indem die vorhandene Kappen-
decke des bestehenden Bauwerks im vorderen Bereich entfernt und die beste-
henden Wände als verlorene Schalung für das neue Bauwerk genutzt wird. Der 
restliche Hohlraum des verbleibenden alten Bauwerkes wird auch hierbei verfüllt.

Die Variante b ist eingriffsgeringer und die Querung einer vorhandenen Wasser-
leitung wird bei dieser Variante vermieden. In das neue Einlaufbauwerk wird ein 
mit einem Podest versehener Rechen integriert. 
Aus Gründen der Arbeitssicherheit soll das Podest über seitlich angeordnete 
Steigbügel und die Bachsohle über eine mit einem Handlauf versehene neu zu 
errichtende Treppe zugänglich gemacht werden. 
Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen geplant, den Rechen über einen ca. 3,5 
m breiten, aus Schotterrasen bestehenden Weg anzufahren. Dieser soll auf der 
Westseite parallel zum Militärring bis zur Dürener Str. neu errichtet werden und 
sich in Höhe des Rechens in eine ca. 60 qm große Fläche auf weiten. Die Aufwei-
tungsfläche soll zur temporären Lagerung des Rechengutes als auch als Wende-
hammer für den Bachwagen genutzt werden. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des angrenzenden Gehölzbestands 
werden Bauzäune entlang jeglicher Baustellen- und Baustelleneinrichtungsflä-
chen aufgestellt. 
Ein direkter Eingriff in Gehölz- bzw. Baumbestände erfolgt nicht. Andere temporär 
beanspruchte Flächen werden nach Fertigstellung der Baumaßnahem entspre-
chend ihres Ausgangszustandes wiederhergestellt. Durch die Anlage des Schot-
terweges und des Wendehammers kommt es zu einem Kompensationsdefizit von 
1800 Biotopwertpunkten. Diese können vor Ort nicht kompensiert werden, da sich 
zwischen Schotterweg und vorhandenem Waldbestand eine Wasserleitung befin-
det. 
Die Kompensation erfolgt über eine Ausgleichszahlung, bzw. Einstellung als Ma-
lus in das Ökokonto Steb. 
 
Artenschutz: 
Laut artenschutzrechtlicher Vorprüfung liegen keine Hinweise auf Fledermaus-
quartiere vor; der Frechener Bach dient lediglich als Leitlinie zur Nahrungssuche. 
Aufgrund artenarmer Biotopausstattung und der Lage des Bauwerks werden Bru-
ten planungsrelevanter bzw. bestandsgefährdeter Vogelarten im Gelände ausge-
schlossen. 
Da der neue Rechen mit einer Neigung von ca. 30° eingebaut und seine Abstän-
de ca. 10-15 cm betragen, wird das Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den 
Neubau nicht signifikant erhöht 
 
Verbandsbeteiligung nach § 63 (2) BNatSchG i.V. mit § 66 (1) LNatSchG: 
Da sich das Vorhaben z.T. auf Flächen im geschützten Landschaftsbestandteil 
erstreckt, sind gem. § 63 (2) BNatSchG i. V. mit § 66 (1) LNatSchG bei Befreiun-
gen von Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen die an-
erkannten Naturschutzvereinigungen durch die Genehmigungsbehörde zu beteili-
gen. 
Zum Vorhaben hat sich der NABU Stadtvorstand Köln schriftlich geäußert. Die in 
dem Schreiben aufgeworfenen Fragen wurden in einem hierfür anberaumten Ge-
spräch mit dem Verfasser abschließend geklärt und in einer Gesprächsnieder-
schrift festgehalten.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das neu zu errichtende Einlaufbauwerk soll auf Flächen im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln realisiert werden, die als geschützter Land-

schaftsbestandteil und Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und 
Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte Vorhaben 
einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG von den Verbotsbestimmungen des 
Landschaftsplanes. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
Auf der einen Seite besteht ein hohes öffentliches Interesse Überflutungen insbe-
sondere an der Militärringstr. /von Verkehrstrassen zu vermeiden, was als sehr 
schwerwiegend angesehen wird. 
Auf der anderen Seite steht das hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung und 
Ungestörtheit des betroffenen Freiraums. 
Vor diesem Hintergrund ist für das beantragte Vorhaben das öffentliche Interesse 
an der Vermeidung von Überflutungen bedeutender Verkehrswege als höherran-
gig anzusehen als die lediglich temporär beeinträchtigten Naturschutzbelange. 
 
Entscheidung:  
 
Der Befreiung wird seitens des Beirats zugestimmt.  
Im Hinblick auf die Abwicklung der Eingriffsregelung bei Maßnahmen der StEB 
soll als Ziel die Kompensation über das StEB-Ökokonto sein. 
 
Der Niederschrift zur heutigen Beiratsvorbesprechung ist die Stellungnahme des 
NABU und der Niederschrift des Klärungsgesprächs mit dem NABU beizufügen. 
 
 
3. BV Universitätsstr. 24, Sanierung des UNI- Gebäudes 101 (WISO – Fakultät), 
sowie Errichtung einer Kältemaschine und drei Lüftungstürmen in Köln- 
Lindenthal, Bez. 3, teilweise L 16, EZ 2 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Der WISO- Gebäudekomplex besteht aus zwei, Ende der 1950er Jahre errichte-
ten und unter Denkmalschutz stehenden Bauteilen sowie einem Neubau. Die 
zwei alten Gebäudeteile BT 1 und BT 2 sollen innen und außen auf Grund ihres 
Alters und Zustandes saniert und dem neuen Stand der Technik angepasst wer-
den. 
Der im Norden vor dem Gebäude BT 1 vorgelagerte Hof, der derzeit als Park-
platzfläche genutzt wird, soll in Anlehnung an die Ursprungsplanung als Freifläche 
hergestellt werden, so dass Parkplätze entfallen oder verlegt werden.  
Zur Verbesserung der Technik ist geplant, eine Kältemaschine und drei Lüftungs-
türme aufzustellen sowie Blitzschutz zu verlegen. Für die Außen- / Fassadensa-
nierung wird die Aufstellung eines Gerüstes erforderlich. 
Zur Andienung der Baustelle wird auf der Westseite des Gebäudes BT 2, auf der 
Wiesenfläche im Inneren Grüngürtel eine geschotterte Baustraße mit Wende-
hammer erforderlich. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die im Norden des Geländes geplante Kältemaschine wurde auf ein Mindestmaß 
reduziert und soweit nach Süden verschoben, wie es technisch möglich war, so 
dass nur noch ein geringer Teil (6 qm) im Außenbereich realisiert werden muss. 
Die derzeit illegal zum Parken genutzten Flächen im Landschaftsschutzgebiet, auf

denen zu genehmigende Parkplätze geplant waren, konnten durch konstruktive 
Gespräche in Vegetationsflächen zurückgeführt werden. 
Durch diese Maßnahmen gestaltet sich der Eingriff durch die Neubaumaßnahmen 
als gering (Neuversiegelung von ca. 22 qm, ohne Gehölzbeseitigung). Schwer-
wiegender ist dagegen der Eingriff durch die Einrüstung der bestehenden Gebäu-
de und des Blitzschutzes. Hierdurch müssen insgesamt 4 Eschenahorne sowie 8 
Sträucher entfernt werden. Diese sollen nach Fertigstellung der Baumaßnahme 
1:1 als standortheimische Bäume / Sträucher in Absprache mit der UNB auf dem 
Unigelände, vorzugsweise auf der Westseite des BT 2 gepflanzt werden. 
Der Ausgleich für die Neuversiegelung soll ebenfalls auf der Westseite des BT 2, 
vor den Ausbuchtungen der Hörsäle als extensiv gepflegte, artenreiche Wiesen-
fläche erfolgen. 
Die temporär beeinträchtigten Flächen, insbesondere durch die Baustraße sollen 
nach Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend ihres Ursprungszustandes 
wiederhergestellt werden.  
 
Artenschutz: 
Vor dem Hintergrund des vorliegenden artenschutzrechtlichen Beitrages im 
Landschaftspflegerischen Begleitplan bestehen keine Bedenken gegen das ge-
plante Vorhaben 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das zu sanierende Unigebäude reicht mit der Westseite des Gebäudes BT 2 di-
rekt an Flächen des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln an, 
ein Teilbereich der Kältemaschine bis in den Geltungsbereich des Landschafts-
planes, der die betreffenden Flächen als Landschaftsschutzgebiet ausweist. Mit 
der Schutzgebietsausweisung sind Ge- und Verbotsbestimmungen verbunden. 
Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG 
von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
Auf der einen Seiten besteht ein hohes öffentliches Interesse am Erhalt des 
denkmalgeschützten Riphan Baus, was als sehr schwerwiegend angesehen wird. 
Auf der anderen Seite wird dagegen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt der 
Grünanlage festgemacht. 
Vor dem Hintergrund, dass durch Umplanungen der Eingriff stark minimiert we r-
den konnte und die geplanten Vermeidungs-, Schutz- und Kompensationsmaß-
nahmen den Eingriff in Natur und Landschaft sowie das Landschaftsbild ausglei-
chen, ist für das beantragte Vorhaben das öffentliche Interesse am Erhalt des 
Rhiphan Baus als höherrangig anzusehen als die zu beachten Naturschutzbelan-
ge. 
 
 
Entscheidung:  
 
Der Befreiung wird seitens des Beirats zugestimmt, da die UNB das Vorhaben im 
Hinblick auf seine Umweltverträglichkeit weitgehend optimiert hat.  
 
4. Antrag auf unwesentliche Planänderung der planfestgestellten Nassabgra-
bung in K-Meschenich und K-Immendorf, Verfüllung des ersten Rekultivie-

rungsabschnittes teilweise mit externem Bodenmaterial – Herrichtung der 
Zufahrt 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau eines Gewässersbe-
troffenen  durch Erweiterung der planfestgestellten Nassabgrabung der Fa. J. & 
E. Horst GmbH & Co. KG wurde von dem Planungsbüro Terra Consulting GmbH 
aus Alsdorf vorgesehen, die anfallenden Oberboden- und Abraummieten nördlich 
der bestehenden Böschung zur Zaunhofstraße zwischenzulagern und für die sp ä-
tere Rekultivierung zu nutzen. Es handelte sich um ca. 90.000 m³ Abraum- und 
15.000 m³ Oberboden. Aufgrund der PFT-Belastung des See- und Grundwassers 
im Bereich der bestehenden Nassauskiesungsfläche der Fa. J. & E. Horst GmbH 
& Co. KG in Köln Immendorf und Meschenich war es als Sicherungsmaßnahme 
notwendig, zur Verringerung der Wasserdurchlässigkeit nach Westen, eine Vor-
schüttung aus wenig durchlässigem Bodenmaterial östlich eines bestehenden 
Damms zu errichten. Das hierfür erforderliche Bodenmaterial wurde aus dem Ab-
raum der Abbaufelder 1+2 gewonnen. Durch die Verwendung des Abraummateri-
als aus den Abbaufeldern 1 + 2 ergibt sich daher ein Fehlvolumen von rund 
88.600 m³ Boden für die ordnungsgemäße Rekultivierung des Rekultivierungsab-
schnittes RI. Für den vorsorgenden Grundwasserschutz sind eine Verfüllung im 
Grundwasser mit autochthonem Material und eine Verfüllung oberhalb des 
Grundwassers mit externem Boden durchzuführen.  
 
Die ca. 5 m breite Zufahrt erfolgt über eine zurzeit noch genutzte Ackerfläche, die 
sich im Eigentum der Basell Polyolefine GmbH befindet. Hierzu wurden eine 
Wegevereinbarung mit der Basell Polyolefine GmbH und eine Nutzungsvereinba-
rung mit dem Landwirt getroffen. Zur Vermeidung von nur schwer wieder zu be-
seitigenden Verdichtungen des Unterbodens (B-Horizont) ist es geplant, die 
Fahrtrasse auf dem gewachsenen Oberboden (A-Horizont) zu erstellen. Es soll 
eine mineralische Schüttung mit Kies erfolgen. Unter dem Kies wird zur Trennung 
zum anstehenden Boden ein Vlies bzw. Geotextil der Geotextilrobustheitsklasse 
GRK 3 mit einem Mindestüberstand von 30 cm eingebaut. 
 
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde sind keine zusätzlichen Maßnahmen 
erforderlich. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Der Fahrweg quert an einer Stelle einen bereits erstellten und ausgewiesenen 
Wander- und Fahrradweg. Die gleichzeitige Nutzung des Weges als Wander- so-
wie Fahrradweg und Transportweg für die Anlieferung von Bodenmaterial schließt 
sich aus. Der Weg für die Fahrradfahrer und Wanderer wird daher um ca. 3 m 
verbreitert. 
Auch wenn die prognostizierte Anzahl von täglich 9 Fahrten gering ist, besteht ei-
ne Konfliktsituation sowohl durch den Begegnungsverkehr als auch über die Be-
anspruchung der Oberfläche durch die schweren Fahrzeuge. Des Weiteren kann 
nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Verfügbarkeit von geeignetem Bo-
denmaterial phasenweise auch deutlich mehr Fahrzeuge frequentieren, so dass 
es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der bestehenden Nutzung kommt.  
 
Die möglichen Beeinträchtigungen der aktuellen Nutzungen und der Fauna kön-
nen durch die folgenden Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden:

 Anlage einer 4 m breiten Baustraße auf den Flurstücken 279 und 274 parallel 
zum Flurstück 318, 
 Sichtschutz am Tor zur Grundstücke ehem. Kiesgrube Dr. Alberty im Bereich 
der Zufahrt (Flurstück 277), 
 Schilfmatten auf der Innenseite des Zaunes (Bereich Wasserflächen) zur 
Vermeidung von Staubeintrag und Scheuchwirkung im direkten Kurvenbereich 
 Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit auf 5 km/h, 
 Vorhalten einer Bewässerung und Bewässern des Weges bei trockener Witte-
rung, 
 Sperrung des Weges zur Grube (Flurstück 245) für den öffentlichen Verkehr. 
 
Artenschutz: 
Nach Rücksprache der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit der NABU 
Naturschutzstation Köln bestehen durch die geplante Maßnahme keine Beein-
trächtigungen für die Wechselkröte. Es werden jedoch auf der angrenzenden 
Ausgleichfläche brütende Vögel durch Lärmemissionen und Sichtkontakt gestört 
und Laichgewässer ggf. durch Staubniederschlag in ihrer Funktion beeinträchtigt. 
Die unter “Eingriff/Kompensation“ genannten Maßnahmen sind daher zur Vermei-
dung von Beeinträchtigungen erforderlich. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die Herrichtung der Zufahrt soll auf Flächen im Geltungsbereich des Land-
schaftsplanes der Stadt Köln realisiert werden, die als Landschaftsschutzgebiet 
mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit be-
darf das beantragte Vorhaben einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG von den 
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben angesehen. Die Verfüllung 
des ersten Rekultivierungsabschnittes mit teilweise externem Bodenmaterial und 
die damit verbundene Herrichtung der Zufahrt sind erforderlich. Es besteht ein 
hohes öffentliches Interesse daran, die Gefährdung für Mensch und Umwelt durch 
die PFT-Belastung des See- und Grundwassers im Bereich der bestehenden 
Nassauskiesungsfläche der Fa. J. & E. Horst GmbH & Co. KG in Köln Immendorf 
und Meschenich abzuwehren, was als sehr schwerwiegend angesehen wird. Vor 
dem Hintergrund, dass die möglichen Beeinträchtigungen der Fauna und der ak-
tuellen Nutzungen durch die oben aufgezeigten Vermeidungsmaßnahmen verhin-
dert werden können, ist für das beantragte Vorhaben das öffentliche Interesse an 
der Vermeidung der Gefährdung für Mensch und Umwelt durch die PFT-
Belastung des See- und Grundwassers als höherrangig anzusehen als die zu be-
achtenden Naturschutzbelange. 
 
Entscheidung:  
 
Der Befreiung wird seitens des Beirats zugestimmt. 
 
 
5. BV Zülpicher Wall o. Nr., Interimsbau für Seminar- und Büroräume der Uni- 
Köln in Köln- Lindenthal, Bez. 3, L 16, EZ 2 und 6 
 
Beschreibung der Maßnahmen:

Anlässlich der Generalsanierungsarbeiten an einigen  Uni- Bauten soll am Rand, 
parallel zum Zülpicher Wall, auf dem umzugestaltenden Uni- Sportplatz am Zülpi-
cher Wall ein dreigeschossiges, 102m x 14,5m (1470 qm) großes Interim- Ge-
bäude in Modulbauweise temporär errichtet und bis Ende 2025 als Büro- und 
Seminargebäude genutzt werden. Das Dach soll größtenteils mit extensiver 
Dachbegrünung abgedeckt werden. Die Modulteile sollen über den Zülpicher Wall 
angeliefert und direkt aufgestellt werden, so dass nur die Gebäudegrundfläche 
und die Zuwegungen temporär versiegelt werden. 
Erschlossen wird das Gebäude durch den Grünstreifen zwischen Zülpicher Wall 
und Sportplatz, wobei die Zuwegungen so gelegt werden, dass nur wenige kleine 
Gehölze entfernt werden müssen. 
Die Umgestaltung des Sportplatzes wurde bereits in 2015 unter Beteiligung des 
Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde naturschutzrechtlich befreit und 
baurechtlich genehmigt. Durch den Interimsbau am Rande des neu zu gestalten-
den Sportplatzes werden lediglich die geplante Finnbahn als auch eine den 
Sportplatz querende Wegeverbindung nach Westen verschoben. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Für das Gebäude werden Rasensportflächen als auch Flächen der Tennen-
Laufbahn beansprucht, die Erschließung erstreckt sich durch eine Abpflanzung 
des vorhandenen Sportplatzes, wobei keine größeren Gehölze entfernt werden 
müssen. 
Durch den Eingriff verbleibt nach Wiederherstellungsmaßnahmen ein Kompensa-
tionsdefizit von 10232 ökologischen Wertpunkten (ÖW; Biotoppotential: 3032 ÖW, 
Landschaftsbild: 7200 ÖW).  
Da die bereits genehmigte neue Sportplatzplanung Ausgleichs- als auch Gestal-
tungsbäume enthält, können aus Platzgründen keine Ausgleichspflanzungen auf 
der Eingriffsfläche vorgenommen werden. Somit soll die Kompensation über ein 
Ersatzgeld auf der Grundlage von 12 Ersatzbäumen in Höhe von 15593,76 € er-
folgen. 
 
Artenschutz: 
Artenschutzrechtlich sind keine Probleme zu erwarten. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Interimsgebäude soll auf Flächen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 
der Stadt Köln realisiert werden, die als Landschaftsschutzgebiet mit einherge-
henden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das bean-
tragte Vorhaben einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG von den Verbotsbe-
stimmungen des Landschaftsplanes. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben angesehen. 
Auf der einen Seiten besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechter-
haltung des Uni-Betriebes, was nur durch Interimsbauten gewährleistet werden 
kann und als sehr schwerwiegend angesehen wird. 
Auf der anderen Seite wird dagegen das hohe öffentliche Interesse am Erhalt 
auch von anthropogen überformten Freiflächen /Freiräumen (umzugestaltender 
Sportplatz) festgemacht. 
Vor dem Hintergrund, dass es sich nur um einen Interimsbau handelt und der 
Sportplatz ohnehin umgestaltet werden soll, werden temporär ökologisch gering-

wertige Freiflächen beansprucht, die durch die Umgestaltung während der Inte-
rimsnutzung nicht für Sport- und Freizeitnutzungen fehlen werden. 
Somit ist für das beantragte Vorhaben das öffentliche Interesse an der Aufrecht-
erhaltung des Uni-Betriebes als höherrangig anzusehen als die zu beachtenden 
Naturschutzbelange. 
 
Entscheidung:  
 
Auf Grundlage der bestehenden Vorplanungen wird dem Vorhaben seitens des 
Beirats unabhängig von der Bauweise befristet bis Ende 2025 zugestimmt. 
 
 
6. Errichtung einer zusätzlichen Flucht-/Laufsteganlage im Rheinvorland zwi-
schen TB II und TB III, K -Worringen, Bez. 6, LSG L 4, EZ 8 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Die INEOS Manufacturing Deutschland GmbH in Köln beabsichtigt auf Höhe 
Rheinstrom-km 71 0,8 eine neue Tankerbrücke VI zu errichten und zu betreiben; 
das Vorhaben wurde in der Beiratssitzung am 07.05.2018 vorgestellt.  
In diesem Zusammenhang ist auch der Bau und Betrieb einer neuen Flucht-
/Laufsteganlage zwischen TB II (INEOS) und TB III (CURRENTA) geplant. Damit 
soll im Endausbau mit der Errichtung der TB VI ein durchgehender Laufsteg bis 
zur südlichsten TB I entstehen. 
Die geplante zusätzliche Flucht-/Laufsteganlage verläuft in einem Abstand von 
ca. 10-30 m parallel zur Uferlinie mit einer Gesamtlänge von ca. 164 m und 1,5 m 
Breite. Die Steganlage ist aufgeständert auf insgesamt 7 ausbetonierten Stahl-
rammrohren (Auflagerohre) mit je 81,3 cm Durchmesser, die ca . 7 m tief in den 
Boden gerammt werden. Bei einem Fundamentdurchmesser von aufgerundet je 
1,2 m² errechnet sich ein Gesamtflächenverlust im Rheinvorland von 8,5 m² für al-
le 7 Auflagerohre. 
Diese durchgängige Laufsteganlage ist notwendig um ausreichende Fluchtmög-
lichkeiten im Gefahrenfall sowohl für das Bedienpersonal der Tankerbrücken als 
auch für das Schiffspersonal in sichere Richtung (weg von der Gefahr) sowie die 
schnelle und sichere Zugänglichkeit für Notfall-Einsatzkräfte wie Feuerwehr, Re t-
tungssanitäter und Notärzte zu gewährleisten. 
 
 
Eingriff / Kompensation: 
Eingriffe in das Rheinprofil erfolgen nicht, da weder an der Uferlinie noch an der 
Rheinsohle Maßnahmen erforderlich werden. Die Bauarbeiten sollen vorzugswei-
se wasserseitig erfolgen soweit der Rheinwasserstand dies zulässt. Abgesehen 
von der Gesamtflächeninanspruchnahme von ca. 8,5 m² Wiese (insgesamt 27 Bi-
otopwertpunkte Verlust) für die Auflagerohre sind lediglich temporäre Eingriffe 
während der Bauzeit zu erwarten, z.B. Freimachen von Rammhindernissen mit 
Wiederherstellung des Zustandes vor Baubeginn nach Abschluss der Arbeiten. 
Die Kompensation erfolgt zusammen mit dem Neubau der Tankerbrücke VI in 
Höhe von insgesamt 4.162 Biotopwertpunkten. Geplant ist eine Grünlandextensi-
vierungsmaßnahme im Rheinvorland von Dormagen über Ökokontoregelung 
mangels Flächenverfügbarkeit auf dem Kölner Gebiet. 
Das Landschaftsbild ist derzeit bereits geprägt von den vorhandenen Schiffsver-
ladeeinrichtungen incl. Dalbenreihen an jeder Tankerbrücke sowie den anlegen-

den Tankschiffen und den Industrieanlagen im Hintergrund, so dass die zusätzli-
che Laufsteganlage vor diesem Erscheinungsbild zurücktritt. 
 
Artenschutz: 
Bezüglich des Artenschutzes ergeben sich die gleichen Vorgaben wie bei der Ge-
samtmaßnahme Neubau Tankerbrücke VI. 
Die aus sicherheits- und arbeitsschutztechnischen Gründen notwendige Beleuch-
tung der Laufsteganlage wird zielgerichtet nach unten ohne Lichtabstrahlung zur 
Seite oder nach oben erfolgen (auch zur Vermeidung der Blendwirkung für den 
Straßenverkehr auf der B 9 und dem Schiffsverkehr). Somit erfolgt keine wesent-
liche Änderung gegenüber der derzeit schon bestehenden Beleuchtungssituation. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Die betroffenen Rheinvorlandflächen östlich der B 9 in Worringen sind im Land-
schaftsplan als Landschaftsschutzgebiet L 4 mit dem Entwicklungsziel 8: „zeitlich 
begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Da es 
keine konkrete bauleitplanerische Umsetzung der im FNP dargestellten Sonder-
baufläche Hafen gibt, gelten hier die Ge- und Verbotsbestimmungen des Land-
schaftsplanes für das Landschaftsschutzgebiet L 4. Somit bedarf das beantragte 
Vorhaben einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG von den Verbotsbestimmun-
gen des Landschaftsplanes. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG als gegeben angesehen. 
Die zusätzliche Flucht- und Laufsteganlage ist aus Sicherheitsgründen notwendig 
um eine durchgängige Zugänglichkeit und Fluchtmöglichkeit zu und von allen be-
stehenden Tankerbrücken für Bedienpersonal, Schiffspersonal und Notfallein-
satzkräfte zu gewährleisten. Die Abweichung von den Verbotsvorschriften ist mit 
den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar. Es ergeben sich für den Cha-
rakter des Schutzgebietes und hinsichtlich des Schutzzweckes keine wesentli-
chen Änderungen gegenüber der bestehenden Situation. 
 
Entscheidung:  
 
Dem Vorhaben wird seitens des Beirats zugestimmt. 
Die Verwaltung wird jedoch aufgefordert mit dem Antragsteller abzustimmen, ob 
im Rahmen der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen die Möglichkeit be-
steht, die Beleuchtung zusätzlich zu den o.g. Kriterien mit einer geringen Far b-
temperatur (< 3000 Kelvin) umzusetzen. 
 
Sonstiges: 
1. Geplante Beseitigung von 5 Eschen auf dem Grundstück Gem. Wahn, Flur 
17, Flurstück 221, Burgallee in Köln-Wahn, Bezirk 7, LB 7.25 
Der Eigentümer des o.g. Grundstücks möchte 5 Eschen mit Stammumfängen von 
0,90, 1,00, 0,75, 0,80, 0,90 u. 0,80 cm in 1m Höhe, die sich entlang der westli-
chen Grundstücksgrenze des o.g. Grundstücks angesamt haben, beseitigen.  
Die Eschen stehen in unmittelbarer Nachbarschaft zu der dort befindlichen ge-
setzlich geschützten Kastanienallee „Burgallee“, für die derzeit ein Entwicklungs-
konzept (städt. Teil) erstellt wird.  
Auch wenn ein regelmäßiger Rückschnitt zur Erhaltung der Allee ausreichen soll-

te, wird seitens der UNB dennoch dazu tendiert, der Fällung aus Gründen der 
Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung des Alleencharakters zuzustimmen.  
 
Gesprächsergebnis: 
 
Zunächst wird das ausstehende Gutachten abgewartet. Erst dann wird entschie-
den, wie mit dem Eschenbestand verfahren werden soll. 
 
 
2. Geplanter Neubau der BAB 553 incl. Rheinquerung 
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant mit dem Neubau der BAB 553 incl. 
Rheinquerung eine neue Autobahnverbindung (Querspange) zwischen der links-
rheinisch verlaufenden BAB 555 und er rechtsrheinisch gelegenen BAB 59. Das 
Projekt ist Bestandteil des aktuellen Bundesverkehrswegeplans 2030 und ist hier 
mit „vordringlichem Bedarf“ aufgeführt.  
Die Vorplanung zur Linienfindung ist in diesem Jahr gestartet. Derzeit erfolgt die 
Grundlagenermittlung u.a. für die Umweltverträglichkeitsstudie und die Faunisti-
sche Planungsraumanalyse. 
Ein erster Beteiligungstermin (Scoping-Termin) der Träger öffentlicher Belange 
hat am 30.10.2018 stattgefunden.  
In diesem Beteiligungsverfahren hat die UNB eine Stellungnahme abgegeben. 
Gesprächsergebnis: 
 
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde wird dem Beirat  in der Ja-
nuarsitzung als Mitteilung zur Kenntnis gegeben. Die Niederschrift des Landesbe-
triebs vom Beteiligungstermin vom 30.10.2018, sobald sie erstellt und zugegan-
gen ist. 
 
 
3. Fällung eines Naturdenkmals in der Flora 
Eine der Blutbuchen in der Flora die gleichzeitig als Naturdenkmal „ND 503.03(4)“ 
festgesetzt ist, befindet sich aufgrund eines Pilzbefalls (Riesenporling) im Sterbe-
prozess. Im vergangenen Jahr wurde im Zuge eines Gutachtens (vom 
18.12.2017) durch den Forstbetrieb für Baumpflege Oliver Menke ein Zugversuch 
durchgeführt und der Zustand dokumentiert. Die prognostizierte Lebenszeit wurde 
mit „bis zu fünf Jahren“ angegeben. Die Entnahme von Totholz wurde aus Si-
cherheitsgründen nach dem Gutachten durchgeführt. Im Sommer dieses Jahres 
war die Krone nahezu unbelaubt. Der Zustand scheint sich nach Einschätzung 
der UNB nach einer Begutachtung vor Ort weiter verschlechtert zu haben. Der 
starke Pilzbefall der Wurzeln, der trockene Sommer und der Rückschnitt scheinen 
die Blutbuche weiter nachhaltig geschwächt zu haben. Nach Einschätzung des 
Gutachters sowie den fachkundigen Mitarbeitern der UNB wird der Baum im 
kommenden Jahr nicht mehr austreiben. Die Lage des Naturdenkmals direkt an 
einem hochfrequentierten Weg innerhalb der Flora stellt dabei aus Sicht der UNB 
eine akute Gefahr dar. Daher soll der Baum gefällt werden. Von Seiten der Flora 
wurde angeboten, möglichst an selber Stelle einen Ersatzbaum zu pflanzen, un-
abhängig davon, ob die Fällung aufgrund akuter Gefahr geschieht.

Gesprächsergebnis: 
 
Im Zuge von unumgänglichen Fällungen von Naturdenkmalen sollen geeignete 
Bäume als „Nachfolge-ND´s“ konkret vorgeschlagen, dokumentiert und zeitnah 
als ND´s festgesetzt werden, beginnend mit diesem Fall. 
 
4. Änderung des Einleitbauwerkes und Rückbau des Einleitrohres der SHELL 
in K-Godorf mit temporären Baustelleneinrichtungsflächen im NSG N 5 
 
Bei dem betroffenen Einleitbauwerk der SHELL Deutschland Oil GmbH in Höhe 
von Rhein-km 672,7 handelt es sich um die Einleitung einer Regenwasserleitung 
DN 1200, deren 132 m langes Stahlrohr das Regenwasser mittig in den Rhein 
einleitet. Der Scheitel dieses Rohres ist durch die Erosionskraft des Rheins in 
weiten Teilen freigelegt worden. Wegen der möglichen Gefährdung der Schifffahrt 
im Niedrigwasserfall soll die Rohrleitung bis kurz vor dem Ufer zurückgebaut wer-
den. Stattdessen ist parallel die Errichtung einer neuen, ufernahen Einleitstelle 
innerhalb der befestigten Rheinuferböschung geplant. Diese wird auch bei Nied-
rigwasser noch vollständig wasserüberdeckt sein. 
Die Bauarbeiten erfolgen rheinseitig mittels Arbeitsschiffen oder Schwimmplatt-
formen. Das Rohr zwischen dem Pumpwerk und der Baugrube im Ufer wird als 
Inliner in das vorhandene Rohr eingezogen ohne Eingriffe in die Böschung obe r-
halb des Radweges. 
Im Bereich des vorhandenen Pumpwerkes werden Gerüste errichtet und Pumpen 
sowie ein Notstromaggregat installiert. Mit Hilfe einer temporären oberirdischen 
DN 400-Leitung soll das Regenwasser während der Bauzeit in den Rhein abgelei-
tet werden. Gehölzverluste werden bei der Querung des dortigen Feldgehölzes 
vermieden. 
Unvermeidbar sind die temporäre Baustellenzufahrt zu dem bestehenden Pum p-
werk und die Baustelleneinrichtungsfläche von ca. 850 m² im Bereich der Mager-
rasenfläche des NSG „Am Godorfer Hafen“. Zur Minimierung von Beeinträchti-
gungen sind sämtliche davon betroffenen Bereiche mit Stahlplatten/Baggermatten 
zum Bodenschutz auszulegen und mittels Bauzaun zu begrenzen, damit ein B e-
fahren weiterer Magerrasenflächen ausgeschlossen bleibt. 
Neben der baubedingten temporären Inanspruchnahme im NSG N 5 ist möglich-
erweise auch die Fischruhezone im Bereich „Sürther Aue“ von Rhein-km 669,2 
bis 675,0 durch die im Zuge der Baumaßnahme auftretenden Sedimentaufwirbe-
lungen betroffen. Das Vorhaben selbst ist grundsätzlich als Instandsetzungs-
/Erneuerungsmaßnahme bestehender Entsorgungsleitungen als unberührt von 
den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für das N 5 und L 20 und unbe-
rührt von den Verboten der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festset-
zung der Rhein-Fischschutzzonen zu betrachten. 
 
Das Vorhaben ist der Bezirksregierung Köln über ein Änderungsverfahren ange-
zeigt worden, der Vollzug der Eingriffsregelung obliegt somit der Höheren Natur-
schutzbehörde. 
Die notwendigen Freischneidearbeiten im Vorgriff auf die Bauarbeiten sind dem 
Beirat bereits in der Vorbesprechung am 26.01.2015 vorgestellt worden, das ei-
gentliche Vorhaben sollte zu gegebener Zeit vorgelegt werden.

Anlage zu TOP 2 Stellungnahme NABU vom 06.12.2018

3159 Zeichen

Vorstand 
Vorsitzender Dr. Horst Bertram
 
2. Vorsitzende Claudia Trunk 
Schatzmeister Erhard Benfer 
Schriftführer Jakob Risch 
 
 
 Spendenkonto 
IBAN: 
DE45 3705 0198 0005 2426 49
 
BIC: COLSDE33  
Sparkasse KölnBonn 
Spenden und Beiträge  
sind steuerlich absetzbar 
 
Stiftungskonto 
IBAN: 
DE39 3705 0198 1900 6828 97
 
BIC: COLSDE33 
Sparkasse KölnBonn 
Zustiftungen  sind steuerlich 
absetzbar 
 
NABU 
Anerkannter Natur- 
schutzverband 
nach § 58 Bundes- 
naturschutzgesetz 
 
 
NABU Köln •  Naturschutzbund Deutschland Stadtverband Köln e.V.  
Geschäftsstelle •  Luxemburger Straße 295 •  50939 Köln 
 
 
An die 
Stadt Köln 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft 
z.H. Herr Beecks 
 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
 
 
NABU Stadtverband Köln e.V 
Luxemburger Straße 295 
50939 Köln 
 
Telefon:   0221 / 790 28 89 
E-Mail:  mail@NABU-Koeln.de 
Homepage:  
www.NABU-Koeln.de 
 
Köln, den 06.12.2018 
Vorab per E-Mail: 
            
johann-heinrich.beecks@stadt-koeln.de 
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW 
bund.koeln@bund.net 
 
 
 
Sanierung Einlaufbauwerk Frechener Bach, Köln-Lindenthal 
Vereinfachter Landschaftspflegerischer Begleitplan vom 17.11.2017 
Beteiligung der Naturschutzvereinigungen gem. § 66 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutz-
gesetz NRW 
 
Niederschrift zur Erörterung vom 22.10.2018 
 
LB-Zeichen:     K 40-08.18 GLB 
 
 
Sehr geehrter Herr Beecks,  
 
vielen Dank für die Niederschrift der Erörterung. Die Niederschrift stellt die besprochenen 
Punkte vollständig dar. Auf die angesprochenen Fragen bzw. Einwendungen möchte ich hier 
hinweisen: 
(a) die Waldrandgestaltung und  
(b) die Prüfung, ob nicht eine Extensivierung von Teilen des Grünstreifens möglich ist, um 
somit auch einen Ausgleich vor Ort zu ermöglichen. 
Bitte halten Sie mich über die Ergebnisse in Kenntnis.

2
Die Recherche zu Nummer 2 der Niederschrift über die Gestaltungsmöglichkeiten des Rohr-
gitters hat folgendes ergeben: 
(a) Für Kanalbauwerke besteht eine Verkehrssicherungspflicht und somit muss ein Gitter 
vorgesehen werden. 
(b) Der Abstand zwischen den Gitterelementen darf die 120mm nicht überschreiten. 
(c) Treibgutrechen bzw. Grobrechen werden üblicher Weise mit Stababständen von 100mm 
und mehr ausgeführt. 
(d) Es kann ein Soldurchlass an Kanalausläufen vorgesehen werden. 
(e) Eine Gestaltung mit einem Stababstand von 100mm stellt für Kleinlebewesen keine Barri-
ere dar. Damit können diese bis in das DN 500’er Rohr hinein wandern und auch wieder her-
aus gelangen.  
(d) Durch eine sachgemäße Objektbetreuung kann eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der 
Einschätzung über die Tauglichkeit der Gestaltung erbracht werden. 
(f) Bei einem gezielten Fluten des Frechener Bachs ist auf möglichst geringe Fließgeschwin-
digkeiten und einem langsam ansteigenden Wasserstand zu achten. Ist ein Fluten vorgese-
hen, ist eine technische Zuflussbegrenzung vorzusehen. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen, 
 
 
(elektronisch ohne Unterschrift) 
 
i.A. Jakob Risch 
im Namen und in Vollmacht des  
NABU Landesverbandes NRW für den Bereich der Stadt Köln 
(
risch@tec-source.de)  
 
Anlagen:  keine

Mitteilung BV

389 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 4239/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 28.01.2019 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 10.12.2018 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 10.12.2018 
zur Kenntnisnahme.

Anlage zu TOP 2 Erörterung vom 22.10.2018

7974 Zeichen

Sanierung Einlaufbauw erk Frechener Bach - Militärringstr. / 2 
 
 
Niederschrift 
Besprechungsgegenstand 
Sanierung Einlaufbauwerk Frechener Bach - 
Militärringstr. 
Ort und Datum der Besprechung 
Stadthaus Deutz, 22.10.2018 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt  
Stadthaus Deutz - Westgebäude  
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln 
Auskunft Herr Beecks , Zimmer 09F53 
Telefon 0221 221-33585, Telefax 0221 221-24612 
E-Mail umwelt -verbraucherschutz@stadt-koeln.de 
Datum  
04.12.2018 
Teilnehmer/Teilnehmerinnen 
Herr Risch,                 NABU  
Herr Nagelschmidt,    StEB  
Herr Schwefringhaus, Ing.-Büro Beck  
Herr Fleck,                  Ing.-Büro Beck  
Frau Pniewski 571/13 UNB 
Herr Bracke 571 
Herr Beecks 572/10 UWB
 
Mitzeichnung von (Erstschrift zurück an Absender) 
 
Verteiler 
 
Inhalt 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
1.  I 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausgangslage: 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 haben die  StEB die  erforder-
liche technische  und  bauliche  Sanierung  des Einlaufbau-
werkes des Frechener Bachs am Militärring bei der zuständi-
gen unteren Wasserbehörde angezeigt. In der Vergangenheit  
war es bereits zu einem Rückstauereignis  mit Überflutung 
der Bahnanlage gekommen. Dies hat u. a. zu  Schäden an 
einer elektrischen Schaltanlage im Gleisbereich geführt.  
 
Wegen der Betroffenheit  des geschützten Landschaftsbe-
standteil LB 3.16 „Stüttgenhof und Frechener Bach in Lin-
denthal“ sowie des Landschaftsschutzgebiet L 17 „Äußerer 
Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende 
Grünzüge“  hat die Unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stel-
lungnahme auf das Mitwirkungsrecht  der anerkannten  Na-
turschutzvereine gem. § 67 LNatSchG hingewiesen. Diese 
wurden daraufhin beteiligt. 
 
Der NABU, Stadtverband Köln, vertreten durch Herrn Risch  
hat in seiner Stellungnahme Fragen und  Kritikpunkte zum 
Vorhaben aufgeworfen. 
Klärungsbedarf wurde bei folgenden Punkten gesehen: 
 
(1)  
ob ein Teil des Defizits von 1.800 Biotopwertpunkten Vorort 
zur Aufwertung des geschützten Landschaftsbestandteils 
oder des LSG genutzt werden können,  
 
(2]  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                 
1 Typen: A = Aufgabe; B = Beschluss; I = Information

- 2 - 
Sanierung Einlaufbauw erk Frechener Bach - Militärringstr. / 3 
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 ob die Gestaltung des Einlassbauwerks so gestaltet ist, dass 
die Tötung von Kleinlebewesen dauerhaft vermieden wird, 
 
(3)  
inwieweit die temporäre Inanspruchnahme von Flächen im 
geschützten Landschaftsbestanteil zu vermeiden ist und 
 
(4)  
ob die Baumschutzmaßnahmen ausreichend sind. 
 
Darüber hinaus sollte es ein Ziel einer naturfachlichen Opti-
mierung sein, die Barrierewirkung der Verkehrsinfrastruktur 
zu reduzieren, den lokalen Immissionsschutz durch mehrstu-
fige Gehölzstrukturen oder auch wilde Strauchbepflanzung 
Vorort zu stärken. Einzuwenden ist, dass aus der vorgelegten 
Planung nicht ersichtlich ist, wie das Tötungsrisiko des Ein-
lassbauwerks für Kleintiere und Insekten durch geeignete 
Maßnahmen minimiert bzw. zu vermieden wird. 
 
 
Das nachfolgende Gespräch diente zur  Klärung  der aufge-
worfenen Fragen und  Kritiken. 
 
Eingangs wurden mittels einer Fotodokumentation die  örtli-
che  Gegebenheiten und Gefahrenstellen sowie  die  Not-
wendigkeit der Bauwerkssanierung als  Notfallbauwerk an-
hand  von Ausführungsplänen erläutert. Die Anlage ist u. a. 
in Bezug  auf  ihre  Betriebssicherheit u. a. zur   Vermeidung  
von Unfallgefahren dem Stand  der Technik entsprechend 
anzupassen. 
 
Aufgrund  der besonderen Lage des Bauwerks unmittelbar 
neben der Gleisanlage und  dem neu angelegten Radweg 
am Militärring   müssen  Verkehrsgefährdungen der  Mitar-
beiter bei Arbeiten zur Gewässerunterhaltung ausgeschlos-
sen werden.   
Das sieht auch das Verbot der HGK zum Aufenthalt  in 
Bahngleisen vor, was den Zugang und das Arbeiten zur  
Gewässerunterhaltung von der dem Gleis abgewandten Sei-
te erforderlich macht. Dem wird durch die gewählte Zuwe-
gung im Bereich des Grünstreifens Rechnung getragen. 
 
Zu 1.: 
Die  1.800 Biotopwertpunkte ergeben sich hauptsächlich 
durch die geplante Teilversieglung im Rahmen der Anlage 
der als  Schotterrasen geplanten Zuwegung. In der Bilanz 
wurde die Fläche als vollständig  versiegelte Fläche bewer-
tet. Diese liegt im Sicherheitstreifen der darunter befindli-
chen, neuverlegten Wasserversorgungsleitung der Rhein-
energie. Für diese  Wasserleitung  ist ein Schutzstreifen 
ausgewiesen, der von aufstehenden Gehölzen frei zu halten 
ist. Aufgrund  dieser Randbedingung kann der in diesem Be-
reich angelegte Grünstreifen nicht als  hochwertige Fläche  
beurteilt werden.

- 3 - 
Sanierung Einlaufbauw erk Frechener Bach - Militärringstr. / 4 
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bei dem ermittelten Ausgleich von 1.800 Biotopwertpunkte 
handelt  es sich lt. Herrn Bracke um kleinere Ausgleichs-
maßnahmen, d. h., einige wenige Pflanzmaßnahmen. Deren 
Umsetzung lassen sich lt. Herrn Bracke nicht  oder nur  
schlecht kontrollieren. Auch die Pflege im Anschluss stellt ein 
Problem dar. 
Lt. Herrn Bracke ist es sinnvoller, die  Biotopwertpunkte sol-
cher kleiner Ausgleichsmaßnahmen auf einem Öko-Konto zu 
sammeln, um sie dann zweckgebunden für  eine größere 
Maßnahme besser und  kontrollierbarer einsetzen zu kön-
nen. 
Ein solches ÖKO-Konto ist bei 571 im Aufbau begriffen.  
Geeignete Pflanzmaßnahmen zum Ausgleich sind  zu prü-
fen. 
 
Zu 2.: 
Der Abstand  der Rechenstäbe beträgt wie bei anderen gän-
gigen Einlaufbauwerken ca. 10 – 15 cm. Kleinere Schwimm-
stoffe wie  Blätter können so durch den Rechen gehen ohne 
einen Rückstau zu verursachen und  damit den geordneten 
Wasserabfluß zu gefährden. Die  Neigung des Rechens be-
trägt hierbei ca. 30°. Geplant ist eine offene Verrohrung mit  
einem Durchmesser von DN 500. D. h., der vorhandene 
Schieber wird zurückgebaut, was eine Passierbarkeit  für  
Kleinsäuger sicherstellt.  
Grundsätzlich ist der Artenschutz durch das Bauvorhaben 
nicht  betroffen. Das Tötungs- und Verletzungsrisiko wird 
durch das Bauvorhaben nicht signifikant erhöht. 
 
 
Zu 3.: 
Der Bauablauf sieht folgendes vor: 
Sofern notwendig, wird das Bauwerk soweit wie  erforderlich 
freigeschnitten. 
Während der Baumaßnahmen ist einen ökologische  Baube-
gleitung  vorgesehen. Diese ist besonders bei der Baustel-
leneinrichtung  und  dem Aushub von Böden erforderlich. 
 
Die Baustellengrenze ist in den Planunterlagen dargestellt. 
Zum Schutz der Bäume am Waldrand  ist u. a. die  Aufstel-
lung  eines Bauzaunes vorgesehen. 
 
Die  für den Bau erforderliche  Aufstellfläche  kann nach Ab-
schluss der Arbeiten noch verringert werden.  
 
Eine Überhöhung  der geplanten Zuwegung ist aufgrund der 
umgebenden Zwangspunkte nicht vorgesehen bzw. möglich. 
 
Als Beweissicherung ist eine Fotodokumentation des Wald-
randes vorgesehen. Herr Risch sieht eine Waldrandgestal-
tung schon als  wichtig an.  
 
Herr Risch fragt nach,   wie groß der Sicherheitsstreifen tat-
sächlich  sein muss und  ob hier nicht eine Extensivierung  
des Grünstreifens möglich sei, z. B. durch  weniger Mahden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
571

- 4 - 
Sanierung Einlaufbauw erk Frechener Bach - Militärringstr.  
 
Nr. Typ1 Beschreibung Termin Verantwortlich 
A 571 wird das gegenüber dem Grünflächenamt ansprechen. 
 
571 
2.  A;  
 
 
 
B 
Bez. der Möglichkeit  einer anderweitigen Gestaltung der 
Rechenstäbe wird sich Herr Risch erkundigen und  die  Teil-
nehmer informieren.  
 
Abschließend ist festzuhalten, dass die offenen Fragen für 
Herrn Risch zufriedenstellend beantwortet werden konnten.  
 
  
Herr Risch 
 
Gez. Beecks

Beratungsverlauf (1)

28.01.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.5 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4239/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
09.01.2019
Erstellt
18.12.2018 09:01