2006/0799
Neubesetzung des Aufsichtsrates der Centralstation Kulturgesellschaft mbH
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2006/0799
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 04.01.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Dezernat I Hauptamt Amt: Kulturamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0799 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Neubesetzung des Aufsichtsrates der Centralstation Kulturgesellschaft mbH Vorlage vom: 14.12.2006 Beschlussvorschlag: Zur Besetzung des Aufsichtsrates der Centralstation Kulturgesellschaft mbH schlägt die Wissenschaftsstadt Darmstadt der Gesellschafterversammlung folgende Personen vor: Frau Stadtverordnete M.d.L. Ruth Wagner, Herrn Stadtverordneten M.d.L. Michael Siebel, Herrn Stadtverordneten M.d.L. Rafael Reißer, Herrn Stadtrat Klaus Feuchtinger, Herrn Oberbürgermeister a.D. Peter Benz, Herrn Werner Meisel, Herrn Helmut Stütz, Herrn Prof. Dr. Johann-Dietrich Wörner, Herrn Prof. Horst Blechschmitt. Als Schriftführer wird Herr Marco Mazza als informatives, kein stimmberechtigtes Mitglied des Aufsichtsrates, vorgeschlagen. Den vorgeschlagenen Personen gewährt die Stadt eine Haftungsfreistellung im Sinne des § 125 III HGO. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom Begründung zur Vorlage vom 14.12.2006 2 ... Gemäß § 8 II des Gesellschaftsvertrages vom 06.12.2006 (Neufassung) sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Centralstation Kulturgesellschaft mbH auf Vorschlag der Wissenschaftsstadt Darmstadt bestellt werden. Der Aufsichtsrat besteht aus mind. 3 Mitgliedern. Ursprung dieser im Gesellschaftsvertrag der Centralstation Kulturgesellschaft mbH von Seiten der geschäftsführenden Gesellschafter verankerten Eigenverpflichtung ist der Magistratsbeschluss vom 30.05.2001 und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.06.2001. Mit diesen Beschlüssen haben die städtischen Gremien entschieden, die Förderung der Kulturprogramme in der Centralstation aus dem städtischen Kulturetat vorzunehmen. Demnach soll der Aufsichtsrat die ordnungsgemäße Verwendung dieser städtischen Zuschüsse, neben den bestehenden Prüfungs- und Einsichtsrechten des Eigenbetriebs Kulturinstitute und des Revisionsamtes, überwachen. Die Rechte und Pflichten im Einzelnen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dieser ist als Anlage beigefügt. Gemäß § 125 III HGO hat die Gemeinde Aufsichtsratsmitgli edern den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleiden, dass sie als Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit bei einer Gesellschaft haftbar gemacht werden. Dies gilt auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn die Vertreter der Gemeinde nach Weisung gehandelt haben. Die Vorstehende Regelung des § 125 III HGO gilt allerdings nur für Vertreter der Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Dies ist bei der Centralstation Kulturgesellschaft mbH nicht der Fall. Da sich die zu bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrates freiwillig dazu bereit erklärt haben das Mandat auszuüben, sollen sie nicht schlechter gestellt werden als die Vertreter der Stadt in stadteigenen Gesellschaften oder Gesellschaften, an denen die Stadt beteiligt ist. Darmstadt, 07.12.2006 41 mz Dezernat I Dezernat II Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Oberbürgermeister Bürgermeister Vfg.: II. Herr Stütz z.K. III. Wvl.: 15.01.2007
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0799
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 14.12.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00