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3447/2025

Investitionsförderungen gem. LuKIFG / NRW Infrastrukturgesetz

Mitteilung Ausschuss 11.12.2025

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 15.12.2025, TOP 2.16

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

5076 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 11.12.2025 
 3447/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 15.12.2025 
 
Investitionsförderungen gem. LuKIFG / NRW Infrastrukturgesetz 
Am 20.10.2025 hat der Bundestag das „Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen 
von Ländern und Kommunen“ (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – „Lu-
KIFG)“ beschlossen. Danach stellt der Bund den Ländern 100 Milliarden Euro zur Finanzie-
rung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur der Länder und Kommunen für die kommenden 
Jahre zur Verfügung.  
 
Das Land Nordrhein-Westfalen erhält gem. § 2 Abs. 1 LuKIFG eine Summe von 
21.095.600.000 Euro. Gem. § 2 Abs. 2 und 3 LuKIFG legen die Länder die Höhe des kommu-
nalen Anteils sowie das Verfahren der Verteilung fest.  
 
Am 07.11.2025 wurde der Gesetzentwurf des Landes NRW („Gesetz über den Nordrhein-
Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 („NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 
2036“)) in einer ersten Lesung in den Landtag eingebracht. Im Rahmen des Gesetzgebungs-
verfahrens hat am 02.12.2025 die Anhörung der Sachverständigen stattgefunden, an dem 
auch die kommunalen Spitzenverbände teilgenommen haben. Die gemeinsame Stellung-
nahme der kommunalen Spitzenverbände zu dieser Anhörung ist als Anlage beigefügt. Das 
Gesetz soll voraussichtlich am 16./17. Dezember verabschiedet werden. 
 
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine Weitergabe von 60% der 21.095.600.000 Euro an 
die Kommunen vor. Es werden 10 Mrd. Euro pauschal an die Kommunen verteilt (§ 2 Abs. 2 
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036). Weitere rd. 2,7 Mrd. Euro (2.695.600.00 Euro) wer-
den über bereits bestehende und für neue Förderprogramme des Landes ab 2026 bereitge-
stellt (§ 2 Abs. 3).  
 
Die Stadt Köln erhält aus den pauschalierten Mitteln eine Fördersumme von 522.582.604,29 
Euro, die noch in diesem Jahr in einer Summe durch einen entsprechenden Bewilligungsbe-
scheid der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Förderzeitraum er-
streckt sich vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2042. In diesem Zeitraum müssen die Maßnah-
men baulich begonnen und abgeschlossen sein. Bis zum 31.12.2029 soll ein Drittel der För-
dermittel durch Bescheide in bewilligten Maßnahmen gebunden sein. Die Mittel können abge-
rufen werden, sobald entsprechende Rechnungen vorliegen.

2 
 
Gefördert werden sollen Sachinvestitionen in die Infrastruktur (§ 2 Abs. 2) der nachfolgend ge-
nannten Bereiche. Der Gesetzesentwurf sieht bisher eine Aufteilung der pauschalen Förder-
summe in die folgenden drei Förderbereiche vor: 
 
Förderbereich Anteil Betrag 
Bildungs-und Betreuungsinf-
rastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) 
50 % 261.291.302,15 Euro 
Sanierung von Liegenschaf-
ten in energetischer Hinsicht, 
Klimaschutz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 
20 % 104.516.520,86 Euro 
Verkehrsinfrastruktur, Digitali-
sierung, Sport und öffentliche 
Sicherheit (§ 2 Abs. 2 Nr. 3-6) 
30 % 156.774.781,29 Euro 
 
 
Die Auswahl der einzelnen Fördermaßnahmen obliegt den Kommunen unter Berücksichtigung 
der Fördervoraussetzungen, wobei diese erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens 
feststehen. 
 
Im Gesetzentwurf sind derzeit u.a. Vorgaben für ein Doppelförderverbot, zur Vereinbarkeit mit 
Folgekosten der nach diesem Gesetz geförderten Investitionen mit den Zielen der Haushalts-
sicherung, zum Erfordernis von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sowie zur Verwendungs-
nachweisprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt enthalten. § 82 GO NRW, der ein Nach-
tragshaushaltserfordernis bei bisher ungeplanten Investitionen vorsieht, soll – dem Verneh-
men nach – nicht zur Anwendung kommen.  
 
Die Verwaltung hat die notwendigen Vorkehrungen und Vorplanungen ergriffen, um die Förde-
rungen zügig und effizient umsetzen zu können. Ein möglichst frühzeitiger und gesicherter 
Einsatz der Fördermittel soll eine größtmögliche Entlastung auch bei den Finanzierungs- und 
Folgekosten gewährleisten. Angesichts eines bekannten Investitionsbedarfs bei größeren 
Neubau- und Sanierungsvorhaben der Stadt von über 7 Mrd. Euro werden die bereitgestellten 
Fördermittel einen wichtigen Impuls, jedoch keine Lösung der gesamten Finanzierungsproble-
matik im städtischen Haushalt sicherstellen und sie sollen deshalb zielgerichtet und mit mög-
lichst nachhaltiger Entlastungswirkung z. B. bei Zinsen, Schulmieten oder Energiekosten für 
den Haushalt eingesetzt werden.   
 
Die Koordination der hierfür verwaltungsintern erforderlichen finanziellen und fachlichen Ab-
stimmungen erfolgt – wie schon beim Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes NRW (KIn-
vFöG NRW) – durch die Kämmerei und orientiert sich an dem in der Vergangenheit bewähr-
ten Ablauf des Förderprogramms KInvFöG NRW.  
 
Des Weiteren wird dort ein entsprechendes Berichtswesen aufgebaut. 
 
Die sich aus diesem Prozess ergebenden ersten Maßnahmen sollen dem Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung am 05.02.2026 zur Beschlussfassung vorgelegt werden, um eine unverzügli-
che Umsetzung des Förderprogramms sicherzustellen.  
 
Gez. Prof. Dr. Dörte Diemert

Beratungsverlauf (1)

15.12.2025 Finanzausschuss
TOP 2.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3447/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
11.12.2025
Erstellt
02.12.2025 14:39