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3829/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Sitzung am 02.12.2024 (AN/1666/2024) betreffend Sachstand Savvy Grundstück, ehem. Karadag

Beantwortung einer Anfrage (BV) 29.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 02.12.2024, TOP 7.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2539 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 3829/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur 
Sitzung am 02.12.2024 (AN/1666/2024) betreffend Sachstand Savvy Grundstück, ehem. 
Karadag 
Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 
02.12.2024 eine Anfrage gestellt. 
 
 
 
Frage 1: 
 
Warum wurde noch nicht mit dem Bau begonnen und für wann ist der Baubeginn geplant? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es besteht eine Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnungsbauten inkl. einem Laden-
lokal sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Subbelrather Str. 234. 
 
Ob und wann eine Bauherrnschaft den Beginn von Bauarbeiten vornimmt, ist den Betreffen-
den nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) freigestellt. Im Rahmen der darüber geschützten 
Eigentumsfreiheit aus dem GG ist auch die Dispositionsfreiheit zu Bauarbeiten / Bauantrag-
stellung mit umfasst.  
 
Aktuell liegen dem Bauaufsichtsamt weder Angaben über einen Baubeginn noch zu Gründen 
der bislang nicht erfolgten Neubautätigkeiten vor. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage der 
Verwaltung solche Dispositionen hier einzufordern/abzufragen. 
 
 
Frage 2: 
 
Bis wann ist mit einer Fertigstellung des Projektes zu rechnen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Gemäß dem in Antwort zu Frage 1 zuvor geschilderten rechtlichen Baufreiheitsstatus der Ei-
gentümerschaft ist Weiteres zur Zukunft des Objekts hier im Amt nicht bekannt. 
 
 
Frage 3: 
 
Welche weiteren Schritte sind seitens der Verwaltung geplant, wenn das Grundstück nicht be-
baut wird?

2 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Mangels Rechtsgrundlage kann das Bauaufsichtsamt nicht auf so etwas einwirken und liegen 
auch sonst keine Erkenntnisse dazu heute vor. 
 
 
Frage 4: 
 
Wie kann das Gelände bis zum Baubeginn wieder zur Zwischennutzung zur Verfügung ge-
stellt werden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Eine Zwischennutzung (abgesehen davon, dass so etwas wohl auch eine neue Baugenehmi-
gung benötigte) kann grundsätzlich nur veranlassen/zulassen, wer die Eigentümerschaft über 
ein Grundstück bzw. Gebäude hat. Da das Eigentum am angefragten Grundstück nicht bei der 
Stadt Köln liegt und auch sonst keine vorvertraglichen Bindungen an die Stadt Köln erkennbar 
sind, kann die Verwaltung angesichts des Eigentumsschutzes aus Art 14 GG nichts zu einer 
Zwischennutzung veranlassen.

Beratungsverlauf (1)

02.12.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3829/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
29.11.2024
Erstellt
28.11.2024 15:33