3829/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Sitzung am 02.12.2024 (AN/1666/2024) betreffend Sachstand Savvy Grundstück, ehem. Karadag
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2539 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 3829/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Sitzung am 02.12.2024 (AN/1666/2024) betreffend Sachstand Savvy Grundstück, ehem. Karadag Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 02.12.2024 eine Anfrage gestellt. Frage 1: Warum wurde noch nicht mit dem Bau begonnen und für wann ist der Baubeginn geplant? Antwort der Verwaltung: Es besteht eine Baugenehmigung für die Errichtung von Wohnungsbauten inkl. einem Laden- lokal sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Subbelrather Str. 234. Ob und wann eine Bauherrnschaft den Beginn von Bauarbeiten vornimmt, ist den Betreffen- den nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) freigestellt. Im Rahmen der darüber geschützten Eigentumsfreiheit aus dem GG ist auch die Dispositionsfreiheit zu Bauarbeiten / Bauantrag- stellung mit umfasst. Aktuell liegen dem Bauaufsichtsamt weder Angaben über einen Baubeginn noch zu Gründen der bislang nicht erfolgten Neubautätigkeiten vor. Es besteht auch keine Rechtsgrundlage der Verwaltung solche Dispositionen hier einzufordern/abzufragen. Frage 2: Bis wann ist mit einer Fertigstellung des Projektes zu rechnen? Antwort der Verwaltung: Gemäß dem in Antwort zu Frage 1 zuvor geschilderten rechtlichen Baufreiheitsstatus der Ei- gentümerschaft ist Weiteres zur Zukunft des Objekts hier im Amt nicht bekannt. Frage 3: Welche weiteren Schritte sind seitens der Verwaltung geplant, wenn das Grundstück nicht be- baut wird? 2 Antwort der Verwaltung: Mangels Rechtsgrundlage kann das Bauaufsichtsamt nicht auf so etwas einwirken und liegen auch sonst keine Erkenntnisse dazu heute vor. Frage 4: Wie kann das Gelände bis zum Baubeginn wieder zur Zwischennutzung zur Verfügung ge- stellt werden? Antwort der Verwaltung: Eine Zwischennutzung (abgesehen davon, dass so etwas wohl auch eine neue Baugenehmi- gung benötigte) kann grundsätzlich nur veranlassen/zulassen, wer die Eigentümerschaft über ein Grundstück bzw. Gebäude hat. Da das Eigentum am angefragten Grundstück nicht bei der Stadt Köln liegt und auch sonst keine vorvertraglichen Bindungen an die Stadt Köln erkennbar sind, kann die Verwaltung angesichts des Eigentumsschutzes aus Art 14 GG nichts zu einer Zwischennutzung veranlassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3829/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 29.11.2024
- Erstellt
- 28.11.2024 15:33