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Schwarz-Folien auf den Äckern im Kölner Süden; Entsorgung

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0165/2020 vom 21.01.2020

Stand: Am 17.02.2020 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 0165/2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Schwarz-Folien auf den Äckern im Kölner Süden; Entsorgung Mit der Anfrage AN/1312/2019 stellt die Fraktion „Die Grünen“ im Oktober 2019 Fragen zu folgendem Thema: Im Kölner Süden gibt es einige, in diesem Sommer mit Kürbissen bepflanzte Ackerflächen. Diese wurden wohl zum Schutz der Pflanzen mit schwarzer Plastikfolie ausgelegt. Die Folie liegt, nachdem die Früchte abgeerntet wurden, weiterhin auf den Feldern und scheint dort zu verrotten. Hierauf antwortet die Verwaltung nach Rückfragen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein - Westfalen und Prüfung der vorliegenden Sachlage wie folgt: 1. Gibt es eine Pflicht für den Landwirt, diese Folien wieder zu entfernen? In der Landwirtschaft werden regelmäßig Folien, z. B. zum Schutz der Kulturen und zur Ve r- frühung durch Speicherung der Sonnen- und Bodenwärme, eingesetzt. Neben biologisch ab- baubaren Folien werden auch nicht abbaubare Folien eingesetzt. Nicht abbaubare Folien sind nach der Ernte vollständig vom Acker zu entfernen. 2. Falls ja, gibt es hierzu eine Frist? Eine Frist gibt es nicht. 3. Gibt es eine Pflicht, die Entsorgung der Folie nachzuweisen? Eine solche Pflicht gibt es nicht. Die ordnungsgemäße Entsorgung obliegt dem Besitzer der Folien. 4. Darf der Bauer bei der Neubestellung des Feldes diese Folie unterpflügen? Vielfach wird Mulchfolie aus biologisch abbaubaren Stoffen, z.B. auf der Basis nachwachsen- der Rohstoffe wie z.B. Maisstärke, verwendet. Solche Folien verrotten und ersparen das Ein- sammeln der Folien nach der Ernte. Die verrottenden Folien können untergepflügt werden. Nicht abbaubare Folien dürfen nicht untergepflügt werden. 5. Falls nein, wie und von wem wird ein gegenteiliges Verhalten geahndet? Sollten nicht abbaubare Folien untergepflügt werden, steht die Ahndung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde zur Verfügung. 2

Beratungsverlauf

  1. 17.02.2020

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.1.1, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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