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3760/2023

Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2023, TOP 6.2.3

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 07/2024

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Anlage 8 Stellungnahme zu Nachfragen aus VA

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Anlage 3 Hinweispapier-Bewohnerparken

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Anlage 4 PKW Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW

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Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 05.12.2023

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 11, Auszug BV 5 (Nippes) vom 30.11.2023

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Anlage 2 Bewohnerparkgebührenordnung

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Anlage 9 Auszug BV Rodenkirchen 27.11.2023

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Anlage 7 Auszug Verkehrsausschuss 21.11.2023

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Anlage 6 Bewohnerparkgebiete in Köln

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 07/2024

2646 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
 
Vorlagen-Nummer 
3760/2023
Stand: 19.06.2024 
Sachstandsbericht  
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung) 
Beschluss: 
 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß der 
unter Punkt 3.2. „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ aufgeführ-
ten Berechnung. 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Beschlussvorlage für eine Erhö-
hung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, sobald die rechtlichen Voraussetzungen 
für eine finanzielle Besserstellung von KölnPass-Inhaber*innen gegeben sind. 
3. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß der 
als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der 
geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderlichen 
Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens einzurichten. Die Refinan-
zierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden die notwen-
digen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermittelt und in einer gesonderten Be-
schlussvorlage dargelegt. 
5. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 4 genannten 
Detailermittlung möglichst zum 01.07.2024 erfolgen. 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohnerparken 
auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städtischer Parkbau-
ten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zuständigen Gre-
mien zum Beschluss vorgelegt werden. 
 
 
 
 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Bewohnerparkgebührenordnung wurde am 11.01.2024 mit Datum des Inkrafttretens 
01.07.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Mit der aktuell von der Stadt Köln ge-
nutzten Software zur Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Bewohnerparkausweisen

2 
 
sind die mit der Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen (BWP-
GebO) festgelegten Kriterien nicht umsetzbar. Aufgrund der fehlenden technischen Voraus-
setzungen kann die fristgerechte Einführung der Bewohnerparkgebührenordnung zum 
01.07.2024 nicht sichergestellt werden. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen wird 
noch einige Monate in Anspruch nehmen und erfolgt nach derzeitigem Kenntnisstand zum 
01.03.2025. 
Siehe Beschlussvorlage: 1280/2024 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
2 Quartal 2025

Anlage 8 Stellungnahme zu Nachfragen aus VA

3140 Zeichen

Anlage 8 
 
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
3760/2023 
Stellungnahme zu den Fragen von RM de Bellis-Olinger aus der Sitzung des 
Verkehrsausschusses am 21.11.2023 
1. Sie bittet zuvor noch um Mitteilung, wie weit die Planungen zur Öffnung der zwei 
in Rede stehenden Tiefgaragen/Parkhäuser seien und welche weiteren Garagen 
man ins Auge fassen könnte. 
Antwort:  
Es wurden die grundsätzlichen Möglichkeiten in den beiden erwähnten städtischen 
Tiefgaragen eruiert. Konkrete Planungen werden aufgenommen, wenn die 
Beschlussfassung erfolgt ist. 
 
2. Weiterhin möchte sie wissen, wann mit einer Verteuerung der Gebühren zu 
rechnen sei und für welche Zwecke die Einnahmen verwendet werden sollen. 
Antwort:  
Die Verwaltung wird nach Beschlussfassung eine möglichst kurzfristige Einführung 
der neuen Gebühren veranlassen. Das ambitionierte Ziel ist eine Umsetzung zum 
01.07.2024, welche aber angesichts der noch offenen Fragen bis zur Einführung 
nicht gesichert ist. Spätestes Einführungsdatum ist der 01.01.2025.  
Sobald die straßengesetzlichen Voraussetzungen für eine soziale Staffelung der 
Gebühren gegeben sind, beabsichtigt die Verwaltung, eine neue Beschlussvorlage 
einzubringen. 
Eine Zweckbindung ist haushaltstechnisch nicht möglich. 
 
3. Bedauerlich sei, dass hier insbesondere Familien mit zwei oder mehr Kindern 
benachteiligt werden, da diese oftmals ein größeres Auto benötigen würden. 
Antwort: 
Die preisliche Staffelung nach Länge des Fahrzeugs ist moderat gewählt. Fahrzeuge 
über 5,60 m, die für die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen ausgeschlossen 
werden, sind keine klassischen Familienautos (z.B. Maybach 62, Rolls-Royce 
Phantom, Bentley Arnage) und werden nach den Erfahrungen der Verwaltung kaum 
bis nicht im öffentlichen Raum abgestellt. 
Auch wenn Familien oftmals, jedoch nicht ausschließlich, über längere Autos 
verfügen, also eine um 20 EUR bzw. 40 EUR höhere Jahresgebühr zahlen müssten, 
wiegt aus Sicht der Verwaltung das Steuerungselement „Differenzierung nach 
Fahrzeuglänge“ schwerer. Dadurch soll einerseits die in Anspruch genommene 
Fläche berücksichtigt, aber gleichzeitig auch ein Anreiz geschaffen werden, dem 
Trend zu größeren Fahrzeugen zu begegnen und die Anschaffung kleinerer 
Fahrzeuge zu erwägen. Diese haben einen in der Regel geringeren CO2-Ausstoß, 
was für die Erreichung des Zieles der Klimaneutralität Kölns bis 2035 ein gewichtiger 
Faktor ist.

Anlage 8 
 
4. Auch das Thema Wohnmobile sei in ihren Augen nicht in Gänze gelöst. Sie habe 
die Befürchtung, dass diese nun in den Wohngebieten, an Sportplätzen u.Ä. 
abgestellt werden und bittet um Prüfung, wie die Verwaltung dies verhindern 
werde. 
Antwort: 
Wohnmobile, die als Pkw zugelassen sind, dürfen im öffentlichen Straßenland 
genutzt werden. Hier bietet die StVO keine Regelungsmöglichkeit. Wohnmobile, die 
als Lkw zugelassen sind (was seltener vorkommt), dürfen nachts nicht in 
Wohngebieten abgestellt werden. Des Weiteren kann deren Abstellen auf 
öffentlichen Parkplätzen durch das Zusatzzeichen 314 „nur für Pkw“ versagt werden.

Anlage 3 Hinweispapier-Bewohnerparken

45174 Zeichen

In Zusammenarbeit mit:
Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise

Redaktion
AGFS NRW
Kirstin Borsbach
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Michael Vieten
IGS Ingenieurgesellschaft Stolz mbH
Peer Wessels
Geschäftsstelle AGFS 
Städtetag NRW
Frauke Prass 
Dezernat Stadtentwicklung, Bauen,  
Wohnen und Verkehr
Städte- und Gemeindebund NRW
Cora Ehlert
Dezernat Wirtschaft und Verkehr,  
Tourismus, Freizeit, Telekommunikation
Zukunftsnetz Mobilität NRW
Inga Molenda
Koordinierungsstelle Rhein-Ruhr/agiplan GmbH
Marius Reißner
Koordinierungsstelle Rheinland
Linda Waldeyer 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Wiebke Weltring 
Koordinierungsstelle Westfalen-Lippe 
Gemeinsames Hinweispapier von  
 
Städtetag NRW, Städte- und  Gemeindebund NRW, 
AGFS NRW und Zukunftsnetz Mobilität NRW
2

Inhalt
Kurzzusammenfassung   4
I. Einleitung   5
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken   6
1  Kostenansatz   6
2  Marktpreisansatz   7
3  Bodenrichtwerte    9
4   Erweiterungen der  Berechnungsansätze    9
4.1  Lage der Bewohnerparkzonen   10
4.2  Fahrzeuggröße   10
4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität   11
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter   11
5   Abschließende Bemerkungen   12
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele   13
1 Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung   13
2  Bewohnerparken damals und heute   15
3  Subventionsabbau aufgrund veränderter Bedingungen mit Lenkungseffekt   15
4  Einbettung in die kommunale verkehrsplanerische Gesamtstrategie   17
Quellen und weitere Informationen   18
Impressum   19
3
Inhalt

Kurzzusammenfassung
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr 
und Güterbeförderung“ hat die Landesregierung die 
zuständigen örtlichen Behörden in Nordrhein-Westfalen 
dazu ermächtigt, selbstständig eine Festlegung der Ge-
bührenhöhe für das Bewohnerparken vorzunehmen. Bei 
der Festsetzung der Gebühren kann nunmehr gemäß § 6a 
Abs. 5a S. 3 StVG neben dem Verwaltungsaufwand auch 
die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
licher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglich-
keiten für die Bewohnerinnen und Bewohner angemes-
sen berücksichtigt werden.
Die Herleitung der Gebührensätze sollte anhand fach-
licher Kriterien erfolgen und entsprechend begründet 
werden. Geeignete Ansätze dafür sind der Kostenansatz, 
der die Kosten der Parkflächen am Straßenrand berück- 
sichtigt, der Marktpreisansatz, der die Gebühren bezie-
hungsweise Preise für das Parken im Straßenraum oder 
in öffentlich-zugänglichen Parkierungsanlagen heran-
zieht oder die Annäherung an den wirtschaftlichen Wert 
der Fläche über den jeweiligen Bodenrichtwert. Auch 
die Einbeziehung weiterer Parameter wie die Lage der 
Bewohnerparkzone, die Größe der Fahrzeuge, die ÖPNV-
Erschließungsqualität oder die Eintragung mehrerer 
Fahrzeuge in einen Ausweis.
Subjektive Kriterien wie die Einbeziehung des Ein-
kommens der Fahrzeughalter können dagegen nach 
Einschätzung der aktuellen Rechtslage seitens des 
Ministerium für Verkehr des Landes NRW nicht direkt 
mit einbezogen werden. Auch eine Bevorteilung (teilweise) 
elektrisch angetriebener Fahrzeuge ist weder durch das 
Straßenverkehrsgesetz noch durch das Elektromobilitäts-
gesetz gedeckt.
Eine transparente und formal festgelegte Reinvestition 
der Einnahmen ist förderlich für die Akzeptanz der Ge-
bührenerhöhung durch die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner in den Quartieren. Mögliche Einsatzzwecke können
• Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten, 
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bike-
sharing oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots sein.
4

I. Einleitung
Mit dem „8. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßen-
gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 
29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlos-
sen, die Gebührennummer 265 der Anlage der „Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) 
nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine 
Gebührenordnung nach §6a Abs. 5a Satz 1–4 Straßenver-
kehrsgesetz (StVG) erlässt, oder die Landesregierung 
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach 
§6a Abs. 5a Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechts-
träger eine Gebührenordnung erlassen wird (Bundesge-
setzblatt (BGBl.) I 2020, 1528 vom 3. Juli 2020). 
In Nordrhein-Westfalen ist letzteres im Rahmen der 
„Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zustän-
digkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförde-
rung“ vom 19. Februar 2022 erfolgt, d.h. die Kommunen 
können die Gebühren für die Bewohnerparkausweise 
selbstbestimmt festlegen.
Entsprechend Gebührennummer 265 in der Anlage 
zur GebOSt konnten bislang nur Gebührensätze zwi-
schen 10,20 Euro und 30,70 Euro für das Ausstellen 
von Bewohnerparkausweisen für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem 
Parkraummangel (s. Anordnungsvoraussetzung gemäß 
§ 45 Abs. 1b Nr . 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) be-
stimmt werden. Nun können in den Gebührenordnungen 
der Länder oder Städte für eben diese Amtshandlung 
entsprechend § 6a Abs. 5a S. 3 StVG Gebühren festgelegt 
werden, die neben dem Verwaltungsaufwand auch die 
Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaft-
lichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner 
angemessen berücksichtigen. 
Für Kommunen mit bestehenden oder geplanten 
Bewohnerparkregelungen stellt sich ganz konkret die 
Frage, wie hoch die jährliche Gebühr im Hinblick auf die 
örtlichen Gegebenheiten für einen Bewohnerparkaus -
weis zukünftig sein soll. Welche Ziele einer nachhalti-
gen Stadt- und Verkehrsentwicklung können durch die 
Gebührenhöhe möglicherweise gefördert werden? Wie 
kann die Akzeptanz der betroffenen Bewohnerinnen und 
Bewohner erreicht werden? Ist eine schrittweise Ge-
bührenanpassung notwendig? Auf welchen Wegen ist die 
Gebührenanpassung zu kommunizieren? 
Das vorliegende Papier diskutiert verschiedene Ansätze 
zur Festlegung einer neuen Gebührenhöhe (s. Kapitel 
II), ohne den einen oder anderen Ansatz als „besser“ 
oder „schlechter“ zu bewerten. Anzumerken ist, dass 
die Ansätze quartiers- und i.d.R. nicht stadtbezogen 
zu verstehen sind. Daraus folgt, dass für jedes Quar-
tier eine eigene Berechnung erfolgen kann. Alternativ 
könnte bei einer stadtweit einheitlichen Gebührenfest-
setzung mit Durchschnittswerten gearbeitet werden 
und so die Berechnung eventuell einfacher für meh-
rere Quartiere in einem erfolgen. Dies geht mit einer 
gewissen Ungenauigkeit im Hinblick auf das einzelne 
Quartier einher, kann aber durch den geringeren Auf-
wand gerechtfertigt werden. Das vorliegende Papier 
ordnet zudem ordnet zudem die etwaige Erhöhung der 
Gebühren für Bewohnerparkausweise in den heutigen 
städtebaulichen und verkehrsplanerischen Kontext ein 
(s. Kapitel III).
5
I. Einleitung

II. Festlegung der Gebühren für  
Bewohnerparkausweise
Bei der Gebühr für Bewohnerparkausweise handelt es 
sich auch nach der Änderung des § 6a StVG weiter um 
eine Verwaltungsgebühr . Neu ist lediglich, dass in den 
Gebührenordnungen neben dem Verwaltungsaufwand 
auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirt-
schaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Park-
möglichkeiten für die Bewohner angemessen berück-
sichtigt werden können. 
Die Höhe der künftigen Gebühr ist nicht ausdrücklich 
begrenzt. Das Land NRW hat explizit darauf verzichtet, 
einen Höchstsatz festzulegen, auch wenn dies nach 
§ 6a Abs. 5a S. 4 StVG möglich gewesen wäre. 
Es gibt verschiedene Ansätze, um sich einer angemes-
senen Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis zu 
nähern. Im Folgenden werden der Kostenansatz und der 
Marktpreisansatz ausführlich erläutert und beispielhaft 
berechnet. Auf weitere Ansätze oder Erweiterungen der 
Ansätze wird kurz eingegangen. 
An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, 
dass es sich bei den Ansätzen um Vorschläge handelt 
und insbesondere die Berechnungen der Gebührenhöhe 
als Beispiele verstanden werden möchten. Ausschlagge-
bend für eine angemessene Gebührenhöhe sind am Ende 
die individuellen Gegebenheiten im Quartier vor Ort. 
1  Kostenansatz
Der Kostenansatz orientiert sich an den mit den Parkflä-
chen im Straßenraum verbunden Kosten. Zunächst muss 
geklärt werden, welche Kosten genau in die Berechnung 
einfließen können und sollen. Grundsätzlich entstehen 
Unterhaltungskosten sowie Opportunitätskosten pro 
Parkfläche und Jahr . Zudem müssen dessen (aktivierte) 
Herstellungskosten über die Zeit der voraussichtlichen 
betrieblichen Nutzungsdauer  abgeschrieben werden. 
Die Verwaltungskosten für die Ausstellung des Be-
wohnerparkausweises sollten ebenfalls berücksichtigt 
werden. 
Opportunitätskosten (OK) beschreiben den entgangenen 
(monetären) Nutzen, der aufgrund der Ausweisung der 
Fläche als Parkfläche nicht realisiert werden kann. Dies 
kann z. B. die entgangenen Sondernutzungsgebühr einer 
Außengastronomie sein. 
Hinsichtlich der (aktivierten) Herstellungskosten (HK_a) 
und der Unterhaltungskosten (UK) einer ebenerdigen 
Parkfläche im öffentlichen Raum gibt es unterschied -
liche Angaben bzw. Spannbreiten. Eine Untersuchung 
im Auftrag der Agora Verkehrswende (2018) hat eine 
Spannbreite von 1.500 Euro – 5.000 Euro in Bezug auf die 
Herstellungskosten und von 60 Euro – 300 Euro in Bezug 
auf die jährlichen Unterhaltungskosten aufgezeigt. Das 
Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg 
(2020) spricht hingegen von monatlichen Unterhaltungs-
kosten zwischen 50 Euro – 150 Euro. Diese Spannbreiten 
können u.a. dadurch erklärt werden, dass unterschied-
liche infrastrukturelle Maßnahmen zur Errichtung der 
Parkfläche vorgenommen wurden. So können diese im 
öffentlichen Raum „einfach“ z. B. durch die Verkehrs-
zeichen (VZ) 314-10 und -20 ausgewiesen, in Form von 
gepflasterten Einbuchtungen neben der Fahrbahn an-
gelegt oder auch in Form eines Parkplatzes außerhalb 
des Straßenraums (aber im öffentlichen Raum) errichtet 
werden. 
Als voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer (ND) 
werden die für Straßen üblichen 25 Jahre angesetzt. 
Die Höhe der Verwaltungskosten (VK) kann sich an den 
bisher erhobenen Gebühren der Kommune orientieren 
(10,20 Euro bis 30,70 Euro).
Keine Berücksichtigung finden in dieser Herleitung 
externe Kosten, die mittelbar aus einem Nachfrage-
überhang und dem damit verbundenen Parksuchverkehr 
entstehen (etwa zusätzliche Zeit- und Kraftstoffkosten 
für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer 
wegen Behinderungen des fließenden Verkehrs). 
6

Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Be-
wohnerparkausweis (G_BWPA) kann bei Annahme einer 
linearen Abschreibung der (aktivierten) Herstellungskos-
ten demnach wie folgt aussehen: 
G_BWPA = HK_a/ND + UK + OK + VK
Bei angenommenen aktivierten Herstellungskosten pro 
Parkstand in Höhe von 2.000 Euro und einer Nutzungs-
dauer von 25 Jahren, jährlichen Unterhaltungskosten in 
Höhe von 150 Euro, jährlichen Opportunitätskosten von 
0 Euro und Verwaltungskosten für die Ausstellung von 
 Bewohnerparkausweisen in Höhe von 30 Euro ergäbe 
sich eine jährliche Gebühr von 
G_BWPA = 2.000 Euro/25 + 150 Euro + 0 Euro + 30 Euro = 
260 Euro 
für einen Bewohnerparkausweis. 
Die Stärke dieses Ansatzes liegt darin, 
dass er ohne Wahrscheinlichkeiten aus-
kommt und sich an konkreten Kosten 
orientiert. Darin kann jedoch auch die 
Schwäche des Ansatzes liegen, da die 
eingepreisten Kosten verlässlich ermit-
telt werden müssen.
2  Marktpreisansatz
Der Marktpreisansatz fußt direkt auf den Gebühren oder 
Preisen, die für das Parken von Gebietsfremden im Stra-
ßenraum oder von Bewohnerinnen und Bewohnern in 
öffentlich-zugänglichen Parkgaragen für einen Stellplatz 
bezahlt werden müss(t)en.
In einer Gebührenordnung für die Ausstellung von Be-
wohnerparkausweisen kann laut §6a Abs. 5a S. 3 StVG 
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der 
Parkmöglichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner angemessen berücksichtigt werden. Dem wirtschaft-
lichen Wert einer Parkmöglichkeit für Bewohnerinnen 
und Bewohner städtischer Quartiere kann sich über die 
monatliche (oder jährliche) Miete für einen Stellplatz in 
einer öffentlich zugänglichen Parkgarage vor Ort ge-
nähert werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass 
dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises lediglich ein 
Sonderparkrecht eingeräumt, aber keine Parkmöglich-
keit im Wohnquartier garantiert wird. Hieraus leitet sich 
eine mittelbare Obergrenze für die Kosten eines Bewoh-
nerparkausweises ab. Ein Bewohnerparkausweis, der 
keine Garantie für einen freien Parkplatz bietet, sollte 
nicht genauso teuer oder teurer als der Mietzins eines 
privaten (garantierten) Stellplatzes sein.
Dieser Umstand kann über die Ermittlung einer (durch-
schnittlichen) Wahrscheinlichkeit (W_fP) für das Auf-
finden eines freien Parkstands direkt bei Ankunft (ohne 
Parksuchverkehr) berücksichtigt werden, die dann in die 
Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis (G_BWPA) einfließt. Die Ermittlung der 
Wahrscheinlichkeit (W_fP) kann über Vor-Ort-Unter-
suchungen erfolgen. Alternativ kann die Anzahl durch-
schnittlich freier Parkstände zur durchschnittlichen 
Parkraumnachfrage bzw. zur Anzahl der ausgegebenen 
Bewohnerparkausweise ins Verhältnis gesetzt werden. 
Darüber hinaus sollte das relative Risiko (R) (Witterung, 
Diebstahl etc.) für einen am Straßenrand gegenüber einem 
in einer Parkgarage geparkten Pkw eine Rolle spielen. 
7
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

Die Festlegung von R kann – zumindest in der Theorie –  
wahrscheinlich am besten über unterschiedliche KfZ-
Versicherungsprämien in Abhängigkeit der Parkmög-
lichkeit bzw. über das Tarifmerkmal „selbstgenutztes 
Wohneigentum“ erfolgen. 
Die Berechnung der jährlichen Gebühr für einen Bewoh-
nerparkausweis kann demnach folgendermaßen aussehen:
G_BWPA = M_PG x 12 x W_fP x R
wobei M_PG die monatliche Miete für einen Stellplatz in 
einer Parkgarage beschreibt. Ausgehend von M_PG = 60 
Euro/Monat (also 720 Euro/Jahr) und in diesem Beispiel 
willkürlich gewählten Werten von W_fP = 0,8 und R = 0,7 
soll folgendes Beispiel diese Berechnungsmöglichkeit 
veranschaulichen: 
G_BWPA = 60 Euro/M x 12 M x 0,8 x 0,7 = 403,20 Euro 
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand)
Sofern es keine öffentlich zugängliche Parkgarage im 
Quartier gibt oder in den vorhandenen Parkierungsanla-
gen kein Dauerparken angeboten wird, gebietsfremde 
Parkraumnachfrager aber eine Gebühr für das Parken 
entrichten müssen, gibt es einen Preis für das Parken 
pro Zeiteinheit, über den man sich ebenfalls der Gebühr 
für einen Bewohnerparkausweis nähern kann: 
Angenommen in einem Quartier sind die Bewirtschaftungs-
zeiten Montag bis Freitag von 8–18 Uhr und Samstag von 
8–14 Uhr . Sonn- und Feiertags erfolgt keine Bewirtschaf-
tung. Es wird eine Gebühr von 1 Euro pro Stunde erhoben. 
In NRW gibt es pro Jahr durchschnittlich 251 Werktage 
ohne Samstag und 303 Werktage mit einschließlich 
Samstag.  Würde ein Pkw in dem betrachteten Quartier 
jeden Tag im Jahr während der gesamten Bewirtschaf-
tungszeit parken, müssten dafür Gebühren in Höhe von 
251 x 10 h x 1 Euro/h + (303–251) x 6 h x 1 Euro/h = 2822 
Euro bezahlt werden. 
Ausgehend von dieser hypothetischen Jahresgebühr für 
gebietsfremde Parkraumnachfrager oder -nachfrage-
rinnen kann nun die Jahresgebühr für den Bewohner-
parkausweis beispielhaft berechnet werden. Dabei sollte 
zum einen berücksichtigt werden, dass Ausweisinhaber 
und Ausweisinhaberinnen aller Voraussicht nach nicht 
während der gesamten Bewirtschaftungszeit am Tag in 
ihrem Quartier parken und zum anderen, dass sie durch 
den Bewohnerparkausweis bevorrechtigt werden sollen. 
Im Beispiel sei angenommen, dass sie über das Jahr 
gesehen 40 % der Bewirtschaftungszeit (entspricht bei 
einer Wochenbetrachtung 56 Bewirtschaftungsstunden 
pro Woche x 0,4 = 22,4 Stunden) in ihrem Quartier parken 
und dass Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund 
ihrer Bevorrechtigung lediglich ein Viertel der Gebühr 
pro Stunde dafür zahlen sollen. In diesem Fall beläuft 
sich die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis 
dann auf 
G_BWPA = 2822 Euro x 0,4 x 0,25 = 282,20 Euro  
(zzgl. Kosten für den Verwaltungsaufwand).
Bei dieser Berechnungsmethode spielt die Wahrschein-
lichkeit für Bewohnerinnen und Bewohner, direkt bei 
 Ankunft im Quartier eine Parkmöglichkeit zu finden, 
keine Rolle, da zum einen eine Jahresbetrachtung erfolgt 
und zum anderen bei einer adäquaten Parkgebühren-
erhebung ein genereller Nachfrageüberhang nicht zu 
erwarten ist. 
Die Stärke des Marktpreisansatzes liegt 
darin, dass er den Vergleich zu einem 
privaten Stellplatz konkret in den Blick 
nimmt. 
Die Schwäche des  Ansatzes liegt jedoch 
in der Vielzahl der zu treffenden Annah -
men bzw. Wahrscheinlichkeiten, die sich 
zum einen rasch ändern können und zu 
anderen mitunter schwer zu ermitteln 
sind. 
8

Stärke 
Bodenrichtwerte können insbesondere 
bei der Erweiterung der vorgenannten 
Ansätze herangezogen werden, wenn es 
um die Gebührenstaffelung nach Lage 
der Bewohnerparkzone geht (siehe 4.1). 
Schwäche 
Aus der Beachtung der Bodenrichtwerte 
ergibt sich mitunter eine sehr kleinteilige 
Gebührenstruktur, die zudem kontinuier-
lichen Änderungen unterworfen ist. Es 
liegt zudem ein Endogeniätsproblem vor, 
wenn die Anordnung des Bewohnerpar-
kens einen nachweisbaren Einfluss auf 
die Bodenrichtwerte hat.
3  Bodenrichtwerte 
Dem Wert einer Fläche im öffentlichen Raum kann sich 
über Bodenrichtwerte genähert werden, die in NRW auf 
der Plattform „BORIS-NRW“  veröffentlicht werden. Die 
Bodenrichtwerte können innerhalb einer Kommune je 
nach Lage variieren. Liegt dieser Wert z. B. bei 470 Euro 
pro m² und wird eine Fläche von 15 m² für einen Park-
platz veranschlagt, beläuft sich der Gesamtwert dieser 
Fläche laut Bodenrichtwert auf 7.050 Euro. Bei einer 
gewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren ergäbe sich 
in der betrachteten Zone eine jährliche Gebühr in Höhe 
von 282 Euro für einen Bewohnerparkausweis. Diese 
Gebühr entspräche somit pro Jahr 4 % des Gesamtwerts 
der Fläche. Wie bei den vorigen Ansätzen sind zusätzlich 
noch die Kosten für den Verwaltungs aufwand zu berück-
sichtigen.
4   Erweiterungen der 
 Berechnungsansätze 
Anstatt eine einheitliche Jahresgebühr für alle Bewoh-
nerparkausweise anzusetzen, kann eine Gebührenstaf-
felung anhand unterschiedlicher Kriterien vorgenommen 
werden. Einige Beispiele mit Verkehrsbezug werden 
im Folgenden aufgeführt. Bei allen Beispielen wird davon 
ausgegangen, dass zunächst eine einheitliche Jahres-
gebühr ermittelt und diese dann auf Basis unterschied-
licher Kriterien ausdifferenziert wird. Damit wird der 
originäre Ansatz aufgeweicht, was aber ggfs. als er-
forderlich erachtet werden kann. Die Berücksichtigung 
„sozialer“ Kriterien bzw. eine einkommensabhängige 
Gebührenstaffelung ist nach aktueller Auffassung des 
Ministeriums für Verkehr des Landes NRW rechtlich 
nicht möglich. Es stützt sich auf ein Urteil des BVerwG 
vom 16. September 1981 (8 C 48/81). Nach dem Gleich-
heitsgrundsatz ist eine willkürlich ungleiche Behandlung 
(wesentlich) gleicher Sachverhalte verboten. Die Grenze 
liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die 
gesetzliche Differenzierung fehlt. Dabei ist im Abgaben-
recht auf die Typengerechtigkeit abzustellen, die eine 
Verallgemeinerung und Pauschalierung zulässt und 
somit an Regelfälle eines Sachbereichs anknüpft und die 
sich dem „ Typ“ entziehenden Umstände von Einzelfällen 
außer Betracht lassen kann. 
Das bedeutet, dass die Gebührendifferenzierung auf ob-
jektive Kriterien gestützt werden und die Auswirkungen 
auf sozial schwächer gestellte Gebührenschuldner von 
vornherein mitberücksichtigt werden müssen. Die Ge-
bührenhöhe muss so bemessen sein, dass sie von einem 
typischen Bewohner des Quartiers bezahlbar ist. Bei 
einer einheitlichen Gebührenfestsetzung für die gesamte 
Kommune erweitert sich der räumliche Betrachtungs-
umfang entsprechend. 
9
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

4.1  Lage der Bewohnerparkzonen 
 
Eine Gebührenstaffelung kann auf Basis der Lage der 
Bewohnerparkzonen erfolgen, wobei die Bodenricht-
werte eine Orientierung geben können. Wenn z. B. mit-
hilfe des Kostenansatzes eine Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis festgelegt wurde, kann diese 
unter Berücksichtigung der (durchschnittlichen) Boden-
richtwerte in den unterschiedlichen Bewohnerpark-
zonen ausdifferenziert werden. Im Resultat fiele dann in 
nachgefragteren Zonen/Quartieren die Gebühr für einen 
Bewohnerparkausweis höher aus als in weniger nachge-
fragteren Quartieren. 
4.2  Fahrzeuggröße 
 
Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wertes einer 
Parkmöglichkeit kann eine Gebührenstaffelung anhand 
der Fahrzeuggröße (= Länge x Breite des Fahrzeugs) 
vorgenommen werden. Eine Grundgebühr, die z.B. 
über den Markpreisansatz ermittelt wurde und die 
für die durchschnittliche Größe eines Pkw gilt, wird 
dann um einen Größenfaktor erhöht. Je mehr die Größe 
des Pkw, für den der Bewohnerparkausweis beantragt 
wird, von dieser Durchschnittsgröße nach oben abweicht, 
desto höher fällt die Jahresgebühr für einen Bewohner-
parkausweis aus. Eine analoge Gebührenstaffelung nach 
Fahrzeuggewicht (Leergewicht) ist fraglich, da keine 
unmittelbare Verbindung zum wirtschaftlichen Wert der 
Parkmöglichkeit gegeben ist.
Stärke 
Dem Gedanken des neuen § 6a Abs. 
5a S. 3 StVG wird in besonderer Weise 
Rechnung getragen. Im Vergleich zur 
Gebührenbemessung rein auf Basis der 
Bodenrichtwerte kann diese auf dem 
hier skizzierten Weg weniger klein-
räumig erfolgen die entsprechende 
Erweiterung des Kostenansatzes fasst 
den wirtschaftlichen Wert noch stärker 
ins Auge.
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt.
Stärke 
Im Einzelfall kann ein Anreiz für die Be-
wohner und Bewohnerinnen geschaffen 
werden, sich ein kleineres Fahrzeug an-
zuschaffen. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt. Zudem 
dürfte der wirtschaftliche Wert einer 
Parkmöglichkeit bei einem größeren 
Pkw nur dann steigen, wenn die Park-
fläche nicht ohnehin fest vorgegeben bzw. 
abmarkiert ist. Darüber hinaus müsste 
die Gebühr des Bewohnerparkausweises 
bei jedem Fahrzeugwechsel überprüft 
und ggf. neu festgelegt werden. 
10

4.3  ÖPNV-Erschließungsqualität 
 
Eine Gebührenstaffelung könnte sich an der ÖPNV-Er-
schließungsqualität ausrichten. Im Falle einer hohen 
ÖPNV-Erschließungsqualität könnte die z.B. über den 
Marktpreisansatz ermittelte Jahresgebühr für einen 
Bewohnerparkausweis mit einem Faktor größer 1 multi-
pliziert werden, d.h. die Gebühr für einen Bewohner-
parkausweis wäre in einem Gebiet mit hoher ÖPNV-Er-
schließungsqualität höher als in einem vergleichsweise 
weniger erschlossenen Gebiet. 
4.4  Anzahl Ausweise pro Halter 
 
Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO 
erhält jede Bewohnerin und jeder Bewohner nur einen 
Parkausweis für ein auf ihn als Halterin bzw. Halter 
zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft ge-
nutztes Kraftfahrzeug. Mehrere Kennzeichen oder der 
Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ können lediglich in 
begründeten Einzelfällen im Parkausweis eingetragen 
werden. Wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift in 
solchen Einzelfällen nur ein Ausweis ausgegeben, kann 
die Bewohnerin oder der Bewohner in jedem Zeitraum 
nur mit einem Fahrzeug das Bewohnerparkvorrecht 
ausnutzen. Es wird in Hinblick auf die Fahrzeugnutzung 
jedoch eine Flexibilität geschaffen, die den Nutzen der 
Bewohnerin oder des Bewohners aus der Sonderpark-
berechtigung übers Jahr gesehen weiter steigert. Dies 
könnte bei Eintrag eines zweiten Kennzeichens (oder 
des Eintrags „mehrere Kennzeichen“) berücksichtigt 
werden, indem die eigentliche Gebühr für den Bewoh-
nerparkausweis mit einem Faktor, der einen Wert größer 
1 und kleiner 2 hat, multipliziert wird. 
Stärke 
Die Bedeutung des ÖPNV als Mobilitäts-
option wird ins Bewusstsein gerufen. 
Schwäche 
Die ÖPNV-Erschließungsqualität muss – 
sofern noch nicht geschehen – flächen-
deckend definiert werden.  Zudem ist 
die ÖPNV-Erschließungsqualität Än -
derungen unterworfen, die dann auch 
 Änderungen in der Gebührenhöhe nach 
sich ziehen würde.
Stärke 
Es kann ein Anreiz für die Bewohner 
und Bewohnerinnen geschaffen wer-
den, auf den Eintrag von mehr als einem 
Kenn zeichen zu verzichten und somit 
ggf. mittel- bis langfristig das Halten 
mehrerer Fahrzeuge zu überdenken. 
Schwäche 
Der Verwaltungsaufwand steigt, 
 allerdings nur marginal.
11
II. Festlegung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparken

5   Abschließende Bemerkungen
Alle vorgestellten Ansätze und Berechnungsgrundlagen 
kommen zu einer Gebührenhöhe, die im Vergleich zu der 
heute üblichen Gebühr von max. 30,70 Euro eine erheb-
liche Gebührensteigerung bedeuten. In dem Rechenbei-
spiel zum Marktpreisansatz bei Möglichkeit der privaten 
Stellplatzmiete ist die Gebühr z. B. um das fast 14-fache 
und in dem Rechenbeispiel zum Kostenansatz fast um das 
9-fache höher als heute (ausgehend von der maximalen 
Gebühr von 30,70 Euro). Eine solche Gebührenerhöhung 
kann in mehreren Schritten durchgeführt werden. Die 
künftige Gebührenordnung müsste dann eine schrittweise 
Erhöhung über mehrere Jahre festschreiben. Wenn wie 
hier im Beispiel für den Kostenansatz eine jährliche Ge-
bühr in Höhe von 260 Euro ermittelt wurde, diese aber aus 
Gründen der Anpassungsmöglichkeiten erst im Jahr 2025 
gelten soll, könnte z.B. im Jahr 2023 eine Gebühr in Höhe 
von 60 Euro, im Jahr 2024 eine Gebühr in Höhe von 120 
Euro erhoben werden, bevor im Jahr 2025 dann tatsäch-
lich 260 Euro für einen Bewohnerparkausweis entrichtet 
werden müssen. 
 
Die in den vorigen Abschnitten beschriebenen Vorge-
hensweisen zur Herleitung möglicher Jahresgebühren-
höhen für das Bewohnerparken stellen keine abschließ-
ende Auflistung dar . Auch eine Vermischung der Ansätze 
oder gänzlich andere Herleitungen sind denkbar . An 
dieser Stelle sei jedoch ausdrücklich an die eingangs 
 zitierten Erfordernisse des Straßenverkehrsgesetzes 
erinnert, d.h. es muss mindestens der Verwaltungsauf-
wand ggf. plus einer oder mehrerer der drei weiteren 
Kriterien (Bedeutung der Parkmöglichkeiten, der wirt-
schaftliche Wert oder sonstige Nutzen für die Bewoh-
nerinnen und Bewohner) berücksichtigt sein. Pauschale 
Festlegungen von Gebühren, die keinen Bezug zu den 
oben genannten Faktoren aufweisen, sind jedoch nicht 
zulässig. Falls weiterhin ausschließlich der Verwaltungs-
aufwand nach GebOSt berücksichtigt werden soll, ist die 
Erarbeitung einer Gebührenordnung nicht notwendig, d.h. 
der Status Quo kann fortgesetzt werden.
12

1. Bewohnerparken als Instrument der Parkraumbewirtschaftung
Parken ist ein zentrales Handlungsfeld der kommunalen 
Mobilitäts- und Verkehrsplanung. Die Steuerung des 
Angebotes und der Nutzung der öffentlichen Parkstän-
de und der privaten Stellplätze wird unter dem Begriff 
„Parkraummanagements“ zusammengefasst und be-
steht aus vier grundlegenden Bausteinen (vgl. Abb. 1). 
Mit Hilfe des Parkraummanagements können Kommu-
nen Einfluss auf den Parksuchverkehr und das Parkver-
halten sowie die Verkehrsnachfrage und Verkehrsmittel-
wahl ausüben.
III. Bewohnerparken im Kontext  
verkehrs- und stadtplanerischer Ziele
Parkraummanagement
Parkraumbewirtschaftung
Private 
 Stellplätze
Öffentlich 
 zugängliche 
Parkierungs-
anlagen
Parkstände im 
öffentlichen 
Straßenraum
Parkraumangebot
Informations- und  Leitsysteme
Angebotssteuerung
• Parkleitsystem
• Zielführungssystem
• Pre-Trip Information
• Ausweisung Straßenraumparken
• Stellplatzsatzung
• Quartiersgaragen-Förderung
• Betriebliches Stellplatzmanagement
• tageszeitliche Parkbeschränkungen
• Parkdauerbeschränkungen
• Parkgebühren
• Sonderparkberechtigungen: 
z. B. Bewohnerparken
• Überwachung
Abbildung 1:  
Bausteine des  
Parkraum- 
management
Quelle: Eigene Abbildung in 
Anlehnung an Baier et al. 
(2006)
In Bereichen, in denen verschiedene Nutzergruppen 
(z. B. Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte, 
Besucherinnen und Besucher, Lieferverkehre) um das 
Parkraumangebot konkurrieren, ist die Parkraumbe-
wirtschaftung ein geeigneter Ansatz, um den Interes-
senskonflikt zwischen den Ansprüchen der einzelnen 
Nutzergruppen zu minimieren. Gleichzeitig können durch 
geeignete Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen eben-
so Ziele der Stadt- und Mobilitätsentwicklung erreicht 
werden. Hierzu gehört u.a. die Verbesserung der Erreich-
barkeit oder die Erhöhung der Attraktivität der bewirt-
schafteten Gebiete.
13
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Ein Element der Parkraumbewirtschaftung ist die 
 Sonderparkberechtigung. Mit der Anordnung der 
 Sonderparkberechtigung „Bewohnerparken“ für 
 Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartie -
re mit erheblichem Parkraummangel wird das Ziel 
verfolgt, diesen auf öffentlichen Verkehrsflächen ein 
Parkvorrecht einzuräumen bzw. sie von geltenden Vor-
schriften zu befreien. Eingeführt wurde diese Sonder -
parkberichtigung im Jahr 1980, um negativen Auswir -
kungen der damals vorherrschenden Suburbanisierung 
(„Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – autogerechten – 
Stadt“) auf innerstädtische  Quartiere entgegenzuwirken. 
Das Bewohnerparken basiert auf § 6 Abs. 1 Nr . 15b des 
StVG und auf § 45 Abs. 1b Nr . 2a der StVO sowie der 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-  
Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Die Regelungen der 
StVO und der VwV-StVO gehen dabei über die reine An-
ordnung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde 
hinaus. Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist 
gemäß VwV-StVO zu § 45 nur dort zulässig, wo mangels 
privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen 
allgemeinen Parkdrucks die Bewohnerinnen und Be-
wohner eines städtischen Quartiers regelmäßig keine 
ausreichende Möglichkeit haben in ortsüblich fußläufig 
zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stell-
platz zu finden. 
Neben den Anordnungsvoraussetzungen sind dort auch 
die wesentlichen Ausprägungsmerkmale der Bereiche 
mit Bewohnerparkbevorrechtigung detailliert geregelt. 
Entsprechend ist eine umfangreiche und situationsbe-
dingte Einzelfallplanung unumgänglich. Hierzu gehören 
die Erhebung des Parkraumangebotes und der Park-
raumnachfrage, die Abgrenzung des Bereiches der Park-
bevorrechtigung (Zonenausdehnung), die Festlegung des 
Anordnungsprinzips und die Beschilderung.
„Bewohnerparken“ oder „Anwohnerparken“?
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 28. 
Mai 1998, dass der Begriff des „Anwohners“ eine 
enge räumliche Verbindung zwischen Wohnort 
und Pkw-Abstellort verlangt. Daraufhin wurde 
2001 durch die „35. Verordnung zur Änderung 
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ das Wort 
„Anwohner“ durch „Bewohner städtischer Quar-
tiere“ im StVG und in der StVO ersetzt, da damit 
ein Bezug zu einem größeren räumlichen Gebiet 
hergestellt wird. Es sollte also stets der Begriff 
„Bewohnerparken“ verwendet werden.
Zur Umsetzung des Bewohnerparkens stehen mit dem 
Trennprinzip, dem Mischprinzip und dem Wechselprinzip 
drei Anordnungsprinzipien zur Auswahl. Das Trenn-
prinzip sieht die exklusive Reservierung von öffentlichen 
Parkständen für Bewohnerinnen und Bewohner mit ei-
nem entsprechenden Bewohnerparkausweis vor . Die üb-
rigen öffentlichen Parkstände stehen dann den übrigen 
Nutzergruppen zur Verfügung, wobei diese Parkstände 
dann häufig durch eine Parkgebührenerhebung und/oder 
eine Parkdauerbeschränkung zusätzlich bewirtschaftet 
sind. Das Trennprinzip kann dabei eine grobe Trennung 
(straßenzugweise) oder eine feine Trennung (parkplatz-
weise) umfassen. Alternativ zum Trennprinzip können die 
öffentlichen Parkstände grundsätzlich von allen Nutzer-
gruppen in Anspruch genommen werden, wobei dann 
die Bewohnerinnen und Bewohner von den eigentlich 
geltenden Parkregelungen (Parkgebühr, Parkdauer-
begrenzung) befreit sind. Hierbei unterscheidet man 
eine grundsätzliche Befreiung der Bewohnerinnen und 
Bewohner von den Parkregelungen (Mischprinzip) oder 
einer Befreiung dieser Gruppe von den Parkregelungen 
nur zu bestimmten Zeiten (Wechselprinzip). 
Wie bereits erwähnt, ist die grundsätzliche Zielsetzung 
des Bewohnerparkens die Verbesserung der Park -
raumsituation im öffentlichen Straßenraum. Hierzu 
sind grundsätzlich alle Anordnungsprinzipien geeignet. 
Zusätzlich kann mit der Anwendung des Trennprinzips 
auch steuernd auf die Parkraumnachfrage der gebiets-
fremden Nutzergruppen eingewirkt werden. So eignet 
sich das Trennprinzip aufgrund der im Regelfall einher-
gehenden Verknappung des Parkraumangebotes für alle 
Nutzergruppen ohne Bewohnerparkbevorrechtigung 
zur Verlagerung von z. B. Beschäftigtenverkehre auf 
andere Parkflächen ( z. B. Parkhäuser) oder auf andere 
Verkehrs mittel. Die Anwendung des Mischprinzips hin-
gegen ermöglicht die verbesserte Bedienung der Park-
raumnachfrage von gebietsfremdem Kurzzeitparken. 
Wesentlich für die Anordnung des Bewohnerparkens 
ist der Mangel an privaten Stellplätzen. Dieser ist in 
städtischen Quartieren mit hohem Altbaubestand häufig 
gegeben. In Gebieten mit neuerem Baubestand ist dieser 
Mangel an privaten Stellplätzen nicht immer gegeben, 
da viele Grundstücke private Stellplätze aufweisen. 
 Jedoch werden diese privaten Stellplätze entgegen ihrer 
Zweckbestimmung häufig fremdgenutzt. Daher ist im 
Zuge der Prüfung der Einrichtung einer Bewohnerpark-
bevorrechtigung immer zu prüfen, ob die vorhandenen 
privaten Stellplätze, insbesondere Garagen, auch von 
den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend zum 
Parken genutzt werden. Ist dies nicht der Fall, so sind 
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
14

2  Bewohnerparken damals 
und heute
Wie im vorangegangenen Abschnitt kurz dargestellt, wur-
de die Sonderparkberichtigung „Bewohnerparken“ (bzw. 
damals noch „Anwohnerparken“) im Jahr 1980 eingeführt, 
um negativen Auswirkungen der damals vorherrschenden 
Suburbanisierung („Wohnen im Grünen, Arbeiten in der – 
autogerechten – Stadt“) auf innerstädtische Quartiere ent-
gegenzuwirken. Mit der Parkbevorrechtigung von Bewoh-
nern und Bewohnerinnen innerstädtischer Quartiere sollte 
der (ruhende) Verkehr in den Quartieren beruhigt, folglich 
die Wohnumfeldqualität gesteigert und weiterer Abwande-
rung der motorisierten Wohnbevölkerung ins Stadtumland 
entgegengewirkt werden (VkBl, 1980, S. 245f.). 
Heute stellt sich die Situation etwas anders dar: Seit 
der Jahrtausendwende ist in Deutschland eine Reurba-
nisierung zu beobachten (Röhl, 2013), zudem steigt die 
Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte gesamt gesehen 
kontinuierlich an: Während im Jahr 2002 noch 469 Pkw 
auf 1000 Einwohnerinnen und Einwohner kamen, waren es 
im Jahr 2017 bereits 527 Pkw. In Metropolen ist der Wert 
zwar von 373 Pkw pro 1000 Einwohnerinnen und Ein-
wohner in 2002 auf 372 Pkw in 2017 marginal gesunken, 
ansonsten ist er aber unabhängig vom Raumtyp (Stadt-
region, ländliche Region) in großen, mittleren und kleinen 
Städten gestiegen. Die Zahl an Pkw pro Haushalt ist von 1 
in 2002 auf 1,1 in 2017 gestiegen (vgl. C. Nobis et al. 2019, 
S. 35 f.). Gepaart mit dem Reurbanisierungstrend geht 
die steigende Pkw-Ausstattung deutscher Haushalte in 
einigen Städten mitunter mit einer steigenden Nachfrage 
nach Bewohnerparkausweisen einher .
3  Subventionsabbau aufgrund 
veränderter Bedingungen mit 
Lenkungseffekt
Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis in Höhe 
von bislang 10,20 Euro – 30,70 Euro pro Jahr kann heute 
klar als Subventionierung des Parkens im öffentlichen 
Raum eingeordnet werden. Aus den Berechnungsbeispie-
len des vorigen Kapitels wird deutlich, dass die aktuellen 
Gebühren für Bewohnerparkausweise weder die Herstel-
lungs- und Unterhaltskosten öffentlicher Stellplätze noch 
annähernd den wirtschaftlichen Wert einer Parkmöglich-
keit widerspiegeln. Die Anpassung der Gebühren stellt 
somit eine Rücknahme oder Verringerung der Subvention 
dar und ist eine logische Folge veränderter Bedingungen: 
Das Bewohnerparken lässt sich seit Jahren im Kontext 
einer hohen Nachfrage nach innerstädtischem Wohn-
raum betrachten, hat damit einen eigenen „Preis“ mithilfe 
dessen Monetisierung die Nachfrage nach Bewohnerpark-
ausweisen und damit die Nachfrage nach öffentlichem 
Parkraum gesteuert werden kann. Relativ gesehen wer-
den Dauerstellplätze in Parkbauten deutlich attraktiver, 
wenn die Kostendifferenz zwischen Mietzins und Gebühr 
für den Bewohnerparkausweis abnimmt und der Komfort 
eines festen, überdachten Stellplatzes überwiegt. Auch 
die vielfach zu beobachtende Fremdnutzung von Garagen 
kann durch einen steigenden Preis für das Bewohnerpar-
ken gemindert und somit eine aus Sicht der Gesellschaft 
effizientere Nutzung privater Kfz-Stellplätze erreicht 
werden (vgl. J. Scheiner et al. 2020).
15
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

Abbildung 2:  
Gebühren im internationalen Vergleich (Stand 2020)
Quelle: eigene Darstellung
16
Im Vergleich zu den Gebühren, die in Städten anderer 
Länder für das Bewohnerparken bzw. für Bewohnerpark-
ausweise erhoben werden, werden die sehr geringen 
Gebühren in deutschen Städten auch deutlich (siehe 
Abbildung 2).
Noch deutlicher wird der Unterschied im Vergleich zu 
Hauptstädten wie Kopenhagen (27,50 – 546 Euro), Ams-
terdam (70 – 566 Euro) oder Wien (140 – 170 Euro), dort 
wurden die Gebühren für Bewohnerausweise im Rahmen 
der gesamtstädtischen Mobilitätsstrategien sukzessiv 
angehoben. 
In den Nachbarländern werden auch Ansätze zur Dif-
ferenzierung der Bewohnerparkgebühren verfolgt. In 
den Niederlanden werden verschiedene Zonen unter-
schieden, die sich nach der Lage im Innenstadt- bzw. 
Außenbereich richten. Die Gebühren in Salzburg unter-
scheiden nach Straßen-Typ der Gemeinde- bzw. 
Landesstraße, Wien hingegen unterscheidet ebenfalls 
Innenstadt- und Stadtrandbezirke. In Basel werden 
die höheren Gebühren für Bewohner mit Zweitwohnsitz 
bzw. Wochenendwohnsitz fällig. In Kopenhagen werden 
die Gebühren nach Verbrauch des Fahrzeugs festge-
legt – die niedrigen 27,50 Euro fallen ausschließlich für 
Elektrofahrzeuge an. In Deutschland gibt es derzeit 
keine rechtliche Grundlage für eine entsprechende Be -
vorzugung von Elektrofahrzeugen. So widerspricht eine 
Gebührendifferenzierung nach dem Energieausstoß der 
Fahrzeuge bzw. auf Grundlage der Antriebsart der Privi-
legienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts. Auch auf 
Grundlage von § 3 Abs. 6 Gesetz zur Bevorrechtigung der 
Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektro-
mobilitätsgesetz - EmoG) scheidet eine Privilegierung 
von E-Fahrzeugen bei der Erhebung von Gebühren von 
Bewohnerparkausweisen aus, da dieser Absatz lediglich 
auf § 6a Abs. 6 StVG (Kurzzeitparken) verweist.
507,07 Euro
285,86 Euro
235,00 Euro
160,00 Euro
141,00 Euro
30,00 Euro
17,00 Euro
 Maximum   Minimum
Basel
Maastricht
Enschede
Salzburg
Arnheim
Gelsenkirchen/Köln/Paderborn
Münster
0  200  400  600

4  Einbettung in verkehrsplane-
rische Gesamtstrategie
Das Bewohnerparken und dementsprechend auch die 
Festlegung der entsprechenden Gebührenhöhe sollte 
nicht losgelöst, sondern stets als Baustein einer um-
fassenden kommunalen (oder sogar regionalen) Park-
raummanagementstrategie betrachtet werden, welche 
wiederum als Teil einer kommunalen Mobilitäts- bzw. 
Verkehrsentwicklungsstrategie gesehen werden sollte. 
Im Rahmen dessen Entwicklung und Umsetzung spielt 
der Entwurf und die Vermittlung eines positiven Zu-
kunftsbilds für die Stadt bzw. das Quartier eine wichtige 
Rolle: Welche städtebaulichen Pläne gibt es insbesonde-
re für den öffentlichen Raum? Was bedeutet dies für die 
(Neu)Aufteilung des Straßenraums und welche Aus-
wirkungen hat diese auf den Fuß- und Radverkehr, den 
MIV sowie den ruhenden Verkehr? Welche baulichen und 
regulierenden Maßnahmen sind für die Neuaufteilung 
des Straßenraums notwendig? 
Zu den regulierenden Maßnahmen zählt u.a. die Park-
raumbewirtschaftung, damit auch das Bewohnerparken 
und die in diesem Zusammenhang erhobenen Gebühren. 
Förderlich für die Akzeptanz von Gebührenerhöhungen im 
Bereich des ruhenden Verkehrs im Allgemeinen und für 
die Akzeptanz der Bewohnerinnen und Bewohner für die 
Erhöhung der Bewohnerparkgebühren im Speziellen, ist 
die transparente Reinvestition der Gebühreneinnahmen. 
Hier bietet sich beispielsweise eine politische 
 Zweckbindung für
• die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur, 
• die Entwicklung von Quartiersgaragen bzw. die  
Reservierung von Stellplätzen in bestehenden  
Bestandsbauten,
• die Entwicklung von Mobilstationen zur stärkeren 
Verknüpfung von Verkehrsmitteln, 
• die Förderung des Car-, Lastenrad- und/oder Bikes-
haring oder
• die Verbesserung des ÖPNV-Angebots an. 
Wichtig ist, die alternativen Mobilitätsangebote direkt in 
den Quartieren mit Bewohnerparkzonen zu stärken und 
die Reinvestition von Beginn an offensiv mit der Gebüh-
renanpassung zu kommunizieren. Weiterhin könnten 
ebenfalls Quartiersprojekte mit den Gebühren unter-
stützt werden.
Eine Studie aus den Niederlanden zeigt, dass eine Er-
höhung der Bewohnerparkgebühren zur Reduzierung 
des privaten Pkw-Besitz im Quartier führen kann. Ins-
besondere Gelegenheitsfahrer entscheiden sich gegen 
den eigenen Pkw, wenn alternativ Sharing-Angebote 
und/oder ÖPNV-Angebote im Wohnumfeld zur Verfügung 
stehen (vgl. D. Albalate & A. Gragera 2019).
17
III. Bewohnerparken im Kontext verkehrs- und stadtplanerischer Ziele

18
Quellen 
Albalate, Daniel & Gragera, Albert (2019): The impact of curbside parking regulations on car ownership, online unter: 
https://www.ub.edu/irea/working_papers/2019/201909.pdf
Agora Verkehrswende (2018): Öffentlicher Raum ist mehr wert – Ein Rechtsgutachten zu den Handlungsspielräumen 
in Kommunen, https://static.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2018/OEffentlicher_Raum_ist_mehr_
wert/Agora_Verkehrswende_Rechtsgutachten_oeffentlicher_Raum.pdf
Baier, Reinhold, Klemps, Alexandra, und Peter-Dosch, Christof (2006): Aktuelle Praxis der kommunalen 
 Parkraumbewirtschaftung in Deutschland, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft V 145. 
Bundesgebührengesetz: § 9 BGebG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Difu (2020): Bewohnerparken in den Städten – Wie teuer darf es sein?  
https://difu.de/nachricht/bewohnerparken-in-den-staedten-wie-teuer-darf-es-sein
FGSV (2005): Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs. Forschungsgesellschaft für Straßen- und 
 Verkehrswesen e.V., Köln
Kommunalabgabengesetz KAG NRW: Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW
Landtag NRW (12/2020): Kleine Anfrage „Gebührenrahmen für Bewohnerparken in NRW“ MMD17-12413.pdf (nrw.de)
Landtag Baden-Württemberg (11/2020): Kleine Anfrage „Bewohnerparkbereiche in Städten und Gemeinden.  
16_9272_D.pdf (landtag-bw.de)
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (2020): Ruhender Verkehr: Hinweispapier für die Straßenverkehrsbe-
hörden, Bußgeldbehörden und Kommunen in Baden-Württemberg. https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/
publikation/did/ruhender-verkehr-hinweispapier-fuer-die-strassenverkehrsbehoerden-bussgeldbehoerden-und-
kommunen-in-bad/
Nobis, Claudia et al. (2019): Mobilität in Deutschland – Zeitreihenbericht 2002 – 2008 – 2017. Studie von infas, DLR, IVT 
und infas 360 im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (FE-Nr . 70.904/15). Bonn, 
Berlin. Online unter http://www.mobilitaet-in-deutschland.de/pdf/MiD2017_Zeitreihenbericht_2002_2008_2017.pdf
Röhl, Klaus-Heiner (2013): Konzentrations- und Schrumpfungsprozesse in deutschen Regionen und Großstädten, IW 
Trends 4/2013
Scheiner, Joachim, et al. (2020): What's that garage for? Private parking and on-street parking in a high-density urban 
residential neighbourhood, Journal of Transport Geography, Volume 45.
VkBL (1980): Nr . 96: Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz, Verkehrblatt 34(7), S. 241–249.

19
Quellen / Impressum
Impressum
Redaktionsschluss:
28. Februar 2022 
Gestaltung:
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Herausgeber:
Zukunftsnetz Mobilität NRW 
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Koordinierungs stelle 
Rhein-Ruhr
Koordinierungs stelle 
Rheinland
Koordinierungs stelle 
Westfalen-Lippe
Sitz:
Sitz:
Partner:
Sitz:

Anlage 4 PKW Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge

1124 Zeichen

1 
 
Anlage 4 
 
Bestand an Personenkraftwagen zum Stichtag 30.09.2022 nach Länge der Stadt Köln.  
Der Kölner Durchschnitts-Pkw hat eine Fahrzeuglänge von 4.329 mm (arithmetisches Mittel). Der 
Median beträgt 4.370 mm und ist weniger anfällig für „Ausreißer“ in der Statistik. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Quantile beziehen sich auf die für die Auswertung 
herangezogenen Pkw zwischen 1.000 mm und 
5.600 mm. 
 
In jedem Quantil befinden sich 48.377 Pkw. 
 
Ablesebeispiele:  
10 % der Pkw sind bis zu 3,72 m lang. 
80 % der Pkw sind bis zu 4,71 m lang. 
 
Beispiel -Pkw: 
Klein:  Toyota Aygo, Yaris; Audi A1; Ford Fiesta; VW 
Polo; Seat Ibiza; Renault Zoé; Dacia Spring; … 
Kompakt: VW ID.3, Golf, T-Roc, Tiguan; Toyota Corolla; 
Renault Megane; Ford Focus; Opel Astra; Hyundai 
Kona; … 
Limousine: BMW 3, 5; Peugeot 508; Mercedes-Benz C-
Klasse; VW Passat, Volvo XC 60; Porsche Macan; … 
über 5m: Tesla Model X; Audi Q7; BMW X7, …

2 
 
1) Pkw unterhalb von 1.000 mm Fahrzeuglänge wurden aus Plausibilitätsgründen verworfen. Für Pkw 
über 5.600 mm können keine Bewohnerparkausweise beantragt werden und sind daher irrelevant.

Beschlussvorlage Rat

32352 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3760/2023 
Freigabedatum 
17.11.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung)  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß 
der unter Punkt 3.2. „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise“ auf-
geführten Berechnung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Beschlussvorlage für eine 
Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, sobald die rechtlichen Vorausset-
zungen für eine finanzielle Besserstellung von KölnPass-Inhaber*innen gegeben sind. 
 
Verkehrsausschuss 21.11.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.11.2023 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.11.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 30.11.2023 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 30.11.2023 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.11.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2023 
Verkehrsausschuss  
Finanzausschuss 04.12.2023 
Rat 07.12.2023

2 
3. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise gemäß 
der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung 
der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür erforderli-
chen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens einzurichten. Die 
Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. Weiterhin werden 
die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermittelt und in einer geson-
derten Beschlussvorlage dargelegt. 
 
5. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 4 ge-
nannten Detailermittlung möglichst zum 01.07.2024 erfolgen. 
 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohnerpar-
ken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städtischer 
Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und den zu-
ständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 6 
Aufwands- und Ertragsprognose € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 
a) Erträge    5,36 Mio € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Rechtliche Rahmenbedingungen 
 
Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises wurde bislang durch die 
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bundeseinheitlich 
vorgegeben und betrug maximal 30,70 € im Jahr. Diese Gebühr wurde seit 1993 nicht 
mehr angepasst und konnte so auch keinerlei steuernde Wirkung entfalten. Mit dem 8. 
Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vor-
schriften vom 29. Juni 2020 hat der Bundestag durch Artikel 3 beschlossen, die Ge-
bührennummer 265 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
kehr (GebOSt) nicht mehr anzuwenden, wenn die Landesregierung eine Gebührenord-
nung nach § 6a Abs. 5a Satz 1- 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlässt oder die Lan-
desregierung diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Abs. 5a 
Satz 5 StVG überträgt und von diesem Rechtsträger eine Gebührenordnung erlassen 
wird (BGBl I 2020, 1528 vom 3.7.2020).

4 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit im Rahmen der Verordnung 
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und 
Güterbeförderung vom 19.02.2022 Gebrauch gemacht, d. h. die Kommunen können 
die Gebührenhöhe für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen eigenmächtig fest-
legen. 
 
Mit dieser Verordnung wird den Straßenverkehrsbehörden eine angemessene und die 
örtlichen Bedingungen berücksichtigende Bepreisung des Bewohnerparkens ermög-
licht. 
 
2. Verkehrspolitische Einordnung 
Die Nutzungsansprüche im öffentlichen Straßenland haben sich in den letzten Jahren 
stark verändert. Während andere Bereiche, z. B. Außengastronomie oder stationsba-
siertes Carsharing, für eine Nutzung des öffentlichen Straßenlandes eine Sondernut-
zungsgebühr entrichten müssen, ist der wirtschaftliche Wert des Parkens im öffentli-
chen Straßenland für Personen mit einem Bewohnerparkausweis bisher nicht berück-
sichtigt. Die hierfür erhobene Gebühr von 30 € pro Jahr deckt lediglich die Verwal-
tungskosten zur Ausstellung des Bewohnerparkausweises. 
 
Eine angemessene Bepreisung des Bewohnerparkens ist sowohl mit Blick auf die an-
gestrebte Mobilitätswende und die zu erreichenden Klimaschutzziele als auch in Bezug 
auf die Verteilung des knappen Guts an öffentlichem Raum verkehrlich und ökono-
misch geboten. Durch die hohen Gebührenunterschiede für das Parken im privaten 
bzw. halböffentlichen Raum und dem Parken im öffentlichen Raum gibt es wenig An-
reize, Parkhäuser oder private Tiefgaragen für Langzeitmieten zu nutzen. 
 
Die Zahl der Pkw hat in Köln seit dem Jahr 2000 stetig zugenommen. Während im 
Jahr 2000 insgesamt 414.425 Pkw zugelassen waren, hat sich die Zahl auf 486.341 im 
Jahr 2022 erhöht. Dies entspricht einem Anstieg von 17 % in einem Zeitraum von 22 
Jahren. Umgekehrt steigt die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze im öffentli-
chen Straßenland nicht an. Die Studie „Mobilität in Deutschland 2017“ hat festgestellt, 
dass in deutschen Metropolen ca. 49 % der Pkw im öffentlichen Straßenland abgestellt 
werden. Bei der im Jahr 2021 zugelassenen Anzahl an Pkw würde dies in Köln eine 
Anzahl von ca. 238.500 im öffentlichen Straßenland abgestellter Pkw bedeuten. Ein 
parkender Pkw nimmt in etwa 12 m² Platz in Anspruch. Weiterhin hat die Studie erge-
ben, dass ein durchschnittlicher Pkw pro Tag 97 % der Zeit nicht bewegt wird und so-
mit parkt. Von diesen 97 % parkt der durchschnittliche Pkw 20 Stunden und 15 Minu-
ten zu Hause. 
 
Dem enormen Wachstum der Parkflächennachfrage durch Pkw standen bislang keine 
wirksamen fiskalen Maßnahmen gegenüber. Da der private Pkw weiterhin ein wichtiger 
Bestandteil der Mobilität ist, muss die Stadt Köln das Zusammenspiel der verschiede-
nen Nutzungsgruppen in den dicht bebauten Gebieten zeitgemäß planen. Das gilt so-
wohl für die Umsetzung des Masterplan Parken, der Planung von Quartiersparkplätzen 
bzw. Quartierstiefgaragen, aber auch dem Ausbau von ÖPNV- und Sharingangeboten 
im knappen öffentlichen Raum. Diese Planung ist zeit- und kostenintensiv und wird da-
her mit einer Gebühr belegt, sowohl in den bereits eingerichteten Bewohnerparkgebie-
ten als auch in den geplanten Gebieten.  
 
Im Stadtgebiet gibt es derzeit 47 Bewohnerparkgebiete (vgl. Anlage 6), in denen der 
Großteil der öffentlichen Stellplätze mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet wird. Per-
sonen, die nicht in den Bewohnerparkgebieten leben und daher über keinen Bewoh-
nerparkausweis verfügen, können ihr Fahrzeug nur unter Berücksichtigung der Höchst-
parkdauer und den vor Ort geltenden Parkgebühren parken. Die Inhaber*innen eines 
Bewohnerparkausweises können ohne Berücksichtigung der Höchstparkdauer ihr 
Fahrzeug parken, ohne die für andere geltenden Parkgebühren zu entrichten. So wer-
den alle Inhaber*innen eines Bewohnerparkausweises gegenüber Fremdparker*innen

5 
gezielt bevorzugt. 
  
In den Bewohnerparkgebieten gibt es rund 51.400 Parkplätze nachfolgender Vertei-
lung:  
 
- 40.000 Parkplätze in Bewohnerparkgebieten mit einem roten Punkt. Personen mit ei-
nem Bewohnerparkausweis können ihr Fahrzeug auf diesen Flächen gebührenfrei und 
ohne Beachtung der Höchstparkdauer abstellen. Für alle anderen Stellplatznachfra-
genden sind diese Parkflächen gebührenpflichtig. 
- 7.000 Parkflächen ohne roten Punkt. Keine Freigabe für Personen mit Bewohnerpark-
ausweis, größtenteils innerhalb der Bewohnerparkgebiete. 
- 2.000 Parkplätze, die ausschließlich Personen mit einem entsprechenden Bewohner-
parkausweis zur Verfügung stehen 
- 2.400 Ladezonen, auch hier größtenteils innerhalb von Bewohnerparkgebieten. 
 
Zum 31.12.2022 waren 61.020 Bewohnerparkausweise im Umlauf. 
 
Bei der Differenz Parkplätze/Bewohnerparkausweise ist zu berücksichtigen, dass nicht 
alle Ausweisinhaber*innen ihr Fahrzeug zeitgleich im jeweiligen Gebiet abstellen. Auf-
grund von Arbeitstätigkeit, Einkäufen, Besuchen, Unternehmungen, Urlaubsfahrten 
etc. besteht eine hohe Fluktuation im Bereich der Parkflächen. Die Verwaltung geht 
davon aus, dass in den Abend- und Nachtstunden das Gros der Bewohnenden zu 
Hause ist und somit der Anteil der Bewohnenden gegenüber den anderen Verkehrsteil-
nehmenden am höchsten ist. Die letzte aktuelle Verkehrserhebung kommt aus dem 
Bewohnerparkgebiet Griechenmarktviertel vom Februar 2022. Dort wurden bei der 
Nachtzählung um 22 Uhr etwa 58 % der ausgegebenen Bewohnerparkausweise er-
fasst. 
 
Die nach § 46 StVO erteilten Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen für 
Handwerker*innen, Hebammen, Pflegedienste und Ärztinnen/Ärzte) sind von der Ge-
bührenerhöhung nicht betroffen. 
 
3. Berechnungsmethodik 
3.1. Berechnungsgrundlage künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise 
Bei der Gebührenfestsetzung können neben dem Verwaltungsaufwand auch die Be-
deutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder deren sonstige Nut-
zen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt wer-
den. Die Herstellungs- und Bewirtschaftungskosten eines Parkplatzes werden in die-
sem Berechnungsmodell nicht berücksichtigt, da diese nur sehr aufwändig zu ermit-
teln wären. 
Ein sehr geeignetes Kriterium, das die Bedeutung der Parkmöglichkeit, den wirt-
schaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Parkmöglichkeiten abbildet, ist da-
gegen die Fahrzeuggröße in Form der Länge. Zudem kann der Verwaltungsaufwand, 
also die Personal- und Sachkosten, berücksichtigt werden (vgl. Zukunftsnetz Mobilität 
NRW – Ansätze zur Festlegung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, Anlage 
3). 
 
Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes lässt sich aus der Parkgebüh-
renordnung der Stadt Köln ableiten. Betrachtet wird, welche Parkgebühren für das 
Parken im öffentlichen Straßenland erhoben werden. 
 
Bei der Festlegung der Gebührenhöhe ist zu berücksichtigen, dass ein Bewohner-
parkausweis lediglich zum zeitlich unbegrenzten Parken in einer jeweiligen Zone be-
rechtigt und keineswegs einen konkreten Parkplatz garantiert; denn mit der Ausstel-
lung eines Bewohnerparkausweises ist nicht gleichzeitig ein Anspruch auf einen 
freien Stellplatz verbunden. Weiterhin ist bei der Berechnung zu bewerten, dass ein 
Fahrzeug in der Regel lediglich in einem Teil des gebührenpflichtigen Zeitraumes in-
nerhalb des Bewohnerparkgebietes abgestellt wird. Daher entspricht ein angemesse-

6 
ner Wert für den Bewohnerparkausweis auch nicht dem tatsächlichen Wert der Park-
möglichkeit, sondern muss deutlich darunterliegen. 
 
Der wirtschaftliche Wert eines öffentlichen Parkplatzes ist gleichzeitig mit der tatsäch-
lich in Anspruch genommenen Fläche durch den Pkw verknüpft. Aus diesem Grund 
fließt in die Berechnung zusätzlich die Länge des Fahrzeuges ein. Hier schlägt die 
Verwaltung eine praktikable Unterteilung in Kleinwagen (bis 4.109 mm), Kompakt-
fahrzeuge (ab 4.110 mm bis 4.709 mm) und Limousinen/Großraumlimousinen etc. 
(ab 4.710 mm bis 5.600 mm) vor. Die Breiten der Fahrzeuge unterscheiden sich ab-
solut betrachtet weniger stark und werden daher bei der Berechnung nicht berück-
sichtigt (s. Anlage 4). Die Einteilung der Pkw nach Fahrzeuglänge erfolgt auf Daten-
basis der Kölner Pkw-Zulassungszahlen zum Stichtag 30.09.2022. In Betracht gezo-
gen werden alle Pkw, die eine Länge von maximal 5.600 mm Länge aufweisen und 
somit einen Bewohnerparkausweis beantragen können. Dies entspricht knapp 
484.000 Pkw (gegenüber etwa 5.000 Pkw, die nicht in die Bewertung mit einfließen). 
 
Die Datenauswertung hat ergeben, dass die Kleinwagen-Klasse (bis 4.109 mm) etwa  
25 % der Kölner Pkw-Bestandsflotte ausmacht. Pkw der Kompaktwagen-Klasse stel-
len ca. 50 % des Bestands dar. Die verbleibenden ca. 25 % verteilen sich auf Pkw 
zwischen 4.710 bis 5.600 mm (vgl. Anlage 3, Verteilung Fahrzeuglängen in Köln). 
Maßgeblich ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung, Teil 1 (Fahrzeug-
schein). 
 
Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm erhalten künftig keine Bewohner-
parkausweise mehr. Fahrzeuge mit solchen Ausmaßen, die auf öffentlichen Stellplät-
zen abgestellt werden, führen zu negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. 
Aufgrund der Länge des Fahrzeuges ragen sie oft entweder in die Fahrbahn hinein 
oder schränken die Bewegungsfreiheit auf Gehwegen ein. Aus diesen Gründen wird 
bei den o. g. Fahrzeuggruppen künftig auch im Ausnahmefall kein Bewohnerparkaus-
weis mehr erteilt, um negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs 
zu vermeiden. 
 
Für Sonderfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht als Pkw zugelassen sind, z. B. Wohnmo-
bile) wird wie bisher nur dann ein Bewohnerparkausweis ausgestellt, wenn es sich 
um das einzige dem Haushalt zur Verfügung stehende Fahrzeug handelt und die 
Länge von 5.600 mm nicht überschritten wird. Wohnmobile dienen in der Regel der 
Freizeitgestaltung und nicht der Sicherstellung der Grundmobilität. Insbesondere we-
gen der Größe solcher Fahrzeuge ist ein längeres Parken innerhalb des beengten 
städtischen Kernbereiches grundsätzlich zu vermeiden. Damit werden Einengungen 
des Verkehrsraums und Sichtbehinderungen, welche die Verkehrssicherheit beein-
trächtigen, sowie Schäden an den Stellplätzen durch zu hohe Gewichtsbelastungen 
weitgehend reduziert. 
 
Neben der Gebühr für den Wert oder sonstigen Nutzen des Parkplatzes ist weiterhin 
ein Verwaltungskostenanteil zu berücksichtigen, der für die Planung, Einrichtung und 
Betreuung der Bewohnerparkgebiete anfällt. Die Verwaltungskosten für das Ausstel-
len eines Bewohnerparkausweises beträgt 30 Euro. 
 
3.2. Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkausweise 
 
Die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes eines Parkplatzes im öffentlichen Straßen-
land erfolgt auf Grundlage der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Gebührenord-
nung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen (Parkgebührenordnung; 
vgl. Vorlagen-Nr. 0445/2018). 
 
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung, die sich auf die Empfehlungen des Zu-
kunftsnetzes NRW stützt (s. Anlage 3): 
 
Anzahl Bewirtschaftungstage x tägliche Bewirtschaftungsdauer x durchschnittliche 
tägliche Standzeit.

7 
 
Nach der derzeit gültigen Parkgebührenordnung werden folgende Gebühren erho-
ben: 
 
Innenstadt    4 €/h 
Übrige Stadtbezirke  2 €/h 
 
Ausgehend von 303 Bewirtschaftungstagen (hier: Werktage, da in Köln Parkflächen 
überwiegend nur an Werktagen bewirtschaftet werden) und einer durchschnittlichen 
Bewirtschaftungszeit von 10 Stunden täglich (ermittelt aufgrund der derzeit im ge-
samten Stadtgebiet gültigen Bewirtschaftungszeiten) beläuft sich der Wert eines 
Parkplatzes auf Grundlage der aktuellen Parkgebührenordnung auf: 
 
Innenstadt:   303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 4 €/h = 12.120 € 
Übrige Stadtbezirke: 303 Bewirtschaftungstage x 10 Std/tägl. x 2 €/h =   6.060 € 
 
Die so ermittelte Gebührenhöhe würde eine exorbitante Steigerung der bisherigen 
Verwaltungsgebühr für Bewohnerparkausweise darstellen. Diese berücksichtigt in 
keiner Weise die derzeit zu erwartenden Preissteigerungen für Lebenshaltung, Ener-
gie und Kraftstoffe. Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die neuen Gebühren für einen 
Bewohnerparkausweis in einem ersten moderaten Schritt auf 90 Euro pro Jahr zu-
züglich der weiterhin in Ansatz zu bringenden städtischen Verwaltungskosten von 30 
Euro pro Jahr festzusetzen (in Summe 120 Euro pro Jahr)  
 
Bei der Berechnung der Gebühr werden, wie oben erläutert, die jeweiligen Fahrzeug-
längen berücksichtigt. Entsprechend des in Anspruch genommenen öffentlichen Rau-
mes erfolgt eine Berechnung der Bewohnerparkgebühren nach Einteilung der Fahr-
zeuglängen. Durch diese Einteilung soll einerseits die in Anspruch genommene Flä-
che berücksichtigt, aber gleichzeitig auch ein Anreiz geschaffen werden, dem Trend 
zu größeren Fahrzeugen zu begegnen und die Anschaffung kleinerer Fahrzeuge zu 
erwägen.  
 
Eine angemessene Staffelung der Gebührenhöhe nach Fahrzeuglänge ist auch des-
halb angezeigt, da die mit dem Bewohnerparkausweis verbundene Privilegierung bei 
der Parkplatzsuche für längere Fahrzeuge eine größere Bedeutung hat. Denn für län-
gere Fahrzeuge ist es erfahrungsgemäß schwieriger passende Parklücken zu finden. 
Eine Privilegierung wirkt sich bei längeren Fahrzeugen daher im Vergleich stärker 
aus. 
Unter Berücksichtigung der Gebührenhöchstgrenze von insgesamt 120 € pro Jahr 
schlägt die Verwaltung folgende Gebührenstaffelung vor: 
 
100 €/Jahr für Fahrzeuge bis 4.109 mm, 
110 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.110 mm bis 4.709 mm, 
120 €/Jahr für Fahrzeuge ab 4.710 mm bis 5.600 mm. 
 
In den einzelnen Beträgen ist der Verwaltungskostenanteil in Höhe von jeweils 30 
Euro pro Jahr enthalten. In der folgenden Tabelle sind die Gebühren abgebildet: 
 
Gebühren Fahrzeuge 
bis 4.109 mm 
Gebühren Fahrzeuge 4.110 
mm bis 4.709 mm 
Gebühren Fahrzeuge 
4.710 mm bis 5.600 mm 
100 € 110 € 120 € 
 
Diese Erweiterung auf drei Gebühren im Vergleich zur bisherigen Gebührenstruktur 
bedeutet einen Mehraufwand bei den Kundenzentren, sowohl auf Seiten der Soft-
ware als auch bei der Bürgerberatung. Denn je komplexer die gewählte Gebühren-
struktur ausfällt, desto mehr technische Schnittstellen und ggfs. neue IT-Systeme 
werden erforderlich und desto mehr Beratungsaufwand ergibt sich bei den Kunden-

8 
zentren. Vor diesem Hintergrund wird eine möglichst einfache Gebührenstruktur vor-
geschlagen. 
 
Eine weitere Unterteilung der Gebühren, z. B. nach Bezirken (gemäß Differenzierung 
bei Parkgebühren), würde für jeden gesondert ausgewiesenen Bezirk die Tarifstruk-
tur um jeweils neun Tarife erweitern. Die Unterscheidung zwischen den Stadtbezir-
ken 2-9 und 1 würde zu insgesamt 18 möglichen Tarifen führen. Insbesondere vor 
dem Hintergrund der Allzuständigkeit der Kundenzentren wird davon abgeraten, eine 
weitere Unterteilung der Gebühr vorzunehmen. Dies würde nämlich bedeuten, dass 
Mitarbeitende aus allen Kundenzentren auch Bürger*innen aus allen Stadtbezirken 
beraten und unterstützen müssen. Sondertarife für einzelne Stadtgebiete oder Perso-
nengruppen und komplexe bzw. erklärungsbedürftige Tarifstrukturen sind im Sinne 
einer zügigen Bearbeitung in den Kundenzentren dringend zu vermeiden. Des Weite-
ren ist im Sinne der Bürger*innen eine möglichst einfache und nachvollziehbare Ge-
bührenstruktur anzustreben. 
 
Bewohnerparkausweise können jeweils mit einer Dauer von 6, 12 oder 24 Monaten 
ausgestellt werden, Bewohnerparkausweise im Rahmen des privaten Carsharing 
können jeweils für die Dauer von 6 oder 12 Monaten ausgestellt werden. Ein Antrag 
auf Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes be-
antragt werden. 
 
Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich für Miet- oder Leihfahrzeuge, Fahrzeuge 
mit Saisonkennzeichen sowie in Fällen, in denen der private Stellplatz vorüberge-
hend nicht genutzt werden kann.  
 
Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Gebühren für nicht in An-
spruch genommene volle Monate in Höhe von 1/12 der Jahresgebühr (ohne Verwal-
tungskostenanteil).  
 
Aktuell können Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu 24 Mo-
naten ausgestellt bzw. verlängert werden und somit eine Gültigkeit über das Inkraft-
treten der Bewohnerparkgebührenordnung hinaus haben. Aus diesem Grund wird die 
Gültigkeitsdauer der Bewohnerparkausweise, die noch vor Inkrafttreten der Bewoh-
nerparkgebührenordnung zu den derzeit gültigen Bedingungen ausgestellt werden, 
ab sofort auf eine Dauer von 12 Monaten begrenzt. 
 
3.3. Förderung für KölnPass-Inhaber*innen 
 
Die aktuelle Rechtsprechung lässt in Deutschland keine Förderung bzw. Ermäßigung 
aus sozialen Aspekten bei den Gebühren für das Bewohnerparken zu. Aus diesem 
Grund wurden die zuvor geplanten, deutlich höheren Gebühren für das Bewohner-
parken auf ein insgesamt niedrigeres Niveau angepasst. Die im vorherigen Kapitel 
aufgezeigte Gebühr in Höhe von maximal 120 € entspricht der Gebühr, die ursprüng-
lich für die Inhaber*innen eines KölnPass vorgesehen war. 
 
In der folgenden Tabelle sind die ursprünglich geplanten Gebühren abgebildet: 
 
 
 
Diese Gebührenstaffelung soll die Grundlage für eine neue Gebührenordnung dar-
stellen, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen wird. Somit wird wei-
terhin an dem Ziel festgehalten, die Gebühren für das Bewohnerparken zu erhöhen, 
um eine Lenkungswirkung zu erzielen, wie es in Kapitel 2 „Verkehrspolitische Einord-
nung“ dargestellt wird.

9 
 
Sobald die rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, aus sozialen Gründen eine Er-
mäßigung bei den Bewohnerparkausweisen vorzunehmen, wird die Verwaltung einen 
Vorschlag erarbeiten, die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis anzuheben. Inha-
ber*innen eines „KölnPasses“ erhalten dann wie ursprünglich geplant eine Gebühren-
ermäßigung.  
 
Dazu wird die Verwaltung zum gegebenen Zeitpunkt dem Rat der Stadt Köln eine 
entsprechende Beschlussvorlage vorlegen. 
 
4. Operative Umsetzung 
 
Die in den Punkten 3.1 und 3.2 beschriebenen Berechnungsgrundlagen und Kriterien 
sorgen für einen Mehraufwand in den Arbeitsabläufen der Verwaltung. Besonders in 
den Kundenzentren ist mit einem Mehraufwand zu rechnen, einerseits durch den er-
höhten Bearbeitungsaufwand der Anträge selbst, andererseits in der Kundenanspra-
che. 
Während bisher der Prozess der Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für die 
Antragsteller*innen vollständig automatisiert und online möglich war, wird mit den vor-
gegebenen Kriterien zukünftig in vielen Fällen keine vollständige automatisierte Prü-
fung und Ausstellung mehr ermöglicht werden können. 
Insbesondere die Längenangaben bei außerhalb von Köln zugelassenen Fahrzeugen 
können nicht elektronisch verifiziert werden. 
Die aktuelle Software bietet auch keine Berechnungsmöglichkeit für Gebühren an. Um 
eine Gebührenermittlung zu ermöglichen, muss die Lösung das zugrundeliegende Kri-
terium „Fahrzeuglänge“ aufnehmen können. Eine grundlegende Überarbeitung der 
vorhandenen Software ist damit unumgänglich. 
 
Zudem soll zukünftig in der Software die Möglichkeit der Berechnung von Gebühren-
rückerstattungen verankert werden. Vorerst muss diese Gebührenrückerstattung über 
eine manuelle Abwicklung im Kundenzentrum erfolgen. 
Als Beispiel ist hier ein Fahrzeugwechsel zu nennen, nach dem das neue Fahrzeug 
unter Umständen in eine günstigere Gebührenkategorie fällt. In diesem Fall entsteht 
bei einem noch gültigen Bewohnerparkausweis ein Anspruch auf eine Gebührenrück-
erstattung. Eine Rückerstattung von Gebühren bei Bewohnerparkausweisen ist nach 
aktueller Regelung kaum Bestandteil der Arbeitsprozesse in den Kundenzentren und 
wird zukünftig erwartbar zu einem Mehraufwand führen. Stand jetzt ist die Rückerstat-
tung mit dem vorhandenen Personal in den Kundenzentren nicht zu leisten. 
 
Da erst nach Beschlussfassung feststeht, welche Kriterien und in welchem Umfang fi-
nal zur Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt werden, können die Mehraufwen-
dungen für Personal und Software beim Amt für Informationsverarbeitung zum jetzigen 
Zeitpunkt noch nicht benannt werden. Diese werden im Anschluss ermittelt und in ei-
ner separaten Beschlussvorlage dargelegt. Das Amt Bürgerdienste geht derzeit von 
einem Stellenmehrbedarf von 7 Stellen aus. Hiermit verbunden sind Personalaufwen-
dungen in Höhe von 445.200 Euro sowie Sachaufwendungen von Höhe von 67.900 
Euro. Der dargestellte Mehrbedarf muss noch im Rahmen einer organisatorischen Be-
trachtung bestätigt werden.  
 
5. Ausweitung des Bewohnerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten  
 
Um die Stellplatzverfügbarkeit in den Bewohnerparkgebieten zu verbessern, sollen 
städtische Parkbauten für das Bewohnerparken geöffnet werden. Vor dem Hintergrund 
der derzeitig unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den städtischen Parkbauten 
(unterschiedliche Öffnungs-/Betriebszeiten, bestehende Vertragsverhältnisse, räumli-
che Gegebenheiten) wird die Verwaltung ein Betriebskonzept exemplarisch für zwei 
Parkbauten entwickeln. Das Betriebskonzept wird den Bewohner*innen einen privile-
gierten Zugang zu den Parkbauten erlauben unter Berücksichtigung der Bedarfe an 
Kurzzeitparkplätzen für Gewerbekundschaft. Es sollen hierfür in einem ersten Schritt 
zwei Parkbauten ausgewählt werden, die die Voraussetzung für die Reservierung von

10 
Bewohnerparkplätzen erfüllen (städtisches Eigentum, Lage im Bewohnerparkgebiet, 
keine Stellplatznachweise etc.). Nach einer ersten kursorischen Überprüfung erfüllen 
die Parkbauten Neptunplatz und Groß St. Martin diese Anforderungen. Im Rahmen 
des Betriebskonzepts soll eruiert werden, wie für die berechtigten Bewohner*innen die 
Ein- und Ausfahrtssituation technisch und administrativ (z.B. per App) umgesetzt wird, 
ob zusätzliche Schranken erforderlich sind und wie sichergestellt werden kann, dass 
es nicht zur dauerhaften Belegung von Parkflächen in den Parkbauten kommt. Nach 
einer Erprobungsphase der Umsetzungsmodelle sollen die Ergebnisse überprüft und 
das Konzept, wenn möglich, auf weitere geeignete Parkbauten in Bewohnerparkgebie-
ten angewandt werden. Hierbei sind bestehende Verträge aber auch verkehrliche As-
pekte zu beleuchten.  
 
Die Ausweitung der Öffnungszeiten der Tiefgaragen wird zu Mehrkosten führen, die 
Reduzierung von Kurzzeitparkplätzen zu reduzierten Einnahmen.  
Die Kosten für die Umrüstung der Schrankenanlage und den administrativen Aufwand 
können zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls noch nicht verlässlich ermittelt werden. Zu-
sätzliche Kosten entstehen außerdem für die Aufhebung der derzeitigen Vertragsver-
hältnisse und den durch die erhöhte Nutzung möglicherweise entstehenden Instand-
haltungsaufwand.  
 
Die o. g. Effekte werden im Rahmen eines Betriebskonzepts quantifiziert, das den poli-
tischen Gremien mit separater Beschlussvorlage zur Entscheidung vorgelegt wird.  
 
Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster wird den politischen Gremien 
zudem kurzfristig einen separaten Bedarfsfeststellungsbeschluss für die externe 
Vergabe des Betriebskonzeptes zur Entscheidung vorlegen. Im Rahmen dessen erfol-
gen auch konkrete Aussagen zur Finanzierung der Kosten für die Konzepterstellung.  
Zusätzlich prüft die Verwaltung, ob wie im Masterplan Parken (AN/2635/2021) be-
schlossen, auch Schul- und Supermarktparkplätze für das Bewohnerparken geöffnet 
werden können und erstellt Da Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaf-
tung. 
 
6. Aufwands- und Ertragsprognose der Gebührenanpassung 
 
Um den Bürger*innen Gelegenheit zu geben, einen alternativen Stellplatz zu finden o-
der ihr Mobilitätsverhalten zu ändern oder anzupassen, tritt die Gebührenordnung für 
das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebühren-
ordnung) frühestens zum 01.07.2024 in Kraft. 
 
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Gebührenanpassung und der damit ver-
bundenen deutlichen Steigerung der Gebühren nicht alle der derzeit ausgestellten 
61.020 Ausweise verlängert werden. Die Verwaltung kalkuliert aufgrund dessen nach 
den Erfahrungen anderer Städte mit einer um etwa 20 % reduzierten Ausweisanzahl. 
Diese Reduzierung der Ausweise wird dadurch begründet, dass bisher viele Bewoh-
nerparkausweise ausgegeben wurden, obwohl die Inhaber*innen über einen privaten 
Stellplatz verfügen. Durch die Erhebung einer neuen und höheren Gebühr geht die 
Verwaltung davon aus, dass private Stellplätze wieder vermehrt für den eigenen Pkw 
genutzt werden. Dadurch ist eine Reduzierung der Pkw im öffentlichen Straßenland zu 
erwarten, die gleichzeitig den Parkdruck in den Bewohnerparkgebieten entlasten wird. 
 
Die sich aus der Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ergebenden Er-
träge belaufen sich unter Annahme einer Reduktion von 20 % (61.020 Ausweise zum 
Stichtag 31.12.2022) bei geschätzten 48.800 auszustellenden Bewohnerparkauswei-
sen auf ca. 5,36 Mio. € jährlich. 
Dies entspricht jährlichen Mehrerträgen von rd. 3,9 Mio €, die sich im städtischen 
Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der Produktgruppe 0204 – 
Verkehrs- und Kfz –Wesen widerspiegeln werden. 
Im Umfang des organisatorisch noch zu prüfenden Bedarfs mindern die Personal- und 
Sachaufwendungen den Saldo zu den Mehrerträgen i.H.v. bis zu 513.100 €. Daneben 
wirken sich die noch konkret zu beziffernden Mehraufwendungen für die erforderlichen

11 
Softwareanpassungen sowie ggf. die Realisierung des Konzeptes zur Ausweitung des 
Bewohnerparkens auf öffentliche und städtische Parkbauten gesamtstädtisch betrach-
tet negativ auf den o.g. Saldo aus. 
 
Die ab 2025 zu erwartenden Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der 
Ausgabe der Bewohnerparkausweise wird das Dezernat Allgemeine Verwaltung und 
Ordnung im Rahmen der entsprechenden Haushaltsplanaufstellungsprozesse berück-
sichtigen. 
 
Die Regelung des Bewohnerparkens und die damit verbundene Gebührenerhebung ist 
Teil der städtischen Mobilitäts- bzw. Verkehrsentwicklungsstrategie. Die kontinuierliche 
Verwendung von Gebührenerträgen für konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der 
nachhaltigen Mobilität unterstützt das Erreichen der Klimaschutzziele. 
Im Rahmen der jährlichen HPL-Aufstellungsverfahren wird daher sichergestellt, dass 
die zur genannten Zielerreichung erforderlichen Aufwendungen maßnahmenorientiert 
in den entsprechenden Teilergebnis- bzw. Teilfinanzplänen des städtischen Haushalts 
für das Dezernat für Mobilität berücksichtigt werden, sofern diese gesamtstädtisch fi-
nanzierbar sind und das Dezernat für Mobilität anhand entsprechender konkreter Maß-
nahmenplanungen belegt, dass eine Budgetaufstockung erforderlich ist. 
 
7. Klimaschutz 
 
Die Verwaltung verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu 
erfüllen. Parkraumbewirtschaftung und hier die Gebühr für einen Bewohnerparkaus-
weis ist hierbei ein bedeutendes, kommunales Steuerungsinstrument. 
 
Durch die Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise wird die Anzahl der 
ausgestellten Bewohnerparkausweise rückläufig sein. Der Anreiz, einen privaten Stell-
platz anzumieten, wird erhöht und die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumen re-
duziert. Der Parksuchverkehr verringert sich und hierdurch auch die durch diesen ent-
stehende Emissionen und Immissionen. 
 
 
Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz 
bewertet werden. 
 
8. Begründung der Dringlichkeit 
 
Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der „Ungültigkeit der 
Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau“ wurde erst am 
11.09.2023 veröffentlicht. Aufgrund des daraus resultierenden umfassenden Prüfpro-
zesses bezüglich der Konsequenzen für diese Beschlussvorlage, konnte die Vorlage 
erst jetzt und verfristet in den Gremienlauf eingebracht werden. Da die Ausschreibung 
der erforderlichen Software erst mit Beschlussfassung begonnen wird, ist eine zeit-
nahe Entscheidung erforderlich.  
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Bewohnerparkgebührenordnung 
Anlage 3 Zukunftsnetz Mobilität NRW – Hinweispapier Bewohnerparken 
Anlage 4 Pkw-Zulassungszahlen Köln nach Fahrzeuglänge  
Anlage 5 Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW 
Anlage 6 Bewohnerparkgebiete in Köln

Anlage 5 Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW

290 Zeichen

Anlage 5 - Breiten- und Längenvergleich Bsp. VW 
 
 
 
Als Beispiel werden für den Vergleich zwei bekannte Modelle des Automobilherstellers 
Volkswagen* herangezogen: 
 
 
* Alle Werte wurden im Konfigurator unter https://www.volkswagen.de/de.html abgerufen und 
sind kaufmännisch gerundet.

Anlage 10 - Auszug Verkehrsausschuss 05.12.2023

6402 Zeichen

Anlage 10 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon: (0221) 221-25909 
Fax:  (0221) 221-24447 
E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 05.12.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung (8. Sondersitzung) des 
Verkehrsausschusses  vom 05.12.2023  
öffentlich 
3.4 Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der 
Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
3760/2023 
 Änderungsantrag der SPD-Fraktion vom 23.11.2023 
AN/2101/2023 
 Änderungsantrag der Fraktion Die Linke. vom 04.12.2023 
AN/2156/2023 
 
1.  Beschluss (Antrag der SPD-Fraktion, AN/2101/2023): 
 
Die Vorlage wird wie folgt geändert:  
1. Der Rat beschließt einen neuen gestaffelten Preis für alle Bewohnerparkgebiete mit 
ausreichend Parkraum. Als ausreichender Parkraum wird definiert, wenn für 80% aller 
ausgegebenen Parkausweise Parkflächen im öffentlichen Raum zur Verfügung stehen 
oder genügend Parkraum in anliegenden Parkhäusern und auf privaten Flächen zur 
Verfügung gestellt werden könnte. Die Stadt ermittelt dazu für jedes Bewohnerparkge-
biet die Menge aller verfügbaren Parkflächen („Parkraumkataster“) und legt danach 
die entsprechenden Gebühren fest. 
 
a) Die Gebühr beträgt im ersten Jahr maximal 100 € und kann dann jedes Jahr um 20 
% erhöht werden. In jedem Fall liegt die niedrigste Gebühr oberhalb der Gebühr von 
Punkt 2c). 
b) Neben der Länge der Fahrzeuge wird auch der CO2-Ausstoß zur Erhebung der Ge-
bühren herangezogen. 
c) Für Personen, die über einen gültigen Köln-Pass verfügen, werden 80 Prozent der 
Gebühren durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren übernommen.

2 
 
d) Menschen mit amtlichen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen “G” und “aG” 
werden von der Gebühr befreit und dürfen in allen Bewohnerparkgebieten kostenlos 
parken. 
e) Zusätzlich werden die Gebühren für Menschen im Schichtdienst (Bescheinigung 
der Arbeitgeber) um 25 % reduziert, bis es ein adäquates Nacht-ÖPNV-Angebot auch 
unter der Woche gibt. Über den Wegfall dieser Regelung nach Schaffung eines adä-
quaten Nacht-ÖPNV-Angebotes entscheidet der Verkehrsausschuss gesondert. 
f) Eine Differenzierung der Erhöhung nach Gebieten ist gewünscht. Die Ausgestaltung 
prüft die Verwaltung in den ersten beiden Jahren nach Einführung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, in Gebieten, in denen der Nachweis von Stell-
plätzen nicht gelingt, Veedelsgaragen einzurichten. Die neu einzurichtenden Veedels-
garagen sollen neben Parkplätzen für PKW auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder 
und alternative Mobilitätsangebote (wie stationsbasierte Car-Sharing-Angebote) bein-
halten. 
a) Zur Finanzierung tragen anteilig Mittel aus der Stellplatzablöse und Einnahmen aus 
der Parkraumbewirtschaftung bei. 
b) Die Stadt richtet eine Stabsstelle ein und berichtet dem Verkehrsausschuss jährlich 
über die Umsetzung zur Einführung von Veedelsgaragen. 
c) In den betreffenden Gebieten wird die Bewohnerparkgebühr inklusive der Verwal-
tungskosten auf maximal 60,- € festgesetzt und kann dann jedes Jahr um 10% stei-
gen. Reduzierungen der Gebühren erfolgen entsprechend der Punkte 1c), d) und e). 
Die Beschlusspunkte 3 – 5 bleiben in der Beschlussfassung ohne Änderungen. 
 
3. Gemäß des beschlossenen Masterplans Parken (AN/2635/2021) beauftragt der Rat 
die Verwaltung, das Konzept zur Digitalisierung der Parkraumbewirtschaftung zu er-
stellen sowie zu überprüfen, ob auch Schul- und Supermarktparkplätze sowie Parkflä-
chen von Unternehmen, Einrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Krankenhäuser) für 
das Bewohnerparken geöffnet werden können. Sollte eine bereits erteilte Baugeneh-
migung die Nutzung der Parkplätze unterbinden, möge sich die Stadtverwaltung um 
eine entsprechende Öffnungsklausel oder Sondernutzungsgenehmigung bemühen. 
 
4. Die nach Paragraph 51 Absatz 8 der Landesbauordnung NRW untersagte Zweck-
entfremdung von Garagen wird in den Anwohnerparkgebieten verstärkt durch das 
Ordnungsamt kontrolliert. Eine entsprechende Information geht den Kfz-Halter*innen 
postalisch zu. 
 
5. Bewohner*innen in Bewohnerparkgebieten bekommen, wenn sie keinen Bewohner-
parkausweis beantragen, für ein Jahr ein kostenloses DeutschlandTicket im Abo pro 
Haushalt. Die Finanzierung erfolgt durch die Mehreinnahmen der unter 1 erhobenen 
Gebühr. 
 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die SPD-Fraktion  
 
 
2. Beschluss (Änderungsantrag der Fraktion Die Linke., AN/2156/2023): 
1. Die Gebühr für einen Bewohnerparkausweis wird auf 150 Euro (niedrigste Stufe) 
bis 240 Euro (höchste Stufe) pro Jahr festgesetzt. 
2. Für Inhaber*innen eines KölnPasses übernimmt die Stadt Köln 75 % der Gebühr. 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die Fraktion Die Linke.

3 
 
 
 
3. Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge-
mäß der unter Punkt 3.2. „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkaus-
weise“ aufgeführten Berechnung. 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Beschlussvorlage für 
eine Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, sobald die rechtlichen 
Voraussetzungen für eine finanzielle Besserstellung von KölnPass-Inhaber*innen 
gegeben sind. 
3. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge-
mäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umset-
zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür 
erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein-
zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. 
Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit-
telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 
5. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 4 
genannten Detailermittlung möglichst zum 01.07.2024 erfolgen. 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohner-
parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti-
scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und 
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 
 
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Fraktionen SPD, Die 
Linke. und FDP

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

876 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Öffentlichkeit wird im laufenden Verfahren über Pressemitteilungen informiert. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 11, Auszug BV 5 (Nippes) vom 30.11.2023

4180 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 01.12.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 25. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 30.11.2023  
öffentlich 
9.2.7 Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der 
Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
3760/2023 
 
Herr Müller erklärt, die SPD würde der Vorlage nicht zustimmen, weil zunächst Quar-
tiersgaragen realisiert werden müssten. Außerdem bemängelt er die fehlende soziale 
Staffelung. 
 
Herr Schmitz erklärt ebenso, dass seine Fraktion die Vorlage ablehnen wird. 
 
Herr Thelen hält es in Anbetracht des Klimawandels für hilfreich, wenn die Gebühren 
deutlich stärker erhöht würden.  
 
Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Siebert legt dar, dass Köln bei den Gebühren für Be-
wohnerparkausweisen deutlich günstiger sei als zum Beispiel Düsseldorf. Quartiers-
garagen werden ihrer Meinung nach dadurch attraktiv, dass die Gebühren für Bewoh-
nerparkausweise deutlich erhöht werden. Der Vorschlag der Verwaltung sei sehr mo-
derat und gebe die Möglichkeit, die Lenkungsfunktion zu erhöhen. 
 
Herr Traud verweist darauf, dass viele Leute das Auto für die tägliche Arbeit benöti-
gen. Dieses werde nicht berücksichtigt und sei nicht sozialverträglich. 
 
Für Herrn Beckhaus ist die fehlende Sozialverträglichkeit ein vorgeschobenes Argu-
ment. Eine Gebühr von ca. 30 Cent pro Tag sei für jeden, der sich ein Auto leisten 
könne, zu stemmen. 
 
Herr Dr. Ertin erinnert an das Urteil zu den Freiburger Gebühren und die Feststellung 
des Gerichts, dass eine soziale Komponente nicht zulässig sei. 
 
Für Herrn Spieß ist eine Parkraumbewirtschaftung ein ganz großes Muss. In seiner 
Wahrnehmung würden Tiefgaragenstellplätze nicht genutzt, weil das Parken im öffent-
lichen Raum deutlich billiger sei. Die Vorlage der Verwaltung gehe daher in die rich-
tige Richtung.

Einem Geschäftsordnungsantrag von Herrn Urmetzer auf Schließen der Rednerliste 
wird mehrheitlich zugestimmt. 
 
Frau Oedingen hält eine stärkere Kontrolle durch die Verkehrsüberwachung für not-
wendig, weil nichtberechtigt Parkende bislang zu selten sanktioniert würden. 
 
Herr Erkelenz verweist darauf, dass die Vorlage einen Auftrag zur Erarbeitung eines 
Betriebskonzepts beinhalte, auf dessen Grundlage ein privilegiertes Parken in Park-
häusern möglich sei. 
 
Anschließend empfiehlt die Bezirksvertretung Nippes dem Rat, wie folgt zu beschlie-
ßen: 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge-
mäß der unter Punkt 3.2. „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohnerparkaus-
weise“ aufgeführten Berechnung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Beschlussvorlage für 
eine Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, sobald die rechtlichen 
Voraussetzungen für eine finanzielle Besserstellung von KölnPass-Inhaber*innen 
gegeben sind. 
 
3. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise ge-
mäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Umset-
zung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die hierfür 
erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanverfahrens ein-
zurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebührenmehrerträgen. 
Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen schnellstmöglich ermit-
telt und in einer gesonderten Beschlussvorlage dargelegt. 
 
5. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 4 
genannten Detailermittlung möglichst zum 01.07.2024 erfolgen. 
 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewohner-
parken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier städti-
scher Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufgestellt und 
den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich mit den Stimmen von SPD, CDU und FDP gegen Stimmen  von Grünen 
und GUT & Klima Freunde abgelehnt.

Anlage 2 Bewohnerparkgebührenordnung

6621 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung)  
vom                   
 
 
Aufgrund des § 6 a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und § 4 der Verordnung über 
Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV 
NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des 
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz 
(OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) 
jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt 
Köln in der Sitzung am                             die Gebührenordnung für die Nutzung von 
bewirtschaftetem Parkraum mit Bewohnerparkprivilegien auf dem Gebiet der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen. 
 
Gebührenordnung 
 
§ 1 
Geltungsbereich 
 
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines 
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 
45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet 
sind. 
 
§ 2 
Gebührenpflicht 
 
(1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe 
dieser Gebührenordnung erhoben. 
 
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 
 
1. die den Antrag gestellt hat; 
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene 
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. 
 
(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 
 
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf 
Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. 
 
(5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe 
von 30,00 Euro. Die volle Gebührenschuld nach § 4 Abs. 2 bis 4 entsteht mit der Erteilung 
des Bewohnerparkausweises. 
 
(6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf 
Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Ein 
Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30,00 Euro wird nicht erstattet.

§ 3 
     Gebührenzeitraum 
 
(1) Das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten,12 
oder 24 Monaten beantragt werden. Abweichend hiervon können Bewohnerparkausweise im 
Rahmen des privaten Carsharing jeweils für die Dauer von 6 oder 12 Monaten ausgestellt 
werden 
 
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit 
Saisonkennzeichen das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren 
Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht 
genutzt werden kann.  
 
(3) Der Zeitraum beginnt mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises.  
 
(4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes 
beantragt werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Absatz 2 ausgestellt 
worden sind. 
 
 
§ 4 
Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe 
 
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter 
Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, 
deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die 
Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt.  
 
(2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 110,00 Euro. 
Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt die Gebühr 70,00 
Euro. 
 
(3) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der  
Länge maximal 4.109 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen 
Gebühr 100,00 Euro. Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt 
die Gebühr 65,00 Euro. 
 
(4) Misst das Fahrzeug, für das der Bewohnerparkausweis beantragt wird, in der  
Länge mehr als 4.709 mm, so beträgt abweichend von Absatz 2 die Höhe der einjährigen 
Gebühr 120,00 Euro. Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt 
die Gebühr 75,00 Euro. 
 
 
(5) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis 
ausgestellt. 
 
(6) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund 
von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen 
insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. 
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet, 
entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die 
Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 
1 und 2 nicht berührt.

(7) Erfolgt während der Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises ein Fahrzeugwechsel, 
infolgedessen sich die Einordnung des Fahrzeuges gemäß den Absätzen 2 bis 4 ändert, gilt 
ab dem auf den Fahrzeugwechsel folgenden Monat für die aktuelle Restgeltungsdauer 
anteilig die höhere beziehungsweise geringere Gebühr.  
 
 
 
(8) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat 
der Verlängerung 
 
1. für Fahrzeuge mit einer Länge von 4.110 mm bis 4.709 mm eine Gebühr in Höhe von 
6,66 Euro, 
 
2. für Fahrzeuge mit einer Länge bis 4.109 mm eine Gebühr in Höhe von 5,83 Euro, 
 
3. für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 4,709 mm eine Gebühr in Höhe von 7,50 
Euro 
 
zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10,00 Euro erhoben. 
 
 
§ 5 
Gebühren in besonderen Fällen   
 
 
(1) Für kurzfristig genutzte Fahrzeuge, für die aufgrund ihrer Länge eine andere Gebühr 
nach § 4 Abs. 2 bis 4 zu entrichten wäre als für das im Bewohnerparkausweis eingetragene 
Fahrzeug (z.B. Leihfahrzeuge oder Firmenfahrzeuge die nicht länger als 3 Monate zur 
Verfügung gestellt werden), erfolgt keine Gebührenanpassung. 
 
(2) Für Bewohnerparkausweise, die für verschiedene Kraftfahrzeuge ausgestellt werden, ist 
bei der Gebührenberechnung jeweils die aufgrund ihrer Länge höchste zutreffende Gebühr 
nach § 4 Abs. 2 bis 4  festzusetzen. 
 
(3) Wird ein Bewohnerparkausweis für ständig wechselnde Kraftfahrzeuge ausgestellt, ist bei 
der Gebührenberechnung jeweils die aufgrund ihrer Länge höchste zutreffende Gebühr nach 
§ 4 Abs. 2 bis 4  festzusetzen. 
 
 
§ 6 
Inkrafttreten 
 
Diese Gebührenordnung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 9 Auszug BV Rodenkirchen 27.11.2023

4257 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 27.11.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 27.11.2023  
öffentlich 
9.2.7 Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der 
Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
3760/2023 
 
 
Protokollnotiz der FDP-Fraktion: 
„Bereits rein formell dürfte diese Vorlage bereits aus dem Interesse der Stadtverwaltung 
heraus nicht beschlossen werden, stellt sie doch einen gravierenden Verstoß gegen 
den Leitfaden „Wertschätzende Kommunikation bei der Stadt Köln“ dar. Bei konsequen-
ter Anwendung dieses Leitfadens müssten die in dieser Gebührenordnung der Stadt 
Köln verwendeten Begriffe doch beispielsweise „Bewohner*innenparkausweise“ und 
„Bewohner*innenparkplätze“ lauten. Die vorliegende Fassung dieser Vorlage zeigt so-
mit einmal mehr, dass die Anwendung dieser der Stadt Köln s ich selbst verordneten 
Sprachregelung wenig praktikabel ist und zu überdenken ist.  
In der Sache selbst lehnt die FDP-Fraktion die Vorlage ab. Die Grundlagen der Gebüh-
renbemessung, die die Berechnungsgrundlage der Gebührenhöhe darstellt, sind mit 
der dort dargelegten Höhe der jeweiligen Fahrzeuge nicht überzeugend und der Höhe 
nach als überhöht abzulehnen. So ist es für die Stadt Köln, die bis 2025 klimaneutral 
agieren soll, nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die jeweilige Fahrzeuglänge 
und nicht der CO2 Ausstoß der jeweiligen Fahrzeuge die Berechnungsgrundlage bildet.  
Abgesehen davon stellt das Auto, gerade vor dem Hintergrund des auf Monate ausge-
dünnten Angebots der KVB, für viele Menschen ein notwendiges Fortbewegungsmittel 
dar. Dies gilt auch für  Arbeitnehmer in prekären Beschäftigungsverhältnissen, für die 
eine Erstgebühr in Höhe von 140,00 € (30,00 € Verwaltungskosten, 110,00 € Gebühr) 
eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellt. Letztlich würde der Beschluss 
dieser Gebührenordnung z u einem Mehraufwand an Kontrollen des Ordnungsamtes 
mit seiner angespannten Personallage führen.“ 
  
Protokollnotiz der SPD-Fraktion: 
„Die SPD-Fraktion unterstützt den Änderungsantrag 2101/2023 der SPD im Stadtrat, 
um sozial gerechte Kriterien bei den Anwohnerparkgebühren zu berücksichtigen.“

Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss  
zu fassen: 
 
1. Der Rat beschließt die Festsetzung der Gebühren für Bewohnerparkausweise 
gemäß der unter Punkt 3.2. „Berechnung künftiger Gebühren für Bewohner-
parkausweise“ aufgeführten Berechnung. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung einer Beschlussvorlage für 
eine Erhöhung der Gebühren für Bewohnerparkausweise, sobald die rechtli-
chen Voraussetzungen für eine finanzielle Besserstellung von KölnPass-Inha-
ber*innen gegeben sind. 
 
3. Der Rat beschließt die Anpassung der Gebühren für Bewohnerparkausweise 
gemäß der als Anlage beigefügten Bewohnerparkgebührenordnung. 
 
4. Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen für die Um-
setzung der geänderten Bewohnerparkgebührenordnung umzusetzen und die 
hierfür erforderlichen Stellenbedarfe im Rahmen des regulären Stellenplanver-
fahrens einzurichten. Die Refinanzierung der Stellen erfolgt aus den Gebühren-
mehrerträgen. Weiterhin werden die notwendigen Softwareanforderungen 
schnellstmöglich ermittelt und in einer gesonderten Beschlussvorlage darge-
legt. 
 
5. Die Einführung der neuen Gebührenordnung soll vorbehaltlich der unter Punkt 
4 genannten Detailermittlung möglichst zum 01.07.2024 erfolgen. 
 
6. Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Konzept zu erarbeiten, wie das Bewoh-
nerparken auf städtische Parkbauten ausgeweitet werden kann. Anhand zweier 
städtischer Parkbauten soll exemplarisch ein konkretes Betriebskonzept aufge-
stellt und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorgelegt werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis:  
Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, den Stimmen der FDP-Fraktion 
und der Stimme der Frau Becker bei Enthaltung der drei Stimmen der SPD-Frak-
tion gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.  
(nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau)

Anlage 7 Auszug Verkehrsausschuss 21.11.2023

5026 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909 
Fax:   (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 23.11.2023 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 28. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 21.11.2023  
öffentlich 
4.10 Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der 
Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung)  
3760/2023 
RM Wahlen erinnert an die Diskussionen und Beratungen zur Erstfassung dieser Vor-
lage. Leider habe es dann das Urteil gegeben, das eine soziale Staffelung rechtlich 
nicht möglich sei und er befürchte, dass sich dies zeitnah auch nicht ändern werde. 
Von daher begrüße er nun die vorliegende Gebührenordnung, die die Zustimmung der 
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen finde.  
 
RM De Bellis-Olinger schlägt vor, die Voten der Bezirksvertretungen abzuwarten und 
die Vorlage in der Sondersitzung am 05.12.2023 zu behandeln. Sie bittet zuvor noch 
um Mitteilung, wie weit die Planungen zur Öffnung der zwei in Rede stehenden Tief-
garagen/Parkhäuser seien und welche weiteren Garagen man ins Auge fassen 
könnte.  
 
Weiterhin möchte sie wissen, wann mit einer Verteuerung der Gebühren zu rechnen 
sei und für welche Zwecke die Einnahmen verwendet werden sollen. Sie verweist in 
diesem Zusammenhang auf einen Presseartikel, in dem BG Egerer zitiert wurde.  
 
Bedauerlich sei, dass hier insbesondere Familien mit zwei oder mehr Kindern benach-
teiligt werden, da diese oftmals ein größeres Auto benötigen würden und Fahrzeuge 
über 5,60 m ausgeschlossen würden. Auch das Thema Wohnmobile sei in ihren Au-
gen nicht in Gänze gelöst. Sie habe die Befürchtung, dass diese nun in den Wohnge-
bieten, an Sportplätzen u.Ä. abgestellt werden und bittet um Prüfung, wie die Verwal-
tung dies verhindern werde.  
 
Auch RM Lorenz möchte zunächst die Voten der Bezirksvertretungen abwarten. Kri-
tisch sehe er jedoch die Begründung der Dringlichkeit und die kurzfristige Einbringung 
dieser Vorlage. Eine fraktionsinterne Beratung habe in der Kürze der Zeit nicht erfol-
gen können.

2 
 
Bereits jetzt möchte er jedoch betonen, dass die Verwaltung aus seiner Sicht hier den 
zweiten vor dem ersten Schritt mache; der erste Schritt wäre aus Sicht der SPD-Frak-
tion die Erstellung eines Parkraumkatasters gewesen. Seine Fraktion werde der Vor-
lage sicherlich nicht uneingeschränkt zustimmen. 
 
SB Dr. Beese stimmt den Ausführungen seines Vorredners im Wesentlichen zu und 
ergänzt, dass im ersten Schritt der ÖPNV ausgebaut und auch der Bau von Quartiers-
garagen forciert werden müsse. Die Gebühren seien zwar nicht mehr so hoch wie in 
der ersten Fassung, allerdings für die FDP-Fraktion immer noch zu hoch.  
 
RM Syndicus äußert ihr Unverständnis über den Hinweis von RM De Bellis-Olinger. 
Sie habe drei Kinder und sei in den letzten 10 Jahren sehr gut ohne Auto ausgekom-
men. Es könne nicht sein, dass die ganze Stadt mit großen SUVs zugeparkt werde. 
Autos mit mehr als 5,60 m Länge brauche niemand.  
 
SB Meinhardt führt aus, dass der Fraktion Die Linke. der soziale Aspekt sehr wichtig 
sei und sie die Vorlage daher ablehne. Zudem vertrete er die Auffassung, dass eine 
hohe Gebühr ein Anspruchsdenken auf einen Parkplatz zur Folge habe; seine Frak-
tion möchte hingegen eine drastische Reduzierung der Parkplätze in der Innenstadt.  
 
RM Venturini zeigt sich seitens der Volt-Fraktion enttäuscht über die nun sehr niedri-
gen Gebühren, wenngleich die Gründe nachvollziehbar seien und ihre Fraktion daher 
zustimmen werde. Eine Bewohnerparkgebührenordnung sei überfällig. Im Übrigen 
könne sie sich den Ausführungen von Frau Syndicus vollumfänglich anschließen.  
 
Auch SE Caris-Taube spricht sich klar für eine Gebührenordnung aus.  
 
BG Egerer stellt klar, dass es sich hier um moderate Jahresgebühren handele, die 
sich auf die ausgewiesenen Bewohnerparkgebiete beschränken. Eine soziale Staffe-
lung bzw. Differenzierung könne er aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen ak-
tuell nicht in Aussicht stellen. Dies gebe das Straßenverkehrsrecht nicht her.  
 
Die Einnahmen sollen in der Tat für die Mobilitätswende eingesetzt werden; haus-
haltstechnisch sei jedoch eine Zweckbindung nicht möglich.  
 
Herr Siggelkow, Leiter des Amtes für nachhaltige Mobilitätsentwicklung, fügt ergän-
zend hinzu, dass eine Überprüfung der Garagen nach erfolgtem Beschluss erfolgen 
werde.  
 
Die Frage nach den Fahrzeuglängen sei in der Verwaltung intensiv diskutiert worden. 
Ein Passat Variant, ein sicherlich typisches Familienauto, habe beispielsweise eine 
Länge von knapp über 4,70 m. Man habe sich auch an anderen Städten orientiert und 
sei überzeugt, dass hier ein guter akzeptabler und praktikabler Vorschlag vorgelegt 
wurde.  
 
RM De Bellis-Olinger bedankt sich für diese Ausführungen, bittet jedoch noch um eine 
Prüfung hinsichtlich ihrer Frage zu den Wohnmobilen.  
Beschluss: 
Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zunächst in die weiteren Gremien. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 6 Bewohnerparkgebiete in Köln

2561 Zeichen

SBF = Südbahnhof 
SÜD II = Südlich Neustadt II 
DEUTZ I = Deutz I 
DEUTZ II = Deutz II 
DEUTZ III = Deutz III 
DEUTZ V = Deutz V 
H-lind = Hohenlind 
Lind-N I = Lindenthal - Nord I
Lind-N II = Lindenthal - Nord II
Lind-S I = Lindenthal - Süd I
Lind-S II = Lindenthal - Süd II
Nippes 
Nippes I 
Nippes II 
Nippes III 
Nippes IV   
Nippes EAW = Nippes ehem. Eisenbahn Ausbesserungswerk 
PORZ = Porz - City 
GRE = Porz - Grengel 
KEUP = Keupstraße 
Weiden-N = Weiden -  Nord
Weiden-S = Weiden - Süd 
HV = Hültzviertel
MÜLH = Mülheim
KALK = Kalk
Sülz-N I = Sülz - Nord I                     
Sülz-N II = Sülz - Nord II
PIUS = Lindenthal-Nord III (PIUS)
Ehre I = Ehrenfeld I
Ehre II = Ehrenfeld III
Bestehende Bewohnerparkgebiete:
NORD = Nördliche Neustadt 
AGN I = Agnesviertel I 
AGN II = Agnesviertel II 
KUN = Kunibertsviertel 
EIGEL = Eigelstein 
GER = Gereonsviertel 
BELG = Belgisches Viertel 
CITY = City - Martinsviertel 
NEU = Nördlich Neumarkt 
GEO = Georgsviertel 
GRI = Griechenmarktviertel 
RATH = Rathenauviertel 
SEV = Severinsviertel 
PAN = Pantaleonsviertel 
SÜD I = Südlich Neustadt I  
NORD
AGN II
AGN I
Nippes II
NIPPES I
NIPPES
Nippes III
EIGEL
GER
KUN
BELG
NEU CITY
GEO
GRI
RATH
SEV
PAN
SBF
SÜD I
SÜD II
H-lind Lind-S II
Lind-S I
PAULI
DEUTZ I
DEUTZ II
DEUTZ V
Deutz III
KEUP
MÜLH
RDK I
RDK II
PORZ
Nippes EAW
Nippes IV
Lind-N I
BAU I
HV
Lind-W
BAY I
Ehre (II)
KALK
Weiden-S
Weiden-N
GRE
THB
     
Bewohnerparkgebiete in Köln
URBACH
Lind-N II
BAY II
Sülz-N II
Beschlossene Bewohnerparkgebiete:
BAU I = Baumeisterviertel I
BAU II = Baumeisterviertel II
BRAU = Braunsfeld
BUCH I = Buchforst I
BUCH II = Buchheim II
Ehre V = Ehrenfeld V
Ehre VI = Ehrenfeld VI
Ehre VIII = Ehrenfeld VII
HÖB = Höhenberg
HUMB = Humboldt - Gremberg
Lind-W = Lindenthal - West 
        
   
     
Ehre (I)
Ehre (IV)
Ehre (III)
Sülz-N I
RDK I = Rodenkirchen I
RDK II = Rodenkirchen II
RENDS = Rendsburger Pl. (Mülheim)
SCHLOSS = Schlosspark (Stammheim)
THB = Thielenbruch
URBACH = Porz -  Urbach
URNE = Urnenstraße (Dellbrück)
WAHN = S-Bahnhof Porz Wahn
WIND = Windmühlenstr. (Mülheim)
Gebiet I 
Gebiet II 
PIUS
Ehre III = Ehrenfeld III
Ehre IV = Ehrenfeld IV
Stand: Mai 2023
Gebiet I
Gebiet II
Gebiet IIIGebiet VIII
Gebiet VII
Gebiet V
Gebiet VI
Gebiet IV
Ehre (V)
Ehre (VII)
Ehre (VI)
BRAU
BUCH I
BAU II
HUMB
URNE
WIND
HÖB
BUCH II
RENDS
SCHLOSS
WAHN
Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung
Stadt Köln
zu prüfende Bewohnerparkgebiete:
BAY I = Bayenthal I
BAY II = Bayenthal II
PAULI = Pauliviertel
Gebiet III 
Gebiet IV 
Gebiet V 
Gebiet VI 
Gebiet VII 
Gebiet VIII

Beratungsverlauf (13)

21.11.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
23.11.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.15 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.11.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
30.11.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
30.11.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
30.11.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
04.12.2023 Finanzausschuss
TOP 10.34 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.12.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2023 Verkehrsausschuss
TOP 3.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.12.2023 Rat
TOP 6.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3760/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2023
Erstellt
15.11.2023 06:32