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Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Bonner Straße 75

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0746/2019 vom 06.03.2019

Stand: Am 27.06.2019 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0746/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Bonner Straße 75 Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand aus- gelagerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentli- chen Straßenlandes vor dem Grundstück Bonner Straße 75, wie in den Anlagen 1 – 3 dargestellt. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Alteburger Wall in Fahrtrichtung stadteinwärts kann keine Werbeanlage in den Fahrgastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgeh- wegbreite unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ist die Erteilung einer Sondernut- zungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standort- bezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesent- lichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehba- res Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernut- zungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt und dem Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung positiv vorgeprüft worden und ent- spricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
  • Anlage 1 Katasterauszug Bonner Str.

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    u Stadt Köln Auszug aus dem @ . ne) Katasteramt Liegenschaftskataster < O7 Willy-Brandt-Platz 2 ING 50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 1000 Flurstück: 200 . Bonner Str., u. a., Köln D 'e ö 205047 7 0 32356600 32356700 Maßstab 1 : 1000 = z : 3: ‚Meier © Stadt Köln Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.
  • Anlage 2 Foto Bonner Str.

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    Standort - Spezifikationsblatt 12. April 2017 Projekt: Köln Produkt: AWT Fotomontage Smamsojoie] Wall Bearbeiter: Standortplanung Werbeflächen: 4/1 Bonner Straße 75 nach Alteburger Wall 50678 Köln Standort-Bez.: 6,960774000 50,91695100 Referenz-FGU: 104050 Einverständnis KVB/ Unterschrift, Datumn / Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstabsgerecht!
  • Anlage 3 Fotos 1-4, Bonner Str.

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    (vaypeyunıg vebeyueagisy sjapue ‘g’2) pjejwn sep jne Bunyum ay>ywngı uassap pun MY sap Bunyiosey Jap uauelp 50}04 aıq SIaMUIH Anlage 3 L10z Iudvy 'Zı sogzuı :aıs HEMSS - soJojsuopeylızads - Hopueıs

Beratungsverlauf

  1. 27.06.2019

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 3.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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