2139/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Einzelmandatsträgerin Frau Faßbender zur Sitzung am 30.06.2025 (AN/0825/2025) betreffend Garagenordnung NRW wegen Parkdruck
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3221 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 2139/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 30.06.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Einzelmandatsträgerin Frau Faßbender zur Sitzung am 30.06.2025 (AN/0825/2025) betreffend Garagenordnung NRW wegen Parkdruck Die Einzelmandatsträgerin Frau Faßbender hat zur Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkir- chen am 30.06.2025 eine Anfrage gestellt. Sie bittet darin um Beantwortung konkret zur „Garagenordnung NRW“. Zur Begründung der Anfrage wird angeführt: „Da die Garagen in unserem Bezirk, besonders im Süden, nicht zum Abstellen der Autos son- dern für Krempel genutzt werden, werden die dazugehörenden Autos weiterhin auf dem Bür- gersteig geparkt. Dies führt weiterhin zum Parkdruck, der ja bekanntlich bei uns herrscht.“ Frage 1: Wer ist für die Einhaltung und Kontrolle zuständig? Antwort der Verwaltung: Es gibt keine Garagenordnung NRW. Auch sonst gibt es keine Vorschrift, wonach die Verwal- tung in der Pflicht wäre, ohne begründet vorliegenden Einzelfallanlass eine Garage zu kontrol- lieren. Frage 2: Kann die Verwaltung mehr Kontrollen von Garagen durchführen? und Frage 3: Welche anderen Maßnahmen können unternommen werden? Antwort der Verwaltung zu Frage 2 und 3: 2 Für Garagen gilt wie zu allen baulichen Anlagen die behördliche Befugnis aus § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW: „Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.“ Daraus wird deutlich, dass eine tatsächlich vollständig andere Nutzung einer Garage als bau- rechtlich bisher genehmigt, in der Regel eine neue Baugenehmigung benötigt. Wenn diese nicht vorläge, dann käme eine berechtigte Überprüfung in Betracht. Bei Garagen ergibt sich noch u. U. die Besonderheit, ob/wann eine Nutzungsänderung im Sinne des § 82 BauO NRW vorliegt, wenn ein Kfz hineinpasst und andere Teilflächen zum Ab- stellen von Gegenständen genutzt werden. Daher kommt es auf jeden Einzelfall separat an, ob ein relevanter Verstoß vorliegt oder nicht. Im Ergebnis kann das Bauaufsichtsamt zur Garagennutzung erst nach Eingang einer konkre- ten Objektmeldung tätig werden. In solchen Fällen wird die örtliche Situation geprüft und bei Bedarf ordnungsbehördliche Maßnahme zur Durchsetzung der BauO NRW eingeleitet. Dieses nur rechtlich mögliche Einzelfalleinschreiten kann jedoch nicht gewährleisten, dass in den be- troffenen Garagen zukünftig Kfz geparkt werden. Es unterbindet lediglich die unzulässige Nut- zung z. B. zu Lagerzwecken. Eine amtliche (Zwangs-)Anordnung zur aktiven Kfz-Abstellnut- zung ist juristisch nicht möglich. Ein nur allgemeiner Verdachtshinweis zu Garagenumnutzungen in z.B. pauschal genannten Straßen müsste mit einer Art martialischer Ausforschung (weil örtlicher Zutritt gfl. erzwungen werden müsste) in jedweder Garage des gesamten Gebietes aufgeklärt werden. Schon auf- grund nicht vorhandener Personalressourcen für einen solchen Prüf- und Bearbeitungsauf- wand könnte das Bauaufsichtsamt so etwas gebietsgenerelles nicht leisten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2139/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 26.06.2025
- Erstellt
- 26.06.2025 07:57