0295/2017
Änderungs- bzw.Zusatzantrag d.Linke v.14.12.16 betr."Bezahlbaren Wohnraum schaffen, Bedarf an Kita-Plätzen decken! – Ergänzungsantrag zu "Das Kooperative Baulandmodell Köln – Richtlinie …", hier Fortschreibung, Ds 3559/2016 (AN/2110/2016)
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61 611/1 Haun KeSB Vorlagen-Nummer 03.02.2017 0295/2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 09.02.2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag der Fraktion Die Linke. vom 14.12.2016 betreffend "Bezahlbaren Wohnraum schaffen, Bedarf an Kita-Plätzen decken! – Ergänzungsantrag zu "Das Kooperative Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren", hier: Fortschreibung, Drucksache 3559/2016 (AN/2110/2016) Text des Antrages: "Bitte nehmen Sie folgenden Ergänzungsantrag zum Top 4.2.12 in die Tagesordnung auf 1. Punkt 3 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt durch: In allen Anwendungsfällen des kooperativen Baulandmodells hat der Vorhabenträger zuzüglich zu den 30 % geförderten Wohnraum 30 % Wohnraum als preisgedämpften Mietwohnraum zu errichten. Das Ziel ist, je nach Lage, eine Netto-Kaltmiete zwischen 8,50 und 10, 00 Euro zu er- reichen. Zur Durchsetzung dieser Vorgabe ist der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 7, Satz 1, Baugesetzbuch anzuwenden. 2. In der Anlage 1 wird der Absatz Nummer 3, Absatz 1, Buchstabe b durch folgenden Pas- sus ersetzt: 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstige eines Vorhabens verpflichtet sich, … b) entsprechend der innerhalb des Planungsgebietes zu erwartenden Anzahl an Kindern zwi- schen einem und sechs Jahren einen Kitaplatz zu errichten oder abzulösen, sofern im Stadtgebiet in einer zumutbaren Entfernung zum Planungsgebiet Bedarfe bestehen. "Zu- mutbare Entfernung" wird entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zum Rechtsan- spruch auf einen Kitaplatz definiert." Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Die Aufnahme der Verpflichtung zur Errichtung eines bestimmten Anteiles (20 bis 30 %) der Ge- schossfläche Wohnen an preisgedämpften Mietwohnungsbau in das "Kooperative Baulandmodell" wurde von der Verwaltung im Rahmen der Erarbeitung der Fortschreibung geprüft. 2 Nach Auffassung der Verwaltung bezieht sich der preisgedämpfte Mietwohnungsbau auf das Miet- preissegment zwischen Bewilligungsmiete nach Einkommensgruppe B, zurzeit 7,15 €/m², und 10,00 €/m². In Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern der Wohnungswirtschaft, städtischen Wohnungs- baugesellschaften, den zuständigen Fachämtern sowie anderen Kommunen wird die Meinung vertre- ten, dass eine Verpflichtung zur Errichtung eines Anteiles von 20 % preisgedämpften Mietwohnungs- bau nicht wirtschaftlich darstellbar sei. Als Voraussetzung wurde ein stark subventionierter Erwerb von Grundstücken vorgeschlagen. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau besteht die Möglichkeit, gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) Flächen für die soziale Wohnraumförderung planungsrechtlich im Bebau- ungsplan zu sichern. Ergänzend hierzu ist im städtebaulichen Vertrag die Errichtung zu dem entspre- chenden Anteil zu vereinbaren. Nur so wird auch gewährleistet, dass Personen mit Wohnberechti- gungsschein, sozial geförderte Wohnungen belegen, das heißt die Verpflichtung auch umgesetzt werden kann. Die tatsächliche Belegung wird durch eine Nachvollzugsstruktur auf Grundlage der Bestimmungen der Wohnungsbauförderrichtlinie NRW in Köln durch das Amt für Wohnungswesen nachgewiesen. Diese sogenannte Belegungsprüfung besteht bisher allerdings nur für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Grundsätzlich ist die oben genannte Vorgehensweise auch für Wohnungen im preisgedämpften Miet- preissegment gemäß den oben genannten Festsetzungsmöglichkeiten in Verbindung mit einem städ- tebaulichen Vertrag möglich. Es bedürfe dafür aber dann den Aufbau einer Struktur ähnlich der zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, welche die Rahmenbedingungen für den preisgedämpften Mietwohnungsbau definiert und die Umsetzung auf geeignete Weise nachhält. Dies ist kurzfristig nicht umsetzbar, sondern würde der Erarbeitung einer entsprechenden Systematik und des Ausbaus be- stehender Strukturen durch Personaleinstellungen erfordern. Daher wird dieser Punkt seitens der Verwaltung zurzeit nicht weiter verfolgt. Zu 2. Im Rahmen des "Kooperativen Baulandmodells Köln" dürfen dem Planbegünstigten ausschließlich Kosten und Lasten für aus dem Vorhaben ursächlich entstehende Bedarfe übertragen werden. Die aus der Planung resultierenden Bedarfe werden für die Kindertagesstätten durch die Stabstelle Inte- grierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung vor oder nach Fassung des Aufstellungs- oder Einlei- tungsbeschlusses ermittelt. Grundsätzlich werden Kindertagesstätten auf Stadtteilebene geplant, bei der Bedarfsermittlung werden jedoch zusätzlich die Angebote angrenzender Stadtteile berücksichtigt. Als Grundlage der Ermittlung wird die erwartete Einwohnerzahl im Plangebiet herangezogen. Dieses Vorgehen erfolgt verfahrensspezifisch unter Beachtung des Plankonzeptes und benötigt konkrete Angaben zum zukünftigen Gebietscharakter, um anschließend eine Aussage zum Anteil der zukünfti- gen Anzahl an Kindern je Altersgruppe (U 3 und Ü 3) angeben zu können. Außerdem werden Eltern- befragungen durchgeführt, aus denen sich sogenannte Versorgungsquoten (ein Anteil, den Eltern als Versorgungsbedarf angeben) ermitteln lassen, die in die Bedarfsermittlung mit einfließen. Diese er- mittelten Mehrbedarfe werden dem bestehenden, im maßgeblichen Umfeld liegenden Angebot an Kindertagesstätten gegenüber gestellt, um dem Planbegünstigten lediglich die durch sein Vorhaben entstehenden Mehrbedarfe als Verpflichtung anzurechnen. Dieses kann, aber muss nicht identisch sein mit dem vom Verwaltungsgericht Köln festgesetzten "5 km-Radius". Die Grundlage für diese Gegenüberstellung bildet das städtische Konzept zur Kindergartenbedarfs- planung in Verbindung mit dem geltenden Flächennutzungsplan sowie dem Stadtentwicklungskon- zept Wohnen. Dieses Vorgehen wird im Rahmen der üblichen Dienstellenbeteiligung bei der Aufstellung oder Einlei- tung von Bebauungsplänen bereits seit langem erfolgreich angewandt.
kein Umdruck, zur Info: Antragstext
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An den Ausschussvorsitzenden Herrn Frenzel An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln Postanschrift: Postfach 103564 · 50475 Köln Tel: 0221/221-27840 · Fax: 0221/221-27841 E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de Fraktionsvorstand Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 14.12.2016 AN/2110/2016 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Stadtentwicklungsausschuss 15.12.2016 Bezahlbaren Wohnraum schaffen, Bedarf an Kita-Plätzen decken! – Ergänzungsantrag zu Top 4.2.12 „Das Kooperative Baulandmodell Köln – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren„, hier: Fortschreibung, Drucksache 3559/2016 Sehr geehrter Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Frenzel, Bitte nehmen Sie folgenden Ergänzungsantrag zum Top 4.2.12 in die Tagesordnung auf 1. Punkt 3 der Beschlussvorlage wird gestrichen und ersetzt durch: In allen Anwendungsfällen des kooperativen Baulandmodells hat der Vorhabenträger zuzüglich zu den 30 % geförderten Wohnraum 30 % Wohnraum als preisgedämpften Mietwohnraum zu errichten. Das Ziel ist, je nach Lage, eine Netto-Kaltmiete zwischen 8,50 und 10, 00 Euro zu erreichen. Zur Durchsetzung dieser Vorgabe ist der städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Baugesetzbuch oder § 9 Absatz 7, Satz 1, Baugesetzbuch anzuwenden. 2. In der Anlage 1 wird der Absatz Nummer 3, Absatz 1, Buchstabe b durch folgenden Passus ersetzt: 3. Verpflichtungen (1) Der Planbegünstige eines Vorhabens verpflichtet sich, … b) entsprechend der innerhalb des Planungsgebietes zu erwartenden Anzahl an Kindern zwischen einem und sechs Jahren einen Kitaplatz zu errichten oder abzulösen, sofern im Stadtgebiet in einer zumutbaren Entfernung zum Planungsgebiet Bedarfe bestehen. „Zumutbare Entfernung“ wird entsprechend der aktuellen Rechtsprechung zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz definiert. Begründung: Zu Punkt 1: Nicht nur Menschen mit einem Wohnberechtigungsschein haben in Köln Schwierigkeiten, sich mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Es gilt zu befürchten, dass die Wohnungsbauunternehmen die geschmälerten Renditen (durch die 30 % geförderten Wohnraum) durch höhere Mieten oder Verkaufspreise im frei finanzierten Sektor kompensieren möchten. Das könnte zur Folge haben, dass ein sehr hoher Preissprung zwischen der geförderten Wohnung (6,25 bzw.7,15 Euro pro qm) und der frei finanzierten Wohnung entsteht. Schon heute liegen die Nettokaltmieten bei Neubauwohnungen in guter und mittlerer Lage bei 12,00 Euro und darüber. Für eine vierköpfige Familie mit durchschnittlichem Einkommen ist das kaum finanzierbar. Mit oben genannter Vorschrift (§9.Abs. 7, Satz 1 Baugesetzbuch) kann die Kommune den Vorhabenträger verpflichten, Wohnungen zu bauen, für welche die baulichen Kriterien der Förderung anzuwenden sind, ohne das Fördermittel in Anspruch genommen werden. Ein solches bauliches Kriterium ist der Wohnungszuschnitt. Großzügige Einzimmerappartements für wohlhabende Singles dürften in dem definierten Bereich entsprechend nicht gebaut werden. Eine preisdämpfende Entwicklung ist zu erwarten. Auch der Städtebauliche Vertrag nach § 11, Absatz 1, Satz 2, Teilsatz 3 Baugesetzbuch räumt Möglichkeiten ein, Verpflichtungen für den Investoren aufzunehmen, die dazu dienen, Wohnraum für Bevölkerungsgruppen zu schaffen, bei welchen besondere Probleme bei der Wohnraumbeschaffung bestehen. Zu Punkt 2: Kitaplätze werden nach Stadtvierteln geplant, haben aber real ein Einzugsgebiet über Stadtviertelgrenzen hinaus. Der Gesetzgeber definiert dieses zumutbare Einzugsgebiet in seiner Rechtsprechung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs mit fünf Kilometern vom Wohnort. Danach muss sich auch die Verpflichtung des Investors richten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass weder Kitaplätze über den Bedarf hinaus geschaffen werden, noch der Investor verpflichtet wird, Plätze über die im Bauvorhaben zu erwartende Zahl an Kindern im Kitaalter hinaus zu finanzieren. Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0295/2017
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 03.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27