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2332/2019

Betreff: 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz

Mitteilung Ausschuss 09.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.09.2019, TOP 11.3.4

Anlage 1

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Anlage 3

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zu Anlage 4 *URKUNDE*

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2

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Anlage 4

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Anlage 1

366 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
- Änderungsbereich -
¯
Änderungsbereich
1:20.000M.:

Anlage 3

1039 Zeichen

Kleinspielfelder
Fußballstadion
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
Fußballplatz
 
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
W
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
SO 1
 
SO 2
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Fläche für Sportanlagen
Wohnbaufläche
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Sonderbaufläche
SO 1
SO 2
Leistungszentrum Fußball:
zulässig sind bauliche Anlagen
und Nutzungen, die sportlichen
Zwecken dienen und mit ihnen
in unmittelbarem räumlichen
Zusammenhang stehen
Clubhaus:
zulässig sind bauliche Anlagen 
und Nutzungen, die sportlichen 
Zwecken dienen und mit ihnen 
in unmittelbarem räumlichen 
Zusammenhang stehen. 
Untergeordnet zulässig sind 
Verwaltung und Gastronomie.
Dauerkleingärten
Grünfläche
Parkanlage
Sportanlage
Wasserfläche
Sportplatz
     -Fussballplatz
     -Kleinspielfelder
Änderungsbereich

zu Anlage 4 *URKUNDE*

262469 Zeichen

- 1 - 
 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal  
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" 
hier: Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" 
mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestim-
mung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sportplatz" und Signet 
"Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder" 
 
1. Gebietsbeschreibung ...............................................................................................3 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ......................................................................3 
3. Verfahrensverlauf .....................................................................................................6 
4. Darstellung im Flächennutzungsplan (bestehende Situation)............................7 
5. Berücksichtigung anderer Planungen ...................................................................8 
5.1 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) .....................................................8 
5.2 Regionalplan ...............................................................................................................9 
5.3 Landschaftsplan........................................................................................................11 
5.4 Denkmalschutz .........................................................................................................12 
5.5 Bodendenkmalschutz ...............................................................................................14 
6. Alternativstandortprüfung .....................................................................................14 
6.1 Anforderungen an den Standort ...............................................................................14 
6.2 Standortwahl .............................................................................................................18 
6.3 Alternativstandortbewertung.....................................................................................27 
6.4 Erweiterte Standortbetrachtung RheinEnergieSportpark ........................................32 
6.4.1 Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im 
Regionalen Grünzug.................................................................................................32 
6.4.2 Planerische und funktionale Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln
 ..................................................................................................................................32 
6.4.3 Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere 
Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner 
Stadtgebiet ................................................................................................................35 
6.4.4 Auswirkungen der Planung auf die freiraumgebundene Erholung am Standort .....41 
7. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans...........................................42 
7.1 Bestehende Nutzungen ............................................................................................42 
7.1.1 Trainingsplätze .........................................................................................................42 
7.1.2 Geißbockheim...........................................................................................................44 
7.1.3 Parkplätze .................................................................................................................46 
7.2 Städtebauliche Planung............................................................................................47 
7.2.1 Masterplanung RheinEnergieSportpark ...................................................................47 
7.2.1.1 Trainingsplätze .........................................................................................................48 
7.2.1.2 Leistungszentrum .....................................................................................................49 
7.2.2 Geplante Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung ..................................50 
7.2.2.1 Grünfläche ................................................................................................................50 
7.2.2.2 Fläche für Sportanlagen ...........................................................................................50 
7.2.2.3 Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball" ...............................................50 
7.2.2.4 Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" ..........................................................................51 
7.3 Verkehr und technische Infrastruktur .......................................................................52

- 2 - 
 
/ 3 
8. Auswirkungen der Planänderung .........................................................................53 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB ...................55 
9.1 Inhalte und wichtigste Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes ................55 
9.1.1 Beschreibung Bestand .............................................................................................55 
9.1.2 Beschreibung Nullvariante........................................................................................55 
9.1.3 Beschreibung Planung .............................................................................................56 
9.2 Bedarf an Grund und Boden ....................................................................................56 
9.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes ....................................................56 
9.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange................................................57 
9.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange ........................................................58 
9.5.1 Natur und Landschaft ...............................................................................................58 
9.5.1.1 Landschaftsplan........................................................................................................58 
9.5.1.2 Pflanzen ....................................................................................................................58 
9.5.1.3 Tiere ..........................................................................................................................59 
9.5.1.4 Biologische Vielfalt....................................................................................................61 
9.5.1.5 Eingriff/Ausgleich ......................................................................................................62 
9.5.2 Landschaft ................................................................................................................62 
9.5.3 Boden ........................................................................................................................63 
9.5.4 Wasser ......................................................................................................................64 
9.5.4.1 Grundwasser.............................................................................................................64 
9.5.5 Klima und Luft ...........................................................................................................65 
9.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation ..........................................................................................65 
9.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen .............................................................66 
9.5.5.3 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ..............................................67 
9.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ..........................................................................67 
9.5.6.1 Lärm ..........................................................................................................................67 
9.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................74 
9.5.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen .................................................................75 
9.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ..........76 
9.6 Zusätzliche Angaben ................................................................................................78 
9.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......................................78 
9.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ...............................................................................................................79 
9.6.3 Zusammenfassung ...................................................................................................79 
 
Anhang

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/ 4 
Gebietsbeschreibung 
 
Der Änderungsbereich weist eine Größe von ca. 24 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Äußeren 
Grüngürtels zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner 
Weiher sowie der Gleueler Straße (K 3) im Stadtteil Köln-Sülz. Der Änderungsbereich wird geprägt 
durch den Äußeren Grüngürtel und den RheinEnergieSportpark. Kernpunkte des Sportparks sind 
das Clubhaus des 1. FC Köln (Geißbockheim) sowie das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion 
mit einem Fassungsvermögen von ca. 5 390 Zuschauern). Daneben befinden sich innerhalb des 
Änderungsbereichs sechs Sportplätze, zwei Parkplätze sowie größere Wiesenflächen. 
 
Ein Schießstand, ein Waldkindergarten und eine Kleingartenanlage befinden sich in unmittelbarer 
Nähe des Änderungsbereiches, liegen jedoch außerhalb. 
 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung  
 
Bestehende Situation und Planungsabsicht 
Der RheinEnergieSportpark im Stadtteil Köln-Sülz wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußball-
club 1. FC Köln genutzt. 
 
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktions-
räume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-
Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das 
Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und weitere Trainingsplätze.  
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungs-
bezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der 
Zukunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergie-
Deckstei-
ner Weiher Rhein-
Energie-
Sport-
park

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/ 5 
Sportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vor-
handenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die 
Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen moder-
nisiert und um zwei Funktionsgebäude ergänzt werden. 
 
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten 
Nachwuchsspielern1 ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbe-
werb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wett-
bewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899 
Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits 
heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Ein-
tracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Li-
zenzmannschaften2. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeit-
gemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: 
 
- Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die 
Lizenzmannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark einge-
schränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. 
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeitgemäßes Nachwuchstraining als ungenügend 
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regio-
nalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig 
und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfü-
gung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. 
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle ist gemessen am heutigen Standard zu klein. 
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der 
Nachwuchsmannschaften verursacht. 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. 
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die 
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels. Es war in der Vergangenheit zu be-
obachten, dass es aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsun-
terschieden teilweise zu Überlastungen kam. Durch das Setzen von "Findlingen" entlang der 
Franz-Kremer-Allee konnte das Wildparken von Kfz eingedämmt werden.  
 
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze, dem Neubau des Leistungszentrums sowie der Mo-
dernisierung vorhandener Trainingsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu anderen Fuß-
ballvereinen an Boden verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf 
die Nachwuchsausbildung sowie im Profibereich zurecht kommen müsste.  
 
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu ei-
nem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie zu ihrem guten Image bei. Darüber hinaus ist der 
Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen für die Stadt Köln interessant, da anreisende Gästefans 
                                                                 
1 Die tragende Säule der Entwicklung des 1. FC Köln bezieht sich seit Gründung des Vereins auf den He r-
ren-Fußball, mit dem die größten Erfolge und damit auch die Bedeutung des Vereins verbunden sind. Die 1. 
Herren-Mannschaft sowie die männlichen Nachwuchsmannschaften trainieren seit jeher gemeinsam am 
Geißbockheim, es hat daher für den 1. FC Köln absolute Priorität und  eine hohe strategische Bedeutung, 
dass diese Mannschaften an einem Standort vereint bleiben. Bei der erst 2009 gegründeten Frauen -
Fußballabteilung des 1. FC Köln trainieren ausschließlich die 1. Frauenmannschaft sowie die weibliche U17 
regelmäßig im RheinEnergieSportpark. Die jüngeren Nachwuchsspielerinnen trainieren in Köln -Widdersdorf. 
Änderungen sind hier nicht angedacht. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Text zumeist nur von den 
Nachwuchsspielern und nicht den Nachwuchsspielerinnen gesprochen.  
 
2 Bei der hier sowie im gesamten weiteren Text als Lizenzmannschaft betitelten Mannschaft han-
delt es sich um die 1. Fußball-Herrenmannschaft des 1. FC Köln, welche über die Lizenz der DFL 
(Deutsche Fußball-Liga GmbH) verfügt, um am Spielbetrieb der Bundesliga und/oder 2. Bundesli-
ga teilzunehmen. Die Mannschaften U8 bis einschließlich U21 werden in der verwendeten Termi-
nologie demnach dem Nachwuchsbereich zugeordnet.

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/ 6 
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. am Wochenende) und dabei die Hotels, 
Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der 
Stadt unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus 
sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze dem organisierten Breitensport sowie dem Schulsport 
zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des Sport-
anlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen anzu-
passen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Änderung des 
Flächennutzungsplans erforderlich.  
 
Planungsziel 
Folgende Ziele bzw. Leitlinien bilden die Grundlage der angestrebten Flächennutzungsplanände-
rung:  
- Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, planungsrechtliche Voraussetzungen für die 
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenzmannschaft, die 
Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln vorzubereiten. Hierfür 
ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort 
gebündelt werden können, um so Synergieeffekte nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere 
der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung "Leistungszentrum Fußball" dargestellt werden soll. 
- Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort im Regiona-
len Grünzug zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökolo-
gischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erho-
lung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen und -nutzer (Besuchende, Joggende 
etc.) soll der RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine Belange des 1. FC Köln entge-
genstehen, frei zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die 
bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Be-
reiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben.  
- Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 
Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß mini-
miert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnahmen außer-
halb des Änderungsbereichs ausgeglichen. Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus 
resultierenden Schäden für das Landschaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Set-
zen von Findlingen, Parkleitsystem) durchgeführt worden, um die Parkplatzsituation rund um 
den RheinEnergieSportpark neu zu ordnen. 
- Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommenden Jahren ein attraktives Ausflugsziel 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln bleiben. Mit 
seinem angestrebten Ausbau wird die Attraktivität erhöht. 
- Das Geißbockheim mit seinen genehmigten Nutzungen wird als Sondergebiet mit der Zweck-
bestimmung "Clubhaus" dargestellt. 
- Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Schießstand sowie die Kleingartenanlage 
bleiben bei Umsetzung der Planung unberührt.  
 
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung 
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbe-
geisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen 
deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mitt-
lerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern 
ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen 
Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr 
und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren 
bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssitu-
ation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine 
Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen 
verlieren.

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/ 7 
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von 
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profispielern sieht der Verein den einzigen strategischen An-
satz, um auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um die-
se Strategie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nach-
wuchsspieler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überle-
gen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus 
den folgenden Bausteinen besteht:  
1. Fußballerische Ausbildung 
2. Schulische Bildung  
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung  
4. Persönlichkeitsentwicklung  
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)  
 
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtli-
chen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche 
(Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor 
des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Profiabteilung an den 
Nachwuchsbereich: 
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zu Profis)  
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein  
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort  
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung  
 
Insgesamt bestehen neben der Profiabteilung des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere Mann-
schaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mädchen] 
sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundlagenbe-
reich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und U21 
(Übergangsbereich)].  
 
Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines 
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer 
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler 
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Profiabteilung teil. 
 
 
2. Verfahrensverlauf 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Ver-
fahrens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen. 
 
Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 07.04. bis 
28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 (1) BauGB an der Planung beteiligt.  
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 
erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wur-
den – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Der 
Geltungsbereich wurde um die Bestandsplätze erweitert, da das Vorhaben eine Gesamtlösung am 
bestehenden Standort darstellt.

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/ 8 
Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabebeschluss unter Berücksichti-
gung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Die Verwaltung wurde beauftragt die 
Planung auf Grundlage des Planungskonzepts zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort mit den folgenden Modifikationen fortzuführen: 
a) Angleichung des Änderungsbereiches der FNP-Änderung an den Geltungsbereich des pa-
rallel laufenden, gleich lautenden Bebauungsplanes soweit erforderlich 
b) Ergänzung von zwei Sportplatz-Signets auf den bestehenden Plätzen östlich und südlich 
des Franz-Kremer-Stadions sowie Ergänzung eines Sporthallen-Signets für das geplante Leis-
tungszentrum 
c) Beibehaltung der drei geplanten Kunstrasenplätze auf der Gleueler Wiese, Realisierung 
von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit und Rückbau inklusive Renaturierung des zum 
Decksteiner Weiher gelegenen Sportplatzes 2 
d) Die Punktdarstellung mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist möglichst 
auf die am Standort notwendigen Sportnutzungen zu begrenzen und die Baukubatur darauf hin 
anzupassen. 
 
Diese Modifikationen wurden vorgenommen.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln 
im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) die 
Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde 
ohne Bedenken beantwortet. 
 
Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regio-
nalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den 
überlagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen 
festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Ent-
scheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksre-
gierung mit der Bitte zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die 
geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der 
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wur-
den durch die Bezirksregierung keine Bedenken erklärt. 
 
Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu 
einer erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des 
Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und die Aufnahme des Geiß-
bockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Die Gründe für diese erneute Anpassung 
werden im Kapitel 7.2.2.4 erläutert.  
Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 
Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln 
vorsorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der 
Bezirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans be-
antragt (s. auch unter Kapitel 5.2).  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 18.12. bis 01.02.2019 statt. Im Nachgang der eingegangenen Stellungnahmen folgte 
eine weitere Präzisierung der Planung.  
 
 
3. Darstellung im Flächennutzungsplan (bestehende Situation) 
 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche dar-
gestellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der 
Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße – entsprechend der ur-

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/ 9 
sprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" 
definiert – Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.  
 
Außerhalb des Änderungsbereichs werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen 
Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche darge-
stellt. 
 
 
4. Berücksichtigung anderer Planungen 
 
4.1 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 
 
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Frei-
raum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, son-
dern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Rechtliche 
Wirkungen ergeben sich hieraus nicht.  
 
Für die Planung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung. Der Plan-
satz 7.1-8 LEP NRW betrifft landschaftsorientierte und naturverträgliche Sportnutzungen, um die 
es hier nicht geht.  
 
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen 
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher 
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allge-
meine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen angrenzend 
festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächen-
potenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete 
Ortsteile, Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, 
leistungsfähige und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.  
 
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet 
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % liegen müsse. Bei 
Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, sodass vorliegend –
 bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % 
von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne.  
 
Auch wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plansat-
zes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine 
"neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zulässig 
angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue 
Sporteinrichtung, sondern um dessen Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittel-
bar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum 
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße 
nach Westen hin begrenzt wird. 
 
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für 
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick 
auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruch-
nahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung aus-
nahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine 
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün-
zuges erhalten bleibt.  
 
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren 
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug

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wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung 
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt 
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat 
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC 
Köln zwar bestehen, sich der Standort im RheinEnergieSportpark jedoch im Vergleich als der ge-
eignetste Standort herausgestellt hat. Die übrigen Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen 
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht geeignet 
erscheinen (s. Kapitel 6). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt eben-
falls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, 
eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen. 
 
4.2 Regionalplan 
 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist der Änderungsbereich 
als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird er durch die Freiraumfunktionen "Schutz 
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Ferner liegt er 
innerhalb eines Bereichs mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion. 
 
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 
folgende Ziele: 
 
- Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems im 
Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten ge-
gen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen (...) 
- Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Aus-
gleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. 
(…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, 
sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur 
und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb 
des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter 
Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. 
 
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrich-
tungen der Infrastruktur oder Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben. 
Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte (s. Kapitel 6) handelt es sich um einen begründeten 
Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzu-
nehmen. 
 
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: 
 
- In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als 
auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt 
(Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.  
- In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung ver-
stärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wertvoller 
Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu einer Behin-
derung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygienischen Situa-
tion in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen ist.  
- Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die an-
gestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den 
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen durch 
Ersatzaufforstungen ersetzt werden. 
 
Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Klein-
spielfelder auf den Wiesenflächen entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße (nachfol-
gend als Gleueler Wiese genannt) widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung ver-

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stärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die 
wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese 
Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird 
durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar 
in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festset-
zungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. 
 
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Wiesenbereich zudem einer 
anderen Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der Alternativenstandortprüfung (s. 
Kapitel 6) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln 
handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist jedoch auf das funktional erforderliche Maß beschränkt 
worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Pla-
nungsvollzug beseitigt werden. Insoweit sieht die Stadt Köln die Anforderungen des Regionalplans 
als erfüllt an. 
 
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht 
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: 
 
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen 
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszu-
schließen.  
 
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestge-
hend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die 
Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden 
soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, 
Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender 
Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausge-
schlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die 
Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die 
Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabwei-
chungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz. 
 
Für "Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)" sieht der Regionalplan 
folgende hier einschlägigen Ziele vor: 
 
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu 
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Ge-
wässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.  
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sind 
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten 
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inan-
spruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungs-
ziel entgegenstehen.  
 
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbe-
reich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, son-
dern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Än-
derungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszent-
rum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversor-
gung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versi-
ckerungsfläche im Umfang von 39.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin 
unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden 
(s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende 
Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch

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nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter "Terrassen des Rheins" sehr ergiebig ist. 
Zusätzlich werden den Rigolen zur Aufnahme des Niederschlagswassers Filter vorgeschaltet. Da-
mit wird eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität vermieden. 
 
Die Stadt Köln hat vorsorglich zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Bezirksregierung Köln 
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen 
der o.g. Plansätzen bezieht. 
 
Die o.g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG 
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil 
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tat-
sächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid da-
mit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für die Änderung des Flächennutzungsplans in-
soweit Bedeutung, als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der 
Raumordnung in der planerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall 
treten die Plansätze trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit der Flächennutzungsplanände-
rung verfolgten Planungsziele zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks bleibt 
die siedlungsräumliche Gliederung unberührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grün-
gürtels wird durch die zusätzliche (Teil-)Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege) 
allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die 
Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzun-
gen zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die frei-
raumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweiterung berührt, unterliegt aber aufgrund der 
weitgehenden Zugänglichkeit des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten nur geringen 
Einschränkungen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb 
von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anle-
gung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt worden ist. Eingriffe in den 
Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldmehrungspotential vor, da die planungsbe-
dingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterlagen die Wie-
senflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein 
zulässig war. Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchende bleibt erhalten. 
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Landschaftsplan 
setzt das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver-
bindende Grünzüge" fest. Die Festsetzung erfolgte:  
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wichtiger Ver-
bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Siche-
rung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung 
von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Land-
schaft, 
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe-
zogene und die aktive Erholung.  
 
Der Landschaftsplan enthält folgende für die Planung einschlägige Verbote: 
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon ab-
zutrennen (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 1) 
- Flächen – insbesondere im Traufbereich der Bäume (Kronenbereich) zu versiegeln (Ziffer. 
3.3.1, Verbot Nr. 4) 
- bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 5); ausgenommen sind 
Maßnahmen zur Modernisierung rechtmäßig errichteter Sportanlagen, soweit keine weiteren 
Freiflächen in Anspruch genommen werden (Ziffer 3.3.1, Ausnahme Nr. 8)

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- Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 6) 
- Aufschüttungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (Ziffer 
3.3.1, Verbot Nr. 7) 
- außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fah-
ren oder zu parken (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 11). 
 
Es ist vorgesehen, dass die der Planung widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans für den entsprechenden Teilbereich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW 
mit dem In-Kraft-Treten des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf Grundlage 
des zu ändernden Flächennutzungsplans insoweit außer Kraft treten, als der Träger der Land-
schaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung 
wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteili-
gung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung er-
hoben, da die Planungen in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgen und im Übrigen die Vor-
gaben des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" befolgt werden. 
 
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und 
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum 
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote 
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.  
 
Außerhalb des Änderungsbereichs befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den 
Äußeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Maht-
vorgaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht be-
rührt. 
 
4.4 Denkmalschutz 
 
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter 
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Be-
grenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und 
Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8.  
 
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses 
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist 
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. 
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich aus den nachstehenden Punkten:  
 
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befesti-
gungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden 
zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errich-
tet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis 
zum Zweiten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln 
nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußi-
schen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit 
der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärring-
straße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende 
Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. 
 
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten 
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst 
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister 
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren

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Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schuma-
cher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus 
den Jahren 1926 bis 1930. 
 
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen 
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke 
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vor-
haben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine 
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell 
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, 
Lindenthal und Rodenkirchen. 
 
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald 
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar 
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen er-
richtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. 
 
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadt-
auswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts 
liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen 
Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. 
 
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle 
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denk-
mäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite 
des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Wald-
streifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und ein-
gebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, an-
schließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet wer-
den diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen. 
Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. 
 
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im 
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner 
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept 
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale 
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen 
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwer-
ke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu 
den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz 
Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorien-
tierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gar-
tenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Ge-
samtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Expe-
riment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevöl-
kerungsgruppen verwirklichte. 
 
Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale 
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situa-
tion nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt 
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden 
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des 
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbau-

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künstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Ge-
genwart. 
 
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen aus den 1870er Jahren so-
wie Überreste von Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg, welche nach Denkmalschutzgesetz 
zu erhalten sind. Aus diesem Grund ist der Stadtkonservator kontinuierlich in die Planungen einbe-
zogen. Er gestaltet die Vorgaben für das Qualifizierungsverfahren zur Fassadengestaltung des 
Leistungszentrums maßgeblich mit. Zudem entspricht die Anlage der Sportplätze als Band entlang 
der Militärringstraße nach Auffassung des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege dem ur-
sprünglichen Planungsansatz des Äußeren Grüngürtels. 
 
4.5 Bodendenkmalschutz 
 
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgespro-
chen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den ab 1873 errichteten äußeren 
Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führte dazu, dass in 
weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störungen durch Bo-
deneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er 
Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeitstellung entdeckt, 
die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. International herausra-
gende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lin-
denthal und der römische Gutshof von Müngersdorf.  
 
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie 
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt 
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographi-
schen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im 
unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der ar-
chäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen 
Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung 
des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer 
Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben 
des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbe-
stand Erhaltungsbedarf. 
 
 
5. Alternativstandortprüfung 
 
Sowohl aus regionalplanerischer Sicht als auch aus Gründen des planerischen Abwägungsgebots 
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB für eine umfassende Bewertung der Planung ist zu prüfen, ob die ge-
plante Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln erforderlich 
ist oder ob die Planung eines erweiterten zukunftsfähigen Trainingsstandortes des 1. FC Köln auch 
an anderen, regionalplanerisch konfliktfreieren Standorten realisiert werden kann (zu den Aspekten 
der Umweltprüfung s. auch Kap. 9.5.9). 
 
5.1 Anforderungen an den Standort 
 
Die im Stadtgebiet Köln – sowie außerhalb – identifizierten möglichen Alternativstandorte werden 
anhand folgender Kriterien geprüft, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforderungen 
der Nutzerinnen und Nutzer an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher Belange 
ergeben:

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I. Qualitätswirksame Standortfaktoren 
 
a) Bündelung aller sportlichen Funktionsbereiche an einem Standort (Möglichkeit zur Um-
setzung der sportlichen Strategie) 
 
Die oben aufgeführte Strategie des 1. FC Köln fußt auf einer integralen Verbindung zwischen 
sämtlichen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) mit dem Profibereich und einer Vernetzung der 
sportlichen Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreu-
ung etc.), so dass aus den dort aufgeführten Gründen eine Bündelung sämtlicher sportlicher 
Nutzungen an einem Ort notwendig ist.  
 
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur kann den strategischen Ansprüchen des 
1. FC Köln nicht gerecht werden. Sie führte zur Effizienzreduktion durch zusätzliche Wegezei-
ten und Vernichtung möglicher Synergien zwischen den Mannschaften. So würde eine Ausla-
gerung z. B. einzelner Trainingsplätze dazu führen, dass ein übergreifender Trainingsbetrieb 
(Training von jüngeren Spielern in älteren Jahrgangsklassen) schwer realisierbar ist. Insbe-
sondere für die Nachwuchsspieler sind aufgrund der Doppelbelastung von schulischer wie 
sportlicher Ausbildung effiziente Transportwege unabdingbar. Zur Verdeutlichung der notwen-
digen effizienten Transportwege erfolgt nachstehend ein exemplarischer Tagesablauf eines 
Nachwuchsspielers (U15-Nationalspieler): 
 
08:00-09:30 Uhr:  Schulunterricht am Hildegard-von-Bingen Gymnasium 
09:30 Uhr:  Per Fahrdienst vom Hildegard-von-Bingen Gymnasium zum Geißbockheim 
10:00-11:00 Uhr:  Frühtraining am Geißbockheim  
11:15 Uhr:  Per Fahrdienst vom Geißbockheim zum Hildegard-von-Bingen Gymnasium 
11:30-14:00 Uhr: Schulunterricht; anschließend mit der Bahn zur GeißbockAkademie 
14:30 Uhr: Mittagessen in der GeißbockAkademie 
15:00 Uhr:  Hausaufgaben in der GeißbockAkademie  
16:30 Uhr:  Zu Fuß von der GeißbockAkademie zum Geißbockheim (ca. 800 m)  
17:00-19:00 Uhr:  Mannschaftstraining  
19:45 Uhr:  Heimfahrt  
 
II.  Funktionale Standortfaktoren 
 
b) Flächenbedarf 
 
Die Bündelung aller sportlichen Funktionsbereiche an einem Standort begründet einen Flä-
chenbedarf von ca. 9,5 - 11 ha. Im Einzelnen ergibt er sich aus den nachstehenden notwendi-
gen Struktureinrichtungen:  
- 7 Trainingsplätze (ca. 110 x 70 m, zzgl. Auslaufflächen = ca. 1 ha): ca. 7 ha 
- Franz-Kremer-Stadion : ca. 1 ha 
- Leistungszentrum: ca. 0,5-1,0 ha 
- Parkplätze, Wege etc.: ca. 1-2 ha 
 
c) Flächenverfügbarkeit 
 
Im Rahmen einer Alternativstandortprüfung ist abzuklären, ob die jeweiligen Flächen der Alter-
nativstandorte aufgrund der Eigentümersituation oder bereits bestehender anders lautender 
Entwicklungsabsichten (bspw. definiert in politischen Beschlüssen) grundsätzlich zur Verfü-
gung stehen. Dabei wird unterstellt, dass Flächen im Eigentum der Stadt Köln eine bessere 
Verfügbarkeit aufzeigen als solche im Privatbesitz. Die Flächenverfügbarkeit wurde mit Stand 
Oktober 2018 aktualisiert. Die allgemeine Entwicklung zeigt, dass besonders die Standorte in 
Gewerbegebieten zwischenzeitlich durch die große Nachfrage in diesem Bereich herabgestuft 
werden mussten, da die Erschließung voran geschritten ist, bzw. Flächen zwischenzeitlich 
nicht mehr zur Verfügung stehen. Aus Gründen der Kontinuität werden sie hier weiter aufge-
führt.

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d) Eignung der Fläche 
 
Die Topografie der Alternativstandorte sollte relativ eben sein, um die Trainingsplätze und wei-
teren Infrastruktureinrichtungen ohne große Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche 
errichten zu können. Des Weiteren ist zu prüfen, ob an dem zu untersuchenden Standort wei-
tere Restriktionen, z. B. Wasserflächen etc., vorliegen, welche negative Auswirkungen auf die 
Umsetzung des Planungsvorhabens hätten.  
 
e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schu-
lische Anbindung) 
 
Der Standort des Trainingsgeländes des 1. FC Köln muss, um effiziente Transportwege zu 
gewährleisten, eine räumliche Nähe – vorzugsweise die fußläufige Erreichbarkeit – zu den 
Sportschulen aufweisen, mit welchen der Verein eine Kooperation pflegt. Dieses sind:  
- Elsa-Brändström-Realschule (ca. 0,8 km zum Geißbockheim)  
- Alfred-Müller-Armack Berufskolleg (ca. 3,3 km)  
- Hildegard-von-Bingen Gymnasium (ca. 2,9 km)  
- Apostelgymnasium (ca. 4,4 km) 
 
Diese aufgeführten Schulen bilden die "NRW-Sportschule Köln". Das Sportinternat Köln führt 
darüber hinaus eine enge Partnerschaft mit den vier Sportschulen und ist Teil des Verbunds. 
Somit muss auch eine räumliche Nähe zum Sportinternat Köln (Nähe RheinEnergieStadion, 
Olympiaweg 50, 50933 Köln) bestehen.  
 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 
 
Aufgrund des komplexen Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch für die generelle 
Erreichbarkeit des Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der Erreichbarkeit für die Fans 
ist eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich.  
 
g) Immissionsschutz 
 
Durch den Trainings- und Spielbetrieb des 1. FC Köln entstehen insbesondere Lärmemissio-
nen (Sport- und Freizeitlärm durch Schiedsrichterpfeife, Ballfangzaun, Rufe etc.). Aus diesem 
Grund wird bei dem Standort ein angemessener Abstand zu schützenswerten Nutzungen (z. B. 
Wohngebäuden) erforderlich (s. Kapitel 9.5.6.1).  
 
h) Gesundes sportliches Betätigungsumfeld (bspw. "Luftqualität") 
 
Im Rahmen der Alternativenprüfung sind jedoch nicht nur die Auswirkungen der vorgesehen 
Nutzung auf das Umfeld, sondern auch das Umfeld in Bezug auf das Trainingsgelände zu be-
wertet. So muss der Standort ein gesundes sportliches Betätigungsumfeld, z. B. in Bezug auf 
die Luftqualität aufweisen, da die Nachwuchs- wie die Profispieler einen Großteil des Tages an 
dem Standort im Freien verbringen (s. Kapitel 9.5.5.2).  
 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes 
 
Im Sinne der Nachhaltigkeit ist es erstrebenswert vorhandene und funktionstüchtige bauliche 
Anlagen anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag zur flächen-
sparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen 
auf das mindestens erforderliche Maß reduziert wird.

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III.  Planungsrecht 
 
Den Kriterien zum Planungsrecht kommt bei der Standortbewertung besonderes Gewicht zu, 
weshalb sie im Vergleich zu anderen höher gewichtet werden (Faktor 1,5). 
 
j) Festlegung des Regionalplans 
 
Zur Umsetzung der Planung sind die Vorgaben des Regionalplanes hinsichtlich der Vereinbar-
keit des Vorhabens mit diesem in die Bewertung einzustellen.  
 
k) Darstellung des Landschaftsplans  
 
Auch sind Darstellungen des Landschaftsplans auf kommunaler Ebene in der Bewertung zu 
berücksichtigen. 
 
l) Darstellung des Flächennutzungsplans  
 
Ebenso sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans in die Bewertung einzustellen 
 
IV.  Weitere Standortfaktoren  
 
Die nachfolgend aufgeführten Standortfaktoren fließen in die Gesamtbewertung mit einem ver-
gleichsweise geringeren Gewicht ein (Faktor 0,5). Dies resultiert aus dem regionalplanerischen 
Blickwinkel. Aus Sicht der Stadt Köln kommt den Aspekten eine erhebliche Bedeutung zu. Die 
naturräumlichen Faktoren werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.9. behandelt.  
 
m) Image für die Stadt Köln 
 
Der 1. FC Köln ist ein großer Imageträger für die Stadt Köln. Insbesondere durch den Spielbe-
trieb der Profiabteilung, aber auch aufgrund der Aktivität des Frauen- wie Nachwuchsbereichs 
besuchen Gäste die Stadt Köln. Für die Stadt Köln ist es daher von großer Bedeutung, dass 
sich sämtliche Einrichtungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner Stadtgebietes befinden; er-
folgt eine Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln genutzte Standorte, ist dies 
im Sinne der Kontinuität besonders zu bewerten.  
 
n) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 
 
Der Trainingsbetrieb des 1. FC Köln ist größtenteils öffentlich und stellt ein attraktives Freizeit-
angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln dar. In die Alternativenprüfung ist daher 
auch einzustellen, ob der potenzielle Standort das Potenzial besitzt, von einer Vielzahl von 
Bürgerinnen und Bürgern in ihrer Freizeit erreicht zu werden. Hierbei sind die Lage im Stadt-
gebiet sowie die Nähe zu Wohnstandorten maßgeblich bestimmend.  
 
o) Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
Neben dem Spitzensport ist insbesondere der Breitensport für die Stadt Köln von großer Be-
deutung. Daher sind mögliche Standortalternativen auch im Hinblick auf bestehende Möglich-
keiten zur Verknüpfung mit dem Breitensport zu betrachten. Relevant ist hierbei die potenzielle 
Strahlkraft des Standortes, d. h. alltägliche/selbstverständliche Berührungspunkte zu Nutzerin-
nen und Nutzern im direkten Umfeld, das Vorhandensein von Flächen für den Breitensport in 
unmittelbarer Nähe sowie die Option auf eine praktikable Multicodierung der sportlichen Anla-
gen des 1. FC Kölns.

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V. Wirtschaftlichkeit  
 
Das nachfolgende Kriterium ist im Rahmen der Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt 
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte ein. Im Rahmen der Bauleitplanung ist dies 
hingegen ein beachtenswerter Belang. 
 
p) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 
 
Aus Sicht des Vorhabenträgers sind die zu untersuchenden Flächen auch hinsichtlich der Wirt-
schaftlichkeit der Realisierung der beabsichtigten Planung am Standort zu bewerten. Dabei ist 
zu berücksichtigen, ob es Einrichtungen und Investitionen im Bestand gibt, auf denen aufge-
baut werden kann oder nicht. 
 
5.2 Standortwahl 
 
Genereller Ausschluss von Wohngebieten 
 
Um eine umfassende Bewertung der Planung vornehmen zu können, wurden im Planungsprozess 
insgesamt elf alternative Standorte betrachtet. Bei der Betrachtung von alternativen Standorten 
wurden Flächen, welche innerhalb von Wohngebieten liegen, a priori aufgrund der mit der Nutzung 
einhergehenden Emissionen (Sportlärm und andienender Verkehr) ausgeschlossen. Des Weiteren 
besteht innerhalb des Stadtgebietes von Köln ein hoher Druck auf dem Wohnungsmarkt, so dass 
auch aus diesem Grund Wohngebietsflächen nicht zur Verfügung stehen.  
 
Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEnergieSportpark 
 
In einem ersten Schritt wurden vor dem Hintergrund des Ziels der räumlichen Nähe von Nach-
wuchsleistungszentrum und Schulstandorten geprüft, ob Flächen zwischen den oben stehenden 
Sportschulen und dem Trainingsgelände im RheinEnergieSportpark für die Ansiedlung von Infra-
struktureinrichtungen zur Verfügung stehen.  
 
Die Elsa-Brändström-Realschule (Berrenrather Straße 488, 50937 Köln) liegt dabei in unmittelba-
rer Nähe zum Geißbockheim (ca. 800 m), so dass das bestehende Trainingsgelände hier die ein-
zige Ergänzungsmöglichkeit darstellt. Der von städtischer Seite geplante zukünftige Umbau in eine 
Gesamtschule (Gesamtschule Lindenthal) soll den Status einer Sportschule sowie den Status "Eli-
teschule des Fußballs" voraussichtlich weiterführen, sofern die Schulkonferenz dieses beschließt. 
 
Das Alfred-Müller-Armack Berufskolleg liegt in Köln-Zollstock (Brüggener Straße 1, 50969 Köln). 
Vom Berufskolleg zum Geißbockheim befinden sich mit Ausnahme des Klettenbergparks aus-
schließlich Freiflächen innerhalb des Äußeren Grüngürtels bzw. dem regionalen Grünzug. Der 
Klettenbergpark (gemäß Landschaftsplan Köln ein geschützter Landschaftsbestandteil) ist ein etwa 
6 ha großer, als Naturgarten angelegter Höhenpark. Er wurde vom Kölner Gartendirektor Fritz 
Encke von 1905 bis 1907 auf dem Gelände einer 10 m tiefen Kiesgrube an der Luxemburger Stra-
ße angelegt und dient der Durchgrünung des Stadtteils Klettenberg sowie zu Erholungszwecken 
der angrenzenden Bewohnerinnen und Bewohner. Da die Flächen nicht die flächenmäßigen 
Standortanforderungen (9,5 - 11 ha) erfüllen und in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden liegen, 
gelten sie als nicht geeignet.  
 
Das Hildegard-von-Bingen-Gymnasium liegt in Köln-Sülz (Leybergstraße 1, 50939 Köln). Zwischen 
diesem Gymnasium und dem Geißbockheim liegen bis auf den oben genannten Klettenbergpark 
keine Freiflächen außerhalb des Äußeren Grüngürtels. 
 
Das Apostelgymnasium in Köln-Lindenthal (Biggestraße 2, 50931 Köln) liegt mit gut 4 km am wei-
testen vom Geißbockheim entfernt. Jedoch befinden sich auch hier keine Freiräume auf dem Weg 
von der Schule zum Trainingsgelände, welche zur Verfügung stehen. Als einzige Freiflächen lie-
gen der Stadtwald und der Beethovenpark auf dem Weg. Beide liegen wie der Änderungsbereich

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auch im Äußeren Grüngürtel/im regionalen Grünzug bzw. gemäß dem Landschaftsplan Köln im 
Landschaftsschutzgebiet, so dass eine Inanspruchnahme dieser Flächen keine substanzielle Al-
ternative zum RheinEnergieSportpark bedeuten würde.  
 
Somit bestehen zwischen den kooperativen Schulen und dem Geißbockheim keine Flächen, wel-
che in die Alternativenprüfung eingestellt werden können. 
 
Abb. 2: Kooperationsschulen 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab

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Untersuchte Standortalternativen  
 
Folgende Flächen werden in die Untersuchung eingestellt: 
 
Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 
1. RheinEnergieSportpark (bestehender Standort), Stadtbezirk Lindenthal 
2. Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lindenthal 
3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbarschaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf, 
Stadtbezirk Lindenthal 
4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf, Stadtbezirk 
Rodenkirchen 
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Mohlenweg in Köln-Merkenich, Stadtbezirk Chorweiler 
6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach, Stadtbezirk Porz 
7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar, Stadt-
bezirk Kalk 
8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln-Ostheim, Stadtbezirk Kalk 
9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln-Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim 
 
Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 
10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche in Rösrath-Oberschönrath 
11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth 
 
Nachfolgend erfolgt eine Kurzdarstellung der insgesamt elf Grundstücke: 
 
1. RheinEnergieSportpark 
Flächengröße: ca. 55 ha (Gesamtbereich zwischen Militärringstraße, Gleueler und Berren-
rather Straße sowie dem Decksteiner Weiher) 
Bestehende Nutzung: bestehendes Trainingsgelände, Geißbockheim, Amateurstadion, Parkplätze 
Regionalplan: Regionaler Grünzug Waldbereich, überlagert mit "Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung" und "Grundwasser- und Gewässerschutz" 
Landschaftsplan: Landschaftsschutzgebiet L17 
FNP: Grünfläche, Zweckbestimmung "Sportplatz" 
 
Abb. 3: Alternativenstandort RheinEnergieSportpark 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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2. RheinEnergieStadion 
Flächengröße: ca. 24,9 ha (inkl. RheinEnergieStadion) 
Bestehende Nutzung: Sportnutzung (Stadion) und Grünflächen (Sportnutzung) 
Regionalplan: Regionaler Grünzug, Waldbereich, überlagert mit "Schutz der Landschaft 
und landschaftsorientierte Erholung" 
Landschaftsplan: z. T. Landschaftsschutzgebiet L17, Maßnahme Jahnwiese, teilweise (nörd-
lich des Stadions) Entwicklungsziel 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung 
vorhandener Grünanlagen" 
FNP: Sondergebiet Stadion, Grünfläche, Zweckbestimmung "Sportplatz" 
Abb. 4: Alternativenstandort RheinEnergieStadion 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbarschaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf 
Flächengröße: ca. 22,0 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB), überlagert mit 
"Grundwasser- und Gewässerschutz" 
Landschaftsplan: z.T. Entwicklungsziel 4 " Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Land-
schaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben"  
FNP: Gewerbliche Baufläche, Grünfläche 
Abb. 5: Alternativenstandort Köln-Junkersdorf 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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Abb. 6: geplante 191. FNP-Änderung "Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf" 
(gem. Einleitungsbeschluss vom 07.05.2015) 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
 
4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf 
Flächengröße: ca. 19,2 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) 
Landschaftsplan: östlicher Randbereich geringfügig im Landschaftsschutzgebiet L18 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 7: Alternativenstandort Köln-Immendorf 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Mohlenweg in Köln-Merkenich 
Flächengröße: ca. 17,4 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) 
Landschaftsplan: teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie-
rung der Bauleitplanung" 
FNP: Gewerbliche und industrielle Baufläche, Grünfläche 
 
Abb. 8: Alternativenstandort Köln-Merkenich 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach 
Flächengröße: ca. 10,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:  teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Rea-
lisierung der Bauleitplanung" 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 9: Alternativenstandort Köln-Urbach 
 
Quelle: Stadt Köln, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH (Privatgrundstücke), ohne Maßstab

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7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar 
Flächengröße: ca. 4,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:    z.T. Landschaftsschutzgebiet L23 
FNP: in der Hauptsache Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 10: Alternativenstandort Köln-Rath/Heumar 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln-Ostheim 
Flächengröße: ca. 4,1 ha 
Bestehende Nutzung: Grünfläche, z. T. Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:  teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Rea-
lisierung der Bauleitplanung" 
FNP: in der Hauptsache Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 11: Alternativenstandort Köln-Ostheim 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln-Dellbrück 
Flächengröße: ca. 5,3 ha 
Bestehende Nutzung: kleinteiliges Gewerbe, teilweise Brachflächen 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:   keine Festsetzungen und Entwicklungsziele 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 12: Alternativenstandort Köln-Dellbrück 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche in Rösrath-Oberschönrath 
Flächengröße: ca. 2,9 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft, z. T. Laubwald 
Regionalplan: Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" überlagert mit  
 "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" 
Landschaftsplan: Landschaftsplan "Südkreis" des Rheinisch-Bergischen-Kreises: 
Landschaftsschutzgebiet L.2.2-2 
FNP: Landwirtschaftliche Fläche 
 
Abb. 13: Alternativenstandort Rösrath-Oberschönrath 
 
Quelle: Homepage der Stadt Rösrath, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab

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Die Fläche außerhalb des Stadtgebietes von Köln wurde mit in die Betrachtung eingestellt, da der 
1. FC Köln (noch) im Eigentum dieser Fläche in Rösrath (Gemarkung Lüghausen, Flur 5, Flur-
stücksnummer 5, Größe 23.839 m², davon 7.367 m² Laubwald) ist.  
 
11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth 
Flächengröße: ca. 10,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich 
Landschaftsplan: Landschaftsplan Nr. 8 "Rheinterrassen" des Rhein-Erft-Kreises: z.T. 
Entwicklungsziel 2: "Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdi-
gen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden 
und belebenden Elementen" 
FNP: Wohnbaufläche bzw. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
 
Abb. 14: Alternativenstandort Hürth 
 
Quelle: Homepage der Stadt Hürth, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab  
 
Der Standort in Hürth und somit außerhalb von Köln wurde in die Untersuchung eingestellt, da 
dieses Grundstück in der Nähe des derzeitigen Trainingsgeländes liegt. Sie liegt zwischen der Ef-
ferener Straße und der Annestraße.  
 
Ausschluss von vier Standorten 
 
Die Standorte in Köln-Dellbrück, Köln-Rath/Heumar, Köln-Ostheim und in Rösrath-Oberschönrath 
sind mit max. 5,3 ha deutlich zu klein für eine mögliche Ansiedlung der notwendigen Infrastruktur-
einrichtungen für das gesamte Trainingsgelände des 1. FC Köln. Daher werden diese aus der ver-
tiefenden Betrachtung herausgenommen. 
 
Alternativ- 
standort

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5.3 Alternativstandortbewertung 
 
Standortkriterien Gewich-
tungsfaktor  
1. Rhein-
Energie-
Sportpark 
 
 
2. Rhein-
EnergieSta-
dion 
3. Köln-
Junkersdorf,  
Nähe 
Frischezent-
rum 
4. Köln-
Immendorf  
Giesdorfer 
Allee 
5. Köln-
Merkenich 
Mohlenweg  
6. Köln-
Urbach 
Antonius-
straße  
11. Hürth 
 
Efferener 
Straße 
I. Qualitätswirksame Standortfaktoren (aufgrund des allgemeinen Ausschlusses der zu kleinen Flächen werden die qualitätswirksamen Standortfaktoren an allen Standor ten erfüllt) 
a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie  1 ++ ++ ++ ++ ++ ++ ++ 
II. Funktionale Standortfaktoren         
b) Flächenbedarf (9,5 - 11 ha) 1 ++ ++ - 2  ++ ++ + + 
c) Flächenverfügbarkeit  1 ++ -- 1 - 2  - 3 -- 3 -- 3 - 3 
d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) 1 ++ ++ ++ ++ ++ ++ ++ 
e) Schulische Anbindung  1 ++ ++ o - -- -- + 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 4 1 + ++ + - - o + 
g) Immissionsschutz 5 1 + o ++ -- o -- -- 
h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld  1 ++ ++ + + o ++ ++ 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes  1 ++ -- -- -- -- -- -- 
III. Planungsrecht         
j) Regionalplan 6 1,5 -- -- ++ ++ ++ ++ ++ 
k) Landschaftsplan 6 1,5 - - + + + + o 
l) Flächennutzungsplan 6 1,5 o o + + + + o 
IV. Weitere Standortfaktoren         
m) Image für die Stadt Köln 0,5 ++ ++ + + + + -- 
n) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 7 0,5 ++ -- - - o  - -- 
o) Wirkung Breitensport Stadt Köln 8 0,5 ++ -- - - - - - 
V. Wirtschaftlichkeit         
p) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 0 ++ - - - - - - 
++ sehr gut 
+ gut 
o durchschnittlich  
- schlecht  
-- ungeeignet

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1 Beim RheinEnergieStadion müssten die Jahnwiesen sowie die nördlichen Vorwiesen herange-
zogen werden. Diese stehen nicht zur Verfügung, da sie zentrale und unverzichtbare Flächen 
für den Breitensport sind, die in der Kölner Bevölkerung eine hohe Akzeptanz haben. Im Jahr 
2012 wurde im Kontext der Standortsuche für einen DFB-Campus der Vorschlag der baulichen 
Inanspruchnahme der Flächen in Politik und Stadtgesellschaft diskutiert. Auch ohne eine for-
male politische Beratung war im Ergebnis sehr klar, dass Politik und Stadtgesellschaft ein ent-
sprechendes Vorhaben strikt ablehnen. 
2 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den beste-
henden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im 
Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzungen sind eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des hier rechtskräftigen Bebauungsplanes. 
 Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die 
FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung ei-
nes Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, da-
von sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grün-
fläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von 
Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, 
von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 
ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom 
Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den öko-
logischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Die Flächen befinden sich fast ausschließlich 
im städtischen Besitz.  
 Die Realisierung des hier betrachteten Vorhabens, vorbehaltlich seiner Realisierbarkeit vor 
dem Hintergrund der örtlichen Verkehrs- und Immissionsbelastung, setzt die Möglichkeit zur 
teilweisen Inanspruchnahme der für den Ausgleich vorgesehenen Grünflächen voraus. Eine 
solche Inanspruchnahme widerspräche der planerischen Absicht, den ökologischen Ausgleich 
für das geplante Frischezentrum möglichst ortsnah zu realisieren, da nicht ausreichend Aus-
gleichsflächen verblieben (im Einzelnen: Ausgleichsbedarf = ca. 18 ha, Grünfläche = ca. 26 ha, 
Flächenbedarf Leistungszentrum = 9,5 – 11 ha). Andernfalls – bei Ausgleichsrealisierung für 
das Frischezentrum vor Ort – weisen die verbleibenden Flächen keine ausreichende Größe für 
die Belange des geplanten Leistungszentrums inkl. angegliederter Anlagen auf. Der erforderli-
che ökologische Ausgleich für das Vorhaben des 1. FC Kölns müsste zudem in jedem Fall au-
ßerhalb des Plangebietes erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass der erforderliche ökologische 
Ausgleich innerhalb des Plangebietes erfolgen soll, ist die Flächenverfügbarkeit nur einge-
schränkt gegeben. Darüber hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass es sich bei den Grün-
flächen im Plangebiet um eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise handelt, welche 
zu erhalten und nicht durch hochbauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist.  
3 Die Flächen des Alternativstandortes in Köln-Immendorf befinden sich in städtischer Hand. 
Zwischenzeitlich wird die Erschließung des Gewerbegebietes gebaut und es gibt schon erste 
Grundstücksinteressenten. Die Flächenverfügbarkeit wird daher mit Stand Oktober 2018 auf 
schlecht herabgestuft. Die überwiegenden Flächen in Köln-Merkenich befinden sich ebenfalls 
in städtischer Hand, jedoch ist eine kleinere Fläche in der Mitte des Plangebietes in privater 
Hand. Auch im Gebiet in Köln-Merkenich sind zwischenzeitlich nur noch Restflächen verfügbar, 
so dass es unter dem Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit mit Stand Oktober 2018 als un-
geeignet eingestuft wird. Die Flächen in Köln-Urbach sind nur zu einem geringen Teil in städti-
scher und somit größtenteils in privaten Händen (siehe Abb. 9). Es ist davon auszugehen, dass 
die notwendigen Verhandlungen mit den privaten Grundstückseigentümerinnen und -
eigentümern einen vergleichsweise längeren und zeitlich nicht abschließend abschätzbaren 
Prozess darstellen würden, da bislang von diesen noch keine generelle Unterstützungszusage 
– wie von Seiten der Stadt – vorliegt. Die Planung zur Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten 
des 1. FC Köln – für die der Aspekt der Planungssicherheit v.a. in zeitlicher Hinsicht eine wich-
tige Rolle spielt - sollen jedoch kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden. In Köln-Urbach ist ein 
Großteil der Flächen in der Zwischenzeit verkauft und es laufen die ersten Baugenehmigungs-
verfahren, so dass auch dieser Standort auf ungeeignet herab gestuft wird. Für den Standort in 
Hürth hat die Recherche ergeben, dass sich die Fläche im Privatbesitz zahlreicher Eigentümer

- 29 - 
 
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befindet. Auch hier würde es sich um einen zeitlich nicht abschließend abschätzbaren Prozess 
handeln.  
4 Die beste Anbindung der eingestellten Standorte weist der Standort RheinEnergieStadion auf. 
Die Bahnlinie 1 führt im Norden (Vorwiesen) unmittelbar am Alternativstandort vorbei. Ebenfalls 
ist dieser Standort gut durch das Busnetz (Linie 141, 143 und 144 erschlossen).  
 Der Standort RheinEnergieSportpark (Bahnlinie 18, ca. 1,2 km, Buslinie 978 in unmittelbarer 
Nähe), der Standort Köln-Junkerdorfs (Bahnlinie 7 ca. 1,0 km, Buslinie 143 ca. 2,4 km) sowie 
der Standort Hürth (Bahnlinie 18 ca. 1,3 km, Buslinien 712 und 978 ca. 0,3 km) sind ebenfalls 
gut an das ÖPNV-Netz angeschlossen.  
 Der Standort Köln-Urbach liegt ca. 1,6 km von einer S-Bahn-Haltestelle (S12) und ca. 0,5 km 
von mehreren Buslinien entfernt und wird aufgrund der größeren Entfernung zur Bahnhaltestel-
le als durchschnittlich bewertet.  
 Die Standorte Köln-Immendorf (Bahnlinie 16, ca. 2,3 km, Buslinie 135 ca. 0,5 km) sowie Köln-
Merkenich (Bahnlinien 12 und 15 ca. 3,2 km, Buslinie 121 ca. 0,9 km) werden aufgrund der 
großen Entfernung zu den Bahnlinien als schlecht bewertet.  
5 Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels und weist im Bestand 
Abstände von ca. 200 m zur nächsten Wohnbebauung auf. Die geplanten Trainingsplätze wür-
den von Wohngebäuden weiter entfernt liegen, als bestehende Trainingsplätze. Beim Rhein-
EnergieStadion und in Köln-Merkenich betrüge der Abstand zur nächsten Wohnbebauung ca. 
100 m. In Köln-Junkersdorf befindet sich mit wenigen Ausnahmen keine Wohnbebauung im 
näheren Umkreis. Beim Standort in Köln-Urbach, Köln-Immendorf (Abstand ca. 30 m), Hürth 
grenzt eine Wohnbebauung unmittelbar an. 
6 Der RheinEnergieSportpark sowie das RheinEnergieStadion liegen innerhalb eines regionalen 
Grünzuges und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L17. Am Standort RheinEnergie-
Sportpark wäre ein zusätzlicher Eingriff jedoch aufgrund der bereits bestehenden Einrichtun-
gen (Trainingsplätze, Franz-Kremer-Stadion, Geißbockheim) geringer, als beim Standort 
RheinEnergieStadion. Der Flächennutzungsplan stellt mögliche Erweiterungsflächen für beide 
Alternativen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Die Standorte Köln-
Junkersdorf bzw. Köln-Immendorf liegen im Regionalplan in einem "Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen" (GIB), die Standorte in Köln-Urbach und Hürth in einem "Allgemei-
nen Siedlungsbereich" (ASB). Die geplanten Infrastruktureinrichtungen sind in diesen Berei-
chen zulässig. Im Flächennutzungsplan werden die drei Kölner Standorte (Junkersdorf, Im-
mendorf und Urbach) als gewerbliche (zum Teil als industrielle) Baufläche dargestellt. Hieraus 
könnten die Nutzungen ebenfalls abgeleitet werden. Beim Hürther Standort erfolgt die Darstel-
lung eines Wohngebietes sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft. Aufgrund der Maßnahmenfläche erfolgt hier eine 
durchschnittliche Bewertung.  
7 Der Standort RheinEnergieSportpark weist mit dem bestehenden Äußeren Grüngürtel ein gro-
ßes Freizeitangebot im Bestand auf. Dieses Angebot wird durch die Nutzung des 1. FC Köln 
ergänzt, so dass eine optimale Verbindung zwischen den verschiedenen Freizeitnutzungen 
besteht. Das Freizeitangebot am RheinEnergieStadion besteht zu einem Großteil aus der ei-
gentlichen Nutzung der Vorwiesen bzw. der Jahnwiesen. Diese stark frequentierte Nutzung 
würde komplett entfallen. Dieses kann durch die weiteren Freizeitnutzungen innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels nicht kompensiert werden, so dass eine stark negative Bewertung erfolgt. 
Die weiteren Standorte liegen abseits im Stadtgebiet, hier findet im Bestand keine Freizeitnut-
zung der Kölner Bürgerinnen und Bürger statt. Demnach besteht keine Verbindungsmöglichkeit 
zwischen sonstiger Freizeitnutzung und dem Trainingsbetrieb des 1. FC Köln. Beim Standort 
Köln-Merkenich bestünde im Zuge der bestehenden Rheinwege die Möglichkeit ein interessan-
teres Wegekonzept für die Bürgerinnen und Bürger zu erstellen, so dass dieser Standort bei 
diesem Kriterium durchschnittlich bewertet wird.  
8 Bei den Standorten außerhalb des RheinEnergieSportparks bestehen derzeit mit Ausnahme 
des RheinEnergieStadions keine Breitensportangebote für die Bevölkerung. Beim RheinEner-
gieSportpark sind Wiesenflächen vorhanden, welche durch Freizeitfußballer genutzt werden. 
Ebenso finden im Äußeren Grüngürtel Lauftreffs etc. statt. Somit kann dort eine positive Wir-

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kung durch den Trainingsbetrieb auf den Breitensport erzielt werden. Beim RheinEnergieStadi-
on würden zentrale Flächen dem Breitensport entzogen. Es würden z. B. der "Bunten Liga" 
aber auch weiteren Breitensportnutzungen die Spielflächen entzogen. Dieses kann durch eine 
öffentliche Zugänglichkeit des Trainingsgeländes nicht ausgeglichen werden. Die weiteren 
Standorte liegen außerhalb von integrierten Sportlagen. Somit erfolgt dort, bis auf die extra für 
das Training anreisenden Fans, keine positive Wirkung für den Breitensport.  
9 Die Zielsetzung/Strategie des 1. FC Köln liegt darin, sämtliche Nutzungen an einem Standort 
zu bündeln, somit müssten an allen anderen Standorten außer dem RheinEnergieSportpark 
sämtliche bestehende Gebäude an dem jeweiligen Standort neu errichtet werden. Dieses wür-
de zu einem sehr hohen wirtschaftlichen Aufwand führt. Des Weiteren müssten bei diesen 
Standorten die Flächen noch erworben werden. Darüber hinaus stellt sich bei einer evtl. Verla-
gerung der Infrastruktur die Frage der Nachnutzung für die Bestandgebäude im RheinEnergie-
Sportpark. Ebenso würde der Äußere Grüngürtel ein Freizeitangebot für die Bevölkerung (Be-
such des Trainingsbetriebes) verlieren. 
 
Bewertung der Alternativenprüfung 
 
Die Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung der erläuterten Kriterien (exkl. der Wirt-
schaftlichkeit) und Gewichtung (siehe quantitative Darstellung Anhang 1, Erläuterung zur Bewer-
tung einzelner Kriterien siehe Fußnoten zur Bewertungstabelle) zu dem eindeutigen Resultat, dass 
der Standort RheinEnergieSportpark mit Abstand der geeignetste ist. Die Erstplatzierung zeigt sich 
selbst, wenn die sog. "weiteren Faktoren" außer Acht gelassen werden.  
 
Während der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen 
kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender Reihenfolge eindeu-
tig dahinter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Köln-Immendorf, Hürth. Die Standorte RheinEner-
gieStadion, Köln-Merkenich und Köln-Urbach werden aufgrund der inzwischen nicht mehr vorhan-
denen Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen.  
 
Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt sich, dass der RheinEnergieSportpark ins-
besondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebe-
zogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. 14,5 
Punkte hier stehen Bewertungsergebnissen von 9,5 und deutlich weniger Punkten für andere Flä-
chen gegenüber.  
 
Klar nachteilig zeigt sich für die Standorte RheinEnergieSportpark und RheinEnergieStadion im 
Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegun-
gen im Regionalplan und Landschaftsplan sowie dem Anpassungserfordernis des Flächennut-
zungsplans. Die übrigen fünf Standorte sind als aus dem Regionalplan entwickelt zu beurteilen und 
bedürfen lediglich der Anpassung des Flächennutzungsplanes. 
 
Zur naturräumlichen und stadtklimatischen Bewertung siehe Umweltbericht, Punkt 9.5.8 "In Be-
tracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)". 
 
Beurteilung der einzelnen Alternativstandorte  
 
1. RheinEnergieSportpark 
 
Der bestehende Standort des RheinEnergieSportparks weist sowohl bei den qualitätswirksamen, 
den funktionalen sowie den weiteren Standortfaktoren ausschließlich sehr gute bis gute Bewertun-
gen auf. Bei den Kriterien zum Planungsrecht (Regionalplan, Landschaftsplan, Flächennutzungs-
plan), welche mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 - und somit dem höchsten Faktor - in die quanti-
tative Auswertung eingeflossen sind, schneidet das Vorhaben jedoch negativ ab. Insbesondere die 
Vereinbarkeit mit dem Regionalplan muss – vorbehaltlich eines Ausnahmetatbestands und/oder 
eines Zielabweichungsverfahrens – als ungeeignet bewertet werden. Aufgrund der in den anderen 
Punkten jedoch sehr hohen Bewertungen, zu nennen ist hier insbesondere die sehr gute schulische 
Anbindung, die Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes sowie die gute Immissions-

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schutzsituation erreicht der Standort mit 14,5 Punkten bei der quantitativen Auswertung der Flä-
chenbewertung mit deutlichem Vorsprung Platz 1.  
 
2. RheinEnergieStadion 
 
Der Alternativstandort am RheinEnergieStadion wurde nachträglich aus der Betrachtung ausge-
schlossen, da keine Flächenverfügbarkeit vorhanden ist. Zudem bildet dieser Standort nach der 
quantitativen Auswertung der Flächenbewertung das Schlusslicht mit nur 2,5 Punkten. 
 
3. Köln-Junkersdorf 
 
Der Standort in Köln-Junkersdorf ist in Bezug auf die Anbindung an das ÖPNV-Netz, den Immissi-
onsschutz, das gesunde sportliche Betätigungsfeld und insbesondere in Bezug auf den Regional-
plan als sehr gut bzw. gut für die Errichtung eines Trainingszentrums zu bewerten.  
 
Die schulische Anbindung ist jedoch im Vergleich zum RheinEnergieSportpark als deutlich 
schlechter und nur noch als durchschnittlich anzusehen. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-
Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzepti-
on als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzungen sind eine Änderung des Flächennutzungs-
planes sowie des hier rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadt-
entwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Wie den vorste-
henden Punkten (Ziffer 2 zur Alternativstandortbewertung) zu entnehmen ist, ist die Flächenver-
fügbarkeit nur eingeschränkt gegeben bzw. nicht gegeben, da andere städtebauliche Vorstellun-
gen der Stadt für diese Fläche bestehen. Mit 9,5 Punkten bei der quantitativen Auswertung der 
Flächenbewertung (siehe Anhang 1) belegt der Standort den zweiten Platz.  
 
4. Köln-Immendorf 
 
Wie die Untersuchung gezeigt hat, ist der Standort in Köln-Immendorf in Bezug auf die schulische 
Anbindung, die Anbindung an das ÖPNV-Netz und den Immissionsschutz aufgrund seiner Nähe 
zur Wohnbebauung schlecht bzw. ungeeignet. Da das Plangebiet außerhalb von regionalen Grün-
zügen etc. liegt, ist eine Entwicklung im Einklang mit den regionalplanerischen Zielen möglich. Die 
inzwischen erfolgende Erschließung und die Vorbereitung der Vermarktung der Grundstücke füh-
ren zu einer Herabstufung der Flächenverfügbarkeit. Bei der quantitativen Auswertung der Flä-
chenbewertung erhält der Standort 5,5 Punkte und landet somit auf Platz 3.  
 
5. Köln-Merkenich 
 
Der Standort in Köln-Merkenich weist große Defizite in Bezug auf die schulische Anbindung auf, so 
dass das Ausbildungskonzept des 1. FC Köln nicht mehr in dem erforderlichen Maße umzusetzen 
wäre. Auch die Anbindung an das ÖPNV-Netz ist als schlecht zu bewerten. Der Standort ist dar-
über hinaus in der Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen, so dass die 
Flächenverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Obwohl eine Entwicklung an diesem Standort auch 
mit den Zielen des Regionalplanes im Einklang steht, erreicht der Standort mit 5 Punkten (siehe 
Anhang 1) nur Platz 4 bei der Alternativstandortbewertung.  
 
6. Köln-Porz-Urbach 
 
Der Standort in Köln-Urbach weist insbesondere in Bezug auf die Flächenverfügbarkeit große 
Probleme auf. Die überwiegenden Flächen (siehe Abb. 9) befinden sich im privaten Eigentum. 
Demnach wird davon ausgegangen, dass der Erwerb der Verfügungsrechte über die Grundstücke 
zeitlich intensiv wäre und der Absicht der kurz- bis mittelfristigen Planungsumsetzung des 1. FC 
Kölns entgegenstünde, was aus Sicht des Nutzers nachteilig ist. Durch den Verkauf von Grundstü-
cken hat kann mit Stand von 2018 nicht mehr von einer Verfügbarkeit der Flächen gesprochen 
werden, so dass der Standort als möglicher Alternativstandort nicht mehr zur Verfügung steht. Aus 
Gründen der Kontinuität wird er hier weiter aufgeführt.

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Hinzu kommt, dass die schulische Anbindung zu den Kooperationsschulen sowie der Immissions-
schutz als schlecht zu bewerten sind. Die Ziele des Regionalplanes wiederum werden von der 
Planung nicht negativ berührt. Mit nur 4,5 Punkten belegt der Standort bei der quantitativen Aus-
wertung der Alternativstandortprüfung den sechsten Platz.  
 
11. Hürth 
 
In Bezug auf den Immissionsschutz sowie der nachhaltigen Bestandsnutzung weist der Standort 
deutliche Defizite auf; ebenso bei der Bewertung der weiteren Standortfaktoren. Die schulische 
Anbindung sowie die Anbindung an das ÖPNV-Netz sind dagegen gut, die Vereinbarkeit mit dem 
Regionalplan gegeben. Im Ergebnis erhält die Variante 4,5 Punkte bei der quantitativen Auswer-
tung der Flächenbewertung.  
 
 
Ergebnis der Alternativenprüfung aus Sicht des Nutzers (private Belange) 
 
Die Alternativenbewertung kommt zu dem Ergebnis, dass ausschließlich die Alternative "Rhein-
EnergieSportpark" allen Kernanforderungen des Nutzers (1. FC Köln) an den Standort gerecht 
wird. Die übrigen untersuchten Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen 
auf, so dass diese als Standort für das Trainingsgelände des 1. FC Köln nicht geeignet erscheinen.  
 
Ergebnis der Alternativenprüfung aus Sicht der bestehenden öffentlichen Belange 
 
Unter Beachtung der bestehenden öffentlichen Belange kommt die Alternativenprüfung in einem 
ersten Schritt zu dem Resultat, dass der Standort am bereits bestehenden RheinEnergieSportpark 
für die beabsichtigte Planung der geeignetste ist. Seine Realisierbarkeit wird aber nur unter fol-
genden Voraussetzungen als möglich erachtet: 
 
a) Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regionalen Grünzug, 
ggf. nach Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens  
b) Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für 
den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
c) Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regi-
onal bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet 
 
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die vorgelegte Planung auch diese Voraussetzungen erfüllt.  
 
5.4 Erweiterte Standortbetrachtung RheinEnergieSportpark 
 
5.4.1 Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regiona-
len Grünzug 
 
Zur Vereinbarkeit der Planung mit den regionalplanerischen Vorgaben für Entwicklungen im Regi-
onalen Grünzug wird zunächst auf die Ausführungen im Kapitel 5.2 verwiesen. Es spricht viel da-
für, dass die regionalplanerischen Anforderungen der Planung nicht entgegenstehen. Um letzten 
Zweifeln an der Vereinbarkeit zu begegnen, hat die Stadt Köln bei der Bezirksregierung Köln am 
12.07.2018 die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens beantragt. Dies betrifft u.a. auch 
die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielvorgaben zum Regionalen Grünzug.  
 
5.4.2 Planerische und funktionale Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln  
 
Historische Entwicklung 
 
Die Siedlungsstruktur von Köln wird durch den Inneren und Äußeren Grüngürtel geprägt. Diese 
sind im Regionalplan als Regionale Grünzüge dargestellt. Der Änderungsbereich befindet sich im 
Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln. Die Kölner Grüngürtel sind planmäßig angelegte Grünzonen. 
Sie sind auf den ehemaligen preußischen Festungsrayons entstanden. Die preußische Militärver-

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waltung baute Köln 1816 bis 1846 (linksrheinisch) und 1818 bis 1863 (um Deutz) zu einer Fes-
tungsstadt aus. In einem Abstand von ca. 500 m wurde ein erster Befestigungsring mit 14 Forts 
und neun kleineren Lünetten angelegt, welcher aber nach dem Deutsch-Französischen Krieg 
durch einen ab 1873 bis 1881 um die Vorstädte gelegten äußeren Festungsring mit elf Forts und 
einer Vielzahl von Zwischenwerken ersetzt wurde. Dabei blieb der innere Festungsring bis zum 
Ende des Ersten Weltkrieges intakt. Nach den Bestimmungen im Vertrag von Versailles sollten alle 
Befestigungsanlagen abgetragen werden. Die englischen Besatzungsmächte sahen vor, die Fes-
tungsanlagen als Ödland liegen zu lassen. Der damalige Oberbürgermeister der Stadt Köln, Kon-
rad Adenauer, konnte erreichen, dass nicht alle Anlagen nach der Entfestigung abgerissen werden 
mussten und dass das Umfeld nach Vorgaben des Generalbebauungsplanes des Hamburger 
Stadtplaners Fritz Schumacher aus dem Jahr 1923 in Parkanlagen umgewandelt werden konnte. 
So begann ab den 1920er Jahren die Anlage von Grünflächen und Sportanlagen innerhalb dieser 
Bereiche. Im Bereich des Decksteiner Weihers ist in besonderer Weise die von Schumacher vor-
gegebene siedlungsräumliche Gliederung von "Innen nach Außen" ablesbar. Diese besteht aus 
einer Abfolge von "Geschosswohnungsbau > Einfamilienhausbebauung > Kleingärten > Sportstät-
tenband > und dem anschließenden Wald- und Wiesengürtel".  
 
Abb. 15: Übergang von der Bebauung zum Grüngürtel 
 
Quelle: Entwicklungsfragen einer Groszstadt, Saaleck -Verlag, Köln, 1923, Seite 120 
 
Entwicklungskonzept der 1920er Jahre 
 
Nach den Planungen aus den 1920er Jahren sollten im Äußeren Grüngürtel Grünanlagen mit 
"Sport und Spielwiesen, Schulgärten, Waldschulen, Luftbädern und Blumengärten" entstehen. 
Nach Abschluss der Arbeiten im linksrheinischen Süden (1923 bis 1929) erstreckt sich der Grün-
gürtel auf einer Fläche von etwa 800 ha, davon 400 ha Wald, alles mit begleitenden Fuß- und 
Radwegen. Die Militärringstraße durchzieht den ganzen Äußeren Grüngürtel. Zur Stadt hin liegen 
kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der anderen Seite der Militärringstraße folgt 
ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich 
wiederum offene Wiesen und eingebettete Wasserflächen (Weiher) anschließen. 
 
Westlich des Änderungsbereichs befindet sich der Decksteiner Weiher. Dieser ist ein künstlich mit 
gradlinigen Ufern zwischen 1927 und 1929 angelegter Weiher. An den RheinEnergieSportpark 
grenzt das größere Teilbecken des Decksteiner Weihers an. Hier war auf einer größeren mit Pla-
tanen umstandenen Fläche der Bau eines Gastronomiegebäudes vorgesehen, der aber nicht ver-
wirklicht wurde. Durch einen Kanal, der von einer Kastanienallee begleitet wird, wird das große

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Becken mit einem weiteren Wasserbecken im Norden verbunden. Dieser nördliche Teil besitzt eine 
unzugängliche Mittelinsel und eine quadratische Aussparung für eine gastronomische Einrichtung 
("Haus am See"). Der Weiher hat eine Größe von etwa 20 ha und eine Tiefe von etwa 1,50 m. Er 
ergänzt die Freizeitgestaltung innerhalb des Grüngürtels. 
 
Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
 
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die 
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für 
die Freizeitgestaltung darstellt.  
 
Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Impulsprojektes Äußerer Grüngürtel" 
u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich diskutiert und als Vorgaben in den Entwick-
lungsplan zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben.  
 
Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äu-
ßeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg 
sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungs-
konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept 
als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Ent-
wicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels.  
 
Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
 
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
als Sportband (S. 152) bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits im 
Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im Ent-
wicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erweite-
rungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur 
dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes, also der geziel-
ten räumlichen Strukturierung, soll der regelhafte Aufbau des Grüngürtels und damit die siedlungs-
räumliche Gliederung von Schumacher gestärkt werden: "[…] Jenseits der Militärringstraße folgt 
dann die Zone der Spiel- und Sportanlagen, die übergeht in das freie Grüngebiet […]." (Schuma-
cher 1923, S. 116). Ebenso soll der Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die 
bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert erhalten. 
 
Die für die geplanten Trainingsplätze vorgesehenen Wiesen entlang der Militärringstraße werden 
im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maßnahmen für mögliche neue 
Sportflächen dargestellt (siehe Abb. 16).

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Abb. 16: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt 
 
(rot: "Veränderungen und Maßnahmen"         blau: "Akzeptanz und Bestärkung des Bestands ") 
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153  
 
Resümee zur Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktiona-
len Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
 
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls 
Köln" auf. Darüber hinaus ist der Änderungsbereich von öffentlichen Wegen durchzogen und dient 
im Zusammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. 
Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist teilweise öffentlich zugänglich, was eine 
Besonderheit zu vergleichbaren Einrichtungen darstellt. Diese teilweise Zugänglichkeit des Gelän-
des für die Öffentlichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.  
 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks, welche vom 1. FC Köln angestrebt wird, baut somit 
auf den Vorgaben des Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" auf.  
 
5.4.3 Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Ver-
einsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet  
 
Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwir-
kung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf 
dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung von 
Sportanlagen liegt derzeit in der Umwandlung von Tennen- in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist 
demnach im Regelfall die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen. Darüber hinaus befindet 
sich der Sportentwicklungsplan in der Aufstellung. 
 
Nachstehend erfolgt eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehenden Entwick-
lungsabsichten der Vereinssportstandorte zum einen im hier relevanten Bereich des Äußeren 
Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum anderen im 
rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel.

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Bestandsuntersuchung Vereinssportstandorte im Äußeren Grüngürtel - Abschnitt: Hönin-
ger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße 
 
In dem Abschnitt von der südlichen Bahnbegrenzung (Höninger Weg) bis zum Sportpark Mün-
gersdorf befinden sich von Süd nach Nord folgende Sportanlagen: 
 
 
Unterer Komarweg/Militärring: Vereinsgelände DJK Südwest (Fußball) 
 
Das Vereinsgelände der DJK Südwest besteht aktuell aus einem Kunstrasenplatz (ohne Tribüne), 
einem Beachvolleyballfeld, dem Vereinsheim sowie einem Umkleideraum. Für das Vereinsgelände 
besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso besteht kein Aufstellungsbe-
schluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche mit Sportplatz dar.  
 
Abb. 17: Vereinsgelände DJK Südwest: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Luxemburger Str./Militärring: Vereinsgelände ASV Köln (Leichtathletik, Bundesstützpunkt Damen) 
 
Das Vereinsgelände des ASV Köln besteht aus einem Rasenplatz (ohne Tribüne) sowie einem 
kleinen Umkleidehaus. Die Anlage ist durch großen Baumbestand umgeben. Der ASV Köln strebt 
an seiner Sportanlage die Umwandlung des dortigen Rasenplatzes in ein Kunstrasenfeld an. Aktu-
ell finden hierzu zwecks Förderung Gespräche mit dem Sportministerium NRW statt. Für das Ver-
einsgelände besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso besteht kein 
Aufstellungsbeschluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche mit Sport-
platz dar. Die Umsetzung der beabsichtigten Planung begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 18: Vereinsgelände ASV Köln: ABK 23, Luftbild  
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)

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Bezirkssportanlage Fort Deckstein: Hauptnutzung durch Blau-Weiß Köln sowie teilweise DJK 
Südwest (beide Fußball) 
 
Die Bezirkssportanlage Fort Deckstein besteht aus einem Rasenplatz, umgeben von einer Lauf-
bahn (Tennenbahn) sowie einem weiteren Tennenplatz im Süden und einem Kunstrasenplatz im 
Norden. Sämtliche Plätze sind von Waldflächen umgeben und ohne Tribünen ausgestattet. Zwi-
schen den beiden Sportplätzen verläuft die Erschließung von der Militärringstraße hin zum Fort 
Deckstein. Innerhalb des Fort Decksteins befinden sich das Clubheim sowie die Umkleideräume. 
Für die Bezirkssportanlage besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso 
besteht kein Aufstellungsbeschluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche 
mit Sportplatz dar. Die Umsetzung der beabsichtigten Planung begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 19: Bezirkssportanlage Fort Deckstein: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Sportpark Müngersdorf mit der sich jeweils im städtischen Eigentum befindlichen Sportflächen 
Jahnwiese, Vorwiese, West- und Ostkampfbahn 
 
Der Sportpark Müngersdorf wird insbesondere durch das RheinEnergieStadion (Fußballstadion mit 
ca. 50.000 Zuschauerplätzen) geprägt. Des Weiteren befinden sich im Sportpark Müngersdorf fol-
gende Einrichtungen: 
 
- Westkampfbahn (Kunstrasenplatz) 
- Ostkampfbahn (Kunstrasenplatz mit einer umgebenden Tartanlaufbahn) 
- NetCologne Stadion (Trainingsanlagen der Deutschen Sporthochschule Köln mit einer Zu-
schauerkapazität von 3.000 Plätzen, davon 1000 überdacht) 
- Sportinternat Köln, Kleinspielfeld Nachwuchsfußball, westlich davon 5 Tennisplätze 
- Stadionbad (Freibad) mit Stadionbad/Halle 
- ASV Sportanlage (Naturrasenplatz) zzgl. sechs Rundbahnen (Tartan) und sechs Sprintbahnen 
(Tartan) zzgl. Trainingshalle 
- Tennisanlage (15 Aschetennisplätze) und Hockeyanlage (zwei Hockeyplätze) KTHS Stadion 
Rot-Weiß 
- Vorweise Ost und Vorwiese West (Vorwiesen zum RheinEnergieStadion), Fußballplätze 
- Radstadion Müngersdorf (Fassungsvermögen 2.500 Zuschauer, zum Teil überdacht) 
- "Playa in Cologne" (Beachvolleyball-Anlage) 
 
Innerhalb des Sportparks Müngersdorf sind keine Veränderungen bei den Sportflächen geplant. 
Die in der Diskussion befindlichen Ideen, die Kapazität des RheinEnergieStadions zu erhöhen, 
werden hinsichtlich des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und der Abwicklung der Ver-
kehre seitens der Verwaltung als kritisch im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit eingestuft. An der 
Junkersdorfer Straße ist die Errichtung einer Dreifachhalle in Planung. Für den Sportpark besteht 
weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Zur Regelung der baulichen Entwicklung 
wurde am 08.09.2009 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst (Bekanntma-
chung am 28.10.2009). Anlass der Planung war der Neubau eines Sportinternats am Olympiaweg

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auf einer brachliegenden Fläche. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die weitere bauliche Entwick-
lung im Sportpark Müngersdorf zu regeln und hierfür künftige Baufelder und unbebaut zu belas-
sende Flächen festzusetzen. Die Genehmigung und Umsetzung des Sportinternats bedurfte je-
doch nicht der Weiterführung dieses Bebauungsplanes. Das Sportinternat wurde auf der Grundla-
ge des § 34 BauGB genehmigt und am 17.11.2011 eröffnet. Der Flächennutzungsplan stellt das 
Plangebiet als Grünfläche bzw. als Sondergebiet dar.  
 
Abb. 20: Sportpark Müngersdorf: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Bewertung der Sportanlagen im Untersuchungsraum 
 
Die Darstellung der bestehenden Vereinssportstandorte innerhalb dieses Abschnitts im Äußeren 
Grüngürtel sowie ihrer Entwicklungsperspektiven zeigt deutlich, dass kurz- bis mittelfristig kein 
Vorhaben eines Vereins abzusehen ist, welches ein Planerfordernis gemäß § 1 (3) BauGB be-
gründet bzw. als nicht aus dem Regionalplan entwickelt einzustufen wäre. Die in der Regel vorge-
sehenen Umplanungen von Tennen- in Kunstrasenplätze bedurften und bedürfen keiner Flächen-
nutzungsplanänderungsverfahren. Die bislang noch nicht umgesetzten Planungen sind sämtlich 
als vereinbar mit dem Regionalplan anzusehen.  
 
Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses Untersuchungsraumes kein Verein, welcher auf den 
professionellen Leistungssport abzielt und zugleich ein umfassendes Ausbildungskonzept bietet, 
wie es der 1. FC Köln verfolgt (insbesondere Verknüpfung zwischen schulischer Ausbildung und 
Talentförderung). Es sind demnach keine Entwicklungsansätze eines weiteren Vereins erkennbar, 
welche vergleichbar zu den Entwicklungen des 1. FC Köln sind. Demnach ist auch für die Zukunft 
nicht abzusehen, dass Planungen vergleichbar mit der derzeitigen Planung des 1. FC Köln hervor-
gerufen werden. Der 1. FC Köln stellt eine Sondersituation für den Untersuchungsraum dar. Eine 
Präzedenzfallwirkung wird somit durch die vorliegende Planung nicht hervorgerufen.  
 
Bestandsuntersuchung Vereinssportstandorte im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel  
 
Sportanlage Höhenberg 
 
- FC Viktoria Köln: Flughafenstadion Höhenberg, einen weiteren Kunstrasenplatz, Vereinsheim 
mit Umkleiden 
- DJK Siegfried Kalk: ein Kunstrasenplatz mit Vereinsheim 
- TuS Köln rrh.: ein Tennenplatz, eine Kampfbahn mit Rasenplatz, Tennisanlage sowie Ver-
einsheim und Umkleiden; Umbau des Tennen- in Kunstrasenplatz geplant 
- KTC Gold-Weiß: Tennisanlage mit Tennisheim 
- TC Viktoria Köln: Tennisanlage mit Tennisheim 
- Schießstand St. Sebastianus Schützen Höhenberg 
 
Darüber hinausgehende Erweiterungsüberlegungen sind dem Sportamt der Stadt Köln nicht be-
kannt. Dem Wissen des Sportamtes denkt der FC Viktoria Köln über einen Stadionbau "auf der

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grünen Wiese" nach. Ort und Zeitpunkt der Planung liegen beim Sportamt jedoch nicht vor. Für 
den südlichen Bereich besteht der Bebauungsplan Nr. 72459/02 aus dem Jahre 1957. Der Bebau-
ungsplan sah eine Verbreiterung der Frankfurter Straße um 9,5 m auf eine Gesamtbreite von 33,5 
m vor. Die verbleibende Fläche wurde als öffentliche Freifläche ausgewiesen. Der Flächennut-
zungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Die vorliegende Planung der Umwandlung ei-
nes Tennen- in einen Kunstrasenplatz begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 21: Sportanlage Höhenberg: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Im Rahmen des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" wird der Bestand des Sport-
parks akzeptiert. Des Weiteren sind zwei kleinere Flächen als mögliche neue Sportflächen ausge-
wiesen. Bei diesen Flächen handelt es sich aber im Gegensatz zum RheinEnergieSportpark um 
landwirtschaftlich genutzte Flächen.  
 
Bewertung der Sportanlage Höhenberg 
 
Innerhalb der Sportanlage Höhenberg ist eine geringfügige Erweiterung nicht auszuschließen, je-
doch ist die Qualität der Erweiterungsmöglichkeiten nicht mit denen im RheinEnergieSportpark zu 
vergleichen. Im Sportpark Höhenberg sieht das Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" 
ausschließlich Erweiterungsflächen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen vor. Auch be-
stehen derzeit innerhalb dieses Sportparks keine bekannten Entwicklungen in der Größenordnung 
des vom 1. FC Köln geplanten Vorhabens. Demnach wird auch für diesen Bereich aus Sicht der 
Stadt Köln kein Präzedenzfall bei Umsetzung der Planungen des 1. FC Köln geschaffen.  
 
Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten (Bayer 04 Leverkusen) 
 
In Köln-Flittard befindet sich das Kinder- und Jugendfußballleistungszentrum von Bayer 04 Lever-
kusen. Am Standort Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln befindet sich ein Gebäude, ein Stadion (ca. 
3.000 Zuschauer), zwei weitere Trainingsplätze sowie zwei Kleinfelder. Das Jugendfußball-
Zentrum liegt in einem regionalen Grünzug, jedoch nicht im Äußeren Grüngürtel. Der Flächennut-
zungsplan stellt eine Grünfläche dar. Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nr. 7053/02 aus dem Jahre 1994. Der Plan hat das Ziel, die ehemalige landwirtschaftliche Fläche 
zugunsten einer landschaftsorientierten aktiven und passiven Freizeit- und Erholungsnutzung mit 
teilweise landwirtschaftlicher Nutzung städtebaulich zu ordnen. Dabei war es auch notwendig, die 
verkehrliche Infrastruktur um den Paulinenhof und die S-Bahn Haltestelle Bayerwerk mit einer 
P+R-Anlage zu regeln. Ein weiterer Anlass für die Planung war die Schaffung von Flächen für die 
Verlagerung von ca. 5.000 gewerblichen Stellplätzen zwischen Paulinenhof und Bundesbahnstre-
cke sowie die Ermöglichung einer Reitanlage. Die Stellplätze wurden jedoch bis heute mangels 
Bedarf nicht umgesetzt.  
 
Daher besteht seit dem 22.10.2008 ein Aufstellungsbeschluss zur weiteren Entwicklung des be-
stehenden Jugendfußballzentrums. Dieser sieht eine Änderung des oben genannten Bebauungs-
planes vor. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, die derzeit Teile des Plangebietes des Be-
bauungsplanes Nr. 7053/02 nutzt, sah ursprünglich eine Weiterentwicklung des bestehenden Ju-

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gendfußballzentrums vor. Es sollte auch ein neues Stadion, das den Statuten der 3. Liga entspre-
chen sollte, entstehen. Die Planung war jedoch mit dem störfallrechtlichen Achtungsabstand zum 
Chempark Leverkusen nicht vereinbar und widersprach den Zielen der Raumordnung, da der Re-
gionalplan für diesen Bereich einen regionalen Grünzug festlegt. Auf dieser Grundlage werden die 
Pläne seitens der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH nicht weiter verfolgt.  
 
Die derzeitigen Planungen sehen die planungsrechtliche Sicherung des bauordnungsrechtlich ge-
nehmigten Bestandes und die Ergänzung um zwei Trainingsplätze sowie ein Kleinfeld und ein 
Funktionsgebäude mit Umkleideräumen und Sanitäranlagen vor, welches von der Grundfläche her 
doppelt so groß dimensioniert ist wie jedes einzelne der geplanten neuen Funktionsgebäude des 
1. FC Köln. Ein neues Leistungszentrum wie bei der Planung des 1. FC Köln ist nicht mehr ange-
dacht.  
 
Abb. 22: Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Bewertung des Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten 
 
Bei dem Vorhaben sollen – mit Ausnahme eines Funktionsgebäudes mit Umkleideräumen und 
Sanitäranlagen – keine weiteren hochbaulichen Bauvorhaben errichtet werden. Es handelt sich 
ebenfalls um eine Sportanlagenplanung im Jugendbereich, allerdings in einer insgesamt deutlich 
geringeren Dimensionierung. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Profis vom Stadion 
Bayer Arena zu verlegen und mit dem Jugendbereich im Äußeren Grüngürtel zu bündeln. Dem-
nach wird auch für diesen Bereich aus Sicht der Stadt Köln kein Präzedenzfall bei Umsetzung der 
Planungen des 1. FC Köln geschaffen.  
 
 
Fazit zur möglichen Präzedenzfallwirkung 
 
Im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel bestehen zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln 
(3. Liga) und Bayer Leverkusen (1. Bundesliga) zwei Standorte von Fußballvereinen, welche eben-
falls im professionellen Bereich tätig sind, jedoch sind die Voraussetzungen im Vergleich zu den 
Planungen des 1. FC Köln gänzlich anders. Mögliche Planungen von Viktoria Köln werden nicht im 
Äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB 
zu sehen. Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des Sportparks Höhen-
berg bekannt sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regionalplanes zu be-
fürchten.  
 
Beim Trainingsgelände von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein nur die Ergänzung 
von Trainingsplätzen vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regio-
nalplans. Zur Umsetzung der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss von 2008 mit 
einer reduzierten Zielsetzung (Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. Nach derzeitigem Kennt-
nisstand wird kein Flächennutzungsplanverfahren notwendig.

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Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtels weisen analog zu den 
Vereinen im linksrheinischen Äußeren Grüngürtel keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis 
begründen, so dass keine Flächennutzungsplanänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren not-
wendig werden. Die vorliegenden Planungen sind mit den Zielen des Regionalplanes vereinbar. 
Ebenso sind die Strukturen dieser Vereine nicht mit denen des 1. FC Köln vergleichbar.  
 
Somit haben weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel ein beste-
hender Vereinssportstandort Erweiterungsabsichten bzw. -möglichkeiten der Qualität, dass das 
Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt.  
 
5.4.4 Auswirkungen der Planung auf die freiraumgebundene Erholung am Standort  
 
Als Standort für die Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nordwestlich des Franz-
Kremer-Stadions vorgesehen. Die Errichtung der Trainingsplätze kann in diesem Bereich erfolgen, 
ohne dass vorhandene Bäume gefällt werden müssten. Es ist selbstverständlich, dass die durch 
die Realisierung der Planung entstehenden Eingriffe in die Natur und Landschaft umfangreich im 
räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngürtels ausgeglichen werden. Die allenfalls be-
gründete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird gesichert reduziert, indem durch Vorschlä-
ge aus der Erarbeitung eines Grünordnungsplanes und deren Festsetzungen auf der nachgeord-
neten Ebene der Bauleitplanung Verpflichtungen zur Errichtung sich gestalterisch einfügender bau-
licher Anlagen übernommen werden. 
Arrondierend errichtet die Stadt Köln in eigenständiger kommunaler Planung neue Kleinspielfelder 
für die Öffentlichkeit, um das Sportband auch für den Breitensport zu stärken 
 
Die im Plangebiet liegende Gleueler Wiese wird derzeit im Wesentlichen zum Joggen und Spazie-
ren über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben fungiert die Wiese als nicht 
offizielle Hundefreilauffläche. Bisweilen stand sie zudem als Startplatz für Ballonfahrer als einer 
von fünf Startplätzen im Stadtgebiet von Köln zur Verfügung. Seit dem 01.01.2019 ist dies nicht 
weiter der Fall. 
 
Der benachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spiel-
stellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trai-
ningsplätzen 7 und 8). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. 
Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! 
gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks 
oder sonstige Unternehmungen.  
 
Die betroffene Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden in der Regel nicht als Liegewiese ge-
nutzt. Der Hauptgrund ist darin zu sehen, dass die Mahd der Gleueler Wiese lediglich in größeren 
Zeitintervallen, bis zu drei- bis viermal im Jahr, stattfindet. Zudem stehen rund um den Decksteiner 
Weiher zahlreiche Wiesen als attraktive Liegewiesen zur Verfügung. Auch durch Fußballspielende 
wird die betroffene Wiese nicht als Spielwiese genutzt, da sie sich aufgrund des groben Profils 
nicht eignet. Es stehen im Umfeld attraktivere Wiesen zur Verfügung. Insbesondere ist hier eine 
Grünfläche unmittelbar zwischen Berrenrather Straße und Decksteiner Weiher zu nennen, welche 
stark von Freizeitsportlerinnen und -sportlern frequentiert wird. Ebenso erstrecken sich von der 
Berrenrather Straße in Richtung Süden zahlreiche Wiesenflächen. 
 
Zusammenfassend kann angenommen werden, dass die Wiesenflächen, auf denen die Trainings-
plätze realisiert werden sollen, nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur wenig durch die Öffent-
lichkeit genutzt werden, die Planung eine vertretbare Einschränkung der heutigen Nutzung be-
gründet und damit die freiraumgebundene Erholung am Standort in vertretbarem Maße beeinträch-
tigt wird. Generell stehen für alle Nutzergruppen im näheren Umfeld Flächen zur Verfügung, wel-
che für die jeweiligen Belange genutzt werden können.

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6. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans 
 
6.1 Bestehende Nutzungen 
 
6.1.1 Trainingsplätze 
 
Zentrale Einrichtungen des RheinEnergieSportparks sind das Clubhaus des 1. FC Köln (Geiß-
bockheim) sowie das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion mit einem Fassungsvermögen von 
5.390 Zuschauern). Darüber hinaus bestehen im RheinEnergieSportpark derzeit sechs weitere 
Sportplätze.  
 
 
  
Exkurs: Platz - Know-how  
 
Für die Gestaltung der Sportfelder im RheinEnergieSportpark sind grundsätzlich 
drei verschiedene Trainingsplatzarten denkbar: Naturrasen, Hybridrasen, Kunstra-
sen 
 
Naturrasen 
Bei einem Naturrasen handelt es sich um eine anthropogene Vegetationsdecke 
aus Gräsern, die durch Wurzeln und Ausläufer mit der Vegetationstragschicht ver-
bunden ist. Im Sommer bzw. innerhalb der Vegetationsperiode kann sich ein N a-
turrasen - bei einer ausgewogenen Bespielung - gut von den Belastungen des 
Trainingsbetriebes erholen. Außer halb der Vegetationsphase (Winter) findet j e-
doch keine Erholung des Rasens statt, so dass ein Naturrasenplatz bei Fortfü h-
rung der Bespielung in kurzer Zeit nicht mehr bespielbar ist. Da die Profis jedoch 
auf einem Naturrasen trainieren müssen, werden durch  die Greenkeeper direkt 
nach jedem Training mittels Forken Ausbesserungsmaßnahmen an dem Rasen 
durchgeführt. Aus diesem Grund können für die Nachwuchsmannschaften insbe-
sondere in den Wintermonaten keine Naturrasenplätze verwendet werden. Für die 
Profis müssen aufgrund der intensiven Platzpflege zwei Plätze zur Verfügung ste-
hen. Bei Spielstätten im Profibereich ist es in Deutschland überwiegend Standard, 
einen Naturrasen zu verwenden.  
 
Hybridrasen 
Das Hybridrasen-System kann grundsätzlich auf dreierlei Arten hergestellt werden: 
Eine Möglichkeit besteht über das Auflegen einer speziell entwickelten Hybridra-
senmatte (Rasen mit Kunststofffasern) auf die Rasentragschicht. Eine zweite über 
Kunststoffasern in der Tragschicht Als dritte Möglichkeit können die Kunststofffa-
sern auch mithilfe speziell entwickelter Sportplatzbaumaschinen in den Naturrasen 
implantiert werden und reichen bis in die Tiefe des Unterbaus. Die künstlichen 
Fasern werden vom Wurzelwerk eingenommen, so dass die Verbindung ein stabi-
les System zur  Folge hat (sog. Stitching-Verfahren). Der fertige Spielfeldbelag 
besteht somit aus natürlichen Gräsern und Kunststofffasern. Im Vergleich zum 
Naturrasen ist ein Hybridrasenplatz belastbarer und kann deutlich öfter bespielt 
werden. Jedoch braucht ein Hybridrasen ausreichend Sonne und günstige Witte-
rungsbedingungen, damit der natürliche Rasen durch die Matte hindurch wachsen 
kann. Innerhalb des RheinEnergieSportparks wurde, nach abgeschlossener Prü-
fung der Durchführbarkeit seitens des 1. FC Köln, im Franz-Kremer-Stadion sowie 
auf dem Trainingsplatz 1 angrenzend an das Geißbockheim ein entsprechender 
Hybridrasen hergerichtet. 
 
Kunstrasen 
Bei einem Kunstrasen handelt es sich um eine Art Kunststoffteppich, der im Aus-
sehen einem Naturrasen nahekommt. Ein Kunstras en eignet sich besonders für 
Plätze, welche einer großen Belastung ausgesetzt sind. Im Vergleich zum Natu r-
rasen, welcher im Winter nicht nachwächst, weisen Kunstrasen auch im Winter 
optimale Spielverhältnisse auf. Die Kunstrasenplätze werden ca. ein- bis zweimal 
die Woche abgefahren, um eine ausgewogene Granulatverteilung sicherzustellen.

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Abb. 23: Sportplatzbelegungsplan – Ist-Situation (Stand: Mai 2019) 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb der U21, U19, U17 
sowie der ersten Frauenmannschaft und dem Abschlusstraining der Lizenzmannschaft genutzt. 
Eine stärkere Ausnutzung des Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, 
da ansonsten der Rasen in zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde. 
 
Der Hybridrasenplatz (groß) (Sportplatz 1) steht überwiegend der Lizenzmannschaft zur Verfü-
gung. Aufgrund der größeren Beanspruchung des Sportplatzes durch die Lizenzmannschaft, her-
vorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der Sportplatz in den Abendstunden 
eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Profiabteilung gerecht zu werden. Demnach 
besteht auf diesem Platz keine Möglichkeit, dort in den Abendstunden weitere Jugendmannschaf-
ten trainieren zu lassen. 
 
Ein weiterer Sportrasenplatz wird vorrangig durch den Spielbetrieb der U17 und U19 genutzt sowie 
durch den einzelnen Trainingsbetrieb der U21 (Sportplatz 6). In seltenen Fällen findet hier auch 
das Training der U19, U17 und der Frauen statt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- und Frauen-
mannschaften steht ein Kunstrasenplatz (groß) (Sportplatz 4), ein Kunstrasenplatz (klein) (Standort 
des geplanten Leistungszentrum), ein Kleinspielfeld und im Sommer ein weiterer Sportrasenplatz 
(Sportplatz 5) zur Verfügung. Auf dem Sportplatz 5 findet insbesondere der Trainingsbetrieb der 
U17, U 19, U 21 und der Frauen statt (bei guter Witterung). Die Trainingszeiten der Nachwuchs-
mannschaften richten sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der 
Trainingszeiten nicht möglich ist.  
 
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften 
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Beispielhaft wird der Sportplatz 4 in der Zeit von 17.30 bis 
19.00 Uhr derzeit zeitgleich von der U14, U15, U16, U17 und U19 genutzt.  
 
Darüber hinaus findet für die Toptalente ein Frühtraining während der 3. Und 4. Schulstunde statt, 
bei dem Sondereinheiten für spezielle Trainingsschwerpunkte (zum Beispiel Torschusstraining, 
Passsicherheit etc.) gesetzt werden. Insgesamt wird dieses Sondertraining für gut zehn Talente 
angeboten. Dieses Training findet auf den Nachwuchsplätzen statt. Zu diesem Zeitpunkt besteht 
keine Flächenknappheit, so dass das Frühtraining in der nachfolgenden Abbildung nicht dargestellt 
wird.

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Abb. 24: Belegung der Sportplätze – Ist-Situation (Stand: Mai 2019) 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Die oben aufgeführte Mehrfachbelegung der Plätze erfüllt nicht mehr die heutigen Standards eines 
Nachwuchsleistungszentrums.  
 
Um jeder Mannschaft zu den Trainingszeiten einen eigenen Platz zuweisen zu können, werden bei 
der Überbauung eines Platzes durch ein neues Leistungszentrum sowie der Rückbauverpflichtung 
des kleinen Trainingsplatzes 2 drei neue Trainingsplätze notwendig.  
 
6.1.2 Geißbockheim 
 
Der Komplex des Geißbockheims setzt sich nach der Genehmigungslage aus einem Ursprungs-
bau aus dem Jahre 1954 mit drei Erweiterungsbauten zusammen. 
 
Der Ursprungsbau wurde am 17.03.1954 als Clubhaus mit sportlichen Funktionsräumen, einer 
öffentlichen Gastronomie, einer Hausmeisterwohnung sowie Verwaltung genehmigt. Im Rahmen 
der Erteilung einer weiteren Baugenehmigung wurde das Geißbockheim 1960 um eine Sporthalle, 
sportliche Funktionsräume und weitere Verwaltungsbereiche erweitert. Im Jahr 2009 erfolgte eine 
Brandschutzsanierung, in deren Kontext das Treppenhaus der Gastronomie umgebaut und Außen-
treppen an die Terrasse und die Sporthalle angebaut wurden. Inbegriffen war die Genehmigung 
eines Fanshops mit etwa 110 qm, die der besonderen Situation des Vereins Rechnung trägt, dass 
seine Anhänger regelmäßig das Training der Spielerinnen und Spieler begleiten und vor Ort sind. 
Im Rahmen einer weiteren Baugenehmigung im Jahr 2014 wurden die Räumlichkeiten der Gastro-
nomie renoviert und durch den Neubau eines behindertengerechten Aufzugs die Barrierefreiheit 
erstmalig hergestellt. 
 
Zwischenzeitlich erfolgten in den Jahren 1996 und 2008 zwei weitere Anbauten an den Ursprungs-
komplex. Der Anbau von 1996 hat die Errichtung eines Physiocenters zur medizinischen Betreu-
ung ausschließlich der Vereinsmitglieder mit Verwaltungsbereich zum Inhalt. Im Jahr 2008 wurde 
der zweite Anbau als Umbau und Erweiterung der Geschäftsstelle des 1. FC Köln genehmigt. 
 
Im Geißbockheim sind derzeit folgende Nutzungen genehmigt: 
 
- Funktionsräume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften 
- Verwaltungsräume des 1. FC Köln 
- Hausmeisterwohnung 
- Fan-Shop 
- öffentliche Gastronomie

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Auf Grundlage der Bestandgenehmigungen, insbesondere des Verfahrens zum Umbau der Gast-
ronomie und der Veranstaltungssäle (Az. 63/B13/5306/2013) konnten nachstehende Flächenantei-
le ermittelt werden: 
 
a) Die sportliche Nutzung weist eine Gesamtfläche von 2096,89m2 auf, die Hauptnutzungen hier-
bei (reduziert um die Hausmeisterwohnung) 1346,30m2. 
 
b) Die Verwaltungsnutzung weist eine Fläche von 1925m2 auf, die wesentlichen Hauptnutzungen 
liegen (reduziert um die Hausmeisterwohnung) bei 1228,08m2. 
 
c) Der Gastronomiebereich wird mit insgesamt 1107,55m2 angegeben, die für die Genehmigung 
maßgeblichen Gastraumflächen betragen insgesamt rund 560m2. Die Gastraumflächen teilen sich 
wie nachstehend auf: 
 
 Raum Raumgröße Begrenzung nach BSK 
 Gaststätte 189,09m² 70 Personen 
 Großer Saal, Raum 1 125,29m²  112 Personen 
 Großer Saal, Raum 2 132,97m² 309 Personen* 
 Kleiner Saal  74,67m² 64 Personen 
 Kleiner Speiseraum 32.21m² Zusammen mit Kl. Saal 
Summe  554,23m² (Summe  555), 443 insg. 
 
Die Unterordnung von nicht sportspezifischen Bereichen war und ist wesentlich für die Zulässigkeit 
der Geißbockheim-Nutzung. Als "untergeordnet" begreift die Stadt Köln Anlagen und Nutzungen, 
die funktionell eine der Hauptnutzungen dienende Funktion haben und eine räumlich geringere 
Fläche als die Hauptnutzung einnehmen. 
 
Unter Berücksichtigung, dass die sportliche Nutzung und die Verwaltungsnutzung überlappende 
Bereiche aufweisen, die hier ausschließlich der Verwaltungsnutzung zugeschlagen wurden, kann 
von einer deutlicheren Unterordnung der Verwaltungsnutzung ausgegangen werden, als es die 
Zahlen zunächst darstellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsnutzung nicht 
ausschließlich die Betreuung des professionellen Teils des Vereins beherbergt, sondern auch der 
Organisation der vor Ort angebotenen (amateur-)sportlichen Nutzung dient. 
 
Die Flächenbereiche sportspezifischer Nutzung weisen demnach neben der dargestellten relativen 
Mehrheit an Fläche auch eine faktische Prägung in Bezug auf andere Flächenbereiche auf. So 
sind einige Flächenbereiche der Verwaltungsnutzung durch die sportliche Nutzung induziert und 
darauf ausgerichtet, die sportspezifischen Bereiche bei der Leistungserbringung zu unterstützen. 
Beispielhaft kann hier u.a. die Organisation des Spielbetriebs (Trainingsalltag, Reisen zu Meister-
schaftsspielen, Trainingslager etc.), Koordination von Medienanfragen (Pressekonferenzen, Inter-
views etc.), Betreuung von Mannschaft und einzelner Spieler etc. genannt werden. Diese Aufga-
benbereiche sind bei einem professionellen Fußballclub Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches 
Arbeiten sowohl von der Lizenzmannschaft als auch vom leistungsbezogenen Frauen- und Nach-
wuchsbereich. 
 
Entsprechendes gilt für den Gastronomiebereich. Sowohl die Gastraumfläche mit 560m2 als auch 
die aus Gründen des Brandschutzes beauflagte Begrenzung der Anzahl von Besuchenden auf 443 
Personen sowie die geringe Größe der gastronomischen Kernfläche (Gastraum, Speiseraum) von 
unter 225m2 lassen den Schluss auf eine ebenfalls deutliche Unterordnung dieses Bereichs zu. 
Hinsichtlich der Terrasse wird von einer Wechselnutzung mit Gastronomie und Sälen ausgegan-
gen, so dass hier keine weite Anrechnung erforderlich ist.

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6.1.3 Parkplätze 
 
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich zwei Parkplätze:  
 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-Kremer-Allee zu erreichen, zu 50% öffent-
lich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC 
Köln und Besucherinnen und Besuchern des RheinEnergieSportpark in Anspruch genommen. 
Darüber hinaus wird er von den sonstigen Besuchenden des Grüngürtels stark frequentiert.  
- Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSportparks wird als Parkplatz Franz-Kremer-
Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser Parkplatz weist 
normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt durch Besucherinnen 
und Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Äußeren Grüngürtels. 
 
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich jeweils ein weite-
rer Parkplatz. Die Nutzung erfolgt durch Besucherinnen und Besucher des RheinEnergieSport-
parks sowie des Äußeren Grüngürtels. Auf der gegenüberliegenden Seite der Militärringstraße 
befindet sich ein weiterer Parkplatz für die Kleingartenanlage. 
 
Abb. 25: Parkplatzverteilung 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH

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6.2 Städtebauliche Planung  
 
Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume 
etc.) für den Nachwuchsbereich befinden sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke des histori-
schen Forts im Geißbockheim. Die Lizenzspielerabteilung ist in einem der beiden Anbauten unter-
gebracht. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf: 
- zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten, 
- Räumlichkeiten sind zu klein bemessen, 
- zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht.  
 
Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. Da-
her ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Leistungszent-
rums notwendig. Folgende Einheiten werden in dem geplanten Leistungszentrum erforderlich:  
- Sporthalle, 
- Funktionsräume Nachwuchs (U15 - U21), 
- Funktionsräume Profis, 
- (weitergehende Definition der Funktionsräume siehe Kapitel 7.2.2.4). 
 
Die Funktionsräume im aktuellen Bestand bieten nach der Errichtung des Neubaus ausreichenden 
Platz für die Nachwuchsmannschaften U8 - U14 und die beiden Frauenmannschaften. 
 
6.2.1 Masterplanung RheinEnergieSportpark 
 
Aufgrund der dargestellten Bedarfsermittlung wurde durch den 1. FC Köln eine Masterplanung für 
den RheinEnergieSportpark erstellt. Die Masterplanung des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines 
Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim 
und dem Franz-Kremer-Stadion vor.  
 
Abb. 26: Masterplanung RheinEnergieSportpark 
 
Quelle: 1. FC Köln/Römer Partner Architektur

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Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um 
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zersplitterung der 
hochbaulichen Anlagen innerhalb des regionalen Grünzuges entgegen gewirkt werden. Des Weite-
ren wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überra-
gen und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadions nicht überschritten wird. 
 
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Änderungsbereichs vorgese-
hen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden aufgrund des Verlaufs des 
Sportbandes gewählt und, um einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels zu gewährleisten. Die Trainingsplätze können ohne planbedingte Fällung eines 
Baumes umgesetzt werden. 
 
6.2.1.1 Trainingsplätze 
 
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neu-
bau des Leistungszentrums und dem Rückbau von Platz 2, könnte zu den möglichen Trainingszei-
ten jeder Mannschaft ein den Trainingsbedarfen entsprechendes Feld zugewiesen werden. Gera-
de ältere Jahrgänge, welche bereits auf einem Großfeld spielen, gewinnen die Möglichkeit auch 
auf einem Großfeld zu trainieren. Die Anordnung der Trainingsplätze orientiert sich an dem Sport-
band des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC 
Köln eine Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, 
um kürzere Fußwege zu erzielen. Der Standort der Trainingsplätze stellt somit aus Sicht des 1. FC 
Köln eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze könnte wie in nachstehender 
Abbildung dargestellt aussehen. 
 
Abb. 27: Trainingsplatzbelegungsplan - Soll-Situation (schematisch) 
 
Quelle: 1. FC Köln

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Abb. 28: geplante Belegung der Trainingsplätze 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Des Weiteren könnten die geplanten Trainingsplätze temporär dem organisierten Breitensport, 
Schulsport und Vereinssport, d.h. z. B. der Bunten Liga für den Spielbetrieb in den Abendstunden 
oder den Schulen in Abstimmung mit dem Sportamt Köln zur Verfügung gestellt werden. 
 
Kleinspielfelder 
 
Darüber hinaus sieht die Stadt als eigenständige kommunale Planung die Errichtung von vier öf-
fentlichen Kleinspielfeldern (mehrere Sportarten wären denkbar, z. B. Fußball, Beachvolleyball, 
Basketball etc.) in nordwestlicher Lage vor. Diese Kleinspielfelder sollen der aktiven Erholung im 
Äußeren Grüngürtel dienen und das Sportband in seiner Nutzung ergänzen. Durch die Errichtung 
wird ein Angebot für die weiteren Nutzerinnen und Nutzer des Grüngürtels zur sportlichen Betäti-
gung geboten, was den Wünschen der Bürgerschaft nach einem vereinsungebundenen Sportan-
gebot Rechnung trägt. Die Kleinspielfelder bilden somit einen Mehrwert für den Breitensport, als 
auch in gesellschaftspolitischer Hinsicht, für Köln und den Stadtteil Sülz. 
 
Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll dazu beitragen, das historisch vorgesehene 
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, 
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
 
6.2.1.2 Leistungszentrum 
 
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist auf einer bereits weitgehend mit 
einem Kunstrasenplatz versiegelten Fläche geplant, so dass keine zusätzliche Grünfläche durch 
die Erweiterung in Anspruch genommen werden muss. Durch eine Bündelung der Funktionen im 
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Vertei-
lung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.  
 
Es lässt sich somit festhalten, dass die derzeitige Planung für das Leistungszentrum weitgehend 
keine Inanspruchnahme von vorhandenen Frei- und Vegetationsflächen vorsieht. Ebenso unter-
schreitet das geplante Gebäude die Höhe der angrenzenden Kronen der Bäume und überschreitet 
auch nicht die Höhe des Franz-Kremer-Stadions.

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6.2.2 Geplante Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung 
 
6.2.2.1 Grünfläche 
 
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sieht weiterhin zu einem großen Teil die Dar-
stellung einer Grünfläche vor. Die Darstellung entspricht der Systematik des FNP und umfasst hier 
einen Teilbereich des für Köln besonders bedeutsamen Äußeren Grüngürtels. Für das geplante 
Leistungszentrum und das Geißbockheim werden abweichende Darstellungen gewählt. Das Leis-
tungszentrum wird mit einer Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball", das Geißbock-
heim mit einer Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" dargestellt. Das vorhandene Franz-Kremer-
Stadion und die vorhandenen und geplanten Sportplätze werden als "Flächen für Sportanlagen" 
dargestellt. 
 
Die vier geplanten Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese im Anschluss an die neuen Trainings-
plätze werden als Teil der Grünfläche mit dem Signet "Sportplatz" und der Zweckbestimmung 
"Kleinspielfelder" dargestellt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich hierbei nicht um 
Sportplätze im eigentlichen Sinne handelt, sondern um Spielfelder, die ebenso wie die Grünfläche 
der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt werden sollen. Hier steht nicht die 
sportliche Betätigung im Vordergrund. Eine Darstellung als "Fläche für Sportanlagen" kam daher 
nicht in Betracht. Gleichzeitig entsprechen die Kleinspielfelder in ihrer Funktion auch nicht her-
kömmlichen Spielplätzen. Daher wurde das Signet "Sportplatz" mit der Zweckbestimmung "Klein-
spielfelder" gewählt, um die besondere Funktion der Kleinspielfelder zu verdeutlichen. 
 
6.2.2.2 Fläche für Sportanlagen 
 
Die vorhandenen und zusätzlich geplanten Sportanlagen (Sportplätze) werden beim Flächennut-
zungsplan der Stadt Köln flächig erfasst und als "Fläche für Sportanlagen" dargestellt. Dies soll der 
Rechtsprechung des OVG Münster Rechnung tragen, die vergleichbare Gesamtheiten von funkti-
onell zusammenhängenden baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie Freiflächen, die einen 
regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben, nicht mehr als Grünfläche, sondern als 
Fläche für Sportanlagen eingeordnet hat.  
 
Erstmalig wird für alle Sportplätze zusätzlich je ein Signet "Sportplatz" standortbezogen dargestellt 
und über einen Text zweckbestimmt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es sich bei den Sportanla-
gen nur um Fußballplätze, nicht aber beispielsweise um Stadien mit umfangreichen hochbaulichen 
Anlagen handelt. 
 
Das bestehende Franz-Kremer-Stadion mit seinen Tribünen und Funktionsgebäuden (Greenkee-
per-Gebäude) mit einem Fassungsvermögen von rd. 5.390 Zuschauern unterscheidet sich deutlich 
von den vorhandenen und geplanten Trainingsplätzen. Für das Stadion wird daher zur planungs-
rechtlichen Sicherung das Signet "Sportanlage" verwendet. Aufgrund der untergeordneten Bedeu-
tung dieses Stadions - gemessen an den baulichen Anlagen des Sportstandortes Müngersdorf mit 
RheinEnergieStadion und Deutscher Sporthochschule, die mittels einer Sonderbaufläche in den 
Flächennutzungsplan aufgenommen sind - wird hier auf eine Darstellung als Sonderbaufläche mit 
entsprechender Zweckbestimmung verzichtet. Die zwei Funktionsgebäude, welche die Sportanla-
gen neu wie alt ergänzen, werden aufgrund der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes nicht 
gesondert dargestellt. 
 
6.2.2.3 Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball" 
 
Wie der Masterplanung RheinEnergieSportpark zu entnehmen ist, sieht die Planung im Bereich 
eines vorhandenen Kunstrasenplatzes neben dem Franz-Kremer-Stadion die Errichtung eines 
Leistungszentrums Fußball vor. Bei der Errichtung dieses Vorhabens handelt es sich um eine 
hochbauliche Anlage.  
 
Mit der Darstellung als Sonderbaufläche setzt die Stadt Köln eine Empfehlung der Bezirksregie-
rung Köln um, die sie im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-
Westfalen (LPlG NRW) zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung ausgesprochen hat. Sie

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entspricht auch der Systematik des Flächennutzungsplans (siehe die Darstellung der Sonderbau-
flächen für Sportanlagen für das Müngersdorfer Stadion und die östlich des Müngersdorfer Stadi-
ons gelegenen Golfanlage). Als hochbauliche Anlage wird sich das Leistungszentrum von den an-
deren Sportplätzen und Sportanlagen im RheinEnergieSportpark unterscheiden. Die Darstellung 
als Fläche für Sportanlagen erscheint aufgrund des eigenständigen prägenden Gewichts und der 
hohen Baudichte des Leistungszentrums nicht als angemessen.  
 
Innerhalb der Sonderbaufläche sind ausschließlich Gebäude zulässig, welche in einem engen Zu-
sammenhang mit einer sportlichen Nutzung stehen. Aus diesem Grund wird die Zweckbestimmung 
der Sonderbaufläche dahingehend textlich konkretisiert, dass nur bauliche Anlagen und Nutzun-
gen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu-
lässig sind. Dies sind insbesondere: 
 
- Sporthalle 
- Funktionsräume wie z.B. 
o Krafträume 
o Physiobereiche und Wellness-Bereiche 
o Zeugwartbereiche 
o Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen (Duschräume) 
o Lehrkräfte- bzw. Trainerräume und Besprechungsräume für Videoanalysen 
o Schlaf-, Ruhe- und Aufenthaltsräume 
o Küche und Speiseräume 
o Räume für Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler 
o Tiefgarage für Nutzerinnen und Nutzer des Leistungszentrums inkl. notwendiger Zu-
fahrten etc. 
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions 
und Leistungszentrums. 
 
Hierzu ist anzumerken, dass die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler in einem unmit-
telbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fußballleistungszentrums steht, da ein wesentli-
cher Aspekt des Leistungszentrums auch die professionelle Ausbildung des Fußballnachwuchses 
ist, zu dem auch die optimale Gestaltung des Tagesablaufs einschließlich der schulischen Bildung 
gehört. 
 
Durch die beschriebenen Darstellungen werden nahezu alle Möglichkeiten auf der Ebene der vor-
bereitenden Bauleitplanung ausgeschöpft, um dem besonderen Projekt den Rahmen zu stecken, 
in dem es sich entwickeln kann, ohne die Funktionen des traditionellen Grünzugs zu sehr einzu-
schränken oder abzuschwächen. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Nutzungsminimierung 
des Leistungszentrums geprüft. Eine Verlagerung einzelner Einheiten wurde im Kontext der Funk-
tionalität als nicht machbar eingestuft. 
 
Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball": 8.700 m² 
 
6.2.2.4 Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" 
 
Das Geißbockheim wird als Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" dargestellt. Zulässig sind bauliche 
Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusam-
menhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Mit dieser Zweckbe-
stimmung soll sichergestellt werden, dass langfristig als Planungsziel der Stadt Köln im Rhein-
EnergieSportpark die sportlichen Nutzungen, die der Förderung der Nachwuchsspieler und den 
Trainingsbedingungen der Frauen und Profispieler dienen, im Fokus stehen. Alle weiteren Nutzun-
gen müssen sich dieser Hauptnutzung unterordnen. Dies ist der besonderen Lage im Äußeren 
Grüngürtel und innerhalb des Regionalen Grünzugs geschuldet und dient dazu, die Planungsidee 
des Sportparks zu gewährleisten.  
 
Mit der Darstellung werden die im Geißbockheim derzeit genehmigten und ausgeübten Nutzungen 
(s. unter Ziffer 7.1.2) bewusst auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Insbesondere die Verwal-
tung, die derzeit zusammen mit der Gastronomie knapp 60 % der Fläche einnimmt, wird planungs-

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rechtlich in Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein. Dies ist aber zum Schutz des Äu-
ßeren Grüngürtels und der betroffenen Umweltbelange städtebaulich gerechtfertigt. Der Fan-Shop 
dürfte hingegen auch weiterhin als sportlichen Zwecken dienend im Einklang mit der Zweckbe-
stimmung stehen. Der Bestandsschutz der genehmigten Nutzungen bleibt hiervon unberührt. Da-
mit bleiben auch bauliche Veränderungen innerhalb des Geißbockheims zulässig, soweit sie die 
Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht erneut aufwerfen (z.B. technische Anpas-
sungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen wie z.B. Brandschutzanpassungen).  
 
Die Darstellung als Sonderbaufläche SO 2 mit ihrer Konkretisierung der Art der Nutzung wird der 
beabsichtigten nur teilweisen planungsrechtlichen Absicherung der genehmigten Bestandsnutzun-
gen am besten gerecht. Die Darstellung als "Fläche für Sportanlagen" würde den eigenständigen 
Gastronomiebetrieb nicht umfassen. Andere Bauflächen würden ein Nutzungsspektrum ermögli-
chen, das hier nicht gewollt ist. Über die bestehenden Nutzungen hinausgehende sind planungs-
rechtlich nicht erwünscht.  
 
Sonderbaufläche "Clubhaus": 5.700 m² 
 
6.3 Verkehr und technische Infrastruktur 
 
Der Änderungsbereich ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße gut an das örtliche 
und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die Zufahrt zum Geißbockheim mit dem dazugehö-
rigen Parkplatz erfolgt von der Berrenrather Straße über die Franz-Kremer-Allee. Die bestehende 
Zufahrtssituation soll auch für das geplante Leistungszentrum genutzt werden. Über einen beste-
henden Weg, welcher jedoch entsprechend den Anforderungen der neuen Nutzung anzupassen 
ist, kann das geplante Leistungszentrum erreicht werden. Eine weitere Zufahrt, z. B. direkt von der 
Militärringstraße ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist von der Berrenrather Straße ein Park-
platz (südöstlich der Berrenrather Straße) zu erreichen. Von der Militärringstraße besteht eine di-
rekte Zufahrt zu einem weiteren Parkplatz (Parkplatz Franz-Kremer-Stadion). Rund 50% der Park-
plätze können von der Öffentlichkeit genutzt werden und sind nicht bewirtschaftet. Der Parkplatz 
direkt am Geißbockheim ist häufig über seine Kapazität hinaus befüllt, währenddessen die weite-
ren Parkplätze ausreichende Reserven aufweisen.  
 
Begleitend zur Aufstellung der Bauleitplanverfahren soll die Parkplatzsituation neu geordnet wer-
den, um eine gleichmäßigere Auslastung zu erzielen. Es ist geplant, die Fläche des Leistungszent-
rums teilweise mit einer Tiefgarage für ca. 32 Stellplätze zu unterbauen, die den Nutzerinnen und 
Nutzern des Leistungszentrums zur Verfügung steht. 
 
Der Änderungsbereich ist unmittelbar an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. So befindet 
sich die nächste Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße direkt am Kreuzungspunkt mit der 
Franz-Kremer-Allee (Linie 978 der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH, Haltestelle Köln-Sülz 
RheinEnergie-Sportpark). Die Linie führt von Hürth-Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Die 
Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn-Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf 
der Luxemburger Straße liegt ca. 1.100 m Fußweg vom Geißbockheim entfernt.  
 
Das vorhandene Gelände des RheinEnergieSportparks ist an die technische Infrastruktur ange-
schlossen. Durch die geplante Erweiterung mit neuen Trainingsplätzen sowie dem Leistungszent-
rum verändert sich allerdings das Verbrauchsverhalten bezüglich der Gleichzeitigkeit der Nutzung 
z.B. beim Abwasser und Mehrbedarf z.B. bei Energie. 
 
Für die Versorgung mit Trinkwasser werden teilweise neue Trinkwasserleitungen erforderlich. 
 
Das im geplanten Leistungszentrum und in den beiden geplanten Funktionsgebäuden anfallende 
Schmutzwasser kann nicht mehr durch eine Leitung im Freispiegelgefälle zur bestehenden zentra-
len Pumpstation am Geißbockheim geleitet werden. Jedes Gebäude erhält deshalb eine eigene 
Pumpstation. Mit dieser wird das Schmutzwasser zu einer bereits vorhandenen zentralen Drucklei-
tung im Waldweg gepumpt und gelangt über diese Leitung wie bisher in den öffentlichen Abwas-
serkanal in der Berrenrather Straße. Ggf. ist die Druckleitung im Waldweg auszutauschen.

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Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird im Bereich der neuen Trainingsplätze über 
seitliche Rohrrigolen versickert. Für das neue Leistungszentrum wird ebenfalls eine Versickerung 
über eine Rigole vorgesehen. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert des Weiteren 
als Rückhalteraum des anfallenden Niederschlags und verringert somit die anfallenden Abwässer. 
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser soll über die Fläche 
versickern. 
 
Die vorhandene Energieversorgung reicht für die geplanten Neubauten nicht mehr aus. Deshalb ist 
im Bereich des neuen Leistungszentrums eine neue Umspannstation geplant, von der aus dann 
die Versorgung der neuen Spielfelder und Funktionsgebäude erfolgt. 
 
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen hierzu die erforderlichen Festsetzungen. 
 
 
7. Auswirkungen der Planänderung 
 
Das Trainingszentrum des 1. FC Köln soll an einem Standort sämtliche Einrichtungen bündeln, um 
den Anforderungen eines modernen Trainingszentrums gerecht zu werden. Die Untersuchungen 
des 1. FC Köln haben gezeigt, dass hierfür am bestehenden Standort ein neues Leistungszentrum 
(weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz) und drei neue Trainingsplätze errichtet wer-
den müssen. Andernfalls besteht die Notwendigkeit zur Komplettverlagerung des gesamten Stan-
dortes.  
 
Die Alternativstandortprüfung (s. Kapitel 6.) hat gezeigt, dass ausschließlich der bestehende 
Standort allen Kernanforderungen des Nutzers (1. FC Köln) an einen Standort gerecht wird und 
dieser auch aus Sicht der öffentlichen Belange bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen trotz 
seiner Lage im regional bedeutsamen Grünzug am geeignetsten ist. 
 
Die übrigen untersuchten Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen Kriterien auf. Insbesonde-
re die funktionalen Kriterien und damit die lagebezogenen Aspekte einer nachhaltigen Raument-
wicklung (u. a. ÖPNV-Anbindung, Immissionsschutz, Nutzungsmöglichkeiten des Bestandes) kön-
nen hier nur unzureichend erfüllt werden. Darüber hinaus werden die Standorte den Kernanforde-
rungen des Nutzers nicht gerecht.  
 
Die erfolgten erweiterten Standortuntersuchungen für den RheinEnergieSportpark konnten bele-
gen, dass die formulierten planerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens am 
Standort mit der vorgelegten Planung erfüllt werden können: 
 
a) Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regionalen Grünzug  
Hierzu ist bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt worden.  
 
Die Darstellungen des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln", aus dem die vorge-
legte Planung entwickelt ist, stehen – jedenfalls nach Durchführung eines Zielabweichungsver-
fahren – den Zielen des Regionalplanes nicht entgegen.  
 
Der Grüngürtel erhält durch die Nutzung des RheinEnergieSportparks durch den 1. FC Köln 
einen Mehrwert in Bezug auf die Erholungsfunktion, da die Trainingseinheiten sowie die Spiele 
der Frauen- und Nachwuchsmannschaften einen Publikumsmagneten darstellen, welche den 
Freizeitwert des Äußeren Grüngürtels deutlich verbessern. 
 
Eine Umsetzung der Planung innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen 
Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die für die 
Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen 
verbunden ist. Diese Planung begründet keine neuen Nutzungen und Einrichtungen des 1. FC 
Köln am Standort, die zu einer qualitativen oder quantitativen Veränderung der heute bereits 
vorhandenen Nutzer- oder Nachfragerstruktur führte. Lediglich durch die Unterbringung einer 
Hausaufgabenbetreuung im Leistungszentrum kann ein geringfügiger Zusatzverkehr entste-
hen. Durch den Breitensport bzw. die Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder

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können ebenfalls Zusatzverkehre in einem geringen Maß entstehen. Heute bestehende Defizi-
te in verkehrlicher Hinsicht (hier v. a. die temporäre Überlastungssituation des Parkplatzes am 
Geißbockheim) sind durch Sofortmaßnahmen (Umgestaltung des Parkplatzes, Errichtung ei-
nes Parkleitsystems, Errichtung der Bushaltestelle, Setzen von Findlingen entlang der Franz-
Kremer-Allee, Aufwertung des Fußwegs vom Parkplatz Franz-Kremer-Stadion zum Geißbock-
heim) bereits während des Planänderungsverfahrens gemindert worden. 
 
Die mit Umsetzung der Planung verbundenen Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft 
werden im parallelen Bebauungsplanverfahren ermittelt und gemäß der Eingriffsbilanzierung 
ausgeglichen. Nach derzeitigem Planungsstand müssen keine Bäume bei Planumsetzung ge-
fällt werden. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe sowie die in den nachgeordneten Verfahren 
zu vereinbarenden Verpflichtungen zur Gestaltung aller sportlichen Anlagen ist mit vertretbaren 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen.  
 
Den Vorgaben des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" entsprechend wird sich die Erho-
lungsnutzung von passive in aktive Erholung ändern. Die Flächen des RheinEnergieSportparks 
bleiben erhalten, sind mit Ausnahme der neuen drei Trainingsplätze weiterhin öffentlich zu-
gänglich und mit öffentlichen Wegen durchzogen. Für die Errichtung der drei Trainingsplätze 
werden Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, der öffentlichen 
Nutzung (überwiegend) entzogen.  
 
Die Stadt Köln wird arrondierend, im Rahmen einer eigenständigen Planung, vier öffentliche 
Kleinspielfelder errichten, um das Konzept des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel auch von 
öffentlicher Seite zu stärken und diesen Bereich gleichzeitig, z. B. dem organisierten Breiten-
sport (z.B. Bunten Liga) für den Spielbetrieb in den Abendstunden sowie den Schulen , zur 
Verfügung zu stellen.  
 
b) Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für 
den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
 
Das geplante Vorhaben zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks greift die Entwicklungs-
ziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln", welches die zukünftige Entwicklung des Äuße-
ren Grüngürtels leiten soll, auf. Das Vorhaben steht somit im Einklang mit den geplanten ge-
samtstädtischen Entwicklungen für den Äußeren Grüngürtel.  
 
c) Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regi-
onal bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet 
 
Darüber hinaus hat die Untersuchung zur Präzedenzfallwirkung gezeigt, dass das Vorhaben 
des 1. FC Köln zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks keine Präzedenzfallwirkung für 
andere Vereinssportstandorte aufweist, da für keinen der anderen Standorte ähnliche Erweite-
rungsabsichten bzw. -möglichkeiten in der vorliegenden Qualität besitzen.  
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der bestehende Standort des Trainingsgeländes 
des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark bei Auswertung der vorliegenden Belange am bes-
ten für die notwendigen Erweiterungen eignet.

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8. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
 
Einleitung 
Für das Verfahren zur 209. Flächennutzungsplanänderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB 
dargestellt. 
 
9.1 Inhalte und wichtigste Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes 
 
Ziel des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Schaffung zeitgemäßer, professioneller Ausbildungs- und Trainingsbedingungen für die 
Mannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, alle relevan-
ten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort zu bündeln, um so Synergieeffekte nutz-
bar machen zu können. Weitere Erläuterungen dazu siehe im Kapitel 2. Anlass, Ziel und Zweck 
der Planung. 
 
Für die Planänderung ist die Betrachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort 
im Regionalen Grünzug zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den kli-
maökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung, den Schutz des Grundwassers 
sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Der RheinEnergieSportpark soll weiterhin wei-
testgehend frei zugänglich bleiben und ein attraktives Ausflugsziel für die Bürgerinnen und Bürger 
der Stadt Köln bleiben, auch indem eine öffentliche Durchwegung weiter gewährleistet ist. 
 
Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Be-
reiche der drei auf bislang öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten blei-
ben. Zudem werden durch die Stadt Köln vier Kleinspielfelder zur ausschließlichen Nutzung durch 
die Öffentlichkeit errichtet und damit ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Äußeren Grün-
gürtels geleistet. 
 
Entsprechend dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" (2013) sollen Eingriffe in Natur 
und Landschaft auf ein notweniges Minimum reduziert werden. 
 
8.1.1 Beschreibung Bestand 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln und erstreckt sich 
auf insgesamt 23,8 ha. Das Umfeld der Flächen ist parkartig gestaltet, mit einem ca. 50%igem 
Anteil an Gehölzflächen. Der nordwestliche Teil des Änderungsbereichs stellt sich als stark dege-
nerierte Glatthaferwiese dar, die regelmäßig gemäht und zur Naherholung genutzt wird (Spazier-
gänge, Radfahren, Joggen, Durchquerung, Wiesen für den Hundefreilauf (keine ausgewiesene 
Hundefreilauffläche), Spielstelle Waldkindergarten, Veranstaltungen Bürgerinitiative "Grüngürtel für 
alle"). Im südöstlichen Bereich des Änderungsgebiets befinden sich das Franz-Kremer-Stadion 
sowie angrenzende Sportflächen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion, den Wiesenflächen und 
im Randbereichen des Änderungsbereichs befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand. 
 
Der aktuelle FNP stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar. Im Bereich des Franz-Kremer-
Stadions ist zusätzlich eine besondere Zweckbestimmung der Grünfläche mit dem Signet Sport-
platz dargestellt. Diese Darstellung der besonderen Zweckbestimmung der Grünfläche als Sport-
platz dürfte so auszulegen sein, dass sie alle bei Inkrafttreten des FNP vorhandenen Sportplätze 
des RheinEnergieSportparks – also nicht nur das Franz-Kremer-Stadion – erfasst. 
 
8.1.2 Beschreibung Nullvariante 
 
Für den Änderungsbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, der gesamte Bereich beur-
teilt sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche 
dar. Für den Bereich des bestehenden Franz-Kremer-Stadions wird ergänzend das Signet "Sport-
platz" dargestellt. Der Landschaftsplan weist für den Änderungsbereich Landschaftsschutz aus. 
Entsprechend sind ohne Änderung des FNP nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in un-

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mittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu Sportzwe-
cken stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Sol-
che Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte oder geringfügige Modifikationen 
der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. Diese würden nur geringfügi-
ge Eingriffe in den Naturhaushalt bedeuten. Hierdurch würden die Darstellungen des FNP der 
Stadt Köln und die Umweltqualitätsziele des Regionalplans nicht berührt. Entsprechend werden im 
Umweltbericht die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Nullvariante unter dem Punkt ‚Be-
stand‘ zusammengefasst. 
 
8.1.3 Beschreibung Planung 
 
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes belässt zu einem großen Teil des Änderungs-
bereichs weiterhin die Darstellung einer Grünfläche.  
 
Für die Bereiche der geplanten und vorhandenen Trainingsplätze erfolgen eine flächige Einfas-
sung und die Darstellung als "Fläche für Sportanlagen". Für alle Sportplätze wird standortbezogen 
zudem je ein Signet "Sportplatz" dargestellt und über einen Text zweckbestimmt. Damit wird ver-
deutlicht, dass es sich bei den dort zulässigen Sportanlagen beispielsweise nicht um Stadien mit 
hochbaulichen Anlagen handelt. Das bestehende Franz-Kremer-Stadion wird zur planungsrechtli-
chen Sicherung des Bestands als Fläche für Sportanlagen mit dem Signet "Sportanlage" darge-
stellt. Das aktuell an dieser Stelle vorhandene Signet "Sportplatz" entfällt. Die durch die Stadt Köln 
geplanten Kleinspielfelder werden innerhalb der Grünfläche mit einem Signet "Sportplatz" darge-
stellt. 
 
Die Planung sieht im Bereich eines vorhandenen Kunstrasenplatzes die Errichtung eines Leis-
tungszentrums Fußball vor. Bei der Errichtung dieses Vorhabens handelt es sich um eine hoch-
bauliche Anlage. Die Fläche wird als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung " SO 1 Leis-
tungszentrum Fußball" dargestellt. Im Kontext mit der Darstellung für das geplante Leistungszent-
rum wird auch für das bestehende Geißbockheim eine Sonderbaufläche, mit der Zweckbestim-
mung "SO 2 Clubhaus", dargestellt. Die Zweckbestimmung orientiert sich an dem Nutzungsbe-
stand, bleibt dahinter aber zum Teil auch zurück. 
 
Ein bestehender Sportplatz, südwestlich des Geißbockheims, wird als Grünfläche dargestellt. Hier 
ist die Aufgabe der Nutzung als Sportplatz vorgesehen. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestehende Darstellu n-
gen 
in m² Planung in m² 
Grünfläche 238.335 Grünfläche  223.908 
  -davon Fläche für Sportanlagen  93.288 
  Sonderbaufläche (Leistungszen t-
rum Fußball)  
5.725 
  Sonderbaufläche (Clubhaus) 8.702 
 
 
9.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –

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Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung. 
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL 
– Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW), das 
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Denkmalschutzgesetz (DSchG), der Landesent-
wicklungsplan sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und die Umweltziele des Regionalplans Teilabschnitt Köln, siehe hierzu auch Kapi-
tel 5.2 "Regionalplan".  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Hinweis: Im Zuge der Erstellung des Umweltberichtes zur FNP-Änderung wird auf Gutachtener-
gebnisse und Erkenntnisse aus der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplan Nr. 63419/02, Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie Sportpark in Köln-Sülz" zurück-
gegriffen, soweit dies zur Beschreibung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange fachlich 
zielführend ist. 
 
9.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Im Änderungs-
bereich und dessen Umgebung befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder europäische Vogelschutzgebiete. Das nächstgelegene FNP-Gebiet "Fischruhezonen im 
Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef" ist mehrere Kilometer entfernt. 
 
Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden und auch 
nicht vorgesehen. Westlich befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist ein flacher künstlicher 
Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeichnet sich durch einen hohen Fischbestand aus und ist als 
naturfern anzusprechen. Er wird von der Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt. 
 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die 
Betroffenheit des Landschaftsplans wird gesondert in Kap. 9.5.1.1. beschrieben. Der Änderungs-
bereich befindet sich in der Schutzzone IIIB des geplanten Trinkwasserschutzgebiets "Hürth-
Efferen". Sonstige relevante Fachpläne liegen für den Änderungsbereich nicht vor (außerhalb der 
im Luftreinhalteplan Köln dargestellten Umweltzone, keine festgesetzte Wasserschutzzone) 
 
Altlasten: im städtischen Altlastenkataster liegen für den Änderungsbereich keine Erkenntnisse 
über Bodenbelastungen vor. Im Zuge der Baugrunduntersuchung wurden im obersten Bodenhori-
zont teilweise geringmächtige Auffüllungen mit Fremdstoffbeimengungen festgestellt. Chemische 
Bodenverunreinigungen liegen nicht vor. 
 
Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf 
den Änderungsbereich nicht ein. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für 
die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Die Ziele der 209. FNP-Änderung 
dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz.

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Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallrisiko): Der 
Änderungsbereich liegt weder innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder 
überschwemmungsgefährdeten Bereichs noch im Achtungsabstand bzw. angemessenem Sicher-
heitsabstand einer Störfallanlage. 
 
9.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
9.5.1 Natur und Landschaft 
 
9.5.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Landschaftsplan 
setzt für die Flächen das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Ma-
rienburg und verbindende Grünzüge" fest. Unter anderem gilt damit für die Flächen das allgemeine 
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten. Gemäß § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans 
mit Inkrafttreten des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans außer Kraft, soweit der 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der Änderung des Flächennutzungsplans 
nicht widersprochen hat. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln (Träger 
der Landschaftsplanung) wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher 
Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken 
gegen die Planung erhoben. Aufgrund der, in Bezug auf die gesamte Größe des Landschafts-
schutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung, sind der Schutzzweck und das Entwicklungsziel 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) zwar betroffen, werden aber nicht 
ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert (sie-
he Punkt 5.3 Landschaftsplan). 
 
Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahren werden externe naturschutzrecht-
liche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, deren Umsetzung dort die Ziele des Landschaftsplanes 
stärken. 
 
9.5.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich wird durch das Geißbockheim mit zugehörigem 
Parkplatz und Zuwegung, das Franz-Kremer-Stadion, mehrere Sportplätze und Wegeverbindun-
gen sowie eine weitläufige Grünfläche mit umgebendem Baumbestand geprägt. Die Grünflächen 
sind durch offene nährstoffreiche Wiesenflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität geprägt 
(stark degenerierte Glatthaferwiesen). Großflächig werden die Bereiche durch regelmäßige Pfle-
gemaßnahmen (1-2 schürig) in ihrem Bestand erhalten. In den Randbereichen der bestehenden 
Sport- und Erschließungsfläche und angrenzend an die offenen Wiesenflächen befinden sich Ge-
hölzbestände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen. Im Zusammenhang mit dem 
Äußeren Grüngürtel werden die Flächen des Änderungsbereichs im Regionalplan Köln als "Wald-
bereich" dargestellt. Als Ziel ist hier für waldarme Kommunen wie die Stadt Köln das verstärke An-
streben der Waldvermehrung formuliert. Für die Regionalen Grünzüge gilt außerdem unter ande-
rem das Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung.  
 
Prognose (Plan): Durch die Planänderung wird die Nutzung der stark degenerierten Glatthaferwie-
sen als Sportplatz und Fläche für Sportanlagen ermöglicht. Betroffen sind hiervon ca. 39.000 m² 
der Fläche. Der vorhandene Gehölzbestand bleibt hierbei erhalten und es kommt zu keinen plan-
bedingten Fällungen von Gehölzen und keinem direkten Eingriff in den Waldbestand. Durch die 
Anlage von Sportplätzen im Bereich der Gleueler Wiese wird der hier vorhandene Biotoptyp über-
plant. Das geplante Leistungszentrum soll im Bereich eines vorhandenen Kunstrasenplatzes er-
richtet werden. Die Darstellung des Sondergebiets "Clubhaus" und die "Flächen für Sportanlagen"

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mit dem Signet "Sportplatz" im Süden und Osten des Änderungsbereichs überplant den Bestand. 
Eine Änderung der Vegetationsflächen in diesem Teil des Änderungsbereiches wird auf Ebene der 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Das neue Leistungszentrum Fußball 
wird in einem bereits stark anthropogen genutzten Bereich, auf der Fläche eines bestehenden 
Kunstrasenplatzes, errichtet. Die Inanspruchnahme von Vegetationsstrukturen wird dadurch auf 
ein absolutes Minimum reduziert. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Grünord-
nungsplan (GOP) erstellt. Dort werden Schutzmaßnahmen für die Bauzeit formuliert, so dass eine 
dauerhafte Schädigung der angrenzenden Gehölze vermieden werden kann.  
Zudem werden auf der Ebene des Bebauungsplanes grünplanerische Festsetzungen getroffen, 
die, übernommen aus dem GOP, den Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen vermeiden, 
vermindern oder ausgleichen. Folgende grünplanerische Festsetzungen werden im Bebauungs-
plan, welcher im Parallelverfahren aufgestellt wird, vorgesehen: 
 Dachbegrünung des Leistungszentrum und der Funktionsgebäude 
 Fassadenbegrünung einzelner Funktionsgebäude 
 Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Änderungsbereich 
 Anordnung der neuen Sportplätze außerhalb des Kronenbereichs der angrenzenden Wald-
bäume 
 Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Sportplätze 
 Sicherung von landschaftsbildprägenden Einzelbäumen 
 
Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird über externe Ausgleichsmaßnahmen im Äußeren Grün-
gürtel, dem Grünzug West und in Köln-Longerich durch die Umwandlung von städtischen Ackerflä-
chen in naturnahe Wiesen und Feldgehölze, die Pflanzung einer Obstbaumreihe und die Anlage 
eines Laubmischwaldes kompensiert. Damit sind auf der Ebene der FNP-Änderung keine Rege-
lungen zur Minderung oder zum Ausgleich in den Biotopbestand notwendig. 
 
Bewertung: Vorhandene Wiesenflächen werden großflächig in Anspruch genommen und können 
ihre biotische Funktion nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äu-
ßeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre 
durch menschlichen Einfluss (Naherholung) eingeschränkte Artenzusammensetzung ist relativ 
einfach und schnell wiederherstellbar. Die Durchführung der Planung entspricht im Änderungsbe-
reich den Zielen des Regionalplans zur Waldvermehrung in waldarmen Gebieten nicht und wirkt 
dem Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung potentiell entgegen. Mit den im Grünordnungsplan 
entwickelten und im Bebauungsplan zu regelnden externen Pflanzmaßnahmen, unter anderem zur 
Umwandlung von artenarmer Ackerfläche in höherwertige Biotope in einem als regionaler Grünzug 
ausgewiesen Bereich im Stadtbezirk Lindenthal (Grünzug West) unterstützt die Umsetzung der 
Planung an diesen Stellen das Ziel der Biotoperhaltung, -aufwertung und der Biotopvernetzung. 
 
9.5.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand/Nullvariante: Kartierungen der im Änderungsbereich vorhandenen Tierarten erfolgten im 
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung von Februar bis September 2015. Es wurden spezielle 
Untersuchungen zu den Arten der Vögel und der Fledermäuse durchgeführt. Eine Erhebung weite-
rer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) erfolgte im Rahmen einer 
Querschnittskartierung. Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannten 
"planungsrelevanten" Arten, die gemäß BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, sondern 
berücksichtigen auch die weiteren im Änderungsbereich vorhandenen Tierarten. Untersucht wurde 
der Geltungsbereich des Bebauungsentwurfes sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungs-
raum). Damit ist auch der Bereich der 209. FNP-Änderung vollständig abgedeckt. 
 
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten (sogenannte "Aller-
weltsarten") der Gärten, Parks und Wälder zusammen. Im Bereich der neuen Sportplätze im nord-

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westlichen Änderungsbereich treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter). Im Bereich des ge-
planten Leistungszentrums und dessen Umfeld können in den vorhandenen Gehölzen Brutplätze 
von häufigen und wenig störungssensiblen Arten vorkommen. Planungsrelevante Vogelarten konn-
ten nur im Umfeld des Vorhabenbereichs festgestellt werden. Die Verteilung der Brutplätze zeigt, 
dass die dort auftretenden Greifvogel- und Eulenarten schon heute ein erhebliches Störungspo-
tenzial tolerieren. Es konnte keine essentielle Bedeutung der im Vorhabenbereich liegenden Wie-
senflächen als Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden. 
 
Das Artenspektrum der Fledermäuse ist als mäßig groß einzustufen. Die Flächen im Vorhabenbe-
reich werden überwiegend zur Nahrungssuche genutzt. Für die Zwergfledermaus lag zwischenzeit-
lich der Verdacht einer Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser wurde allerdings nicht 
bestätigt. Ansonsten liegen keine Hinweise auf eine Quartiernutzung von Gebäuden oder Gehöl-
zen innerhalb des Untersuchungsraums vor. 
 
Es wurden darüber hinaus insgesamt acht häufige und verbreitete Arten als nicht planungsrelevan-
te Säugetiere festgestellt, darunter reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen, Wald-, Feld- und 
Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Änderungsbereich. Die Vorkom-
men von Rötel- und Waldmaus sowie Igel sind dabei auf die Gehölzbestände beschränkt, die 
Feldmaus kommt nur in den Offenlandbereichen vor. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem die 
Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölzbe-
stände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnte nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt 
werden, der Fuchs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf. Diese Tierar-
ten fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz 
 
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (nicht planungsrelevant) festgestellt werden, 
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher laicht. Die Gehölzbestände im Untersuchungs-
raum und Vorhabensbereich werden von der Erdkröte als Landhabitat genutzt. Die Wiesenflächen 
weisen für die Erdkröte keine Eignung als Landlebensraum auf.  
 
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdeten Insektenarten festgestellt werden. Die 
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm einzustufen, die Waldflächen haben für die 
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also 
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche 
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Diese fallen nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz. 
 
Reptilienarten wurden nicht nachgewiesen. 
 
Prognose (Plan): Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sieht die großflächige Umnut-
zung des Änderungsbereichs vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiesenflächen als Lebens-
raum kommt. Ebenso kann es zu Individuenverlusten von nicht geschützten Säugtieren oder In-
sekten kommen. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums könnte es zur Inanspruchnahme 
einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Arten kommen, falls - wider Erwar-
ten - Gehölze betroffen sein sollten. Vorhabenbedingt könnten für die im Änderungsbereich auftre-
tenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG 
eintreten. Entsprechend sind in dem erstellten faunistischen Gutachten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen formuliert, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird und die bei Umsetzung 
des Vorhabens berücksichtigt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das faunistische Gutachten formuliert 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen der parallel verlaufenden Bebauungs-
planaufstellung über textliche und zeichnerische Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt wer-
den können:  
 Bauzeitenbeschränkung bzw. Kontrolle auf aktuell genutzte Nester 
 Erhalt der strukturreichen Randbereiche der Wiesen und Erhalt/Anlage eines Wiesenstrei-
fens zwischen den neuen Trainingsplätzen zur Verringerung der Barrierewirkung 
 Renaturierung eines Sportplatzes

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 Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf nachtaktive Tierarten durch die Verwen-
dung von Planflächenstrahlern (oben geschlossen) und UV-Sperrfilter für die Beleuchtung 
der Trainingsplätze. 
 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. 
 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen not-
wendig und entsprechend nicht vorgesehen.  
 
Bewertung: Dem regionalplanerischen Ziel der Biotoperhaltung wird durch den Erhalt der struktur-
reichen Randbereiche Rechnung getragen. Die Wiese wird jedoch zum größeren Teil überplant 
und steht als Lebensraum für Tiere nicht mehr zur Verfügung. Im Rahmen der vorliegenden faunis-
tischen Erhebung wurden keine erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikte festgestellt. Für nicht 
geschützte Arten sind dennoch Lebensraumverluste und Individuenverluste nicht auszuschließen. 
Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutzgut Tiere vertiefend im Rahmen des pa-
rallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet und durch entsprechende Maßnahmen 
ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG sichergestellt. Damit ist der 
Standort unter artenschutzrechtlichen Aspekten für die Erweiterung der Trainingsplätze und den 
Neubau des Leistungszentrums geeignet. 
  
9.5.1.4 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand/Nullvariante: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde 
liegenden Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden so-
wohl faunistische Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Bio-
logische Vielfalt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. 
Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche 
ist eher als gering einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern 
und der Wiesenfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.  
 
Prognose (Plan): Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung 
wird die biologische Vielfalt im Bereich die Wiesenfläche weiter verringert. Die überlagerten Wie-
senflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung. Im Bereich 
der bestehenden Sportanlagen wird durch die geplante Flächennutzungsplanänderung keine direk-
te Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Auf Ebene des Bebauungsplanes werden 
grünplanerische Festsetzungen getroffen, die, übernommen aus dem GOP, die Beeinträchtigung 
der biologischen Vielfalt  vermindern. Zudem wird auf Ebene des Bebauungsplans die Barrierewir-
kung der neuen Sportflächen im Bereich der Wiesenfläche durch die Anlage eines Grünstreifens 
zwischen den geplanten Trainingsfeldern verringert, in dem der hier vorhandene Weg erhalten 
bleibt. Außerhalb des Änderungsbereiches aber in einem Bereich, der als Regionaler Grünzug im 
Regionalplan ausgewiesen ist, im Äußeren Grüngürtel und dem Grünzug West ist die Umwandlung 
von Ackerflächen in naturnahe Wiesen und Feldgehölze und die Pflanzung einer Obstbaumreihe 
als Kompensationsmaßnahme vorgesehen und damit dort durch externe Pflanzmaßnahmen die 
Grundlage für eine Steigerung der biologischen Vielfalt gelegt. 
 
Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenfläche vorbereitet, 
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr vollständig erfüllt. 
Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen 
im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flä-
chen als mittelwertig eingestuft. Mit den auf Ebene des Bebauungsplans zu regelnden externen 
Pflanzmaßnahmen im Äußeren Grüngürtel und im Grünzug West wird das Ziel der Biotoperhaltung 
und sogar -aufwertung und der Biotopvernetzung unterstützt.

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9.5.1.5 Eingriff/Ausgleich  
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 
Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 
BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerech-
te Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes erfolgt eine detaillierte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Der Flächen-
nutzungsplan bereitet keine Eingriffe in Natur und Landschaft vor, die Bewältigung der Eingriffsre-
gelung erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Der verbleiben-
de Ausgleichsbedarf wird dort über externe Ausgleichsmaßnahmen im Äußeren Grüngürtel und 
dem Grünzug West durch die Umwandlung von Ackerflächen in naturnahe Wiesen und Feldgehöl-
ze und die Pflanzung einer Obstbaumreihe sowie die Anlage eines Laubmischwaldes in Köln-
Longerich kompensiert.  
 
9.5.2 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels und wird 
durch das vorhandene Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion und weitere Sportplätze sowie 
weitläufige Grünflächen mit Wegen und angrenzenden Straßen geprägt. Umgeben sind die Flä-
chen von den älteren Laubwaldbeständen des Äußeren Grüngürtels. Der ursprünglich von Fritz 
Encke angedachte dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurde nach den Vorstellun-
gen von Theodor Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten, von Waldbeständen ein-
gerahmten Wiesen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Gesamtentwurfs für den Äußeren 
Grüngürtel war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbaren Flächen, unter anderem mit 
Sportflächen und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbädern und Waldschulen.  
Insbesondere die offenen Wiesenflächen werden im Zusammenhang mit dem Äußeren Grüngürtel 
durch die Bevölkerung zur Naherholung genutzt (z. B. Spaziergänge, Joggen, Hundeauslauf). 
 
Prognose (Plan): Zukünftig wird der RheinEnergieSportpark durch ein modernes Leistungszentrum 
östlich des bestehenden Gebäudes ergänzt und die bestehenden Sportplätze modernisiert. Es ist 
außerdem die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfeldern und von drei zusätzlichen Trai-
ningsplätzen, inklusive Einfriedungen, Ballfangzäunen, Flutlichtmasten und zwei Funktionsgebäu-
den innerhalb des Änderungsbereichs vorgesehen. Im Rahmen der Anlage der neuen Trainings-
flächen muss der vorhandene Höhenunterschied in der Fläche ausgeglichen werden. Zum Schutz 
vermuteter Bodendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder und im Bereich von zwei der drei 
nordwestlichen Trainingsplätze der Oberboden lediglich bis in eine maximale Tiefe von 15 cm ab-
getragen werden. Somit verbleibt zukünftig ein Teil des Untergrundaufbaus (ca. 50 cm) der Trai-
ningsplätze über dem heutigen Geländeniveau. Als Ergebnis einer archäologischen Sachverhalts-
ermittlung kann der Oberboden im Bereich eines der drei geplanten Sportplätze bis zu einer maxi-
malen Tiefe von 55 cm abgetragen werden. Damit kann die Aufhöhung der Geländeoberfläche 
durch den erforderlichen Unterbau bei diesem Sportplatz gemindert werden und eine bessere An-
passung an die natürliche Geländeoberfläche erzielt werden. 
 
Der RheinEnergieSportpark soll weiterhin weitgehend frei zugänglich bleiben, so dass eine öffent-
liche Durchwegung weitgehend gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für 
die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der hinzu kommenden Sportplätze und des 
Leistungszentrums, erhalten bleiben. Die naturnahe Landschaft als Erholungsraum wird im Ände-
rungsbereich durch die Überprägung der Flächen jedoch deutlich reduziert. Gleichzeitig erfolgt mit

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der Anlage der vier Kleinspielfelder eine Attraktivierung der aktiven Naherholungsnutzung im Än-
derungsbereich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des neuen Leistungszentrums und der 
neuen Sportplätze gewährleistet sein wird. Das geplante Leistungszentrum wird in seiner Bauhöhe 
an das Franz-Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebäude in den vorhandenen 
Bestand eingliedern wird. Die für den Betrieb des RheinEnergieSportparks notwendige Beleuch-
tung wird auf Ebene des Bebauungsplans so geregelt, dass die maximale Höhe der Lichtmasten 
niedriger als die umgebenden Gehölze ist, sodass auch diese baulichen Anlagen nicht über den 
Änderungsbereich hinaus sichtbar sind. Eine Ausnahme sind die bereits bestehenden Flutlicht-
masten des Franz-Kremer-Stadions, welche bereits heute über die Baumkronen hinausreichen. 
Auch die zulässigen Höhen für die Einfriedungen der Sportplätze und für die Ballfangzäune wer-
den auf Ebene des Bebauungsplans geregelt. Zudem wurde der Standort des neuen Funktionsge-
bäudes A4 um 90° gedreht, um die Einschränkung der nord-süd-verlaufenden Sichtachse zu min-
dern. Die vorhandene Durchwegung des Änderungsbereichs bleibt für die Öffentlichkeit weiterhin 
erhalten.  
 
Bewertung: Der Änderungsbereich ist bereits weitläufig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. 
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und die Trainingsplätze führen im Bereich der 
offenen Wiesenfläche zu einer deutlichen Veränderung des örtlichen Landschaftsbildes. Die Er-
richtung des geplanten Leistungszentrums bringt als zusätzliches Gebäude ein naturfremdes Ele-
ment in das örtliche Landschaftsbild ein. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude, die Er-
richtung der Trainingsplätze inklusive Einfriedungen und Lichtmasten und Funktionsgebäude, füh-
ren im Bereich der offenen Wiesenfläche zu einer erheblichen Veränderung des örtlichen Land-
schaftsbildes, die durch die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abgemildert 
werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten oder Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Kro-
ne der die Wiesenfläche umgrenzenden Bäume hinaus. Die erforderlichen landschaftsbildfremden 
Einzäunungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Ver-
änderungen des Landschaftsbildes auf des Plangebiet und seinen unmittelbaren Nachbarbereich 
beschränkt. Für die kontemplative Erholungsnutzung führt die Umsetzung der Planung insbeson-
dere durch den Wegfall der Wiesenflächen zu einer erheblichen Veränderung. Die negative Ver-
änderung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Einschränkung der Erholungsfunk-
tion der Wiesenfläche im Änderungsbereich. 
 
9.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dominieren im Ände-
rungsbereich typische Parabraunerden aus tonigem Schluff. Im Untergrund stehen die etwa 20-25 
m starke Kiessande der Mittelterrasse des Rheins an. Die Parabraunerden im Änderungsbereich 
sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe 
auf. Die Böden sind zudem aufgrund ihrer Bodenfruchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion / 
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutzwürdig eingestuft. 
 
Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein 
geotechnischer Bericht erstellt. Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufbau der Un-
tergrundschichten besteht der Oberboden im Bereich der Wiesenfläche großflächig aus einer 25-
35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonigem, sandigem und kiesigen Schluff mit Humusanteil 
und bereichsweise Ziegelbuch. Im östlichen Teil der geplanten Trainingsfelder folgt darunter aufge-
füllter, mineralischer feinkörniger und gemischtkörniger Boden mit Mächtigkeiten von ca. 55 cm bis 
130 cm. Stellenweise besteht die Auffüllung in Anteilen auch aus Ziegelbruch, Bauschutt und 
Schlacke mit Sand-Kies-Schluffbeimengungen. Untern der Auffüllungsschicht liegt überwiegend 
eine unterschiedlich mächtige Lösslehmschicht über Terrassenkies/-sand, welche vom Rhein ab-
gelagertes fluviatiles Material darstellen. Der Untergrund der unbebauten Flächen im östlichen Teil

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des Änderungsbereichs ist überwiegend bereits durch Auffüllungsmaterial und die bestehende 
Nutzung der Fläche als Grünfläche bzw. Sportstätte geprägt, so dass eine gewisse Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodeneigenschaften gegeben ist. 
 
Prognose (Plan): Durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter ande-
rem die Anlage neuer Sportplätze vorbereitet, wodurch die unversiegelten Bodenstrukturen auf ca. 
39.000 m² überlagert und die natürlichen Bodeneigenschaften negativ beeinträchtigt werden. Das 
neue Leistungszentrum wird mit einer Grundfläche von max. 4.500 m² überwiegend auf einem be-
stehenden Kunstrasenplatz errichtet und nimmt damit größtenteils bereits vollständig anthropogen 
überprägte Flächen in Anspruch. Durch die Errichtung einer Tiefgarage kommt es in diesem Be-
reich zusätzlich zu einem Aushub des anstehenden Bodenmaterials (Auffüllungsmaterial und ge-
wachsener Boden). Auch im Bereich der bereits bestehenden Sportflächen werden durch die ge-
plante Darstellung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der erforderliche Flächenbedarf an un-
versiegeltem Boden wird durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue 
Leistungszentrum reduziert. Weiterhin führt die geplante Umwandlung eines Kunstrasenplatzes in 
Gebrauchsrasen dazu, dass sich beeinträchtige Bodeneigenschaften langfristig erholen können. 
Auf Ebene des Bebauungsplans werden im Äußeren Grüngürtel, im Grünzug West und in Köln-
Longerich externe Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, die sich dort positiv auf die vorhandenen 
Bodenfunktionen auswirken (Erholung von Bodenfunktionen durch Nutzungsextensivierung). Städ-
tische Ackerflächen werden hier in naturnahe Wiesen und Feldgehölze umgewandelt und eine 
Obstbaumreihe gepflanzt. Zudem wird auf einer Fettwiese ein Laubmischwald entwickelt.  
 
Bewertung: Die bestehenden naturnahen Bodenstrukturen werden durch den Aufbau der neuen 
Sportplätze großflächig überlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebensgrundla-
ge und Lebensraum für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushaltes, Filter-, Puffer- und 
Stoffumwandlungsfunktion) nicht mehr erfüllen. Betroffen sind teilweise bereits durch Auffüllungen 
anthropogen beeinträchtigte Bodenstrukturen. Der Verlust an naturnaher, unbefestigter Boden-
struktur ist immer negativ zu bewerten und in der Regel nur indirekt ausgleichbar. Im Rahmen des 
Bebauungsplanes werden Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gesichert, die Anlage von ex-
ternen Ausgleichspflanzungen auf bisher intensiv genutzten Ackerflächen und Fettwiesen führt dort 
zu einer langfristigen Erholung der Bodenstrukturen. 
 
9.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
9.5.4.1 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich befindet sich nicht in einer festgesetzten Wasser-
schutzzone. Auf Basis des geplanten Trinkwasserschutzgebiets Hürth-Efferen legt der Regional-
plan die Flächen als Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion fest. Die Flächen 
sind demnach vor Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdung der Ge-
wässer führen könnten. Der Änderungsbereich liegt im Bereich des sehr ergiebigen Porengrund-
wasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren 
Umkreis der Flächen erhoben. Im Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstand bei 
40,7 bzw. 41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im Änderungsbereich beträgt damit 
> 10 m. 
 
Im östlichen Teilbereich des Änderungsbereichs besteht durch die bereichsweise Befestigung der 
Flächen (Wege, Gebäude, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwas-
serneubildung. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird derzeit über 
die belebte Bodenzone auf angrenzenden Flächen und Versickerungsanlagen versickert.

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Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Sportplätze geht Versickerungsfläche im Umfang 
von etwa 39.000 m² verloren. Das auf den Trainingsplätzen, den öffentlichen Kleinspielfeldern und 
dem Dach des Leistungszentrums anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort ver-
sickert werden. Die entsprechenden Untersuchungen bestätigt die Versickerungsfähigkeit des Un-
tergrundes, die Lage der Rigolen wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt.  
 
Im Bereich der FNP-Änderung wird nicht mit grundwassergefährdenden Stoffen gearbeitet noch 
werden dort solche gelagert, so dass eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlos-
sen werden kann. Wassergefährdende Stoffe im Sinne der Verordnung über das Wasserschutz-
gebiet in Köln-Weiler sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit 
diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch 
die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verän-
dern können. Die Beläge und der Aufbau der vorhandenen Kunstrasenflächen entsprechen den 
mit der Unteren Wasserbehörde bei anderen Kunstrasenplätzen abgestimmten Standards und die 
geplanten Kunstrasenflächen werden entsprechend eingebaut. Zusätzlich werden den Rigolen zur 
Aufnahme des Niederschlagswassers Filter vorgeschaltet. Damit wird eine Beeinträchtigung der 
Grundwasserqualität vermieden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen des im Parallelverfahren auf-
gestellten Bebauungsplans werden Maßnahmen zur Versickerung des anfallenden Nieder-
schlagswassers vor Ort vorgesehen sowie eine Dachbegrünung der geplanten Gebäude. Das an-
fallende Niederschlagswasser wird somit bereichsweise durch eine Dachbegrünung zurückgehal-
ten und weiterhin vollständig dem Grundwasser zugeführt. 
 
Bewertung: Durch die zukünftige Versickerung des auf den Trainingsplätzen, den öffentlichen 
Kleinspielfeldern und dem Dach des Leistungszentrums anfallenden Niederschlagswassers wird 
die durch die Versiegelung potenziell ausgelöste Einschränkung der Grundwasserneubildung stark 
gemindert. Damit wird das anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf vor 
Ort wieder zur Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regional-
plan wird damit entsprochen, es entsteht kein Zielkonflikt zwischen den Zielen der 209. FNP-
Änderung und der Freiraumdarstellung im Regionalplan, hier Grundwasserschutz, an diesem 
Standort.  
 
9.5.5 Klima und Luft  
 
9.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen 
 
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
zu untersuchen und zu bewerten, wurde im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplan-
verfahrens ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Dütemeyer 2019). Eine detaillierte 
Darstellung und Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Planung erfolgt auf der Ebene 
des Bebauungsplanes. 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt vollständig im Äußeren Grüngürtel. Dieser weist 
einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus, ist windoffen und 
zeigt eine hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Entsprechend sollen gemäß Regional-
plan der Bezirksregierung Köln die Flächen den klimaökologischen Ausgleich sichern. Der Grün-
gürtel bildet somit ein wichtiges Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten Wet-
terlagen thermisch ausgleichend wirken kann. Er besitzt nicht nur eine lokale klimatische Aus-
gleichsfunktion für die angrenzende Bebauung, sondern hat auch eine wesentliche Bedeutung für 
die Minderung der sommerlichen Überwärmung der umliegenden Stadtteile. Der Änderungsbe-
reich selbst weist ebenfalls eine gewisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf, insbesondere 
die Flächen im nordwestlichen Änderungsbereich. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden

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kommt es hier durch die Kaltluftproduktion über den unversiegelten und unbebauten Flächen zu 
einer positiven Beeinflussung des Lokalklimas. 
 
Prognose (Plan): Durch die Umwandlung der Grünfläche in Sportplätze entfällt die Funktion als 
Kaltluftproduktionsfläche und die vorhandenen klimatischen Funktionen der Fläche werden verän-
dert. Im umweltmeteorologischen Gutachten wird für die Flächen der neuen Sportplätze ein Tem-
peraturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C prognostiziert. Im Be-
reich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der Temperaturanstieg tagsüber noch bei 0,4 °C. 
Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten. Aufgrund der ähnlichen Struk-
tur des Kunstrasens zu Naturrasen ist aber von keiner wesentlichen Änderung der Strömungsver-
hältnisse innerhalb des Änderungsbereichs auszugehen. Die Strömungsverhältnisse werden ledig-
lich im Bereich des geplanten Leistungszentrums und der beiden kleineren Funktionsgebäude ge-
ringfügig herabgesenkt, ohne dass Auswirkungen auf die Kleingärten oder die Wohnbebauung von 
Sülz festzustellen sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt 
(Umwandlung eines Kunstrasens in Hybridrasen, Anlage von Dachbegründung für das Leistungs-
zentrum und die Funktionsgebäude). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermei-
dungs-, Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: Im Rahmen der erfolgten umweltmeteorologischen Untersuchungen wurden bei Um-
setzung der Planung keine erheblichen Konflikte festgestellt. Klimatische Veränderungen be-
schränken sich auf die geplanten Trainingsplätze selbst und die Flächen in der unmittelbaren Um-
gebung. Klimatische Veränderungen, die über den Änderungsbereich und die direkt angrenzenden 
Flächen hinausreichen, wurden nicht festgestellt. Das in der Ausweisung als regionaler Grünzug 
formulierte Ziel des Erhalts der klimaökologischen Ausgleichsfunktion wird am Standort der 209. 
FNP-Änderung nur kleinräumig gemindert, ohne dass dadurch angrenzende Siedlungsbereiche 
klimatisch beeinträchtig werden. Damit ist eine Vereinbarkeit der Ziele der 209. FNP-Änderung mit 
diesem Umweltziel des Regionalplanes gegeben. 
 
9.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand/Nullvariante: Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalteplan. Gemäß aktuellem Luftrein-
halteplan Köln 2012 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der Grenzen der Umweltzone. 
Die Flächen befinden sich innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist 
durch die großen Vegetationsflächen und der Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä-
chen (vgl. Kap. 9.1.1) als wenig belastet zu bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt 
sich durch den Verkehr der umliegenden Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwi-
schen den beiden stark befahrenen Straßen Militärring und BAB 4. 
 
Prognose (Plan): Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans führt nur zu einer margi-
nalen Verkehrszunahme von 220 Fahrten werktags und 280 Fahrten samtags. Zum Vergleich: 
DTV Militärring ca. 11.400 Kfz-Fahrten/24h / Gleueler Straße ca. 11.300 – 15.600 Kfz-Fahrten/24h. 
Die Emission der Wärmebereitstellung für das geplante Leistungszentrum wird aufgrund emissi-
onsarmer Heiztechnologie (Einhaltung der Standards aus der Energieeinsparverordnung) ebenfalls 
sehr gering ausfallen. Entsprechend führt die Umsetzung der Inhalte der FNP-Änderung nicht zur 
einer mess- oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftgüte im und am Änderungsbereich.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt wie 
die Pflanzung von Gehölzen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, 
Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen notwendig.

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Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine gewisse 
Vorbelastung der Luftqualität durch die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4, dem Militärring 
und der Gleueler Straße. Die zusätzliche Emission verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durch-
führung der Planung wird äußerst marginal sein. Eine Veränderung der Luftgüte im Änderungsbe-
reich und der näheren Umgebung bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. 
MImSchV ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
 
9.5.5.3 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), 
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener 
Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des 
gesamten Änderungsbereichs. Das Gelände ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. An-
fallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilweise über bestehende Versickerungsanlagen und 
teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert. Probleme mit der Versickerung sind 
innerhalb des Änderungsbereichs nicht bekannt. 
 
Prognose (Plan): Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur wird im parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für Teile des Änderungsbereichs erstellt. Weiterhin wird 
im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens eine Regelung zur Ausbildung der Flutlichtanlage und 
zur Begrenzung der Spielzeiten festgelegt. Das Geißbockheim verfügt über eine ausreichende 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. 
Gerüche treten weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand des Änderungsbereiches auf. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgezeigt (z. B. 
Verwendung von nach oben geschlossenen Planflächenstrahlern, Dachbegrünung von Neubau-
ten). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus-
gleichmaßnahmen notwendig.  
 
Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führt zu deutlich erhöhten Lichtemissi-
onen im Änderungsbereich. Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann die Beleuch-
tung weitestgehend auf die Plätze selbst. Die fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinf-
rastruktur erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Gerüche tre-
ten weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand des Änderungsbereiches auf. 
 
9.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
9.5.6.1 Lärm  
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Änderungsbereich gehen Sportlärm- und Ver-
kehrslärm-Emissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, die bestehenden 
sowie die geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Auf der 
gegenüberliegenden nördlichen Seite der Militärringstraße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im 
Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussichtlich zu erwartenden Lärm-
immissionen ermittelt (ADU cologne GmbH 2019). Aus den an den Immissionsorten festgelegten 
Gebietskategorien Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und

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Gewerbegebiet (GE) werden schallschutzrechtliche Schutzansprüche abgeleitet. Für die Kleingar-
tenanlagen wurde, da dort kein Planungsrecht existiert, die tatsächliche Schutzwürdigkeit zugrun-
de gelegt. Angesichts der Vorbelastung durch Verkehrslärm (Militärringstraße) und da in den 
Kleingärten keine Wohnnutzung zulässig ist, wird ein Immissionsrichtwert (IRW) einem MI-Gebiet 
entsprechend für den Tagzeitraum angelegt. 
 
Für die Beurteilung von Sportlärm erfolgt eine Orientierung anhand der 18. BImSchV, die im Plan-
vollzug zur Anwendung kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differenzierte Beurteilungs-
zeiträume aufgeführt, wobei nach Werktagen und Sonn - und Feiertagen sowie Zeiten innerhalb 
und außerhalb von Ruhezeiten unterschieden wird. 
Durch den Betrieb der Sportanlagen sind im Änderungsbereich folgende Vorgänge zu berücksich-
tigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sportplätzen und Trainingsplätzen. 
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trainings- und Spielbetrieb. 
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatschen etc.) durch Zuschauende während 
des Trainings- und Spielbetriebs. 
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer-Stadion 
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge auf dem jeweiligen Parkplatz während 
des Trainings- und Spielbetriebs. 
 
Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV in der Fassung vom 01.06.2017 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00 
Uhr und 
innerhalb 
der Ruhezeit 
20:00–22:00 
Uhr 
Innerhalb 
der Ruhe-
zeit 6:00–
8:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stun-
de 22:00–
6:00 Uhr 
Außerhalb 
der Ruhe-
zeit 9:00–
13:00 Uhr, 
15:00-
20:00 Uhr 
und inner-
halb der 
Ruhezeit 
13:00–
15:00 Uhr, 
20:00-
22:00 Uhr 
Innerhalb 
der Ru-
hezeit 
7:00–
9:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stun-
de 22:00–
7:00 Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 
Dorfgebiete, Kernge-
biete, Mischgebiete 
(MI) 
60 55 45 60 55 45 
Allgemeine Wohnge-
biete und Kleinsied-
lungsgebiete (WA) 
55 50 40 55 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 50 45 35 
 
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er nicht den Sportanlagen zuzurechnen ist und 
nach der 18. BImSchV zu beurteilen ist – werden zur Orientierung die Orientierungswerte der DIN 
18005 herangezogen:

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Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 
 Orientierungswerte in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50 40 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI) 60 50 
Gewerbegebiet (GE) 65 55 
 
Für die Beurteilung der von der im Geißbockheim vorhandenen Gaststätte ausgehenden Lärmim-
missionen werden die IRW der TA Lärm herangezogen: 
 
Tab. 3: Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (Gewerbelärm) 
 Immissionsrichtwerte in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Mischgebiete (MI) 60 45 
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 50 
Die von der Stadt Köln im Norden des Änderungsbereichs geplanten vier öffentlich zugänglichen 
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) sind als Freizeitanlage 
zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf länderspezifische Vorgaben für Freizeitanl a-
gen hin. Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein Westfalen im Freizeitlärmerla ss NRW 
geregelt. Für jeden der Beurteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage werden Immissions-
richtwerte angegeben, die insbesondere die Ruhezeiten und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie 
orientieren sich dabei an der jeweilig vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nach-
folgenden Tabelle können die geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden. 
Tab. 4 Immissionswerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW  
Gebietsausweisung 
Immissionswerte in dB(A)  
werktags 
Immissionswerte in dB(A)  
sonn- und feiertags 
Tag Nacht*1 Tag Nacht*1 
außer-
halb der 
Ruhezeit 
08.00-
20.00 
Uhr 
innerhalb 
der Ruhe-
zeit 
06.00- 
08.00 Uhr, 
20.00-
22.00 Uhr 
lauteste 
volle Stun-
de 
22.00-
06.00 Uhr 
außerhalb 
Ruhezeit 
09.00-13.00 
Uhr,  
15.00-20.00 
Uhr 
innerhalb 
Ruhezeit 
07.00- 
09.00 Uhr, 
13.00-
15.00 Uhr, 
20.00-
22.00 Uhr 
lauteste volle 
Stunde 
22.00-07.00 
Uhr 
Gewerbegebiete 65 60 50 60  60 50 
Dorfgebiete, Kern-
gebiete, Mischgebiete 60 55 45 55  55 45 
allg. Wohngebiete 55 50 40 50  50 40 
reine Wohngebiete 50 45 35 45  45 35 
Kurgebiete, 
Krankenhäuser, 
Pflegeanstalten 
45 45 35 45 45 35

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Bestand/Nullvariante:  
Sportlärm:  
An den untersuchten Immissionsorten werden durch die bestehenden Anlagen (das Franz-Kremer-
Stadion wird hierbei mit der maximal zulässigen Zuschaueranzahl von 5 390 Personen berücksich-
tigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbarten Sportanlagen im Umfeld tagsüber 
außerhalb der Ruhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleue-
ler Straße 324 (IO 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum 55,2 dB(A) an der Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen die Beurteilungs-
pegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (IO 2) und 52,2 dB(A) an der Max-Scheler-
Straße 16. Innerhalb des Änderungsbereichs, am Geißbockheim (IO 13, Schutzanspruch GE), 
werden Beurteilungspegel von 55,2 bzw. 61,1 dB(A) erreicht. Mit Ausnahme der Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) liegen die Werte an allen Immissionsorten außerhalb der 
Ruhezeit unter den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Die Lärmimmission am Immissionsort 
Max-Scheler-Straße 16 liegt bei 1,8 dB(A) über dem Richtwert, ergibt sich aber überwiegend aus 
bestehenden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau 
Weiß Köln und DJK Südwest). Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte zudem 
an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch WR) um 1,3 dB(A) überschritten. Die Über-
schreitung an der Max-Scheler-Straße 16 liegt innerhalb der Ruhezeit bei 2,1 dB(A). An der Ber-
renrather Straße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch bei Berücksichti-
gung von Nachkommastellen um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 dB ermittelt wur-
de. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzu-
stellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. 
 
Verkehrslärm:  
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welcher auf die aktuelle Nutzung im Änderungesbereich 
einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der 
Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt 
an den Änderungsbereich angrenzenden Straßen liegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln 
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.815 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. Die Geräuschimmissionen durch den wesentlichen Emit-
tenten "Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen" sind im Bereich des IO13 (Sondergebiet Clubhaus) 
und den Großteil des Änderungsbereichs für die Tag- und Nachtzeit für den Fall einer freien Schal-
lausbreitung mit einem Beurteilungspegel von bis zu 55/65 dB(A) (tags/nachts) berechnet worden.  
 
Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplänen Verkehr der Stadt Köln liegen im Ände-
rungsbereich in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) (westlicher Bereich des 
Änderungsbereichs) und von >45 bis <= 50 dB(A) (östlicher Änderungsbereich) vor. Im schalltech-
nischen Gutachten wurden zur Berechnung der Lärmpegelbereiche entsprechend Beurteilungspe-
gel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen. 
 
Fluglärm: Gemäß den Schallimmissionsplänen Verkehr liegen im Änderungsbereich durch den 
Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm deut-
lich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berech-
nung der Lärmpegelbereiche entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts 
angenommen. 
 
Gewerbelärm: Es befinden sich mit Ausnahme eines externen Gastronomiebetriebes Im Geiß-
bockheim keine gewerbliche Nutzung innerhalb oder im Umfeld des Änderungsbereichs. Bei An-
nahme einer vollbesetzten Terrasse des Gastronomiebetriebes wird von dort im Tagzeitraum ein 
Schalleistungspegel von maximal 93,5 dB(A) emittiert. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm wer-
den an allen Immissionsorten eingehalten. Bezüglich des Schießstands (Gewerbe im Umfeld des 
Änderungsbereichs) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Beurteilungspegel zur 
Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen.

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Prognose (Plan):  
Sportlärm: Durch die Umsetzung der Ziele der Änderung des Flächennutzungsplans und des im 
Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Errichtung von Sportplätzen und zur Errichtung eines Leistungszentrums angrenzend an 
das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Durch die Nutzung dieser Einrichtungen kommt es zur Er-
höhung der Sportlärmemissionen und damit auch zur Erhöhung der Sportlärmimmissionen an den 
nächstgelegenen Immissionsorten. Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen Bauge-
nehmigung 5.390 Zuschauer Platz. Tatsächlich ist gemäß Zuschauerzählungen die Zahl der re-
gelmäßig vorhandenen Zuschauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umsetzung der neuen Trai-
ningsplätze und anderen Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Zunahme der Zuschauer-
zahlen im vorgenannten Stadion. Dennoch wird für die schalltechnische Prognose bei der Berück-
sichtigung der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO von einem vollbesetzten 
Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. Der Lärm des zukünftigen Leistungszentrums (Haustechnik, 
Tiefgaragenzufahrten) ist dem Sportlärm zuzurechnen wird hier mitberücksichtig. 
 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung gegenüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da 
morgens keine Spiele stattfinden): 
 
Tab. 5: Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb der Ruhezeiten (Zuschauer = 5.390) 
Immissionsort (Schutz-
anspruch) 
Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissions-
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei-
tung IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR) 
48,0 50 -2,0 +1,2 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
44,4 55 -10,6 +1,6 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
48,4 50 -1,6 +0,9 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
51,5 50 +1,5 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
50,3 50 +0,3 +0,1 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
50,5 55 -4,5 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
59,3 60 -0,7 +0,2 
IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
55,3 60 -4,7 +2,1 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
52,7 60 -7,3 +4,5 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
52,2 50 +2,2 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,4 50 -0,6 +0,2 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
61,1 65 -3,9 +0,0 
Anmerkung: der IRW für die Kleingärten wird einem MI entsprechend festgelegt, da diese gemäß 
Angaben der Stadt Köln als Nutzgärten einzuordnen sind.

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In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung gegenüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: 
 
Tab. 6: Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb der Ruhezeiten (Zuschauer = 5.390) 
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissions-
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei-
tung IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR) 
45,8 50 -4,2 +0,4 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
39,8 55 -15,2 +0,9 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
42,4 50 -7,6 +0,8 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
45,2 50 -4,8 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
44,7 50 -5,3 +0,2 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
45,0 55 -10,0 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
52,9 60 -7,1 +0,1 
IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
49,0 60 -11 +2,0 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
46,9 60 -13,1 +3,4 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
51,9 50 +1,9 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,0 50 -1,0 0,0 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
55,3 65 -9,7 +0,1 
Anmerkung: der IRW für die Kleingärten wird einem MI entsprechend festgelegt, da diese gemäß 
Angaben der Stadt Köln als Nutzgärten einzuordnen sind. 
 
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zeigt, dass durch die Umsetzung der Ziele der 
Flächennutzungsplanänderung und des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans die 
Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen. Eine Über-
schreitung des Richtwertes der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11) um 1,9 dB vor. Die Veränderung gegenüber dem aktuellen Zustand beträgt hier 
0,1 dB. Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschreitung der Richtwerte um 2,2 dB an der 
Max-Scheler-Straße 16 (IO 11). An dem von der Überschreitung der Richtwerte betroffenen Im-
missionsort liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte vor, diese ist also nicht 
planbedingt. Die durch die Flächennutzungsplanänderung verursachte Erhöhung beläuft sich an 
diesem Punkt auf lediglich 0,1 dB.  
 
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welcher auf die aktuelle Nutzung im Änderungsbereich 
einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der 
Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt 
an den Änderungsbereich angrenzenden Straßen liegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln 
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz.

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Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutachten Beurteilungspegel von 55 – 65 dB(A) zu 
erwarten. Durch die Planänderung wird keine erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögl i-
che Zusatzverkehr wird mit maximal 280  Fahrten pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). An-
gesichts der erheblichen Vorbelastung des Straßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen 
wird die Zunahme irrelevant sein und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen nicht 
ändern. 
 
Gewerbelärm:  
Die Umsetzung der FNP-Änderung bzw. des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 
wird nicht zu einer Veränderung des Gewerbelärms führen. 
 
Auf das Gebäude im Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" wirken neben Geräuschen aus 
dem Sport, dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr auch Geräusche aus dem vorhandenen 
Gastronomiebetrieb im Geißbockheim ein. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-
Stadion sind insbesondere durch die Lautsprecheranlage Beurteilungspegel von bis zu 76 dB(A) 
zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten.  
 
Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): 
Im Norden des Änderungsbereichs sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche Kleinspielfelder 
(Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. Gemäß der schalltechni-
schen Untersuchung sind zur Beurteilung der Lärmsituation durch den Betrieb der Kleinspielfelder 
im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kleinspielfeldern (Fußball, Beachvolley-
ball, Basketball und Geräte-Parcour). 
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf dem Parkplatz durch Nutzer der Klein-
spielfelder. 
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der 
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezei-
ten innerhalb der von der Stadt allgemein vorgegebenen Nutzungszeiten eingehalten werden, gilt 
dies auch außerhalb der Ruhezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit. Eine Überschreitung 
der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird im städtebaulichen Vertrag die Nutzung der neu 
errichteten Sportflächen auf die Zeit von 8:00-22:00 Uhr (bzw. 9:00-22:00 Uhr am Wochenende) 
beschränkt und damit zusätzliche Belastungen der umgebenden schutzwürdigen Nutzungen in den 
morgendlichen Ruhezeiten und zur Nachtzeit vermieden. Die Schallleistung der Haustechnik auf 
dem geplanten Leistungszentrum Fußball wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan auf 
90 dB(A) beschränkt. 
 
Auf Ebene des Bebauungsplans werden zum Schallschutz des Leistungszentrums passive Schall-
schutzmaßnahmen dargestellt und festgesetzt. Dabei werden alle künftigen Einwirkungen durch 
Sport, Verkehr sowie durch den vorhandenen Gastronomiebetrieb im Geißbockheim berücksich-
tigt. 
 
Im Rahmen der 209. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Regelungen notwendig. 
 
Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet aufgrund der 
vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereichs und des Verkehrs-
lärms, insbesondere aus dem Straßenverkehr des Militärrings und der Gleueler Straße. Mit der 
Umsetzung der Ziele der 209. FNP-Änderung und des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanes kommt es zu einer Zunahme von Sportlärm-Emissionen und einer marginalen Ver-
kehrszunahme. Durch Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung werden schall-
technisch gesunde Arbeitsverhältnisse im geplanten Leistungszentrum sichergestellt. Die Immissi-
onsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einzelnen Immissionsorten im Bestand zwar geringfügig 
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber fast ausschließlich aus der Vorbelastung

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/ 75 
 
bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereichs. Aus der schalltechni-
schen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutzrechtli-
chen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes 
RheinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestä-
tigt. Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutzgut Lärm vertiefend im Rahmen des 
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet. 
 
9.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand/Nullvariante:  
Denkmalschutz: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmal-
listennummer 314 aufgenommen. In den 1920er Jahren wurden die Flächen hergerichtet. Dem 
Charakter und der Intention der Volksparkbewegung nach waren die Wiesenflächen vor allem für 
die sportliche Betätigung und zum Lagern gedacht. Das zur Gestaltung des Äußeren Grüngürtels 
zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch die Öffentlichkeit 
unter anderem auch als Sportstätten vor. 
 
Bodendenkmalpflege: Zudem befinden sich im Änderungsbereich preußische Befestigungsanlagen 
aus den 1870er Jahren sowie Überreste von Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg, welche 
nach Denkmalschutzgesetzt zu erhalten sind.  
Darüber hinaus ist mit vorgeschichtlichen Siedlungsfunden aus der Zeit der Bandkeramiker zu 
rechnen. Römische Funde sind innerhalb des Änderungsbereichs ebenfalls nicht auszuschließen. 
 
Kulturelles Erbe: Gemäß Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln liegt der Ände-
rungsbereich in einem dort als Kulturlandschaftsbereich (KLB) Nr. 355 "Äußerer Grüngürtel links-
rheinisch". Diesem zugeordnet ist Ziel Nr. 3 "Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges". 
 
Prognose (Plan):  
Bodendenkmalpflege: Die Ausweisung als Sportflächen im Änderungsbereich nimmt eine Fläche in 
Anspruch, für die das Vorkommen von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden kann und 
die sich innerhalb des unter Denkmalschutz stehenden Äußeren Grüngürtels befinden. Im Dezem-
ber 2018 wurde im Bereich des geplanten Trainingsplatzes A1 eine archäologische Sachstandser-
hebung mittels Baggersondagen durchgeführt. Die Sondagen erwiesen sich als weitgehend archä-
ologisch unauffällig, weitere Untersuchungen sind nicht notwendig. Damit kann hier ein Bodenab-
trag von maximal 0,55 cm zur Unterbringung des Aufbaus für den Trainingsplatz A1 erfolgen. 
 
Denkmalschutz: Die geplante Erweiterung steht den Zielen des Denkmalschutzes nicht grundsätz-
lich entgegen, da Flächen zur sportlichen Betätigung Teil des Ursprungskonzepts zum Äußeren 
Grüngürtel waren. Durch die erforderlichen Aufbauten (Geländeerhöhung, Einfriedungen, Ballfang-
zäune, Flutlichtmasten, Gebäude) werden die Flächen insbesondere im westlichen Änderungsbe-
reich in ihrer Gestalt verändert. 
 
Kulturelles Erbe: Entsprechend den Ausführungen im vorgenannten Fachbeitrag zur Bedeutung 
der Kulturlandschaftsbereiche (KLB) wird den denkmalpflegerischen Belangen in der Abwägung 
ein ausreichendes Gewicht gegeben. Der KLB wird erhalten, eine unvereinbare Nutzung wird ge-
rade nicht vorgesehen. Das für den KLB Nr. 335 aufgeführte Ziel Nr. 3 wird insofern berücksichtigt, 
als gestaltete Strukturen erhalten bleiben wie Wege, Freiflächen und Waldstücke. Mit der geplan-
ten Sportnutzung wird die kontinuierliche Nutzung gesichert und nachhaltig entwickelt. Entspre-
chend kann unterstellt werden, dass das historische Gefüge des Äußeren Grüngürtels in Lindent-
hal erhalten bleibt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Auf Ebene des Bebauungsplans werden 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgesetzt (minimale Auftrags- und Abtragshöhen),

- 75 - 
 
/ 76 
 
sodass die möglicherweise bestehenden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt werden. Eingriffe in 
den Boden werden auf ein unbedingt notwendiges Maß minimiert und erfolgen in enger Abstim-
mung mit dem Römisch-Germanischen-Museum. Die Höhe oberirdischer Anlagen (z. B. das Leis-
tungszentrum, Flutlichtmasten, Ballfangzäune, Einfriedungen) werden ebenfalls auf Ebene des 
Bebauungsplans begrenzt, wodurch Auswirkungen auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel minimiert 
werden.  
 
Bewertung: Durch die Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks wird der denkmal-
geschützte Äußere Grüngürtel durch bauliche Anlagen verändert. Bereits die ursprüngliche Kon-
zeption des Äußeren Grüngürtels sah jedoch dessen Nutzung als Sportflächen entlang der Militär-
ringstraße vor. Durch Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird eine Beein-
trächtigung des Baudenkmals minimiert.  
 
Durch Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird zudem eine Beeinträchti-
gung von potentiell vorkommenden Bodendenkmälern bei Durchführung der geplanten Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks verhindert. Ebenso werden die Belange des Denkmalschutzes 
durch eine enge Abstimmung mit dem Stadtkonservator sichergestellt. Damit werden denkmalpfle-
gerische Belange mit der Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks am geplanten 
Standort im Äußeren Grüngürtel in Einklang gebracht. 
 
9.5.8  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c 
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Mensch, Kultur- und Sachgüter)  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des Änderungsbereichs, insbesondere 
in den südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Schutz-
gütern. Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Änderungsbereichs bedingen unter an-
derem eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit der Beeinträchtigung der Boden-
funktionen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbun-
den bzw. deren negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die bestehenden Verdichtun-
gen und Veränderungen des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringe-
rung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion. 
 
Prognose (Plan): Infolge der Inanspruchnahme von Flächen ergeben sich Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit der Inanspruchnahme natürlicher Bodenstruk-
turen ist beispielsweise gleichzeitig eine Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetation und der 
Biotopfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere verbunden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu vermeiden, werden zu den einzelnen Umwelt-
belangen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen genannt.  
 
Bewertung: Die Art und die Schwere der Veränderungen durch die Flächennutzungsplanänderung 
sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die jeweils zu den ein-
zelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen auf Wech-
selwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt.

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9.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine detaillierte Standortalter-
nativenprüfung durchgeführt, siehe Kapitel 6. Es wurden insgesamt elf Standorte hinsichtlich fol-
gender Faktoren untersucht:  
 
Qualitätswirksame Standortfaktoren 
 Bündelung aller sportlichen Aktivitäten an einem Standort 
Funktionale Standortfaktoren 
 Flächenbedarf 
 Flächenverfügbarkeit 
 Eignung der Fläche 
 Schulische Anbindung 
 Anbindung an das ÖPNV-Netz 
 Immissionsschutz 
 Gesundes sportliches Betätigungsumfeld 
 Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestands 
Planungsrecht 
 Festlegung des Regionalplans 
 Festlegung des Landschaftsplans 
 Darstellung des Flächennutzungsplans 
Weitere Standortfaktoren 
 Image für die Stadt Köln 
 Freizeitangebot für die Bürger der Stadt Köln 
 Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
Während die qualitätswirksamen und funktionalen Standortfaktoren mit einer Gewichtung von 1 
berücksichtigt wurden, gehen die Faktoren Planungsrecht mit einer Gewichtung von 1,5 und die 
weiteren Standortfaktoren mit einer Gewichtung von 0,5 in die Bewertung der Standorte ein.  
Vier der elf Standorte wurden entweder aufgrund der geringen Flächengröße oder einer mangel-
den Flächenverfügbarkeit nicht weiter geprüft, da eine Umsetzung der Planung durch die geringe 
Flächengröße oder mangelnde Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen ist. 
Die Standortalternativenprüfung kommt nach Prüfung der zuvor genannten Faktoren zu dem Er-
gebnis, dass der Standort des RheinEnergieSportparks der geeignetste für das betrachtete Vorha-
ben ist.  
 
Nicht berücksichtigt bei der vorgenannten Alternativenprüfung wurden biotische Faktoren sowie 
bodenkundliche oder klimatische Funktionen der Flächen. Im Folgenden erfolgt die Einschätzung 
der Bestandssituation der verbleibenden sieben Standortalternativen gemäß Punkt 6.3 Alternativ-
standortbewertung hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als 
Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion. Oberflächen-
gewässer sind auf den betrachteten Flächen der Standortalternativen nicht direkt betroffen.

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Tab. 7: Alternativstandortbewertung, Aspekt naturräumliche Faktoren 
   
Umweltbe-
lang 
Bewertungs-
kriterium 
1 Rhein-
Energie-
Sportpark 
2 Rhein-
Energie-
Stadion 
3 Junkersdorf, 
Nachbarschaft 
Frische-
zentrum 
4 Immendorf, 
Giesdorfer 
Allee 
5 Merkenich, 
Mohlenweg 
6 Urbach, 
Antonius-
straße 
11 Hürth, 
Efferener 
Straße 
Biotopquali-
tät 
mittlerer Bio-
topwert / m² 
Biotoptyp 
gering / mittel 
degenerierte 
Glatthaferwie-
sen, Sportflä-
chen 
gering / 
Scherrasen / 
Sportplätze 
gering Acker-
fläche 
mittel  
Grünland 
gering (Acker) gering / mittel  
Acker / Grün-
land 
mittel  
Grünland 
Lebensraum 
Tierarten 
Lebensstätten 
planungs-
relevanter 
Tierarten be-
troffen 
Nein (ASP 
vom 
25.06.2018) 
aufgrund 
Störwirkung 
vorhandener 
Sportstätten/ -
nutzung eher 
unwahr-
scheinlich 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
Stark gestört 
durch angren-
zende Auto-
bahn 
aufgrund Stör-
wirkung vor-
handener B e-
triebe eher 
unwahrschein-
lich 
aufgrund Flä-
chenzuschnitt 
her unwahr-
scheinlich 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
Bodengüte Schutzwürdig-
keit gemäß BK 
50 NRW 
Parabrauner-
de, besonders 
schutzwürdig, 
teilw. Auffül-
lungsböden 
Parabrauner-
deböden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Parabrauner-
deböden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Braunerdebö-
den, Pa-
rabrauner-
deboden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Brauner Auen-
boden, nicht 
schutzwürdig 
Parabraun-
erdeboden, 
schutzwürdig 
Parabraun-
erdeboden, 
schutzwürdig 
Stadtklima Planungshin-
weiskarte zu-
künftige Wär-
mebelastung 
(Klimawandel-
folgen), siehe 
Punkt 9.2.1 
teilweise 
Klasse 5 stark 
klimaaktiv, 
teilw. Klasse 4 
klimaaktiv 
Klasse 4 kli-
maaktiv 
überwiegend 
Klasse 3 be-
lastete Sied-
lungsfläche, 
randlich Klas-
se 4 klima-
aktiv 
Klasse 4 kli-
maaktiv 
Klasse 3 belas-
tete Siedlungs-
fläche 
Überwiegend 
Klasse 4 kli-
maaktiv, un-
tergeordnet 
Klasse 3 be-
lastete Sied-
lungsfläche 
keine Angabe, 
vermutlich 
Klasse 4 kli-
maaktiv

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Eine Gewichtung der naturräumlichen Bewertungsfaktoren untereinander erfolgt nicht, diese 
stehen alle gleichwertig nebeneinander. Der Aspekt von Sport- und Verkehrslärm-
Immissionen wurde bereits im der Standortalternativenprüfung im städtebaulichen Teil der 
Begründung vorgenommen (vgl. Kapitel 6. Alternativstandortprüfung Punkt II. g).  
 
Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren weist der Standort Nr. 5. Köln -
Merkenich, Mohlenweg (Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit biotischer 
und stadtklimatischer Qualitäten auf und wäre damit bei ausschließlicher Berücksichtigung 
dieser Aspekte als die geeignetste Standortalternative zu bewerten. Alle übrigen Standorte 
einschließlich des RheinEnergieSpo rtparks weisen in der Summe untereinander ähnliche 
Qualitäten auf, so dass sich aus der Bewertung der geprüften Umweltbelange keine weitere 
Priorisierung der Standorte ergibt.  
 
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen relevanten Prüfaspekte n wie be i-
spielsweise Immissionsschutz und ÖPNV -Anbindung (Vermeidung von verkehrsbedingten 
Immissionen) eine geringe Eignung auf und war bislang im städtebaulichen Ranking auf 
Rang 4 eingeordnet. Die neuerliche Überprüfung der Alternativstandorte hat ergeben, dass 
der Standort in der Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen wur-
de, so dass die Flächenverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Damit belegt der Standort nun 
den Rang 5. Die hier geringer betroffenen biotischen und stadtklimatischen Qualitäten recht-
fertigen in der Gesamtschau daher nicht eine Bevorzugung dieses Standortes gegenüber der 
Erweiterung des RheinEnergieSportparks, insbesondere auch, da hier, mit Ausnahme des 
Eingriffs in den Boden, die Minderung und der Ausgleich von Eingriffen gut bewältigbar sind. 
 
9.6 Zusätzliche Angaben 
 
9.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen. Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei 
Zusammenstellung der vollständigen Gutachten. Neben den unten aufgeführten Gutachten 
beruhen die Einschätzungen im Umweltbericht teilweise auf Erfahrungswerten und Abschät-
zungen. 
 
In der Umweltprüfung wurden folgende, für den Änderungsbereich relevante Gutachten aus-
gewertet: 
 ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräusch e-
mission und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlag e 
"RheinEnergieSportpark in Köln Sülz", Köln, 07.06.2019; 
 Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-
Sülz, Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen, Köln, 06.06.2019; 
 Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuchung zu m Bebauungsplan 
Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz, 3. Fertigung, Köln, 24.05.2019; 
 Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
 Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
 Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnerschaft: Grünordnungsplan Erweit e-
rung RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz; :27.05.2019; 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): Leistungszentrum, 1. FC Köln - 
Geotechnischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten Düsseldorf, 2013;

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 Naturgutachten Oliver Tillmanns: Bebauungsplan "Erweiterung RheinEnergieSport-
park Köln-Sülz" – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung. 5. 
Überarbeitung, Grevenbroich, 29.05.2019; 
 Dr. Dütemeyer Umweltgeologe: Umweltmeteorologisches Gutachten – Klimatische 
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln -Sülz, E s-
sen,22.05.2019; 
 PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster: Geotechnischer Bericht zur Baugrunder-
kundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar, Oktober 2015; 
 Stadt Köln: Landschaftsplan, Köln, April 2011; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Aus zug aus der Pl a-
nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
  
9.6.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
 
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind 
keine Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vor-
gesehen. 
 
9.6.3  Zusammenfassung 
 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung zeitgemäßer und professio-
neller Rahmenbedingungen für die Mannschaften des 1. FC Köln vorzubereiten, soll die 209. 
Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Es sollen Möglichkeiten geschaffen werden, alle 
relevanten Funktionen für die Mannschaften an dem Stand ort im Äußeren Grüngürtel zu 
bündeln, um so Synergieeffekte nutzbar machen zu können. Um Rechtsicherheit hinsichtlich 
der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (Waldbereich mit den Freiraumfunktionen 
"Regionaler Grünzug", "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung" sowie 
"Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion") zu erlangen, hat die Stadt Köln 
vorsorglich ein Zielabweichungsverfahren nach §  16 Landesplanungsgesetz Nordrhein-
Westfalen (LPlG NRW) beantragt. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht der 209. Flächennutzungsplanänderung 
als nicht betroffen eingestuft: 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sie befinden 
sich nicht im Änderungsbereich und dessen Umgebung.  
 
Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden und 
auch nicht vorgesehen. Der westlich des Änderungsbereichs gelegene Decksteiner Weiher 
wird von der Planänderung nicht beeinträchtigt. 
 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 
Der Änderungsbereich befindet sich in der Schutzzone IIIB des geplanten Trinkwasser-
schutzgebiets "Hürth-Efferen". Sonstige relevante Fachpläne liegen für den Änderungsbe-
reich nicht vor (außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln dargestellten Umweltzone, keine 
festgesetzte Wasserschutzzone). 
 
Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für den Änderungsbereich keine Erkennt-
nisse über Bodenbelastungen vor. Im Zuge der Baugrunduntersuchung wurden im obersten 
Bodenhorizont teilweise geringmächtige Auffüllungen mit Fremdstoffbeimengungen festge-
stellt. Chemische Bodenverunreinigungen liegen nicht vor.

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Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken 
auf den Änderungsbereich nicht ein. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung 
für die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Die Ziele der 209. FNP-
Änderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Ener-
gieeffizienz.  
 
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallrisiko): Der Änderungsbereich liegt weder 
innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder überschwemmungsgefährde-
ten Bereichs noch im Achtungsabstand bzw. angemessenem Sicherheitsabstand einer Stör-
fallanlage. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Landschaftsplan: Der Landschaftsplan setzt für den Änderungsbereich das Landschafts-
schutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grün-
züge" fest. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Ände-
rung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aufgrund der, in Bezug auf die 
gesamte Größe des Landschaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung sind der 
Schutzzweck und das Entwicklungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen) nur geringfügig betroffen. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben 
unverändert. 
 
Pflanzen: Vorhandene Wiesenflächen werden großflächig in Anspruch genommen und kön-
nen ihre biotische Funktion nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Be-
reich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzu-
treffen und ihre durch menschlichen Einfluss (Naherholung) eingeschränkte Artenzusam-
mensetzung ist relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Die Durchführung der Planung 
entspricht im Änderungsbereich nicht den Zielen des Regionalplans zur Waldvermehrung in 
waldarmen Gebieten und wirkt dem Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung potentiell ent-
gegen. Im Grünordnungsplan werden externe Pflanzmaßnahmen zur Umwandlung von ar-
tenarmer Ackerfläche in höherwertige Biotope entwickelt, die im Bebauungsplan festgesetzt 
werden. Diese Maßnahmen unterstützen an diesen Stellen das Ziel der Biotoperhaltung, -
aufwertung und der Biotopvernetzung. 
 
Tiere: Dem regionalplanerischen Ziel der Biotoperhaltung wird durch den Erhalt der struktur-
reichen Randbereiche Rechnung getragen. Die offenen Bereiche der Wiese werden jedoch 
zum größeren Teil überplant und stehen als Lebensraum für Tiere nicht mehr zur Verfügung. 
Im Rahmen der erfolgten faunistischen Erhebungen wurden keine erheblichen artenschutz-
rechtlichen Konflikte festgestellt. Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutz-
gut Tiere vertiefend im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens be-
trachtet und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß 
§ 44 BNatSchG sichergestellt. Damit ist der Standort unter artenschutzrechtlichen Aspekten 
für die Erweiterung der Trainingsplätze und den Neubau des Leistungszentrums geeignet. 
 
Biologische Vielfalt: Durch die Umsetzung d er Ziele der geplanten FNP -Änderung wird die 
Biologische Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche weiter verringert. Die betroffenen Leben s-
räume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadt-
gebiet häufig anzutreffen und die b iologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen als 
mittel eingestuft. Mit den auf Ebene des Bebauungsplans zu regelnden externen Pflanzmaß-
nahmen im Äußeren Grüngürtel und im Grünzug West wird das Ziel der Biotoperhaltung, -
aufwertung und der Biotopvernetzung unterstützt.

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Landschaftsbild/Erholung: Der Änderungsbereich ist bereits weitläufig durch die genutzten 
Sportanlagen geprägt. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und die Trainings-
plätze führen im Bereich der offenen Wiesenfläche zu einer Veränderung des örtlichen 
Landschaftsbildes. Geplante Lichtmasten reichen nicht über die Krone der die Trainingsplät-
ze umgrenzenden Bäume hinaus. Auch die erforderlichen landschaftsbildfremden Einzäu-
nungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Verän-
derungen des Landschaftsbildes auf den Änderungsbereich und seinen unmittelbaren Nach-
bereich beschränkt. Dennoch wird die offene Wiesenfläche großflächig überplant und die als 
regionalplanerisches Ziel formulierte Erhaltung der Flächen für die landschaftsorientierte Er-
holung wird für die Flächen der neuen Trainingsplätze erheblich eingeschränkt. Die Durch-
lässigkeit des Änderungsbereiches für Naherholungssuchende bleibt weiterhin gewahrt. 
 
Boden: Die bestehenden naturnahen Bodenstrukturen werden durch den Aufbau der Kunst-
rasenplätze großflächig überlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebens-
grundlage und Lebensraum für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushaltes, Filter-
, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktion) nicht mehr erfüllen. Der Verlust an naturnaher, un-
befestigter Bodenstruktur ist in der Regel nur indirekt ausgleichbar. Im Rahmen des Bebau-
ungsplanes werden Minderungsmaßnahmen gesichert, die Anlage von externen Ausgleichs-
pflanzungen auf bisher intensiv genutzten Ackerflächen und Grünflächen führt dort zu einer 
langfristigen Erholung der Bodenstrukturen. 
 
Grundwasser: Durch die zukünftige Versickerung des auf den Trainingsplätzen und dem 
Dach des Leistungszentrums anfallenden Niederschlagswassers wird die durch die Versie-
gelung potenziell ausgelöste Einschränkung der Grundwasserneubildung stark gemindert. 
Damit wird das anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf vor Ort 
wieder zur Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regio-
nalplan wird damit entsprochen, es entsteht kein Zielkonflikt zwischen den Zielen der 209. 
FNP-Änderung und der Freiraumdarstellung im Regionalplan, hier Grundwasserschutz, an 
diesem Standort. 
 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Im Rahmen der vorliegenden umweltmeteorologischen Untersu-
chung wurden bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Konflikte festgestellt. Klimati-
sche Veränderungen beschränken sich auf die geplanten Trainingsplätze selbst und die Flä-
chen in der unmittelbaren Umgebung. Klimatische Veränderungen, die über den Änderungs-
bereich und die direkt angrenzenden Flächen hinausreichen, wurden nicht festgestellt. Das 
in der Ausweisung als regionaler Grünzug formulierte Ziel des Erhalts der klimaökologischen 
Ausgleichsfunktion wird am Standort der 209. FNP-Änderung nur kleinräumig gemindert, 
ohne dass dadurch angrenzende Siedlungsbereiche klimatisch beeinträchtig werden. Damit 
ist eine Vereinbarkeit der Ziele der 209. FNP-Änderung mit diesem Umweltziel des Regio-
nalplanes gegeben. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht be-
reits im aktuellen Zustand eine gewisse Vorbelastung der Luftqualität durch die Kfz-
bedingten Emissionen auf den umliegenden Straße. Die zusätzliche Emission verkehrsbe-
dingter Luftschadstoffe bei Durchführung der Planung werden äußerst marginal sein. Eine 
Veränderung der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung ist mit Durch-
führung der Planung nicht zu erwarten. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Der Änderungsbereich liegt im Stadtgebiet Köln und 
ist bereits von anthropogener Nutzung geprägt. Die Beleuchtung der geplanten Trainings-
plätze führt aber unter anderem zu deutlich erhöhten Lichtemissionen im westlichen Ände-
rungsbereich. Die Beleuchtung wird durch gezielte Maßnahmen weitestgehend auf die Plät-
ze selbst, bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen beschränk. Die fachgerechte 
Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplans.

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Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet aus den vor-
handenen Sportnutzungen und dem Verkehrslärm, insbesondere aus dem Straßenverkehr 
des Militärrings und der Gleueler Straße. Durch den Sportlärm ergeben sich innerhalb der 
Ruhezeiten Überschreitungen der Emissionsrichtwerte für reine Wohngebiete an drei der 13 
untersuchten Immissionsorte. Mit der Umsetzung der Ziele der 209. FNP-Änderung und des 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes kommt es zu einer überwiegend gerin-
gen Zunahme von Sportlärm-Emissionen, Freizeitlärm-Emissionen und einer marginalen 
Verkehrszunahme. 
 
Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und der in der Regel nicht zu erwartenden, aber für 
die Berechnung zu Grunde gelegten Vollbelastung des Franz-Kremer-Stadions geht aus der 
schalltechnischen Untersuchung hervor, dass mit der Umsetzung der Ziele der 209. FNP-
Änderung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft ver-
einbar ist. Der Schallschutz des vorgesehenen Leistungszentrums wird im parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplan durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen 
an Außenbauteilen gemäß DIN 4109-2018 geregelt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Bereits die ursprüngliche Konzeption des Äußeren Grüngür-
tels sah dessen Nutzung durch Sportflächen entlang der Militärringstraße vor. Durch Ver-
meidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird eine Beeinträchtigung von po-
tentiell vorkommenden Bodendenkmälern bei Durchführung der geplanten Erweiterung des 
RheinEnergieSportparks verhindert. Ebenso werden die Belange des Denkmalschutzes 
durch eine enge Abstimmung mit dem Stadtkonservator sichergestellt. Damit sprechen 
denkmalpflegerische Belange nicht gegen die Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergie 
Sportparks am geplanten Standort im Äußeren Grüngürtel. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Art und die Schwere der Veränderungen durch 
die Planung sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die 
jeweils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine 
Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 
 
Standortalternativenprüfung 
 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine detaillierte Standort-
alternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt elf Standorte unter anderem hin-
sichtlich qualitätswirksamer, funktionaler und planungsrechtlicher Faktoren untersucht. Vier 
der elf Standorte wurden aufgrund der geringen Flächengröße oder einer mangelnden Flä-
chenverfügbarkeit jedoch nicht weiter verfolgt. Aus der Alternativenprüfung ging der Standort 
des RheinEnergieSportparks als am geeignetsten hervor. Um biotische Faktoren bei der 
Bewertung der Alternativen ebenfalls zu betrachten, wurden die verbleibenden sechs Stand-
orte hinsichtlich deren Biotopstrukturen, deren Eignung als Lebenstraum für Tiere, die Bo-
dengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet.  
 
Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren weist der Standort Nr. 5. Köln-
Merkenich, Mohlenweg (Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit biotischer 
und stadtklimatischer Qualitäten auf und wäre damit bei ausschließlicher Berücksichtigung 
dieser Aspekte als die geeignetste Standortalternative zu bewerten. 
 
Alle übrigen untersuchten Standorte einschließlich des RheinEnergieSportparks weisen in 
der Gesamtschau untereinander ähnliche Umweltqualitäten auf, so dass sich aus der Bewer-
tung der geprüften Umweltbelange keine eindeutige Priorisierung der Standorte ergibt.  
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen relevanten Prüfaspekten wie bei-
spielsweise Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung von verkehrsbedingten 
Immissionen) eine geringe Eignung auf. Damit ist den funktionalen und städtebaulichen 
Prüfkriterien und deren Wertung der Vorrang zu geben vor den umweltseitigen Prüfkriterien.

- 83 - 
 
 
 
Der Entwurf zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes "Erweite-
rung RheinEnergieSportpark" in Köln-Sülz wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Mitteilung Ausschuss

6911 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Rode Sa 
Vorlagen-Nummer  09.07.2019 
 2332/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Betreff: 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 3, Köln-Sülz 
Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz 
Mitteilung: 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit gleichem Datum wurde der Auf-
stellungsbeschluss und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungs-
plan-Verfahren mit dem Arbeitstitel Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz gefasst. Am 
15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabebeschluss unter Berücksichtigung 
der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen für beide Bauleitplanverfahren. Zuletzt fand für 
beide oben genannten Bauleitplanverfahren die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öf-
fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 statt. 
 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche darge-
stellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz. Vorgesehen ist die Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet 
"Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" 
sowie mit der Zweckbestimmung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sport-
platz" und Signet "Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder" 
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungsbe-
zogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der Zu-
kunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergieSport-
parks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vorhande-
nen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die Nachwuchs-
mannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen modernisiert werden. 
 
 
Verfahrensverlauf 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergieSport-
park in Köln-Sülz – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. 
 
Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 07.04.2016 bis 
28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert.

2 
 
Parallel wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung beteiligt.  
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen 
wurden – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Am 
15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabebeschluss unter Berücksichtigung 
der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im 
Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung 
Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde ohne Bedenken beantwortet. 
 
Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regional-
plan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den über-
lagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und landschafts-
orientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen festgelegt 
ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Entscheidung, die 
überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksregierung mit der Bit-
te zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die geplante Änderung 
des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den 
Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wurden durch die Bezirksre-
gierung keine Bedenken erklärt. 
 
Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu ei-
ner erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des 
Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und des Geißbockheims als 
Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt.  
 
Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 
Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln vor-
sorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der Be-
zirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans beantragt. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 18.12.2018 bis 01.02.2019 für beide Bauleitplan-Verfahren statt. Im Nachgang der einge-
gangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planung.  
 
Der nächste Verfahrensschritt für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan-Entwurf ist die 
mindestens einmonatige Offenlage der beabsichtigten Planänderung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die 
Offenlage erfolgt vom 04.07.2019 bis 30.08.2019 (einschließlich). 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 16.05.2019 darüber informiert, dass die Offenlagen der 
beiden Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Plan-Aufstellung) parallel miteinander circa ab 
Mitte Juni 2019 durchgeführt werden sollen, so dass die jeweiligen Offenlagen vor den Sommerferien 
beendet sein können. Dieser zeitliche Rahmen der Offenlage wurde korrigiert auf die Zeit vom 4. Juli 
bis 30. August 2019 einschließlich. Grund hierfür sind zusätzlich zu treffende finale Abstimmungen 
zwischen Verwaltung und dem Vorhabenträger. 
 
gez. Greitemann 
 
Anlagen 
1 Änderungsbereich 
2 aktuelle Darstellung FNP 
3 geplante Darstellung FNP 
4 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 
BauGB

Anlage 2

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Anlage 2
- bisherige Darstellung -
209. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln - Sülz
1:7.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Änderungsbereiche
Alteneinrichtung
Dauerkleingärten
Grünfläche
Jugendeinrichtung, Standort unbestimmt
Kindereinrichtung
Kirche
Parkanlage
Post
Schule
Spielplatz
Spielplatz, Standort unbestimmt
Sportplatz
Umspannwerk
Wasserfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Wasserfläche
Wohnbaufläche

Anlage 4

264473 Zeichen

- 1 - 
 
 
 A N L A G E  4  
 1997/2015 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk Lindenthal  
Arbeitstitel: "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" 
hier: Änderung der Darstellung "Grünfläche" mit Signet "Sportplatz" in "Sonderbaufläche (SO)" 
mit der Zweckbestimmung SO 1 "Leistungszentrum Fußball" sowie mit der Zweckbestim-
mung SO 2 "Clubhaus", in "Flächen für Sportanlagen" mit Signet "Sportplatz" und Signet 
"Sportanlage" und (teilweise) in "Grünfläche" mit Signet "Kleinspielfelder" 
 
1. Gebietsbeschreibung ...............................................................................................3 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung ......................................................................3 
3. Verfahrensverlauf .....................................................................................................6 
4. Darstellung im Flächennutzungsplan (bestehende Situation)............................7 
5. Berücksichtigung anderer Planungen ...................................................................8 
5.1 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) .....................................................8 
5.2 Regionalplan ...............................................................................................................9 
5.3 Landschaftsplan........................................................................................................11 
5.4 Denkmalschutz .........................................................................................................12 
5.5 Bodendenkmalschutz ...............................................................................................14 
6. Alternativstandortprüfung .....................................................................................14 
6.1 Anforderungen an den Standort ...............................................................................14 
6.2 Standortwahl .............................................................................................................18 
6.3 Alternativstandortbewertung.....................................................................................27 
6.4 Erweiterte Standortbetrachtung RheinEnergieSportpark ........................................32 
6.4.1 Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im 
Regionalen Grünzug.................................................................................................32 
6.4.2 Planerische und funktionale Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln
 ..................................................................................................................................32 
6.4.3 Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere 
Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner 
Stadtgebiet ................................................................................................................35 
6.4.4 Auswirkungen der Planung auf die freiraumgebundene Erholung am Standort .....41 
7. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans...........................................43 
7.1 Bestehende Nutzungen ............................................................................................43 
7.1.1 Trainingsplätze .........................................................................................................43 
7.1.2 Geißbockheim...........................................................................................................45 
7.1.3 Parkplätze .................................................................................................................47 
7.2 Städtebauliche Planung............................................................................................48 
7.2.1 Masterplanung RheinEnergieSportpark ...................................................................48 
7.2.1.1 Trainingsplätze .........................................................................................................49 
7.2.1.2 Leistungszentrum .....................................................................................................50 
7.2.2 Geplante Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung ..................................51 
7.2.2.1 Grünfläche ................................................................................................................51 
7.2.2.2 Fläche für Sportanlagen ...........................................................................................51 
7.2.2.3 Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball" ...............................................51 
7.2.2.4 Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" ..........................................................................52 
7.3 Verkehr und technische Infrastruktur .......................................................................53

- 2 - 
 
/ 3 
 
8. Auswirkungen der Planänderung .........................................................................54 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB ...................56 
9.1 Inhalte und wichtigste Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes ................56 
9.1.1 Beschreibung Bestand .............................................................................................56 
9.1.2 Beschreibung Nullvariante........................................................................................56 
9.1.3 Beschreibung Planung .............................................................................................57 
9.2 Bedarf an Grund und Boden ....................................................................................57 
9.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes ....................................................57 
9.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange................................................58 
9.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange ........................................................59 
9.5.1 Natur und Landschaft ...............................................................................................59 
9.5.1.1 Landschaftsplan........................................................................................................59 
9.5.1.2 Pflanzen ....................................................................................................................59 
9.5.1.3 Tiere ..........................................................................................................................60 
9.5.1.4 Biologische Vielfalt....................................................................................................62 
9.5.1.5 Eingriff/Ausgleich ......................................................................................................63 
9.5.2 Landschaft ................................................................................................................63 
9.5.3 Boden ........................................................................................................................64 
9.5.4 Wasser ......................................................................................................................65 
9.5.4.1 Grundwasser.............................................................................................................65 
9.5.5 Klima und Luft ...........................................................................................................66 
9.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation ..........................................................................................66 
9.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen .............................................................67 
9.5.5.3 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ..............................................68 
9.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ..........................................................................69 
9.5.6.1 Lärm ..........................................................................................................................69 
9.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................75 
9.5.8 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen .................................................................76 
9.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ..........78 
9.6 Zusätzliche Angaben ................................................................................................80 
9.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ......................................80 
9.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ...............................................................................................................81 
9.6.3 Zusammenfassung ...................................................................................................81 
 
Anhang

- 3 - 
 
/ 4 
 
Gebietsbeschreibung 
 
Der Änderungsbereich weist eine Größe von ca. 24 ha auf und liegt innerhalb des Kölner Äußeren 
Grüngürtels zwischen der Militärringstraße (L 34), der Berrenrather Straße (K 2), dem Decksteiner 
Weiher sowie der Gleueler Straße (K 3) im Stadtteil Köln-Sülz. Der Änderungsbereich wird geprägt 
durch den Äußeren Grüngürtel und den RheinEnergieSportpark. Kernpunkte des Sportparks sind 
das Clubhaus des 1. FC Köln (Geißbockheim) sowie das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion 
mit einem Fassungsvermögen von ca. 5 390 Zuschauern). Daneben befinden sich innerhalb des 
Änderungsbereichs sechs Sportplätze, zwei Parkplätze sowie größere Wiesenflächen. 
 
Ein Schießstand, ein Waldkindergarten und eine Kleingartenanlage befinden sich in unmittelbarer 
Nähe des Änderungsbereiches, liegen jedoch außerhalb. 
 
 
1. Anlass, Ziel und Zweck der Planung  
 
Bestehende Situation und Planungsabsicht 
Der RheinEnergieSportpark im Stadtteil Köln-Sülz wird bereits seit Jahrzehnten von dem Fußball-
club 1. FC Köln genutzt. 
 
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Auf diesem Gelände liegt das Geißbockheim (Errichtung Hauptteil 1954), welches die Funktions-
räume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften, die Verwaltung des Clubs, einen Fan-
Shop und eine Gastronomie beheimatet. Angrenzend an das Geißbockheim befinden sich das 
Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion, errichtet von 1968 bis 1971) und weitere Trainingsplätze.  
 
Um den gestiegenen Anforderungen des modernen Fußballsports für den Profi- wie den leistungs-
bezogenen Nachwuchsbereich gerecht werden zu können, plant der 1. FC Köln zur Sicherung der 
Zukunfts- bzw. Wettbewerbsfähigkeit eine Modernisierung und Erweiterung des RheinEnergie-
Decksteiner 
Weiher  Rhein-
Energie-
Sportpark

- 4 - 
 
/ 5 
 
Sportparks. Insbesondere sollen ein modernes Leistungszentrum auf der Fläche eines bereits vor-
handenen Kunstrasenplatzes errichtet und darüber hinaus drei weitere Trainingsplätze für die 
Nachwuchsmannschaften geschaffen werden. Weiterhin sollen bestehende Sportanlagen moder-
nisiert und um zwei Funktionsgebäude ergänzt werden. 
 
Ein modernes Nachwuchsleistungszentrum (NLZ) ist eine Grundvoraussetzung, um talentierten 
Nachwuchsspielern1 ein zeitgemäßes Ausbildungsangebot offerieren zu können. Auch im Wettbe-
werb um Talente nehmen moderne Infrastrukturen eine zentrale Bedeutung ein. Zahlreiche Wett-
bewerber wie RB Leipzig, Bayern München, Hamburger SV, Hannover 96, VfL Wolfsburg, 1899 
Hoffenheim, VfB Stuttgart, Borussia Mönchengladbach, Fortuna Düsseldorf etc. werben bereits 
heute mit neuerrichteten hochmodernen NLZs. Weitere Vereine wie der FC Schalke 04 und Ein-
tracht Frankfurt planen aktuell den Neubau von Leistungszentren für ihre Nachwuchs- und Li-
zenzmannschaften2. Die heutige Infrastruktur des 1. FC Köln erfüllt nicht die Standards einer zeit-
gemäßen Nachwuchsausbildung und eines wettbewerbsfähigen Ausbildungsangebotes: 
 
- Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereich etc.) für die 
Lizenzmannschaft und den Nachwuchs sind stark veraltet, dunkel und räumlich stark einge-
schränkt. Ein den Erfordernissen gerecht werdender Umbau im Bestand ist nicht möglich. 
- Die vorhandenen Trainingsplätze sind für ein zeitgemäßes Nachwuchstraining als ungenügend 
einzustufen. So stehen für insgesamt elf Nachwuchsmannschaften unterhalb der U21 (Regio-
nalliga) und zwei Frauenmannschaften lediglich zwei Kunstrasen-Trainingsplätze ganzjährig 
und ein weiterer Naturrasenplatz ausschließlich bei guter Witterung zum Training zur Verfü-
gung, was eine verlässliche Trainingsplanung stark beeinträchtigt. 
- Die in das Geißbockheim integrierte Sporthalle ist gemessen am heutigen Standard zu klein. 
Gerade in den Wintermonaten wird hierdurch eine Einschränkung des Trainingsbetriebs der 
Nachwuchsmannschaften verursacht. 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist ca. zu 50 % öffentlich zugänglich und nicht bewirtschaftet. 
Der gesamte Parkplatz bietet Stellplätze für die Nutzung durch den 1. FC Köln und für die 
sonstigen Besucherinnen und Besucher des Grüngürtels. Es war in der Vergangenheit zu be-
obachten, dass es aufgrund tageslauf-, witterungs- und saisonspezifischen Frequentierungsun-
terschieden teilweise zu Überlastungen kam. Durch das Setzen von "Findlingen" entlang der 
Franz-Kremer-Allee konnte das Wildparken von Kfz eingedämmt werden.  
 
Ohne die Errichtung neuer Trainingsplätze, dem Neubau des Leistungszentrums sowie der Mo-
dernisierung vorhandener Trainingsplätze würde der 1. FC Köln im Wettbewerb zu anderen Fuß-
ballvereinen an Boden verlieren, sodass der Verein mit deutlichen Standortnachteilen in Bezug auf 
die Nachwuchsausbildung sowie im Profibereich zurecht kommen müsste.  
 
Für die Stadt Köln ist der Fußballverein 1. FC Köln von großer Bedeutung. Der Verein trägt zu ei-
nem hohen Bekanntheitsgrad der Stadt sowie zu ihrem guten Image bei. Darüber hinaus ist der 
Verein auch aus wirtschaftlichen Gründen für die Stadt Köln interessant, da anreisende Gästefans 
                                                                 
1 Die tragende Säule der Entwicklung des 1. FC Köln bezieht sich seit Gründung des Vereins auf den He r-
ren-Fußball, mit dem die größten Erfolge und damit auch die Bedeutung des Vereins verbunden sind. Die 1. 
Herren-Mannschaft sowie die männlichen Nachwuchsmannschaften trainieren seit jeher gemeinsam am 
Geißbockheim, es hat daher für den 1. FC Köln absolute Priorität und eine hohe strategische Bedeutung, 
dass diese Mannschaften an einem Standort vereint bleiben. Bei der erst 2009 gegründeten Frauen -
Fußballabteilung des 1. FC Köln trainieren ausschließlich die 1. Frauenmannschaft sowie die weibliche U17 
regelmäßig im RheinEnergieSportpark. Die jüngeren Nachwuchsspielerinnen trainieren in Köln -Widdersdorf. 
Änderungen sind hier nicht angedacht. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Text zumeist nur von den 
Nachwuchsspielern und nicht den Nachwuchsspielerinnen ges prochen. 
 
2 Bei der hier sowie im gesamten weiteren Text als Lizenzmannschaft betitelten Mannschaft handelt es sich 
um die 1. Fußball -Herrenmannschaft des 1. FC Köln, welche über die Lizenz der DFL (Deutsche Fußball -
Liga GmbH) verfügt, um am Spielbetrieb d er Bundesliga und/oder 2. Bundesliga teilzunehmen. Die Man n-
schaften U8 bis einschließlich U21 werden in der verwendeten Terminologie demnach dem Nachwuchsb e-
reich zugeordnet.

- 5 - 
 
/ 6 
 
zum Teil einige Tage in der Stadt verbringen (z. B. am Wochenende) und dabei die Hotels, 
Schank- und Speisewirtschaften etc. nutzen und so auch andere Wirtschaftsunternehmen der 
Stadt unterstützen. Über den Trainings- und Spielbetrieb der Nachwuchsmannschaften hinaus 
sollen die neugeschaffenen Trainingsplätze dem organisierten Breitensport sowie dem Schulsport 
zur Verfügung stehen. Die Stadt Köln erachtet es demnach als sinnvoll, die Qualitäten des Sport-
anlagenangebotes innerhalb des RheinEnergieSportparks an die aktuellen Anforderungen anzu-
passen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist die Änderung des 
Flächennutzungsplans erforderlich.  
 
Planungsziel 
Folgende Ziele bzw. Leitlinien bilden die Grundlage der angestrebten Flächennutzungsplanände-
rung:  
- Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist es, planungsrechtliche Voraussetzungen für die 
Schaffung zeitgemäßer, professioneller Rahmenbedingungen für die Lizenzmannschaft, die 
Frauenmannschaften und die Nachwuchsmannschaften des 1. FC Köln vorzubereiten. Hierfür 
ist es entscheidend, dass alle relevanten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort 
gebündelt werden können, um so Synergieeffekte nutzbar zu machen. Hierzu ist insbesondere 
der Neubau eines Leistungszentrums vorgesehen, das als Sondergebiet mit der Zweckbe-
stimmung "Leistungszentrum Fußball" dargestellt werden soll. 
- Dabei ist die Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort im Regiona-
len Grünzug zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökolo-
gischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erho-
lung zu sichern. Für alle sonstigen Grüngürtelnutzerinnen und -nutzer (Besuchende, Joggende 
etc.) soll der RheinEnergieSportpark weiterhin, soweit keine Belange des 1. FC Köln entge-
genstehen, frei zugänglich bleiben, so dass eine öffentliche Durchwegung gewährleistet ist. Die 
bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Be-
reiche der drei auf öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten bleiben.  
- Der RheinEnergieSportpark soll im Einklang mit dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls 
Köln" stehen. Daher sollen Eingriffe in Natur und Landschaft auf ein notwendiges Maß mini-
miert werden. Die nicht weiter zu minimierenden Eingriffe werden durch Maßnahmen außer-
halb des Änderungsbereichs ausgeglichen. Zur Vermeidung des Wildparkens und der daraus 
resultierenden Schäden für das Landschaftsschutzgebiet sind bereits Sofortmaßnahmen (Set-
zen von Findlingen, Parkleitsystem) durchgeführt worden, um die Parkplatzsituation rund um 
den RheinEnergieSportpark neu zu ordnen. 
- Der RheinEnergieSportpark soll auch in den kommenden Jahren ein attraktives Ausflugsziel 
innerhalb des Äußeren Grüngürtels für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln bleiben. Mit 
seinem angestrebten Ausbau wird die Attraktivität erhöht. 
- Das Geißbockheim mit seinen genehmigten Nutzungen wird als Sondergebiet mit der Zweck-
bestimmung "Clubhaus" dargestellt. 
- Der bestehende Waldkindergarten, der bestehende Schießstand sowie die Kleingartenanlage 
bleiben bei Umsetzung der Planung unberührt.  
 
Strategie des 1. FC Köln – Rahmenbedingungen der Planung 
Der 1. FC Köln ist seit Jahrzehnten ein bekannter Imageträger der Stadt Köln. Für viele sportbe-
geisterte Fans übt der Verein eine Vorbildfunktion aus und ist ein wichtiger Bestandteil im Rahmen 
deren Freizeitgestaltung. Der aktuelle Zuspruch des 1. FC Köln wird in der Mitgliederzahl von mitt-
lerweile über 100.000 Mitgliedern und einem bei nahezu jedem Heimspiel mit 50.000 Zuschauern 
ausverkauften RheinEnergieStadion deutlich. Dabei sieht sich der 1. FC Köln als einen von seinen 
Mitgliedern geführten Traditionsverein. Die Fußballbranche ist dadurch gekennzeichnet, dass mehr 
und mehr Vereine (Leverkusen, Wolfsburg, Leipzig, Ingolstadt etc.) durch finanzkräftige Investoren 
bzw. Unternehmen finanziell unterstützt werden. Dies erschwert zunehmend die Wettbewerbssitu-
ation für den 1. FC Köln. Der 1. FC Köln möchte auch zukünftig selbstbestimmt bleiben und seine 
Unabhängigkeit nicht durch einen Anteilsverkauf an finanzkräftige Investoren bzw. Unternehmen 
verlieren.

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/ 7 
 
Aus diesem Grund verfolgt der 1. FC Köln eine ganzheitliche Strategie. In der Ausbildung von 
Nachwuchsspielern hin zu eigenen Profispielern sieht der Verein den einzigen strategischen An-
satz, um auch in den kommenden Jahren in der Bundesliga wettbewerbsfähig zu bleiben. Um die-
se Strategie erfolgreich umsetzen zu können, muss das Ausbildungsangebot an talentierte Nach-
wuchsspieler des 1. FC Köln im Vergleich zu den Ausbildungsangeboten der Konkurrenten überle-
gen sein. Hierzu hat der 1. FC Köln ein ganzheitliches Ausbildungskonzept entwickelt, welches aus 
den folgenden Bausteinen besteht:  
1. Fußballerische Ausbildung 
2. Schulische Bildung  
3. Berufliche Aus- und Weiterbildung  
4. Persönlichkeitsentwicklung  
5. Projekte (teambildende Maßnahmen, Ausflüge etc.)  
 
Dieses ganzheitliche Ausbildungskonzept fußt auf einer integralen Verbindung zwischen sämtli-
chen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) und einer Vernetzung der sportlichen Funktionsbereiche 
(Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreuung etc.). Wesentlicher Erfolgsfaktor 
des Ausbildungskonzeptes ist die unmittelbare räumliche Anbindung der Profiabteilung an den 
Nachwuchsbereich: 
1. Sportliche Verzahnung (insbesondere U17 bis zu Profis)  
2. Kulturelle Bindung Nachwuchs an Verein  
3. Profis als motivierendes Vorbild vor Ort  
4. Profis als Faktor bei der Talentverpflichtung  
 
Insgesamt bestehen neben der Profiabteilung des 1. FC Köln (ca. 24 Spieler) 14 weitere Mann-
schaften. Diese unterteilen sich in den Frauenbereich [1. Frauenmannschaft sowie U17 Mädchen] 
sowie in die Nachwuchsmannschaften im Herrenbereich [U8, U9, U10 und U11 (Grundlagenbe-
reich), U12, U13 und U14 (Aufbaubereich), U15, U16 und U17 (Leistungsbereich), U19 und U21 
(Übergangsbereich)].  
 
Eine Verzahnung dieser Bereiche ist für den 1. FC Köln von großer Bedeutung, da Spieler eines 
unteren Jahrgangs bei einer entsprechenden Qualität zum Teil auch neben dem Training in ihrer 
Mannschaft an dem Training der älteren Jahrgänge teilnehmen sollen. Ebenso nehmen Spieler 
des Übergangsbereiches auch am Trainingsbetrieb der Profiabteilung teil. 
 
 
2. Verfahrensverlauf 
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 03.12.2015 wurde die Einleitung des Ver-
fahrens zur 209. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Erweiterung RheinEnergie-
Sportpark in Köln-Sülz – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen. 
 
Die gemeinsame frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Verfahren zur Flächennutzungsplan-
Änderung sowie zur Bebauungsplanung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand vom 07.04. bis 
28.04.2016 statt. Bei einer Abendveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 
07.04.2016 wurde die Planung erläutert und diskutiert. Parallel wurden die Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 (1) BauGB an der Planung beteiligt.  
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB 
erfolgte die weitergehende Ausarbeitung und Präzisierung der Planung. Im Kontext dessen wur-
den – sofern erforderlich – ergänzende fachgutachterliche Untersuchungen vorgenommen. Der 
Geltungsbereich wurde um die Bestandsplätze erweitert, da das Vorhaben eine Gesamtlösung am 
bestehenden Standort darstellt.

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Am 15.12.2016 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Vorgabebeschluss unter Berücksichti-
gung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen. Die Verwaltung wurde beauftragt die 
Planung auf Grundlage des Planungskonzepts zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks als 
Gesamtlösung am bestehenden Standort mit den folgenden Modifikationen fortzuführen: 
a) Angleichung des Änderungsbereiches der FNP-Änderung an den Geltungsbereich des pa-
rallel laufenden, gleich lautenden Bebauungsplanes soweit erforderlich 
b) Ergänzung von zwei Sportplatz-Signets auf den bestehenden Plätzen östlich und südlich 
des Franz-Kremer-Stadions sowie Ergänzung eines Sporthallen-Signets für das geplante Leis-
tungszentrum 
c) Beibehaltung der drei geplanten Kunstrasenplätze auf der Gleueler Wiese, Realisierung 
von vier Kleinspielfeldern für die Öffentlichkeit und Rückbau inklusive Renaturierung des zum 
Decksteiner Weiher gelegenen Sportplatzes 2 
d) Die Punktdarstellung mit der Zweckbestimmung "Leistungszentrum Fußball" ist möglichst 
auf die am Standort notwendigen Sportnutzungen zu begrenzen und die Baukubatur darauf hin 
anzupassen. 
 
Diese Modifikationen wurden vorgenommen.  
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln 
im Sommer 2015 gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) die 
Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Diese erste Anfrage wurde 
ohne Bedenken beantwortet. 
 
Die intensive Auseinandersetzung mit der besonderen Lage im Äußeren Grüngürtel, der im Regio-
nalplan, Teilabschnitt Region Köln, der Bezirksregierung Köln als "Waldbereich" (Freiraum) mit den 
überlagernden Freiraumfunktionen "Regionaler Grünzug" sowie "Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung" sowie als Bereich mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen 
festgelegt ist und eine wichtige Erholungsfunktion übernimmt, führte im Februar 2018 zu der Ent-
scheidung, die überarbeitete Planung erneut nach § 34 LPlG zur Stellungnahme an die Bezirksre-
gierung mit der Bitte zu übersenden, bei Nichtentsprechung ein Zielabweichungsverfahren für die 
geplante Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen, um Rechtssicherheit hinsichtlich der 
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung zu erlangen. Auch auf diese erneute Anfrage wur-
den durch die Bezirksregierung keine Bedenken erklärt. 
 
Eine Reihe von Hinweisen in der Erläuterung des Antwortschreibens der Bezirksregierung hat zu 
einer erneuten Änderung der Darstellung geführt, die sich im Wesentlichen auf die Darstellung des 
Leistungszentrums als Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball" und die Aufnahme des Geiß-
bockheims als Sonderbaufläche "Clubhaus" erstreckt. Die Gründe für diese erneute Anpassung 
werden im Kapitel 7.2.2.4 erläutert.  
Um etwaigen letzten Zweifeln an der Vereinbarkeit der Planung mit dem Anpassungsgebot des § 1 
Abs. 4 BauGB zu begegnen und größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, hat die Stadt Köln 
vorsorglich mit Schreiben vom 12.07.2018 ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 LPlG bei der 
Bezirksregierung Köln in Bezug auf einzelne entgegenstehende Plansätze des Regionalplans be-
antragt (s. auch unter Kapitel 5.2).  
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 18.12. bis 01.02.2019 statt. Im Nachgang der eingegangenen Stellungnahmen folgte 
eine weitere Präzisierung der Planung.  
 
 
3. Darstellung im Flächennutzungsplan (bestehende Situation) 
 
Im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird der Änderungsbereich als Grünfläche dar-
gestellt. Entlang der Militärringstraße auf der stadtauswärtigen Seite enthält diese Darstellung die 
Zweckbestimmung Sportplatz; in regelmäßigen Abständen sind insbesondere zwischen der 
Aachener Straße und der Bahnanlage südlich der Luxemburger Straße – entsprechend der ur-

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sprünglichen planerischen Konzeption des Äußeren Grüngürtels, die hier ein sog. "Sportband" 
definiert – Sportplätze zeichnerisch dargestellt, so auch im Bereich des Franz-Kremer-Stadions.  
 
Außerhalb des Änderungsbereichs werden die Militärringstraße als "Fläche für den überörtlichen 
Verkehr und den örtlichen Hauptverkehr" und der Decksteiner Weiher als Wasserfläche darge-
stellt. 
 
 
4. Berücksichtigung anderer Planungen 
 
4.1 Landesentwicklungsplan NRW 2017 (LEP NRW) 
 
Im Landesentwicklungsplan NRW ist das Plangebiet in der Karte als Teil eines Grünzugs im Frei-
raum zeichnerisch dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine verbindliche Festlegung, son-
dern lediglich um eine nachrichtliche Darstellung des Standes der Regionalplanung. Rechtliche 
Wirkungen ergeben sich hieraus nicht.  
 
Für die Planung haben die Plansätze 6.6-2 und 7.1-5 LEP NRW rechtliche Bedeutung. Der Plan-
satz 7.1-8 LEP NRW betrifft landschaftsorientierte und naturverträgliche Sportnutzungen, um die 
es hier nicht geht.  
 
Gemäß Plansatz 6.6-2 LEP NRW sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen 
geprägte Sporteinrichtungen umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue solcher 
raumbedeutsamen Sporteinrichtungen sind in der Regel innerhalb von bzw. unmittelbar an allge-
meine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen angrenzend 
festzulegen. Ausnahmsweise können für die Planung auch andere im Freiraum liegende Flächen-
potenziale in Betracht kommen, wenn bestimmte Voraussetzungen (Brachflächen oder geeignete 
Ortsteile, Beachtung der vorrangigen Freiraumfunktionen, Berücksichtigung der Umweltbelange, 
leistungsfähige und kurzwegige Anbindung) erfüllt sind.  
 
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Nach Auskunft der Bezirksregierung bedeutet 
"überwiegend", dass der Anteil hochbaulicher Anlagen (Gebäude) über 10 % liegen müsse. Bei 
Erweiterungen von Sporteinrichtungen sei auch der Bestand einzubeziehen, sodass vorliegend –
 bei Zugrundelegung der Sportanlagen im Äußeren Grüngürtel – bei einem Prozentsatz von 5 % 
von keiner überwiegenden Prägung durch bauliche Anlagen gesprochen werden könne.  
 
Auch wenn die Planung als eine durch bauliche Anlagen geprägte Sporteinrichtung i.S.d. Plansat-
zes 6.6-2 LEP NRW zu werten ist, steht sie dem Plansatz nicht entgegen. Ausdrücklich wird eine 
"neue" Sporteinrichtung "unmittelbar anschließend an allgemeine Siedlungsbereiche" als zulässig 
angesehen. Zum einen handelt es sich bei dem RheinEnergieSportpark nicht um eine neue 
Sporteinrichtung, sondern um dessen Erweiterung. Zum anderen schließt das Plangebiet unmittel-
bar an allgemeine Siedlungsbereiche an. Es besteht ein enger räumlicher Zusammenhang zum 
Siedlungsbereich im Ortsteil Sülz, der im Regionalplan zeichnerisch durch die Militärringstraße 
nach Westen hin begrenzt wird. 
 
Gemäß Plansatz 7.1-5 LEP NRW sind Regionale Grundzüge als siedlungsnahe Freiflächen für 
freiraumorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Biotopverbindungen und in ihren 
klimatischen und lufthygienischen Funktionen zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind im Hinblick 
auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen vor einer siedlungsräumlichen Inanspruch-
nahme zu schützen. Regionale Grünzüge dürfen durch siedlungsräumliche Entwicklung aus-
nahmsweise in Anspruch genommen werden, wenn für die siedlungsräumliche Entwicklung keine 
Alternativen außerhalb des betroffenen Grünzuges bestehen und die Funktionsfähigkeit des Grün-
zuges erhalten bleibt.  
 
Der Plansatz steht der Planung nicht entgegen. Vorliegend soll der regionale Grünzug im äußeren 
Grüngürtel durch eine siedlungsnahe Sportnutzung in Anspruch genommen werden. Der Grünzug

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wird somit auch als siedlungsnahe Freifläche für die freiraumorientierte Sport- und Freizeitnutzung 
erhalten und entwickelt. Auch sind die Voraussetzungen der Ausnahme (keine Alternativen, Erhalt 
der Funktionsfähigkeit des Grünzuges) vorliegend gegeben. Auf der Ebene der FNP-Änderung hat 
die Stadt Köln nachgewiesen, dass Alternativstandorte für die Trainingsmöglichkeiten des 1. FC 
Köln zwar bestehen, sich der Standort im RheinEnergieSportpark jedoch im Vergleich als der ge-
eignetste Standort herausgestellt hat. Die übrigen Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen 
Kernanforderungen auf, sodass diese als Standort für das Trainingsgelände als nicht geeignet 
erscheinen (s. Kapitel 6). Die Funktionsfähigkeit des Grünzuges Äußerer Grüngürtel bleibt eben-
falls erhalten. Ungeachtet dessen hat die Stadt vorsorglich bei der Bezirksregierung beantragt, 
eine Abweichung von diesem Ziel zuzulassen. 
 
4.2 Regionalplan 
 
Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist der Änderungsbereich 
als Waldbereich (Freiraum) festgelegt. Überlagert wird er durch die Freiraumfunktionen "Schutz 
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" sowie "Regionaler Grünzug". Ferner liegt er 
innerhalb eines Bereichs mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion. 
 
Für die "Regionalen Grünzüge" formuliert der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln in D 1.1 
folgende Ziele: 
 
- Regionale Grünzüge sind als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems im 
Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Verdichtungsgebieten ge-
gen die Inanspruchnahme für Siedlungszwecke besonders zu schützen (...) 
- Regionale Grünzüge sollen die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Aus-
gleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die freiraumgebundene Erholung sichern. 
(…) Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, 
sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur 
und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb 
des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter 
Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden. 
 
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Erweiterung des RheinEnergieSportparks um Einrich-
tungen der Infrastruktur oder Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben. 
Aufgrund der fehlenden Alternativstandorte (s. Kapitel 6) handelt es sich um einen begründeten 
Ausnahmefall, die Erweiterung der vorhandenen Sportanlage am bestehenden Standort vorzu-
nehmen. 
 
Für "Waldbereiche" sieht der Regionalplan in D 1.3 folgende Ziele vor: 
 
- In den dargestellten "Waldbereichen" ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als 
auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt 
(Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe des Regionalplans zu erhalten.  
- In den waldarmen Gebieten ist in den dargestellten Waldbereichen eine Waldvermehrung ver-
stärkt anzustreben, soweit dies nicht zu einer Beeinträchtigung anderer ökologisch wertvoller 
Biotope, des Landschaftsbildes oder landschaftstypischer offener Talbereiche, zu einer Behin-
derung von Pflegezielen oder zu einer Verschlechterung der luft- und klimahygienischen Situa-
tion in den Siedlungen führen würde oder durch andere Ziel ausgeschlossen ist.  
- Waldbereiche dürfen für andere Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die an-
gestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den 
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Funktionsverluste müssen durch 
Ersatzaufforstungen ersetzt werden. 
 
Die Stadt Köln zählt zu den waldarmen Kommunen. Die Neuanlegung der Sportplätze und Klein-
spielfelder auf den Wiesenflächen entlang der Gleueler Straße und der Militärringstraße (nachfol-
gend als Gleueler Wiese genannt) widerspricht dem allgemeinen Ziel, eine Waldvermehrung ver-

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stärkt anzustreben. Dabei tritt im Äußeren Grüngürtel entsprechend Erläuterung (3) zu D. 1.3 die 
wirtschaftliche Funktion des Waldes hinter dessen Erholungs- und Schutzfunktion zurück. Diese 
Erholungs- und Schutzfunktion der Wiesen und angrenzenden baumbestandenen Flächen wird 
durch die Planung berührt. Für die Realisierung der Planung wird allerdings Wald nicht unmittelbar 
in Anspruch genommen, zu einem Gehölzverlust kommt es nicht. Durch entsprechende Festset-
zungen ist der Erhalt des Waldbestandes im Plangebiet auch gesichert. 
 
Durch die Errichtung der Sportplätze und Kleinspielfelder wird der Wiesenbereich zudem einer 
anderen Nutzung zugeführt. Die beabsichtigte Erweiterung des Sportparks soll innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels realisiert werden, da es sich ausweislich der Alternativenstandortprüfung (s. 
Kapitel 6) um die geeignetste Fläche für die Erweiterung der Sportnutzung durch den 1. FC Köln 
handelt. Der Eingriff in den Waldbereich ist jedoch auf das funktional erforderliche Maß beschränkt 
worden. Auf der Gleueler Wiese müssen aufgrund der fehlenden Bestockung keine Bäume im Pla-
nungsvollzug beseitigt werden. Insoweit sieht die Stadt Köln die Anforderungen des Regionalplans 
als erfüllt an. 
 
Für "Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE)" sieht 
der Regionalplan in D 3.3 Ziel 6 folgende Ziele vor: 
 
Die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende ist zu sichern. Vermeidbare Störungen 
durch Immissionen und durch Zerschneidung zusammenhängender Erholungsräume sind auszu-
schließen.  
 
Die Zugänglichkeit wird durch die Offenhaltung des RheinEnergieSportparks weiterhin weitestge-
hend ermöglicht, soweit nicht Erfordernisse des Spielbetriebs des 1. FC Köln entgegenstehen. Die 
Immissionen infolge der mit der Planung ermöglichten neuen Bestandteile des Sportparks werden 
soweit als möglich gemindert. Die zulässigen neuen hochbaulichen Anlagen (Leistungszentrum, 
Funktionsgebäude) werden auch nicht zu einer weiteren Zerschneidung zusammenhängender 
Erholungsräume führen. Ein Widerspruch zum Plansatz erscheint nicht von vornherein ausge-
schlossen, da die Flächen der Sportplätze, des Geißbockheims und des Leistungszentrums für die 
Öffentlichkeit nicht bzw. nur eingeschränkt zugänglich sind. In diesem Bereich allerdings ist die 
Zugänglichkeit aufgrund bestehender Anlagen bereits eingeschränkt. Das beantragte Zielabwei-
chungsverfahren erstreckt sich daher auch auf diesen Plansatz. 
 
Für "Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktionen (BGG)" sieht der Regionalplan 
folgende hier einschlägigen Ziele vor: 
 
- Die zeichnerisch dargestellten BGG sind auf Dauer vor allen Nutzungen zu bewahren, die zu 
Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Gewässer (Grundwasser und oberirdische Ge-
wässer) und damit ihrer Nutzbarkeit für die öffentliche Wasserversorgung führen können.  
- Die auf der Basis von festgesetzten Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sind 
vor störender anderweitiger Inanspruchnahme zu schützen. Die auf der Basis von geplanten 
Schutzgebieten für Grundwasser dargestellten BGG sollen vor störender anderweitiger Inan-
spruchnahme geschützt und von solchen Nutzungen freigehalten werden, die dem Planungs-
ziel entgegenstehen.  
 
Ein Widerspruch der Planung zu den Plansätzen ist nicht erkennbar. Das für den Änderungsbe-
reich festgelegte BGG G 1.4 Hürth-Efferen sichert kein bestehendes Wasserschutzgebiet ab, son-
dern ein von der Stadt geplantes Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Hürth. Die im Än-
derungsbereich zugelassenen Nutzungen, insbesondere das neu zu errichtende Leistungszent-
rum, stellen keine Beeinträchtigung des Grundwassers und damit der öffentlichen Wasserversor-
gung dar. Zwar gehen durch die Anlage der neuen Sportplätze und des Leistungszentrums Versi-
ckerungsfläche im Umfang von 39.000 m² verloren. Das Niederschlagswasser soll aber weiterhin 
unmittelbar an den anfallenden Flächen dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden 
(s. Kapitel 9.5.4.1). Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist gegeben. Eine entsprechende 
Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen. Die Grundwasserneubildung wird dadurch

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nicht beeinträchtigt, zumal der Porengrundwasserleiter "Terrassen des Rheins" sehr ergiebig ist. 
Zusätzlich werden den Rigolen zur Aufnahme des Niederschlagswassers Filter vorgeschaltet. Da-
mit wird eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität vermieden. 
 
Die Stadt Köln hat vorsorglich zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Bezirksregierung Köln 
ein Zielabweichungsverfahren beantragt, das sich auf ein Abweichen der Planung von einzelnen 
der o.g. Plansätzen bezieht. 
 
Die o.g. Plansätze sind im Regionalplan als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet. Das OVG 
Münster hat allerdings an der Zielqualität teilweise Zweifel geäußert bzw. diese verneint (Urteil 
vom 08.05.2012 – 20 A 3779/06, NuR 2013, 136). Rein vorsorglich für den Fall, dass es sich tat-
sächlich nicht um Ziele der Raumordnung handelt und ein etwaiger Zielabweichungsbescheid da-
mit ins Leere gehen würde, hätten die Plansätze für die Änderung des Flächennutzungsplans in-
soweit Bedeutung, als zwar keine strikte Beachtenspflicht besteht, sie aber als Grundsätze der 
Raumordnung in der planerischen Abwägung Berücksichtigung finden müssen. Für diesen Fall 
treten die Plansätze trotz ihres Gewichtungsvorrangs hinter die mit der Flächennutzungsplanände-
rung verfolgten Planungsziele zurück. Durch die Erweiterung des RheinEnergieSportparks bleibt 
die siedlungsräumliche Gliederung unberührt. Der klimaökologische Ausgleich des Äußeren Grün-
gürtels wird durch die zusätzliche (Teil-)Versiegelung (Leistungszentrum, Trainingsplätze, Wege) 
allenfalls geringfügig tangiert. Entsprechendes gilt für die Biotoperhaltung und -vernetzung, da die 
Bauflächen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden sind. Zudem erfolgen Festsetzun-
gen zu entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriff vollständig ausgleichen. Die frei-
raumgebundene Erholung wird zwar durch die Erweiterung berührt, unterliegt aber aufgrund der 
weitgehenden Zugänglichkeit des Sportparkgeländes und der Alternativmöglichkeiten nur geringen 
Einschränkungen. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Errichtung von Sportanlagen innerhalb 
von Regionalen Grünzügen kein zwingender Widerspruch sein muss, zumal hier ohnehin bei Anle-
gung des Äußeren Grüngürtels das sog. "Sportband" berücksichtigt worden ist. Eingriffe in den 
Waldbereich liegen allenfalls im Hinblick auf das Waldmehrungspotential vor, da die planungsbe-
dingte Fällung von Bäumen entbehrlich ist. Aufgrund des Denkmalschutzes unterlagen die Wie-
senflächen ohnehin besonderen Beschränkungen, so dass eine Aufstockung nicht von vornherein 
zulässig war. Die Zugänglichkeit des Änderungsbereichs für Erholungssuchende bleibt erhalten. 
 
4.3 Landschaftsplan 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Landschaftsplan 
setzt das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und ver-
bindende Grünzüge" fest. Die Festsetzung erfolgte:  
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wichtiger Ver-
bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum, 
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Siche-
rung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung 
von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien Land-
schaft, 
- wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe-
zogene und die aktive Erholung.  
 
Der Landschaftsplan enthält folgende für die Planung einschlägige Verbote: 
- Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon ab-
zutrennen (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 1) 
- Flächen – insbesondere im Traufbereich der Bäume (Kronenbereich) zu versiegeln (Ziffer. 
3.3.1, Verbot Nr. 4) 
- bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 5); ausgenommen sind 
Maßnahmen zur Modernisierung rechtmäßig errichteter Sportanlagen, soweit keine weiteren 
Freiflächen in Anspruch genommen werden (Ziffer 3.3.1, Ausnahme Nr. 8)

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- Zäune oder andere Einfriedungen zu errichten (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 6) 
- Aufschüttungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern (Ziffer 
3.3.1, Verbot Nr. 7) 
- außerhalb der für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Wege und Parkplätze zu fah-
ren oder zu parken (Ziffer 3.3.1, Verbot Nr. 11). 
 
Es ist vorgesehen, dass die der Planung widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des 
Landschaftsplans für den entsprechenden Teilbereich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW 
mit dem In-Kraft-Treten des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf Grundlage 
des zu ändernden Flächennutzungsplans insoweit außer Kraft treten, als der Träger der Land-
schaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung 
wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange sowie der Beteili-
gung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken gegen die Planung er-
hoben, da die Planungen in enger Abstimmung mit dem Fachamt erfolgen und im Übrigen die Vor-
gaben des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" befolgt werden. 
 
Darüber hinaus sind die Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet durch die Planung vertretbar und 
treten in der Abwägung hinter die mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele zurück. Die 
Grenzen des Landschaftsschutzgebietes bleiben unverändert. Die Schutzzwecke werden nur zum 
Teil tangiert. Die geplanten Eingriffe beschränken sich auf das notwendige Maß. Spezielle Verbote 
des Landschaftsschutzgebiets L 17 sind nicht einschlägig.  
 
Außerhalb des Änderungsbereichs befinden sich die Pflegemaßnahmen 3.4-02 (Pflegeplan für den 
Äußeren Grüngürtel einschließlich Gehölzbewuchs des Decksteiner Weihers) und 3.4-05 (Maht-
vorgaben der Kanalböschung am Decksteiner Weiher). Diese werden durch die Planung nicht be-
rührt. 
 
4.4 Denkmalschutz 
 
Der Äußere Grüngürtel wurde in seinen einzelnen nach Stadtbezirken gegliederten Abschnitten am 
1. Juli 1980 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen, der betroffene Sülzer Abschnitt unter 
der Denkmallistennummer 314. Bei dem Bereich zwischen Gleueler Straße (nordwestliche Be-
grenzung, Militärringstraße (nordöstliche Begrenzung), Höninger Weg (östliche Begrenzung) und 
Autobahn A4 (südwestliche Begrenzung) handelt es sind um den Äußeren Grüngürtel, Abschnitt 8.  
 
Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses 
Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist 
als auch wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. 
Die Qualifizierung als Baudenkmal ergibt sich aus den nachstehenden Punkten:  
 
In den Jahren zwischen 1873 und 1881 legte der preußische Staat einen 40 km langen Befesti-
gungsring um die Stadt Köln im Abstand von etwa 7,5 km von der Stadtmitte an. Damals wurden 
zwölf große Werke, sogenannte Forts, und 23 kleinere Werke, sogenannte Zwischenwerke, errich-
tet. In den folgenden Jahren wurden diese Werke noch stärker befestigt, und es entstanden bis 
zum Zweiten Weltkrieg zwischen ihnen noch 146 kleinere militärische Stützpunkte. Damit war Köln 
nicht nur zur Festung ersten Ranges geworden, sondern zugleich die größte Festung des preußi-
schen Reiches. Zu dieser Gürtelfestung gehörten die erstellten Bauten wie auch das Umfeld. Mit 
der Anlage der Bauten wurden gleichzeitig auch eine verbindende Straße, die heutige Militärring-
straße, angelegt und die Festungsbauten durch Baumpflanzungen getarnt. Als schnell wachsende 
Bäume wurden damals u. a. Robinien verwendet. 
 
Mit der Entfestigung Kölns gemäß dem Versailler Vertrag mussten die kleineren Festungsbauten 
alle zerstört werden. Von den größeren konnten eine Vielzahl erhalten werden, allerdings erst 
nachdem sie strategisch untauglich gemacht worden waren. Der damalige Oberbürgermeister 
Konrad Adenauer ließ auf dem ehemaligen Festungsrayon des Kölner Festungsrings den Äußeren

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Grüngürtel anlegen. Der städtebauliche, freiraumplanerische Entwurf stammt von Fritz Schuma-
cher von 1923, die weiterführenden gartenarchitektonischen Entwürfe von Theodor Nußbaum aus 
den Jahren 1926 bis 1930. 
 
Im Rahmen der städtebaulichen Gesamtplanung dieses Grüngürtels wurde die in repräsentativen 
Teilen erhaltene, von Encke gartenarchitektonisch umgestaltete Architektur der Festungswerke 
einschließlich der umgebenden Wall-, Graben- und Glacisanlagen des Festungsrayons in das Vor-
haben integriert. Die zivile Nutzung der militärisch geprägten Flächen und ihre Umwandlung in 
Volksparks und Schmuckgärten, Sport- und Gartenschulanlagen bildeten den Auftakt für eine 
grundlegende Modernisierung der städtischen Lebenswelt. Es entstand ein landschaftlich, partiell 
geometrisch gestalteter Grünbereich entlang der Militärringstraßen der Stadtbezirke Ehrenfeld, 
Lindenthal und Rodenkirchen. 
 
Bereits 1896 war im Bereich des Gutes Kitschburg in Lindenthal der 105 Hektar große Stadtwald 
angelegt worden. Im Zuge der Stadtwalderweiterung wurde an der Aachener Straße der 70 Hektar 
große Sportpark Müngersdorf mit mehreren Stadien sowie zahlreichen anderen Sportanlagen er-
richtet, der von den Jahnwiesen im Süden ergänzt wird. 
 
Nach dem Abschluss der Ausführungsarbeiten für die Anlage des Äußeren Grüngürtels von 1923 
bis 1929 umfasste dieser circa 800 ha Fläche, davon 400 ha Wald. Er wird später auf der stadt-
auswärts liegenden Seite von den Autobahnen A 1 und A 4 begrenzt und auf der stadteinwärts 
liegenden Seite von der Militärringstraße und wird nur unterbrochen von den heutigen Stadtteilen 
Bocklemünd/Mengenich, Müngersdorf und Junkersdorf. 
 
Der Großraum Äußerer Grüngürtel erhielt auf beiden Seiten des Militärrings eine konzeptionelle 
Gliederung: Zur Stadtseite liegen kleinteilige Parzellen, Kleingärten (separat eingetragene Denk-
mäler) und Friedhöfe (ebenfalls separat eingetragene Denkmäler). Auf der stadtauswärtigen Seite 
des Militärrings folgt ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Wald-
streifen, an den sich als zweite, parallel verlaufende Zone ein Bereich mit offenen Wiesen und ein-
gebetteten Wasserflächen, wie z. B. dem Decksteiner Weiher und dem Kalscheurer Weiher, an-
schließt; der Aushub der Weiher wurde zu Hügeln aufgeschüttet. Durchzogen und begleitet wer-
den diese im Stile eines Landschaftsparks gestalteten Grünflächen von Fuß-, Rad- und Reitwegen. 
Den Abschluss bildet ein damals neu angepflanzter Waldgürtel mit unterschiedlichen Baumarten. 
 
Die von Fritz Encke neu konzeptionierten und gestalteten Gärten auf den Festungswerken und im 
Bereich der Glacis des ehemaligen Kölner Verteidigungsgürtels sind als Sonderform moderner 
Grüngestaltung im frühen 20. Jahrhundert zu werten. Prämisse für das räumliche Gesamtkonzept 
war der Erhalt der Strukturen und Architekturen der Militäranlagen als aussagekräftige Denkmale 
des preußischen Wehrbaus des 19. Jahrhunderts. Die Fortifikationsanlagen sollten den neuen 
Grünzug als abwechslungsreiche Attraktionen bereichern. Da der Umbau der zahlreichen Bauwer-
ke und die sie umgebenden Areale zu herkömmlichen Parkanlagen, insbesondere in den fern zu 
den städtischen Siedlungsgebieten gelegenen Bereichen nicht sinnvoll schien, entwickelten Fritz 
Schumacher und Theodor Nußbaum für den Äußeren Grüngürtel das Konzept der funktionsorien-
tierten Grünanlagen. Darin flossen Ideen des modernen Städtebaus wie auch Vorstellungen gar-
tenreformatorischer und sozialer Bestrebungen des beginnenden 20. Jahrhunderts ein. Als Ge-
samtanlage ist der Wald- und Wiesengürtel ein Gartenkunstwerk. Zugleich ist es ein großes Expe-
riment städtischer Grünflächenpolitik, das die Idee von einem öffentlichen Gelände für alle Bevöl-
kerungsgruppen verwirklichte. 
 
Während die geplanten Gärten und Einrichtungen auf den Forts und Zwischenwerken als zentrale 
Anlagen des Grüngürtels bis zum Ende der 1920er Jahre trotz der wirtschaftlich schwierigen Situa-
tion nahezu alle zur Ausführung kamen, blieb der Äußere Grüngürtel insgesamt unvollendet. 
1931/1932 mussten die Arbeiten aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Stadt Köln eingestellt 
werden, so dass einige Entwürfe im Stadium der Planung verblieben. Im Zweiten Weltkrieg wurden 
verschiedene Bereiche beschädigt oder zerstört. Von ursprünglich 26 angelegten Gärten des 
Grünsystems ist heute nur noch die Hälfte erhalten. Dennoch prägt dieses markante stadtbau-

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künstlerische Projekt die städtebaulichen Ziele der Kölner Stadt- und Grünplanung bis in die Ge-
genwart. 
 
Zudem befinden sich im Plangebiet preußische Befestigungsanlagen aus den 1870er Jahren so-
wie Überreste von Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg, welche nach Denkmalschutzgesetz 
zu erhalten sind. Aus diesem Grund ist der Stadtkonservator kontinuierlich in die Planungen einbe-
zogen. Er gestaltet die Vorgaben für das Qualifizierungsverfahren zur Fassadengestaltung des 
Leistungszentrums maßgeblich mit. Zudem entspricht die Anlage der Sportplätze als Band entlang 
der Militärringstraße nach Auffassung des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege dem ur-
sprünglichen Planungsansatz des Äußeren Grüngürtels. 
 
4.5 Bodendenkmalschutz 
 
Der Äußere Grüngürtel weist aufgrund seiner besonderen historischen Entwicklung ein ausgespro-
chen hohes archäologisches Potential auf. Die Vornutzung durch den ab 1873 errichteten äußeren 
Festungsgürtel (2. Rayon) mit restriktiven Bau- und Nutzungseinschränkungen führte dazu, dass in 
weiten Teilen die vorindustrielle Landschaftsoberfläche ohne tiefgreifende Störungen durch Bo-
deneingriffe erhalten blieb. Bei Anlage des Äußeren Grüngürtels wurden in den 1920er und 1930er 
Jahren zahlreiche archäologische Fundstellen vor- bis frühgeschichtlicher Zeitstellung entdeckt, 
die vielfach zumindest in Ausschnitten archäologisch untersucht wurden. International herausra-
gende Beispiele großflächig untersuchter Fundplätze sind die jungsteinzeitliche Siedlung von Lin-
denthal und der römische Gutshof von Müngersdorf.  
 
Im Plangebiet sind eine ländliche römerzeitliche Siedlung mit zugehörigem Bestattungsplatz sowie 
vorgeschichtliche Siedlungsspuren zu verorten, die bei Anlage des Äußeren Grüngürtels entdeckt 
wurden. Aufgrund einer für eine Besiedlung seit vorgeschichtlicher Zeit begünstigten topographi-
schen Lage beidseitig einer ehemaligen Fließrinne und bekannten archäologischen Fundstellen im 
unmittelbaren Umfeld sind im Plangebiet weitere archäologische Fundplätze zu erwarten. Der ar-
chäologische Denkmalbestand im Plangebiet umfasst darüber hinaus den unterirdisch erhaltenen 
Baubestand der militärischen Anlagen des ehemaligen Festungsgürtels sowie eine Flakstellung 
des Zweiten Weltkrieges, deren Denkmalcharakter nicht zuletzt durch einen in exemplarischer 
Vollständigkeit erhaltenen unterirdischen Baubestand ausgewiesen wird. Nach den Zielvorgaben 
des Denkmalschutzgesetzes besteht für den im Plangebiet liegenden unterirdischen Denkmalbe-
stand Erhaltungsbedarf. 
 
 
5. Alternativstandortprüfung 
 
Sowohl aus regionalplanerischer Sicht als auch aus Gründen des planerischen Abwägungsgebots 
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB für eine umfassende Bewertung der Planung ist zu prüfen, ob die ge-
plante Erweiterung des RheinEnergieSportparks im Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln erforderlich 
ist oder ob die Planung eines erweiterten zukunftsfähigen Trainingsstandortes des 1. FC Köln auch 
an anderen, regionalplanerisch konfliktfreieren Standorten realisiert werden kann (zu den Aspekten 
der Umweltprüfung s. auch Kap. 9.5.9). 
 
5.1 Anforderungen an den Standort 
 
Die im Stadtgebiet Köln – sowie außerhalb – identifizierten möglichen Alternativstandorte werden 
anhand folgender Kriterien geprüft, die sich zum einen aus den funktionsbedingten Anforderungen 
der Nutzerinnen und Nutzer an den Standort sowie zum anderen aus Sicht öffentlicher Belange 
ergeben:

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I. Qualitätswirksame Standortfaktoren 
 
a) Bündelung aller sportlichen Funktionsbereiche an einem Standort (Möglichkeit zur Um-
setzung der sportlichen Strategie) 
 
Die oben aufgeführte Strategie des 1. FC Köln fußt auf einer integralen Verbindung zwischen 
sämtlichen Nachwuchsmannschaften (U8-U21) mit dem Profibereich und einer Vernetzung der 
sportlichen Funktionsbereiche (Trainerteam, medizinische Betreuung, pädagogische Betreu-
ung etc.), so dass aus den dort aufgeführten Gründen eine Bündelung sämtlicher sportlicher 
Nutzungen an einem Ort notwendig ist.  
 
Eine räumlich dezentralisierte Trainingsinfrastruktur kann den strategischen Ansprüchen des 
1. FC Köln nicht gerecht werden. Sie führte zur Effizienzreduktion durch zusätzliche Wegezei-
ten und Vernichtung möglicher Synergien zwischen den Mannschaften. So würde eine Ausla-
gerung z. B. einzelner Trainingsplätze dazu führen, dass ein übergreifender Trainingsbetrieb 
(Training von jüngeren Spielern in älteren Jahrgangsklassen) schwer realisierbar ist. Insbe-
sondere für die Nachwuchsspieler sind aufgrund der Doppelbelastung von schulischer wie 
sportlicher Ausbildung effiziente Transportwege unabdingbar. Zur Verdeutlichung der notwen-
digen effizienten Transportwege erfolgt nachstehend ein exemplarischer Tagesablauf eines 
Nachwuchsspielers (U15-Nationalspieler): 
 
08:00-09:30 Uhr:  Schulunterricht am Hildegard-von-Bingen Gymnasium 
09:30 Uhr:  Per Fahrdienst vom Hildegard-von-Bingen Gymnasium zum Geißbockheim 
10:00-11:00 Uhr:  Frühtraining am Geißbockheim  
11:15 Uhr:  Per Fahrdienst vom Geißbockheim zum Hildegard-von-Bingen Gymnasium 
11:30-14:00 Uhr: Schulunterricht; anschließend mit der Bahn zur GeißbockAkademie 
14:30 Uhr: Mittagessen in der GeißbockAkademie 
15:00 Uhr:  Hausaufgaben in der GeißbockAkademie  
16:30 Uhr:  Zu Fuß von der GeißbockAkademie zum Geißbockheim (ca. 800 m)  
17:00-19:00 Uhr:  Mannschaftstraining  
19:45 Uhr:  Heimfahrt  
 
II.  Funktionale Standortfaktoren 
 
b) Flächenbedarf 
 
Die Bündelung aller sportlichen Funktionsbereiche an einem Standort begründet einen Flä-
chenbedarf von ca. 9,5 - 11 ha. Im Einzelnen ergibt er sich aus den nachstehenden notwendi-
gen Struktureinrichtungen:  
- 7 Trainingsplätze (ca. 110 x 70 m, zzgl. Auslaufflächen = ca. 1 ha): ca. 7 ha 
- Franz-Kremer-Stadion : ca. 1 ha 
- Leistungszentrum: ca. 0,5-1,0 ha 
- Parkplätze, Wege etc.: ca. 1-2 ha 
 
c) Flächenverfügbarkeit 
 
Im Rahmen einer Alternativstandortprüfung ist abzuklären, ob die jeweiligen Flächen der Alter-
nativstandorte aufgrund der Eigentümersituation oder bereits bestehender anders lautender 
Entwicklungsabsichten (bspw. definiert in politischen Beschlüssen) grundsätzlich zur Verfü-
gung stehen. Dabei wird unterstellt, dass Flächen im Eigentum der Stadt Köln eine bessere 
Verfügbarkeit aufzeigen als solche im Privatbesitz. Die Flächenverfügbarkeit wurde mit Stand 
Oktober 2018 aktualisiert. Die allgemeine Entwicklung zeigt, dass besonders die Standorte in 
Gewerbegebieten zwischenzeitlich durch die große Nachfrage in diesem Bereich herabgestuft 
werden mussten, da die Erschließung voran geschritten ist, bzw. Flächen zwischenzeitlich 
nicht mehr zur Verfügung stehen. Aus Gründen der Kontinuität werden sie hier weiter aufge-
führt.

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d) Eignung der Fläche 
 
Die Topografie der Alternativstandorte sollte relativ eben sein, um die Trainingsplätze und wei-
teren Infrastruktureinrichtungen ohne große Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche 
errichten zu können. Des Weiteren ist zu prüfen, ob an dem zu untersuchenden Standort wei-
tere Restriktionen, z. B. Wasserflächen etc., vorliegen, welche negative Auswirkungen auf die 
Umsetzung des Planungsvorhabens hätten.  
 
e) Räumliche Nähe zu den bestehenden Sportschulen und Schulfolgeeinrichtungen (Schu-
lische Anbindung) 
 
Der Standort des Trainingsgeländes des 1. FC Köln muss, um effiziente Transportwege zu 
gewährleisten, eine räumliche Nähe – vorzugsweise die fußläufige Erreichbarkeit – zu den 
Sportschulen aufweisen, mit welchen der Verein eine Kooperation pflegt. Dieses sind:  
- Elsa-Brändström-Realschule (ca. 0,8 km zum Geißbockheim)  
- Alfred-Müller-Armack Berufskolleg (ca. 3,3 km)  
- Hildegard-von-Bingen Gymnasium (ca. 2,9 km)  
- Apostelgymnasium (ca. 4,4 km) 
 
Diese aufgeführten Schulen bilden die "NRW-Sportschule Köln". Das Sportinternat Köln führt 
darüber hinaus eine enge Partnerschaft mit den vier Sportschulen und ist Teil des Verbunds. 
Somit muss auch eine räumliche Nähe zum Sportinternat Köln (Nähe RheinEnergieStadion, 
Olympiaweg 50, 50933 Köln) bestehen.  
 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 
 
Aufgrund des komplexen Tagesablaufes der Nachwuchsspieler sowie auch für die generelle 
Erreichbarkeit des Trainingsgeländes und zur Gewährleistung der Erreichbarkeit für die Fans 
ist eine Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich.  
 
g) Immissionsschutz 
 
Durch den Trainings- und Spielbetrieb des 1. FC Köln entstehen insbesondere Lärmemissio-
nen (Sport- und Freizeitlärm durch Schiedsrichterpfeife, Ballfangzaun, Rufe etc.). Aus diesem 
Grund wird bei dem Standort ein angemessener Abstand zu schützenswerten Nutzungen (z. B. 
Wohngebäuden) erforderlich (s. Kapitel 9.5.6.1).  
 
h) Gesundes sportliches Betätigungsumfeld (bspw. "Luftqualität") 
 
Im Rahmen der Alternativenprüfung sind jedoch nicht nur die Auswirkungen der vorgesehen 
Nutzung auf das Umfeld, sondern auch das Umfeld in Bezug auf das Trainingsgelände zu be-
wertet. So muss der Standort ein gesundes sportliches Betätigungsumfeld, z. B. in Bezug auf 
die Luftqualität aufweisen, da die Nachwuchs- wie die Profispieler einen Großteil des Tages an 
dem Standort im Freien verbringen (s. Kapitel 9.5.5.2).  
 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestandes 
 
Im Sinne der Nachhaltigkeit ist es erstrebenswert vorhandene und funktionstüchtige bauliche 
Anlagen anstelle einer Neuerrichtung zu nutzen. Dies leistet auch einen Beitrag zur flächen-
sparenden Siedlungsentwicklung, da die Neuinanspruchnahme bislang unbebauter Flächen 
auf das mindestens erforderliche Maß reduziert wird.

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III.  Planungsrecht 
 
Den Kriterien zum Planungsrecht kommt bei der Standortbewertung besonderes Gewicht zu, 
weshalb sie im Vergleich zu anderen höher gewichtet werden (Faktor 1,5). 
 
j) Festlegung des Regionalplans 
 
Zur Umsetzung der Planung sind die Vorgaben des Regionalplanes hinsichtlich der Vereinbar-
keit des Vorhabens mit diesem in die Bewertung einzustellen.  
 
k) Darstellung des Landschaftsplans  
 
Auch sind Darstellungen des Landschaftsplans auf kommunaler Ebene in der Bewertung zu 
berücksichtigen. 
 
l) Darstellung des Flächennutzungsplans  
 
Ebenso sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans in die Bewertung einzustellen 
 
IV.  Weitere Standortfaktoren  
 
Die nachfolgend aufgeführten Standortfaktoren fließen in die Gesamtbewertung mit einem ver-
gleichsweise geringeren Gewicht ein (Faktor 0,5). Dies resultiert aus dem regionalplanerischen 
Blickwinkel. Aus Sicht der Stadt Köln kommt den Aspekten eine erhebliche Bedeutung zu. Die 
naturräumlichen Faktoren werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.9. behandelt.  
 
m) Image für die Stadt Köln 
 
Der 1. FC Köln ist ein großer Imageträger für die Stadt Köln. Insbesondere durch den Spielbe-
trieb der Profiabteilung, aber auch aufgrund der Aktivität des Frauen- wie Nachwuchsbereichs 
besuchen Gäste die Stadt Köln. Für die Stadt Köln ist es daher von großer Bedeutung, dass 
sich sämtliche Einrichtungen des 1. FC Köln innerhalb des Kölner Stadtgebietes befinden; er-
folgt eine Anbindung an vorhandene, bereits heute vom 1. FC Köln genutzte Standorte, ist dies 
im Sinne der Kontinuität besonders zu bewerten.  
 
n) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 
 
Der Trainingsbetrieb des 1. FC Köln ist größtenteils öffentlich und stellt ein attraktives Freizeit-
angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln dar. In die Alternativenprüfung ist daher 
auch einzustellen, ob der potenzielle Standort das Potenzial besitzt, von einer Vielzahl von 
Bürgerinnen und Bürgern in ihrer Freizeit erreicht zu werden. Hierbei sind die Lage im Stadt-
gebiet sowie die Nähe zu Wohnstandorten maßgeblich bestimmend.  
 
o) Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
Neben dem Spitzensport ist insbesondere der Breitensport für die Stadt Köln von großer Be-
deutung. Daher sind mögliche Standortalternativen auch im Hinblick auf bestehende Möglich-
keiten zur Verknüpfung mit dem Breitensport zu betrachten. Relevant ist hierbei die potenzielle 
Strahlkraft des Standortes, d. h. alltägliche/selbstverständliche Berührungspunkte zu Nutzerin-
nen und Nutzern im direkten Umfeld, das Vorhandensein von Flächen für den Breitensport in 
unmittelbarer Nähe sowie die Option auf eine praktikable Multicodierung der sportlichen Anla-
gen des 1. FC Kölns.

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V. Wirtschaftlichkeit  
 
Das nachfolgende Kriterium ist im Rahmen der Regionalplanung nicht bedeutsam und fließt 
entsprechend nicht in die Bewertung der Standorte ein. Im Rahmen der Bauleitplanung ist dies 
hingegen ein beachtenswerter Belang. 
 
p) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 
 
Aus Sicht des Vorhabenträgers sind die zu untersuchenden Flächen auch hinsichtlich der Wirt-
schaftlichkeit der Realisierung der beabsichtigten Planung am Standort zu bewerten. Dabei ist 
zu berücksichtigen, ob es Einrichtungen und Investitionen im Bestand gibt, auf denen aufge-
baut werden kann oder nicht. 
 
5.2 Standortwahl 
 
Genereller Ausschluss von Wohngebieten 
 
Um eine umfassende Bewertung der Planung vornehmen zu können, wurden im Planungsprozess 
insgesamt elf alternative Standorte betrachtet. Bei der Betrachtung von alternativen Standorten 
wurden Flächen, welche innerhalb von Wohngebieten liegen, a priori aufgrund der mit der Nutzung 
einhergehenden Emissionen (Sportlärm und andienender Verkehr) ausgeschlossen. Des Weiteren 
besteht innerhalb des Stadtgebietes von Köln ein hoher Druck auf dem Wohnungsmarkt, so dass 
auch aus diesem Grund Wohngebietsflächen nicht zur Verfügung stehen.  
 
Flächen zwischen den Kooperationsschulen und dem RheinEnergieSportpark 
 
In einem ersten Schritt wurden vor dem Hintergrund des Ziels der räumlichen Nähe von Nach-
wuchsleistungszentrum und Schulstandorten geprüft, ob Flächen zwischen den oben stehenden 
Sportschulen und dem Trainingsgelände im RheinEnergieSportpark für die Ansiedlung von Infra-
struktureinrichtungen zur Verfügung stehen.  
 
Die Elsa-Brändström-Realschule (Berrenrather Straße 488, 50937 Köln) liegt dabei in unmittelba-
rer Nähe zum Geißbockheim (ca. 800 m), so dass das bestehende Trainingsgelände hier die ein-
zige Ergänzungsmöglichkeit darstellt. Der von städtischer Seite geplante zukünftige Umbau in eine 
Gesamtschule (Gesamtschule Lindenthal) soll den Status einer Sportschule sowie den Status "Eli-
teschule des Fußballs" voraussichtlich weiterführen, sofern die Schulkonferenz dieses beschließt. 
 
Das Alfred-Müller-Armack Berufskolleg liegt in Köln-Zollstock (Brüggener Straße 1, 50969 Köln). 
Vom Berufskolleg zum Geißbockheim befinden sich mit Ausnahme des Klettenbergparks aus-
schließlich Freiflächen innerhalb des Äußeren Grüngürtels bzw. dem regionalen Grünzug. Der 
Klettenbergpark (gemäß Landschaftsplan Köln ein geschützter Landschaftsbestandteil) ist ein etwa 
6 ha großer, als Naturgarten angelegter Höhenpark. Er wurde vom Kölner Gartendirektor Fritz 
Encke von 1905 bis 1907 auf dem Gelände einer 10 m tiefen Kiesgrube an der Luxemburger Stra-
ße angelegt und dient der Durchgrünung des Stadtteils Klettenberg sowie zu Erholungszwecken 
der angrenzenden Bewohnerinnen und Bewohner. Da die Flächen nicht die flächenmäßigen 
Standortanforderungen (9,5 - 11 ha) erfüllen und in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden liegen, 
gelten sie als nicht geeignet.  
 
Das Hildegard-von-Bingen-Gymnasium liegt in Köln-Sülz (Leybergstraße 1, 50939 Köln). Zwischen 
diesem Gymnasium und dem Geißbockheim liegen bis auf den oben genannten Klettenbergpark 
keine Freiflächen außerhalb des Äußeren Grüngürtels. 
 
Das Apostelgymnasium in Köln-Lindenthal (Biggestraße 2, 50931 Köln) liegt mit gut 4 km am wei-
testen vom Geißbockheim entfernt. Jedoch befinden sich auch hier keine Freiräume auf dem Weg 
von der Schule zum Trainingsgelände, welche zur Verfügung stehen. Als einzige Freiflächen lie-
gen der Stadtwald und der Beethovenpark auf dem Weg. Beide liegen wie der Änderungsbereich

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auch im Äußeren Grüngürtel/im regionalen Grünzug bzw. gemäß dem Landschaftsplan Köln im 
Landschaftsschutzgebiet, so dass eine Inanspruchnahme dieser Flächen keine substanzielle Al-
ternative zum RheinEnergieSportpark bedeuten würde.  
 
Somit bestehen zwischen den kooperativen Schulen und dem Geißbockheim keine Flächen, wel-
che in die Alternativenprüfung eingestellt werden können. 
 
Abb. 2: Kooperationsschulen 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab

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Untersuchte Standortalternativen  
 
Folgende Flächen werden in die Untersuchung eingestellt: 
 
Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Köln 
1. RheinEnergieSportpark (bestehender Standort), Stadtbezirk Lindenthal 
2. Umfeld RheinEnergieStadion, Stadtbezirk Lindenthal 
3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbarschaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf, 
Stadtbezirk Lindenthal 
4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf, Stadtbezirk 
Rodenkirchen 
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Mohlenweg in Köln-Merkenich, Stadtbezirk Chorweiler 
6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach, Stadtbezirk Porz 
7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar, Stadt-
bezirk Kalk 
8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln-Ostheim, Stadtbezirk Kalk 
9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln-Dellbrück, Stadtbezirk Mülheim 
 
Flächen außerhalb des Stadtgebietes von Köln 
10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche in Rösrath-Oberschönrath 
11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth 
 
Nachfolgend erfolgt eine Kurzdarstellung der insgesamt elf Grundstücke: 
 
1. RheinEnergieSportpark 
Flächengröße: ca. 55 ha (Gesamtbereich zwischen Militärringstraße, Gleueler und Berren-
rather Straße sowie dem Decksteiner Weiher) 
Bestehende Nutzung: bestehendes Trainingsgelände, Geißbockheim, Amateurstadion, Parkplätze 
Regionalplan: Regionaler Grünzug Waldbereich, überlagert mit "Schutz der Landschaft und 
landschaftsorientierte Erholung" und "Grundwasser- und Gewässerschutz" 
Landschaftsplan: Landschaftsschutzgebiet L17 
FNP: Grünfläche, Zweckbestimmung "Sportplatz" 
 
Abb. 3: Alternativenstandort RheinEnergieSportpark 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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2. RheinEnergieStadion 
Flächengröße: ca. 24,9 ha (inkl. RheinEnergieStadion) 
Bestehende Nutzung: Sportnutzung (Stadion) und Grünflächen (Sportnutzung) 
Regionalplan: Regionaler Grünzug, Waldbereich, überlagert mit "Schutz der Landschaft 
und landschaftsorientierte Erholung" 
Landschaftsplan: z. T. Landschaftsschutzgebiet L17, Maßnahme Jahnwiese, teilweise (nörd-
lich des Stadions) Entwicklungsziel 2 "Erhaltung und Weiterentwicklung 
vorhandener Grünanlagen" 
FNP: Sondergebiet Stadion, Grünfläche, Zweckbestimmung "Sportplatz" 
Abb. 4: Alternativenstandort RheinEnergieStadion 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
3. Landwirtschaftlich genutzte Fläche in Nachbarschaft zum Frischezentrum in Köln-Junkersdorf 
Flächengröße: ca. 22,0 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB), überlagert mit 
"Grundwasser- und Gewässerschutz" 
Landschaftsplan: z.T. Entwicklungsziel 4 " Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Land-
schaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben"  
FNP: Gewerbliche Baufläche, Grünfläche 
Abb. 5: Alternativenstandort Köln-Junkersdorf 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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Abb. 6: geplante 191. FNP-Änderung "Frischezentrum Marsdorf in Köln-Junkersdorf" 
(gem. Einleitungsbeschluss vom 07.05.2015) 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
 
4. Landwirtschaftlich genutzte Flächen an der Giesdorfer Allee in Köln-Immendorf 
Flächengröße: ca. 19,2 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) 
Landschaftsplan: östlicher Randbereich geringfügig im Landschaftsschutzgebiet L18 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 7: Alternativenstandort Köln-Immendorf 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen am Mohlenweg in Köln-Merkenich 
Flächengröße: ca. 17,4 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) 
Landschaftsplan: teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisie-
rung der Bauleitplanung" 
FNP: Gewerbliche und industrielle Baufläche, Grünfläche 
 
Abb. 8: Alternativenstandort Köln-Merkenich 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
6. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Antoniusstraße in Köln-Urbach 
Flächengröße: ca. 10,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:  teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Rea-
lisierung der Bauleitplanung" 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 9: Alternativenstandort Köln-Urbach 
 
Quelle: Stadt Köln, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH (Privatgrundstücke), ohne Maßstab

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7. Landwirtschaftlich genutzte Fläche südlich der Rösrather Straße in Köln-Rath/Heumar 
Flächengröße: ca. 4,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:    z.T. Landschaftsschutzgebiet L23 
FNP: in der Hauptsache Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 10: Alternativenstandort Köln-Rath/Heumar 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
8. Grünflächen am Herkenrathweg in Köln-Ostheim 
Flächengröße: ca. 4,1 ha 
Bestehende Nutzung: Grünfläche, z. T. Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:  teilweise Entwicklungsziel 8 "Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Rea-
lisierung der Bauleitplanung" 
FNP: in der Hauptsache Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 11: Alternativenstandort Köln-Ostheim 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab

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9. Gewerbegebiet südlich der S-Bahn in Köln-Dellbrück 
Flächengröße: ca. 5,3 ha 
Bestehende Nutzung: kleinteiliges Gewerbe, teilweise Brachflächen 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
Landschaftsplan:   keine Festsetzungen und Entwicklungsziele 
FNP: Gewerbliche Baufläche 
 
Abb. 12: Alternativenstandort Köln-Dellbrück 
 
Quelle: Stadt Köln, ohne Maßstab 
 
10. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, Waldfläche in Rösrath-Oberschönrath 
Flächengröße: ca. 2,9 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft, z. T. Laubwald 
Regionalplan: Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" überlagert mit  
 "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" 
Landschaftsplan: Landschaftsplan "Südkreis" des Rheinisch-Bergischen-Kreises: 
Landschaftsschutzgebiet L.2.2-2 
FNP: Landwirtschaftliche Fläche 
 
Abb. 13: Alternativenstandort Rösrath-Oberschönrath 
 
Quelle: Homepage der Stadt Rösrath, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab

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Die Fläche außerhalb des Stadtgebietes von Köln wurde mit in die Betrachtung eingestellt, da der 
1. FC Köln (noch) im Eigentum dieser Fläche in Rösrath (Gemarkung Lüghausen, Flur 5, Flur-
stücksnummer 5, Größe 23.839 m², davon 7.367 m² Laubwald) ist.  
 
11. Landwirtschaftlich genutzte Fläche Efferener Straße in Hürth 
Flächengröße: ca. 10,8 ha 
Bestehende Nutzung: Landwirtschaft 
Regionalplan: Allgemeiner Siedlungsbereich 
Landschaftsplan: Landschaftsplan Nr. 8 "Rheinterrassen" des Rhein-Erft-Kreises: z.T. 
Entwicklungsziel 2: "Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdi-
gen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden 
und belebenden Elementen" 
FNP: Wohnbaufläche bzw. Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege 
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
 
Abb. 14: Alternativenstandort Hürth 
 
Quelle: Homepage der Stadt Hürth, bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH, ohne Maßstab  
 
Der Standort in Hürth und somit außerhalb von Köln wurde in die Untersuchung eingestellt, da 
dieses Grundstück in der Nähe des derzeitigen Trainingsgeländes liegt. Sie liegt zwischen der Ef-
ferener Straße und der Annestraße.  
 
Ausschluss von vier Standorten 
 
Die Standorte in Köln-Dellbrück, Köln-Rath/Heumar, Köln-Ostheim und in Rösrath-Oberschönrath 
sind mit max. 5,3 ha deutlich zu klein für eine mögliche Ansiedlung der notwendigen Infrastruktur-
einrichtungen für das gesamte Trainingsgelände des 1. FC Köln. Daher werden diese aus der ver-
tiefenden Betrachtung herausgenommen. 
 
Alternativ- 
standort

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5.3 Alternativstandortbewertung 
 
Standortkriterien Gewich-
tungsfaktor  
1. Rhein-
Energie-
Sportpark 
 
 
2. Rhein-
EnergieSta-
dion 
3. Köln-
Junkersdorf,  
Nähe 
Frischezent-
rum 
4. Köln-
Immendorf  
Giesdorfer 
Allee 
5. Köln-
Merkenich 
Mohlenweg  
6. Köln-
Urbach 
Antonius-
straße  
11. Hürth 
 
Efferener 
Straße 
I. Qualitätswirksame Standortfaktoren (aufgrund des allgemeinen Ausschlusses der zu kleinen Flächen werden die qualitätswirksamen Standortfaktoren an allen Standor ten erfüllt) 
a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie  1 ++ ++ ++ ++ ++ ++ ++ 
II. Funktionale Standortfaktoren         
b) Flächenbedarf (9,5 - 11 ha) 1 ++ ++ - 2  ++ ++ + + 
c) Flächenverfügbarkeit  1 ++ -- 1 - 2  - 3 -- 3 -- 3 - 3 
d) Eignung der Fläche (z. B. Topografie etc.) 1 ++ ++ ++ ++ ++ ++ ++ 
e) Schulische Anbindung  1 ++ ++ o - -- -- + 
f) Anbindung an das ÖPNV-Netz 4 1 + ++ + - - o + 
g) Immissionsschutz 5 1 + o ++ -- o -- -- 
h) gesundes sportliches Betätigungsumfeld  1 ++ ++ + + o ++ ++ 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes  1 ++ -- -- -- -- -- -- 
III. Planungsrecht         
j) Regionalplan 6 1,5 -- -- ++ ++ ++ ++ ++ 
k) Landschaftsplan 6 1,5 - - + + + + o 
l) Flächennutzungsplan 6 1,5 o o + + + + o 
IV. Weitere Standortfaktoren         
m) Image für die Stadt Köln 0,5 ++ ++ + + + + -- 
n) Freizeitangebot Bürger Stadt Köln 7 0,5 ++ -- - - o  - -- 
o) Wirkung Breitensport Stadt Köln 8 0,5 ++ -- - - - - - 
V. Wirtschaftlichkeit         
p) Wirtschaftliche Vertretbarkeit 0 ++ - - - - - - 
++ sehr gut 
+ gut 
o durchschnittlich  
- schlecht  
-- ungeeignet

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1 Beim RheinEnergieStadion müssten die Jahnwiesen sowie die nördlichen Vorwiesen herange-
zogen werden. Diese stehen nicht zur Verfügung, da sie zentrale und unverzichtbare Flächen 
für den Breitensport sind, die in der Kölner Bevölkerung eine hohe Akzeptanz haben. Im Jahr 
2012 wurde im Kontext der Standortsuche für einen DFB-Campus der Vorschlag der baulichen 
Inanspruchnahme der Flächen in Politik und Stadtgesellschaft diskutiert. Auch ohne eine for-
male politische Beratung war im Ergebnis sehr klar, dass Politik und Stadtgesellschaft ein ent-
sprechendes Vorhaben strikt ablehnen. 
2 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den beste-
henden Großmarkt in Köln-Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im 
Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzungen sind eine 
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des hier rechtskräftigen Bebauungsplanes. 
 Am 07.05.2015 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die 
FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage der Realisierung ei-
nes Frischezentrums sein wird. Das gesamte Plangebiet weist eine Größe von 54,6 ha auf, da-
von sind im wirksamen Flächennutzungsplan 8,6 ha als Gewerbefläche und 46,0 ha als Grün-
fläche inklusive Landwirtschaftsfläche ausgewiesen. Mit der Änderung ist die Darstellung von 
Sonderbauflächen für das Frischezentrum sowie für affine Nutzungen zum Frischezentrum, 
von gewerblichen Bauflächen sowie von Grünflächen beabsichtigt. Dabei werden nur noch 2,3 
ha als arrondierende Gewerbeflächen ausgewiesen. Die darüber hinaus nicht direkt vom 
Frischezentrum benötigten Flächen (ca. 26,3 ha) werden als Grünflächen, welche für den öko-
logischen Ausgleich benötigt werden, dargestellt. Die Flächen befinden sich fast ausschließlich 
im städtischen Besitz.  
 Die Realisierung des hier betrachteten Vorhabens, vorbehaltlich seiner Realisierbarkeit vor 
dem Hintergrund der örtlichen Verkehrs- und Immissionsbelastung, setzt die Möglichkeit zur 
teilweisen Inanspruchnahme der für den Ausgleich vorgesehenen Grünflächen voraus. Eine 
solche Inanspruchnahme widerspräche der planerischen Absicht, den ökologischen Ausgleich 
für das geplante Frischezentrum möglichst ortsnah zu realisieren, da nicht ausreichend Aus-
gleichsflächen verblieben (im Einzelnen: Ausgleichsbedarf = ca. 18 ha, Grünfläche = ca. 26 ha, 
Flächenbedarf Leistungszentrum = 9,5 – 11 ha). Andernfalls – bei Ausgleichsrealisierung für 
das Frischezentrum vor Ort – weisen die verbleibenden Flächen keine ausreichende Größe für 
die Belange des geplanten Leistungszentrums inkl. angegliederter Anlagen auf. Der erforderli-
che ökologische Ausgleich für das Vorhaben des 1. FC Kölns müsste zudem in jedem Fall au-
ßerhalb des Plangebietes erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass der erforderliche ökologische 
Ausgleich innerhalb des Plangebietes erfolgen soll, ist die Flächenverfügbarkeit nur einge-
schränkt gegeben. Darüber hinaus ist von besonderer Bedeutung, dass es sich bei den Grün-
flächen im Plangebiet um eine stadtklimatisch bedeutsame Frischluftschneise handelt, welche 
zu erhalten und nicht durch hochbauliche Anlagen in Anspruch zu nehmen ist.  
3 Die Flächen des Alternativstandortes in Köln-Immendorf befinden sich in städtischer Hand. 
Zwischenzeitlich wird die Erschließung des Gewerbegebietes gebaut und es gibt schon erste 
Grundstücksinteressenten. Die Flächenverfügbarkeit wird daher mit Stand Oktober 2018 auf 
schlecht herabgestuft. Die überwiegenden Flächen in Köln-Merkenich befinden sich ebenfalls 
in städtischer Hand, jedoch ist eine kleinere Fläche in der Mitte des Plangebietes in privater 
Hand. Auch im Gebiet in Köln-Merkenich sind zwischenzeitlich nur noch Restflächen verfügbar, 
so dass es unter dem Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit mit Stand Oktober 2018 als un-
geeignet eingestuft wird. Die Flächen in Köln-Urbach sind nur zu einem geringen Teil in städti-
scher und somit größtenteils in privaten Händen (siehe Abb. 9). Es ist davon auszugehen, dass 
die notwendigen Verhandlungen mit den privaten Grundstückseigentümerinnen und -
eigentümern einen vergleichsweise längeren und zeitlich nicht abschließend abschätzbaren 
Prozess darstellen würden, da bislang von diesen noch keine generelle Unterstützungszusage 
– wie von Seiten der Stadt – vorliegt. Die Planung zur Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten 
des 1. FC Köln – für die der Aspekt der Planungssicherheit v.a. in zeitlicher Hinsicht eine wich-
tige Rolle spielt - sollen jedoch kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden. In Köln-Urbach ist ein 
Großteil der Flächen in der Zwischenzeit verkauft und es laufen die ersten Baugenehmigungs-
verfahren, so dass auch dieser Standort auf ungeeignet herab gestuft wird. Für den Standort in 
Hürth hat die Recherche ergeben, dass sich die Fläche im Privatbesitz zahlreicher Eigentümer

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befindet. Auch hier würde es sich um einen zeitlich nicht abschließend abschätzbaren Prozess 
handeln.  
4 Die beste Anbindung der eingestellten Standorte weist der Standort RheinEnergieStadion auf. 
Die Bahnlinie 1 führt im Norden (Vorwiesen) unmittelbar am Alternativstandort vorbei. Ebenfalls 
ist dieser Standort gut durch das Busnetz (Linie 141, 143 und 144 erschlossen).  
 Der Standort RheinEnergieSportpark (Bahnlinie 18, ca. 1,2 km, Buslinie 978 in unmittelbarer 
Nähe), der Standort Köln-Junkerdorfs (Bahnlinie 7 ca. 1,0 km, Buslinie 143 ca. 2,4 km) sowie 
der Standort Hürth (Bahnlinie 18 ca. 1,3 km, Buslinien 712 und 978 ca. 0,3 km) sind ebenfalls 
gut an das ÖPNV-Netz angeschlossen.  
 Der Standort Köln-Urbach liegt ca. 1,6 km von einer S-Bahn-Haltestelle (S12) und ca. 0,5 km 
von mehreren Buslinien entfernt und wird aufgrund der größeren Entfernung zur Bahnhaltestel-
le als durchschnittlich bewertet.  
 Die Standorte Köln-Immendorf (Bahnlinie 16, ca. 2,3 km, Buslinie 135 ca. 0,5 km) sowie Köln-
Merkenich (Bahnlinien 12 und 15 ca. 3,2 km, Buslinie 121 ca. 0,9 km) werden aufgrund der 
großen Entfernung zu den Bahnlinien als schlecht bewertet.  
5 Der RheinEnergieSportpark liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels und weist im Bestand 
Abstände von ca. 200 m zur nächsten Wohnbebauung auf. Die geplanten Trainingsplätze wür-
den von Wohngebäuden weiter entfernt liegen, als bestehende Trainingsplätze. Beim Rhein-
EnergieStadion und in Köln-Merkenich betrüge der Abstand zur nächsten Wohnbebauung ca. 
100 m. In Köln-Junkersdorf befindet sich mit wenigen Ausnahmen keine Wohnbebauung im 
näheren Umkreis. Beim Standort in Köln-Urbach, Köln-Immendorf (Abstand ca. 30 m), Hürth 
grenzt eine Wohnbebauung unmittelbar an. 
6 Der RheinEnergieSportpark sowie das RheinEnergieStadion liegen innerhalb eines regionalen 
Grünzuges und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L17. Am Standort RheinEnergie-
Sportpark wäre ein zusätzlicher Eingriff jedoch aufgrund der bereits bestehenden Einrichtun-
gen (Trainingsplätze, Franz-Kremer-Stadion, Geißbockheim) geringer, als beim Standort 
RheinEnergieStadion. Der Flächennutzungsplan stellt mögliche Erweiterungsflächen für beide 
Alternativen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Die Standorte Köln-
Junkersdorf bzw. Köln-Immendorf liegen im Regionalplan in einem "Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen" (GIB), die Standorte in Köln-Urbach und Hürth in einem "Allgemei-
nen Siedlungsbereich" (ASB). Die geplanten Infrastruktureinrichtungen sind in diesen Berei-
chen zulässig. Im Flächennutzungsplan werden die drei Kölner Standorte (Junkersdorf, Im-
mendorf und Urbach) als gewerbliche (zum Teil als industrielle) Baufläche dargestellt. Hieraus 
könnten die Nutzungen ebenfalls abgeleitet werden. Beim Hürther Standort erfolgt die Darstel-
lung eines Wohngebietes sowie einer Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft. Aufgrund der Maßnahmenfläche erfolgt hier eine 
durchschnittliche Bewertung.  
7 Der Standort RheinEnergieSportpark weist mit dem bestehenden Äußeren Grüngürtel ein gro-
ßes Freizeitangebot im Bestand auf. Dieses Angebot wird durch die Nutzung des 1. FC Köln 
ergänzt, so dass eine optimale Verbindung zwischen den verschiedenen Freizeitnutzungen 
besteht. Das Freizeitangebot am RheinEnergieStadion besteht zu einem Großteil aus der ei-
gentlichen Nutzung der Vorwiesen bzw. der Jahnwiesen. Diese stark frequentierte Nutzung 
würde komplett entfallen. Dieses kann durch die weiteren Freizeitnutzungen innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels nicht kompensiert werden, so dass eine stark negative Bewertung erfolgt. 
Die weiteren Standorte liegen abseits im Stadtgebiet, hier findet im Bestand keine Freizeitnut-
zung der Kölner Bürgerinnen und Bürger statt. Demnach besteht keine Verbindungsmöglichkeit 
zwischen sonstiger Freizeitnutzung und dem Trainingsbetrieb des 1. FC Köln. Beim Standort 
Köln-Merkenich bestünde im Zuge der bestehenden Rheinwege die Möglichkeit ein interessan-
teres Wegekonzept für die Bürgerinnen und Bürger zu erstellen, so dass dieser Standort bei 
diesem Kriterium durchschnittlich bewertet wird.  
8 Bei den Standorten außerhalb des RheinEnergieSportparks bestehen derzeit mit Ausnahme 
des RheinEnergieStadions keine Breitensportangebote für die Bevölkerung. Beim RheinEner-
gieSportpark sind Wiesenflächen vorhanden, welche durch Freizeitfußballer genutzt werden.

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Ebenso finden im Äußeren Grüngürtel Lauftreffs etc. statt. Somit kann dort eine positive Wir-
kung durch den Trainingsbetrieb auf den Breitensport erzielt werden. Beim RheinEnergieStadi-
on würden zentrale Flächen dem Breitensport entzogen. Es würden z. B. der "Bunten Liga" 
aber auch weiteren Breitensportnutzungen die Spielflächen entzogen. Dieses kann durch eine 
öffentliche Zugänglichkeit des Trainingsgeländes nicht ausgeglichen werden. Die weiteren 
Standorte liegen außerhalb von integrierten Sportlagen. Somit erfolgt dort, bis auf die extra für 
das Training anreisenden Fans, keine positive Wirkung für den Breitensport.  
9 Die Zielsetzung/Strategie des 1. FC Köln liegt darin, sämtliche Nutzungen an einem Standort 
zu bündeln, somit müssten an allen anderen Standorten außer dem RheinEnergieSportpark 
sämtliche bestehende Gebäude an dem jeweiligen Standort neu errichtet werden. Dieses wür-
de zu einem sehr hohen wirtschaftlichen Aufwand führt. Des Weiteren müssten bei diesen 
Standorten die Flächen noch erworben werden. Darüber hinaus stellt sich bei einer evtl. Verla-
gerung der Infrastruktur die Frage der Nachnutzung für die Bestandgebäude im RheinEnergie-
Sportpark. Ebenso würde der Äußere Grüngürtel ein Freizeitangebot für die Bevölkerung (Be-
such des Trainingsbetriebes) verlieren. 
 
Bewertung der Alternativenprüfung 
 
Die Standortalternativenprüfung kommt unter Anwendung der erläuterten Kriterien (exkl. der Wirt-
schaftlichkeit) und Gewichtung (siehe quantitative Darstellung Anhang 1, Erläuterung zur Bewer-
tung einzelner Kriterien siehe Fußnoten zur Bewertungstabelle) zu dem eindeutigen Resultat, dass 
der Standort RheinEnergieSportpark mit Abstand der geeignetste ist. Die Erstplatzierung zeigt sich 
selbst, wenn die sog. "weiteren Faktoren" außer Acht gelassen werden.  
 
Während der Standort RheinEnergieSportpark mehr als zehn Punkte bei der Bewertung erzielen 
kann, liegen die übrigen Standorte mit weniger als zehn Punkten in folgender Reihenfolge eindeu-
tig dahinter: Köln-Junkersdorf (Frischezentrum), Köln-Immendorf, Hürth. Die Standorte RheinEner-
gieStadion, Köln-Merkenich und Köln-Urbach werden aufgrund der inzwischen nicht mehr vorhan-
denen Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen.  
 
Die Bewertung der Standorte im Detail betrachtet zeigt sich, dass der RheinEnergieSportpark ins-
besondere bei den qualitätswirksamen und funktionalen Kriterien, die insbesondere auch lagebe-
zogene Aspekte einer nachhaltigen Raumentwicklung umfassen, deutliche Vorteile aufweist. 14,5 
Punkte hier stehen Bewertungsergebnissen von 9,5 und deutlich weniger Punkten für andere Flä-
chen gegenüber.  
 
Klar nachteilig zeigt sich für die Standorte RheinEnergieSportpark und RheinEnergieStadion im 
Vergleich die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation aufgrund der bestehenden Festlegun-
gen im Regionalplan und Landschaftsplan sowie dem Anpassungserfordernis des Flächennut-
zungsplans. Die übrigen fünf Standorte sind als aus dem Regionalplan entwickelt zu beurteilen und 
bedürfen lediglich der Anpassung des Flächennutzungsplanes. 
 
Zur naturräumlichen und stadtklimatischen Bewertung siehe Umweltbericht, Punkt 9.5.8 "In Be-
tracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)". 
 
Beurteilung der einzelnen Alternativstandorte  
 
1. RheinEnergieSportpark 
 
Der bestehende Standort des RheinEnergieSportparks weist sowohl bei den qualitätswirksamen, 
den funktionalen sowie den weiteren Standortfaktoren ausschließlich sehr gute bis gute Bewertun-
gen auf. Bei den Kriterien zum Planungsrecht (Regionalplan, Landschaftsplan, Flächennutzungs-
plan), welche mit einem Gewichtungsfaktor von 1,5 - und somit dem höchsten Faktor - in die quanti-
tative Auswertung eingeflossen sind, schneidet das Vorhaben jedoch negativ ab. Insbesondere die 
Vereinbarkeit mit dem Regionalplan muss – vorbehaltlich eines Ausnahmetatbestands und/oder 
eines Zielabweichungsverfahrens – als ungeeignet bewertet werden. Aufgrund der in den anderen

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Punkten jedoch sehr hohen Bewertungen, zu nennen ist hier insbesondere die sehr gute schulische 
Anbindung, die Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des Bestandes sowie die gute Immissions-
schutzsituation erreicht der Standort mit 14,5 Punkten bei der quantitativen Auswertung der Flä-
chenbewertung mit deutlichem Vorsprung Platz 1.  
 
2. RheinEnergieStadion 
 
Der Alternativstandort am RheinEnergieStadion wurde nachträglich aus der Betrachtung ausge-
schlossen, da keine Flächenverfügbarkeit vorhanden ist. Zudem bildet dieser Standort nach der 
quantitativen Auswertung der Flächenbewertung das Schlusslicht mit nur 2,5 Punkten. 
 
3. Köln-Junkersdorf 
 
Der Standort in Köln-Junkersdorf ist in Bezug auf die Anbindung an das ÖPNV-Netz, den Immissi-
onsschutz, das gesunde sportliche Betätigungsfeld und insbesondere in Bezug auf den Regional-
plan als sehr gut bzw. gut für die Errichtung eines Trainingszentrums zu bewerten.  
 
Die schulische Anbindung ist jedoch im Vergleich zum RheinEnergieSportpark als deutlich 
schlechter und nur noch als durchschnittlich anzusehen. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Köln 
in seiner Sitzung am 13.12.2007 den Beschluss gefasst, den bestehenden Großmarkt in Köln-
Raderberg bis zum Jahre 2020 nach Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzepti-
on als Frischezentrum zu etablieren. Voraussetzungen sind eine Änderung des Flächennutzungs-
planes sowie des hier rechtskräftigen Bebauungsplanes. Am 07.05.2015 wurde durch den Stadt-
entwicklungsausschuss der Einleitungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst, die vorbereitende 
planungsrechtliche Grundlage der Realisierung eines Frischezentrums sein wird. Wie den vorste-
henden Punkten (Ziffer 2 zur Alternativstandortbewertung) zu entnehmen ist, ist die Flächenver-
fügbarkeit nur eingeschränkt gegeben bzw. nicht gegeben, da andere städtebauliche Vorstellun-
gen der Stadt für diese Fläche bestehen. Mit 9,5 Punkten bei der quantitativen Auswertung der 
Flächenbewertung (siehe Anhang 1) belegt der Standort den zweiten Platz.  
 
4. Köln-Immendorf 
 
Wie die Untersuchung gezeigt hat, ist der Standort in Köln-Immendorf in Bezug auf die schulische 
Anbindung, die Anbindung an das ÖPNV-Netz und den Immissionsschutz aufgrund seiner Nähe 
zur Wohnbebauung schlecht bzw. ungeeignet. Da das Plangebiet außerhalb von regionalen Grün-
zügen etc. liegt, ist eine Entwicklung im Einklang mit den regionalplanerischen Zielen möglich. Die 
inzwischen erfolgende Erschließung und die Vorbereitung der Vermarktung der Grundstücke füh-
ren zu einer Herabstufung der Flächenverfügbarkeit. Bei der quantitativen Auswertung der Flä-
chenbewertung erhält der Standort 5,5 Punkte und landet somit auf Platz 3.  
 
5. Köln-Merkenich 
 
Der Standort in Köln-Merkenich weist große Defizite in Bezug auf die schulische Anbindung auf, so 
dass das Ausbildungskonzept des 1. FC Köln nicht mehr in dem erforderlichen Maße umzusetzen 
wäre. Auch die Anbindung an das ÖPNV-Netz ist als schlecht zu bewerten. Der Standort ist dar-
über hinaus in der Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen, so dass die 
Flächenverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Obwohl eine Entwicklung an diesem Standort auch 
mit den Zielen des Regionalplanes im Einklang steht, erreicht der Standort mit 5 Punkten (siehe 
Anhang 1) nur Platz 4 bei der Alternativstandortbewertung.  
 
6. Köln-Porz-Urbach 
 
Der Standort in Köln-Urbach weist insbesondere in Bezug auf die Flächenverfügbarkeit große 
Probleme auf. Die überwiegenden Flächen (siehe Abb. 9) befinden sich im privaten Eigentum. 
Demnach wird davon ausgegangen, dass der Erwerb der Verfügungsrechte über die Grundstücke 
zeitlich intensiv wäre und der Absicht der kurz- bis mittelfristigen Planungsumsetzung des 1. FC 
Kölns entgegenstünde, was aus Sicht des Nutzers nachteilig ist. Durch den Verkauf von Grundstü-

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cken hat kann mit Stand von 2018 nicht mehr von einer Verfügbarkeit der Flächen gesprochen 
werden, so dass der Standort als möglicher Alternativstandort nicht mehr zur Verfügung steht. Aus 
Gründen der Kontinuität wird er hier weiter aufgeführt. 
 
Hinzu kommt, dass die schulische Anbindung zu den Kooperationsschulen sowie der Immissions-
schutz als schlecht zu bewerten sind. Die Ziele des Regionalplanes wiederum werden von der 
Planung nicht negativ berührt. Mit nur 4,5 Punkten belegt der Standort bei der quantitativen Aus-
wertung der Alternativstandortprüfung den sechsten Platz.  
 
11. Hürth 
 
In Bezug auf den Immissionsschutz sowie der nachhaltigen Bestandsnutzung weist der Standort 
deutliche Defizite auf; ebenso bei der Bewertung der weiteren Standortfaktoren. Die schulische 
Anbindung sowie die Anbindung an das ÖPNV-Netz sind dagegen gut, die Vereinbarkeit mit dem 
Regionalplan gegeben. Im Ergebnis erhält die Variante 4,5 Punkte bei der quantitativen Auswer-
tung der Flächenbewertung.  
 
 
Ergebnis der Alternativenprüfung aus Sicht des Nutzers (private Belange) 
 
Die Alternativenbewertung kommt zu dem Ergebnis, dass ausschließlich die Alternative "Rhein-
EnergieSportpark" allen Kernanforderungen des Nutzers (1. FC Köln) an den Standort gerecht 
wird. Die übrigen untersuchten Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen Kernanforderungen 
auf, so dass diese als Standort für das Trainingsgelände des 1. FC Köln nicht geeignet erscheinen.  
 
Ergebnis der Alternativenprüfung aus Sicht der bestehenden öffentlichen Belange 
 
Unter Beachtung der bestehenden öffentlichen Belange kommt die Alternativenprüfung in einem 
ersten Schritt zu dem Resultat, dass der Standort am bereits bestehenden RheinEnergieSportpark 
für die beabsichtigte Planung der geeignetste ist. Seine Realisierbarkeit wird aber nur unter fol-
genden Voraussetzungen als möglich erachtet: 
 
a) Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regionalen Grünzug, 
ggf. nach Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens  
b) Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für 
den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
c) Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regi-
onal bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet 
 
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die vorgelegte Planung auch diese Voraussetzungen erfüllt.  
 
5.4 Erweiterte Standortbetrachtung RheinEnergieSportpark 
 
5.4.1 Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regiona-
len Grünzug 
 
Zur Vereinbarkeit der Planung mit den regionalplanerischen Vorgaben für Entwicklungen im Regi-
onalen Grünzug wird zunächst auf die Ausführungen im Kapitel 5.2 verwiesen. Es spricht viel da-
für, dass die regionalplanerischen Anforderungen der Planung nicht entgegenstehen. Um letzten 
Zweifeln an der Vereinbarkeit zu begegnen, hat die Stadt Köln bei der Bezirksregierung Köln am 
12.07.2018 die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens beantragt. Dies betrifft u.a. auch 
die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielvorgaben zum Regionalen Grünzug.  
 
5.4.2 Planerische und funktionale Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln  
 
Historische Entwicklung

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Die Siedlungsstruktur von Köln wird durch den Inneren und Äußeren Grüngürtel geprägt. Diese 
sind im Regionalplan als Regionale Grünzüge dargestellt. Der Änderungsbereich befindet sich im 
Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln. Die Kölner Grüngürtel sind planmäßig angelegte Grünzonen. 
Sie sind auf den ehemaligen preußischen Festungsrayons entstanden. Die preußische Militärver-
waltung baute Köln 1816 bis 1846 (linksrheinisch) und 1818 bis 1863 (um Deutz) zu einer Fes-
tungsstadt aus. In einem Abstand von ca. 500 m wurde ein erster Befestigungsring mit 14 Forts 
und neun kleineren Lünetten angelegt, welcher aber nach dem Deutsch-Französischen Krieg 
durch einen ab 1873 bis 1881 um die Vorstädte gelegten äußeren Festungsring mit elf Forts und 
einer Vielzahl von Zwischenwerken ersetzt wurde. Dabei blieb der innere Festungsring bis zum 
Ende des Ersten Weltkrieges intakt. Nach den Bestimmungen im Vertrag von Versailles sollten alle 
Befestigungsanlagen abgetragen werden. Die englischen Besatzungsmächte sahen vor, die Fes-
tungsanlagen als Ödland liegen zu lassen. Der damalige Oberbürgermeister der Stadt Köln, Kon-
rad Adenauer, konnte erreichen, dass nicht alle Anlagen nach der Entfestigung abgerissen werden 
mussten und dass das Umfeld nach Vorgaben des Generalbebauungsplanes des Hamburger 
Stadtplaners Fritz Schumacher aus dem Jahr 1923 in Parkanlagen umgewandelt werden konnte. 
So begann ab den 1920er Jahren die Anlage von Grünflächen und Sportanlagen innerhalb dieser 
Bereiche. Im Bereich des Decksteiner Weihers ist in besonderer Weise die von Schumacher vor-
gegebene siedlungsräumliche Gliederung von "Innen nach Außen" ablesbar. Diese besteht aus 
einer Abfolge von "Geschosswohnungsbau > Einfamilienhausbebauung > Kleingärten > Sportstät-
tenband > und dem anschließenden Wald- und Wiesengürtel".  
 
Abb. 15: Übergang von der Bebauung zum Grüngürtel 
 
Quelle: Entwicklungsfragen ein er Groszstadt, Saaleck -Verlag, Köln, 1923, Seite 120 
 
Entwicklungskonzept der 1920er Jahre 
 
Nach den Planungen aus den 1920er Jahren sollten im Äußeren Grüngürtel Grünanlagen mit 
"Sport und Spielwiesen, Schulgärten, Waldschulen, Luftbädern und Blumengärten" entstehen. 
Nach Abschluss der Arbeiten im linksrheinischen Süden (1923 bis 1929) erstreckt sich der Grün-
gürtel auf einer Fläche von etwa 800 ha, davon 400 ha Wald, alles mit begleitenden Fuß- und 
Radwegen. Die Militärringstraße durchzieht den ganzen Äußeren Grüngürtel. Zur Stadt hin liegen 
kleinteilige Parzellen, Kleingärten und Friedhöfe. Auf der anderen Seite der Militärringstraße folgt 
ein mit Sportflächen und den ehemaligen Festungswerken durchsetzter Waldstreifen, an den sich 
wiederum offene Wiesen und eingebettete Wasserflächen (Weiher) anschließen.

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Westlich des Änderungsbereichs befindet sich der Decksteiner Weiher. Dieser ist ein künstlich mit 
gradlinigen Ufern zwischen 1927 und 1929 angelegter Weiher. An den RheinEnergieSportpark 
grenzt das größere Teilbecken des Decksteiner Weihers an. Hier war auf einer größeren mit Pla-
tanen umstandenen Fläche der Bau eines Gastronomiegebäudes vorgesehen, der aber nicht ver-
wirklicht wurde. Durch einen Kanal, der von einer Kastanienallee begleitet wird, wird das große 
Becken mit einem weiteren Wasserbecken im Norden verbunden. Dieser nördliche Teil besitzt eine 
unzugängliche Mittelinsel und eine quadratische Aussparung für eine gastronomische Einrichtung 
("Haus am See"). Der Weiher hat eine Größe von etwa 20 ha und eine Tiefe von etwa 1,50 m. Er 
ergänzt die Freizeitgestaltung innerhalb des Grüngürtels. 
 
Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
 
Der südliche Teilbereich des Äußeren Grüngürtels ist heute ein Landschaftsraum, welcher für die 
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln sowie der Umlandgemeinden einen wichtigen Faktor für 
die Freizeitgestaltung darstellt.  
 
Die historische Vorgabe aufgreifend wurden im Rahmen des "Impulsprojektes Äußerer Grüngürtel" 
u. a. potenzielle Sporterweiterungsflächen öffentlich diskutiert und als Vorgaben in den Entwick-
lungsplan zum Äußeren Grüngürtel festgeschrieben.  
 
Der Rat der Stadt Köln nahm am 30.04.2013 das im Auftrag der Kölner Grün Stiftung für den Äu-
ßeren Grüngürtel durch das Landschaftsarchitekturbüro Werkgemeinschaft Freiraum aus Nürnberg 
sowie das Stadtplanungsbüro Albert Speer & Partner aus Frankfurt a. M. erarbeitete Entwicklungs-
konzept "Grüngürtel: Impuls Köln" als Schenkung an und beschloss dieses Entwicklungskonzept 
als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Ent-
wicklung und Unterhaltung des Äußeren Grüngürtels.  
 
Der Planungsraum im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
 
Der Bereich entlang der Militärringstraße wird im Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" 
als Sportband (S. 152) bezeichnet. Innerhalb dieses Sportbandes konzentrieren sich bereits im 
Bestand sportliche Nutzungen sowie Stellplätze. Diese bestehenden Nutzungen werden im Ent-
wicklungskonzept als zu erhalten eingestuft. Des Weiteren weist das Konzept bei einem Erweite-
rungsbedarf von Sportvereinen neue Sportflächen innerhalb dieses Sportbandes - aber auch nur 
dort - als verträglich aus. Mit dem Erhalt sowie der Erweiterung des Sportbandes, also der geziel-
ten räumlichen Strukturierung, soll der regelhafte Aufbau des Grüngürtels und damit die siedlungs-
räumliche Gliederung von Schumacher gestärkt werden: "[…] Jenseits der Militärringstraße folgt 
dann die Zone der Spiel- und Sportanlagen, die übergeht in das freie Grüngebiet […]." (Schuma-
cher 1923, S. 116). Ebenso soll der Freizeitwert innerhalb des Grünbandes erhöht werden. Die 
bisherigen Wegeverbindungen bleiben unverändert erhalten. 
 
Die für die geplanten Trainingsplätze vorgesehenen Wiesen entlang der Militärringstraße werden 
im Entwicklungskonzept als Bereiche für Veränderungen bzw. Maßnahmen für mögliche neue 
Sportflächen dargestellt (siehe Abb. 16).

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Abb. 16: Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln", Teilabschnitt 
 
(rot: "Veränderungen und Maßnahmen"         blau: "Akzeptanz und Bestärkung des Bestands ") 
Quelle: Grüngürtel Impuls Köln, Greven Verlag, Seite 153  
 
Resümee zur Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktiona-
len Konzeption für den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
 
Das geplante Vorhaben greift somit die Entwicklungsziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls 
Köln" auf. Darüber hinaus ist der Änderungsbereich von öffentlichen Wegen durchzogen und dient 
im Zusammenhang mit dem gesamten Äußeren Grüngürtel der Naherholung für die Öffentlichkeit. 
Das Trainingsgelände des RheinEnergieSportparks ist teilweise öffentlich zugänglich, was eine 
Besonderheit zu vergleichbaren Einrichtungen darstellt. Diese teilweise Zugänglichkeit des Gelän-
des für die Öffentlichkeit bleibt bei Umsetzung der Planung auch künftig erhalten.  
 
Die Erweiterung des RheinEnergieSportparks, welche vom 1. FC Köln angestrebt wird, baut somit 
auf den Vorgaben des Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" auf.  
 
5.4.3 Untersuchung der möglichen Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Ver-
einsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet  
 
Ein Gesamtsportflächenkonzept als Grundlage zur Beurteilung der möglichen Präzedenzfallwir-
kung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regional bedeutsamen Grünflächen auf 
dem Kölner Stadtgebiet liegt nicht vor. Der Schwerpunkt der gesamtstädtischen Entwicklung von 
Sportanlagen liegt derzeit in der Umwandlung von Tennen- in Kunstrasenplätze. Vorgesehen ist 
demnach im Regelfall die Überplanung bereits bestehender Sportanlagen. Darüber hinaus befindet 
sich der Sportentwicklungsplan in der Aufstellung. 
 
Nachstehend erfolgt eine vertiefende Untersuchung des Bestandes und der bestehenden Entwick-
lungsabsichten der Vereinssportstandorte zum einen im hier relevanten Bereich des Äußeren

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Grüngürtels (Höninger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße) sowie zum anderen im 
rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel. 
Bestandsuntersuchung Vereinssportstandorte im Äußeren Grüngürtel - Abschnitt: Hönin-
ger Weg bis Sportpark Müngersdorf, Aachener Straße 
 
In dem Abschnitt von der südlichen Bahnbegrenzung (Höninger Weg) bis zum Sportpark Mün-
gersdorf befinden sich von Süd nach Nord folgende Sportanlagen: 
 
 
Unterer Komarweg/Militärring: Vereinsgelände DJK Südwest (Fußball) 
 
Das Vereinsgelände der DJK Südwest besteht aktuell aus einem Kunstrasenplatz (ohne Tribüne), 
einem Beachvolleyballfeld, dem Vereinsheim sowie einem Umkleideraum. Für das Vereinsgelände 
besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso besteht kein Aufstellungsbe-
schluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche mit Sportplatz dar.  
 
Abb. 17: Vereinsgelände DJK Südwest: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Luxemburger Str./Militärring: Vereinsgelände ASV Köln (Leichtathletik, Bundesstützpunkt Damen) 
 
Das Vereinsgelände des ASV Köln besteht aus einem Rasenplatz (ohne Tribüne) sowie einem 
kleinen Umkleidehaus. Die Anlage ist durch großen Baumbestand umgeben. Der ASV Köln strebt 
an seiner Sportanlage die Umwandlung des dortigen Rasenplatzes in ein Kunstrasenfeld an. Aktu-
ell finden hierzu zwecks Förderung Gespräche mit dem Sportministerium NRW statt. Für das Ver-
einsgelände besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso besteht kein 
Aufstellungsbeschluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche mit Sport-
platz dar. Die Umsetzung der beabsichtigten Planung begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 18: Vereinsgelände ASV Köln: ABK 23, Luftbild

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Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Bezirkssportanlage Fort Deckstein: Hauptnutzung durch Blau-Weiß Köln sowie teilweise DJK 
Südwest (beide Fußball) 
 
Die Bezirkssportanlage Fort Deckstein besteht aus einem Rasenplatz, umgeben von einer Lauf-
bahn (Tennenbahn) sowie einem weiteren Tennenplatz im Süden und einem Kunstrasenplatz im 
Norden. Sämtliche Plätze sind von Waldflächen umgeben und ohne Tribünen ausgestattet. Zwi-
schen den beiden Sportplätzen verläuft die Erschließung von der Militärringstraße hin zum Fort 
Deckstein. Innerhalb des Fort Decksteins befinden sich das Clubheim sowie die Umkleideräume. 
Für die Bezirkssportanlage besteht weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Ebenso 
besteht kein Aufstellungsbeschluss. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche 
mit Sportplatz dar. Die Umsetzung der beabsichtigten Planung begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 19: Bezirkssportanlage Fort Deckstein: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Sportpark Müngersdorf mit der sich jeweils im städtischen Eigentum befindlichen Sportflächen 
Jahnwiese, Vorwiese, West- und Ostkampfbahn 
 
Der Sportpark Müngersdorf wird insbesondere durch das RheinEnergieStadion (Fußballstadion mit 
ca. 50.000 Zuschauerplätzen) geprägt. Des Weiteren befinden sich im Sportpark Müngersdorf fol-
gende Einrichtungen: 
 
- Westkampfbahn (Kunstrasenplatz) 
- Ostkampfbahn (Kunstrasenplatz mit einer umgebenden Tartanlaufbahn) 
- NetCologne Stadion (Trainingsanlagen der Deutschen Sporthochschule Köln mit einer Zu-
schauerkapazität von 3.000 Plätzen, davon 1000 überdacht) 
- Sportinternat Köln, Kleinspielfeld Nachwuchsfußball, westlich davon 5 Tennisplätze 
- Stadionbad (Freibad) mit Stadionbad/Halle 
- ASV Sportanlage (Naturrasenplatz) zzgl. sechs Rundbahnen (Tartan) und sechs Sprintbahnen 
(Tartan) zzgl. Trainingshalle 
- Tennisanlage (15 Aschetennisplätze) und Hockeyanlage (zwei Hockeyplätze) KTHS Stadion 
Rot-Weiß 
- Vorweise Ost und Vorwiese West (Vorwiesen zum RheinEnergieStadion), Fußballplätze 
- Radstadion Müngersdorf (Fassungsvermögen 2.500 Zuschauer, zum Teil überdacht) 
- "Playa in Cologne" (Beachvolleyball-Anlage) 
 
Innerhalb des Sportparks Müngersdorf sind keine Veränderungen bei den Sportflächen geplant. 
Die in der Diskussion befindlichen Ideen, die Kapazität des RheinEnergieStadions zu erhöhen, 
werden hinsichtlich des Immissionsschutzes, des Denkmalschutzes und der Abwicklung der Ver-
kehre seitens der Verwaltung als kritisch im Hinblick auf ihre Realisierbarkeit eingestuft. An der

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Junkersdorfer Straße ist die Errichtung einer Dreifachhalle in Planung. Für den Sportpark besteht 
weder ein Bebauungsplan, noch ein Fluchtlinienplan. Zur Regelung der baulichen Entwicklung 
wurde am 08.09.2009 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst (Bekanntma-
chung am 28.10.2009). Anlass der Planung war der Neubau eines Sportinternats am Olympiaweg 
auf einer brachliegenden Fläche. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die weitere bauliche Entwick-
lung im Sportpark Müngersdorf zu regeln und hierfür künftige Baufelder und unbebaut zu belas-
sende Flächen festzusetzen. Die Genehmigung und Umsetzung des Sportinternats bedurfte je-
doch nicht der Weiterführung dieses Bebauungsplanes. Das Sportinternat wurde auf der Grundla-
ge des § 34 BauGB genehmigt und am 17.11.2011 eröffnet. Der Flächennutzungsplan stellt das 
Plangebiet als Grünfläche bzw. als Sondergebiet dar.  
 
Abb. 20: Sportpark Müngersdorf: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
 
Bewertung der Sportanlagen im Untersuchungsraum 
 
Die Darstellung der bestehenden Vereinssportstandorte innerhalb dieses Abschnitts im Äußeren 
Grüngürtel sowie ihrer Entwicklungsperspektiven zeigt deutlich, dass kurz- bis mittelfristig kein 
Vorhaben eines Vereins abzusehen ist, welches ein Planerfordernis gemäß § 1 (3) BauGB be-
gründet bzw. als nicht aus dem Regionalplan entwickelt einzustufen wäre. Die in der Regel vorge-
sehenen Umplanungen von Tennen- in Kunstrasenplätze bedurften und bedürfen keiner Flächen-
nutzungsplanänderungsverfahren. Die bislang noch nicht umgesetzten Planungen sind sämtlich 
als vereinbar mit dem Regionalplan anzusehen.  
 
Darüber hinaus befindet sich innerhalb dieses Untersuchungsraumes kein Verein, welcher auf den 
professionellen Leistungssport abzielt und zugleich ein umfassendes Ausbildungskonzept bietet, 
wie es der 1. FC Köln verfolgt (insbesondere Verknüpfung zwischen schulischer Ausbildung und 
Talentförderung). Es sind demnach keine Entwicklungsansätze eines weiteren Vereins erkennbar, 
welche vergleichbar zu den Entwicklungen des 1. FC Köln sind. Demnach ist auch für die Zukunft 
nicht abzusehen, dass Planungen vergleichbar mit der derzeitigen Planung des 1. FC Köln hervor-
gerufen werden. Der 1. FC Köln stellt eine Sondersituation für den Untersuchungsraum dar. Eine 
Präzedenzfallwirkung wird somit durch die vorliegende Planung nicht hervorgerufen.  
 
Bestandsuntersuchung Vereinssportstandorte im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel  
 
Sportanlage Höhenberg 
 
- FC Viktoria Köln: Flughafenstadion Höhenberg, einen weiteren Kunstrasenplatz, Vereinsheim 
mit Umkleiden 
- DJK Siegfried Kalk: ein Kunstrasenplatz mit Vereinsheim 
- TuS Köln rrh.: ein Tennenplatz, eine Kampfbahn mit Rasenplatz, Tennisanlage sowie Ver-
einsheim und Umkleiden; Umbau des Tennen- in Kunstrasenplatz geplant 
- KTC Gold-Weiß: Tennisanlage mit Tennisheim

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- TC Viktoria Köln: Tennisanlage mit Tennisheim 
- Schießstand St. Sebastianus Schützen Höhenberg 
 
Darüber hinausgehende Erweiterungsüberlegungen sind dem Sportamt der Stadt Köln nicht be-
kannt. Dem Wissen des Sportamtes denkt der FC Viktoria Köln über einen Stadionbau "auf der 
grünen Wiese" nach. Ort und Zeitpunkt der Planung liegen beim Sportamt jedoch nicht vor. Für 
den südlichen Bereich besteht der Bebauungsplan Nr. 72459/02 aus dem Jahre 1957. Der Bebau-
ungsplan sah eine Verbreiterung der Frankfurter Straße um 9,5 m auf eine Gesamtbreite von 33,5 
m vor. Die verbleibende Fläche wurde als öffentliche Freifläche ausgewiesen. Der Flächennut-
zungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Die vorliegende Planung der Umwandlung ei-
nes Tennen- in einen Kunstrasenplatz begründet kein Planerfordernis. 
 
Abb. 21: Sportanlage Höhenberg: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Im Rahmen des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" wird der Bestand des Sport-
parks akzeptiert. Des Weiteren sind zwei kleinere Flächen als mögliche neue Sportflächen ausge-
wiesen. Bei diesen Flächen handelt es sich aber im Gegensatz zum RheinEnergieSportpark um 
landwirtschaftlich genutzte Flächen.  
 
Bewertung der Sportanlage Höhenberg 
 
Innerhalb der Sportanlage Höhenberg ist eine geringfügige Erweiterung nicht auszuschließen, je-
doch ist die Qualität der Erweiterungsmöglichkeiten nicht mit denen im RheinEnergieSportpark zu 
vergleichen. Im Sportpark Höhenberg sieht das Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" 
ausschließlich Erweiterungsflächen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen vor. Auch be-
stehen derzeit innerhalb dieses Sportparks keine bekannten Entwicklungen in der Größenordnung 
des vom 1. FC Köln geplanten Vorhabens. Demnach wird auch für diesen Bereich aus Sicht der 
Stadt Köln kein Präzedenzfall bei Umsetzung der Planungen des 1. FC Köln geschaffen.  
 
Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten (Bayer 04 Leverkusen) 
 
In Köln-Flittard befindet sich das Kinder- und Jugendfußballleistungszentrum von Bayer 04 Lever-
kusen. Am Standort Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln befindet sich ein Gebäude, ein Stadion (ca. 
3.000 Zuschauer), zwei weitere Trainingsplätze sowie zwei Kleinfelder. Das Jugendfußball-
Zentrum liegt in einem regionalen Grünzug, jedoch nicht im Äußeren Grüngürtel. Der Flächennut-
zungsplan stellt eine Grünfläche dar. Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nr. 7053/02 aus dem Jahre 1994. Der Plan hat das Ziel, die ehemalige landwirtschaftliche Fläche 
zugunsten einer landschaftsorientierten aktiven und passiven Freizeit- und Erholungsnutzung mit 
teilweise landwirtschaftlicher Nutzung städtebaulich zu ordnen. Dabei war es auch notwendig, die 
verkehrliche Infrastruktur um den Paulinenhof und die S-Bahn Haltestelle Bayerwerk mit einer 
P+R-Anlage zu regeln. Ein weiterer Anlass für die Planung war die Schaffung von Flächen für die 
Verlagerung von ca. 5.000 gewerblichen Stellplätzen zwischen Paulinenhof und Bundesbahnstre-

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cke sowie die Ermöglichung einer Reitanlage. Die Stellplätze wurden jedoch bis heute mangels 
Bedarf nicht umgesetzt.  
 
Daher besteht seit dem 22.10.2008 ein Aufstellungsbeschluss zur weiteren Entwicklung des be-
stehenden Jugendfußballzentrums. Dieser sieht eine Änderung des oben genannten Bebauungs-
planes vor. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, die derzeit Teile des Plangebietes des Be-
bauungsplanes Nr. 7053/02 nutzt, sah ursprünglich eine Weiterentwicklung des bestehenden Ju-
gendfußballzentrums vor. Es sollte auch ein neues Stadion, das den Statuten der 3. Liga entspre-
chen sollte, entstehen. Die Planung war jedoch mit dem störfallrechtlichen Achtungsabstand zum 
Chempark Leverkusen nicht vereinbar und widersprach den Zielen der Raumordnung, da der Re-
gionalplan für diesen Bereich einen regionalen Grünzug festlegt. Auf dieser Grundlage werden die 
Pläne seitens der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH nicht weiter verfolgt.  
 
Die derzeitigen Planungen sehen die planungsrechtliche Sicherung des bauordnungsrechtlich ge-
nehmigten Bestandes und die Ergänzung um zwei Trainingsplätze sowie ein Kleinfeld und ein 
Funktionsgebäude mit Umkleideräumen und Sanitäranlagen vor, welches von der Grundfläche her 
doppelt so groß dimensioniert ist wie jedes einzelne der geplanten neuen Funktionsgebäude des 
1. FC Köln. Ein neues Leistungszentrum wie bei der Planung des 1. FC Köln ist nicht mehr ange-
dacht.  
 
Abb. 22: Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten: ABK 23, Luftbild 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten)  
 
Bewertung des Jugendfußball-Zentrum Kurtekotten 
 
Bei dem Vorhaben sollen – mit Ausnahme eines Funktionsgebäudes mit Umkleideräumen und 
Sanitäranlagen – keine weiteren hochbaulichen Bauvorhaben errichtet werden. Es handelt sich 
ebenfalls um eine Sportanlagenplanung im Jugendbereich, allerdings in einer insgesamt deutlich 
geringeren Dimensionierung. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Profis vom Stadion 
Bayer Arena zu verlegen und mit dem Jugendbereich im Äußeren Grüngürtel zu bündeln. Dem-
nach wird auch für diesen Bereich aus Sicht der Stadt Köln kein Präzedenzfall bei Umsetzung der 
Planungen des 1. FC Köln geschaffen.  
 
 
Fazit zur möglichen Präzedenzfallwirkung 
 
Im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel bestehen zwar insbesondere mit dem FC Viktoria Köln 
(3. Liga) und Bayer Leverkusen (1. Bundesliga) zwei Standorte von Fußballvereinen, welche eben-
falls im professionellen Bereich tätig sind, jedoch sind die Voraussetzungen im Vergleich zu den 
Planungen des 1. FC Köln gänzlich anders. Mögliche Planungen von Viktoria Köln werden nicht im 
Äußeren Grüngürtel verfolgt. Demnach ist derzeit kein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB 
zu sehen. Da von Seiten des FC Viktoria Köln keine Planungen innerhalb des Sportparks Höhen-
berg bekannt sind, sind keine negativen Auswirkungen auf die Ziele des Regionalplanes zu be-
fürchten.

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Beim Trainingsgelände von Bayer Leverkusen ist in Absprache mit dem Verein nur die Ergänzung 
von Trainingsplätzen vorgesehen. Dieses Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen des Regio-
nalplans. Zur Umsetzung der Planung ist vorgesehen, den Aufstellungsbeschluss von 2008 mit 
einer reduzierten Zielsetzung (Verzicht auf Drittligastadion) umzusetzen. Nach derzeitigem Kennt-
nisstand wird kein Flächennutzungsplanverfahren notwendig.  
 
Die weiteren Vereine innerhalb des rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtels weisen analog zu den 
Vereinen im linksrheinischen Äußeren Grüngürtel keine Planungen auf, welche ein Planerfordernis 
begründen, so dass keine Flächennutzungsplanänderungs- bzw. Bebauungsplanverfahren not-
wendig werden. Die vorliegenden Planungen sind mit den Zielen des Regionalplanes vereinbar. 
Ebenso sind die Strukturen dieser Vereine nicht mit denen des 1. FC Köln vergleichbar.  
 
Somit haben weder im linksrheinischen noch im rechtsrheinischen Äußeren Grüngürtel ein beste-
hender Vereinssportstandort Erweiterungsabsichten bzw. -möglichkeiten der Qualität, dass das 
Vorhaben des 1. FC Köln eine Präzedenzfallwirkung erzeugt.  
 
5.4.4 Auswirkungen der Planung auf die freiraumgebundene Erholung am Standort  
 
Als Standort für die Trainingsplätze ist ein Bereich mit Wiesenflächen nordwestlich des Franz-
Kremer-Stadions vorgesehen. Die Errichtung der Trainingsplätze kann in diesem Bereich erfolgen, 
ohne dass vorhandene Bäume gefällt werden müssten. Es ist selbstverständlich, dass die durch 
die Realisierung der Planung entstehenden Eingriffe in die Natur und Landschaft umfangreich im 
räumlich-funktionalen Kontext des Äußeren Grüngürtels ausgeglichen werden. Die allenfalls be-
gründete Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird gesichert reduziert, indem durch Vorschlä-
ge aus der Erarbeitung eines Grünordnungsplanes und deren Festsetzungen auf der nachgeord-
neten Ebene der Bauleitplanung Verpflichtungen zur Errichtung sich gestalterisch einfügender bau-
licher Anlagen übernommen werden. 
Arrondierend errichtet die Stadt Köln in eigenständiger kommunaler Planung neue Kleinspielfelder 
für die Öffentlichkeit, um das Sportband auch für den Breitensport zu stärken 
 
Die im Plangebiet liegende Gleueler Wiese wird derzeit im Wesentlichen zum Joggen und Spazie-
ren über die vorhandenen wassergebundenen Wege genutzt. Daneben fungiert die Wiese als nicht 
offizielle Hundefreilauffläche. Bisweilen stand sie zudem als Startplatz für Ballonfahrer als einer 
von fünf Startplätzen im Stadtgebiet von Köln zur Verfügung. Seit dem 01.01.2019 ist dies nicht 
weiter der Fall. 
 
Der benachbarte Waldkindergarten schließlich nutzt im Äußeren Grüngürtel 17 sogenannte Spiel-
stellen. Eine Spielstelle liegt dabei direkt auf der Gleueler Wiese (zwischen den geplanten Trai-
ningsplätzen 7 und 8). Fünf weitere Spielstellen befinden sich am südwestlichen Waldsaum. 
Schließlich hat sich während des Bebauungsplanverfahrens die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle! 
gebildet. Sie nutzt die Wiesenfläche für ihre Veranstaltungen, wie z. B. verschiedene Picknicks 
oder sonstige Unternehmungen.  
 
Die betroffene Wiesenfläche wird von Erholungssuchenden in der Regel nicht als Liegewiese ge-
nutzt. Der Hauptgrund ist darin zu sehen, dass die Mahd der Gleueler Wiese lediglich in größeren 
Zeitintervallen, bis zu drei- bis viermal im Jahr, stattfindet. Zudem stehen rund um den Decksteiner 
Weiher zahlreiche Wiesen als attraktive Liegewiesen zur Verfügung. Auch durch Fußballspielende 
wird die betroffene Wiese nicht als Spielwiese genutzt, da sie sich aufgrund des groben Profils 
nicht eignet. Es stehen im Umfeld attraktivere Wiesen zur Verfügung. Insbesondere ist hier eine 
Grünfläche unmittelbar zwischen Berrenrather Straße und Decksteiner Weiher zu nennen, welche 
stark von Freizeitsportlerinnen und -sportlern frequentiert wird. Ebenso erstrecken sich von der 
Berrenrather Straße in Richtung Süden zahlreiche Wiesenflächen. 
 
Zusammenfassend kann angenommen werden, dass die Wiesenflächen, auf denen die Trainings-
plätze realisiert werden sollen, nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur wenig durch die Öffent-
lichkeit genutzt werden, die Planung eine vertretbare Einschränkung der heutigen Nutzung be-

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gründet und damit die freiraumgebundene Erholung am Standort in vertretbarem Maße beeinträch-
tigt wird. Generell stehen für alle Nutzergruppen im näheren Umfeld Flächen zur Verfügung, wel-
che für die jeweiligen Belange genutzt werden können.

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6. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans 
 
6.1 Bestehende Nutzungen 
 
6.1.1 Trainingsplätze 
 
Zentrale Einrichtungen des RheinEnergieSportparks sind das Clubhaus des 1. FC Köln (Geiß-
bockheim) sowie das Franz-Kremer-Stadion (Fußballstadion mit einem Fassungsvermögen von 
5.390 Zuschauern). Darüber hinaus bestehen im RheinEnergieSportpark derzeit sechs weitere 
Sportplätze.  
 
 
  
Exkurs: Platz - Know-how  
 
Für die Gestaltung der Sportfelder im RheinEnergieSportpark sind grundsätzlich drei ve r-
schiedene Trainingsplatzarten denkbar: Naturrasen, Hybridrasen, Kunstrasen  
 
Naturrasen 
Bei einem Naturrasen handelt es sich um eine anthropogene Vegetationsdecke a us Gr ä-
sern, die durch Wurzeln und Ausläufer mit der Vegetationstragschicht verbunden ist. Im 
Sommer bzw. innerhalb der Vegetationsperiode kann sich ein Naturrasen - bei einer au s-
gewogenen Bespielung - gut von den Belastungen des Trainingsbetriebes erholen.  Außer-
halb der Vegetationsphase (Winter) findet jedoch keine Erholung des Rasens statt, so 
dass ein Naturrasenplatz bei Fortführung der Bespielung in kurzer Zeit nicht mehr bespie l-
bar ist. Da die Profis jedoch auf einem Naturrasen trainieren müssen, werden  durch die 
Greenkeeper direkt nach jedem Training mittels Forken Ausbesserungsmaßnahmen an 
dem Rasen durchgeführt. Aus diesem Grund können für die Nachwuchsmannschaften 
insbesondere in den Wintermonaten keine Naturrasenplätze verwendet werden. Für die 
Profis müssen aufgrund der intensive n Platzpflege zwei Plätze zur Verfügung stehen. Bei 
Spielstätten im Profibereich ist es in Deutschland überwiegend Standard, einen Naturrasen 
zu verwenden.  
 
Hybridrasen 
Das Hybridrasen-System kann grundsätzlich auf dreierlei Arten hergestellt werden: Eine 
Möglichkeit besteht über das Auflegen einer speziell entwickelte n Hybridrasenmatte (Ra-
sen mit Kunststofffasern) auf die Rasentragschicht. Eine zweite über Kunststoffasern in der 
Tragschicht Al s dritte Möglichkeit können die Kuns tstofffasern auch mithilfe speziell entw i-
ckelter Sportplatzbaumaschinen in den Naturrasen implantiert werden und reichen bis in 
die Tiefe des Unterbaus. Die künstlichen Fasern werden vom Wurzelwerk eingenommen, 
so dass d ie Verbindung ei n stabiles System zur Folge hat (sog. Stitching-Verfahren). Der 
fertige Spielfeldbelag besteht somit aus natürlichen Gräsern und Kunststofffasern. Im Ve r-
gleich zum Naturrasen ist ein Hybridrasenplatz belastbarer und kann deutlich öfter besp ielt 
werden. Jedoch braucht ein Hybridrasen ausreichend Sonne und günstige Witterungsb e-
dingungen, damit der natürliche Rasen durch die Matte hindurch wachsen kann. Innerhalb 
des RheinEnergieSportparks wurde, nach abgeschlossener Prüfung der Durchführbarkei t 
seitens des 1. FC Köln , im Franz -Kremer-Stadion sowie auf dem Trainingsplatz 1 angre n-
zend an das Geißbockheim ein entsprechender Hybridrasen hergerichtet . 
 
Kunstrasen 
Bei einem Kunstrasen handelt es sich um eine Art Kunststoffteppich, der im Aussehen 
einem Naturrasen nahekommt. Ein Kunstrasen eignet sich besonders für Plätze, welche 
einer großen Belastung ausgesetzt sind. Im Vergleich zum Naturrasen , welcher im Winter 
nicht nachwächst, weisen Kunstrasen auch im Winter optimale Spielverhältnisse auf. Die 
Kunstrasenplätze werden ca. ein - bis zweimal die Woche abgefahren, um eine ausgew o-
gene Granulatverteilung sicherzustellen.

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Abb. 23: Sportplatzbelegungsplan – Ist-Situation (Stand: Mai 2019) 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Das Franz-Kremer-Stadion wird derzeit in der Regel nur für den Spielbetrieb der U21, U19, U17 
sowie der ersten Frauenmannschaft und dem Abschlusstraining der Lizenzmannschaft genutzt. 
Eine stärkere Ausnutzung des Franz-Kremer-Stadions für den Trainingsbetrieb ist nicht möglich, 
da ansonsten der Rasen in zu große Mitleidenschaft für den Spielbetrieb genommen würde. 
 
Der Hybridrasenplatz (groß) (Sportplatz 1) steht überwiegend der Lizenzmannschaft zur Verfü-
gung. Aufgrund der größeren Beanspruchung des Sportplatzes durch die Lizenzmannschaft, her-
vorgerufen durch die höchste Trainingsintensität, benötigt der Sportplatz in den Abendstunden 
eine Ruhephase, um den Sportplatzansprüchen der Profiabteilung gerecht zu werden. Demnach 
besteht auf diesem Platz keine Möglichkeit, dort in den Abendstunden weitere Jugendmannschaf-
ten trainieren zu lassen. 
 
Ein weiterer Sportrasenplatz wird vorrangig durch den Spielbetrieb der U17 und U19 genutzt sowie 
durch den einzelnen Trainingsbetrieb der U21 (Sportplatz 6). In seltenen Fällen findet hier auch 
das Training der U19, U17 und der Frauen statt. Für die insgesamt 13 Nachwuchs- und Frauen-
mannschaften steht ein Kunstrasenplatz (groß) (Sportplatz 4), ein Kunstrasenplatz (klein) (Standort 
des geplanten Leistungszentrum), ein Kleinspielfeld und im Sommer ein weiterer Sportrasenplatz 
(Sportplatz 5) zur Verfügung. Auf dem Sportplatz 5 findet insbesondere der Trainingsbetrieb der 
U17, U 19, U 21 und der Frauen statt (bei guter Witterung). Die Trainingszeiten der Nachwuchs-
mannschaften richten sich dabei nach der schulischen Ausbildung, so dass eine Ausweitung der 
Trainingszeiten nicht möglich ist.  
 
Somit müssen sich derzeit in den Trainingszeiten von 16.00 bis 20.30 Uhr mehrere Mannschaften 
einen Platz teilen (Mehrfachbelegung). Beispielhaft wird der Sportplatz 4 in der Zeit von 17.30 bis 
19.00 Uhr derzeit zeitgleich von der U14, U15, U16, U17 und U19 genutzt.  
 
Darüber hinaus findet für die Toptalente ein Frühtraining während der 3. Und 4. Schulstunde statt, 
bei dem Sondereinheiten für spezielle Trainingsschwerpunkte (zum Beispiel Torschusstraining, 
Passsicherheit etc.) gesetzt werden. Insgesamt wird dieses Sondertraining für gut zehn Talente 
angeboten. Dieses Training findet auf den Nachwuchsplätzen statt. Zu diesem Zeitpunkt besteht 
keine Flächenknappheit, so dass das Frühtraining in der nachfolgenden Abbildung nicht dargestellt 
wird.

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Abb. 24: Belegung der Sportplätze – Ist-Situation (Stand: Mai 2019) 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Die oben aufgeführte Mehrfachbelegung der Plätze erfüllt nicht mehr die heutigen Standards eines 
Nachwuchsleistungszentrums.  
 
Um jeder Mannschaft zu den Trainingszeiten einen eigenen Platz zuweisen zu können, werden bei 
der Überbauung eines Platzes durch ein neues Leistungszentrum sowie der Rückbauverpflichtung 
des kleinen Trainingsplatzes 2 drei neue Trainingsplätze notwendig.  
 
6.1.2 Geißbockheim 
 
Der Komplex des Geißbockheims setzt sich nach der Genehmigungslage aus einem Ursprungs-
bau aus dem Jahre 1954 mit drei Erweiterungsbauten zusammen. 
 
Der Ursprungsbau wurde am 17.03.1954 als Clubhaus mit sportlichen Funktionsräumen, einer 
öffentlichen Gastronomie, einer Hausmeisterwohnung sowie Verwaltung genehmigt. Im Rahmen 
der Erteilung einer weiteren Baugenehmigung wurde das Geißbockheim 1960 um eine Sporthalle, 
sportliche Funktionsräume und weitere Verwaltungsbereiche erweitert. Im Jahr 2009 erfolgte eine 
Brandschutzsanierung, in deren Kontext das Treppenhaus der Gastronomie umgebaut und Außen-
treppen an die Terrasse und die Sporthalle angebaut wurden. Inbegriffen war die Genehmigung 
eines Fanshops mit etwa 110 qm, die der besonderen Situation des Vereins Rechnung trägt, dass 
seine Anhänger regelmäßig das Training der Spielerinnen und Spieler begleiten und vor Ort sind. 
Im Rahmen einer weiteren Baugenehmigung im Jahr 2014 wurden die Räumlichkeiten der Gastro-
nomie renoviert und durch den Neubau eines behindertengerechten Aufzugs die Barrierefreiheit 
erstmalig hergestellt. 
 
Zwischenzeitlich erfolgten in den Jahren 1996 und 2008 zwei weitere Anbauten an den Ursprungs-
komplex. Der Anbau von 1996 hat die Errichtung eines Physiocenters zur medizinischen Betreu-
ung ausschließlich der Vereinsmitglieder mit Verwaltungsbereich zum Inhalt. Im Jahr 2008 wurde 
der zweite Anbau als Umbau und Erweiterung der Geschäftsstelle des 1. FC Köln genehmigt. 
 
Im Geißbockheim sind derzeit folgende Nutzungen genehmigt: 
 
- Funktionsräume für Profi-, Frauen- und Nachwuchsmannschaften 
- Verwaltungsräume des 1. FC Köln 
- Hausmeisterwohnung 
- Fan-Shop

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- öffentliche Gastronomie 
Auf Grundlage der Bestandgenehmigungen, insbesondere des Verfahrens zum Umbau der Gast-
ronomie und der Veranstaltungssäle (Az. 63/B13/5306/2013) konnten nachstehende Flächenantei-
le ermittelt werden: 
 
a) Die sportliche Nutzung weist eine Gesamtfläche von 2096,89m2 auf, die Hauptnutzungen hier-
bei (reduziert um die Hausmeisterwohnung) 1346,30m2. 
 
b) Die Verwaltungsnutzung weist eine Fläche von 1925m2 auf, die wesentlichen Hauptnutzungen 
liegen (reduziert um die Hausmeisterwohnung) bei 1228,08m2. 
 
c) Der Gastronomiebereich wird mit insgesamt 1107,55m2 angegeben, die für die Genehmigung 
maßgeblichen Gastraumflächen betragen insgesamt rund 560m2. Die Gastraumflächen teilen sich 
wie nachstehend auf: 
 
 Raum Raumgröße Begrenzung nach BSK 
 Gaststätte 189,09m² 70 Personen 
 Großer Saal, Raum 1 125,29m²  112 Personen 
 Großer Saal, Raum 2 132,97m² 309 Personen* 
 Kleiner Saal  74,67m² 64 Personen 
 Kleiner Speiseraum 32.21m² Zusammen mit Kl. Saal 
Summe  554,23m² (Summe  555), 443 insg. 
 
Die Unterordnung von nicht sportspezifischen Bereichen war und ist wesentlich für die Zulässigkeit 
der Geißbockheim-Nutzung. Als "untergeordnet" begreift die Stadt Köln Anlagen und Nutzungen, 
die funktionell eine der Hauptnutzungen dienende Funktion haben und eine räumlich geringere 
Fläche als die Hauptnutzung einnehmen. 
 
Unter Berücksichtigung, dass die sportliche Nutzung und die Verwaltungsnutzung überlappende 
Bereiche aufweisen, die hier ausschließlich der Verwaltungsnutzung zugeschlagen wurden, kann 
von einer deutlicheren Unterordnung der Verwaltungsnutzung ausgegangen werden, als es die 
Zahlen zunächst darstellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsnutzung nicht 
ausschließlich die Betreuung des professionellen Teils des Vereins beherbergt, sondern auch der 
Organisation der vor Ort angebotenen (amateur-)sportlichen Nutzung dient. 
 
Die Flächenbereiche sportspezifischer Nutzung weisen demnach neben der dargestellten relativen 
Mehrheit an Fläche auch eine faktische Prägung in Bezug auf andere Flächenbereiche auf. So 
sind einige Flächenbereiche der Verwaltungsnutzung durch die sportliche Nutzung induziert und 
darauf ausgerichtet, die sportspezifischen Bereiche bei der Leistungserbringung zu unterstützen. 
Beispielhaft kann hier u.a. die Organisation des Spielbetriebs (Trainingsalltag, Reisen zu Meister-
schaftsspielen, Trainingslager etc.), Koordination von Medienanfragen (Pressekonferenzen, Inter-
views etc.), Betreuung von Mannschaft und einzelner Spieler etc. genannt werden. Diese Aufga-
benbereiche sind bei einem professionellen Fußballclub Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches 
Arbeiten sowohl von der Lizenzmannschaft als auch vom leistungsbezogenen Frauen- und Nach-
wuchsbereich. 
 
Entsprechendes gilt für den Gastronomiebereich. Sowohl die Gastraumfläche mit 560m2 als auch 
die aus Gründen des Brandschutzes beauflagte Begrenzung der Anzahl von Besuchenden auf 443 
Personen sowie die geringe Größe der gastronomischen Kernfläche (Gastraum, Speiseraum) von 
unter 225m2 lassen den Schluss auf eine ebenfalls deutliche Unterordnung dieses Bereichs zu.

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Hinsichtlich der Terrasse wird von einer Wechselnutzung mit Gastronomie und Sälen ausgegan-
gen, so dass hier keine weite Anrechnung erforderlich ist. 
6.1.3 Parkplätze 
 
Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich zwei Parkplätze:  
 
- Der Parkplatz am Geißbockheim ist über die Franz-Kremer-Allee zu erreichen, zu 50% öffent-
lich zugänglich und nicht bewirtschaftet. Dieser Parkplatz wird von den Akteuren des 1. FC 
Köln und Besucherinnen und Besuchern des RheinEnergieSportpark in Anspruch genommen. 
Darüber hinaus wird er von den sonstigen Besuchenden des Grüngürtels stark frequentiert.  
- Der zweite Parkplatz innerhalb des RheinEnergieSportparks wird als Parkplatz Franz-Kremer-
Stadion bezeichnet und ist direkt über die Militärringstraße zu erreichen. Dieser Parkplatz weist 
normalerweise ausreichende Parkkapazitäten auf. Die Nutzung erfolgt durch Besucherinnen 
und Besucher des RheinEnergieSportparks sowie des Äußeren Grüngürtels. 
 
Südlich der Berrenrather Straße sowie südlich der Gleueler Straße befindet sich jeweils ein weite-
rer Parkplatz. Die Nutzung erfolgt durch Besucherinnen und Besucher des RheinEnergieSport-
parks sowie des Äußeren Grüngürtels. Auf der gegenüberliegenden Seite der Militärringstraße 
befindet sich ein weiterer Parkplatz für die Kleingartenanlage. 
 
Abb. 25: Parkplatzverteilung 
 
Quelle: Stadt Köln (Kölner Stadtkarten), bearbeitet Stadtplanung Zimmermann GmbH

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6.2 Städtebauliche Planung  
 
Die bestehenden Funktionsräume (Kabinen, Krafträume, Regenerationsbereiche, Aufenthaltsräume 
etc.) für den Nachwuchsbereich befinden sind größtenteils innerhalb der Mauerwerke des histori-
schen Forts im Geißbockheim. Die Lizenzspielerabteilung ist in einem der beiden Anbauten unter-
gebracht. Die bestehenden Funktionsräume weisen derzeit insbesondere die folgenden Mängel auf: 
- zu geringe Anzahl an Räumlichkeiten, 
- Räumlichkeiten sind zu klein bemessen, 
- zahlreiche Räumlichkeiten ohne Tageslicht.  
 
Aufgrund der bis zu 1,5 m starken Fortmauerwerke ist ein Umbau des Bestandes nicht möglich. Da-
her ist neben der Errichtung neuer Trainingsplätze auch die Errichtung eines neuen Leistungszent-
rums notwendig. Folgende Einheiten werden in dem geplanten Leistungszentrum erforderlich:  
- Sporthalle, 
- Funktionsräume Nachwuchs (U15 - U21), 
- Funktionsräume Profis, 
- (weitergehende Definition der Funktionsräume siehe Kapitel 7.2.2.4). 
 
Die Funktionsräume im aktuellen Bestand bieten nach der Errichtung des Neubaus ausreichenden 
Platz für die Nachwuchsmannschaften U8 - U14 und die beiden Frauenmannschaften. 
 
6.2.1 Masterplanung RheinEnergieSportpark 
 
Aufgrund der dargestellten Bedarfsermittlung wurde durch den 1. FC Köln eine Masterplanung für 
den RheinEnergieSportpark erstellt. Die Masterplanung des 1. FC Köln sieht die Errichtung eines 
Leistungszentrums auf einem bestehenden Kunstrasenplatz in direkter Nähe zum Geißbockheim 
und dem Franz-Kremer-Stadion vor.  
 
Abb. 26: Masterplanung RheinEnergieSportpark

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Quelle: 1. FC Köln/Römer Partner Architektur  
Der Standort für das Leistungszentrum auf dem bestehenden Kunstrasenplatz wurde gewählt, um 
die hochbaulichen Anlagen an einem Standort zu bündeln. Somit soll einer Zersplitterung der 
hochbaulichen Anlagen innerhalb des regionalen Grünzuges entgegen gewirkt werden. Des Weite-
ren wird die Höhe derart begrenzt, dass die Baumkronen das geplante Leistungszentrum überra-
gen und auch die Höhe des Franz-Kremer-Stadions nicht überschritten wird. 
 
Darüber hinaus sind drei neue Trainingsplätze im Nordwesten des Änderungsbereichs vorgese-
hen. Die Wiesenflächen, welche frei von Baumbeständen sind, wurden aufgrund des Verlaufs des 
Sportbandes gewählt und, um einen schonenden Umgang mit den Waldflächen innerhalb des Äu-
ßeren Grüngürtels zu gewährleisten. Die Trainingsplätze können ohne planbedingte Fällung eines 
Baumes umgesetzt werden. 
 
6.2.1.1 Trainingsplätze 
 
Mittels der drei neuen Trainingsplätze, bei zeitgleichem Entfall der Kunstrasenfläche für den Neu-
bau des Leistungszentrums und dem Rückbau von Platz 2, könnte zu den möglichen Trainingszei-
ten jeder Mannschaft ein den Trainingsbedarfen entsprechendes Feld zugewiesen werden. Gera-
de ältere Jahrgänge, welche bereits auf einem Großfeld spielen, gewinnen die Möglichkeit auch 
auf einem Großfeld zu trainieren. Die Anordnung der Trainingsplätze orientiert sich an dem Sport-
band des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln". Funktional wäre aus Sicht des 1. FC 
Köln eine Ansiedlung der Trainingsplätze an der Berrenrather Straße wünschenswert gewesen, 
um kürzere Fußwege zu erzielen. Der Standort der Trainingsplätze stellt somit aus Sicht des 1. FC 
Köln eine Kompromisslösung dar. Die Aufteilung der Trainingsplätze könnte wie in nachstehender 
Abbildung dargestellt aussehen. 
 
Abb. 27: Trainingsplatzbelegungsplan - Soll-Situation (schematisch)

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Quelle: 1. FC Köln 
 
Abb. 28: geplante Belegung der Trainingsplätze 
 
Quelle: 1. FC Köln 
 
Des Weiteren könnten die geplanten Trainingsplätze temporär dem organisierten Breitensport, 
Schulsport und Vereinssport, d.h. z. B. der Bunten Liga für den Spielbetrieb in den Abendstunden 
oder den Schulen in Abstimmung mit dem Sportamt Köln zur Verfügung gestellt werden. 
 
Kleinspielfelder 
 
Darüber hinaus sieht die Stadt als eigenständige kommunale Planung die Errichtung von vier öf-
fentlichen Kleinspielfeldern (mehrere Sportarten wären denkbar, z. B. Fußball, Beachvolleyball, 
Basketball etc.) in nordwestlicher Lage vor. Diese Kleinspielfelder sollen der aktiven Erholung im 
Äußeren Grüngürtel dienen und das Sportband in seiner Nutzung ergänzen. Durch die Errichtung 
wird ein Angebot für die weiteren Nutzerinnen und Nutzer des Grüngürtels zur sportlichen Betäti-
gung geboten, was den Wünschen der Bürgerschaft nach einem vereinsungebundenen Sportan-
gebot Rechnung trägt. Die Kleinspielfelder bilden somit einen Mehrwert für den Breitensport, als 
auch in gesellschaftspolitischer Hinsicht, für Köln und den Stadtteil Sülz. 
 
Die Errichtung der öffentlichen Kleinspielfelder soll dazu beitragen, das historisch vorgesehene 
Sportband zu stärken sowie die Maßgaben des neuen Sportkonzeptes der Stadt Köln umzusetzen, 
welches mehr Kleinspielfelder im Stadtgebiet vorsieht. 
 
6.2.1.2 Leistungszentrum 
 
Der notwendige Neubau eines Leistungszentrums ist unmittelbar neben dem Franz-Kremer-
Stadion bzw. dem Geißbockheim vorgesehen. Der Neubau ist auf einer bereits weitgehend mit 
einem Kunstrasenplatz versiegelten Fläche geplant, so dass keine zusätzliche Grünfläche durch 
die Erweiterung in Anspruch genommen werden muss. Durch eine Bündelung der Funktionen im 
Leistungszentrum wird im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Hochbauten eine Vertei-
lung von Einrichtungen innerhalb des RheinEnergieSportparks vermieden.  
 
Es lässt sich somit festhalten, dass die derzeitige Planung für das Leistungszentrum weitgehend 
keine Inanspruchnahme von vorhandenen Frei- und Vegetationsflächen vorsieht. Ebenso unter-
schreitet das geplante Gebäude die Höhe der angrenzenden Kronen der Bäume und überschreitet 
auch nicht die Höhe des Franz-Kremer-Stadions.

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6.2.2 Geplante Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung 
 
6.2.2.1 Grünfläche 
 
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sieht weiterhin zu einem großen Teil die Dar-
stellung einer Grünfläche vor. Die Darstellung entspricht der Systematik des FNP und umfasst hier 
einen Teilbereich des für Köln besonders bedeutsamen Äußeren Grüngürtels. Für das geplante 
Leistungszentrum und das Geißbockheim werden abweichende Darstellungen gewählt. Das Leis-
tungszentrum wird mit einer Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball", das Geißbock-
heim mit einer Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" dargestellt. Das vorhandene Franz-Kremer-
Stadion und die vorhandenen und geplanten Sportplätze werden als "Flächen für Sportanlagen" 
dargestellt. 
 
Die vier geplanten Kleinspielfelder auf der Gleueler Wiese im Anschluss an die neuen Trainings-
plätze werden als Teil der Grünfläche mit dem Signet "Sportplatz" und der Zweckbestimmung 
"Kleinspielfelder" dargestellt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich hierbei nicht um 
Sportplätze im eigentlichen Sinne handelt, sondern um Spielfelder, die ebenso wie die Grünfläche 
der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt werden sollen. Hier steht nicht die 
sportliche Betätigung im Vordergrund. Eine Darstellung als "Fläche für Sportanlagen" kam daher 
nicht in Betracht. Gleichzeitig entsprechen die Kleinspielfelder in ihrer Funktion auch nicht her-
kömmlichen Spielplätzen. Daher wurde das Signet "Sportplatz" mit der Zweckbestimmung "Klein-
spielfelder" gewählt, um die besondere Funktion der Kleinspielfelder zu verdeutlichen. 
 
6.2.2.2 Fläche für Sportanlagen 
 
Die vorhandenen und zusätzlich geplanten Sportanlagen (Sportplätze) werden beim Flächennut-
zungsplan der Stadt Köln flächig erfasst und als "Fläche für Sportanlagen" dargestellt. Dies soll der 
Rechtsprechung des OVG Münster Rechnung tragen, die vergleichbare Gesamtheiten von funkti-
onell zusammenhängenden baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie Freiflächen, die einen 
regelmäßigen Sportbetrieb von einigem Umfang erlauben, nicht mehr als Grünfläche, sondern als 
Fläche für Sportanlagen eingeordnet hat.  
 
Erstmalig wird für alle Sportplätze zusätzlich je ein Signet "Sportplatz" standortbezogen dargestellt 
und über einen Text zweckbestimmt. Hierdurch wird verdeutlicht, dass es sich bei den Sportanla-
gen nur um Fußballplätze, nicht aber beispielsweise um Stadien mit umfangreichen hochbaulichen 
Anlagen handelt. 
 
Das bestehende Franz-Kremer-Stadion mit seinen Tribünen und Funktionsgebäuden (Greenkee-
per-Gebäude) mit einem Fassungsvermögen von rd. 5.390 Zuschauern unterscheidet sich deutlich 
von den vorhandenen und geplanten Trainingsplätzen. Für das Stadion wird daher zur planungs-
rechtlichen Sicherung das Signet "Sportanlage" verwendet. Aufgrund der untergeordneten Bedeu-
tung dieses Stadions - gemessen an den baulichen Anlagen des Sportstandortes Müngersdorf mit 
RheinEnergieStadion und Deutscher Sporthochschule, die mittels einer Sonderbaufläche in den 
Flächennutzungsplan aufgenommen sind - wird hier auf eine Darstellung als Sonderbaufläche mit 
entsprechender Zweckbestimmung verzichtet. Die zwei Funktionsgebäude, welche die Sportanla-
gen neu wie alt ergänzen, werden aufgrund der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes nicht 
gesondert dargestellt. 
 
6.2.2.3 Sonderbaufläche SO 1 "Leistungszentrum Fußball" 
 
Wie der Masterplanung RheinEnergieSportpark zu entnehmen ist, sieht die Planung im Bereich 
eines vorhandenen Kunstrasenplatzes neben dem Franz-Kremer-Stadion die Errichtung eines 
Leistungszentrums Fußball vor. Bei der Errichtung dieses Vorhabens handelt es sich um eine 
hochbauliche Anlage.

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Mit der Darstellung als Sonderbaufläche setzt die Stadt Köln eine Empfehlung der Bezirksregie-
rung Köln um, die sie im Rahmen der Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz Nordrhein-
Westfalen (LPlG NRW) zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung ausgesprochen hat. Sie 
entspricht auch der Systematik des Flächennutzungsplans (siehe die Darstellung der Sonderbau-
flächen für Sportanlagen für das Müngersdorfer Stadion und die östlich des Müngersdorfer Stadi-
ons gelegenen Golfanlage). Als hochbauliche Anlage wird sich das Leistungszentrum von den an-
deren Sportplätzen und Sportanlagen im RheinEnergieSportpark unterscheiden. Die Darstellung 
als Fläche für Sportanlagen erscheint aufgrund des eigenständigen prägenden Gewichts und der 
hohen Baudichte des Leistungszentrums nicht als angemessen.  
 
Innerhalb der Sonderbaufläche sind ausschließlich Gebäude zulässig, welche in einem engen Zu-
sammenhang mit einer sportlichen Nutzung stehen. Aus diesem Grund wird die Zweckbestimmung 
der Sonderbaufläche dahingehend textlich konkretisiert, dass nur bauliche Anlagen und Nutzun-
gen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu-
lässig sind. Dies sind insbesondere: 
 
- Sporthalle 
- Funktionsräume wie z.B. 
o Krafträume 
o Physiobereiche und Wellness-Bereiche 
o Zeugwartbereiche 
o Umkleideräume inklusive sanitärer Anlagen (Duschräume) 
o Lehrkräfte- bzw. Trainerräume und Besprechungsräume für Videoanalysen 
o Schlaf-, Ruhe- und Aufenthaltsräume 
o Küche und Speiseräume 
o Räume für Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler 
o Tiefgarage für Nutzerinnen und Nutzer des Leistungszentrums inkl. notwendiger Zu-
fahrten etc. 
- Nebeneinrichtungen für den Trainings- und Spielbetrieb des Franz-Kremer-Stadions 
und Leistungszentrums. 
 
Hierzu ist anzumerken, dass die Hausaufgabenbetreuung der Nachwuchsspieler in einem unmit-
telbaren Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fußballleistungszentrums steht, da ein wesentli-
cher Aspekt des Leistungszentrums auch die professionelle Ausbildung des Fußballnachwuchses 
ist, zu dem auch die optimale Gestaltung des Tagesablaufs einschließlich der schulischen Bildung 
gehört. 
 
Durch die beschriebenen Darstellungen werden nahezu alle Möglichkeiten auf der Ebene der vor-
bereitenden Bauleitplanung ausgeschöpft, um dem besonderen Projekt den Rahmen zu stecken, 
in dem es sich entwickeln kann, ohne die Funktionen des traditionellen Grünzugs zu sehr einzu-
schränken oder abzuschwächen. Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Nutzungsminimierung 
des Leistungszentrums geprüft. Eine Verlagerung einzelner Einheiten wurde im Kontext der Funk-
tionalität als nicht machbar eingestuft. 
 
Sonderbaufläche "Leistungszentrum Fußball": 8.700 m² 
 
6.2.2.4 Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus"  
Das Geißbockheim wird als Sonderbaufläche SO 2 "Clubhaus" dargestellt. Zulässig sind bauliche 
Nutzungen, die sportlichen Zwecken dienen und mit ihnen in unmittelbarem räumlichen Zusam-
menhang stehen. Untergeordnet zulässig sind Verwaltung und Gastronomie. Mit dieser Zweckbe-
stimmung soll sichergestellt werden, dass langfristig als Planungsziel der Stadt Köln im Rhein-
EnergieSportpark die sportlichen Nutzungen, die der Förderung der Nachwuchsspieler und den 
Trainingsbedingungen der Frauen und Profispieler dienen, im Fokus stehen. Alle weiteren Nutzun-
gen müssen sich dieser Hauptnutzung unterordnen. Dies ist der besonderen Lage im Äußeren 
Grüngürtel und innerhalb des Regionalen Grünzugs geschuldet und dient dazu, die Planungsidee 
des Sportparks zu gewährleisten.

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Mit der Darstellung werden die im Geißbockheim derzeit genehmigten und ausgeübten Nutzungen 
(s. unter Ziffer 7.1.2) bewusst auf den passiven Bestandsschutz gesetzt. Insbesondere die Verwal-
tung, die derzeit zusammen mit der Gastronomie knapp 60 % der Fläche einnimmt, wird planungs-
rechtlich in Zukunft nicht mehr in diesem Umfang zulässig sein. Dies ist aber zum Schutz des Äu-
ßeren Grüngürtels und der betroffenen Umweltbelange städtebaulich gerechtfertigt. Der Fan-Shop 
dürfte hingegen auch weiterhin als sportlichen Zwecken dienend im Einklang mit der Zweckbe-
stimmung stehen. Der Bestandsschutz der genehmigten Nutzungen bleibt hiervon unberührt. Da-
mit bleiben auch bauliche Veränderungen innerhalb des Geißbockheims zulässig, soweit sie die 
Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht erneut aufwerfen (z.B. technische Anpas-
sungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen wie z.B. Brandschutzanpassungen).  
 
Die Darstellung als Sonderbaufläche SO 2 mit ihrer Konkretisierung der Art der Nutzung wird der 
beabsichtigten nur teilweisen planungsrechtlichen Absicherung der genehmigten Bestandsnutzun-
gen am besten gerecht. Die Darstellung als "Fläche für Sportanlagen" würde den eigenständigen 
Gastronomiebetrieb nicht umfassen. Andere Bauflächen würden ein Nutzungsspektrum ermögli-
chen, das hier nicht gewollt ist. Über die bestehenden Nutzungen hinausgehende sind planungs-
rechtlich nicht erwünscht.  
 
Sonderbaufläche "Clubhaus": 5.700 m² 
 
6.3 Verkehr und technische Infrastruktur 
 
Der Änderungsbereich ist über die Militärringstraße und die Berrenrather Straße gut an das örtliche 
und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Die Zufahrt zum Geißbockheim mit dem dazugehö-
rigen Parkplatz erfolgt von der Berrenrather Straße über die Franz-Kremer-Allee. Die bestehende 
Zufahrtssituation soll auch für das geplante Leistungszentrum genutzt werden. Über einen beste-
henden Weg, welcher jedoch entsprechend den Anforderungen der neuen Nutzung anzupassen 
ist, kann das geplante Leistungszentrum erreicht werden. Eine weitere Zufahrt, z. B. direkt von der 
Militärringstraße ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist von der Berrenrather Straße ein Park-
platz (südöstlich der Berrenrather Straße) zu erreichen. Von der Militärringstraße besteht eine di-
rekte Zufahrt zu einem weiteren Parkplatz (Parkplatz Franz-Kremer-Stadion). Rund 50% der Park-
plätze können von der Öffentlichkeit genutzt werden und sind nicht bewirtschaftet. Der Parkplatz 
direkt am Geißbockheim ist häufig über seine Kapazität hinaus befüllt, währenddessen die weite-
ren Parkplätze ausreichende Reserven aufweisen.  
 
Begleitend zur Aufstellung der Bauleitplanverfahren soll die Parkplatzsituation neu geordnet wer-
den, um eine gleichmäßigere Auslastung zu erzielen. Es ist geplant, die Fläche des Leistungszent-
rums teilweise mit einer Tiefgarage für ca. 32 Stellplätze zu unterbauen, die den Nutzerinnen und 
Nutzern des Leistungszentrums zur Verfügung steht. 
 
Der Änderungsbereich ist unmittelbar an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossen. So befindet 
sich die nächste Bushaltestelle auf der Berrenrather Straße direkt am Kreuzungspunkt mit der 
Franz-Kremer-Allee (Linie 978 der Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH, Haltestelle Köln-Sülz 
RheinEnergie-Sportpark). Die Linie führt von Hürth-Berrenrath zum Kölner Hauptbahnhof. Die 
Stadtbahnhaltestelle "Klettenbergpark" (Linien 18; Bonn-Hauptbahnhof – Köln-Thielenbruch) auf 
der Luxemburger Straße liegt ca. 1.100 m Fußweg vom Geißbockheim entfernt.  
 
Das vorhandene Gelände des RheinEnergieSportparks ist an die technische Infrastruktur ange-
schlossen. Durch die geplante Erweiterung mit neuen Trainingsplätzen sowie dem Leistungszent-
rum verändert sich allerdings das Verbrauchsverhalten bezüglich der Gleichzeitigkeit der Nutzung 
z.B. beim Abwasser und Mehrbedarf z.B. bei Energie. 
 
Für die Versorgung mit Trinkwasser werden teilweise neue Trinkwasserleitungen erforderlich. 
 
Das im geplanten Leistungszentrum und in den beiden geplanten Funktionsgebäuden anfallende 
Schmutzwasser kann nicht mehr durch eine Leitung im Freispiegelgefälle zur bestehenden zentra-

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len Pumpstation am Geißbockheim geleitet werden. Jedes Gebäude erhält deshalb eine eigene 
Pumpstation. Mit dieser wird das Schmutzwasser zu einer bereits vorhandenen zentralen Drucklei-
tung im Waldweg gepumpt und gelangt über diese Leitung wie bisher in den öffentlichen Abwas-
serkanal in der Berrenrather Straße. Ggf. ist die Druckleitung im Waldweg auszutauschen.  
 
Das zukünftig anfallende Niederschlagswasser wird im Bereich der neuen Trainingsplätze über 
seitliche Rohrrigolen versickert. Für das neue Leistungszentrum wird ebenfalls eine Versickerung 
über eine Rigole vorgesehen. Die geplante Dachbegrünung der Neubauten fungiert des Weiteren 
als Rückhalteraum des anfallenden Niederschlags und verringert somit die anfallenden Abwässer. 
Das auf den öffentlichen Kleinspielfeldern anfallende Niederschlagswasser soll über die Fläche 
versickern. 
 
Die vorhandene Energieversorgung reicht für die geplanten Neubauten nicht mehr aus. Deshalb ist 
im Bereich des neuen Leistungszentrums eine neue Umspannstation geplant, von der aus dann 
die Versorgung der neuen Spielfelder und Funktionsgebäude erfolgt. 
 
Im parallel aufgestellten Bebauungsplan erfolgen hierzu die erforderlichen Festsetzungen. 
 
 
7. Auswirkungen der Planänderung 
 
Das Trainingszentrum des 1. FC Köln soll an einem Standort sämtliche Einrichtungen bündeln, um 
den Anforderungen eines modernen Trainingszentrums gerecht zu werden. Die Untersuchungen 
des 1. FC Köln haben gezeigt, dass hierfür am bestehenden Standort ein neues Leistungszentrum 
(weitgehend auf einem bestehenden Kunstrasenplatz) und drei neue Trainingsplätze errichtet wer-
den müssen. Andernfalls besteht die Notwendigkeit zur Komplettverlagerung des gesamten Stan-
dortes.  
 
Die Alternativstandortprüfung (s. Kapitel 6.) hat gezeigt, dass ausschließlich der bestehende 
Standort allen Kernanforderungen des Nutzers (1. FC Köln) an einen Standort gerecht wird und 
dieser auch aus Sicht der öffentlichen Belange bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen trotz 
seiner Lage im regional bedeutsamen Grünzug am geeignetsten ist. 
 
Die übrigen untersuchten Standorte weisen starke Defizite bei einzelnen Kriterien auf. Insbesonde-
re die funktionalen Kriterien und damit die lagebezogenen Aspekte einer nachhaltigen Raument-
wicklung (u. a. ÖPNV-Anbindung, Immissionsschutz, Nutzungsmöglichkeiten des Bestandes) kön-
nen hier nur unzureichend erfüllt werden. Darüber hinaus werden die Standorte den Kernanforde-
rungen des Nutzers nicht gerecht.  
 
Die erfolgten erweiterten Standortuntersuchungen für den RheinEnergieSportpark konnten bele-
gen, dass die formulierten planerischen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens am 
Standort mit der vorgelegten Planung erfüllt werden können: 
 
a) Beachtung der regionalplanerischen Anforderungen für Entwicklungen im Regionalen Grünzug  
Hierzu ist bei der Bezirksregierung Köln ein Zielabweichungsverfahren beantragt worden.  
 
Die Darstellungen des Entwicklungskonzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln", aus dem die vorge-
legte Planung entwickelt ist, stehen – jedenfalls nach Durchführung eines Zielabweichungsver-
fahren – den Zielen des Regionalplanes nicht entgegen.  
 
Der Grüngürtel erhält durch die Nutzung des RheinEnergieSportparks durch den 1. FC Köln 
einen Mehrwert in Bezug auf die Erholungsfunktion, da die Trainingseinheiten sowie die Spiele 
der Frauen- und Nachwuchsmannschaften einen Publikumsmagneten darstellen, welche den 
Freizeitwert des Äußeren Grüngürtels deutlich verbessern. 
 
Eine Umsetzung der Planung innerhalb des RheinEnergieSportparks führt nicht zu negativen 
Auswirkungen auf die verkehrlichen Belange, da mit der geplanten Erweiterung nur die für die

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Vereinsbelange erforderliche und zeitgemäße Vergrößerung der bestehenden Nutzflächen 
verbunden ist. Diese Planung begründet keine neuen Nutzungen und Einrichtungen des 1. FC 
Köln am Standort, die zu einer qualitativen oder quantitativen Veränderung der heute bereits 
vorhandenen Nutzer- oder Nachfragerstruktur führte. Lediglich durch die Unterbringung einer 
Hausaufgabenbetreuung im Leistungszentrum kann ein geringfügiger Zusatzverkehr entste-
hen. Durch den Breitensport bzw. die Nutzerinnen und Nutzer der öffentlichen Kleinspielfelder 
können ebenfalls Zusatzverkehre in einem geringen Maß entstehen. Heute bestehende Defizi-
te in verkehrlicher Hinsicht (hier v. a. die temporäre Überlastungssituation des Parkplatzes am 
Geißbockheim) sind durch Sofortmaßnahmen (Umgestaltung des Parkplatzes, Errichtung ei-
nes Parkleitsystems, Errichtung der Bushaltestelle, Setzen von Findlingen entlang der Franz-
Kremer-Allee, Aufwertung des Fußwegs vom Parkplatz Franz-Kremer-Stadion zum Geißbock-
heim) bereits während des Planänderungsverfahrens gemindert worden. 
 
Die mit Umsetzung der Planung verbundenen Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft 
werden im parallelen Bebauungsplanverfahren ermittelt und gemäß der Eingriffsbilanzierung 
ausgeglichen. Nach derzeitigem Planungsstand müssen keine Bäume bei Planumsetzung ge-
fällt werden. Aufgrund der geringen Gebäudehöhe sowie die in den nachgeordneten Verfahren 
zu vereinbarenden Verpflichtungen zur Gestaltung aller sportlichen Anlagen ist mit vertretbaren 
Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen.  
 
Den Vorgaben des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln" entsprechend wird sich die Erho-
lungsnutzung von passive in aktive Erholung ändern. Die Flächen des RheinEnergieSportparks 
bleiben erhalten, sind mit Ausnahme der neuen drei Trainingsplätze weiterhin öffentlich zu-
gänglich und mit öffentlichen Wegen durchzogen. Für die Errichtung der drei Trainingsplätze 
werden Wiesenflächen, welche derzeit der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, der öffentlichen 
Nutzung (überwiegend) entzogen.  
 
Die Stadt Köln wird arrondierend, im Rahmen einer eigenständigen Planung, vier öffentliche 
Kleinspielfelder errichten, um das Konzept des Sportbandes im Äußeren Grüngürtel auch von 
öffentlicher Seite zu stärken und diesen Bereich gleichzeitig, z. B. dem organisierten Breiten-
sport (z.B. Bunten Liga) für den Spielbetrieb in den Abendstunden sowie den Schulen , zur 
Verfügung zu stellen.  
 
b) Entwicklung der Planung aus einer gesamthaften planerischen und funktionalen Konzeption für 
den Äußeren Grüngürtel der Stadt Köln 
 
Das geplante Vorhaben zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks greift die Entwicklungs-
ziele des Konzeptes "Grüngürtel: Impuls Köln", welches die zukünftige Entwicklung des Äuße-
ren Grüngürtels leiten soll, auf. Das Vorhaben steht somit im Einklang mit den geplanten ge-
samtstädtischen Entwicklungen für den Äußeren Grüngürtel.  
 
c) Ausschluss der Präzedenzfallwirkung des Vorhabens für weitere Vereinsportstandorte in regi-
onal bedeutsamen Grünflächen auf dem Kölner Stadtgebiet 
 
Darüber hinaus hat die Untersuchung zur Präzedenzfallwirkung gezeigt, dass das Vorhaben 
des 1. FC Köln zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks keine Präzedenzfallwirkung für 
andere Vereinssportstandorte aufweist, da für keinen der anderen Standorte ähnliche Erweite-
rungsabsichten bzw. -möglichkeiten in der vorliegenden Qualität besitzen.  
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der bestehende Standort des Trainingsgeländes 
des 1. FC Köln im RheinEnergieSportpark bei Auswertung der vorliegenden Belange am bes-
ten für die notwendigen Erweiterungen eignet.

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8. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
 
Einleitung 
Für das Verfahren zur 209. Flächennutzungsplanänderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB 
dargestellt. 
 
9.1 Inhalte und wichtigste Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes 
 
Ziel des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen für die Schaffung zeitgemäßer, professioneller Ausbildungs- und Trainingsbedingungen für die 
Mannschaften des 1. FC Köln zu schaffen. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, alle relevan-
ten Funktionen für die Mannschaften an einem Standort zu bündeln, um so Synergieeffekte nutz-
bar machen zu können. Weitere Erläuterungen dazu siehe im Kapitel 2. Anlass, Ziel und Zweck 
der Planung. 
 
Für die Planänderung ist die Betrachtung der regionalplanerischen Anforderungen für den Standort 
im Regionalen Grünzug zentral. Im Einzelnen gilt es, die siedlungsräumliche Gliederung, den kli-
maökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung, den Schutz des Grundwassers 
sowie die freiraumgebundene Erholung zu sichern. Der RheinEnergieSportpark soll weiterhin wei-
testgehend frei zugänglich bleiben und ein attraktives Ausflugsziel für die Bürgerinnen und Bürger 
der Stadt Köln bleiben, auch indem eine öffentliche Durchwegung weiter gewährleistet ist. 
 
Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Be-
reiche der drei auf bislang öffentlichen Flächen hinzu kommenden Sportplätze, somit erhalten blei-
ben. Zudem werden durch die Stadt Köln vier Kleinspielfelder zur ausschließlichen Nutzung durch 
die Öffentlichkeit errichtet und damit ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Äußeren Grün-
gürtels geleistet. 
 
Entsprechend dem Entwicklungskonzept "Grüngürtel: Impuls Köln" (2013) sollen Eingriffe in Natur 
und Landschaft auf ein notweniges Minimum reduziert werden. 
 
8.1.1 Beschreibung Bestand 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln und erstreckt sich 
auf insgesamt 23,8 ha. Das Umfeld der Flächen ist parkartig gestaltet, mit einem ca. 50%igem 
Anteil an Gehölzflächen. Der nordwestliche Teil des Änderungsbereichs stellt sich als stark dege-
nerierte Glatthaferwiese dar, die regelmäßig gemäht und zur Naherholung genutzt wird (Spazier-
gänge, Radfahren, Joggen, Durchquerung, Wiesen für den Hundefreilauf (keine ausgewiesene 
Hundefreilauffläche), Spielstelle Waldkindergarten, Veranstaltungen Bürgerinitiative "Grüngürtel für 
alle"). Im südöstlichen Bereich des Änderungsgebiets befinden sich das Franz-Kremer-Stadion 
sowie angrenzende Sportflächen. Zwischen dem Franz-Kremer-Stadion, den Wiesenflächen und 
im Randbereichen des Änderungsbereichs befindet sich ein hochwaldartiger Baumbestand. 
 
Der aktuelle FNP stellt den Änderungsbereich als Grünfläche dar. Im Bereich des Franz-Kremer-
Stadions ist zusätzlich eine besondere Zweckbestimmung der Grünfläche mit dem Signet Sport-
platz dargestellt. Diese Darstellung der besonderen Zweckbestimmung der Grünfläche als Sport-
platz dürfte so auszulegen sein, dass sie alle bei Inkrafttreten des FNP vorhandenen Sportplätze 
des RheinEnergieSportparks – also nicht nur das Franz-Kremer-Stadion – erfasst. 
 
8.1.2 Beschreibung Nullvariante 
 
Für den Änderungsbereich besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, der gesamte Bereich beur-
teilt sich gemäß § 35 BauGB. Der geltende Flächennutzungsplan stellt die Flächen als Grünfläche 
dar. Für den Bereich des bestehenden Franz-Kremer-Stadions wird ergänzend das Signet "Sport-
platz" dargestellt. Der Landschaftsplan weist für den Änderungsbereich Landschaftsschutz aus.

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Entsprechend sind ohne Änderung des FNP nur solche Nutzungen genehmigungsfähig, die in un-
mittelbaren Zusammenhang mit einer Grünfläche zur extensiven Naherholung oder zu Sportzwe-
cken stehen und den Schutzzielen und -zwecken des Landschaftsplans nicht widersprechen. Sol-
che Nutzungen wie z. B. Wegeverbindungen, Kinderspielgeräte oder geringfügige Modifikationen 
der vorhandenen Trainingsplätze wären nach § 35 BauGB zulässig. Diese würden nur geringfügi-
ge Eingriffe in den Naturhaushalt bedeuten. Hierdurch würden die Darstellungen des FNP der 
Stadt Köln und die Umweltqualitätsziele des Regionalplans nicht berührt. Entsprechend werden im 
Umweltbericht die Darstellungen des Ist-Zustandes und der Nullvariante unter dem Punkt ‚Be-
stand‘ zusammengefasst. 
 
8.1.3 Beschreibung Planung 
 
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes belässt zu einem großen Teil des Änderungs-
bereichs weiterhin die Darstellung einer Grünfläche.  
 
Für die Bereiche der geplanten und vorhandenen Trainingsplätze erfolgen eine flächige Einfas-
sung und die Darstellung als "Fläche für Sportanlagen". Für alle Sportplätze wird standortbezogen 
zudem je ein Signet "Sportplatz" dargestellt und über einen Text zweckbestimmt. Damit wird ver-
deutlicht, dass es sich bei den dort zulässigen Sportanlagen beispielsweise nicht um Stadien mit 
hochbaulichen Anlagen handelt. Das bestehende Franz-Kremer-Stadion wird zur planungsrechtli-
chen Sicherung des Bestands als Fläche für Sportanlagen mit dem Signet "Sportanlage" darge-
stellt. Das aktuell an dieser Stelle vorhandene Signet "Sportplatz" entfällt. Die durch die Stadt Köln 
geplanten Kleinspielfelder werden innerhalb der Grünfläche mit einem Signet "Sportplatz" darge-
stellt. 
 
Die Planung sieht im Bereich eines vorhandenen Kunstrasenplatzes die Errichtung eines Leis-
tungszentrums Fußball vor. Bei der Errichtung dieses Vorhabens handelt es sich um eine hoch-
bauliche Anlage. Die Fläche wird als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung " SO 1 Leis-
tungszentrum Fußball" dargestellt. Im Kontext mit der Darstellung für das geplante Leistungszent-
rum wird auch für das bestehende Geißbockheim eine Sonderbaufläche, mit der Zweckbestim-
mung "SO 2 Clubhaus", dargestellt. Die Zweckbestimmung orientiert sich an dem Nutzungsbe-
stand, bleibt dahinter aber zum Teil auch zurück. 
 
Ein bestehender Sportplatz, südwestlich des Geißbockheims, wird als Grünfläche dargestellt. Hier 
ist die Aufgabe der Nutzung als Sportplatz vorgesehen. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
 
Bestehende Darstellu n-
gen 
in m² Planung in m² 
Grünfläche 238.335 Grünfläche  223.908 
  -davon Fläche für Sportanlagen  93.288 
  Sonderbaufläche (Leistungszen t-
rum Fußball)  
5.725 
  Sonderbaufläche (Clubhaus) 8.702 
 
 
9.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-

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sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung. 
Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL 
– Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NW), das 
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW), das Denkmalschutzgesetz (DSchG), der Landesent-
wicklungsplan sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und die Umweltziele des Regionalplans Teilabschnitt Köln, siehe hierzu auch Kapi-
tel 5.2 "Regionalplan".  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Hinweis: Im Zuge der Erstellung des Umweltberichtes zur FNP-Änderung wird auf Gutachtener-
gebnisse und Erkenntnisse aus der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplan Nr. 63419/02, Arbeitstitel "Erweiterung RheinEnergie Sportpark in Köln-Sülz" zurück-
gegriffen, soweit dies zur Beschreibung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange fachlich 
zielführend ist. 
 
9.4 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange  
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Im Änderungs-
bereich und dessen Umgebung befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder europäische Vogelschutzgebiete. Das nächstgelegene FNP-Gebiet "Fischruhezonen im 
Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef" ist mehrere Kilometer entfernt. 
 
Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden und auch 
nicht vorgesehen. Westlich befindet sich der Decksteiner Weiher. Dies ist ein flacher künstlicher 
Weiher mit Betonsohle. Der Weiher zeichnet sich durch einen hohen Fischbestand aus und ist als 
naturfern anzusprechen. Er wird von der Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt. 
 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Die 
Betroffenheit des Landschaftsplans wird gesondert in Kap. 9.5.1.1. beschrieben. Der Änderungs-
bereich befindet sich in der Schutzzone IIIB des geplanten Trinkwasserschutzgebiets "Hürth-
Efferen". Sonstige relevante Fachpläne liegen für den Änderungsbereich nicht vor (außerhalb der 
im Luftreinhalteplan Köln dargestellten Umweltzone, keine festgesetzte Wasserschutzzone) 
 
Altlasten: im städtischen Altlastenkataster liegen für den Änderungsbereich keine Erkenntnisse 
über Bodenbelastungen vor. Im Zuge der Baugrunduntersuchung wurden im obersten Bodenhori-
zont teilweise geringmächtige Auffüllungen mit Fremdstoffbeimengungen festgestellt. Chemische 
Bodenverunreinigungen liegen nicht vor. 
 
Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf 
den Änderungsbereich nicht ein. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für 
die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Die Ziele der 209. FNP-Änderung 
dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz.

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Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Gefahrenschutz (Hochwasser, Störfallrisiko): Der 
Änderungsbereich liegt weder innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder 
überschwemmungsgefährdeten Bereichs noch im Achtungsabstand bzw. angemessenem Sicher-
heitsabstand einer Störfallanlage. 
 
9.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
9.5.1 Natur und Landschaft 
 
9.5.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Landschaftsplan 
setzt für die Flächen das Landschaftsschutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Ma-
rienburg und verbindende Grünzüge" fest. Unter anderem gilt damit für die Flächen das allgemeine 
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten. Gemäß § 20 Abs. 4 
LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans 
mit Inkrafttreten des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans außer Kraft, soweit der 
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der Änderung des Flächennutzungsplans 
nicht widersprochen hat. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln (Träger 
der Landschaftsplanung) wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher 
Belange sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 (2) BauGB beteiligt und hat keine Bedenken 
gegen die Planung erhoben. Aufgrund der, in Bezug auf die gesamte Größe des Landschafts-
schutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung, sind der Schutzzweck und das Entwicklungsziel 
(Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) zwar betroffen, werden aber nicht 
ausgehöhlt oder vermindert. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unverändert (sie-
he Punkt 5.3 Landschaftsplan). 
 
Im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan-Verfahren werden externe naturschutzrecht-
liche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, deren Umsetzung dort die Ziele des Landschaftsplanes 
stärken. 
 
9.5.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, LNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich wird durch das Geißbockheim mit zugehörigem 
Parkplatz und Zuwegung, das Franz-Kremer-Stadion, mehrere Sportplätze und Wegeverbindun-
gen sowie eine weitläufige Grünfläche mit umgebendem Baumbestand geprägt. Die Grünflächen 
sind durch offene nährstoffreiche Wiesenflächen unterschiedlicher Nutzungsintensität geprägt 
(stark degenerierte Glatthaferwiesen). Großflächig werden die Bereiche durch regelmäßige Pfle-
gemaßnahmen (1-2 schürig) in ihrem Bestand erhalten. In den Randbereichen der bestehenden 
Sport- und Erschließungsfläche und angrenzend an die offenen Wiesenflächen befinden sich Ge-
hölzbestände aus standorttypischen und standortfremden Gehölzen. Im Zusammenhang mit dem 
Äußeren Grüngürtel werden die Flächen des Änderungsbereichs im Regionalplan Köln als "Wald-
bereich" dargestellt. Als Ziel ist hier für waldarme Kommunen wie die Stadt Köln das verstärke An-
streben der Waldvermehrung formuliert. Für die Regionalen Grünzüge gilt außerdem unter ande-
rem das Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung.  
 
Prognose (Plan): Durch die Planänderung wird die Nutzung der stark degenerierten Glatthaferwie-
sen als Sportplatz und Fläche für Sportanlagen ermöglicht. Betroffen sind hiervon ca. 39.000 m² 
der Fläche. Der vorhandene Gehölzbestand bleibt hierbei erhalten und es kommt zu keinen plan-
bedingten Fällungen von Gehölzen und keinem direkten Eingriff in den Waldbestand. Durch die

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Anlage von Sportplätzen im Bereich der Gleueler Wiese wird der hier vorhandene Biotoptyp über-
plant. Das geplante Leistungszentrum soll im Bereich eines vorhandenen Kunstrasenplatzes er-
richtet werden. Die Darstellung des Sondergebiets "Clubhaus" und die "Flächen für Sportanlagen" 
mit dem Signet "Sportplatz" im Süden und Osten des Änderungsbereichs überplant den Bestand. 
Eine Änderung der Vegetationsflächen in diesem Teil des Änderungsbereiches wird auf Ebene der 
Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Das neue Leistungszentrum Fußball 
wird in einem bereits stark anthropogen genutzten Bereich, auf der Fläche eines bestehenden 
Kunstrasenplatzes, errichtet. Die Inanspruchnahme von Vegetationsstrukturen wird dadurch auf 
ein absolutes Minimum reduziert. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde ein Grünord-
nungsplan (GOP) erstellt. Dort werden Schutzmaßnahmen für die Bauzeit formuliert, so dass eine 
dauerhafte Schädigung der angrenzenden Gehölze vermieden werden kann.  
Zudem werden auf der Ebene des Bebauungsplanes grünplanerische Festsetzungen getroffen, 
die, übernommen aus dem GOP, den Eingriff in die vorhandenen Biotopstrukturen vermeiden, 
vermindern oder ausgleichen. Folgende grünplanerische Festsetzungen werden im Bebauungs-
plan, welcher im Parallelverfahren aufgestellt wird, vorgesehen: 
 Dachbegrünung des Leistungszentrum und der Funktionsgebäude 
 Fassadenbegrünung einzelner Funktionsgebäude 
 Renaturierung eines Sportplatzes im südwestlichen Änderungsbereich 
 Anordnung der neuen Sportplätze außerhalb des Kronenbereichs der angrenzenden Wald-
bäume 
 Pflanzung von Einzelbäumen im Umfeld der neuen Sportplätze 
 Sicherung von landschaftsbildprägenden Einzelbäumen 
 
Der verbleibende Ausgleichsbedarf wird über externe Ausgleichsmaßnahmen im Äußeren Grün-
gürtel, dem Grünzug West und in Köln-Longerich durch die Umwandlung von städtischen Ackerflä-
chen in naturnahe Wiesen und Feldgehölze, die Pflanzung einer Obstbaumreihe und die Anlage 
eines Laubmischwaldes kompensiert. Damit sind auf der Ebene der FNP-Änderung keine Rege-
lungen zur Minderung oder zum Ausgleich in den Biotopbestand notwendig. 
 
Bewertung: Vorhandene Wiesenflächen werden großflächig in Anspruch genommen und können 
ihre biotische Funktion nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äu-
ßeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und ihre 
durch menschlichen Einfluss (Naherholung) eingeschränkte Artenzusammensetzung ist relativ 
einfach und schnell wiederherstellbar. Die Durchführung der Planung entspricht im Änderungsbe-
reich den Zielen des Regionalplans zur Waldvermehrung in waldarmen Gebieten nicht und wirkt 
dem Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung potentiell entgegen. Mit den im Grünordnungsplan 
entwickelten und im Bebauungsplan zu regelnden externen Pflanzmaßnahmen, unter anderem zur 
Umwandlung von artenarmer Ackerfläche in höherwertige Biotope in einem als regionaler Grünzug 
ausgewiesen Bereich im Stadtbezirk Lindenthal (Grünzug West) unterstützt die Umsetzung der 
Planung an diesen Stellen das Ziel der Biotoperhaltung, -aufwertung und der Biotopvernetzung. 
 
9.5.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Bestand/Nullvariante: Kartierungen der im Änderungsbereich vorhandenen Tierarten erfolgten im 
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung von Februar bis September 2015. Es wurden spezielle 
Untersuchungen zu den Arten der Vögel und der Fledermäuse durchgeführt. Eine Erhebung weite-
rer Artengruppen (sonstige Säugetiere, Amphibien, Reptilien, Insekten) erfolgte im Rahmen einer 
Querschnittskartierung. Die Kartierungen beschränken sich somit nicht nur auf die sogenannten 
"planungsrelevanten" Arten, die gemäß BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, sondern 
berücksichtigen auch die weiteren im Änderungsbereich vorhandenen Tierarten. Untersucht wurde

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der Geltungsbereich des Bebauungsentwurfes sowie ein 200 m-Puffer um diesen (Untersuchungs-
raum). Damit ist auch der Bereich der 209. FNP-Änderung vollständig abgedeckt. 
 
Das Spektrum der Vogelarten setzt sich überwiegend aus ubiquitären Arten (sogenannte "Aller-
weltsarten") der Gärten, Parks und Wälder zusammen. Im Bereich der neuen Sportplätze im nord-
westlichen Änderungsbereich treten keine Brutvogelarten auf (Bodenbrüter). Im Bereich des ge-
planten Leistungszentrums und dessen Umfeld können in den vorhandenen Gehölzen Brutplätze 
von häufigen und wenig störungssensiblen Arten vorkommen. Planungsrelevante Vogelarten konn-
ten nur im Umfeld des Vorhabenbereichs festgestellt werden. Die Verteilung der Brutplätze zeigt, 
dass die dort auftretenden Greifvogel- und Eulenarten schon heute ein erhebliches Störungspo-
tenzial tolerieren. Es konnte keine essentielle Bedeutung der im Vorhabenbereich liegenden Wie-
senflächen als Nahrungsraum für Vogelarten festgestellt werden. 
 
Das Artenspektrum der Fledermäuse ist als mäßig groß einzustufen. Die Flächen im Vorhabenbe-
reich werden überwiegend zur Nahrungssuche genutzt. Für die Zwergfledermaus lag zwischenzeit-
lich der Verdacht einer Quartiernutzung am Geißbockheim selbst vor, dieser wurde allerdings nicht 
bestätigt. Ansonsten liegen keine Hinweise auf eine Quartiernutzung von Gebäuden oder Gehöl-
zen innerhalb des Untersuchungsraums vor. 
 
Es wurden darüber hinaus insgesamt acht häufige und verbreitete Arten als nicht planungsrelevan-
te Säugetiere festgestellt, darunter reproduzieren sechs Arten (Wildkaninchen, Wald-, Feld- und 
Rötelmaus, Igel, Maulwurf) vermutlich oder nachweislich auch im Änderungsbereich. Die Vorkom-
men von Rötel- und Waldmaus sowie Igel sind dabei auf die Gehölzbestände beschränkt, die 
Feldmaus kommt nur in den Offenlandbereichen vor. Das Wildkaninchen besiedelt vor allem die 
Randbereiche der offenen Flächen, der Maulwurf sowohl Offenlandbereiche als auch Gehölzbe-
stände. Eine Reproduktion des Eichhörnchens konnte nur im Umfeld des Plangebiets festgestellt 
werden, der Fuchs tritt im Untersuchungsraum vermutlich nur als Nahrungsgast auf. Diese Tierar-
ten fallen nicht unter den gesetzlichen Artenschutz 
 
Aus der Gruppe der Amphibien konnte die Erdkröte (nicht planungsrelevant) festgestellt werden, 
die in mäßig großer Anzahl im Decksteiner Weiher laicht. Die Gehölzbestände im Untersuchungs-
raum und Vorhabensbereich werden von der Erdkröte als Landhabitat genutzt. Die Wiesenflächen 
weisen für die Erdkröte keine Eignung als Landlebensraum auf.  
 
Es konnten keine planungsrelevanten oder gefährdeten Insektenarten festgestellt werden. Die 
Tagfalter- und Heuschreckenfauna ist als artenarm einzustufen, die Waldflächen haben für die 
Tiere kaum eine Lebensraumbedeutung. Ihr Vorkommen ist überwiegend auf die Freiflächen, also 
auf die Wiesenflächen im nordwestlichen Plangebiet beschränkt, was auf die Habitatansprüche 
von Tagfaltern und Heuschrecken zurückzuführen ist. Diese fallen nicht unter den gesetzlichen 
Artenschutz. 
 
Reptilienarten wurden nicht nachgewiesen. 
 
Prognose (Plan): Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sieht die großflächige Umnut-
zung des Änderungsbereichs vor, wodurch es zum Verlust der offenen Wiesenflächen als Lebens-
raum kommt. Ebenso kann es zu Individuenverlusten von nicht geschützten Säugtieren oder In-
sekten kommen. Im Bereich des geplanten Leistungszentrums könnte es zur Inanspruchnahme 
einzelner Brutplätze von häufigen und wenig störungssensiblen Arten kommen, falls - wider Erwar-
ten - Gehölze betroffen sein sollten. Vorhabenbedingt könnten für die im Änderungsbereich auftre-
tenden Fledermaus- und Vogelarten Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG 
eintreten. Entsprechend sind in dem erstellten faunistischen Gutachten Vermeidungs- und Minde-
rungsmaßnahmen formuliert, auf die im Bebauungsplan hingewiesen wird und die bei Umsetzung 
des Vorhabens berücksichtigt werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das faunistische Gutachten formuliert 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Rahmen der parallel verlaufenden Bebauungs-

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planaufstellung über textliche und zeichnerische Festsetzungen bzw. Hinweise berücksichtigt wer-
den können:  
 Bauzeitenbeschränkung bzw. Kontrolle auf aktuell genutzte Nester 
 Erhalt der strukturreichen Randbereiche der Wiesen und Erhalt/Anlage eines Wiesenstrei-
fens zwischen den neuen Trainingsplätzen zur Verringerung der Barrierewirkung 
 Renaturierung eines Sportplatzes 
 Verminderung der Auswirkungen von Flutlicht auf nachtaktive Tierarten durch die Verwen-
dung von Planflächenstrahlern (oben geschlossen) und UV-Sperrfilter für die Beleuchtung 
der Trainingsplätze. 
 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden. 
 
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen not-
wendig und entsprechend nicht vorgesehen.  
 
Bewertung: Dem regionalplanerischen Ziel der Biotoperhaltung wird durch den Erhalt der struktur-
reichen Randbereiche Rechnung getragen. Die Wiese wird jedoch zum größeren Teil überplant 
und steht als Lebensraum für Tiere nicht mehr zur Verfügung. Im Rahmen der vorliegenden faunis-
tischen Erhebung wurden keine erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikte festgestellt. Für nicht 
geschützte Arten sind dennoch Lebensraumverluste und Individuenverluste nicht auszuschließen. 
Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutzgut Tiere vertiefend im Rahmen des pa-
rallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet und durch entsprechende Maßnahmen 
ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG sichergestellt. Damit ist der 
Standort unter artenschutzrechtlichen Aspekten für die Erweiterung der Trainingsplätze und den 
Neubau des Leistungszentrums geeignet. 
  
9.5.1.4 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
 
Bestand/Nullvariante: Die Biologische Vielfalt setzt sich aus dem Artenspektrum und der zugrunde 
liegenden Biotopausstattung zusammen. Im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung wurden so-
wohl faunistische Untersuchungen als auch eine Biotoptypenkartierung durchgeführt. Für die Bio-
logische Vielfalt von Wert ist das Zusammengehen von Wald- und Wiesenfläche im Plangebiet. 
Die biologische Vielfalt der durch Pflege und Erholungsnutzung eher degenerierten Wiesenfläche 
ist eher als gering einzustufen. Im ökologischen Zusammenspiel von Waldflächen mit Waldrändern 
und der Wiesenfläche wird die Biologische Vielfalt zusammenfassend als mittelmäßig eingestuft.  
 
Prognose (Plan): Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten Flächennutzungsplanänderung 
wird die biologische Vielfalt im Bereich die Wiesenfläche weiter verringert. Die überlagerten Wie-
senflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung. Im Bereich 
der bestehenden Sportanlagen wird durch die geplante Flächennutzungsplanänderung keine direk-
te Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Auf Ebene des Bebauungsplanes werden 
grünplanerische Festsetzungen getroffen, die, übernommen aus dem GOP, die Beeinträchtigung 
der biologischen Vielfalt  vermindern. Zudem wird auf Ebene des Bebauungsplans die Barrierewir-
kung der neuen Sportflächen im Bereich der Wiesenfläche durch die Anlage eines Grünstreifens 
zwischen den geplanten Trainingsfeldern verringert, in dem der hier vorhandene Weg erhalten 
bleibt. Außerhalb des Änderungsbereiches aber in einem Bereich, der als Regionaler Grünzug im 
Regionalplan ausgewiesen ist, im Äußeren Grüngürtel und dem Grünzug West ist die Umwandlung 
von Ackerflächen in naturnahe Wiesen und Feldgehölze und die Pflanzung einer Obstbaumreihe 
als Kompensationsmaßnahme vorgesehen und damit dort durch externe Pflanzmaßnahmen die 
Grundlage für eine Steigerung der biologischen Vielfalt gelegt.

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Bewertung: Es wird die großflächige Umwandlung der vorhandenen Wiesenfläche vorbereitet, 
wodurch diese ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht mehr vollständig erfüllt. 
Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen 
im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flä-
chen als mittelwertig eingestuft. Mit den auf Ebene des Bebauungsplans zu regelnden externen 
Pflanzmaßnahmen im Äußeren Grüngürtel und im Grünzug West wird das Ziel der Biotoperhaltung 
und sogar -aufwertung und der Biotopvernetzung unterstützt. 
 
9.5.1.5 Eingriff/Ausgleich  
(§ 1a Absatz 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, LNatSchG NRW, § 1a BauGB 
 
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 
Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelungen nach dem Bundesnatur-
schutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 
BauGB). Voraussetzung für eine angemessene abwägende Berücksichtigung ist eine sachgerech-
te Bewertung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstel-
lung des Bebauungsplanes erfolgt eine detaillierte Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Der Flächen-
nutzungsplan bereitet keine Eingriffe in Natur und Landschaft vor, die Bewältigung der Eingriffsre-
gelung erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Der verbleiben-
de Ausgleichsbedarf wird dort über externe Ausgleichsmaßnahmen im Äußeren Grüngürtel und 
dem Grünzug West durch die Umwandlung von Ackerflächen in naturnahe Wiesen und Feldgehöl-
ze und die Pflanzung einer Obstbaumreihe sowie die Anlage eines Laubmischwaldes in Köln-
Longerich kompensiert.  
 
9.5.2 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Äußeren Grüngürtels und wird 
durch das vorhandene Geißbockheim, das Franz-Kremer-Stadion und weitere Sportplätze sowie 
weitläufige Grünflächen mit Wegen und angrenzenden Straßen geprägt. Umgeben sind die Flä-
chen von den älteren Laubwaldbeständen des Äußeren Grüngürtels. Der ursprünglich von Fritz 
Encke angedachte dichte, waldartige Baumbewuchs des Grüngürtels wurde nach den Vorstellun-
gen von Theodor Nussbaum aufgelockert und als Parkanlage mit weiten, von Waldbeständen ein-
gerahmten Wiesen- und Gewässerflächen umgesetzt. Ziel des Gesamtentwurfs für den Äußeren 
Grüngürtel war die Entwicklung von für die Bevölkerung nutzbaren Flächen, unter anderem mit 
Sportflächen und Spielplätzen, Luft- und Sonnenbädern, Schwimmbädern und Waldschulen.  
Insbesondere die offenen Wiesenflächen werden im Zusammenhang mit dem Äußeren Grüngürtel 
durch die Bevölkerung zur Naherholung genutzt (z. B. Spaziergänge, Joggen, Hundeauslauf). 
 
Prognose (Plan): Zukünftig wird der RheinEnergieSportpark durch ein modernes Leistungszentrum 
östlich des bestehenden Gebäudes ergänzt und die bestehenden Sportplätze modernisiert. Es ist 
außerdem die Errichtung von vier öffentlichen Kleinspielfeldern und von drei zusätzlichen Trai-
ningsplätzen, inklusive Einfriedungen, Ballfangzäunen, Flutlichtmasten und zwei Funktionsgebäu-
den innerhalb des Änderungsbereichs vorgesehen. Im Rahmen der Anlage der neuen Trainings-
flächen muss der vorhandene Höhenunterschied in der Fläche ausgeglichen werden. Zum Schutz 
vermuteter Bodendenkmäler darf innerhalb der Kleinspielfelder und im Bereich von zwei der drei 
nordwestlichen Trainingsplätze der Oberboden lediglich bis in eine maximale Tiefe von 15 cm ab-
getragen werden. Somit verbleibt zukünftig ein Teil des Untergrundaufbaus (ca. 50 cm) der Trai-
ningsplätze über dem heutigen Geländeniveau. Als Ergebnis einer archäologischen Sachverhalts-
ermittlung kann der Oberboden im Bereich eines der drei geplanten Sportplätze bis zu einer maxi-
malen Tiefe von 55 cm abgetragen werden. Damit kann die Aufhöhung der Geländeoberfläche

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durch den erforderlichen Unterbau bei diesem Sportplatz gemindert werden und eine bessere An-
passung an die natürliche Geländeoberfläche erzielt werden. 
 
Der RheinEnergieSportpark soll weiterhin weitgehend frei zugänglich bleiben, so dass eine öffent-
liche Durchwegung weitgehend gewährleistet ist. Die bestehenden Naherholungsmöglichkeiten für 
die Öffentlichkeit sollen, mit Ausnahme der Bereiche der hinzu kommenden Sportplätze und des 
Leistungszentrums, erhalten bleiben. Die naturnahe Landschaft als Erholungsraum wird im Ände-
rungsbereich durch die Überprägung der Flächen jedoch deutlich reduziert. Gleichzeitig erfolgt mit 
der Anlage der vier Kleinspielfelder eine Attraktivierung der aktiven Naherholungsnutzung im Än-
derungsbereich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des neuen Leistungszentrums und der 
neuen Sportplätze gewährleistet sein wird. Das geplante Leistungszentrum wird in seiner Bauhöhe 
an das Franz-Kremer-Stadion angepasst, sodass sich das neue Gebäude in den vorhandenen 
Bestand eingliedern wird. Die für den Betrieb des RheinEnergieSportparks notwendige Beleuch-
tung wird auf Ebene des Bebauungsplans so geregelt, dass die maximale Höhe der Lichtmasten 
niedriger als die umgebenden Gehölze ist, sodass auch diese baulichen Anlagen nicht über den 
Änderungsbereich hinaus sichtbar sind. Eine Ausnahme sind die bereits bestehenden Flutlicht-
masten des Franz-Kremer-Stadions, welche bereits heute über die Baumkronen hinausreichen. 
Auch die zulässigen Höhen für die Einfriedungen der Sportplätze und für die Ballfangzäune wer-
den auf Ebene des Bebauungsplans geregelt. Zudem wurde der Standort des neuen Funktionsge-
bäudes A4 um 90° gedreht, um die Einschränkung der nord-süd-verlaufenden Sichtachse zu min-
dern. Die vorhandene Durchwegung des Änderungsbereichs bleibt für die Öffentlichkeit weiterhin 
erhalten.  
 
Bewertung: Der Änderungsbereich ist bereits weitläufig durch die genutzten Sportanlagen geprägt. 
Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und die Trainingsplätze führen im Bereich der 
offenen Wiesenfläche zu einer deutlichen Veränderung des örtlichen Landschaftsbildes. Die Er-
richtung des geplanten Leistungszentrums bringt als zusätzliches Gebäude ein naturfremdes Ele-
ment in das örtliche Landschaftsbild ein. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude, die Er-
richtung der Trainingsplätze inklusive Einfriedungen und Lichtmasten und Funktionsgebäude, füh-
ren im Bereich der offenen Wiesenfläche zu einer erheblichen Veränderung des örtlichen Land-
schaftsbildes, die durch die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen abgemildert 
werden. Geplante Gebäude, Lichtmasten oder Einfriedungen reichen auch hier nicht über die Kro-
ne der die Wiesenfläche umgrenzenden Bäume hinaus. Die erforderlichen landschaftsbildfremden 
Einzäunungen wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Ver-
änderungen des Landschaftsbildes auf des Plangebiet und seinen unmittelbaren Nachbarbereich 
beschränkt. Für die kontemplative Erholungsnutzung führt die Umsetzung der Planung insbeson-
dere durch den Wegfall der Wiesenflächen zu einer erheblichen Veränderung. Die negative Ver-
änderung des Landschaftsbildes führt gleichzeitig auch zu einer Einschränkung der Erholungsfunk-
tion der Wiesenfläche im Änderungsbereich. 
 
9.5.3 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand/Nullvariante: Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW dominieren im Ände-
rungsbereich typische Parabraunerden aus tonigem Schluff. Im Untergrund stehen die etwa 20-25 
m starke Kiessande der Mittelterrasse des Rheins an. Die Parabraunerden im Änderungsbereich 
sind empfindlich gegen Bodendruck und weisen bei verdichtetem Untergrund schwache Staunässe 
auf. Die Böden sind zudem aufgrund ihrer Bodenfruchtbarkeit (Regelungs- und Pufferfunktion / 
natürliche Bodenfruchtbarkeit) als besonders schutzwürdig eingestuft.

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Zur Untersuchung der lokalen Bodenverhältnisse wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein 
geotechnischer Bericht erstellt. Entsprechend den erfolgten Untersuchungen zum Aufbau der Un-
tergrundschichten besteht der Oberboden im Bereich der Wiesenfläche großflächig aus einer 25-
35 cm mächtigen Auffüllungsschicht aus tonigem, sandigem und kiesigen Schluff mit Humusanteil 
und bereichsweise Ziegelbuch. Im östlichen Teil der geplanten Trainingsfelder folgt darunter aufge-
füllter, mineralischer feinkörniger und gemischtkörniger Boden mit Mächtigkeiten von ca. 55 cm bis 
130 cm. Stellenweise besteht die Auffüllung in Anteilen auch aus Ziegelbruch, Bauschutt und 
Schlacke mit Sand-Kies-Schluffbeimengungen. Untern der Auffüllungsschicht liegt überwiegend 
eine unterschiedlich mächtige Lösslehmschicht über Terrassenkies/-sand, welche vom Rhein ab-
gelagertes fluviatiles Material darstellen. Der Untergrund der unbebauten Flächen im östlichen Teil 
des Änderungsbereichs ist überwiegend bereits durch Auffüllungsmaterial und die bestehende 
Nutzung der Fläche als Grünfläche bzw. Sportstätte geprägt, so dass eine gewisse Beeinträchti-
gung der natürlichen Bodeneigenschaften gegeben ist. 
 
Prognose (Plan): Durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes wird unter ande-
rem die Anlage neuer Sportplätze vorbereitet, wodurch die unversiegelten Bodenstrukturen auf ca. 
39.000 m² überlagert und die natürlichen Bodeneigenschaften negativ beeinträchtigt werden. Das 
neue Leistungszentrum wird mit einer Grundfläche von max. 4.500 m² überwiegend auf einem be-
stehenden Kunstrasenplatz errichtet und nimmt damit größtenteils bereits vollständig anthropogen 
überprägte Flächen in Anspruch. Durch die Errichtung einer Tiefgarage kommt es in diesem Be-
reich zusätzlich zu einem Aushub des anstehenden Bodenmaterials (Auffüllungsmaterial und ge-
wachsener Boden). Auch im Bereich der bereits bestehenden Sportflächen werden durch die ge-
plante Darstellung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Bodenstrukturen vorbereitet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Der erforderliche Flächenbedarf an un-
versiegeltem Boden wird durch die Nutzung eines Kunstrasenplatzes als Standort für das neue 
Leistungszentrum reduziert. Weiterhin führt die geplante Umwandlung eines Kunstrasenplatzes in 
Gebrauchsrasen dazu, dass sich beeinträchtige Bodeneigenschaften langfristig erholen können. 
Auf Ebene des Bebauungsplans werden im Äußeren Grüngürtel, im Grünzug West und in Köln-
Longerich externe Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt, die sich dort positiv auf die vorhandenen 
Bodenfunktionen auswirken (Erholung von Bodenfunktionen durch Nutzungsextensivierung). Städ-
tische Ackerflächen werden hier in naturnahe Wiesen und Feldgehölze umgewandelt und eine 
Obstbaumreihe gepflanzt. Zudem wird auf einer Fettwiese ein Laubmischwald entwickelt.  
 
Bewertung: Die bestehenden naturnahen Bodenstrukturen werden durch den Aufbau der neuen 
Sportplätze großflächig überlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebensgrundla-
ge und Lebensraum für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushaltes, Filter-, Puffer- und 
Stoffumwandlungsfunktion) nicht mehr erfüllen. Betroffen sind teilweise bereits durch Auffüllungen 
anthropogen beeinträchtigte Bodenstrukturen. Der Verlust an naturnaher, unbefestigter Boden-
struktur ist immer negativ zu bewerten und in der Regel nur indirekt ausgleichbar. Im Rahmen des 
Bebauungsplanes werden Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen gesichert, die Anlage von ex-
ternen Ausgleichspflanzungen auf bisher intensiv genutzten Ackerflächen und Fettwiesen führt dort 
zu einer langfristigen Erholung der Bodenstrukturen. 
 
9.5.4 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
 
9.5.4.1 Grundwasser 
 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich befindet sich nicht in einer festgesetzten Wasser-
schutzzone. Auf Basis des geplanten Trinkwasserschutzgebiets Hürth-Efferen legt der Regional-
plan die Flächen als Bereiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion fest. Die Flächen 
sind demnach vor Nutzungen zu bewahren, die zu Beeinträchtigungen oder Gefährdung der Ge-

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wässer führen könnten. Der Änderungsbereich liegt im Bereich des sehr ergiebigen Porengrund-
wasserleiter ‚Terrassen des Rheins‘. Der Grundwasserstand wird in zwei Messstellen im weiteren 
Umkreis der Flächen erhoben. Im Zeitraum 1991-2004 lag der maximale Grundwasserstand bei 
40,7 bzw. 41 m über NHN. Der Grundwasserflurabstand im Änderungsbereich beträgt damit 
> 10 m. 
 
Im östlichen Teilbereich des Änderungsbereichs besteht durch die bereichsweise Befestigung der 
Flächen (Wege, Gebäude, Sportflächen, Verkehrsflächen) eine Beeinträchtigung der Grundwas-
serneubildung. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser wird derzeit über 
die belebte Bodenzone auf angrenzenden Flächen und Versickerungsanlagen versickert.  
 
Prognose (Plan): Durch die Anlage der neuen Sportplätze geht Versickerungsfläche im Umfang 
von etwa 39.000 m² verloren. Das auf den Trainingsplätzen, den öffentlichen Kleinspielfeldern und 
dem Dach des Leistungszentrums anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort ver-
sickert werden. Die entsprechenden Untersuchungen bestätigt die Versickerungsfähigkeit des Un-
tergrundes, die Lage der Rigolen wird mit den Belangen der Bodendenkmalpflege abgestimmt.  
 
Im Bereich der FNP-Änderung wird nicht mit grundwassergefährdenden Stoffen gearbeitet noch 
werden dort solche gelagert, so dass eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ausgeschlos-
sen werden kann. Wassergefährdende Stoffe im Sinne der Verordnung über das Wasserschutz-
gebiet in Köln-Weiler sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit 
diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch 
die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verän-
dern können. Die Beläge und der Aufbau der vorhandenen Kunstrasenflächen entsprechen den 
mit der Unteren Wasserbehörde bei anderen Kunstrasenplätzen abgestimmten Standards und die 
geplanten Kunstrasenflächen werden entsprechend eingebaut. Zusätzlich werden den Rigolen zur 
Aufnahme des Niederschlagswassers Filter vorgeschaltet. Damit wird eine Beeinträchtigung der 
Grundwasserqualität vermieden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen des im Parallelverfahren auf-
gestellten Bebauungsplans werden Maßnahmen zur Versickerung des anfallenden Nieder-
schlagswassers vor Ort vorgesehen sowie eine Dachbegrünung der geplanten Gebäude. Das an-
fallende Niederschlagswasser wird somit bereichsweise durch eine Dachbegrünung zurückgehal-
ten und weiterhin vollständig dem Grundwasser zugeführt. 
 
Bewertung: Durch die zukünftige Versickerung des auf den Trainingsplätzen, den öffentlichen 
Kleinspielfeldern und dem Dach des Leistungszentrums anfallenden Niederschlagswassers wird 
die durch die Versiegelung potenziell ausgelöste Einschränkung der Grundwasserneubildung stark 
gemindert. Damit wird das anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf vor 
Ort wieder zur Verfügung gestellt. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regional-
plan wird damit entsprochen, es entsteht kein Zielkonflikt zwischen den Zielen der 209. FNP-
Änderung und der Freiraumdarstellung im Regionalplan, hier Grundwasserschutz, an diesem 
Standort.  
 
9.5.5 Klima und Luft  
 
9.5.5.1 Klima, Kaltluft/Ventilation  
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen 
 
Um mögliche klimatische Auswirkungen der geplanten Erweiterung des RheinEnergieSportparks 
zu untersuchen und zu bewerten, wurde im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplan-
verfahrens ein umweltmeteorologisches Gutachten erstellt (Dr. Dütemeyer 2019). Eine detaillierte

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Darstellung und Berücksichtigung der Ergebnisse bei der weiteren Planung erfolgt auf der Ebene 
des Bebauungsplanes. 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt vollständig im Äußeren Grüngürtel. Dieser weist 
einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus, ist windoffen und 
zeigt eine hohe nächtliche Frisch- und Kaltluftproduktion. Entsprechend sollen gemäß Regional-
plan der Bezirksregierung Köln die Flächen den klimaökologischen Ausgleich sichern. Der Grün-
gürtel bildet somit ein wichtiges Frischluft- und Kaltluftentstehungsgebiet, das bei bestimmten Wet-
terlagen thermisch ausgleichend wirken kann. Er besitzt nicht nur eine lokale klimatische Aus-
gleichsfunktion für die angrenzende Bebauung, sondern hat auch eine wesentliche Bedeutung für 
die Minderung der sommerlichen Überwärmung der umliegenden Stadtteile. Der Änderungsbe-
reich selbst weist ebenfalls eine gewisse Funktion als Kaltluftproduktionsfläche auf, insbesondere 
die Flächen im nordwestlichen Änderungsbereich. Vor allem während sommerlicher Hitzeperioden 
kommt es hier durch die Kaltluftproduktion über den unversiegelten und unbebauten Flächen zu 
einer positiven Beeinflussung des Lokalklimas. 
 
Prognose (Plan): Durch die Umwandlung der Grünfläche in Sportplätze entfällt die Funktion als 
Kaltluftproduktionsfläche und die vorhandenen klimatischen Funktionen der Fläche werden verän-
dert. Im umweltmeteorologischen Gutachten wird für die Flächen der neuen Sportplätze ein Tem-
peraturanstieg von tagsüber um maximal ca. 4 °C und nachts um ca. 0,3 °C prognostiziert. Im Be-
reich der angrenzenden Kleingartenflächen liegt der Temperaturanstieg tagsüber noch bei 0,4 °C. 
Nachts sind hier keine Veränderungen der Temperatur zu erwarten. Aufgrund der ähnlichen Struk-
tur des Kunstrasens zu Naturrasen ist aber von keiner wesentlichen Änderung der Strömungsver-
hältnisse innerhalb des Änderungsbereichs auszugehen. Die Strömungsverhältnisse werden ledig-
lich im Bereich des geplanten Leistungszentrums und der beiden kleineren Funktionsgebäude ge-
ringfügig herabgesenkt, ohne dass Auswirkungen auf die Kleingärten oder die Wohnbebauung von 
Sülz festzustellen sind. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt 
(Umwandlung eines Kunstrasens in Hybridrasen, Anlage von Dachbegründung für das Leistungs-
zentrum und die Funktionsgebäude). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermei-
dungs-, Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen notwendig. 
 
Bewertung: Im Rahmen der erfolgten umweltmeteorologischen Untersuchungen wurden bei Um-
setzung der Planung keine erheblichen Konflikte festgestellt. Klimatische Veränderungen be-
schränken sich auf die geplanten Trainingsplätze selbst und die Flächen in der unmittelbaren Um-
gebung. Klimatische Veränderungen, die über den Änderungsbereich und die direkt angrenzenden 
Flächen hinausreichen, wurden nicht festgestellt. Das in der Ausweisung als regionaler Grünzug 
formulierte Ziel des Erhalts der klimaökologischen Ausgleichsfunktion wird am Standort der 209. 
FNP-Änderung nur kleinräumig gemindert, ohne dass dadurch angrenzende Siedlungsbereiche 
klimatisch beeinträchtig werden. Damit ist eine Vereinbarkeit der Ziele der 209. FNP-Änderung mit 
diesem Umweltziel des Regionalplanes gegeben. 
 
9.5.5.2 Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand/Nullvariante: Für die Stadt Köln existiert ein Luftreinhalteplan. Gemäß aktuellem Luftrein-
halteplan Köln 2012 befindet sich der Änderungsbereich außerhalb der Grenzen der Umweltzone. 
Die Flächen befinden sich innerhalb des Äußeren Grüngürtels der Stadt Köln. Die Luftqualität ist 
durch die großen Vegetationsflächen und der Frischluft- und Kaltluftentstehungsfunktion der Flä-
chen (vgl. Kap. 9.1.1) als wenig belastet zu bewerten. Eine Beeinträchtigung der Luftqualität ergibt 
sich durch den Verkehr der umliegenden Straßen und besonders aus der Lage der Flächen zwi-
schen den beiden stark befahrenen Straßen Militärring und BAB 4.

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Prognose (Plan): Die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans führt nur zu einer margi-
nalen Verkehrszunahme von 220 Fahrten werktags und 280 Fahrten samtags. Zum Vergleich: 
DTV Militärring ca. 11.400 Kfz-Fahrten/24h / Gleueler Straße ca. 11.300 – 15.600 Kfz-Fahrten/24h. 
Die Emission der Wärmebereitstellung für das geplante Leistungszentrum wird aufgrund emissi-
onsarmer Heiztechnologie (Einhaltung der Standards aus der Energieeinsparverordnung) ebenfalls 
sehr gering ausfallen. Entsprechend führt die Umsetzung der Inhalte der FNP-Änderung nicht zur 
einer mess- oder wahrnehmbaren Veränderung der Luftgüte im und am Änderungsbereich.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt wie 
die Pflanzung von Gehölzen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, 
Minderungs- oder Ausgleichmaßnahmen notwendig.  
 
Bewertung: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits im aktuellen Zustand eine gewisse 
Vorbelastung der Luftqualität durch die Kfz-bedingten Emissionen auf der BAB A4, dem Militärring 
und der Gleueler Straße. Die zusätzliche Emission verkehrsbedingter Luftschadstoffe bei Durch-
führung der Planung wird äußerst marginal sein. Eine Veränderung der Luftgüte im Änderungsbe-
reich und der näheren Umgebung bzw. eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. 
MImSchV ist mit Durchführung der Planung nicht zu erwarten. 
 
9.5.5.3 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), 
WHG, LAGA, LWG NRW, WHG, WasserschutzzonenVO 
 
Bestand/Nullvariante: Der Änderungsbereich liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener 
Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Parkflächen finden sich innerhalb und im Umfeld des 
gesamten Änderungsbereichs. Das Gelände ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. An-
fallendes Niederschlagswasser wird derzeit teilweise über bestehende Versickerungsanlagen und 
teilweise über angrenzende Vegetationsflächen versickert. Probleme mit der Versickerung sind 
innerhalb des Änderungsbereichs nicht bekannt. 
 
Prognose (Plan): Eine fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur wird im parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan für Teile des Änderungsbereichs erstellt. Weiterhin wird 
im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens eine Regelung zur Ausbildung der Flutlichtanlage und 
zur Begrenzung der Spielzeiten festgelegt. Das Geißbockheim verfügt über eine ausreichende 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. 
Gerüche treten weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand des Änderungsbereiches auf. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Im Rahmen der parallel verlaufenden 
Bebauungsplanaufstellung werden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aufgezeigt (z. B. 
Verwendung von nach oben geschlossenen Planflächenstrahlern, Dachbegrünung von Neubau-
ten). Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- oder Aus-
gleichmaßnahmen notwendig.  
 
Bewertung: Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze führt zu deutlich erhöhten Lichtemissi-
onen im Änderungsbereich. Durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen kann die Beleuch-
tung weitestgehend auf die Plätze selbst. Die fachgerechte Planung der Ver- und Entsorgungsinf-
rastruktur erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Gerüche tre-
ten weder im heutigen noch im zukünftigen Zustand des Änderungsbereiches auf.

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9.5.6 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
9.5.6.1 Lärm  
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Von den heute vorhandenen Sportnutzungen im Änderungsbereich gehen Sportlärm- und Ver-
kehrslärm-Emissionen aus. Das Franz-Kremer-Stadion befindet sich ca. 500 m, die bestehenden 
sowie die geplanten Trainingsplätze ca. 200 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Auf der 
gegenüberliegenden nördlichen Seite der Militärringstraße befindet sich eine Kleingartenanlage. Im 
Rahmen des parallelen Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt, die an insgesamt 13 Immissionsorten (IO) die voraussichtlich zu erwartenden Lärm-
immissionen ermittelt (ADU cologne GmbH 2019). Aus den an den Immissionsorten festgelegten 
Gebietskategorien Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI) und 
Gewerbegebiet (GE) werden schallschutzrechtliche Schutzansprüche abgeleitet. Für die Kleingar-
tenanlagen wurde, da dort kein Planungsrecht existiert, die tatsächliche Schutzwürdigkeit zugrun-
de gelegt. Angesichts der Vorbelastung durch Verkehrslärm (Militärringstraße) und da in den 
Kleingärten keine Wohnnutzung zulässig ist, wird ein Immissionsrichtwert (IRW) einem MI-Gebiet 
entsprechend für den Tagzeitraum angelegt. 
 
Für die Beurteilung von Sportlärm erfolgt eine Orientierung anhand der 18. BImSchV, die im Plan-
vollzug zur Anwendung kommt. Hier werden Immissionsrichtwerte für differenzierte Beurteilungs-
zeiträume aufgeführt, wobei nach Werktagen und Sonn - und Feiertagen sowie Zeiten innerhalb 
und außerhalb von Ruhezeiten unterschieden wird. 
Durch den Betrieb der Sportanlagen sind im Änderungsbereich folgende Vorgänge zu berücksich-
tigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Sportplätzen und Trainingsplätzen. 
- Schiedsrichterpfiffe auf den Sportplätzen im Trainings- und Spielbetrieb. 
- Kommunikationsgeräusche (Rufen, Schreien, Klatschen etc.) durch Zuschauende während 
des Trainings- und Spielbetriebs. 
- Lautsprechergeräusche bei Spielen im Franz-Kremer-Stadion 
- Kfz-Fahrten zu den Parkplätzen und Parkvorgänge auf dem jeweiligen Parkplatz während 
des Trainings- und Spielbetriebs. 
 
Tab. 1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV in der Fassung vom 01.06.2017 
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB [A] 
Werktags Sonn- und Feiertags 
Außerhalb 
der Ruhezeit 
8:00–20:00 
Uhr und 
innerhalb 
der Ruhezeit 
20:00–22:00 
Uhr 
Innerhalb 
der Ruhe-
zeit 6:00–
8:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stun-
de 22:00–
6:00 Uhr 
Außerhalb 
der Ruhe-
zeit 9:00–
13:00 Uhr, 
15:00-
20:00 Uhr 
und inner-
halb der 
Ruhezeit 
13:00–
15:00 Uhr, 
20:00-
22:00 Uhr 
Innerhalb 
der Ru-
hezeit 
7:00–
9:00 Uhr 
Lauteste 
volle Stun-
de 22:00–
7:00 Uhr 
Gewerbegebiete (GE) 65 60 50 65 60 50 
Dorfgebiete, Kernge-
biete, Mischgebiete 
60 55 45 60 55 45

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(MI) 
Allgemeine Wohnge-
biete und Kleinsied-
lungsgebiete (WA) 
55 50 40 55 50 40 
Reine Wohngebiete 
(WR) 
50 45 35 50 45 35 
 
Für die Beurteilung des Verkehrslärms – soweit er nicht den Sportanlagen zuzurechnen ist und 
nach der 18. BImSchV zu beurteilen ist – werden zur Orientierung die Orientierungswerte der DIN 
18005 herangezogen: 
 
 
 
 
Tab. 2: Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 
 Orientierungswerte in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50 40 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI) 60 50 
Gewerbegebiet (GE) 65 55 
 
Für die Beurteilung der von der im Geißbockheim vorhandenen Gaststätte ausgehenden Lärmim-
missionen werden die IRW der TA Lärm herangezogen: 
 
Tab. 3: Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm (Gewerbelärm) 
 Immissionsrichtwerte in dB(A) 
Nutzungen Tag Nacht  
Reine Wohngebiete (WR) 
 
50 35 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 40 
Mischgebiete (MI) 60 45 
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 50 
Die von der Stadt Köln im Norden des Änderungsbereichs geplanten vier öffentlich zugänglichen 
Kleinspielfelder (Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) sind als Freizeitanlage 
zu beurteilen. Die DIN 18005 verweist ebenfalls auf länderspezifische Vorgaben für Freizeitanl a-
gen hin. Die Beurteilung von Freizeitlärm ist in Nordrhein Westfalen im Freizeitlärmerla ss NRW 
geregelt. Für jeden der Beurteilungszeiträume und der zu betrachtenden Tage werden Immissions-
richtwerte angegeben, die insbesondere die Ruhezeiten und die Nachtzeit berücksichtigen. Sie 
orientieren sich dabei an der jeweilig vorzufindenden Nutzung an den Immissionsorten. Der nach-
folgenden Tabelle können die geltenden Immissionsrichtwerte entnommen werden. 
Tab. 4 Immissionswerte gemäß Freizeitlärmerlass NRW  
Gebietsausweisung 
Immissionswerte in dB(A)  
werktags 
Immissionswerte in dB(A)  
sonn- und feiertags 
Tag Nacht*1 Tag Nacht*1

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außer-
halb der 
Ruhezeit 
08.00-
20.00 
Uhr 
innerhalb 
der Ruhe-
zeit 
06.00- 
08.00 Uhr, 
20.00-
22.00 Uhr 
lauteste 
volle Stun-
de 
22.00-
06.00 Uhr 
außerhalb 
Ruhezeit 
09.00-13.00 
Uhr,  
15.00-20.00 
Uhr 
innerhalb 
Ruhezeit 
07.00- 
09.00 Uhr, 
13.00-
15.00 Uhr, 
20.00-
22.00 Uhr 
lauteste volle 
Stunde 
22.00-07.00 
Uhr 
Gewerbegebiete 65 60 50 60  60 50 
Dorfgebiete, Kern-
gebiete, Mischgebiete 60 55 45 55  55 45 
allg. Wohngebiete 55 50 40 50  50 40 
reine Wohngebiete 50 45 35 45  45 35 
Kurgebiete, 
Krankenhäuser, 
Pflegeanstalten 
45 45 35 45 45 35 
 
Bestand/Nullvariante:  
Sportlärm:  
An den untersuchten Immissionsorten werden durch die bestehenden Anlagen (das Franz-Kremer-
Stadion wird hierbei mit der maximal zulässigen Zuschaueranzahl von 5 390 Personen berücksich-
tigt) sowie der bestehenden Vorbelastung aus benachbarten Sportanlagen im Umfeld tagsüber 
außerhalb der Ruhezeit aktuell Beurteilungspegel zwischen im Minimum 38,9 dB(A) an der Gleue-
ler Straße 324 (IO 2, Schutzanspruch: WA) und im Maximum 55,2 dB(A) an der Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) erreicht. Innerhalb der Ruhezeit liegen die Beurteilungs-
pegel zwischen 43,1 dB(A) an der Gleueler Straße 324 (IO 2) und 52,2 dB(A) an der Max-Scheler-
Straße 16. Innerhalb des Änderungsbereichs, am Geißbockheim (IO 13, Schutzanspruch GE), 
werden Beurteilungspegel von 55,2 bzw. 61,1 dB(A) erreicht. Mit Ausnahme der Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11, Schutzanspruch: WR) liegen die Werte an allen Immissionsorten außerhalb der 
Ruhezeit unter den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV. Die Lärmimmission am Immissionsort 
Max-Scheler-Straße 16 liegt bei 1,8 dB(A) über dem Richtwert, ergibt sich aber überwiegend aus 
bestehenden Anlagen außerhalb des Änderungsbereichs (aktuell genutzt von den Vereinen Blau 
Weiß Köln und DJK Südwest). Innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte zudem 
an der Morbacher Straße 2 (IO 4, Schutzanspruch WR) um 1,3 dB(A) überschritten. Die Über-
schreitung an der Max-Scheler-Straße 16 liegt innerhalb der Ruhezeit bei 2,1 dB(A). An der Ber-
renrather Straße 549 (IO 6, Schutzanspruch WR) ist der Richtwert rechnerisch bei Berücksichti-
gung von Nachkommastellen um 0,3 dB überschritten, da eine Erhöhung von 0,1 dB ermittelt wur-
de. Da gemäß TA Lärm die Überschreitung anhand von auf ganze Zahlen gerundete Werte festzu-
stellen ist, liegt hier im Sinne der TA Lärm auch im Planzustand keine Richtwertüberschreitung vor. 
 
Verkehrslärm:  
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welcher auf die aktuelle Nutzung im Änderungesbereich 
einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der 
Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt 
an den Änderungsbereich angrenzenden Straßen liegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln 
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.815 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. Die Geräuschimmissionen durch den wesentlichen Emit-
tenten "Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen" sind im Bereich des IO13 (Sondergebiet Clubhaus) 
und den Großteil des Änderungsbereichs für die Tag- und Nachtzeit für den Fall einer freien Schal-
lausbreitung mit einem Beurteilungspegel von bis zu 55/65 dB(A) (tags/nachts) berechnet worden.

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Schienenverkehrslärm: Laut den Schallimmissionsplänen Verkehr der Stadt Köln liegen im Ände-
rungsbereich in 4,50 m Höhe am Tag Lärmpegel von > 40 bis <=45 dB(A) (westlicher Bereich des 
Änderungsbereichs) und von >45 bis <= 50 dB(A) (östlicher Änderungsbereich) vor. Im schalltech-
nischen Gutachten wurden zur Berechnung der Lärmpegelbereiche entsprechend Beurteilungspe-
gel von ≤ 50 dB(A) tags und nachts angenommen. 
 
Fluglärm: Gemäß den Schallimmissionsplänen Verkehr liegen im Änderungsbereich durch den 
Fluglärm am Tag und in der Nacht Pegel von 35 bis <= 40 dB(A) vor. Damit tritt der Fluglärm deut-
lich hinter dem Straßenverkehrslärm zurück. Im schalltechnischen Gutachten wurden zur Berech-
nung der Lärmpegelbereiche entsprechend Beurteilungspegel von ≤ 40 dB(A) tags und nachts 
angenommen. 
 
Gewerbelärm: Es befinden sich mit Ausnahme eines externen Gastronomiebetriebes Im Geiß-
bockheim keine gewerbliche Nutzung innerhalb oder im Umfeld des Änderungsbereichs. Bei An-
nahme einer vollbesetzten Terrasse des Gastronomiebetriebes wird von dort im Tagzeitraum ein 
Schalleistungspegel von maximal 93,5 dB(A) emittiert. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm wer-
den an allen Immissionsorten eingehalten. Bezüglich des Schießstands (Gewerbe im Umfeld des 
Änderungsbereichs) wird im Sinne eines Worst-case-Ansatzes von einem Beurteilungspegel zur 
Tagzeit von 60 dB(A) auf der SO Fläche Leistungszentrum ausgegangen. 
 
 
Prognose (Plan):  
Sportlärm: Durch die Umsetzung der Ziele der Änderung des Flächennutzungsplans und des im 
Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-
gen zur Errichtung von Sportplätzen und zur Errichtung eines Leistungszentrums angrenzend an 
das Franz-Kremer-Stadion geschaffen. Durch die Nutzung dieser Einrichtungen kommt es zur Er-
höhung der Sportlärmemissionen und damit auch zur Erhöhung der Sportlärmimmissionen an den 
nächstgelegenen Immissionsorten. Im Franz-Kremer-Stadion haben gemäß der aktuellen Bauge-
nehmigung 5.390 Zuschauer Platz. Tatsächlich ist gemäß Zuschauerzählungen die Zahl der re-
gelmäßig vorhandenen Zuschauer mit ca. 400 erheblich geringer. Die Umsetzung der neuen Trai-
ningsplätze und anderen Optimierungsmaßnahmen führt nicht zu einer Zunahme der Zuschauer-
zahlen im vorgenannten Stadion. Dennoch wird für die schalltechnische Prognose bei der Berück-
sichtigung der zukünftigen Sportlärm-Immissionen an den relevanten IO von einem vollbesetzten 
Franz-Kremer-Stadion ausgegangen. Der Lärm des zukünftigen Leistungszentrums (Haustechnik, 
Tiefgaragenzufahrten) ist dem Sportlärm zuzurechnen wird hier mitberücksichtig. 
 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung gegenüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
innerhalb der Ruhezeiten dargestellt (die Ruhezeit bezieht sich nicht auf die Morgenstunden, da 
morgens keine Spiele stattfinden): 
 
Tab. 5: Beurteilungspegel Sportlärm innerhalb der Ruhezeiten (Zuschauer = 5.390) 
Immissionsort (Schutz-
anspruch) 
Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissions-
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei-
tung IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR) 
48,0 50 -2,0 +1,2 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
44,4 55 -10,6 +1,6 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
48,4 50 -1,6 +0,9 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
51,5 50 +1,5 +0,2

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IO 5 Realschule (MI) 48,3 60 -11,7 0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
50,3 50 +0,3 +0,1 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
50,5 55 -4,5 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
59,3 60 -0,7 +0,2 
IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
55,3 60 -4,7 +2,1 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
52,7 60 -7,3 +4,5 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
52,2 50 +2,2 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 
23 (WR) 
49,4 50 -0,6 +0,2 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
61,1 65 -3,9 +0,0 
Anmerkung: der IRW für die Kleingärten wird einem MI entsprechend festgelegt, da diese gemäß 
Angaben der Stadt Köln als Nutzgärten einzuordnen sind. 
 
In der folgenden Tabelle sind die Beurteilungspegel aus Bestand und Planung, der anzulegende 
Immissionsrichtwert (IRW) sowie die Veränderung gegenüber dem Bestand für den Tagzeitraum 
außerhalb der Ruhezeiten dargestellt: 
 
Tab. 6: Beurteilungspegel Sportlärm außerhalb der Ruhezeiten (Zuschauer = 5.390) 
Immissionsort Beurteilungs-
pegel in 
dB(A) 
Immissions-
richtwert in 
dB(A) 
Unter- bzw. 
Überschrei-
tung IRW in dB 
Veränderung 
Bestand zu 
Planung in dB 
IO 1 Altenheim Deck-
stein (WR) 
45,8 50 -4,2 +0,4 
IO 2 Gleueler Straße 
324 (WA) 
39,8 55 -15,2 +0,9 
IO 3 Morbacher Straße 
65 (WR) 
42,4 50 -7,6 +0,8 
IO 4 Morbacher Straße 2 
(WR) 
45,2 50 -4,8 +0,2 
IO 5 Realschule (MI) 43,2 60 -16,8 +0,1 
IO 6 Berrenrather Straße 
549 (WR) 
44,7 50 -5,3 +0,2 
IO 7 Friedrich-Engels-
Straße 7 (WA) 
45,0 55 -10,0 +0,1 
IO 8 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
52,9 60 -7,1 +0,1 
IO 9 Kleingärten an Mili-
tärringstraße (MI) 
49,0 60 -11 +2,0 
IO 10 Kleingärten an 
Militärringstraße (MI) 
46,9 60 -13,1 +3,4 
IO 11 Max-Scheler-
Straße 16 (WR) 
51,9 50 +1,9 +0,1 
IO 12 Am Gleueler Bach 49,0 50 -1,0 0,0

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23 (WR) 
IO 13 Geißbockheim 
(GE) 
55,3 65 -9,7 +0,1 
Anmerkung: der IRW für die Kleingärten wird einem MI entsprechend festgelegt, da diese gemäß 
Angaben der Stadt Köln als Nutzgärten einzuordnen sind. 
 
Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zeigt, dass durch die Umsetzung der Ziele der 
Flächennutzungsplanänderung und des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans die 
Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten um bis zu 4,5 dB steigen. Eine Über-
schreitung des Richtwertes der 18. BImSchV liegt außerhalb der Ruhezeiten für die Max-Scheler-
Straße 16 (IO 11) um 1,9 dB vor. Die Veränderung gegenüber dem aktuellen Zustand beträgt hier 
0,1 dB. Innerhalb der Ruhezeiten ergibt sich eine Überschreitung der Richtwerte um 2,2 dB an der 
Max-Scheler-Straße 16 (IO 11). An dem von der Überschreitung der Richtwerte betroffenen Im-
missionsort liegt bereits im Bestand eine Überschreitung der Richtwerte vor, diese ist also nicht 
planbedingt. Die durch die Flächennutzungsplanänderung verursachte Erhöhung beläuft sich an 
diesem Punkt auf lediglich 0,1 dB.  
 
Straßenverkehrslärm: Der Verkehrslärm, welcher auf die aktuelle Nutzung im Änderungsbereich 
einwirkt, wird verursacht durch den Verkehr auf der Militärringstraße, der Berrenrather Straße, der 
Gleueler Straße, der Luxemburger Straße und der Autobahn A4 Köln-Klettenberg. Auf den direkt 
an den Änderungsbereich angrenzenden Straßen liegen gemäß Verkehrszählungen der Stadt Köln 
folgende Verkehrsbelastung (durchschnittlicher, täglicher Verkehr DTV) vor: Militärringstraße: 
14.850 Kfz, Gleueler Straße: 11.320 Kfz. 
Bei freier Schallausbreitung sind gemäß Lärmgutachten Beurteilungspegel von 55 – 65 dB(A) zu 
erwarten. Durch die Planänderung wird keine erhebliche Verkehrszunahme generiert. Der mögl i-
che Zusatzverkehr wird mit maximal 280  Fahrten pro Tag prognostiziert (maximale Nutzung). An-
gesichts der erheblichen Vorbelastung des Straßenverkehrs auf den beiden vorgenannten Straßen 
wird die Zunahme irrelevant sein und sich die Emissionspegel für die öffentlichen Straßen nicht 
ändern. 
 
Gewerbelärm:  
Die Umsetzung der FNP-Änderung bzw. des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 
wird nicht zu einer Veränderung des Gewerbelärms führen. 
 
Auf das Gebäude im Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" wirken neben Geräuschen aus 
dem Sport, dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr auch Geräusche aus dem vorhandenen 
Gastronomiebetrieb im Geißbockheim ein. Durch das unmittelbar angrenzende Franz-Kremer-
Stadion sind insbesondere durch die Lautsprecheranlage Beurteilungspegel von bis zu 76 dB(A) 
zur Tagzeit an der Nordwestgrenze des Sondergebiets zu erwarten.  
 
Freizeitanlagen (Einwirkung aus der Umgebung): 
Im Norden des Änderungsbereichs sind zusätzlich vier öffentlich zugängliche Kleinspielfelder 
(Fußball, Beachvolleyball, Basketball und Geräte-Parcour) vorgesehen. Gemäß der schalltechni-
schen Untersuchung sind zur Beurteilung der Lärmsituation durch den Betrieb der Kleinspielfelder 
im Plangebiet folgende Vorgänge zu berücksichtigen:  
- Kommunikationsgeräusche durch Sportler auf den Kleinspielfeldern (Fußball, Beachvolley-
ball, Basketball und Geräte-Parcour). 
- Pkw-Fahrten zum Parkplatz und Parkvorgänge auf dem Parkplatz durch Nutzer der Klein-
spielfelder. 
 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet (Freizeitlärm) wurde im Hinblick auf den Betrieb der 
Kleinspielfelder (inkl. Kfz-Verkehr) betrachtet. Da die Richtwerte bei Vollbelegung in den Ruhezei-
ten innerhalb der von der Stadt allgemein vorgegebenen Nutzungszeiten eingehalten werden, gilt 
dies auch außerhalb der Ruhezeiten und damit für die gesamte Nutzungszeit. Eine Überschreitung 
der zulässigen Maximalpegel gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW ist ebenfalls nicht zu erwarten.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird im städtebaulichen Vertrag die Nutzung der neu 
errichteten Sportflächen auf die Zeit von 8:00-22:00 Uhr (bzw. 9:00-22:00 Uhr am Wochenende) 
beschränkt und damit zusätzliche Belastungen der umgebenden schutzwürdigen Nutzungen in den 
morgendlichen Ruhezeiten und zur Nachtzeit vermieden. Die Schallleistung der Haustechnik auf 
dem geplanten Leistungszentrum Fußball wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan auf 
90 dB(A) beschränkt. 
 
Auf Ebene des Bebauungsplans werden zum Schallschutz des Leistungszentrums passive Schall-
schutzmaßnahmen dargestellt und festgesetzt. Dabei werden alle künftigen Einwirkungen durch 
Sport, Verkehr sowie durch den vorhandenen Gastronomiebetrieb im Geißbockheim berücksich-
tigt. 
 
Im Rahmen der 209. FNP-Änderung sind zum Lärm keine Regelungen notwendig. 
 
Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet aufgrund der 
vorhandenen Sportnutzungen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereichs und des Verkehrs-
lärms, insbesondere aus dem Straßenverkehr des Militärrings und der Gleueler Straße. Mit der 
Umsetzung der Ziele der 209. FNP-Änderung und des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanes kommt es zu einer Zunahme von Sportlärm-Emissionen und einer marginalen Ver-
kehrszunahme. Durch Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Aufstellung werden schall-
technisch gesunde Arbeitsverhältnisse im geplanten Leistungszentrum sichergestellt. Die Immissi-
onsrichtwerte der 18. BImSchV werden an einzelnen Immissionsorten im Bestand zwar geringfügig 
überschritten, diese Überschreitungen ergeben sich aber fast ausschließlich aus der Vorbelastung 
bestehender Sportanlagen innerhalb und außerhalb des Änderungsbereichs. Aus der schalltechni-
schen Untersuchung ergibt sich im Ergebnis, dass die Planung mit den immissionsschutzrechtli-
chen Schutzansprüchen der Nachbarschaft vereinbar ist. Damit wird die Eignung des Standortes 
RheinEnergieSportpark für die geplante Erweiterung unter lärmschutzrechtlichen Aspekten bestä-
tigt. Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutzgut Lärm vertiefend im Rahmen des 
parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet. 
 
9.5.7 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand/Nullvariante:  
Denkmalschutz: Der Äußere Grüngürtel ist in der Denkmalliste der Stadt Köln unter der Denkmal-
listennummer 314 aufgenommen. In den 1920er Jahren wurden die Flächen hergerichtet. Dem 
Charakter und der Intention der Volksparkbewegung nach waren die Wiesenflächen vor allem für 
die sportliche Betätigung und zum Lagern gedacht. Das zur Gestaltung des Äußeren Grüngürtels 
zugrunde gelegte Gesamtkonzept sieht die Nutzung der offenen Flächen durch die Öffentlichkeit 
unter anderem auch als Sportstätten vor. 
 
Bodendenkmalpflege: Zudem befinden sich im Änderungsbereich preußische Befestigungsanlagen 
aus den 1870er Jahren sowie Überreste von Flakstellungen aus dem zweiten Weltkrieg, welche 
nach Denkmalschutzgesetzt zu erhalten sind.  
Darüber hinaus ist mit vorgeschichtlichen Siedlungsfunden aus der Zeit der Bandkeramiker zu 
rechnen. Römische Funde sind innerhalb des Änderungsbereichs ebenfalls nicht auszuschließen. 
 
Kulturelles Erbe: Gemäß Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln liegt der Ände-
rungsbereich in einem dort als Kulturlandschaftsbereich (KLB) Nr. 355 "Äußerer Grüngürtel links-
rheinisch". Diesem zugeordnet ist Ziel Nr. 3 "Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges". 
 
Prognose (Plan):

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Bodendenkmalpflege: Die Ausweisung als Sportflächen im Änderungsbereich nimmt eine Fläche in 
Anspruch, für die das Vorkommen von Bodendenkmälern nicht ausgeschlossen werden kann und 
die sich innerhalb des unter Denkmalschutz stehenden Äußeren Grüngürtels befinden. Im Dezem-
ber 2018 wurde im Bereich des geplanten Trainingsplatzes A1 eine archäologische Sachstandser-
hebung mittels Baggersondagen durchgeführt. Die Sondagen erwiesen sich als weitgehend archä-
ologisch unauffällig, weitere Untersuchungen sind nicht notwendig. Damit kann hier ein Bodenab-
trag von maximal 0,55 cm zur Unterbringung des Aufbaus für den Trainingsplatz A1 erfolgen. 
 
Denkmalschutz: Die geplante Erweiterung steht den Zielen des Denkmalschutzes nicht grundsätz-
lich entgegen, da Flächen zur sportlichen Betätigung Teil des Ursprungskonzepts zum Äußeren 
Grüngürtel waren. Durch die erforderlichen Aufbauten (Geländeerhöhung, Einfriedungen, Ballfang-
zäune, Flutlichtmasten, Gebäude) werden die Flächen insbesondere im westlichen Änderungsbe-
reich in ihrer Gestalt verändert. 
 
Kulturelles Erbe: Entsprechend den Ausführungen im vorgenannten Fachbeitrag zur Bedeutung 
der Kulturlandschaftsbereiche (KLB) wird den denkmalpflegerischen Belangen in der Abwägung 
ein ausreichendes Gewicht gegeben. Der KLB wird erhalten, eine unvereinbare Nutzung wird ge-
rade nicht vorgesehen. Das für den KLB Nr. 335 aufgeführte Ziel Nr. 3 wird insofern berücksichtigt, 
als gestaltete Strukturen erhalten bleiben wie Wege, Freiflächen und Waldstücke. Mit der geplan-
ten Sportnutzung wird die kontinuierliche Nutzung gesichert und nachhaltig entwickelt. Entspre-
chend kann unterstellt werden, dass das historische Gefüge des Äußeren Grüngürtels in Lindent-
hal erhalten bleibt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Auf Ebene des Bebauungsplans werden 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen festgesetzt (minimale Auftrags- und Abtragshöhen), 
sodass die möglicherweise bestehenden Bodendenkmäler nicht beeinträchtigt werden. Eingriffe in 
den Boden werden auf ein unbedingt notwendiges Maß minimiert und erfolgen in enger Abstim-
mung mit dem Römisch-Germanischen-Museum. Die Höhe oberirdischer Anlagen (z. B. das Leis-
tungszentrum, Flutlichtmasten, Ballfangzäune, Einfriedungen) werden ebenfalls auf Ebene des 
Bebauungsplans begrenzt, wodurch Auswirkungen auf das Denkmal Äußerer Grüngürtel minimiert 
werden.  
 
Bewertung: Durch die Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks wird der denkmal-
geschützte Äußere Grüngürtel durch bauliche Anlagen verändert. Bereits die ursprüngliche Kon-
zeption des Äußeren Grüngürtels sah jedoch dessen Nutzung als Sportflächen entlang der Militär-
ringstraße vor. Durch Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird eine Beein-
trächtigung des Baudenkmals minimiert.  
 
Durch Vermeidungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird zudem eine Beeinträchti-
gung von potentiell vorkommenden Bodendenkmälern bei Durchführung der geplanten Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks verhindert. Ebenso werden die Belange des Denkmalschutzes 
durch eine enge Abstimmung mit dem Stadtkonservator sichergestellt. Damit werden denkmalpfle-
gerische Belange mit der Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergieSportparks am geplanten 
Standort im Äußeren Grüngürtel in Einklang gebracht. 
 
9.5.8  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c 
und d (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, 
Mensch, Kultur- und Sachgüter)  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Bestand: Aufgrund der aktuellen und ehemaligen Nutzung des Änderungsbereichs, insbesondere 
in den südöstlichen Bereichen, ergeben sich Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Schutz-
gütern. Die verschiedenen Nutzungsformen innerhalb des Änderungsbereichs bedingen unter an-
derem eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion. Mit der Beeinträchtigung der Boden-
funktionen ist gleichzeitig ein Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbun-

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den bzw. deren negative Beeinträchtigung. Darüber hinaus bewirken die bestehenden Verdichtun-
gen und Veränderungen des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringe-
rung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den Verlust der Kaltluftproduktion. 
 
Prognose (Plan): Infolge der Inanspruchnahme von Flächen ergeben sich Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Mit der Inanspruchnahme natürlicher Bodenstruk-
turen ist beispielsweise gleichzeitig eine Beeinträchtigung der vorhandenen Vegetation und der 
Biotopfunktion und auch der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere verbunden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um negative Auswirkungen auf die 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu vermeiden, werden zu den einzelnen Umwelt-
belangen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen genannt.  
 
Bewertung: Die Art und die Schwere der Veränderungen durch die Flächennutzungsplanänderung 
sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die jeweils zu den ein-
zelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine Auswirkungen auf Wech-
selwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt.

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9.5.9 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine detaillierte Standortalter-
nativenprüfung durchgeführt, siehe Kapitel 6. Es wurden insgesamt elf Standorte hinsichtlich fol-
gender Faktoren untersucht:  
 
Qualitätswirksame Standortfaktoren 
 Bündelung aller sportlichen Aktivitäten an einem Standort 
Funktionale Standortfaktoren 
 Flächenbedarf 
 Flächenverfügbarkeit 
 Eignung der Fläche 
 Schulische Anbindung 
 Anbindung an das ÖPNV-Netz 
 Immissionsschutz 
 Gesundes sportliches Betätigungsumfeld 
 Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung des baulichen Bestands 
Planungsrecht 
 Festlegung des Regionalplans 
 Festlegung des Landschaftsplans 
 Darstellung des Flächennutzungsplans 
Weitere Standortfaktoren 
 Image für die Stadt Köln 
 Freizeitangebot für die Bürger der Stadt Köln 
 Wirkung Breitensport Stadt Köln 
 
Während die qualitätswirksamen und funktionalen Standortfaktoren mit einer Gewichtung von 1 
berücksichtigt wurden, gehen die Faktoren Planungsrecht mit einer Gewichtung von 1,5 und die 
weiteren Standortfaktoren mit einer Gewichtung von 0,5 in die Bewertung der Standorte ein.  
Vier der elf Standorte wurden entweder aufgrund der geringen Flächengröße oder einer mangel-
den Flächenverfügbarkeit nicht weiter geprüft, da eine Umsetzung der Planung durch die geringe 
Flächengröße oder mangelnde Flächenverfügbarkeit ausgeschlossen ist. 
Die Standortalternativenprüfung kommt nach Prüfung der zuvor genannten Faktoren zu dem Er-
gebnis, dass der Standort des RheinEnergieSportparks der geeignetste für das betrachtete Vorha-
ben ist.  
 
Nicht berücksichtigt bei der vorgenannten Alternativenprüfung wurden biotische Faktoren sowie 
bodenkundliche oder klimatische Funktionen der Flächen. Im Folgenden erfolgt die Einschätzung 
der Bestandssituation der verbleibenden sieben Standortalternativen gemäß Punkt 6.3 Alternativ-
standortbewertung hinsichtlich deren Biotopstrukturen und daraus abgeleitet deren Eignung als 
Lebensraum für Tiere, die Bodengüte der Flächen sowie deren klimatische Funktion. Oberflächen-
gewässer sind auf den betrachteten Flächen der Standortalternativen nicht direkt betroffen.

- 79 - 
 
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Tab. 7: Alternativstandortbewertung, Aspekt naturräumliche Faktoren 
   
Umweltbe-
lang 
Bewertungs-
kriterium 
1 Rhein-
Energie-
Sportpark 
2 Rhein-
Energie-
Stadion 
3 Junkersdorf, 
Nachbarschaft 
Frische-
zentrum 
4 Immendorf, 
Giesdorfer 
Allee 
5 Merkenich, 
Mohlenweg 
6 Urbach, 
Antonius-
straße 
11 Hürth, 
Efferener 
Straße 
Biotopquali-
tät 
mittlerer Bio-
topwert / m² 
Biotoptyp 
gering / mittel 
degenerierte 
Glatthaferwie-
sen, Sportflä-
chen 
gering / 
Scherrasen / 
Sportplätze 
gering Acker-
fläche 
mittel  
Grünland 
gering (Acker) gering / mittel  
Acker / Grün-
land 
mittel  
Grünland 
Lebensraum 
Tierarten 
Lebensstätten 
planungs-
relevanter 
Tierarten be-
troffen 
Nein (ASP 
vom 
25.06.2018) 
aufgrund 
Störwirkung 
vorhandener 
Sportstätten/ -
nutzung eher 
unwahr-
scheinlich 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
Stark gestört 
durch angren-
zende Auto-
bahn 
aufgrund Stör-
wirkung vor-
handener B e-
triebe eher 
unwahrschein-
lich 
aufgrund Flä-
chenzuschnitt 
her unwahr-
scheinlich 
ggf. Offen-
landarten wie 
Feldlerche, 
Kiebitz u. ä. 
Bodengüte Schutzwürdig-
keit gemäß BK 
50 NRW 
Parabrauner-
de, besonders 
schutzwürdig, 
teilw. Auffül-
lungsböden 
Parabrauner-
deböden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Parabrauner-
deböden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Braunerdebö-
den, Pa-
rabrauner-
deboden, 
teilw. sehr 
schutzwürdig, 
teilw. schutz-
würdig 
Brauner Auen-
boden, nicht 
schutzwürdig 
Parabraun-
erdeboden, 
schutzwürdig 
Parabraun-
erdeboden, 
schutzwürdig 
Stadtklima Planungshin-
weiskarte zu-
künftige Wär-
mebelastung 
(Klimawandel-
folgen), siehe 
Punkt 9.2.1 
teilweise 
Klasse 5 stark 
klimaaktiv, 
teilw. Klasse 4 
klimaaktiv 
Klasse 4 kli-
maaktiv 
überwiegend 
Klasse 3 be-
lastete Sied-
lungsfläche, 
randlich Klas-
se 4 klima-
aktiv 
Klasse 4 kli-
maaktiv 
Klasse 3 belas-
tete Siedlungs-
fläche 
Überwiegend 
Klasse 4 kli-
maaktiv, un-
tergeordnet 
Klasse 3 be-
lastete Sied-
lungsfläche 
keine Angabe, 
vermutlich 
Klasse 4 kli-
maaktiv

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/ 81 
Eine Gewichtung der naturräumlichen Bewertungsfaktoren untereinander erfolgt nicht, diese 
stehen alle gleichwertig nebeneinander. Der Aspekt von Sport- und Verkehrslärm-Immissionen 
wurde bereits im der Standortalternativenprüfung im städtebaulichen Teil der Begründung vor-
genommen (vgl. Kapitel 6. Alternativstandortprüfung Punkt II. g).  
 
Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren weist der Standort Nr. 5. Köln-Merkenich, 
Mohlenweg (Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit biotischer und  stadtkli-
matischer Qualitäten auf und wäre damit bei ausschließlicher Berücksichtigung dieser Aspekte 
als die geeignetste Standortalternative zu bewerten. Alle übrigen Standorte einschließlich des 
RheinEnergieSportparks weisen in der Summe untereinander ähnliche Qualitäten auf, so dass 
sich aus der Bewertung der geprüften Umweltbelange keine weitere Priorisierung der Standor-
te ergibt.  
 
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen relevanten Prüfaspekten wie be i-
spielsweise Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung von verkehrsbedingten 
Immissionen) eine geringe Eignung auf und war bislang im städtebaulichen Ranking auf Rang 
4 eingeordnet. Die neuerliche Überprüfung der Alternativstandorte hat ergeben, dass der 
Standort in der Zwischenzeit von gewerblichen Nutzungen in Anspruch genommen wurde, so 
dass die Flächenverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist. Damit belegt der Standort nun den 
Rang 5. Die hier geringer betroffenen biotischen und stadtklimatischen Qualitäten rechtfertigen 
in der Gesamtschau daher nicht eine Bevorzugung dieses Standortes gegenüber der Erweite-
rung des RheinEnergieSportparks, insbesondere auch, da hier, mit Ausnahme des Eingriffs in 
den Boden, die Minderung und der Ausgleich von Eingriffen gut bewältigbar sind. 
 
9.6 Zusätzliche Angaben 
 
9.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Ein-
schätzung der zu erwartenden Umweltfolgen. Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei Zu-
sammenstellung der vollständigen Gutachten. Neben den unten aufgeführten Gutachten beru-
hen die Einschätzungen im Umweltbericht teilweise auf Erfahrungswerten und Abschätzun-
gen. 
 
In der Umweltprüfung wurden folgende, für den Änderungsbereich relevante Gutachten aus-
gewertet: 
 ADU cologne: Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschemis-
sion und -immission im Rahmen der geplanten Änderung der Sportanlage "RheinEner-
gieSportpark in Köln Sülz", Köln, 07.06.2019; 
 Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln -
Sülz, Planung der Ver- und Entsorgungsleitungen, Köln, 06.06.2019; 
 Brenner BERNARD ingenieure GmbH: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 
Erweiterung RheinEnergieSportpark, Köln-Sülz, 3. Fertigung, Köln, 24.05.2019; 
 Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
 Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J. 
 Landschaftsarchitektenbüro Lill & Sparla Partnerschaft: Grünordnungsplan Erweiterung 
RheinEnergieSportpark, 1. FC Köln, Köln-Sülz; :27.05.2019; 
 Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2019): Leistungszentrum, 1. FC Köln - Geo-
technischer Bericht. Köln. Stand 15. Januar 2019 
 Ministerium für Umwe lt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten Düsseldorf, 2013;

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 Naturgutachten Oliver Tillmanns: Bebauungsplan "Erweiterung RheinEnergieSportpark 
Köln-Sülz" – Faunistisches Fachgutachten und Artenschutzrechtliche Prüfung . 5. 
Überarbeitung, Grevenbroich, 29.05.2019; 
 Dr. Dütemeyer Umweltgeologe: Umweltmeteorologisches Gutachten – Klimatische 
Auswirkungen der geplanten Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln -Sülz, E s-
sen,22.05.2019; 
 PRO GEO – Dipl. Geologe Markus Förster: Geotechnischer Bericht zur Baugrunder-
kundung für die Errichtung von Kunstrasenplätzen, Lindlar, Oktober 2015; 
 Stadt Köln: Landschaftsplan, Köln, April 2011; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Pl a-
nungshinweiskarte "Zukünftige Wärmebelastung" aus: Klimawandelgerechte Metropole 
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
  
9.6.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
 
Die Prognosen zu den einzelnen Umweltbelangen sind ausreichend belastbar, daher sind kei-
ne Maßnahmen zur Überwachung des Auftretens erheblicher Umweltauswirkungen vorgese-
hen. 
 
9.6.3  Zusammenfassung 
 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung zeitgemäßer und professi o-
neller Rahmenbedingungen für die Mannschaften des 1. FC Köln vorzubereiten, soll die 209. 
Flächennutzungsplanänderung erfolgen. Es sollen Möglichkeiten geschaffen werden, alle re-
levanten Funktionen für die Mannschaften an dem Standort im Äußeren Grüngürtel zu bü n-
deln, um so Synergieeffekte nutzbar machen zu können. Um Rechtsicherheit hinsichtlich der 
Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung (Waldbereich mit den Freiraumfunktionen "Re-
gionaler Grünzug", "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung " sowie "Be-
reiche mit Grundwasser- und Gewässerschutzfunktion") zu erlangen, hat die Stadt Köln vo r-
sorglich ein Zielabweichungsverfahren nach § 16 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen 
(LPlG NRW) beantragt. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht der 209. Flächennutzungsplanänderung als 
nicht betroffen eingestuft: 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Sie befinden 
sich nicht im Änderungsbereich und dessen Umgebung.  
 
Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind im Änderungsbereich nicht vorhanden und 
auch nicht vorgesehen. Der westlich des Änderungsbereichs gelegene Decksteiner Weiher 
wird von der Planänderung nicht beeinträchtigt. 
 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 
Der Änderungsbereich befindet sich in der Schutzzone IIIB des geplanten Trinkwasserschutz-
gebiets "Hürth-Efferen". Sonstige relevante Fachpläne liegen für den Änderungsbereich nicht 
vor (außerhalb der im Luftreinhalteplan Köln dargestellten Umweltzone, keine festgesetzte 
Wasserschutzzone). 
 
Altlasten: Im städtischen Altlastenkataster liegen für den Änderungsbereich keine Erkenntnis-
se über Bodenbelastungen vor. Im Zuge der Baugrunduntersuchung wurden im obersten Bo-
denhorizont teilweise geringmächtige Auffüllungen mit Fremdstoffbeimengungen festgestellt. 
Chemische Bodenverunreinigungen liegen nicht vor.

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Erschütterungen: Bahntrassen oder sonstige Erschütterung erzeugende Nutzungen wirken auf 
den Änderungsbereich nicht ein. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für 
die Gewinnung regenerativer Energie oder Energieeffizienz. Die Ziele der 209. FNP-Änderung 
dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz.  
 
Gefahrenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Störfallrisiko): Der Änderungsbereich liegt weder 
innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets oder überschwemmungsgefährde-
ten Bereichs noch im Achtungsabstand bzw. angemessenem Sicherheitsabstand einer Stör-
fallanlage. 
 
Folgende Belange werden im Umweltbericht als betroffen eingestuft: 
 
Landschaftsplan: Der Landschaftsplan setzt für den Änderungsbereich das Landschafts-
schutzgebiet L 17 "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzü-
ge" fest. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten widersprechende Darstellungen und 
Festsetzungen des Landschaftsplans mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren der entsprechenden Ände-
rung des Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Aufgrund der, in Bezug auf die ge-
samte Größe des Landschaftsschutzgebietes, sehr kleinräumigen Anpassung sind der 
Schutzzweck und das Entwicklungsziel (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grün-
anlagen) nur geringfügig betroffen. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets bleiben unver-
ändert. 
 
Pflanzen: Vorhandene Wiesenflächen werden großflächig in Anspruch genommen und können 
ihre biotische Funktion nicht mehr erfüllen. Die betroffenen Lebensräume sind im Bereich des 
Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtgebiet häufig anzutreffen und 
ihre durch menschlichen Einfluss (Naherholung) eingeschränkte Artenzusammensetzung ist 
relativ einfach und schnell wiederherstellbar. Die Durchführung der Planung entspricht im Än-
derungsbereich nicht den Zielen des Regionalplans zur Waldvermehrung in waldarmen Gebie-
ten und wirkt dem Ziel der Biotoperhaltung und -vernetzung potentiell entgegen. Im Grünord-
nungsplan werden externe Pflanzmaßnahmen zur Umwandlung von artenarmer Ackerfläche in 
höherwertige Biotope entwickelt, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Diese Maßnah-
men unterstützen an diesen Stellen das Ziel der Biotoperhaltung, -aufwertung und der Bio-
topvernetzung. 
 
Tiere: Dem regionalplanerischen Ziel der Biotoperhaltung wird durch den Erhalt der struktur-
reichen Randbereiche Rechnung getragen. Die offenen Bereiche der Wiese werden jedoch 
zum größeren Teil überplant und stehen als Lebensraum für Tiere nicht mehr zur Verfügung. 
Im Rahmen der erfolgten faunistischen Erhebungen wurden keine erheblichen artenschutz-
rechtlichen Konflikte festgestellt. Im Zuge der Untersuchungsabschichtung wird das Schutzgut 
Tiere vertiefend im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens betrachtet 
und durch mindernde Maßnahmen ein Ausschluss von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
BNatSchG sichergestellt. Damit ist der Standort unter artenschutzrechtlichen Aspekten für die 
Erweiterung der Trainingsplätze und den Neubau des Leistungszentrums geeignet. 
 
Biologische Vielfalt: Durch die Umsetzung der Ziele der geplanten FNP -Änderung wird die 
Biologische Vielfalt im Bereich der Wiesenfläche weiter verringert. Die betroffenen Leben s-
räume sind im Bereich des Äußeren Grüngürtels und weiterer Grünflächen im Kölner Stadtge-
biet häufig anzutreffen und die biologische Vielfalt der konkret betroffenen Flächen als mittel 
eingestuft. Mit den auf Ebene des Bebauungsplans zu regelnden externen Pflanzmaßnahmen 
im Äußeren Grüngürtel und im Grünzug West wird das Ziel der Biotoperhaltung, -aufwertung 
und der Biotopvernetzung unterstützt.

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Landschaftsbild/Erholung: Der Änderungsbereich ist bereits weitläufig durch die genutzten 
Sportanlagen geprägt. Die geplante Erweiterung um einzelne Gebäude und die Trainingsplät-
ze führen im Bereich der offenen Wiesenfläche zu einer Veränderung des örtlichen Land-
schaftsbildes. Geplante Lichtmasten reichen nicht über die Krone der die Trainingsplätze um-
grenzenden Bäume hinaus. Auch die erforderlichen landschaftsbildfremden Einzäunungen 
wurden in ihrer Höhe angepasst. Entsprechend bleibt die Wahrnehmung der Veränderungen 
des Landschaftsbildes auf den Änderungsbereich und seinen unmittelbaren Nachbereich be-
schränkt. Dennoch wird die offene Wiesenfläche großflächig überplant und die als regional-
planerisches Ziel formulierte Erhaltung der Flächen für die landschaftsorientierte Erholung wird 
für die Flächen der neuen Trainingsplätze erheblich eingeschränkt. Die Durchlässigkeit des 
Änderungsbereiches für Naherholungssuchende bleibt weiterhin gewahrt. 
 
Boden: Die bestehenden naturnahen Bodenstrukturen werden durch den Aufbau der Kunstra-
senplätze großflächig überlagert, sodass die Böden ihre natürlichen Funktionen (Lebens-
grundlage und Lebensraum für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushaltes, Filter-, 
Puffer- und Stoffumwandlungsfunktion) nicht mehr erfüllen. Der Verlust an naturnaher, unbe-
festigter Bodenstruktur ist in der Regel nur indirekt ausgleichbar. Im Rahmen des Bebauungs-
planes werden Minderungsmaßnahmen gesichert, die Anlage von externen Ausgleichspflan-
zungen auf bisher intensiv genutzten Ackerflächen und Grünflächen führt dort zu einer lang-
fristigen Erholung der Bodenstrukturen. 
 
Grundwasser: Durch die zukünftige Versickerung des auf den Trainingsplätzen und dem Dach 
des Leistungszentrums anfallenden Niederschlagswassers wird die durch die Versiegelung 
potenziell ausgelöste Einschränkung der Grundwasserneubildung stark gemindert. Damit wird 
das anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf vor Ort wieder zur Ver-
fügung gestellt. Dem Umweltziel des Grundwasserschutzes aus dem Regionalplan wird damit 
entsprochen, es entsteht kein Zielkonflikt zwischen den Zielen der 209. FNP-Änderung und 
der Freiraumdarstellung im Regionalplan, hier Grundwasserschutz, an diesem Standort. 
 
Klima, Kaltluft/Ventilation: Im Rahmen der vorliegenden umweltmeteorologischen Untersu-
chung wurden bei Umsetzung der Planung keine erheblichen Konflikte festgestellt. Klimatische 
Veränderungen beschränken sich auf die geplanten Trainingsplätze selbst und die Flächen in 
der unmittelbaren Umgebung. Klimatische Veränderungen, die über den Änderungsbereich 
und die direkt angrenzenden Flächen hinausreichen, wurden nicht festgestellt. Das in der 
Ausweisung als regionaler Grünzug formulierte Ziel des Erhalts der klimaökologischen Aus-
gleichsfunktion wird am Standort der 209. FNP-Änderung nur kleinräumig gemindert, ohne 
dass dadurch angrenzende Siedlungsbereiche klimatisch beeinträchtig werden. Damit ist eine 
Vereinbarkeit der Ziele der 209. FNP-Änderung mit diesem Umweltziel des Regionalplanes 
gegeben. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen/Immissionen: Innerhalb des Änderungsbereichs besteht bereits 
im aktuellen Zustand eine gewisse Vorbelastung der Luftqualität durch die Kfz-bedingten 
Emissionen auf den umliegenden Straße. Die zusätzliche Emission verkehrsbedingter Luft-
schadstoffe bei Durchführung der Planung werden äußerst marginal sein. Eine Veränderung 
der Luftgüte im Änderungsbereich und der näheren Umgebung ist mit Durchführung der Pla-
nung nicht zu erwarten. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Der Änderungsbereich liegt im Stadtgebiet Köln und ist 
bereits von anthropogener Nutzung geprägt. Die Beleuchtung der geplanten Trainingsplätze 
führt aber unter anderem zu deutlich erhöhten Lichtemissionen im westlichen Änderungsbe-
reich. Die Beleuchtung wird durch gezielte Maßnahmen weitestgehend auf die Plätze selbst, 
bzw. die entsprechenden Wege- und Platzflächen beschränk. Die fachgerechte Planung der 
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur erfolgt auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplans.

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Lärm: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind lärmvorbelastet aus den vor-
handenen Sportnutzungen und dem Verkehrslärm, insbesondere aus dem Straßenverkehr 
des Militärrings und der Gleueler Straße. Durch den Sportlärm ergeben sich innerhalb der Ru-
hezeiten Überschreitungen der Emissionsrichtwerte für reine Wohngebiete an drei der 13 un-
tersuchten Immissionsorte. Mit der Umsetzung der Ziele der 209. FNP-Änderung und des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes kommt es zu einer überwiegend geringen 
Zunahme von Sportlärm-Emissionen, Freizeitlärm-Emissionen und einer marginalen Ver-
kehrszunahme. 
 
Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und der in der Regel nicht zu erwartenden, aber für 
die Berechnung zu Grunde gelegten Vollbelastung des Franz-Kremer-Stadions geht aus der 
schalltechnischen Untersuchung hervor, dass mit der Umsetzung der Ziele der 209. FNP-
Änderung mit den immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüchen der Nachbarschaft verein-
bar ist. Der Schallschutz des vorgesehenen Leistungszentrums wird im parallel in Aufstellung 
befindlichen Bebauungsplan durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen gemäß DIN 4109-2018 geregelt. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Bereits die ursprüngliche Konzeption des Äußeren Grüngür-
tels sah dessen Nutzung durch Sportflächen entlang der Militärringstraße vor. Durch Vermei-
dungsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans wird eine Beeinträchtigung von potentiell 
vorkommenden Bodendenkmälern bei Durchführung der geplanten Erweiterung des Rhein-
EnergieSportparks verhindert. Ebenso werden die Belange des Denkmalschutzes durch eine 
enge Abstimmung mit dem Stadtkonservator sichergestellt. Damit sprechen denkmalpflegeri-
sche Belange nicht gegen die Umsetzung der Erweiterung des RheinEnergie Sportparks am 
geplanten Standort im Äußeren Grüngürtel. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Art und die Schwere der Veränderungen durch 
die Planung sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Über die je-
weils zu den einzelnen Umweltbelangen beschriebenen Auswirkungen hinaus sind keine 
Auswirkungen auf Wechselwirkungen und das Wirkungsgefüge bekannt. 
 
Standortalternativenprüfung 
 
Im Rahmen der 209. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde eine detaillierte Standortal-
ternativenprüfung durchgeführt. Es wurden insgesamt elf Standorte unter anderem hinsichtlich 
qualitätswirksamer, funktionaler und planungsrechtlicher Faktoren untersucht. Vier der elf 
Standorte wurden aufgrund der geringen Flächengröße oder einer mangelnden Flächenver-
fügbarkeit jedoch nicht weiter verfolgt. Aus der Alternativenprüfung ging der Standort des 
RheinEnergieSportparks als am geeignetsten hervor. Um biotische Faktoren bei der Bewer-
tung der Alternativen ebenfalls zu betrachten, wurden die verbleibenden sechs Standorte hin-
sichtlich deren Biotopstrukturen, deren Eignung als Lebenstraum für Tiere, die Bodengüte der 
Flächen sowie deren klimatische Funktion bewertet.  
 
Unter dem Prüfaspekt der naturräumlichen Faktoren weist der Standort Nr. 5. Köln-Merkenich, 
Mohlenweg (Gewerbegebiet Köln-Langel) die geringste Betroffenheit biotischer und stadtkli-
matischer Qualitäten auf und wäre damit bei ausschließlicher Berücksichtigung dieser Aspekte 
als die geeignetste Standortalternative zu bewerten. 
 
Alle übrigen untersuchten Standorte einschließlich des RheinEnergieSportparks weisen in der 
Gesamtschau untereinander ähnliche Umweltqualitäten auf, so dass sich aus der Bewertung 
der geprüften Umweltbelange keine eindeutige Priorisierung der Standorte ergibt.  
Der Alternativstandort Nr. 5 Merkenich weist in anderen relevanten Prüfaspekten wie bei-
spielsweise Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung (Vermeidung von verkehrsbedingten 
Immissionen) eine geringe Eignung auf. Damit ist den funktionalen und städtebaulichen Prüf-
kriterien und deren Wertung der Vorrang zu geben vor den umweltseitigen Prüfkriterien.

Anhang 1: Quantitative Auswertung der Flächenbewertung 
 
Gewichtung Planungsrecht normal  1. Platz   7. Platz  2. Platz   3. Platz   4. Platz   6. Platz   5. Platz  
Kriterium  
Gewich-
tungsfaktor  
Rhein-
Energie-
Sportpark gewichtet 
Rhein-
Energie 
Stadion gewichtet 
Frische-
zentrum gewichtet Immendorf gewichtet Merkenich gewichtet Urbach gewichtet Hürth gewichtet 
I. & II. qualitätswirksame und funktionale Standort-
faktoren                           
a) Möglichkeit zur Umsetzung der sportlichen Strategie  1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 
b) Flächenbedarf  1 2 2 2 2 -1 -1 2 2 2 2 1 1 1 1 
c) Flächenverfügbarkeit  1 2 2 -2 -2 -1 -1 -1 -1 -2 -2 -2 -2 -1 -1 
d) Eignung der Fläche (Topografie etc.) 1 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 
e) Schulische Anbindung (insbesondere fußläufig)  1 2 2 2 2 0 0 -1 -1 -2 -2 -2 -2 1 1 
f) Anbindung ÖPNV 1 1 1 2 2 1 1 -1 -1 -1 -1 0 0 1 1 
g) Immissionsschutz 1 1 1 0 0 2 2 -2 -2 0 0 -2 -2 -2 -2 
h) gesundes sportliches Betätigungsfeld  1 2 2 2 2 1 1 1 1 0 0 2 2 2 2 
i) Möglichkeit zur nachhaltigen Nutzung baulichen B e-
standes  1 2 2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 -2 
    16   8   4   0   -1   -1   4 
                           
III. Planungsrecht                           
j) Vorgaben Regionalplan  1,5 -2 -3 -2 -3 2 3 2 3 2 3 2 3 2 3 
k) Landschaftsplan  1,5 -1 -1,5 -1 -1,5 1 1,5 1 1,5 1 1,5 1 1,5 0 0 
l) Vorgaben Flächennutzungsplan  1,5 0 0 0 0 1 1,5 1 1,5 1 1,5 1 1,5 0 0 
    -4,5   -4,5   6   6   6   6   3 
                           
IV. weitere Faktoren                           
m) Image für die Stadt 0,5 2 1 2 1 1 0,5 1 0,5 1 0,5 1 0,5 -2 -1 
n) Freizeitangebot für die Bürger der Stadt  0,5 2 1 -2 -1 -1 -0,5 -1 -0,5 0 0 -1 -0,5 -2 -1 
o) Wirkung für den Breitensport  0,5 2 1 -2 -1 -1 -0,5 -1 -0,5 -1 -0,5 -1 -0,5 -1 -0,5 
      3   -1   -0,5   -0,5   0   -0,5   -2,5 
Gesamtbewertung    14,5   2,5   9,5   5,5   5   4,5   4,5 
nur I. bis III.    11,5  3,5   10  5,5   5  5   7 
 
 
 
angenommene Werte 
 
++ 2 
+ 1 
0 0 
- -1 
--  -2

Beratungsverlauf (2)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (39)

  • Militärringstraße
  • Berrenrather Straße 488
  • Gleueler Straße 324
  • Franz-Kremer-Allee
  • Aachener Straße
  • Luxemburger Straße
  • Brüggener Straße 1
  • Leybergstraße 1
  • Biggestraße 2
  • Giesdorfer Allee 5
  • Rösrather Straße
  • Kastanienallee
  • Junkersdorfer Straße
  • Max-Scheler-Straße 16
  • Morbacher Straße 2
  • Höninger Weg
  • Olympiaweg 50
  • Mohlenweg 6
  • Herkenrathweg
  • Unterer Komarweg
  • Am Gleueler Bach 23
  • Friedrich-Engels-Straße 7
  • Frankfurter Straße
  • Otto-Bayer-Straße 2
  • Klettenbergpark
  • Antoniusstraße
  • Rather Straße
  • Ringstraße
  • Stadtwald
  • Straße 11
  • Straße 16
  • Straße 4
  • Straße 1
  • Straße I
  • Straße 2
  • Straße 3
  • Straße 5
  • Straße 6
  • Straße 7

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Details

Aktenzeichen
2332/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.07.2019
Erstellt
28.06.2019 07:34