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Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk (AN/1454/2017), TOP 9.2.2 der Sitzung vom 19.10.2017

Beantwortung einer Anfrage (BV) 3509/2017 vom 16.11.2017

Stand: Am 07.12.2017 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 3509/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.12.2017 Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk (AN/1454/2017), TOP 9.2.2 der Sitzung vom 19.10.2017 Leerstand von Wohnraum im Stadtbezirk Kalk Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk hatte unter AN/1454/2017 zur Sitzung am 19.10.2017 angefragt: Am 08.04.2017 hat der Rat der Stadt Köln die Einführung einer Wohnraumschutzsatzung für Köln beschlossen. Hintergrund des Beschlusses war u.a. die Bekämpfung des Leerstandes von Wohn- raum in geeigneten Gebäuden und Wohnungen. Vor diesem Hintergrund fragt die SPD-Fraktion: 1. Wie viele leerstehende Wohngebäude bzw. Wohnungen sind der Verwaltung im Stadtbezirk Kalk bekannt? 2. Liegen der Verwaltung Daten zu deren Größe (Anzahl der Zimmer und/oder Quadratmeter- zahl) vor? 3. Ist der Verwaltung bekannt, aus welchen Gründen die Objekte leer stehen? 4. Wenn der Verwaltung nicht bekannt ist, wie viele Leerstände es gibt: Ist geplant, diese in der Zukunft zu erfassen? 5. Was unternimmt die Verwaltung gegen den Leerstand im Speziellen im Stadtbezirk Kalk? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1.: Der Wohnungsaufsicht sind aus den Verfahren drei leer stehende Wohneinheiten im Stadtbezirk Kalk bekannt (in zwei Wohngebäuden). Zu 2. und 3.: Gründe des Leerstandes sind eine umfangreiche Sanierung des Gebäudes sowie eine Eigennutzung durch den Eigentümer. Weitere Daten liegen aktuell nicht vor. Zu 4.: Alle bekannt werdenden Wohnungsleerstände werden durch die Wohnungsaufsicht erfasst. Zu 5.: Die Wohnungsaufsicht überprüft in allen Stadtbezirken Hinweise auf Wohnungsleerstand. Im Verstossfall werden Verfahren zur Wiederzuführung der Wohnungen zu Wohnzwecken geführt. Zu- dem bestehen auf der Grundlage der Wohnraumschutzsatzung bei fortgesetztem Verstoß gegen das 2 Zweckentfremdungsverbot grundsätzlich auch Ahndungsmöglichkeiten mit Bußgeld.

Beratungsverlauf

  1. 07.12.2017

    Bezirksvertretung 8 (Kalk)

    TOP 9.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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