0255/2025
Vorgehen bei Straßen mit Restfahrbahnbreiten unter 3,05m
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 0255/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.05.2025 Vorgehen bei Straßen mit Restfahrbahnbreiten unter 3,05m 1. Hintergrund Die Verwaltung ist dazu verpflichtet, in allen öffentlichen Straßen im Stadtgebiet eine Min- destbreite der Fahrgasse insbesondere von Einsatz- und Rettungskräften sicherzustellen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und Parken) an engen und unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob ein Halteverbot beschil- dert ist oder nicht. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt allen Fahrzeugführenden. Eine enge Straßenstelle muss nicht als eine solche kenntlich gemacht werden. Eng ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Sicherheitsabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Die StVZO sieht eine höchstzulässige Breite von 2,55 Metern vor. Rechnet man den Sicherheitsabstand von 0,50 m hinzu, ergibt sich eine Mindestbreite der Fahrgasse von 3,05 m. Diese Vorgabe dient nicht zuletzt dem ungehinderten Fortkommen von Einsatz- und Ret- tungskräften. Gerade die Feuerwehr ist regelmäßig mit Fahrzeugen im Einsatz, welche die zulässigen Höchstmaße ausreizen. Aus diesem Grund hat die Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestbreite der Fahrgasse nicht unterschritten wird. Insbesondere sind Flächen zu demarkieren, die auf- grund der Markierung suggerieren, dort könne zulässigerweise geparkt werden, bei denen in Wahrheit jedoch keine ausreichend breite Fahrgasse verbleibt. Im Übrigen ahndet der Verkehrsordnungsdienst Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO im Rahmen des üblichen Geschäftslaufs. 2. Folgen für die öffentlichen Straßen im Bezirk Innenstadt Die Verwaltung hat die Situation überprüft und festgestellt, dass in den nachgenannten öf- fentlichen Straßen - zugeordnet nach Bewohnerparkgebieten - Handlungsbedarf einer Neuordnung des ruhenden Verkehrs besteht, um die notwendigen Mindestbreiten herzu- stellen. Bei der Prüfung sind konkrete Hinweise der Feuerwehr und aus der Bürgerschaft von der Verwaltung dankend entgegengenommen und berücksichtigt worden. Die Verwaltung hat diese Hinweise zum Anlass genommen, um vor Ort die angesprochenen Bereiche nachzu- messen. 2 Bei den nachfolgendend genannten öffentlichen Straßen handelt es sich ausschließlich um solche, bei denen der Verwaltung bekannt ist, dass die Restfahrbahngasse aufgrund der aktuellen Parksituation die Mindestbreite unter 3,05 m unterschreitet. Der Wert in Klammern gibt an, welche Anzahl an Parkplätzen durch die Herstellung der notwendigen Mindestbreite künftig entfallen wird. Eine Kompensation der wegfallenden öf- fentlichen Parkplätze an anderer Stelle ist nicht möglich. Ausweichmöglichkeiten und Alter- nativen bestehen nach Einschätzung der Verwaltung hingegen eher im privaten Bereich durch die weitere Entwicklung von Angeboten des sogenannten Quartiersparkens und die Stärkung und Attraktivitätssteigerung zur Nutzung alternativer Verkehrsangebote. Die Ver- waltung bereitet für die betroffenen Bewohnerparkgebiete jeweils eine Beschlussvorlage vor, in der auf den Entfall der Parkplätze reagiert wird. So soll das reine Bewohnerparken stark ausgeweitet werden, um die Parkmöglichkeiten zumindest für die Bewohner*innen zu verbessern. Bezogen auf die einzelnen Bewohnerparkgebiete ergibt sich folgendes Bild: GER • Norbertstraße (27 Parkplätze) • Römergasse (6 Parkplätze) • Gereonsdriesch (9 Parkplätze) GRI • Am Rinkenpfuhl (13 Parkplätze) • Thieboldsgasse (9 Parkplätze) • Große Telegraphenstraße (20 Parkplätze) • Frankstraße (14 Parkplätze) • Huhnsgasse (7 Parkplätze) • Schartgasse (4 Parkplätze) • Alte Mauer am Bach (6 Parkplätze) • Friedrichstraße (7 Parkplätze) AGN I • Ewaldistraße (58 Parkplätze) • Maybachstraße (30 Parkplätze e) • Weißenburgstraße (40 Parkplätze) • Nikolaus-Groß-Straße (15 Parkplätze) • Wickratherstraße (13 Parkplätze) AGN II • Weißenburgstraße (57 Parkplätze) • Alvenslebenstraße (13 Parkplätze) • Neusser Wall (30 Parkplätze) PAN • Am Trutzenberg (4 Parkplätze) • Friedenstraße (19 Parkplätze) • Heinrichstraße (19 Parkplätze) • Schnurrgasse (18 Parkplätze) • Steinstraße (11 Parkplätze) • Wilhelm-Hoßdorf-Straße (4 Parkplätze) 3 3. Weiteres Vorgehen der Verwaltung Die Herstellung der rechtlich notwendigen Straßenquerschnitte in den unter Pkt. 2 genannten öffentlichen Straßen im Bezirk Innenstadt wird sukzessive durch die Verwaltung erfolgen. Dies wird einige Zeit benötigen, da nicht zeitgleich die Verhältnisse in allen Straßen verändert wer- den können. Priorität haben solche Stellen, die von Feuerwehr und Rettungskräften explizit genannt wor- den sind bzw. künftig genannt werden. Die Verwaltung ist bestrebt, hier unverzüglich Abhilfe zu leisten. Vor der Umsetzung einzelner Maßnahmen beabsichtigt die Verwaltung, die be- troffenen Anwohnenden über den Inhalt und Umfang zu informieren. Im Rahmen weiterer Meldungen der Feuerwehr, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie weiterer Messungen könnten weitere nicht ausreichend breite Fahrgassen in Straßen identifi- ziert werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (22)
- Norbertstraße
- Römergasse
- Thieboldsgasse
- Große Telegraphenstraße
- Frankstraße
- Huhnsgasse
- Schartgasse
- Friedrichstraße
- Ewaldistraße
- Maybachstraße
- Weißenburgstraße
- Nikolaus-Groß-Straße
- Alvenslebenstraße
- Friedenstraße
- Heinrichstraße
- Steinstraße
- Wilhelm-Hoßdorf-Straße
- Am Rinkenpfuhl
- Am Trutzenberg
- Alte Mauer am Bach
- Gereonsdriesch
- Neusser Wall
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0255/2025
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 05.05.2025
- Erstellt
- 22.01.2025 13:16