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0255/2025

Vorgehen bei Straßen mit Restfahrbahnbreiten unter 3,05m

Mitteilung BV 05.05.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.05.2025, TOP 9.10

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

5299 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0255/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.05.2025 
 
Vorgehen bei Straßen mit Restfahrbahnbreiten unter 3,05m 
1. Hintergrund 
Die Verwaltung ist dazu verpflichtet, in allen öffentlichen Straßen im Stadtgebiet eine Min-
destbreite der Fahrgasse insbesondere von Einsatz- und Rettungskräften sicherzustellen.  
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten (und Parken) an engen und unübersichtlichen 
Straßenstellen verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob ein Halteverbot beschil-
dert ist oder nicht. Die Einhaltung dieser Vorgaben obliegt allen Fahrzeugführenden. Eine 
enge Straßenstelle muss nicht als eine solche kenntlich gemacht werden. 
Eng ist eine Straßenstelle, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein 
Fahrzeug höchstzulässiger Breite zuzüglich 50 cm Sicherheitsabstand bei vorsichtiger 
Fahrweise nicht ausreichen würde. Die StVZO sieht eine höchstzulässige Breite von 
2,55 Metern vor. Rechnet man den Sicherheitsabstand von 0,50 m hinzu, ergibt sich eine 
Mindestbreite der Fahrgasse von 3,05 m. 
Diese Vorgabe dient nicht zuletzt dem ungehinderten Fortkommen von Einsatz- und Ret-
tungskräften. Gerade die Feuerwehr ist regelmäßig mit Fahrzeugen im Einsatz, welche die 
zulässigen Höchstmaße ausreizen. 
Aus diesem Grund hat die Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestbreite der 
Fahrgasse nicht unterschritten wird. Insbesondere sind Flächen zu demarkieren, die auf-
grund der Markierung suggerieren, dort könne zulässigerweise geparkt werden, bei denen 
in Wahrheit jedoch keine ausreichend breite Fahrgasse verbleibt. 
Im Übrigen ahndet der Verkehrsordnungsdienst Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO im 
Rahmen des üblichen Geschäftslaufs. 
2. Folgen für die öffentlichen Straßen im Bezirk Innenstadt 
Die Verwaltung hat die Situation überprüft und festgestellt, dass in den nachgenannten öf-
fentlichen Straßen - zugeordnet nach Bewohnerparkgebieten - Handlungsbedarf einer 
Neuordnung des ruhenden Verkehrs besteht, um die notwendigen Mindestbreiten herzu-
stellen.  
Bei der Prüfung sind konkrete Hinweise der Feuerwehr und aus der Bürgerschaft von der 
Verwaltung dankend entgegengenommen und berücksichtigt worden. Die Verwaltung hat 
diese Hinweise zum Anlass genommen, um vor Ort die angesprochenen Bereiche nachzu-
messen.

2 
 
Bei den nachfolgendend genannten öffentlichen Straßen handelt es sich ausschließlich um 
solche, bei denen der Verwaltung bekannt ist, dass die Restfahrbahngasse aufgrund der 
aktuellen Parksituation die Mindestbreite unter 3,05 m unterschreitet.  
Der Wert in Klammern gibt an, welche Anzahl an Parkplätzen durch die Herstellung der 
notwendigen Mindestbreite künftig entfallen wird. Eine Kompensation der wegfallenden öf-
fentlichen Parkplätze an anderer Stelle ist nicht möglich. Ausweichmöglichkeiten und Alter-
nativen bestehen nach Einschätzung der Verwaltung hingegen eher im privaten Bereich 
durch die weitere Entwicklung von Angeboten des sogenannten Quartiersparkens und die 
Stärkung und Attraktivitätssteigerung zur Nutzung alternativer Verkehrsangebote. Die Ver-
waltung bereitet für die betroffenen Bewohnerparkgebiete jeweils eine Beschlussvorlage 
vor, in der auf den Entfall der Parkplätze reagiert wird. So soll das reine Bewohnerparken 
stark ausgeweitet werden, um die Parkmöglichkeiten zumindest für die Bewohner*innen zu 
verbessern. 
Bezogen auf die einzelnen Bewohnerparkgebiete ergibt sich folgendes Bild: 
GER 
• Norbertstraße (27 Parkplätze) 
• Römergasse (6 Parkplätze) 
• Gereonsdriesch (9 Parkplätze) 
GRI 
• Am Rinkenpfuhl (13 Parkplätze)  
• Thieboldsgasse (9 Parkplätze) 
• Große Telegraphenstraße (20 Parkplätze) 
• Frankstraße (14 Parkplätze) 
• Huhnsgasse (7 Parkplätze) 
• Schartgasse (4 Parkplätze) 
• Alte Mauer am Bach (6 Parkplätze) 
• Friedrichstraße (7 Parkplätze) 
AGN I 
• Ewaldistraße (58 Parkplätze) 
• Maybachstraße (30 Parkplätze e) 
• Weißenburgstraße (40 Parkplätze) 
• Nikolaus-Groß-Straße (15 Parkplätze) 
• Wickratherstraße (13 Parkplätze) 
AGN II 
• Weißenburgstraße (57 Parkplätze) 
• Alvenslebenstraße (13 Parkplätze) 
• Neusser Wall (30 Parkplätze) 
PAN 
• Am Trutzenberg (4 Parkplätze) 
• Friedenstraße (19 Parkplätze) 
• Heinrichstraße (19 Parkplätze) 
• Schnurrgasse (18 Parkplätze) 
• Steinstraße (11 Parkplätze) 
• Wilhelm-Hoßdorf-Straße (4 Parkplätze)

3 
 
3. Weiteres Vorgehen der Verwaltung 
Die Herstellung der rechtlich notwendigen Straßenquerschnitte in den unter Pkt. 2 genannten 
öffentlichen Straßen im Bezirk Innenstadt wird sukzessive durch die Verwaltung erfolgen. Dies 
wird einige Zeit benötigen, da nicht zeitgleich die Verhältnisse in allen Straßen verändert wer-
den können.  
Priorität haben solche Stellen, die von Feuerwehr und Rettungskräften explizit genannt wor-
den sind bzw. künftig genannt werden. Die Verwaltung ist bestrebt, hier unverzüglich Abhilfe 
zu leisten. Vor der Umsetzung einzelner Maßnahmen beabsichtigt die Verwaltung, die be-
troffenen Anwohnenden über den Inhalt und Umfang zu informieren. 
 
Im Rahmen weiterer Meldungen der Feuerwehr, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie 
weiterer Messungen könnten weitere nicht ausreichend breite Fahrgassen in Straßen identifi-
ziert werden.

Beratungsverlauf (1)

08.05.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Norbertstraße
  • Römergasse
  • Thieboldsgasse
  • Große Telegraphenstraße
  • Frankstraße
  • Huhnsgasse
  • Schartgasse
  • Friedrichstraße
  • Ewaldistraße
  • Maybachstraße
  • Weißenburgstraße
  • Nikolaus-Groß-Straße
  • Alvenslebenstraße
  • Friedenstraße
  • Heinrichstraße
  • Steinstraße
  • Wilhelm-Hoßdorf-Straße
  • Am Rinkenpfuhl
  • Am Trutzenberg
  • Alte Mauer am Bach
  • Gereonsdriesch
  • Neusser Wall

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Details

Aktenzeichen
0255/2025
Typ
Mitteilung BV
Datum
05.05.2025
Erstellt
22.01.2025 13:16