0771/2018
264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0771/2018 Freigabedatum 06.04.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 17.04.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.06.2018 Verkehrsausschuss Rat 07.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 264. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß- nahmen sind in den Anlagen 2 bis 9 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 4 finden sich in den Anlagen 10 bis 12. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 264. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 9 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat- zungsentwurfes Anlagen 10 bis 12 Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 4 des Satzungsent- wurfes
ergänzende Stellungnahme Anlage 13
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ergänzende Anlage 13 Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Ehrenfeld in ihrer Sitzung am 08.05.2018 betreffend § 1 Ziffern 1 bis 5 des Entwurfs der 264. KAG-Maßnahmensatzung. In der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 08.05.2018 wurde der Tagesordnungs- punkt 10.2 vertagt mit der Bitte um Erläuterung einiger Fragen bzw. Anmerkungen. Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) führte aus, dass ihre Fraktion zwar grundsätz- lich Vorlagen zur KAG Satzung zustimme, sie es aber begrüße, wenn mitgeteilt würde, wel- cher Laternentyp jeweils vorgesehen sei. Stellungnahme der Verwaltung: § 1 Ziffer 1 für die Hüttenstraße und § 1 Ziffer 2 für die Hackländerstraße haben Änderungen an der Straßenbeleuchtung im Stadtbezirk 4 zum Inhalt. In den ergänzenden Erläuterungen zur Satzungsvorlage (Anlagen 2 und 3) wird unter der Überschrift „Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung“ am Ende der neue Lampentyp benannt, zusätzlich außerdem noch die Art und Höhe der Masten. Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) merkte an, dass er die Notwen- digkeit einer Verbesserung der Beleuchtungssituation in der Hüttenstraße nicht sehe. Er verwies auf bestehende Beschlüsse zur Hüttenstraße, die bisher nicht umgesetzt wurden (z.B. Öffnung für den gegenläufigen Radverkehr). Zudem fragte er nach, wann die nächste Sitzung der AG Hüttenstraße stattfinde. Außerdem erfülle die Hackländerstraße nicht den Charakter einer Spielstraße. Hier müsse man sich Gedanken machen. Stellungnahme der Verwaltung: Hüttenstraße: Wie in der ergänzenden Erläuterung zur Satzungsvorlage (Anlage 3) ausgeführt wurde, be- stand die Straßenbeleuchtung in der Hüttenstraße überwiegend aus rd. 50 Jahre alten Peit- schenmasten mit Langfeldleuchten. Die für die Errichtung und den Betrieb der Straßenbe- leuchtung zuständige RheinEnergie AG hat festgestellt, dass die alten Peitschenmasten schadhaft waren. Zudem entsprach die Beleuchtungsanlage nicht mehr den geltenden Richtlinien. Durch die neue Straßenbeleuchtung hat sich zudem die mittlere Beleuchtungs- stärke von 3,28 lx auf 8,37 lx mehr als verdoppelt. Nach der Rechtsprechung muss die vorhandene Straßenbeleuchtung mindestens 30 Jahre alt sein, um bei einer Sanierung eine Beitragspflicht auslösen zu können. Die Anlage in der Hüttenstraße war erheblich älter. Da hier zudem der beitragsrechtliche Tatbestand der Ver- besserung vorliegt, löst die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hüttenstraße Kraft Gesetzes eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. Die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung stehen nicht im Zusammenhang mit anderen Maß- nahmen in der Hüttenstraße. Wie bereits erwähnt, hat die RheinEnergie AG die Sanierungs- bedürftigkeit der alten Beleuchtungsanlage festgestellt und die Erneuerung in die Wege ge- leitet. Die Nachfrage zur nächsten Sitzung der AG Hüttenstraße wurde bereits von Bezirksbürger- meister Wirges in der Sitzung beantwortet. Hackländerstraße: Die Hackländerstraße ist durch die Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, der an der Subbelrather Straße beginnt und an der Marienstraße en- det. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist damit auf 7 km/h begrenzt. Im Satzungsentwurf wurde die Hackländerstraße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft, da sie nur eine untergeordnete Verbindungsfunktion hat und ganz überwiegend der Erschlie- ßung der angrenzenden Grundstücke dient. Bezirksvertreter Dr. Fischer (CDU-Fraktion) sprach sich gegen die Vorlage aus, da der Aus- tausch von Leuchtmitteln keine Straßenbaumaßnahme darstelle. Stellungnahme der Verwaltung: In der Hackländerstraße und der Hüttenstraße wurde die alte Beleuchtungsanlage vollstän- dig mit Masten und Leuchten erneuert. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 g) der Straßenbaubeitrags- satzung der Stadt Köln handelt es sich dabei um eine straßenbauliche Maßnahme, die eine Beitragspflicht der Anlieger auslöst. Soweit dort im Einzelfall bereits die heute gebräuchli- chen Normmasten in der richtigen Größe vorhanden waren, wurden diese aus Kostengrün- den bei der Erneuerungsmaßnahme weiter verwendet, aber mit vollständig neuen Koffer- leuchten vom Typ Iridium LED versehen. Der Begriff „Leuchtaufsätze“ ist nicht mit dem Wort „Leuchtmittel“ (Glühlampe) zu verwechseln. Bezirksvertreterin Kaiser (CDU-Fraktion) bat um Darstellung, wieso die Kosten nach KAG auf die Bürgerinnen und Bürger umgelegt werden, wenn die Verwaltung eine Straße vorher 50 Jahre nicht instand setze. Stellungnahme der Verwaltung: Nach § 8 KAG NRW sind die Gemeinden verpflichtet, zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Beiträge zu erheben. Eine Erneuerungsmaßnahme fällt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsge- richte unter den Begriff der „Herstellung“ in § 8 Absatz 2 KAG und begründet für die Anlieger eine Beitragspflicht, da den Anliegern anstelle einer verschlissenen Straße eine auf Jahre hinaus intakte Anlage zur Verfügung steht und hierdurch der Gebrauchswert der durch die Straße erschlossenen Grundstücke gesteigert wird. Eine Unterhaltung und Instandsetzung löst keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. Es kommt jedoch bei jeder Straße und jeder Teileinrichtung der Zeitpunkt, an dem die Anlage trotz laufender Unterhaltung so verschlissen ist, dass aus technischer oder wirt- schaftlicher Sicht nur noch eine grundhafte Erneuerung oder Sanierung angezeigt ist. Bei allen im Satzungsentwurf aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen wurden in der Vergan- genheit Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. So wurden bei den Beleuchtungsanlagen in der Hackländerstraße und Hüttenstraße defekte Leuchtmittel regelmäßig erneuert und ein- zelne beschädigte Leuchtaufsätze und Masten ausgetauscht. Die Fahrbahn des Schuma- cherrings wurde nach ihrer erstmaligen Herstellung durch einen einlagigen Deckenüberzug instand gesetzt und bei der Piusstraße ist an den unterschiedlichen Asphaltbelägen des Gehwegs erkennbar, dass auch hier Unterhaltungsarbeiten stattgefunden haben. Da zudem die übliche Nutzungszeit der Straßenteileinrichtungen überwiegend bereits seit Langem ab- gelaufen ist, lösen die Erneuerungsmaßnahmen eine Beitragspflicht der Anlieger aus.
Auszug BV Mülheim vom 04.06.2018 Anlage 14
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Frau Düx Telefon: (0221) 221-99322 Fax : (0221) 221-99412 E-Mail: Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE Datum: 06.06.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim vom 04.06.2018 öffentlich 9.2.1 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 0771/2018 Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu be- schließen: Der Rat beschließt den Erlass der 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu die- sem Beschluss paraphierten Fassung. Abstimmungsergebnis: Abgelehnt mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des Einzel- mandatsträgers Herr Merkl (LKR) sowie bei Enthaltung der SPD-Fraktion, der CDU- Fraktion und der Einzelmandatsträger Herr Tücks (FDP) und Herr Bakis (DIE LINKE).
264 Satzung Anlagen 2-12
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hackländer Straße von : Marienstraße bis : Subbelrather Straße Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmas- ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin- aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast wurde bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuem Leuchtkörper versehen. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 14.100,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 9.900,00 EUR Die Hackländer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße liegt innerhalb eines Wohnviertels zwischen den Straßen Subbelrather Straße und Venloer Straße, welche den weiterführenden Verkehr aufnehmen. Von der Hackländer Straße zweigen keine weiteren Straßen ab. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 9.900,00 EUR : 8.620 m² = rd. 1,20 EUR Mit den Arbeiten wurde bereits im August 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hüttenstraße von : Subbelrather Straße bis : Ehrenfeldgürtel Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmas- ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin- aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Drei bereits vorhandene Normmasten wurden bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 15.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 7.600,00 EUR Die Hüttenstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Zusammen mit der Liebigstraße, in die sie jenseits der Subbelrather Straße übergeht, bindet sie den Stadtteil Ehrenfeld an den Stadtteil Nippes an. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 7.600,00 EUR : 10.617 m² = rd. 0,80 EUR Mit den Arbeiten wurden bereits im Oktober 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Piusstraße von : Vogelsanger Straße bis : Barthelstraße Stadtteil : Ehrenfeld Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der westliche Gehweg ist über 50 Jahre alt und besteht aus Asphaltbelägen unterschiedli- chen Alters und Güte. Die Oberfläche weist zahlreiche Risse, Absackungen und Ausmage- rungen auf. Zahlreiche Bordsteine sind uneben. Eine Sanierung des westlichen Gehweges ist dringend erforderlich. Davon ausgenommen ist voraussichtlich nur der neuwertige Geh- weg vor Haus-Nr. 48. Im Zuge der Baumaßnahme wird auch die Fahrbahndecke der Piusstraße zwischen Vogel- sanger Straße und Weinsbergstraße erneuert. Da dies ohne Eingriff in die Asphaltbinder- bzw. Tragschicht erfolgt, lösen die Arbeiten an der Fahrbahn keine Beitragspflicht der Anlie- ger aus. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung des Gehweges auf der Westseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine unter Beibehaltung einer intakten Teil- fläche vor Haus-Nr. 48. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 51.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite: 28.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegersstraße (70 %): 19.800,00 EUR Die Piusstaße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags- satzung einzustufen. Sie liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone und erschließt zahlreiche bau- lich intensiv ausgenutzte Anliegergrundstücke. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und ihrer Lage parallel zur Inneren Kanalstraße nimmt sie nur eine untergeordnete Verbindungs- funktion wahr. Damit hat sie nicht die Funktion einer Haupterschließungsstraße, wie sie z.B. der Vogelsanger Straße zuzuschreiben ist. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 19.800,00 EUR : 16.466 m² = rd. 1,20 EUR Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schumacherring - Hauptzug von : Schumacherring - Nebenzug (bei Büchnerstr. 16) bis : Buschweg Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn des Schumacherring - Hauptzugs war mit Ausnahme der oberen Deckschicht rund 44 Jahre alt. Es wurde in der Vergangenheit versucht, die vorhandenen Schäden durch einen einlagigen Deckenüberzug zu beseitigen. Diese Instandsetzungsmaßnahme führte aufgrund der schadhaften Binderschicht jedoch langfristig zu keinem Erfolg. Die Fahrbahn wies erneut zahlreiche Netzrisse, Setzungen und Schlaglöcher auf. Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 118.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 107.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 53.700,00 EUR Der Schumacherring - Hauptzug ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif- fer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er umfasst in der Ortslage Mengenich ein weitgehend geschlossenes Siedlungsgebiet, das durch eine Vielzahl von Sackgassen und Stichstraßen mit einer dichten Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Der Verkehr wird durch den Schumacherring - Hauptzug zu und aus diesen Sackgassen / Stichstraßen geleitet. Er dient damit nicht nur der Erschließung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern gleichzeitig auch dem Verkehr innerhalb der Ortslage. Er verbindet diese über den Busch- weg zu der weiterführenden L 34 (Militärringstraße). Seine Verkehrsfunktion geht somit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 53.700,00 EUR : 41.893 m² = rd. 1,30 EUR Die Erneuerung der Fahrbahn erfolgte im Sommer 2016. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schumacherring - Nebenzug von : Schumacherring - Hauptzug bis : Wendeanlage Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich Stadtbezirk : 4 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Fahrbahn des Schumacherring - Nebenzugs war mit Ausnahme der oberen Deckschicht rund 44 Jahre alt. Es wurde in der Vergangenheit versucht, die vorhandenen Schäden durch einen einlagigen Deckenüberzug zu beseitigen. Diese Instandsetzungsmaßnahme führte aufgrund der schadhaften Binderschicht jedoch langfristig zu keinem Erfolg. Die Fahrbahn wies erneut Schäden in Form von Längs- und Querrissen auf. Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn von Schumacherring - Hauptzug bis Höhe Büchnerstraße Haus- Nr. 56 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht abschließend feststehen): 52.600,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 33.800,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 23.660,00 EUR Der Schumacherring - Nebenzug ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 einzu- stufen. Es handelt sich um eine Sackgasse ohne Verbindungsfunktion, die lediglich der Er- schließung der angrenzenden Grundstücke dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 23.660,00 EUR : 19.252 m² = rd. 1,20 EUR Die Erneuerung der Fahrbahn erfolgte im Sommer 2016. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Longericher Straße (Ostseite) von : August-Haas-Straße bis : Militärringstraße Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die 47 Jahre alte Fahrbahn der Longericher Straße befindet sich in einem schlechten Zu- stand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Absackungen und Bodenwellen auf. Zudem ist der vorhandene Aufbau laut eines Boden- gutachtens nicht durchgehend frostsicher. Insgesamt besteht daher Sanierungsbedarf. Auch die Sinkkastenleitungen waren teilweise schadhaft (defekte Dichtungen, Risse und Abplatzungen), so dass auch diese saniert werden mussten. Vereinzelt waren noch alte Sei- teneinläufe vorhanden, die im Zuge der Maßnahme mit umgebaut wurden. Die Arbeiten an den Sinkkästen wurden bereits vorab durchgeführt, um die für die Fahrbahnerneuerung not- wendige Sperrung der Longericher Straße so kurz wie möglich zu halten. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Er- neuerung der Rinnenführung. Kosten des Ausbaus (geschätzt) Fahrbahn 170.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 145.000,00 EUR Entwässerung 55.000,00 EUR Gesamtkosten 200.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50%): 100.000,00 EUR Die Longericher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke bindet sie gleichzeitig den Stadtteil Longerich an die Militärringstraße an. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 100.000,00 EUR : 10.190 m² = rd. 9,80 EUR Die Arbeiten an den Straßenabläufen wurden im November 2017 durchgeführt. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Longericher Straße (Westseite) von : Johannes-Rings-Straße/Contzenstraße bis : Militärringstraße Stadtteil : Longerich Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die 47 Jahre alte Fahrbahn der Longericher Straße befindet sich in einem schlechten Zu- stand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, Absackungen und Bodenwellen auf. Zudem ist der vorhandene Aufbau laut eines Boden- gutachtens nicht durchgehend frostsicher. Insgesamt besteht daher Sanierungsbedarf. Auch die Sinkkastenleitungen waren teilweise schadhaft (defekte Dichtungen, Risse und Abplatzungen), so dass auch diese saniert werden mussten. Vereinzelt waren noch alte Sei- teneinläufe vorhanden, die im Zuge der Maßnahme mit umgebaut wurden. Die Arbeiten an den Sinkkästen wurden bereits vorab durchgeführt, um die für die Fahrbahnerneuerung not- wendige Sperrung der Longericher Straße so kurz wie möglich zu halten. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Er- neuerung der Rinnenführung. Kosten des Ausbaus (geschätzt) Fahrbahn 170.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite 145.000,00 EUR Entwässerung 55.000,00 EUR Gesamtkosten 200.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50%): 100.000 EUR Die Longericher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke bindet sie gleichzeitig den Stadtteil Longerich an die Militärringstraße an. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 100.000 EUR : 10.922 m² = rd. 9,20 EUR Die Arbeiten an den Straßenabläufen wurden im November 2017 durchgeführt. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Waldecker Straße von : Heidelberger Straße bis : Hertzstraße Stadtteil : Buchforst Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus über 50 Jahre alten Peitschenmas- ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin- aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 8 m und Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmasten wur- den bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 27.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 13.700,00 EUR Die Waldecker Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verbindet die durch die Bahngleise getrennten Stadtteile Mülheim und Buchforst miteinander. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient sie damit auch dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 13.7000,00 EUR : 8.467 m² = rd. 1,60 EUR Die Arbeiten wurden bereits im November 2017 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft. Anlage 10 zu § 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kaspar-Düppes-Straße von : Suitbertstraße bis : Schweinheimer Straße Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 § 1 Ziffer 8 der 215. KAG-Maßnahmensatzung vom 20.02.2011 sieht für die Kaspar-Düppes- Straße bislang nur die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Die Fahrbahn sollte nach den ursprünglichen Überlegungen nach Abschluss der Kanalerneuerung lediglich über dem Kanalgraben wiederhergestellt werden. Aufgrund des Alters der Fahrbahn von vermutlich rd. 78 Jahren, den festgestellten Schäden in Form von zahlreichen alten Flickstellen, Längs- und Querrissen, Unebenheiten und Absa- ckungen und der sehr heterogenen Asphaltstärken wurde entschieden, auch die verbleiben- den jeweils nur rd. 2 m breiten Fahrbahnstreifen außerhalb des Kanalgrabens im Vollausbau einschließlich der Straßenabläufe zu erneuern. Im Zuge der Arbeiten wurde auch der Oberflächenbelag der Gehwege ohne Eingriff in die Tragschicht ausgetauscht, was keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst Die Arbeiten wurden am 18.09.2014 abgeschlossen. Seinerzeit wurde aber versäumt, den Maßnahmenumfang um die Erneuerung der Fahrbahn zu ergänzen. Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde dieses Versäumnis festgestellt, sodass die Erweiterung des Maßnahmenumfanges nunmehr nachzuholen ist. Dadurch wird es mög- lich, Straßenbaubeiträge auch für die Erneuerung der Fahrbahn zu erheben, wozu die Ge- meinden nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung ver- pflichtet sind. Die Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens betragen 94.859,56 EUR Für die Erneuerung des Mischwasserkanals und der Straßen- abläufe sind Kosten in Höhe von: 240.753,75 EUR entstanden. Beitragsfähige Gesamtkosten 335.613,31 EUR Anliegeranteil (50 %) 167.806,66 EUR durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche: 167.806,66 EUR : 8.437 m² = rd. 19,90 EUR Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung. Anlage 11 zu § 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Mauritiuswall von : Taubengasse bis : Schaevenstraße Stadtteil : Altstadt/Süd Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 2 der 250. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.03.2016 sieht für diesen Teil des Mauritiuswalls die Erneuerung des Mischwasserkanals sowie der Fahrbahn vor. Die Arbeiten am Kanal wurden bereits abgeschlossen, die Fahrbahnarbeiten werden derzeit durchgeführt. Ursprünglich war beabsichtigt, bei der Erneuerung der Fahrbahn die in Natursteinpflaster befestigte Fläche auf Höhe des Grundstückes Mauritiuswall 13 zu erhalten. Die Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 25.01.2018 unter TOP 7.2.11 aber beschlossen, dass der Mauritiuswall als Fahrradstraße ausgewiesen werden soll (Session- Vorlage AN/0141/2018). Dies hat zur Folge, dass die Pflasterfläche im Bereich des Hauses Mauritiuswall 13 nun doch entfernt und wie der Rest der Fahrbahn in Asphaltbauweise erneuert wird. Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmenumfang entsprechend angepasst. Anlage 12 zu § 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bertoldistraße von : Bahnüberführung (Haus-Nr. 2) bis : Kreisverkehr Bertoldistraße/Rendsburger Platz/Kieler Straße/Graf-Adolf- Straße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 § 1 Ziffer 3 der 258. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Bertoldistraße bisher nur die Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkflächen sowie die Erneuerung der Stra- ßenbeleuchtung vor. Die Arbeiten sollen in Kürze beendet werden. Im Zuge der Umgestaltung der Bertoldistraße wurden auch die Gehwege auf beiden Stra- ßenseiten im Vollausbau erneuert. Bislang wurde davon ausgegangen, dass die zum Teil asphaltierten Gehwege insgesamt zuvor nicht erstmalig endgültig hergestellt waren, weshalb hierfür noch eine Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB angenommen wurde. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil am 17.10.2017 jedoch klargestellt, dass Gehwege in beitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich auch in Asphaltbauweise erstmalig hergestellt sein können, es somit nicht zwingend einer Befestigung mit Platten oder Pflaster bedarf. Aufgrund dieser Rechtsauffassung muss die alte Gehwegbefestigung in der Bertol- distraße als endgültig hergestellt betrachtet werden, weshalb deren durchgeführte Erneue- rung eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst. Der Gehweg auf der Westseite bestand überwiegend aus 40/40-Betonplatten und war ca. 50 Jahre alt. Er wies zahlreiche Flickstellen sowie gebrochene und ausgemagerte Platten auf. Der Gehweg auf der Ostseite bestand überwiegend aus Asphaltbelägen zum Teil auf Natursteinpflaster und war in Teilen wohl über 100 Jahre alt. Es gab zahlreiche Löcher, Flickstellen, Absackungen und Risse. Die Bordsteine waren zu großen Teilen abgesackt oder gebrochen. Im Zuge der Sanierung und Umgestaltung wurden die Gehwege im Vollausbau erneuert. Die geschätzten Kosten werden hierfür rd. 213.000,00 EUR betragen. Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren Höchstbreite: 123.000,00 EUR Anliegeranteil (65 %) 80.000,00 EUR durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 80.000,00 EUR : 12.772 m² = rd. 6,30 EUR Hinzu kommt die geschätzte Belastung (die genauen Kosten liegen noch nicht vor) für die Arbeiten an der Fahrbahn, den Parkflächen und der Straßenbeleuchtung in Höhe von 16,00 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche, sodass die Eigentümerinnen und Eigen- tümer der erschlossenen Grundstücke mit einer Beitragsbelastung von durchschnittlich 22,30 EUR rechnen müssen. In Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet § 8 KAG die Ge- meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Dabei ist ein entsprechender Beitragsan- spruch vollumfänglich auszuschöpfen. Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmenumfang dem durchgeführten Ausbau in der Bertoldistraße an- gepasst. Dadurch wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die Erneuerung der Geh- wege zu erheben.
264 Satzung Anlage 1
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Anlage 1 Zweihundertvierundsechzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maßnah- men werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Hackländer Straße (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Marienstraße bis Subbelrather Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 2. Hüttenstraße (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Subbelrather Straße bis Ehrenfeldgürtel Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 3. Piusstraße (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Vogelsanger Straße bis Barthelstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung des Gehweges auf der Westseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine unter Beibehaltung einer intak- ten Teilfläche vor Haus-Nr. 48. 2 4. Schumacherring - Hauptzug (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Schumacherring - Nebenzug (bei Büchnerstr. 16) bis Buschweg Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 5. Schumacherring - Nebenzug (Stadtbezirk 4) in dem Straßenabschnitt von Schumacherring - Hauptzug bis Wendeanlage Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Fahrbahn von Schumacherring - Hauptzug bis Höhe Büchnerstraße Haus-Nr. 56 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 6. Longericher Straße (Ostseite) (Stadtbezirk 5) in dem Straßenabschnitt von August-Haas-Straße bis Militärringstraße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost- schutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Stra- ßenabläufen und Erneuerung der Rinnenführung. 7. Longericher Straße (Westseite) (Stadtbezirk 5) in dem Straßenabschnitt von Johannes-Rings-Straße/Contzenstraße bis Militärringstraße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost- schutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Stra- ßenabläufen und Erneuerung der Rinnenführung. 8. Waldecker Straße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Heidelberger Straße bis Hertzstraße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 3 § 2 Die 215 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 20.02.2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 20 11, S. 196) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 8 Kaspar-Düppes-Straße (Stadtbezirk 9) werden im Maßnahmentext („ Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe. “) die Worte „ und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe “ gestrichen und durch die Worte „ sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen“ ersetzt. Außerdem wird der Maßnahmentext um einen Satz 2 „ Erneuerung der Fahrbahn mit Au s- nahme des Bereiches am Bahnübergang durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf A s- phalttragschicht und Schottertragschicht sowie Herstellung einer Rinnenführung.“ erweitert. § 3 Die 250 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 30.03.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 125) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Mauritiuswall (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Taubengasse bis Schaevenstraße werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn u n- ter Beibehaltung der in Natursteinpflaster ausgebauten Fläche im Bereich der Einengung vor Haus-Nr. 13 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttra g- schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung. “) die Worte „ unter Beibehaltung der in Natursteinpflaster ausgebau ten Fläche im Bereich der Einengung vor Haus-Nr. 13“ ersatzlos gestrichen. § 4 Die 258. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau- liche Maßnahmen vom 13.04.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 165) wird wie folgt ge- ändert: In § 1 Ziffer 3 Bertoldistraße (Stadtbezirk 9) wird der Maßnahmentext durch einen Satz 4 „Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen.“ erweitert. 4 § 5 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 1 Ziffern 4 und 5 treten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. § 1 Ziffern 6 bis 8 treten rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 03.03.2011 in Kraft. § 3 tritt rückwirkend zum 01.03.2015 in Kraft. § 4 tritt rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (7)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0771/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.04.2018
- Erstellt
- 09.03.2018 09:44