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0771/2018

264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.04.2018

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 19.06.2018, TOP 4.1

Beschlussvorlage Rat

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ergänzende Stellungnahme Anlage 13

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Auszug BV Mülheim vom 04.06.2018 Anlage 14

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264 Satzung Anlagen 2-12

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264 Satzung Anlage 1

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Beschlussvorlage Rat

2319 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0771/2018 
Freigabedatum 06.04.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
------------ 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
ja/nein 
 
Verkehrsausschuss 17.04.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.06.2018 
Verkehrsausschuss  
Rat 07.06.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 264. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß-
nahmen sind in den Anlagen 2 bis 9 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen 
in den §§ 2 bis 4 finden sich in den Anlagen 10 bis 12. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 264. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 9 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes 
Anlagen 10 bis 12 Erläuterungen zu den Satzungsänderungen in den §§ 2 bis 4 des Satzungsent-
wurfes

ergänzende Stellungnahme Anlage 13

6298 Zeichen

ergänzende Anlage 13 
Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Ehrenfeld in ihrer Sitzung am 
08.05.2018 betreffend § 1 Ziffern 1 bis 5 des Entwurfs der 264. KAG-Maßnahmensatzung. 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 08.05.2018 wurde der Tagesordnungs-
punkt 10.2 vertagt mit der Bitte um Erläuterung einiger Fragen bzw. Anmerkungen. 
Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) führte aus, dass ihre Fraktion zwar grundsätz-
lich Vorlagen zur KAG Satzung zustimme, sie es aber begrüße, wenn mitgeteilt würde, wel-
cher Laternentyp jeweils vorgesehen sei. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
§ 1 Ziffer 1 für die Hüttenstraße und § 1 Ziffer 2 für die Hackländerstraße haben Änderungen 
an der Straßenbeleuchtung im Stadtbezirk 4 zum Inhalt. In den ergänzenden Erläuterungen 
zur Satzungsvorlage (Anlagen 2 und 3) wird unter der Überschrift „Ausbauzustand der von 
der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung“ am Ende der neue Lampentyp benannt, 
zusätzlich außerdem noch die Art und Höhe der Masten. 
Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) merkte an, dass er die Notwen-
digkeit einer Verbesserung der Beleuchtungssituation in der Hüttenstraße nicht sehe. Er 
verwies auf bestehende Beschlüsse zur Hüttenstraße, die bisher nicht umgesetzt wurden 
(z.B. Öffnung für den gegenläufigen Radverkehr). Zudem fragte er nach, wann die nächste 
Sitzung der AG Hüttenstraße stattfinde. Außerdem erfülle die Hackländerstraße nicht den 
Charakter einer Spielstraße. Hier müsse man sich Gedanken machen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Hüttenstraße: 
Wie in der ergänzenden Erläuterung zur Satzungsvorlage (Anlage 3) ausgeführt wurde, be-
stand die Straßenbeleuchtung in der Hüttenstraße überwiegend aus rd. 50 Jahre alten Peit-
schenmasten mit Langfeldleuchten. Die für die Errichtung und den Betrieb der Straßenbe-
leuchtung zuständige RheinEnergie AG hat festgestellt, dass die alten Peitschenmasten 
schadhaft waren. Zudem entsprach die Beleuchtungsanlage nicht mehr den geltenden 
Richtlinien. Durch die neue Straßenbeleuchtung hat sich zudem die mittlere Beleuchtungs-
stärke von 3,28 lx auf 8,37 lx mehr als verdoppelt. 
Nach der Rechtsprechung muss die vorhandene Straßenbeleuchtung mindestens 30 Jahre 
alt sein, um bei einer Sanierung eine Beitragspflicht auslösen zu können. Die Anlage in der 
Hüttenstraße war erheblich älter. Da hier zudem der beitragsrechtliche Tatbestand der Ver-
besserung vorliegt, löst die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hüttenstraße Kraft 
Gesetzes eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. 
Die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung stehen nicht im Zusammenhang mit anderen Maß-
nahmen in der Hüttenstraße. Wie bereits erwähnt, hat die RheinEnergie AG die Sanierungs-
bedürftigkeit der alten Beleuchtungsanlage festgestellt und die Erneuerung in die Wege ge-
leitet. 
Die Nachfrage zur nächsten Sitzung der AG Hüttenstraße wurde bereits von Bezirksbürger-
meister Wirges in der Sitzung beantwortet. 
Hackländerstraße: 
Die Hackländerstraße ist durch die Verkehrszeichen 325.1 und 325.2 als verkehrsberuhigter 
Bereich ausgewiesen, der an der Subbelrather Straße beginnt und an der Marienstraße en-
det. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist damit auf 7 km/h begrenzt.

Im Satzungsentwurf wurde die Hackländerstraße zutreffend als Anliegerstraße eingestuft, da 
sie nur eine untergeordnete Verbindungsfunktion hat und ganz überwiegend der Erschlie-
ßung der angrenzenden Grundstücke dient. 
Bezirksvertreter Dr. Fischer (CDU-Fraktion) sprach sich gegen die Vorlage aus, da der Aus-
tausch von Leuchtmitteln keine Straßenbaumaßnahme darstelle. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
In der Hackländerstraße und der Hüttenstraße wurde die alte Beleuchtungsanlage vollstän-
dig mit Masten und Leuchten erneuert. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 g) der Straßenbaubeitrags-
satzung der Stadt Köln handelt es sich dabei um eine straßenbauliche Maßnahme, die eine 
Beitragspflicht der Anlieger auslöst. Soweit dort im Einzelfall bereits die heute gebräuchli-
chen Normmasten in der richtigen Größe vorhanden waren, wurden diese aus Kostengrün-
den bei der Erneuerungsmaßnahme weiter verwendet, aber mit vollständig neuen Koffer-
leuchten vom Typ Iridium LED versehen. Der Begriff „Leuchtaufsätze“ ist nicht mit dem Wort 
„Leuchtmittel“ (Glühlampe) zu verwechseln. 
Bezirksvertreterin Kaiser (CDU-Fraktion) bat um Darstellung, wieso die Kosten nach KAG 
auf die Bürgerinnen und Bürger umgelegt werden, wenn die Verwaltung eine Straße vorher 
50 Jahre nicht instand setze. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Nach § 8 KAG NRW sind die Gemeinden verpflichtet, zum Ersatz des Aufwandes für die 
Herstellung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze Beiträge 
zu erheben. 
Eine Erneuerungsmaßnahme fällt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsge-
richte unter den Begriff der „Herstellung“ in § 8 Absatz 2 KAG und begründet für die Anlieger 
eine Beitragspflicht, da den Anliegern anstelle einer verschlissenen Straße eine auf Jahre 
hinaus intakte Anlage zur Verfügung steht und hierdurch der Gebrauchswert der durch die 
Straße erschlossenen Grundstücke gesteigert wird. 
Eine Unterhaltung und Instandsetzung löst keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG 
aus. Es kommt jedoch bei jeder Straße und jeder Teileinrichtung der Zeitpunkt, an dem die 
Anlage trotz laufender Unterhaltung so verschlissen ist, dass aus technischer oder wirt-
schaftlicher Sicht nur noch eine grundhafte Erneuerung oder Sanierung angezeigt ist. 
Bei allen im Satzungsentwurf aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen wurden in der Vergan-
genheit Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. So wurden bei den Beleuchtungsanlagen in 
der Hackländerstraße und Hüttenstraße defekte Leuchtmittel regelmäßig erneuert und ein-
zelne beschädigte Leuchtaufsätze und Masten ausgetauscht. Die Fahrbahn des Schuma-
cherrings wurde nach ihrer erstmaligen Herstellung durch einen einlagigen Deckenüberzug 
instand gesetzt und bei der Piusstraße ist an den unterschiedlichen Asphaltbelägen des 
Gehwegs erkennbar, dass auch hier Unterhaltungsarbeiten stattgefunden haben. Da zudem 
die übliche Nutzungszeit der Straßenteileinrichtungen überwiegend bereits seit Langem ab-
gelaufen ist, lösen die Erneuerungsmaßnahmen eine Beitragspflicht der Anlieger aus.

Auszug BV Mülheim vom 04.06.2018 Anlage 14

1141 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Frau Düx 
Telefon:  (0221) 221-99322  
Fax       :  (0221) 221-99412 
E-Mail:  Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE 
Datum: 06.06.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 04.06.2018 
öffentlich 
9.2.1 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
0771/2018 
 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu be-
schließen:  
  
Der Rat beschließt den Erlass der 264. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 
der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu die-
sem Beschluss paraphierten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Abgelehnt mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des Einzel-
mandatsträgers Herr Merkl (LKR) sowie bei Enthaltung der SPD-Fraktion, der CDU-
Fraktion und der Einzelmandatsträger Herr Tücks (FDP) und Herr Bakis (DIE LINKE).

264 Satzung Anlagen 2-12

21730 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hackländer Straße 
von : Marienstraße 
bis : Subbelrather Straße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmas-
ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin-
aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und 
Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast wurde bei 
der Sanierung weiterverwendet und mit neuem Leuchtkörper versehen. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
  
Kosten des Ausbaus  
(geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 14.100,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
9.900,00 EUR 
Die Hackländer Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße liegt innerhalb eines 
Wohnviertels zwischen den Straßen Subbelrather Straße und Venloer Straße, welche den 
weiterführenden Verkehr aufnehmen. Von der Hackländer Straße zweigen keine weiteren 
Straßen ab. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
9.900,00 EUR : 8.620 m² = rd. 1,20 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im August 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hüttenstraße 
von : Subbelrather Straße 
bis : Ehrenfeldgürtel 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus rund 50 Jahre alten Peitschenmas-
ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin-
aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und 
Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Drei bereits vorhandene Normmasten wurden 
bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
  
Kosten des Ausbaus 
(geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 15.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
7.600,00 EUR 
Die Hüttenstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Zusammen mit der Liebigstraße, in die sie jenseits der 
Subbelrather Straße übergeht, bindet sie den Stadtteil Ehrenfeld an den Stadtteil Nippes an. 
Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
7.600,00 EUR : 10.617 m² = rd. 0,80 EUR 
Mit den Arbeiten wurden bereits im Oktober 2017 begonnen. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Piusstraße 
von : Vogelsanger Straße 
bis : Barthelstraße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der westliche Gehweg ist über 50 Jahre alt und besteht aus Asphaltbelägen unterschiedli-
chen Alters und Güte. Die Oberfläche weist zahlreiche Risse, Absackungen und Ausmage-
rungen auf. Zahlreiche Bordsteine sind uneben. Eine Sanierung des westlichen Gehweges 
ist dringend erforderlich. Davon ausgenommen ist voraussichtlich nur der neuwertige Geh-
weg vor Haus-Nr. 48. 
Im Zuge der Baumaßnahme wird auch die Fahrbahndecke der Piusstraße zwischen Vogel-
sanger Straße und Weinsbergstraße erneuert. Da dies ohne Eingriff in die Asphaltbinder- 
bzw. Tragschicht erfolgt, lösen die Arbeiten an der Fahrbahn keine Beitragspflicht der Anlie-
ger aus. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung des Gehweges auf der Westseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine unter Beibehaltung einer intakten Teil-
fläche vor Haus-Nr. 48. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 51.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite: 28.200,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegersstraße (70 %): 
19.800,00 EUR 
Die Piusstaße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitrags-
satzung einzustufen. Sie liegt innerhalb einer Tempo-30-Zone und erschließt zahlreiche bau-
lich intensiv ausgenutzte Anliegergrundstücke. Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite und 
ihrer Lage parallel zur Inneren Kanalstraße nimmt sie nur eine untergeordnete Verbindungs-
funktion wahr. Damit hat sie nicht die Funktion einer Haupterschließungsstraße, wie sie z.B. 
der Vogelsanger Straße zuzuschreiben ist. 
   
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
19.800,00 EUR : 16.466 m² = rd. 1,20 EUR

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Schumacherring - Hauptzug 
von : Schumacherring - Nebenzug (bei Büchnerstr. 16) 
bis : Buschweg 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn des Schumacherring - Hauptzugs war mit Ausnahme der oberen Deckschicht 
rund 44 Jahre alt. Es wurde in der Vergangenheit versucht, die vorhandenen Schäden durch 
einen einlagigen Deckenüberzug zu beseitigen. Diese Instandsetzungsmaßnahme führte 
aufgrund der schadhaften Binderschicht jedoch langfristig zu keinem Erfolg. Die Fahrbahn 
wies erneut zahlreiche Netzrisse, Setzungen und Schlaglöcher auf.  
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, 
Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch 
nicht abschließend feststehen): 118.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 107.400,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
53.700,00 EUR 
  
Der Schumacherring - Hauptzug ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Zif-
fer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er umfasst in der Ortslage Mengenich ein 
weitgehend geschlossenes Siedlungsgebiet, das durch eine Vielzahl von Sackgassen und 
Stichstraßen mit einer dichten Wohnbebauung gekennzeichnet ist. Der Verkehr wird durch 
den Schumacherring - Hauptzug zu und aus diesen Sackgassen / Stichstraßen geleitet. Er 
dient damit nicht nur der Erschließung der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern 
gleichzeitig auch dem Verkehr innerhalb der Ortslage. Er verbindet diese über den Busch-
weg zu der weiterführenden L 34 (Militärringstraße). Seine Verkehrsfunktion geht somit über 
die einer reinen Anliegerstraße hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
53.700,00 EUR : 41.893 m² = rd. 1,30 EUR 
Die Erneuerung der Fahrbahn erfolgte im Sommer 2016. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Schumacherring - Nebenzug 
von : Schumacherring - Hauptzug 
bis : Wendeanlage 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Fahrbahn des Schumacherring - Nebenzugs war mit Ausnahme der oberen Deckschicht 
rund 44 Jahre alt. Es wurde in der Vergangenheit versucht, die vorhandenen Schäden durch 
einen einlagigen Deckenüberzug zu beseitigen. Diese Instandsetzungsmaßnahme führte 
aufgrund der schadhaften Binderschicht jedoch langfristig zu keinem Erfolg. Die Fahrbahn 
wies erneut Schäden in Form von Längs- und Querrissen auf. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn von Schumacherring - Hauptzug bis Höhe Büchnerstraße Haus-
Nr. 56 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und Umbau 
von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die endgültigen Kosten noch 
nicht abschließend feststehen): 52.600,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 33.800,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
23.660,00 EUR 
Der Schumacherring - Nebenzug ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 einzu-
stufen. Es handelt sich um eine Sackgasse ohne Verbindungsfunktion, die lediglich der Er-
schließung der angrenzenden Grundstücke dient.  
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
23.660,00 EUR : 19.252 m² = rd. 1,20 EUR 
Die Erneuerung der Fahrbahn erfolgte im Sommer 2016. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Longericher Straße (Ostseite) 
von : August-Haas-Straße 
bis : Militärringstraße 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die 47 Jahre alte Fahrbahn der Longericher Straße befindet sich in einem schlechten Zu-
stand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, 
Absackungen und Bodenwellen auf. Zudem ist der vorhandene Aufbau laut eines Boden-
gutachtens nicht durchgehend frostsicher. Insgesamt besteht daher Sanierungsbedarf.  
Auch die Sinkkastenleitungen waren teilweise schadhaft (defekte Dichtungen, Risse und 
Abplatzungen), so dass auch diese saniert werden mussten. Vereinzelt waren noch alte Sei-
teneinläufe vorhanden, die im Zuge der Maßnahme mit umgebaut wurden. Die Arbeiten an 
den Sinkkästen wurden bereits vorab durchgeführt, um die für die Fahrbahnerneuerung not-
wendige Sperrung der Longericher Straße so kurz wie möglich zu halten. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht 
sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Er-
neuerung der Rinnenführung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt)  
Fahrbahn 170.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 145.000,00 EUR 
Entwässerung   55.000,00 EUR 
Gesamtkosten 200.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50%): 
100.000,00 EUR 
Die Longericher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke bindet sie gleichzeitig den Stadtteil Longerich an die Militärringstraße an. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
100.000,00 EUR : 10.190 m² = rd. 9,80 EUR 
Die Arbeiten an den Straßenabläufen wurden im November 2017 durchgeführt. Die Satzung 
tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Longericher Straße (Westseite) 
von : Johannes-Rings-Straße/Contzenstraße 
bis : Militärringstraße 
Stadtteil : Longerich 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die 47 Jahre alte Fahrbahn der Longericher Straße befindet sich in einem schlechten Zu-
stand. Sie weist alters- und nutzungsbedingt Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern, 
Absackungen und Bodenwellen auf. Zudem ist der vorhandene Aufbau laut eines Boden-
gutachtens nicht durchgehend frostsicher. Insgesamt besteht daher Sanierungsbedarf. 
Auch die Sinkkastenleitungen waren teilweise schadhaft (defekte Dichtungen, Risse und 
Abplatzungen), so dass auch diese saniert werden mussten. Vereinzelt waren noch alte Sei-
teneinläufe vorhanden, die im Zuge der Maßnahme mit umgebaut wurden. Die Arbeiten an 
den Sinkkästen wurden bereits vorab durchgeführt, um die für die Fahrbahnerneuerung not-
wendige Sperrung der Longericher Straße so kurz wie möglich zu halten. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht 
sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht. 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Straßenabläufen und Er-
neuerung der Rinnenführung. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt)  
Fahrbahn 170.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite 145.000,00 EUR 
Entwässerung   55.000,00 EUR 
Gesamtkosten 200.000,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50%): 
100.000 EUR 
Die Longericher Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke bindet sie gleichzeitig den Stadtteil Longerich an die Militärringstraße an. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
100.000 EUR : 10.922 m² = rd. 9,20 EUR 
Die Arbeiten an den Straßenabläufen wurden im November 2017 durchgeführt. Die Satzung 
tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Waldecker Straße 
von : Heidelberger Straße 
bis : Hertzstraße 
Stadtteil : Buchforst 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus über 50 Jahre alten Peitschenmas-
ten mit Langfeldleuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hin-
aus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 8 m und 
Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Zwei bereits vorhandene Normmasten wur-
den bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
  
Kosten des Ausbaus  
(geschätzt, da die endgültigen Kosten noch nicht vorliegen): 27.400,00 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
13.700,00 EUR 
Die Waldecker Straße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie verbindet die durch die Bahngleise getrennten 
Stadtteile Mülheim und Buchforst miteinander. Neben der Erschließung der angrenzenden 
Grundstücke dient sie damit auch dem Verkehr innerhalb von im Zusammenhang bebauten 
Ortsteilen. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
13.7000,00 EUR : 8.467 m² = rd. 1,60 EUR 
Die Arbeiten wurden bereits im November 2017 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezo-
gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft.

Anlage 10 zu § 2  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kaspar-Düppes-Straße 
von : Suitbertstraße 
bis : Schweinheimer Straße 
Stadtteil : Holweide 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 8 der 215. KAG-Maßnahmensatzung vom 20.02.2011 sieht für die Kaspar-Düppes-
Straße bislang nur die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Die Fahrbahn sollte nach 
den ursprünglichen Überlegungen nach Abschluss der Kanalerneuerung lediglich über dem 
Kanalgraben wiederhergestellt werden. 
Aufgrund des Alters der Fahrbahn von vermutlich rd. 78 Jahren, den festgestellten Schäden 
in Form von zahlreichen alten Flickstellen, Längs- und Querrissen, Unebenheiten und Absa-
ckungen und der sehr heterogenen Asphaltstärken wurde entschieden, auch die verbleiben-
den jeweils nur rd. 2 m breiten Fahrbahnstreifen außerhalb des Kanalgrabens im Vollausbau 
einschließlich der Straßenabläufe zu erneuern. 
Im Zuge der Arbeiten wurde auch der Oberflächenbelag der Gehwege ohne Eingriff in die 
Tragschicht ausgetauscht, was keine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst  
Die Arbeiten wurden am 18.09.2014 abgeschlossen. Seinerzeit wurde aber versäumt, den 
Maßnahmenumfang um die Erneuerung der Fahrbahn zu ergänzen. 
Bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde dieses Versäumnis festgestellt, sodass 
die Erweiterung des Maßnahmenumfanges nunmehr nachzuholen ist. Dadurch wird es mög-
lich, Straßenbaubeiträge auch für die Erneuerung der Fahrbahn zu erheben, wozu die Ge-
meinden nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung ver-
pflichtet sind. 
Die Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn außerhalb des 
Kanalgrabens betragen 94.859,56 EUR 
Für die Erneuerung des Mischwasserkanals und der Straßen-
abläufe sind Kosten in Höhe von: 240.753,75 EUR 
entstanden. 
Beitragsfähige Gesamtkosten 335.613,31 EUR 
Anliegeranteil (50 %) 167.806,66 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche:  
167.806,66 EUR : 8.437 m² = rd. 19,90 EUR 
Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

Anlage 11 zu § 3  
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Mauritiuswall 
von : Taubengasse 
bis : Schaevenstraße 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 2 der 250. KAG-Maßnahmensatzung vom 30.03.2016 sieht für diesen Teil des 
Mauritiuswalls die Erneuerung des Mischwasserkanals sowie der Fahrbahn vor.  
Die Arbeiten am Kanal wurden bereits abgeschlossen, die Fahrbahnarbeiten werden derzeit 
durchgeführt. 
Ursprünglich war beabsichtigt, bei der Erneuerung der Fahrbahn die in Natursteinpflaster 
befestigte Fläche auf Höhe des Grundstückes Mauritiuswall 13 zu erhalten. 
Die Bezirksvertretung Innenstadt hat in ihrer Sitzung am 25.01.2018 unter TOP 7.2.11 aber 
beschlossen, dass der Mauritiuswall als Fahrradstraße ausgewiesen werden soll (Session-
Vorlage AN/0141/2018).  
Dies hat zur Folge, dass die Pflasterfläche im Bereich des Hauses Mauritiuswall 13 nun 
doch entfernt und wie der Rest der Fahrbahn in Asphaltbauweise erneuert wird. 
Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung 
erfolgt, wird der Maßnahmenumfang entsprechend angepasst.

Anlage 12 zu § 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bertoldistraße 
von : Bahnüberführung (Haus-Nr. 2) 
bis : Kreisverkehr Bertoldistraße/Rendsburger Platz/Kieler Straße/Graf-Adolf-
Straße 
Stadtteil : Mülheim 
Stadtbezirk : 9 
  
§ 1 Ziffer 3 der 258. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Bertoldistraße bisher nur die 
Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkflächen sowie die Erneuerung der Stra-
ßenbeleuchtung vor. Die Arbeiten sollen in Kürze beendet werden. 
Im Zuge der Umgestaltung der Bertoldistraße wurden auch die Gehwege auf beiden Stra-
ßenseiten im Vollausbau erneuert. Bislang wurde davon ausgegangen, dass die zum Teil 
asphaltierten Gehwege insgesamt zuvor nicht erstmalig endgültig hergestellt waren, weshalb 
hierfür noch eine Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB angenommen wurde. 
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Urteil am 17.10.2017 jedoch klargestellt, dass 
Gehwege in beitragsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich auch in Asphaltbauweise erstmalig 
hergestellt sein können, es somit nicht zwingend einer Befestigung mit Platten oder Pflaster 
bedarf. Aufgrund dieser Rechtsauffassung muss die alte Gehwegbefestigung in der Bertol-
distraße als endgültig hergestellt betrachtet werden, weshalb deren durchgeführte Erneue-
rung eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst. 
Der Gehweg auf der Westseite bestand überwiegend aus 40/40-Betonplatten und war ca. 
50 Jahre alt. Er wies zahlreiche Flickstellen sowie gebrochene und ausgemagerte Platten 
auf. Der Gehweg auf der Ostseite bestand überwiegend aus Asphaltbelägen zum Teil auf 
Natursteinpflaster und war in Teilen wohl über 100 Jahre alt. Es gab zahlreiche Löcher, 
Flickstellen, Absackungen und Risse. Die Bordsteine waren zu großen Teilen abgesackt 
oder gebrochen. 
Im Zuge der Sanierung und Umgestaltung wurden die Gehwege im Vollausbau erneuert. 
Die geschätzten Kosten werden hierfür rd. 213.000,00 EUR 
betragen. 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren 
Höchstbreite: 123.000,00 EUR 
Anliegeranteil (65 %) 80.000,00 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
80.000,00 EUR : 12.772 m² = rd. 6,30 EUR 
Hinzu kommt die geschätzte Belastung (die genauen Kosten liegen noch nicht vor) für die 
Arbeiten an der Fahrbahn, den Parkflächen und der Straßenbeleuchtung in Höhe von 
16,00 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche, sodass die Eigentümerinnen und Eigen-
tümer der erschlossenen Grundstücke mit einer Beitragsbelastung von durchschnittlich 
22,30 EUR rechnen müssen. 
In Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet § 8 KAG die Ge-
meinden zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Dabei ist ein entsprechender Beitragsan-
spruch vollumfänglich auszuschöpfen. 
Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung 
erfolgt, wird der Maßnahmenumfang dem durchgeführten Ausbau in der Bertoldistraße an-

gepasst. Dadurch wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die Erneuerung der Geh-
wege zu erheben.

264 Satzung Anlage 1

6918 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertvierundsechzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maßnah-
men werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende 
Festlegungen getroffen: 
1. Hackländer Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Marienstraße 
bis  Subbelrather Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
2. Hüttenstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Subbelrather Straße 
bis  Ehrenfeldgürtel 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper. 
3. Piusstraße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Vogelsanger Straße 
bis  Barthelstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung des Gehweges auf der Westseite durch Einbau von Platten bzw. Pflaster 
auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine unter Beibehaltung einer intak-
ten Teilfläche vor Haus-Nr. 48.

2 
 
 
4. Schumacherring - Hauptzug (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Schumacherring - Nebenzug (bei Büchnerstr. 16) 
bis  Buschweg 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Ein- und Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 
5. Schumacherring - Nebenzug (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Schumacherring - Hauptzug 
bis  Wendeanlage 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn von Schumacherring - Hauptzug bis Höhe Büchnerstraße 
Haus-Nr. 56 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Ein- und 
Umbau von Straßenabläufen sowie Erneuerung der Rinnenführung. 
6. Longericher Straße (Ostseite) (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  August-Haas-Straße 
bis  Militärringstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Stra-
ßenabläufen und Erneuerung der Rinnenführung. 
7. Longericher Straße (Westseite) (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Johannes-Rings-Straße/Contzenstraße 
bis  Militärringstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht sowie in Teilbereichen auf Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frost-
schutzschicht. Erneuerung der Straßenentwässerung durch Ein- und Umbau von Stra-
ßenabläufen und Erneuerung der Rinnenführung. 
8. Waldecker Straße (Stadtbezirk 9) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Heidelberger Straße 
bis  Hertzstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtkörper.

3 
 
 
§ 2 
Die 215 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach §  8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 20.02.2011 (Amtsblatt der Stadt Köln 20 11, S. 196) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 8 
Kaspar-Düppes-Straße (Stadtbezirk 9) 
werden im Maßnahmentext („ Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 
Mischwasserkanals und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe. “) die Worte „ und 
Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe “ gestrichen und durch die Worte „ sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen“ ersetzt. 
Außerdem wird der Maßnahmentext um einen Satz 2 „ Erneuerung der Fahrbahn mit Au s-
nahme des Bereiches am Bahnübergang durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf A s-
phalttragschicht und Schottertragschicht sowie Herstellung einer Rinnenführung.“ erweitert. 
§ 3 
Die 250 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach §  8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 30.03.2016 (Amtsblatt der Stadt Köln 2016, S. 125) wird wie 
folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Mauritiuswall (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt  
von  Taubengasse 
bis  Schaevenstraße 
werden in Satz 1 des Maßnahmentextes („Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn u n-
ter Beibehaltung der in Natursteinpflaster ausgebauten Fläche im Bereich der Einengung vor 
Haus-Nr. 13 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttra g-
schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung. “) 
die Worte „ unter Beibehaltung der in Natursteinpflaster ausgebau ten Fläche im Bereich der 
Einengung vor Haus-Nr. 13“ ersatzlos gestrichen. 
§ 4 
Die 258. Satzung über die Festlegungen gem äß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 13.04.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln 2017, S. 165) wird wie folgt ge-
ändert: 
In § 1 Ziffer 3 
Bertoldistraße (Stadtbezirk 9) 
wird der Maßnahmentext durch einen Satz 4 
„Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht 
sowie Einbau von Bordsteinen.“ 
erweitert.

4 
 
 
§ 5 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.08.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.10.2017 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 3 tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffern 4 und 5 treten rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 6 bis 8 treten rückwirkend zum 01.11.2017 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 03.03.2011 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.03.2015 in Kraft. 
§ 4 tritt rückwirkend zum 01.02.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (7)

17.04.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.04.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.14 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
26.04.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2018 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
07.05.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.06.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
19.06.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0771/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.04.2018
Erstellt
09.03.2018 09:44