2009/0142
Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 1.5.1 - Alicenstraße - (Aufstellungsbeschluss)
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2009/0142
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 09.04.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2009/0142 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Vorhabenbezogener Beba uungsplan N 1.5.1 - Alicenstraße - (Aufstellungsbeschluss) Vorlage vom: 06.04.2009 Beschlussvorschlag: 1. Dem Antrag der sirena-invest-01 GmbH zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wird zuge- stimmt. Für den Bereich der Grundstücke Germarkung Darmstadt, Flur 3, Nr. 1178, 1177/1 und 1177/3 sowie Nr. 1596/1 und 1483/2 tlw. (Alicenstraße Einmündung Frankfurter Straße) ist, zur Änderung des Be- bauungsplans N 1.5 – Alicenstraße –, ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufzustellen, um eine Neuentwicklung zu ermöglichen. 2. Das Bebauungsplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 1.5.1 wird im beschleu- nigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2009/0142 vom 06.04.2009: Die zusammengehörenden Grundstücksteile Alicenstraße 2 und 4 waren über viele Jahre Gegenstand von Auseinandersetzungen der Stadt mit dem damaligen Eigentümer. Die sirena-invest-01 (Vorha- benträgerin) hat die Grundstücke Ende 2008 von der Erbengemeinschaft gekauft. Zu 1.: Mit Schreiben vom 20.01.2009 hat die sirena-invest-01 GmbH einen Antrag zur Einleitung eines Be- bauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) für den Bereich Gemarkung Darmstadt, Flur 3 (Alicenstraße Einmündung Frankfurter Straße) mit den Grundstücken Nr. 1178, 1177/1, 1177/3 (Alicenstraße 2) gestellt, mit dem Ziel, den Altbau Alicenstra- ße 2 zu modernisieren und das Grundstück Alicenstraße 4 einer neuen Bebauung zuzuführen. Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 1.5.1 (ohne Maßstab) Das derzeitige Planungsrecht des Bebauungsplans N 1.5 sieht lediglich den Erhalt des denkmalge- schützten Gebäudes an der Frankfurter Straße vor. Der größere Teil des Grundstücks an der Alicenstraße mit z. T. baufälligen Nebengebäuden ist gemäß Bebauungsplan N 1.5 nicht bebaubar. Für die Neuentwicklung, die die Vorhabenträgerin realisieren möchte, sollen diese Nebengebäude abgebrochen und durch einen der Umgebung angemessenen Neubau ersetzt werden. Der Neubau soll sich dabei mit vier Geschossen (+ Staffelgeschoß) an der Umgebung und den Festsetzungen des Bebauungsplans N 1 – Jonahnesviertel – orientieren und den bislang offenen Blockrand an der Ali- censtraße schließen und die charakteristische Vorgartenzone erhalten. Somit fügt sich die geplante Bebauung in das Grundprinzip der Blockränder mit Innenhöfen ein, welches das gründerzeitliche Jo- hannesviertel charakterisiert und durch den Bebauungsplan N 1 gesichert wird. Das historische Gebäude wird in Abstimmung mit dem Denkmalschutz wieder hergerichtet. Aufgrund der Lage an einer stark befahrenen Straße soll hier auch eine Nutzung durch Büros, Praxen oder ähn- liches ermöglicht werden, während der Neubau überwiegend mit Wohnungen genutzt werden soll. 3 ... Die Vorhabenträgerin wird auf der Grundlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans einen vorha- benbezogenen Bebauungsplan in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt aufstellen, um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu schaffen. Im noch zu schließenden Durchführungsvertrag zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird sich die Vorhabenträgerin verpflichten, alle Kosten der Planung (hierzu gehören auch alle anfallenden Kosten des Bebauungsplanverfahrens) und der Durchführung des Vorhabens zu tragen. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird dem Antrag der sirena-invest-01 GmbH entsprochen und das Bebauungsplanverfahren für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 1.5.1 eingeleitet. Zu 2.: Seit der letzten Änderung des BauGB, die am 01.01.2007 in Kraft trat, kann zur Wiedernutzbarma- chung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung im Innenbereich ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche darf 20.000 m² nicht übersteigen. • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Umwelt- verträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, darf nicht begründet werden. • Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwe- cke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren N 1.5.1 erfüllt sind, kann hier unter Verzicht auf einen Umweltbericht das beschleunigte Verfahren angewendet werden. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Darmstadt, den 06.04.2009 VI/61.4 ha Nst. 2112
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Alicenstraße 2
- Frankfurter Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0142
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.04.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00