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0907/2024

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0256/2024) in der BV Innenstadt

Beantwortung einer Anfrage (BV) 22.03.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 25.04.2024

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6091 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0907/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0256/2024) in der 
BV Innenstadt 
hier: Motorrad- und Motorroller-Parken im Bezirk Innenstadt 
Gemäß der Anfrage (AN/0256/2024) bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der BV In-
nenstadt um die Beantwortung folgender Fragestellungen: 
 
1. Welche Anweisungen gibt es zur Ahndung des Parkens von Motorrädern, Motor-
rollern etc. auf Gehwegen sowie in Grünanlagen im Bereich der Innenstadt? Wir 
bitten um eine Beifügung der Originaltexte aus den Dienstanweisungen. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Das Parken auf Gehwegen und auf Platzflächen wird mit hoher Priorität durch den 
Verkehrsdienst der Stadt Köln überwacht. Grundsätzlich gilt für das Parken auf Geh-
wegen: Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens 
einem Rad), liegt kein verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 Straßenver-
kehrsordnung (StVO) vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüberstand eine ordnungs-
gemäße Nutzung des Gehwegs, zum Beispiel durch Rollstuhlfahrende oder mit Kin-
derwagen nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt 
und damit eine Verfolgung nach dieser Bestimmung zulässig. Wenn das ordnungsge-
mäße Abstellen des Fahrzeugs in der Straße nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge 
an anderen Orten geparkt werden. Der Verkehrsdienst ahndet festgestellte Verstöße 
konsequent 
 
Bei Motorrädern und Motorrollern ist das Einschreiten grundsätzlich vom Vorliegen ei-
ner Behinderung abhängig zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen ob ein angemes-
senes Angebot spezieller Parkplätze für Motorräder oder Motorroller- auf öffentlichem 
Straßenland bzw. in Parkhausbetrieben - vorliegt. (Seite 42, Text aus der Dienst- und 
Geschäftsanweisung) 
 
Zusätzlich kontrolliert der Ordnungsdienst der Stadt Köln das Parken bzw. Befahren 
auf öffentlichen Grünflächen auf Grundlage des § 22 der Kölner Stadtordnung (KSO).  
Demnach ist „das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeu-
gen, Fahrzeugen und Anhängern  
- auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem,  
- auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen,  
- in öffentlichen Grünflächen und -auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen  
verboten.  
Gemäß § 1 Absatz 2 StVO gelten als Kraftfahrzeuge jene Landfahrzeuge, die durch 
Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Somit fallen

2 
 
darunter auch Krafträder, Kleinkrafträder etc., bei denen das Abstellen, Parken und 
Mitführen nach der KSO in Grünflächen verboten ist. In öffentlichen Grünflächen stellt 
somit die oben genannte verbotene Nutzung einen Tatbestand dar, der konsequent 
durch den Ordnungsdienst geahndet wird. 
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um zwei-, drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge 
handelt. Ausgenommen sind Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer 
Breite bis zu 100 Zentimeter, Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder 
sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge.“ 
 
Sofern durch die Ordnungsdienstkräfte nicht ordnungsgemäß abgestellte Kraftfahr-
zeuge in Grünanlagen, die gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete sind, festgestellt wer-
den, werden die Verstöße nach § 77 Landesnaturschutzgesetz NRW (und nicht nach § 
22 KSO) geahndet. § 77 LNatSchG NRW verbietet in Landschafts- und Naturschutz-
gebieten, Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen etc. besondere Nutzungen. 
Hierzu zählt das Betreten, Unterhalten von Feuer, Entnahme oder Einbringen von 
Pflanzen, Stören oder Beunruhigen von Tieren […] ebenso wie das Befahren und Par-
ken von Kraftfahrzeugen. Wichtig ist, dass diese Flächen im Landschaftsplan eindeutig 
als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Vorgänge werden anschließend 
vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt bearbeitet. 
 
2. Wie viele Parkvorgänge auf Gehwegen wurden in den letzten 5 Jahren geahn-
det? Wir bitten um Auflistung nach Jahren und Stadtvierteln. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Anzahl der geahndeten Motorräder und Motorroller auf Gehwegen der letzten 5 
Jahre kann untenstehender Tabelle entnommen werden. Hierunter fallen auch Fremd-
anzeigen (zum Beispiel durch die Polizei), die durch die Bußgeldstelle der Stadt Köln 
geahndet wurden. Eine Unterteilung auf die verschiedenen Stadtviertel ist statistisch 
nicht möglich. 
 
 2019 2020 2021 2022 2023 2024 
Stand:04.03.24 
Anzahl 
der Fälle 72.732 72.639 65.981 57.922 53.883 10.089 
 
3. Welche rechtliche Einschätzung bzw. welche Anweisungen liegen Äußerungen 
von Außendienstmitarbeitenden des Ordnungsamts zugrunde, dass das Parken 
von Motorrädern, Motorrollern etc. auf Parkplätzen verboten sei? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Derartige Aussagen von Mitarbeitenden des Amtes für öffentliche Ordnung sind der 
Verwaltung nicht bekannt. 
 
4. Gibt es Pläne zur Anlage von speziell markierten Parkzonen (“südeuropäisches 
Modell”) zum geordneten Parken von Motorrädern, Motorrollen etc. im Bereich 
Innenstadt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Derzeit gibt es keine Pläne zur flächendeckenden Anlage und Einrichtung von markier-
ten oder beschilderten Parkplätzen für Motorräder oder Motorroller. 
 
5. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass bei ggf. geduldetem Gehwegparken die 
Barrierefreiheit (insb. Hauswände bzw. Bürgersteige als Tastkante) und die Frei-
heit von Sichtachsen (insb. für Kinder und Jugendliche) gewährleistet sind? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Rahmen der täglichen Kontrollgänge achten die Mitarbeiter*innen des Verkehrs-
dienstes auf die ausreichende Restbreite der Gehwege.

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Die Maßnahmen bei ordnungswidrig/behindernd abgestellten Fahrzeugen reichen von 
der Erteilung einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung bis hin zur Sicherstellung 
des Fahrzeugs. 
 
Konkrete Parkverstöße können über das Servicetelefon des Verkehrsdienstes der 
Stadt Köln unter der Rufnummer 0221/ 221-32000 gemeldet werden.

Beratungsverlauf (1)

25.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0907/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
22.03.2024
Erstellt
05.03.2024 14:01