0907/2024
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0256/2024) in der BV Innenstadt
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 0907/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (AN/0256/2024) in der BV Innenstadt hier: Motorrad- und Motorroller-Parken im Bezirk Innenstadt Gemäß der Anfrage (AN/0256/2024) bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der BV In- nenstadt um die Beantwortung folgender Fragestellungen: 1. Welche Anweisungen gibt es zur Ahndung des Parkens von Motorrädern, Motor- rollern etc. auf Gehwegen sowie in Grünanlagen im Bereich der Innenstadt? Wir bitten um eine Beifügung der Originaltexte aus den Dienstanweisungen. Antwort der Verwaltung: Das Parken auf Gehwegen und auf Platzflächen wird mit hoher Priorität durch den Verkehrsdienst der Stadt Köln überwacht. Grundsätzlich gilt für das Parken auf Geh- wegen: Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 Straßenver- kehrsordnung (StVO) vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüberstand eine ordnungs- gemäße Nutzung des Gehwegs, zum Beispiel durch Rollstuhlfahrende oder mit Kin- derwagen nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfolgung nach dieser Bestimmung zulässig. Wenn das ordnungsge- mäße Abstellen des Fahrzeugs in der Straße nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge an anderen Orten geparkt werden. Der Verkehrsdienst ahndet festgestellte Verstöße konsequent Bei Motorrädern und Motorrollern ist das Einschreiten grundsätzlich vom Vorliegen ei- ner Behinderung abhängig zu machen. Hierbei ist zu berücksichtigen ob ein angemes- senes Angebot spezieller Parkplätze für Motorräder oder Motorroller- auf öffentlichem Straßenland bzw. in Parkhausbetrieben - vorliegt. (Seite 42, Text aus der Dienst- und Geschäftsanweisung) Zusätzlich kontrolliert der Ordnungsdienst der Stadt Köln das Parken bzw. Befahren auf öffentlichen Grünflächen auf Grundlage des § 22 der Kölner Stadtordnung (KSO). Demnach ist „das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeu- gen, Fahrzeugen und Anhängern - auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem, - auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen, - in öffentlichen Grünflächen und -auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen verboten. Gemäß § 1 Absatz 2 StVO gelten als Kraftfahrzeuge jene Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Somit fallen 2 darunter auch Krafträder, Kleinkrafträder etc., bei denen das Abstellen, Parken und Mitführen nach der KSO in Grünflächen verboten ist. In öffentlichen Grünflächen stellt somit die oben genannte verbotene Nutzung einen Tatbestand dar, der konsequent durch den Ordnungsdienst geahndet wird. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um zwei-, drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge handelt. Ausgenommen sind Fahrzeuge wie Fahrräder und Fahrradanhänger mit einer Breite bis zu 100 Zentimeter, Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge.“ Sofern durch die Ordnungsdienstkräfte nicht ordnungsgemäß abgestellte Kraftfahr- zeuge in Grünanlagen, die gleichzeitig Landschaftsschutzgebiete sind, festgestellt wer- den, werden die Verstöße nach § 77 Landesnaturschutzgesetz NRW (und nicht nach § 22 KSO) geahndet. § 77 LNatSchG NRW verbietet in Landschafts- und Naturschutz- gebieten, Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen etc. besondere Nutzungen. Hierzu zählt das Betreten, Unterhalten von Feuer, Entnahme oder Einbringen von Pflanzen, Stören oder Beunruhigen von Tieren […] ebenso wie das Befahren und Par- ken von Kraftfahrzeugen. Wichtig ist, dass diese Flächen im Landschaftsplan eindeutig als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Vorgänge werden anschließend vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt bearbeitet. 2. Wie viele Parkvorgänge auf Gehwegen wurden in den letzten 5 Jahren geahn- det? Wir bitten um Auflistung nach Jahren und Stadtvierteln. Antwort der Verwaltung: Die Anzahl der geahndeten Motorräder und Motorroller auf Gehwegen der letzten 5 Jahre kann untenstehender Tabelle entnommen werden. Hierunter fallen auch Fremd- anzeigen (zum Beispiel durch die Polizei), die durch die Bußgeldstelle der Stadt Köln geahndet wurden. Eine Unterteilung auf die verschiedenen Stadtviertel ist statistisch nicht möglich. 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Stand:04.03.24 Anzahl der Fälle 72.732 72.639 65.981 57.922 53.883 10.089 3. Welche rechtliche Einschätzung bzw. welche Anweisungen liegen Äußerungen von Außendienstmitarbeitenden des Ordnungsamts zugrunde, dass das Parken von Motorrädern, Motorrollern etc. auf Parkplätzen verboten sei? Antwort der Verwaltung: Derartige Aussagen von Mitarbeitenden des Amtes für öffentliche Ordnung sind der Verwaltung nicht bekannt. 4. Gibt es Pläne zur Anlage von speziell markierten Parkzonen (“südeuropäisches Modell”) zum geordneten Parken von Motorrädern, Motorrollen etc. im Bereich Innenstadt? Antwort der Verwaltung: Derzeit gibt es keine Pläne zur flächendeckenden Anlage und Einrichtung von markier- ten oder beschilderten Parkplätzen für Motorräder oder Motorroller. 5. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass bei ggf. geduldetem Gehwegparken die Barrierefreiheit (insb. Hauswände bzw. Bürgersteige als Tastkante) und die Frei- heit von Sichtachsen (insb. für Kinder und Jugendliche) gewährleistet sind? Antwort der Verwaltung: Im Rahmen der täglichen Kontrollgänge achten die Mitarbeiter*innen des Verkehrs- dienstes auf die ausreichende Restbreite der Gehwege. 3 Die Maßnahmen bei ordnungswidrig/behindernd abgestellten Fahrzeugen reichen von der Erteilung einer mündlichen oder schriftlichen Verwarnung bis hin zur Sicherstellung des Fahrzeugs. Konkrete Parkverstöße können über das Servicetelefon des Verkehrsdienstes der Stadt Köln unter der Rufnummer 0221/ 221-32000 gemeldet werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0907/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.03.2024
- Erstellt
- 05.03.2024 14:01