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AN/0726/2023

Angeordnetes Gehwegparken im Bezirk

Antrag nach § 3 BV8 (Linke) 25.04.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 11.05.2023, TOP 7.6

Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)

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Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)

5449 Zeichen

Kalker Hauptstraße 247 – 273 
51103 Köln 
Linke-BV8@stadt-koeln.de 
 
 
 
 
 
Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 25.04.2023 
AN/0726/2023 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 
TOP 7.6 
 
Angeordnetes Gehwegparken im Bezirk 
Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
DIE LINKE. Fraktion in der BV 8 bittet Sie um die Aufnahme des folgenden Antrags auf 
die Tagesordnung der 18. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 
2020/25 am 11.05.2023 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk beauftragt die Verwaltung 
1. Darzustellen, wo derzeit im Stadtbezirk Kalk überall offiziell „Parken auf 
Gehwegen“ angeordnet wird. (Am besten auf einer oder mehreren Karten). 
Dies kann auch stadtteilweise vorgelegt werden, dann bitten wir mit dem Stadtteil 
Humboldt-Gremberg zu beginnen. 
2. Darzulegen, wann und wo die letzte umfassende Verkehrsschau in diesen 
Bereichen stattgefunden hat und wo die Ergebnisse/Protokolle nachzulesen sind. 
3. Die Bezirksvertretung Kalk zukünftig frühzeitig über Ort und Datum der 
Verkehrsschauen zu informieren. 
4. Markierte Parkflächen für angeordnetes Gehwegparken durch Poller oder 
ähnliches so zu begrenzen, dass ein Parken darüber hinaus verhindert wird. 
 
Frau Bezirksbürgermeisterin  
Claudia Greven-Thürmer 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin  
Henriette Reker

- 2 - 
5. Zu erklären, wo illegales Gehwegparken, außer beispielsweise auf der Kalker 
Hauptstraße zwischen den Hausnummern 38 und 60 oder in der Sieversstraße 
im Stadtbezirk sonst noch geduldet wird. 
 
 
 
Begründung:  
Wie wir bereits ausführlicher in unserem ÄA AN/0441/2023 dargelegt haben, räumt der 
Gesetzgeber auch unter dem derzeitigen Bundesverkehrsminister dem Gehweg noch 
eine besondere Schutzfunktion ein. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken 
auf Gehwegen absolut und überall verboten, außer dort, wo es explizit erlaubt ist. Die 
Straßenverkehrsordnung sieht hierzu ein eigenes Verkehrszeichen vor: Zeichen 315 
(„Parken auf Gehwegen“). 
Damit Parken auf einem Gehweg erlaubt ist, muss die Gehwegfläche von der 
Straßenverkehrsbehörde explizit zu diesem Zweck freigegeben werden. Wird das 
Parken auf einem Gehweg mit Verkehrszeichen 315 erlaubt, kann mit 
Parkflächenmarkierungen1 jener Gehwegbereich verdeutlicht (und beschränkt) werden, 
für den die Parkerlaubnis gilt. Die Grenze von durch Parkflächenmarkierungen 
zugelassenen Parkplätzen auf einem Gehweg absolut. Kein Teil eines geparkten 
Fahrzeugs darf in das Parkverbot hineinragen. 
Wenn das Parken auf einem Gehweg erlaubt wird, darf in dem angegebenen Bereich 
des Gehwegs geparkt werden. Aber nicht von jedem und nicht überall. Verkehrszeichen 
315 oder eine einfache Parkflächenmarkierung sind nämlich keine generelle 
Parkerlaubnis, sondern sprechen gleichzeitig zusätzliche Parkverbote aus! Eines dieser 
Verbote betrifft das Gewicht des parkenden Fahrzeugs. Das parkende Fahrzeug darf ein 
zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t nicht überschreiten. Der Trend zu immer größeren 
und immer schwereren Sport- und Geländewagen (SUV) sorgt dafür, dass auch 
halbwegs „normale“ PKW auf freigegebenen Gehwegen nicht mehr parken dürfen. 
Kinder, Senioren und alle anderen Zufußgehenden sollen sich auf dem Gehweg 
bewegen können, ohne einer Gefährdung durch Fahrzeuge ausgesetzt zu sein. Mit der 
Anordnung legalen Gehwegparkens wird der Gehweg dieser Schutzfunktion beraubt. 
Aus dem Gehweg, wird ein Parkplatz. Es sind deshalb nicht nur bauliche, sondern vor 
allem straßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen einzuhalten, damit Parken auf einem 
Gehweg überhaupt erlaubt werden kann. So spielt die verbleibende Restbreite des 
Gehwegs eine große Rolle, obwohl nirgends in Metern festgeschrieben ist, wie breit sie 
sein muss. Die aktuelle Rechtsprechung definiert die „Behinderung des Fußverkehrs“ 
so: Ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit 
Kinderwagen, ist nicht mehr möglich. Fast identisch ist die Aussage zu Mindestbreiten, 
mit denen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festlegt, wann „Parken 
auf Gehwegen“ angeordnet werden darf: „Das Parken auf Gehwegen darf

- 3 - 
nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von 
Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im 
Begegnungsverkehr bleibt.“ Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz. Ganz 
im Gegenteil: Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre 
eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für 
einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“. Also auch für einen reibungslosen 
Ablauf des Fußgängerverkehrs. 
 
An den meisten Stellen, an denen man Fahrzeuge auf einem Gehweg parken sieht, 
sucht man jedoch das Verkehrszeichen 315 oder zumindest eine Bodenmarkierung 
vergeblich. Hier wird auf dem Gehweg geparkt, obwohl die Erlaubnis fehlt. 
Für die rechtliche Darstellung müssen wir also unterscheiden zwischen dem zulässigen 
Parken auf einem Gehweg und dem illegalen Parken, auch wenn es Fußgängern egal 
sein dürfte, warum ihnen ein Teil ihres Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraums 
weggenommen wird. In diesem Antrag beschränken wir uns hauptsächlich auf das 
angeordnete also legale Gehwegparken. 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
HP Fischer      gez. Denis Badorf 
Fraktionsvorsitzender      Stellvertretender  
Fraktionsvorsitzender

Beratungsverlauf (1)

11.05.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 7.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0726/2023
Typ
Antrag nach § 3 BV8 (Linke)
Datum
25.04.2023
Erstellt
25.04.2023 14:07