AN/0726/2023
Angeordnetes Gehwegparken im Bezirk
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Antrag nach § 3 (Die Linke BV8)
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Kalker Hauptstraße 247 – 273 51103 Köln Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 25.04.2023 AN/0726/2023 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 11.05.2023 TOP 7.6 Angeordnetes Gehwegparken im Bezirk Sehr geehrter Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, DIE LINKE. Fraktion in der BV 8 bittet Sie um die Aufnahme des folgenden Antrags auf die Tagesordnung der 18. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk in der Wahlperiode 2020/25 am 11.05.2023 Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk beauftragt die Verwaltung 1. Darzustellen, wo derzeit im Stadtbezirk Kalk überall offiziell „Parken auf Gehwegen“ angeordnet wird. (Am besten auf einer oder mehreren Karten). Dies kann auch stadtteilweise vorgelegt werden, dann bitten wir mit dem Stadtteil Humboldt-Gremberg zu beginnen. 2. Darzulegen, wann und wo die letzte umfassende Verkehrsschau in diesen Bereichen stattgefunden hat und wo die Ergebnisse/Protokolle nachzulesen sind. 3. Die Bezirksvertretung Kalk zukünftig frühzeitig über Ort und Datum der Verkehrsschauen zu informieren. 4. Markierte Parkflächen für angeordnetes Gehwegparken durch Poller oder ähnliches so zu begrenzen, dass ein Parken darüber hinaus verhindert wird. Frau Bezirksbürgermeisterin Claudia Greven-Thürmer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - 5. Zu erklären, wo illegales Gehwegparken, außer beispielsweise auf der Kalker Hauptstraße zwischen den Hausnummern 38 und 60 oder in der Sieversstraße im Stadtbezirk sonst noch geduldet wird. Begründung: Wie wir bereits ausführlicher in unserem ÄA AN/0441/2023 dargelegt haben, räumt der Gesetzgeber auch unter dem derzeitigen Bundesverkehrsminister dem Gehweg noch eine besondere Schutzfunktion ein. Nach der Straßenverkehrsordnung ist das Parken auf Gehwegen absolut und überall verboten, außer dort, wo es explizit erlaubt ist. Die Straßenverkehrsordnung sieht hierzu ein eigenes Verkehrszeichen vor: Zeichen 315 („Parken auf Gehwegen“). Damit Parken auf einem Gehweg erlaubt ist, muss die Gehwegfläche von der Straßenverkehrsbehörde explizit zu diesem Zweck freigegeben werden. Wird das Parken auf einem Gehweg mit Verkehrszeichen 315 erlaubt, kann mit Parkflächenmarkierungen1 jener Gehwegbereich verdeutlicht (und beschränkt) werden, für den die Parkerlaubnis gilt. Die Grenze von durch Parkflächenmarkierungen zugelassenen Parkplätzen auf einem Gehweg absolut. Kein Teil eines geparkten Fahrzeugs darf in das Parkverbot hineinragen. Wenn das Parken auf einem Gehweg erlaubt wird, darf in dem angegebenen Bereich des Gehwegs geparkt werden. Aber nicht von jedem und nicht überall. Verkehrszeichen 315 oder eine einfache Parkflächenmarkierung sind nämlich keine generelle Parkerlaubnis, sondern sprechen gleichzeitig zusätzliche Parkverbote aus! Eines dieser Verbote betrifft das Gewicht des parkenden Fahrzeugs. Das parkende Fahrzeug darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 2,8 t nicht überschreiten. Der Trend zu immer größeren und immer schwereren Sport- und Geländewagen (SUV) sorgt dafür, dass auch halbwegs „normale“ PKW auf freigegebenen Gehwegen nicht mehr parken dürfen. Kinder, Senioren und alle anderen Zufußgehenden sollen sich auf dem Gehweg bewegen können, ohne einer Gefährdung durch Fahrzeuge ausgesetzt zu sein. Mit der Anordnung legalen Gehwegparkens wird der Gehweg dieser Schutzfunktion beraubt. Aus dem Gehweg, wird ein Parkplatz. Es sind deshalb nicht nur bauliche, sondern vor allem straßenverkehrsrechtliche Voraussetzungen einzuhalten, damit Parken auf einem Gehweg überhaupt erlaubt werden kann. So spielt die verbleibende Restbreite des Gehwegs eine große Rolle, obwohl nirgends in Metern festgeschrieben ist, wie breit sie sein muss. Die aktuelle Rechtsprechung definiert die „Behinderung des Fußverkehrs“ so: Ein ungehinderter Begegnungsverkehr zweier Fußgänger, auch solcher mit Kinderwagen, ist nicht mehr möglich. Fast identisch ist die Aussage zu Mindestbreiten, mit denen die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festlegt, wann „Parken auf Gehwegen“ angeordnet werden darf: „Das Parken auf Gehwegen darf - 3 - nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt.“ Für Verkehrszeichen gibt es keinen Bestandsschutz. Ganz im Gegenteil: Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen und dabei „die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen“. Also auch für einen reibungslosen Ablauf des Fußgängerverkehrs. An den meisten Stellen, an denen man Fahrzeuge auf einem Gehweg parken sieht, sucht man jedoch das Verkehrszeichen 315 oder zumindest eine Bodenmarkierung vergeblich. Hier wird auf dem Gehweg geparkt, obwohl die Erlaubnis fehlt. Für die rechtliche Darstellung müssen wir also unterscheiden zwischen dem zulässigen Parken auf einem Gehweg und dem illegalen Parken, auch wenn es Fußgängern egal sein dürfte, warum ihnen ein Teil ihres Verkehrs-, Aufenthalts- und Schutzraums weggenommen wird. In diesem Antrag beschränken wir uns hauptsächlich auf das angeordnete also legale Gehwegparken. Mit freundlichen Grüßen HP Fischer gez. Denis Badorf Fraktionsvorsitzender Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0726/2023
- Typ
- Antrag nach § 3 BV8 (Linke)
- Datum
- 25.04.2023
- Erstellt
- 25.04.2023 14:07