Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schwanitz betr.: "Verträge zum Nachpflanzen von Bäumen"
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 4049/2019 vom 22.11.2019
Stand: Am 10.12.2019 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/671/4 Vorlagen-Nummer 22.11.2019 4049/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2019 Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schwanitz betr.: „Verträge zum Nachpflanzen von Bäumen“ (Rechnungsprüfungsausschuss am 24.09.2019 – TOP 8.3) Frage: Herrn Schwanitz berichtet, ihm sei zugetragen worden, dass das Grünflächenamt, wenn es Bä u- me nachpflanzt bzw. nachpflanzen lässt, Verträge mit Firmen schließe, dass wenn diese gekau f- ten Bäume nach einer gewissen Zeit nach Einpflanzung absterben, die Firma die Kosten für e i- nen Ersatzbaum tragen müsse bzw. einen neuen einpflanzen würde. Dies sei besonders intere s- sant, weil derzeit viele Bäume mangels Wasser absterben würden. Er hätte gerne einen Bericht darüber, wie dies vertraglich geregelt ist, wie die Stadt eine eventuelle Anwuchsgarantie nachhält und ob die Firmen die Bäume tatsächlich auch ersetzen oder ob die Stadt Köln doch die Kosten selber tragen müsse. Antwort der Verwaltung: An die Pflanzung eines Baumes schließt die Fertigstellungspflege, geregelt in DIN 18916, bis zum folgenden 30.09. an. Mit der folgenden Abnahme ist der Anwachserfolg festzustellen. Ist dieser nicht gegeben, ist die Pflanzung in der Regel durch den Auftragnehmer (AN) zu seinen Lasten zu ersetzen. Eine Ausnahme bestünde z.B., wenn der AN die vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht hat und die Ursache für den ausbleibenden Anwachserfolg nachweislich in der Baumschule läge. Auf die Fertigstellungspflege folgt die Entwicklungspflege, die in DIN 18919 geregelt ist und der Erzie- lung eines funktionsfähigen Zustandes des Baumes dient. Sie wird in der Regel für zwei Jahre ver- einbart und endet mit der Abnahme der Pflegeleistungen. Der AN kann ersatzpflichtig werden, wenn ihm nachzuweisen ist, dass er der Pflege nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Stirbt ein Baum trotz fachgerecht durchgeführter Entwicklungspflege ab, kann dies nicht dem AN angelastet werden. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf
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