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4049/2019

Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schwanitz betr.: "Verträge zum Nachpflanzen von Bäumen"

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 22.11.2019

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 10.12.2019, TOP 2.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2145 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/67/671/4 
 
Vorlagen-Nummer  22.11.2019 
 4049/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2019 
 
Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Schwanitz betr.: „Verträge zum 
Nachpflanzen von Bäumen“ (Rechnungsprüfungsausschuss am 24.09.2019 – TOP 8.3) 
 
Frage: 
Herrn Schwanitz berichtet, ihm sei zugetragen worden, dass das Grünflächenamt, wenn es Bä u-
me nachpflanzt bzw.  nachpflanzen lässt, Verträge mit Firmen schließe, dass wenn diese gekau f-
ten Bäume nach einer gewissen Zeit nach Einpflanzung absterben, die Firma die Kosten für e i-
nen Ersatzbaum tragen müsse bzw. einen neuen einpflanzen würde. Dies sei besonders intere s-
sant, weil derzeit viele Bäume mangels Wasser absterben würden. Er hätte gerne einen Bericht 
darüber, wie dies vertraglich geregelt ist, wie die Stadt eine eventuelle Anwuchsgarantie nachhält 
und ob die Firmen die Bäume tatsächlich auch ersetzen oder ob die Stadt Köln doch die Kosten 
selber tragen müsse.  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
An die Pflanzung eines Baumes schließt die Fertigstellungspflege, geregelt in DIN 18916, bis zum 
folgenden 30.09. an. Mit der folgenden Abnahme ist der Anwachserfolg festzustellen. Ist dieser nicht 
gegeben, ist die Pflanzung in der Regel durch den Auftragnehmer (AN) zu seinen Lasten zu ersetzen. 
Eine Ausnahme bestünde z.B., wenn der AN die vereinbarten Leistungen vollumfänglich erbracht hat 
und die Ursache für den ausbleibenden Anwachserfolg nachweislich in der Baumschule läge.  
 
Auf die Fertigstellungspflege folgt die Entwicklungspflege, die in DIN 18919 geregelt ist und der Erzie-
lung eines funktionsfähigen Zustandes des Baumes dient. Sie wird in der Regel für zwei Jahre ver-
einbart und endet mit der Abnahme der Pflegeleistungen. Der AN kann ersatzpflichtig werden, wenn 
ihm nachzuweisen ist, dass er der Pflege nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Stirbt ein 
Baum trotz fachgerecht durchgeführter Entwicklungspflege ab, kann dies nicht dem AN angelastet 
werden.  
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

10.12.2019 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4049/2019
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
22.11.2019
Erstellt
19.11.2019 15:05