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V/0059/2019

67. Änderung FNP - Bebauungsplan Nr. 577 - Kenntnisnahme der Entwürfe zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 25.01.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 16.05.2019, TOP 6.9

V-0059-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

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Anlage A

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V-0059-2019-Anlage-2-FNP-Plan

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V-0059-2019-Anlage-4-B577-Planverkleinerung

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Berichtsvorlage

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V-0059-2019-Anlage-3-FNP-Begruendung

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V-0059-2019-Anlage-5-B577-Textliche-Festsetzungen

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V-0059-2019-Anlage-6-B577-Begruendung

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V-0059-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung

10434 Zeichen

Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 
N i e d e r s c h r i f t
über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit  
zum 
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stadtbezirk: Mün ster - Hiltrup 
Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB zum Bebau-
ungsplanvorentwurf Nr. 577 
Zeit: 28.04.2016, 18:00 - 19.45 Uhr 
Ort: Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal 
Teilnehmer: ca. 50 Bürgerinnen und Bürger 
Leitung der Bürgeranhörung: Herr Bezirksbürgermeister Schmidt 
Vertreter der Verwaltung: Frau Benson und Herr Winter, Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, Verkehrsplanung  
Nach Begrüßung und Einführung durch den Bezirksbürgermeister Schmidt erfolgte die Erläute-
rung der Planung.  
Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll 
die
 planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten 
schaffen, die zum Teil öffentlich gefördert bzw. förderfähig errichtet werden sollen. Mit der Er-
richtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau 
in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden.  
Gleichzeitig soll optional im Norden des Plangebiets eine Kindertagesstätte realisiert werden. 
Das Plangebiet wird über die Straße „Zur Vogelstange“ an das bestehende Straßennetz ange-
bunden.  
In Richtung Süden zur Bezirkssportanlage ist vom öffentlichen Haupterschließungsstich abge-
hend eine Anbindungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer (innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche) vorgesehen, die an vorhandene Wegebeziehungen anknüpft.  
Die Auswirkungen des Sport- und Straßenlärms auf die geplante Wohnbebauung wurden gut-
achterlich geprüft.  
Der nächste Beteiligungsschritt für die Öffentlichkeit ist die Offenlegung des Plans, die voraus-
sichtlich im Herbst 2016 durchgeführt wird. Mit dem Satzungsbeschluss ist frühestens im Früh-
jahr 2017 zu rechnen, so dass nach Herstellung der Erschließung mit der Vermarktung der 
Baugrundstücke voraussichtlich in 2018 begonnen werden kann.  
Anschließend erteile Bezirksbürgermeister Schmidt den Bürgerinnen und Bürgern das Wort: 
Warum soll genau auf dieser Wiese ein Baugebiet entstehen und die Fläche dadurch versiegelt 
werden? 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungs-
neubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Pro Jahr sind etwa 2000 Wohneinheiten 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0059/2019

Bebauungsplanentwurf Nr. 577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 
nötig. Das Baulandprogramm der Stadt Münster 1 sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, 
ab
er auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der 
Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann.  
Wäre auf der Fläche des ehemaligen Klärwerks an der Malteserstraße eine Bebauung möglich? 
Die Fläche steht zurzeit für eine Umwidmung nicht zur Verfügung. 
Warum sollen nur Mehrfamilienhäuser und nicht auch zum Teil Einfamilienhäuser entstehen? 
Das mögliche Baugebiet in Hiltrup südlich Pfarrer-Ensink-Weg sieht gemäß Baulandprogramm 
200 Einfamilienhäuser vor.  
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine Mehrfa-
milienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Zudem gibt das Baulandprogramm eine Ziel-
Kapazität von 50 Wohneinheiten vor.  
Wie werden die Müllentsorgung und eine Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf den engen Stra-
ßen gewährleistet?  
Die Müllfahrzeuge fahren nicht in die geplanten Wohnwege, sondern befahren lediglich den 
Haupterschließungsstich, der für diesen Zweck ausreichend dimensioniert wird. Die Erreichbar-
keit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr ist ebenfalls gesichert.   
Wieviel öffentlich geförderter Wohnraum soll entstehen? 
Mindestens 1/3 aller Wohneinheiten sollen im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet 
werden. Ein weiteres Drittel soll so errichtet werden, dass die Ausstattung und Größe der Woh-
nungen den Wohnungsbauförderbestimmungen entspricht.  
Im Umfeld des geplanten Baugebietes sind bereits Kindertagesstätten vorhanden. Warum soll 
auch hier eine Kindertagesstätte entstehen? 
Das Jugendamt hat angesichts der zu erwartenden Bevölkerungszuwächse einen Bedarf ge-
meldet, der durch die bestehenden Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann.  
Wäre es möglich, die Kindertagesstätte weiter südlich Richtung Sportanlage zu errichten? 
Der Standort im Norden des Plangebietes wurde vorgeschlagen, um Bring- und Abholverkehr 
nicht durch das gesamte Plangebiet zu ziehen. Eine weitere Prüfung wird zugesagt.  
Ist eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung in der nördlichsten Zeile angrenzend an die 
vorhandene Einfamilienhausbebauung ein realistischer Wunsch? 
Auch wenn die eingangs erläuterten Zielvorgaben diesem Wunsch nicht entsprechen, wird eine 
entsprechende Prüfung zugesagt.  
Der Abstand zu der vorhandenen Bebauung ist zu klein. Kann dieser vergrößert werden? 
Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grundstücksgrenze der den vorhandenen Privat-
grundstücken bis zur geplanten Bebauung (5,5 m + 6 m GFL-Fläche + 5 m Stellplatz + 2 m 
Vorgarten), ist ein im baurechtlichen Sinn ausreichender Abstand gewährleistet. Es wird erneu-
te Prüfung zugesagt.  
Insbesondere nach der Regenflut in 2014, kam das Wasser aus der Kanalisation nach oben. Ist 
für eine ausreichende Entwässerung gesorgt?  
Das Schmutzwasser wird nach Norden (Zur Vogelstange), das Regenwasser nach Süden in 
Kanäle geleitet, die ausreichend dimensioniert sind. Probleme im Fall von „Jahrhundertereignis-
sen“ können nicht gänzlich ausgeschlossen werden.  
1 http://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung.html

Bebauungsplanentwurf Nr. 577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 
Das Verkehrsaufkommen im Umfeld des geplanten Wohngebietes ist bereits jetzt kritisch. 
Durch das neue Baugebiet ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten, gleichzeitig wird 
derzeit an der Malteserstraße ein Wohngebiet entwickelt. Insbesondere aus dem angrenzenden 
Waldstück kommt der Schülerverkehr, auf dem Nimrodweg gibt es bereits jetzt viele parkende 
Fahrzeuge. Ein Verkehrsgutachten ist notwendig. Was kann hier getan werden?  
Es wird zugesagt, die geschilderte Verkehrsproblematik mit den zuständigen Fachleuten der 
Verwaltung erneut zu prüfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan kei-
ne verkehrsregelnden Maßnahmen getroffen werden können.  
Ist eine Erschließung von Süden (über den vorhandenen Fußweg / Feuerwehrzufahrt auf dem 
Sportgelände) möglich? 
Neben alternativen Bebauungsmöglichkeiten wurden auch alternative Erschließungskonzepte 
im Vorfeld geprüft. Insbesondere wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Grünanlage ist 
diese Variante problematisch. Eine erneute Prüfung wird zugesagt.   
Wie sind die westlichen Häuser erschlossen, da die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) 
versehene Fläche nicht bis auf das Grundstück reicht? 
Die GFL-Fläche ist ein privater Wohnweg, der sich im Gemeinschaftseigentum der zukünftigen 
Grundstückseigentümer befinden wird. Die Belastung mit einem Geh- und Fahrrecht ist nur bis 
zur Grundstücksgrenze des ganz im Westen liegenden Gebäudes erforderlich. Ab dieser Gren-
ze (im Bebauungsplanvorentwurf rot eingestrichelt) wird die Zufahrt auf eigenem Grundstück 
angelegt . 
Ist die Fläche ein Landschaftsschutzgebiet? 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. [nachträgliche Ergänzung: Die 
nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete „Hohe Waard“ südlich des Dortmund-Ems-Kanals 
und Vennheide nördlich der Amelsbürener Straße befinden sich in etwa 1,4 km Entfernung zum 
Plangebiet.] 
Werden die vorhandenen Bäume erhalten? 
Die Stadt Münster hat keine Baumschutzssatzung, die Bäume beispielsweise ab einem be-
stimmten Stammdurchmesser schützt. Dennoch sollen trotz der geplanten Erschließungsstraße 
und der damit zusammenhängenden Fällung von Einzelbäumen die raumprägenden Bäume er-
halten bleiben. Daher werden im Bebauungsplanvorentwurf drei Bäume als zu erhalten festge-
setzt. Im festgesetzten Verkehrsgrün können weitere Bäume und Sträucher erhalten werden. 
Bleibt der vorhandene Grünstreifen zwischen Plangebiet und der östlich angrenzenden Mehr-
familienhausbebauung erhalten? 
Um den Grünstreifen zu schützen, ist die Haupterschließungsstraße weiter westlich geplant. 
Der dadurch freigehaltene, im Bestand durch Bäume und Sträucher geprägte Bereich, ist als 
Verkehrsgrün festgesetzt und soll erhalten werden. Lediglich ein kleiner Teilbereich wird für die 
Anlage von sechs Besucherstellplätzen benötigt.  
Die Fläche für das geplante Baugebiet ist eine schützenswerte Fläche. Durch die Auswirkungen 
der Bebauung wird das Biotop leiden. Wie ist der Artenschutz gesichert? 
Das Baugebiet ist ein Kompromiss zwischen Wohnen und Biotopschutz. Die zu erwartenden 
Eingriffe in dieses Biotop (durch angrenzende Versiegelung) sind soweit minimiert worden, dass 
sie mit dem Schutzziel des § 62 LG NRW vereinbar sind.  
Derzeit wird ein Artenschutzgutachten erarbeitet, das die Belange des Artenschutzes vertiefend 
prüft.

Bebauungsplanentwurf Nr. 577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 
Der Flächennutzungsplan stellt noch keine Wohnbaufläche dar. Wird der Flächennutzungsplan 
geändert? 
Da das Verfahren des Bebauungsplans gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren 
durchgeführt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der „Anpassung“ geändert. Ein ge-
sondertes Änderungsverfahren ist daher nicht erforderlich.  
Wird die Nutzung der Vogelstange des Schützenvereins durch die Planung beeinträchtigt? 
Nein. Die Vogelstange befindet sich außerhalb des Plangebietes und deren Nutzung wird durch 
die Planung nicht eingeschränkt.  
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bedankt sich Herr Schmidt bei den Vertre-
tern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der 
Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. gez. 
Herr Schmidt 
Bezirksbürgermeister 
gez. 
Frau Benson 
Protokollführerin

Anlage A

1731 Zeichen

Anlage A zur V/0059/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Hiltrup und der Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche 
Auslegung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans im Bereich des geplanten 
Wohngebiets südlich der Straße Zur Vogelstange in Hiltrup informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errich-
tung von etwa 60 Wohneinheiten, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. 
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs-
plan als auch Bebauungsplan).  
 
Der Bebauungsplanentwurf hat im Jahr 2017 bereits öffentlich ausgelegen. Eine notwendige Um-
stellung des Planverfahrens und inhaltliche Änderungen machen nun eine erneute öffentliche Aus-
legung des Bebauungsplans und parallel dazu die öffentliche Auslegung der Flächennutzungs-
planänderung erforderlich. Im weiteren Verfahren wird der Rat dann über die zur Öffentlichkeitsbe-
teiligung eingegangenen Stellungnahmen entscheiden und schließlich die abschließenden Be-
schlüsse zu den Plänen fassen.  
 
Finanzierung 
Für den Kanal- und Straßenbau werden aktuell 680.000 € veranschlagt.  
Einnahmen können durch die Veräußerung der Grundstücke erzielt werden. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig  
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0059-2019-Anlage-2-FNP-Plan

409 Zeichen

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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
N
Plan zur 67. Änderung
des Flächennutzungsplans
Hiltrup - Südlich Zur
Vogelstange / Westlich
Westfalenstraße
Stand: 17.01.2019M. 1:15.000
Änderungsbereich
W Wohnbaufläche
Grünflächen
Parkanlage
KindergartenK
Flächen für den Gemeinbedarf
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0059/2019

V-0059-2019-Anlage-4-B577-Planverkleinerung

618 Zeichen

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 14 m
18 m
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8 m
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6 m
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WAWA
 59,10
3ODQYHUNOHLQHUXQJ0D‰VWDEBebauungsplan Nr. 577
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0059/2019

Berichtsvorlage

6751 Zeichen

V/0059/2019 
V/0059/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in 
den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich 
Westfalenstraße 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
2. Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung 
[Wohngebiet] 
 
 
Beratungsfolge 
 
   21.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 67.  Änderung des Flächennutzungsplans öffent-
lich auszulegen und den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr.  577 erneut öffentlich 
auszulegen.  
 
 
Ausgangslage / bisheriges Planverfahren:  
Der Bebauungsplan Nr.  577: Hiltrup  – Südlich Zur Vogelstange  / Westlich Westfalenstraße soll die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von etwa 
60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von 
Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen 
Rechnung getragen werden. Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebaulich 
sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Der Ortsrand der Siedlungsfläche wird durch 
das neue Baugebiet städtebaulich sinnvoll arrondiert.  
In der S tadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum. 
Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60  % der entstehenden Nettowohnflä-
che als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum realisiert werden.  
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgehalten we r-
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
14.02.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Göpfert 
Frau Terhechte 
Herr Husmann 
Telefon:  
492 61 98 
492 61 32 
492 61 94 
Goepfert@stadt-muenster.de 
Terhechte@stadt-muenster.de 
Husmann@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0059/2019 
den. Die Fläche ist so dimensioniert, dass eine drei - bis viergruppige Anlage untergebracht werden 
könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.  
Das Plangebiet ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster am 04.07.2018 beschlossenen „For t-
schreibung des Baulandprogramms 2018-2025“ (siehe Vorlage Nr. V/0207/2018).  
Am 28.04.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB in Form einer 
Bürgeranhörung statt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 17.05.2017 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gefasst.  
Vor der ersten Offenlage war der Bebauungsplan sowohl in der BV Hiltrup als auch im ASSVW in der 
politischen Diskussion: Im ASSVW wurden verschiedene Bebauungsmöglichkeiten, darunter auch ein 
Bürgerplan mit Erschließung von Süden, hinsichtlich der Erschließung, der Bautypen, der Beba u-
ungsdichte vorgestellt und schließlich di e vorliegende Variante bestehend aus II -geschossiger Mehr-
familienhausbebauung mit etwa 60 WE für die Offenlage bestimmt.  
Der Planentwurf lag vom 04.09. bis zum 04.10.2017 öffentlich aus. 
Neue Aspekte / schärfende Änderungen von Verfahren und Planung zur geplanten erneuten Offenla-
ge:  
Nach den eingegangenen Anregungen sowohl aus der Öffentlichkeit, von den Behörden und sonst i-
gen Trägern öffentlicher Belange als auch verwaltungsintern lagen einer Reihe wichtiger formaler wie 
inhaltlicher Anregungen im Verfah ren vor. Es mussten insofern in der Zwischenzeit eine Reihe von 
planungsrelevanten Themen noch einmal dezidiert rechtlich wie inhaltlich beleuchtet werden - so die 
Frage der Störfallbetroffenheit  (BASF), erschließungsoptimierende Aspekte des Gebietes im D etail 
sowie Aspekte der Nutzungspalette und exakt zu bestimmenden Höhenlage im Gebiet (Entwäss e-
rung). 
Im Ergebnis stellt die  nunmehr zur erneuten Offenlegung vorgeschlagene und rechtlich wie inhaltlich 
optimierte Planung weder die Planungszielrichtung (Wohnen mit KiTa) noch die bisherige erschlie-
ßungsstrukturelle und städtebauliche Konzeption in ihren Nutzungen und Dichten in Frage. 
Im Überblick wird mit dieser Vorlage bewirkt, sowohl  das Verfahren als auch einzelne Festsetzungen 
im Plan zu modifizieren und zu verändern:  
 Aufgrund der auf fachliche Anregungen reagierenden, nochmaligen und vertiefenden inhaltlichen 
wie rechtlichen Betrachtung der Störfallbelange des auf dem BASF -Gelände gelegenen Störfal l-
betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet , erfolgt in deren Konsequenz und zur Erhöhung 
der Rechtssicherheit der Planung die Änderung des Verfahrens von §  13a BauGB in ein Vollve r-
fahren.  
In der Konsequenz wurden für die vorgeschlagene 2. Offenlegungsfassung eine Eingriffs-/ Aus-
gleichsbilanzierung, der Umweltbericht sowie die Änderung des Flächennutzungsplans ergänzend 
erforderlich; das bereits in 2016 erstellte Lärmgutachten wurde aktualisiert. 
 Resultierend aus einer Reihe von Anregungen aus der Bürgerschaft  fand eine Optimierung der 
Verkehrsanbindung an die Straße Zur Vogelstange und eine Erweiterung des Geltungsbereichs 
auf der Bestandsstraße im Einfahrtsbereich des Plangebiets statt (Einmündungsbereich – Breiten, 
Radien, Einsichtnahme).  
Ferner wurde das Maß der baulichen Nutzung und die Dachformen  in Bezug auf die Konkretisi e-
rung der Höhen geschärft, die Zulässigkeiten der Art der Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet 
beschränkt (d.h. ausnahmsweise zulässige Nutzungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen wie 
z.B. Tankstellen werden ausgeschlossen) und bestehende erhaltenswerte Baumstandorte realis-
tisch gesichert.  
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
Aufgrund der oben beschriebenen Umstellung der Verfahrensart und der Erweiterung des Plange-
biets sollte der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan angepasst werden. Die Umstellung des 
Planverfahrens von § 13a BauGB in ein Vollverfahren macht zudem die Einleitung eines FNP-

- 3 - 
V/0059/2019 
Änderungsverfahrens erforderlich. Daher ergeht parallel zu dieser Vorlage eine entsprechende Be-
schlussvorlage an den Rat (V/0058/2019). 
 
 
I.V.  
 
gez. 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Protokoll der Bürgeranhörung  
2. Plan zur 67. FNP-Änderung 
3. Begründung zur 67. FNP-Änderung 
4. Plan zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 (Verkleinerung)  
5. Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577  
6. Begründung zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577

V-0059-2019-Anlage-3-FNP-Begruendung

36932 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 12 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0059/2019 
Begründung   
zum Entwurf der 67. Änderung  
des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup  
in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West  
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................................. 3 
3.2  Immissionsschutzrechtliche Belange ......................................................................................... 4 
4  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 4 
4.1  Wohnbaufläche ........................................................................................................................... 4 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................................... 4 
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 4 
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5 
5.1  Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 5 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................. 5 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 5 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 6 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ....................................................... 11 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 11 
5.7  Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 11 
5.8  Zusammenfassung ................................................................................................................... 12 
6  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 12 
6.1  Altlasten / Altlastverdachtsflächen ............................................................................................ 12 
6.2  Bodendenkmäler ...................................................................................................................... 12 
1  Planungsanlass und Planungsziele  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Beding ung für eine hohe 
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Für den Bereich Hiltrup – 
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll en die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Fläche 
liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entf ernung zum 
Stadtbereichszentrum.  
Mit der 67. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) soll die bisher dargestellte Grünfläche 
mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A  und Sportplatz in eine 
Wohnbaufläche umgewidmet werden, um sie der erforderlichen Wohnbauentwicklung 
zuzuführen. Mit der vorgesehen Planung soll dem anhaltenden Bedarf nach Wohnraum  in 
Münster Rechnung getragen werden. Außerdem s chließt der geplante Wohnungsbau 
städtebaulich sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Mit der Änderung des 
Flächennutzungsplans wird eine städtebaulich verträgliche Arrondierung für die 
Siedlungsentwicklung entlang der Westfalenstraße (B 54) gesichert. Damit leistet der Stadtteil

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 12 
Hiltrup einen Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Bedarfs an neuen 
Wohnbauflächen. 
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des  aktuellen Baulandprogramms 
2018-2025 (vgl. V/0207/2018). Die Baureife des Gebietes ist für das Jahr 2020 vorgesehen.  
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)  
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster  selbst ein weiteres 
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den 
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr 
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des 
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass 
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf B rachflächen, im 
Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen.  Dieser Wert wurde in der 
Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche 
Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen 
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu 
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern 
ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. 
Im Baulandprogramm 2018- 2025 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der 
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht 
festgelegt.  
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer 
bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem Hintergrund der 
dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf 
Innenbereichsflächen zu  fokussieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist vorgesehen, dass 
auch in Außenstadtteilen – wie im Stadtteil Hiltrup –  eine gemischte Wohnstruktur mit Ein- und 
Mehrfamilienhäusern realisiert wird.  
Die vorliegende Planung zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Münster-
Süd, im Stadtteil Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist bereits 
überwiegend im aktuellen Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
für eine Siedlungsentwicklung dargestellt.  
Insgesamt entspricht sie daher den Anforderungen des §  1 a BauGB, mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen.  
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und 
vorhandene Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im 
Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der 
                                                
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 sowie Beschluss zur Fortschreibung 
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0207/2018) und die Bestätigung der Zielzahlen im Rahmen der 
Planungswerkstatt 2030 (vgl. V/0200/2018).

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 12 
freien Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine 
bedeutenden Funktionen.  
Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der 
Änderungsbereich Teil des Gr ünzuges Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die 
Funktion als lokaler  Grünzug durch Hiltrup übernimmt. Mit Betrachtung des Verlaufs und der 
Ausdehnung des Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Bebauung in einer 
Randlage des an dieser Stelle weit ausgedehnten Bereichs des Grünzuges befindet, der sich in 
nördlicher Richtung hin verjüngt. Des W eiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als 
„vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ dargestellt, weil für den Bereich der rechtskräftige 
Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “ 
gilt. Dieser setzt den Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft fest. 
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante Wohnbebauung kann daher als zu 
vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. 
Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer 
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper.  Das Planvorhaben trägt baubedingt 
nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit 
Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgas emissionen bei. Eine besondere 
Anfälligkeit des Vorhabens  gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der 
Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Über schwemmungsbereiche, so dass 
baubedingte erhebliche Auswirkungen -  z.B. durch einen etwaigen Verlust von 
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind. 
2  Änderungsbereich  
Der vorliegende FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Hiltrup und ist  
 im Norden durch Einfamilienhäuser südlich der Straße Zur Vogelstange, 
 im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange 
und  
 im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen  
begrenzt. 
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung  
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat 
Münster aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen 
Teilplan Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der 
Änderungsbereich überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) gilt es bei 
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte  Darstellung des FNP mit den 
Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese 
mit Schreiben vom 23.10.2015 die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumor dnung 
bestätigt.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 12 
3.2  Immissionsschutzrechtliche Belange  
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich der Betriebsbereich der BASF 
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 
hat das Unternehmen UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen 
Abstands für den Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem 
Gesichtspunkt des § 50 BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte 
anhand des Leitfadens KAS -182 der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten kommt 
zu dem Ergebnis , dass  der angemessene Abstand zum Betriebsbereich auf Grundlage des 
ERPG-2-Wertes bei 410 m  liegt. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bzw. dem 
Landesamt für Natur, Umwel t und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wurde 
zusätzlich zum ERPG-2-Wert auch der AEGL-Wert als konservativer Beurteilungswert ermittelt. 
Auf dieser Grundlage beträgt der angemessene Abstand zum Betriebsbereich 863 m.  
Der Gutachter emp fiehlt in Anlehnung an den Leitfaden KAS -18 den ERPG -2-Wert als 
Bezugsgröße für die Berechnung des angemessenen Abstandes, der 410 m beträgt. Der 
Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der 
engsten Stelle bei ca.  600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort einer möglichen Störung) , 
somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes. 
Südöstlich der geplanten Wohnnutzung befindet sich die „Sportanlage Hiltrup- Süd“. In einem 
Schalltechnischen Gutachten wurden unter anderem die auf die geplante Wohnbebauung 
einwirkenden Sportlärmimmissionen dieser Sportanlange ermittelt und bewer tet. Im Ergebnis 
liegen die errechneten Immissionsbelastun gen, die mit der Nutzung der „Sportanlage Hiltrup -
Süd“ einhergehen, unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwer te gemäß 18. BImSchV
3. 
Somit ist auch mit  der Umsetzung de r geplanten Wohnbebauung im hier vorliegenden 
Änderungsbereich ein geordneter Spielbetrieb zu den bisherigen Betriebszeiten sichergestellt. 
4  Änderungsinhalte  
4.1  Wohnbaufläche  
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit den 
Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A  und Sportplatz dar. Mit der vorliegenden 
67. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Planbereich zukünftig als Wohnbaufläche 
dargestellt. 
4.2  Flächen für den Gemeinbedarf  
4.2.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten  
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen 
für eine Kindertag esstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur 
67. Änderung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt. 
                                                
2 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und 
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“  
3 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
(Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 12 
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB  
5.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad 
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die 
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen –soweit nicht anders 
angegeben- auf dem Umweltkataster der Stadt Münster  (http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster). 
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen: 
 Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung 
 Ökoplanung münster (2016): Faunistischer Fachbeitrag und artenschutzrechtliche 
Prüfung (ASP) - Fledermäuse 
 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018): Schalltechnische Untersuchung  
 UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 
50 BImSchG 
5.2  Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung  
Die 67. Änderung verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1 ha Größe die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohngebietes zu schaffen. Die Änderung tritt 
an die Stelle einer bisherigen Grünfläche (Parkanlage).  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan teilweise als Allgemeiner 
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und 
Agrarbereiche. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen 
Landschaftsplans. Im bislang geltenden Bebauungsplan Nr.  272 „Hiltrup - Westfalenstraße / 
Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“  ist der Änderungsbereich überwiegend als 
landwirtschaftliche Fläche und untergeordnet als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen: 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche 
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in 
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie) 
- DIN 18.005, Anlage 1  
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- 39. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und 
geschützte Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB)  
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 12 
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein -Westfalen  
(Bodendenkmale) 
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union 
oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen 
Rechnung tragen. Auf kommunaler Ebene sind diesbezüglich insbesondere die Zielsetzungen 
der Umweltdaten Münster (Stand: 2014/2015) heranzuziehen. 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im 
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 4. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die 
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ge ringe Erheblichkeit der Planung ergeben 
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1). 
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert. 
 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
Mensch / 
menschliche 
Gesundheit 
- Vorwiegend 
landwirtschaftliche 
Brachfläche im Bereich der 
geplanten Wohnbebauung. 
- Nördlich und östlich 
angrenzende  
Wohnbebauung (Einfamilien- 
und 
Mehrfamilienhausbebauung).  
- Vorhandene Sportanlagen 
südöstlich des geplanten 
Wohngebietes. 
- Betrieb, der den erweiterten 
Pflichten der Störfall-
Verordnung unterliegt, in 
ca. 600 m Entfernung 
(Südost). 
- Lärmimmissionen durch 
Verkehrs- und Sportlärm 
wurden im Rahmen eines 
Gutachtens zum 
Bebauungsplan geprüft. 
Maßgebliche 
Lärmimmissionen treten nicht 
auf. 
 
- Der angemessene Abstand 
zum Betriebsbereich beträgt 
je nach Bewertungsansatz 
zwischen 410 m und 863 m. 
Der Abstand wird bei 
konservativer Betrachtung 
nicht eingehalten. 
 
Tiere /  
Pflanzen / 
biologische 
Vielfalt 
- Im Änderungsbereich feuchte 
Grünlandbrache mit 
randlichen Gehölzstreifen und 
älteren Einzelbäumen 
- Eingriff in Natur und 
Landschaft, Verlust der 
Biotopfunktion. Maßnahmen 
zum Ausgleich von Eingriffen 
 
                                                
4 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr.2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten, 
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. 
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des 
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 12 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
(Eichen). 
- Gesamtfläche liegt innerhalb 
eines schutzwürdigen Biotops 
gemäß Kataster der LANUV 
(BK-4011-0020). 
Unmittelbar südlich 
angrenzendes geschütztes 
Biotop GB-4011-0069 (Nass- 
und Feuchtgrünland incl. 
Brachen). 
 
- Gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten 
bedeutsamer Lebensraum für 
Fledermäuse.  
 
 
 
- FFH-Gebiet und 
Vogelschutzgebiet Davert in 
ca. 1.900 m Entfernung 
südlich gelegen. 
in das Landschaftsbild 
werden im Zuge der 
verbindlichen Bauleitplanung 
konkretisiert. 
 
- Auswirkungen auf 
geschütztes Biotop sind im 
Zuge des 
Bebauungsplanverfahrens zu 
prüfen. 
 
- Vertiefte Artenschutzprüfung 
erfolgte im parallelen 
Bebauungsplanverfahren. 
Kein Hinweis auf Vorkommen 
verfahrenskritischer Tier- und 
Pflanzenarten. 
 
- Gebiete von 
gemeinschaftlicher 
Bedeutung (FFH-Gebiete) 
oder europäische 
Vogelschutzgebiete werden 
nicht berührt. 
 
Boden / Fläche 
 
 
 
 
 
 
- Überwiegend 
grundwasserbeeinflusste 
Sandböden (Gleypodsole) 
- Brach liegende, ehemalige 
landwirtschaftliche 
Nutzfläche; ehemals durch 
Grabensystem entwässert. 
- Keine schutzwürdige Böden. 
- Neuversiegelung im 
Außenbereich  
- Deutliche Aufschüttung zur 
Entwässerung des 
zukünftigen Baugebietes 
erforderlich. 
 
- Kein Hinweis auf Altlasten-/ 
Verdachtsflächen im 
Plangebiet. 
-  - 
Wasser 
 
- Lage zum überwiegenden 
Teil innerhalb des 
Münsterländer 
Kiessandzuges.  
- Sehr hohe 
Grundwasserneubildungsrate 
von 300 -360 mm/a (vgl. 
Umweltkataster Münster).  
- Der Grundwasserflurabstand 
liegt mit Werten zwischen 0,7 
- Versiegelung führt zur 
Minimierung der 
Grundwasserneubildung. 
 


67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 12 
Umweltbelang Beschreibung der heutigen 
Umweltsituation 
Prognose der 
Umweltauswirkungen 
Bewer-
tung * 
und 1,2 m relativ hoch. 
- Keine Oberflächengewässer. 
Klima / Luft 
 
 
- Freilandklimatop 
- geringe Luftbelastung 
- Lokal eng begrenzte, wenig 
erhebliche Auswirkungen  auf 
das Stadtklima (Änderung zu 
Siedlungsklimatop) . 
 
Klimaschutz/ 
Klimawandel 
- Landwirtschaftliche 
Brachflächen mit lokaler 
Relevanz für das Stadtklima. 
- Natürliche Senke für 
Niederschlagswasser. 
- Geringe Relevanz. 
 
 
- Maßnahmen zum Schutz vor 
Starkregenereignissen sind 
im Bebauungsplan zu klären. 
 
Landschaft - Durch Waldflächen 
umgrenzte Insellage im 
Freiraum. Naturnahe 
Ausprägung des 
Landschaftsraumes in 
Siedlungsnähe. 
- Geplante 
Siedlungserweiterung liegt 
innerhalb des in der 
Grünordnung Münster 
festgelegten Grünzuges 
Vennheide-Davert. 
 
- Maßnahmen zum Ausgleich 
von Eingriffen in das 
Landschaftsbild sind im Zuge 
der weiteren 
Bauleitplanverfahrens zu 
konkretisieren. 
 
Sach- und 
Kulturgüter  
- Ehemals landwirtschaftlich 
genutzte, heute vernässte 
Nutzfläche.  
- Keine bekannten Denkmäler. 
- Keine relevante 
landwirtschaftliche 
Produktionsfläche betroffen. 
 
 
Wechselwirkun
gen 
- Boden- /Gewässer- / 
Biotopfunktionen. 
- Verlust von Lebensräumen 
mit Anpassung an feuchte 
Lebensräume. 
 
Bewertung:  
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv) 
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung  
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat ca. 25.900 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfall en auf Hiltrup- Mitte ca. 
10.000 EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene 
landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland) bestimmt.  
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem 
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des 
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 12 
Lärmimmissionen: 
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen der benachbarten Sportanlagen ausgesetzt. Mit 
der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m 
Entfernung in östlicher Richtung.  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden 
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 
2018). Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkung sbereich der Westfalenstraße 
(B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005. Auch 
hinsichtlich des Sportlärms wird der zulässige Immissionsrichtwert nicht überschritten. 
Luftschadstoffe: 
Für Hiltrup -Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend  
der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind 
nicht zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten 
Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte 
Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor. 
Störfälle: 
Gemäß §  50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( BImSchG) „sind bei raumbedeutsamen 
Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander 
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des 
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene 
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], 
so weit wie möglich vermieden werden“. 
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den 
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen 
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für de n 
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens 
KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene A bstand 
zum Betriebsbereich bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze 
des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen 
Ort einer möglichen Störung) , somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen 
Abstandes.  
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend 
von dieser Konvention der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies würde 
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m bedeuten, so dass in diesem Fall das geplante 
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt. 
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von 
vornherein unzulässig. „Die Richtl inie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten 
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht 
störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art 
(„sozioökonomische Faktoren“) -  für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom 
20.12.2012 -BVerwG 4 C 11.11)

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 12 
Erholung/ Grünordnung Münster: 
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur 
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.  
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den 
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche 
beschränkt. 
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt  
Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt e auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft,  Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze 
11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten Arten 
festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als planungsrelevante Arten jeweils ein 
Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. Hinsichtlich der Fledermausfauna 
wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, 
Zwergfledermaus). Verfahrenskritische Arten wurden weder für die Vogelwelt noch für die 
Gruppe der Fledermäuse festgestellt. Artenschutzbelange stehen der Planänderung somit nicht 
grundsätzlich entgegen. Im weiteren Planverfahren erfolgt eine vertiefte Artenschut zprüfung, 
um ggf. Vermei dungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für planungsr elevante Arten zu 
identifizieren.  
Eingriff in Natur und Landschaft 
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als 
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt 
sich um eine st ellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit 
randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier - und Pflanzenwelt 
auch als Trittstein im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Aufgrund der Hochwertigkeit der 
Fläche für den Naturhaushalt ergibt sich erhöhtes Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur 
und Landschaft. Entsprechende Ausgleichsflächen stehen im Stadtgebiet von Münster zur 
Verfügung. 
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW 
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB -
4011-0069 (Nass - und Feuchtgrünland incl. Brachen) an den Änderung sbereich an. Eine 
unmittelbare Betroffenheit des Biotops ist durch die Änderung nicht gegeben. Maßnahmen zur 
Vermeidung von konkreten Beeinträchtigungen sind im weiteren Planverfahren zu 
konkretisieren.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 12 
Schutzgüter Boden / Wasser  
Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen, die im geltenden 
Bebauungsplan bislang überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden und 
sich damit quasi im Außenbereich befinden. Die geplante Darstellung  führt zu einer 
geringfügigen Erweiterung gegenüber der bislang erfolgten Darstellung des  
Flächennutzungsplans. Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die 
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der 
Neuplanung ist allerdings als gering zu bezeichnen. 
Die künftige Überbauung betrifft ein Gebiet mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate. Die 
Grundwasserneubildung wird somit eingeschränkt. Für das sehr hoch anstehende Grundwasser 
ergibt sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, z.B. durch baubedingte Verunreinigungen. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Schutzgut Landschaft 
Durch die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Flächen innerhalb des in der 
Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennhei de-Davert überplant. Gemäß der vom 
Rat der Stadt beschlossenen Umweltdaten 2014/2015 ist es das Ziel der Stadt Münster, 
bauliche Eingriffe in das Grünsystem vollständig zu vermeiden.  Die geplante Wohnbaufläche 
reicht ca. 100 m in den Grünzug herein, der in diesem Bereich derzeit eine Gesamtbreite von 
ca. 300 m aufweist. 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)  
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplanes ist absehbar von einer 
unveränderten Nutzung der Fläche auszugehen.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht 
gezogen werden müssten, drängen sich nicht auf.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring- Maßnahmen 
vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen 
Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des 
Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§  4 
Abs. 3 BauGB).  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten M ünster 
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels 
geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen 
Umweltstandards, z.B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des 
Grünsystems in Münster nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in 
Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.

67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster 
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West 
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 12 
5.8  Zusammenfassung  
Durch die 67. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans im Stadtteil Hiltrup 
werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes am 
Ortsrand geschaffen.  
Durch die Nähe zum Standort der BASF Coatings GmbH  ergibt sich das Erfordernis, bei der 
Planung die Gefahr von Störfällen zu berücksic htigen. Bei konservativer Betrachtung befindet 
sich das geplante Wohngebiet innerhalb einer Zone, die als angemessener Abstand definiert 
ist. 
Mit der Planung sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der 
verbindlichen Bauleit planung auszugleichen sind. Grundsätzliche Belange des Artenschutzes 
stehen der Änderung nicht entgegen. Die Planung greift darüber hinaus in den in der 
Grünordnung Münster festgelegten Grünzug Vennheide-Davert ein.  
Im Sinne des Boden-  und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von 
Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der Neuplanung ist 
allerdings als gering zu bezeichnen.  Ebenso ist auch der Belang des Klimaschutzes bzw. der 
Anpassung an den Klimawandel aufgr und der Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches von 
untergeordneter Bedeutung. 
6  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise  
6.1  Altlasten / Altlastverdachtsflächen  
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen -
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet 
werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.  
6.2  Bodendenkmäler  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als 
Anlage zum Entwurf der 67.  Änderung des Flächennutzungsplans im 
Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup -Mitte und Hil trup-
West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

V-0059-2019-Anlage-5-B577-Textliche-Festsetzungen

4109 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 2 
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0059/2019 
Textliche Festsetzungen  
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /  
Westlich Westfalenstraße 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung 
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs.  3 BauNVO  ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).   
1.2  Traufhöhen 
Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut ( § 16 Abs. 2 
Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3  Ruhender Verkehr 
Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte 
Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unz ulässig. 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.4  Erhaltungsgebote 
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten 
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer 
Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5  m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr . 25 b 
BauGB).  
1.5  Anpflanzungsgebote  
Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte 
Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer 
Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5  m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr.  25 a 
BauGB).  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW)  
2.1  Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen 
Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist 
jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 2 
2.2  Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze 
zugewandten Eingrünung  (Hecken, Sträucher etc.)  zulässig. Diese sowie 
dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  
3  Hinweise  
3.1 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster  / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL-
Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.2 Immissionen  
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins 
Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infol ge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen.  
3.3 Freiflächenschutz  
Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei 
westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens mit 
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen.  
3.4 Artenschutz  
Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7  Tage vor dem 
Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene 
Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. 
geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen.  
3.5 Regenwasser 
Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen 
muss d ie Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über der Oberkante 
der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen.  
3.6 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzent rum „Planen und Bauen“ 
im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-0059-2019-Anlage-6-B577-Begruendung

68593 Zeichen

Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 22 
Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0059/2019 
Begründung  
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /  
Westlich Westfalenstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 1 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
2.1  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 2 
2.2  Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 2 
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 3 
3  Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 3 
3.1  Planungsziele ............................................................................................................................. 3 
3.2  Art  der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 3 
3.3  Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 3 
3.4  Überbaubare Grundstücksflächen .............................................................................................. 4 
3.5  Weitere Festsetzungen ............................................................................................................... 5 
3.6  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung ............................................................. 6 
3.7  Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 7 
3.8  Artenschutz ................................................................................................................................. 8 
3.9  Ausgleichsflächen ....................................................................................................................... 8 
3.10  Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 
3.11  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11 
3.12  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 11 
4. Umweltbericht .......................................................................................................................................... 11 
4.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 11 
4.2  Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 12 
4.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 12 
4.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 13 
4.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 13 
4.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 15 
4.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 18 
4.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 18 
4.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 18 
4.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 19 
4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 19 
4.5  Zusammenfassung ................................................................................................................... 19 
5  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20 
6  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 21 
7  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21 
1  Planungsanlass / Verfahren  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe 
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland.  Der Bebauungsplan Nr.  577: 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll  die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen.  Die Fläche liegt 
dabei am Siedlungsrand in fußläufiger Entfernung zum Stadtbereichszentrum.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 22 
Die Grundstücke im Plangebiet  befinden sich in städtischem Eigentum, sodass  die Planung 
zeitnah realisiert werden kann.  
2  Geltungsbereich  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt: 
 Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
 Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
 Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet. 
2.1  Bestehendes Planungsrecht  
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Tei lbereich des Bebauungsplans 
Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) , in Kraft getreten 
am 06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans für diesen Bereich außer 
Kraft tritt.  
Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden,  relevanten Flächen 
überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. I m 
nördlichen Bereich ist  angrenzend an die gepl ante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet  
(WR) festgesetzt.  
2.2  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet  am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der 
Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee  
mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Zurzeit wird die Fläche als Grünland genutzt. Der 
nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäumen und 
Sträuchern geprägt.  
Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die 
Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an. 
Die südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. S üdöstlich befindet 
sich die Bezirkssportanlage Hiltrup- Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport 
genutzt wird.  
Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch 
eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in 
offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis 
viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und 
Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen 
wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 22 
Die Dachformen in der Umgebung reichen von überwiegend Satteldach bei den 
Einfamilienhäusern bis hin zu Pultdächern bei Mehrfamilienhäusern und Flachdächern an der 
Westfalenstraße.  
Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück befindet sich die Vogelstange, die 
durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird.  
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im „Regionalplan Münsterland“  fällt die Fläche des  Plangebiets in die Kategorie des  
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) . Der Flächennutzungsplan  (FNP) stellt den 
Planungsbereich bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar.  
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen nicht den Zielsetzungen des 
Bebauungsplans. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert, sodass der Bebauungsplan 
nach § 8 (2) BauGB aus dem FNP entwickelt ist.  
Mit der 67. Änderung stellt der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbauflächen dar.  
3  Inhalt des Bebauungsplans  
3.1  Planungsziele  
Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll 
arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Erschließung und Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern 
entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf 
nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden.  Außerdem 
schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die vorhandenen 
Mehrfamilienhausbebauungen im Osten an.  
In der Stadt Münster besteht der dringende  Bedarf nach preiswertem und gefördertem 
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund  60 % der 
entstehenden Nettowohnfläche als  geförderter bzw.  förderfähiger Mietwohnraum realisiert 
werden.  
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte 
vorgehalten werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine Anlage bis zu vier Gruppen 
untergebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.  
3.2  Art  der baulichen Nutzung  
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem bestehenden Planungsziel 
als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.  
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen 
Wohngebiet werden in diesem Wohngebiet in Stadtrandlage ausgeschlossen, um die 
Lärmauswirkungen insbesondere bezüglich des Verkehrs im Wohngebiet zu minimieren.  
3.3  Maß der baulichen Nutzung  
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des 
Grund und Bodens zu ermöglichen, sind  eine Grundflächenzahl (GRZ)  von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Zudem soll sich

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 22 
die geplante Wohnbebauung in die Umgebung einfügen, so dass die Steuerung der Kubatur 
und die Gebäude- / Traufhöhen von Bedeutung ist.  
Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt differenziert nach maximalen Trauf- und Firsthöhen.  
Die Gebäudehöhen sind mit maximal 71,10 m ü. NHN für die erste, nördliche Bauzeile WA (dies 
entspricht einer Höhe von maximal 12 m) festgesetzt. Für die beiden südlich gelegenen 
Bauzeilen WA sind für die Dachform Flachdach mit maximal 69 ,10 m ü. NHN festgesetzt (dies 
entspricht einer Höhe von 10,5 m). Durch die Angaben von maximalen Trauf - und Firsthöhen 
wird eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung gewährleistet. Das 
Gelände und auch die Höhe der Gebäude sind von der Erschließungsstraße nach Süden hin 
zum Landschaftsraum abfallend. Im Einfahrtsbereich zum Plangebiet (öffentliche 
Verkehrsfläche) liegt das Gelände bei etwa 59,1 m ü. NHN. Im südlichsten, privaten 
Erschließungsstich (GFL-Fläche) sind etwa 58,6 m ü. NHN als Geländehöhe geplant.  
Die festgesetzten maximalen Traufhöhen von 66,10 m ü NHN für die erste Bauzeile (entspricht 
jeweils 7 m) berücksichtigen die erforderlichen Geschosshöhen sowie einen zusätzlichen 
Spielraum für einen möglichen Sockelbereich. 
Die Vollgeschosse werden mit maximal II -Vollgeschosse festgesetzt, da städtebaulich 
insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Höhenentwicklung 
regulieren. Das Dachgeschoss kann ebenfalls zur Wohnnutzung dienen, darf jedoch kein 
Vollgeschoss sein.  
Die erste Bauzeile ist von den bestehenden Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogelstange 
entsprechend abgerückt und auch zwischen der Bebauung im Plangebiet und den östlich 
angrenzenden Mehrfamili enhäusern im Bestand besteht durch die dazwischenliegende 
geplante Erschließung ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der nördlich 
angrenzenden Bebauung können von den geplanten Gebäuden bei maximaler Gebäudehöhe 
überschritten werden, um den geplant en Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät in 
der Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten Festsetzungen wird der Höhenentwicklung 
der Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben und es kann keine für die 
Ortsrandlage unangemessene Höhenentwicklung entstehen. 
3.4  Überbaubare Grundstücksflächen  
Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das Plangebiet auf einen nordöstlichen, 
an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich beschränkt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der  der Planung zugrundeliegenden 
städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der 
dem Bebauungsplan zugrunde l iegende städtebauliche Entwurf  ist aus dem Maßstab der 
angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der Baugrenzen 
an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem 
Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 22 
3.5  Weitere Festsetzungen  
Dachformen, Firstrichtung 
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache 
Zeilen von Gebäuden. Deshalb sollen sowohl zeitgemäße, klassische Dachformen wie das 
Satteldach und das modernere Flachdach als zulässige Dachform festgesetzt werden. Mit 
dieser klaren Festsetzung sind Sonderformen der Dachausprägung wie Krüppelwalm -, 
Mansard-, Walm-, Zelt- oder Pultdach ausgeschlossen.  
Mit den Dachformen und der damit verbundenen homogenen Höhenentwicklung im Plangebiet 
soll entsprechend sensibel auf die Nachbarbebauung eingegangen werden.  
Die Dachformen in der Umgebung sind überwiegend Satteldächer, aber auch Pultdächer und 
Flachdächer sind für das Umfeld prägend. Aufgrund der homogenen Dachform direkt an das 
Plangebiet angrenzend, werden für die erste nördliche Baureihe WA traufständige Satteldächer 
mit einer Dachneigung von 40° (+/ - 3°) festgesetzt. Für die südlich daran anschließenden zwei 
Baureihen WA wird ein Flachdach (0-10° Dachneigung) als Dachform festgesetzt.   
Die in der Einfachheit und K larheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen 
Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. Die 
Wohngebäude sollen sich im nördlichen Bereich insbesondere an die vorhandene Bebauung 
anpassen, in der Dachform im südlichen Bereich dahingehend modernere Bautypen zulassen. 
Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und - einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte 
der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First 
und zum  Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese 
Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern (vgl. 
Textliche Festsetzung 2.1).  
Material / Farbgebung  
In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben 
ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen  Spielraum zu lassen, werden keine Farb - 
oder Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt.  
Stellplätze / Nebenanlagen  
Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird 
bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.  
Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig, 
um eine homogene und frei von hochbaulichen Anlagen geprägte Gebäudev orfläche zu 
gewährleisten (vgl. Textliche Festsetzung 1.3).  
Einfriedungen  
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind 
Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung 
mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende 
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  Die privaten 
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende ,

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 22 
durchgrünte Charakter der Siedlung , insbesondere am westlichen und südlichen Rand,  im 
Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2).  
3.6  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung  
Verkehrsflächen / Erschließung 
Das neue Wohngebiet , bestehend aus sechs  Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten, 
ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus 
erschlossen. Der Haupterschließungsstich ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur 
Vogelstange muss der vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen.  
Außerhalb des neu geplanten Bereichs  wird der 
südliche Gehweg auf der vorhandenen Straße zur 
Vogelstange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet 
begradigt und auf 2 m verbreitert  (s. Abbildung). Dieser 
Bereich ist im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan  
272 Hiltrup –  Westfalenstraße / Malteserstraße 
(Bezirkssportanlage Süd)  bereits als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt. Da diese Maßnahme durch 
die Planung bedingt wird, ist dieser Bereich in den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen 
und wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese 
Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung  nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem 
deutlich gr ößeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen 
abgesehen wird.  
Die geplante Einmündung grenzt nicht unmitt elbar an die Stellplatzzufahrt des  östlichen 
Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3 a-h) an. Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen 
Einfahrt zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare Trennung geschaffen, die eine 
sichere Abwicklung der Ein- und Ausfahrten ermöglicht.   
Im nördlichen Bereich des Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher Richtung ein Ein-  
und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt der Baumgruppe westlich davon 
als auch der Sicherstellung einer übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des 
Plangebiets.  
Im Straßenverlauf nach Süden wird der  geplante verkehrsberuhigte Bereich zur 
Verkehrsberuhigung durch Bauminseln unterbrochen. Ausreichend Besucherstellplätze werden 
gebündelt im Osten des Plangebietes mit dahinterliegendem Verkehrsgrün platziert. 
Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam 
dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet.  
Durch zwei 6,0 m breite , vom Hauptstich i n westlicher Richtung abgehende, mit Geh -, Fahr- 
und Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen.  
Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß-  und Radweg 
vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist . Dieser führt südöstlich aus dem 
Abbildung 1:  
Verkehrsentwurf Einfahrtsbereich

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 22 
Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet 
und der sich südlich anschließenden Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß - und 
Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft.  
Die Straße Zur Vogelstange ist einer Tempo- 30-Zone zugeordnet und als Wohnstraße 
eingeordnet. Diese kann nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bis zu 
400 Kfz/h aufnehmen. D ie zu erwartende Verkehrsbelastung auf der bestehenden Straße liegt 
in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7.00 und 8.00 Uhr  bei etwa 110 Kfz und in der 
nachmittäglichen Spitzenstunde (16.00 bis 17.00 Uhr)  bei etwa 160 Kfz, was deutlich unterhalb 
der verträglichen Verkehrsbelastung liegt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei 
dem vorliegenden Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall  2030 (Steigerung um wenige 
Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden.  
Die Straße Zur Vog elstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet 
induzierten Verkehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen 
Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Ver- und Entsorgung 
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über 
eine Regenwasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden folgend in einen 
vorhandenen, südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das 
vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensionier t, dass eine Regenrückhaltung im 
Plangebiet nicht erforderlich ist. Eine Behandlung der Niederschlagsabflüsse ist nicht 
erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei 
Starkregenereignissen ist zudem ein Hinweis aufgenommen, dass der 
Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss. 
Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteserstraße und 
die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in 
der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals  
sind für eine Ableitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen 
Geländeaufhöhungen erforderlich.  
Um die  Stromversorgung zu gewährleisten wird ein e ausreichend dimensionierte Fläche für 
eine Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs  
festgesetzt.  
3.7  Grünflächen / Begrünung  
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll, 
soweit möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Grund soll die im 
Eingangsbereich vorhandene Baumgruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtu ng 
Sportanlage erhalten und als Einzelbäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt werden.  
Somit können vorhandene Bäume und Sträucher weitgehend erhalten werden.  Das 
Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes  soll neu geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt  
werden, um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden 
Stellplatzanlage eine geordnete Eingrünung zu erhalten. E ntlang der privaten Stellplätze

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 22 
werden auf privaten Flächen Bäume zur Anpflanzung vor gesehen, um für eine ausreichende 
Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen (vgl. Textliche Festsetzung 1.5).  
Weiterhin wird eine Baumgruppe im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt. Um sämtliche 
festgesetzte Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt , dass die  
erhaltenswerten Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen.  Ausfälle 
sind zu ersetzen. Um den neu angepflanzten Bäumen einen dauerhaften Bestand zu 
gewährleisten, müssen entsprechende Mindeststammumfänge und Vegetationsflächen 
eingehalten werden (TF 1.5).  
Öffentliche Grünfläche 
Die südlich der Erschließungs straße befindlichen Flächen zum Übergang in die südlich 
angrenzenden öffentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche 
verläuft ein Fuß-  und Radweg , der das vorhandene und geplante Wohngebiet mit den  
vorhandenen Wegebeziehungen im Süden vernetzt.  
3.8  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Ha ndlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010.  
Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage ar tenschutzrechtlicher Gutachten ( vgl. 
Schwartze 2016 / Ökoplanung Münster 2016). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder 
planungsrelevanten Arten festgestellt. 
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst 
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus)  (vgl. Schwartze (Faunistischer 
Fachbeitrag und ASP „Federmäuse“ 10/2016) . Alle Fledermausarten zählen zu den 
planungsrelevanten Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der 
Artenschutzprüfung Art für Art geprüft wurden. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 
Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch 
risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) 
vorgebeugt werden (vgl. Textlicher Hinweis 3.4).  
Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz finden sich im Umweltbericht. 
3.9  Ausgleichsflächen  
Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Schutzwürdiges Biotop   
Die Planung greift in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges 
Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ei n. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte 
Brache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen 
Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung 
führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft.  
Mit den geplanten Nutzungen und den für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen sind 
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 22 
Landschaft werden Flächen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen 
zur Verfügung gestellt. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht.  
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW  
Südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.:  GB-4011-0069 
(Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) außerhalb an das Baugebiet an. Es handelt sich um 
einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich 
geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur Plangebiet sgrenze beträgt 
ca. 3,0-5,0 m.  
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des 
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Dies betrifft u.a. das 
westlichste Grundstück in der zweiten Baureihe. Direkte Beeinträchtigungen des geschützten 
Biotops können somit vermieden werden.  
Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht 
mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der 
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.  
3.10  Immissionsschutz  
Lärm  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden 
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 
2018). Südlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Bezirkssportanlage Hiltrup -Süd. Die 
Auswirkungen der übergeordneten Straßen Wes tfalenstraße, Hansestraße sowie das 
Verkehrsaufkommen auf den Straßen Zur Vogelstange und Nimrodweg wurden gutachterlich 
untersucht.  
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup 
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der 
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer S kateranlage 
angesetzt.  
Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu 
beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN  18005/07.02 55 dB(A) tags bzw. 
45 dB(A) nachts.  Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung betragen 
55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) in der Ruhezeit.  
Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B  54) 
hinsichtlich des Verkehrslärms mit 50  dB(A) tags , 42 dB(A) nachts unterhalb der o.  g. 
Orientierungswerte. Auch hinsichtlich des Sportlärms  wird am nächstgelegenen Baufenster 
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes der zulässige Immissionsrichtwert von 55  dB(A) 
innerhalb der Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.  577 nicht 
überschritten. Insofern ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich.  
Der planbedingte Zusatzverkehr erhöht die Immissionen im Verlauf der angrenzenden 
Verkehrswege um bis zu 1,6 dB(A) (Zur Vogelstange 3b). Die maximale  Erhöhung der 
Lärmbelastung um 1,6 dB(A) liegt im Bereich einer Fassade, für die eine Überschreitung der

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 22 
Orientierungswerte auch mit dem Neuverkehr nicht gegeben ist. In Bereichen mit bereits 
überschrittenen Orientierungswerten liegt die maximale Erhöhung der Lärmbelastung bei 0,9 
dB(A) und liegt damit unter der Hörbarkeitsschwelle. 
Es geben sich insgesamt mit der Planung keine Lärmbelastungen oder Veränderungen, die aus 
schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende Maßnahmen erfordern würden.  
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an 
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Störfall 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsame Planungen Flächen unterschiedlicher 
Nutzung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen 
Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden.  
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches östlich des Plangebietes und östlich der 
Westfalenstraße an der Glasuritstraße befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings 
GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der Abstand zwischen 
dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 
600 m.   
Auf der Basis des § 50 BImSchG wurde im Kontext einer Untersuchung möglicher 
Wohnbauflächen östlich des BASF Standorts der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen 
Nutzungen (hier Wohnen) im Umfeld des Betriebsbereiches gutachterlich
1 ermittelt. Damit ist 
das Gutachten nicht explizit für das Bauleitplanverfahren gemacht worden, bietet jedoch die 
erforderlichen Erkenntnisse zur Einordnung einer möglichen Gefährdung für das vorliegende 
Baugebiet. 
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde die Freisetzung von Stoffen innerhalb 
der Produktions - und Lageranlagen aus festinstallierten Lagertanks sowie aus 
Transportgebinden untersucht und als abdeckende  Ausbreitungsbetrachtung die Freisetzung 
und der Brand von 2- Mercapoethanol identif iziert. Als Brandgas wird unter anderem 
Schwefeldioxid emittiert.  
Das vorliegende Gutachten setzt zwei Radien für angemessene Abstände an. Damit wird 
zunächst mit dem ERPG -2 Wert des bundesweit einschlägigen Leitfadens KAS -18 
(Empfehlungen für Abstände zw ischen Betriebsbereichen nach Störfall -Verordnung und 
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –  Umsetzung § 50 BImSchG der 
Kommission für Anlagensicherheit) für die Ermittlung der angemessenen Abstände 
herangezogen. Dieser Leitfaden regelt zudem, dass in den Fällen, in denen keine ERPG -2 
Werte vorliegen, auf die AEGL- 2 Werte zurückgegriffen werden kann, der in diesem Gutachten 
auch ermittelt wurde. 
Das Gutachten kommt bei der Betrachtung der einzelnen störfallrelevanten Stoffe in der 
Gesamtbetrachtung zu einem angemessenen Abstand von 410 m vom Standort BASF, der 
konservative Abstand gemäß des AEGL- 2 Werts läge bei 863 m. Bei den einzelnen Stoffen 
                                                
1 UCON GmbH, Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbereich der BASF Coatings-
GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, 16.11.2016

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 11 von 22 
wurde nicht durchgängig die Betrachtung auf den Leitfaden KAS -18 und den ERPG -2 Wert 
zurückgegriffen, sondern situationsbezogen geschaut, inwieweit die Auswirkungen der Stoffe 
eine konservativere Betrachtung erforderlich machen. Damit setzt der Gutachter, anders als 
vom LANUV NRW gefordert, nicht pauschal den konservativen Wert an, sondern ermittelt auf 
den konkreten Einzelfall bezogen jeweils für die einzelnen Stoffe die angemessenen Abstände.  
Das Plangebiet liegt außerhalb des angemessenen Abstands nach ERPG-2 Wertes zum BASF-
Gelände, jedoch innerhalb des konservativen Wertes nach AEGL-2. 
Das Gutac hten macht jedoch deutlich, dass dieser Wert nicht pauschalisiert herangezogen 
werden kann: Neben der oben dargestellten Argumentation, dass der konservative Wert nicht 
pauschal, sondern individuell fallbezogen anzusetzen ist, kommt zudem noch, dass die 
derzeitige Siedlungsstruktur bereits ein Nebeneinander von schutzbedürftigen Nutzungen und 
Betriebsgelände darstellt. Innerhalb des konservativen AEGL- 2 Wertes liegen heute bereits 
diverse schutzbedürftige Nutzungen, wie Wohnquartiere, Schulstandorte, 
Einzelhandelseinrichtungen etc., so dass heute schon eine Gemengelage aus Wohnen und 
Störfall-Betrieb besteht und der Planungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nur eingeschränkt 
Wirksamkeit hat. Durch die Ansiedlung des Plangebiets kommt es zum einen zu keiner 
Verschärfung der Gemengelage. 
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, 
Feinstaub / PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar 
Grenzwertüberschreitungen vor.  
3.11  Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.  
3.12  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und 
Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. 
Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das 
Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.1).  
4. Umweltbericht  
4.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die 
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen 
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen: 
 Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 12 von 22 
 Ökoplanung Münster (2016): Faunistischer Fachbeitrag und artenschutzrecht liche Prüfung 
(ASP) - Fledermäuse 
 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018): Schalltechnische Untersuchung  
 UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunk t des § 50 
BImSchG 
 IGB (2016): Versickerungsgutachten 
 Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 
4.2  Kurzdarstellung der Planung 
Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein neues 
Wohngebiet entwickelt werden. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen erstrecken 
sich auf eine Brachfläche, die zu knapp einem Drittel mit Gehölzen bestanden ist. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 577 – „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / 
Westlich Westfalenstraße“ grenzt im Norden und Osten an Wohnbauflächen an. Südlich und 
westlich grenzen Brachflächen und eine Sportanlage an das Plangebiet.  
Mit dem Bebauungsplan ist im Kern beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
etwa 60 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des 
Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die 
planerischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen.  
4.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche 
Gesundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in 
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie) 
- DIN 18.005, Beiblatt 1 
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- 39. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und 
geschützte Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB)  
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope) 
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den 
Regelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen  
(Bodendenkmale) 
Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 13 von 22 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang als 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darstellt, wird mit der 67.  Änderung des 
Flächennutzungsplans entsprechend parallel geändert. Ein Landschaftsplan liegt für  das 
Plangebiet nicht vor.  
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münst er dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im 
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, w ird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern 
dargelegt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben 
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor. 
4.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung  der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
4.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.900 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfallen auf Hiltrup- Mitte ca. 10.000 
EW). Die  aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene landwirtschaftliche 
Nutzflächen (Grünland) bestimmt.  
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem 
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des 
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins. 
Vorbelastungen durch Immissionen:  
Das Plangebiet  ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Sportlärm der benachbarten 
Sportanlagen ausgesetzt. Mit der Westfalenstraße befindet sich die nächste 
Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m Entfernung in östlicher Richtung.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den 
gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
Lärmimmissionen: 
Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehrslärm wurden auf der 
Grundlage  einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ermittelt (Planungsbüro für Lärmschutz 
Altenberge 2018). Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 betragen 55 dB(A) tags 
bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der 
Westfalenstraße (B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms mit 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts 
unterhalb der o.g. Orientierungswerte.  
Der planbedingte Zusatzverkehr erhöht die Immissionen im Verlauf der angrenzenden 
Verkehrswege um bis zu 1,6 dB(A) (Zur Vogelstange 3b). Die maximale  Erhöhung der 
Lärmbelastung um 1,6 dB(A) liegt im Bereich einer Fassade, für die eine Überschreitung der

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 14 von 22 
Orientierungswerte auch mit dem Neuverkehr nicht gegeben ist. In Bereichen mit bereits 
überschrittenen Orientierungswerten liegt die maximale Erhöhung der Lärmbelastung bei 
0,9 dB(A) und liegt damit unter der Hörbarkeitsschwelle. 
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup 
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der 
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer Skateranlage 
angesetzt. Der zulässige Richtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 55 dB(A) in der 
Ruhezeit mittags wird bei einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten.  
Insgesamt ergeben sich mit der Planung keine Lärmbelastung oder Veränderungen, die aus 
schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende Maßnahmen erfordern würden. 
Störfälle 
Gemäß § 50 des Bundesimmissi onsschutzgesetzes „sind bei raumbedeutsamen Planungen 
und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so 
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des 
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene 
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], 
so weit wie möglich vermieden werden“. 
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, de r den 
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen 
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbe-
reich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 B ImSchG“ 
erstellt. Die Ermittlung des angemessenen  Abstands erfolgte einerseits anhand des Leitfadens 
KAS-18  der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene Abstand 
zum Betriebsbereich danach bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Bet riebsbereich und der 
Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m, somit außerhalb des 
im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.   
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend 
von der Konvention der KAS der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies 
hat einen angemessenen Abstand von ca. 863 m zur Folge, so dass in diesem Fall das 
geplante Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt. 
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von 
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten 
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht 
störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art 
(„sozioökonomische Faktoren“) -  für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom 
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11) 
Luftschadstoffe: 
Für Hiltrup -Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend  
der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Hinsichtlich der maßgeblichen 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf 
erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.

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Erholung/ Grünordnung Münster 
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur 
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.  
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den 
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreic henden Teilbereich der Freifläche 
beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden. 
4.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Das Plangebiet liegt im Bereich einer im bislang geltenden Bebauungsplan Nr.  272 
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Fläche, die an den Sandfortsbusch 
angrenzt. In kleinerem Umfang umfassten die Festsetzungen öffentliche Grünflächen. Einzelne 
ältere Bäume im Norden des Gebietes sowie eine Hecke im Übergang zur Sportanlage weisen 
bislang Erhaltungsfestsetzungen auf. 
Die landwirtschaftliche Fläche ist von vier in Nord- Süd-Richtung verlaufenden, ehemaligen 
Entwässerungsgräben durchzogen. Durch die in den letzten 20- 30 Jahren extensiv bzw. in den 
letzten Jahren eingestellte Nutzung hat sich eine vielfältig e Wiesenbrache entwickelt. Im 
Bereich der ehemaligen Gräben hat die Fläche stellenweise den Charakter einer 
Feuchtwiesenbrache. Teilweise ist die Brache als gesetzlich geschütztes Biotop (GB -4011-
0069: Nass - und Feuchtgrünland incl. Brachen) ausgewiesen worden. Im Biotopkataster des 
LANUV ist die Fläche in Gänze zudem als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0020 
Grünlandbrache bei Sandforstbusch) gekennzeichnet. Das Plangebiet weist z.T. 
erhaltenswürdigen Gehölzbestand auf. 
Sonstige Schutzgebiete, insbesondere FFH -Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im 
Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw. 
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 1.800 m. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
4.4.2.1 Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze 
11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber  wurden keine gefährdeten oder 
planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als 
planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. 
Bei den vorkommenden Arten, die nicht zu den planungsr elevanten Arten zählen, kann davon 
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen 
die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach §  44 Abs.1 BNatSchG kann durch 
eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1.  Oktober bis 28.  Februar begegnet werden. Nach

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch das das 
Störungsverbot nach § 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG nicht einschlägig. 
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst 
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus). Für die Breitflügelfledermaus 
und die Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen 
Nahrungsraum von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur 
zeitweise im Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den 
planungsrelevanten Arten, so dass die vorkommenden Arten im Rahmen der 
Artenschutzprüfung Art für Art geprüft wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung 
von Lebensstätten nach § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach 
gutachterlicher Einschätzung zwar im Grenzbereich der Erhebli chkeit, aufgrund der 
Verfügbarkeit ähnlicher Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die 
vorliegenden Flächen jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus 
und Zwergfledermaus einzuschätzen. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs.  1 
BNatSchG muss insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde 
Maßnahmen (Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden 
(vgl. Hinweis 3.4). Eine Empfehlung des Gutachters ohne artenschutzrechtliche Relevanz wäre, 
das Lichtmanagement des Vorhabens anzupassen und insbesondere anfallende 
Lichtimmissionen durch Straßen - und Außenbeleuchtung in Richtung der angrenzenden 
Grünland- und Gehölzflächen zu minimieren. 
4.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft: 
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen 
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwisc hen den einzelnen 
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen 
Böden stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18 
Bundesnaturschutzgesetz dar.  
Die Planung greift vollständi g in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als 
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt 
sich um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit 
randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier - und Pflanzenwelt 
auch als Trittstein im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu einem 
erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft. 
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz zu Grunde. Der Bebauungsplan wurde einer Eingriffsbilanzierung unterzogen. 
Der ca. 1,12 ha
2  große Bewertungsraum (Teilbereich Eingriff) wurde nach dem Münsteraner 
Bewertungsmodell bewertet.  
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Teilbereichs Eingriff und innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 577 von 
0,11 % auf ca. 42,58 %. Die hieraus resultierende Neuversiegelung von 42,47 % entsp richt 
einer Fläche von ca. 0,48 ha. 
                                                
2 Das gesamte Plangebiet beträgt 1,15 ha. 1,12 ha sind die neu geplanten Bereiche ohne die im Norden bereits im 
Bestand vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 17 von 22 
Zusätzlicher Ausgleichsflächenbedarf 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit des Eingriffsteilbereiches 
mit der ökologischen Wertigkeit der vorliegenden Planung führt zu einem rechnerisch 
ermittelten Ausgleichsbedarf von ca. 54.220 Werteinheiten.  
Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen 
Planungsvorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt 
Münster nicht innerhalb des  Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 577 nachgewiesen 
werden kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf 
außerhalb des Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die Umsetzung der 
Maßnahme ist  dahingehend gesichert, da d ie Maßnahmen von städtischer Hand umgesetzt 
werden und auch die Grundstücke sich in städtischem Besitz befinden.  
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 54.219 Werteinheiten kann auf einer städtischen 
Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder –  südlich Huronensee erbracht werden (Gem arkung 
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479). Die zur Kompensation des Eingriffs im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans 577 erforderlichen Ausgleichsflächen (1 – Komkat-Nr. 02050 und 2 – Komkat-
Nr. 02051) im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee haben 
eine Gesamtgröße von ca. 1,8 ha. Die Ausgleichsflächen werden allen Grundstücksflächen 
innerhalb des Bauungsplans auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu 
erwarten sind anteili g zugeordnet (Anteil Wohnbebauung: 77,6  %, Anteil Verkehrsflächen 
22,4 %). 
Die vorgesehene Ausgleichsfläche, eine derzeit intensiv genutzte Ackerfläche, wird einer 
extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen der „Münsterländischen 
Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet für Kiebitze optimiert und langfristig gesichert. 
4.4.2.3 Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW 
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB -
4011-0069 (Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an das Baugebiet an. Es handelt sich um 
einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich 
geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zum Baugebiet beträgt ca. 3,0 m. Zur 
Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des 
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textl. Hinweis Nr. 3.3). Direkte 
Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können und müssen somit vermieden werden. 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und somit den Bestand des 
Feuchtbiotops sind nicht zu erwarten, da auch nach der Bebauung das von Nord nach Süd 
anströmende Grundwasser w eitgehend ungehindert in den geschützten Bereich einströmen 
kann. Störungen durch die spätere Intensivierung des Nutzungsumfeldes sind nicht 
auszuschließen. 
4.4.2.4 Wald 
Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan Nr. 272 als öffentliche Grünfläche 
ausgewiesene Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene 
Baugrundstück hinein. Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche gilt der Bestand nicht 
mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Der waldartige Bestand weist jedoch

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 18 von 22 
zugleich eine Festsetzung als Fläche für die Erhaltung von Bäumen auf. Im  Zuge der 
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich. 
4.4.3 Boden / Fläche 
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste 
Sande (Gley-Podsol), die in früheren Jahren z.T. durch Gräben entwässert wurden. Die Sande 
zeigen gemäß des Umweltkatasters Münster eine hohe mechanische Filterwirkung bei 
gleichzeitig sehr geringer chemischer Pufferfunktion. Die Bodenwertigkeit hi nsichtlich des 
Nährstoffgehaltes ist mit einer Bodenwertzahl von 35 als gering zu bewerten. 
 Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt zu einer Arrondierung  der vorhandenen Wohnbebauung, die sich auf eine im 
geltenden Bebauungsplan überwiegend als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Fläche 
erstreckt. Die vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen gehen mit der Planung durch 
Versiegelung und Aufschüttung zu großen Teilen verloren.  Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 
wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet eine der Ortsrandlage 
angemessene Dichte erreicht. 
4.4.4 Wasser 
Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer 
Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300- 360 
mm/a (vgl. Umweltkataster Münster).  
Der Grundwasserflurabstand liegt gegenwärtig mit Werten zwischen 0,7 und 1,2 m relativ hoch. 
Für das Grundwasser wurde ein westlich bis  südwestlich orientierter Abstrom festgestellt (IGB 
2016). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Eine 
Versickerung ist unter Beibehaltung der gegenwärtigen Geländehöhen aufgrund des zu hoch 
anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aus technischen Gründen wird auch unter 
Berücksichtigung der vorgesehenen Aufhöhung des Geländes auf eine Versickerung verzichtet. 
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der 
Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges. Maßgebliche Auswirkungen auf den 
Grundwasserhaushalt im Abstrombereich sind in Verbindung mit der geplanten Aufhöhung des 
Geländes um bis zu 2,0 m nicht zu erwarten, da das von Nord nach S üd anströmende 
Grundwasser weiterhin weitgehend ungehindert in die südlich angrenzenden Bereiche 
einströmen kann.  
4.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft 
Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch 
weist das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf 
(Umweltkataster Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch 
die Nähe zu bereits bebaut en Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische 
Ausgleichsfunktion („Fachinformationssystem Klimaanpassung“; LANUV NRW).

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 19 von 22 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht zu erwarten. 
Eine besondere Exponierung gegenüber Starkregeneinflüssen ist durch die geplante deutliche 
Aufhöhung des Geländes nicht gegeben. Starkregenereignisse werden in die angrenzenden, 
tiefer liegenden Freiflächen abgeleitet.  
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.  
4.4.6 Landschaft 
Der Bebauungsplan befindet sich innerhalb des bisherigen Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup -  
Westfalenstraße / Malteserstraße. Dieser B ebauungsplan setzt im Bereich des Plangebietes  
Flächen für die Landwirtscha ft und öffentliche Grünflächen fest. Darüber hinaus gibt es 
Erhaltungsfestsetzungen für vier Einzelbäume und einen zusammenhängenden Baumbestand 
im Südosten des Plans.  
Das Plangebiet stellt sich bislang als naturnahe Ortsrandlage dar, die durch die Gehölz kulissen 
des Sandfortsbusches und weiterer Gehölzbestände geprägt wird. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die Zufahrt zum Baugebiet und die Ausdehnung des Baugebietes nach Süden können 
die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten Ei nzelbäume nicht erhalten werden. Zudem 
wird in die festgesetzte Baumreihe im Übergang zum Sportgelände eingegriffen. Die für die 
Oberflächenentwässerung notwendige Geländeanhöhung von bis zu 2 m im südlichen 
Planbereich führt in Verbindung mit der Bebauung  im Übergang zur freien Landschaft zu 
Eingriffen in das Landschaftsbild. 
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und situationsorientierten Bebauung 
kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die 
Landschaft dient die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit 
einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Dahinterliegende Zäune oder 
Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten“). Zur gestalterischen E inbindung in 
den Siedlungsraum erfolgen Pflanzgebote im Bereich der privaten Stellplatzanlagen. Insgesamt 
5 prägende Bäume (Alteichen) am nördlichen Rand des Plangebietes werden als zu erhalten 
festgesetzt. Sonstige, vor Ort nicht vermeidbare Eingriffe wer den durch die vorgesehene 
Ausgleichsmaßnahme kompensiert. 
4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr. 
3.1 im Bebauungsplan) 
4.5  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 „Hil trup – südlich Zur Vogelstange / westlich 
Westfalenstraße“ ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnbauflächen 
beabsichtigt, durch eine Wohnbauarrondierung auf einer städtischen Fläche insgesamt ca. 60 
Wohneinheiten zu realisieren.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 20 von 22 
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz „sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, 
dass schädliche Umwel teinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich 
vermieden wer den“. In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF 
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der 
angemessene Abstand zum Betriebsbereich liegt je nach Betrachtungsweise zwischen 410 m 
(Empfehlung Gutachter aufgrund des Leitfadens KAS-18) und 863 m (konservative Betrachtung 
gemäß LANUV). Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des 
Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m. Unterschreitet das Wohngebiet 
den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von vornherein unzulässig, sondern ist unter 
Berücksichtigung gewichtiger Gründe der Abwägung zugänglich. 
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbelastungen 
durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.  
Die Wohnbauentwicklung erfolgt überwiegend auf einer Fläche, die bislang im Bebauungsplan 
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt war, aktuell aber nicht mehr genutzt wird. Die 
Fläche ist gemäß der Grünordnung dem Grünzu g Vennheide-Davert zuzuordnen. Die geplante 
Bebauung greift somit in einen landschaftlich und für den Biotop-  und Artenschutz sensiblen 
Bereich ein. Die Eingriffsbilanzierung ergab ein Ausgleichserfordernis in einer  Gesamtgröße 
von ca. 1,8 ha, das im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee 
realisiert werden soll. 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von 
durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche 
Beeinträchtigung der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. Hinsichtlich der 
Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs.  1 Nr.  3 BNatSchG bewegt 
sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung im Grenzbereich der 
Erheblichkeit. 
Mit der Teilversiegelung des gewachsenen Bodens in einem Umfang von ca. 0, 5 ha ist eine 
verminderte Grundwasserneubildung innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges verbunden. 
Klimatische Auswirkungen sind, auch mit Blick auf den Klimawandel auf Grund der  
Kleinfähigkeit der Fläche lokal sehr begrenzt und nicht von erheblicher Relevanz. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen Bebauungsplan sind nicht festzustellen.  
5  Gesamtabwägung  
Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich 
integrierter Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt 
werden.  
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger 
Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und 
dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung  erzielt worden. Dies wird 
insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung 
stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 22 
Durch di e Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und lageorienti erten Bebauung kann 
auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  weitgehend minimiert werden. Zur 
Einbindung in die Landschaft dient  außerdem die Festsetzung Nr.  2.2 
(„Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze 
zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ).  
Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche 
Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.  
Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop- und Artenschutz wichtigen Bereich 
ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung 
entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf ei ne erhebliche Beeinträchtigung 
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.  
Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen 
Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden 
Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt.  
6  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 1,15 ha 100 % 
Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,92 ha 80 % 
Straßenverkehrsflächen  
(einschl. Verkehrsgrün) 0,19 ha 17 % 
Öffentliche Grünfläche 0,04 ha 3 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz 
7  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Grundstück e im Plangebiet  befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige 
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet.  
Die Planung eröffnet die Möglichkeit,  die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf 
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung 
ihrer Gartenflächen zu veräußern.  Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken 
zugeschlagen.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 22 von 22 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur 
Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung  
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (2)

09.05.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (12)

  • Westfalenstraße 1
  • Malteserstraße
  • Hansestraße
  • Amelsbürener Straße
  • Marktallee
  • Glasuritstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Pfarrer-Ensink-Weg
  • Nimrodweg
  • Zur Vogelstange 3a
  • An den Speichern 7
  • Meesenstiege

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0059/2019
Typ
Vorlagen
Datum
25.01.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37