V/0059/2019
67. Änderung FNP - Bebauungsplan Nr. 577 - Kenntnisnahme der Entwürfe zur öffentlichen Auslegung
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V-0059-2019-Anlage-1-Buergeranhoerung
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Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 4 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanvorentwurf Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stadtbezirk: Mün ster - Hiltrup Anlass: frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB zum Bebau- ungsplanvorentwurf Nr. 577 Zeit: 28.04.2016, 18:00 - 19.45 Uhr Ort: Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal Teilnehmer: ca. 50 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Bezirksbürgermeister Schmidt Vertreter der Verwaltung: Frau Benson und Herr Winter, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Nach Begrüßung und Einführung durch den Bezirksbürgermeister Schmidt erfolgte die Erläute- rung der Planung. Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 40 bis 50 Wohneinheiten schaffen, die zum Teil öffentlich gefördert bzw. förderfähig errichtet werden sollen. Mit der Er- richtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Gleichzeitig soll optional im Norden des Plangebiets eine Kindertagesstätte realisiert werden. Das Plangebiet wird über die Straße „Zur Vogelstange“ an das bestehende Straßennetz ange- bunden. In Richtung Süden zur Bezirkssportanlage ist vom öffentlichen Haupterschließungsstich abge- hend eine Anbindungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer (innerhalb der öffentlichen Grünfläche) vorgesehen, die an vorhandene Wegebeziehungen anknüpft. Die Auswirkungen des Sport- und Straßenlärms auf die geplante Wohnbebauung wurden gut- achterlich geprüft. Der nächste Beteiligungsschritt für die Öffentlichkeit ist die Offenlegung des Plans, die voraus- sichtlich im Herbst 2016 durchgeführt wird. Mit dem Satzungsbeschluss ist frühestens im Früh- jahr 2017 zu rechnen, so dass nach Herstellung der Erschließung mit der Vermarktung der Baugrundstücke voraussichtlich in 2018 begonnen werden kann. Anschließend erteile Bezirksbürgermeister Schmidt den Bürgerinnen und Bürgern das Wort: Warum soll genau auf dieser Wiese ein Baugebiet entstehen und die Fläche dadurch versiegelt werden? Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungs- neubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Pro Jahr sind etwa 2000 Wohneinheiten Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0059/2019 Bebauungsplanentwurf Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 4 nötig. Das Baulandprogramm der Stadt Münster 1 sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, ab er auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann. Wäre auf der Fläche des ehemaligen Klärwerks an der Malteserstraße eine Bebauung möglich? Die Fläche steht zurzeit für eine Umwidmung nicht zur Verfügung. Warum sollen nur Mehrfamilienhäuser und nicht auch zum Teil Einfamilienhäuser entstehen? Das mögliche Baugebiet in Hiltrup südlich Pfarrer-Ensink-Weg sieht gemäß Baulandprogramm 200 Einfamilienhäuser vor. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine Mehrfa- milienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Zudem gibt das Baulandprogramm eine Ziel- Kapazität von 50 Wohneinheiten vor. Wie werden die Müllentsorgung und eine Zugänglichkeit für die Feuerwehr auf den engen Stra- ßen gewährleistet? Die Müllfahrzeuge fahren nicht in die geplanten Wohnwege, sondern befahren lediglich den Haupterschließungsstich, der für diesen Zweck ausreichend dimensioniert wird. Die Erreichbar- keit der Gebäude für Rettungsfahrzeuge und die Feuerwehr ist ebenfalls gesichert. Wieviel öffentlich geförderter Wohnraum soll entstehen? Mindestens 1/3 aller Wohneinheiten sollen im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet werden. Ein weiteres Drittel soll so errichtet werden, dass die Ausstattung und Größe der Woh- nungen den Wohnungsbauförderbestimmungen entspricht. Im Umfeld des geplanten Baugebietes sind bereits Kindertagesstätten vorhanden. Warum soll auch hier eine Kindertagesstätte entstehen? Das Jugendamt hat angesichts der zu erwartenden Bevölkerungszuwächse einen Bedarf ge- meldet, der durch die bestehenden Einrichtungen nicht abgedeckt werden kann. Wäre es möglich, die Kindertagesstätte weiter südlich Richtung Sportanlage zu errichten? Der Standort im Norden des Plangebietes wurde vorgeschlagen, um Bring- und Abholverkehr nicht durch das gesamte Plangebiet zu ziehen. Eine weitere Prüfung wird zugesagt. Ist eine eingeschossige Einfamilienhausbebauung in der nördlichsten Zeile angrenzend an die vorhandene Einfamilienhausbebauung ein realistischer Wunsch? Auch wenn die eingangs erläuterten Zielvorgaben diesem Wunsch nicht entsprechen, wird eine entsprechende Prüfung zugesagt. Der Abstand zu der vorhandenen Bebauung ist zu klein. Kann dieser vergrößert werden? Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grundstücksgrenze der den vorhandenen Privat- grundstücken bis zur geplanten Bebauung (5,5 m + 6 m GFL-Fläche + 5 m Stellplatz + 2 m Vorgarten), ist ein im baurechtlichen Sinn ausreichender Abstand gewährleistet. Es wird erneu- te Prüfung zugesagt. Insbesondere nach der Regenflut in 2014, kam das Wasser aus der Kanalisation nach oben. Ist für eine ausreichende Entwässerung gesorgt? Das Schmutzwasser wird nach Norden (Zur Vogelstange), das Regenwasser nach Süden in Kanäle geleitet, die ausreichend dimensioniert sind. Probleme im Fall von „Jahrhundertereignis- sen“ können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 1 http://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung.html Bebauungsplanentwurf Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 3 von 4 Das Verkehrsaufkommen im Umfeld des geplanten Wohngebietes ist bereits jetzt kritisch. Durch das neue Baugebiet ist ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten, gleichzeitig wird derzeit an der Malteserstraße ein Wohngebiet entwickelt. Insbesondere aus dem angrenzenden Waldstück kommt der Schülerverkehr, auf dem Nimrodweg gibt es bereits jetzt viele parkende Fahrzeuge. Ein Verkehrsgutachten ist notwendig. Was kann hier getan werden? Es wird zugesagt, die geschilderte Verkehrsproblematik mit den zuständigen Fachleuten der Verwaltung erneut zu prüfen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan kei- ne verkehrsregelnden Maßnahmen getroffen werden können. Ist eine Erschließung von Süden (über den vorhandenen Fußweg / Feuerwehrzufahrt auf dem Sportgelände) möglich? Neben alternativen Bebauungsmöglichkeiten wurden auch alternative Erschließungskonzepte im Vorfeld geprüft. Insbesondere wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Grünanlage ist diese Variante problematisch. Eine erneute Prüfung wird zugesagt. Wie sind die westlichen Häuser erschlossen, da die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL) versehene Fläche nicht bis auf das Grundstück reicht? Die GFL-Fläche ist ein privater Wohnweg, der sich im Gemeinschaftseigentum der zukünftigen Grundstückseigentümer befinden wird. Die Belastung mit einem Geh- und Fahrrecht ist nur bis zur Grundstücksgrenze des ganz im Westen liegenden Gebäudes erforderlich. Ab dieser Gren- ze (im Bebauungsplanvorentwurf rot eingestrichelt) wird die Zufahrt auf eigenem Grundstück angelegt . Ist die Fläche ein Landschaftsschutzgebiet? Das Plangebiet liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. [nachträgliche Ergänzung: Die nächstgelegenen Landschaftsschutzgebiete „Hohe Waard“ südlich des Dortmund-Ems-Kanals und Vennheide nördlich der Amelsbürener Straße befinden sich in etwa 1,4 km Entfernung zum Plangebiet.] Werden die vorhandenen Bäume erhalten? Die Stadt Münster hat keine Baumschutzssatzung, die Bäume beispielsweise ab einem be- stimmten Stammdurchmesser schützt. Dennoch sollen trotz der geplanten Erschließungsstraße und der damit zusammenhängenden Fällung von Einzelbäumen die raumprägenden Bäume er- halten bleiben. Daher werden im Bebauungsplanvorentwurf drei Bäume als zu erhalten festge- setzt. Im festgesetzten Verkehrsgrün können weitere Bäume und Sträucher erhalten werden. Bleibt der vorhandene Grünstreifen zwischen Plangebiet und der östlich angrenzenden Mehr- familienhausbebauung erhalten? Um den Grünstreifen zu schützen, ist die Haupterschließungsstraße weiter westlich geplant. Der dadurch freigehaltene, im Bestand durch Bäume und Sträucher geprägte Bereich, ist als Verkehrsgrün festgesetzt und soll erhalten werden. Lediglich ein kleiner Teilbereich wird für die Anlage von sechs Besucherstellplätzen benötigt. Die Fläche für das geplante Baugebiet ist eine schützenswerte Fläche. Durch die Auswirkungen der Bebauung wird das Biotop leiden. Wie ist der Artenschutz gesichert? Das Baugebiet ist ein Kompromiss zwischen Wohnen und Biotopschutz. Die zu erwartenden Eingriffe in dieses Biotop (durch angrenzende Versiegelung) sind soweit minimiert worden, dass sie mit dem Schutzziel des § 62 LG NRW vereinbar sind. Derzeit wird ein Artenschutzgutachten erarbeitet, das die Belange des Artenschutzes vertiefend prüft. Bebauungsplanentwurf Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 4 von 4 Der Flächennutzungsplan stellt noch keine Wohnbaufläche dar. Wird der Flächennutzungsplan geändert? Da das Verfahren des Bebauungsplans gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, wird der Flächennutzungsplan im Wege der „Anpassung“ geändert. Ein ge- sondertes Änderungsverfahren ist daher nicht erforderlich. Wird die Nutzung der Vogelstange des Schützenvereins durch die Planung beeinträchtigt? Nein. Die Vogelstange befindet sich außerhalb des Plangebietes und deren Nutzung wird durch die Planung nicht eingeschränkt. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, bedankt sich Herr Schmidt bei den Vertre- tern der Verwaltung für die Vorstellung der Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürgerinnen und Bürger und beendet die Veranstaltung gegen 19:45 Uhr. gez. Herr Schmidt Bezirksbürgermeister gez. Frau Benson Protokollführerin
Anlage A
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Anlage A zur V/0059/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Hiltrup und der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans im Bereich des geplanten Wohngebiets südlich der Straße Zur Vogelstange in Hiltrup informiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errich- tung von etwa 60 Wohneinheiten, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs- plan als auch Bebauungsplan). Der Bebauungsplanentwurf hat im Jahr 2017 bereits öffentlich ausgelegen. Eine notwendige Um- stellung des Planverfahrens und inhaltliche Änderungen machen nun eine erneute öffentliche Aus- legung des Bebauungsplans und parallel dazu die öffentliche Auslegung der Flächennutzungs- planänderung erforderlich. Im weiteren Verfahren wird der Rat dann über die zur Öffentlichkeitsbe- teiligung eingegangenen Stellungnahmen entscheiden und schließlich die abschließenden Be- schlüsse zu den Plänen fassen. Finanzierung Für den Kanal- und Straßenbau werden aktuell 680.000 € veranschlagt. Einnahmen können durch die Veräußerung der Grundstücke erzielt werden. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine.
V-0059-2019-Anlage-2-FNP-Plan
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DEK R G G GE GE GI W GE G W M W W K K W M RRB DEK R G G GE GE GI W GE G W M W W K K W M RRB K W Bisherige Darstellung Neue Darstellung N Plan zur 67. Änderung des Flächennutzungsplans Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stand: 17.01.2019M. 1:15.000 Änderungsbereich W Wohnbaufläche Grünflächen Parkanlage KindergartenK Flächen für den Gemeinbedarf Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0059/2019
V-0059-2019-Anlage-4-B577-Planverkleinerung
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AEGFL AEGFL2SWLRQVIOlFKHKindergarten 0OOWRQQHQStStStSt St St JHSO)XXQG5DGZHJ StStSt StSt St StSt St 0OOWRQQHQ St 4,00 m G IIIIIIII SFI I II 15 3 aIIIII III IIII II I 281279a9 23 3d 26 3b3 3f 2b2a21 2 Zur VogelstangeZur Vogelstange2c24 141701444 1488 2159 18341833580581582583 184018351837183618381641613052158160 727 74 75 168 1489330 728 6,50 m 14 m 14 m 18 m 8 m 8 m 6 m 6 m 4,95 m2,00 m 0OOWRQQHQ 0,8max. TH0,4IISDP1+166,10 mmax. FHP1+171,10 m0,80,4IImax. GHP1+169,10 mFD WAWA 59,10 3ODQYHUNOHLQHUXQJ0DVWDEBebauungsplan Nr. 577 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0059/2019
Berichtsvorlage
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V/0059/2019 V/0059/2019 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft 1. 67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 2. Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Kenntnisnahme des geänderten Entwurfs zur erneuten öffentlichen Auslegung [Wohngebiet] Beratungsfolge 21.03.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 28.03.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplans öffent- lich auszulegen und den geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 erneut öffentlich auszulegen. Ausgangslage / bisheriges Planverfahren: Der Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Außerdem schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebaulich sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Der Ortsrand der Siedlungsfläche wird durch das neue Baugebiet städtebaulich sinnvoll arrondiert. In der S tadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60 % der entstehenden Nettowohnflä- che als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum realisiert werden. Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgehalten we r- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 14.02.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Göpfert Frau Terhechte Herr Husmann Telefon: 492 61 98 492 61 32 492 61 94 Goepfert@stadt-muenster.de Terhechte@stadt-muenster.de Husmann@stadt-muenster.de - 2 - V/0059/2019 den. Die Fläche ist so dimensioniert, dass eine drei - bis viergruppige Anlage untergebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen. Das Plangebiet ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster am 04.07.2018 beschlossenen „For t- schreibung des Baulandprogramms 2018-2025“ (siehe Vorlage Nr. V/0207/2018). Am 28.04.2016 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB in Form einer Bürgeranhörung statt. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB gefasst. Vor der ersten Offenlage war der Bebauungsplan sowohl in der BV Hiltrup als auch im ASSVW in der politischen Diskussion: Im ASSVW wurden verschiedene Bebauungsmöglichkeiten, darunter auch ein Bürgerplan mit Erschließung von Süden, hinsichtlich der Erschließung, der Bautypen, der Beba u- ungsdichte vorgestellt und schließlich di e vorliegende Variante bestehend aus II -geschossiger Mehr- familienhausbebauung mit etwa 60 WE für die Offenlage bestimmt. Der Planentwurf lag vom 04.09. bis zum 04.10.2017 öffentlich aus. Neue Aspekte / schärfende Änderungen von Verfahren und Planung zur geplanten erneuten Offenla- ge: Nach den eingegangenen Anregungen sowohl aus der Öffentlichkeit, von den Behörden und sonst i- gen Trägern öffentlicher Belange als auch verwaltungsintern lagen einer Reihe wichtiger formaler wie inhaltlicher Anregungen im Verfah ren vor. Es mussten insofern in der Zwischenzeit eine Reihe von planungsrelevanten Themen noch einmal dezidiert rechtlich wie inhaltlich beleuchtet werden - so die Frage der Störfallbetroffenheit (BASF), erschließungsoptimierende Aspekte des Gebietes im D etail sowie Aspekte der Nutzungspalette und exakt zu bestimmenden Höhenlage im Gebiet (Entwäss e- rung). Im Ergebnis stellt die nunmehr zur erneuten Offenlegung vorgeschlagene und rechtlich wie inhaltlich optimierte Planung weder die Planungszielrichtung (Wohnen mit KiTa) noch die bisherige erschlie- ßungsstrukturelle und städtebauliche Konzeption in ihren Nutzungen und Dichten in Frage. Im Überblick wird mit dieser Vorlage bewirkt, sowohl das Verfahren als auch einzelne Festsetzungen im Plan zu modifizieren und zu verändern: Aufgrund der auf fachliche Anregungen reagierenden, nochmaligen und vertiefenden inhaltlichen wie rechtlichen Betrachtung der Störfallbelange des auf dem BASF -Gelände gelegenen Störfal l- betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet , erfolgt in deren Konsequenz und zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Planung die Änderung des Verfahrens von § 13a BauGB in ein Vollve r- fahren. In der Konsequenz wurden für die vorgeschlagene 2. Offenlegungsfassung eine Eingriffs-/ Aus- gleichsbilanzierung, der Umweltbericht sowie die Änderung des Flächennutzungsplans ergänzend erforderlich; das bereits in 2016 erstellte Lärmgutachten wurde aktualisiert. Resultierend aus einer Reihe von Anregungen aus der Bürgerschaft fand eine Optimierung der Verkehrsanbindung an die Straße Zur Vogelstange und eine Erweiterung des Geltungsbereichs auf der Bestandsstraße im Einfahrtsbereich des Plangebiets statt (Einmündungsbereich – Breiten, Radien, Einsichtnahme). Ferner wurde das Maß der baulichen Nutzung und die Dachformen in Bezug auf die Konkretisi e- rung der Höhen geschärft, die Zulässigkeiten der Art der Nutzung im Allgemeinen Wohngebiet beschränkt (d.h. ausnahmsweise zulässige Nutzungen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen wie z.B. Tankstellen werden ausgeschlossen) und bestehende erhaltenswerte Baumstandorte realis- tisch gesichert. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Aufgrund der oben beschriebenen Umstellung der Verfahrensart und der Erweiterung des Plange- biets sollte der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan angepasst werden. Die Umstellung des Planverfahrens von § 13a BauGB in ein Vollverfahren macht zudem die Einleitung eines FNP- - 3 - V/0059/2019 Änderungsverfahrens erforderlich. Daher ergeht parallel zu dieser Vorlage eine entsprechende Be- schlussvorlage an den Rat (V/0058/2019). I.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Plan zur 67. FNP-Änderung 3. Begründung zur 67. FNP-Änderung 4. Plan zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 (Verkleinerung) 5. Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 6. Begründung zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577
V-0059-2019-Anlage-3-FNP-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 12
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0059/2019
Begründung
zum Entwurf der 67. Änderung
des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
im Stadtbezirk Münster-Hiltrup
in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1
2 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................................. 3
3.2 Immissionsschutzrechtliche Belange ......................................................................................... 4
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 4
4.1 Wohnbaufläche ........................................................................................................................... 4
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................................... 4
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten ........................ 4
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................... 5
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ....................................................................................................... 5
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung ................................. 5
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 5
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................ 6
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante) ....................................................... 11
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 11
5.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 11
5.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 12
6 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ........................................................... 12
6.1 Altlasten / Altlastverdachtsflächen ............................................................................................ 12
6.2 Bodendenkmäler ...................................................................................................................... 12
1 Planungsanlass und Planungsziele
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Beding ung für eine hohe
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Für den Bereich Hiltrup –
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll en die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Die Fläche
liegt dabei in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entf ernung zum
Stadtbereichszentrum.
Mit der 67. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) soll die bisher dargestellte Grünfläche
mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A und Sportplatz in eine
Wohnbaufläche umgewidmet werden, um sie der erforderlichen Wohnbauentwicklung
zuzuführen. Mit der vorgesehen Planung soll dem anhaltenden Bedarf nach Wohnraum in
Münster Rechnung getragen werden. Außerdem s chließt der geplante Wohnungsbau
städtebaulich sinnvoll an die vorhandenen Bebauungen im Osten an. Mit der Änderung des
Flächennutzungsplans wird eine städtebaulich verträgliche Arrondierung für die
Siedlungsentwicklung entlang der Westfalenstraße (B 54) gesichert. Damit leistet der Stadtteil
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 12
Hiltrup einen Beitrag zur Deckung des bestehenden gesamtstädtischen Bedarfs an neuen
Wohnbauflächen.
Die geplante Wohnbaufläche ist Bestandteil der Stufe 1 des aktuellen Baulandprogramms
2018-2025 (vgl. V/0207/2018). Die Baureife des Gebietes ist für das Jahr 2020 vorgesehen.
Hinweis zu § 1a BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 310 .000 Einwohnern. Für das Jahr 2030
prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres
Einwohnerwachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt – zusammen mit den
allgemein sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr
bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen1.
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i. S. des
Bodenschutzgebotes des BauGB zu minimieren, hat der Rat der Stadt festgelegt, dass
mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf B rachflächen, im
Gebäudeleerstand und in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der
Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche
Brachflächen, militärische Konversionsflächen aber auch bauliche
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Trotz dieser intensiven und erfolgreichen
Bemühungen reicht eine reine Innenentwicklung in Münster vor dem Hintergrund der zu
berücksichtigenden Flächenbedarfe nicht aus, um den prognostizierten Einwohnern
ausreichend Wohnraum zur Verfügung stellen zu können.
Im Baulandprogramm 2018- 2025 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der
Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht
festgelegt.
In der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes und den Belangen einer
bedarfsgerechten Wohnraumversorgung für die Bevölkerung ist es vor dem Hintergrund der
dargelegten Bedarfssituation nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf
Innenbereichsflächen zu fokussieren. Bei Außenbereichsentwicklungen ist vorgesehen, dass
auch in Außenstadtteilen – wie im Stadtteil Hiltrup – eine gemischte Wohnstruktur mit Ein- und
Mehrfamilienhäusern realisiert wird.
Die vorliegende Planung zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Münster-
Süd, im Stadtteil Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist bereits
überwiegend im aktuellen Regionalplan Münsterland als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
für eine Siedlungsentwicklung dargestellt.
Insgesamt entspricht sie daher den Anforderungen des § 1 a BauGB, mit Grund und Boden
sparsam und schonend umzugehen.
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und
vorhandene Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im
Hinblick auf das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der
1 vgl. Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014 sowie Beschluss zur Fortschreibung
des Baulandprogramms (vgl. Vorlage V/0207/2018) und die Bestätigung der Zielzahlen im Rahmen der
Planungswerkstatt 2030 (vgl. V/0200/2018).
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 12
freien Landschaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine
bedeutenden Funktionen.
Gemäß der Grünordnung Münster, Teilplan „Grünsystem / Freiraumkonzept“, ist der
Änderungsbereich Teil des Gr ünzuges Vennheide-Davert, der in diesem Bereich auch die
Funktion als lokaler Grünzug durch Hiltrup übernimmt. Mit Betrachtung des Verlaufs und der
Ausdehnung des Grünzuges ist festzustellen, dass sich die geplante Bebauung in einer
Randlage des an dieser Stelle weit ausgedehnten Bereichs des Grünzuges befindet, der sich in
nördlicher Richtung hin verjüngt. Des W eiteren ist der Änderungsbereich im Grünsystem als
„vorhandene funktionalisierte Grünanlage“ dargestellt, weil für den Bereich der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “
gilt. Dieser setzt den Änderungsbereich jedoch als Fläche für die Landwirtschaft fest.
Die Beeinträchtigung durch die hier vorliegende geplante Wohnbebauung kann daher als zu
vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden.
Gemäß Umweltkataster besitzt der Änderungsbereich keine Funktion als klimaökologischer
Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Das Planvorhaben trägt baubedingt
nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch Art und Ausmaß der mit
Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgas emissionen bei. Eine besondere
Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Der
Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Über schwemmungsbereiche, so dass
baubedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von
Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.
2 Änderungsbereich
Der vorliegende FNP-Änderungsbereich liegt im Stadtteil Hiltrup und ist
im Norden durch Einfamilienhäuser südlich der Straße Zur Vogelstange,
im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange
und
im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen
begrenzt.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat
Münster aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-
Westfalen bekannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen
Teilplan Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der
Änderungsbereich überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) gilt es bei
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob die beabsichtigte Darstellung des FNP mit den
Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Auf Anfrage bei der Bezirksregierung Münster hat diese
mit Schreiben vom 23.10.2015 die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumor dnung
bestätigt.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 12
3.2 Immissionsschutzrechtliche Belange
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches befindet sich der Betriebsbereich der BASF
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016
hat das Unternehmen UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen
Abstands für den Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte
anhand des Leitfadens KAS -182 der Kommission für Anlagensicherheit. Das Gutachten kommt
zu dem Ergebnis , dass der angemessene Abstand zum Betriebsbereich auf Grundlage des
ERPG-2-Wertes bei 410 m liegt. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster bzw. dem
Landesamt für Natur, Umwel t und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) wurde
zusätzlich zum ERPG-2-Wert auch der AEGL-Wert als konservativer Beurteilungswert ermittelt.
Auf dieser Grundlage beträgt der angemessene Abstand zum Betriebsbereich 863 m.
Der Gutachter emp fiehlt in Anlehnung an den Leitfaden KAS -18 den ERPG -2-Wert als
Bezugsgröße für die Berechnung des angemessenen Abstandes, der 410 m beträgt. Der
Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der
engsten Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen Ort einer möglichen Störung) ,
somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.
Südöstlich der geplanten Wohnnutzung befindet sich die „Sportanlage Hiltrup- Süd“. In einem
Schalltechnischen Gutachten wurden unter anderem die auf die geplante Wohnbebauung
einwirkenden Sportlärmimmissionen dieser Sportanlange ermittelt und bewer tet. Im Ergebnis
liegen die errechneten Immissionsbelastun gen, die mit der Nutzung der „Sportanlage Hiltrup -
Süd“ einhergehen, unterhalb der maßgeblichen Immissionsrichtwer te gemäß 18. BImSchV
3.
Somit ist auch mit der Umsetzung de r geplanten Wohnbebauung im hier vorliegenden
Änderungsbereich ein geordneter Spielbetrieb zu den bisherigen Betriebszeiten sichergestellt.
4 Änderungsinhalte
4.1 Wohnbaufläche
Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich als Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielbereich A und Sportplatz dar. Mit der vorliegenden
67. Änderung des Flächennutzungsplans wird der Planbereich zukünftig als Wohnbaufläche
dargestellt.
4.2 Flächen für den Gemeinbedarf
4.2.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten
Neben der vorgesehenen wohnbaulichen Nutzung sollen im geplanten Baugebiet auch Flächen
für eine Kindertag esstätte vorgehalten werden. Hierfür wird in der Planzeichnung zur
67. Änderung des FNP das entsprechende Planzeichen Kindergarten ergänzt.
2 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“
3 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 12
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches (BauGB) erstellt worden. Umfang und Detaillierungsgrad
für die Ermittlung der Umweltbelange entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplans. Die
Angaben zur Qualität und Ausstattung von Natur und Umwelt beruhen –soweit nicht anders
angegeben- auf dem Umweltkataster der Stadt Münster (http://geo.stadt-
muenster.de/umweltkataster).
Die Umweltprüfung beruht zudem auf folgenden Quellen:
Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung
Ökoplanung münster (2016): Faunistischer Fachbeitrag und artenschutzrechtliche
Prüfung (ASP) - Fledermäuse
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018): Schalltechnische Untersuchung
UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des §
50 BImSchG
5.2 Kurzdarstellung und wichtigste Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die 67. Änderung verfolgt das Ziel, auf einer Fläche von ca. 1 ha Größe die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Wohngebietes zu schaffen. Die Änderung tritt
an die Stelle einer bisherigen Grünfläche (Parkanlage).
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Änderungsbereich ist im fortgeschriebenen Regionalplan teilweise als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Die sonstigen Flächen umfassen allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen
Landschaftsplans. Im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup - Westfalenstraße /
Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“ ist der Änderungsbereich überwiegend als
landwirtschaftliche Fläche und untergeordnet als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen:
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie)
- DIN 18.005, Anlage 1
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH -Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und
geschützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 12
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein -Westfalen
(Bodendenkmale)
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Umweltbericht soll gemäß Anlage 1 BauGB zudem den auf Ebene der Europäischen Union
oder auf Bundes -, Landes - oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen. Auf kommunaler Ebene sind diesbezüglich insbesondere die Zielsetzungen
der Umweltdaten Münster (Stand: 2014/2015) heranzuziehen.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen sind im
Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten 4. Sofern die Umweltprüfung im Hinblick auf die
zu betrachtenden Schutzgüter keine oder nur eine ge ringe Erheblichkeit der Planung ergeben
hat, wird auf eine vertiefte Beschreibung bzw. Wirkungsprognose verzichtet (vgl. Tabelle 1).
Belange mit erheblicher Bedeutung werden im Folgenden detaillierter erläutert.
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
Mensch /
menschliche
Gesundheit
- Vorwiegend
landwirtschaftliche
Brachfläche im Bereich der
geplanten Wohnbebauung.
- Nördlich und östlich
angrenzende
Wohnbebauung (Einfamilien-
und
Mehrfamilienhausbebauung).
- Vorhandene Sportanlagen
südöstlich des geplanten
Wohngebietes.
- Betrieb, der den erweiterten
Pflichten der Störfall-
Verordnung unterliegt, in
ca. 600 m Entfernung
(Südost).
- Lärmimmissionen durch
Verkehrs- und Sportlärm
wurden im Rahmen eines
Gutachtens zum
Bebauungsplan geprüft.
Maßgebliche
Lärmimmissionen treten nicht
auf.
- Der angemessene Abstand
zum Betriebsbereich beträgt
je nach Bewertungsansatz
zwischen 410 m und 863 m.
Der Abstand wird bei
konservativer Betrachtung
nicht eingehalten.
Tiere /
Pflanzen /
biologische
Vielfalt
- Im Änderungsbereich feuchte
Grünlandbrache mit
randlichen Gehölzstreifen und
älteren Einzelbäumen
- Eingriff in Natur und
Landschaft, Verlust der
Biotopfunktion. Maßnahmen
zum Ausgleich von Eingriffen
4 Die Beschreibung umfasst gemäß Anlage 1 Nr.2 BauGB die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des geplanten Vorhabens.
Erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplans noch nicht absehbar.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
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Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
(Eichen).
- Gesamtfläche liegt innerhalb
eines schutzwürdigen Biotops
gemäß Kataster der LANUV
(BK-4011-0020).
Unmittelbar südlich
angrenzendes geschütztes
Biotop GB-4011-0069 (Nass-
und Feuchtgrünland incl.
Brachen).
- Gemäß vorliegendem
Artenschutzgutachten
bedeutsamer Lebensraum für
Fledermäuse.
- FFH-Gebiet und
Vogelschutzgebiet Davert in
ca. 1.900 m Entfernung
südlich gelegen.
in das Landschaftsbild
werden im Zuge der
verbindlichen Bauleitplanung
konkretisiert.
- Auswirkungen auf
geschütztes Biotop sind im
Zuge des
Bebauungsplanverfahrens zu
prüfen.
- Vertiefte Artenschutzprüfung
erfolgte im parallelen
Bebauungsplanverfahren.
Kein Hinweis auf Vorkommen
verfahrenskritischer Tier- und
Pflanzenarten.
- Gebiete von
gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiete)
oder europäische
Vogelschutzgebiete werden
nicht berührt.
Boden / Fläche
- Überwiegend
grundwasserbeeinflusste
Sandböden (Gleypodsole)
- Brach liegende, ehemalige
landwirtschaftliche
Nutzfläche; ehemals durch
Grabensystem entwässert.
- Keine schutzwürdige Böden.
- Neuversiegelung im
Außenbereich
- Deutliche Aufschüttung zur
Entwässerung des
zukünftigen Baugebietes
erforderlich.
- Kein Hinweis auf Altlasten-/
Verdachtsflächen im
Plangebiet.
- -
Wasser
- Lage zum überwiegenden
Teil innerhalb des
Münsterländer
Kiessandzuges.
- Sehr hohe
Grundwasserneubildungsrate
von 300 -360 mm/a (vgl.
Umweltkataster Münster).
- Der Grundwasserflurabstand
liegt mit Werten zwischen 0,7
- Versiegelung führt zur
Minimierung der
Grundwasserneubildung.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
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Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 12
Umweltbelang Beschreibung der heutigen
Umweltsituation
Prognose der
Umweltauswirkungen
Bewer-
tung *
und 1,2 m relativ hoch.
- Keine Oberflächengewässer.
Klima / Luft
- Freilandklimatop
- geringe Luftbelastung
- Lokal eng begrenzte, wenig
erhebliche Auswirkungen auf
das Stadtklima (Änderung zu
Siedlungsklimatop) .
Klimaschutz/
Klimawandel
- Landwirtschaftliche
Brachflächen mit lokaler
Relevanz für das Stadtklima.
- Natürliche Senke für
Niederschlagswasser.
- Geringe Relevanz.
- Maßnahmen zum Schutz vor
Starkregenereignissen sind
im Bebauungsplan zu klären.
Landschaft - Durch Waldflächen
umgrenzte Insellage im
Freiraum. Naturnahe
Ausprägung des
Landschaftsraumes in
Siedlungsnähe.
- Geplante
Siedlungserweiterung liegt
innerhalb des in der
Grünordnung Münster
festgelegten Grünzuges
Vennheide-Davert.
- Maßnahmen zum Ausgleich
von Eingriffen in das
Landschaftsbild sind im Zuge
der weiteren
Bauleitplanverfahrens zu
konkretisieren.
Sach- und
Kulturgüter
- Ehemals landwirtschaftlich
genutzte, heute vernässte
Nutzfläche.
- Keine bekannten Denkmäler.
- Keine relevante
landwirtschaftliche
Produktionsfläche betroffen.
Wechselwirkun
gen
- Boden- /Gewässer- /
Biotopfunktionen.
- Verlust von Lebensräumen
mit Anpassung an feuchte
Lebensräume.
Bewertung:
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich (ggf. positiv)
Tabelle 2: Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß Umweltprüfung
Schutzgut Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat ca. 25.900 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfall en auf Hiltrup- Mitte ca.
10.000 EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene
landwirtschaftliche Nutzflächen (Grünland) bestimmt.
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 12
Lärmimmissionen:
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen der benachbarten Sportanlagen ausgesetzt. Mit
der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m
Entfernung in östlicher Richtung.
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge
2018). Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkung sbereich der Westfalenstraße
(B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005. Auch
hinsichtlich des Sportlärms wird der zulässige Immissionsrichtwert nicht überschritten.
Luftschadstoffe:
Für Hiltrup -Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend
der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Erhöhte Luftbelastungen sind
nicht zu erwarten. Insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten
Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte
Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.
Störfälle:
Gemäß § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ( BImSchG) „sind bei raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […],
so weit wie möglich vermieden werden“.
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für de n
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte anhand des Leitfadens
KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene A bstand
zum Betriebsbereich bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze
des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m (ausgehend vom tatsächlichen
Ort einer möglichen Störung) , somit außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen
Abstandes.
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend
von dieser Konvention der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies würde
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m bedeuten, so dass in diesem Fall das geplante
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt.
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von
vornherein unzulässig. „Die Richtl inie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht
störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art
(„sozioökonomische Faktoren“) - für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom
20.12.2012 -BVerwG 4 C 11.11)
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 12
Erholung/ Grünordnung Münster:
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche
beschränkt.
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Biologische Vielfalt
Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt e auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze
11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten Arten
festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als planungsrelevante Arten jeweils ein
Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. Hinsichtlich der Fledermausfauna
wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler,
Zwergfledermaus). Verfahrenskritische Arten wurden weder für die Vogelwelt noch für die
Gruppe der Fledermäuse festgestellt. Artenschutzbelange stehen der Planänderung somit nicht
grundsätzlich entgegen. Im weiteren Planverfahren erfolgt eine vertiefte Artenschut zprüfung,
um ggf. Vermei dungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für planungsr elevante Arten zu
identifizieren.
Eingriff in Natur und Landschaft
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt
sich um eine st ellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit
randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier - und Pflanzenwelt
auch als Trittstein im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Aufgrund der Hochwertigkeit der
Fläche für den Naturhaushalt ergibt sich erhöhtes Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur
und Landschaft. Entsprechende Ausgleichsflächen stehen im Stadtgebiet von Münster zur
Verfügung.
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB -
4011-0069 (Nass - und Feuchtgrünland incl. Brachen) an den Änderung sbereich an. Eine
unmittelbare Betroffenheit des Biotops ist durch die Änderung nicht gegeben. Maßnahmen zur
Vermeidung von konkreten Beeinträchtigungen sind im weiteren Planverfahren zu
konkretisieren.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 12
Schutzgüter Boden / Wasser
Durch die Planung erfolgt eine Inanspruchnahme von Flächen, die im geltenden
Bebauungsplan bislang überwiegend als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden und
sich damit quasi im Außenbereich befinden. Die geplante Darstellung führt zu einer
geringfügigen Erweiterung gegenüber der bislang erfolgten Darstellung des
Flächennutzungsplans. Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die
Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der
Neuplanung ist allerdings als gering zu bezeichnen.
Die künftige Überbauung betrifft ein Gebiet mit sehr hoher Grundwasserneubildungsrate. Die
Grundwasserneubildung wird somit eingeschränkt. Für das sehr hoch anstehende Grundwasser
ergibt sich ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, z.B. durch baubedingte Verunreinigungen.
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Schutzgut Landschaft
Durch die 67. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Flächen innerhalb des in der
Grünordnung Münster festgelegten Grünzuges Vennhei de-Davert überplant. Gemäß der vom
Rat der Stadt beschlossenen Umweltdaten 2014/2015 ist es das Ziel der Stadt Münster,
bauliche Eingriffe in das Grünsystem vollständig zu vermeiden. Die geplante Wohnbaufläche
reicht ca. 100 m in den Grünzug herein, der in diesem Bereich derzeit eine Gesamtbreite von
ca. 300 m aufweist.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose-Null-Variante)
Bei unveränderter Darstellung des Flächennutzungsplanes ist absehbar von einer
unveränderten Nutzung der Fläche auszugehen.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die im Rahmen dieser Umweltprüfung in Betracht
gezogen werden müssten, drängen sich nicht auf.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Auf der Ebene des Flächennutzungsplans sind keine speziellen Monitoring- Maßnahmen
vorgesehen bzw. erforderlich. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterrichten die zuständigen
Behörden die Stadt Münster, sofern sie im Zusammenhang mit der Durchführung des
Bauleitplans Erkenntnisse über erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erlangt haben (§ 4
Abs. 3 BauGB).
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten M ünster
kontinuierlich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels
geeigneter Indikatoren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen
Umweltstandards, z.B. die Entwicklung der Siedlungs - und Verkehrsfläche bzw. des
Grünsystems in Münster nachvollzogen werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in
Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der Umweltentwicklungen.
67. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster
Im Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup-Mitte und Hiltrup-West
Im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 12
5.8 Zusammenfassung
Durch die 67. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans im Stadtteil Hiltrup
werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung eines neuen Wohngebietes am
Ortsrand geschaffen.
Durch die Nähe zum Standort der BASF Coatings GmbH ergibt sich das Erfordernis, bei der
Planung die Gefahr von Störfällen zu berücksic htigen. Bei konservativer Betrachtung befindet
sich das geplante Wohngebiet innerhalb einer Zone, die als angemessener Abstand definiert
ist.
Mit der Planung sind erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Zuge der
verbindlichen Bauleit planung auszugleichen sind. Grundsätzliche Belange des Artenschutzes
stehen der Änderung nicht entgegen. Die Planung greift darüber hinaus in den in der
Grünordnung Münster festgelegten Grünzug Vennheide-Davert ein.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich zwar grundsätzlich erheblich, der Umfang der Neuplanung ist
allerdings als gering zu bezeichnen. Ebenso ist auch der Belang des Klimaschutzes bzw. der
Anpassung an den Klimawandel aufgr und der Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches von
untergeordneter Bedeutung.
6 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
6.1 Altlasten / Altlastverdachtsflächen
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis - und Warnfunktion. Im Flächen -
nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehene Flä-
chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet
werden. Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
6.2 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) als
Anlage zum Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplans im
Stadtbezirk Münster-Hiltrup in den Stadtteilen Hiltrup -Mitte und Hil trup-
West im Bereich Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
V-0059-2019-Anlage-5-B577-Textliche-Festsetzungen
4109 Zeichen
Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 2 Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0059/2019 Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.2 Traufhöhen Die festgesetzten Traufhöhen sind definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut ( § 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Ruhender Verkehr Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unz ulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Erhaltungsgebote Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr . 25 b BauGB). 1.5 Anpflanzungsgebote Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte Laubbäume als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Textliche Festsetzungen zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 2 2.2 Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung (Hecken, Sträucher etc.) zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.2 Immissionen Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infol ge von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen. 3.3 Freiflächenschutz Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen. 3.4 Artenschutz Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen. 3.5 Regenwasser Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen muss d ie Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen. 3.6 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzent rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0059-2019-Anlage-6-B577-Begruendung
68593 Zeichen
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 22
Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0059/2019
Begründung
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /
Westlich Westfalenstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 1
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
2.1 Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 2
2.2 Räumliche und strukturelle Situation .......................................................................................... 2
2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 3
3 Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 3
3.1 Planungsziele ............................................................................................................................. 3
3.2 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................... 3
3.3 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 3
3.4 Überbaubare Grundstücksflächen .............................................................................................. 4
3.5 Weitere Festsetzungen ............................................................................................................... 5
3.6 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung ............................................................. 6
3.7 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 7
3.8 Artenschutz ................................................................................................................................. 8
3.9 Ausgleichsflächen ....................................................................................................................... 8
3.10 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9
3.11 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 11
3.12 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 11
4. Umweltbericht .......................................................................................................................................... 11
4.1 Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 11
4.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 12
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 12
4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 13
4.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 13
4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 15
4.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 18
4.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 18
4.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 18
4.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 19
4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 19
4.5 Zusammenfassung ................................................................................................................... 19
5 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20
6 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 21
7 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 21
1 Planungsanlass / Verfahren
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Der Bebauungsplan Nr. 577:
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße soll die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen. Die Fläche liegt
dabei am Siedlungsrand in fußläufiger Entfernung zum Stadtbereichszentrum.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 22
Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich in städtischem Eigentum, sodass die Planung
zeitnah realisiert werden kann.
2 Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt:
Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,
Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,
Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen
Farbstreifen gekennzeichnet.
2.1 Bestehendes Planungsrecht
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Tei lbereich des Bebauungsplans
Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) , in Kraft getreten
am 06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans für diesen Bereich außer
Kraft tritt.
Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden, relevanten Flächen
überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. I m
nördlichen Bereich ist angrenzend an die gepl ante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet
(WR) festgesetzt.
2.2 Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der
Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee
mit Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Zurzeit wird die Fläche als Grünland genutzt. Der
nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäumen und
Sträuchern geprägt.
Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die
Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an.
Die südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. S üdöstlich befindet
sich die Bezirkssportanlage Hiltrup- Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport
genutzt wird.
Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch
eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in
offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis
viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und
Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen
wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 22
Die Dachformen in der Umgebung reichen von überwiegend Satteldach bei den
Einfamilienhäusern bis hin zu Pultdächern bei Mehrfamilienhäusern und Flachdächern an der
Westfalenstraße.
Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück befindet sich die Vogelstange, die
durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird.
2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im „Regionalplan Münsterland“ fällt die Fläche des Plangebiets in die Kategorie des
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) . Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den
Planungsbereich bisher als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen nicht den Zielsetzungen des
Bebauungsplans. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert, sodass der Bebauungsplan
nach § 8 (2) BauGB aus dem FNP entwickelt ist.
Mit der 67. Änderung stellt der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbauflächen dar.
3 Inhalt des Bebauungsplans
3.1 Planungsziele
Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll
arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erschließung und Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern
entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf
nach Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Außerdem
schließt der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die vorhandenen
Mehrfamilienhausbebauungen im Osten an.
In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60 % der
entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum realisiert
werden.
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte
vorgehalten werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine Anlage bis zu vier Gruppen
untergebracht werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.
3.2 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem bestehenden Planungsziel
als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen
Wohngebiet werden in diesem Wohngebiet in Stadtrandlage ausgeschlossen, um die
Lärmauswirkungen insbesondere bezüglich des Verkehrs im Wohngebiet zu minimieren.
3.3 Maß der baulichen Nutzung
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des
Grund und Bodens zu ermöglichen, sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Zudem soll sich
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 22
die geplante Wohnbebauung in die Umgebung einfügen, so dass die Steuerung der Kubatur
und die Gebäude- / Traufhöhen von Bedeutung ist.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt differenziert nach maximalen Trauf- und Firsthöhen.
Die Gebäudehöhen sind mit maximal 71,10 m ü. NHN für die erste, nördliche Bauzeile WA (dies
entspricht einer Höhe von maximal 12 m) festgesetzt. Für die beiden südlich gelegenen
Bauzeilen WA sind für die Dachform Flachdach mit maximal 69 ,10 m ü. NHN festgesetzt (dies
entspricht einer Höhe von 10,5 m). Durch die Angaben von maximalen Trauf - und Firsthöhen
wird eine an der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung gewährleistet. Das
Gelände und auch die Höhe der Gebäude sind von der Erschließungsstraße nach Süden hin
zum Landschaftsraum abfallend. Im Einfahrtsbereich zum Plangebiet (öffentliche
Verkehrsfläche) liegt das Gelände bei etwa 59,1 m ü. NHN. Im südlichsten, privaten
Erschließungsstich (GFL-Fläche) sind etwa 58,6 m ü. NHN als Geländehöhe geplant.
Die festgesetzten maximalen Traufhöhen von 66,10 m ü NHN für die erste Bauzeile (entspricht
jeweils 7 m) berücksichtigen die erforderlichen Geschosshöhen sowie einen zusätzlichen
Spielraum für einen möglichen Sockelbereich.
Die Vollgeschosse werden mit maximal II -Vollgeschosse festgesetzt, da städtebaulich
insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Höhenentwicklung
regulieren. Das Dachgeschoss kann ebenfalls zur Wohnnutzung dienen, darf jedoch kein
Vollgeschoss sein.
Die erste Bauzeile ist von den bestehenden Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogelstange
entsprechend abgerückt und auch zwischen der Bebauung im Plangebiet und den östlich
angrenzenden Mehrfamili enhäusern im Bestand besteht durch die dazwischenliegende
geplante Erschließung ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der nördlich
angrenzenden Bebauung können von den geplanten Gebäuden bei maximaler Gebäudehöhe
überschritten werden, um den geplant en Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät in
der Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten Festsetzungen wird der Höhenentwicklung
der Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben und es kann keine für die
Ortsrandlage unangemessene Höhenentwicklung entstehen.
3.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das Plangebiet auf einen nordöstlichen,
an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich beschränkt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der der Planung zugrundeliegenden
städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der
dem Bebauungsplan zugrunde l iegende städtebauliche Entwurf ist aus dem Maßstab der
angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der Baugrenzen
an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem
Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 22
3.5 Weitere Festsetzungen
Dachformen, Firstrichtung
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache
Zeilen von Gebäuden. Deshalb sollen sowohl zeitgemäße, klassische Dachformen wie das
Satteldach und das modernere Flachdach als zulässige Dachform festgesetzt werden. Mit
dieser klaren Festsetzung sind Sonderformen der Dachausprägung wie Krüppelwalm -,
Mansard-, Walm-, Zelt- oder Pultdach ausgeschlossen.
Mit den Dachformen und der damit verbundenen homogenen Höhenentwicklung im Plangebiet
soll entsprechend sensibel auf die Nachbarbebauung eingegangen werden.
Die Dachformen in der Umgebung sind überwiegend Satteldächer, aber auch Pultdächer und
Flachdächer sind für das Umfeld prägend. Aufgrund der homogenen Dachform direkt an das
Plangebiet angrenzend, werden für die erste nördliche Baureihe WA traufständige Satteldächer
mit einer Dachneigung von 40° (+/ - 3°) festgesetzt. Für die südlich daran anschließenden zwei
Baureihen WA wird ein Flachdach (0-10° Dachneigung) als Dachform festgesetzt.
Die in der Einfachheit und K larheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen
Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. Die
Wohngebäude sollen sich im nördlichen Bereich insbesondere an die vorhandene Bebauung
anpassen, in der Dachform im südlichen Bereich dahingehend modernere Bautypen zulassen.
Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und - einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte
der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First
und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese
Festsetzungen zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern (vgl.
Textliche Festsetzung 2.1).
Material / Farbgebung
In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben
ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen Spielraum zu lassen, werden keine Farb -
oder Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt.
Stellplätze / Nebenanlagen
Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird
bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.
Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig,
um eine homogene und frei von hochbaulichen Anlagen geprägte Gebäudev orfläche zu
gewährleisten (vgl. Textliche Festsetzung 1.3).
Einfriedungen
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind
Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung
mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die privaten
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende ,
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 22
durchgrünte Charakter der Siedlung , insbesondere am westlichen und südlichen Rand, im
Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2).
3.6 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung
Verkehrsflächen / Erschließung
Das neue Wohngebiet , bestehend aus sechs Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten,
ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus
erschlossen. Der Haupterschließungsstich ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur
Vogelstange muss der vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen.
Außerhalb des neu geplanten Bereichs wird der
südliche Gehweg auf der vorhandenen Straße zur
Vogelstange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet
begradigt und auf 2 m verbreitert (s. Abbildung). Dieser
Bereich ist im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan
272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße
(Bezirkssportanlage Süd) bereits als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Da diese Maßnahme durch
die Planung bedingt wird, ist dieser Bereich in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen
und wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese
Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem
deutlich gr ößeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen
abgesehen wird.
Die geplante Einmündung grenzt nicht unmitt elbar an die Stellplatzzufahrt des östlichen
Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3 a-h) an. Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen
Einfahrt zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare Trennung geschaffen, die eine
sichere Abwicklung der Ein- und Ausfahrten ermöglicht.
Im nördlichen Bereich des Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher Richtung ein Ein-
und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt der Baumgruppe westlich davon
als auch der Sicherstellung einer übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des
Plangebiets.
Im Straßenverlauf nach Süden wird der geplante verkehrsberuhigte Bereich zur
Verkehrsberuhigung durch Bauminseln unterbrochen. Ausreichend Besucherstellplätze werden
gebündelt im Osten des Plangebietes mit dahinterliegendem Verkehrsgrün platziert.
Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam
dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet.
Durch zwei 6,0 m breite , vom Hauptstich i n westlicher Richtung abgehende, mit Geh -, Fahr-
und Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen.
Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß- und Radweg
vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist . Dieser führt südöstlich aus dem
Abbildung 1:
Verkehrsentwurf Einfahrtsbereich
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 7 von 22
Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet
und der sich südlich anschließenden Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß - und
Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft.
Die Straße Zur Vogelstange ist einer Tempo- 30-Zone zugeordnet und als Wohnstraße
eingeordnet. Diese kann nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bis zu
400 Kfz/h aufnehmen. D ie zu erwartende Verkehrsbelastung auf der bestehenden Straße liegt
in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7.00 und 8.00 Uhr bei etwa 110 Kfz und in der
nachmittäglichen Spitzenstunde (16.00 bis 17.00 Uhr) bei etwa 160 Kfz, was deutlich unterhalb
der verträglichen Verkehrsbelastung liegt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei
dem vorliegenden Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Steigerung um wenige
Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden.
Die Straße Zur Vog elstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet
induzierten Verkehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen
Kindertagesstätte, aufzunehmen.
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über
eine Regenwasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden folgend in einen
vorhandenen, südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das
vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensionier t, dass eine Regenrückhaltung im
Plangebiet nicht erforderlich ist. Eine Behandlung der Niederschlagsabflüsse ist nicht
erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regenwasser bei
Starkregenereignissen ist zudem ein Hinweis aufgenommen, dass der
Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss.
Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteserstraße und
die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet.
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in
der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals
sind für eine Ableitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen
Geländeaufhöhungen erforderlich.
Um die Stromversorgung zu gewährleisten wird ein e ausreichend dimensionierte Fläche für
eine Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs
festgesetzt.
3.7 Grünflächen / Begrünung
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll,
soweit möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Grund soll die im
Eingangsbereich vorhandene Baumgruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtu ng
Sportanlage erhalten und als Einzelbäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt werden.
Somit können vorhandene Bäume und Sträucher weitgehend erhalten werden. Das
Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes soll neu geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt
werden, um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden
Stellplatzanlage eine geordnete Eingrünung zu erhalten. E ntlang der privaten Stellplätze
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 8 von 22
werden auf privaten Flächen Bäume zur Anpflanzung vor gesehen, um für eine ausreichende
Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen (vgl. Textliche Festsetzung 1.5).
Weiterhin wird eine Baumgruppe im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt. Um sämtliche
festgesetzte Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt , dass die
erhaltenswerten Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. Ausfälle
sind zu ersetzen. Um den neu angepflanzten Bäumen einen dauerhaften Bestand zu
gewährleisten, müssen entsprechende Mindeststammumfänge und Vegetationsflächen
eingehalten werden (TF 1.5).
Öffentliche Grünfläche
Die südlich der Erschließungs straße befindlichen Flächen zum Übergang in die südlich
angrenzenden öffentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche
verläuft ein Fuß- und Radweg , der das vorhandene und geplante Wohngebiet mit den
vorhandenen Wegebeziehungen im Süden vernetzt.
3.8 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Ha ndlungsempfehlungen
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage ar tenschutzrechtlicher Gutachten ( vgl.
Schwartze 2016 / Ökoplanung Münster 2016). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder
planungsrelevanten Arten festgestellt.
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) (vgl. Schwartze (Faunistischer
Fachbeitrag und ASP „Federmäuse“ 10/2016) . Alle Fledermausarten zählen zu den
planungsrelevanten Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der
Artenschutzprüfung Art für Art geprüft wurden. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44
Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch
risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere)
vorgebeugt werden (vgl. Textlicher Hinweis 3.4).
Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz finden sich im Umweltbericht.
3.9 Ausgleichsflächen
Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Schutzwürdiges Biotop
Die Planung greift in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges
Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ei n. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte
Brache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen
Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung
führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft.
Mit den geplanten Nutzungen und den für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen sind
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 9 von 22
Landschaft werden Flächen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen
zur Verfügung gestellt. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht.
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW
Südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB-4011-0069
(Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) außerhalb an das Baugebiet an. Es handelt sich um
einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich
geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur Plangebiet sgrenze beträgt
ca. 3,0-5,0 m.
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Dies betrifft u.a. das
westlichste Grundstück in der zweiten Baureihe. Direkte Beeinträchtigungen des geschützten
Biotops können somit vermieden werden.
Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht
mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.
3.10 Immissionsschutz
Lärm
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge
2018). Südlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Bezirkssportanlage Hiltrup -Süd. Die
Auswirkungen der übergeordneten Straßen Wes tfalenstraße, Hansestraße sowie das
Verkehrsaufkommen auf den Straßen Zur Vogelstange und Nimrodweg wurden gutachterlich
untersucht.
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer S kateranlage
angesetzt.
Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu
beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN 18005/07.02 55 dB(A) tags bzw.
45 dB(A) nachts. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung betragen
55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) in der Ruhezeit.
Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B 54)
hinsichtlich des Verkehrslärms mit 50 dB(A) tags , 42 dB(A) nachts unterhalb der o. g.
Orientierungswerte. Auch hinsichtlich des Sportlärms wird am nächstgelegenen Baufenster
innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A)
innerhalb der Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 577 nicht
überschritten. Insofern ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich.
Der planbedingte Zusatzverkehr erhöht die Immissionen im Verlauf der angrenzenden
Verkehrswege um bis zu 1,6 dB(A) (Zur Vogelstange 3b). Die maximale Erhöhung der
Lärmbelastung um 1,6 dB(A) liegt im Bereich einer Fassade, für die eine Überschreitung der
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 10 von 22
Orientierungswerte auch mit dem Neuverkehr nicht gegeben ist. In Bereichen mit bereits
überschrittenen Orientierungswerten liegt die maximale Erhöhung der Lärmbelastung bei 0,9
dB(A) und liegt damit unter der Hörbarkeitsschwelle.
Es geben sich insgesamt mit der Planung keine Lärmbelastungen oder Veränderungen, die aus
schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende Maßnahmen erfordern würden.
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Störfall
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsame Planungen Flächen unterschiedlicher
Nutzung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen
Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden.
Im weiteren Umfeld des Änderungsbereiches östlich des Plangebietes und östlich der
Westfalenstraße an der Glasuritstraße befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings
GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der Abstand zwischen
dem Betriebsbereich und der Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca.
600 m.
Auf der Basis des § 50 BImSchG wurde im Kontext einer Untersuchung möglicher
Wohnbauflächen östlich des BASF Standorts der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen
Nutzungen (hier Wohnen) im Umfeld des Betriebsbereiches gutachterlich
1 ermittelt. Damit ist
das Gutachten nicht explizit für das Bauleitplanverfahren gemacht worden, bietet jedoch die
erforderlichen Erkenntnisse zur Einordnung einer möglichen Gefährdung für das vorliegende
Baugebiet.
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde die Freisetzung von Stoffen innerhalb
der Produktions - und Lageranlagen aus festinstallierten Lagertanks sowie aus
Transportgebinden untersucht und als abdeckende Ausbreitungsbetrachtung die Freisetzung
und der Brand von 2- Mercapoethanol identif iziert. Als Brandgas wird unter anderem
Schwefeldioxid emittiert.
Das vorliegende Gutachten setzt zwei Radien für angemessene Abstände an. Damit wird
zunächst mit dem ERPG -2 Wert des bundesweit einschlägigen Leitfadens KAS -18
(Empfehlungen für Abstände zw ischen Betriebsbereichen nach Störfall -Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG der
Kommission für Anlagensicherheit) für die Ermittlung der angemessenen Abstände
herangezogen. Dieser Leitfaden regelt zudem, dass in den Fällen, in denen keine ERPG -2
Werte vorliegen, auf die AEGL- 2 Werte zurückgegriffen werden kann, der in diesem Gutachten
auch ermittelt wurde.
Das Gutachten kommt bei der Betrachtung der einzelnen störfallrelevanten Stoffe in der
Gesamtbetrachtung zu einem angemessenen Abstand von 410 m vom Standort BASF, der
konservative Abstand gemäß des AEGL- 2 Werts läge bei 863 m. Bei den einzelnen Stoffen
1 UCON GmbH, Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbereich der BASF Coatings-
GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, 16.11.2016
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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wurde nicht durchgängig die Betrachtung auf den Leitfaden KAS -18 und den ERPG -2 Wert
zurückgegriffen, sondern situationsbezogen geschaut, inwieweit die Auswirkungen der Stoffe
eine konservativere Betrachtung erforderlich machen. Damit setzt der Gutachter, anders als
vom LANUV NRW gefordert, nicht pauschal den konservativen Wert an, sondern ermittelt auf
den konkreten Einzelfall bezogen jeweils für die einzelnen Stoffe die angemessenen Abstände.
Das Plangebiet liegt außerhalb des angemessenen Abstands nach ERPG-2 Wertes zum BASF-
Gelände, jedoch innerhalb des konservativen Wertes nach AEGL-2.
Das Gutac hten macht jedoch deutlich, dass dieser Wert nicht pauschalisiert herangezogen
werden kann: Neben der oben dargestellten Argumentation, dass der konservative Wert nicht
pauschal, sondern individuell fallbezogen anzusetzen ist, kommt zudem noch, dass die
derzeitige Siedlungsstruktur bereits ein Nebeneinander von schutzbedürftigen Nutzungen und
Betriebsgelände darstellt. Innerhalb des konservativen AEGL- 2 Wertes liegen heute bereits
diverse schutzbedürftige Nutzungen, wie Wohnquartiere, Schulstandorte,
Einzelhandelseinrichtungen etc., so dass heute schon eine Gemengelage aus Wohnen und
Störfall-Betrieb besteht und der Planungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nur eingeschränkt
Wirksamkeit hat. Durch die Ansiedlung des Plangebiets kommt es zum einen zu keiner
Verschärfung der Gemengelage.
Luftschadstoffe
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid,
Feinstaub / PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar
Grenzwertüberschreitungen vor.
3.11 Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
3.12 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und
Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das
Denkmalschutzgesetz.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.1).
4. Umweltbericht
4.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die
Bewertung der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen
Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung
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Ökoplanung Münster (2016): Faunistischer Fachbeitrag und artenschutzrecht liche Prüfung
(ASP) - Fledermäuse
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018): Schalltechnische Untersuchung
UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunk t des § 50
BImSchG
IGB (2016): Versickerungsgutachten
Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
4.2 Kurzdarstellung der Planung
Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein neues
Wohngebiet entwickelt werden. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen erstrecken
sich auf eine Brachfläche, die zu knapp einem Drittel mit Gehölzen bestanden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 577 – „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /
Westlich Westfalenstraße“ grenzt im Norden und Osten an Wohnbauflächen an. Südlich und
westlich grenzen Brachflächen und eine Sportanlage an das Plangebiet.
Mit dem Bebauungsplan ist im Kern beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
etwa 60 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des
Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die
planerischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen.
4.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche
Gesundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in
Verbindung mit der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III -
Richtlinie)
- DIN 18.005, Beiblatt 1
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und
geschützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den
Regelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(Bodendenkmale)
Tabelle 1: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darstellt, wird mit der 67. Änderung des
Flächennutzungsplans entsprechend parallel geändert. Ein Landschaftsplan liegt für das
Plangebiet nicht vor.
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münst er dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden, w ird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern
dargelegt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben
aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor.
4.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den
Bebauungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
4.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.900 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfallen auf Hiltrup- Mitte ca. 10.000
EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird durch brachgefallene landwirtschaftliche
Nutzflächen (Grünland) bestimmt.
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
Vorbelastungen durch Immissionen:
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Sportlärm der benachbarten
Sportanlagen ausgesetzt. Mit der Westfalenstraße befindet sich die nächste
Hauptverkehrsstraße in mehr als 150 m Entfernung in östlicher Richtung.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den
gesetzlichen Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
Lärmimmissionen:
Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehrslärm wurden auf der
Grundlage einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ermittelt (Planungsbüro für Lärmschutz
Altenberge 2018). Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 betragen 55 dB(A) tags
bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der
Westfalenstraße (B 54) hinsichtlich des Verkehrslärms mit 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts
unterhalb der o.g. Orientierungswerte.
Der planbedingte Zusatzverkehr erhöht die Immissionen im Verlauf der angrenzenden
Verkehrswege um bis zu 1,6 dB(A) (Zur Vogelstange 3b). Die maximale Erhöhung der
Lärmbelastung um 1,6 dB(A) liegt im Bereich einer Fassade, für die eine Überschreitung der
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Orientierungswerte auch mit dem Neuverkehr nicht gegeben ist. In Bereichen mit bereits
überschrittenen Orientierungswerten liegt die maximale Erhöhung der Lärmbelastung bei
0,9 dB(A) und liegt damit unter der Hörbarkeitsschwelle.
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer Skateranlage
angesetzt. Der zulässige Richtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 55 dB(A) in der
Ruhezeit mittags wird bei einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten.
Insgesamt ergeben sich mit der Planung keine Lärmbelastung oder Veränderungen, die aus
schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende Maßnahmen erfordern würden.
Störfälle
Gemäß § 50 des Bundesimmissi onsschutzgesetzes „sind bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so
zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […],
so weit wie möglich vermieden werden“.
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, de r den
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbe-
reich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 B ImSchG“
erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte einerseits anhand des Leitfadens
KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene Abstand
zum Betriebsbereich danach bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Bet riebsbereich und der
Grenze des Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m, somit außerhalb des
im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend
von der Konvention der KAS der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies
hat einen angemessenen Abstand von ca. 863 m zur Folge, so dass in diesem Fall das
geplante Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt.
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht
störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art
(„sozioökonomische Faktoren“) - für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11)
Luftschadstoffe:
Für Hiltrup -Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend
der allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Hinsichtlich der maßgeblichen
verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf
erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.
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Erholung/ Grünordnung Münster
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münster dargestellten Grünzuges Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreic henden Teilbereich der Freifläche
beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden.
4.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Bereich einer im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 272
überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Fläche, die an den Sandfortsbusch
angrenzt. In kleinerem Umfang umfassten die Festsetzungen öffentliche Grünflächen. Einzelne
ältere Bäume im Norden des Gebietes sowie eine Hecke im Übergang zur Sportanlage weisen
bislang Erhaltungsfestsetzungen auf.
Die landwirtschaftliche Fläche ist von vier in Nord- Süd-Richtung verlaufenden, ehemaligen
Entwässerungsgräben durchzogen. Durch die in den letzten 20- 30 Jahren extensiv bzw. in den
letzten Jahren eingestellte Nutzung hat sich eine vielfältig e Wiesenbrache entwickelt. Im
Bereich der ehemaligen Gräben hat die Fläche stellenweise den Charakter einer
Feuchtwiesenbrache. Teilweise ist die Brache als gesetzlich geschütztes Biotop (GB -4011-
0069: Nass - und Feuchtgrünland incl. Brachen) ausgewiesen worden. Im Biotopkataster des
LANUV ist die Fläche in Gänze zudem als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0020
Grünlandbrache bei Sandforstbusch) gekennzeichnet. Das Plangebiet weist z.T.
erhaltenswürdigen Gehölzbestand auf.
Sonstige Schutzgebiete, insbesondere FFH -Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im
Plangebiet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw.
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 1.800 m.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
4.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze
11/2016 / Ökoplanung Münster 10/2016) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder
planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als
planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert.
Bei den vorkommenden Arten, die nicht zu den planungsr elevanten Arten zählen, kann davon
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs.1 BNatSchG kann durch
eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar begegnet werden. Nach
Bebauungsplan Nr. 577
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gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch das das
Störungsverbot nach § 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG nicht einschlägig.
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus). Für die Breitflügelfledermaus
und die Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen
Nahrungsraum von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur
zeitweise im Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den
planungsrelevanten Arten, so dass die vorkommenden Arten im Rahmen der
Artenschutzprüfung Art für Art geprüft wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung
von Lebensstätten nach § 44 Abs.1 Nr.3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach
gutachterlicher Einschätzung zwar im Grenzbereich der Erhebli chkeit, aufgrund der
Verfügbarkeit ähnlicher Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die
vorliegenden Flächen jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus
und Zwergfledermaus einzuschätzen. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1
BNatSchG muss insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde
Maßnahmen (Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden
(vgl. Hinweis 3.4). Eine Empfehlung des Gutachters ohne artenschutzrechtliche Relevanz wäre,
das Lichtmanagement des Vorhabens anzupassen und insbesondere anfallende
Lichtimmissionen durch Straßen - und Außenbeleuchtung in Richtung der angrenzenden
Grünland- und Gehölzflächen zu minimieren.
4.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft:
Die geplante Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwisc hen den einzelnen
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen
Böden stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18
Bundesnaturschutzgesetz dar.
Die Planung greift vollständi g in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt
sich um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit
randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier - und Pflanzenwelt
auch als Trittstein im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu einem
erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft.
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen
und Naturschutz zu Grunde. Der Bebauungsplan wurde einer Eingriffsbilanzierung unterzogen.
Der ca. 1,12 ha
2 große Bewertungsraum (Teilbereich Eingriff) wurde nach dem Münsteraner
Bewertungsmodell bewertet.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Teilbereichs Eingriff und innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 577 von
0,11 % auf ca. 42,58 %. Die hieraus resultierende Neuversiegelung von 42,47 % entsp richt
einer Fläche von ca. 0,48 ha.
2 Das gesamte Plangebiet beträgt 1,15 ha. 1,12 ha sind die neu geplanten Bereiche ohne die im Norden bereits im
Bestand vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.
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Zusätzlicher Ausgleichsflächenbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit des Eingriffsteilbereiches
mit der ökologischen Wertigkeit der vorliegenden Planung führt zu einem rechnerisch
ermittelten Ausgleichsbedarf von ca. 54.220 Werteinheiten.
Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen
Planungsvorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt
Münster nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 577 nachgewiesen
werden kann, ist der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf
außerhalb des Geltungsbereiches nachzuweisen und zu erbringen. Die Umsetzung der
Maßnahme ist dahingehend gesichert, da d ie Maßnahmen von städtischer Hand umgesetzt
werden und auch die Grundstücke sich in städtischem Besitz befinden.
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 54.219 Werteinheiten kann auf einer städtischen
Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee erbracht werden (Gem arkung
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479). Die zur Kompensation des Eingriffs im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 577 erforderlichen Ausgleichsflächen (1 – Komkat-Nr. 02050 und 2 – Komkat-
Nr. 02051) im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee haben
eine Gesamtgröße von ca. 1,8 ha. Die Ausgleichsflächen werden allen Grundstücksflächen
innerhalb des Bauungsplans auf denen Eingriffe aufgrund der Bebauungsplanfestsetzungen zu
erwarten sind anteili g zugeordnet (Anteil Wohnbebauung: 77,6 %, Anteil Verkehrsflächen
22,4 %).
Die vorgesehene Ausgleichsfläche, eine derzeit intensiv genutzte Ackerfläche, wird einer
extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen der „Münsterländischen
Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet für Kiebitze optimiert und langfristig gesichert.
4.4.2.3 Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG-NRW
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.: GB -
4011-0069 (Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an das Baugebiet an. Es handelt sich um
einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich
geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zum Baugebiet beträgt ca. 3,0 m. Zur
Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textl. Hinweis Nr. 3.3). Direkte
Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können und müssen somit vermieden werden.
Maßgebliche Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und somit den Bestand des
Feuchtbiotops sind nicht zu erwarten, da auch nach der Bebauung das von Nord nach Süd
anströmende Grundwasser w eitgehend ungehindert in den geschützten Bereich einströmen
kann. Störungen durch die spätere Intensivierung des Nutzungsumfeldes sind nicht
auszuschließen.
4.4.2.4 Wald
Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan Nr. 272 als öffentliche Grünfläche
ausgewiesene Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene
Baugrundstück hinein. Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche gilt der Bestand nicht
mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Der waldartige Bestand weist jedoch
Bebauungsplan Nr. 577
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zugleich eine Festsetzung als Fläche für die Erhaltung von Bäumen auf. Im Zuge der
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.
4.4.3 Boden / Fläche
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste
Sande (Gley-Podsol), die in früheren Jahren z.T. durch Gräben entwässert wurden. Die Sande
zeigen gemäß des Umweltkatasters Münster eine hohe mechanische Filterwirkung bei
gleichzeitig sehr geringer chemischer Pufferfunktion. Die Bodenwertigkeit hi nsichtlich des
Nährstoffgehaltes ist mit einer Bodenwertzahl von 35 als gering zu bewerten.
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung, die sich auf eine im
geltenden Bebauungsplan überwiegend als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Fläche
erstreckt. Die vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen gehen mit der Planung durch
Versiegelung und Aufschüttung zu großen Teilen verloren. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4
wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet eine der Ortsrandlage
angemessene Dichte erreicht.
4.4.4 Wasser
Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer
Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300- 360
mm/a (vgl. Umweltkataster Münster).
Der Grundwasserflurabstand liegt gegenwärtig mit Werten zwischen 0,7 und 1,2 m relativ hoch.
Für das Grundwasser wurde ein westlich bis südwestlich orientierter Abstrom festgestellt (IGB
2016).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die geplante Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation. Eine
Versickerung ist unter Beibehaltung der gegenwärtigen Geländehöhen aufgrund des zu hoch
anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aus technischen Gründen wird auch unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Aufhöhung des Geländes auf eine Versickerung verzichtet.
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der
Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges. Maßgebliche Auswirkungen auf den
Grundwasserhaushalt im Abstrombereich sind in Verbindung mit der geplanten Aufhöhung des
Geländes um bis zu 2,0 m nicht zu erwarten, da das von Nord nach S üd anströmende
Grundwasser weiterhin weitgehend ungehindert in die südlich angrenzenden Bereiche
einströmen kann.
4.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft
Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch
weist das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf
(Umweltkataster Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch
die Nähe zu bereits bebaut en Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische
Ausgleichsfunktion („Fachinformationssystem Klimaanpassung“; LANUV NRW).
Bebauungsplan Nr. 577
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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht zu erwarten.
Eine besondere Exponierung gegenüber Starkregeneinflüssen ist durch die geplante deutliche
Aufhöhung des Geländes nicht gegeben. Starkregenereignisse werden in die angrenzenden,
tiefer liegenden Freiflächen abgeleitet.
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.
4.4.6 Landschaft
Der Bebauungsplan befindet sich innerhalb des bisherigen Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup -
Westfalenstraße / Malteserstraße. Dieser B ebauungsplan setzt im Bereich des Plangebietes
Flächen für die Landwirtscha ft und öffentliche Grünflächen fest. Darüber hinaus gibt es
Erhaltungsfestsetzungen für vier Einzelbäume und einen zusammenhängenden Baumbestand
im Südosten des Plans.
Das Plangebiet stellt sich bislang als naturnahe Ortsrandlage dar, die durch die Gehölz kulissen
des Sandfortsbusches und weiterer Gehölzbestände geprägt wird.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Zufahrt zum Baugebiet und die Ausdehnung des Baugebietes nach Süden können
die im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten Ei nzelbäume nicht erhalten werden. Zudem
wird in die festgesetzte Baumreihe im Übergang zum Sportgelände eingegriffen. Die für die
Oberflächenentwässerung notwendige Geländeanhöhung von bis zu 2 m im südlichen
Planbereich führt in Verbindung mit der Bebauung im Übergang zur freien Landschaft zu
Eingriffen in das Landschaftsbild.
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und situationsorientierten Bebauung
kann die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die
Landschaft dient die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit
einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Dahinterliegende Zäune oder
Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten“). Zur gestalterischen E inbindung in
den Siedlungsraum erfolgen Pflanzgebote im Bereich der privaten Stellplatzanlagen. Insgesamt
5 prägende Bäume (Alteichen) am nördlichen Rand des Plangebietes werden als zu erhalten
festgesetzt. Sonstige, vor Ort nicht vermeidbare Eingriffe wer den durch die vorgesehene
Ausgleichsmaßnahme kompensiert.
4.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr.
3.1 im Bebauungsplan)
4.5 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 „Hil trup – südlich Zur Vogelstange / westlich
Westfalenstraße“ ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnbauflächen
beabsichtigt, durch eine Wohnbauarrondierung auf einer städtischen Fläche insgesamt ca. 60
Wohneinheiten zu realisieren.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
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Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz „sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwel teinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich
vermieden wer den“. In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der
angemessene Abstand zum Betriebsbereich liegt je nach Betrachtungsweise zwischen 410 m
(Empfehlung Gutachter aufgrund des Leitfadens KAS-18) und 863 m (konservative Betrachtung
gemäß LANUV). Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des
Änderungsbereichs liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m. Unterschreitet das Wohngebiet
den angemessen Abstand, so ist die Planung nicht von vornherein unzulässig, sondern ist unter
Berücksichtigung gewichtiger Gründe der Abwägung zugänglich.
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbelastungen
durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.
Die Wohnbauentwicklung erfolgt überwiegend auf einer Fläche, die bislang im Bebauungsplan
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt war, aktuell aber nicht mehr genutzt wird. Die
Fläche ist gemäß der Grünordnung dem Grünzu g Vennheide-Davert zuzuordnen. Die geplante
Bebauung greift somit in einen landschaftlich und für den Biotop- und Artenschutz sensiblen
Bereich ein. Die Eingriffsbilanzierung ergab ein Ausgleichserfordernis in einer Gesamtgröße
von ca. 1,8 ha, das im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee
realisiert werden soll.
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von
durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche
Beeinträchtigung der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. Hinsichtlich der
Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bewegt
sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung im Grenzbereich der
Erheblichkeit.
Mit der Teilversiegelung des gewachsenen Bodens in einem Umfang von ca. 0, 5 ha ist eine
verminderte Grundwasserneubildung innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges verbunden.
Klimatische Auswirkungen sind, auch mit Blick auf den Klimawandel auf Grund der
Kleinfähigkeit der Fläche lokal sehr begrenzt und nicht von erheblicher Relevanz.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen Bebauungsplan sind nicht festzustellen.
5 Gesamtabwägung
Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich
integrierter Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt
werden.
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger
Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und
dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird
insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung
stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 21 von 22
Durch di e Festsetzung einer in Art und Maß bestands - und lageorienti erten Bebauung kann
auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weitgehend minimiert werden. Zur
Einbindung in die Landschaft dient außerdem die Festsetzung Nr. 2.2
(„Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze
zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ).
Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche
Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.
Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop- und Artenschutz wichtigen Bereich
ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung
entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf ei ne erhebliche Beeinträchtigung
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.
Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen
Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden
Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt.
6 Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 1,15 ha 100 %
Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,92 ha 80 %
Straßenverkehrsflächen
(einschl. Verkehrsgrün) 0,19 ha 17 %
Öffentliche Grünfläche 0,04 ha 3 %
Tabelle 2: Flächenbilanz
7 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Grundstück e im Plangebiet befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet.
Die Planung eröffnet die Möglichkeit, die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung
ihrer Gartenflächen zu veräußern. Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken
zugeschlagen.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 22 von 22
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur
Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Westfalenstraße 1
- Malteserstraße
- Hansestraße
- Amelsbürener Straße
- Marktallee
- Glasuritstraße
- Albersloher Weg 33
- Pfarrer-Ensink-Weg
- Nimrodweg
- Zur Vogelstange 3a
- An den Speichern 7
- Meesenstiege
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0059/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37