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1960/2019

9. Änderung des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Köln

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 09.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 09.09.2019, TOP 12.4

Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

2376 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1960/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2019 
 
9. Änderung des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Köln 
hier: mündliche Anfrage des Bezirksvertreters Klemm in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrendfeld am 05.11.2018, TOP 10.2 
Text der Anfrage: 
 
„Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) fragt nach, ob mit einer Hauptstraßen-
ausweisung eine überbezirkliche Zuständigkeit verbunden oder weiter die Bezirksvertretung zustän-
dig sei. Zudem fragt er nach, ob durch die Hauptstraßenausweisung diese Straße in das Vorbehalts-
netz eingehe.“ 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
In die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses fallen alle verkehrlichen Belange von klassifizierten 
Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und von im Gesamtverkehrskonzept als örtliche oder 
überörtliche Hauptverkehrszüge oder örtliche Haupt- und Umgehungsstraße kategorisierten Straßen. 
 
Zu Frage 2: 
 
Der Rat der Stadt Köln hat Anfang der 1990’er Jahre die flächendeckende Einführung von Tempo-30-
Zonen beschlossen. Um den in der Straßenverkehrsordnung definierten Anforderungen an Tempo-
30-Zonen Genüge zu tun, wurde das Konzept über "Tempo-30-Zonen in allen geschlossenen Wohn-
gebieten Kölns und das Netz der Vorfahrtsstraßen (Vorbehaltsnetz)" erstellt. Dieses Vorbehaltsnetz 
umfasst Straßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Bedeutung (z. B. Verkehrsfunktion für den überört-
lichen und innerstädtischen Verkehr, Gestaltungscharakter, Ausbaustandard und verkehrliche Aus-
stattung) nicht in die Tempo-30-Zonen einbezogen werden können. In den Straßen des Vorbehalts-
netzes wird eine Regelfahrgeschwindigkeit von 50 Km/h  zugelassen bzw. mittels Einzelbeschilde-
rung abschnittweise auf 30 Km/h beschränkt. Dieses vom zuständigen Fachausschuss des Rates 
beschlossene Konzept bildet die planerische Grundlage für alle Tempo-30-Zonen in Köln. 
 
Die im Kölner Gesamtverkehrskonzept als örtliche Hauptverkehrsstraßen definierten Strecken sind im 
Hinblick auf die Einrichtung von Tempo-30-Zonen wie Straßen des Vorbehaltsnetzes zu behandeln, 
auch wenn sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Tempo-30-Zonen-Konzepts noch nicht Teil 
des Vorbehaltsnetzes waren.

Beratungsverlauf (1)

09.09.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1960/2019
Typ
Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
Datum
09.07.2019
Erstellt
04.06.2019 12:01