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9. Änderung des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Köln

Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV) 1960/2019 vom 09.07.2019

Stand: Am 09.09.2019 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/1 Vorlagen-Nummer 1960/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 09.09.2019 9. Änderung des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Köln hier: mündliche Anfrage des Bezirksvertreters Klemm in der Sitzung der Bezirksvertretung Ehrendfeld am 05.11.2018, TOP 10.2 Text der Anfrage: „Bezirksvertreter Klemm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) fragt nach, ob mit einer Hauptstraßen- ausweisung eine überbezirkliche Zuständigkeit verbunden oder weiter die Bezirksvertretung zustän- dig sei. Zudem fragt er nach, ob durch die Hauptstraßenausweisung diese Straße in das Vorbehalts- netz eingehe.“ Antwort der Verwaltung: Zu Frage 1: In die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses fallen alle verkehrlichen Belange von klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und von im Gesamtverkehrskonzept als örtliche oder überörtliche Hauptverkehrszüge oder örtliche Haupt- und Umgehungsstraße kategorisierten Straßen. Zu Frage 2: Der Rat der Stadt Köln hat Anfang der 1990’er Jahre die flächendeckende Einführung von Tempo-30- Zonen beschlossen. Um den in der Straßenverkehrsordnung definierten Anforderungen an Tempo- 30-Zonen Genüge zu tun, wurde das Konzept über "Tempo-30-Zonen in allen geschlossenen Wohn- gebieten Kölns und das Netz der Vorfahrtsstraßen (Vorbehaltsnetz)" erstellt. Dieses Vorbehaltsnetz umfasst Straßen, die aufgrund ihrer verkehrlichen Bedeutung (z. B. Verkehrsfunktion für den überört- lichen und innerstädtischen Verkehr, Gestaltungscharakter, Ausbaustandard und verkehrliche Aus- stattung) nicht in die Tempo-30-Zonen einbezogen werden können. In den Straßen des Vorbehalts- netzes wird eine Regelfahrgeschwindigkeit von 50 Km/h zugelassen bzw. mittels Einzelbeschilde- rung abschnittweise auf 30 Km/h beschränkt. Dieses vom zuständigen Fachausschuss des Rates beschlossene Konzept bildet die planerische Grundlage für alle Tempo-30-Zonen in Köln. Die im Kölner Gesamtverkehrskonzept als örtliche Hauptverkehrsstraßen definierten Strecken sind im Hinblick auf die Einrichtung von Tempo-30-Zonen wie Straßen des Vorbehaltsnetzes zu behandeln, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Tempo-30-Zonen-Konzepts noch nicht Teil des Vorbehaltsnetzes waren.

Beratungsverlauf

  1. 09.09.2019

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 12.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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