2854/2020
Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB
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Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs 2 und § 4a BauGB
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/ 2 A N L A G E 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen (Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Teilun- gen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels; so auch im "Auenviertel". Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden. Ziel des Bebauungsplan-Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch pla- nungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zwei- geschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Be- urteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regel- mäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen Nachverdichtung sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu ist im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Stärkung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend um ein Ge- biet handelt, das heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der vorhandenen Ei- genart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern wird (sogenannter Bestandssicherungsplan). Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be- bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge- biet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil er nicht mehr benötigt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die städtebauliche Ord- nung sichergestellt wird. 2. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmels- hausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth beschlossen. / 3 Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im Be- zirksrathaus) beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011. Zusätz- lich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt im Be- zirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24.05.2011 stattgefun- den. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen einge- gangen. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungskon- zept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen zugestimmt. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen mehrheit- lich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der Grim- melshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt. Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte an- schließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der Satzungs- beschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenvier- tel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel- Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt. Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattge- funden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein und der Weißer Straße. Es wird begrenzt durch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die Grim- melshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung). / 4 3.2 Vorhandene Struktur Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den Erdgeschosszonen teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und Büroflächen. Im Eckbe- reich der Weißer Straße/Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche Einrichtung mit einer Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße). „Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der G eschichte Rodenkirchens dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im Umkreis größerer Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem anderen Ort, wo Kleinstge- höfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und seiner Umg ebung so deutlich ablesbar. Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum anzutreffenden Vermischung der Be- völkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng verbunden mit der Entwicklung Kölns. Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preuß ischen Großstadt und zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen Fischer- dorf erhalten geblieben ist, sondern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das ehemalige Dorfbild erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, dass bei der Versteigerung des ehe- mals kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersassen, manchmal in der Lage w a- ren, eine winzige Fläche zu erh alten, setzte nun wie an anderen Vororten und Stellen, an denen sich Lehmboden oder Kiesgruben befanden, eine Besiedlung von Kleinunternehmern und Fuhrleu- ten ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. Rodenkirchen wurde nach Westen aus- geweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten geben in der Frankstraße und Umgebung ein schönes Zeugnis von dieser Besiedlung. Aber auch erste kleinere Villen entstehen entlang der Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden Richtung Köln, ausgerichtet. Die zweite Erweiterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten Leh- ren, die man aus einer ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein nicht nur als Transportweg und als verkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern wird selbst zur „Ansicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird „schön“. Er steht mit seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen die grauenhaften Fol- gen der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft für die Ursache vieler Seuchen und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vie- len Städten), sondern auch für die einfache Bevölkerung gesunde Wohnungen zu schaffen. Dass sich alle drei Ausformungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein außeror- dentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selten ist die Verschmelzung zu einem dennoch ein- heitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen wohlfühlt und die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert. Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt betrof- fen war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur noch an einigen wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern (etwa Immen- dorf und Sürth). Von daher ist es ein außeror dentlicher Glücksfall, dass in Rodenkirchen gleich mehrere dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, erhalten sind, die u r- sprünglich eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten. Die erste Erweiterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen lässt sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei Beispie- le. Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu sehen ist: drei – oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig zur Straße hin ori- entiert, häufig mit farbigen Backsteinverzierungen und Phantasiewappen ausgestattet. Doch während sich in nahezu allen Vororten diese Ansiedlungen getrennt von anderen Bebauun- gen zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den gehobenen Wohnge- genden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder Klettenberg, den „Ehrenfeldi- sierungsprozeß“ verhindern, also die Proletarisierung der Villenviertel, geht Rodenkirchen da un- bewusst einen Sonderweg! Noch während diese Backsteinbauten an der Frankstr. oder Wilhelm- / 5 straße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine Villen bereits an der neuen Hauptstr. anzusiedeln, Berührungsängste fehlen hier offensichtlich. Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen grundsätzlich von den anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt we r- den: Klettenberg als Villenort, Sülz als Arbeitervorort. Hier entwickelt sich b eides nebeneinander, was man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg hat nichts mit der Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in beiden Orten bis auf ganz wenige Ausnahmen die gleichen. Das ganz e rstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des Au- enviertels, also der zweiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst weiterge- führt wird! Das ist wirklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren Umg ebung sonst nicht bekannt. Als der bedeutende Architekt Otto Müller-Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt, einige Straßen- züge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er plant Villen, die für das neu entstandene Bürgertum, das i n der aus allen Nähten platzenden Stadt keinen Platz g e- funden hatte und auch bei der neu angelegten Ringstraße zu kurz gekommen war; aber unmittel- bar daneben entstehen – im Stil durchaus angepasst – Mietshäuser für mehrere Familien. Diese Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit gelungen. Damit aber nicht genug: Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet (in Köln z.B. die ehemaligen Sidolwerke) verbaut die Natur mit in seinen Häuse rn! Die Anlage der umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden und so konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Freischulen, in denen Ki n- der außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung beizutragen) Erst die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen Augen die Bauten vollständig we r- den. Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über die steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das größere Ensemble von Uferstraße und Moltkestraße eine schöne Vorstellung dieses Vorhabens. Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist ge- rade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, he ute reizvoll inmitten der Grünanlagen. Der Historismus hatte sich mit dem er sten Weltkrieg und der anschließenden Revolution überlebt. Aber alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und lassen heute die Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie zur ihrer Zeit mitei- nander im Streit lagen. So findet sich der he rkömmlich traditionelle „Heimatschutzstil“ unmittelbar neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte Moderne neben der Stuttgarter Schu- le, der Expressionismus neben niederländischen Einflüssen der Amsterdamer Schule usw. De n- noch gibt es immer wieder Gemeinsamkeiten, die bei all diesen Stilen vertreten sind – das halb- runde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen etwa, die weit vorgezogene Traufe, um nur zwei Beispiele zu nennen. Aber eine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die Häuser wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller-Jena wirk- lich vorbildlich gewirkt. Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten Architektur zer- stören. Zusammenfassend bleibt zu sagen: Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören: 1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört. 2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur als Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen Charakter / 6 verlieren. 3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch gewachsenen Einheit würde endgültig zerstört“. Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E -Mail zur Beschreibung des Auenviertels im Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villen führung im Auenviertel, Bürgervereinigung Rodenkirchen e.V., 25.05.2020 3.3 Erschließung Die Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale Straßen- verkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den Anschlussstel- len Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung von drei bis fünf Kilometern zu erreichen. Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. 3.4 Schallimmissionen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 3.5 Alternativstandorte Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbe- reich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Die Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans. 4.2 Flächennutzungsplan (FNP) Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden. 4.3 Planungsrechtliche Situation Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die Beurteilung von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB. Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be- bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge- biet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7, einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest. Die überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen Bereichen / 7 durch Baugrenzen definiert. Der nördlich des Auenweges bestehende Bebauungsplan Nr. 1108 wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch den vorliegenden Bebau- ungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben. 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf be- läuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 20.12.2016- zu entnehmen. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In diesem Zu- sammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benöti- gen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorausge- setzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich an den ursächlichen Folgekosten ihrer Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen, Spielplätze) zu beteiligen. Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene hoch- wertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodell Köln (Ko- opBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – nicht zur Anwendung. 4.7 Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte Ge- bäude. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäolo- gischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beach- ten. 4.8 Altlasten Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt. 4.9 Wasserschutzzone / 8 Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. / 9 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Art der baulichen Nutzung Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und der Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die Belange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden. Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung der Wohnfunktion ist das Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Nut- zungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen. In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im WA allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt Zu- und Abgangsverkehr entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe übermäßig stören würde. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge- schossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und Bis- marckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die dichtere Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme. Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche Dichte- kennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Planung berücksichtigt werden sollen. In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern. Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Ma- ßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In diesem Zusammen- hang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß be- stimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspiel- räume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes (WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des Plange- bietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA), ist aufgrund der vorhandenen dreige- schossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig. / 10 Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollge- schosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städte- bauliche Ordnung garantiert. Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Wandhöhe (Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähn- liche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angren- zenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Satteldächern, als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine defi- nierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden. "Hochwassergeschoss" Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Errichtung eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in dem im Plan gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit bereits bestehenden Gebäuden profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten entspre- chend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres Geschoss kann aufgrund der fest- gesetzten Geschossigkeit nicht entstehen. Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzu- wirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier sind insbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der Lessing- straße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann-Löns- Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise bis zu acht Wohneinheiten aufweisen. Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur" noch Bestands- schutz genießt. Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein städ- tebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer ge- fährdet sind. 5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Im Plangebiet wird, mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes (WR) südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene Bauwei- / 11 se festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen. Durch die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand möglich. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wurde der Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie zusätzliche Baufelder festgesetzt. 5.4 Erschließung und technische Infrastruktur Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen. Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die entwässerungs- technische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden. 5.5 Ruhender Verkehr Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der Einfamilien- hausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; Garage) ein weite- rer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Die Festsetzung führt dazu, dass Zufahrten vor Garagen eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge aufzuweisen haben. Hierdurch wird auch verhindert, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden können. Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu. Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig. 5.6 Flächen für den Gemeinbedarf Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule (Gemeinschafts- hauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. 5.7 Gestalterische Festsetzungen Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, werden örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Abgrabungen Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind. Dachaufbauten Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite des Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den Gebäu- deabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten. Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen. Dachformen und Dachneigungen Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet Sattel- dächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als Dach- form existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere Dachformen haben aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung einer einheitlichen / 12 Dachform lässt sich nur in wenigen Teilbereichen städtebaulich begründen und führt in der Summe nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen Dachlandschaft findet. Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils nur gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit gleicher Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit diesen Dach- formen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann. Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Sat- teldächern als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht überschrei- ten. 5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet. In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR vom April 2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr untersucht. Siehe hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“. Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem Bebau- ungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive Schallschutz- maßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fens- terunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß- nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tag- zeitraum. Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthalts- räumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schützen. Sie gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, Stühle rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten, gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden, gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im Regel- fall nicht verbunden sind. 5.9 Kampfmittel Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Si- cherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächst- gelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. / 13 Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige planungsrechtli- che Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist demnach zulässig und würde voraussichtlich sukzessive zu einer Zunahme der Bebauung im Plangebiet führen. Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. Dies betrifft vor allem die Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer zunehmenden Versiegelung im Hinterland auszugehen ist. Belebte Böden, Biotope und Habitate gehen bei einer weiteren Bebau- ung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert die Möglichkeiten Niederschlagswasser na- türlich zu versickern. Eine Zunahme der Wohnbebauung würde entsprechende zu mehr Verkehr im Plangebiet führen. Dies hätte eine Zunahme der Lärm- und der Luftschadstoffbelastung zur Folge. 6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Tiere Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins sowie der Grüngürtel dienen als Brut- und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze können als Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund ungeeigneter Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem Vorkommen von häufig vor- kommende Brutvögel, den sogenannten Allerweltsarten, auszugehen. Stehende Gewässer oder Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in Form von Gartenteichen vorhanden. Reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und gra- sigen Flächen, die sich für Reptilien eignen sind nur untergeordnet vorhanden. Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur und die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung des vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken der Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung ver- schiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plangebiet werden damit weiterhin gewährleistet. Pflanzen Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel- und Reihenhausbebauung mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des äußeren Grüngürtels mit altem Baumbestand und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit Baumbestand und sandigen Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und Westen ist das Plangebiet von Be- bauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen sehr hohen Grünanteil auf. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es erfolgen planbedingt auch faktisch keine Eingrif- fe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung gesichert wird. Der Großteil des Plangebietes ist bereits bebaut. Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der Baumschutzsat- zung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll- oder Rodungsgenehmigung sind für jedes geschützte Gehölz Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen (§ 8 BSchS). Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht. Biologische Vielfalt Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen. / 14 6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Boden Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche eine natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) um Pa- rabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft und im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche Versickerungseignung ist im gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung eingeschränkt. Parabraunerde und Vega sind für eine Versickerung mit Mulden-Rigolen-Elemente, (Versickerung mit unterirdischem Stauraum) bedingt geeignet. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen ge- wirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten. Fläche Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der Ringelnatzstraße ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße bis zur Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der Weißer Straße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GRZ zwischen 0,3 und 0,4 wird einer zu- nehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch wird durch den Bebauungsplan erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen keine erhebli- chen Flächenbedarfe. Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen. 6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Grundwasser Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - WEISS 629 liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im Mittelwerte der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Da alle Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern, sind Auswirkungen, die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die Vorgaben des Bebau- ungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse. Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende Schutzverord- nung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das Wasserschutz- gebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen. Oberflächenwasser Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Direkte Auswirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des Bebau- ungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu berücksichtigen (siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen“). Erheb- liche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten. Versickerung Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung ist im Plangebiet bereits vorhanden. / 15 6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Luft Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wirkt ausglei- chend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir. Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und liegt daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des Bebau- ungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter Versiegelung. Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der Temperaturgradient im Sied- lungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung geringfügig steigen. Diese bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese werden durch den Bebauungsplan nicht erheb- lich zunehmen, da es zu einer erheblichen Anhebung der Wohneinheiten kommt. Klima Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner- städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs- hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind das Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete Sied- lungsflächen“ eingestuft. Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger Be- bauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen. 6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flä- chen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine Siche- rung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten Bebauung entgegen wirkt. Bei ein- zelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wir- kungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch den Bebauungsplan stark beschränkt sind. 6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante Vor- haben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im Osten gele- genen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer. Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie Landschaft abrupt durch eine bis zu 16- geschossige Bebauung unterbrochen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des Bebauungs- plans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan dient der Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen. 6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes, unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna-Flora-Habitat Gebietes „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301). Das FFH-Gebiet fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzo- nen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen des FFH-Gebietes sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. Der Erhalt der unge- / 16 störten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für die Bewahrung dieser ökologischen Funktion. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder Auswirkungen auf den Flachwasserbereich des Rheins. 6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) Lärm Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der heutigen Situation ermittelt. Für die betroffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. Die Beurtei- lung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den Orientierungswerten der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau. DIN 18005 Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A) WR 50 40 WA 55 45 MI 60 45 Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines Wohn- gebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das Schutzni- veau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen Nutzungen gleichzusetzen (d. h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein Schutzanspruch). Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40 (Tag/Nacht). Der Orientie- rungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber hinaus wird empfohlen, bei Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr Schalldämmlüfter oder ähnliche Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit auch bei geschlossenem Fenster ein hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist. Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm und durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im Plange- biet durch Straßenverkehr. Die Schallemissionen aus dem Straßenverkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im Plange- biet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem Rangierbahnhof Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn verursachten Emissionen aus dem Schienenverkehr relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind die Binnenschifffahrt so- wie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet wurde gutachterlich unter- sucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Gutachtens der tieffre- quente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. Die genauen Emissionspe- gel der Verkehrsarten sind der Schalltechnische Untersuchung zu entnehmen. Zur Ermittlung der Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des maßgeblichen Außenlärmpegels wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt. Straßenverkehr Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1 berech- net. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die Bundesau- tobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung maßgebend. An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen Überschreitungen von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den Fassaden zum Auenweg und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 14 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den straßenabgewandten Fassaden sowie hin- ter den Gebäuden werden tags keine oder nur geringere Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Im Nachtzeitraum sind die Überschreitungen insgesamt höher als während des Tagzeit- raums, auch den lärmabgewandten Fassaden. An den straßenseitigen Fassaden werden Beurtei- / 17 lungspegel an der Weisser Straße von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den im Plangebiet gelegenen Straßen kommt es an den Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A). Damit werden die Orien- tierungswerte für den Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um 20 dB(A) und für den Bereich des WR werden die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa 15 dB(A) überschritten. Schienenverkehr Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof Gremberg, der ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die Berech- nung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der Schallimmissio- nen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt. Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der Ori- entierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 m nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB. Schiffsverehr Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300 Vor- beifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde ein flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt. Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen der Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten be- troffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m kommt es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen des Orien- tierungswertes. Flugverkehr Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln (Stadt Köln, 2018) entnommen. Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 dB erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des Reinen Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um 1 dB. Gesamtverkehrslärm Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des maß- geblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist festzu- stellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen. Ent- sprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von 45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft auf das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plange- biet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden. Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche Außen- lärmpegel für die freie Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im Plangebiet, und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse, ungünstiger Fall Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche Außenlärmpegel von 63 dB(A) bis 67 dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“ steigen die maßgebenden Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an. / 18 Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III und VI festgesetzt. LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A), LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A), LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A), LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A). Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan: Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich- tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schie- nen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schall- schutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge- samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon o- der eine Loggia errichtet wird. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau- ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Tieffrequenter Schall In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbar- schaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Geräuschimmissionen gegeben. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im Inneren von Ge- bäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben, dass Schall als tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezeichnet wird, wenn seine vorherrschenden Energiean- teile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Differenz der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der möglicherweise auf das Plangebiet wir- kende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Zur Ersteinschätzung wurden orientierende Schallmessungen am Rande des Bebauungsplange- biets durchgeführt. Die Durchführung der Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Viel- zahl der Gebäude bzw. der Räume nicht möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schif- fe auf dem Rhein ermittelt und beurteilt. Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 Schiffsvorbeifahrten (11 Frachtschiffe, 3 Passagierschiffe sowie ein Sportboot) messtechnisch er- fasst. Bei allen Schiffsvorbeifahrten konnte kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der zu tieffrequentem Schall im Plangebiet führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr auftretenden Geräuschen handelt es sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche Geräusch- belastungen. 6.9 Altlasten Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. Aufgrund der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung derzeit nicht erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen Nutzungsänderungen ist zur Ein- schätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein Gutachten zum Belastungsgrad des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen. 6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets. / 19 Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet Denkmal- listen- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals 6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 1991 6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 200 Heinrich- Heine-Str. o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 3427 Hermann- Löns-Str. 6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 1989 2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 1988 138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 1982 5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990 3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 1986 8438 Walter- Flex-Str. 13 Rodenkirchen Wohn- und Bürogebäude 24. Januar 2000 (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben -in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019) Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vorgenannten Bau- denkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend erfolgen keine er- heblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler haben könnten. Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die Festsetzung als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich des Plangebie- tes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die Ortsteile Rodenkir- chen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen Zunahme der Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer erfolgt nicht. Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen. / 20 6.11Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Im Plangebiet kommt es weder im Bestand noch durch das Vorhaben zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und werden über be- stehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der Wohnbebauung sind keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und einer damit einhergehenden Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, Energiebedarf wird durch den Bebauungs- plan entgegen gewirkt. 6.12Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der Energieeffizienz. Da es sich bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des Bestandes (Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur Energieeffizienz nicht grund- legend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Bestim- mungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen. Die Nutzung von Photovoltaik oder Solarthermie ist grundsätzlich zulässig 6.13Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch das Vorhaben nicht be- troffen. 6.14Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen Umwelt- zone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt grundsätzlich sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln werden an meh- reren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO2) in unterschiedlichem Maß überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene Bebauung vor. Die Schad- stoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße schnell durch Verdünnung mit der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind in der Regel keine Grenzwert- überschreitungen feststellbar. Emissionen aus dem Straßenverkehr verursachen den Größen An- teil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom Schiffsverkehr des Rheins mit 40,3 % und Flugverkehr mit 4,9%. Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³] Messstelle Kürzel 2016 2017 2018* Rodenkirchen RODE 30 29 29 *vorläufiger Wert, geringe Abw eichungen sind möglich (Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019) Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 – Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch den Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die Luftschad- stoffsituation sind somit ausgeschlossen. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln - somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten. / 21 Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen Ände- rungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten wäre. 6.15Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a- d BauGB (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die Wechsel- wirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu keinen Ver- änderungen der Wechselwirkungen. 6.16Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die be- stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt. Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund des hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem Rheinhochwasserstand von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei < 1 m bis maximal 4 m, so- dass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt (StEB Köln, 2019). Die Gefähr- dung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des Bebauungsplans. Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Starkre- gengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis statistisch alle 20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem extremen Starkre- genereignis (100-jähriges Ereignis) ist gering und an einzelnen Geländetiefpunkten hoch bis sehr hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung des oberflächig abfließenden Nieder- schlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das Plangebiet wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans vor zusätzlicher übermäßiger Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation ver- schlechtert sich daher nicht. Seveso III Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht ge- geben. 6.17Referenzliste der Quellen - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, Köln, o. J.; - elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, onli- ne abgerufen: 20.01.2020; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische Untersu- chung zur Lärmeinwirkung durch Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr, Bergisch- Gladbach, 02.04.2020; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin- weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab- schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019; - Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019; - Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018; - Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 23.04.2006; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ vom 01. August 2011; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz-Verkehr, Schiene, Flugverkehr Köln, 2018; - StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten (Hochwas- ser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 26.07.2019); - Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewäs- ser im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 16. November 1982.
Analge 6 B-Plan verkleinert
3845 Zeichen
Nr.70390/02
Maßstab 1:1 000
Auenviertel
in Köln-Rodenkirchen
Stand: 16.06.2020
Bebauungsplan Entwurf
100 Meter
Offenlageplan
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand Oktober 2011)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
und Kataster
Vermessungsabteilung
Leiterin/Leiter der Vermessungsabteilung
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Bestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in
seiner Sitzung am nach § 10
Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des Bebauungsplanes
durch den Rat einschließlich des
Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Reines Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
geschlossene Bauweise
offene Bauweise
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen
baulicher Nutzung
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsfl.
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Baugrenze
GRZ
GFZ
z. B. III
WA
WR
g
-o-
Lärmpegelbereich
Hochwasserlinie
IV
III
Köln, den 26.09.2012
Köln, den 18.09.2012
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Verkehr
Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Beigeordneter
gez. Anne L. Müller
gez. Höhing
städtischer VOAR
gez. Braun
Köln, den 08.10.2012
Die Planaufstellung ist vom
Standtentwicklungsausschuss am
08.12.2009nach § 2 Abs. 1 BauGB
beschlossen und am 27.01.2010
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Vorsitzender
Siegel
gez. Klipper
Köln, den
Die Planaufstellung und die
öffentliche Auslegung des
Planentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung ist vom
Stadtentwicklungsausschuss
am ............... beschlossen worden.
Köln, den
Köln, den
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in
der Zeit vom bis
(am ) nach § 3 Abs. 1
BauGB stattgefunden.
Bezirksbürgermeister / -in
WR
WR
WR
WR
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
II - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
I
GRZ 0,4
GFZ 0,8
III
GRZ 0,4
GFZ 0,8
III -o-
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WRWR
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WA
WA
II
Fläche für den
Gemeinbedarf
-Schule-
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II
- o -
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II - o -
WR
II
Fläche für den
Gemeinbedarf
-Schule-
GRZ 0,4
GFZ 0,6
II - g -
II
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI
V
VI V
VI
V
VI
V
VI
V
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
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III
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III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
WR
GRZ 0,4
GFZ 0,8
III - o -
WA
N
Anlage 6
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02
Erneute Offenlage
Analge 4 Begründung einer weiteren Offenlage
4336 Zeichen
A N L A G E 4 Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen Begründung der erneuten Offenlage Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 09.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth ge- fasst. In der Folge ist ein Planverfahren durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss gebracht worden, in deren Verlauf auch die Plangebietsgrenze bis zur Roonstraße ausgedehnt wurde (siehe Anlage 1). Ziel des Bebauungsplanes war es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrecht- liche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Hierzu sollte im über- wiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) und in einem kleineren Teilbereich an der Weißer Straße ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 stattgefunden. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenvier- tel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel- Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt. Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattge- funden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll (siehe hierzu auch Anlage 5). Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, wird der Bebauungsplan- Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage soll im Oktober 2020 stattfinden. Änderungsbereiche: 1. Grundstück Auenweg 65: - 2 - Die überbaubare Grundstücksfläche wird so angepasst, dass eine Bebauung entsprechend den Gebäudefluchten der angrenzenden Nachbargrundstücke möglich ist. Hierzu werden die nördlichen und südlichen Baugrenzen entsprechend angeordnet. 2. Grundstück Auenweg 32 A: Um eine bessere Ausnutzung des Grundstücks zu ermöglichen, wird die überbaubare Grundstücksfläche so angepasst, dass im Westen die Baugrenze auf die bestehenden Ge- bäudekante verschoben wird und die Gebäudeflucht des südlich angrenzenden Grundstücks aufgenommen werden kann. Die überbaubare Grundstücksfläche, die hierdurch auf der ei- nen Seite entfällt, wird auf der östlichen Grundstücksseite ergänzt. Der Mindestabstand von 3 m zum Nachbargrundstück wird an der engsten Stelle eingehalten. 3. Grundstück Gneisenaustraße 5: Um eine geplanten Neubau zu ermöglichen, wird die überbaubare Grundstücksfläche ange- passt, Die geplante überbaubare Grundstücksfläche entspricht dem Maß der bisherigen über- baubaren Grundstücksfläche und fügt sich durch das Aufnehmen vorhandener Gebäudefluch- ten gut in den Bestand ein. 4. Grundstück Walter-Flex-Straße 27: Um das Grundstück entsprechend der geplanten Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflä- chenzahl (GFZ) baulich nutzen zu können, wird die überbaubare Grundstücksfläche ange- passt. Hierzu wird die südöstliche Baugrenze soweit nach Südosten verschoben, sodass die Flucht der südlich angrenzenden Grundstücksfläche (Grundstück Walter-Flex-Straße 29) auf- genommen wird. Nach Nordosten und Südwesten wird ein Abstand zum Nachbargrundstück von 3 m eingehalten. Da die Veränderungssperre am 09. Oktober 2020 ausläuft, wurde vom Rat der Stadt Köln am 10. September 2020 eine Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Monate beschlossen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird in Kürze erfolgen.
Anlage 3 textliche Festsetzungen
12657 Zeichen
A N L A G E 3
/ 2
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB:
Art und Maß der baulichen Nutzung
1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässi-
gen nicht störenden Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig.
1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO)
a) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
nicht zulässig.
b) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im reinen Wohngebiet (WR) ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig.
1.3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO)
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung im reinen Wohngebiet
(WR) folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt:
- 12,50 m ü. NHN für Gebäude mit Sattel- und Walmdächern
- 11,00 m ü. NHN für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach,
Tonnendach oder ähnliche Dachformen)
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird für die II-geschossige Bebauung im reinen
Wohngebiet (WR) eine Traufhöhe von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des
Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße.
Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzel-
nen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden.
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ist von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse eine
Ausnahme dahingehend möglich, dass ein zusätzliches Vollgeschoß errichtet werden
darf, wenn dies in dem mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereich aus Hoch-
wasserschutzgründen erfolgen soll und dieses Geschoss nicht zu Wohnzwecken
dient. Für ein solches „Hochwassergeschoss“ sind für das Gebäude eine maximale
Traufhöhe von 9,00 m und eine max. Gebäudehöhe von 15,50 m festgesetzt.
/ 3
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:
Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:
Für gartenseitige Balkone darf über den gesamten Fassadenbereich die Baugrenze bis zu
einer max. Tiefe von 1,50 m überschritten werden.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:
Flächen für Stellplätze und Garagen
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen
Wohngebiet (WA) Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen in der Tiefe der überbau-
baren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports dürfen nur in einem Abstand
von mindestens 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden.
b) Ansonsten sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen Wohngebiet (WA)
oberirdische Stellplätze unzulässig.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB:
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im reinen Wohngebiet (WR) in Wohngebäuden höchs-
tens zwei Wohnungen zulässig.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB:
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Z uordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB(A)
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80
a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen au f-
grund
der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
/ 4
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämm-
te Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern
und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen - und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese mu ss sichergestellt
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 wer-
den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten
a) Gebäude mit Sattel- und Walmdächern sind mit gleichseitigen Dächern und geneigten
Dachflächen von 35 – 40 Grad zu errichten.
b) Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind bis zu einer Gesamt-
breite des Daches von 50 % einschließlich des seitlichen Dachüberstandes zulässig.
Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern müssen
mindestens einen Abstand zum First von 0,50 m und von den Gebäudeabschlusswän-
den einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Dacheinschnitte bzw. -austritte
sind nicht zulässig.
c) Wird ein Staffelgeschoss errichtet, so ist dies an allen Gebäudeseiten mit einem Rück-
sprung von mindestens 1,50 m auszuführen.
2. Abgrabungen
In der Vorgartenzone - zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der hierzu parallel
verlaufenden vorderen Baugrenze - und in den seitlichen Grenzabständen sind Abgrabun-
gen nicht zulässig.
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die
sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem
Auenweg, der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße er-
streckt.
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaß-
nahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmateri-
als sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
/ 5
IV. Nachrichtliche Übernahm e gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB
1. Wasserschutz
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte
Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen.
2. Denkmalschutz
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler:
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag
des Denkmals
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November
1991
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November
1991
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991
200 Heinrich-
Heine-Str.
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980
3427 Hermann-
Löns-Str.
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November
1989
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November
1988
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober
1982
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar
1986
8438 Walter-
Flex-Str.
13 Rodenkirchen Wohn- und
Bürogebäude
24. Januar 2000
/ 6
V. Hinweise
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußische
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Ba u-
gesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen.
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmission en aus dem Straßen- und Schienenverkehr,
dem Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet.
4. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§
15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhau s-
haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niede r-
schlagswassers.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens sowie der Bebauungsplan-Nummer
einzuschalten.
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezi rksregierung Düsseldorf hat eine Luft-
bildauswertung durchgeführt und festgestellt, dass für das Plangebiet liegt ein diffuser
Kampf- mittelverdacht vor. Deshalb wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. eine Sicherheitsdetektion em p-
fohlen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu
entnehmen.
Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf un-
ter:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
/
Außerdem existiert für die Grundstücke Grimmelshausenstraße 24, Ringelnatzstraße 42
und 44 ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie-
ges (militärisch genutzte Fläche). Die geophysikalische Untersuchung des Verdachtes
sowie die Überprüfung der zu überbauenden Flächen werden deshalb empfohlen. Zur ge-
nauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird
um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des Kampfmittelbeseiti-
gungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten. Vorab werden dann zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über
vorhandene Versorgungsleitungen benötigt.
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
7. Baumschutzsatzung
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-blatt Nr. 34 vom 17.
August 2011).
8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung ge l-
tenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und
Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
9. Hochwasserschutz
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100 -jährliches Hochwasser) gegen Hoch-
wasser geschützt.
zu Anlage 2 +++URKUNDE+++
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02
Erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)
1. Anlass und Ziel der Planung
Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch
Teilungen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder
Mehrfamilienhäusern genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen
Viertels; so auch im "Auenviertel".
Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und
gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden.
Ziel des Bebauungsplan-Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch
planungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und
zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies
ist ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich
(Beurteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser
regelmäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen Nachverdichtung
sind an der Grüngürtelstraße zu erkennen.
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu
ist im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren
Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier
über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind.
Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Stärkung
des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend um ein
Gebiet handelt, das heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der vorhandenen
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern wird
(sogenannter Bestandssicherungsplan).
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein
Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines
Wohngebiet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil er
nicht mehr benötigt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die städtebauliche
Ordnung sichergestellt wird.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB die
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der
Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene
Bebauung) in Köln-Sürth beschlossen.
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Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im
Bezirksrathaus) beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011.
Zusätzlich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt
im Bezirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24.05.2011
stattgefunden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche
Einwendungen eingegangen.
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen
Planungskonzept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen
zugestimmt.
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen
mehrheitlich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der
Grimmelshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt.
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte
anschließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012
stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der
Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die
Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan
"Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt.
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel-
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt.
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020
stattgefunden.
Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den
Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken
die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll.
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, ist eine erneute Offenlage
des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein und
der Weißer Straße. Es wird begrenzt durch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die
Grimmelshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die Grüngürtelstraße
(hier auch die südlich gelegene Bebauung).
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3.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut.
Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den Erdgeschosszonen
teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und Büroflächen. Im
Eckbereich der Weißer Straße/Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche Einrichtung mit einer
Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße).
„Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der Geschichte Rodenkirchens
dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im Umkreis größerer
Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem anderen Ort, wo
Kleinstgehöfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und seiner Umgebung so
deutlich ablesbar. Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum anzutreffenden Vermischung
der Bevölkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng verbunden mit der Entwicklung Kölns.
Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preußischen Großstadt und
zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen Fischerdorf
erhalten geblieben ist, sondern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das ehemalige Dorfbild
erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, dass bei der Versteigerung des ehemals
kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersassen, manchmal in der Lage waren, eine
winzige Fläche zu erhalten, setzte nun wie an anderen Vororten und Stellen, an denen sich
Lehmboden oder Kiesgruben befanden, eine Besiedlung von Kleinunternehmern und Fuhrleuten
ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. Rodenki rchen wurde nach Westen
ausgeweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die
kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten geben in der Frankstraße und Umgebung ein
schönes Zeugnis von dieser Besiedlung. Aber a uch erste kleinere Villen entstehen entlang der
Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden Richtung Köln, ausgerichtet.
Die zweite Erweiterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten Lehren,
die man aus einer ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein nicht nur als
Transportweg und als verkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern wird selbst zur
„Ansicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird „schön“. Er steht mit
seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen die grauenhaften Folgen
der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft für die Ursache vieler Seuchen
und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vielen Städten),
sondern auch für die einfache Bevölkerung gesunde Wohnungen zu schaffen.
Dass sich alle drei Ausformungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein
außerordentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selte n ist die Verschmelzung zu einem
dennoch einheitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen
wohlfühlt und die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert.
Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt betroffen
war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur noch an einigen
wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern (etwa Immendorf und
Sürth). Von daher ist es ein außerordentlicher Glücksfall, dass in Rodenkirchen gleich mehrere
dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, erhalten sind, die ursprünglich
eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten.
Die erste Erwe iterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen lässt
sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei Beispiele.
Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu s ehen ist: drei –
oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig zur Straße hin
orientiert, häufig mit farbigen Backsteinverzierungen und Phantasiewappen ausgestattet.
Doch während sich in nahezu allen Vororten diese Ansiedlungen getrennt von anderen Bebauungen
zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den gehobenen
Wohngegenden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder Klettenberg, den
„Ehrenfeldisierungsprozeß“ verhindern, also die Prole tarisierung der Villenviertel, geht
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Rodenkirchen da unbewusst einen Sonderweg! Noch während diese Backsteinbauten an der
Frankstr. oder Wilhelmstraße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine Villen bereits an der neuen
Hauptstr. anzusiedeln, Berührungsängste fehlen hier offensichtlich.
Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen
grundsätzlich von den anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt werden:
Klettenberg als Villenort, Sülz als Ar beitervorort. Hier entwickelt sich beides nebeneinander, was
man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg hat nichts mit der
Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in beiden Orten bis auf ganz
wenige Ausnahmen die gleichen.
Das ganz erstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des
Auenviertels, also der zweiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst
weitergeführt wird! Das ist wirklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren Umgebung
sonst nicht bekannt.
Als der bedeutende Architekt Otto Müller -Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt, einige
Straßenzüge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er plant Villen,
die für das neu entstandene Bürgertum, das in der aus allen Nähten platzenden Stadt keinen Platz
gefunden hatte und auch bei der neu angelegten Ringstraße zu kurz gekommen war; aber
unmittelbar daneben entstehen – im Stil durchaus angepasst – Mietshäuser für mehrere Familien.
Diese Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit gelungen.
Damit aber nicht genug:
Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet (in
Köln z.B. die ehemaligen Sidolwerke) v erbaut die Natur mit in seinen Häusern! Die Anlage der
umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden und so
konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Freischulen, in denen Kinder
außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung beizutragen) Erst
die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen Augen die Bauten vollständig werden.
Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über die
steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das größere
Ensemble von Uferstraße und Moltkestraße eine schöne Vorstellung dieses Vorhabens.
Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist
gerade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, heute reizvoll inmitten der Grünanlagen. Der
Historismus hatte sich mit dem ersten Weltkrieg und der anschließenden Revolution überlebt. Aber
alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und lassen heute die
Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie zur ihrer Zeit
miteinander im Streit lagen. So findet sich der herkömmlich traditionelle „Heimatschutzstil“
unmittelbar neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte Moderne neben der
Stuttgarter Schule, der Expressionismus neben niederländischen Einflüssen der Amsterdamer
Schule usw. Dennoch gibt es immer wieder Gemeinsamkeiten, die bei all diesen Stilen ver treten
sind – das halbrunde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen etwa, die weit vorgezogene
Traufe, um nur zwei Beispiele zu nennen.
Aber eine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die Häuser
wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller-Jena wirklich
vorbildlich gewirkt. Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten Architektur zerstören.
Zusammenfassend bleibt zu sagen:
Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den
Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören:
1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört.
2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur als
Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen Charakter
verlieren.
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3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der
Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den
einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch gewachsenen
Einheit würde endgültig zerstört“.
Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E-Mail zur Beschreibung des Auenviertels im
Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villenführung im Auenviertel, Bürgervereinigung Rodenkirchen
e.V., 25.05.2020
3.3 Erschließung
Die Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale
Straßenverkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den
Anschlussstellen Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung von
drei bis fünf Kilometern zu erreichen.
Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen.
3.4 Schallimmissionen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem
Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet.
3.5 Alternativstandorte
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Die
Planziele des Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans.
4.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 Abs.
2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden.
4.3 Planungsrechtliche Situation
Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die Beurteilung
von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB.
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein
Bebauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines
Wohngebiet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ)
von 0,7, einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest.
Die überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen
Bereichen durch Baugrenzen definiert. Der nördlich des Auenweges bestehende Bebauungsplan
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Nr. 1108 wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch den vorliegenden
Bebauungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben.
4.4 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen.
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen)
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000
Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011.
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf
beläuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom
20.12.2016- zu entnehmen.
4.6 Kooperatives Baulandmodell
Das Kooperative Baulandmodell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich
gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In diesem
Zusammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie
Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung
benötigen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten,
vorausgesetzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich an den ursächlichen
Folgekosten ihrer Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen, Spielplätze) zu beteiligen.
Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene
hochwertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodell Köln
(KoopBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom
10.05.2017 – nicht zur Anwendung.
4.7 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte
Gebäude. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine
archäologischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der
Neubebauung archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG
NW zu beachten.
4.8 Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich
im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg,
der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt.
4.9 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen.
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5. Begründung der Planinhalte
5.1 Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und
der Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die
Belange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden.
Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung
der Wohnfunktion ist das Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt.
Nutzungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen.
In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt,
da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im WA allgemein
zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Tankstellen
und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt Zu- und Abgangsverkehr
entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe übermäßig stören würde.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der
Geschossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen
Anlagen bestimmt.
Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und
Bismarckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl
(GFZ) von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR)
südlich der Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6
festgesetzt. Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die dichtere
Bebauung angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von
0,4 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt.
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine
GFZ von 0,8 festgesetzt.
Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme.
Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche
Dichtekennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Planung berücksichtigt werden
sollen.
In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum
Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern.
Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In
diesem Zusammenhang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß bestimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche
Entwicklungsspielräume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation.
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes
(WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des
Plangebietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA), ist aufgrund der vorhandenen
dreigeschossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig.
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Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche
Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über
Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude
vermieden und eine städtebauliche Ordnung garantiert.
Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Wandhöhe
(Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet
(WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü.
NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder
ähnliche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt.
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück
angrenzenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus
den einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird
sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Satteldächern, als auch Gebäude mit anderen
Dachformen eine definierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden.
"Hochwassergeschoss"
Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und
Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher
gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für
Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Errichtung
eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine
maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in
dem im Plan gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit
bereits bestehenden Gebäuden profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten
entsprechend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres Geschoss kann aufgrund
der festgesetzten Geschossigkeit nicht entstehen.
Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude
Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der
Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat,
entgegenzuwirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei
Wohneinheiten begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen
Zielsetzung sind hier künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier sind
insbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der
Lessingstraße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann-
Löns-Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise bis
zu acht Wohneinheiten aufweisen.
Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur" noch
Bestandsschutz genießt.
Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein
städtebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu
befürchten, dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf
Dauer gefährdet sind.
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Im Plangebiet wird, mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes (WR)
südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene
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Bauweise festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen. Durch die
festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur
Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand möglich.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wurde der
Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie zusätzliche
Baufelder festgesetzt.
5.4 Erschließung und technische Infrastruktur
Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen.
Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die
entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden.
5.5 Ruhender Verkehr
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der
Einfamilienhausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; Garage)
ein weiterer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine Festsetzung
getroffen, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen
sowie in den seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Die Festsetzung führt dazu, dass Zufahrten
vor Garagen eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge aufzuweisen haben. Hierdurch wird
auch verhindert, dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet
werden können.
Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu.
Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig.
5.6 Flächen für den Gemeinbedarf
Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule
(Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt.
5.7 Gestalterische Festsetzungen
Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des
städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, werden örtliche Bauvorschriften als
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abgrabungen
Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in
den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind.
Dachaufbauten
Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite des
Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den
Gebäudeabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten.
Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens
einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen.
Dachformen und Dachneigungen
Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet
Satteldächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als
Dachform existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere Dachformen
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haben aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung einer
einheitlichen Dachform lässt sich nur in wenigen Teilbereichen städtebaulich begründen und führt
in der Summe nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen Dachlandschaft
findet.
Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils nur
gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit gleicher
Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit diesen
Dachformen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann.
Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit
Satteldächern als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht
überschreiten.
5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem
Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet.
In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanoll i GbR vom April
2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus
dem Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr untersucht. Siehe hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“.
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem
Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1
Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive
Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die
Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sowie
Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien an Fassaden mit einem
Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum.
Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in
Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schützen. Sie
gilt zum Schutz von Aufenthaltsräumen
gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, Stühle
rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten,
gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder
in baulich damit verbundenen Gebäuden,
gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und
Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im
Regelfall nicht verbunden sind.
5.9 Kampfmittel
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine
Sicherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln
während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen
/ 13
Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen.
Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige
planungsrechtliche Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist
demnach zulässig und würde voraussichtlich sukzessive zu einer Zunahme der Bebauung im
Plangebiet führen. Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. Dies
betrifft vor allem die Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer
zunehmenden Versiegelung im Hinterland auszugehen ist. Belebte Böden, Biotope und Habitate
gehen bei einer weiteren Bebauung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert die
Möglichkeiten Niederschlagswasser natürlich zu versickern. Eine Zunahme der Wohnbebauung
würde entsprechende zu mehr Verkehr im Plangebiet führen. Dies hätte eine Zunahme der Lärm-
und der Luftschadstoffbelastung zur Folge.
6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Tiere
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen
Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes
bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins sowie
der Grüngürtel dienen als Brut- und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze können als
Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund ungeeigneter
Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem Vorkommen von häufig
vorkommende Brutvögel, den sogenannten Allerweltsarten, auszugehen. Stehende Gewässer
oder Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in Form von Gartenteichen vorhanden.
Reich strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien
und grasigen Flächen, die sich für Reptilien eignen sind nur untergeordnet vorhanden.
Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur und
die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung des
vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken der
Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung
verschiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plangebiet werden damit
weiterhin gewährleistet.
Pflanzen
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel- und Reihenhausbebauung
mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des äußeren Grüngürtels mit
altem Baumbestand und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an das Plangebiet angrenzend
befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit Baumbestand und sandigen
Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und Westen ist das Plangebiet von
Bebauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen sehr hohen Grünanteil auf. Durch
die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten.
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es erfolgen planbedingt auch faktisch keine
Eingriffe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung gesichert wird. Der Großteil des
Plangebietes ist bereits bebaut.
Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(BSchS)“ vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der
Baumschutzsatzung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll- oder Rodungsgenehmigung sind für
jedes geschützte Gehölz Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen
(§ 8 BSchS).
Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht.
Biologische Vielfalt
Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in
seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende
Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen.
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6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Boden
Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche eine
natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) um
Parabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft und
im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche Versickerungseignung ist im
gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung eingeschränkt. Parabraunerde und
Vega sind für eine Versickerung mit Mulden-Rigolen-Elemente, (Versickerung mit unterirdischem
Stauraum) bedingt geeignet.
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen
gewirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten.
Fläche
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut.
Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden.
Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der Ringelnatzstraße ist
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße bis zur
Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der Weißer Straße ist eine
GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GRZ zwischen 0,3 und 0,4 wird einer
zunehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch wird durch den
Bebauungsplan erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans
erfolgen keine erheblichen Flächenbedarfe. Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen.
6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Grundwasser
Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet
heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren
Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - WEISS 629
liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im Mittelwerte
der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei
normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Da alle
Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern, sind Auswirkungen,
die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die Vorgaben des
Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse.
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende
Schutzverordnung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das
Wasserschutzgebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Oberflächenwasser
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer sind
nicht vorhanden. Direkte Auswirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu
berücksichtigen (siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und
Katastrophen“). Erhebliche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten.
Versickerung
Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz
NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung ist im
Plangebiet bereits vorhanden.
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6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Luft
Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wirkt
ausgleichend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir.
Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und liegt
daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des
Bebauungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter
Versiegelung. Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der
Temperaturgradient im Siedlungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung
geringfügig steigen. Diese bebauten Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus.
Weiterhin belasten Siedlungsemissionen (Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese
werden durch den Bebauungsplan nicht erheblich zunehmen, da es zu einer erheblichen
Anhebung der Wohneinheiten kommt.
Klima
Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner-
städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs-
hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind das
Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete
Siedlungsflächen“ eingestuft.
Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu
schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu
bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger
Bebauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen.
6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und
Flächen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung
der Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine
Sicherung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten Bebauung entgegen wirkt. Bei
einzelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere,
Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf
Wirkungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch den
Bebauungsplan stark beschränkt sind.
6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die
vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante
Vorhaben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels
sind die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im Osten
gelegenen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer.
Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie Landschaft abrupt durch eine bis zu 16-
geschossige Bebauung unterbrochen.
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan
dient der Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen.
6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes,
unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna-Flora-Habitat Gebietes
„Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301). Das FFH-Gebiet
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fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach- und
Ruhigwasserzonen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen des
FFH-Gebietes sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. Der
Erhalt der ungestörten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für die
Bewahrung dieser ökologischen Funktion.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder Auswirkungen
auf den Flachwasserbereich des Rheins.
6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
Lärm
Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der heutigen
Situation ermittelt. Für die betroffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. Die
Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den Orientierungswerten der
DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau.
DIN 18005
Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A)
WR 50 40
WA 55 45
MI 60 45
Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines
Wohngebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das
Schutzniveau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen
Nutzungen gleichzusetzen (d. h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein
Schutzanspruch). Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der
Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40
(Tag/Nacht). Der Orientierungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber
hinaus wird empfohlen, bei Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr
Schalldämmlüfter oder ähnliche Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit auch
bei geschlossenem Fenster ein hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist.
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm und
durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im
Plangebiet durch Straßenverkehr.
Die Schallemissionen aus dem Straßenverkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im
Plangebiet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem
Rangierbahnhof Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn verursachten Emissionen aus dem
Schienenverkehr relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind die
Binnenschifffahrt sowie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet wurde
gutachterlich untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen des
Gutachtens der tieffrequente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. Die
genauen Emissionspegel der Verkehrsarten sind der Schalltechnische Untersuchung zu
entnehmen. Zur Ermittlung der Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des
maßgeblichen Außenlärmpegels wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt.
Straßenverkehr
Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1
berechnet. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die
Bundesautobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung
maßgebend.
An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen Überschreitungen
von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den Fassaden zum Auenweg
und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu
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14 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den straßenabgewandten Fassaden sowie
hinter den Gebäuden werden tags keine oder nur geringere Überschreitungen der
Orientierungswerte erwartet. Im Nachtzeitraum sind die Überschreitungen insgesamt höher als
während des Tagzeitraums, auch den lärmabgewandten Fassaden. An den straßenseitigen
Fassaden werden Beurteilungspegel an der Weisser Straße von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den
im Plangebiet gelegenen Straßen kommt es an den Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A).
Damit werden die Orientierungswerte für den Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um
20 dB(A) und für den Bereich des WR werden die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa
15 dB(A) überschritten.
Schienenverkehr
Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die bei
der Berechnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof Gremberg, der
ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die
Berechnung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der
Schallimmissionen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener
Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt.
Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der
Orientierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 m
nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB.
Schiffsverehr
Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300
Vorbeifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde ein
flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt.
Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem
Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen der
Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten
betroffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m
kommt es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen des
Orientierungswertes.
Flugverkehr
Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1.
FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln
(Stadt Köln, 2018) entnommen.
Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 dB
erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des Reinen
Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um
1 dB.
Gesamtverkehrslärm
Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des
maßgeblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist
festzustellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen.
Entsprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von
45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei
geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft auf
das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im
Plangebiet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet
jedoch mit passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden.
Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche
Außenlärmpegel für die freie Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im
Plangebiet, und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse,
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ungünstiger Fall Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche
Außenlärmpegel von 63 dB(A) bis 67 dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“
steigen die maßgebenden Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an.
Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III und
VI festgesetzt.
LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A),
LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A),
LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A),
LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A).
Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan:
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen
sicher zu stellen.
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-,
Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind
Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der
vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind
Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten
Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
Tieffrequenter Schall
In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der
Nachbarschaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Geräuschimmissionen
gegeben. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im
Inneren von Gebäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben,
dass Schall als tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezeichnet wird, wenn seine
vorherrschenden Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel dann
der Fall, wenn die Differenz der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der
möglicherweise auf das Plangebiet wirkende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter
untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Zur Ersteinschätzung wurden orientierende
Schallmessungen am Rande des Bebauungsplangebiets durchgeführt. Die Durchführung der
Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Vielzahl der Gebäude bzw. der Räume nicht
möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schiffe auf dem Rhein ermittelt und beurteilt.
Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 Schiffsvorbeifahrten (11 Frachtschiffe, 3
Passagierschiffe sowie ein Sportboot) messtechnisch erfasst. Bei allen Schiffsvorbeifahrten konnte
kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der zu tieffrequentem Schall im Plangebiet
führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr auftretenden Geräuschen handelt es
sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche Geräuschbelastungen.
6.9 Altlasten
Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung
und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. Aufgrund
der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung derzeit nicht
erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen Nutzungsänderungen ist zur
Einschätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein Gutachten zum Belastungsgrad
des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen.
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6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets.
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet
Denkmal-
listen-
nummer
Straße Haus-
Nr.
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag
des Denkmals
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November
1991
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November
1991
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991
200 Heinrich-
Heine-Str.
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980
3427 Hermann-
Löns-Str.
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November
1989
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November
1988
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober
1982
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar
1986
8438 Walter-
Flex-Str.
13 Rodenkirchen Wohn- und
Bürogebäude
24. Januar 2000
(Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019)
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vorgenannten
Baudenkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren
Umgebung nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend erfolgen
keine erheblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler haben könnten.
Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule
Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die Festsetzung
als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich des
Plangebietes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die Ortsteile
Rodenkirchen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen Zunahme der
/ 20
Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer erfolgt nicht.
Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen.
6.11 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Im Plangebiet kommt es weder im Bestand noch durch das Vorhaben zu erheblichen Emissionen
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und werden über
bestehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der Wohnbebauung
sind keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren
des Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und einer damit
einhergehenden Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, Energiebedarf wird durch
den Bebauungsplan entgegen gewirkt.
6.12 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung
von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der
Energieeffizienz. Da es sich bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des Bestandes
(Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur Energieeffizienz nicht
grundlegend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen. Die Nutzung von
Photovoltaik oder Solarthermie ist grundsätzlich zulässig
6.13 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden
grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche
von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch das Vorhaben nicht
betroffen.
6.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen
Umweltzone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt
grundsätzlich sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln
werden an mehreren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO2) in
unterschiedlichem Maß überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene
Bebauung vor. Die Schadstoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße
schnell durch Verdünnung mit der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind in
der Regel keine Grenzwertüberschreitungen feststellbar. Emissionen aus dem Straßenverkehr
verursachen den Größen Anteil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom Schiffsverkehr des Rheins
mit 40,3 % und Flugverkehr mit 4,9%.
Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³]
Messstelle Kürzel 2016 2017 2018*
Rodenkirchen RODE 30 29 29
*vorläufiger Wert, geringe Abweichungen sind möglich
(Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019)
Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 –
Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch den
Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die
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Luftschadstoffsituation sind somit ausgeschlossen.
Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln -
somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten.
Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen
Änderungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten wäre.
6.15 Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7
a-d BauGB (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die
Wechselwirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu
keinen Veränderungen der Wechselwirkungen.
6.16 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen
Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit,
entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die
bestehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt.
Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund des
hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem Rheinhochwasserstand
von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei < 1 m bis maximal 4 m,
sodass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt (StEB Köln, 2019). Die
Gefährdung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des Bebauungsplans.
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die
Starkregengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis
statistisch alle 20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem
extremen Starkregenereignis (100-jähriges Ereignis) ist gering und an einzelnen
Geländetiefpunkten hoch bis sehr hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung des
oberflächig abfließenden Niederschlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das
Plangebiet wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans vor zusätzlicher übermäßiger
Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation verschlechtert sich daher nicht.
Seveso III
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine
Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht
gegeben.
6.17 Referenzliste der Quellen
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
- elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW,
online abgerufen: 20.01.2020;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische
Untersuchung zur Lärmeinwirkung durch Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr,
Bergisch-Gladbach, 02.04.2020;
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in
Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole
Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012;
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019;
- Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019;
- Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018;
- Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom
23.04.2006;
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln,
1987 bis 2003;
- Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln
(BSchS)“ vom 01. August 2011;
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz-Verkehr, Schiene,
Flugverkehr Köln, 2018;
- StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten
(Hochwasser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgerufen:
26.07.2019);
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die
Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-,
Elektrizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 16.
November 1982.
Der Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 wird gemäß § 4a Absatz 3 in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung
erneut öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordnete
Mitteilung Ausschuss
3562 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Makr Az Vorlagen-Nummer 02.10.2020 2854/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.11.2020 Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen Verfahrensverlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 09.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines Be- bauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth gefasst. In der Folge ist ein Planverfahren durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss gebracht worden, in deren Verlauf auch die Plangebietsgrenze bis zur Roonstraße ausgedehnt wurde (siehe Anlage 1). Ziel des Bebauungsplanes war es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtli- che Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Hierzu sollte im überwie- genden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) und in einem kleineren Teilbereich an der Weißer Straße ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 statt- gefunden. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014. Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel- Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt. Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge- setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattgefun- den. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Be- bauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll (siehe hierzu auch Anlage 5). 2 Erneute Offenlage: Da mit den geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, wird der Bebauungs- plan-Entwurf erneut offengelegt. Die erneute Offenlage soll im Oktober 2020 stattfinden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. Während der erneuten Offenlage können Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. Veränderungssperre: Da die Veränderungssperre am 09. Oktober 2020 ausläuft, wurde vom Rat der Stadt Köln am 10. September 2020 eine Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Monate beschlossen. Die Ver- öffentlichung im Amtsblatt wird in Kürze erfolgen. Anlage: Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise Anlage 4 Begründung der erneuten Offenlage Anlage 5 Ausschnitt aus der Planung Anlage 6 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes Gez. Greitemann
Anlage 1 Geltungsbereich
358 Zeichen
Maßstab 1 : 5 000N Stadtplanungsamt 010050200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70390/02Auenviertelin Köln - Rodenkirchen
Analge 5 Darstellung - vorher - nachher
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A N L A G E 5
Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02
Arbeitstitel: „Auenviertel“ in Köln-Rodenkirchen
Ausschnitt aus der Planung
1. Grundstück Auenweg 65:
Vorher: Nachher:
2. Grundstück Auenweg 32 A:
Vorher: Nachher:
3. Grundstück Gneisenaustraße 5:
Vorher: Nachher:
4. Grundstück Walter-Flex-Straße 27
Vorher: Nachher:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (27)
- Weißer Straße
- Mettfelder Straße
- Theodor-Körner-Straße
- Moltkestraße 1
- Uferstraße 23
- Ringelnatzstraße 42
- Grüngürtelstraße
- Roonstraße
- Frankstraße
- Barbarastraße
- Hauptstraße
- Lessingstraße
- Bismarckstraße
- Heinrich-Heine-Straße
- Gneisenaustraße 5
- Friedrich-Ebert-Straße
- Grimmelshausenstraße 24
- Wilhelmstraße
- Auenweg 13
- Hermann-Löns-Straße 6
- Walter-Flex-Straße 13
- Willy-Brandt-Platz 2
- Ringstraße
- Straße 13
- Straße 6
- Straße 2
- Am Rande
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2854/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 18.09.2020 09:28