1313/2025
Maßnahmen zum Lärmschutz am Brüsseler Platz
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 14.05.2025 1313/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 19.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 Wirtschaftsausschuss 05.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Maßnahmen zum Lärmschutz am Brüsseler Platz hier: Verwaltung setzt Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln um und erlässt Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsum- und -mitführverbot (offener Getränke) Die Stadt Köln hat am 14. Mai 2025 eine Allgemeinverfügung über ein Alkoholkonsum- und - mitführverbot (offener Getränke) am Brüsseler Platz erlassen, die bestehende Allgemeinverfü- gung über das dortige Verweilverbot aufgehoben und dies öffentlich bekanntgemacht. Die All- gemeinverfügung ist am 15. Mai 2025 in Kraft getreten. Ziel dieser Maßnahme ist die Reduzierung des nächtlichen Lärms und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen. Das Alkoholkonsum- und -mitführverbot (offener Getränke) gilt täglich von 22 bis 6 Uhr. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränke. Der räumliche Geltungsbereich bleibt identisch zu dem des aufgehobenen Verweilverbotes. Die Rechtsgrundlage bildet weiterhin das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. Die Entscheidung der Verwaltung geht auf einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 2025 zurück, in dem das Gericht feststellt, dass das Verweilverbot ermessens- fehlerhaft ergangen ist. Zur Evaluierung der Wirksamkeit des Alkoholkonsums und –mitführverbotes werden kurzfristig erneute Lärmmessungen durchgeführt. Es ist geplant, die Messungen von Fachpersonal be- gleiten zu lassen, um Angaben zur Geräuschsituation im Allgemeinen und zur Ursache der Maximalpegel zu erhalten. Die Einführung des Alkoholkonsum- und -mitführverbot (offener Getränke) wird durch ver- schiedene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit flankiert, wie zum Beispiel Vermittler*innen eines extern beauftragten Dienstleisters vor Ort, die Information der direkten Anwohnerschaft und der betreffenden Gewerbebetriebe, Plakate vor Ort, Beiträge in Sozialen Medien sowie einer Themenseite auf der städtischen Homepage. Zur weiteren Begründung wird auf die Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2025 und den Eilbe- schluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. April 2025 verwiesen (siehe Anlagen). 2 Anlagen Anlage 1 – Allgemeinverfügung über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mit- führens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz Anlage 2 – Karte Geltungsbereich Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot Brüsseler Platz Anlage 3 – Eilbeschluss Verwaltungsgericht Köln vom 23. April 2025 Gez. Blome
Anlage 3_Eilbeschluss VG Köln zum Verweilverbot BP 23.04.2025
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Beglaubigte Abschrift V E R W A L T U N G S G E R I C H T K Ö L N BESCHLUSS 9 L 404/25 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der BP Brüsseler Platz UG, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Cyrus Bakhtyar, Brüsseler Platz 9, 50674 Köln, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Gus- tav-Heinemann-Ufer 88, 50968 Köln, Gz.: 02861/24 29/, g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen, Stadthaus Deutz - Ostgebäude, Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, Antragsgegnerin, wegen Immissionsschutzrecht (Allgemeinverfügung auf Grundlage von § 15 Abs. 1 LImSchG über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz in Köln) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 23. April 2025 durch 2 die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Bollrath, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiersch, die Richterin Hahn beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1346/25 der An- tragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgeg- nerin über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz vom 5. Februar 2025, öffentlich bekanntgemacht am 6. Februar 2025, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über ein nächtli- ches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz vom 5 . Februar 2025, öffentlich bekannt gegeben am 6. Februar 2025, wieder- herzustellen, hat Erfolg. Er ist zunächst zulässig. Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Für die insoweit heranzuziehende Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn die vom Kläger gel- tend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungs- weise bestehen oder ihm zustehen kann. Für den Adressaten eines belastenden Ver- waltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Klagebefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt. Auch als juristische Person kann die Antragstellerin wie eine natürliche Person von dem Verweilverbot in ihrem Rechtskreis betroffen sein. Der Umstand, dass eine juris- tische Person oder Personen gesellschaft sich natürlicher Personen bedienen muss, um handlungsfähig zu sein, und auch das Verweilverbot notwendigerweise nur diese 3 natürlichen Personen unmittelbar verpflichten kann, ändert nichts daran, dass das Ver- weilverbot geeignet ist , ihr gegenüb er Rechtswirkungen zu erzeugen. Ihre Rechtsfä- higkeit setzt im Gegenteil geradezu voraus, dass sie das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen gegen sich gelten lassen muss. Vgl. zur Klage- bzw. Antragsbefugnis von juristischen Personen hinsichtlich der Anfechtung von Verkehrszeichen BVerwG, Be- schluss vom 12. Juni 2006 – 3 B 181.05 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – 8 A 2916/21 –, juris Rn. 13 und vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 –, juris Rn. 10. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschie - bende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Var. 2). Die Anordnung der sofortigen Vollziehu ng ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des An- trags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig vers chont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Aussetzungsinteresse über- wiegt, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache beste- hen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Allgemeinverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des be- sonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag be- fassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es 4 insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkre- ten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die so- fortige Vollziehung angeführten Gr ünde erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 5 f. und vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. Diese formalen Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin ist sich des Aus- nahmecharakters der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst gewe- sen und hat diese hinreichend einzelfallbezogen damit begründet, dass eine dringende Notwendigkeit bestehe, den Anwohner n des Brüsseler Platzes drohende Gesund- heitsschädigungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nähme man in Kauf, die Bevölkerung bis zur Rechtskraft ei- ner verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dieser Gefahr auszusetzen, was nicht hin- genommen werden könne. Der Gesundheitsschutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen habe insoweit Vorrang vor dem Interesse Einzelner am Verweilen auf dem Brüsseler Platz und auch vor den wirtschaftlichen Interessen der anliegenden Gastronomen. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Voll- ziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt indes zulasten der Antragsgegnerin aus, da die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Allge- meinverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2025 erweist sich nach dem der- zeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Es ist zunächst nicht ohne jeden Zweifel, ob § 15 Abs. 1 LImSchG eine taugliche Rechtsgrundlage für die Allgem einverfügung ist. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Ein Rückgriff auf § 15 Abs. 1 LImSchG erscheint deshalb fraglich, weil das Verweilver- bot der Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms dient. 5 Der Brüsseler Platz ist – soweit er als „Partytreff“ genutzt wird – nach der Rechtspre- chung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein -Westfalen eine nicht ge- nehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Der von den Besuchern ausgehende Lärm ist – wenngleich von Menschen verursacht – betriebs- bedingt der Anlage zuzurechnen, mithin an den anlagenbezogenen Vorgaben des BImSchG zu messen und unterliegt dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 78, 81, 125; s. a. für den von den Gästen einer Gast- stätte ausgehenden Lärm als anlagenbezogenen Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris Rn. 22; zur Abgrenzung: s. Hansmann, NVwZ 2007, 17, 19 f. Nach der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG vorgegebenen Kompetenzverteilung hat der Bun- desgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms, von der er auch Gebrauch gemacht hat . Davon unberührt bleiben gem. § 49 Abs. 3 BImSchG landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemein- den und Gemeindeverbände zum Erlass von ortsrechtlichen Vorschriften, die Rege- lungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft- verunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben (vgl. § 5 LImSchG NRW). Soweit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm aus- genommen ist, sind Regelungen des verhaltensbezog enen Lärms Regelungen für bloße Anlagenbenutzer und Regelungen für Anlagenbetreiber, die nach der Verkehrs- anschauung nicht mit dem Anlagenbetrieb, sondern primär dem Verhalten von Perso- nen in Zusammenhang stehen; daher sind Pflichten der Nutzer dem verhalt ensbezo- genen Lärm zuzurechnen, während Pflichten der Anlagenbetreiber regelmäßig als an- lagenbezogene Lärmregelungen von der Ausnahme nicht erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2024 – 7 A 1283/22 –, juris Rn. 93. Soweit hier von anlagenbezogene n Immissionen auszugehen sein sollte, ist fraglich, ob der Antragsgegnerin auch ein Rückgriff auf § 24 BImSchG möglich wäre, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen kann. Die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG treffen ausschließlich den Betrei- ber und nicht den Benutzer einer Anlage. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 22 Rn. 8 und 28. 6 Möglicherweise stellt insoweit allerdings § 9 Abs. 1 LImSchG eine weitergehende öf- fentlich-rechtliche Vorschrift gem. § 22 Abs. 2 BImSchG dar, sodass eine Durchset- zung auf der Grundlage von § 15 LImSchG auch im Falle einer anlagenbezogenen Pflicht möglich wäre. Offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 –, juris Rn. 13. In diesem Sinne könnte sich insbesondere aus § 22 Abs. 2 BImSchG ergeben, dass es insoweit an abschließenden Bestimmungen des Bundesrechts fehlt, die weiterge- hende länderrechtliche Normen ausschließen, zumal wenn – wie hier – die getroffene Regelung allein verhaltensbezogene Pflichten enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2023 – 1 S 1718/22 –, juris Rn. 145 ff., 147, Beschluss vom 5. August 2021 – 1 S 1894/21 –, juris Rn. 106 ff., 115, und die mit der Regelung getroffenen Verhaltenspflichten das „Entstehen“ der Anlage „Partytreff“ verhindern sollen. Unterstellt man aus diesen Gründen die Möglichkeit des Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 LImSchG, so ist dieser eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für das Verweilverbot in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung. Das angegriffene Verweilverbot ist keine generell-abstrakte Regelung, die nicht durch eine Allgemeinverfügung getroffen werden darf. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2016 – 8 BV 14.1102 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 2 A 61/08 –, juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Ok- tober 2002 – 1 S 1963/02 –, juris Rn. 3; von Alemann/Scheffczyk in: BeckOK VwVfG, 66. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 35 Rn. 251. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist zwar strukturell mit Regelungen in einer Rechtsverordnung vergleichbar, was sich schon daran zeigt, dass die Antrags- gegnerin plant, das Verweilverbot künftig im Wege einer ordnungsbehördlichen Ver- ordnung umzusetzen. Bei dem von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verweilverbot handelt es sich in- des um eine Allgemeinverfügung, welche die Benutzung einer Sache durch die Allge- meinheit betrifft (§ 35 Satz 2 Variante 3 VwVfG NRW). Das von der Antragsgegnerin erlassene Verweilverbot betrifft die Benutzung einer bzw. mehrerer Sachen durch die Allgemeinheit, indem es auf jeweils konkret bestimmten Grundstücken (dem Brüsseler 7 Platz nebst umgebender Anliegerstraßen) das Verweilen mit Wirkung gegenüber Je- dermann untersagt. Unter das Tatbestandsmerkmal „einer Sache“ nach § 35 Satz 2 Var. 3 VwVfG NRW fallen auch Grundstücke, und zwar unabhängig davon, ob sie zu öffentlichen Zwecken gewidmet sind oder nicht dem öffentlichen Sachenrecht unter- fallen. Mehrere Grundstücke im zivilrechtlichen Sinne stellen eine Sache dar, wenn sie wegen eines bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhanges oder sonst nach Maßgabe der Verkehrsanschauung eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 7 C 22. 16 –, juris Rn. 18; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 274. Dies ist hier der Fall . Die vom Verweilverbot betroffenen Flächen werden nach der Verkehrsanschauung insgesamt dem durch den in Nr. 1 der Allgemeinverfügung klar beschriebenen und unter Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte Abbildung örtlich begrenzten „Brüsseler Platz“ zugeordnet. Dieser Sachbezug vermittelt dem Verweil- verbot einen konkret -generellen Regelungsgehalt. Es schränkt die Sachnutzung ge- genüber jedermann ein und ist damit keine rein verhaltensbezogene Regelung, bei der grundsätzlich von einer personalen (§ 35 Satz 2 Variante 1 VwVfG NRW) Allgemein- verfügung auszugehen ist. Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 29. November 2024 – 8 CS 24.1462 –, juris Rn. 30 (Teileinziehung einer Straße). Auch tatbestandlich ist der Erlass einer Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 15 LImSchG nicht ausgeschlossen. Die Ermächtigung in § 15 Abs. 1 LImSchG zur Beseitigung von „Zuständen“ bezieht die Gesamtsituation ein, aus der h eraus es zu Störungen kommen kann. Demgemäß ist die Behörde gerade nicht darauf verwiesen, gegen festgestellte konkrete Verhaltensweisen einzuschreiten, was häufig zur Folge hätte, dass es bereits zu der Störung gekommen ist. Vielmehr kommt durch die Be- zugnahme auf die Zustände zum Ausdruck, dass auf die Ursache zugegriffen werden kann, aus der heraus sich Störungen entwickeln können. Eine solche Quelle kann auch eine Sache sein, an die damit bei der Bestimmung des Ordnungspfl ichtigen an- geknüpft werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 – , juris Rn. 27, 8 aber eben auch eine Betätigung von Personen, welche die Nachtruhe zu stören ge- eignet ist (§ 9 Abs. 1 LImSchG). Zwischen dem Verhalten der Personen und dem Ent- stehen schädlicher Umwelteinwirkungen muss k ein unmi ttelbarer Zusammenhang dergestalt bestehen, dass das Verhalten bereits aus sich heraus eine schädliche Um- welteinwirkung bildet. Ausreichend ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der beschränkten/verbotenen Tätigkeit und dem Eintritt schädlicher Umwelteinwirkun- gen besteht, wie es bei einem Aufenthalt von Personen auf dem Brüsseler Platz und den dort auftretenden, von Personen verursachten Lärmimmissionen der Fall ist. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 242 ff. und 314 zur „Tätigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c) LImSchG. Demgemäß ist § 15 Abs. 1 LImSchG tatbestandlich nicht auf Maßnahmen im Sinne eines „punktuellen Eingreifens“ beschränkt, sondern kann auch längerfristige Maßnah- men umfassen. Die zulässige Anordnungsdauer betrifft die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme. Soweit vertreten wird, dass die Zulässigkeit einer in der Form der Allgemeinverfügung ergangenen ordnungsbehördlichen An ordnung nach § 14 Abs. 1 OBG NRW voraus- setze, dass inhaltlich mit ihr einer Gefahr im Einzelfall, mithin einer konkreten Gefahr, begegnet und keine (lediglich) abstrakte Gefahr abgewehrt werden soll e und demge- genüber eine abstrakt-generelle Regelung für ei ne unbestimmte Vielzahl von Gefah- renlagen und Personen in der Rechtsform der – im Ordnungsbehördengesetz zur Be- kämpfung abstrakter Gefahren ausdrücklich vorgesehenen – ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß §§ 25 ff. OBG NRW erlassen werden müsse, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 18 L 896/23 – , juris Rn. 19 ff., gilt dies hier nicht. Wie gezeigt, kommt durch die Bezugnahme auf „Zustände“ in § 15 LImSchG zum Ausdruck, dass auf die Ursache zugegriffen werden kann, aus der her- aus sich Störungen entwickeln können, vgl. wieder OVG NRW, Urteil vom 26. November 1999 – 21 A 891/98 –, juris Rn. 27, was eine abstrakte Gefahr beschreibt, der auch in der Form der Allgemeinverfügung begegnet werden kann. Die Allgemeinverfügung ist auch im Übrigen formell rechtmäßig ergangen. 9 Eine Anhörung war nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW entbehrlich. Die Allgemein- verfügung konnte gem. § 41 Abs. 3 Satz VwVfG NRW öffentlich bekanntgegeben wer- den, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich gewesen ist. Die Allgemeinver- fügung richtet sich an jedermann, der potentiell auf dem Brüsseler Platz verweilen könnte. Auch wurde die Allgemeinverfügung gem. § 41 Abs. 4 VwVfG NRW ortsüblich bekanntgemacht und zwar durch Veröffentlichung im Internet (§ 8 Abs. 1 der Haupt- satzung der Stadt Köln vom 10. Februar 2009 in der Fassung der 32. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 22. Dezember 2023 i. V. m. § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 der Bekanntmachungsverordnung NRW). Die Allgemeinverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 LImSchG NRW (seine Anwendbar- keit erneut unterstellt) sind erfüllt, da am Brüsseler Platz ein dem LImSchG widerspre- chender Zustand besteht. Nach § 9 LImSchG NRW sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von nachts 60 dB(A) an den Wohnungen von Anwohnern des Brüsseler Platzes nach 22 Uhr regelmäßig über- schritten wird. Die Kammer verweist insoweit auf das den Brüsseler Platz betreffende Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Sep- tember 2023 – 8 A 2519/18. Das Verweilverbot ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen. Die Antragsgegnerin hat die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht eingehalten (§ 40 VwVfG NRW). Insoweit fehlt es zunächst an einer plausiblen Grundlage für die Abwägung der wider- streitenden Interessen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21, juris Rn. 31–33. Die von der Antragsgegnerin aus den ihr vorliegenden Lärmmessungen gezogenen Schlüsse und die auf dieser Grundlage getroffene Prognose sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. So dürften schon die von der Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung herangezogenen Lärmmessungen im Juli 2022 gezeigt haben, dass die vom Geschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Geräusche nicht ei- 10 nen im wesentlichen gleichbleibenden „Lärmteppich“ darstellen, sondern vielmehr ge- prägt sind von Pegelausschlägen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasflaschen). Vgl. explizit OVG NRW, Urteil vom 28. September 202 3 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 212. Dies stellt allerdings den Schluss der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung, dass auch ohne besonders lautes Schreien oder ähnliches die Geräuschkulisse durch die Unterhaltungen der Vielzahl von Menschen auf dem Platz zu laut sei, um die Nacht- ruhe zu gewährleisten, in Frage. Soweit die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung und im Gerichtsverfahren da- rauf verwiesen hat, dass aktuelle Messungen im Dezember 2024 ergeben hätten, dass die kritische Lärmwertgrenze von 6 0 dB(A) an fünf von zwölf Tagen in der Regel am Wochenende selbst dann überschritten werde, wenn sich auf der Platzfläche nach 22 Uhr nur kleinere Menschenansammlungen (20–50 Personen) befänden und die Au- ßengastronomie zu 20 Prozent ausgelastet sei, ohne d ass lautes Grölen und Johlen zu verzeichnen gewesen sei, erschließt sich der Kammer nicht, wie die Antragsgeg- nerin allein auf der Grundlage der Messungen aus Dezember 2024 zu diesem Schluss, der von der bisherigen Einschätzung der Antragsgegnerin und den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abweicht, kommt. So sind den im Verwaltungsvorgang enthaltenen (Bl. 174 ff.) Messprotokollen auch dann Pe- gelausschläge zu entnehmen, wenn der Platz nach den parallel erfolgten Kontr ollen des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin nur mäßig besucht war, was aber gerade für eine besondere Lautstärke (etwa in Form des Grölens) der anwesenden Kleingruppen spricht. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Messungen um eine orientie- rende Dauermessung ohne Personal handelt, so dass Angaben zur Geräuschsituation im Allgemeinen und zur Ursache der Maximalpegel fehlen, lässt sich den Messungen zudem nicht entnehmen, ob die hauptsächliche Ursache der gemessenen Gesamtge- räusche sowie der Maximalw erte überhaupt auf dem Brüsseler Platz verweilende (kleine) Gruppen waren. Es scheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Lärm (auch) passierenden alkoholisierten Personen zuzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund und für sich genommen erweist sich das angeor dnete Ver- weilverbot auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil es unverhältnismäßig ist. 11 Es dient zwar dem legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes der Anwohner am Brüs- seler Platz und ist zur Zweckerreichung auch geeignet. Es stellt auch keine bloße Voll- zugserleichterung dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 311. Der Antragsgegnerin stehen indes zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Anwohner am Brüsseler Platz mildere Mittel zur Verfügung, die sie mit einer nicht trag- fähigen Begründung außer Acht gelassen hat. Neben einer vollen Ausschöpfung ihrer ordnungsrechtlichen Kompetenzen stand ihr auch das Mittel eines Alkoholverbots auf dem Brüsseler Platz zur Verfügung. Insoweit kann dahinstehen, ob diese möglichen Alt ernativmaßnahmen in jeder Hin- sicht gleich effektiv sind wie das Verweilverbot. Jedenfalls ist es nicht angemessen, diese Maßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sogleich zuguns- ten eines Verweilverbots zu unterlassen. In dem hier betroffenen mehrpoligen Rechtsverhältnis, das zum einen die Schutzpflicht der Stadt Köln gegenüber den Anwohnern am Brüsseler Platz und zum anderen die Grundrechte (hier Art. 2 Abs. 1 GG) derjenigen betrifft, die den Brüsseler Platz wie gewohnt nutzen möchten, könn en die für bipolare Konfliktlagen entwickelten Regeln zur abwägenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs nicht ohne Anpas- sung an die Besonderheiten der Mehrpoligkeit, und damit nicht ohne Beachtung der Möglichkeit jeweils unterschiedlicher Beeinträchtigungen und Begünstigungen, ange- wendet werden. Die gefundene Lösung muss diese Belange sämtlich berücksichtigen. Soweit keine Lösung ersichtlich ist, die hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit für jedes der kollidierenden Rechtsgüter zu einem pos itiven Ergebnis kommt, ist auf der Stufe der Angemessenheit zu prüfen, ob dies verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Diese Klärung muss letztlich zu einer Abwägung führen, die die jeweiligen Vor - und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betrof fenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbezieht. Dabei ist zu prüfen, ob Abstriche in der Eignung und Erforder- lichkeit hinsichtlich des einen kollidierenden Rechtsguts angesichts der dadurch be- wirkten Möglichkeit zum Schutz des anderen Guts in einem angemessenen Verhältnis stehen, insbesondere zumutbar sind, oder ob die Angemessenheit eher erreicht wird, wenn Minderungen der Eignung und Erforderlichkeit hinsichtlich des anderen Rechts- 12 guts in Kauf genommen werden. Gegebenenfalls sind unterschiedliche Lösung smög- lichkeiten darauf zu überprüfen, welche aus beiden Sichtwinkeln zur größtmöglichen Sicherung des Schutzes der kollidierenden Rechtsgüter führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, juris Rn. 95 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Antragsgegnerin, warum sie insbeson- dere von dem Erlass eines Alkoholverbots für den Brüsseler Platz abgesehen hat, nicht tragfähig und ermessensfehlerhaft. Die Begründung der Allgemeinverfügung legt nahe, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweilverbot eine Absenkung des Lärmpegels in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an den Wohnungen der Anwohner in der lautesten Nach tstunde auf 45 dB(A) beab- sichtigt. Insoweit heißt es in der Begründung unter „Entschließungsermessen“: „ Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an den Wohnungen der Anwohner*innen in der lautesten Nachstunde [sic] 60 dB(A) überschritten werden, muss die Stadt Köln Maßnahmen ergreifen. Soweit es um eine entsprechende Absen- kung dieses Wertes auf 45 dB(A) geht, wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschie- den.“ Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, unterhalb der Grenze der Gesundheitsgefahr ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob und bejahendenfalls welche weiteren Maßnahmen sie zur weiteren Absenkung des Beur- teilungspegels auf 45 dB(A) während der lautesten Nachtstunde ergreift. Sie muss da- bei allerdings nach dem dargestellten Maßstab die widerstreitenden Interessen be- rücksichtigten und fehlerfrei gewichten. Dabei ist das Interesse der Besucher des Plat- zes zwar nicht durch Art. 11 GG geschützt und zudem findet der Schutz der allgemei- nen Handlungsfreiheit seine Grenzen in den gesetzlichen Regelungen wie § 117 O- WiG und § 9 Abs. 1 LImSchG. Andererseits sind auch die örtlichen Besonderheiten und die „urbane“ Vorprägung des Brüsseler Platzes zu berücksichtigen, sodass des- halb eine nächtliche Lärmbelastung von regelmäßig 45 dB(A) zumutbar ist und den Anwohnern auch weiterhin eine gewisse Lärmbelastung zumutbar sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 357 f. Darauf ist die Antragsgegnerin in ihrer Begründung jedoch nicht eingegangen. Sie hat insoweit einseitig den Gesundheitsschutz der Anwohner in ihre Abwägung eingestellt, 13 obwohl die Grenze des gesundheitsgefährdenden Lärms erst ab einem Lärmpegel von 60 dB(A) nachts überschritten wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 176 ff., und der Gesundheitsschutz im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Ab- senkung des Beurteilungspegels auf 45 dB(A) nicht allein relevant ist. Mit der von ihr angeführten Begründung hat die Antragsgegnerin jedoch auch die Er- füllung der ihr obliegenden Schutzpflicht zur Absenkung des Beurteilungspegels auf 60 dB(A) nicht ermessensfehlerfrei begründet. Auch insoweit hat sie insbesondere ein Alkoholverbot als die Allgemeinheit schonenderes Mittel vorschnell verworfen. So hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die Lärmmessungen im Juli 2022 gezeigt hätten, dass die im Rahmen des „Modus Vivendi“ bereits durchgeführten (milderen) Maßnahmen (insbesondere der Einsatz des Ordnungsdienstes bzw. die Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der Beleuchtungszeiten der Kirche St. Michael, engma- schige Kontrollen des pünktlichen Endes de r Außengastronomie, Absprachen zum Verkaufsverbot von Alkohol, Reinigung des Platzes gegen Mitternacht, um eine Auf- bruchsstimmung zu erzeugen, Aufstellen eines Lärmmessgerätes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproblematik hinweisen, Umgestaltung u. a. der Hoch- beete des Platzes, Reduzierung der Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Effekt gehabt hätten, die Geräuschimmissionen zum Beispiel auch an den Wochenenden auf ein für die Anwohner zumutbares Niveau zu senken. Eine strengere Lärmüberwachung im Sinne einer dauerhaften Kontrolle der Ordnungsbehörde sei nicht erfolgversprechend und geeignet. Zum einen könnten angesichts der Vielzahl von Menschen einzelne Stö- rer aus der Masse heraus in der Regel nicht identifiziert werden. Zum anderen sei auch ohne besonders lautes Schreien oder ähnliches die Geräuschkulisse durch die Unter- haltungen der Vielzahl von Menschen auf dem Platz zu laut, um die Nachtruhe zu gewährleisten. Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum als milderes Mittel sei nicht geeignet und effektiv, um verlässlich die Nachtruhe und damit den Gesundheits- schutz der Anwohner herzustellen. Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlung regelmäßig stattfinde und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pö- beleien und Gegröle fördere, bestehe die Prognose, dass die reine Menge an Perso- nen auf der Platzfläche bereits zu erheblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf 14 der Fläche kein (weiterer) Alkohol konsumiert werde. Bei einem reinen Alkoholkon- sumverbot könnten sich auf dem Platz weiterh in unbeschränkt Menschen aufhalten und allein durch ihre Gespräche die Nachtruhe erheblich stören. Und auch ohne Alko- holkonsum verstärke man bei Umgebungsgeräuschen wie beispielsweise vielfachen Unterhaltungen automatisch seine Lautstärke, um sich Gehör zu verschaffen. Losge- löst davon könne es auch ohne Alkoholkonsum ausgelassen zugehen. Darüber hinaus schließe ein Alkoholkonsumverbot auf der Platzfläche nicht aus, dass bereits alkoho- lisierte Personen auf die Platzfläche kämen und es dann dort zusätzlich ve rstärkt zu den mit Alkoholkonsum assoziierten Erscheinungen komme. Dies sei insbesondere aufgrund der Lage des Platzes mitten im Belgischen Viertel in der Nähe von zahlrei- chen gastronomischen Betrieben und wenige Minuten fußläufig entfernt von den wei- teren hochfrequentierten nächtlichen Kölner Ausgehbereichen Ringe, Friesenstraße, Aachener Straße und Zülpicher Viertel höchst wahrscheinlich, lebensnah und bereits jetzt zu beobachten. Es sei außerdem davon auszugehen, dass ein Alkoholkonsum- verbot von Besuchern des Platzes umgangen würde, beispielsweise durch das Umfül- len alkoholischer Getränke in andere Behältnisse. Eine entsprechende Kontrolle sei in der Praxis faktisch nicht möglich. Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei davon abgese- hen hat, ihre ordnungsbehördlichen Kompetenzen voll auszuschöpfen. Ihre Argumen- tation, dass eine Lärmüberwachung im Sinne einer dauerhaften Kontrolle der Ord- nungsbehörde wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten nicht erfolgverspre- chend und geeigne t sei, hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen bei gleicher Sachlage für nicht tragfähig erachtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 207 ff. und insbesondere Rn. 212. Jedenfalls hat die A ntragsgegnerin ein Alkoholverbot, das insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Antragstellerin das schonendere Mittel ist, ermessenfehlerhaft ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass Alkoholkonsum auf dem Brüsseler Platz regelmäßig stattfinde und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pöbeleien und Gegröle fördere. Sie hat sich insoweit indes nicht näher damit befasst, wie sich ein mögliches Alkoholverbot auf die Attraktivität des Brüsseler Platzes für das überwiegend studentische Publikum, das die dortige „Partyszene“ bildet, 15 vgl. insoweit VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 20 L 264/25 –, juris Rn. 25, auswirkt. Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass eine Untersagung des Alkoholkonsums auf dem Platz – so das Verbot denn durchgesetzt wird – zu einer deutlichen Reduzier ung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen führen wird, indem die Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen – ggf. auch zwangsweise – reduziert wird und der Brüsseler Platz für diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zwecke einer öffent- lichen Feier mit Alkohol aufsuchen. Vgl. explizit OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 295. Dies wird voraussichtlich insgesamt dazu führen, dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Zukunft meiden wird . Insoweit ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszu- gehen, dass für einen beträchtlichen Teil des Publikums der Alkoholkonsum mit einem Aufenthalt auf dem Brüsseler Platz fest verbunden ist. So ist den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lärmmessungen zu entnehmen, dass die Überschreitung des Mittelungspegels (L AFeq) von 60 dB(A) ab 22:00 Uhr nur frei- tags, samstags und sonntags auftrat. Auffällig ist dabei, dass diese Lautstärke fast immer erst ab oder nach 22:00 Uhr erreicht worden ist, während die Zeit von 18:00 bis 22:00 regelmäßig deutlich ruhiger war. Dies legt bei lebensnaher Betrachtung nahe, dass die Geräuschbelastung von einem Publikum ausgeht, das dort „den Abend aus- klingen lassen“ möchte, wofür auch der Genuss von alkoholischen Geträ nken eine Relevanz besitzt. Das lässt aber zugleich auf einen Vergrämungseffekt eines Alkohol- verbots schließen. Ein Alkoholverbot kann zudem – im Gegensatz zu einem Verweil- verbot, das das Passieren Alkohol konsumierender Partygänger zulässt – auch dazu führen, dass sic h Gruppen, die sich in dem als Ausgehviertel beliebten „Belgischen Viertel“ von einer Lokalität zur anderen bewegen und Alkohol zum Zweck des Kon- sums (sog. „Wegbier“) bei sich führen, gerade nicht über den gerichtsbekannt als Ver- bindung zwischen den versch iedenen Kölner Ausgehbereichen – sowohl der Innen- stadt und als auch jenseits des Inneren Grüngürtels – beliebten Brüsseler Platz bewe- gen, sondern andere Wege suchen werden. Diese der „Partyszene“ zuzurechnenden Personen werden den Brüsseler Platz in Zukunft voraussichtlich meiden und mit ihnen 16 prognostisch auch diejenigen, die zwar auf dem Brüsseler Platz nicht (übermäßig) Al- kohol konsumieren möchten, aber gleichwohl von der dortigen „Party -Stimmung“ an- gezogen werden. Dabei könnte zu erwägen sein, den Alkoh olkonsum bereits vor 22 Uhr zu untersagen, um einen Aufenthalt auf dem Brüsseler Platz bereits im Vorfeld deutlich unattraktiver zu machen und dadurch dem § 9 Abs. 1 LImSchG widerspre- chende Zustände zu verhindern (vgl. § 15 LImSchG). Die Antragsgegnerin könnte ein Alkoholkonsumverbot ggf. auch mit weiteren gleich gerichteten Maßnahmen kombi- nieren, etwa einem Verweilverbot, das auf sichtlich alkoholisierte Personen beschränkt ist, oder einem Verbot des Mitführens von Glasflaschen oder offenen alkoholischen Getränken. Auch ein Verbot des öffentlichen Musizierens und der Nutzung von Ton- wiedergabegeräten bzw. eine konsequente und nachhaltige Kontrolle der Einhaltung der bußgeldbewehrten Vorschrift des § 10 Abs. 1 LImSchG würde dazu beitragen, den Brüsseler Platz für die „Partyszene“ unattraktiv zu gestalten. Zudem kann die Antrags- gegnerin die Attraktivität des Brüsseler Platzes für das relevante Publikum weiter dadurch senken, dass sie das auf dem Brüsseler Platz wegen des dort befindlichen Spielplatzes großfläch ig geltende Verbot des Konsums von Cannabis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 KCanG) entschieden durchsetzt. Insbesondere ist die Antrags- gegnerin gem. § 1 COwiVO NRW für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- rigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zuständig. Die Eignung ist einem Alkoholverbot und flankierenden Maßnahmen auch nicht des- halb von vornherein abzusprechen, weil es womöglich auch mit ihm nicht gelingen wird, die nächtlichen Ruhestörungen nachhaltig zu beenden, das heißt ein freiwilliges Verlassen oder Meiden des Platzes durch die Besucher zu erreichen. Denn der Erfolg des Verbots wird – in gleichem Maße wie ein Verweilverbot – ganz maßgeblich davon abhängen, dass die Antragsgegnerin stetig und nachhaltig das Verbot durchsetzen wird. Vgl. wied erum explizit OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 298. Sollte es selbst bei einer sinkenden Attraktivität des Brüsseler Platzes immer noch – wie von der Antragsgegnerin befürchtet – regelmäßig zu Personenansammlungen auf dem Brüsseler Platz kommen, durch deren bloße Anwesenheit es zu einer Über- schreitung der Lärmgrenzwerte kommt, was zumindest zweifelhaft sein dürfte, da die vom Partygeschehen ausgehenden Geräusche (wie bereits festgestellt) nicht auf ei- 17 nem im wesentlichen glei chbleibenden „Lärmteppich“ beruhen dürften, wird die An- tragsgegnerin, die ein Alkoholverbot ohnehin zu überwachen und durchzusetzen hat, gehalten sein, Verstöße (§ 117 OWiG) nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 218 und 221, und unter Inanspruchnahme von Amtshilfe der Landes- und ggf. Bundespolizei durch- zusetzen. Es ist nicht dargelegt, warum die Antragsgegnerin bei einer voraussichtlich überschau- baren Zahl von Personen auf dem Platz nicht in der Lage sein sollte, gegen störenden Lärm vorzugehen, indem sie hartnäckig und konsequent gegen schreiende, grölende, musizierende bzw. Musikboxen nutzende und damit ersichtlich ruhestörende Perso- nen vorgeht, die nach dem Gutachten vom 29. September 2022 als Ursache der Ma- ximalpegel zwischen 22 und 24 Uhr festgehalten worden sind. Vgl. Gutachten der ADU cologne, Beiakte, S. 95 ff., 113 ff. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 218 und 221. Nur wenn ein Alkoholkonsumverbot tatsächlich keine oder k eine ausreichende Wir- kung zeigt, um eine Lärmreduzierung auf dem Platz zu erreichen, wird die Antrags- gegnerin stattdessen oder zusätzlich auch ein Verweilverbot zu erwägen haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 – , juris Rn. 313. Insoweit hat die Antragsgegnerin indes – wie gezeigt – noch nicht ausreichend ermit- telt, ob die Umstände des Einzelfalles auf dem Brüsseler Platz bereits die Prognose erlauben, dass – etwa ab einer besti mmten Uhrzeit oder an bestimmten Wochenta- gen – das bloße Verweilen und Kommunizieren von Personen auf dem Brüsseler Platz nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder nach den Erkenntnissen fach- kundiger Stellen regelmäßig und typischerweise, wenn auch ni cht ausnahmslos zum Verursachen unzumutbarer Geräuschimmissionen, zum Beispiel durch Schreien, Grö- len oder lautes Rufen, führt. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 – 8 A 2519/18 –, juris Rn. 314. 18 Die aufschiebende Wirkung war nur mit Wirkung für die Antragstellerin wiederherzu- stellen. Für das ihr zurechenbare Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfs- personen entfaltet das Verweilverbot daher keine Wirkung, sodass diese Personen (im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis) über die Aus- nahme in Nr. 2 Satz 3 der Allgemeinverfügung hinaus auf dem Brüsseler Platz verwei- len dürfen. Daraus erfolgt indes noch kein Aufhebungsanspruch der Antragstellerin auch in Bezug auf Dritte, die Adressaten des Verweilverbots sind, das diesen gegen- über weiterhin Geltung beansprucht. Die aufschiebende Wirkung greift grundsätzlich nur zugunsten desjenigen ein, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies gilt auch bei Rechtsbehelfen gegen Allgemeinverfü- gungen und zwar jedenfalls dann, wenn sie ein Bündel von Verwaltungsakten darstel- len und deshalb von verschiedenen Betroffenen hinsichtlich eines eigenen, abtrenn- baren Teils, der sie belastet, angegriffen werden können. Soweit vertreten wird, dass bei dinglichen Allgemeinverfügungen, etwa Planfeststel- lungsbeschlüssen sowie Organisationsakten wie Schulschließungen oder Straßenum- benennungen, die aufschiebende Wirkung zu einer Vollzugshemmung gegenüber je- dermann führe, vgl. etwa Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 19, Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 51; Schenke, NVwZ 2022, 273, 278 f.; Stepanek, JuS 2023, 922, 927, trifft dies hier nicht zu. Die angegriffene sachbezogene Allgemeinverfügung kann (hy- pothetisch) durch eine Vielzahl individual bezogener Verwaltungsakte ersetzt werden und in Bezug nur auf einzelne Adressaten aufgehoben werden, ohne dass dies, anders etwa als bei der Aufhebung eines Verkehrsschildes, das abmontiert werden muss, vgl. insoweit erneut OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 –, juris Rn. 42 ff. zur Aufhebung der Vollzie- hung einer verkehrsrechtlichen Anordnung, zu (tatsächlichen) Problemen bei der Umsetzung der Entscheidung führte. Dies korrespondiert mit dem Aufhebungsanspruch der Antragstellerin im Rahmen der in der Hauptsache angestrengten Anfechtungsklage. Grundsätzlich hebt das Gericht den Verwaltungsakt im Rahmen der in der Hauptsache angestrengten Anfechtungs- klage nur insoweit auf, als der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit mit Wirkung inter partes. 19 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. November 2024 – 6 C 2.23 –, juris Rn. 15. Einen Verwaltungsakt, der gegenüber einer Vielzahl von Personen wirkt, darf das Ge- richt auf die erfolgreiche Anfechtungsklage eines Betroffenen nur aufheben, soweit er zwischen den Beteiligten wirkt. Dies ist keine Folge der Rechtskraftwirkung des Urteils, die nach § 121 VwGO grundsätzlich auf die Beteiligten beschränkt ist, sondern ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Das Wort „soweit“ stellt klar, dass sich die gerichtliche Aufhebung bei Verwaltungsakten mit teilbarem Inhalt ungeachtet der sich aus der unmittelbaren Umgestaltung bzw. Wiederherstellung der materiellen Rechtslage ergebenden „inter -omnes“-Wirkung des aufhebenden Urteils auf diejeni- gen Teile beschränken muss, aus denen die Re chtsverletzung für den Kläger folgt. Voraussetzung einer subjektiv beschränkten Aufhebung ist allerdings, dass der Ver- waltungsakt in persönlicher Hinsicht teilbar ist. Soweit sich aus dem jeweiligen Fach- recht nichts Abweichendes ergibt, kommt es dabei dara uf an, ob der Verwaltungsakt von allen Adressaten nur einheitlich befolgt werden kann oder nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, juris Rn. 66. Bei der erfolgreichen Anfechtung einer Allgemeinverfügung wird diese nur gegenüber dem Kläger aufgehoben, wenn sie – wie hier – subjektiv teilbar ist. Bei Unteilbarkeit erfolgt die Aufhebung dagegen insgesamt, so dass weitere Betroffene faktisch Nutz- nießer des erstrittenen Urteils sind. Vgl. OVG Sachsen -Anhalt, Beschluss vom 16. April 2018 – 2 L 114/16 –, juris Rn. 22; OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 2 S 6.01 –, Rn. 33; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 35 Rn. 274; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, VwGO § 121 Rn. 94; Schenke, NVwZ 2022, 273; Stepanek, JuS 2023, 922, 927. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Wert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Zif fer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). 20 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver - waltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungs- gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein geht bei dem Oberver- waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ent scheidung zu be gründen. Die Be gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe dar- legen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder ei- nen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom - mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Bef ähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be schäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Post- fach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober verwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür be steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner - halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe - schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Be- schwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätz- lichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Dr. Bollrath Dr. Kiersch Hahn
Anlage 2_Karte Geltungsbereich Alkoholverbot und -mitführverbot Brüsseler Platz
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Mittelpunkt: 354840, 5645018 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 06.12.2024Seite 1 / 1
Anlage 1_Allgemeinverfügung über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz
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Sei te 1 Öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2025 Allgemeinverfügung der Stadt Köln über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz Die Stadt Köln erlässt folgende Al lgemeinverfügung: 1. Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken ist auf der in der Anlage blau markierten Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umgebender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie Gehwege, Fahrbahnen, Parkflächen etc.) täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.10.2025 untersagt. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränke. Die Anordnung gilt für den Bereich: Brüsseler Platz und die anliegenden Kreuzungsbereiche Maastrichter Str. / Ecke Brüsseler Str. bis einschließlich Brüsseler Str. 72, sowie die Kreuzung Brüsseler Platz / Ecke Maastrichter Str. bis einschließlich Maastrichter Str. 55 und für die Brüsseler Str. bis einschließlich der Hausnummer 66. 2. Die befristete Allgemeinverfügung vom 05.02.2025, die ein Verweilverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.07.2025 angeordnet hat, wird aufgehoben. 3. Aus Gründen des öffentlichen Interesses wird die s ofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, mit der Folge, dass eine ev entuell eingelegte Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmac hung in Kraft. Sei te 2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Begründung Zugrundeliegender Sachverhalt An den im Belgischen Viertel gelegenen Brüsseler Platz grenzen, lediglich unterbrochen durch die Brüsseler Straße, in geschlossener Bauweise errichtete, mehrgeschossige und zum großen Teil zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an. Die im Erdgeschoss der Gebäude gelegenen Räumlichkeiten werden unter anderem für gastronomische Zwecke auch mit außengastronomischem Angebot, für den Betrieb eines Kioskes, sonstiger Geschäfte und einer Apotheke genutzt. Die Gebäude befinden sich nicht innerhalb eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist den gesamten Bereich unmittelbar um den Brüsseler Platz als Wohnbaufläche aus. Faktisch stellt sich das Gebiet rund um den Brüsseler Platz wegen seiner Mischung von Wohngebäuden mit Einzelhandels– betrieben und Schank- und Speisewirtschaften als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegender Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschritten werden dürfen. Durch das vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische Viertel eine gesamtstädtische bzw. überregionale Anziehungs– kraft. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeit– verhalten haben seit 2005 sukzessive dazu geführt, dass viele Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein intensiv nutzten. Mit teilweise über 1.000 Besucher*innen hat sich dieser Konflikt insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes zugespitzt. Seit Jahrzehnten werden die dortigen Anwohnenden zunehmend durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung gestört. Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche sammeln sich immer wieder große Menschenmengen an, von denen erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. Zu diesen Ansammlungen kommt es aufgrund der großen Beliebtheit des Platzes und der Verfestigung der „Partyszene“ an allen Tagen bevorzugt in der wärmeren Jahreshälfte. An diesen Tagen findet regelmäßig ein nicht unerheblicher Alkoholkonsum unmittelbar auf dem Platz statt. Die Lärmimmissionen überschreiten nach den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Messungen regelmäßig Werte um 60 dB(A) in der Nachtzeit und stellen eine Gefahr für die Gesundheit der dortigen Anwohner*innen dar. S eite 3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die bis dato bereits durchgeführten (milderen) Maßnahmen nicht den Effekt hatten, die Geräuschimmissionen auf ein für die Anwohner*innen zumutbares Niveau zu senken. Die bisher von der Stadt Köln getroffenen Maßnahmen, insbesondere der Modus Vivendi zur Befriedung der Situation haben keine dauerhafte Wirkung gezeigt und werden vom Oberverwaltungsgericht als evident unzureichend angesehen. Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat die Stadt Köln daher mit Urteil vom 28.09.2023 (8 A 2519/18) verurteilt, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, so dass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes unzumutbare und gesundheitsgefährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2024 ist das Urteil rechtskräftig geworden und durch die Stadt Köln nunmehr - auch zur Vermeidung von erheblichen Zwangsgeldern für den Fall der Zuwiderhandlung - umzusetzen. Für das Verwaltungsgericht Köln (VG) kam als Mittel der Durchsetzung der Nachtruhe insbesondere der Erlass einer - bußgeldbewehrten – ordnungs– behördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf der Grundlage von § 5 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) in Betracht (Urteil vom 17.05.2018 - 13 K 3600/16). Auch das OVG schlägt unter anderem diese Möglichkeit vor, hält aber auf der Basis der Einstufung des Lärms als geprägt von Pegelausschlägen/Lärmspitzen (lautes Rufen und Lachen, Schreie und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasflaschen) ein Alkoholkonsumverbot für das mildere Mittel. Die Stadt Köln hatte am 05.02.2025 mit Allgemeinverfügung an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ein Verweilverbot erlassen und parallel das Verfahren zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für ein tägliches Verweilverbot von 22 Uhr bis 6 Uhr angestoßen. Beides geschah auf der Basis von Messungen im Dezember 2024, die nahelegten, dass die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB (A) an fünf von zwölf Tagen selbst dann überschritten wird, wenn sich auf der Platzfläche nach 22 Uhr nur kleinere Menschenansammlungen (20 – max. 50 Personen) befinden. Das VG ist auf der Basis dieser Messung der Einstufung des Lärms als „Lärmteppich“ nicht gefolgt. Seit e 4 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Es hat im Eilverfahren gegen die Allgemeinverfügung mit Beschluss vom 23.04.2025 (9 L 404/25) festgestellt, dass das Ver weilverbot ermessensfehlerhaft ergangen ist. Bereits eine Untersagung des Alkoholkonsums auf dem Platz werde zu einer deutlichen Reduzierung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen führen, indem die Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen reduziert wird und der Brüsseler Platz für diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zweck einer öffentlichen Feier mit Alkohol aufsuchen. Dies werde voraussichtlich insgesamt dazu führen, dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Z ukunft meidet. N ur wenn ein Alkoholkonsumverbot tatsächlich keine oder keine ausreichende Wirkung im Hinblick zeige, um eine Lärmreduzierung auf dem Pl atz z u er reichen, wird stattdessen oder zusätzlich ein Verweilverbot zu erwägen sein. Um die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor gesundheitsgefährdenden Belastungen zur Nachtzeit zu schützen, ist es notwendig, mit sofortiger Wirkung Maßnahmen zu treffen. Daher wird ein Alkoholkonsumverbot und ein Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken für den betroffenen Bereich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.10.2025 angeordnet. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränken. Die Allgemeinverfügung vom 05.02.2025, die ein Verweilverbot an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.07.2025 angeordnet hat, wird hiermit aufgehoben. Gesetzliche Voraussetzungen Rechtsgrundlag e für die getroffenen Verbotsregelungen ist § 15 Abs.1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG NRW). Danach können die Ordnungsbehörden anordnen, dass Zustände beseitigt werden , die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Hilfsweise wird als Grundlage § 24 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) herange zogen. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführ ung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. § 22 BImSchG regelt, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Brüsseler Platz ist – soweit er als „Partytreff“ genutzt wird – nach der Rechtsprechung des OVG ei ne nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. S eite 5 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Zum Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen hat das VG Köln ausgeführt, dass möglicherweise eine Durchsetzung des § 9 Abs. 1 LImSchG auf der Grundlage des § 15 LImSchG dennoch möglich ist, insbesondere wenn es – wie hier – allein um verhaltensbezogene Pflichten geht und die mit der Regelung getroffenen Verhaltenspflichten gerade das „Entstehen“ der Anlage „Partytreff“ verhindern sollen. Die Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung liegt vor. Die vom Brüsseler Platz ausgehenden und dort festgestellten Geräuschimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen, die die Nachtruhe stören und damit § 9 Abs. 1 LImSchG NRW widersprechen. Die festgestellten Geräuschimmissionen zur Nachtzeit durch das Verweilen einer Vielzahl von Menschen auf dem Brüsseler Platz in Verbindung mit Alkoholkonsum und dem damit verbundenen Lärm durch enthemmtes Verhalten, stellen eine gesundheitsgefährdende Belastung der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes dar und widersprechen damit dem Schutz der Nachtruhe gemäß § 9 Abs. 1 LImSchG NRW. Die vorgenannten Verbote werden angeordnet, um eine deutliche Reduzierung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen zu erreichen, indem die Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen reduziert wird und der Brüsseler Platz für diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zweck einer öffentlichen Feier mit Alkohol aufsuchen. Dies wird voraussichtlich insgesamt dazu führen, dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Zukunft meidet. Dabei ist ausreichend, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der beschränkten/verbotenen Tätigkeit und dem Eintritt schädlicher Umwelteinwirkungen besteht, wie es bei einem Aufenthalt von Personen auf dem Brüsseler Platz und den dort auftretenden, von Personen verursachten Lärmimmissionen der Fall ist. Dabei kann auch auf die Ursache zurückgegriffen werden, aus der heraus sich Störungen entwickeln können. Entschließungsermessen Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an den Wohnungen der Anwohner*innen in der lautesten Nachstunde 60 dB(A) überschritten werden, muss die Stadt Köln Maßnahmen ergreifen. Um einen Einfluss auf die mit der Ansammlung von Menschenmengen einhergehenden Risiken von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen ausüben zu können, wird der Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Dies dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen (vor allem die nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anwohnenden) zu verringern. Es dient damit dem Gesundheitsschutz der Anwohner*innen (hier in Form der Nachtruhe). Seit e 6 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Verhältnismäßigkeit Die durch die Allgemeinverfügung statuierten Verbote verfolgen mit dem G esundheitsschutz der Anwohner*innen einen legitimen Zweck. Das zu diesem Zweck zu erlassende, zeitlich beschränkte Alkoholkonsumverbot und das Verbot offene beziehungsweise bereits geöffnete alkoholische Getränke mitzuführen ist verhältnismäßig, da es insbesondere hinsichtlich des G esundheitsschutzes durch Schutz vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zur N achtzeit als geeignet, erforderlich und angemessen anzusehen ist. G eeignetheit der Maßnahmen Die Verbote sind zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Hierzu reicht es aus, dass damit der Erfolg gefördert werden kann. Es spr icht – die Argumentation des VG Köln und OVG Münster aufgreifend – viel dafür, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit des Alkoholkonsums für das Entstehen der unzumutbaren, vom Brüsseler Platz ausgehen den un d von Menschen verursachten Geräusch– immissionen bejaht werden kann. Dass Alkoholkonsum ein enthemmtes Verhalten fördert, entspricht der Lebenserfahrung. Dazu gehört auch eine Veränderung des Kommunikationsverhaltens, zu der die Steigerung der Kommunikationslautstärke ebenso wie lautes und schrilles Lachen, Johlen und Grölen sowie Rufen zählen. Vor allem in der wärmeren Jahreszeit entwickelt sich auf dem Platz eine öffentliche Feier, bei der insbesondere alkoholbedingt das bereits beschriebene enthemmte Verhalten auftritt. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten der ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vom 29.09.2022, wonach die Maximalpegel an den Messtagen im Juli 2022 durch schreiende Menschen verursacht worden sind. Das Gutachten weist zudem daraufhin, dass neben den üblichen Kommunikationsgeräuschen die Geräuschkulisse durch lautes Rufen und Lachen sowie vereinzelt durch Schreie und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasflaschen bestimmend war. Es besteht die Prognose, dass es dadurch zu einer Reduz ierung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen kommt, indem die Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen reduziert wird und der Brüsseler Platz f ür diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zweck einer öffentlichen Feier mit Alkohol aufsuchen. Dies wird voraussichtlich insgesamt dazu führen, dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Zukunft meidet, also der Platz rechtzeitig verlassen beziehungsweise nicht mehr angesteuert wird, da für einen beträchtlichen Teil des Publikums der Alkoholkonsum mit einem Aufenthalt auf dem Brüsseler Platz fest ver bunden ist. Auch das Passieren des Platzes mit offenen alkoholischen Getränken ist von der Allgemeinverfügung erfasst und damit untersagt. Seit e 7 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Die Verbote sind daher geeignet, die Einhaltung der Nachtruhe zu gewährleisten und die Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu schützen. Die Eignung ist einem Alkoholkonsumverbot und einem Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auch nicht deswegen von vorherein abzusprechen, weil es womöglich auch mit ihm nicht gelingen wird, die nächtlichen Ruhestörungen nachhaltig zu beenden, das heißt ein freiwilliges Verlassen oder Mei den des P latzes durch die Besucher*innen zu erreichen. Denn für die Eignung eines Mi ttels r eicht es aus, dass damit der Erfolg gefördert werden kann. Erforderlichkeit der Maßnahmen Die Maßnahmen sind auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur gebot enen Reduzierung der v on den Menschenansammlungen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist. Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die im Rahmen des Modus Vivendi bereits durchgeführten (milderen) Maßnahmen (insbesondere Einsatz des Ordnungsdienstes bzw. Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der Beleuchtungszeiten der Kirche St. Michael, engmaschige Kontrollen des pünktlichen Endes der Außengastronomie, Absprachen zum Ver kaufsverbot v on Alkohol, Reinigung des Platzes gegen Mitternacht, um eine Aufbruchsstimmung zu erzeugen, Aufstellen eines Lärmmessgerätes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproblematik hinweisen, Umgestaltung u. a. der Hochbeete des Platzes, Reduzierung der Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Effekt hatten, die Geräuschimmissionen zum Beispiel auch an den Wochenenden auf ein für die Anwohner*innen zumutbares Niveau zu senken. Mildere Maßnahmen als das Alkoholkonsumverbot und das Verbot der Mitnahme offener alkoholischer Getränke sind danach derzeit nicht ersichtlich. Das M itführverbot umfasst auch das Mitführen nicht original verschlossener alkoholischer Getränke, um eine Umgehung des Verbots durch ein Wiederverschließen alkoholischer Getränke zu verhindern. Angemessenheit der Maßnahme Die angeordneten Maßnahmen sind auch angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) steht dem nicht entgegen. S eite 8 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbestimmte menschliche Handlung. Dies erfasst auch den Konsum von Alkohol auf öffentlichen Plätzen und das Mitführen offener alkoholischer Getränke während der Nachtruhezeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit finden jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Die Maßnahmen greifen zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, sind aber aufgrund des vorrangigen Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungs– rechtlich gerechtfertigt. Die Einschränkungen für die Feiernden und gegebenenfalls auch der Anwohner*innen durch die räumlich und zeitlich beschränkten Maßnahmen wiegen weniger schwer als der Schutz der Anwohner*innen vor Gesundheitsschädigungen und unzumutbaren Lärmbelästigungen. Es ist zu erwarten, dass sich ohne die Maßnahmen insbesondere in den wärmeren Monaten weiterhin während der Nachtruhezeit Menschenmassen in der Verbotszone versammeln, Alkohol konsumieren und gesundheits– gefährdende Lärmemissionen verursachen. Daher ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belastende Nebenwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner dort zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Alkohol zu konsumieren oder offene alkoholische Getränke mitzuführen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. Auch die Rechte der Gastronomen auf und an der betroffenen Fläche auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsschutz (Art. 14 GG) treten in der Abwägung hinter dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden zurück. Dadurch, dass der Platz unattraktiver wird, sind Umsatzeinbußen zu befürchten. Wirtschaftlich beeinträchtigt werden die Interessen der Gastronomen jedoch primär, weil die betroffenen Flächen der Außengastronomie ab 22 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürfen (Sperrzeitverlängerung auf 22 Uhr). Die hier getroffenen Maßnahmen haben daher auf die Umsatzsituation der umliegenden Gastronomen nur mittelbaren Einfluss. In der Abwägung überwiegt der Gesundheitsschutz der Anwohnenden diese Interessen. Auch die Befürchtung, dass sich Ansammlungen von Menschen verlagern, führt angesichts der herausragenden besonderen Situation am Brüsseler Platz in der Abwägung nicht dazu, von den hier getroffenen Regelungen abzusehen. S eite 9 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides liegt im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren der anliegenden Wohnbevölkerung durch drohende Gesundheitsschädigungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Würde man dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem geschilderten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung Vorrang einräumen, nähme man in Kauf, die Bevölkerung bis zur Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den beschriebenen Gefahren auszusetzen, was aufgrund der obigen Schilderungen nicht hingenommen werden kann. Daher ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belastende Nebenwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner am Alkoholkonsum und am Mitführen offener alkoholischer Getränke auf der Platzfläche täglich von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die allgemeine Handlungs– freiheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Interessen der anliegenden Gastronomen, die ggf. Einnahmeeinbußen dadurch erleiden, dass der Platz unattraktiver wird. Auch diese treten in der Abwägung gegenüber dem überragend wichtigen Gesundheitsschutz der Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zurück. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Wirksamkeit der Anordnungen zum Schutze der anliegenden Wohnbevölkerung vor Gesundheitsschädigungen durch Menschenansammlungen gegenüber dem privaten Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels ergibt daher einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Verwaltungsgericht Köln in Köln. In Vertretung Andrea Blome Stadtdirektorin Sei te 10 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 14.05.2025 Anlage: Geltungsbereich des Alkoholverbots am Brüsseler Platz
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (10)
- Brüsseler Straße 72
- Maastrichter Straße 55
- Friesenstraße
- Aachener Straße
- Brüsseler Platz 9
- Willy-Brandt-Platz 3
- Appellhofplatz
- Straße 7
- Straße 5
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1313/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 14.05.2025
- Erstellt
- 29.04.2025 16:46