Informationen zu Schutzgebietsbeschilderung, Schilderkataster, Wegemarkierungen
Mitteilung BV 1659/2024 vom 17.09.2024
Stand: Am 30.09.2024 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 1659/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 30.09.2024 Informationen zu Schutzgebietsbeschilderung, Schilderkataster, Wegemarkierungen Schutzgebietsbeschilderung, Schilderkataster, Wegemarkierungen Im Folgenden wird die Aufgabe der UNB, Schutzgebiete mit einer ausreichenden Beschilde- rung zu versehen und offizielle Wege im Naturschutzgebiet zu kennzeichnen, näher erläutert. Dafür werden unter anderem das Schilderkataster sowie rechtliche Aspekte vorgestellt. An- hand eines Vortrags werden die Inhalte erläutert. Für den Vortrag werden Auszüge aus dem Schilderkataster in einer PowerPoint Präsentation gezeigt. Die Präsentation wird dem Beirat nach der Sitzung zur Verfügung gestellt. Rechtliche Grundlagen § 23 Abs. 4 LNatSchG: Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Land- schaft (LSG, LB, ND und NSG) obliegt den Unteren Naturschutzbehörden. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbe- standteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonu- mente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert (§50 Abs.2 LNatSchG). Auf Grund des hohen Besucherdrucks im dicht besiedelten Stadtgebiet Kölns, ist die Kennzeichnung von Schutzgebieten und der darin verlaufenden Wege unerlässlich. Daher ist in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschafts- bestandteilen geboten, Schilder in ausreichender Zahl zum Hinweis auf den Schutzstatus und die dort geltenden wesentlichen Verbote aufzustellen (allgemeine Gebot Nr. 1 Landschafts- plans der Stadt Köln (S.79, S. 190, S.447) Weiterhin herrscht gemäß dem Landschaftsplan der Stadt Köln ein Betretungsverbot außer- halb der besonders gekennzeichneten oder befestigten Wege (allgemeines Verbot Nr. 11 Landschaftsplan der Stadt Köln; S.70). Wegemarkierungen und Schilder Zur besseren Besucherlenkung und Aufklärung über die gelten Ver- und Gebote werden der- zeit neue Zusatzschilder mit Piktogrammen entwickelt. Für die Naturschutzgebiete wurden ge- bietsspezifische Schilder entwickelt, welche in den kommenden Monaten in den Gebieten auf- gehängt werden. Eine ausreichende Kennzeichnung nicht befestigter Wege, welche der Allgemeinheit zugäng- 2 lich gemacht werden sollen, wird mit Hilfe von Robinienspaltpfählen vorgenommen. Mittler- weile sind im Kölner Stadtgebiet die Wege in den Gebieten N01, N04, N10, N13, N22, N23 mithilfe von Robinienspaltpfählen markiert worden. Die Markierung von zulässig nutzbaren Wegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans und auch die hinreichende Kennzeichnung der Schutzgebiete mit den Schutzgebietsschildern (Landschaftsschutzgebiet, Geschützter Landschaftsbestandteil, Naturschutzgebiet, Natur- denkmal) und zusätzlichen gebietsspezifisch zu fertigenden Hinweisschildern stellt eine Pflichtaufgabe der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) dar. Diese Schilder und auch die We- gemarkierungen sollen die Bürger auf den besonderen Status der Gebiete hinweisen und für damit einhergehende Verhaltensregeln sensibilisieren. Für das Aufstellen der Beschilderung gilt: 1. Die Schilder sollen an allen offiziellen Wegen in das Gebiet des Schutzgebietes aufge- stellt werden. 2. Außerdem sind Schilder ca. alle 400m entlang der Schutzgebietsgrenze aufzustellen, selbst wenn keine offiziellen Wege in das Gebiet vorhanden sind. Befindet sich jedoch in absehbarer Entfernung ein offizieller Weg in das Gebiet, so entfällt das Schild, wel- ches ca. alle 400m entlang der Schutzgebietsgrenze aufgestellt werden sollte. 3. Weiterhin sind Schilder entlang großer querender Straßen beidseitig nach den Krite- rien eins und zwei aufzustellen. 4. Liegt in dem Schutzgebiet ein anderes Schutzgebiet oder grenzt ein anderes Schutz- gebiet an, so ist der Übergang an offiziellen Kreuzungen und Wegen durch das Auf- stellen eines Landschaftsschutzgebietsschildes zu kennzeichnen. In Problemgebieten, sprich Schutzgebieten mit starkem Nutzungsdruck und damit einherge- henden Verstößen gegen die Ver- und Gebote des Landschaftsplans, wird die Beschilderung häufig beschädigt. Schäden durch Vandalismus werden nach Bürgermeldungen oder Meldun- gen von Ämter möglichst zeitnah beseitigt. Grundsätzlich wird das Schilderkataster benötigt um: o Aufträge für neue Schilder, bzw. Überarbeitung bestehender Beschilderung zu verge- ben o Auskunft über die bestehende Beschilderung an Bürger und Ämter zu geben Kartierung der Schilder Seit 2020 wurden im gesamten Stadtgebiet die Schutzgebietsschilder erfasst. Die Erfassung wurde mit Hilfe der App QField vorgenommen und durch die KGAB und einigen Werkstu- dent*innen erfasst. Außerdem wurden bei der Kartierung neue Schilderstandorte empfohlen. Kataster, hinterlegte Infos Die Wegemarkierungen und die Beschilderung werden in einem Kataster geführt. Das Katas- ter enthält Informationen über den Standort, den Erfasser, das Datum der Erfassung, den der- zeitigen Zustand, den Inhalt des Schildes (NSG, LSG, GLB, Infotafel, Zusatzschild, Amphi- bien, usw.), den Gebietsstatus, ggf. Bemerkungen, hinterlegtes Foto, geplante Aktion. In Köln stehen derzeit ca. 300 NSG Schilder, über 500 GLB Schilder und ca. 500 LSG Schil- der. Die höchste Priorität hat die Beschilderung der Naturschutzgebiete, die Überarbeitung der ge- samten 300 Schilder soll im Jahr 2024 abgeschlossen werden. Dazu gehört das Austauschen von beschädigten Schildern, der Abbau von doppelten Schildern und das Anbringen/Austau- schen von knapp 200 Zusatzschildern. Insgesamt liegen knapp 1.500 Schilderempfehlungen für Kölner LSGs vor. -
Anlage 1 Beispiel N23, Schilderkataster
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120_NSG Schilder — Objekte gesamt:307, gefitert: 7, gewählt: 7 'BBERSISE-BD HABBSLTESPE =: D& zE
Beratungsverlauf
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30.09.2024
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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