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0545/2025

Lärmschutz am Brüsseler Platz, hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.03.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.04.2025, TOP 6.3.1

Anlage 6 Tabelle Stellungnahmen OBV Brüsseler Platz TöB Stellungnahme Verwaltung

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Ansehen

Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt

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Ansehen

Anlage 8 Stellungnahmen BürgerInnen

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Anlage 10, Auszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales 24.03.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 3 Geltungsbereich Verweilverbot

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Anlage 5 Stellungnahmen Träger ö.B. gesamt geschwärzt

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Anlage 9 Vorabauszug BV Innenstadt vom 20.03.2025

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz

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Ansehen

Anlage 6 Tabelle Stellungnahmen OBV Brüsseler Platz TöB Stellungnahme Verwaltung

5506 Zeichen

1 
 
Anlage 6 
 
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur ordnungsbehördlichen Verordnung (VO) über ein Verweilverbot 
auf dem Brüsseler Platz. 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme Verwaltung 
     
1 09.01.2025 DEHOGA Nordrhein e.V. Kenntnisnahme  
1.1  Keine Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
1.2  Benachteiligung von Anwohnenden und Gewerbetreibenden  Die Beeinträchtigungen fließen in die 
Interessensabwägung mit dem 
Gesundheitsschutz ein und treten 
dabei zurück. 
Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der 
Außengastronomie wurde 
aufgegriffen und der Tenor der VO 
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3: 
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden 
der Außengastronomie sind erlaubt. 
1.3  Kein reines Wohngebiet, sondern Mischgebiet  Die Gebietsqualität im immissions-
schutzrechtlichen Sinne wurde vom 
OVG NRW in seinem Urteil 
festgestellt und in die Begründung 
der VO aufgenommen: urbanes 
Gebiet im Sinne des § 6a 
Baunutzungsverordnung. Auch die 
geltenden Grenzwerte für Lärm 
wurden vom OVG NRW festgestellt.

2 
 
1.4  Schallschluckendes Mobiliar  Diese Maßnahme reicht nicht aus, 
um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. 
1.5  Alkoholkonsumverbot, Alkoholverkaufsverbot  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
Dass ein Alkoholkonsum nicht 
geeignet ist, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen, wird in 
der Begründung umfassend 
ausgeführt. 
1.6  Tabakkonsum der Gäste der Innengastronomie am Brüsseler Platz  Der Hinweis auf rauchende Gäste 
der an den Brüsseler Platz 
angrenzenden Gastronomiebetriebe 
wurde aufgegriffen und der Tenor 
der VO entsprechend angepasst, § 1 
Abs. 4: Vom Verweilverbot 
ausgenommen sind Gäste der 
angrenzenden Gastronomiebetriebe 
zum Zwecke des Rauchens in den 
Flächen der konzessionierten 
Außengastronomie. 
     
2 10.01.2025 IG Kölner Gastro e.V. Kenntnisnahme  
2.1  Keine Verhältnismäßigkeit und Eingriff in Grundrechte: Berufsfreiheit, 
Eigentumsschutz, Gleichheitsgrundsatz 
 Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein.

3 
 
2.2 
 
 Unangemessene Einschränkung der Außengastronomie  Die Beeinträchtigungen fließen in die 
Interessensabwägung mit dem 
Gesundheitsschutz ein und treten 
dabei zurück. 
Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der 
Außengastronomie wurde 
aufgegriffen und der Tenor der VO 
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3: 
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden 
der Außengastronomie sind erlaubt. 
2.3  Wettbewerbsverzerrung gegenüber regulierten Angeboten  Die Nachtruhe muss verlässlich ab 
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt 
das Verweilverbot für unregulierte 
und regulierte Angebote. 
2.4  Soziale und kulturelle Bedeutung der Außengastronomie  Die Beeinträchtigungen fließen in die 
Interessensabwägung mit dem 
Gesundheitsschutz ein und treten 
dabei zurück. 
     
3 10.01.2025 Bezirksregierung Köln Kenntnisnahme  
3.1  Nähere Definition für Rechtsbegriff „Verweilen“  Die Empfehlung wurde aufgegriffen 
und der Tenor der VO angepasst,  
§ 1 Abs. 2. 
3.2  Nähere Begründung für Ausweitung des Verweilverbots auf die Flächen 
der Außengastronomie 
 Die Empfehlung wurde aufgegriffen. 
     
4 10.01.2025 Industrie- und Handelskammer zu Köln Kenntnisnahme  
4.1  Widersprüche und Unklarheiten zu weiteren veröffentlichen Dokumenten  
der Stadt Köln 
 Die Beschreibung der Zweistufigkeit 
des Verfahrens  
1. Allgemeinverfügung (für die 
Verfahrensdauer zum Erlass einer 
VO) und  
2. Erlass einer VO wurde in die 
Begründung aufgenommen.

4 
 
4.2  Alleinstellungsmerkmal des Belgischen Viertels  Auch wenn die touristische 
Attraktivität des Viertels wegen des 
nächtlichen Verweilverbots auf dem 
zentralen Brüsseler Platz leidet, tritt 
dies hinter dem Gesundheitsschutz 
zurück. 
4.3  Wirtschaftliche Folgen für Gastronomiebetriebe  Wirtschaftliche Folgen für die 
Gastronomie müssen hinter dem 
Gesundheitsschutz zurücktreten, 
siehe Begründung der VO. Soweit 
möglich wurden die Folgen in zwei 
Punkten in der VO abgemildert,  
§ 1 Abs. 3 Aufräumarbeiten und  
§ 1 Abs. 4 rauchende Gäste der 
Innengastronomie. 
4.4  Erwartung von Kompensationsangeboten seitens der Stadt Köln: 
Erweiterte Außengastronomie oder Ressourcen für Werbekampagnen, 
die das Viertel am Nachmittag beleben 
 Dieser Hinweis wurde bereits 
aufgegriffen und es finden 
Gespräche mit der Gastronomie 
statt. Ressourcen für 
Werbekampagnen stehen nicht zur 
Verfügung. 
4.5  Ausgehverhalten und Wunsch nach öffentlichen Treffpunkten, 
entsprechende Plätze städteplanerisch mitzudenken 
 Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung. 
4.6  Ablehnung eines Zauns  Ein Zaun wird in der VO nicht 
geregelt. Die Verwaltung unternimmt 
sehr viel, um dieses letzte Mittel der 
Durchsetzung der Nachtruhe 
abzuwenden. 
     
5 14.01.2025 Polizeipräsidium Köln Kenntnisnahme  
5.1  Nähere Definition des Begriffs „Verweilen“  Die Empfehlung wurde aufgegriffen 
und der Tenor der VO angepasst, 
§ 1 Abs. 2.

5 
 
5.2  Öffnungszeiten der Außengastronomie  Die Empfehlung wurde aufgegriffen 
und der Tenor der VO angepasst,  
§ 1 Abs. 2 und 3. 
5.3  Flankierende Aufrechterhaltung bisheriger Maßnahmen  Der Hinweis gilt parallel zur 
Verordnung und wird umgesetzt. 
5.4  Umsetzung mit operativen Maßnahmen der Ordnungsbehörde  Der Hinweise gilt parallel zur 
Verordnung und wird umgesetzt.

Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt

28515 Zeichen

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
1 
ANLAGE 4 
 Zugrundeliegender Sachverhalt 
 An den im Belgischen Viertel gelegenen Brüsseler Platz grenzen lediglich unterbrochen 
durch die Brüsseler Straße in geschlossener Bauweise errichtete, mehrgeschossige und 
zum großen Teil zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an. Die im Erdgeschoss der Ge-
bäude gelegenen Räumlichkeiten werden unter anderem für gastronomische Zwecke 
auch mit außengastronomischem Angebot, für den Betrieb eines Kioskes, sonstiger Ge-
schäfte und einer Apotheke genutzt. Die Gebäude befinden sich nicht innerhalb eines 
Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist den gesamten Bereich unmittelbar 
um den Brüsseler Platz als Wohnbaufläche aus. Faktisch stellt sich das Gebiet rund um 
den Brüsseler Platz wegen seiner Mischung von Wohngebäuden mit Einzelhandelsbe-
trieben und Schank- und Speisewirtschaften als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung Lärm 
grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. 
 Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, 
Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegen-
der Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschrit-
ten werden dürfen.  
 Durch das vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Bel-
gische Viertel eine gesamtstädtische bzw. überregionale Anziehungskraft. Gesellschaftli-
che Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten haben seit 2005 suk-
zessive dazu geführt, dass viele Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den 
öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein inten-
siv nutzten. Mit teilweise über 1.000 Besucher*innen hat sich dieser Konflikt insbeson-
dere im Umfeld des Brüsseler Platzes zugespitzt. Seit Jahrzehnten werden die dortigen 
Anwohnenden durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung gestört. 
 Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche 
sammeln sich, insbesondere in den warmen Monaten und an den Wochenenden, immer 
wieder große Menschenmengen an, von denen bereits durch die normale Unterhaltung, 
nicht nur durch lautes Grölen und Johlen, erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. 
 Zwar ist mit den Urteilgründen des OVG NRW zuzugestehen, dass prägend für das Par-
tygeschehen auf dem Brüsseler Platz, ausweislich der Messungen in den wärmeren Mo-
naten, auch zahlreiche Pegelausschläge sind, die nach dem Gutachten aus 2022 durch 
Rufen und Lachen, Schreien und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasfla-
schen entstehen. So hat die im Zeitraum vom 29. bis 31. Juli 2022 durchgeführte Mes-
sung zwischen 22 und 1 Uhr nachts Mittelungspegel zwischen 68 dB(A) und 70 dB(A) 
ergeben, der durch Kommunikationsgeräusche verursachte Maximalpegel lag während-
dessen bei 85 dB(A). 
In dem diesbezüglichen Gutachten vom 29.09.2022 ist ausgeführt, dass an den Messta-
gen das Gelände rund um den Brüsseler Platz sichtbar gut besucht gewesen ist, so dass 
die durch die Besucher*innen der Außengastronomie und der sonstigen Außenflächen 
des Platzes verursachten Kommunikationsgeräusche und zusätzliche Einzelereignisse 
wie Rufen, Schreien, Lachen und Gläser- oder Glasflaschenklirren pegelbestimmend ge-
wesen seien. 
Die Beurteilung des Gutachters zeigt, dass sowohl ein Lärmteppich verursacht durch die 
normalen Kommunikationsgeräusche der Besucher*innen des Brüsseler Platzes als 
auch pegelerhöhend Einzelgeräusche wie Rufen, Schreien, Lachen etc. pegelbestim-
mend sind.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
2 
 Die Lärmimmissionen überschreiten nach den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens 
vorgenommenen Messungen regelmäßig Werte um 60 dB(A) in der Nachtzeit und stel-
len eine Gefahr für die Gesundheit der dortigen Anwohner*innen dar. Aktuelle Messun-
gen im Dezember 2024 haben sogar ergeben, dass die kritische Lärmwertgrenze von 60 
dB (A) an fünf von zwölf Tagen in der Regel am Wochenende selbst dann überschritten 
wird, wenn sich auf der Platzfläche nach 22 Uhr nur kleinere Menschenansammlungen 
(20 – max. 50 Personen) befinden und die Außengastronomie zu 20 % ausgelastet ist, 
ohne dass lautes Grölen und Johlen zu verzeichnen war. Damit bestehen auch in der 
Winterzeit Überschreitungen der kritischen Lärmgrenze von 60 dB(A), die aus der Lärm-
belästigung der wenigen Menschen auf dem Platz und der Außengastronomie resultie-
ren. 
Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zei-
gen deutlich, dass nicht allein Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren pegelbestim-
mend sind, sondern vielmehr die Geräuschkulisse der durch die wenigen Besucher des 
Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche 
ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. 
Die aktuell gemessenen Lärmimmissionen verdeutlichen zudem, dass es gar nicht der 
großen Menschenansammlungen von mehreren hundert Menschen – wie an den war-
men Wochenenden – bedarf, um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu über-
schreiten. Da wie dargelegt auch kleinere Menschenmengen von 20 – 50 Personen 
ohne lautes Grölen und Johlen ausreichen, die sich selbst in der Winterzeit auf der 
Platzfläche befinden, ist es notwendig, das Verweilverbot auf alle Wochentage zu erstre-
cken. 
Denn wegen der großen Beliebtheit des Brüsseler Platzes im Belgischen Viertel kommt 
es bei trockener Witterung regelmäßig auch außerhalb der Sommermonate und auch an 
anderen Wochentagen zu Menschenansammlungen. 
 Die bisher von der Stadt Köln getroffenen und von ihr zunächst als ausreichend erachte-
ten Maßnahmen, insbesondere der Modus Vivendi zur Befriedung der Situation haben 
keine dauerhafte Wirkung gezeigt und werden vom Oberverwaltungsgericht als evident 
unzureichend angesehen.  
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Stadt Köln daher mit Urteil vom 28.09.2023 
verurteilt, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit 
von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes unzumutbare und gesundheitsge-
fährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Durch die Zurückweisung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 
11.09.2024 ist das Urteil rechtskräftig geworden und durch die Stadt Köln nunmehr - 
auch zur Vermeidung von erheblichen Zwangsgeldern für den Fall der Zuwiderhandlung 
- umzusetzen. Es bedarf daher der Umsetzung weiterer Maßnahmen, um die gesund-
heitsstörenden Ruhestörungen zur Nachtzeit abzuwehren. 
Für das Verwaltungsgericht Köln kommt als Mittel der Durchsetzung der Nachtruhe ins-
besondere der Erlass einer - bußgeldbewehrten - ordnungsbehördlichen Verordnung auf 
der Grundlage von § 5 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) in Be-
tracht (Urteil vom 17.05.2018 - 13 K 3600/16). 
Auch das OVG schlägt unter anderem diese Möglichkeit vor. 
Um die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor diesen gesundheitsgefährdenden Be-
lastungen zur Nachtzeit zu schützen, ist es notwendig, ein Verweilverbot für den be-

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
3 
troffenen Bereich zu verordnen. Um für die Dauer des Verfahrens zum Erlass einer ord-
nungsbehördlichen Verordnung einen sofortigen Schutz zu erlangen, wurde zunächst ab 
dem 07.02.2025 ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz mit einer Allgemeinverfügung 
erlassen. Diese ordnungsbehördliche Verordnung löst diese ab. Die Allgemeinverfügung 
wird mit dem Inkrafttreten der ordnungsbehördlichen Verordnung aufgehoben. 
Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung wurde zunächst den Trägern öffentli-
cher Belange mit der Bitte um Stellungnahme übersendet. Anschließend wurde er zu-
sammen mit diesen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt und auf den städtischen Inter-
netseiten sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes NRW veröffentlicht. Die einge-
gangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und in die Abwägung einbezogen.  
 
Gesetzliche Voraussetzungen 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verweilverbotes durch eine ord-
nungsbehördliche Verordnung liegen vor.  
Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) des LImSchG NRW kann die Gemeinde unter Beach-
tung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ord-
nungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des 
Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes be-
stimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und so-
lange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. 
Diese Regelung ermöglicht der Stadt Köln als nach § 5 Abs. 1 LImSchG NRW zuständi-
ger Gemeinde zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen be-
stimmte Tätigkeiten auf dem Brüsseler Platz räumlich und zeitlich zu begrenzen oder zu 
verbieten. 
 
Besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes 
Der Brüsseler Platz und die unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche weisen die erfor-
derliche Schutzbedürftigkeit auf. Sie kann verschiedene Ursachen haben und sich zum 
einen aus der bereits bestehenden besonderen Belastung des Gebietes oder dessen 
besonderer Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben oder 
zum anderen auf der Art ihrer tatsächlichen oder geplanten Nutzung beruhen. 
Danach ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit des Brüsseler Platzes und der un-
mittelbar umliegenden Anliegerbereiche nicht allein mit Blick auf die den Platz flankie-
rende Wohnbebauung. Mangels Vorliegens eines reinen Wohngebietes im Sinne des 
§ 3 BauNVO oder eines sonstigen, in Bezug auf Lärm noch schutzwürdigeren Gebietes 
(z. B. Kurgebiet, Krankenhaus) besteht eine, die besondere Schutzbedürftigkeit begrün-
dende Empfindlichkeit des Gebietes nicht.  
Die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes liegt hier in der besonderen Belastung 
der zahlreichen Wohnnutzungen mit Geräuschimmissionen zur Nachtzeit, die zum einen 
aus der Vielzahl der am Brüsseler Platz gelegenen außengastronomischen und gewerb-
lichen Angebote resultieren und zum anderen insbesondere aus dem Umstand, dass der 
Platz auch außerhalb dieser Angebote zum Verweilen durch zum Teil mehrere hundert 
Menschen genutzt wird.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
4 
Verweilen als abstrakte Gefahr für schädliche Umwelteinwirkungen 
Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG 
NRW setzt voraus, dass die beschränkte oder verbotene Tätigkeit eine abstrakte Gefahr 
im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bildet. Als ordnungsbe-
hördliche Verordnung bezweckt sie die Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Um-
welteinwirkungen ausgehen.  
Das alleinige Verweilen von Personen auf dem Brüsseler Platz und den unmittelbar um-
liegenden Anliegerbereichen, die sich unterhalten, stellt eine Tätigkeit in diesem Sinne 
dar, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den entstehenden schädlichen Um-
welteinwirkungen steht. 
Die vom Brüsseler Platz und den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen ausgehen-
den und dort festgestellten Geräuschimmissionen der anwesenden Besucher*innen sind 
schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW. Die 
festgestellten Geräuschimmissionen zur Nachtzeit stellen nach dem umzusetzenden Ur-
teil des Oberverwaltungsgerichts NRW eine gesundheitsgefährdende Belastung der An-
wohner des Brüsseler Platzes dar. 
Die auf dem Brüsseler Platz und den umliegenden Anliegerbereichen verweilenden Per-
sonen lösen allein durch ihre reine Unterhaltung auf dem Platz und in der unmittelbaren 
Umgebung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm-
SchG NRW aus.  
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer 
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die All-
gemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG).  
Das Gebiet rund um den Brüsseler Platz stellt sich wegen seiner Mischung von Wohnge-
bäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften faktisch als ur-
banes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung 
Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszu-
gehen. 
Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, 
Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegen-
der Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschrit-
ten werden dürfen. Die durch die ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vor-
genommenen Messungen zeigen im Schnitt eine über 60 dB(A) liegende Lärmbelas-
tung. Die festgestellten Richtwertüberschreitungen zur Nachtzeit sind so erheblich, dass 
sie als unzumutbar anzusehen sind. 
Damit liegen erhebliche gesundheitsgefährdende Nachteile und Belastungen für die 
Nachbarschaft und damit schädliche Umwelteinwirkungen durch die verweilenden Per-
sonen auf dem Brüsseler Platz vor. 
Das reine Verweilen auf dem Brüsseler Platz sowie den unmittelbar umliegenden Anlie-
gerbereichen und die damit einhergehende Unterhaltung stellen auch als abstrakte Ge-
fahr für das Entstehen unzumutbaren Lärms dar. 
Der mit dem Erlass einer Verordnung bezweckte Schutz solcher ordnungsrechtlichen 
Belange erfordert die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier das Verweilen mit 
normaler Unterhaltung) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beein-
trächtigung der Schutzgüter (hier Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen) be-
gründet.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
5 
Die Voraussetzungen der erforderlichen Gefahrenprognose liegen vor. Aufgrund der ho-
hen Anziehungskraft des Brüsseler Platzes sowie der unmittelbar umliegenden Anlieger-
bereiche und der Etablierung als Treffpunkt für geselliges Beisammensein bis in die spä-
ten Nachtstunden steht zu erwarten, dass sich in diesem Bereich ohne Verweilverbot 
auch weiterhin Menschenmassen ansammeln, von denen eine erhebliche Lärmbelästi-
gung für die Anwohnenden ausgeht, die die Grenze zur Gesundheitsgefährdung über-
schreiten. Bei trockener Witterung besteht diese Gefahr an allen Wochentagen. 
 
Keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Erlass einer solchen Verordnung die Ziele und 
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstünden. Ausweislich der 
zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans (heute: Regionalplan) für 
den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21. Mai 2001 (GV.NRW., Nr. 
15 vom 21. Mai 2001, S. 196),  
vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/kommuna-
les_planung_bauen_und_verkehr_regionalplanung_aktuell_teilabschnitt_koeln_zeichne-
rische_darstellung.pdf, S. 9, 
ist für den Bereich des Brüsseler Platzes ein Allgemeiner Siedlungsbereich festgesetzt. 
Mit den textlichen Festsetzungen für Allgemeine Siedlungsbereiche in Lit. B.2, 
vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/kommuna-
les_planung_bauen_und_verkehr_regionalplanung_aktuell_teilabschnitt_koeln_textli-
che_darstellung.pdf, S. 14 ff., 
wird ein durch eine ordnungsbehördliche Verordnung angeordnetes Verweilverbot nicht 
kollidieren. (Link: Teilabschnitt Region Köln | Bezirksregierung Köln) 
 
Entschließungsermessen 
Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 60 dB(A) über-
schritten werden, muss die Stadt Köln Maßnahmen ergreifen. Soweit es um eine ent-
sprechende Absenkung dieses Wertes auf 45 dB(A) geht, wird nach pflichtgemäßem Er-
messen entschieden. Um einen Einfluss auf die mit der Ansammlung von Menschen-
mengen einhergehenden Risiken von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen 
ausüben zu können, soll das Verweilen auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes und 
den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 
gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW verboten werden. Das Verweilverbot dient 
dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen (vor allem die nächtliche gesundheits-
gefährdende Lärmbelästigung der Anwohnenden) zu verringern. Es dient damit dem Ge-
sundheitsschutz der Anwohnenden (hier in Form der Nachtruhe). 
 
Verhältnismäßigkeit 
Das durch die ordnungsbehördliche Verordnung statuierte Verweilverbot verfolgt mit 
dem Gesundheitsschutz der Anwohner*innen einen legitimen Zweck. 
Das zu diesem Zweck zu erlassende, zeitlich beschränkte Verweilverbot ist verhältnis-
mäßig, da es insbesondere hinsichtlich des Gesundheitsschutzes durch Schutz vor un-
zumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit geeignet, erforderlich und angemessen 
ist.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
6 
Geeignetheit der Untersagung des Verweilens in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 
Uhr  
Ein Verweilverbot ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Es ist davon auszugehen, 
dass es durch das Verweilverbot innerhalb der Verbotszone nicht mehr zu großen Men-
schenansammlungen kommt. Das Verweilverbot ist daher geeignet, um die Anwoh-
ner*innen vor den durch Menschenansammlungen bedingten unzumutbaren Lärmbeläs-
tigungen zur Nachtzeit zu schützen. 
 
Erforderlichkeit der Untersagung des Verweilens in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 
Uhr  
Das Verweilverbot ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur 
gebotenen Reduzierung der von den Menschenansammlungen auf dem Brüsseler Platz 
ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist.  
Die Allgemeinverfügung hat ab dem 07.02.2025 zunächst ein Verweilverbot an Freita-
gen, Samstagen und vor Feiertagen festgelegt. Das geschah vor dem Hintergrund des 
mildesten Mittels und angesichts dessen, dass bei winterlichen Temperaturen an ande-
ren Tagen zunächst keine größeren Menschenansammlungen in der Woche zu erwarten 
waren. Für den Fall steigender Temperaturen und dem Auftreten von Menschenan-
sammlungen besteht die Möglichkeit, schnell und flexibel mit einer entsprechenden An-
passung der Allgemeinverfügung zu reagieren. Diese Möglichkeit einer schnellen Anpas-
sung besteht bei einer ordnungsbehördlichen Verordnung wegen der Verfahrensdauer 
nicht. Aus diesem Grund ist das Verweilverbot der ordnungsbehördlichen Verordnung an 
die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes und der Nachtruhe der Anwohner*innen an-
gepasst. Beides gilt losgelöst vom Wochentag. 
Die aktuell gemessenen Lärmimmissionen verdeutlichen, dass es gar nicht der großen 
Menschenansammlungen von mehreren hundert Menschen – wie an den Wochenenden 
– bedarf, um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu überschreiten. Da wie darge-
legt auch kleinere Menschenmengen von 20 – 50 Personen ausreichen, die sich selbst 
in der Winterzeit auf der Platzfläche befinden, ist es notwendig, das Verweilverbot auf 
alle Wochentage zu erstrecken. 
Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die im Rahmen des Modus Vi-
vendi bereits durchgeführten (milderen) Maßnahmen (insbesondere Einsatz des Ord-
nungsdienstes bzw. Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der Beleuchtungszeiten 
der Kirche St. Michael, engmaschige Kontrollen des pünktlichen Endes der Außengast-
ronomie, Absprachen zum Verkaufsverbot von Alkohol, Reinigung des Platzes gegen 
Mitternacht, um eine Aufbruchsstimmung zu erzeugen, Aufstellen eines Lärmmessgerä-
tes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproblematik hinweisen, Umgestaltung u. 
a. der Hochbeete des Platzes, Reduzierung der Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Ef-
fekt hatten, die Geräuschimmissionen zum Beinspiel auch an den Wochenenden auf ein 
für die Anwohner*innen zumutbares Niveau zu senken.  
Eine strengere Lärmüberwachung im Sinne einer dauerhaften Kontrolle der Ordnungs-
behörde ist nicht erfolgversprechend und geeignet. Zum einen können angesichts der 
Vielzahl von Menschen einzelne Störer*innen aus der Masse heraus in der Regel nicht 
identifiziert werden. Zum anderen ist auch ohne besonders lautes Schreien oder ähnli-
ches die Geräuschkulisse durch die Unterhaltungen der Vielzahl von Menschen auf dem 
Platz zu laut, um die Nachtruhe zu gewährleisten.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
7 
Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum als milderes Mittel wäre nicht geeignet 
und effektiv, um verlässlich die Nachtruhe und damit den Gesundheitsschutz der Anwoh-
ner*innen herzustellen. Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlung 
regelmäßig stattfindet und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pöbeleien und Ge-
gröle fördert, besteht die Prognose, dass die reine Menge an Personen auf der Platzflä-
che bereits zu erheblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf der Fläche kein (weite-
rer) Alkohol konsumiert wird.  
Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zei-
gen deutlich, dass nicht allein alkoholbedingtes Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren 
pegelbestimmend sind, sondern vielmehr die durch die wenigen Besucher*innen des 
Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche 
ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. 
Bei einem reinen Alkoholkonsumverbot könnten sich auf dem Platz weiterhin unbe-
schränkt Menschen aufhalten und allein durch ihre Gespräche die Nachtruhe erheblich 
stören. Und auch ohne Alkoholkonsum verstärkt man bei Umgebungsgeräuschen wie 
beispielsweise vielfachen Unterhaltungen automatisch seine Lautstärke, um sich Gehör 
zu schaffen. Losgelöst davon kann es auch ohne Alkoholkonsum ausgelassen zugehen. 
Darüber hinaus schließt ein Alkoholkonsumverbot auf der Platzfläche nicht aus, dass be-
reits alkoholisierte Personen auf die Platzfläche kommen und es dann dort zusätzlich zu 
den mit Alkoholkonsum assoziierten Erscheinungen kommt. Dies ist insbesondere auf-
grund der Lage des Platzes mitten im Belgischen Viertel in der Nähe von zahlreichen 
gastronomischen Betrieben und wenige Minuten fußläufig entfernt von den weiteren 
hochfrequentierten nächtlichen Kölner Ausgehbereichen Ringe, Friesenstraße, Aache-
ner Straße und Zülpicher Viertel höchst wahrscheinlich, lebensnah und bereits jetzt zu 
beobachten.  
Es ist außerdem davon auszugehen, dass ein Alkoholkonsumverbot von Besucher*in-
nen des Platzes umgangen würde, beispielsweise durch das Umfüllen alkoholischer Ge-
tränke in andere Behältnisse. Eine entsprechende Kontrolle wäre in der Praxis faktisch 
nicht möglich.  
 
Auch eine begleitende Beschränkung des Nachschubs an Alkohol hätte keine entschei-
dende Wirksamkeit. Denn die Kioske am Brüsseler Platz und der nahegelegene Super-
markt (der zwischenzeitlich um 22 Uhr schließt) verkaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat aber nicht wirk-
sam dazu beigetragen, dass sich Menschenansammlungen ab 0 Uhr auf dem Platz auf-
lösen. Sie blieben an den betroffenen Abenden dennoch bis spät in die Nacht bestehen. 
Eine Ausweitung auf weiter entfernte Kioske oder eine Schließung ab 20 Uhr ist zum jet-
zigen Zeitpunkt zum einen rechtlich nicht umzusetzen, da eine hohe Hürde für eine Ein-
schränkung der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten oder das Verkaufsangebot be-
steht. Es müsste konkret ein wesentlicher Verursachungsbeitrag für Menschenansamm-
lungen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nachgewiesen werden, der bisher nicht ersichtlich ist. 
Zum anderen wird auch dies aufgrund der zuvor geschilderten Gründe nicht als wirk-
same Maßnahme angesehen, um die Nachtruhe verlässlich herzustellen.  
Die Ausnahme für Rauchende der an der Fläche liegenden Innengastronomie vermei-
det, dass die Betriebe weitergehend beeinträchtigt werden. Wegen des Nichtraucher-
schutzes in den Räumen könnten Rauchende andernfalls davon absehen, die Innen-
gastronomie aufzusuchen.

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
8 
Angemessenheit 
Das angeordnete Verweilverbot ist auch angemessen und somit verhältnismäßig im en-
geren Sinn. Dem Verweilverbot steht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 
Grundgesetz - GG) nicht entgegen.  
Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbestimmte menschliche 
Handlung. Darunter ist auch das Verweilen auf öffentlichen Plätzen während der Nacht-
ruhezeit zu verstehen. Die die allgemeine Handlungsfreiheit finden jedoch ihre Schran-
ken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. 
Das Verweilverbot während der Nachtruhe greift zwar in das Grundrecht der allgemei-
nen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, ist aber aufgrund des vorrangigen 
Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungs-
rechtlich gerechtfertigt. Die Einschränkungen der Feiernden und der Anwohner*innen 
durch das räumlich und zeitlich beschränkte Verweilverbot wiegen weniger schwer als 
der Schutz der Anwohnenden vor Gesundheitsschädigungen und unzumutbaren Lärm-
belästigungen. Auch wenn die Anwohner*innen in ihrer Wohnumgebung dahingehend 
eingeschränkt werden, dass der Brüsseler Platz in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mehr 
für Treffen zur Verfügung steht. 
Es ist zu erwarten, dass sich ohne ein Verweilverbot weiterhin während der Nachtruhe-
zeit Menschen auf dem Brüsseler Platz verweilen und gesundheitsgefährdende 
Lärmemissionen verursachen.  
Daher ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des Brüsse-
ler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belastende Ne-
benwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner am Verwei-
len auf der Platzfläche zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die allgemeine Handlungs-
freiheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf 
Schutz vor Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. 
 
Der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ist bereits nicht 
berührt, da das Grundrecht auf einen Ortswechsel von dem Verweilverbot nicht betroffen 
ist. Art. 11 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass jemand eingeschränkt wird, einen räumli-
chen Bereich zur Freizeitgestaltung oder alltäglichen Verrichtungen aufzusuchen.  
Auch die Rechte der Gastronomen auf und an der vom Verweilverbot betroffenen Fläche 
auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) 
und Eigentumsschutz (Art. 14 GG) treten in der Abwägung hinter dem Gesundheits-
schutz der Anwohnenden zurück. Durch das Verweilverbot sind Umsatzeinbußen zu be-
fürchten. Wirtschaftlich beeinträchtigt werden die Interessen der Gastronomen jedoch 
primär, weil die betroffenen Flächen der Außengastronomie ab 22 Uhr nicht mehr bewirt-
schaftet werden dürfen (Sperrzeitverlängerung auf 22 Uhr). Das reine Verweilverbot hat 
daher auf die Umsatzsituation der umliegenden Gastronomen nur mittelbaren Einfluss. 
Darüber hinaus kann es sein, dass der Brüsseler Platz für Gäste der Gastronomie auch 
schon vor 22 Uhr an Attraktivität verliert. Und es ist möglich, dass auch die Innengastro-
nomie aufgrund der Regelungen am Brüsseler Platz weniger attraktiv wird. In der Abwä-
gung überwiegt der Gesundheitsschutz der Anwohnenden jedoch diesen Interessen.  
Auch die Befürchtung, dass sich Ansammlungen von Menschen verlagern führt ange-
sichts der herausragenden besonderen Situation am Brüsseler Platz in der Abwägung 
nicht dazu, von der Regelung eines Verweilverbotes abzusehen. 
 
Das Gleiche gilt für den Eingriff in das kulturelle und soziale Zusammenleben der Stadt

Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein  
nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
9 
soweit der Brüsseler Platz in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mehr für Outdoor-
Zusammenkünfte zur Verfügung steht. 
Die Verkehrs- und Erschließungssituation des Brüsseler Platzes bleibt auch während der 
Geltung des Verweilverbotes erhalten.

Anlage 8 Stellungnahmen BürgerInnen

22788 Zeichen

1 
 
 
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung (VO) über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz. 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme Verwaltung 
1 16.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
1  Einschränkung der Lebensqualität im Viertel dadurch, dass soziale 
Treffpunkte entfallen. 
 Die Beeinträchtigung und 
Auswirkung, dass der Platz in der 
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht mehr 
für Treffen zur Verfügung steht, ist in 
die Abwägung eingeflossen und tritt 
hinter dem Gesundheitsschutz 
zurück. 
2 17.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
2.1  Einzigartige Atmosphäre des Brüsseler Platzes. Zerstörung des sozialen 
Miteinanders und der kulturellen Vielfalt, die den Platz besonders macht.  
 Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
2.1  Die Klage von drei Personen – bei allem Respekt für ihr Anliegen – 
sollten nicht über die Interessen Vieler gestellt werden, die diesen Platz 
als Herzstück unseres Viertels sehen. 
 Der gesetzliche Lärmschutz gilt 
unabhängig von der Zahl der 
Betroffenen. Losgelöst davon wurde 
auf der Anwohnendenveranstaltung 
am 28.01.2025 deutlich, dass auch 
weiteren Anwohner*innen eine 
Lärmreduzierung sehr wichtig ist. 
2.2  Einschränkungen für Anwohnende und Gewerbetreibende  Die Beeinträchtigungen fließen in die 
Interessensabwägung ein und treten 
hinter dem Gesundheitsschutz 
zurück. 
2.3  Entlastung der Platzfläche durch Schaffung neuer Angebote  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung. 
Anlage 8

2 
 
3 18.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
3.1  Keine Angemessenheit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
3.2  Lärmquellen vor/nach Mitternacht und deren Ahndung  Der Brüsseler Platz wird kontrolliert; 
Maßnahmen zur Beendigung von 
Ruhestörungen werden ergriffen und 
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn- 
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 
Diese ordnungsrechtlichen 
Sanktionen reichen allerdings nicht 
aus, um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse 
von schon wenigen Besucher*innen 
auf dem Platz genügt, um die 
kritische Grenze von 60 dB(A) 
nachts zu überschreiten. 
3.3  Die Stadt habe in der Berufung selbst argumentiert, das Verweilverbot 
sei eine ungeeignete Maßnahme. 
 Die Verwaltung hat die in der Ver-
gangenheit getroffenen Maßnahmen 
zunächst als ausreichend erachtet. 
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils 
des OVG Münster bedarf es zur 
Sicherung der Nachtruhe und des 
Gesundheitsschutzes intensivere 
und damit wirksamere Maßnahmen 
als in der Vergangenheit. 
4 21.01.2025 Bürgerinitiative im Belgischen Viertel Kenntnisnahme  
4.1  Bitte an OB und Ratsmitglieder: Setzen Sie sich für den Wunsch der 
breiten Mehrheit der Kölner Bürger*innen ein, den von den Gerichten 
eingeforderten Gesundheitsschutz auch umzusetzen, insbesondere für 
den Schutz von Familien, alten und kranken Menschen. 
 Der Schutz der Nachtruhe und des 
Gesundheitsschutzes aller 
Anwohner*innen ist Sinn und Zweck 
der VO. 
4.2  Erhaltung sozialer Strukturen durch Schutz des Wohnens in der Stadt, 
dadurch, dass Familien in der Stadt wohnen bleiben. 
 Soweit es um die Nachtruhe geht, 
wird dies durch die VO unterstützt. 
4.3  Fehlender Bebauungsplan/fehlende Erhaltungssatzung  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung.

3 
 
4.4  Ablehnung von Ausgleichsmaßnahmen für Gastronomie  Die Gastronomie fordert 
Maßnahmen zur Kompensation. 
Hierzu finden Gespräche mit der 
Gastronomie statt. Die Perspektive 
der Anwohner*innen wird dabei 
einbezogen. 
5 21.01.2025 Bürgerinitiative Belgisches Viertel Kenntnisnahme  
5.1  Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften  Der Brüsseler Platz wird kontrolliert; 
Maßnahmen zur Beendigung von 
Ruhestörungen werden ergriffen und 
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn- 
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 
Diese ordnungsrechtlichen 
Sanktionen reichen allerdings nicht 
aus, um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse 
von schon wenigen Besucher*innen 
auf dem Platz genügt, um die 
kritische Grenze von 60 dB(A) 
nachts zu überschreiten. 
5.2  Umsetzung eines Verkaufs- und Verzehrverbotes von Alkohol  In der Begründung zur VO wird 
ausgeführt, dass diese Mittel nicht 
geeignet sind, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen. 
5.3  Forderung nach Erhaltungssatzung/Bebauungsplan  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung. 
5.4  Sondernutzungen durch Events mit strikteren Auflagen  Angekündigte und von der 
Ordnungsverwaltung genehmigte 
Events und Veranstaltungen (auch 
im Belgischen Viertel) erhalten 
bereits Auflagen zu Lärmschutz- und 
erforderliche verkehrsrechtliche 
Maßnahmen. 
5.5  Änderung des Stadtmarketings  Der Brüsseler Platz wird nicht mehr 
beworben.

4 
 
5.6  Schaffung von attraktiven Alternativflächen  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung. 
6 23.01.2025 Bürgerinitiative „Eintracht Belgisches Viertel“ Kenntnisnahme  
6.1  Fehlende Angemessenheit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
6.2  Schaffung von alternativen „Feierflächen“  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung. 
6.3  Einführung eines Verkaufs- und Verzehrverbotes von Alkohol  In der Begründung zur VO wird 
ausgeführt, dass diese Mittel nicht 
geeignet sind, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen. 
6.4  Striktere Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften mit Ahndung  Der Brüsseler Platz wird kontrolliert; 
Maßnahmen zur Beendigung von 
Ruhestörungen werden ergriffen und 
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn- 
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 
Diese ordnungsrechtlichen 
Sanktionen reichen allerdings nicht 
aus, um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse 
von schon wenigen Besucher*innen 
auf dem Platz genügt, um die 
kritische Grenze von 60 dB(A) 
nachts zu überschreiten. 
6.5  Striktere Vorgaben bei Sondernutzungen durch Events  Angekündigte und von der 
Ordnungsverwaltung genehmigte 
Events und Veranstaltungen (auch 
im Belgischen Viertel) erhalten 
bereits Auflagen zu Lärmschutz- und 
erforderliche verkehrsrechtliche 
Maßnahmen. 
6.6  Wiederaufnahme Bebauungsplanverfahren  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung.

5 
 
6.7  Änderung Stadtmarketing  Der Brüsseler Platz wird nicht mehr 
beworben. 
7 23.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
7  Erhaltung der Lebendigkeit des Viertels  Die Beeinträchtigung und 
Auswirkung, dass der Platz in der 
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht mehr 
für Treffen zur Verfügung steht, tritt 
in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
8 24.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
8  (Ablehnung ohne Begründung)  Gesonderte Stellungnahme nicht 
erforderlich. 
9 24.01.2025 Bürger*in anonym Kenntnisnahme  
9  (Ablehnung ohne Begründung)  Gesonderte Stellungnahme nicht 
erforderlich. 
     
10 24.01.2025 Gewerbetreibende Kenntnisnahme  
10.1  Einschränkung der Gastronomie  Die Nachtruhe muss verlässlich ab 
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt 
das Verweilverbot für unregulierte 
und regulierte Angebote. 
10.2  Unzureichende personelle Ausstattung der Ordnungsbehörde, fehlende 
Kontrolle nach 24 Uhr 
 Mehr Mitarbeiter*innen im 
Außendienst des Kommunalen 
Ordnungsdienstes könnten die 
Präsenz auf den Straßen und 
Plätzen Kölns sowie eine schnellere 
Bearbeitung der Anliegen der 
Kölner*innen und eine höhere 
Akzeptanz durch die konsequentere 
Durchsetzung geltenden Rechts 
(empfundenes Vollzugsdefizit in der 
Bevölkerung) bewirken. Der 
Ordnungsdienst ist in den Nächten 
von Freitag auf Samstag, Samstag

6 
 
auf Sonntag sowie Vorfeiertag auf 
Feiertag bis 01:30 Uhr vor Ort im 
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb 
der Einsatzzeiten als 
Ansprechpartnerin für die 
Beseitigung von Ruhestörungen zur 
Verfügung. 
10.3  Keine Geeignetheit und keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
10.4  Charakter des öffentlichen Raums als Ort des sozialen Austauschs wird 
untergraben. 
 Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
11 26.01.2025 Bürger*in Kenntnisnahme  
11.1  Kioske als Verursacher der örtlichen Problematik  Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer 
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat 
nicht wirksam dazu beigetragen, 
dass sich Menschenansammlungen 
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen. 
11.2  Keine Verhältnismäßigkeit  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
11.3  Einschnitt in kulturelles Zusammenleben einer Großstadt bei Schließung 
der Außengastronomie um 22 Uhr 
 Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. Dass die 
Nachtruhe um 22 Uhr beginnt, wurde 
durch das OVG verbindlich 
festgestellt.

7 
 
11.4  Verweilverbot auf Platz beschränken, Gastronomie ausklammern  Die Nachtruhe muss verlässlich ab 
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt 
das Verweilverbot für unregulierte 
und regulierte Angebote. 
11.5  Ordnungsbehördliche Schließung der Kioske ab 20 Uhr  Diese Maßnahme ist rechtlich nicht 
möglich. Darauf geht die 
Begründung der VO ausführlich ein. 
12 30.01.2025 Gewerbetreibender Kenntnisnahme  
12  Einbindung aller Gewerbetreibenden, nicht nur Gastronomie; 
Sichtbarkeit anderer Gewerbetreibender nicht beeinträchtigen durch 
Ausweitung Außengastronomie 
 Das Anliegen wird bei den 
Gesprächen mit den 
Gastronom*innen berücksichtigt. 
Sollte zukünftig bei der 
Antragstellung für eine 
Außengastronomie ein 
Nutzungskonflikt auftreten, werden 
im Einzelfall die verschiedenen 
Interessen unter Berücksichtigung 
der aktuellen politischen Beschlüsse 
abgewogen. 
13 30.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
13  Gastronomische Angebote von Maßnahme ausklammern  Die Nachtruhe muss verlässlich ab 
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt 
das Verweilverbot für unregulierte 
und regulierte Angebote. 
14 09.02.205 Anwohner*in / Querbeet e.V. Kenntnisnahme  
14.1  Bessere Einbindung von (Anwohnenden-)Initiativen am Platz  Der Hinweis wird aufgenommen. 
Ausführlich informiert wurde unter 
anderem auf der 
Anwohnendenveranstaltung am 
28.01.2025, über die 
Kommunikationskanäle der Stadt

8 
 
Köln sowie mit Plakaten am Platz 
selbst. 
14.2  Familienfreundlichkeit des Viertels  Soweit es um die Nachtruhe geht, 
wird dies durch die VO unterstützt. 
14.3  Keine Einhaltung der städtischen Verpflichtung bei modus vivendi  Die Maßgaben des Modus Vivendi 
wurden in der Vergangenheit 
umgesetzt. Das OVG NRW hat in 
seinem Urteil festgestellt, dass die in 
der Vergangenheit von der Stadt 
Köln umgesetzten Maßnahmen 
evident unzureichend waren. 
15 09.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
15  Über das Verweilverbot hinaus sollte insbesondere nach Mitternacht 
gegen grölende Personen, die den Platz passieren, vorgegangen 
werden 
 Wenn diese Art von Lärmbelästigung 
festgestellt wird, wird sie geahndet. 
Der Ordnungsdienst ist wochentags 
bis 0:30 Uhr und in den Nächten von 
Freitag auf Samstag, Samstag auf 
Sonntag sowie vor gesetzl. 
Feiertagen bis 01:30 Uhr vor Ort im 
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb 
der Einsatzzeiten als 
Ansprechpartnerin für die 
Beseitigung von Ruhestörungen zur 
Verfügung. 
16 10.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
16.1  Wahrnehmung als Mischgebiet  Die Gebietsqualität im immissions-
schutzrechtlichen Sinne wurde vom 
OVG NRW in seinem Urteil 
festgestellt und in die Begründung 
der VO aufgenommen: urbanes 
Gebiet im Sinne des § 6a 
Baunutzungsverordnung. Auch die 
geltenden Grenzwerte für Lärm 
wurden vom OVG NRW festgestellt.

9 
 
16.2  Kritik an Werbemaßnahmen von „Köln.Tourismus“  Der Brüsseler Platz wird nicht mehr 
beworben. 
16.3  Keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
16.4  Einsatz von Schallschutzschirmen in der Gastronomie denkbar.  Diese Maßnahme reicht nicht aus, 
um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. 
16.5  Eine ab 0 Uhr geltende Nachtruhe wäre ausreichend.  Die Geltung der Nachtruhe ab 22 
Uhr wurde durch das OVG NRW 
verbindlich festgestellt. 
17 10.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
17.1  Einschränkung von Grundrechten  Auf die Abwägung der betroffenen 
Grundrechte geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
17.2  Abänderung des Verweilverbotes ab Mitternacht;  
Vorschlag, den Platz ab 24 Uhr zu räumen 
 Die Geltung der Nachtruhe ab 22 
Uhr wurde durch das OVG NRW 
verbindlich festgestellt. 
17.3  Die geltende Rechtslage wurde nicht genutzt und es wurde nicht 
durchgegriffen. 
 Der Lärm auf dem Brüsseler Platz 
wird – wie die aktuellen 
Lärmmessungen aus Dezember 
2024 nachvollziehbar aufzeigen – 
nicht allein durch lautes Schreien, 
Rufen, Lachen etc. hervorgerufen. 
Gegen solche Lärmspitzen kann und 
wird gesondert vom Ordnungsdienst 
vorgegangen.  
Der Brüsseler Platz wird kontrolliert; 
Maßnahmen zur Beendigung von 
Ruhestörungen werden ergriffen und 
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn- 
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 
Diese ordnungsrechtlichen 
Sanktionen reichen allerdings nicht 
aus, um den Lärmteppich der sich

10 
 
auf dem Brüsseler Platz 
unterhaltenden Personen verlässlich 
unter die kritische Grenze von 60 
dB(A) zu senken. 
17.4  Forderung nach Bewachung des Platzes ab 24 Uhr  Der Brüsseler Platz und 
angrenzende Bereiche werden durch 
den Kommunalen Ordnungsdienst 
auch nach 24 Uhr kontrolliert. 
17.5  Orientierung bei Einfriedung an Privatparks in London und New York  Ein Zaun wird in der VO nicht 
geregelt. Die Verwaltung unternimmt 
sehr viel, um dieses letzte Mittel der 
Durchsetzung der Nachtruhe 
abzuwenden.  
18 12.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
18.1  Einschränkung der Lebensqualität durch Verweilverbot  Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
18.2  Einschränkung der Gastronomie  Die Nachtruhe muss verlässlich ab 
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt 
das Verweilverbot für unregulierte 
und regulierte Angebote. 
18.3  Keine Angemessenheit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
18.4  Geräuschvolles Passieren bleibt unbeachtet  Wenn diese Art von Lärmbelästigung 
festgestellt wird, wird sie 
ordnungsbehördlich unterbunden 
und geahndet. 
18.5  Mehr Präsenz von Ordnungsbehörde und Polizei  Mehr Mitarbeiter*innen im 
Außendienst des Kommunalen 
Ordnungsdienstes könnten die 
Präsenz auf den Straßen und 
Plätzen Kölns sowie eine schnellere

11 
 
Bearbeitung der Anliegen der 
Kölner*innen und eine höhere 
Akzeptanz durch die konsequentere 
Durchsetzung geltenden Rechts 
(empfundenes Vollzugsdefizit in der 
Bevölkerung) bewirken. Der 
Ordnungsdienst ist wochentags bis 
0:30 Uhr und in den Nächten von 
Freitag auf Samstag, Samstag auf 
Sonntag sowie vor gesetzl. 
Feiertagen bis 01:30 Uhr vor Ort im 
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb 
der Einsatzzeiten als Ansprechpart-
nerin für die Beseitigung von 
Ruhestörungen zur Verfügung. 
18.6  Alternative Verkehrswegeführung, um Platz zu entlasten (Passanten)  Die Verkehrs- und 
Erschließungsfunktion des Platzes 
beziehungsweise der angrenzenden 
Straßen muss erhalten bleiben. 
18.7  Außengastronomie bis 24 Uhr  Die Geltung der Nachtruhe ab 22 
Uhr wurde durch das OVG NRW 
verbindlich festgestellt. 
19 14.02.2025 Gewerbetreibender: Stellungnahme der Kanzlei Lenz und Johlen Kenntnisnahme  
19.1  Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht 
des Gastronomen 
 Auf die Abwägung der betroffenen 
Grundrechte geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
19.2  Verweilverbot ist unverhältnismäßig, weil ein zeitlich und örtlich 
begrenztes Alkoholkonsumverbot auf dem Brüsseler Platz gleich 
geeignet, aber weniger einschneidend für die Gastronomen sei. 
Ein Alkoholkonsumverbot würde, da es die Gastronomie nicht beträfe, 
lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit der Gastronom*innen und 
Anwohner*innen eingreifen und sei somit ein gleich geeignetes milderes 
Mittel. 
Auch das OVG NRW sehe das Alkoholkonsumverbot als adäquates 
milderes Mittel an; ein Verweilverbot sei erst zu ergreifen, wenn ein 
Alkoholkonsumverbot keine oder keine ausreichende Wirkung zeige. 
 Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
Dass ein Alkoholkonsum nicht 
geeignet ist, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen, wird in 
der Begründung umfassend 
ausgeführt.

12 
 
19.3  Außengastronomie müsse ab 21:30 Uhr schließen, um Aufräumarbeiten 
rechtzeitig abschließen zu können. 
 Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der 
Außengastronomie wurde 
aufgegriffen und der Tenor der VO 
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3: 
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden 
der Außengastronomie sind erlaubt. 
19.4  Beeinträchtigung der Gastronomie, weil rauchende Gäste der 
Innengastronomie vom Verweilverbot erfasst sind. 
 Der Hinweis auf rauchende Gäste 
der an den Brüsseler Platz 
angrenzenden Gastronomiebetriebe 
wurde aufgegriffen und der Tenor 
der VO entsprechend angepasst, § 1 
Abs. 4: Vom Verweilverbot 
ausgenommen sind Gäste der 
angrenzenden Gastronomiebetriebe 
zum Zwecke des Rauchens in den 
Flächen der konzessionierten 
Außengastronomie. 
19.5  In urbanen Gebieten sind die in einem lebendigen städtischen Umfeld 
typischen Beeinträchtigungen jedenfalls bis 24 Uhr zu akzeptieren. Der 
von der Außengastronomie ausgehende Lärm ist isoliert zu betrachten. 
 Die zulässigen Lärmwerte und die 
Uhrzeit ab 22 Uhr wurden durch das 
OVG NRW verbindlich festgestellt. 
19.6  Anwohner*innen könnten bei Betrieb der Außengastronomie bis 24 Uhr 
mit geschlossenen Fenstern auch vor dieser Zeit schlafen. 
 Dass die zulässigen Lärmwerte 
außen zu messen sind, ist rechtlich 
verbindlich in der Technischen 
Anweisung Lärm festgelegt. Wenn 
die Werte überschritten sind, können 
die Anwohner*innen nicht auf 
Schlafen bei geschlossenen 
Fenstern verwiesen werden. 
20 14.02.2025 Anwohner*in: Stellungnahme der Kanzlei CBH Kenntnisnahme  
20.1  Begriff des Verweilens zu unbestimmt  Der Hinweis wurde aufgegriffen und 
der Tenor der VO angepasst,  
§ 1 Abs. 2. 
20.2  Die Stadt Köln trifft keine Pflicht zum Erlass eines Verweilverbotes, da 
keine Ermessensreduzierung auf Null; das Verweilverbot ist nicht das 
einzig denkbare Mittel. 
 Auf die Ermessensausübung und 
Verhältnismäßigkeit des

13 
 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
20.3  Das Verweilverbot sei rechtswidrig, da es unverhältnismäßig in das 
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit eingreife. 
 Auf die Abwägung der betroffenen 
Grundrechte geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
20.4  Das Verweilverbot sei nicht erforderlich, da es mildere gleich geeignete 
Mittel zu einer nächtlichen Lärmreduzierung gebe; als solche käme 
konsequentes Einschreiten im Einzelfall gegen Johlen, Schreien etc. und 
der Erlass eines Alkoholkonsumverbots in Frage. 
 Der Brüsseler Platz wird kontrolliert; 
Maßnahmen zur Beendigung von 
Ruhestörungen werden ergriffen und 
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn- 
oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 
Diese ordnungsrechtlichen 
Sanktionen reichen allerdings nicht 
aus, um verlässlich die Nachtruhe 
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse 
von schon wenigen Besucher*innen 
auf dem Platz genügt, um die 
kritische Grenze von 60 dB(A) 
nachts zu überschreiten. 
Dass ein Alkoholkonsumverbot nicht 
geeignet ist, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen, wird in 
der Begründung umfassend 
ausgeführt. 
20.5  Die vom Partygeschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden 
Geräusche verursachen gerade keinen im wesentlichen 
gleichbleibenden Lärmteppich, der sich aus der Summe der geführten 
Gespräche ergebe; prägend seien ausweislich der Messergebnisse 
vielmehr erhebliche Pegelausschläge durch lautes Rufen und Lachen, 
Schreie und lautes Klirren der auf dem Boden liegenden Glasflaschen. 
 Siehe dazu die Begründung der VO. 
Die in die Bewertung einzube-
ziehenden aktuellen Messungen aus 
Dezember 2024 zeigen deutlich, 
dass nicht allein Rufen, Schreien, 
Lachen und Glasklirren 
pegelbestimmend sind, sondern 
vielmehr die Geräuschkulisse der 
durch die wenigen Besucher des 
Platzes und der Außengastronomie 
verursachten normalen 
Kommunikationsgeräusche

14 
 
ausreichen, um die kritische Grenze 
der 60 dB(A) zu überschreiten. 
21 15.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
21.1  Forderung nach striktem Alkoholkonsumverbot  Dass ein Alkoholkonsumverbot nicht 
geeignet ist, um verlässlich die 
Nachtruhe sicherzustellen, wird in 
der Begründung der VO umfassend 
ausgeführt. 
21.2  Einschränkung der Geschäftszeiten von Kiosken  Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer 
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat 
nicht wirksam dazu beigetragen, 
dass sich Menschenansammlungen 
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen. 
21.3  Keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme  Auf die Verhältnismäßigkeit des 
Verweilverbots geht die Begründung 
der VO ausführlich ein. 
21.4  Einschränkung der Lebensqualität der Anwohnenden  Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
22 15.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme  
22.1  Ordnungsbehördliche Einschränkung des Kioskverkaufs  Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer 
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat 
nicht wirksam dazu beigetragen, 
dass sich Menschenansammlungen 
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen. 
22.2  Verlagerung in umliegende Straßen  Die Befürchtung, dass sich 
Ansammlungen von Menschen 
verlagern, führt angesichts der

15 
 
herausragenden besonderen 
Situation am Brüsseler Platz in der 
Abwägung nicht dazu, von der 
Regelung eines Verweilverbotes 
abzusehen. 
22.3  Raum für Plausch der Anwohner*innen entfällt, Zwang ins Private, 
Hinterhöfe und Wohnungen 
 Die Beeinträchtigung, dass der Platz 
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht 
mehr für Treffen zur Verfügung steht, 
tritt in der Abwägung hinter dem 
Gesundheitsschutz zurück. 
22.4  Forderung nach Umgestaltung des Brüsseler Platzes  Perspektivischer Hinweis an die 
Stadtverwaltung.

Anlage 10, Auszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales 24.03.2025

2696 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung 
und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales 
Frau Waiß 
Telefon: (0221)  
Fax:  (0221)  
E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de 
Datum: 26.03.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
vom 24.03.2025  
öffentlich 
10.4 Lärmschutz am Brüsseler Platz  
hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord-
nung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz (zugesetzt am 
14.03.2025) 
0545/2025 
 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Frak-
tion, der SPD-Fraktion, der Volt-Fraktion und der Fraktion Die Linke be-
treffend „Lärmschutz am Brüsseler Platz, hier: Beschluss über den Er-
lass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot 
auf dem Brüsseler Platz" (0545/2025) (zugesetzt am 24.03.2025) 
AN/0388/2025 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Grüne, CDU, SPD, 
Volt und Die Linke  
 
Beschluss: 
1. Der Lärmpegel auf dem Platz sowie auf den als Außengastronomie ausgewie-
senen Flächen soll täglich ab 22:00 Uhr für mindestens ein Jahr im Bereich des 
Verweilverbots flächendeckend mithilfe von Smart-City-Lösungen gemessen 
werden.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle eines ausgeweiteten Verweilverbots 
zunächst eine Allgemeinverfügung zu implementieren, die den Alkoholkonsum 
auf nicht gastronomisch genutzten öffentlichen Flächen des Brüsseler Platzes 
sowie in den unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen untersagt.  
3. Die Verwaltung wird beauftragt, in interkommunalen Austausch mit anderen 
Städten zu treten, um Lösungsansätze für lärmbedingte Nutzungskonflikte im

öffentlichen Raum zu entwickeln. 
Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimme der FDP Fraktion mehrheitlich zuge-
stimmt. 
 
II. Abstimmung über die Vorlage in der so geänderten Fassung 
Beschluss: 
1. Der Lärmpegel auf dem Platz sowie auf den als Außengastronomie ausgewie-
senen Flächen soll täglich ab 22:00 Uhr für mindestens ein Jahr im Bereich des 
Verweilverbots flächendeckend mithilfe von Smart-City-Lösungen gemessen 
werden.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle eines ausgeweiteten Verweilverbots 
zunächst eine Allgemeinverfügung zu implementieren, die den Alkoholkonsum 
auf nicht gastronomisch genutzten öffentlichen Flächen des Brüsseler Platzes 
sowie in den unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen untersagt.  
3. Die Verwaltung wird beauftragt, in interkommunalen Austausch mit anderen 
Städten zu treten, um Lösungsansätze für lärmbedingte Nutzungskonflikte im 
öffentlichen Raum zu entwickeln. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich bei Enthaltung der Stimme der FDP zustimmt.

Beschlussvorlage Rat

7110 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0545/2025 
Freigabedatum 
14.03.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Lärmschutz am Brüsseler Platz 
hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein 
Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Aus-
legung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu zur Kenntnis und beschließt gemäß § 41 der 
Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreini-
gungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes 
NRW - LImSchG NRW) den Erlass der in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Ordnungsbehörd-
liche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz. 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 24.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Mit Mitteilung 3769/2023 hatte die Verwaltung über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
NRW in Münster zum Brüsseler Platz und ausführlich zur Historie der dortigen Situation infor-
miert.  
Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 zur Nichtzulassung der 
Revision wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 rechtskräftig, 
so dass für die Stadt Köln die zwingende rechtliche Verpflichtung besteht, gegen die festge-
stellten nächtlichen Ruhestörungen auf dem Brüsseler Platz einzuschreiten, um den Gesund-
heitsschutz der Anwohnenden zu gewährleisten. 
Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, hat die Verwaltung ein Maßnahmen-
programm erarbeitet und mit Vorlage 3919/2024 darüber informiert. 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher inhaltlich auf diese Vorlagen verwiesen.  
 
Ein Element des Maßnahmenpakets besteht im Erlass eines Verweilverbotes. Seit dem 
07.02.2025 besteht ein solches Verbot freitags, samstags und an Tagen vor gesetzlichen Fei-
ertagen in NRW durch den Erlass einer Allgemeinverfügung. 
 
Die aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zeigen deutlich, dass nicht allein Rufen, 
Schreien, Lachen und Glasklirren für den Geräuschpegel bestimmend sind. Es ist vielmehr die 
gesamte Geräuschkulisse der normalen Gespräche, die durch die Besucher*innen des Plat-
zes und die Außengastronomie verursacht wird.  
Um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu überschreiten, bedarf es keiner großen 
Menschenansammlung von mehreren hundert Menschen, schon kleinere Menschenmengen 
von 20 – 50 Personen ohne lautes Grölen und Johlen reichen aus, um die gesetzlichen Werte 
zu überschreiten. Deshalb ist es notwendig, das Verweilverbot auf alle Wochentage zu erstre-
cken. 
 
Das Verweilverbot ist insbesondere erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel 
zur gebotenen Reduzierung der von den Menschenansammlungen auf dem Brüsseler Platz 
ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist. 
 
Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum als milderes Mittel wäre nicht gleich geeignet 
und effektiv, um verlässlich die Nachtruhe und damit den Gesundheitsschutz der Anwoh-
ner*innen herzustellen. Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlung regel-
mäßig stattfindet und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pöbeleien und Gegröle fördert, 
besteht die Prognose, dass die reine Menge an Personen auf der Platzfläche bereits zu er-
heblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf der Fläche kein (weiterer) Alkohol konsumiert 
wird. Diese Prognose wird durch die aktuellen Lärmmessungen aus dem Dezember bestätigt. 
 
Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zeigen 
deutlich, dass nicht allein ggf. alkoholbedingtes Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren pe-
gelbestimmend sind, sondern vielmehr die Geräuschkulisse der durch die wenigen Besucher

3 
des Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche 
ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. Der Lärmpegel wird sich 
deutlich erhöhen, wenn sich ohne ein Verweilverbot in den wärmeren Monaten erneut hun-
derte von Menschen auf dem Platz aufhalten, ohne dass es auf Lärmspitzen wie lautes Rufen 
und Schreien ankommt.  
 
Diese Messungen und die dazu begleitend festgestellten Umstände der Lärmkontrolle durch 
den städtischen Ordnungsdienst verdeutlichen nachvollziehbar, dass schon nach den jetzt 
vorliegenden Erkenntnissen ein Alkoholkonsumverbot keine ausreichende Wirkung erzielen 
wird, um eine nachhaltige Lärmreduzierung dergestalt zu erreichen, dass die kritische Lärm-
wertgrenze von 60 dB(A) unterschritten wird. 
 
Die Verwaltung hat daher den Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß 
§ 5 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch am 
16.12.2024 an die Träger öffentlicher Belange gesandt und um Stellungnahme gebeten. Vom 
15. Januar bis 15. Februar 2025 wurde der Entwurf öffentlich ausgelegt und auf der Internet-
seite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffent-
lichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.  
 
Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vor-
lage als Anlage beigefügt. 
 
Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange.  
 
In der Anlage 4 „Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt“ werden die gesetzlichen 
Voraussetzungen sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Verweilverbots detail-
liert dargestellt. 
 
Ausblick 
 
Die Verwaltung wird zur Evaluation der Maßnahmen Lärmmessungen durch ein Ingenieurbüro 
durchführen lassen. Derzeit wird ein geeigneter Standort gesucht, der aussagekräftige Mes-
sungen ermöglicht. Ziel ist es hierbei, insbesondere die Tage mit trockener Witterung und war-
men Temperaturen, die im Frühling und Frühsommer zu erwarten sind, in die Betrachtung ein-
fließen zu lassen. 
Nach jetzigem Stand können dann im Sommer Ergebnisse vorliegen, die eine Gesamtbe-
trachtung und Evaluation der verschiedenen Maßnahmen ermöglichen.  
  
Zusätzlich zu den geplanten Messungen wird die Verwaltung mit den Stakeholdern vor Ort 
(Gewerbe, Gastronomie, Anwohnende) im Dialog bleiben.   
 
 
Anlagen 
 
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
3. Geltungsbereich der Verordnung 
4. Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt 
5. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 
6. Tabelle der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme der 
Verwaltung 
7. Stellungnahmen der Bürger*innen 
8. Tabelle der Stellungnahmen der Bürger*innen mit Stellungnahme der Verwaltung 
9. Begründung der Dringlichkeit

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

360 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit 
Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Eingaben mussten umfangreiche Stellung-
nahmen verfasst und ämterübergreifend abgestimmt werden. 
Da die aktuellen Ergebnisse der Lärmmessungen dringenden Handlungsbedarf zei-
gen, um den gesetzlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, ist die Dringlichkeit 
der Vorlage gegeben. 
ANLAGE 0

Anlage 3 Geltungsbereich Verweilverbot

159 Zeichen

Mittelpunkt: 354840, 5645018
1:1000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.12.2024Seite 1 / 1
Geltungsbereich Verweilverbot ANLAGE 3

Anlage 5 Stellungnahmen Träger ö.B. gesamt geschwärzt

25938 Zeichen

™ DEHOGA
INORDRHEIN
DEHOGA Nordrhein • Postfach 10 04 53 • 41404 Neuss Geschäftsstelle 
für die Kreisgruppen Im 
Regierungsbezirk Köln
Stadt Köln
ntliche Ordnung
Stadthaus Deutz - Ostgebäude
Willi-Brandt-Platz 3
50679 Köln
DEHOGA Nordrhein e.V.
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@dehoga-nr.de 
www.dehoga-nordrhein.de
VR Neuss 2518
vorab per Mail: 9. Januar 2025
Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gemäß § 5, Abs. 2 
Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG
Sehr geehrte Damen und Herren,
herzlichen Dank für die Überlassung der Unterlagen zur geplanten ordnungsbehördlichen 
Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz. Gerne nehmen wir 
hierzu wie folgt Stellung:
Das angedachte und geplante Verweilverbot im erweiterten Bereich rund um den Brüsseler 
Platz täglich in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr lehnen wir ausdrücklich ab und sprechen uns 
auch im Namen der dort ansässigen und anliegenden Gastronomen entschieden dagegen 
aus.
Die geplante ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler 
Platz ist weder angemessen noch verhältnismäßig.
Der der geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung zu Grunde liegende Sachverhalt ist seit 
dem Jahr 2005, also mithin seit fast 20 Jahren bekannt. Bis heute hat es die Stadt Köln nicht 
geschafft, die vorherrschende Problematik in Form von Lärmimmissionen durch große 
Menschenmengen vornehmlich in den warmen Monaten an den Wochenenden in den Griff 
zu bekommen. Dabei muss sich die Stadt die Frage gefallen lassen, ob sie tatsächlich alle 
Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet wären, um der Problematik entgegenzutreten.
Dies ist zu verneinen
Auch in der Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung findet sich kein Hinweis 
darauf, welche Maßnahmen die Stadt Köln bislang ergriffen hat, um der Problematik Herr zu 
werden. Erst nachdem nunmehr auf Grund des rechtskräftigen Urteils des 
Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 seitens der Stadt unbedingter 
Handlungsbedarf besteht, greift die Stadt auf das Härteste aller Mittel, nämlich ein nächtliches
ANLAGE 5

DEHOGA
NORDRHEIN
BH
Verweilverbot zurück. Mit diesem nächtlichen Verweilverbot trifft und benachteiligt die Stadt 
Köln in außerordentlichem, nicht hinnehmbarem Maße die Anwohner und Gewerbetreibenden 
rund um den Brüsseler Platz. Und die genau die waren nie Auslöser der Gesamtproblematik. 
Die Stadt Köln verschiebt damit ihr hauseigenes Problem mittels ordnungsbehördlicher 
Verordnung auf die Personenkreise, die für den zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei 
Verantwortung tragen.
Während die diese Problematik auslösende Menschenmenge in den warmen 
Sommermonaten auf andere Plätze in der Stadt ausweichen wird mit ähnlichen Folgen wie 
auf dem Brüsseler Platz, sollen dagegen die Gewerbetreibenden und Anwohner ab 22:00 Uhr 
für Friedhofsruhe sorgen. Dies ist weder angemessen noch verhältnismäßig und wird auch 
einer Millionenstadt nicht gerecht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein 
reines Wohngebiet, sondern vielmehr um eine Mischgebiet handelt.
Anlässlich eines Gesprächstermines auf dem Brüsseler Platz am 23.04.2024 haben die 
Gastronomen Lösungsvorschläge erarbeitet und eingebracht, die zu einer Lösung der 
Problematik hätte beitragen können. Dabei wären die Gastronomen bereit gewesen, weitere 
Einschränkungen hinzunehmen, wie zum Beispiel eine Reduzierung der Sitzplätze oder auch 
eine weitere Sperrzeitverlängerung in der Außengastronomie, die ohnehin schon gegenüber 
den angrenzenden Bereichen um eine halbe Stunde verlängert ist. Vorgeschlagen wurde 
unter anderem auch, schallschluckende Schirme und Markisen zu verwenden, auf dem Platz 
ein Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot zu erlassen und festes Mobiliar zu verwenden und 
vieles andere mehr. Keiner dieser vorgeschlagenen Maßnahmen wurden seitens der Stadt 
Köln zur Anwendung gebracht.
Vielmehr sieht man nun in dem täglichen Verweilverbot von 22:00 - 06:00 Uhr offensichtlich 
den letzten Ausweg. Dieser stellt aber auch den massivsten Eingriff in die Rechte und die 
Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden und auch der Anwohner dar.
Ein tägliches Verweilverbot ab 22:00 Uhr führt dazu, dass faktisch die Außengastronomie 
bereits um 20:30 Uhr schließen muss, da selbstverständlich noch Aufräumarbeiten zu 
erledigen sind und sich ab 22:00 Uhr niemand mehr auf dem Platz aufhalten darf. Damit wird 
de facto die Außengastronomie nicht nur unattraktiv, sie wird abgeschafft. Folglich wird den 
ansässigen Gastronomen die Existenzgrundlage entzogen. Die Gastronomen sind dringend 
auf die Einnahmen aus der Außengastronomie vor allem in den warmen Sommermonaten 
angewiesen, um damit die Verluste aus den Wintermonaten auszugleichen. Es handelt sich 
um zum Teil sehr alteingesessene Betriebe, die dort länger als 3 Jahrzehnte am Standort sind 
und nie ein Problem dargestellt haben. Zum Teil beschäftigen diese Betriebe in der Spitze bis 
zu 50 Mitarbeiter, die damit auch ihren Arbeitsplatz und ihr soziales Umfeld verlieren.
Hinzu kommt, dass auch ein Verweilen in der Innengastronomie spätestens ab 22:00 Uhr 
unattraktiv wird. Denn selbstverständlich erwarten rauchende Gäste die Möglichkeit, 
unmittelbar vor dem Betrieb rauchen zu können. Dies wird ihnen allerdings mit dem 
Verweilverbot ab 22:00 Uhr untersagt. Zudem stellt sich ohnehin die Frage, wie nach 
22:00 Uhr Gäste die Lokalität geräuschlos verlassen sollen. Dies auch vor dem Hintergrund, 
dass einige Meter weiter an den Ringen oder der Aachener Straße die ganze Nacht hindurch 
geschäftiges Treiben vorherrscht.
Die Tatsache, dass die Stadt Köln auf Grund des rechtskräftigen Urteils des OVG NRW unter 
akutem Handlungszwang steht, kann letztlich nicht zu Lasten der Gewerbetreibenden und der 
Anwohner gehen.

BH DEHOGA
NORDRHEIN
Von daher ist die ordnungsbehördliche Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf 
dem Brüsseler Platz mangels Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit abzulehnen.

1KÖLNER 
J^CASTRO
IG Kölner Gastro e.V. | Goltsteinstr. 41 | $oq68 Koln
Köln, 09.01.2025
Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gern. §5 Abs 2 LImSchG
Fehlende Abwägung milderer Maßnahmen: Die Begründung der Stadt Köln zeigt zwar, dass 
bisherige Maßnahmen wie der Modus Vivendi nicht vollständig erfolgreich waren, es wird jedoch 
nicht dargelegt, warum alternative, gezielte Schritte nicht wirksam sein könnten. Beispielsweise 
könnte eine stärkere Überwachung der Außengastronomie oder intensivere Lärmkontrollen helfen, 
die Situation zu entschärfen, ohne ein vollständiges Verweilverbot zu verhängen.
Eingriff in Freiheitsrechte: Ein nächtliches Verweilverbot auf einem öffentlichen Platz stellt einen 
erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Während der 
Gesundheitsschutz der Anwohner*innen zweifellos ein legitimes Ziel ist, erscheint die Maßnahme 
übermäßig restriktiv. Öffentliche Plätze sind Räume, die der allgemeinen Nutzung dienen, und ein 
solch umfassendes Verbot schränkt deren Charakter als Gemeingut unverhältnismäßig ein.
Unangemessene Einschränkung der Außengastronomie: Dass die Außengastronomie täglich bereits 
ab 22:00 Uhr schließen muss, verstärkt die Problematik. Gastronomen, die regulär 
Betriebsgenehmigungen besitzen, werden in ihrer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt, obwohl 
sie nicht die Hauptursache des Problems zu sein scheinen. Gezielte Lärmschutzmaßnahmen wären 
hier verhältnismäßiger. Eine Einschränkung der Außengastronomie an jedem Wochentag 
marginalisiert diese Betriebe, indem sie ihre Kernbetriebszeiten erheblich verkürzt. Für viele dieser 
Unternehmen, insbesondere Bars und Restaurants, die von der Abend- und Nachtkundschaft leben, 
ist das wirtschaftlich existenzbedrohend. Darüber hinaus wirkt das Verweilverbot abschreckend auf 
potenzielle Gäste, die den Bereich nach 22:00 Uhr als unattraktiv empfinden könnten, selbst wenn 
sie regulär in gastronomischen Einrichtungen verweilen möchten.
IG Kölner Gastro e.V.
Goltsteinstr. 41
50968 Köln
+49 162 403 46 56
info@gaslrononien.koeln
www.ig-koelner-gastro.de
© ig_koelner_gastro
0 igkoelnergastro
Sparkasse Köln Bonn
DE28 3705 0198 1935 4260 70
COLSDE33XXX
USI-ID: DE333089312
Unser Vorstand
Maike Block | Till Riekenbrauk |
Martin Schlüter | Maureen Wolf |
Nelson Fernandes | Tobias Breit

Realistisch bedeutet diese Maßnahme, dass Betriebe um 20:30 Uhr ihre „Letzte Runde" machen 
müssen und haben damit jegliche Attraktivität für abendliche Besucher*innen verloren.
Unverhältnismäßigkeit gegenüber regulierten Angeboten
Die Außengastronomie bietet im Gegensatz zu unorganisierten Menschenansammlungen klare 
Regelungen und Strukturen, die den Lärmschutz bereits berücksichtigen. Dazu gehören:
Regelmäßige Überprüfung der Lautstärke: Gastronomen sind verpflichtet, ihre Gäste auf 
angemessene Lautstärke hinzuweisen und haben ein Eigeninteresse daran, Konflikte mit Anwohnern 
zu vermeiden.
Kontrollierte Alkoholausgabe: Im Gegensatz zu spontanem Alkoholkonsum in unkontrollierten 
Gruppen agiert die Außengastronomie im Rahmen rechtlicher Vorgaben und kann maßgeblich zur 
Eindämmung von exzessivem Verhalten beitragen.
Reinigungsmaßnahmen: Viele Betriebe beteiligen sich aktiv an der Pflege des Platzes, um ihn sauber 
und ansprechend zu halten.
Die Schließung der Außengastronomie ab 22:00 Uhr nimmt diesen regulierten Rahmen aus dem 
öffentlichen Raum, wodurch sich zwangsläufig die unkontrollierten Ansammlungen verlagern 
könnten - möglicherweise an Orte, die weniger überwacht werden.
Soziale und kulturelle Bedeutung der Außengastronomie
Die Außengastronomie am Brüsseler Platz ist ein integraler Bestandteil der städtischen Kultur und 
trägt zur Vielfalt und Lebendigkeit des urbanen Lebens bei. Ein rigoroses Verweilverbot nach 22:00 
Uhr würde nicht nur die wirtschaftliche Grundlage der Betriebe schwächen, sondern auch die soziale 
Funktion dieser Orte als Treffpunkte und Plattformen für kulturellen Austausch beeinträchtigen.
Rechtliche Bedenken unsererseits bezüglich der Maßnahme sehen überdies wie folgt auf:
Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Das Grundgesetz garantiert die Berufsfreiheit. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Wahl und 
Ausübung des Berufs, sondern auch die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung.
Ein Verweilverbot, das faktisch dazu führt, dass die Außengastronomie ab 22:00 Uhr nicht betrieben 
werden kann, schränkt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gastronomen erheblich ein.
Solch ein Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er einem legitimen Zweck dient und 
verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit wird hier jedoch infrage gestellt, da weniger 
eingriffsintensive Maßnahmen - wie verstärkte Lärmkontrollen oder Ordnungskräfte - nicht 
ausgeschöpft werden.
Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG)
Der Schutz des Eigentums umfasst nach Art. 14 Abs. 1 GG auch die Nutzung von wirtschaftlichem 
Eigentum, einschließlich der gastronomischen Betriebe. Durch das Verweilverbot wird die Nutzung 
der Außengastronomie erheblich eingeschränkt.
Gastronomen haben oft erhebliche Investitionen in ihre Außenbereiche getätigt, sei es durch 
Möblierung, Genehmigungen oder Personal. Die Einschränkung des Betriebs ab 22:00 Uhr entwertet 
diese Investitionen und greift somit in das geschützte Eigentumsrecht ein.
Der Eigentumsgebrauch darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt werden, die den 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Es muss geprüft werden, ob mildere Mittel ausreichen, um 
die Belastung der Anwohner zu reduzieren.
IG Köhler Gastro e.V.
Goltsteinstr. 41
50968 Köln
+49 162 403 46 56
info@gaslronomen.koeln
www.ig-koelne.r-gastro.de
© ig_koelner_gastro
Hi jigkoelnergastro
Sparkasse Köln Sonn
DE28 3705 0198 1935 4260 70
COLSDE33XXX
USl-ID: DE333089312
Unser Vorstand
Maike Block | Till Riekenbrauk |
Martin Schlüter j Maureen Wolf |
Nelson Fernandes | Tobias Breit

Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Das Verweilverbot wirkt diskriminierend, da es die Außengastronomie in gleicher Weise behandelt 
wie unorganisierte Gruppen, obwohl deren Beiträge zur Lärmbelästigung und Verschmutzung nicht 
gleichwertig sind.
Die Außengastronomie handelt reguliert, hält Auflagen ein und trägt zur Einhaltung von Ordnung und 
Sauberkeit bei. Dass sie dennoch von dem Verweilverbot betroffen ist, ohne dass differenziert wird 
zwischen geregeltem und ungeregeltem Verhalten, verletzt das Gebot der Gleichbehandlung.
Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, 
einem legitimen Zweck dienen,
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen,
erforderlich sein (d.h., es darf kein milderes Mittel geben), und
verhältnismäßig im engeren Sinne sein (die Nachteile dürfen den Nutzen nicht überwiegen).
Geeignetheit: Das Verweilverbot ist nur bedingt geeignet, das Ziel der Lärmreduktion zu erreichen, 
da unkontrollierte Ansammlungen an andere Orte verdrängt werden können.
Erforderlichkeit: Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, wie eine strengere Überwachung oder 
Maßnahmen zur Lärmreduktion, sind verfügbar.
Angemessenheit: Der wirtschaftliche Schaden für die Gastronomiebetriebe steht in keinem 
vertretbaren Verhältnis zu den Vorteilen für die Anwohner.
Rechtswidrigkeit eines faktischen Berufsverbots
Ein pauschales nächtliches Verweilverbot könnte in der Praxis einem faktischen Berufsverbot für 
Gastronomiebetriebe gleichkommen. Ein solches Verbot ist nur in extremen Ausnahmefällen 
zulässig, wenn keine anderen milden Mittel zur Verfügung stehen - was hier nicht gegeben ist.
Fazit: Rechtswidriger Eingriff in Grundrechte
Das nächtliche Verweilverbot greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), das 
Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ein. Gleichzeitig stellt es keine 
hinreichend differenzierte oder geeignete Maßnahme zur Lärmbekämpfung dar. Es wäre geboten, 
mildere Mittel in Betracht zu ziehen, um die Interessen von Anwohnern und Gastronomen 
gleichermaßen zu schützen. Ein Verweilverbot in der vorliegenden Form ist daher rechtlich aus 
unserer nicht haltbar.
Mit freundlichen Grüßen,
IG Kölner Gastro e.V.
Goltsteinstr. 41
50968 Köln
«49 162 403 46 56
in fo@gastronomen.koeln
www.ig-koelner-gastro.de
Iviig_koelner_gastro
0 igkoelnergastro
Sparkasse Köln Bonn
DE28 3705 0198 1935 4260 70
COLSDE33XXX
USI-ID: DE333089312
Unser Vorstand
Maike Block | Till Riekenbrauk |
Martin Schlüter [ Maureen Wolf |
Nelson Fernandes | Tobias Breit

Bezirksregierung Köln
Bezirksregierung Köln, 50606 Köln
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Datum: 10. Januar 2025
Seite 1 von 1
Per E-Mail
Aktenzeichen:
53.1-FA-01/2025-Hg
Postanschrift: 
Bezirksregierung Köln, 
50606 Köln
Gelegenheit zur Stellungahme zum Entwurf der ordnungsbehördli­
chen Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) LImSchG NRW betreffend 
das Verweilverbot am Brüssler Platz in Köln
Ihr Schreiben vom 16.12.2024 Besucheranschrift:
Zeughausstraße 2-8, 
50667 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen den Erlass der mir mit Schreiben vom 16.12.2024 über­
sandten ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) LIm­
SchG NRW über ein Verweilverbot auf dem Brüssler Platz nebst umge­
bender Anliegerstraßen in Köln.
DB bis Köln Hbf, 
U-Bahn 3,4,5.16,18 
bis Appellhofplatz
Besuchereingang (Hauptpforte): 
Zeughausstr. 8
Besuchstermine nur nach tele-
Nach Durchsicht Ihres Entwurfes empfehle ich Ihnen, zu prüfen, ob der 
Begriff des „Verweilens“ in der ordnungsbehördlichen Verordnung ggf. ei­
ner näheren Definition bedarf und ob Regelbeispiele zu formulieren sind. 
Ich empfehle zudem, zu prüfen, ob die Ausweitung des Verweilverbots 
auf die Flächen der Außengastronomie und das Zurückstehen ihrer Inte­
ressen gegenüber dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden ggf. noch 
einer näheren Begründung bedarf.
fonischer Vereinbarung
Landeshauptkasse NRW:
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN:
DE59 3005 0000 0001 6835 15
BIC: WELADEDDXXX
Zahlungsavise bitte an zentrale-
buchungsstelle@
brk.nrw.de
Von einer weitergehenden Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange 
wird abgesehen.
Im Auftrag
Mit freundlichen Grüßen
Hauptsitz:
Zeughausstr. 2-8,50667 Köln
Telefon: (0221) 147 -0
Fax: (0221) 147 - 3185 
USt-ID-Nr.: DE 812110859
poststelle@brk.nrw.de
www.bezreg-koeln.nrw.de

IHK
Industrie- und Handelskammer 
zu Köln
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gern. § 5 Abs. 2 LImSchG
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit, als Träger öffentlicher Belange zum Verweilverbot auf dem Brüsseler 
Platz Stellung zu nehmen.
Durch das vom Oberverwaltungsgericht NRW am 28.09.2023 getroffene Urteil und durch die 
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 
muss die Stadt Köln das Urteil umsetzen.
Die Herleitung in der „Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches 
Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz“ stützt sich auf den § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz 
NRW (LImSchG NRW), der die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zum Ziel hat. Basierend 
darauf werden zum Schutz der Anwohnenden vor unzumutbaren Lärmbelästigungen Maßnahmen 
ergriffen, die ein Verweilen auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umgebender 
Anliegerstraßen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten.
Der Text der „Ordnungsbehördlichen Verordnung" untersagt in § 1 das Verweilen von Personen ...  
täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr...".
Neben den im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zur Verfügung gestellten Unterlagen 
erkennen wir Widersprüche und Unklarheiten zu den weiteren veröffentlichten Dokumenten der Stadt 
Köln.
A. FAQ auf der Website der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/sicherheit- 
ordnung/verweilverbot-auf-dem-bruesseler-platz):
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Postanschrift: 50606 Köln | Hausanschrift: Unter Sachsenhausen 5-7 (Eingang: Komödienstraße 18-24), 50667 Köln 
Internet: ihk-koeln.de | Tel. +49 221 1640-0

10. Januar 2025 | Seite 2
• Hier wird von einem vorläufigen Verweilverbot gesprochen, welches ab dem 1. Februar 2025 
vorerst freitags, samstags und vor Feiertagen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gelten wird. Die 
Verordnung spricht hingegen von täglich (siehe oben).
• Es wird eine Zweistufigkeit des Verfahrens vorgestellt: Zuerst wird eine Allgemeinverfügung in 
Kraft gesetzt, die das Verweilen auf dem Platz gemäß § 15 LImSchG NRW untersagt. Im 
zweiten Schritt wird das Verweilverbot mittels ordnungsbehördlicher Verordnung nach § 5 
LImSchG NRW umgesetzt. Die Zweistufigkeit des Prozesses geht aus den Unterlagen der 
Aufforderung zur Stellungnahme nicht hervor.
• Als zusätzliche Maßnahme zur Lärmminimierung schlägt das OVG NRW die Einfriedung des 
Platzes mit einem Zaun vor.
B. Pressemitteilung der Stadt Köln vom 16. Dezember 2024
Die Pressemitteilung ist der einzige Ort, der die Auswirkungen des Verweilverbotes für die 
betroffenen Unternehmen thematisiert. Eine Berücksichtigung der Betroffenen - in unserem 
Fall die Außengastronomie - ist unserer Auffassung nach unbedingt in der „Begründung“ zur 
Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.
Das belgische Viertel genießt den Ruf eines in Köln einzigartigen jungen, hippen und kreativen 
Viertels. Es ist bekannt für seine Ausgehqualität, Restaurantdichte und designorientierte 
Einzelhandelsangebote. Es gibt in Köln keinen vergleichbaren Ort, der so zentral gelegen ist und 
zudem die oben beschriebene Infrastruktur aufweist. Diese Merkmale und der daraus resultierende 
Charakter ist nicht nur bei Einheimischen beliebt, sondern wird zudem touristisch beworben (siehe 
Website Köln Tourismus). Nahezu jede westeuropäische Metropole hat ein Viertel mit alternativen 
Angeboten.
Ein Verweilverbot für den Brüsseler Platz als Herz dieses Viertels bewerten wir als einen Eingriff, der 
maßgebliche Auswirkungen auf den beschriebenen Charakter dieses Szeneviertels haben wird. Es 
wird Köln um eine touristische Attraktion ärmer machen und dem Platz, insbesondere in den 
Sommermonaten, die mediterrane Atmosphäre nehmen. Das Motto „Köln ist ein Gefühl“ wird hier in 
besonderem Maße beschnitten. Die Errichtung eines Zauns steht ebenfalls im Widerspruch dazu, da 
er Begrenzung, Beschränkung und Verbot suggeriert.
Vor allem aber wird das Verweilverbot der geplanten Satzung zu Umsatzeinbußen in der Gastronomie 
führen, welche ihre Außengastronomie in Teilen und im Vergleich zum Vorjahr vorzeitig schließen 
muss. Mögliche Folgen sind die Gefährdung von Arbeitsplätzen, Unternehmensinsolvenzen und eine 
Verödung des Brüsseler Platzes. Diese Umsatzeinbußen finden in der vorliegenden Fassung der 
„Begründung" zur geplanten Verordnung aktuell noch keine Berücksichtigung. Wir fordern daher, die 
Auswirkungen des Verweilverbots auf die Gastronomie explizit in der „Begründung" und in 
entsprechenden Abwägungen aufzunehmen mit der Konsequenz eines Kompensationsangebots 
seitens der Stadt Köln. Als solches erwarten wir für unsere Mitgliedsbetriebe Angebote, die ihren 
Umsatzausfall ausgleichen, indem sie bspw. einen Mehrumsatz in den Zeiten vor 22:00 Uhr 
ermöglichen. Exemplarische Maßnahmen können eine erweiterte Außengastronomie sein oder die

10 Januar 2025 | Seite 3
Bereitstellung von Kapazitäten/Ressourcen für Werbekampagnen, die das Verbot kommunikativ in ein 
Gebot umwandeln und das Viertel bereits am Nachmittag beleben. Bei entsprechenden Überlegungen 
müssen die betroffenen Gastronomiebetriebe unbedingt miteinbezogen werden. Die Ergänzung der 
„Begründung“ um die expliziten Auswirkungen auf die (Außen-)Gastronomie und um mögliche 
Kompensationsoptionen schafft zudem Transparenz für Unternehmen, die sich zukünftig in dem 
betroffenen Gebiet ansiedeln möchten, bspw. durch Nachfolge oder Übernahme bestehender 
Betriebe, und kann eine positive Signalwirkung für die Wirtschaftsnähe und Kompromissbereitschaft 
der Stadt Köln entfalten.
Ferner weisen wir darauf hin, dass der gesellschaftliche Wunsch nach öffentlichen Treffpunkten an 
Sommerabenden mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen wird. Mit wenigen Ausnahmen fehlen 
solche Plätze mit „Biergarten-Charakter" bis dato in Köln. Infolgedessen werden Orte wie der 
Brüsseler Platz hierfür genutzt. Um zukünftig ähnliche Konfliktsituationen an anderen Orten 
auszuschließen, ist es unabdingbar, entsprechende Plätze städteplanerisch mitzudenken und 
anzubieten.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat Bedenken. Wir erkennen den Handlungszwang der 
Stadt Köln. Allerdings kritisieren wir die kurze Beteiligungsfrist, welche in Kombination mit den 
Weihnachtsfeiertagen keine Einbindung unserer betroffenen Mitgliedsunternehmen zuließ. Des 
Weiteren ist ein tägliches Verweilverbot nicht hinnehmbar. Auch die angesprochene Maßnahme der 
Errichtung eines Zaunes lehnen wir mit Nachdruck ab. Die Konsequenzen für die ansässigen 
Unternehmen sind nicht akzeptabel und für die Außenwirkung der Stadt fatal.
Mit freundlichen Grüßen

Polizeipräsidium 
Köln
10. Januar 2025
Seile 1 von 2
Polizeipräsidium Köln, 51101 Köln
Stadt Köln
Amt für öffentliche Ordnung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz 
gern. § 5 Abs. 2 LImSchG
Anschreiben der Stadt Köln vom 16.12.2024, 322-4 Si
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst darf ich mich für die Beteiligung bedanken.
Dienstgebäude:
Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103
Köln
Telefon 0221 229-0
Mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung habe ich fol­
gende Anmerkungen:
Telefax 0221 229-2002
poststelle.koeln@polizei.nrw.de
https://koeln.polizei.nrv/
1
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahnlinien 1 und 9
Nach hiesigem Kenntnisstand ist der Begriff „Verweilen“ nicht legal defi­
niert. Eine Definition ist in meinen Augen zwingend erforderlich und sollte 
sich bereits aus der, aus den Medien entnehmbaren, beabsichtigten the­
menbezogenen Allgemeinverfügung ergeben.
Hallestelle: Kalk Post
S-Bahnlinien S 12, S 13, S19
sowie RB 25
Haltestelle: Trimbornstraße
Die hier einschlägig bekannten Verweilverbote stützten sich während der 
Pandemie auf die Coronaschutzverordnung. Gemäß den hiesigen Erfah­
rungen konnten Verstöße in den Bußgeldverfahren nicht konsequent ver­
folgt werden, weil es in vielen Fällen an einer entsprechenden tatbestand- 
lichen Definition fehlte. Aus dem Verordnungstext sollte sich daher auch 
unmissverständlich ableiten lassen, ab wann und unter welchen Voraus­
setzungen ein „Verweilen" im Sinne der Verordnung vorliegt.
Zahlungen an:
Landeshauptkasse
Nordrhein-Westfalen
IBAN:
DE27 3005 0000 0004 0047 19
BIC:
WELADEDD
TV-Nr.: 03036316

2. Seite 2 von 2
Die Öffnungszeiten der Außengastronomie sind in wesentlichen Teilen 
der Kölner Innenstadt auf 22:00 Uhr beschränkt. Innerhalb der definierten 
Fläche des Verweilverbotes befindet sich Außengastronomie. Es ist da­
her damit zu rechnen, dass sich Gäste in dem betroffenen Bereich auf­
halten werden, die pünktlich die Gastronomiebetriebe verlassen oder sich 
zur Verabschiedung, zum Rauchen, etc. noch im unmittelbaren Bereich 
eines Gastronomiebetriebes aufhalten. Die Verordnung könnte somit im 
Widerspruch zu Rechtsansprüchen und berechtigten Interessen der 
Gastronominnen und Gastronomen sowie deren Gäste stehen. Dieser 
Widerspruch könnte durch eine Legaldefinition des Begriffes „Verweilen“ 
ebenfalls vermieden werden.
3.
Aus polizeilicher Sicht ist es erforderlich, die bisherigen Maßnahmen, die 
in der Begründung der Verordnung als nicht ausreichend bewertet wur­
den (z. B. Einsatz des Ordnungsdienstes zur engmaschigen Kontrolle, 
Reinigung der Platzfläche, Anpassung der Beleuchtung, bauliche Umge­
staltung z. B. durch Reduktion von Sitzmöglichkeiten), flankierend auf­
rechtzuerhalten.
4.
Ich gehe davon aus, dass die Umsetzung der ordnungsbehördlichen Ver­
ordnung durch operative Maßnahmen der Ordnungsbehörde durchge­
setzt wird.
Im Auftrag
LPD

Anlage 9 Vorabauszug BV Innenstadt vom 20.03.2025

2710 Zeichen

Anlage 9 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
In Vertretung für Frau Brohl: 
Frau Pesch, Tel. 221 -26144 
Frau Brohl 
Telefon: (0221) 221-91709 
 
E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 21.03.2025 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 32, Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 20.03.2025  
öffentlich 
3.10 Lärmschutz am Brüsseler Platz  
hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord-
nung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 
0545/2025 
 
Geänderter Beschluss: 
 
Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der öffentli-
chen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf 
dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu zur Kenntnis und 
beschließt gemäß § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 5 des Geset-
zes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwir-
kungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) den Erlass der in 
den Anlagen 2 und 3 beigefügten Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweil-
verbot auf dem Brüsseler Platz. 
 
Die Bezirksvertretung begrüßt, dass die Verwaltung Maßnahmen zum Lärm- und 
Gesundheitsschutz am Brüsseler Platz treffen wird. 
 
Die Verwaltung wird aufgefordert, die vom Gericht vorgeschlagenen sowie wei-
tere denkbare alternative Maßnahmen (Schallschutzfenster / Lüftungsanlagen) 
systematisch zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung den politischen Gre-
mien vorzulegen. 
 
Zudem wird die Verwaltung aufgefordert, vorübergehend folgende Maßnahmen 
umzusetzen bzw. Maßgaben zu beachten: 
 
1. Es soll ein Alkoholkonsumverbot ab 20:00 Uhr an allen Tagen umgesetzt wer-
den. Gastronomische Betriebe sind davon ausgenommen.

2. Das Verweilverbot soll aufgehoben werden bis eine Evaluierung der durch 
das Alkoholkonsumverbot ausgelösten Effekte auf die Lärmentwicklung vor-
liegt. 
 
3. Die Bußgelder dürfen den Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht sprengen, 
die Bußgeldobergrenzen für Privatpersonen werden signifikant reduziert. 
 
4. Die Verwaltung wird darum gebeten, am Brüsseler Platz eine nach Erzeugern 
(Gastro / Passanten) differenzierte Messung der Lärmerzeugung vorzunehmen 
und diese Ergebnisse der Politik zeitnah vorzulegen. 
 
Die Gesamtevaluierung dieser Maßnahmen sind von der Verwaltung der BV 1 in 
deren Sitzung spätestens am 26.6.2025 vorzustellen und sollen als Grundlage 
für die zukünftige Auswahl und Ausgestaltung von Maßnahmen dienen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich mit den Stimmen von B90/Die Grünen (6), SPD (3), Klimafreunde (1), 
Die Partei (1), CDU (3), gegen B90/Die Grünen (2), Die Linke (1) bei Enthaltung Die 
Linke (1) zugestimmt.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

2155 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein 
Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz, hier: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 
Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde am 10.01.2025 im 
Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Vom 15.01.2025 bis 15.02.2025 wurde sie öffentlich 
ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal 
veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.  
 
Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vorla ge als 
Anlage beigefügt. 
 
Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der zuvor bereits beteiligten Träger öffentlicher 
Belange. 
 
Zusätzlich wurden am 16.12.2024 gleichzeitig per Presseinformation die Medien, die 
Anwohnerinnen und Anwohner und Gewerbetreibenden per Brief über die geplanten Maßnahmen 
informiert. Am selben Tag wurden Beiträge auf den Social Media Seiten der Stadt Köln und eine 
Internetseite mit Fragen und Antworten geschaltet.  
 
Am 28.01.2025 hatte die Öffentlichkeit die Gelegenheit zu einem etwa dreistündigen 
Meinungsaustausch mit der Verwaltung. An der Veranstaltung in der Kirche St. Michael haben 
knapp 400 Personen t eilgenommen. 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz

2611 Zeichen

ANLAGE 2 
 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweil-
verbot auf dem Brüsseler Platz  
Aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähn-
lichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) in der 
Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S.232) und des § 31 des Gesetzes über Aufbau und 
Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der bei Erlass dieser Verord-
nung jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Köln für den Bereich des Brüsseler Platzes 
nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 5 Abs. 4 LImSchG NRW folgende ord-
nungsbehördliche Verordnung: 
§ 1 Verweilverbot 
(1) Das Verweilen von Personen auf der in der Anlage blau markierten Platzfläche des 
Brüsseler Platzes nebst umgebender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flä-
chen wie Gehwege, Fahrbahnen, Parkflächen etc.) ist täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 
6 Uhr untersagt.  
 
Die Anordnung gilt für den Bereich: Brüsseler Platz und die anliegenden Kreuzungs-
bereiche Maastrichter Str. / Ecke Brüsseler Str . bis einschließlich Brüsseler Str. 72, 
sowie die Kreuzung Brüsseler Platz / Ecke Maastrichter Str. bis einschließlich Maas-
trichter Str. 55 und für die Brüsseler Str. bis einschließlich der Hausnummer 66. 
 
(2) Ein Verweilen liegt immer dann vor, wenn sich eine  Person in dem unter Absatz 1 
beschriebenen Bereich aufhält, also beispielsweise stehen bleibt, sich hinsetzt  
oder auf der Fläche umhergeht. Ein Passieren des Bereiches ist möglich, die  
Fläche muss allerdings unverzüglich verlassen werden.  
 
(3) Innerhalb der konzessionierten Außengastronomieflächen der angrenzenden Gastro-
nomiebetriebe liegt ein Verweilen nicht vor, wenn Mitarbeitende dieser Betriebe Auf-
räumarbeiten nachgehen. 
 
(4) Vom Verweilverbot ausgenommen sind Gäste der angrenzenden Gastronomiebetriebe 
zum Zwecke des Rauchens in den Flächen der konzessionierten Außengastronomie. 
 
§ 2 Ordnungswidrigkeit 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 in der 
Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf der Fläche verweilt.  
 
(2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach § 17 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL. I S. 602) in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen 
höchstens 1000 €; bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €. 
 
§ 3 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

20.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
24.03.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0545/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.03.2025
Erstellt
18.02.2025 15:01