0545/2025
Lärmschutz am Brüsseler Platz, hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz
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Anlage 6 Tabelle Stellungnahmen OBV Brüsseler Platz TöB Stellungnahme Verwaltung
5506 Zeichen
1
Anlage 6
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur ordnungsbehördlichen Verordnung (VO) über ein Verweilverbot
auf dem Brüsseler Platz.
Lfd.
Nr.
Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme Verwaltung
1 09.01.2025 DEHOGA Nordrhein e.V. Kenntnisnahme
1.1 Keine Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
1.2 Benachteiligung von Anwohnenden und Gewerbetreibenden Die Beeinträchtigungen fließen in die
Interessensabwägung mit dem
Gesundheitsschutz ein und treten
dabei zurück.
Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der
Außengastronomie wurde
aufgegriffen und der Tenor der VO
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3:
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden
der Außengastronomie sind erlaubt.
1.3 Kein reines Wohngebiet, sondern Mischgebiet Die Gebietsqualität im immissions-
schutzrechtlichen Sinne wurde vom
OVG NRW in seinem Urteil
festgestellt und in die Begründung
der VO aufgenommen: urbanes
Gebiet im Sinne des § 6a
Baunutzungsverordnung. Auch die
geltenden Grenzwerte für Lärm
wurden vom OVG NRW festgestellt.
2
1.4 Schallschluckendes Mobiliar Diese Maßnahme reicht nicht aus,
um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen.
1.5 Alkoholkonsumverbot, Alkoholverkaufsverbot Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
Dass ein Alkoholkonsum nicht
geeignet ist, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen, wird in
der Begründung umfassend
ausgeführt.
1.6 Tabakkonsum der Gäste der Innengastronomie am Brüsseler Platz Der Hinweis auf rauchende Gäste
der an den Brüsseler Platz
angrenzenden Gastronomiebetriebe
wurde aufgegriffen und der Tenor
der VO entsprechend angepasst, § 1
Abs. 4: Vom Verweilverbot
ausgenommen sind Gäste der
angrenzenden Gastronomiebetriebe
zum Zwecke des Rauchens in den
Flächen der konzessionierten
Außengastronomie.
2 10.01.2025 IG Kölner Gastro e.V. Kenntnisnahme
2.1 Keine Verhältnismäßigkeit und Eingriff in Grundrechte: Berufsfreiheit,
Eigentumsschutz, Gleichheitsgrundsatz
Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
3
2.2
Unangemessene Einschränkung der Außengastronomie Die Beeinträchtigungen fließen in die
Interessensabwägung mit dem
Gesundheitsschutz ein und treten
dabei zurück.
Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der
Außengastronomie wurde
aufgegriffen und der Tenor der VO
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3:
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden
der Außengastronomie sind erlaubt.
2.3 Wettbewerbsverzerrung gegenüber regulierten Angeboten Die Nachtruhe muss verlässlich ab
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt
das Verweilverbot für unregulierte
und regulierte Angebote.
2.4 Soziale und kulturelle Bedeutung der Außengastronomie Die Beeinträchtigungen fließen in die
Interessensabwägung mit dem
Gesundheitsschutz ein und treten
dabei zurück.
3 10.01.2025 Bezirksregierung Köln Kenntnisnahme
3.1 Nähere Definition für Rechtsbegriff „Verweilen“ Die Empfehlung wurde aufgegriffen
und der Tenor der VO angepasst,
§ 1 Abs. 2.
3.2 Nähere Begründung für Ausweitung des Verweilverbots auf die Flächen
der Außengastronomie
Die Empfehlung wurde aufgegriffen.
4 10.01.2025 Industrie- und Handelskammer zu Köln Kenntnisnahme
4.1 Widersprüche und Unklarheiten zu weiteren veröffentlichen Dokumenten
der Stadt Köln
Die Beschreibung der Zweistufigkeit
des Verfahrens
1. Allgemeinverfügung (für die
Verfahrensdauer zum Erlass einer
VO) und
2. Erlass einer VO wurde in die
Begründung aufgenommen.
4
4.2 Alleinstellungsmerkmal des Belgischen Viertels Auch wenn die touristische
Attraktivität des Viertels wegen des
nächtlichen Verweilverbots auf dem
zentralen Brüsseler Platz leidet, tritt
dies hinter dem Gesundheitsschutz
zurück.
4.3 Wirtschaftliche Folgen für Gastronomiebetriebe Wirtschaftliche Folgen für die
Gastronomie müssen hinter dem
Gesundheitsschutz zurücktreten,
siehe Begründung der VO. Soweit
möglich wurden die Folgen in zwei
Punkten in der VO abgemildert,
§ 1 Abs. 3 Aufräumarbeiten und
§ 1 Abs. 4 rauchende Gäste der
Innengastronomie.
4.4 Erwartung von Kompensationsangeboten seitens der Stadt Köln:
Erweiterte Außengastronomie oder Ressourcen für Werbekampagnen,
die das Viertel am Nachmittag beleben
Dieser Hinweis wurde bereits
aufgegriffen und es finden
Gespräche mit der Gastronomie
statt. Ressourcen für
Werbekampagnen stehen nicht zur
Verfügung.
4.5 Ausgehverhalten und Wunsch nach öffentlichen Treffpunkten,
entsprechende Plätze städteplanerisch mitzudenken
Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
4.6 Ablehnung eines Zauns Ein Zaun wird in der VO nicht
geregelt. Die Verwaltung unternimmt
sehr viel, um dieses letzte Mittel der
Durchsetzung der Nachtruhe
abzuwenden.
5 14.01.2025 Polizeipräsidium Köln Kenntnisnahme
5.1 Nähere Definition des Begriffs „Verweilen“ Die Empfehlung wurde aufgegriffen
und der Tenor der VO angepasst,
§ 1 Abs. 2.
5
5.2 Öffnungszeiten der Außengastronomie Die Empfehlung wurde aufgegriffen
und der Tenor der VO angepasst,
§ 1 Abs. 2 und 3.
5.3 Flankierende Aufrechterhaltung bisheriger Maßnahmen Der Hinweis gilt parallel zur
Verordnung und wird umgesetzt.
5.4 Umsetzung mit operativen Maßnahmen der Ordnungsbehörde Der Hinweise gilt parallel zur
Verordnung und wird umgesetzt.
Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt
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Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 1 ANLAGE 4 Zugrundeliegender Sachverhalt An den im Belgischen Viertel gelegenen Brüsseler Platz grenzen lediglich unterbrochen durch die Brüsseler Straße in geschlossener Bauweise errichtete, mehrgeschossige und zum großen Teil zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an. Die im Erdgeschoss der Ge- bäude gelegenen Räumlichkeiten werden unter anderem für gastronomische Zwecke auch mit außengastronomischem Angebot, für den Betrieb eines Kioskes, sonstiger Ge- schäfte und einer Apotheke genutzt. Die Gebäude befinden sich nicht innerhalb eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist den gesamten Bereich unmittelbar um den Brüsseler Platz als Wohnbaufläche aus. Faktisch stellt sich das Gebiet rund um den Brüsseler Platz wegen seiner Mischung von Wohngebäuden mit Einzelhandelsbe- trieben und Schank- und Speisewirtschaften als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegen- der Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschrit- ten werden dürfen. Durch das vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Bel- gische Viertel eine gesamtstädtische bzw. überregionale Anziehungskraft. Gesellschaftli- che Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten haben seit 2005 suk- zessive dazu geführt, dass viele Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein inten- siv nutzten. Mit teilweise über 1.000 Besucher*innen hat sich dieser Konflikt insbeson- dere im Umfeld des Brüsseler Platzes zugespitzt. Seit Jahrzehnten werden die dortigen Anwohnenden durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Verschmutzung gestört. Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche sammeln sich, insbesondere in den warmen Monaten und an den Wochenenden, immer wieder große Menschenmengen an, von denen bereits durch die normale Unterhaltung, nicht nur durch lautes Grölen und Johlen, erhebliche Lärmimmissionen ausgehen. Zwar ist mit den Urteilgründen des OVG NRW zuzugestehen, dass prägend für das Par- tygeschehen auf dem Brüsseler Platz, ausweislich der Messungen in den wärmeren Mo- naten, auch zahlreiche Pegelausschläge sind, die nach dem Gutachten aus 2022 durch Rufen und Lachen, Schreien und lautes Klirren von auf dem Boden liegenden Glasfla- schen entstehen. So hat die im Zeitraum vom 29. bis 31. Juli 2022 durchgeführte Mes- sung zwischen 22 und 1 Uhr nachts Mittelungspegel zwischen 68 dB(A) und 70 dB(A) ergeben, der durch Kommunikationsgeräusche verursachte Maximalpegel lag während- dessen bei 85 dB(A). In dem diesbezüglichen Gutachten vom 29.09.2022 ist ausgeführt, dass an den Messta- gen das Gelände rund um den Brüsseler Platz sichtbar gut besucht gewesen ist, so dass die durch die Besucher*innen der Außengastronomie und der sonstigen Außenflächen des Platzes verursachten Kommunikationsgeräusche und zusätzliche Einzelereignisse wie Rufen, Schreien, Lachen und Gläser- oder Glasflaschenklirren pegelbestimmend ge- wesen seien. Die Beurteilung des Gutachters zeigt, dass sowohl ein Lärmteppich verursacht durch die normalen Kommunikationsgeräusche der Besucher*innen des Brüsseler Platzes als auch pegelerhöhend Einzelgeräusche wie Rufen, Schreien, Lachen etc. pegelbestim- mend sind. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 2 Die Lärmimmissionen überschreiten nach den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Messungen regelmäßig Werte um 60 dB(A) in der Nachtzeit und stel- len eine Gefahr für die Gesundheit der dortigen Anwohner*innen dar. Aktuelle Messun- gen im Dezember 2024 haben sogar ergeben, dass die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB (A) an fünf von zwölf Tagen in der Regel am Wochenende selbst dann überschritten wird, wenn sich auf der Platzfläche nach 22 Uhr nur kleinere Menschenansammlungen (20 – max. 50 Personen) befinden und die Außengastronomie zu 20 % ausgelastet ist, ohne dass lautes Grölen und Johlen zu verzeichnen war. Damit bestehen auch in der Winterzeit Überschreitungen der kritischen Lärmgrenze von 60 dB(A), die aus der Lärm- belästigung der wenigen Menschen auf dem Platz und der Außengastronomie resultie- ren. Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zei- gen deutlich, dass nicht allein Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren pegelbestim- mend sind, sondern vielmehr die Geräuschkulisse der durch die wenigen Besucher des Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. Die aktuell gemessenen Lärmimmissionen verdeutlichen zudem, dass es gar nicht der großen Menschenansammlungen von mehreren hundert Menschen – wie an den war- men Wochenenden – bedarf, um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu über- schreiten. Da wie dargelegt auch kleinere Menschenmengen von 20 – 50 Personen ohne lautes Grölen und Johlen ausreichen, die sich selbst in der Winterzeit auf der Platzfläche befinden, ist es notwendig, das Verweilverbot auf alle Wochentage zu erstre- cken. Denn wegen der großen Beliebtheit des Brüsseler Platzes im Belgischen Viertel kommt es bei trockener Witterung regelmäßig auch außerhalb der Sommermonate und auch an anderen Wochentagen zu Menschenansammlungen. Die bisher von der Stadt Köln getroffenen und von ihr zunächst als ausreichend erachte- ten Maßnahmen, insbesondere der Modus Vivendi zur Befriedung der Situation haben keine dauerhafte Wirkung gezeigt und werden vom Oberverwaltungsgericht als evident unzureichend angesehen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Stadt Köln daher mit Urteil vom 28.09.2023 verurteilt, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärm zu ergreifen, sodass in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Bereich des Brüsseler Platzes unzumutbare und gesundheitsge- fährdende Ruhestörungen unterbunden werden. Durch die Zurückweisung der Nichtzu- lassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.09.2024 ist das Urteil rechtskräftig geworden und durch die Stadt Köln nunmehr - auch zur Vermeidung von erheblichen Zwangsgeldern für den Fall der Zuwiderhandlung - umzusetzen. Es bedarf daher der Umsetzung weiterer Maßnahmen, um die gesund- heitsstörenden Ruhestörungen zur Nachtzeit abzuwehren. Für das Verwaltungsgericht Köln kommt als Mittel der Durchsetzung der Nachtruhe ins- besondere der Erlass einer - bußgeldbewehrten - ordnungsbehördlichen Verordnung auf der Grundlage von § 5 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) in Be- tracht (Urteil vom 17.05.2018 - 13 K 3600/16). Auch das OVG schlägt unter anderem diese Möglichkeit vor. Um die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor diesen gesundheitsgefährdenden Be- lastungen zur Nachtzeit zu schützen, ist es notwendig, ein Verweilverbot für den be- Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 3 troffenen Bereich zu verordnen. Um für die Dauer des Verfahrens zum Erlass einer ord- nungsbehördlichen Verordnung einen sofortigen Schutz zu erlangen, wurde zunächst ab dem 07.02.2025 ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz mit einer Allgemeinverfügung erlassen. Diese ordnungsbehördliche Verordnung löst diese ab. Die Allgemeinverfügung wird mit dem Inkrafttreten der ordnungsbehördlichen Verordnung aufgehoben. Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung wurde zunächst den Trägern öffentli- cher Belange mit der Bitte um Stellungnahme übersendet. Anschließend wurde er zu- sammen mit diesen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt und auf den städtischen Inter- netseiten sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes NRW veröffentlicht. Die einge- gangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und in die Abwägung einbezogen. Gesetzliche Voraussetzungen Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verweilverbotes durch eine ord- nungsbehördliche Verordnung liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) des LImSchG NRW kann die Gemeinde unter Beach- tung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ord- nungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes be- stimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und so- lange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. Diese Regelung ermöglicht der Stadt Köln als nach § 5 Abs. 1 LImSchG NRW zuständi- ger Gemeinde zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen be- stimmte Tätigkeiten auf dem Brüsseler Platz räumlich und zeitlich zu begrenzen oder zu verbieten. Besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes Der Brüsseler Platz und die unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche weisen die erfor- derliche Schutzbedürftigkeit auf. Sie kann verschiedene Ursachen haben und sich zum einen aus der bereits bestehenden besonderen Belastung des Gebietes oder dessen besonderer Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben oder zum anderen auf der Art ihrer tatsächlichen oder geplanten Nutzung beruhen. Danach ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit des Brüsseler Platzes und der un- mittelbar umliegenden Anliegerbereiche nicht allein mit Blick auf die den Platz flankie- rende Wohnbebauung. Mangels Vorliegens eines reinen Wohngebietes im Sinne des § 3 BauNVO oder eines sonstigen, in Bezug auf Lärm noch schutzwürdigeren Gebietes (z. B. Kurgebiet, Krankenhaus) besteht eine, die besondere Schutzbedürftigkeit begrün- dende Empfindlichkeit des Gebietes nicht. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes liegt hier in der besonderen Belastung der zahlreichen Wohnnutzungen mit Geräuschimmissionen zur Nachtzeit, die zum einen aus der Vielzahl der am Brüsseler Platz gelegenen außengastronomischen und gewerb- lichen Angebote resultieren und zum anderen insbesondere aus dem Umstand, dass der Platz auch außerhalb dieser Angebote zum Verweilen durch zum Teil mehrere hundert Menschen genutzt wird. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 4 Verweilen als abstrakte Gefahr für schädliche Umwelteinwirkungen Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW setzt voraus, dass die beschränkte oder verbotene Tätigkeit eine abstrakte Gefahr im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bildet. Als ordnungsbe- hördliche Verordnung bezweckt sie die Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Um- welteinwirkungen ausgehen. Das alleinige Verweilen von Personen auf dem Brüsseler Platz und den unmittelbar um- liegenden Anliegerbereichen, die sich unterhalten, stellt eine Tätigkeit in diesem Sinne dar, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu den entstehenden schädlichen Um- welteinwirkungen steht. Die vom Brüsseler Platz und den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen ausgehen- den und dort festgestellten Geräuschimmissionen der anwesenden Besucher*innen sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW. Die festgestellten Geräuschimmissionen zur Nachtzeit stellen nach dem umzusetzenden Ur- teil des Oberverwaltungsgerichts NRW eine gesundheitsgefährdende Belastung der An- wohner des Brüsseler Platzes dar. Die auf dem Brüsseler Platz und den umliegenden Anliegerbereichen verweilenden Per- sonen lösen allein durch ihre reine Unterhaltung auf dem Platz und in der unmittelbaren Umgebung schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm- SchG NRW aus. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die All- gemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Das Gebiet rund um den Brüsseler Platz stellt sich wegen seiner Mischung von Wohnge- bäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften faktisch als ur- banes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszu- gehen. Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegen- der Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschrit- ten werden dürfen. Die durch die ADU cologne Institut für Immissionsschutz GmbH vor- genommenen Messungen zeigen im Schnitt eine über 60 dB(A) liegende Lärmbelas- tung. Die festgestellten Richtwertüberschreitungen zur Nachtzeit sind so erheblich, dass sie als unzumutbar anzusehen sind. Damit liegen erhebliche gesundheitsgefährdende Nachteile und Belastungen für die Nachbarschaft und damit schädliche Umwelteinwirkungen durch die verweilenden Per- sonen auf dem Brüsseler Platz vor. Das reine Verweilen auf dem Brüsseler Platz sowie den unmittelbar umliegenden Anlie- gerbereichen und die damit einhergehende Unterhaltung stellen auch als abstrakte Ge- fahr für das Entstehen unzumutbaren Lärms dar. Der mit dem Erlass einer Verordnung bezweckte Schutz solcher ordnungsrechtlichen Belange erfordert die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier das Verweilen mit normaler Unterhaltung) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Beein- trächtigung der Schutzgüter (hier Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen) be- gründet. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 5 Die Voraussetzungen der erforderlichen Gefahrenprognose liegen vor. Aufgrund der ho- hen Anziehungskraft des Brüsseler Platzes sowie der unmittelbar umliegenden Anlieger- bereiche und der Etablierung als Treffpunkt für geselliges Beisammensein bis in die spä- ten Nachtstunden steht zu erwarten, dass sich in diesem Bereich ohne Verweilverbot auch weiterhin Menschenmassen ansammeln, von denen eine erhebliche Lärmbelästi- gung für die Anwohnenden ausgeht, die die Grenze zur Gesundheitsgefährdung über- schreiten. Bei trockener Witterung besteht diese Gefahr an allen Wochentagen. Keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Erlass einer solchen Verordnung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstünden. Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans (heute: Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21. Mai 2001 (GV.NRW., Nr. 15 vom 21. Mai 2001, S. 196), vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/kommuna- les_planung_bauen_und_verkehr_regionalplanung_aktuell_teilabschnitt_koeln_zeichne- rische_darstellung.pdf, S. 9, ist für den Bereich des Brüsseler Platzes ein Allgemeiner Siedlungsbereich festgesetzt. Mit den textlichen Festsetzungen für Allgemeine Siedlungsbereiche in Lit. B.2, vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/kommuna- les_planung_bauen_und_verkehr_regionalplanung_aktuell_teilabschnitt_koeln_textli- che_darstellung.pdf, S. 14 ff., wird ein durch eine ordnungsbehördliche Verordnung angeordnetes Verweilverbot nicht kollidieren. (Link: Teilabschnitt Region Köln | Bezirksregierung Köln) Entschließungsermessen Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 60 dB(A) über- schritten werden, muss die Stadt Köln Maßnahmen ergreifen. Soweit es um eine ent- sprechende Absenkung dieses Wertes auf 45 dB(A) geht, wird nach pflichtgemäßem Er- messen entschieden. Um einen Einfluss auf die mit der Ansammlung von Menschen- mengen einhergehenden Risiken von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen ausüben zu können, soll das Verweilen auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes und den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW verboten werden. Das Verweilverbot dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinungen (vor allem die nächtliche gesundheits- gefährdende Lärmbelästigung der Anwohnenden) zu verringern. Es dient damit dem Ge- sundheitsschutz der Anwohnenden (hier in Form der Nachtruhe). Verhältnismäßigkeit Das durch die ordnungsbehördliche Verordnung statuierte Verweilverbot verfolgt mit dem Gesundheitsschutz der Anwohner*innen einen legitimen Zweck. Das zu diesem Zweck zu erlassende, zeitlich beschränkte Verweilverbot ist verhältnis- mäßig, da es insbesondere hinsichtlich des Gesundheitsschutzes durch Schutz vor un- zumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit geeignet, erforderlich und angemessen ist. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 6 Geeignetheit der Untersagung des Verweilens in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Ein Verweilverbot ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Es ist davon auszugehen, dass es durch das Verweilverbot innerhalb der Verbotszone nicht mehr zu großen Men- schenansammlungen kommt. Das Verweilverbot ist daher geeignet, um die Anwoh- ner*innen vor den durch Menschenansammlungen bedingten unzumutbaren Lärmbeläs- tigungen zur Nachtzeit zu schützen. Erforderlichkeit der Untersagung des Verweilens in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Das Verweilverbot ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur gebotenen Reduzierung der von den Menschenansammlungen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist. Die Allgemeinverfügung hat ab dem 07.02.2025 zunächst ein Verweilverbot an Freita- gen, Samstagen und vor Feiertagen festgelegt. Das geschah vor dem Hintergrund des mildesten Mittels und angesichts dessen, dass bei winterlichen Temperaturen an ande- ren Tagen zunächst keine größeren Menschenansammlungen in der Woche zu erwarten waren. Für den Fall steigender Temperaturen und dem Auftreten von Menschenan- sammlungen besteht die Möglichkeit, schnell und flexibel mit einer entsprechenden An- passung der Allgemeinverfügung zu reagieren. Diese Möglichkeit einer schnellen Anpas- sung besteht bei einer ordnungsbehördlichen Verordnung wegen der Verfahrensdauer nicht. Aus diesem Grund ist das Verweilverbot der ordnungsbehördlichen Verordnung an die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes und der Nachtruhe der Anwohner*innen an- gepasst. Beides gilt losgelöst vom Wochentag. Die aktuell gemessenen Lärmimmissionen verdeutlichen, dass es gar nicht der großen Menschenansammlungen von mehreren hundert Menschen – wie an den Wochenenden – bedarf, um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu überschreiten. Da wie darge- legt auch kleinere Menschenmengen von 20 – 50 Personen ausreichen, die sich selbst in der Winterzeit auf der Platzfläche befinden, ist es notwendig, das Verweilverbot auf alle Wochentage zu erstrecken. Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die im Rahmen des Modus Vi- vendi bereits durchgeführten (milderen) Maßnahmen (insbesondere Einsatz des Ord- nungsdienstes bzw. Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der Beleuchtungszeiten der Kirche St. Michael, engmaschige Kontrollen des pünktlichen Endes der Außengast- ronomie, Absprachen zum Verkaufsverbot von Alkohol, Reinigung des Platzes gegen Mitternacht, um eine Aufbruchsstimmung zu erzeugen, Aufstellen eines Lärmmessgerä- tes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproblematik hinweisen, Umgestaltung u. a. der Hochbeete des Platzes, Reduzierung der Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Ef- fekt hatten, die Geräuschimmissionen zum Beinspiel auch an den Wochenenden auf ein für die Anwohner*innen zumutbares Niveau zu senken. Eine strengere Lärmüberwachung im Sinne einer dauerhaften Kontrolle der Ordnungs- behörde ist nicht erfolgversprechend und geeignet. Zum einen können angesichts der Vielzahl von Menschen einzelne Störer*innen aus der Masse heraus in der Regel nicht identifiziert werden. Zum anderen ist auch ohne besonders lautes Schreien oder ähnli- ches die Geräuschkulisse durch die Unterhaltungen der Vielzahl von Menschen auf dem Platz zu laut, um die Nachtruhe zu gewährleisten. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 7 Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum als milderes Mittel wäre nicht geeignet und effektiv, um verlässlich die Nachtruhe und damit den Gesundheitsschutz der Anwoh- ner*innen herzustellen. Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlung regelmäßig stattfindet und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pöbeleien und Ge- gröle fördert, besteht die Prognose, dass die reine Menge an Personen auf der Platzflä- che bereits zu erheblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf der Fläche kein (weite- rer) Alkohol konsumiert wird. Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zei- gen deutlich, dass nicht allein alkoholbedingtes Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren pegelbestimmend sind, sondern vielmehr die durch die wenigen Besucher*innen des Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. Bei einem reinen Alkoholkonsumverbot könnten sich auf dem Platz weiterhin unbe- schränkt Menschen aufhalten und allein durch ihre Gespräche die Nachtruhe erheblich stören. Und auch ohne Alkoholkonsum verstärkt man bei Umgebungsgeräuschen wie beispielsweise vielfachen Unterhaltungen automatisch seine Lautstärke, um sich Gehör zu schaffen. Losgelöst davon kann es auch ohne Alkoholkonsum ausgelassen zugehen. Darüber hinaus schließt ein Alkoholkonsumverbot auf der Platzfläche nicht aus, dass be- reits alkoholisierte Personen auf die Platzfläche kommen und es dann dort zusätzlich zu den mit Alkoholkonsum assoziierten Erscheinungen kommt. Dies ist insbesondere auf- grund der Lage des Platzes mitten im Belgischen Viertel in der Nähe von zahlreichen gastronomischen Betrieben und wenige Minuten fußläufig entfernt von den weiteren hochfrequentierten nächtlichen Kölner Ausgehbereichen Ringe, Friesenstraße, Aache- ner Straße und Zülpicher Viertel höchst wahrscheinlich, lebensnah und bereits jetzt zu beobachten. Es ist außerdem davon auszugehen, dass ein Alkoholkonsumverbot von Besucher*in- nen des Platzes umgangen würde, beispielsweise durch das Umfüllen alkoholischer Ge- tränke in andere Behältnisse. Eine entsprechende Kontrolle wäre in der Praxis faktisch nicht möglich. Auch eine begleitende Beschränkung des Nachschubs an Alkohol hätte keine entschei- dende Wirksamkeit. Denn die Kioske am Brüsseler Platz und der nahegelegene Super- markt (der zwischenzeitlich um 22 Uhr schließt) verkaufen aufgrund einer Selbstver- pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat aber nicht wirk- sam dazu beigetragen, dass sich Menschenansammlungen ab 0 Uhr auf dem Platz auf- lösen. Sie blieben an den betroffenen Abenden dennoch bis spät in die Nacht bestehen. Eine Ausweitung auf weiter entfernte Kioske oder eine Schließung ab 20 Uhr ist zum jet- zigen Zeitpunkt zum einen rechtlich nicht umzusetzen, da eine hohe Hürde für eine Ein- schränkung der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten oder das Verkaufsangebot be- steht. Es müsste konkret ein wesentlicher Verursachungsbeitrag für Menschenansamm- lungen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nachgewiesen werden, der bisher nicht ersichtlich ist. Zum anderen wird auch dies aufgrund der zuvor geschilderten Gründe nicht als wirk- same Maßnahme angesehen, um die Nachtruhe verlässlich herzustellen. Die Ausnahme für Rauchende der an der Fläche liegenden Innengastronomie vermei- det, dass die Betriebe weitergehend beeinträchtigt werden. Wegen des Nichtraucher- schutzes in den Räumen könnten Rauchende andernfalls davon absehen, die Innen- gastronomie aufzusuchen. Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 8 Angemessenheit Das angeordnete Verweilverbot ist auch angemessen und somit verhältnismäßig im en- geren Sinn. Dem Verweilverbot steht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbestimmte menschliche Handlung. Darunter ist auch das Verweilen auf öffentlichen Plätzen während der Nacht- ruhezeit zu verstehen. Die die allgemeine Handlungsfreiheit finden jedoch ihre Schran- ken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Das Verweilverbot während der Nachtruhe greift zwar in das Grundrecht der allgemei- nen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, ist aber aufgrund des vorrangigen Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungs- rechtlich gerechtfertigt. Die Einschränkungen der Feiernden und der Anwohner*innen durch das räumlich und zeitlich beschränkte Verweilverbot wiegen weniger schwer als der Schutz der Anwohnenden vor Gesundheitsschädigungen und unzumutbaren Lärm- belästigungen. Auch wenn die Anwohner*innen in ihrer Wohnumgebung dahingehend eingeschränkt werden, dass der Brüsseler Platz in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mehr für Treffen zur Verfügung steht. Es ist zu erwarten, dass sich ohne ein Verweilverbot weiterhin während der Nachtruhe- zeit Menschen auf dem Brüsseler Platz verweilen und gesundheitsgefährdende Lärmemissionen verursachen. Daher ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des Brüsse- ler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belastende Ne- benwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner am Verwei- len auf der Platzfläche zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Die allgemeine Handlungs- freiheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor Gesundheitsschädigungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) ist bereits nicht berührt, da das Grundrecht auf einen Ortswechsel von dem Verweilverbot nicht betroffen ist. Art. 11 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass jemand eingeschränkt wird, einen räumli- chen Bereich zur Freizeitgestaltung oder alltäglichen Verrichtungen aufzusuchen. Auch die Rechte der Gastronomen auf und an der vom Verweilverbot betroffenen Fläche auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigentumsschutz (Art. 14 GG) treten in der Abwägung hinter dem Gesundheits- schutz der Anwohnenden zurück. Durch das Verweilverbot sind Umsatzeinbußen zu be- fürchten. Wirtschaftlich beeinträchtigt werden die Interessen der Gastronomen jedoch primär, weil die betroffenen Flächen der Außengastronomie ab 22 Uhr nicht mehr bewirt- schaftet werden dürfen (Sperrzeitverlängerung auf 22 Uhr). Das reine Verweilverbot hat daher auf die Umsatzsituation der umliegenden Gastronomen nur mittelbaren Einfluss. Darüber hinaus kann es sein, dass der Brüsseler Platz für Gäste der Gastronomie auch schon vor 22 Uhr an Attraktivität verliert. Und es ist möglich, dass auch die Innengastro- nomie aufgrund der Regelungen am Brüsseler Platz weniger attraktiv wird. In der Abwä- gung überwiegt der Gesundheitsschutz der Anwohnenden jedoch diesen Interessen. Auch die Befürchtung, dass sich Ansammlungen von Menschen verlagern führt ange- sichts der herausragenden besonderen Situation am Brüsseler Platz in der Abwägung nicht dazu, von der Regelung eines Verweilverbotes abzusehen. Das Gleiche gilt für den Eingriff in das kulturelle und soziale Zusammenleben der Stadt Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 9 soweit der Brüsseler Platz in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht mehr für Outdoor- Zusammenkünfte zur Verfügung steht. Die Verkehrs- und Erschließungssituation des Brüsseler Platzes bleibt auch während der Geltung des Verweilverbotes erhalten.
Anlage 8 Stellungnahmen BürgerInnen
22788 Zeichen
1
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung (VO) über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz.
Lfd.
Nr.
Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme Verwaltung
1 16.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
1 Einschränkung der Lebensqualität im Viertel dadurch, dass soziale
Treffpunkte entfallen.
Die Beeinträchtigung und
Auswirkung, dass der Platz in der
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht mehr
für Treffen zur Verfügung steht, ist in
die Abwägung eingeflossen und tritt
hinter dem Gesundheitsschutz
zurück.
2 17.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
2.1 Einzigartige Atmosphäre des Brüsseler Platzes. Zerstörung des sozialen
Miteinanders und der kulturellen Vielfalt, die den Platz besonders macht.
Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
2.1 Die Klage von drei Personen – bei allem Respekt für ihr Anliegen –
sollten nicht über die Interessen Vieler gestellt werden, die diesen Platz
als Herzstück unseres Viertels sehen.
Der gesetzliche Lärmschutz gilt
unabhängig von der Zahl der
Betroffenen. Losgelöst davon wurde
auf der Anwohnendenveranstaltung
am 28.01.2025 deutlich, dass auch
weiteren Anwohner*innen eine
Lärmreduzierung sehr wichtig ist.
2.2 Einschränkungen für Anwohnende und Gewerbetreibende Die Beeinträchtigungen fließen in die
Interessensabwägung ein und treten
hinter dem Gesundheitsschutz
zurück.
2.3 Entlastung der Platzfläche durch Schaffung neuer Angebote Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
Anlage 8
2
3 18.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
3.1 Keine Angemessenheit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
3.2 Lärmquellen vor/nach Mitternacht und deren Ahndung Der Brüsseler Platz wird kontrolliert;
Maßnahmen zur Beendigung von
Ruhestörungen werden ergriffen und
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Diese ordnungsrechtlichen
Sanktionen reichen allerdings nicht
aus, um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse
von schon wenigen Besucher*innen
auf dem Platz genügt, um die
kritische Grenze von 60 dB(A)
nachts zu überschreiten.
3.3 Die Stadt habe in der Berufung selbst argumentiert, das Verweilverbot
sei eine ungeeignete Maßnahme.
Die Verwaltung hat die in der Ver-
gangenheit getroffenen Maßnahmen
zunächst als ausreichend erachtet.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils
des OVG Münster bedarf es zur
Sicherung der Nachtruhe und des
Gesundheitsschutzes intensivere
und damit wirksamere Maßnahmen
als in der Vergangenheit.
4 21.01.2025 Bürgerinitiative im Belgischen Viertel Kenntnisnahme
4.1 Bitte an OB und Ratsmitglieder: Setzen Sie sich für den Wunsch der
breiten Mehrheit der Kölner Bürger*innen ein, den von den Gerichten
eingeforderten Gesundheitsschutz auch umzusetzen, insbesondere für
den Schutz von Familien, alten und kranken Menschen.
Der Schutz der Nachtruhe und des
Gesundheitsschutzes aller
Anwohner*innen ist Sinn und Zweck
der VO.
4.2 Erhaltung sozialer Strukturen durch Schutz des Wohnens in der Stadt,
dadurch, dass Familien in der Stadt wohnen bleiben.
Soweit es um die Nachtruhe geht,
wird dies durch die VO unterstützt.
4.3 Fehlender Bebauungsplan/fehlende Erhaltungssatzung Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
3
4.4 Ablehnung von Ausgleichsmaßnahmen für Gastronomie Die Gastronomie fordert
Maßnahmen zur Kompensation.
Hierzu finden Gespräche mit der
Gastronomie statt. Die Perspektive
der Anwohner*innen wird dabei
einbezogen.
5 21.01.2025 Bürgerinitiative Belgisches Viertel Kenntnisnahme
5.1 Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften Der Brüsseler Platz wird kontrolliert;
Maßnahmen zur Beendigung von
Ruhestörungen werden ergriffen und
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Diese ordnungsrechtlichen
Sanktionen reichen allerdings nicht
aus, um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse
von schon wenigen Besucher*innen
auf dem Platz genügt, um die
kritische Grenze von 60 dB(A)
nachts zu überschreiten.
5.2 Umsetzung eines Verkaufs- und Verzehrverbotes von Alkohol In der Begründung zur VO wird
ausgeführt, dass diese Mittel nicht
geeignet sind, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen.
5.3 Forderung nach Erhaltungssatzung/Bebauungsplan Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
5.4 Sondernutzungen durch Events mit strikteren Auflagen Angekündigte und von der
Ordnungsverwaltung genehmigte
Events und Veranstaltungen (auch
im Belgischen Viertel) erhalten
bereits Auflagen zu Lärmschutz- und
erforderliche verkehrsrechtliche
Maßnahmen.
5.5 Änderung des Stadtmarketings Der Brüsseler Platz wird nicht mehr
beworben.
4
5.6 Schaffung von attraktiven Alternativflächen Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
6 23.01.2025 Bürgerinitiative „Eintracht Belgisches Viertel“ Kenntnisnahme
6.1 Fehlende Angemessenheit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
6.2 Schaffung von alternativen „Feierflächen“ Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
6.3 Einführung eines Verkaufs- und Verzehrverbotes von Alkohol In der Begründung zur VO wird
ausgeführt, dass diese Mittel nicht
geeignet sind, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen.
6.4 Striktere Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften mit Ahndung Der Brüsseler Platz wird kontrolliert;
Maßnahmen zur Beendigung von
Ruhestörungen werden ergriffen und
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Diese ordnungsrechtlichen
Sanktionen reichen allerdings nicht
aus, um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse
von schon wenigen Besucher*innen
auf dem Platz genügt, um die
kritische Grenze von 60 dB(A)
nachts zu überschreiten.
6.5 Striktere Vorgaben bei Sondernutzungen durch Events Angekündigte und von der
Ordnungsverwaltung genehmigte
Events und Veranstaltungen (auch
im Belgischen Viertel) erhalten
bereits Auflagen zu Lärmschutz- und
erforderliche verkehrsrechtliche
Maßnahmen.
6.6 Wiederaufnahme Bebauungsplanverfahren Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
5
6.7 Änderung Stadtmarketing Der Brüsseler Platz wird nicht mehr
beworben.
7 23.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
7 Erhaltung der Lebendigkeit des Viertels Die Beeinträchtigung und
Auswirkung, dass der Platz in der
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht mehr
für Treffen zur Verfügung steht, tritt
in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
8 24.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
8 (Ablehnung ohne Begründung) Gesonderte Stellungnahme nicht
erforderlich.
9 24.01.2025 Bürger*in anonym Kenntnisnahme
9 (Ablehnung ohne Begründung) Gesonderte Stellungnahme nicht
erforderlich.
10 24.01.2025 Gewerbetreibende Kenntnisnahme
10.1 Einschränkung der Gastronomie Die Nachtruhe muss verlässlich ab
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt
das Verweilverbot für unregulierte
und regulierte Angebote.
10.2 Unzureichende personelle Ausstattung der Ordnungsbehörde, fehlende
Kontrolle nach 24 Uhr
Mehr Mitarbeiter*innen im
Außendienst des Kommunalen
Ordnungsdienstes könnten die
Präsenz auf den Straßen und
Plätzen Kölns sowie eine schnellere
Bearbeitung der Anliegen der
Kölner*innen und eine höhere
Akzeptanz durch die konsequentere
Durchsetzung geltenden Rechts
(empfundenes Vollzugsdefizit in der
Bevölkerung) bewirken. Der
Ordnungsdienst ist in den Nächten
von Freitag auf Samstag, Samstag
6
auf Sonntag sowie Vorfeiertag auf
Feiertag bis 01:30 Uhr vor Ort im
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb
der Einsatzzeiten als
Ansprechpartnerin für die
Beseitigung von Ruhestörungen zur
Verfügung.
10.3 Keine Geeignetheit und keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
10.4 Charakter des öffentlichen Raums als Ort des sozialen Austauschs wird
untergraben.
Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
11 26.01.2025 Bürger*in Kenntnisnahme
11.1 Kioske als Verursacher der örtlichen Problematik Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat
nicht wirksam dazu beigetragen,
dass sich Menschenansammlungen
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen.
11.2 Keine Verhältnismäßigkeit Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
11.3 Einschnitt in kulturelles Zusammenleben einer Großstadt bei Schließung
der Außengastronomie um 22 Uhr
Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück. Dass die
Nachtruhe um 22 Uhr beginnt, wurde
durch das OVG verbindlich
festgestellt.
7
11.4 Verweilverbot auf Platz beschränken, Gastronomie ausklammern Die Nachtruhe muss verlässlich ab
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt
das Verweilverbot für unregulierte
und regulierte Angebote.
11.5 Ordnungsbehördliche Schließung der Kioske ab 20 Uhr Diese Maßnahme ist rechtlich nicht
möglich. Darauf geht die
Begründung der VO ausführlich ein.
12 30.01.2025 Gewerbetreibender Kenntnisnahme
12 Einbindung aller Gewerbetreibenden, nicht nur Gastronomie;
Sichtbarkeit anderer Gewerbetreibender nicht beeinträchtigen durch
Ausweitung Außengastronomie
Das Anliegen wird bei den
Gesprächen mit den
Gastronom*innen berücksichtigt.
Sollte zukünftig bei der
Antragstellung für eine
Außengastronomie ein
Nutzungskonflikt auftreten, werden
im Einzelfall die verschiedenen
Interessen unter Berücksichtigung
der aktuellen politischen Beschlüsse
abgewogen.
13 30.01.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
13 Gastronomische Angebote von Maßnahme ausklammern Die Nachtruhe muss verlässlich ab
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt
das Verweilverbot für unregulierte
und regulierte Angebote.
14 09.02.205 Anwohner*in / Querbeet e.V. Kenntnisnahme
14.1 Bessere Einbindung von (Anwohnenden-)Initiativen am Platz Der Hinweis wird aufgenommen.
Ausführlich informiert wurde unter
anderem auf der
Anwohnendenveranstaltung am
28.01.2025, über die
Kommunikationskanäle der Stadt
8
Köln sowie mit Plakaten am Platz
selbst.
14.2 Familienfreundlichkeit des Viertels Soweit es um die Nachtruhe geht,
wird dies durch die VO unterstützt.
14.3 Keine Einhaltung der städtischen Verpflichtung bei modus vivendi Die Maßgaben des Modus Vivendi
wurden in der Vergangenheit
umgesetzt. Das OVG NRW hat in
seinem Urteil festgestellt, dass die in
der Vergangenheit von der Stadt
Köln umgesetzten Maßnahmen
evident unzureichend waren.
15 09.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
15 Über das Verweilverbot hinaus sollte insbesondere nach Mitternacht
gegen grölende Personen, die den Platz passieren, vorgegangen
werden
Wenn diese Art von Lärmbelästigung
festgestellt wird, wird sie geahndet.
Der Ordnungsdienst ist wochentags
bis 0:30 Uhr und in den Nächten von
Freitag auf Samstag, Samstag auf
Sonntag sowie vor gesetzl.
Feiertagen bis 01:30 Uhr vor Ort im
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb
der Einsatzzeiten als
Ansprechpartnerin für die
Beseitigung von Ruhestörungen zur
Verfügung.
16 10.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
16.1 Wahrnehmung als Mischgebiet Die Gebietsqualität im immissions-
schutzrechtlichen Sinne wurde vom
OVG NRW in seinem Urteil
festgestellt und in die Begründung
der VO aufgenommen: urbanes
Gebiet im Sinne des § 6a
Baunutzungsverordnung. Auch die
geltenden Grenzwerte für Lärm
wurden vom OVG NRW festgestellt.
9
16.2 Kritik an Werbemaßnahmen von „Köln.Tourismus“ Der Brüsseler Platz wird nicht mehr
beworben.
16.3 Keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
16.4 Einsatz von Schallschutzschirmen in der Gastronomie denkbar. Diese Maßnahme reicht nicht aus,
um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen.
16.5 Eine ab 0 Uhr geltende Nachtruhe wäre ausreichend. Die Geltung der Nachtruhe ab 22
Uhr wurde durch das OVG NRW
verbindlich festgestellt.
17 10.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
17.1 Einschränkung von Grundrechten Auf die Abwägung der betroffenen
Grundrechte geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
17.2 Abänderung des Verweilverbotes ab Mitternacht;
Vorschlag, den Platz ab 24 Uhr zu räumen
Die Geltung der Nachtruhe ab 22
Uhr wurde durch das OVG NRW
verbindlich festgestellt.
17.3 Die geltende Rechtslage wurde nicht genutzt und es wurde nicht
durchgegriffen.
Der Lärm auf dem Brüsseler Platz
wird – wie die aktuellen
Lärmmessungen aus Dezember
2024 nachvollziehbar aufzeigen –
nicht allein durch lautes Schreien,
Rufen, Lachen etc. hervorgerufen.
Gegen solche Lärmspitzen kann und
wird gesondert vom Ordnungsdienst
vorgegangen.
Der Brüsseler Platz wird kontrolliert;
Maßnahmen zur Beendigung von
Ruhestörungen werden ergriffen und
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Diese ordnungsrechtlichen
Sanktionen reichen allerdings nicht
aus, um den Lärmteppich der sich
10
auf dem Brüsseler Platz
unterhaltenden Personen verlässlich
unter die kritische Grenze von 60
dB(A) zu senken.
17.4 Forderung nach Bewachung des Platzes ab 24 Uhr Der Brüsseler Platz und
angrenzende Bereiche werden durch
den Kommunalen Ordnungsdienst
auch nach 24 Uhr kontrolliert.
17.5 Orientierung bei Einfriedung an Privatparks in London und New York Ein Zaun wird in der VO nicht
geregelt. Die Verwaltung unternimmt
sehr viel, um dieses letzte Mittel der
Durchsetzung der Nachtruhe
abzuwenden.
18 12.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
18.1 Einschränkung der Lebensqualität durch Verweilverbot Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
18.2 Einschränkung der Gastronomie Die Nachtruhe muss verlässlich ab
22 Uhr hergestellt werden. Daher gilt
das Verweilverbot für unregulierte
und regulierte Angebote.
18.3 Keine Angemessenheit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
18.4 Geräuschvolles Passieren bleibt unbeachtet Wenn diese Art von Lärmbelästigung
festgestellt wird, wird sie
ordnungsbehördlich unterbunden
und geahndet.
18.5 Mehr Präsenz von Ordnungsbehörde und Polizei Mehr Mitarbeiter*innen im
Außendienst des Kommunalen
Ordnungsdienstes könnten die
Präsenz auf den Straßen und
Plätzen Kölns sowie eine schnellere
11
Bearbeitung der Anliegen der
Kölner*innen und eine höhere
Akzeptanz durch die konsequentere
Durchsetzung geltenden Rechts
(empfundenes Vollzugsdefizit in der
Bevölkerung) bewirken. Der
Ordnungsdienst ist wochentags bis
0:30 Uhr und in den Nächten von
Freitag auf Samstag, Samstag auf
Sonntag sowie vor gesetzl.
Feiertagen bis 01:30 Uhr vor Ort im
Einsatz. Die Polizei steht außerhalb
der Einsatzzeiten als Ansprechpart-
nerin für die Beseitigung von
Ruhestörungen zur Verfügung.
18.6 Alternative Verkehrswegeführung, um Platz zu entlasten (Passanten) Die Verkehrs- und
Erschließungsfunktion des Platzes
beziehungsweise der angrenzenden
Straßen muss erhalten bleiben.
18.7 Außengastronomie bis 24 Uhr Die Geltung der Nachtruhe ab 22
Uhr wurde durch das OVG NRW
verbindlich festgestellt.
19 14.02.2025 Gewerbetreibender: Stellungnahme der Kanzlei Lenz und Johlen Kenntnisnahme
19.1 Unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit und das Eigentumsgrundrecht
des Gastronomen
Auf die Abwägung der betroffenen
Grundrechte geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
19.2 Verweilverbot ist unverhältnismäßig, weil ein zeitlich und örtlich
begrenztes Alkoholkonsumverbot auf dem Brüsseler Platz gleich
geeignet, aber weniger einschneidend für die Gastronomen sei.
Ein Alkoholkonsumverbot würde, da es die Gastronomie nicht beträfe,
lediglich in die allgemeine Handlungsfreiheit der Gastronom*innen und
Anwohner*innen eingreifen und sei somit ein gleich geeignetes milderes
Mittel.
Auch das OVG NRW sehe das Alkoholkonsumverbot als adäquates
milderes Mittel an; ein Verweilverbot sei erst zu ergreifen, wenn ein
Alkoholkonsumverbot keine oder keine ausreichende Wirkung zeige.
Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
Dass ein Alkoholkonsum nicht
geeignet ist, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen, wird in
der Begründung umfassend
ausgeführt.
12
19.3 Außengastronomie müsse ab 21:30 Uhr schließen, um Aufräumarbeiten
rechtzeitig abschließen zu können.
Der Hinweis auf Aufräumarbeiten der
Außengastronomie wurde
aufgegriffen und der Tenor der VO
entsprechend angepasst, § 1 Abs. 3:
Aufräumarbeiten der Mitarbeitenden
der Außengastronomie sind erlaubt.
19.4 Beeinträchtigung der Gastronomie, weil rauchende Gäste der
Innengastronomie vom Verweilverbot erfasst sind.
Der Hinweis auf rauchende Gäste
der an den Brüsseler Platz
angrenzenden Gastronomiebetriebe
wurde aufgegriffen und der Tenor
der VO entsprechend angepasst, § 1
Abs. 4: Vom Verweilverbot
ausgenommen sind Gäste der
angrenzenden Gastronomiebetriebe
zum Zwecke des Rauchens in den
Flächen der konzessionierten
Außengastronomie.
19.5 In urbanen Gebieten sind die in einem lebendigen städtischen Umfeld
typischen Beeinträchtigungen jedenfalls bis 24 Uhr zu akzeptieren. Der
von der Außengastronomie ausgehende Lärm ist isoliert zu betrachten.
Die zulässigen Lärmwerte und die
Uhrzeit ab 22 Uhr wurden durch das
OVG NRW verbindlich festgestellt.
19.6 Anwohner*innen könnten bei Betrieb der Außengastronomie bis 24 Uhr
mit geschlossenen Fenstern auch vor dieser Zeit schlafen.
Dass die zulässigen Lärmwerte
außen zu messen sind, ist rechtlich
verbindlich in der Technischen
Anweisung Lärm festgelegt. Wenn
die Werte überschritten sind, können
die Anwohner*innen nicht auf
Schlafen bei geschlossenen
Fenstern verwiesen werden.
20 14.02.2025 Anwohner*in: Stellungnahme der Kanzlei CBH Kenntnisnahme
20.1 Begriff des Verweilens zu unbestimmt Der Hinweis wurde aufgegriffen und
der Tenor der VO angepasst,
§ 1 Abs. 2.
20.2 Die Stadt Köln trifft keine Pflicht zum Erlass eines Verweilverbotes, da
keine Ermessensreduzierung auf Null; das Verweilverbot ist nicht das
einzig denkbare Mittel.
Auf die Ermessensausübung und
Verhältnismäßigkeit des
13
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
20.3 Das Verweilverbot sei rechtswidrig, da es unverhältnismäßig in das
Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit eingreife.
Auf die Abwägung der betroffenen
Grundrechte geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
20.4 Das Verweilverbot sei nicht erforderlich, da es mildere gleich geeignete
Mittel zu einer nächtlichen Lärmreduzierung gebe; als solche käme
konsequentes Einschreiten im Einzelfall gegen Johlen, Schreien etc. und
der Erlass eines Alkoholkonsumverbots in Frage.
Der Brüsseler Platz wird kontrolliert;
Maßnahmen zur Beendigung von
Ruhestörungen werden ergriffen und
bei Ordnungswidrigkeiten Verwarn-
oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
Diese ordnungsrechtlichen
Sanktionen reichen allerdings nicht
aus, um verlässlich die Nachtruhe
sicherzustellen. Die Geräuschkulisse
von schon wenigen Besucher*innen
auf dem Platz genügt, um die
kritische Grenze von 60 dB(A)
nachts zu überschreiten.
Dass ein Alkoholkonsumverbot nicht
geeignet ist, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen, wird in
der Begründung umfassend
ausgeführt.
20.5 Die vom Partygeschehen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden
Geräusche verursachen gerade keinen im wesentlichen
gleichbleibenden Lärmteppich, der sich aus der Summe der geführten
Gespräche ergebe; prägend seien ausweislich der Messergebnisse
vielmehr erhebliche Pegelausschläge durch lautes Rufen und Lachen,
Schreie und lautes Klirren der auf dem Boden liegenden Glasflaschen.
Siehe dazu die Begründung der VO.
Die in die Bewertung einzube-
ziehenden aktuellen Messungen aus
Dezember 2024 zeigen deutlich,
dass nicht allein Rufen, Schreien,
Lachen und Glasklirren
pegelbestimmend sind, sondern
vielmehr die Geräuschkulisse der
durch die wenigen Besucher des
Platzes und der Außengastronomie
verursachten normalen
Kommunikationsgeräusche
14
ausreichen, um die kritische Grenze
der 60 dB(A) zu überschreiten.
21 15.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
21.1 Forderung nach striktem Alkoholkonsumverbot Dass ein Alkoholkonsumverbot nicht
geeignet ist, um verlässlich die
Nachtruhe sicherzustellen, wird in
der Begründung der VO umfassend
ausgeführt.
21.2 Einschränkung der Geschäftszeiten von Kiosken Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat
nicht wirksam dazu beigetragen,
dass sich Menschenansammlungen
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen.
21.3 Keine Verhältnismäßigkeit der Maßnahme Auf die Verhältnismäßigkeit des
Verweilverbots geht die Begründung
der VO ausführlich ein.
21.4 Einschränkung der Lebensqualität der Anwohnenden Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
22 15.02.2025 Anwohner*in Kenntnisnahme
22.1 Ordnungsbehördliche Einschränkung des Kioskverkaufs Die Kioske am Brüsseler Platz ver-
kaufen aufgrund einer Selbstver-
pflichtung ab 23:30 Uhr seit längerer
Zeit keinen Alkohol mehr. Das hat
nicht wirksam dazu beigetragen,
dass sich Menschenansammlungen
ab 0 Uhr auf dem Platz auflösen.
22.2 Verlagerung in umliegende Straßen Die Befürchtung, dass sich
Ansammlungen von Menschen
verlagern, führt angesichts der
15
herausragenden besonderen
Situation am Brüsseler Platz in der
Abwägung nicht dazu, von der
Regelung eines Verweilverbotes
abzusehen.
22.3 Raum für Plausch der Anwohner*innen entfällt, Zwang ins Private,
Hinterhöfe und Wohnungen
Die Beeinträchtigung, dass der Platz
in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht
mehr für Treffen zur Verfügung steht,
tritt in der Abwägung hinter dem
Gesundheitsschutz zurück.
22.4 Forderung nach Umgestaltung des Brüsseler Platzes Perspektivischer Hinweis an die
Stadtverwaltung.
Anlage 10, Auszug Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales 24.03.2025
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Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Waiß Telefon: (0221) Fax: (0221) E-Mail: 11-Gremien@stadt-koeln.de Datum: 26.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 24.03.2025 öffentlich 10.4 Lärmschutz am Brüsseler Platz hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord- nung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz (zugesetzt am 14.03.2025) 0545/2025 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU-Frak- tion, der SPD-Fraktion, der Volt-Fraktion und der Fraktion Die Linke be- treffend „Lärmschutz am Brüsseler Platz, hier: Beschluss über den Er- lass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz" (0545/2025) (zugesetzt am 24.03.2025) AN/0388/2025 I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion Grüne, CDU, SPD, Volt und Die Linke Beschluss: 1. Der Lärmpegel auf dem Platz sowie auf den als Außengastronomie ausgewie- senen Flächen soll täglich ab 22:00 Uhr für mindestens ein Jahr im Bereich des Verweilverbots flächendeckend mithilfe von Smart-City-Lösungen gemessen werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle eines ausgeweiteten Verweilverbots zunächst eine Allgemeinverfügung zu implementieren, die den Alkoholkonsum auf nicht gastronomisch genutzten öffentlichen Flächen des Brüsseler Platzes sowie in den unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen untersagt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, in interkommunalen Austausch mit anderen Städten zu treten, um Lösungsansätze für lärmbedingte Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu entwickeln. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimme der FDP Fraktion mehrheitlich zuge- stimmt. II. Abstimmung über die Vorlage in der so geänderten Fassung Beschluss: 1. Der Lärmpegel auf dem Platz sowie auf den als Außengastronomie ausgewie- senen Flächen soll täglich ab 22:00 Uhr für mindestens ein Jahr im Bereich des Verweilverbots flächendeckend mithilfe von Smart-City-Lösungen gemessen werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle eines ausgeweiteten Verweilverbots zunächst eine Allgemeinverfügung zu implementieren, die den Alkoholkonsum auf nicht gastronomisch genutzten öffentlichen Flächen des Brüsseler Platzes sowie in den unmittelbar angrenzenden Nebenstraßen untersagt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, in interkommunalen Austausch mit anderen Städten zu treten, um Lösungsansätze für lärmbedingte Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu entwickeln. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei Enthaltung der Stimme der FDP zustimmt.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 0545/2025 Freigabedatum 14.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Lärmschutz am Brüsseler Platz hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Aus- legung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu zur Kenntnis und beschließt gemäß § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreini- gungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) den Erlass der in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Ordnungsbehörd- liche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 24.03.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit Mitteilung 3769/2023 hatte die Verwaltung über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster zum Brüsseler Platz und ausführlich zur Historie der dortigen Situation infor- miert. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 zur Nichtzulassung der Revision wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 rechtskräftig, so dass für die Stadt Köln die zwingende rechtliche Verpflichtung besteht, gegen die festge- stellten nächtlichen Ruhestörungen auf dem Brüsseler Platz einzuschreiten, um den Gesund- heitsschutz der Anwohnenden zu gewährleisten. Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, hat die Verwaltung ein Maßnahmen- programm erarbeitet und mit Vorlage 3919/2024 darüber informiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher inhaltlich auf diese Vorlagen verwiesen. Ein Element des Maßnahmenpakets besteht im Erlass eines Verweilverbotes. Seit dem 07.02.2025 besteht ein solches Verbot freitags, samstags und an Tagen vor gesetzlichen Fei- ertagen in NRW durch den Erlass einer Allgemeinverfügung. Die aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zeigen deutlich, dass nicht allein Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren für den Geräuschpegel bestimmend sind. Es ist vielmehr die gesamte Geräuschkulisse der normalen Gespräche, die durch die Besucher*innen des Plat- zes und die Außengastronomie verursacht wird. Um die kritische Lärmwertgrenze von 60 dB(A) zu überschreiten, bedarf es keiner großen Menschenansammlung von mehreren hundert Menschen, schon kleinere Menschenmengen von 20 – 50 Personen ohne lautes Grölen und Johlen reichen aus, um die gesetzlichen Werte zu überschreiten. Deshalb ist es notwendig, das Verweilverbot auf alle Wochentage zu erstre- cken. Das Verweilverbot ist insbesondere erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur gebotenen Reduzierung der von den Menschenansammlungen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist. Ein Alkoholkonsumverbot im gleichen Zeitraum als milderes Mittel wäre nicht gleich geeignet und effektiv, um verlässlich die Nachtruhe und damit den Gesundheitsschutz der Anwoh- ner*innen herzustellen. Auch wenn bisher Alkoholkonsum im Rahmen der Ansammlung regel- mäßig stattfindet und Alkoholkonsum störendes Verhalten, wie Pöbeleien und Gegröle fördert, besteht die Prognose, dass die reine Menge an Personen auf der Platzfläche bereits zu er- heblicher Lärmentwicklung führt, auch wenn auf der Fläche kein (weiterer) Alkohol konsumiert wird. Diese Prognose wird durch die aktuellen Lärmmessungen aus dem Dezember bestätigt. Die in die Bewertung einzubeziehenden aktuellen Messungen aus Dezember 2024 zeigen deutlich, dass nicht allein ggf. alkoholbedingtes Rufen, Schreien, Lachen und Glasklirren pe- gelbestimmend sind, sondern vielmehr die Geräuschkulisse der durch die wenigen Besucher 3 des Platzes und der Außengastronomie verursachten normalen Kommunikationsgeräusche ausreichen, um die kritische Grenze der 60 dB(A) zu überschreiten. Der Lärmpegel wird sich deutlich erhöhen, wenn sich ohne ein Verweilverbot in den wärmeren Monaten erneut hun- derte von Menschen auf dem Platz aufhalten, ohne dass es auf Lärmspitzen wie lautes Rufen und Schreien ankommt. Diese Messungen und die dazu begleitend festgestellten Umstände der Lärmkontrolle durch den städtischen Ordnungsdienst verdeutlichen nachvollziehbar, dass schon nach den jetzt vorliegenden Erkenntnissen ein Alkoholkonsumverbot keine ausreichende Wirkung erzielen wird, um eine nachhaltige Lärmreduzierung dergestalt zu erreichen, dass die kritische Lärm- wertgrenze von 60 dB(A) unterschritten wird. Die Verwaltung hat daher den Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch am 16.12.2024 an die Träger öffentlicher Belange gesandt und um Stellungnahme gebeten. Vom 15. Januar bis 15. Februar 2025 wurde der Entwurf öffentlich ausgelegt und auf der Internet- seite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffent- lichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vor- lage als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange. In der Anlage 4 „Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt“ werden die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit des Verweilverbots detail- liert dargestellt. Ausblick Die Verwaltung wird zur Evaluation der Maßnahmen Lärmmessungen durch ein Ingenieurbüro durchführen lassen. Derzeit wird ein geeigneter Standort gesucht, der aussagekräftige Mes- sungen ermöglicht. Ziel ist es hierbei, insbesondere die Tage mit trockener Witterung und war- men Temperaturen, die im Frühling und Frühsommer zu erwarten sind, in die Betrachtung ein- fließen zu lassen. Nach jetzigem Stand können dann im Sommer Ergebnisse vorliegen, die eine Gesamtbe- trachtung und Evaluation der verschiedenen Maßnahmen ermöglichen. Zusätzlich zu den geplanten Messungen wird die Verwaltung mit den Stakeholdern vor Ort (Gewerbe, Gastronomie, Anwohnende) im Dialog bleiben. Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 3. Geltungsbereich der Verordnung 4. Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt 5. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 6. Tabelle der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme der Verwaltung 7. Stellungnahmen der Bürger*innen 8. Tabelle der Stellungnahmen der Bürger*innen mit Stellungnahme der Verwaltung 9. Begründung der Dringlichkeit
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Begründung der Dringlichkeit Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Eingaben mussten umfangreiche Stellung- nahmen verfasst und ämterübergreifend abgestimmt werden. Da die aktuellen Ergebnisse der Lärmmessungen dringenden Handlungsbedarf zei- gen, um den gesetzlichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten, ist die Dringlichkeit der Vorlage gegeben. ANLAGE 0
Anlage 3 Geltungsbereich Verweilverbot
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Mittelpunkt: 354840, 5645018 1:1000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 06.12.2024Seite 1 / 1 Geltungsbereich Verweilverbot ANLAGE 3
Anlage 5 Stellungnahmen Träger ö.B. gesamt geschwärzt
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™ DEHOGA INORDRHEIN DEHOGA Nordrhein • Postfach 10 04 53 • 41404 Neuss Geschäftsstelle für die Kreisgruppen Im Regierungsbezirk Köln Stadt Köln ntliche Ordnung Stadthaus Deutz - Ostgebäude Willi-Brandt-Platz 3 50679 Köln DEHOGA Nordrhein e.V. Hohenzollernring 21-23 50672 Köln info@dehoga-nr.de www.dehoga-nordrhein.de VR Neuss 2518 vorab per Mail: 9. Januar 2025 Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gemäß § 5, Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die Überlassung der Unterlagen zur geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz. Gerne nehmen wir hierzu wie folgt Stellung: Das angedachte und geplante Verweilverbot im erweiterten Bereich rund um den Brüsseler Platz täglich in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr lehnen wir ausdrücklich ab und sprechen uns auch im Namen der dort ansässigen und anliegenden Gastronomen entschieden dagegen aus. Die geplante ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz ist weder angemessen noch verhältnismäßig. Der der geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung zu Grunde liegende Sachverhalt ist seit dem Jahr 2005, also mithin seit fast 20 Jahren bekannt. Bis heute hat es die Stadt Köln nicht geschafft, die vorherrschende Problematik in Form von Lärmimmissionen durch große Menschenmengen vornehmlich in den warmen Monaten an den Wochenenden in den Griff zu bekommen. Dabei muss sich die Stadt die Frage gefallen lassen, ob sie tatsächlich alle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet wären, um der Problematik entgegenzutreten. Dies ist zu verneinen Auch in der Begründung zur ordnungsbehördlichen Verordnung findet sich kein Hinweis darauf, welche Maßnahmen die Stadt Köln bislang ergriffen hat, um der Problematik Herr zu werden. Erst nachdem nunmehr auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 seitens der Stadt unbedingter Handlungsbedarf besteht, greift die Stadt auf das Härteste aller Mittel, nämlich ein nächtliches ANLAGE 5 DEHOGA NORDRHEIN BH Verweilverbot zurück. Mit diesem nächtlichen Verweilverbot trifft und benachteiligt die Stadt Köln in außerordentlichem, nicht hinnehmbarem Maße die Anwohner und Gewerbetreibenden rund um den Brüsseler Platz. Und die genau die waren nie Auslöser der Gesamtproblematik. Die Stadt Köln verschiebt damit ihr hauseigenes Problem mittels ordnungsbehördlicher Verordnung auf die Personenkreise, die für den zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Verantwortung tragen. Während die diese Problematik auslösende Menschenmenge in den warmen Sommermonaten auf andere Plätze in der Stadt ausweichen wird mit ähnlichen Folgen wie auf dem Brüsseler Platz, sollen dagegen die Gewerbetreibenden und Anwohner ab 22:00 Uhr für Friedhofsruhe sorgen. Dies ist weder angemessen noch verhältnismäßig und wird auch einer Millionenstadt nicht gerecht. Zudem sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein reines Wohngebiet, sondern vielmehr um eine Mischgebiet handelt. Anlässlich eines Gesprächstermines auf dem Brüsseler Platz am 23.04.2024 haben die Gastronomen Lösungsvorschläge erarbeitet und eingebracht, die zu einer Lösung der Problematik hätte beitragen können. Dabei wären die Gastronomen bereit gewesen, weitere Einschränkungen hinzunehmen, wie zum Beispiel eine Reduzierung der Sitzplätze oder auch eine weitere Sperrzeitverlängerung in der Außengastronomie, die ohnehin schon gegenüber den angrenzenden Bereichen um eine halbe Stunde verlängert ist. Vorgeschlagen wurde unter anderem auch, schallschluckende Schirme und Markisen zu verwenden, auf dem Platz ein Alkoholkonsum- und Verkaufsverbot zu erlassen und festes Mobiliar zu verwenden und vieles andere mehr. Keiner dieser vorgeschlagenen Maßnahmen wurden seitens der Stadt Köln zur Anwendung gebracht. Vielmehr sieht man nun in dem täglichen Verweilverbot von 22:00 - 06:00 Uhr offensichtlich den letzten Ausweg. Dieser stellt aber auch den massivsten Eingriff in die Rechte und die Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden und auch der Anwohner dar. Ein tägliches Verweilverbot ab 22:00 Uhr führt dazu, dass faktisch die Außengastronomie bereits um 20:30 Uhr schließen muss, da selbstverständlich noch Aufräumarbeiten zu erledigen sind und sich ab 22:00 Uhr niemand mehr auf dem Platz aufhalten darf. Damit wird de facto die Außengastronomie nicht nur unattraktiv, sie wird abgeschafft. Folglich wird den ansässigen Gastronomen die Existenzgrundlage entzogen. Die Gastronomen sind dringend auf die Einnahmen aus der Außengastronomie vor allem in den warmen Sommermonaten angewiesen, um damit die Verluste aus den Wintermonaten auszugleichen. Es handelt sich um zum Teil sehr alteingesessene Betriebe, die dort länger als 3 Jahrzehnte am Standort sind und nie ein Problem dargestellt haben. Zum Teil beschäftigen diese Betriebe in der Spitze bis zu 50 Mitarbeiter, die damit auch ihren Arbeitsplatz und ihr soziales Umfeld verlieren. Hinzu kommt, dass auch ein Verweilen in der Innengastronomie spätestens ab 22:00 Uhr unattraktiv wird. Denn selbstverständlich erwarten rauchende Gäste die Möglichkeit, unmittelbar vor dem Betrieb rauchen zu können. Dies wird ihnen allerdings mit dem Verweilverbot ab 22:00 Uhr untersagt. Zudem stellt sich ohnehin die Frage, wie nach 22:00 Uhr Gäste die Lokalität geräuschlos verlassen sollen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass einige Meter weiter an den Ringen oder der Aachener Straße die ganze Nacht hindurch geschäftiges Treiben vorherrscht. Die Tatsache, dass die Stadt Köln auf Grund des rechtskräftigen Urteils des OVG NRW unter akutem Handlungszwang steht, kann letztlich nicht zu Lasten der Gewerbetreibenden und der Anwohner gehen. BH DEHOGA NORDRHEIN Von daher ist die ordnungsbehördliche Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz mangels Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit abzulehnen. 1KÖLNER J^CASTRO IG Kölner Gastro e.V. | Goltsteinstr. 41 | $oq68 Koln Köln, 09.01.2025 Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gern. §5 Abs 2 LImSchG Fehlende Abwägung milderer Maßnahmen: Die Begründung der Stadt Köln zeigt zwar, dass bisherige Maßnahmen wie der Modus Vivendi nicht vollständig erfolgreich waren, es wird jedoch nicht dargelegt, warum alternative, gezielte Schritte nicht wirksam sein könnten. Beispielsweise könnte eine stärkere Überwachung der Außengastronomie oder intensivere Lärmkontrollen helfen, die Situation zu entschärfen, ohne ein vollständiges Verweilverbot zu verhängen. Eingriff in Freiheitsrechte: Ein nächtliches Verweilverbot auf einem öffentlichen Platz stellt einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Während der Gesundheitsschutz der Anwohner*innen zweifellos ein legitimes Ziel ist, erscheint die Maßnahme übermäßig restriktiv. Öffentliche Plätze sind Räume, die der allgemeinen Nutzung dienen, und ein solch umfassendes Verbot schränkt deren Charakter als Gemeingut unverhältnismäßig ein. Unangemessene Einschränkung der Außengastronomie: Dass die Außengastronomie täglich bereits ab 22:00 Uhr schließen muss, verstärkt die Problematik. Gastronomen, die regulär Betriebsgenehmigungen besitzen, werden in ihrer wirtschaftlichen Existenz beeinträchtigt, obwohl sie nicht die Hauptursache des Problems zu sein scheinen. Gezielte Lärmschutzmaßnahmen wären hier verhältnismäßiger. Eine Einschränkung der Außengastronomie an jedem Wochentag marginalisiert diese Betriebe, indem sie ihre Kernbetriebszeiten erheblich verkürzt. Für viele dieser Unternehmen, insbesondere Bars und Restaurants, die von der Abend- und Nachtkundschaft leben, ist das wirtschaftlich existenzbedrohend. Darüber hinaus wirkt das Verweilverbot abschreckend auf potenzielle Gäste, die den Bereich nach 22:00 Uhr als unattraktiv empfinden könnten, selbst wenn sie regulär in gastronomischen Einrichtungen verweilen möchten. IG Kölner Gastro e.V. Goltsteinstr. 41 50968 Köln +49 162 403 46 56 info@gaslrononien.koeln www.ig-koelner-gastro.de © ig_koelner_gastro 0 igkoelnergastro Sparkasse Köln Bonn DE28 3705 0198 1935 4260 70 COLSDE33XXX USI-ID: DE333089312 Unser Vorstand Maike Block | Till Riekenbrauk | Martin Schlüter | Maureen Wolf | Nelson Fernandes | Tobias Breit Realistisch bedeutet diese Maßnahme, dass Betriebe um 20:30 Uhr ihre „Letzte Runde" machen müssen und haben damit jegliche Attraktivität für abendliche Besucher*innen verloren. Unverhältnismäßigkeit gegenüber regulierten Angeboten Die Außengastronomie bietet im Gegensatz zu unorganisierten Menschenansammlungen klare Regelungen und Strukturen, die den Lärmschutz bereits berücksichtigen. Dazu gehören: Regelmäßige Überprüfung der Lautstärke: Gastronomen sind verpflichtet, ihre Gäste auf angemessene Lautstärke hinzuweisen und haben ein Eigeninteresse daran, Konflikte mit Anwohnern zu vermeiden. Kontrollierte Alkoholausgabe: Im Gegensatz zu spontanem Alkoholkonsum in unkontrollierten Gruppen agiert die Außengastronomie im Rahmen rechtlicher Vorgaben und kann maßgeblich zur Eindämmung von exzessivem Verhalten beitragen. Reinigungsmaßnahmen: Viele Betriebe beteiligen sich aktiv an der Pflege des Platzes, um ihn sauber und ansprechend zu halten. Die Schließung der Außengastronomie ab 22:00 Uhr nimmt diesen regulierten Rahmen aus dem öffentlichen Raum, wodurch sich zwangsläufig die unkontrollierten Ansammlungen verlagern könnten - möglicherweise an Orte, die weniger überwacht werden. Soziale und kulturelle Bedeutung der Außengastronomie Die Außengastronomie am Brüsseler Platz ist ein integraler Bestandteil der städtischen Kultur und trägt zur Vielfalt und Lebendigkeit des urbanen Lebens bei. Ein rigoroses Verweilverbot nach 22:00 Uhr würde nicht nur die wirtschaftliche Grundlage der Betriebe schwächen, sondern auch die soziale Funktion dieser Orte als Treffpunkte und Plattformen für kulturellen Austausch beeinträchtigen. Rechtliche Bedenken unsererseits bezüglich der Maßnahme sehen überdies wie folgt auf: Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Das Grundgesetz garantiert die Berufsfreiheit. Artikel 12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Wahl und Ausübung des Berufs, sondern auch die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Ein Verweilverbot, das faktisch dazu führt, dass die Außengastronomie ab 22:00 Uhr nicht betrieben werden kann, schränkt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gastronomen erheblich ein. Solch ein Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er einem legitimen Zweck dient und verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit wird hier jedoch infrage gestellt, da weniger eingriffsintensive Maßnahmen - wie verstärkte Lärmkontrollen oder Ordnungskräfte - nicht ausgeschöpft werden. Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) Der Schutz des Eigentums umfasst nach Art. 14 Abs. 1 GG auch die Nutzung von wirtschaftlichem Eigentum, einschließlich der gastronomischen Betriebe. Durch das Verweilverbot wird die Nutzung der Außengastronomie erheblich eingeschränkt. Gastronomen haben oft erhebliche Investitionen in ihre Außenbereiche getätigt, sei es durch Möblierung, Genehmigungen oder Personal. Die Einschränkung des Betriebs ab 22:00 Uhr entwertet diese Investitionen und greift somit in das geschützte Eigentumsrecht ein. Der Eigentumsgebrauch darf nur durch eine gesetzliche Regelung eingeschränkt werden, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Es muss geprüft werden, ob mildere Mittel ausreichen, um die Belastung der Anwohner zu reduzieren. IG Köhler Gastro e.V. Goltsteinstr. 41 50968 Köln +49 162 403 46 56 info@gaslronomen.koeln www.ig-koelne.r-gastro.de © ig_koelner_gastro Hi jigkoelnergastro Sparkasse Köln Sonn DE28 3705 0198 1935 4260 70 COLSDE33XXX USl-ID: DE333089312 Unser Vorstand Maike Block | Till Riekenbrauk | Martin Schlüter j Maureen Wolf | Nelson Fernandes | Tobias Breit Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Das Verweilverbot wirkt diskriminierend, da es die Außengastronomie in gleicher Weise behandelt wie unorganisierte Gruppen, obwohl deren Beiträge zur Lärmbelästigung und Verschmutzung nicht gleichwertig sind. Die Außengastronomie handelt reguliert, hält Auflagen ein und trägt zur Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit bei. Dass sie dennoch von dem Verweilverbot betroffen ist, ohne dass differenziert wird zwischen geregeltem und ungeregeltem Verhalten, verletzt das Gebot der Gleichbehandlung. Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen Zweck dienen, geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, erforderlich sein (d.h., es darf kein milderes Mittel geben), und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (die Nachteile dürfen den Nutzen nicht überwiegen). Geeignetheit: Das Verweilverbot ist nur bedingt geeignet, das Ziel der Lärmreduktion zu erreichen, da unkontrollierte Ansammlungen an andere Orte verdrängt werden können. Erforderlichkeit: Weniger eingriffsintensive Maßnahmen, wie eine strengere Überwachung oder Maßnahmen zur Lärmreduktion, sind verfügbar. Angemessenheit: Der wirtschaftliche Schaden für die Gastronomiebetriebe steht in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Vorteilen für die Anwohner. Rechtswidrigkeit eines faktischen Berufsverbots Ein pauschales nächtliches Verweilverbot könnte in der Praxis einem faktischen Berufsverbot für Gastronomiebetriebe gleichkommen. Ein solches Verbot ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, wenn keine anderen milden Mittel zur Verfügung stehen - was hier nicht gegeben ist. Fazit: Rechtswidriger Eingriff in Grundrechte Das nächtliche Verweilverbot greift unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) ein. Gleichzeitig stellt es keine hinreichend differenzierte oder geeignete Maßnahme zur Lärmbekämpfung dar. Es wäre geboten, mildere Mittel in Betracht zu ziehen, um die Interessen von Anwohnern und Gastronomen gleichermaßen zu schützen. Ein Verweilverbot in der vorliegenden Form ist daher rechtlich aus unserer nicht haltbar. Mit freundlichen Grüßen, IG Kölner Gastro e.V. Goltsteinstr. 41 50968 Köln «49 162 403 46 56 in fo@gastronomen.koeln www.ig-koelner-gastro.de Iviig_koelner_gastro 0 igkoelnergastro Sparkasse Köln Bonn DE28 3705 0198 1935 4260 70 COLSDE33XXX USI-ID: DE333089312 Unser Vorstand Maike Block | Till Riekenbrauk | Martin Schlüter [ Maureen Wolf | Nelson Fernandes | Tobias Breit Bezirksregierung Köln Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Stadt Köln Die Oberbürgermeisterin Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Datum: 10. Januar 2025 Seite 1 von 1 Per E-Mail Aktenzeichen: 53.1-FA-01/2025-Hg Postanschrift: Bezirksregierung Köln, 50606 Köln Gelegenheit zur Stellungahme zum Entwurf der ordnungsbehördli chen Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) LImSchG NRW betreffend das Verweilverbot am Brüssler Platz in Köln Ihr Schreiben vom 16.12.2024 Besucheranschrift: Zeughausstraße 2-8, 50667 Köln Sehr geehrte Damen und Herren, Sie beabsichtigen den Erlass der mir mit Schreiben vom 16.12.2024 über sandten ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c) LIm SchG NRW über ein Verweilverbot auf dem Brüssler Platz nebst umge bender Anliegerstraßen in Köln. DB bis Köln Hbf, U-Bahn 3,4,5.16,18 bis Appellhofplatz Besuchereingang (Hauptpforte): Zeughausstr. 8 Besuchstermine nur nach tele- Nach Durchsicht Ihres Entwurfes empfehle ich Ihnen, zu prüfen, ob der Begriff des „Verweilens“ in der ordnungsbehördlichen Verordnung ggf. ei ner näheren Definition bedarf und ob Regelbeispiele zu formulieren sind. Ich empfehle zudem, zu prüfen, ob die Ausweitung des Verweilverbots auf die Flächen der Außengastronomie und das Zurückstehen ihrer Inte ressen gegenüber dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden ggf. noch einer näheren Begründung bedarf. fonischer Vereinbarung Landeshauptkasse NRW: Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDDXXX Zahlungsavise bitte an zentrale- buchungsstelle@ brk.nrw.de Von einer weitergehenden Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange wird abgesehen. Im Auftrag Mit freundlichen Grüßen Hauptsitz: Zeughausstr. 2-8,50667 Köln Telefon: (0221) 147 -0 Fax: (0221) 147 - 3185 USt-ID-Nr.: DE 812110859 poststelle@brk.nrw.de www.bezreg-koeln.nrw.de IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gern. § 5 Abs. 2 LImSchG Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit, als Träger öffentlicher Belange zum Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz Stellung zu nehmen. Durch das vom Oberverwaltungsgericht NRW am 28.09.2023 getroffene Urteil und durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2024 muss die Stadt Köln das Urteil umsetzen. Die Herleitung in der „Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz“ stützt sich auf den § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW), der die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zum Ziel hat. Basierend darauf werden zum Schutz der Anwohnenden vor unzumutbaren Lärmbelästigungen Maßnahmen ergriffen, die ein Verweilen auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umgebender Anliegerstraßen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten. Der Text der „Ordnungsbehördlichen Verordnung" untersagt in § 1 das Verweilen von Personen ... täglich in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr...". Neben den im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zur Verfügung gestellten Unterlagen erkennen wir Widersprüche und Unklarheiten zu den weiteren veröffentlichten Dokumenten der Stadt Köln. A. FAQ auf der Website der Stadt Köln (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/sicherheit- ordnung/verweilverbot-auf-dem-bruesseler-platz): Industrie- und Handelskammer zu Köln Postanschrift: 50606 Köln | Hausanschrift: Unter Sachsenhausen 5-7 (Eingang: Komödienstraße 18-24), 50667 Köln Internet: ihk-koeln.de | Tel. +49 221 1640-0 10. Januar 2025 | Seite 2 • Hier wird von einem vorläufigen Verweilverbot gesprochen, welches ab dem 1. Februar 2025 vorerst freitags, samstags und vor Feiertagen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr gelten wird. Die Verordnung spricht hingegen von täglich (siehe oben). • Es wird eine Zweistufigkeit des Verfahrens vorgestellt: Zuerst wird eine Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt, die das Verweilen auf dem Platz gemäß § 15 LImSchG NRW untersagt. Im zweiten Schritt wird das Verweilverbot mittels ordnungsbehördlicher Verordnung nach § 5 LImSchG NRW umgesetzt. Die Zweistufigkeit des Prozesses geht aus den Unterlagen der Aufforderung zur Stellungnahme nicht hervor. • Als zusätzliche Maßnahme zur Lärmminimierung schlägt das OVG NRW die Einfriedung des Platzes mit einem Zaun vor. B. Pressemitteilung der Stadt Köln vom 16. Dezember 2024 Die Pressemitteilung ist der einzige Ort, der die Auswirkungen des Verweilverbotes für die betroffenen Unternehmen thematisiert. Eine Berücksichtigung der Betroffenen - in unserem Fall die Außengastronomie - ist unserer Auffassung nach unbedingt in der „Begründung“ zur Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich. Das belgische Viertel genießt den Ruf eines in Köln einzigartigen jungen, hippen und kreativen Viertels. Es ist bekannt für seine Ausgehqualität, Restaurantdichte und designorientierte Einzelhandelsangebote. Es gibt in Köln keinen vergleichbaren Ort, der so zentral gelegen ist und zudem die oben beschriebene Infrastruktur aufweist. Diese Merkmale und der daraus resultierende Charakter ist nicht nur bei Einheimischen beliebt, sondern wird zudem touristisch beworben (siehe Website Köln Tourismus). Nahezu jede westeuropäische Metropole hat ein Viertel mit alternativen Angeboten. Ein Verweilverbot für den Brüsseler Platz als Herz dieses Viertels bewerten wir als einen Eingriff, der maßgebliche Auswirkungen auf den beschriebenen Charakter dieses Szeneviertels haben wird. Es wird Köln um eine touristische Attraktion ärmer machen und dem Platz, insbesondere in den Sommermonaten, die mediterrane Atmosphäre nehmen. Das Motto „Köln ist ein Gefühl“ wird hier in besonderem Maße beschnitten. Die Errichtung eines Zauns steht ebenfalls im Widerspruch dazu, da er Begrenzung, Beschränkung und Verbot suggeriert. Vor allem aber wird das Verweilverbot der geplanten Satzung zu Umsatzeinbußen in der Gastronomie führen, welche ihre Außengastronomie in Teilen und im Vergleich zum Vorjahr vorzeitig schließen muss. Mögliche Folgen sind die Gefährdung von Arbeitsplätzen, Unternehmensinsolvenzen und eine Verödung des Brüsseler Platzes. Diese Umsatzeinbußen finden in der vorliegenden Fassung der „Begründung" zur geplanten Verordnung aktuell noch keine Berücksichtigung. Wir fordern daher, die Auswirkungen des Verweilverbots auf die Gastronomie explizit in der „Begründung" und in entsprechenden Abwägungen aufzunehmen mit der Konsequenz eines Kompensationsangebots seitens der Stadt Köln. Als solches erwarten wir für unsere Mitgliedsbetriebe Angebote, die ihren Umsatzausfall ausgleichen, indem sie bspw. einen Mehrumsatz in den Zeiten vor 22:00 Uhr ermöglichen. Exemplarische Maßnahmen können eine erweiterte Außengastronomie sein oder die 10 Januar 2025 | Seite 3 Bereitstellung von Kapazitäten/Ressourcen für Werbekampagnen, die das Verbot kommunikativ in ein Gebot umwandeln und das Viertel bereits am Nachmittag beleben. Bei entsprechenden Überlegungen müssen die betroffenen Gastronomiebetriebe unbedingt miteinbezogen werden. Die Ergänzung der „Begründung“ um die expliziten Auswirkungen auf die (Außen-)Gastronomie und um mögliche Kompensationsoptionen schafft zudem Transparenz für Unternehmen, die sich zukünftig in dem betroffenen Gebiet ansiedeln möchten, bspw. durch Nachfolge oder Übernahme bestehender Betriebe, und kann eine positive Signalwirkung für die Wirtschaftsnähe und Kompromissbereitschaft der Stadt Köln entfalten. Ferner weisen wir darauf hin, dass der gesellschaftliche Wunsch nach öffentlichen Treffpunkten an Sommerabenden mit hoher Wahrscheinlichkeit zunehmen wird. Mit wenigen Ausnahmen fehlen solche Plätze mit „Biergarten-Charakter" bis dato in Köln. Infolgedessen werden Orte wie der Brüsseler Platz hierfür genutzt. Um zukünftig ähnliche Konfliktsituationen an anderen Orten auszuschließen, ist es unabdingbar, entsprechende Plätze städteplanerisch mitzudenken und anzubieten. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat Bedenken. Wir erkennen den Handlungszwang der Stadt Köln. Allerdings kritisieren wir die kurze Beteiligungsfrist, welche in Kombination mit den Weihnachtsfeiertagen keine Einbindung unserer betroffenen Mitgliedsunternehmen zuließ. Des Weiteren ist ein tägliches Verweilverbot nicht hinnehmbar. Auch die angesprochene Maßnahme der Errichtung eines Zaunes lehnen wir mit Nachdruck ab. Die Konsequenzen für die ansässigen Unternehmen sind nicht akzeptabel und für die Außenwirkung der Stadt fatal. Mit freundlichen Grüßen Polizeipräsidium Köln 10. Januar 2025 Seile 1 von 2 Polizeipräsidium Köln, 51101 Köln Stadt Köln Amt für öffentliche Ordnung Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verweilverbot Brüsseler Platz gern. § 5 Abs. 2 LImSchG Anschreiben der Stadt Köln vom 16.12.2024, 322-4 Si Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst darf ich mich für die Beteiligung bedanken. Dienstgebäude: Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln Telefon 0221 229-0 Mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung habe ich fol gende Anmerkungen: Telefax 0221 229-2002 poststelle.koeln@polizei.nrw.de https://koeln.polizei.nrv/ 1 Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 1 und 9 Nach hiesigem Kenntnisstand ist der Begriff „Verweilen“ nicht legal defi niert. Eine Definition ist in meinen Augen zwingend erforderlich und sollte sich bereits aus der, aus den Medien entnehmbaren, beabsichtigten the menbezogenen Allgemeinverfügung ergeben. Hallestelle: Kalk Post S-Bahnlinien S 12, S 13, S19 sowie RB 25 Haltestelle: Trimbornstraße Die hier einschlägig bekannten Verweilverbote stützten sich während der Pandemie auf die Coronaschutzverordnung. Gemäß den hiesigen Erfah rungen konnten Verstöße in den Bußgeldverfahren nicht konsequent ver folgt werden, weil es in vielen Fällen an einer entsprechenden tatbestand- lichen Definition fehlte. Aus dem Verordnungstext sollte sich daher auch unmissverständlich ableiten lassen, ab wann und unter welchen Voraus setzungen ein „Verweilen" im Sinne der Verordnung vorliegt. Zahlungen an: Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen IBAN: DE27 3005 0000 0004 0047 19 BIC: WELADEDD TV-Nr.: 03036316 2. Seite 2 von 2 Die Öffnungszeiten der Außengastronomie sind in wesentlichen Teilen der Kölner Innenstadt auf 22:00 Uhr beschränkt. Innerhalb der definierten Fläche des Verweilverbotes befindet sich Außengastronomie. Es ist da her damit zu rechnen, dass sich Gäste in dem betroffenen Bereich auf halten werden, die pünktlich die Gastronomiebetriebe verlassen oder sich zur Verabschiedung, zum Rauchen, etc. noch im unmittelbaren Bereich eines Gastronomiebetriebes aufhalten. Die Verordnung könnte somit im Widerspruch zu Rechtsansprüchen und berechtigten Interessen der Gastronominnen und Gastronomen sowie deren Gäste stehen. Dieser Widerspruch könnte durch eine Legaldefinition des Begriffes „Verweilen“ ebenfalls vermieden werden. 3. Aus polizeilicher Sicht ist es erforderlich, die bisherigen Maßnahmen, die in der Begründung der Verordnung als nicht ausreichend bewertet wur den (z. B. Einsatz des Ordnungsdienstes zur engmaschigen Kontrolle, Reinigung der Platzfläche, Anpassung der Beleuchtung, bauliche Umge staltung z. B. durch Reduktion von Sitzmöglichkeiten), flankierend auf rechtzuerhalten. 4. Ich gehe davon aus, dass die Umsetzung der ordnungsbehördlichen Ver ordnung durch operative Maßnahmen der Ordnungsbehörde durchge setzt wird. Im Auftrag LPD
Anlage 9 Vorabauszug BV Innenstadt vom 20.03.2025
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Anlage 9 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) In Vertretung für Frau Brohl: Frau Pesch, Tel. 221 -26144 Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 21.03.2025 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 32, Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 20.03.2025 öffentlich 3.10 Lärmschutz am Brüsseler Platz hier: Beschluss über den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord- nung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz 0545/2025 Geänderter Beschluss: Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der öffentli- chen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu zur Kenntnis und beschließt gemäß § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 5 des Geset- zes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwir- kungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) den Erlass der in den Anlagen 2 und 3 beigefügten Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweil- verbot auf dem Brüsseler Platz. Die Bezirksvertretung begrüßt, dass die Verwaltung Maßnahmen zum Lärm- und Gesundheitsschutz am Brüsseler Platz treffen wird. Die Verwaltung wird aufgefordert, die vom Gericht vorgeschlagenen sowie wei- tere denkbare alternative Maßnahmen (Schallschutzfenster / Lüftungsanlagen) systematisch zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung den politischen Gre- mien vorzulegen. Zudem wird die Verwaltung aufgefordert, vorübergehend folgende Maßnahmen umzusetzen bzw. Maßgaben zu beachten: 1. Es soll ein Alkoholkonsumverbot ab 20:00 Uhr an allen Tagen umgesetzt wer- den. Gastronomische Betriebe sind davon ausgenommen. 2. Das Verweilverbot soll aufgehoben werden bis eine Evaluierung der durch das Alkoholkonsumverbot ausgelösten Effekte auf die Lärmentwicklung vor- liegt. 3. Die Bußgelder dürfen den Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht sprengen, die Bußgeldobergrenzen für Privatpersonen werden signifikant reduziert. 4. Die Verwaltung wird darum gebeten, am Brüsseler Platz eine nach Erzeugern (Gastro / Passanten) differenzierte Messung der Lärmerzeugung vorzunehmen und diese Ergebnisse der Politik zeitnah vorzulegen. Die Gesamtevaluierung dieser Maßnahmen sind von der Verwaltung der BV 1 in deren Sitzung spätestens am 26.6.2025 vorzustellen und sollen als Grundlage für die zukünftige Auswahl und Ausgestaltung von Maßnahmen dienen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen von B90/Die Grünen (6), SPD (3), Klimafreunde (1), Die Partei (1), CDU (3), gegen B90/Die Grünen (2), Die Linke (1) bei Enthaltung Die Linke (1) zugestimmt.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz, hier: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde am 10.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Vom 15.01.2025 bis 15.02.2025 wurde sie öffentlich ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vorla ge als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der zuvor bereits beteiligten Träger öffentlicher Belange. Zusätzlich wurden am 16.12.2024 gleichzeitig per Presseinformation die Medien, die Anwohnerinnen und Anwohner und Gewerbetreibenden per Brief über die geplanten Maßnahmen informiert. Am selben Tag wurden Beiträge auf den Social Media Seiten der Stadt Köln und eine Internetseite mit Fragen und Antworten geschaltet. Am 28.01.2025 hatte die Öffentlichkeit die Gelegenheit zu einem etwa dreistündigen Meinungsaustausch mit der Verwaltung. An der Veranstaltung in der Kirche St. Michael haben knapp 400 Personen t eilgenommen. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz
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ANLAGE 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verweil- verbot auf dem Brüsseler Platz Aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähn- lichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S.232) und des § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der bei Erlass dieser Verord- nung jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Köln für den Bereich des Brüsseler Platzes nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 5 Abs. 4 LImSchG NRW folgende ord- nungsbehördliche Verordnung: § 1 Verweilverbot (1) Das Verweilen von Personen auf der in der Anlage blau markierten Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umgebender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flä- chen wie Gehwege, Fahrbahnen, Parkflächen etc.) ist täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Die Anordnung gilt für den Bereich: Brüsseler Platz und die anliegenden Kreuzungs- bereiche Maastrichter Str. / Ecke Brüsseler Str . bis einschließlich Brüsseler Str. 72, sowie die Kreuzung Brüsseler Platz / Ecke Maastrichter Str. bis einschließlich Maas- trichter Str. 55 und für die Brüsseler Str. bis einschließlich der Hausnummer 66. (2) Ein Verweilen liegt immer dann vor, wenn sich eine Person in dem unter Absatz 1 beschriebenen Bereich aufhält, also beispielsweise stehen bleibt, sich hinsetzt oder auf der Fläche umhergeht. Ein Passieren des Bereiches ist möglich, die Fläche muss allerdings unverzüglich verlassen werden. (3) Innerhalb der konzessionierten Außengastronomieflächen der angrenzenden Gastro- nomiebetriebe liegt ein Verweilen nicht vor, wenn Mitarbeitende dieser Betriebe Auf- räumarbeiten nachgehen. (4) Vom Verweilverbot ausgenommen sind Gäste der angrenzenden Gastronomiebetriebe zum Zwecke des Rauchens in den Flächen der konzessionierten Außengastronomie. § 2 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf der Fläche verweilt. (2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach § 17 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000 €; bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0545/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2025
- Erstellt
- 18.02.2025 15:01