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1275/2020

Festlegung der Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.10.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.12.2020, TOP 1.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020

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Anlage 2 Städtevergleich

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Anlage 3 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020

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Anlage 1 Auflistung der in den Wahlperioden 2009-2014 und 2014-2020 gebildeten Ausschüsse

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Beschlussvorlage Rat

6027 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 1275/2020 
Freigabedatum 
26.10.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Festlegung der Anzahl und Bezeichnung der Ausschüsse 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Der Rat bildet folgende Pflichtausschüsse: 
 Hauptausschuss 
 Finanzausschuss 
 Rechnungsprüfungsausschuss 
 Jugendhilfeausschuss 
 Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW 
 Wahlausschuss für die Kommunalwahl gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW 
 Kreiswahlausschuss gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz NRW 
II. Der Rat bildet gemäß § 57 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW folgende weitere Ausschüsse: 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
III. (Sofern der Rat unter II. Änderungen für Ausschüsse beschließt, denen Betriebsausschüsse 
für Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen angegliedert sind, sind die entspre-
chenden Betriebssatzungen anzupassen. Andernfalls entfällt der Beschlusspunkt.)  
 
Entsprechend dem Beschluss zu II. beschließt der Rat, die folgenden Betriebssatzungen zu 
ändern:  
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
 
Rat 05.11.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die in den beiden vorherigen Wahlperioden (2009 – 2014, 2014 – 2020) gebildeten Ausschüsse sind 
in Anlage 1 aufgelistet. 
Der Rat ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, Ausschüsse zu bilden. Er muss lediglich die 
sogenannten Pflichtausschüsse nach Gemeindeordnung NRW und die Ausschüsse nach besonderen 
gesetzlichen Bestimmungen gründen. 
Pflichtausschüsse gemäß § 57 Absatz 2 Gemeindeordnung NRW 
 Hauptausschuss 
 Finanzausschuss1 
 Rechnungsprüfungsausschuss 
Pflichtausschüsse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen: 
 Fachausschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege (§ 23 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz 
NRW) 
 Jugendhilfeausschuss (§§ 70 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Sozialgesetzbuch-VIII) 
 Wahlausschuss (§§ 2 Absatz 1 und 3 Kommunalwahlgesetz NRW und 
2 Absatz Kommunalwahlordnung NRW) 
 Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW) 
 Kreiswahlausschuss (§ 10 Absatz 3 Landeswahlgesetz NRW) 
 Betriebsausschüsse für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 114 Gemeindeordnung 
NRW i.V.m. § 5 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung NRW) 
Besondere Vorschriften zu weiteren Ausschüssen: 
Schulausschuss (§ 85 Schulgesetz NRW) 
Ausschuss Anregungen und Beschwerden (§ 24 Absatz 1 Gemeindeordnung NRW i.V.m. 
§ 14 Hauptsatzung der Stadt Köln) 
                                                 
1 Anmerkung: 
Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW können die Aufgaben des Finanzausschusses 
durch den Hauptausschuss wahrgenommen werden.

3 
 
Zusammenlegung von Ausschüssen: 
Aus Gründen einer effektiveren Ausschussarbeit sowie Kostengesichtspunkten sollte bei der Ent-
scheidung, welche Ausschüsse gebildet werden, auch die Möglichkeit von Zusammenlegungen der 
Aufgabenbereiche geprüft werden. Um hier zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen, wur-
den die 10 größten Städte Nordrhein-Westfalens daraufhin überprüft, welche Fachbereiche dort in 
Ausschüssen zusammengefasst wurden (siehe Anlage 2). 
Sofern es für einen Ausschuss gesetzliche Regelungen hinsichtlich seiner Bezeichnung, Zuständig-
keit, Zusammensetzung oder gesetzlicher Aufgaben gibt, sind diese bei der Zusammenlegung zu 
beachtet.  
Dabei sind folgende Fallgestaltungen zu berücksichtigen: 
Die Zusammenlegung freiwilliger Ausschüsse ist grundsätzlich zulässig. Sonderregelungen sind je-
doch für den Beschwerdeausschuss und den Schulausschuss zu beachten. § 24 Abs. 1 Satz 3 Ge-
meindeordnung NRW gibt dem Rat die Möglichkeit, die Erledigung von Anregungen und Beschwer-
den einem Ausschuss zu übertragen. Dabei käme die Erledigung dieser Aufgaben auch durch einen 
anderen Ausschuss wie z. B. dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe 
/ Internationales in Betracht.  
Hinsichtlich des Schulausschusses wird gemäß § 85 Schulgesetz NRW ebenfalls die Möglichkeit ge-
geben, die Aufgaben einem gemeinsamen Ausschuss zu übertragen. In diesem Falle wäre allerdings 
zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung der im § 85 Abs. 3 Schulgesetz NRW genannten beratenden 
Vertreter auf die Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt. 
Bei der Zusammenlegung von Pflichtausschuss und freiwilligen Ausschuss müssen die speziellen 
gesetzlichen Regelungen des Pflichtausschusses beachtet werden. Insbesondere verfügen einzelne 
Pflichtausschüsse über besondere Zuständigkeiten oder sind mit Personen besetzt, deren Legitimati-
on auf ihrer Sachkenntnis beruht und nicht von der Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger abgeleitet 
wird. Deshalb wird eine vollständige oder teilweise Verlagerung gesetzlicher Aufgaben und Befugnis-
se folgender Pflichtausschüsse auf freiwillige Ausschüsse für unzulässig erachtet: 
 Wahlausschuss 
 Wahlprüfungsausschuss  
 Jugendhilfeausschuss  
Zulässig ist die Übertragung zusätzlicher Aufgaben und Befugnisse von freiwilligen Ausschüssen auf 
den Hauptausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss unter Beachtung 
der besonderen Zusammensetzung und Bezeichnung dieser Ausschüsse. 
Weitere Anmerkungen: 
Aus organisatorischen Gründen empfiehlt die Verwaltung, Betriebsausschüsse 
1. personengleich zu den entsprechenden Fachausschüssen zu besetzen und  
2. deren Sitzungen der zeitgleich mit dementsprechenden Fachausschuss durchzuführen. 
Die Anbindung der Betriebsausschüsse an die entsprechenden Fachausschüsse ist in den zugehöri-
gen Betriebssatzungen der Einrichtungen geregelt. Soweit diesbezüglich eine andere Regelung be-
schlossen wird, muss zuvor die entsprechende Betriebssatzung geändert werden. 
Anlagen 
Anlage 1 - Auflistung der in den letzten beiden Wahlperioden gebildeten Ausschüsse 
Anlage 2 - Städtevergleich

Anlage 4 Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020

1306 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage 1275/2020 
Aktualisierter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 03.12.2020 
 
Beschluss: 
I. In Ergänzung zu seinem Beschluss vom 5. November 2020 bildet der Rat außerdem 
folgende Pflichtausschüsse: 
 Finanzausschuss 
 Rechnungsprüfungsausschuss 
 Jugendhilfeausschuss 
 Wahlausschuss für die Kommunalwahl gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz 
NRW 
 Kreiswahlausschuss gemäß § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz NRW 
II. Der Rat bildet gemäß § 57 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW folgende weitere 
Ausschüsse: 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
III. (Sofern der Rat unter II. Änderungen für Ausschüsse beschließt, denen 
Betriebsausschüsse für Eigenbetriebe/eigenbetriebsähnliche Einrichtungen 
angegliedert sind, sind die entsprechenden Betriebssatzungen anzupassen. 
Andernfalls entfällt der Beschlusspunkt.)  
 
Entsprechend dem Beschluss zu II. beschließt der Rat, die folgenden 
Betriebssatzungen zu ändern:  
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
 
Begründung: 
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation wurden in der ersten Sitzung des Rates am 
05.11.2020 nur der Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gebildet.  
Die Bildung aller weiteren Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige Ausschüsse) 
wurde in die nächste Sitzung vertagt.

Anlage 2 Städtevergleich

2028 Zeichen

Anlage 2 
Seite 1 
 
Bereich 
 
Anzahl 
Städte  
Anmerkung 
1. Soziales und Gesundheit  
 
(Dü, Do, Es, Dui, Boc ,Wu, Bi, Bo, Mü, 
Mö) 
 
10 möglich 
Die Geschäftsführungen der 
Ausschüsse liegen im gleichen 
Dezernat (weitere Synergie-Effekte) 
 
2. Hauptausschuss und Finanzausschuss 
 
(Dui, Boc, Bo, Mü) 
 
4 möglich 
OB würde Vorsitz Finanzausschuss 
übernehmen  
(zeitliche Nähe der Sitzungen Rat 
und Finanzausschuss)  
 
3. Finanzausschuss und Liegenschaften 
 
(Do) 
1 
 
möglich 
Die Geschäftsführungen der 
Ausschüsse liegen bei 
unterschiedlichen Dezernaten. 
 
4. Wirtschaft und Liegenschaften 
 
(Dü, Mü) 
2 Alternative zu 3.: 
Die Geschäftsführungen der 
Ausschüsse liegen im gleichen 
Dezernat (weitere Synergie-Effekte). 
 
5. Bau und Verkehr 
 
(Do, Es) 
2 großer Aufgabenbereiche  
 
6. Wirtschaft, Stadtentwicklung und Ver-
kehr 
 
(Dui, Bo) 
 
Stadtentwicklung und Wirtschaft (Wu) 
 
 
Stadtentwicklung und Verkehr (Mü) 
 
2 großer Aufgabenbereiche  
 
alternativ:  
Zusammenlegung  
von Stadtentwicklungsausschuss 
und Wirtschaftsausschuss.  
Die Geschäftsführungen der 
Ausschüsse liegen im gleichen 
Dezernat 
großer Aufgabenbereich 
7. Kultur und Sport 
 
(Do) 
 
1 Beides freiwillige Aufgaben, 
Die Geschäftsführungen liegen in 
verschiedenen Dezernaten. 
(Hinweis auf Betriebsausschüsse) 
8. Sport und Gesundheit 
 
(bisher in keiner der genannten Städte 
vorhanden) 
 möglich 
Die Geschäftsführung der 
Ausschüsse liegen bei 
unterschiedlichen Dezernaten 
 
9. Schule und Sport 
 
(bisher in keiner der genannten Städte 
vorhanden) 
 Mitwirkung der im SchulG genannten 
beratenden Vertreterinnen und 
Vertreter auf die Gegenstände des 
Schulausschusses ist beschränkt. 
Hinweis: 
Die zehn großen Städte in NRW wurden hinsichtlich der gebildeten Ausschüsse untersucht.

Anlage 2 
Seite 2 
 
 
Rang Stadt Abk. 
  1. Köln  
  2. Düsseldorf Dü 
  3. Dortmund Do 
  4. Essen Es 
  5. Duisburg Dui 
  6. Bochum Boc 
  7. Wuppertal Wu 
  8. Bielefeld Bi 
  9. Bonn Bo 
10. Münster Mü 
11. Mönchengladbach Mö

Anlage 3 Geänderter Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rates am 05.11.2020

555 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 1275/2020 
Geänderter Beschlussvorschlag 
 
 
Beschluss: 
 
I. Der Rat bildet zunächst folgende Pflichtausschüsse: 
 Hauptausschuss 
 Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW. 
 
II. Die Bildung aller weiteren Ausschüsse (übrige Pflichtausschüsse und freiwillige 
Ausschüsse) wird in die nächste Sitzung vertagt. 
 
 
Begründung: 
Aufgrund der aktuellen Pandemiesituation werden in der ersten Ratssitzung nur der 
Hauptausschuss und der Wahlprüfungsausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW gebildet.

Anlage 1 Auflistung der in den Wahlperioden 2009-2014 und 2014-2020 gebildeten Ausschüsse

1296 Zeichen

Anlage 1 
 
Ausschüsse Wahlperiode  
2009/2014 
Wahlperiode 
20014/2020 
Pflichtausschüsse 
Hauptausschuss x x 
Finanzausschuss  
angegliedert:  
Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 
x x 
Jugendhilfeausschuss x x 
Rechnungsprüfungsausschuss  x x 
Wahlausschuss (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW) x x 
Wahlprüfungsausschuss (§ 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz NRW) x x 
Kreiswahlausschuss (§ 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz  NRW) x x 
Freiwillige Ausschüsse 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales x x 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden x x 
Bauausschuss 
angegliedert:  
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
x x 
Gesundheitsausschuss x x

Anlage 1 
 
Ausschuss Kunst und Kultur/Museumsneubauten 
zugleich: Fachausschuss für Denkmalschutz und Denkmalpflege 
angegliedert: 
Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 
Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters der Stadt Köln  
Betriebsausschuss Wallraf-Richartz-Museum & Fondation Corboud  
x x 
Liegenschaftsausschuss x x 
Ausschuss Schule und Weiterbildung x x 
Ausschuss Soziales und Senioren x x 
Sportausschuss x x 
Stadtentwicklungsausschuss x x 
Ausschuss Umwelt und Grün 
angegliedert:  
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 
x x 
Verkehrsausschuss x x 
Wirtschaftsausschuss x x

Beratungsverlauf (2)

05.11.2020 Rat
TOP 8.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2020 Rat
TOP 1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1275/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.10.2020
Erstellt
30.04.2020 11:13