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Wie kann Flüchtlingsbürginnen und -bürgen geholfen werden?

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3855/2017 vom 11.12.2017

Stand: Am 14.12.2017 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V Vorlagen-Nummer 3855/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 14.12.2017 Wie kann Flüchtlingsbürginnen und –bürgen geholfen werden? Die Ratsgruppe Piraten hat um Beantwortung folgender Fragen AN/1592/2017 gebeten: 1. Wie viele Kölnerinnen und Kölner haben eine Verpflichtungserklärung für syrische Flüchtlinge unterschrieben? 2. Fordert das Kölner Jobcenter die Erstattung der Lebenshaltungskosten von Flüchtlingsbürgin- nen und –bürgen zurück, und wenn ja, ab welchem Stichtag (Inkrafttreten des Integrationsge- setzes oder seit der Entscheidung des BVerwG)? 3. Welche Maßnahmen wären denkbar, die es ermöglichen, Flüchtlingsbürginnen und –bürgen in Köln zu unterstützen. Die Verwaltung antwortet wie folgt: Zu 1) Das Aufnahmeprogramm wurde im September 2013 erlassen. Im Jahr 2013 wurden für das Aufnah- meprogramm 4 Verpflichtungserklärungen, in 2014 - 123 Verpflichtungserklärungen, in 2015 - 48 Verpflichtungserklärungen und bis Februar 2016 - 10 Verpflichtungserklärungen für syrische Flücht- linge im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms abgegeben. Insgesamt wurden 185 Verpflich- tungserklärungen abgegeben. Insgesamt wurden in Köln für 263 Personen in der Zeit vom 17.10.2013 bis 30.03.2016 Vorabzu- stimmungen im Rahmen des Visa Verfahrens zur Einreise aus humanitären Gründen aufgrund des Erlasses für syrische Flüchtlinge ausgestellt. Zu 2) Ja, Rechtsgrundlage dafür ist § 68 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ein Stichtag ist nicht festgelegt. Maßgeblich ist weder das „Inkrafttreten des Integrationsgesetzes“ noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern dass eine wirksame Verpflich- tungserklärung der Bürgin beziehungsweise des Bürgen vorliegt. Die Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, § 68, Ziffer 68.2.2, lässt im Regelfall kein Ermes- sen zu. (Ausnahmen siehe Auszug aus § 68 2.2 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthalts- gesetz, Beantwortung unter Frage 3) Jedoch wird in jedem Einzelfall geprüft, ob der Bürge oder die Bürgin gegebenenfalls unverschuldet nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist dies der Fall, wird für den Zeitraum, in dem der Verpflichtungsgeber nicht leistungsfähig ist, von einer Rückforderung abgesehen. Bisher hat das Jobcenter Köln drei derartige Rückforderungen durchgeführt. 2 Zu 3) Das Jobcenter Köln nutzt die Gelegenheit einer Einzelfallprüfung. Darüber hinausgehende Maßnah- men sind aufgrund der in § 68 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG genannten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seitens der Leistungsträger nicht möglich. Die Verwaltung handelt entsprechend § 68 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufent- haltsgesetz vom 26. Oktober 2009. Auszug aus § 68 2.2 Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz „Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. § 6 Absatz 1 HGrG), verlangen von der Verwaltung, die ihr zustehenden Forderungen regelmäßig durchzusetzen. Somit ist der Verpflichtete i. d. R. (etwa bei privaten Besuchsaufenthalten) durch Leistungsbescheid zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass Raum für Ermessenserwägungen besteht. Bei atypischen Gegebenheiten ist demgegenüber im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht werden soll.“ Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 14.12.2017

    Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren

    Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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